REGLEMENT FREITAG, 23. AUGUST BIS SONNTAG, 25. AUGUST 2019
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REGLEMENT FREITAG, 23. AUGUST BIS SONNTAG, 25. AUGUST 2019 Geschäftsvereinigung Limmatquai-Dörfli 8000 Zürich gld@gld.ch gld.ch Raiffeisenbank Zürich 8001 Zürich IBAN CH12 8080 8002 1521 0144 6
DÖRFLIFÄSCHT 2019 Freitag, 23. August bis Sonntag, 25. August 2019 Stand April 2019 Änderungen vorbehalten Alle Preisangaben exkl. MwSt. – die GLD ist nicht mehrwertsteuerpflichtig 2
INHALT 1. Grundlagen 5 6. Konzerte, Beschallung und Darbietungen 15 1.1 Veranstaltung 5 6.1 Auftrittszeiten 15 1.2 OK-Team Gesamtleitung 5 6.2 Lautstärke, Kontrollen 15 1.2.1 Erweitertes OK 5 6.3 Soundcheck, Aufbau, Abbau, Umbau 16 1.3 Festzeiten 5 7. Fahrzeugmanagement 17 2. Festareal 6 7.1 Zufahrt, Bewilligungen 17 3. Marktfahrer und Wirte 7 7.2 Zulieferung, Aufbau, Abbau 17 3.1 Anmeldungen 7 7.3 Parkplätze 17 3.2 Standbestätigung, Platzzuteilung, 8. Wohlbefinden 18 Boulevardflächen 7 8.1 Toiletten 18 3.3 Produkte, Sortiment 7 8.2 Abfälle 18 3.4 Während des Marktes 8 8.3 Notfälle 18 3.5 Rechtliches 8 8.4 Diebstahl 18 3.6 Haftung, Versicherung 9 9. Verschiebung, Unterbruch, Abbruch, Absage 19 3.7 Platzbezug, Aufbau und Abgabe 10 10. Änderungen 20 4. Kosten 11 11. Anhang 21 4.1 Grundmiete 11 4.2 Nebenkosten 12 4.3 Sicherheitsleistungen 12 5. Sicherheitsbestimmungen 13 5.1 Behördliche Bewilligungen, gesetzliche Vorschriften 13 5.2 Zoll bei Einfuhr von Waren 13 5.3 Foodstände 13 5.4 Edelmetallkontrollgesetz 14 5.5 Nickelgehalt in metallischen Gegenständen 14 5.6 Verkauf von Alkohol, Suchtprävention 14 3
VORWORT Warum wir nicht ohne Reglement feiern können In einer von Bürokraten gestalteten Welt voller Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen müssen wir uns ordnungsgemäss an klare Richtlinien halten. Das macht Sinn, denn als Teil eines festlichen Anlasses, der in einem bewohnten Quartier stattfindet, tragen wir eine grosse Verantwortung. Unser aller Ziel besteht darin, den Menschen ein denkwürdiges Wochenende zu bescheren. Klare Abläufe sichern nicht nur das Vergnügen – sie helfen auch, Risiken auf ein Minimum zu reduzieren. Herzlichen Dank für eure aktive Mitarbeit! Das OK Dörflifäscht 4
1. GRUNDLAGEN Die wichtigsten Daten zum Dörflifäscht. Und alle entscheidenden Stellen mit den verantwortlichen Personen. 1.1 Veranstaltung Unser Dörflifäscht ist eine Veranstaltung der Geschäftsvereinigung Limmatquai-Dörfli, nachfolgend GLD genannt. Die GLD mit ihrem Vorstand ist berechtigt, Standplatzgebühren zu erheben und verbindliche Weisungen zu erlassen. 1.2 OK-Team Gesamtleitung Organisation und Koordination: Thomas Heuberger, OK Dörflifäscht Stephan Dubi, OK Dörflifäscht 1.2.1 Erweitertes OK Urs Zingg – Suchtprävention, Vorstand GLD Claudia Schneiter – Bars & Boulevards/Sicherheit, Vorstand GLD Dominik Müller - Bars & Boulevards/Sicherheit, Vorstand GLD Bruno Krebs – Warenstände, Auf- und Abbaukontrolle, Unterhaltskontrolle 1.3 Festzeiten Festzeiten: Freitag, 23. August 2019 18.00 – 02.00 Uhr Samstag, 24. August 2019 11.00 – 02.00 Uhr Sonntag, 25. August 2019 11.00 – 22.00 Uhr Musik mit Lautsprecher- und Verstärkungsanlagen: Freitag, 23. August 2019 bis 01.50 Uhr Samstag, 24. August 2019 bis 01.50 Uhr Sonntag, 25. August 2019 bis 21.50 Uhr Diese Beschallungszeiten sind strikte einzuhalten! 5
2. FESTAREAL Das Dörflifäscht wird an zahlreichen Standorten im Zürcher Niederdorf durchgeführt. Die einzelnen Orte bieten nicht nur unterschiedliche Unterhaltungsprogramme für verschiedene Zielpersonen – zu beachten sind auch die lokalen Bestimmungen sowie Regelungen. Hirschenplatz Stüssihofstatt Rosenhof Graue Gasse Häringsplatz Marktgasse Migrosplatz Zähringerplatz Niederdorfstrasse Mühlegasse Limmatquai Spitalgasse Lagepläne im Anhang. 6
3. MARKTFAHRER UND WIRTE Am Dörflifäscht sorgen nicht nur die lokalen Wirte für das leibliche Wohl der Gäste, sondern auch zahlreiche Marktfahrer mit ihren Angeboten. Diese interessante Vielfalt macht unser Fest erst richtig attraktiv. Auf der anderen Seite sind wir alle gefordert, flexibel zu bleiben und uns zu organisieren. Für ein harmonisches Miteinander. 3.1 Anmeldungen Die Zusendung oder Aushändigung der Anmeldeunterlagen durch die GLD begründet noch keinen Anspruch auf die Zulassung zum Dörflifäscht. Zugelassen werden Einzel- und Kollektivstandbetreiber (nachfolgend Teilnehmer genannt). Die GLD kann die Zulassung von Firmen und Ausstellungsgütern ohne Grundangabe ablehnen. Bei grösseren Installationen sind Herstellerurkunden sowie Abnahmeprotokolle erforderlich und bei der Anmeldung beizulegen. Die lokalen Wirte müssen sich ebenfalls anmelden, falls sie ihr Boulevard am Freitag und Samstag bis 02.00 Uhr bewirten möchten. Das Errichten zusätzlicher Bars wird unter 3.2 festgelegt. Mitglieder der GLD geniessen bei der Anmeldung sowie der Teilnahme bevorzugte Konditionen. 3.2 Standbestätigung, Platzzuteilung, Boulevardflächen Nach abgeschlossener Platzzuteilung erhält der Teilnehmer die Standbestätigung und Rechnung zugestellt. In der Standbestätigung sind auch alle durch die GLD bewilligten Verkaufsartikel festgehalten. Der Standort wird von der GLD endgültig bestimmt. Wünsche der Teilnehmer werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Insbesondere besteht kein Anspruch auf einen anlässlich eines früheren Dörflifäschts zugeteilten Platzes. Die GLD behält sich ferner das Recht vor, Stände umzuplatzieren, sofern dies im Interesse des Festes erforderlich ist. Lokale Wirte können im Freien eine zusätzliche Bar und/oder einen Verkaufsstand betreiben (siehe Bar auf Boulevard). Diese Einrichtungen müssen einen Mindestabstand von 50 cm zur Boulevardgrenze aufweisen. Wartende Gäste müssen noch auf der Boulevardfläche anstehen können. Tische und Bänke ausserhalb der von der Stadt bewilligten Boulevardflächen sind nicht möglich und verboten. 3.3 Produkte, Sortiment Der Teilnehmer darf nur Produkte anbieten, welche mit der Anmeldung/Teilnahmebestätigung bewilligt wurden. Folglich dürfen nur die in der Standbestätigung zugesicherten Verkaufsartikel und Produkte angeboten sowie verkauft werden. Die angebotenen Waren sind mit Verkaufspreisen zu versehen. Werden sie nach Gewicht verkauft, müssen sie vor dem Kunden gewogen werden. Für alles andere gilt die Schweizer Gesetzgebung (Gewährleistung, Rückgaberecht usw.). Die Teilnehmer werden darauf hingewiesen, dass der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken einer speziellen Bewilligung mit Suchpräventionsreglement unterliegt. 7
3.4 Während des Marktes (Auflagen, Standblätter, Ordnung, Einschränkungen) In den Ständen darf kein feuergefährliches Material verwendet werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten. Gekennzeichnete Durchfahrten dürfen nicht verstellt werden. Die Durchgänge sind ausnahmslos freizuhalten. Dies gilt auch für Hauseingänge, Treppenhäuser, Korridore und Verkehrsflächen, welche als Fluchtwege dienen. Hydranten dürfen nicht überstellt werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, während dem Festbetrieb allgemein auf einen gepflegten Auftritt sowie auf Ordnung in, um und auch hinter seinem Stand zu achten. Die Montage und Demontage im Innern der Stände, Dekorationen und Aufbauten ist Sache der Teilnehmer. Diese haben sich unbedingt an die vorgeschriebenen Termine und an die Weisungen der GLD zu halten. Die GLD ist berechtigt, Stände bzw. Reklamewände, die das Gesamtbild des Festes beeinträchtigen, zu schliessen oder zu entfernen. Werbung für private Personen und Firmen ist untersagt. Das gleiche gilt für Alkohol-, Tabak- und sexistische Werbung, die auf dem ganzen Festareal nicht erlaubt ist. Rückwände oder ungenutzte Flächen von Ständen können vom OK für Werbung für das Dörflifäscht genutzt werden. Es entsteht dadurch kein Anspruch auf Entschädigung. Jeder Stand muss gut sichtbar mit dem Namen sowie der Standplatznummer gekennzeichnet sein. Die Beschallung von Ständen ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die GLD. Im Fussgänger- und Fahrbereich dürfen Stromleitungen nicht ungeschützt auf dem Boden verlegt werden. Sie sind gegen mechanische Beschädigungen zu sichern (überdecken, aufhängen). Das EWZ wird Kontrollen durchführen und gefährliche Installationen vom Netz trennen! Die Standplätze müssen nach Festschluss am Sonntag gereinigt hinterlassen werden. 3.5 Rechtliches (Rücktrittsrecht, Ausschluss) Dem Teilnehmer steht das Recht zu, innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Standbestätigung schriftlich und ohne Grundangabe zurückzutreten. Der Rücktritt hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen und zieht keine Kostenfolgen nach sich. Erfolgt die Absage nach Ablauf der Rücktrittsfrist, werden bereits bezahlte Gebühren nicht mehr zurückerstattet. Teilnehmer, welche sich ungebührlich benehmen oder den Stand während der vorgeschriebenen Öff- nungszeiten nicht besetzt halten, werden von der GLD verwarnt. lm Wiederholungsfalle ist diese berech- tigt, den Stand zu schliessen, wobei die gesamten Kosten und Gebühren gemäss «Standrechnung» zu Lasten des Ausstellers berechnet werden bzw. verfallen. Die Übergabe an Dritte zum Betrieb oder die Untervermietung durch den Stand- oder Platzbetreiber ist strengstens untersagt und wird einen sofortigen Verweis nach sich ziehen. Vertreter der GLD und andere Teilnehmer sind berechtigt, dem Vorstand der GLD registrierte Verstösse zu melden. Dies hat eine Verwarnung und im Wiederholungsfall den Ausschluss zur Folge. Die GLD ist alleine berechtigt, ein Teilnehmerverzeichnis herauszugeben. Um die Vollständigkeit des Ver- zeichnisses zu gewährleisten, werden Aussteller, deren Angaben nicht termingerecht vorliegen, zu deren Lasten ohne Verantwortung für die Richtigkeit in das Verzeichnis aufgenommen. 8
Falls unvorhersehbare Umstände die Durchführung des Dörflifäschtes verunmöglichen, besteht kein Anspruch der Aussteller auf Schadenersatz gegenüber der GLD. Anspruchsverwirkung: Ansprüche an die GLD sind bis spätestens 10 Tage nach Festschluss – Ansprüche, welche die technischen Installationen betreffen, bis spätestens am letzten Festtag beim Sekretariat der Geschäftsvereinigung Limmatquai-Dörfli, OK Dörflifäscht, 8000 Zürich, schriftlich anzubringen. Später erhobene Ansprüche gelten als verwirkt. Schriftlichkeitsabsprache: Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der Schriftlichkeit. Gewerbe- und feuerpolizeiliche Bestimmungen: Die Teilnehmer bestätigen mit ihrer Anmeldung gleich- zeitig, Kenntnis der am Festort gültigen gewerbe- und feuerpolizeilichen Bestimmungen zu haben (z. B. Preis- und Firmenanschreibepflicht, Ausverkaufsvorschriften, Ladenöffnungszeiten, Arbeitsgesetz, Handelsreisendenstatus, Massnahmen zur Brandverhütung, Alkoholausgabe an Jugendliche, Rauchverbot in geschlossenen Räumen usw.). Alle geltenden Bestimmungen sind auch einzuhalten. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand: Alle Rechtsbeziehungen der Teilnehmer mit der GLD unterstehen dem schweizerischen Recht. Sowohl für Teilnehmer mit Wohnsitz im Ausland als auch für solche mit Wohnsitz in der Schweiz gilt: Als eingetragener Sitz der GLD ist Zürich Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren. 3.6 Haftung, Versicherung Für Schäden auf dem öffentlichen Grund haftet ausschliesslich der Teilnehmer. Dies gilt ebenfalls für Schäden an öffentlichen Einrichtungen, auch wenn diese durch seine Mitarbeiter oder beauftragte Dritte verursacht werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, an ausgestellten sowie sich in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Haftung für allfäl- lige Personen- oder Sachschäden liegt ausschliesslich beim Teilnehmer. Auch für solche, die durch ausge- stellte oder betriebene Maschinen und Geräte entstehen. Eine Haftung der GLD besteht ausdrücklich nicht. Die Haftung der GLD für leichte Fahrlässigkeit des ihr unterstellten Personals wird wegbedungen. Für die Folgen der gesetzlich gegebenen Haftung hat der Teilnehmer selbst aufzukommen, auch wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben sollte. Die Stände können nach Festschluss am Freitag und Samstag auf eigenes Risiko stehen gelassen werden. Die GLD übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden oder Diebstahl. Eine Versicherung der mitge- brachten Einrichtungsgegenstände sowie der Waren gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschä- den ist Sache der Teilnehmer. Haftungsausschluss: Die GLD übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter sowie Standeinrichtungen und schliesst, unter Vorbehalt von Artikel 100, Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Die Teilnehmer verpflichten sich mit der Teilnahme eine Haftpflichtversicherung für die Festbeteiligung abzuschliessen oder gegebenenfalls ihre Betriebshaftpflichtversicherung zu überprüfen und nötigenfalls auf die Risiken der Festbeteiligung erweitern zu lassen. Der Teilnehmer trägt alle Folgen, welche aus der Unterlassung der erwähnten Versicherungspflicht eintreten könnten. Die GLD übernimmt keine Haftung für die vom Teilnehmer eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte und gestohlene Güter geleistet. 9
3.7 Platzbezug, Aufbau und Abgabe Die Übergabe der Standplätze erfolgt nach Rücksprache mit der GLD. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei der Übernahme persönlich anwesend zu sein. Der bezahlte Standplatz ist frühestens am Freitag, 23. August 2019 um 07.00 Uhr bereit. Stände dürfen nur im vorgesehenen Bereich in der festgelegten Grösse aufgestellt werden. Platzbezug: spätestens bis Freitag, 23. August 2019, 11.00 Uhr. Aufbau: Freitag, 23. August 2019, 07.00 bis 16.00 Uhr. Ausnahme für den Platz Graue Gasse: Aufbau am Donnerstag, 22. August 2019, 07.00 bis 17.00 Uhr. Lärmige Arbeiten sind auf allen Plätzen zwischen 12.00 und 13.00 Uhr untersagt. Standplätze, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezogen wurden, werden ohne weitere Abklärungen an Teilnehmer auf der Warteliste weitergegeben. Die bezahlte Platzgebühr wird nicht zurückerstattet. Der Abbau der Stände beginnt direkt nach Festschluss, 25. August 2019, 22.00 - 23.30 Uhr. Alle Festeinrichtungen müssen spätestens bis Montag, 26. August 2019, 12.00 Uhr entfernt sein. Die Teilnehmer sind für die Reinigung um die Stände herum selbst verantwortlich. Es sind Abfallkübel aufzustellen. Die Abfälle sind in den 20 speziell gekennzeichneten Containern auf dem Festgebiet – oder aber direkt in der zentralen Pressmulde an der Preyergasse zu entsorgen. Eine Entsorgungsgebühr wird pauschal in Rechnung gestellt. 10
4. KOSTEN Eine klare Aufstellung der Kosten erleichtert die Zusammenarbeit. Hierbei setzt die GLD auf grösstmögliche Transparenz und Fairness. Generell gilt: die GLD ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. 4.1 Grundmiete Die Kosten bestehen aus: Verlängerung Boulevard und Umnutzung mit Barbetrieb oder Standplatzmiete, Stromverbrauch (exkl. Stromzufuhr), den übrigen Zuschlägen sowie Kosten aus dem Sicherheitskonzept 2019. Die GLD ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Platzmiete für die ganze Festdauer Lage A: Non-Food CHF 90.00/m2 Food & Beverage CHF 340.00/m2 Stehtische (maximal 60cm Durchmesser) CHF 75.00/Stk. Aussenverkaufsfläche Non-Food CHF 90.00/m2 Aussenverkaufsfläche Food & Beverage CHF 340.00/m2 Boulevardverlängerung CHF 350.00/lm Boulevardverlängerung mit Umnutzung zusätzlich CHF 700.00/lm Platzmiete für die ganze Festdauer Lage B: Non-Food CHF 67.50/m2 Food & Beverage CHF 255.00/m2 Stehtisch (maximal 60cm Durchmesser) CHF 75.00/Stk. Aussenverkaufsfläche Non-Food CHF 67.50/m2 Aussenverkaufsfläche Food & Beverage CHF 255.00/m2 Boulevardverlängerung CHF 262.50/lm Boulevardverlängerung mit Umnutzung zusätzlich CHF 525.00/lm Platzmiete für die ganze Festdauer Lage C: Non-Food CHF 45.00/m2 Food & Beverage CHF 170.00/m2 Stehtisch (maximal 60cm Durchmesser) CHF 75.00/Stk. Aussenverkaufsfläche Non-Food CHF 45.00/m2 Aussenverkaufsfläche Food & Beverage CHF 170.00/m2 Boulevardverlängerung CHF 175.00/lm Boulevardverlängerung mit Umnutzung zusätzlich CHF 350.00/lm (Lage A = Hirschenplatz; Lage B= Niederdorfstrasse; Lage C= Limmatquai & Spitalgasse) Mietpreise für ganze Plätze – auf Anfrage: Marktgasse/Münstergasse, Rosenhof, Graue Gasse, Migrosplatz oder Häringsplatz Die Rechnung ist Bestandteil der Teilnahmebestätigung und ist innert 10 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Sollte die Rechnung bis zu diesem Datum nicht beglichen sein, behält sich die GLD das Recht vor, den Standplatz weiterzuvermieten. GLD Mitglieder profitieren von 20% Rabatt auf die oben genannten Preise. 11
4.2 Nebenkosten Zusatzkosten: Kaution Suchtprävention CHF 3’000.00 Obligatorischer Werbebeitrag CHF 150.00 Abfallentsorgung CHF 100.00 Elektroinfrastruktur und -installation CHF 150.00 Stromverbrauch Food & Beverage pauschal CHF 75.00 Stromverbrauch Non-Food pauschal CHF 25.00 Maximaler Strombezug pro Laufmeter: Warenstand – 300W/220V Verpflegungsstand – 2000W/400V Höhere Bezüge sind kostenpflichtig und werden in Rechnung gestellt. 4.3 Sicherheitsleistungen Jeder Teilnehmer, welcher alkoholhaltige Getränke oder Tabak verkauft, hat für die Einhaltung dieser Bestimmungen der GLD eine Kaution in der Höhe von CHF 3’000.– zu entrichten. Sollten Kontrollen seitens der Polizei durchgeführt werden, welche zu einer Anzeige kommen, behält sich die GLD das Recht vor, die Kaution für die Bezahlung allfälliger administrativer Massnahmen und Umtriebe einzubehalten. Bussen und weitere Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Verursachers. Pro Verzeigung wird dem Teilnehmer ein Unkostenbeitrag von CHF 100.– in Abzug gebracht. Sollten dies- bezüglich weitere Kosten und Aufwendungen seitens der GLD entstehen, werden diese zum Stunden- ansatz von CHF 150.– verrechnet und in Abzug gebracht. Bei entsprechender Einhaltung der Vorschriften wird die Kaution zu 100 % dem Teilnehmer innerhalb von 30 Tagen zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf einen Zins. 12
5. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN Behördliche Bewilligungen und gesetzliche Vorschriften haben zum Ziel, ein friedliches und fröhliches Fest zu gewährleisten. Damit alles seine Richtigkeit und Ordnung hat, gibt es zentrale Vorgaben, die alle Teilnehmer sowie Beteiligten unbedingt befolgen müssen. In diesem Kapitel finden wir sie alle. 5.1 Behördliche Bewilligungen, gesetzliche Vorschriften, Auflagen Die Teilnehmer sind angehalten, die für den Markt notwendigen individuellen Bewilligungen einzuholen und alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehört unter anderem, dass bei allen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen angebracht werden, die den Unfallverhütungs-Vorschriften entsprechen. Sämtliche Güter am Markthaus sind durch qualifiziertes Personal zu betreuen. Den Teilnehmern wird empfohlen, sich über sämtliche Vorschriften (Gewerbe, Gesundheit, Sicherheit, Baupolizei) der von ihnen angebotenen Waren direkt bei den Behörden zu informieren. Die GLD übernimmt bei behördlichen Auflagen, Verboten, Bussen usw. wegen Werbung, Produkten, Dienstleistungen, Arbeitsgesetz usw. keinerlei Haftung. Hydranten müssen jederzeit bedienbar sein. Sie dürfen weder überstellt noch durch Festeinrichtungen behindert werden. 5.2 Zoll bei Einfuhr von Waren Die Waren sind beim Grenzübertritt unaufgefordert anzumelden. Sie benötigen entweder ein Carnet ATA (Bezug bei der Handelskammer), einen Vormerkschein oder einen Freipass (Bezug beim Schweizer Grenzzollamt oder Spediteur). Es ist empfehlenswert, sich vor Grenzübertritt beim Grenzzollamt über die Abfertigung zu informieren. Das Carnet ATA gilt nur für Waren zur Demonstration, Vorführung oder Bestellungsaufnahme – ein Verkauf der Waren ist verboten. In jedem Fall müssen die mitgeführten Stücke einzeln nach fortlaufenden Nummern, Art und Preis auf einer Liste in dreifacher Ausführung aufgeführt sein. Es ist der Preis einzusetzen, zu dem die Ware in der Schweiz angeboten wird. Ausländische Währungen werden zum Tageskurs umgerechnet. Für Waren, die mit Vormerkschein oder Freipass eingeführt werden, sind die Eingangsabgaben durch eine Barhinterlage sicherzustellen. Diese beträgt ca. 7.7 % des auf der Liste deklarierten Gesamtwertes, aufgerundet auf die nächsten CHF 50.00. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der die Mehrwertsteuer und einen allfälligen Zoll enthält. Stichproben der Zollbehörde bleiben vorbehalten. 5.3 Foodstände (Auflagen) Den gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften ist unbedingt Folge zu leisten! Grill- und Kocheinrichtungen sind im Einvernehmen mit der Feuerpolizei zu platzieren. Ein Handfeuerlöscher muss in unmittelbarer Nähe bereitstehen. Für Unterlagen, die den öffentlichen Grund vor Verschmutzung schützen, ist der Teilnehmer besorgt. Natürlich ist es unumgänglich, den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln gemäss den grundlegenden Regeln des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu handhaben. Insbesondere sind Arbeitsflächen und Küchenutensilien stets sauber zu halten und die Hände nach jedem Arbeitsgang zu waschen. Die Speisen müssen nach Vorschrift gekühlt werden. An Verpflegungsständen dürfen nicht mehr als zwei Stehtische mit einem Maximaldurchmesser von 60 cm aufgestellt werden. Es sind keine Schirme, Zelte oder dergleichen erlaubt, um die Aussentische zu schützen. Ansonsten ist das Aufstellen von Tischen, Ständern oder Stellern vor und neben dem Standplatz verboten. Es sei denn, sie wurden angemeldet und bewilligt. 13
5.4 Edelmetallkontrollgesetz Die Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren in der Schweiz sind im Edel- metallkontrollgesetz (EMKG – SR 941.31) und in der dazugehörenden Edelmetallkontrollverordnung (EMKV – SR 941.311) festgelegt. Das Gesetz und die entsprechende Verordnung ist im Internet unter folgenden Adressen zu finden: EMKG www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19330048/index.html EMKV www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19340042/index.html Alle in der Schweiz gehandelten Edelmetall- und Mehrmetallwaren, ob in der Schweiz oder im Ausland hergestellt, müssen mit einer gesetzlichen Feinheitsgehaltsangabe – in Tausendsteln ausgedrückt – und einer Verantwortlichkeitsmarke, die beim Zentralamt für Edelmetallkontrollen hinterlegt ist, bezeichnet sein. Edelmetalle im Sinne des Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium. Mehrmetallwaren müssen zusätzlich mit einem Hinweis auf das verwendete unedle Metall gestempelt sein. Plaquéwaren müssen die in der EMK-Gesetzgebung vorgeschriebene Plaquébezeichnung und die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Weitere Auskünfte bei: Eidgenössische Zollverwaltung EZV Zentralamt für Edelmetallkontrolle Monbijoustrasse 40 3003 Bern Telefon +41 58 462 66 22 www.ezv.admin.ch 5.5 Nickelgehalt in metallischen Gegenständen Sämtlicher Schmuck und andere metallische Gegenstände, welche am Körper getragen werden, dürfen nur eine begrenzte Menge Nickel abgeben. Es gelten folgende Werte: 0,2 μg Nickel pro cm2 und Woche bei sämtlichen Piercings 0,5 μg Nickel pro cm2 und Woche bei Schmuck, Uhren, Gürteln, Brillengestellen usw. Das Lebensmittelinspektorat wird gelegentliche Stichproben durchführen. Weitere Detailvorschriften finden Sie unter www.ezv.admin.ch 5.6 Verkauf von Alkohol, Suchtprävention Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass zu jedem Zeitpunkt während des Dörflifäschts die Gesetzes- grundlagen zum Alkohol- und Tabakverkauf an Jugendliche eingehalten werden. Er ist insbesondere auch dazu verpflichtet, sein eingesetztes Personal am Stand zu schulen, so dass die Gesetzesgrundlagen auch von seinen Mitarbeitenden stets eingehalten werden. Hinweisschilder für den Jugendschutz müssen gut sichtbar für alle Kunden am Verkaufsstand oder an der Bar aufgehängt werden. Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass zu jedem Zeitpunkt während des Dörflifäschts die Gesetzes- grundlagen zum Alkohol- und Tabakverkauf an Jugendliche eingehalten werden. Mit der Unterschrift verzichtet der Teilnehmer respektive die verantwortliche Person auf die Informations- sperre der Polizei gegenüber der GLD. Bei einer Verzeigung darf die Polizei alle Daten von verzeigten Personen/Betreibern an die GLD weitergeben. Damit wird gewährleistet, dass das Suchtpräventionsdepot fristgerecht an die nicht fehlbaren Teilnehmer zurückerstattet werden kann. 14
6. KONZERTE, BESCHALLUNG UND DARBIETUNGEN Kein Fest ohne die passende Unterhaltung. Ob Musikbands, DJs, Schausteller, Artisten oder Strassen- musikanten: auch hier braucht es einen geordneten Ablauf. Wenn sich sämtliche auftretenden Künstler an die Abmachungen halten, dann haben wir alle viel mehr Spass. 6.1 Auftrittszeiten Alle tragen dazu bei, dass der Ablauf reibungslos verläuft. Unterbrüche sind unbedingt zu vermeiden. Ein Verantwortlicher des Stand- oder Platzbetreibers muss jederzeit vor Ort anwesend und telefonisch erreichbar sein. Die Spielzeiten sind einzuhalten und allfällige Änderungen frühzeitig bekanntzugeben. Künstler und die vor Ort anwesenden Techniker arbeiten zusammen und befolgen gegenseitige Anweisungen. Zwischen 12.00 und 14.00 Uhr mittags dürfen bewilligte Lautsprecheranlagen nur mit stark gedrosselter Lautstärke und ausschliesslich für unbedingt notwendige Durchsagen verwendet werden. Zugaben sind nur dann erlaubt, wenn diese in der Auftrittszeit eingerechnet sind. Der Festschluss um 02.00 (Freitag und Samstag) respektive 22.00 Uhr (Sonntag) darf unter keinen Umständen überschritten werden. Jede Überschreitung wird geahndet, auch im Hinblick auf eine spätere Wiedervergabe. Zwischenzeitliche Einschränkungen durch Darbietungen, Aktivitäten oder Events, welche durch die GLD organisiert werden, sind während des ganzen Dörflifäschts ohne Anmeldung möglich. Bühne, Bühnentreppen und Zugänge können ausschliesslich von den dazu berechtigten Personen genutzt werden. Kein Zugang für Kollegen, Groupies oder Fans. Die Bühnenzugänge werden von autorisiertem Security-Personal kontrolliert. 6.2 Lautstärke, Kontrollen (gemäss Standort) Die Lautstärke der Musikdarbietungen ist an den verschiedenen Standorten so zu dosieren, dass bei den jeweils nächsten Wohnhäusern folgende momentanen, maximalen und linearen Schalldruckpegel zu keiner Zeit überschritten werden. Jedes Mischpult muss deshalb mit einem digitalen Limiter ausgerüstet sein, wo der maximale Schall- druckpegel eingestellt und vorprogrammiert werden kann. Lärmverantwortliche der GLD werden vor Ort die Lautstärke mit entsprechenden Schallpegelmessgeräten im Sinne der Auflage überwachen. Es werden aber spontan offizielle Messungen durch die Lärmpolizei durchgeführt. Die rechtlichen Folgen allfälliger Überschreitungen trägt der Musikverantwortliche, der Stand- oder Platzbetreiber selbst. Wir bitten euch, alle unsere Vorschriften einzuhalten und allen Anweisungen Folge zu leisten. Im Problem- fall ist das OK vor Ort und wirkt als Vermittler. Das OK kann für Unterbrüche und/oder Abbrüche nicht belangt werden. Hirschenplatz: Bis 24.00 Uhr: 98 dB LLFmax Ab 00.00 – 02.00 Uhr: 94 dB LLFmax Graue Gasse, Köngengasse, Stüssihofstatt, Häringsplatz, Niederdorfstrasse, Rosenhof, Malergasse sowie Münstergasse 25 und 27: Bis 24.00 Uhr: 94 dB LLFmax Ab 00.00 – 02.00 Uhr: 89 dB LLFmax 15
6.3 Soundcheck – Aufbau, Abbau, Umbau Soundchecks sind ausschliesslich am Freitag von 14.00 bis 15.00 Uhr erlaubt und sind so kurz als möglich zu halten. Bitte das Einspielprozedere aufs notwendige Minimum reduzieren. Schrille und unangenehme Töne sind zu vermeiden. Unbedingt mit dem anwesenden Techniker zusammenarbeiten! Der Abbau erfolgt unmittelbar nach Ende des Auftritts und muss speditiv ausgeführt werden. Vorgehen und Ablauf unbedingt mit dem nachfolgenden Künstler koordinieren Während den Umbauten bitte keine Zeit verschwenden. Das Publikum soll möglichst nahtlos unterhalten werden – ein Abreissen der Stimmung ist unbedingt zu vermeiden! Es ist darauf zu achten, dass bei Auf-, Ab- und Umbauarbeiten während dem Fest immer Musik ab Tonträger läuft. Zu beachten sind auch der Mehraufwand oder erhöhte Schutzvorkehrungen im Falle ungünstiger Witterung. Abbauarbeiten nach 02.00 Uhr müssen möglichst geräuschfrei vonstatten gehen und spätestens um 02.30 Uhr abgeschlossen sein. 16
7. FAHRZEUGMANAGEMENT Am Dörflifäscht wird eine Menge los sein. Wer sein Auto nicht unbedingt braucht, lässt es zu Hause ste- hen. Nur Zulieferer, Teilnehmer oder Künstler können eine Zufahrtsbewilligung im Vorfeld beantragen. Eine geschickte Koordination sorgt für flüssige, reibungslose Abläufe. 7.1 Zufahrt, Bewilligungen (gemäss Standort) Zufahrten sind bis 16.00 Uhr für Beteiligte bewilligt. Einfahrten nach 19.00 Uhr sind bewilligungspflichtig und nur mit Einfahrts-, und Zufahrtsbewilligung, welche an den Barrieren oder bei Kontrollen vorgewiesen werden können, gestattet. Bewilligungen liegen vor und müssen rechtzeitig angefordert werden! Achtung: Wenn Teilnehmer, Zulieferer oder Künstler während der Sperrzeit von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr in die Sperrzone Niederdorf fahren möchten, ist eine Spezialbewilligung bei der Dienstabteilung für Verkehr an der Mühlegasse 18/22 einzuholen. Fahrzeuge dürfen die Fussgänger- und Sperrzone nur zum Auf- oder Abbau der Festeinrichtungen befahren und sind sofort wieder wegzuführen. 7.2 Zulieferung, Aufbau, Abbau (gemäss Standort) Es dürfen keine Motorfahrzeuge innerhalb des Festareals abgestellt werden – ausgenommen während der Anlieferung und des Abtransportes der Stände sowie des Verkaufsgutes. Achtung: am Limmatquai ist Einbahnverkehr! Die Fahrtrichtung ist vom Bellevue zum Central. Für Zufahrten zum Hirschenplatz via Zähringerplatz-Brunngasse am Freitagvormittag gibt es separate Weisungen und zuständiges Koordinationspersonal. Aufbau Festgebiet: Freitag, 23. August 2019 ab 07.00 bis 16.00 Uhr Abbau Festgebiet: Sonntag, 25. August 2019 ab 22.00 bis 23.30 Uhr und Montag, 26. August 2019, 7.00 bis 12.00 Uhr 7.3 Parkplätze Es stehen auf dem ganzen Festareal keine oder nur exklusiv zugewiesene Parkplätze zur Verfügung. Die entsprechende Bewilligung des OK Dörflifäscht muss gut sichtbar im Fahrzeug deponiert werden. Falsch abgestellte Fahrzeuge und alle, welche die Rettungsachsen verstellen, werden ohne Vorwarnung durch die Polizei weggeräumt oder abgeschleppt – kostenpflichtig und zu Lasten des fehlbaren Lenkers. 17
8. WOHLBEFINDEN Das Wohlergehen der Gäste, Teilnehmer, Künstler sowie aller anderen Menschen, die zum Gelingen des Dörflifäschts beitragen, liegen uns am Herzen. Wir haben die notwendigen Einrichtungen bereitgestellt und bemühen uns, während der ganzen Festdauer für ein gutes Gefühl zu sorgen. 8.1 Toiletten (gemäss Standort) Die ansässigen Restaurants und Hotels, welche mehrheitlich am Fest partizipieren, stellen den Besuchern gratis oder gegen Entgelt ihre sanitären Anlagen zur Verfügung. Zusätzlich stehen auf dem Festgebiet 15 WC-Anlagen (Toi Toi) an 5 verschiedenen Standorten bereit. Zähringerplatz: Graue Gasse: Rosenhof: Stüssihofstatt: Krebsgasse: 2 Toi Toi Fresh 2 Toi Toi Fresh 2 Toi Toi Fresh 3 Toi Toi Fresh 2 Toi Toi Fresh 1 Toi Pissoirstation 1 Toi Pissoirstation 1 Toi Pissoirstation 1 Toi Pissoirstation 8.2 Abfälle Für Imbissstände ist es Pflicht, auf Kosten des Imbissstand-Betreibers pro 1 Meter Imbissstand einen Abfall- behälter zu stellen, in dem 110-Liter-Abfallsäcke verwendet werden können. Bitte ausschliesslich die schwarzen 110-Liter-Säcke verwenden! Die vollen Abfallsäcke können von allen Teilnehmern in einem der 20 speziell gekennzeichneten Container auf dem Festgebiet abgelegt werden – oder aber direkt zur Pressmulde an der Preyergasse gebracht werden. Die Container werden von unserem Abfallteam periodisch zur Pressmulde gebracht und geleert. Die Teilnehmer verpflichten sich, durch den Aufbau entstandene Abfälle oder Sperrgut vor Festbeginn auf eigene Kosten und keinesfalls in die leeren, speziell gekennzeichneten Container zu entsorgen. 8.3 Notfälle Das vom Veranstalter entwickelte Sicherheitskonzept sieht beispielsweise vor, dass ausserordentliche Notfällemit deutlich vernehmbaren Durchsagen NOTRUFNUMMERN kommuniziert werden. 117 POLIZEI Auf dem Zähringerplatz befindet sich ein mobiler 118 FEUERWEHR Notfallposten des Samaritervereines. Dieser darf aus- 144 RETTUNGSDIENST schliesslich für Notfälle in Anspruch genommen werden. Für Bagatellfälle ist der der Teilnehmer selbst 145 VERGIFTUNGSNOTFÄLLE verantwortlich. 1414 REGA 8.4 Diebstahl Wir haben auf dem ganzen Festgebiet eine professionelle Security engagiert. Die Sicherheitsteams patrouillieren während der gesamten Festzeiten. Über Nacht ist die Bewachung der Stände und Bühnen Sache der Teilnehmer. 18
9. VERSCHIEBUNG, UNTERBRUCH, ABBRUCH, ABSAGE Alle beteiligten Teilnehmer und Künstler unterliegen den Weisungen des OK Dörflifäscht. Das OK kann jederzeit partiell oder total einen Unterbruch und/oder Abbruch der Veranstaltung durchführen. Bei besonderen Vorkommnissen ist strikte den Anweisungen der dafür zuständigen und gekennzeichneten Personen Folge zu leisten. Zu diesen Vorkommnissen gehören beispielsweise Unwetter, Stromausfälle, Anschläge und anderes mehr. Einzelne Standbetreiber können dazu verpflichtet werden, sich mit den Durchsagetexten vertraut zu machen. Auf Befehl des OK müssen diese im entsprechenden Fall das Publikum mit der jeweiligen Durchsage orientieren und jederzeit bereit sein, weitere Anweisungen durchzugeben. 19
10. ÄNDERUNGEN Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt: Die GLD behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Reglements jederzeit abzuändern oder durch Weisungen zu ergänzen. Die Teilnehmer werden darüber rechtzeitig informiert. Stand April 2019 20
11. ANHANG 21
e un e Zä s as re se rg te as ige Un org ed Ch Pr n Susanna-Gossweiler-Platz he sc äs hg Einteilung Sektoren A-O Re von oben nach unten (Richtung Limmatfluss): latz NP159 28100361 erp dig se gas A: Marktgasse Condomeria gen Pre ago Syn B: Stüssihofstatt C: Rosenhof ne äu eZ ter D: Hirschenplatz Un NP2723 ben en E: Spitalgasse + Zähringerplatz ra rab eng erg 28101020 sch Seil F: Limmatquai Hir Mü hle G: Graue Gasse + Schäfliplatz Polybahn ga 28101955 Häri H: Preyergasse / Platz MC Donald sse Zäune NP1620 ngs 10915489 Parking I: Mühlegasse 28100538 Sanität tras 1 Pissoir AUSSCHNITT 2 Grä Obere tz Sanität se 2 WC`s K: Migros rpla Parking blig ge GLD 28100540 hrin hl L: Häringsplätzli ass Zä Kü gen e Wa 28100541 hl Kü gen Rinde Wa e M:Act 28101210 ss ga N:Johanniter 28101218 au rmarkt ch Ste NP158 os O:Central Fr inbo en 28101972 rab ckg erg Sp Seil Bru ass ieg Zähringerstrasse e Leueng elg nng as 29 asse ass se Na e 1 Kontainer pfg 28 K13 as Friedric se 27 PL K12 Sp 26 Kühlwagen Malerg italg K4 h-Glause AN Häringstrasse ass 25 asse e 10a AUSSCHNITT 3 Gräbligasse r-Gasse 2 Kontainer 1 Kontainer 2 Kontainer 52 2 Kontainer K8 NP2722 K3 gasse K3 K9 K3 23 K4 K4 FO Elsässe 52a 47 12a Musik 44 Brunnen rfstrasse NP871 Preyergasse Bar Bar Mühle O Bühne1 Strom K4 K3 K4 Banner Niederdo 50 Musikbesch- Bar npla tz 12 10 9 8 5 asse allung 46 24 che Bar rgasse Nieder 48 Grill Bar sterg Hirs M ün 28100555 dorfstra Bar 13 LG sse Banner Musikbeschallung 42 32 Musikbeschallung 1 Kontainer K10 19 Bar Bar Häringsplatz Bar Bar T 22 Musikbeschallung Bar/Raclette 30 Tagsüber Food Bar Tische Abends Tanzfläche DJ Balkon 45 37 Niederdorfstrasse Bar/DJ 2 Kontainer nk 49 43 39 33 31 20 Banner 11 7 6 K1 K2 Kühlwag en 36 4 2 WC`s Kühlwagen Marktga 1 Pissoir Am Ra Limm 38 K10 21 sse 1 Kontainer Banner atquai 41 Krebsg Foodstände 40 Bar Kühlwagen 17 34 16 asse GKW1 Central Metzgergasse e 35 Stüssihofstatt Bar Bar ss 15 NP870 Rosengasse 2 Kontainer K4 K3 Rosenhof Musikbeschallung Bar Bar gasse Schmidgasse Musikbeschallung 2 WC`s Baderga Musik K 15 K 16 2 Kontainer BÜHNE 1 18 Bühne 14 Preyer Limmat 2 Kontainer quai K5 K6 Schneggengasse fgasse 2 WC`s 1 Pissoir Graue Gasse 53 54 Banner Köngengasse 1 23 Hirschengasse Weingasse Boulevard Verlängerung Schweizerho AUSSCHNITT 1 Limmatqu ai 55 56 57 AA8069 Limmatquai NP2724 teg Limmat AA8069 285m 285m cke Mühles AA8070 Central Bellevue Schiffs-Hst. Limmatquai Bahnhofbrü Kunde GLD Version 1.0 GLD Projekt Organisation 18 Gezeichnet CP9/swu Situationsplan Totalübersicht Festgelände GESCHÄFTSVEREINIGUNG Sujet Situationsplan 01.18 Datum 18.06.18 Massstab 10 m = ca. 6.5 mm, 10 mm = ca. 15 m LIMMATQUAI - DÖRFLI
Malerg Häringstrasse asse Gräbligasse 1 Kontainer 2 Kontainer 52 2 Kontainer NP2722 K3 gasse K3 K3 K4 K4 52a 47 Musik 44 Preyergasse Bar Mühle 50 Musikbesch- Bar Nieder dorfstr Bar 48 allung Grill 46 Musikbeschallung asse Banner 42 Häringsplatz Bar Bar 45 37 nk 49 43 39 36 Am Ra K10 PL 38 1 Kontainer AN 40 Bar 41 FO LG e T NP870 rgass Schmidgasse K 15 K 16 2 Kontainer Preye Limma tquai 53 54 Kunde GLD Version 1.0 GLD Projekt Organisation 18 Gezeichnet CP9/swu Situationsplan Festgelände Ausschnitt 1 GESCHÄFTSVEREINIGUNG Sujet Situationsplan 01.18 Datum 18.06.18 Massstab 1:5000 LIMMATQUAI - DÖRFLI
NP1620 Parking 1 Pissoir Sanität atz Sanität rpl 2 WC`s e ing Parking hr GLD Zä hl Kü gen a ü hl n W K ge Wa s se ga hau o sc Fr Situationsplan Festgelände Ausschnitt 2 Bru nng 29 ass 28 e 1 Kontainer K1 27 3 26 Sp K1 2 ital gas 25 Massstab 1:5000 K4 se T 23 LG FO AN tz Brunnen Bar 24 pla Bühne1 c hen Hirs PL 32 Bar 19 1 Kontainer 22 30 K10 Musikbeschallung CP9/swu 18.06.18 e 33 31 Niederdorfstrass 1.0 20 Gezeichnet 21 Version Kühlwagen Datum Banner Foodstände 34 Rosengasse Kühlwagen GKW1 35 Situationsplan 01.18 Organisation 18 GLD 2 Kontainer Musikbeschallung K4 K3 Graue Gasse 2 WC`s Musik Köngengasse Hirschengasse BÜHNE 1 Projekt Kunde Sujet GESCHÄFTSVEREINIGUNG LIMMATQUAI - DÖRFLI Limmatq GLD AA8069 uai
2 Kontainer 10a Elsässe 12a NP871 Strom 12 10 9 8 5 rgas se Bar rgasse ste 13 Mün Musikbeschallung Bar Bar Bar/Raclette Food Bar Tagsüber Tische Abends Tanzfläche DJ Balkon Bar/DJ 7 6 2 Kontainer K1 K2 Banner Kühlwage n 11 4 Marktg 2 WC`s 1 Pissoir asse PL Krebsg 17 AN 16 asse FO Metzgergasse Stüssihofstatt Bar Bar LG 15 T Rosenhof Bar Bar Musikbeschallung 18 Bühne 14 2 Kontainer K5 K6 Schneggengasse fgasse 2 WC`s 1 Pissoir Banner 1 23 Weingasse Schweizerho 55 56 57 Limmatquai NP2724 Kunde GLD Version 1.0 GLD Projekt Organisation 18 Gezeichnet CP9/swu Situationsplan Festgelände Ausschnitt 3 GESCHÄFTSVEREINIGUNG Sujet Situationsplan 01.18 Datum 18.06.18 Massstab 1:5000 LIMMATQUAI - DÖRFLI
Geschäftsvereinigung Limmatquai-Dörfli 8000 Zürich gld@gld.ch gld.ch Raiffeisenbank Zürich 8001 Zürich IBAN CH12 8080 8002 1521 0144 6
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