Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt

 
WEITER LESEN
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
Gemeinde Dohren
Landkreis Harburg

Ergänzungssatzung
„Wiesenstraße-Nord“
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

Stand: August 2021

Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Dohren durch:
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
Gemeinde Dohren
         Landkreis Harburg

         Stand: Juli 2021                                                                                                                   M 1:2.500
                                                                                                                          2

         5B

                                                                                           6
                               5C

7B

                                                     9
                                7C

                                                                                                                                        1
                           8

                                                                  4B
                                                             4A

                                                         4
                                                 6

                                                                                       2
     9                     7

                                                                       1
                                         3

                                                                                                3

                                                                                                                      1

                                                                                           1

                                                                                               5A
                                                                                           5
                                                                           2

                                                                                       7
                                                                                       9
                                                                           6

                                                                                                    5
                                             8

          5

                                                                                                             7
                                                                               2
                                                              11

                                                                                                         9
                                                                                   4

                                                                                                         11
                                                             6
                                                                  8
              17

                                                                                                                 13

                                                                                                                                   17
                                                                                                                              15
                                                                                                    12
                   2
                       4

                                     6
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
Gemeinde Dohren
                            Landkreis Harburg

              Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“
            Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

                                 Präambel
Aufgrund des § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 58
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat
der Gemeinde Dohren am ………. folgende Satzung beschlossen:

                     § 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der beigefügten Karte im
    Maßstab 1 : 1.000 festgelegt.
(2) Die beigefügte Karte mit dem planerischen Inhalt Baugrenze und
    Anpflanzgebot ist Bestandteil dieser Satzung.

                          § 2 Inhalt der Satzung
(1) Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird mit dieser Satzung der in der
    Karte gekennzeichnete Bereich in die im Zusammenhang bebaute Ortslage
    einbezogen.
(2) Für Vorhaben innerhalb dieses Geltungsbereiches gilt der § 34 Abs. 1 + 2
    BauGB.
(3) Innerhalb des Geltungsbereiches gilt eine Mindestgrundstücksgröße von
    1.000 m². Auf Grundstücken größer 1.000 m² Grundstücksfläche sind pro
    Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig.
(4) Innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für
    die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist eine mindestens 3-reihige
    geschlossene Strauchhecke der folgenden Arten in einem Pflanzabstand von
    1,5 m anzulegen, zu pflegen und bei Abgängigkeit durch Sträucher gleicher
    Art zu ersetzen:
         - Hainbuche (carpinus betulus)
         - Feldahorn (acer campestre)
         - Eingriffeliger Weißdorn (crataegus monogyna)
         - Hundsrose (rosa canina)
         - Haselnuss (corylus avellana)
         - Wildapfel (malus sylvestris)
         - Schwarzer Holunder (sambucus nigra)
         - Schlehe (prunus spinosa)
         - Wildbirne (pyrus pyraster)
         - Gemeine Brombeere (rubus fructicosus)
   Anzuchtformen und Mindestqualitäten: Strauch, zweimal verschult (2xv.),
   Höhe 80 - 100 cm.

                               § 3 Hinweise
   (1) Abfall/ Müllbereitstellungsfläche
   Am Tag der Abholung sind Müllbehälter im Straßenseitenraum der
   Wiesenstraße bereitzustellen.
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
(2) Oberflächenwasser
      Niederschlagswasser der Dachflächen und privaten Grundstücksflächen ist
      auf den Grundstücken zurückzuhalten und zu versickern.
      Niederschlagswasser der Privatstraße ist seitlich in Mulden über die belebte
      Bodenzone vorzureinigen und zu versickern.
      Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist auf Antrag eine Ableitung mit
      dem natürlichen Abfluss in ein öffentliches Regenwassersiel möglich. Die
      Versickerungsfähigkeit der Böden ist zu ermitteln. Entsprechende Nachweise
      sind im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.

      (3) Landwirtschaftliche Betriebe
      Es ist mit nutzungsbedingten Gerüchen, Geräuschen, Stäuben und Verkehren
      ausgehend von den benachbarten landwirtschaftlichen Nutzungen zu
      rechnen.

      (4) Baugrund
      Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Erstellung eines
      Baugrundgutachtens empfohlen. Es können nicht tragfähige Untergründe
      vorliegen, die ausgetauscht werden müssen.

      (5) Vorkommen von Kampfmittel
      Das Vorhandensein von Kampfmitteln kann für den Geltungsbereich nicht
      ausgeschlossen werden.

      (6) Rechtsgrundlagen
      Maßgebend sind
      • Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBI. I
          S.3634)
      •   Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21. November 2017 (BGBI. I S.
          3786)
      •   Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010
          (Nds.GVBI. S. 576)
      •   Planzeichenverordnung (PlanZV90) vom 18. Dezember 1990
      •   Niedersächsische Bauordnung (NBauO) i.d.F. vom 03. April 2012 (Nds.GVBI. S.
          46)
      •   Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
      •   Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
          (NAGBNatSchG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des
          Naturschutzrechts vom 19.Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104)

   in der jeweils aktuellen Fassung

                                   § 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dohren, den ………….………                            ……………………………….
                                                    (Aldag)
                                                   Bürgermeister
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
Gemeinde Dohren
Landkreis Harburg

Stand: Juli 2021                           M 1:1.000

                           3

                                       1

                      1

                          5A
                      5
  2

                  7
                  9
 6

                               5

                                   7
        Baugrenze

        Satzung
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
Gemeinde Dohren
Landkreis Harburg

Ergänzungssatzung
„Wiesenstraße-Nord“
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

Begründung

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

Stand: August 2021

Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Dohren durch:
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
Gemeinde Dohren                                                                   Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                                    Begründung

Übersichtsplan (genordet, ohne Maßstab)

                                                                 Satzungsgebiet

Abb. 1: Übersichtsplan, Quelle: Geoportal LK Harburg

Planungsbüro Patt, Lüneburg                   www.patt-plan.de                                    2
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
Gemeinde Dohren                                                                                                               Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                                                                                Begründung

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung.................................................................... 4
2. Lage und Bestand ........................................................................................................... 4
3. Planerische Vorgaben ..................................................................................................... 6
   3.1       Raumordnung und Landesplanung ......................................................................................... 6
   3.2       Flächennutzungsplan .............................................................................................................. 9
   3.3       Gutachten und Fachplanungen ............................................................................................... 9
4. Planung .......................................................................................................................... 11
   4.1       Vorhandene Prägung im Umfeld ........................................................................................... 11
   4.2       Städtebauliches Konzept ....................................................................................................... 12
   4.3       Inhalte der Satzung ............................................................................................................... 12
   4.4       Hinweise ................................................................................................................................ 13
5. Städtebauliche Werte .................................................................................................... 13
6. Wesentliche Auswirkungen und Vertretbarkeit/ Umweltprüfung ............................... 13
   6.1       Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit ........................ 14
   6.2       Schutzgut Tiere und Pflanzen/ biologische Vielfalt ............................................................... 14
   6.3       Schutzgut Fläche ................................................................................................................... 14
   6.4       Schutzgut Boden, Wasser ..................................................................................................... 15
   6.5       Schutzgut Klima/ Luft ............................................................................................................. 15
   6.6       Schutzgut Landschaftsbild ..................................................................................................... 16
   6.7       Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................ 16
   6.8       Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................... 16
7. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ..................................................................... 17
8. Bauleitplanerisches Verfahren ..................................................................................... 18

Planungsbüro Patt, Lüneburg                                    www.patt-plan.de                                                                        3
Gemeinde Dohren Landkreis Harburg - Ergänzungssatzung "Wiesenstraße-Nord" - Samtgemeinde Tostedt
Gemeinde Dohren                                                            Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                             Begründung

1. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Ergänzungssatzung wird das Ziel verfolgt, eine kleinteilige Wohnbebauung in zweiter
Reihe östlich der Bestandsbebauung in der Wiesenstraße zu ermöglichen. Die Flächen
grenzen unmittelbar an den alten Dorfkern an. Nördlich befindet sich ebenfalls Bebauung.
Die Fläche ist insofern baulich vorgeprägt und aufgrund ihres sehr kleinen Flächenumfangs
von lediglich etwa 3.740 m² hat die Entwicklung der Fläche keine raumbedeutsamen Auswir-
kungen.
Die Anwendungsvoraussetzungen für die Aufstellung der Ergänzungssatzung gemäß § 34
Abs. 4 Nr. 3 BauGB sind erfüllt:
    • Die Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
    • Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchfüh-
      rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Um-
      weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Num-
      mer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder Anhaltspunkte dafür, dass bei der
      Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
      Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei der Aufstellung der Satzung sind gemäß § 34 Absatz 6 BauGB die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie
Satz 2 BauGB anzuwenden (vereinfachtes Verfahren). Eine Umweltprüfung ist nicht erforder-
lich. Durch Einbeziehung der Außenbereichsflächen in den grundsätzlich bebaubaren Innen-
bereich wird eine bauliche Entwicklung - die Errichtung von Wohngebäuden - ermöglicht. Mit
Hilfe der Satzung werden die konkrete Flächennutzung und der zu sichernde naturschutz-
fachliche Ausgleich im Grundstück abschließend geregelt.
Es ist die Parzellierung von drei Grundstücken für eine eingeschossige Einfamilien-/ Doppel-
haushausbebauung möglich. Die Erschließung kann von der „Wiesenstraße“ aus über eine
vorhandene landwirtschaftliche Zuwegung erfolgen. Die damit einhergehende sehr moderate
bauliche Entwicklung entspricht den Vorgaben der Raumordnung und bewegt sich im Rah-
men der raumordnerischen Vorgaben einer behutsamen baulichen Ergänzung der gewach-
senen Dorfstruktur in dörflich integrierter, von Bebauung an zwei Seiten eingerahmter Lage.
Auch kann durch die Bebauung an dieser Stelle der Ortsrand städtebaulich abgerundet wer-
den und der Siedlungsrand durch grünordnerische Vorgaben eingegrünt und gestaltet wer-
den. In der Ortschaft Dohren mit etwa 1.241 Einwohnern (LSN Datenbank, Stand:
30.06.2020) kann hiermit ein Beitrag zum örtlichen Wohnraum-Angebot geschaffen werden.
Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Tostedt wird derzeit im Rahmen der 4. Ände-
rung in diesen Flächen geändert mit dem Ziel, vorbereitend eine Dorfgebietsentwicklung an
dieser Stelle darzustellen (Einleitungsbeschluss aus Sept. 2017). Durch die Ergänzungssat-
zung wird nun die Zielsetzung der übergeordneten Ebene konkretisiert.

2. Lage und Bestand
Das Gebiet der Ergänzungssatzung liegt am südöstlichen Rand des Dorfes Dohren, östlich
der „Wiesenstraße“ und südlich sowie westlich der „Hollenstedter Straße“ (Landesstraße - L
141). Östlich und südöstlich grenzen Ackerflächen an, die zwischen dem Gebiet der Ergän-
zungssatzung und der Landesstraße liegen.

Planungsbüro Patt, Lüneburg             www.patt-plan.de                                   4
Gemeinde Dohren                                                                                Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                                                 Begründung

Abb. 2: Luftbild Bestand (google earth pro, Zugriff: 09.07.2021, Bildaktualität: 03.04.2021)

Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt. Am Westrand und am Nor-
drand des Geltungsbereichs befinden sich Anpflanzungen in den benachbarten Gärten, so-
wie auf dem nördlich benachbarten Grundstück ein größeres Nebengebäude.

Abb. 3: Blick auf die Flächen in Richtung Westen
(Aufnahme: Planungsbüro Patt, 02.10.2020)

Planungsbüro Patt, Lüneburg                      www.patt-plan.de                                              5
Gemeinde Dohren                                                                               Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                                                Begründung

Abb. 4: Blick auf die Flächen in Richtung Norden, linker Bildrand: nördliches Nebengebäude,
rechter Bildrand: L 141 (Aufnahme: Planungsbüro Patt, 02.10.2020)

Die östlich benachbarte Landesstraße L 141 bildet die Verbindung nach Tostedt. In Fortset-
zung der „Wiesenstraße“ kann über den „Himmelsweg“ ebenfalls der südlich von Dohren
gelegene Nachbarort Tostedt erreicht werden.

Abb. 5: Vorhandene landwirtschaftliche Zuwegung,
Blickrichtung Osten (Aufnahme: Planungsbüro Patt, 02.10.2020)

Die Erschließung kann über eine vorhandene, landwirtschaftliche Zuwegung erfolgen, die an
die Wiesenstraße zwischen den Hausnummern 5/5a und 7 anschließt.
Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Flächengröße von etwa 3.740 m².

3. Planerische Vorgaben
3.1     Raumordnung und Landesplanung
Laut Landes-Raumordnungsprogramm (LROP 2017) Niedersachsen kommt der Ge-
meinde Dohren keine Bedeutung im System der gesamträumlichen Entwicklung zu. Die
Gemeinde Dohren liegt westlich des Mittelzentrums Buchholz i.d. Nordheide und gehört zur
Samtgemeinde Tostedt. Durch Dohren, entlang des Mühlenbachtals, verläuft eine Achse
des Biotopverbundes. Der Mühlenbach bildet innerhalb des Dorfes den Dorfbach. Das
Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Ortes und nicht im räumlichen Zusammenhang
zum Dorfbach.

Planungsbüro Patt, Lüneburg                    www.patt-plan.de                                               6
Gemeinde Dohren                                                         Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                          Begründung

                                 Lage Ortschaft Dohren

Abb. 6: Auszug aus dem LROP Niedersachsen, Neubekanntmachung 2017

Die folgende Abbildung zeigt die zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumord-
nungsprogrammes (RROP 2025) für den Landkreis Harburg für den Bereich des Sat-
zungsgebiets (s. rote Umrandung) und der weiteren Umgebung.

                                        Lage Satzungsgebiet

Abb. 7: RROP 2025, Auszug

Das RROP ist Grundlage für die erforderliche Anpassung der Bauleitpläne der Gemeinde
an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und Grundlage für
die Gemeinde, vorbehaltene lagegenaue Festlegung der raumbeanspruchenden Planun-
gen und Maßnahmen im örtlichen Bereich zu treffen. Eine verbindliche unmittelbare
Rechtswirkung hat das RROP jedoch nicht, sondern ist im Rahmen der Bauleitplanung als
übergeordnetes Planwerk zu berücksichtigen, wobei die „Ziele“ als verbindliche Vorgaben
und die „Grundsätze“ als Teil des Abwägungsmaterials zu betrachten sind.
Im RROP 2025 ist für den Geltungsbereich folgendes dargestellt:

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft
aufgrund besonderer Funktionen“ dargestellt. Der Acker soll in einem Bereich von etwa
3.900 m² in ein Baugebiet umgewandelt werden. Westlich grenzt der Siedlungsbereich
(graue Fläche) an. Die Landesstraße L 141 ist als Straße von regionaler Bedeutung darge-
stellt. Da das Plangebiet von Westen aus erschlossen werden soll, wird die Landesstraße
durch die Planung nicht berührt.

Aufgrund der vorhandenen Unschärfe der zeichnerischen Darstellung des Regionalen
Raumordnungsprogramms (M. 1:50.000) und der Tatsache, dass es sich bei der Darstel-
lung „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen“ um kein Ziel
der Raumordnung, sondern um einen Grundsatz handelt, und da es sich um eine sehr

Planungsbüro Patt, Lüneburg              www.patt-plan.de                               7
Gemeinde Dohren                                                             Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                              Begründung

kleinräumige Planung für lediglich drei Einfamilien-/ Doppelhaushausgrundstücke handelt,
steht die Planung den Zielen der Raumordnung nicht entgegen.

Es erfolgt eine Ergänzung des vorhandenen Angebots an Wohnraum in einem sehr maßvol-
len Umfang: Im Zuge der 5 % Eigenentwicklungs-Klausel gilt, dass der Zuwachs an Brutto-
baulandfläche der sonstigen Gemeinden und Ortsteile bis zum Jahr 2025 maximal 5 % be-
tragen darf. Die Bezugsgröße ist im vorliegenden Fall das Samtgemeindegebiet Tostedt. Der
Ausgangswert ist die bestehende Bruttobaulandfläche der sonstigen Gemeinden und Ortstei-
le am 31.12.2016. Die Bruttobaulandfläche (BBF) errechnet sich aus allen im Flächennut-
zungsplan dargestellten Wohnbauflächen, Mischbauflächen, Sonderbauflächen, Gemeinbe-
darfsflächen sowie den zugeordneten Verkehrsflächen der sonstigen Gemeinden und Ort-
steile der Samtgemeinde.

Die maßgebende Bruttobaulandfläche (Stichtag 31.12.2016) beträgt 603,90 ha. Seit dem
Stichtag am 31.12.2016 sind neue Ausweisungen von Bruttobauland in der Samtgemeinde
Tostedt erfolgt, wobei auch Flächen, die noch im Aufstellungsverfahren sind, berücksichtigt
worden sind.

Die mit der Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ überplanten Flächen sind in diesem
Zusammenhang als Teilfläche der 4. Änderung des FNP der Samtgemeinde Tostedt bereits
berücksichtigt (Quelle: Samtgemeinde Tostedt):
 Örtlichkeit      Verfahren                    Fläche Bruttobauland
 Dohren           4. FNP-Änderung Teilplan 1,5 ha
                  1: Dohren                    (davon 1.360 m² überbaubare Fläche netto
                                               für die Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-
                                               Nord“)
 Heidenau         9. FNP-Änderung Teilplan 3,79 ha
                  3: Heidenau
 Heidenau         10. FNP-Änderung Teilplan 1,1 ha
                  3: Heidenau
 Wistedt          6. FNP-Änderung Teilplan 5,53 ha
                  9: Wistedt
 Kakenstorf       4. FNP-Änderung, Teilplan 2,9 ha
                  4: Kakenstorf
 Summe                                         14,82 ha

Insgesamt sind seit dem Stichtag damit 14,82 ha Bruttobaulandfläche in den sonstigen Ge-
meinden und Ortsteilen der Samtgemeinde Tostedt neu ausgewiesen. In Relation zu der
bestehenden Bruttobaulandfläche vom 31.12.2016 entspricht dies einem Zuwachs von Brut-
tobaulandfläche um 2,45 %. Die maximal mögliche Zuwachsrate an Bruttobauland von 5 %
wird unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungsflächen nach wie vor deutlich unter-
schritten und es gibt weiterhin noch erhebliches Potenzial für die einzelnen Mitgliedsgemein-
den, im Rahmen einer Eigenentwicklung zu wachsen.

Der Landschaftsrahmenplan (LRP 2013) des LK Harburg stellt für die Fläche keine Beson-
derheiten dar. Die Fläche liegt unmittelbar angrenzend an besiedelte und mit Wohngebäu-
den bebaute Flächen.
Die derzeit unbebauten Ackerflächen sind als Biotoptyp mit geringer Bedeutung und als
Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung dargestellt. Die Fläche ist nicht durch weitere
Darstellungen markiert. Baumbestand ist auf der Ackerfläche nicht vorhanden, welcher be-
einträchtigt werden könnte. Folglich sind durch die Planung weder Biotope, Arten, Land-
schaftsbildeinheiten, Gewässer oder wertvolle Böden im Planungsareal betroffen.

Planungsbüro Patt, Lüneburg             www.patt-plan.de                                    8
Gemeinde Dohren                                                            Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                             Begründung

Die Fläche ist nicht Teil eines FFH-Gebietes, Naturschutzgebietes oder Landschafts-
schutzgebietes.

3.2     Flächennutzungsplan
Hier relevant ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Tostedt. Das
Verfahren wurde mit einem Einleitungsbeschluss im September 2017 begonnen.
Dabei sollen der Bereich der Ergänzungssatzung sowie die nördlich angrenzenden Grund-
stücke in der Teiländerungsfläche 3 voraussichtlich als MD (Dorfgebiet) dargestellt werden.

Abb. 8: Flächennutzungsplan der SGM Tostedt, 4. Änderung, Auszug

Das Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan ist aktuell noch nicht abgeschlossen
und wird durch die Samtgemeinde Tostedt begleitet.
Die Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung der Ergänzungssatzung könnten zu-
künftig im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB fortgeführt werden.

3.3      Gutachten und Fachplanungen
      a) Gerüche durch landwirtschaftliche Betriebe
Der Planung liegt ein „Gutachten zu Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche
Betriebe“ des TÜV Nord aus Dezember 2019 zu Grunde. Die Ermittlung der Ge-
ruchsimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der Geruchsimmissions-Richtlinie
(GIRL) entsprechend den Vorgaben mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 und wurde
als Häufigkeit der Geruchsstunden eines Jahres dargestellt.
Nach GIRL ist für Wohn- und Mischgebiete ein Immissions(grenz)wert von 0,10 - entspre-
chend 10 % der Jahresstunden - vorgesehen. Im Dorfgebiet ist nach GIRL - bei Immissio-
nen durch Tierhaltung - ein Immissions(grenz)wert von 0,15 - entsprechend 15 % der Jah-
resstunden - heranzuziehen.
Im Rahmen der Ermittlung der Geruchs-Gesamtbelastung sind insbesondere Betriebsstel-
len nördlich (Mastschweine) und westlich (Pferde und Milchvieh) des Plangebiets maßgeb-
lich. Insgesamt wurden sechs Betriebsstellen in die Ermittlung einbezogen.

Planungsbüro Patt, Lüneburg                 www.patt-plan.de                               9
Gemeinde Dohren                                                                         Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                                          Begründung

Abb. 9: Belästigungsrelevante Kenngrößen im Bereich des Plangebiets
in Prozent der Jahresstunden (TÜV Nord, S. 15, Hintergrundkarte © Google)

Ergebnis: Das Gutachten hat zum Ergebnis, dass die belästigungsrelevanten Kenngrößen
der Geruchsbelastung (Gesamtbelastung) im nördlichen Teil des Plangebietes bei höchs-
tens 15% der Jahresstunden liegen. Im südlichen Teil werden 10% der Jahrstunden einge-
halten. In die Unterlagen wird ein Hinweis zu dorftypischen Emissionen aus der landwirt-
schaftlichen Nutzung eingefügt.

    b) Verkehrsaufkommen Landesstraße - L 141
Die Hollenstedter Straße bildet als Landesstraße - L 141 die Ortsdurchfahrt von Dohren.
Etwa 5,5 km nördlich von Dohren befindet sich die Autobahnauffahrt „Hollenstedt“ der BAB
A1, die über die Hollenstedter Straße direkt zu erreichen ist. Tostedt liegt etwa 2 km süd-
lich von Dohren.
Im Jahre 2015 betrugen die Verkehrsmengen auf der dem Plangebiet benachbarten Lan-
desstraße (L - 141) 4.500 Fahrzeuge in 24h mit einer Schwerlastanzahl von 200 Fahrzeu-
gen.

Abb. 10: Verkehrsmengenkarte Niedersachsen 2015, Auszug, rote Markierung: Lage Dohren
(NLStBV, https://www.strassenbau.niedersachsen.de/ Zugriff: 05.10.2020)

Planungsbüro Patt, Lüneburg                  www.patt-plan.de                                          10
Gemeinde Dohren                                                         Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                          Begründung

Die Zählung wurde für die Prognose 2030 mit 20 % beaufschlagt. Für die Straße wurde
entsprechend ein DTV von 5.400 Kfz bei einem Schwerverkehrsanteil von 4,4 % (tags und
nachts) angesetzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im untersuchten Abschnitt
50 km/h.
Um die Abstände zu ermitteln, ab denen die Orientierungswerte der DIN 18005 und / oder
die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im Plangebiet (inner-
halb der Baugrenzen) überschritten werden, kommt mit der Berechnungsmethode „lange
gerade Straße“ gemäß 4.4.1 Formel 5 der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen -
Ausgabe 1990“ RLS 90 ein vereinfachtes Rechenverfahren zur Anwendung, das für Über-
sichtszwecke Anhaltswerte für die Planung liefern kann und hier aufgrund der vorhandenen
Straßengeometrie Anwendung finden soll. Für die Berechnung steht ein Online-Rechentool
zur Verfügung, in welches die Werte eingegeben wurden.
Ergebnis: Um die Orientierungswerte nach der DIN 18005 für die geplante Wohnnutzung
einzuhalten, sind zum besseren vergleich die Werte für Allgemeine Wohngebiet mit 55
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen worden.
Gemäß online-Rechentool sind für Wohngebäude dichter als 80 m zum Fahrbahnrand
Maßnahmen zum Immissionsschutz zu treffen. Mit der verfolgten Planung liegt der östliche
Rand des Geltungsbereichs jedoch mindestens 80m entfernt vom Fahrbahnrand der Lan-
desstraße, sodass davon auszugehen ist, dass durch diesen größeren Abstand ausrei-
chend ruhige Wohnverhältnisse gewährleistet sind. Regelungen in der Ergänzungssatzung
zum Immissionsschutz gegen Straßenverkehrslärm sind daher nicht erforderlich.

      c) Bodenverhältnisse
Das Nds. Bodeninformationssystem (Nibis-Kartenserver/ https://nibis.lbeg.de/cardomap3/)
stellt für die herrschenden Bodenverhältnisse den Bodentyp Podsol-Braunerde mit einer
geringen Bodenfruchtbarkeit bei mittel trockenen Bodenfeuchten dar. Der sandige oder
vermehrt aus Feinkies bestehende Podsol-Boden bietet eine gute Versickerungsfähigkeit
und ist gut durchlässig für Oberflächenwasser. Die Grundwasserstufe der herrschenden
Böden liegt sehr tief, sodass aufgrund der bodenkundlichen Feuchtestufen die Areale des
Plangebiets für Acker und extensive Grünlandnutzung häufig zu trocken sind. Die Fläche
ist weitestgehend eben mit einer leichten Senke im Nordwesten. Das Geländeniveau fällt
gen Westen zur Wiesenstraße leicht ab.
Ergebnis: Es kann von einer Versickerungsfähigkeit der herrschenden Böden für Oberflä-
chenwasser ausgegangen werden. Das auf der Zuwegung anfallende Oberflächenwasser
kann im Straßenseitenraum in Mulden gesammelt und über die belebte Bodenzone versi-
ckert werden. Es wird ein Hinweis zur Versickerung von Niederschlagswasser in die Unter-
lagen eingefügt.

4. Planung

4.1      Vorhandene Prägung im Umfeld
Mit der Erarbeitung der Ergänzungssatzung erfolgte die Untersuchung des Umfeldes hin-
sichtlich seiner prägenden Wirkung. Hierfür bilden die Bauweise und Geschossigkeit, das
Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche, der Bebauungsabstand zur Erschließungs-
straße sowie die Art der baulichen Nutzung der umgebenden Bebauung die entsprechende
Grundlage. Es gilt diese für das Vorhaben im Satzungsgebiet abzuleiten oder anzupassen.
Der maßgebliche Rahmen wird einerseits aus den vorhandenen Eigenschaften der Umge-
bung gebildet und andererseits bedingt durch das Planungsziel, eine flächeneffiziente
Grundstücksparzellierung zu erreichen, bestimmt.

Planungsbüro Patt, Lüneburg             www.patt-plan.de                               11
Gemeinde Dohren                                                            Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                             Begründung

4.2     Städtebauliches Konzept
Für die mögliche Bebauung liegt ein städtebaulicher Entwurf vor. Dieser sieht die Parzellie-
rung von drei Einfamilien-/ Doppelhausgrundstücken mit Mindestgrundstücksgrößen von
1.000 m² vor.

Abb. 11: Städtebaulicher Entwurf (Planungsbüro Patt, Juli 2021)

Die Grundstücke können über eine mittig geführte Privaterschließung an die Wiesenstraße
angebunden werden. Dafür kann die Anbindung über die vorhandene landwirtschaftliche
Zuwegung erfolgen.
Die östlich und südlich des Plangebiets verbleibenden Ackerflächen können weiter südlich
über die Straße „Am Kohlhöfen“ oder, wie bisher auch, aus Richtung Osten von der „Hol-
lenstedter Straße“ aus angefahren werden.
Am östlichen und südlichen Rand des Plangebietes ist eine Anpflanzung zu den benachbar-
ten landwirtschaftlichen Flächen vorgesehen. Die Anpflanzung wird für eine Eingrünung des
neu geschaffenen Ortsrandes sorgen, diesen zur freien Landschaft hin abgrenzen und Le-
bensraum für Tiere bieten.

4.3     Inhalte der Satzung
Mit der Ergänzungssatzung wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Errichtung von Wohnraum zu schaffen. Zu diesem Zweck wird das Satzungsgebiet als
Fläche, die nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zu beurteilen ist, festgesetzt.
Da der Bereich durch die angrenzende bestehende Bebauung bereits baulich vorgeprägt ist,
wird mit dieser Satzung zunächst festgesetzt, dass die Gebäude sich gem. § 34 BauGB in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. Es wird somit eine Bebauung zuläs-
sig sein, die grundsätzlich der Vorprägung des Siedlungsbereiches entspricht.
Mit einer Festsetzung von Baugrenzen wird darüber hinaus eine geordnete städtebauliche
Entwicklung gesichert. Nach Norden ist ein Abstand von 3 m und nach Westen von 9 m und
5,0 m einzuhalten. Zum Pflanzstreifen im Osten ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
Es wird eine Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² festgesetzt sowie maximal 2 Wohnun-
gen pro Wohngebäude auf Grundstücken, die größer als 1.000 m² sind. Der nördlich und
östlich angrenzende Bereich ist durch Ein- und Zweifamilienhäuser und durch Doppelhäuser
auf unterschiedlich großen Grundstücken baulich geprägt. Die Festsetzungen zur Mindest-
grundstücksgröße und zur Zahl der Wohneinheiten nehmen diese Vorprägung auf, sodass

Planungsbüro Patt, Lüneburg                    www.patt-plan.de                           12
Gemeinde Dohren                                                              Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                               Begründung

Neubauten in Form einer zweckmäßigen Bebauung mit verträglichen Grundstücksgrößen
entstehen werden und maßstabssprengende Gebäude und eine übermäßige Nachverdich-
tung vermieden werden können. So bleiben die angebotenen Grundstücksgrößen in einem
angemessenen Größenverhältnis zu den benachbarten Bestandsgrundstücken.
Im Osten und Süden der Fläche ist im Übergang zu landwirtschaftlich genutzten Bereichen
eine geschlossene Strauchhecke anzulegen, die einen harmonischen Übergang von der Be-
bauung zu Natur und Landschaft sichert. Die planungsrechtliche Sicherung des Pflanzstrei-
fens erfolgt über die Festsetzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (siehe § 2 (4) der Satzung). Im Osten wird der
Pflanzstreifen 7 m tief und im Süden 5 m tief vorgesehen. Im Osten ist der Pflanzstreifen an
einer Stelle unterbrochen, um hier eine Zuwegung der benachbarten landwirtschaftlichen
Fläche zu ermöglichen. Eine Bepflanzung wäre denkbar als Gruppenpflanzung aus mehre-
ren Sträuchern der gleichen Art. Eine solche Pflanzung ergibt ein einheitliches Bild einer ge-
schlossenen Hecke mit einer Abfolge unterschiedlicher Gehölzarten und bildet sich mittelfris-
tig als zusammenhängende Eingrünung aus. Innerhalb der Pflanzflächen kann auch ein Wall
aufgehöht werden, der zusätzlich Sichtschutz zur benachbarten Landesstraße bietet.

4.4     Hinweise
Die Entsorgung von Müll durch Müllfahrzeuge findet über die Wiesenstraße statt. Die Müll-
behältnisse sind am Abholtag am Straßenrand der Wiesenstraße bereitzustellen.
Im Geltungsbereich ist eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwasser auf den
Grundstücken und bei der Herstellung einer Privaterschließung seitlich im Straßenseiten-
raum vorgesehen. Über die belebte Bodenzone kann eine Vorreinigung erfolgen und über
die daran anschließende Versickerung das Oberflächenwasser unmittelbar an Ort und Stelle
zur Versickerung gebracht werden.
Da die Fläche in der ländlich geprägten Ortschaft Dohren liegt, ist davon auszugehen, dass
durch die landwirtschaftliche Nutzung im Dorf Gerüche, Geräusche, Stäube und Verkehr
entstehen können.
Es ergehen ferner Hinweise zum Baugrund sowie zum Vorkommen von Kampfmitteln sowie
zu Rechtsgrundlagen.

5. Städtebauliche Werte

Funktion                                              Flächengröße in m²
Größe Geltungsbereich insg.                                         3.738
- Überbaubare Fläche innerhalb Baugrenzen                           1.360
- Anpflanzgebot                                                      704

6. Wesentliche Auswirkungen und Vertretbarkeit/ Umweltprüfung
Die Planung wird als Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB durchgeführt. Die
Planung erfüllt die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 5 BauGB:
•     Die Planung widerspricht nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung am süd-
      östlichen Ortsrand von Dohren.

Planungsbüro Patt, Lüneburg             www.patt-plan.de                                    13
Gemeinde Dohren                                                            Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                             Begründung

•     Durch die Planung werden keine Vorhaben zulässig, die einer Pflicht zur Durchführung
      einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
•     Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Planung die Schutzgüter erheb-
      lich beeinträchtigt werden. Es erfolgt naturschutzrechtlicher Ausgleich.
•     Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Planung Pflichten zur Vermei-
      dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Auf die Ergänzungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB sind ergänzend
§ 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Es erfolgt die Abarbei-
tung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Der Ergänzungssatzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2
Nummer 1 (wesentlichen Auswirkungen der Planungen) beizufügen.

6.1     Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
Durch die Bebauung mit Wohngebäuden wird zwar der Verkehr in der „Wiesenstraße“ zu-
nehmen, die Gemeinde geht aber davon aus, dass sich aufgrund der Kleinteiligkeit der bauli-
chen Entwicklungsmöglichkeiten auf lediglich drei Grundstücken die Zunahme der Verkehrs-
belastung in engen Grenzen halten wird. Die Gebäude Wiesenstraße 5/5A und 7 werden
durch die mittig zwischen den Grundstücken durchlaufende Erschließung nur unerheblich
beeinträchtigt, weil durch die Planung nur sehr wenige neue Wohngebäude entstehen kön-
nen. Vorhandene Erschließungspotenziale werden genutzt. Erhebliche nachteilige Auswir-
kungen auf den Menschen und seine Gesundheit werden von der Planung und seiner Reali-
sierung nicht erwartet.

6.2     Schutzgut Tiere und Pflanzen/ biologische Vielfalt
Durch die Planung sind keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte
Biotope oder FFH-Gebiete betroffen.
Artenschutzrechtliche Anforderungen bleiben insoweit unberührt, als dass der Schutz be-
sonders geschützter Tier- und Pflanzenarten weiterhin zu beachten ist. Durch die Planung
wird eine intensivere Nutzung in diesen Bereichen vorbereitet. Für die an diesen Lebens-
raum gebundenen Tiere wird aber nicht mit dem Verlust der ökologischen Funktion ihrer
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerechnet, da in Dohren
im räumlichen Zusammenhang größere Bereiche mit ähnlicher Ausstattung zur Verfügung
stehen.
Die derzeit unbebauten Ackerflächen (Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonde-
rer Funktionen) sind als Biotoptyp mit geringer Bedeutung und als Landschaftsbildeinheit mit
geringer Bedeutung dargestellt, auch Baumbestand ist auf der Ackerfläche nicht vorhanden,
welcher beeinträchtigt werden könnte. Folglich sind durch die Planung weder Biotope noch
Arten oder Lebensgemeinschaften im Planungsareal betroffen.

6.3     Schutzgut Fläche
Der Begriff „Fläche“ umfasst in diesem Zusammenhang „Freiflächen“ außerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Siedlungen. Zweck der Einführung dieses Schutzguts im Jahre 2017
war es, bis 2030 die Flächeninanspruchnahme zusätzlicher Fläche für Siedlungs- und Ver-
kehrszwecke deutlich zu verringern, indem der Flächenverbrauch stärker akzentuiert werden
sollte. Dabei sind quantitative Aspekte des Flächenverbrauchs genauso wie Aspekte einer
Zerschneidung und Zersiedelung von Freiflächen zu hinterfragen.
Bedeutsam für die Verringerung der Flächeninanspruchnahme ist bereits der Erhalt kleine-
rer, wenig zerschnittener Flächen ab 1 km² Größe, wie zum Beispiel der Freiraum zwischen
Dohren und Tostedt, der sich zwischen der Landesstraße L 141 und der Heidenauer Straße

Planungsbüro Patt, Lüneburg             www.patt-plan.de                                  14
Gemeinde Dohren                                                                               Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                                                Begründung

im Westen abbilden lässt. Hierbei handelt es sich um eine Fläche in einer Größe von etwa
1,5 km²:

Abb. 12: Freifläche zwischen Dohren und Tostedt (google earth pro, Zugriff: 16.10.2020, Bildaktualität:
18.04.2019), rote Markierung: Lage Plangebiet

Die bestehende städtebauliche Struktur des südlichen Ortsrandes von Dohren bildet sich
entlang der Straßen „Am Kohlhöfen“ und am südwestlichen Ende der „Wiesenstraße“ nicht
als gerade Siedlungskante ab. Der südliche Siedlungsrand stellt sich vielmehr ausgefranst
dar. Insofern liegt die Fläche der Ergänzungssatzung räumlich betrachtet innerhalb eines
gedachten Siedlungsrandes und außerhalb der in Abb. 12 dargestellten zusammenhängen-
den Freiflächen, sodass durch die Planung keine Flächenzerschneidung zusammenhängen-
der Freiflächen ausgelöst wird.

6.4     Schutzgut Boden, Wasser
Auf der Fläche liegen Podsol-Braunerde mit einer geringen Bodenfruchtbarkeit bei mittel tro-
ckenen Bodenfeuchten an. Es sind keine Böden mit besonderen Standorteigenschaften be-
troffen. Die Karten Boden sowie Wasser- und Stoffretention des Landschaftsrahmenplans
des LK Harburg stellen keine Besonderheiten dar.
Beeinträchtigungen werden sich ergeben, als dass eine höhere Versiegelung eintreten wird.
Die Versiegelung des Bodens führt zu einem völligen Verlust der biotischen und abiotischen
Potentiale des Bodens. Auf diesen Flächen kann der Boden seine Funktion als Filterapparat,
Grundwasserspeicher und Lebensraum für Pflanzen und Tiere nicht mehr erfüllen. Diese
Beeinträchtigung ist auszugleichen.
Die Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt werden als nicht erheblich eingestuft, da
aufgrund der Kleinteiligkeit der Planung das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zur
Versickerung gebracht werden kann und somit dem Wasserkreislauf weiterhin zur Verfügung
steht. Das von den Zuwegungen abgeführte Regenwasser soll seitlich des privaten Anlie-
gerwegs in Mulden aufgefangen und über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht
werden.

6.5     Schutzgut Klima/ Luft
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft werden aufgrund der Kleinteiligkeit der Pla-
nung, es handelt sich lediglich um drei neue Baugrundstücke auf vormaligen Ackerflächen,

Planungsbüro Patt, Lüneburg                     www.patt-plan.de                                             15
Gemeinde Dohren                                                             Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                              Begründung

und aufgrund der gewählten Lage im Raum (angrenzend an Bestandsbebauung) als nicht
erheblich bewertet.

6.6     Schutzgut Landschaftsbild
Im Landschaftsrahmenplan wird dem Gebiet eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild
zugewiesen. Die Fläche liegt unmittelbar angrenzend an bestehende Siedlungsbereiche.
Durch die vorgesehene Eingrünung gen Osten und Süden soll der durch die Planung neu
geschaffene Siedlungsrand zur freien Landschaft eingegrünt werden. Beeinträchtigungen auf
das Landschaftsbild werden dadurch kompensiert und sind nicht zu erwarten.

6.7     Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Betroffenheiten sind derzeit nicht bekannt.

6.8     Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen enge Wechselwirkungen. Auswirkungen auf
Schutzgüter werden immer auch Auswirkungen auf andere Schutzgüter nach sich ziehen.
Das ist in besonders hohem Maße beim Boden der Fall, da hier sowohl die Vegetation, als
auch das Grund- und Oberflächenwasser betroffen sind. Sind diese Schutzgüter beeinträch-
tigt, sind wiederum andere betroffen, wie Fauna oder auch der Mensch.
Es ist demnach auch bei einem Ausgleich der Eingriffe darauf zu achten, diese Wechselwir-
kungen positiv zu beeinflussen, indem mehrere Schutzgüter angesprochen werden.
Mit der Festsetzung von Anpflanzungen am östlichen und südlichen Rand der Fläche werden
die Schutzgüter Landschaftsbild, biologische Vielfalt, Boden sowie Klima/ Luft und menschli-
che Gesundheit positiv angesprochen:
        - Es erfolgt ein optisch ansprechend gestalteter Übergang zwischen bebauten Grund-
        stücken und der angrenzenden Landschaft.
        - Die mit Gebäuden, Nebenanlagen und Zuwegungen versiegelten Wohnbaugrund-
        stücke werden zur angrenzenden Landschaft durch Büsche/ Bäume abgeschirmt.
        Dieses neue Vegetationselement bietet zusätzliche Lebensräume für Pflanzen und
        Tiere und schafft ein abwechslungsreicheres Angebot als die heutige, intensiv ge-
        nutzte Ackerfläche.
        - Im unmittelbaren Umfeld von Anpflanzungen kann der Abtransport von Bodenteil-
        chen durch Wind verhindert werden.
        - Einzelbäume, Sträucher und Heister erzeugen Sauerstoff (Klima/ Luft) und verbes-
        sern die Luftqualität (Feinstaub). Insbesondere halboffene Vegetationsreihen zum
        Beispiel in Form einer Windschutzpflanzung können Aufgaben zur Luftfilterung be-
        sonders effektiv wahrnehmen. Dies ist hier am Übergang zu der landwirtschaftlichen
        Fläche sowie in Nachbarschaft zur Landesstraße von Bedeutung. Frische Luft tut
        auch der menschlichen Gesundheit gut und die Verdunstungskälte sowie der Schat-
        tenwurf fördern das Kleinklima.
Mit der Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen werden die Schutzgüter Boden, Wasser
und biologische Vielfalt sowie Luft/ Klima positiv angesprochen:
        - Nicht versiegelte, als Garten oder als Gehölzpflanzung gestaltete Flächen innerhalb
        des Geltungsbereiches gewährleisten die oberflächennahe Versickerung von Nieder-
        schlagswasser und schaffen unterschiedliche Lebensräume für Lebewesen.
        - Abwechslungsreich gestaltete Gärten weisen eine höhere Artenvielfalt als intensiv
        genutzte Ackerflächen auf.

Planungsbüro Patt, Lüneburg             www.patt-plan.de                                   16
Gemeinde Dohren                                                                  Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                                   Begründung

        - Unversiegelte, mit Vegetation bestandene Fläche fördert kleinklimatisch positive Ef-
        fekte durch Verdunstungskälte und Verschattung.

7. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist festzustellen, dass durch eine Be-
bauung der Flächen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft erfolgen werden. Derzeit zeigt
sich die Planungsfläche als Ackerfläche.
Mit der Anlage eines Pflanzstreifens im Osten und Süden der Flächen aus standortheimi-
schen Gehölzen können die bestehenden Biotopstrukturen aufgewertet und eine Leitstruktur
und Verbindung im Sinne einer Biotopvernetzung hergestellt werden. Die Umsetzung der
erforderlichen Kompensation erfolgt im Zuge der Bebauung. Nachfolgend wird die Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung vorgenommen.
Um die Bedeutung des Eingriffes für die Schutzgüter abzuschätzen und zu quantifizieren,
wird die Leistungsfähigkeit eines Biotoptyps für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
über einen Wertfaktor definiert. Die jeweils höchste Bedeutung unter den Schutzgütern führt
zur Bestimmung des Wertfaktors für jeden Biotoptyp. In einem Vergleich der bestehenden
Wertigkeit mit der geplanten Wertigkeit kann ermittelt werden, in welchem Maß Kompensati-
onsflächen geschaffen werden sollen, um den Naturhaushalt nicht nachhaltig zu schädigen.
Die Einstufung der Biotoptypen richtet sich nach dem „Kartierschlüssel für Biotoptypen in
Niedersachsen“ (NLWKN/ Drachenfels, März 2021). Den Biotoptypen werden nach diesem
Bewertungsmodell jeweils Wertstufen der Bedeutung für Natur und Landschaft zugeordnet.
Dabei werden anhand der Kriterien Naturnähe, Gefährdung, Seltenheit und Bedeutung als
Lebensraum für Pflanzen und Tiere fünf Wertstufen unterschieden: von Wertstufe V = von
besonderer Bedeutung (gute Ausprägungen naturnaher und halbnatürlicher Biotoptypen) bis
Wertstufe I = von geringer Bedeutung (vor allem intensiv genutzte, artenarme Biotoptypen).
Darüber hinaus kann einzelnen Schutzgütern bzw. Einzelfunktionen von Schutzgütern ein
besonderer Schutzbedarf zukommen, der über den flächenbezogenen Wertfaktor des Bio-
toptyps nicht erfasst werden kann und auf den mit Vermeidungs- und Kompensationsmaß-
nahmen speziell reagiert werden muss.
Der nachfolgenden Tabelle sind die Bestands-Biotoptypen des Plangebietes mit ihrer Größe
und ihrem zugeordneten Wertfaktor zu entnehmen. Die angegebenen Flächenwerte ergeben
sich aus der Multiplikation der Flächengröße des Biotops mit ihrem Wertfaktor. Die Biotopty-
penbezeichnungen entstammen dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen
(NLWKN/ Drachenfels, 2021).

Bestand:                                Biotoptyp     Größe in m²   Wertfaktor      Wertpunkte
Acker                                      AS             3.738         1               3.738
Planung:
Baufläche                                  X              3.738         0                 0
    -   Neubauten GRZ 0,2                  X               671          0                 0
        innerhalb der Bau-
        grenzen
    -   GRZ II 0,1                         X               336          0                 0
    -   neuzeitl. Ziergarten              PHZ             2.027         1               2.027
Pflanzstreifen                            HFB              704          2               1.408

Planungsbüro Patt, Lüneburg                 www.patt-plan.de                                    17
Gemeinde Dohren                                                              Stand: August 2021
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“                                               Begründung

Ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bestandswertes zum Planungswert der Wert 0
oder ein Überschuss ist der Eingriff als ausgeglichen zu betrachten. Bei einem negativen
Ergebnis sind weitere Ersatzflächen außerhalb des Geltungsbereiches zu suchen.

Gegenüberstellung:
Bestandswert                                                                        3.738
Planungswert                                                                        3.435
Differenz                                                                           - 303
Wie aus der oben stehenden Bilanzierung ersichtlich ist, wird durch die getroffene Planung
trotz der Anlage des Pflanzstreifens ein Defizit (- 303 Wertpunkten) erzeugt. Die Eingriffe in
das Landschaftsbild können teilweise durch die Anlage der Feldhecke am Ost- und Südrand
kompensiert werden.
Das verbleibende, rechnerische Wertpunktedefizit soll über eine Kompensationspflanzung
entlang einer Gemeindestraße ausgeglichen werden. Dafür werden vier Einzelbäume (Win-
terlinde (Tilia cordata), Stammdurchmesser mind. 15 cm) in einem Abstand von 12 m zuei-
nander gepflanzt. Die Bäume sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
gleichartig Ersatz, spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode zu schaffen. Die
genaue Lage der Maßnahme wird bei Bauantragsstellung durch die Gemeinde bestimmt.

8. Bauleitplanerisches Verfahren
Am 22.07.2021 hat der Rat der Gemeinde Dohren die Aufstellung der Ergänzungssatzung
„Wiesenstraße-Nord“ beschlossen. Gleichzeitig wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung wurde vom …….. bis einschließlich …… durchgeführt, gleichzeitig
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat der Gemeinderat am ……….. die
Ergänzungssatzung „Wiesenstraße-Nord“ sowie die Begründung als Satzung beschlossen.

Planungsbüro Patt, Lüneburg             www.patt-plan.de                                    18
Sie können auch lesen