Ortsgemeinde Arzfeld Bebauungsplan "Op dem Hof" - Bebauungsplan gemäß 30 Abs. 3 BauGB - VG Arzfeld
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Ortsgemeinde Arzfeld Bebauungsplan „Op dem Hof“ Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB („einfacher Bebauungsplan“) Verfahren gemäß § 13a BauGB Begründung Stand: 02. März 2021 Entwurf ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561/9449-01 Telefax 06561/9449-02 E-Mail info@i-s-u.de Internet www.i-s-u.de
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Ziele der Planung .............................................................................. 3 2 Verfahren ............................................................................................................... 3 3 Das Plangebiet / Planungskonzeption ................................................................ 4 3.1 Lage und Geltungsbereich ................................................................................... 4 3.2 Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption..................................................... 7 3.3 Topographie ......................................................................................................... 7 3.4 Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 7 3.5 Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 8 3.6 Eigentumssituation ............................................................................................... 8 3.7 Planungsalternativen............................................................................................ 8 4 Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen ......................................... 9 4.1 Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz vom 7.Oktober 2008.............. 9 4.2 Regionalplan ...................................................................................................... 10 4.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) ............................................ 11 5 Berücksichtigung der Umweltbelange .............................................................. 12 5.1 Naturschutz ........................................................................................................ 12 5.2 Immissionsschutz ............................................................................................... 13 5.3 Radon ................................................................................................................ 13 6 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO) ...................... 14 6.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................. 14 6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................... 14 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ............................................... 15 6.4 Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen ................................ 16 6.5 Grünordnung ...................................................................................................... 16 7 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 88 LBauO RLP........................................... 16 8 Hinweise und Empfehlungen ............................................................................. 17 9 Ergebnis der Abwägung ..................................................................................... 17 10 Planverwirklichung und Durchführung des Bebauungsplans ........................ 17 11 Flächenbilanz und Kostenschätzung ................................................................ 17 11.1 Flächenbilanz ..................................................................................................... 17 11.2 Kostenbilanz ...................................................................................................... 17 Seite 2 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf 1 Anlass und Ziele der Planung Die Ortsgemeinde Arzfeld liegt nord-westlich von Bitburg im Eifelkreis Bitburg-Prüm in der Verbandsgemeinde Arzfeld. Die Gemeinde konnte während der vergangenen Jahre einen stetigen Bevölkerungszuwachs verzeichnen.1 Somit ist die Einwohnerzahl von 1.209 im Jahr 1996 auf 1.383 (31.12.2019) angestiegen. Aufgrund ihrer Lage in der Nähe zu Luxemburg und der Kreisstadt Bitburg, ist die Gemeinde ein nachgefragter Wohnstandort für die eigene Bevölkerung, aber auch für Berufspendler. Über den Verlauf der vergangenen Jahre ist eine rege Bautätigkeit im Ort festzustellen. Ein privater Vorhabenträger möchte in der Ortsgemeinde Arzfeld der stetigen Nachfrage nach bedarfsgerechtem Wohnraum nachgehen und ein attraktives Angebot an Wohnraum für alle Altersgruppen bereitstellen. Zukünftig soll ein Mehrgenerationen-Wohnprojekt umgesetzt werden, was mehrere Wohneinheiten vorsieht. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Op dem Hof“ wird eine Nachverdichtung einer bisher unbebauten, landwirtschaftlichen Fläche entlang der Siedlungsstraße in Ortsrandlage beabsichtigt. Aufgrund der Größe des Vorhabens wird gemäß § 34 BauGB der Beurteilungsmaßstab der baulichen Nutzung gesprengt, da die Umgebungsbebauung durch Einfamilienhausstrukturen geprägt ist, ist es zur Realisierung von Mehrfamilienhausstrukturen innerhalb des Plangebiets notwendig, einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Schaffung von Baurecht besteht für diese Fläche die Möglichkeit, sie in eine aktive Wohnnutzung zu überführen. Das Plangebiet, das lediglich ein Flurstück umfasst, grenzt an die vorhandene Bebauung an und ist über die Industriestraße vollständig erschlossen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Nachverdichtungsmöglichkeit im Innenbereich und eine Lückenschließung bestehender Bebauung. Aufgrund günstiger topografischer Gegebenheiten eignet sich das Plangebiet gut für eine zukünftige Wohnbebauung. Daher hat die Ortsgemeinde Arzfeld die Aufstellung des Bebauungsplans „Op dem Hof“ beschlossen. Geplant ist ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans „Op dem Hof“ sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung der Wohnbebauung geschaffen werden. Da das Verfahren nach § 13a BauGB entwickelt wird ist eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld nicht erforderlich. Dieser ist lediglich im Zuge einer Berichtigung anzupassen. 2 Verfahren Für die Planaufstellung findet das seit 01.01.2007 mögliche beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB Anwendung. Es handelt sich im vorliegenden Fall um Maßnahmen der Innenentwicklung. Die festzusetzende Grundfläche liegt unter 20.000 m². Ein UVP-pflichtiges Verfahren wird nicht begründet und die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-, Vogelschutzgebiete) werden nicht berührt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind liegen nicht vor. Ebenfalls greift das Kumulationsverbot (sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen) nicht. Da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (§ 13 a BauGB) vorliegen, wird der Bebauungsplan “Op dem Hof“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wurde durch den Gemeinderat der Ortsgemeinde Arzfeld am 02.03.2021 gefasst. In selbiger Sitzung wurde der Entwurf zum Bebauungsplan „Op dem Hof“ gebilligt, auf dessen Grundlage die Beteiligung der Behörden, der 1 https://infothek.statistik.rlp.de/MeineHeimat/tscontent.aspx?id=103&l=3&g=0723201201&tp=47103&ts=tsPop01 Infothek RLP Bevölkerungsbewegung, Zugriff Februar 2021 Seite 3 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach den Maßgaben des BauGB durchgeführt werden soll, welche ebenfalls in der Sitzung beschlossen wurde. Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Textfestsetzungen wurde mit der städtebaulichen Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Mit der Veröffentlichung vom __.__.____ ist dies ortsüblich mit den Angaben bezüglich Ort und Dauer der Auslegung sowie dem Hinweis, dass Stellungnahmen zu dem Entwurf während der Auslegefrist vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben sowie ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, bekannt gemacht worden. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom __.__.____ gebeten bis einschließlich __.__.____ zum Entwurf des Bebauungsplans eine Stellungnahme abzugeben. Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Arzfeld in seiner Sitzung am __.__.____ geprüft. Nach Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am __.__.____ den Bebauungsplan „Ortsmitte“ gemäß § 24 GemO RLP i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 3 Das Plangebiet / Planungskonzeption 3.1 Lage und Geltungsbereich Die Ortsgemeinde Arzfeld liegt nord-westlich von Bitburg im Eifelkreis Bitburg-Prüm in der Verbandsgemeinde Arzfeld. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand der Ortsgemeinde Arzfeld und stellt eine Baulücke im Innenbereich dar. Der Geltungsbereich grenzt im Süden an die bestehende „Industriestraße“. Die Fläche wird derzeit als Wiesenfläche intensiv genutzt und ist nicht bebaut. Die Umgebung ist geprägt durch eine dörfliche Wohnbebauung mit vereinzelten, teils noch vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäuden. Die Fläche nördlich des Plangebiets wird derzeit als Wiesenfläche intensiv genutzt. Da die Industriestraße vereinzelte Baulücken aufweist, begünstigt das geplante Vorhaben die Baulückenschließung und sorgt dafür, dass im Zuge der Nachverdichtung und mit der Entwicklung des Vorhabens „Op dem Hof“ eine beidseitige straßenorientierte Bebauung fortgeführt wird. Das Vorhaben begünstigt somit eine sinnvolle bauliche Arrondierung am nördlichen Ortsrand. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Gesamtfläche von circa 0,34 ha und umfasst in der Ortsgemeinde Arzfeld folgende Flurstücke: Gemarkungsname Arzfeld, Gemarkungsnummer 3159: Flur 6, Flurstück 57 Die Lage und die Abgrenzung des Plangebiets sind nachfolgend in den Abbildungen 1 -3 dargestellt. Seite 4 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf Abbildung 1: Topographische Karte mit Verortung des Plangebietes (Quelle: Luftbild©GeoBasis-DE/LVermGeoRP2017,dl-de/by-2-0,http://www.lvermgeo.rlp.de [Februar/2021]; eigene Darstellung, ohne Maßstab) Seite 5 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf Abbildung 2: Topografische Karte mit Lage des Plangebietes (Quelle: Topografische Karte ©GeoBasis-DE/LVermGeoRP2018,dl-de/by-2-0, http://www.lvermgeo.rlp.de [Februar/2021] ; eigene Darstellung, ohne Maßstab) Seite 6 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf Abbildung 3: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes (Quelle: Luftbild©GeoBasis-DE/LVermGeoRP2017,dl-de/by-2-0,http://www.lvermgeo.rlp.de [Februar/2021]; eigene Darstellung, ohne Maßstab) 3.2 Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption Innerhalb des Plangebiets soll eine Wohnanlage, verteilt auf zwei Mehrfamilienhäuser entstehen. Das Vorhaben sieht sowohl eine betreute Senioren-Wohngemeinschaft (WG), als auch Wohnungen für Familien vor. Geplant ist ein Mehrgenerationen-Wohnprojekt, welches Wohnraum für alle Altersgruppen berücksichtigt. Insofern ist hier die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets i.S. d § 4 BauNVO sinnvoll. 3.3 Topographie Das Plangebiet weist einen geringen Höhenunterschied auf und fällt Richtung Nordosten (im rückwärtigen Bereich des Geltungsbereichs) geringfügig ab und eignet sich aufgrund der günstigen topographischen Gegebenheiten gut für eine zukünftige Wohnbebauung. 3.4 Verkehrliche Erschließung Die Ortsgemeinde Arzfeld ist gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die B410 durchquert die Ortschaft und verläuft in östlicher Richtung zur A 60 und in westlicher Richtung ins benachbarte Großherzogtum Luxemburg. Von der B410 abzweigend erschließt die Industriestraße das Plangebiet. Somit ist eine verkehrliche Anbindung an die kommunalen und überörtlichen Straßen sichergestellt. Die vorhandene Straße (Industriestraße) ist für den künftig zu erwartenden Verkehr ausreichend dimensioniert, da innerhalb des Geltungsbereichs lediglich eine Parzelle entwickelt wird. Seite 7 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf 3.5 Ver- und Entsorgung 3.5.1 Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets (Wasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung) ist über die bestehenden Netze sichergestellt. Das Plangebiet verfügt über einen Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal. 3.5.2 Oberflächenwasser Um den bestehenden Mischwasserkanal zu entlasten, ist geplant, das anfallende Niederschlagswasser in dezentralen Anlagen und so weit wie möglich auf dem Grundstück im rückwärtigen Bereich zurückzuhalten und gemäß der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes nach § 55 Abs. 2 ortsnah zu versickern. Der Bebauungsplan sieht eine Dimensionierung der dezentralen Anlagen von 50 l/m² versiegelter Grundstücksfläche vor. Zur Realisierung kann eine Schachtversickerung, ein Mulden/Rigolen System oder andere vergleichbare Formen herangezogen werden. Weiteres ist im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Um Trinkwasser einzusparen, ist es sinnvoll Niederschlagswasser als Brauchwasser (z. B. zur Grünflächenbewässerung, Toilettenspülung, etc.) zu verwenden. 3.5.3 Energieversorgung, Telekommunikation Die Stromversorgung kann über das bestehende Netz entlang der Industriestraße sichergestellt werden. Die Notwendigkeit zusätzlicher Trafostationen oder sonstiger Infrastruktureinrichtungen ist derzeit nicht erkennbar. Sofern weitere Trafostationen erforderlich wären, ist dies im Zuge der Ausführungsplanung mit den zuständigen Energieversorgungsunternehmen zu klären. Da Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität,Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden können, ist die Ausweisung eigener Flächen hierfür in der Planzeichnung entbehrlich. 3.5.4 Abfallentsorgung Entsprechend dem sachgerechten Umgang mit Abfällen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist das Plangebiet an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Die Abfallentsorgung ist über die bereits vorhandene Straße (Industriestraße) sichergestellt, da sich entlang der Industriestraße weitere Wohnhäuser befinden. 3.6 Eigentumssituation Das Plangebiet umfasst lediglich eine Parzelle. Diese befindet sich derzeit im Privatbesitz. 3.7 Planungsalternativen Bei Unterlassung der vorgenannten Entwicklung wäre die Planung von Einfamilienhäusern, die sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, denkbar. Ein von der Gemeinde als sinnvoll erachtetes Vorhaben könnte in einer solchen Größe folglich nicht umgesetzt werden. Seite 8 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf 4 Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen 4.1 Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz vom 7.Oktober 20082 Laut Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (LEP IV) liegt die Ortgemeinde Arzfeld, die als Grundzentrum ausgewiesen wird, im ländlichen Raum mit disperser Siedlungsstruktur. Ihr wird unter anderem die besondere Funktion Wohnen zugewiesen. Die besondere Funktion Wohnen bekommen Gemeinden zugewiesen, die über ihre Eigenentwicklung hinaus verstärkt Wohnbauflächen ausweisen sollen. Sie sollen aufgrund ihrer Lage und Verkehrserschließung eine gute Erreichbarkeit der Versorgungsinfrastruktur und der Arbeitsplätze gewährleisten. Die weitere Siedlungsentwicklung ist daher insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels an einer langfristig tragfähigen und zu angemessenen Kosten betreibbaren sowie ressourcenschonenden Ver- und Entsorgungsstruktur auszurichten. Grundzentren haben in besonderem Maße zur Sicherung der Nahversorgung beizutragen. Grundzentren und deren Nahbereiche werden in den regionalen Raumordnungsplänen ausgewiesen. In den Grundzentren der ländlichen Räume ist das erreichte Niveau der öffentlichen Daseinsvorsorge für die Standortgemeinde und ihren Nahbereich zu sichern. Sie sollen zur Aufrechterhaltung der besiedelten Kulturlandschaft beitragen. Die Bereitstellung einer dauerhaft wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Einrichtungen ist mit den erforderlichen Auslastungserfordernissen in Einklang zu bringen. Sofern innerhalb der von der Regionalplanung abzugrenzenden Nahbereiche zwei oder mehr Gemeinden mit der zentralörtlichen Funktion Grundzentrum ausgewiesen werden, handelt es sich um einen sogenannten Verbund kooperierender Zentren. Dies ist mit einem Kooperationsgebot für die gemeinsame Aufgabenerfüllung auszugestalten. Des Weiteren erläutert das Landesentwicklungsprogramm, welche besonderen Funktionen den Gemeinden zugewiesen werden können und welche Aufgaben den Gemeinden damit obliegen: Das geltende Landesentwicklungsprogramm IV formuliert folgende Grundsätze und Ziele, die bei einer Neuausweisung von Wohnbauflächen auf die Ortsgemeinde Arzfeld zutreffen: ◼ Nachhaltige Siedlungsentwicklung Z 31 Die qualitative Flächenneuinanspruchnahme ist […] landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften leisten hierzu einen – an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten – Beitrag. Z 34 Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen sowie Gemischter Bauflächen (gemäß BauNVO) hat ausschließlich in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten zu erfolgen. Dabei ist eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsentwicklung zu vermeiden. ◼ Interkommunale Zusammenarbeit und Finanzausgleich Z 45 In den ländlichen Räumen – insbesondere in den Räumen ohne eine hohe Zentrenerreichbarkeit – ist die Daseinsvorsorge in den zentralen Orten (insb. Mittelzentren) zu sichern und weiterzuentwickeln. Dazu sind die zentralen Orte innerhalb der Mittelbereiche des ländlichen Raums zu intensiver Zusammenarbeit verpflichtet, um dies in einer möglichen Funktionsteilung zu erreichen 2 Bekanntmachung am 24. November 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz (GVBl. RP, Nr. 16,2008.) Fortgeschrieben am 21. August 2015 (2. Fortschreibung; GVBl, Nr.9, 2015), Seite 9 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf (Kooperationsgebot). Auch für weitere Aufgabenbereiche von überörtlicher Bedeutung können interkommunal abgestimmte Handlungskonzepte erarbeitet werden. ◼ Soziales Gemeinwesen Z 64 Überörtlich bedeutsame Einrichtungen des sozialen Gemeinwesens sind flächendeckend und bedarfsgerecht zu sichern. Bezugsrahmen für eine bedarfsgerechte Versorgung ist die zentralörtliche Funktionszuweisung. ◼ Freiraumschutz G 85 Freiräume sollen als unverzichtbare Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Bewahrung der Eigenart, des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft erhalten und aufgewertet werden. See- und Flussufer sollen im Außenbereich von Bebauung freigehalten werden. Dies gilt ebenso für landschaftlich wertvolle Hänge und hangnahe Höhenlagen. G86 Unvermeidliche Inanspruchnahme von Freiraum soll flächensparend und umwelt- schonend erfolgen. Dem Ziel 31 wird durch die Planung insoweit entsprochen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Op dem Hof“ eine Innenbereichsfläche für eine wohnbauliche Entwicklung zur Verfügung steht. Somit wird einer Flächenneuinanspruchnahme für die wohnbauliche Entwicklung im Außenbereich der Ortsgemeinde vermieden. Dem Ziel 34 liegt laut Landesentwicklungsprogramm zugrunde, dass die Entstehung von Splittersiedlungen und ungegliederten bandartigen Siedlungsstrukturen vermieden werden soll, insbesondere mit Hinblick auf die Sicherung der Ortsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie die Vermeidung eines hohen Erschließungsaufwandes. Diesem Ziel wird mit der Konzeption des Plangebietes entsprochen, weil das Plangebiet direkt an bestehende Bebauungen entlang der Industriestraße angrenzt und die straßenorientierte Wohnbebauung dadurch fortgesetzt wird Dem Ziel 45 wird entsprochen, weil die Ortsgemeinde Arzfeld ein interkommunales Entwicklungskonzept mit der Ortsgemeinde Waxweiler, welche in der Verbandsgemeinde ebenso die Funktion als Grundzentrum trägt, beschlossen hat. Durch die Erhöhung der Einwohnerzahlen soll in der Ortsgemeinde eine höhere Nachfrage und Auslastung bei den vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge generiert werden. Dies trifft ebenso auf das Ziel 64 zu. Die Grundsätze 85 und 86 werden durch die Planung beachtet. Da die Entwicklung des Plangebiets eine Lückenschließung der vorhandenen beidseitige Bebauung darstellt, die Fläche bisher unbebaut ist und bisher keine aktive landwirtschaftliche oder freizeitliche Nutzung mehr stattgefunden hat, werden offene Freiräume möglichst weiträumig erhalten. Die Inanspruchnahme des Freiraums erfolgt somit flächensparend und umweltschonend. 4.2 Regionalplan 4.2.1 RROP 1985/1995 Gemäß des Regionalen Raumordnungsplans Trier ist die Ortsgemeinde Arzfeld als Kleinzentrum mit der besonderen Funktion Wohnen (W), Landwirtschaft (L) und Gewerbe (G) ausgewiesen. Die wohnbauliche Entwicklung des Flurstücks 57 entspricht den Vorgaben des Regionalplans. 4.2.2 Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans von 2014 Die Ortsgemeinde Arzfeld ist auch im Entwurf zur Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans (2014, RROPneu) als Grundzentrum eingestuft und behält somit seine bisher vorgeschriebenen Funktionen auf regionalplanerischer Ebene. Auch im Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans erhält die Ortsgemeinde Arzfeld weiterhin die besondere Funktion Wohnen. Seite 10 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf Der Entwurf des RROPneu konkretisiert dabei einige Vorgaben aus dem derzeit rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsplan: Das Maß der Eigenentwicklung muss sich an den realistischen Entwicklungserfordernissen der Ortsgemeinde orientieren und ist abhängig von der Bevölkerungszahl, der absehbaren Bevölkerungsentwicklung, der inneren Struktur der Gemeinde und der langfristigen Tragfähigkeit der Infrastruktur. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Planung den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung entspricht. 4.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) Grundsätzlich ist ein Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, d.h. der FNP beinhaltet als vorgelagerte Pla- nungsebene die planerischen Vorgaben, die durch den Bebauungsplan konkretisiert werden. Der derzeitig wirksame FNP der Verbandsgemeinde Arzfeld aus dem Jahr 20013 stellt das Plangebiet des Bebauungsplanes „Op dem Hof“ im vorderen Bereich als Wohnbaufläche dar und im rückwärtigen Bereich als Fläche der Landwirtschaft (vgl. Abb. 6). Die geplante Nutzung entspricht somit nur teilweise der Nutzung, die in der endgültigen Fassung des Flächennutzungsplans dargestellt ist. Da der Bebauungsplan „Op dem Hof“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB entwickelt wird, ist lediglich eine Berichtung des Flächennutzungsplans erforderlich. Eine Änderung des Flächennutzungsplans entfällt bei der Anwendung des Verfahrens nach §13a BauGB. Abbildung 3: Lage des Plangebietes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld (Quelle: Verbandsgemeinde Arzfeld, eigene Darstellung, ohne Maßstab) 3 Bearbeitungsstand des Flächennutzungsplans (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld von 2001 Seite 11 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf 5 Berücksichtigung der Umweltbelange Der gültige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine Wohnbaufläche sowie Flächen für die Landwirtschaft dar. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, sind hier die Regelungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Da es sich vorliegend um eine Fallkonstellation gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt (Grund- fläche kleiner als 20.000 m2) ist keine Umweltprüfung durchzuführen. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht zu erbringen. 5.1 Naturschutz Das Plangebiet befindet sich nicht in einem FFH- /Vogelschutzgebiet, weswegen keine Belange von NATURA 2000 berührt werden. RAMSAR-Gebiete sind ebenfalls nicht betroffen. Folgende natur- schutz- oder wasserschutzrechtliche Gebiete und -objekte sind örtlich nicht betroffen bzw. ausgewiesen (LANIS, 2021; GeoPortal-Wasser, 2021)4: ■ Naturschutzgebiet ■ Nationalpark ■ Nationales Naturmonument ■ Biosphärenreservat ■ Landschaftsschutzgebiete ■ Naturpark ■ Naturdenkmal ■ Geschützter Landschaftsbestandteil ■ Gesetzlich geschützte Biotope des § 30 BNatSchG ■ Geschütze Landschaft ■ Gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet ■ Überschwemmungsgebiete ■ Heilquellenschutzgebiete ■ Hochwasserentstehungsgebiete Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu erwarten, da keine Schutzgebiete, insbesondere NATURA 2000-Gebiete, betroffen sind. Eine örtliche Bestandsaufnahme ergab, dass es sich beim Plangebiet um eine intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche handelt. Schützenswerte Vegetationsbestände sind nicht vorzufinden. Es ist zusammenfassend nicht zu erwarten, dass durch die vorliegende Bauleitplanung außerhalb des Naturschutzes sonstige erhebliche Umweltauswirkungen (insbesondere auf die Menschengesundheit) eintreten werden. Aufgrund der derzeit landwirtschaftlichen Nutzung als Intensivgrünland liegt derzeit keine hohe Wertigkeit für den Artenschutz vor. Die Bestandserhebungen ergaben, dass innerhalb des Geltungsbereichs nicht von einem Vorkommen potenziell planungsrelevanter Arten auszugehen ist. 4 Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung (LANIS): https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/ GeoPortal- Wasser : https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/2025/, Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Seite 12 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf Zusammenfassend werden keine Konflikte im Hinblick auf den besonderen Artenschutz durch die Planung ausgelöst. Es sind voraussichtlich keine Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten, da der jeweilige Erhaltungszustand einer möglicherweise betroffenen Population durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht verschlechtert wird. 5.2 Immissionsschutz Durch die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets in der Ortslage sind keine negativen Auswirkungen auf die benachbarten Nutzungen zu erwarten. Beeinträchtigung des geplanten Wohnbaugebiets „Op dem Hof“ durch Immissionen wie Lärm, Gerüche und Stäube sind derzeit nicht zu erwarten. 5.3 Radon Im Zuge der Planvorbereitung wurde auch das Thema einer möglichen Radonbelastung in die Untersuchungen eingestellt. Abbildung 4: Lage des Plangebietes in der Radonprognosekarte für den Bereich Arzfeld (Quelle: Landesamt für Geologie und Bergbau, http://mapclient.lgb-rlp.de//?app=lgb&view_id=5) Die Kartendarstellung zeigt, dass für die Ortsgemeinde und das Plangebiet keine Belastungen vorliegen. Außerhalb der Siedlungsfläche der Ortsgemeinde Arzfeld gibt es jedoch vereinzelt Bereiche, in denen ein lokal hohes Radonpotenzial vorzufinden ist Radon ist ein radioaktives Edelgas, welches in bodennahen Gesteinsschichten auftritt und je nach Eigenart des Bodenaufbaus an der Bodenoberfläche in unterschiedlichen Konzentrationen vorkommen kann. Es ist anzuraten im Zuge des konkreten Bauvorhabens weitere Untersuchungen zu Radon und zur Standfestigkeit durchzuführen. Seite 13 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf 6 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO) 6.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO festgesetzt. Allgemein zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Auf Grund der geringen Größe des Plangebietes und zur Verhinderung von Fehlentwicklungen, sind Anlagen für sportliche Zwecke, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) üblicherweise allgemein zulässig sind, vorliegend nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, was der Systematik der BauNVO entspricht. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in pflichtgemäßem Ermessen durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde Arzfeld zu treffen. Die nach Maßgabe der BauNVO ansonsten ebenfalls ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden vorliegend ausgeschlossen: 1. Sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe, 2. Anlagen für Verwaltungen, 3. Gartenbaubetriebe, 4. Tankstellen. Der Ausschluss erfolgt aus dem Grund, dass für das Plangebiet ist eine Wohnbebauung vorgesehen ist. Darüber hinaus wäre die Realisierung entsprechender Nutzungen auf Grund der geringen Größe des Plangebiets und der topografischen Gegebenheiten ohnehin kaum möglich. Entsprechende Nutzungen haben regelmäßig einen großen Flächenverbrauch und verursachen meist auch Emissionen, die die Wohnruhe beeinträchtigen können. Diese Nutzungen würden sich daher negativ auf den Gebietscharakter auswirken. Trotz der getroffenen Einschränkungen bleibt der Gebietscharakter eines Allgemeinen, in Abgrenzung zu einem Reinen Wohngebiet erhalten. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Über das Maß der baulichen Nutzung wird die städtebauliche Entwicklung eines Gebietes ent- scheidend geprägt. So bestimmen Höhe, Dichte und Art der Bebauung das äußere Erscheinungsbild und haben daneben auch Auswirkungen auf den Flächenverbrauch. Die Nutzungsschablone der Planzeichnung enthält entsprechend festgelegte Werte über das Maß der baulichen Nutzung. Die getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ermöglichen eine ökonomisch sinnvolle Ausnutzung der Fläche bei gleichzeitiger Beschränkung der Baukörper auf ein orts- und landschaftsgemäßes Grunderscheinungsbild. Zum Maß der baulichen Nutzung werden folgende Festsetzungen getroffen: Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl gibt an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Seite 14 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf Die GRZ gibt an wie viel Quadratmeter überbaute Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Im Bereich des Bebauungsplans wird eine Grundflächenzahl von 0,4 gemäß § 17 BauNVO festgesetzt. Die GRZ von 0,4 dient der wirtschaftlich sinnvollen Ausnutzung der Fläche. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert (bis zu einer GRZ von 0,6) überschritten werden. Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde. Entsprechende Überschreitungen werden vorliegend bewusst zugelassen, da bei einer GRZ von 0,4 für ein WA ohne die Überschreitungsmöglichkeiten erfahrungsgemäß zu Schwierigkeiten im Baugenehmigungsverfahren führt, denn bei der Ermittlung der Grundfläche sind gemäß § 19 Abs. 4 die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Höhe baulicher Anlagen Für alle baulichen Anlagen innerhalb des Plangebiets ist eine maximale Traufhöhe von mindestens 7 m und eine maximale Firsthöhe von 11,5 m festgesetzt. Hiermit ist die Realisierung von zwei Vollgeschossen möglich unter Einhaltung der Vorgaben Energieeinsparverordnung. Die Festsetzung der Höhen baulicher Anlagen entspricht weitestgehend der an die Umgebung angepasste Bebauung. • Für die Bestimmung der Trauf- und der Firsthöhe ist der untere Bezugspunkt die Höhe der angrenzenden, erschließenden Verkehrsfläche an ihrem höchsten Punkt, gemessen im rechten Winkel zur Straßenachse (Fahrbahnmitte) in Grundstücksmitte. • Die Traufhöhe (TH) wird definiert als die Differenz zwischen der Höhenlage des jeweiligen Bezugspunkts und der Höhenlage der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante der Dachhaut. Bei Gebäuden mit geneigtem Dach gilt der Schnittpunkt der Wand mit der äußeren Dachhaut als oberer Bezugspunkt (vgl. Skizze, rechts). Bei Gebäuden mit Flachdach gilt die gedachte Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante der Dachhaut (höchster Punkt des Gebäudes als Trauflinie, unabhängig davon, ob es sich beim obersten Geschoss um ein Vollgeschoss oder ein Geschoss handelt, das kein Vollgeschoss ist (sogenanntes „Staffelgeschoss“). • Die Firsthöhe (FH) wird definiert als das senkrecht auf der Wand gemessene Maß zwischen dem unteren Bezugspunkt (s.o.) und der Oberkante der Dachkonstruktion. Bei Flachdächern gilt die Oberkante der Dachhaut (höchster Punkt des Gebäudes) als Firsthöhe (FH). Per Definition sind damit bei Flachdächern First- und Traufhöhe identisch. 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Die festgesetzte offene Bauweise entspricht der Umgebungsbebauung. In Anlehnung an eine geordnete städtebauliche Entwicklung wird die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baugrenze festgelegt. Die Baufenster beginnen mit 3 m Abstand von der Straßenkante. Die Festsetzung der Baugrenze entspricht der Umgebungsbebauung. Seite 15 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf 6.4 Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen Um die baulichen Anlagen aus städtebaulichen Gründen möglichst gut zu konzentrieren, eine zusätzliche Versiegelung zu verhindern, die Gartenzonen durch Bebauung freizuhalten, sind überdachte Stellplätze und nicht überdachte Stellplätze nur innerhalb des vorderen Teils der Fläche zulässig. Um keine Stellplätze im rückwärtigen Bereich zuzulassen und diesen Bereich für private Gartenflächen freizuhalten, dürfen demzufolge überdachte und nicht überdachte Stellplätze lediglich innerhalb der überbaubaren Flächen, auf der Fläche zwischen der zu erschließenden Straße (Industriestraße) und in den seitlichen Abstandsflächen errichtet werden. Damit auch entlang der Erschließungsstraßen Stellplätze errichtet werden können, sind überdachte als auch nicht überdachte Stellplätze zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenverkehrsfläche zulässig. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Garagen in einem Abstand von mindestens 5,00 m zur Straßenverkehrsfläche zu errichten. Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzung ist erforderlich, um im Rahmen der Realisierung der Planung auf etwaig notwendige Änderungen der technischen Infrastruktur im Plangebiet reagieren zu können. Die Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 2 BauGB stehen unter Genehmigungsvorbehalt, um ein gestalterisches Einfügen der Nebenanlage im Plangebiet sicher zu stellen. 6.5 Grünordnung Obwohl im beschleunigten Verfahren kein Ausgleich erforderlich ist, wurden für das Plangebiet grünordnerische Festsetzungen getroffen. Um das Plangebiet naturnah zu gestalten und eine aufgelockerte Bebauung gestalterisch zu unterstützen, werden Festsetzungen zur inneren Durchgrünung des privaten Baugrundstücks getroffen. Demnach soll je angefangenen 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum und fünf Sträucher gepflanzt werden. Die Festsetzung zur zeitlichen Umsetzung und Erhaltung der Bepflanzung soll sicherstellen, dass die grünordnerischen Maßnahmen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung der baulichen Anlagen erfolgen und auch künftig gepflegt und somit erhalten werden. 7 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 88 LBauO RLP Im Rahmen des Bebauungsplans werden örtliche Bauvorschriften gemäß §§ 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz festgesetzt, um die geplante Bebauung in die umgebende Landschaft einzubinden. Die Anpassung der Gestalt der baulichen Anlagen an die Umgebungsbebauung ist jedoch von besonderer Bedeutung, sodass festgesetzt wird, dass für die Hauptgebäude nur Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer zulässig sind, nicht überbaute Grundstücksflächen landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen sind und die Fassaden- und Wandgestaltung hinsichtlich der Farbgebung und der Materialien festgelegt ist. Die Festsetzungen zu Dachform, Dachneigung und Fassadengestaltung tragen dazu bei, dass sich die künftige Bebauung an den Umgebungscharakter anpasst. Im vorliegenden Fall ist die Einbindung der Gebäude in die umgebende Landschaft von besonderer Bedeutung, weswegen festgesetzt wird, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen sind. Hiermit soll sichergestellt werden, dass im Gebiet keine Lagerflächen o.ä. entstehen, die den Gebietscharakter negativ beeinflussen würden. Seite 16 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
ORTSGEMEINDE ARZFELD Begründung Bebauungsplan „Op dem Hof“ Entwurf 8 Hinweise und Empfehlungen Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen, Richtlinien, Merkblätter u. Ä. die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen Festsetzungs- charakter. Dennoch sind sie im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. 9 Ergebnis der Abwägung Wird im weiteren Verfahren ergänzt 10 Planverwirklichung und Durchführung des Bebauungsplans Nach Rücksprache mit der Eigentümerin der Parzelle soll die Realisierung des Bebauungsplanes zeitnah erfolgen. Ein zeitlicher Aufschub der Planung ist derzeit, sofern keine unvorhersehbaren Restriktionen auftreten, nicht zu erwarten. 11 Flächenbilanz und Kostenschätzung 11.1 Flächenbilanz Bezeichnung Größe in m² Anteil in % Geltungsbereich 3.444 100,0 Allgemeines Gesamt 3.444 100,0 Wohngebiet davon überbaubar bei GRZ 0,4 1.377 40 Tab. 1: Bilanz zur Flächennutzung nach den Festsetzungen (Quelle: eigene Darstellung) 11.2 Kostenbilanz Die Kosten für den Bebauungsplan gehen zu Lasten eines privaten Vorhabenträgers, der auch Eigentümer des Grundstücks des Plangebiets ist. Die Folgekosten für die Baumaßnahme werden ebenfalls vom besagten Eigentümer getragen. Somit entstehen der Ortsgemeinde Arzfeld für das Vorhaben „Op dem Hof“ keine Kosten. Diese Begründung ist dem Bebauungsplan „Op dem Hof“ der Ortsgemeinde Arzfeld beigefügt. Arzfeld, den ___________ _______________ Walter Heinisch (Ortsbürgermeister) Seite 17 Hermine-Albers-Straße 3 54634 Bitburg Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 02. März 2021
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