Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
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Gemeinde Dohren Landkreis Harburg Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Stand: August 2021 Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Dohren durch:
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg Stand: Juli 2021 M 1:2.500 2 5B 6 5C 7B 9 7C 1 8 4B 4A 4 6 2 9 7 1 3 3 1 1 5A 5 2 7 9 6 5 8 5 7 2 11 9 4 11 6 8 17 13 17 15 12 2 4 6
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Präambel Aufgrund des § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Dohren am ………. folgende Satzung beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der beigefügten Karte im Maßstab 1 : 1.000 festgelegt. (2) Die beigefügte Karte mit dem planerischen Inhalt Baugrenze und Anpflanzgebot ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Inhalt der Satzung (1) Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird mit dieser Satzung der in der Karte gekennzeichnete Bereich in die im Zusammenhang bebaute Ortslage einbezogen. (2) Für Vorhaben innerhalb dieses Geltungsbereiches gilt der § 34 Abs. 1 + 2 BauGB. (3) Innerhalb des Geltungsbereiches gilt eine Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m². Auf Grundstücken größer 1.000 m² Grundstücksfläche sind pro Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig. (4) Innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist eine mindestens 3-reihige geschlossene Strauchhecke der folgenden Arten in einem Pflanzabstand von 1,5 m anzulegen, zu pflegen und bei Abgängigkeit durch Sträucher gleicher Art zu ersetzen: - Hainbuche (carpinus betulus) - Feldahorn (acer campestre) - Eingriffeliger Weißdorn (crataegus monogyna) - Hundsrose (rosa canina) - Haselnuss (corylus avellana) - Wildapfel (malus sylvestris) - Schwarzer Holunder (sambucus nigra) - Schlehe (prunus spinosa) - Wildbirne (pyrus pyraster) - Gemeine Brombeere (rubus fructicosus) Anzuchtformen und Mindestqualitäten: Strauch, zweimal verschult (2xv.), Höhe 80 - 100 cm. § 3 Hinweise (1) Abfall/ Müllbereitstellungsfläche Am Tag der Abholung sind Müllbehälter im Straßenseitenraum der Wiesenstraße bereitzustellen.
(2) Oberflächenwasser Niederschlagswasser der Dachflächen und privaten Grundstücksflächen ist auf den Grundstücken zurückzuhalten und zu versickern. Niederschlagswasser der Privatstraße ist seitlich in Mulden über die belebte Bodenzone vorzureinigen und zu versickern. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist auf Antrag eine Ableitung mit dem natürlichen Abfluss in ein öffentliches Regenwassersiel möglich. Die Versickerungsfähigkeit der Böden ist zu ermitteln. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. (3) Landwirtschaftliche Betriebe Es ist mit nutzungsbedingten Gerüchen, Geräuschen, Stäuben und Verkehren ausgehend von den benachbarten landwirtschaftlichen Nutzungen zu rechnen. (4) Baugrund Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Erstellung eines Baugrundgutachtens empfohlen. Es können nicht tragfähige Untergründe vorliegen, die ausgetauscht werden müssen. (5) Vorkommen von Kampfmittel Das Vorhandensein von Kampfmitteln kann für den Geltungsbereich nicht ausgeschlossen werden. (6) Rechtsgrundlagen Maßgebend sind • Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBI. I S.3634) • Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) • Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.GVBI. S. 576) • Planzeichenverordnung (PlanZV90) vom 18. Dezember 1990 • Niedersächsische Bauordnung (NBauO) i.d.F. vom 03. April 2012 (Nds.GVBI. S. 46) • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) • Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom 19.Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) in der jeweils aktuellen Fassung § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dohren, den ………….……… ………………………………. (Aldag) Bürgermeister
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg Stand: Juli 2021 M 1:1.000 3 1 1 5A 5 2 7 9 6 5 7 Baugrenze Satzung
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Begründung Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Stand: August 2021 Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Dohren durch:
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Übersichtsplan (genordet, ohne Maßstab) Satzungsgebiet Abb. 1: Übersichtsplan, Quelle: Geoportal LK Harburg Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 2
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung.................................................................... 4 2. Lage und Bestand ........................................................................................................... 4 3. Planerische Vorgaben ..................................................................................................... 6 3.1 Raumordnung und Landesplanung ......................................................................................... 6 3.2 Flächennutzungsplan .............................................................................................................. 9 3.3 Gutachten und Fachplanungen ............................................................................................... 9 4. Planung .......................................................................................................................... 11 4.1 Vorhandene Prägung im Umfeld ........................................................................................... 11 4.2 Städtebauliches Konzept ....................................................................................................... 12 4.3 Inhalte der Satzung ............................................................................................................... 12 4.4 Hinweise ................................................................................................................................ 13 5. Städtebauliche Werte .................................................................................................... 13 6. Wesentliche Auswirkungen und Vertretbarkeit/ Umweltprüfung ............................... 13 6.1 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit ........................ 14 6.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen/ biologische Vielfalt ............................................................... 14 6.3 Schutzgut Fläche ................................................................................................................... 14 6.4 Schutzgut Boden, Wasser ..................................................................................................... 15 6.5 Schutzgut Klima/ Luft ............................................................................................................. 15 6.6 Schutzgut Landschaftsbild ..................................................................................................... 16 6.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................ 16 6.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................... 16 7. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ..................................................................... 17 8. Bauleitplanerisches Verfahren ..................................................................................... 18 Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 3
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung 1. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Mit der Ergänzungssatzung wird das Ziel verfolgt, eine kleinteilige Wohnbebauung in zweiter Reihe östlich der Bestandsbebauung in der Wiesenstraße zu ermöglichen. Die Flächen grenzen unmittelbar an den alten Dorfkern an. Nördlich befindet sich ebenfalls Bebauung. Die Fläche ist insofern baulich vorgeprägt und aufgrund ihres sehr kleinen Flächenumfangs von lediglich etwa 3.740 m² hat die Entwicklung der Fläche keine raumbedeutsamen Auswir- kungen. Die Anwendungsvoraussetzungen für die Aufstellung der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sind erfüllt: • Die Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. • Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchfüh- rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Num- mer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Bei der Aufstellung der Satzung sind gemäß § 34 Absatz 6 BauGB die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB anzuwenden (vereinfachtes Verfahren). Eine Umweltprüfung ist nicht erforder- lich. Durch Einbeziehung der Außenbereichsflächen in den grundsätzlich bebaubaren Innen- bereich wird eine bauliche Entwicklung - die Errichtung von Wohngebäuden - ermöglicht. Mit Hilfe der Satzung werden die konkrete Flächennutzung und der zu sichernde naturschutz- fachliche Ausgleich im Grundstück abschließend geregelt. Es ist die Parzellierung von drei Grundstücken für eine eingeschossige Einfamilien-/ Doppel- haushausbebauung möglich. Die Erschließung kann von der „Wiesenstraße“ aus über eine vorhandene landwirtschaftliche Zuwegung erfolgen. Die damit einhergehende sehr moderate bauliche Entwicklung entspricht den Vorgaben der Raumordnung und bewegt sich im Rah- men der raumordnerischen Vorgaben einer behutsamen baulichen Ergänzung der gewach- senen Dorfstruktur in dörflich integrierter, von Bebauung an zwei Seiten eingerahmter Lage. Auch kann durch die Bebauung an dieser Stelle der Ortsrand städtebaulich abgerundet wer- den und der Siedlungsrand durch grünordnerische Vorgaben eingegrünt und gestaltet wer- den. In der Ortschaft Dohren mit etwa 1.241 Einwohnern (LSN Datenbank, Stand: 30.06.2020) kann hiermit ein Beitrag zum örtlichen Wohnraum-Angebot geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Tostedt wird derzeit im Rahmen der 4. Ände- rung in diesen Flächen geändert mit dem Ziel, vorbereitend eine Dorfgebietsentwicklung an dieser Stelle darzustellen (Einleitungsbeschluss aus Sept. 2017). Durch die Ergänzungssat- zung wird nun die Zielsetzung der übergeordneten Ebene konkretisiert. 2. Lage und Bestand Das Gebiet der Ergänzungssatzung liegt am südöstlichen Rand des Dorfes Dohren, östlich der „Wiesenstraße“ und südlich sowie westlich der „Hollenstedter Straße“ (Landesstraße - L 141). Östlich und südöstlich grenzen Ackerflächen an, die zwischen dem Gebiet der Ergän- zungssatzung und der Landesstraße liegen. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 4
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Abb. 2: Luftbild Bestand (google earth pro, Zugriff: 09.07.2021, Bildaktualität: 03.04.2021) Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt. Am Westrand und am Nor- drand des Geltungsbereichs befinden sich Anpflanzungen in den benachbarten Gärten, so- wie auf dem nördlich benachbarten Grundstück ein größeres Nebengebäude. Abb. 3: Blick auf die Flächen in Richtung Westen (Aufnahme: Planungsbüro Patt, 02.10.2020) Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 5
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Abb. 4: Blick auf die Flächen in Richtung Norden, linker Bildrand: nördliches Nebengebäude, rechter Bildrand: L 141 (Aufnahme: Planungsbüro Patt, 02.10.2020) Die östlich benachbarte Landesstraße L 141 bildet die Verbindung nach Tostedt. In Fortset- zung der „Wiesenstraße“ kann über den „Himmelsweg“ ebenfalls der südlich von Dohren gelegene Nachbarort Tostedt erreicht werden. Abb. 5: Vorhandene landwirtschaftliche Zuwegung, Blickrichtung Osten (Aufnahme: Planungsbüro Patt, 02.10.2020) Die Erschließung kann über eine vorhandene, landwirtschaftliche Zuwegung erfolgen, die an die Wiesenstraße zwischen den Hausnummern 5/5a und 7 anschließt. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Flächengröße von etwa 3.740 m². 3. Planerische Vorgaben 3.1 Raumordnung und Landesplanung Laut Landes-Raumordnungsprogramm (LROP 2017) Niedersachsen kommt der Ge- meinde Dohren keine Bedeutung im System der gesamträumlichen Entwicklung zu. Die Gemeinde Dohren liegt westlich des Mittelzentrums Buchholz i.d. Nordheide und gehört zur Samtgemeinde Tostedt. Durch Dohren, entlang des Mühlenbachtals, verläuft eine Achse des Biotopverbundes. Der Mühlenbach bildet innerhalb des Dorfes den Dorfbach. Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Ortes und nicht im räumlichen Zusammenhang zum Dorfbach. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 6
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Lage Ortschaft Dohren Abb. 6: Auszug aus dem LROP Niedersachsen, Neubekanntmachung 2017 Die folgende Abbildung zeigt die zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumord- nungsprogrammes (RROP 2025) für den Landkreis Harburg für den Bereich des Sat- zungsgebiets (s. rote Umrandung) und der weiteren Umgebung. Lage Satzungsgebiet Abb. 7: RROP 2025, Auszug Das RROP ist Grundlage für die erforderliche Anpassung der Bauleitpläne der Gemeinde an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und Grundlage für die Gemeinde, vorbehaltene lagegenaue Festlegung der raumbeanspruchenden Planun- gen und Maßnahmen im örtlichen Bereich zu treffen. Eine verbindliche unmittelbare Rechtswirkung hat das RROP jedoch nicht, sondern ist im Rahmen der Bauleitplanung als übergeordnetes Planwerk zu berücksichtigen, wobei die „Ziele“ als verbindliche Vorgaben und die „Grundsätze“ als Teil des Abwägungsmaterials zu betrachten sind. Im RROP 2025 ist für den Geltungsbereich folgendes dargestellt: Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen“ dargestellt. Der Acker soll in einem Bereich von etwa 3.900 m² in ein Baugebiet umgewandelt werden. Westlich grenzt der Siedlungsbereich (graue Fläche) an. Die Landesstraße L 141 ist als Straße von regionaler Bedeutung darge- stellt. Da das Plangebiet von Westen aus erschlossen werden soll, wird die Landesstraße durch die Planung nicht berührt. Aufgrund der vorhandenen Unschärfe der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (M. 1:50.000) und der Tatsache, dass es sich bei der Darstel- lung „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen“ um kein Ziel der Raumordnung, sondern um einen Grundsatz handelt, und da es sich um eine sehr Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 7
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung kleinräumige Planung für lediglich drei Einfamilien-/ Doppelhaushausgrundstücke handelt, steht die Planung den Zielen der Raumordnung nicht entgegen. Es erfolgt eine Ergänzung des vorhandenen Angebots an Wohnraum in einem sehr maßvol- len Umfang: Im Zuge der 5 % Eigenentwicklungs-Klausel gilt, dass der Zuwachs an Brutto- baulandfläche der sonstigen Gemeinden und Ortsteile bis zum Jahr 2025 maximal 5 % be- tragen darf. Die Bezugsgröße ist im vorliegenden Fall das Samtgemeindegebiet Tostedt. Der Ausgangswert ist die bestehende Bruttobaulandfläche der sonstigen Gemeinden und Ortstei- le am 31.12.2016. Die Bruttobaulandfläche (BBF) errechnet sich aus allen im Flächennut- zungsplan dargestellten Wohnbauflächen, Mischbauflächen, Sonderbauflächen, Gemeinbe- darfsflächen sowie den zugeordneten Verkehrsflächen der sonstigen Gemeinden und Ort- steile der Samtgemeinde. Die maßgebende Bruttobaulandfläche (Stichtag 31.12.2016) beträgt 603,90 ha. Seit dem Stichtag am 31.12.2016 sind neue Ausweisungen von Bruttobauland in der Samtgemeinde Tostedt erfolgt, wobei auch Flächen, die noch im Aufstellungsverfahren sind, berücksichtigt worden sind. Die mit der Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ überplanten Flächen sind in diesem Zusammenhang als Teilfläche der 4. Änderung des FNP der Samtgemeinde Tostedt bereits berücksichtigt (Quelle: Samtgemeinde Tostedt): Örtlichkeit Verfahren Fläche Bruttobauland Dohren 4. FNP-Änderung Teilplan 1,5 ha 1: Dohren (davon 1.360 m² überbaubare Fläche netto für die Ergänzungssatzung „Wiesenstraße- Nord“) Heidenau 9. FNP-Änderung Teilplan 3,79 ha 3: Heidenau Heidenau 10. FNP-Änderung Teilplan 1,1 ha 3: Heidenau Wistedt 6. FNP-Änderung Teilplan 5,53 ha 9: Wistedt Kakenstorf 4. FNP-Änderung, Teilplan 2,9 ha 4: Kakenstorf Summe 14,82 ha Insgesamt sind seit dem Stichtag damit 14,82 ha Bruttobaulandfläche in den sonstigen Ge- meinden und Ortsteilen der Samtgemeinde Tostedt neu ausgewiesen. In Relation zu der bestehenden Bruttobaulandfläche vom 31.12.2016 entspricht dies einem Zuwachs von Brut- tobaulandfläche um 2,45 %. Die maximal mögliche Zuwachsrate an Bruttobauland von 5 % wird unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungsflächen nach wie vor deutlich unter- schritten und es gibt weiterhin noch erhebliches Potenzial für die einzelnen Mitgliedsgemein- den, im Rahmen einer Eigenentwicklung zu wachsen. Der Landschaftsrahmenplan (LRP 2013) des LK Harburg stellt für die Fläche keine Beson- derheiten dar. Die Fläche liegt unmittelbar angrenzend an besiedelte und mit Wohngebäu- den bebaute Flächen. Die derzeit unbebauten Ackerflächen sind als Biotoptyp mit geringer Bedeutung und als Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung dargestellt. Die Fläche ist nicht durch weitere Darstellungen markiert. Baumbestand ist auf der Ackerfläche nicht vorhanden, welcher be- einträchtigt werden könnte. Folglich sind durch die Planung weder Biotope, Arten, Land- schaftsbildeinheiten, Gewässer oder wertvolle Böden im Planungsareal betroffen. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 8
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Die Fläche ist nicht Teil eines FFH-Gebietes, Naturschutzgebietes oder Landschafts- schutzgebietes. 3.2 Flächennutzungsplan Hier relevant ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Tostedt. Das Verfahren wurde mit einem Einleitungsbeschluss im September 2017 begonnen. Dabei sollen der Bereich der Ergänzungssatzung sowie die nördlich angrenzenden Grund- stücke in der Teiländerungsfläche 3 voraussichtlich als MD (Dorfgebiet) dargestellt werden. Abb. 8: Flächennutzungsplan der SGM Tostedt, 4. Änderung, Auszug Das Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan ist aktuell noch nicht abgeschlossen und wird durch die Samtgemeinde Tostedt begleitet. Die Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung der Ergänzungssatzung könnten zu- künftig im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB fortgeführt werden. 3.3 Gutachten und Fachplanungen a) Gerüche durch landwirtschaftliche Betriebe Der Planung liegt ein „Gutachten zu Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe“ des TÜV Nord aus Dezember 2019 zu Grunde. Die Ermittlung der Ge- ruchsimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) entsprechend den Vorgaben mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 und wurde als Häufigkeit der Geruchsstunden eines Jahres dargestellt. Nach GIRL ist für Wohn- und Mischgebiete ein Immissions(grenz)wert von 0,10 - entspre- chend 10 % der Jahresstunden - vorgesehen. Im Dorfgebiet ist nach GIRL - bei Immissio- nen durch Tierhaltung - ein Immissions(grenz)wert von 0,15 - entsprechend 15 % der Jah- resstunden - heranzuziehen. Im Rahmen der Ermittlung der Geruchs-Gesamtbelastung sind insbesondere Betriebsstel- len nördlich (Mastschweine) und westlich (Pferde und Milchvieh) des Plangebiets maßgeb- lich. Insgesamt wurden sechs Betriebsstellen in die Ermittlung einbezogen. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 9
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Abb. 9: Belästigungsrelevante Kenngrößen im Bereich des Plangebiets in Prozent der Jahresstunden (TÜV Nord, S. 15, Hintergrundkarte © Google) Ergebnis: Das Gutachten hat zum Ergebnis, dass die belästigungsrelevanten Kenngrößen der Geruchsbelastung (Gesamtbelastung) im nördlichen Teil des Plangebietes bei höchs- tens 15% der Jahresstunden liegen. Im südlichen Teil werden 10% der Jahrstunden einge- halten. In die Unterlagen wird ein Hinweis zu dorftypischen Emissionen aus der landwirt- schaftlichen Nutzung eingefügt. b) Verkehrsaufkommen Landesstraße - L 141 Die Hollenstedter Straße bildet als Landesstraße - L 141 die Ortsdurchfahrt von Dohren. Etwa 5,5 km nördlich von Dohren befindet sich die Autobahnauffahrt „Hollenstedt“ der BAB A1, die über die Hollenstedter Straße direkt zu erreichen ist. Tostedt liegt etwa 2 km süd- lich von Dohren. Im Jahre 2015 betrugen die Verkehrsmengen auf der dem Plangebiet benachbarten Lan- desstraße (L - 141) 4.500 Fahrzeuge in 24h mit einer Schwerlastanzahl von 200 Fahrzeu- gen. Abb. 10: Verkehrsmengenkarte Niedersachsen 2015, Auszug, rote Markierung: Lage Dohren (NLStBV, https://www.strassenbau.niedersachsen.de/ Zugriff: 05.10.2020) Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 10
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Die Zählung wurde für die Prognose 2030 mit 20 % beaufschlagt. Für die Straße wurde entsprechend ein DTV von 5.400 Kfz bei einem Schwerverkehrsanteil von 4,4 % (tags und nachts) angesetzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im untersuchten Abschnitt 50 km/h. Um die Abstände zu ermitteln, ab denen die Orientierungswerte der DIN 18005 und / oder die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im Plangebiet (inner- halb der Baugrenzen) überschritten werden, kommt mit der Berechnungsmethode „lange gerade Straße“ gemäß 4.4.1 Formel 5 der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990“ RLS 90 ein vereinfachtes Rechenverfahren zur Anwendung, das für Über- sichtszwecke Anhaltswerte für die Planung liefern kann und hier aufgrund der vorhandenen Straßengeometrie Anwendung finden soll. Für die Berechnung steht ein Online-Rechentool zur Verfügung, in welches die Werte eingegeben wurden. Ergebnis: Um die Orientierungswerte nach der DIN 18005 für die geplante Wohnnutzung einzuhalten, sind zum besseren vergleich die Werte für Allgemeine Wohngebiet mit 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen worden. Gemäß online-Rechentool sind für Wohngebäude dichter als 80 m zum Fahrbahnrand Maßnahmen zum Immissionsschutz zu treffen. Mit der verfolgten Planung liegt der östliche Rand des Geltungsbereichs jedoch mindestens 80m entfernt vom Fahrbahnrand der Lan- desstraße, sodass davon auszugehen ist, dass durch diesen größeren Abstand ausrei- chend ruhige Wohnverhältnisse gewährleistet sind. Regelungen in der Ergänzungssatzung zum Immissionsschutz gegen Straßenverkehrslärm sind daher nicht erforderlich. c) Bodenverhältnisse Das Nds. Bodeninformationssystem (Nibis-Kartenserver/ https://nibis.lbeg.de/cardomap3/) stellt für die herrschenden Bodenverhältnisse den Bodentyp Podsol-Braunerde mit einer geringen Bodenfruchtbarkeit bei mittel trockenen Bodenfeuchten dar. Der sandige oder vermehrt aus Feinkies bestehende Podsol-Boden bietet eine gute Versickerungsfähigkeit und ist gut durchlässig für Oberflächenwasser. Die Grundwasserstufe der herrschenden Böden liegt sehr tief, sodass aufgrund der bodenkundlichen Feuchtestufen die Areale des Plangebiets für Acker und extensive Grünlandnutzung häufig zu trocken sind. Die Fläche ist weitestgehend eben mit einer leichten Senke im Nordwesten. Das Geländeniveau fällt gen Westen zur Wiesenstraße leicht ab. Ergebnis: Es kann von einer Versickerungsfähigkeit der herrschenden Böden für Oberflä- chenwasser ausgegangen werden. Das auf der Zuwegung anfallende Oberflächenwasser kann im Straßenseitenraum in Mulden gesammelt und über die belebte Bodenzone versi- ckert werden. Es wird ein Hinweis zur Versickerung von Niederschlagswasser in die Unter- lagen eingefügt. 4. Planung 4.1 Vorhandene Prägung im Umfeld Mit der Erarbeitung der Ergänzungssatzung erfolgte die Untersuchung des Umfeldes hin- sichtlich seiner prägenden Wirkung. Hierfür bilden die Bauweise und Geschossigkeit, das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche, der Bebauungsabstand zur Erschließungs- straße sowie die Art der baulichen Nutzung der umgebenden Bebauung die entsprechende Grundlage. Es gilt diese für das Vorhaben im Satzungsgebiet abzuleiten oder anzupassen. Der maßgebliche Rahmen wird einerseits aus den vorhandenen Eigenschaften der Umge- bung gebildet und andererseits bedingt durch das Planungsziel, eine flächeneffiziente Grundstücksparzellierung zu erreichen, bestimmt. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 11
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung 4.2 Städtebauliches Konzept Für die mögliche Bebauung liegt ein städtebaulicher Entwurf vor. Dieser sieht die Parzellie- rung von drei Einfamilien-/ Doppelhausgrundstücken mit Mindestgrundstücksgrößen von 1.000 m² vor. Abb. 11: Städtebaulicher Entwurf (Planungsbüro Patt, Juli 2021) Die Grundstücke können über eine mittig geführte Privaterschließung an die Wiesenstraße angebunden werden. Dafür kann die Anbindung über die vorhandene landwirtschaftliche Zuwegung erfolgen. Die östlich und südlich des Plangebiets verbleibenden Ackerflächen können weiter südlich über die Straße „Am Kohlhöfen“ oder, wie bisher auch, aus Richtung Osten von der „Hol- lenstedter Straße“ aus angefahren werden. Am östlichen und südlichen Rand des Plangebietes ist eine Anpflanzung zu den benachbar- ten landwirtschaftlichen Flächen vorgesehen. Die Anpflanzung wird für eine Eingrünung des neu geschaffenen Ortsrandes sorgen, diesen zur freien Landschaft hin abgrenzen und Le- bensraum für Tiere bieten. 4.3 Inhalte der Satzung Mit der Ergänzungssatzung wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohnraum zu schaffen. Zu diesem Zweck wird das Satzungsgebiet als Fläche, die nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zu beurteilen ist, festgesetzt. Da der Bereich durch die angrenzende bestehende Bebauung bereits baulich vorgeprägt ist, wird mit dieser Satzung zunächst festgesetzt, dass die Gebäude sich gem. § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. Es wird somit eine Bebauung zuläs- sig sein, die grundsätzlich der Vorprägung des Siedlungsbereiches entspricht. Mit einer Festsetzung von Baugrenzen wird darüber hinaus eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert. Nach Norden ist ein Abstand von 3 m und nach Westen von 9 m und 5,0 m einzuhalten. Zum Pflanzstreifen im Osten ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Es wird eine Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² festgesetzt sowie maximal 2 Wohnun- gen pro Wohngebäude auf Grundstücken, die größer als 1.000 m² sind. Der nördlich und östlich angrenzende Bereich ist durch Ein- und Zweifamilienhäuser und durch Doppelhäuser auf unterschiedlich großen Grundstücken baulich geprägt. Die Festsetzungen zur Mindest- grundstücksgröße und zur Zahl der Wohneinheiten nehmen diese Vorprägung auf, sodass Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 12
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Neubauten in Form einer zweckmäßigen Bebauung mit verträglichen Grundstücksgrößen entstehen werden und maßstabssprengende Gebäude und eine übermäßige Nachverdich- tung vermieden werden können. So bleiben die angebotenen Grundstücksgrößen in einem angemessenen Größenverhältnis zu den benachbarten Bestandsgrundstücken. Im Osten und Süden der Fläche ist im Übergang zu landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine geschlossene Strauchhecke anzulegen, die einen harmonischen Übergang von der Be- bauung zu Natur und Landschaft sichert. Die planungsrechtliche Sicherung des Pflanzstrei- fens erfolgt über die Festsetzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (siehe § 2 (4) der Satzung). Im Osten wird der Pflanzstreifen 7 m tief und im Süden 5 m tief vorgesehen. Im Osten ist der Pflanzstreifen an einer Stelle unterbrochen, um hier eine Zuwegung der benachbarten landwirtschaftlichen Fläche zu ermöglichen. Eine Bepflanzung wäre denkbar als Gruppenpflanzung aus mehre- ren Sträuchern der gleichen Art. Eine solche Pflanzung ergibt ein einheitliches Bild einer ge- schlossenen Hecke mit einer Abfolge unterschiedlicher Gehölzarten und bildet sich mittelfris- tig als zusammenhängende Eingrünung aus. Innerhalb der Pflanzflächen kann auch ein Wall aufgehöht werden, der zusätzlich Sichtschutz zur benachbarten Landesstraße bietet. 4.4 Hinweise Die Entsorgung von Müll durch Müllfahrzeuge findet über die Wiesenstraße statt. Die Müll- behältnisse sind am Abholtag am Straßenrand der Wiesenstraße bereitzustellen. Im Geltungsbereich ist eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwasser auf den Grundstücken und bei der Herstellung einer Privaterschließung seitlich im Straßenseiten- raum vorgesehen. Über die belebte Bodenzone kann eine Vorreinigung erfolgen und über die daran anschließende Versickerung das Oberflächenwasser unmittelbar an Ort und Stelle zur Versickerung gebracht werden. Da die Fläche in der ländlich geprägten Ortschaft Dohren liegt, ist davon auszugehen, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung im Dorf Gerüche, Geräusche, Stäube und Verkehr entstehen können. Es ergehen ferner Hinweise zum Baugrund sowie zum Vorkommen von Kampfmitteln sowie zu Rechtsgrundlagen. 5. Städtebauliche Werte Funktion Flächengröße in m² Größe Geltungsbereich insg. 3.738 - Überbaubare Fläche innerhalb Baugrenzen 1.360 - Anpflanzgebot 704 6. Wesentliche Auswirkungen und Vertretbarkeit/ Umweltprüfung Die Planung wird als Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB durchgeführt. Die Planung erfüllt die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 5 BauGB: • Die Planung widerspricht nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung am süd- östlichen Ortsrand von Dohren. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 13
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung • Durch die Planung werden keine Vorhaben zulässig, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Planung die Schutzgüter erheb- lich beeinträchtigt werden. Es erfolgt naturschutzrechtlicher Ausgleich. • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Planung Pflichten zur Vermei- dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Auf die Ergänzungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Es erfolgt die Abarbei- tung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Der Ergänzungssatzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 (wesentlichen Auswirkungen der Planungen) beizufügen. 6.1 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit Durch die Bebauung mit Wohngebäuden wird zwar der Verkehr in der „Wiesenstraße“ zu- nehmen, die Gemeinde geht aber davon aus, dass sich aufgrund der Kleinteiligkeit der bauli- chen Entwicklungsmöglichkeiten auf lediglich drei Grundstücken die Zunahme der Verkehrs- belastung in engen Grenzen halten wird. Die Gebäude Wiesenstraße 5/5A und 7 werden durch die mittig zwischen den Grundstücken durchlaufende Erschließung nur unerheblich beeinträchtigt, weil durch die Planung nur sehr wenige neue Wohngebäude entstehen kön- nen. Vorhandene Erschließungspotenziale werden genutzt. Erhebliche nachteilige Auswir- kungen auf den Menschen und seine Gesundheit werden von der Planung und seiner Reali- sierung nicht erwartet. 6.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen/ biologische Vielfalt Durch die Planung sind keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope oder FFH-Gebiete betroffen. Artenschutzrechtliche Anforderungen bleiben insoweit unberührt, als dass der Schutz be- sonders geschützter Tier- und Pflanzenarten weiterhin zu beachten ist. Durch die Planung wird eine intensivere Nutzung in diesen Bereichen vorbereitet. Für die an diesen Lebens- raum gebundenen Tiere wird aber nicht mit dem Verlust der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerechnet, da in Dohren im räumlichen Zusammenhang größere Bereiche mit ähnlicher Ausstattung zur Verfügung stehen. Die derzeit unbebauten Ackerflächen (Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonde- rer Funktionen) sind als Biotoptyp mit geringer Bedeutung und als Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung dargestellt, auch Baumbestand ist auf der Ackerfläche nicht vorhanden, welcher beeinträchtigt werden könnte. Folglich sind durch die Planung weder Biotope noch Arten oder Lebensgemeinschaften im Planungsareal betroffen. 6.3 Schutzgut Fläche Der Begriff „Fläche“ umfasst in diesem Zusammenhang „Freiflächen“ außerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Siedlungen. Zweck der Einführung dieses Schutzguts im Jahre 2017 war es, bis 2030 die Flächeninanspruchnahme zusätzlicher Fläche für Siedlungs- und Ver- kehrszwecke deutlich zu verringern, indem der Flächenverbrauch stärker akzentuiert werden sollte. Dabei sind quantitative Aspekte des Flächenverbrauchs genauso wie Aspekte einer Zerschneidung und Zersiedelung von Freiflächen zu hinterfragen. Bedeutsam für die Verringerung der Flächeninanspruchnahme ist bereits der Erhalt kleine- rer, wenig zerschnittener Flächen ab 1 km² Größe, wie zum Beispiel der Freiraum zwischen Dohren und Tostedt, der sich zwischen der Landesstraße L 141 und der Heidenauer Straße Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 14
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung im Westen abbilden lässt. Hierbei handelt es sich um eine Fläche in einer Größe von etwa 1,5 km²: Abb. 12: Freifläche zwischen Dohren und Tostedt (google earth pro, Zugriff: 16.10.2020, Bildaktualität: 18.04.2019), rote Markierung: Lage Plangebiet Die bestehende städtebauliche Struktur des südlichen Ortsrandes von Dohren bildet sich entlang der Straßen „Am Kohlhöfen“ und am südwestlichen Ende der „Wiesenstraße“ nicht als gerade Siedlungskante ab. Der südliche Siedlungsrand stellt sich vielmehr ausgefranst dar. Insofern liegt die Fläche der Ergänzungssatzung räumlich betrachtet innerhalb eines gedachten Siedlungsrandes und außerhalb der in Abb. 12 dargestellten zusammenhängen- den Freiflächen, sodass durch die Planung keine Flächenzerschneidung zusammenhängen- der Freiflächen ausgelöst wird. 6.4 Schutzgut Boden, Wasser Auf der Fläche liegen Podsol-Braunerde mit einer geringen Bodenfruchtbarkeit bei mittel tro- ckenen Bodenfeuchten an. Es sind keine Böden mit besonderen Standorteigenschaften be- troffen. Die Karten Boden sowie Wasser- und Stoffretention des Landschaftsrahmenplans des LK Harburg stellen keine Besonderheiten dar. Beeinträchtigungen werden sich ergeben, als dass eine höhere Versiegelung eintreten wird. Die Versiegelung des Bodens führt zu einem völligen Verlust der biotischen und abiotischen Potentiale des Bodens. Auf diesen Flächen kann der Boden seine Funktion als Filterapparat, Grundwasserspeicher und Lebensraum für Pflanzen und Tiere nicht mehr erfüllen. Diese Beeinträchtigung ist auszugleichen. Die Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt werden als nicht erheblich eingestuft, da aufgrund der Kleinteiligkeit der Planung das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zur Versickerung gebracht werden kann und somit dem Wasserkreislauf weiterhin zur Verfügung steht. Das von den Zuwegungen abgeführte Regenwasser soll seitlich des privaten Anlie- gerwegs in Mulden aufgefangen und über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht werden. 6.5 Schutzgut Klima/ Luft Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft werden aufgrund der Kleinteiligkeit der Pla- nung, es handelt sich lediglich um drei neue Baugrundstücke auf vormaligen Ackerflächen, Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 15
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung und aufgrund der gewählten Lage im Raum (angrenzend an Bestandsbebauung) als nicht erheblich bewertet. 6.6 Schutzgut Landschaftsbild Im Landschaftsrahmenplan wird dem Gebiet eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild zugewiesen. Die Fläche liegt unmittelbar angrenzend an bestehende Siedlungsbereiche. Durch die vorgesehene Eingrünung gen Osten und Süden soll der durch die Planung neu geschaffene Siedlungsrand zur freien Landschaft eingegrünt werden. Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild werden dadurch kompensiert und sind nicht zu erwarten. 6.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Betroffenheiten sind derzeit nicht bekannt. 6.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen enge Wechselwirkungen. Auswirkungen auf Schutzgüter werden immer auch Auswirkungen auf andere Schutzgüter nach sich ziehen. Das ist in besonders hohem Maße beim Boden der Fall, da hier sowohl die Vegetation, als auch das Grund- und Oberflächenwasser betroffen sind. Sind diese Schutzgüter beeinträch- tigt, sind wiederum andere betroffen, wie Fauna oder auch der Mensch. Es ist demnach auch bei einem Ausgleich der Eingriffe darauf zu achten, diese Wechselwir- kungen positiv zu beeinflussen, indem mehrere Schutzgüter angesprochen werden. Mit der Festsetzung von Anpflanzungen am östlichen und südlichen Rand der Fläche werden die Schutzgüter Landschaftsbild, biologische Vielfalt, Boden sowie Klima/ Luft und menschli- che Gesundheit positiv angesprochen: - Es erfolgt ein optisch ansprechend gestalteter Übergang zwischen bebauten Grund- stücken und der angrenzenden Landschaft. - Die mit Gebäuden, Nebenanlagen und Zuwegungen versiegelten Wohnbaugrund- stücke werden zur angrenzenden Landschaft durch Büsche/ Bäume abgeschirmt. Dieses neue Vegetationselement bietet zusätzliche Lebensräume für Pflanzen und Tiere und schafft ein abwechslungsreicheres Angebot als die heutige, intensiv ge- nutzte Ackerfläche. - Im unmittelbaren Umfeld von Anpflanzungen kann der Abtransport von Bodenteil- chen durch Wind verhindert werden. - Einzelbäume, Sträucher und Heister erzeugen Sauerstoff (Klima/ Luft) und verbes- sern die Luftqualität (Feinstaub). Insbesondere halboffene Vegetationsreihen zum Beispiel in Form einer Windschutzpflanzung können Aufgaben zur Luftfilterung be- sonders effektiv wahrnehmen. Dies ist hier am Übergang zu der landwirtschaftlichen Fläche sowie in Nachbarschaft zur Landesstraße von Bedeutung. Frische Luft tut auch der menschlichen Gesundheit gut und die Verdunstungskälte sowie der Schat- tenwurf fördern das Kleinklima. Mit der Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen werden die Schutzgüter Boden, Wasser und biologische Vielfalt sowie Luft/ Klima positiv angesprochen: - Nicht versiegelte, als Garten oder als Gehölzpflanzung gestaltete Flächen innerhalb des Geltungsbereiches gewährleisten die oberflächennahe Versickerung von Nieder- schlagswasser und schaffen unterschiedliche Lebensräume für Lebewesen. - Abwechslungsreich gestaltete Gärten weisen eine höhere Artenvielfalt als intensiv genutzte Ackerflächen auf. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 16
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung - Unversiegelte, mit Vegetation bestandene Fläche fördert kleinklimatisch positive Ef- fekte durch Verdunstungskälte und Verschattung. 7. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist festzustellen, dass durch eine Be- bauung der Flächen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft erfolgen werden. Derzeit zeigt sich die Planungsfläche als Ackerfläche. Mit der Anlage eines Pflanzstreifens im Osten und Süden der Flächen aus standortheimi- schen Gehölzen können die bestehenden Biotopstrukturen aufgewertet und eine Leitstruktur und Verbindung im Sinne einer Biotopvernetzung hergestellt werden. Die Umsetzung der erforderlichen Kompensation erfolgt im Zuge der Bebauung. Nachfolgend wird die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorgenommen. Um die Bedeutung des Eingriffes für die Schutzgüter abzuschätzen und zu quantifizieren, wird die Leistungsfähigkeit eines Biotoptyps für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild über einen Wertfaktor definiert. Die jeweils höchste Bedeutung unter den Schutzgütern führt zur Bestimmung des Wertfaktors für jeden Biotoptyp. In einem Vergleich der bestehenden Wertigkeit mit der geplanten Wertigkeit kann ermittelt werden, in welchem Maß Kompensati- onsflächen geschaffen werden sollen, um den Naturhaushalt nicht nachhaltig zu schädigen. Die Einstufung der Biotoptypen richtet sich nach dem „Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen“ (NLWKN/ Drachenfels, März 2021). Den Biotoptypen werden nach diesem Bewertungsmodell jeweils Wertstufen der Bedeutung für Natur und Landschaft zugeordnet. Dabei werden anhand der Kriterien Naturnähe, Gefährdung, Seltenheit und Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere fünf Wertstufen unterschieden: von Wertstufe V = von besonderer Bedeutung (gute Ausprägungen naturnaher und halbnatürlicher Biotoptypen) bis Wertstufe I = von geringer Bedeutung (vor allem intensiv genutzte, artenarme Biotoptypen). Darüber hinaus kann einzelnen Schutzgütern bzw. Einzelfunktionen von Schutzgütern ein besonderer Schutzbedarf zukommen, der über den flächenbezogenen Wertfaktor des Bio- toptyps nicht erfasst werden kann und auf den mit Vermeidungs- und Kompensationsmaß- nahmen speziell reagiert werden muss. Der nachfolgenden Tabelle sind die Bestands-Biotoptypen des Plangebietes mit ihrer Größe und ihrem zugeordneten Wertfaktor zu entnehmen. Die angegebenen Flächenwerte ergeben sich aus der Multiplikation der Flächengröße des Biotops mit ihrem Wertfaktor. Die Biotopty- penbezeichnungen entstammen dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (NLWKN/ Drachenfels, 2021). Bestand: Biotoptyp Größe in m² Wertfaktor Wertpunkte Acker AS 3.738 1 3.738 Planung: Baufläche X 3.738 0 0 - Neubauten GRZ 0,2 X 671 0 0 innerhalb der Bau- grenzen - GRZ II 0,1 X 336 0 0 - neuzeitl. Ziergarten PHZ 2.027 1 2.027 Pflanzstreifen HFB 704 2 1.408 Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 17
Gemeinde Dohren Stand: August 2021 Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ Begründung Ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bestandswertes zum Planungswert der Wert 0 oder ein Überschuss ist der Eingriff als ausgeglichen zu betrachten. Bei einem negativen Ergebnis sind weitere Ersatzflächen außerhalb des Geltungsbereiches zu suchen. Gegenüberstellung: Bestandswert 3.738 Planungswert 3.435 Differenz - 303 Wie aus der oben stehenden Bilanzierung ersichtlich ist, wird durch die getroffene Planung trotz der Anlage des Pflanzstreifens ein Defizit (- 303 Wertpunkten) erzeugt. Die Eingriffe in das Landschaftsbild können teilweise durch die Anlage der Feldhecke am Ost- und Südrand kompensiert werden. Das verbleibende, rechnerische Wertpunktedefizit soll über eine Kompensationspflanzung entlang einer Gemeindestraße ausgeglichen werden. Dafür werden vier Einzelbäume (Win- terlinde (Tilia cordata), Stammdurchmesser mind. 15 cm) in einem Abstand von 12 m zuei- nander gepflanzt. Die Bäume sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichartig Ersatz, spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode zu schaffen. Die genaue Lage der Maßnahme wird bei Bauantragsstellung durch die Gemeinde bestimmt. 8. Bauleitplanerisches Verfahren Am 22.07.2021 hat der Rat der Gemeinde Dohren die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ beschlossen. Gleichzeitig wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung wurde vom …….. bis einschließlich …… durchgeführt, gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat der Gemeinderat am ……….. die Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ sowie die Begründung als Satzung beschlossen. Planungsbüro Patt, Lüneburg www.patt-plan.de 18
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