KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtscha Österreich - Sozialwirtschaft - Hilfswerk
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Sozialwirtschaft
Österreich
KOLLEKTIVVERTRAG
der Sozialwirtscha Österreich
(SWÖ-KV)
Stand 1. Februar 2018KOLLEKTIVVERTRAG
der Sozialwirtschaft Österreich
(„SWÖ-KV“)
STAND 1. FEBRUAR 2018Vorwort
Erich Fenninger Walter Marschitz
Vorsitzender Geschä sführer
Sozialwirtscha Sozialwirtscha
Österreich Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Soziale Dienstleistungen sind sowohl für jene Menschen die Unterstützung brauchen als auch für den
Zusammenhalt in unserer Gesellscha unverzichtbar. Auch in Zeiten knapper öffentlicher Budgets ist die
Poli k gut beraten, den Ausbau dieser Leistungen und ihrer Qualität zu fördern. Dazu gehören auch faire
Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Bereich, die sich mit viel persönlichem
Engagement für die Betroffenen einsetzen. Der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH‐Kollek vvertrag (SWÖ‐KV)
scha den Rahmen für faire Arbeits‐ und Entgeltbedingungen im Gesundheits‐ und Sozialbereich.
Bei den schwierigen Verhandlungen für 2018 konnten wieder einige Verbesserungen sowohl für Arbeitgeber
als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht werden, die Gehälter und andere Gehaltsbestandteile
(Zulagen) wurden um 2,5 % erhöht.
Die SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial‐ und Gesundheitsunternehmen
wurde 1997 als Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‐ und Sozialberufe (BAGS) gegründet.
Seither ist sie die wich gste freiwillige Interessenvertretung für Organisa onen der Sozialwirtscha . Sie ist die
S mme der gesamten Branche, bringt sich ak v in poli sche Diskussions‐ und Entscheidungsprozesse ein,
sorgt für Vernetzung und setzt inhaltliche Akzente. Die Mitgliedsorganisa onen der SOZIALWIRTSCHAFT
ÖSTERREICH spiegeln die Vielfalt des Sektors wider und sind im Gesundheits‐ und Sozialbereich, in der
Behindertenarbeit, in der psychosozialen Arbeit, in der Kinderbetreuung, in der Kinder‐ und Jugendhilfe sowie
im arbeitsmarktpoli schen Bereich tä g.
Wir werden uns weiterhin mit viel Elan für den produk ven Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern und den Organisa onen der österreichischen Sozialwirtscha einsetzen!
‐3‐Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in
schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.
Nach langer Verhandlungszeit trat mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsvereinigung von Arbeit-
gebern für Gesundheits- & Sozialberufe) am 1. Juli 2004 der bedeutendste Kollektivvertrag in Öster-
reich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den uns viele
Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit mehr als
70.000 Arbeitnehmerinnen in den rund 443 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und Sozial-
bereich, in der Behindertenarbeit, in der Psychosozialen Arbeit, der Kinderbetreuung, der Kinder- und
Jugendhilfe sowie im Arbeitsmarktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer
Einrichtungen wendet den Kollektivvertrag für ihre Arbeitnehmerinnen aufgrund der Satzung an. Ins-
gesamt regelt der SWÖ-Kollektivvertrag damit mehr als 100.000 Arbeitsverhältnisse.
Im April 2012 wurde die BAGS (Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialbe-
rufe) in SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheits-
unternehmen umbenannt.
Mit dem SWÖ-Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen
Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Vertreterinnen der
SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunter-
nehmen, den Betriebsrätinnen und den Gewerkschaften GPA-djp und vida entwickelt und eingeführt
werden konnte.
Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den SWÖ-Kollektivvertrag in den nächs-
ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der Arbeitnehmerinnen
und Mitgliedsorganisationen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen
Sozial- und Gesundheitsunternehmen weiterentwickeln.
Herzlichen Dank für die Unterstützung.
Mit kollegialen Grüßen
SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH
Wolfgang Katzian Mag. (FH) Erich Fenninger, DSA
Vorsitzender GPA-djp Vorsitzender
Karl Dürtscher Mag. Walter Marschitz
Geschäftsbereichsleiter GPA-djp Geschäftsführer
Roman Hebenstreit
Vorsitzender vida
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer vidaInhaltsverzeichnis
Seite Seite
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 6 § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 6 rinnen in mobilen Erziehungshilfen ....... 18
§ 3 Begriffsbestimmungen ...................... 8 § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§ 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 rinnen, die in Einrichtungen der Vollen Er-
Arbeitnehmerinnen .......................... 8 ziehung pädagogisch tätig sind ............ 18
§ 4 Arbeitszeit .................................... 8 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§ 5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 9 rinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst .. 19
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 9 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§ 7 Durchrechnungszeitraum ................... 9 rinnen im Bereich Persönliche Assistenz . 19
§ 8 Arbeitsbereitschaft .......................... 10 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§ 9 Nachtarbeit ................................... 10 ration .......................................... 19
§ 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 11 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§ 11 Ruhezeiten .................................... 11 hinderung ..................................... 20
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 12 § 28 Verwendungsgruppen ....................... 20
§ 13 Rufbereitschaft ............................... 12 § 29 Gehaltstabelle ................................ 23
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 23
ruhe ............................................ 12 § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 23
§ 15 Dienstplan .................................... 12 § 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 24
§ 16 Urlaub ......................................... 13 § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
§ 17 Karenz ......................................... 13 halt ............................................. 25
§ 18 Abfertigung ................................... 14 § 33 Lehrlinge ...................................... 25
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 34 Fortbildung .................................... 25
rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 35 Supervision ................................... 26
anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- § 36 Sabbatical ..................................... 26
terliegen oder in Einrichtungen der psy- § 37 Dienstreise .................................... 26
chischen Reha tätig sind .................... 14 § 38 Altersteilzeit .................................. 27
§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 15 § 39 Kündigung .................................... 27
§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter § 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 27
und Tagesväter (TM/TV) .................... 15 § 41 Übergangsbestimmungen .................. 28
§ 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerin- § 41a Zusätzliche Optierung ....................... 29
nen in Kindertagesbetreuungseinrichtun- § 42 Schiedskommission ......................... 29
gen und der schulischen Tagesbetreuung 16
Unterschriftenliste ................................... 30
§ 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
rinnen in der Schulsozialarbeit ............. 16
§ 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
rinnen in der Schulassistenz ............... 17
§ 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
rinnen, die an freizeit- oder erlebnispäda-
gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahr- Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
ten teilnehmen ............................... 17 schlagseite
–5–KOLLEKTIVVERTRAG
der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”)
abgeschlossen zwischen der
SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und
Gesundheitsunternehmen (SWÖ)
einerseits und
der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida
andererseits.
Stand 1. Februar 2018
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
1) Geltungsbeginn: (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2018 in (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kol-
Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi- lektivvertrages nicht:
gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka-
§ 4 Arbeitszeit
lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge-
kündigt werden. § 5 Teilzeitbeschäftigung
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
2) Geltungsbereich:
§ 7 Durchrechnungszeitraum
Der KV gilt:
§ 8 Arbeitsbereitschaft
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
§ 9 Nachtarbeit
b) fachlich: für Mitglieder des Vereines SOZIAL-
§ 10 Überstunden und Mehrstunden
WIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der öster-
reichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen § 11 Ruhezeiten
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben
c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlin-
ge, deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SO- § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru-
ZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der ös- he
terreichischen Sozial- und Gesundheitsunterneh- § 15 Dienstplan
men ist.
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin-
nen in Einrichtungen, die dem Krankenan-
3) Sonderbestimmungen
stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie-
Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- gen oder in Einrichtungen der psychischen
lungen: Reha tätig sind
a) Leitende Angestellte: b) Geschäftsführerinnen:
Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen,
Sinnes des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit
sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeit- Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als
gesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sin-
–6–ne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, § 1 Sprachliche Gleichbehandlung
gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektiv- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
vertrages nicht:
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6
§ 5 Teilzeitbeschäftigung
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
§ 7 Durchrechnungszeitraum
§ 7 Durchrechnungszeitraum
§ 9 Nachtarbeit
§ 8 Arbeitsbereitschaft
§ 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr-
§ 9 Nachtarbeit stunden
§ 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten
§ 11 Ruhezeiten § 13 Rufbereitschaft
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 15 Dienstplan
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-
ruhe tion
§ 15 Dienstplan § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin-
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- derung
nen in Einrichtungen, die dem Krankenan- § 28 Verwendungsgruppen
stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie- § 37 Dienstreise
gen oder in Einrichtungen der psychischen
§ 40 Verfall von Ansprüchen
Reha tätig sind
§ 28 Verwendungsgruppen § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen
§ 29 Lohn-/Gehaltstabelle § 42 Schiedskommission
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und nieder- 4) Ausnahmebestimmungen:
schwellig fallweise Beschäftigte:
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-
Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme-
dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn rinnen,
diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrie-
ben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti- a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder-
gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf-
(Re-) Integration arbeiten, diese TMA verpflich- tigt werden.
tend psychosozial begleitet und betreut werden
und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung
den Ländern und/oder dem Sozialministeriumser- der (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in
vice gefördert sind. den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese
Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder ge-
Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, fördert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar-
die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen
AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter
Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind Abs 3 lit c fallen.
oder noch nicht erreicht werden können) fallen un-
ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
vertrag: träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-
rungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS,
Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen
etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt ha-
Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be-
ben.
schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen
arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
zung der Integration arbeiten, in denen nieder- nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
chosozial begleitet und betreut werden und diese in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
sind. oder universitären Ausbildung aufgrund eines
Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet
derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:
–7–e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be-
sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge-
Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport- schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine
dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten, organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs 3
wenn: und 4 ArbVG anzuwenden.
– der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini-
gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge-
hörigen Sanitätsberufen“ (kurz BARS) ist und
§ 3 Begriffsbestimmungen
1) Mobile Dienste: 2) Grundstundenlohn:
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo-
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede- durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
steht. malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert
mit 4,33.
§ 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen
Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be- Gültigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses
triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit im Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung
weniger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinba- erteilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerin-
rung mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen nenanzahl von vier, endet diese Vereinbarung auto-
Körperschaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft matisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung,
Österreich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung längstens aber nach vier Monaten.
abgeschlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst
§ 4 Arbeitszeit
1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden.
schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli- § 4b AZG ist anzuwenden.
che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden.
5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar-
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)
an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus- zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit. Die dafür
nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit anfallenden Fahrtkosten sind zu vergüten. Diese Be-
siehe § 14, Seite 12. stimmungen gelten nicht, wenn die Arbeitsteilung
auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin mit
3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- Zustimmung des Betriebsrates erfolgt.
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf
maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge- 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für
dehnt werden. alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-
tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-
4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-
arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor- schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-
sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,
–8–die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser
Regelung ausgenommen.
§ 5 Teilzeitbeschäftigung
1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- 3 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- von 25 %.
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo- b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum 4 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
Grundstundenlohn von 25 %. für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
von 25 %.
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte
pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-
Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus- raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 16 Stun-
maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- den überschritten, gebührt für jede weitere Ar-
malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn beitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertragli-
von 25 %. chen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grund-
stundenlohn von 25 %.
4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung
zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- Die Änderungen in Absatz 4 treten mit dem nächsten
zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten Durchrechnungszeitraum, frühestens mit 1. 7. 2018
wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden in Kraft.
Modelle gilt:
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal
§ 7 Durchrechnungszeitraum
1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der braucht wird.
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen
kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden bzw 3 Monaten, oder auf bis zu 45 Wochenstunden
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-
–9–chen bzw 4 Monaten, von bis zu 26 Wochen bzw 6 Mo- nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be-
naten zulassen. Für Vollzeitbeschäftigte kann die Be- triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß
triebsvereinbarung die Verlängerung der Normalar- einer weiteren vereinbarten wöchentlichen Normalar-
beitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem beitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum
Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen bzw 12 Mo- mitgenommen werden. Die Zuschlagspflicht für Teil-
naten zulassen. Bei all diesen Durchrechnungsvarian- zeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unbe-
ten kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- rührt.
den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende
mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,
braucht wird. kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-
gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-
3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar- stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-
beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgutha- den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehme-
ben bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wöchent- rin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- hängenden Zeiträumen zu erfolgen.
§ 8 Arbeitsbereitschaft
1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh-
der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge- nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf
ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah- 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh-
me bereitzuhalten hat. merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt.
Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits-
2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä- zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten
ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö-
kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg- chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
zu ergeben. Abweichende Regelungen können im
3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung
überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie- festgelegt werden.
gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor,
d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so-
6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes
wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor-
abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-
malarbeitszeit zulassen.
bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung
e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber
auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit
beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten
Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst
der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.
6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes
c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
§ 9 Nachtarbeit
1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, 2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. Arbeitsstunde von € 6,75. Pro durchgehendem Nacht-
– 10 –dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht- für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß
dienstpauschale von € 38,63. von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut-
habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-
Nacht siehe § 8. tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver-
brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit-
arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege
§ 10 Überstunden und Mehrstunden
1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG 4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- lässig.
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi-
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen ve Überstunden 12 Stunden.
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht
entgegenstehen. 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis
6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die
beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier-
malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle
Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch
werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.
musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden
im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. 7) entfällt.
3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- 8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-
schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-
lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von
Wochenarbeitszeit. 50 %.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt (2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die
elf Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermäch- tägliche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit ge-
tigt, die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden planter Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamt-
zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Ver- arbeitszeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet –
längerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer auf acht Stunden zu reduzieren, wenn neben der ent-
anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu- sprechenden Verlängerung (Differenz auf elf Stunden
sätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlänge- Ruhezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen
rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er- Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich,
holung vorgesehen sind. Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung
der Erholung vorgesehen sind.
– 11 –§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben
(1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des (2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht
Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin.
zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitguthabens hinausgeschoben werden.
§ 13 Rufbereitschaft
1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine 3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft
Abgeltung von € 3,12. außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal-
tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein-
2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- bart werden.
beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom
Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe
1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- 4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in
der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird
eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en- die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü-
den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche so
In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo- aufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo-
chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe- chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka-
zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei-
Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhe
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei-
ganzer Tag ausgeglichen wird. mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss.
2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf 5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-
Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und personal der täglichen Essenszustellung von „Essen
Sonntag) zu liegen. auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche
so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen
3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)
Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-
von Punkt 2 ausgenommen. Zusätzlich können von beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/
Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechun- Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich
gen, Weiterbildungen udgl stattfinden. sind.
§ 15 Dienstplan
Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im
dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo- Vorhinein festzulegen.
– 12 –§ 16 Urlaub
1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- und
jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen/25 Ar- – nach 20-jähriger Betriebszugehö-
beitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich rigkeit auf ............................. 36 Werktage/
30 Arbeitstage.
– nach 5-jähriger Betriebszugehö-
rigkeit auf ............................. 31 Werktage/ Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des
26 Arbeitstage, Urlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
– nach 10-jähriger Betriebszugehö- Die Änderungen in Abs 1 treten mit 1. 2. 2018 in Kraft.
rigkeit auf ............................. 32 Werktage/
27 Arbeitstage, 2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-
– nach 15-jähriger Betriebszugehö- rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird
rigkeit auf ............................. 34 Werktage/ auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.
29 Arbeitstage
§ 17 Karenz
1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach 1. Februar 2011.
Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An-
spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un- 5) Hospizkarenzen, die ab dem 1. Februar 2012 oder
ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum danach begonnen haben, sind im Ausmaß von höchs-
vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An- tens 12 Monaten als Dienstjahre (zum Beispiel für die
spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Vorrückung) anzurechnen.
Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderur- Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der
laub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält-
bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlau- nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen
bes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten
Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird. (pro Kind) als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü-
ckung) anzurechnen. Dies gilt für Karenzurlaube, die
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG nach dem 31. Jänner 2012 begonnen haben.
bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der
gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält-
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen
Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten
an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 15h MSchG bzw (pro Kind) als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü-
gem § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen Arbeit- ckung) anzurechnen. Diese Regelung gilt für Karenz-
geber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung urlaube, die nach dem 31. Jänner 2014 begonnen ha-
vereinbart werden. ben.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzurlaube
3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom- nach Mehrlingsgeburten. Sonderurlaube (Anschluss-
men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt karenz) nach § 17 Abs 1 sind im Ausmaß von höchs-
MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti- tens 12 Monaten (pro Kind) zusätzlich als Dienstjahre
gung etc). (zum Beispiel für die Vorrückung) anzurechnen.
Dies gilt für Sonderurlaube (Anschlusskarenzen), die
4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Jänner 2017 beginnen.
in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz
im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka- 6) a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von na-
renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für das hen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltan-
Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung spruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten
der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti- und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall
gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge- (dh je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende
setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu- Voraussetzungen erfüllt sind:
– 13 –• ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. 2013 zur Pflege von
BPGG festgestellt wurde nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei
• das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits- Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungs-
einsatz der pflegenden Person erfordert schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zeiten der
• die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle- Pflegekarenz werden für die Vorrückung in den Ge-
gefalls zu erbringen ist und haltstabellen bis zu einem Höchstausmaß von 12 Mo-
naten angerechnet.
• die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie-
gend übernimmt und durchführt
7) a) Der Arbeitnehmerin gebührt eine Familienzeit
b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene sofern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht
Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le- (für Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme
bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder der Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem ge-
Großeltern. planten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber
schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3
c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei-
Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen
nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo-
vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert
natsersten eines jeden Monats angetreten werden.
sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz
d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig die dreimonatige Bekanntgabefrist.
nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist
b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar-
von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi-
beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab-
maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten
lauf von 4 Wochen nach Beendigung der Familienzeit
werden darf.
andauert.
Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur
für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige in Anspruch genommenen Familienzeit sind als
Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar- Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den
Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge- Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit
ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen- nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech-
den Monats oder dem übernächsten Monatsersten nung besteht – sowie für die Vorrückung anzurech-
wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen nen.
gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält-
nisses als Pflegekarenz.
§ 18 Abfertigung
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie Abfertigung.
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-
nehmerinnen, die nicht unter das BMSVG fallen.
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der
psychischen Reha tätig sind
1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu
wendung kommt oder in Einrichtungen der psychi- 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-
schen Reha tätig sind, gelangen von den kollektivver- tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-
traglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur fol- raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei
gende zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden
§ 7 (3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-
§ 12 und § 13. tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
braucht wird.
2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der
– 14 –3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer-
der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo- menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern
Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich-
wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben
Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).
die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen
schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-
von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt
kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-
bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um- pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen.
setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit
§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)
Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits- 1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder =
bereitschaft definiert: 1/656).
Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese
1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.
Anwendung. Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-
höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-
2) Arbeitszeit betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun- der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für
den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits- Kinder, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe
zeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeits- schriftlich zugewiesen werden, gebührt der/das 1,3-
zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte auf ein Kind
der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal- beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fache Grund-
arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf stundenlohn/-gehalt.
5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe
mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo- 4) Zuschläge
chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe. Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu-
Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren. schlag:
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al-
– Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes
– Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der
dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem
Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr
dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift
im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam- – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-
menhängend gewährt werden soll. dern vor 6:00 Uhr
3) Entlohnung 5) Überstunden/Mehrstunden
Als Überstunde gilt:
a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der
– jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-
TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im
zeit von 10 Stunden
Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind
152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-
pro Woche). beitszeit von 50 Stunden
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern
rere Zuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag
und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil-
nur einmal.
det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt:
– 15 –Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %. Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver-
Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist tragsänderung herbeigeführt wird.
sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro
Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.
in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.
Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be- 6) Nachtarbeit
treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und
vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau-
und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu schalabgeltung von € 26,21 pro Kind an Wochentagen
verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich oder von € 31,63 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.
monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick
auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum
§ 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in
Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung
1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei-
Pädagogischem Personal1) gebührt eine Vorberei- nigungswoche):
tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro
bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die
lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs-
aufrecht bleiben: vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne
von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, Tage verteilt werden.
von mehr als 10 bis 15 Wo-
chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum
von mehr als 15 bis 20 Wo- Pflichtschulbereich:
chenstunden .................. 2 Wochenstunden, Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
von mehr als 20 bis 25 Wo- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der
chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes-
von mehr als 25 bis 30 Wo- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be-
chenstunden .................. 3 Wochenstunden, triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu
von mehr als 30 bis 35 Wo- 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-
chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb
ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
überschreiten.
Vorbereitungszeit.
Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei-
den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in
tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür
mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/
von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten
oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden
vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie-
Einzeltagen verbraucht wird.
ren.
Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe-
4) (entfällt ab 1. Februar 2017 – siehe § 3a)
treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be-
trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll-
5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden-
beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden.
lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c).
1
) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- 6) (entfällt ab 1. Februar 2016 – (die Schulsozialarbeit
krippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in wird ab 1. Februar 2016 in § 22a geregelt))
der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup-
pen
§ 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulsozialarbeit
(1) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Hand- wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die
lungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Arbeit dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt
– 16 –durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreu- chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum
ung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb
Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Ju- überschritten werden. Dabei kann die tägliche Nor-
gendliche im Prozess des Erwachsenwerdens zu be- malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
gleiten und sie bei einer für sie befriedigenden Le- Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem jewei-
bensbewältigung zu unterstützen und ihre Kompeten- ligen Schuljahr.
zen zur Lösung von persönlichen und/oder sozialen
Problemen zu fördern. (3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind ein-
zuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den
(2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- schulfreien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende
reich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen- des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe
hängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an-
Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal gewendet werden.
13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo-
§ 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz
(1) Die Schulassistenz für Schülerinnen und Schüler auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrech-
mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in nungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr.
der pädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt ei-
ne Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, (3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind ein-
in der ein oder mehrere Schüler bzw Schülerinnen mit zuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den
besonderen Bedürfnissen betreut werden. Mit dem schulfreien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende
Begriff Schulassistenz sind auch alle durch Bundes- des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe
und Landesgesetze abweichenden Bezeichnungen von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an-
gleichgestellt. gewendet werden.
(2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- (4) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungs-
reich der Schulassistenz tätig sind, kann im Zeitraum gruppe in der Gehaltstabelle dieses KV richtet sich
außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) nach der Tätigkeit. Demnach ist sie mindestens in
die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden die VwGr 4 oder höher einzustufen.
bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen
ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitrau- (5) Für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz, die
mes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten unterrichten, gilt § 22 Abs 1.
werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit
§ 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die an freizeit- oder
erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten teilnehmen
(1) Diese mehrtägigen freizeit- oder erlebnispädago- pädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten not-
gischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten sind dadurch wendig sind, wie zum Beispiel Eintritte, Fahrtkosten,
gekennzeichnet, dass sich MitarbeiterInnen in Teams Aufenthaltskosten, Verpflegung und Versicherungen.
außerhalb der direkten Einflusssphäre des Dienstge-
bers bewegen. (4) Für den Zeitraum der freizeit- oder erlebnispäda-
gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten wird im-
(2) In Anwendung des § 8 KV sowie der §§ 5 und 5a mer von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen,
AZG wird festgelegt, dass die tägliche Normalarbeits- selbst dann, wenn für das Dienstverhältnis Teilzeit
zeit während dieser Veranstaltung 10 Stunden sowie vereinbart wurde.
die wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden be-
trägt. Innerhalb einer Kalenderwoche (Mo – So) muss (5) Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wie
mindestens ein Tag arbeitsfrei sein. folgt abgegolten: pro Tag gebührt das Entgelt für
10 Stunden Normalarbeitszeit und eine Nachtdienst-
(3) Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kos- pauschale pro geleistetem Nachtdienst (gem § 9
ten, die im Zusammenhang mit freizeit- oder erlebnis-
– 17 –Sie können auch lesen