Gemeinde Großefehn Bebauungsplan 6.11 "Brook" in der Ortschaft Holtrop mit örtlichen Bauvorschriften Vorentwurf

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Gemeinde Großefehn Bebauungsplan 6.11 "Brook" in der Ortschaft Holtrop mit örtlichen Bauvorschriften Vorentwurf
Gemeinde Großefehn
Kanalstraße Süd 54
26629 Großefehn

Bebauungsplan 6.11 „Brook“
in der Ortschaft Holtrop
mit örtlichen Bauvorschriften

Vorentwurf
Gemeinde Großefehn Bebauungsplan 6.11 "Brook" in der Ortschaft Holtrop mit örtlichen Bauvorschriften Vorentwurf
Gemeinde Großefehn
Bebauungsplan 6.11 „Brook“

INHALT

1      GRUNDLAGEN DER PLANAUFSTELLUNG............................................................................................. 4
    1.1        ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG – STANDORT UND BEDARF .....................................................................4
    1.2        GELTUNGSBEREICH .....................................................................................................................................4
2      PLANERISCHE VORGABEN .......................................................................................................................5
    2.1        REGIONALE RAUMORDNUNGSPROGRAMM (RROP) .....................................................................................5
    2.2        FLÄCHENNUTZUNGSPLANUNG .....................................................................................................................6
3      BESTANDSSTRUKTUREN ............................................................................................................................7
    3.1        BESTAND .....................................................................................................................................................7
    3.2        ERSCHLIEßUNG ............................................................................................................................................7
    3.3        BAUSTELLENZUFAHRT.................................................................................................................................7
4      INHALT DES BEBAUUNGSPLANES ..........................................................................................................9
    4.1     ALLGEMEINE WOHNGEBIETE.......................................................................................................................9
       4.1.1     Einfamilienhaus-Bebauung .................................................................................................................9
       4.1.2     Doppel- und Reihenhaus-Bebauung ...................................................................................................9
       4.1.3     Sonstige Festsetzungen .......................................................................................................................9
    4.2     VERKEHRSFLÄCHEN .................................................................................................................................. 10
    4.3     WALLHECKEN, GRÜNFLÄCHEN ................................................................................................................. 10
    4.4     GRÄBEN UND REGENRÜCKHALTUNG ......................................................................................................... 10
    4.5     SPIELPLATZ ............................................................................................................................................... 10
    4.6     FLÄCHEN ................................................................................................................................................... 11
5      ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄß § 84 ABS. 3 NBAUO ........................................................ 12
    5.1        DACHFORM ................................................................................................................................................ 12
    5.2        DACHEINDECKUNG, REGENERATIVE ENERGIEN ......................................................................................... 12
    5.3        GRUNDSTÜCKSEINFRIEDUNGEN................................................................................................................. 12
    5.4        VORGÄRTEN .............................................................................................................................................. 12
6      UMWELTBERICHT ..................................................................................................................................... 14
    6.1     KURZDARSTELLUNG DER WICHTIGSTEN ZIELE UND INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ............................ 14
       6.1.1    Angaben zum Standort ...................................................................................................................... 14
       6.1.2    Art und Umfang der Planung ............................................................................................................ 14
       6.1.3    Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................................. 14
    6.2     ÜBERBLICK ÜBER DIE DER UMWELTPRÜFUNG ZUGRUNDE GELEGTEN FACHGESETZE UND FACHPLÄNE .... 14
       6.2.1    Raumordnung und Schutzgebiete ...................................................................................................... 14
    6.3     ERHALTUNGSZIELE UND SCHUTZZWECK ................................................................................................... 15
       6.3.1    Europäisches ökologisches Netz und Natura 2000 ........................................................................... 15
       6.3.2    Naturschutzfachlich wertvolle Bereiche / Schutzgebiete................................................................... 15
       6.3.3    Schutzgebiete .................................................................................................................................... 15
       6.3.4    Besonders geschützte Biotope ........................................................................................................... 15
    6.4     BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ............................................................ 15
       6.4.1    Fledermausquartiere......................................................................................................................... 16
       6.4.2    Amphibienkartierung ........................................................................................................................ 16
       6.4.3    Brutvogelerfassung ........................................................................................................................... 17
       6.4.4    Biotoptypen und Pflanzen ................................................................................................................. 17
       6.4.5    Boden ................................................................................................................................................ 22
       6.4.6    Fläche ............................................................................................................................................... 22
       6.4.7    Wasser............................................................................................................................................... 22
       6.4.8    Luft/ Klima ........................................................................................................................................ 23
       6.4.9    Landschaftsbild ................................................................................................................................. 23
       6.4.10   Biologische Vielfalt ........................................................................................................................... 23
       6.4.11   Wechselwirkungen ............................................................................................................................ 24
       6.4.12   Luftqualität ....................................................................................................................................... 24
       6.4.13   Menschen (Gesundheit, Emissionen, Immissionen) .......................................................................... 24
       6.4.14   Kultur- und Sachgüter....................................................................................................................... 24
    6.5     BEWERTUNG DER PLANUNG UND ENTWICKLUNGSPROGNOSE DES UMWELTZUSTANDES ........................... 25

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Gemeinde Großefehn
Bebauungsplan 6.11 „Brook“

       6.5.1    Eingriffsregelung und Bilanzierung .................................................................................................. 25
    6.6     WALLHECKEN ........................................................................................................................................... 26
    6.7     KOMPENSATION......................................................................................................................................... 27
       6.7.1    Flächen-Kompensation ..................................................................................................................... 27
       6.7.2    Wallheckeneingriff ............................................................................................................................ 27
    6.8     MAßNAHMEN ............................................................................................................................................. 27
       6.8.1    Vermeidung, Verringerung, Ausgleich .............................................................................................. 27
       6.8.2    Die geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren ......................................................... 27
       6.8.3    Bauphase........................................................................................................................................... 27
       6.8.4    Entwicklung bei Nichtverwirklichung der Planung, anderweitige Planungsmöglichkeiten ............. 28
       6.8.5    Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ....................................................... 28
    6.9     WEITERE BELANGE DES UMWELTSCHUTZES ............................................................................................. 28
       6.9.1    Abfälle ............................................................................................................................................... 28
       6.9.2    Abwässer ........................................................................................................................................... 28
       6.9.3    Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien ...................................................................... 28
    6.10 ZUSÄTZLICHE ANGABEN ........................................................................................................................... 28
       6.10.1   Technische Verfahren sowie Hinweise auf Schwierigkeiten ............................................................. 28
       6.10.2   Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ....................................................... 28
    6.11 EXTERNE KOMPENSATION UND ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG ................................. 28
    6.12 ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ....................................................................................................... 29
       6.12.1   Festlegungen ..................................................................................................................................... 29
       6.12.2   Bauphase........................................................................................................................................... 29
7      VER- UND ENTSORGUNG.......................................................................................................................... 30
    7.1        OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG................................................................................................................. 30
    7.2        SCHMUTZWASSERKANALISATION .............................................................................................................. 30
    7.3        TRINKWASSERVERSORGUNG ..................................................................................................................... 30
    7.4        TELEKOMMUNIKATION .............................................................................................................................. 30
    7.5        ABFALL ..................................................................................................................................................... 30
    7.6        STROM- UND GASVERSORGUNG ................................................................................................................ 30
    7.7        BRANDSCHUTZ .......................................................................................................................................... 30
    7.8        NATURSCHUTZFACHLICHE BELANGE ........................................................................................................ 31
    7.9        SONSTIGE BELANGE .................................................................................................................................. 31
8      HINWEISE...................................................................................................................................................... 32
    8.1        BAUNUTZUNGSVERORDNUNG .................................................................................................................... 32
    8.2        ÜBERDECKUNG VON BEBAUUNGSPLÄNEN ................................................................................................. 32
    8.3        ABFALLENTSORGUNG ................................................................................................................................ 32
    8.4        ERKUNDIGUNGSPFLICHT ............................................................................................................................ 32
    8.5        BODENFUNDE ............................................................................................................................................ 32
    8.6        ALTLASTEN ............................................................................................................................................... 32
    8.7        KONTAMINATIONEN UND BAUERSATZSTOFFE WÄHREND DER BAUTÄTIGKEIT .......................................... 33
    8.8        ORDNUNGSGEMÄßE OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG ................................................................................. 33
    8.9        NORMEN UND DIN-VORSCHRIFTEN .......................................................................................................... 33
    8.10       DEFINITION WINTERGÄRTEN ..................................................................................................................... 33
9      VERFAHRENSSTAND ................................................................................................................................. 34

ANLAGEN
Bericht zur Erfassung der Biotope, Brutvögel und Amphibien für den Bereich des Bebauungsplans Nr.
6.11 „Brook“ im O.T. Holtrop, Mai 2020, Büro für ökologische Fachgutachten – Umweltplanung Aurich

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Bebauungsplan 6.11 „Brook“

1            Grundlagen der Planaufstellung
             Die Aufstellung des Bebauungsplanes 6.11 „Brook“ erfolgt auf der Grundlage des Bauge-
             setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017.

             Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so-
             weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

1.1          Anlass und Ziel der Planung – Standort und Bedarf
             In der Gemeinde Großefehn besteht weiterer Bedarf nach Wohnbauland, der vor allem aus
             der Ortschaft Holtrop selbst resultiert.

             Im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 6.9 Hörn und 6.10 Streeps-
             hörn nördlich und nordöstlich des Plangebietes stehen seit geraumer Zeit keine Bauplätze
             mehr zur Verfügung.

             Für eine städtebaulich sinnvolle Bauentwicklung bietet sich eine Fortführung der bestehen-
             den Wohnbebauungen an.

             Infrastruktur

             Die Ortschaft Holtrop zeichnet sich durch überwiegend Wohnbebauung aus. Die sozialen
             und kulturellen Bedürfnisse werden grundlegend mit dem östlich gelegenen Kindergarten
             der Kinderkrippe und der Grundschule sowie den kommunalen Sportanlagen abgedeckt. In
             Holtrop befindet sich auch ein Zahnarzt, ein Allgemeinmediziner, ein Bankinstitut sowie ein
             EDEKA-Einkaufsmarkt.

             Im Umfeld von ca. 3 km befinden sich im Grundzentrum Ostgroßefehn alle Infrastrukturein-
             richtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs sowie Gemeinbedarfseinrichtungen (Schule,
             Sportanlagen, Bankinstitute).

1.2          Geltungsbereich
             Das Plangebiet umfasst insgesamt etwa 4,5 ha.

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2            Planerische Vorgaben

2.1          Regionale Raumordnungsprogramm (RROP)
             Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Aurich hat am
             20.07.2006 seine Gültigkeit verloren. Das neue Regionale Raumordnungsprogramm
             (RROP) trat am 25.10.2019 in Kraft.

             Für das Plangebiet trifft das RROP keine Aussagen. Der Entwurf des regionalen Raumord-
             nungsprogramms stellt die geplante Wohnbaufläche als randlichen Teil des zentralen Sied-
             lungsbereichs von der Ortschaft Holtrop dar. Die landwirtschaftlichen Flächen im Umfeld
             von Holtrop sind als Vorranggebiet für Natur und Landschaft und als Vorbehaltsgebiet für
             die Landwirtschaft - auf Grund besonderer Funktion - festgelegt.

       Abbildung 1: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2018 (RROP) des Landkreises Aurich

             Mit der weiteren Ausweisung von Wohnbauflächen entstehen keine regionalplanerisch be-
             deutsamen Veränderungen der bestehenden Strukturen.

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2.2          Flächennutzungsplanung
             Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Großefehn stellt für den Geltungsbereich
             Flächen für die Landwirtschaft, im Norden und Nordosten Wohnbauflächen der Baugebiete
             Nr. 6.10 Streepshörn und Nr. 6.9 Hörn dar (14. Änderung des Flächennutzungsplanes).

             14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großefehn

             Abbildung 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Großefehn

             Der Bebauungsplan setzt vorwiegend allgemeine Wohngebiete WA fest. Die Ausweisung
             von Wohngebieten erfordert die Änderung des Flächennutzungsplanes.

             Es handelt sich um die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes, sie wird im Parallelver-
             fahren zum Bebauungsplan durchgeführt.

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3            Bestandsstrukturen

3.1          Bestand
             Das Plangebiet ist unbebaut und stellt sich als landwirtschaftlich genutzte Intensivgrünland-
             flächen mit Wallheckenstrukturen dar. Die Wallhecken mit Altbaum- und Strauchbestand
             liegen im Wesentlichen randlich des Plangebietes, im Süden quert eine Strauch-Baum-Wall-
             hecke das Gebiet.

             Mittig befinden sich im Norden und Süden 2 Stillgewässer. Zwei Gräben queren das Plan-
             gebiet und verbinden auch die beiden Stillgewässer.

             Nördlich des Plangebietes liegen die Wohnsiedlungen Streepshörn und Hörn. Ansonsten ist
             das Plangebiet westlich und südlich von landwirtschaftlichen Flächen mit Wallheckenstruk-
             turen umgeben.

3.2          Erschließung
             Das Plangebiet soll über die Wohnstraßen Streepshörn und Brookshörn erschlossen werden.
             Damit ist der Anschluss an die Rindelmeerstraße (K 104) und damit an das überörtliche Ver-
             kehrsnetz gegeben.

3.3          Baustellenzufahrt
             Zur Erschließung des Plangebietes sowie während der Bauphase können die beiden Wohn-
             straßen Streepshörn und Brookshörn genutzt werden. Da dies aber mit erheblichen Belastun-
             gen für die Anlieger beider Straßen verbunden ist, Verkehrssicherheitsprobleme aufweist
             und mit Fahrbahnschäden verbunden sein kann, prüft die Gemeinde derzeit mit dem Vorha-
             benträger alternative Baustellenerschließungsvarianten. Nach Abschluss der Bauphase wird
             das Baugebiet Brook jedoch ausschließlich über die Straßen Streepshörn und Brookshörn
             erschlossen.

             Aus Sicht der Gemeinde sind folgende Baustraßen-Varianten denkbar:

                 1. Baustellenzufahrt über die beiden Wohnstraßen Streepshörn und Brookshörn

                 2. Baustellenzufahrt über den Brooksweg

                 3. Baustellenzufahrt über den Streepsweg (3a – d)

                 4. Baustellenzufahrt über Am Dellkamp (4a – b)

                 5. Baustellenzufahrt über den Warfthunsweg und

                 6. Baustellenzufahrt unmittelbar westlich der Wohnsiedlung Streepshörn-

             Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sollen die Varianten näher geprüft werden und eine Vor-
             zugsvariante entwickelt werden.

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 Abbildung 3: Varianten Baustellenzufahrt

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4            Inhalt des Bebauungsplanes

4.1          Allgemeine Wohngebiete
             Es werden allgemeine Wohngebiete WA festgesetzt. Besonders flächenintensive Nutzungs-
             arten werden hier ausgeschlossen („nicht Bestandteil“ des Baugebietes gemäß § 1 Abs. 6
             BauNVO), dies sind sportliche Anlagen. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß
             § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO sind nicht Bestandteil des Baugebietes.

             Die Nutzungskennziffern orientieren sich überwiegend an der benachbarten bzw. vorhande-
             nen Wohnbebauung. In geringerem Umfang werden kleinteilig Bereiche mit etwas höheren
             Nutzungskennziffern ausgewiesen.

4.1.1        Einfamilienhaus-Bebauung
             Es werden folgende Festsetzungen getroffen: Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, da
             sie für den ländlichen Raum als angemessen anzusehen ist. Faktisch besteht in der ländlichen
             Region eine Nachfrage nach etwas größeren Wohngrundstücken. Für diese Grundstücks-
             wünsche ist die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,3 ausreichend. Insofern wird der
             städtebauliche Grundsatz dem Bedarf und Bautradition gemäß angewandt.

             Es ist höchstens ein Vollgeschoss bei einer Firsthöhe von höchstens 9,0 m zulässig. Hier sind
             nur Einzelhäuser zulässig.

4.1.2        Doppel- und Reihenhaus-Bebauung
             In geringerem Umfang werden kleinteilig Bereiche mit etwas höheren Nutzungskennziffern
             ausgewiesen, da ein Bedarf nach Doppel- und Reihenhäuser besteht. Diese Bereiche werden
             im Plangebiet verteilt, um eine ausgewogene Baustruktur zu erhalten.

             Es wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Hier sind aber ebenfalls nur ein Vollge-
             schoss bei einer Firsthöhe von höchstens 9,0 m zulässig.

4.1.3        Sonstige Festsetzungen
             Für das gesamte Plangebiet werden weitere Festsetzungen getroffen.

             Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Hier sind Gebäudelängen bis 20 m, bei Rei-
             henhäuser bis 24 m zulässig. Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und Anlagen nach § 12
             BauNVO bleiben dabei unberücksichtigt. Ansonsten gelten die Grenzregelungen der offenen
             Bauweise.

             Im Plangebiet ist je Wohngebäude maximal eine Wohneinheit zulässig. Sofern als Einzel-
             haus zwei Gebäude nebeneinander gebaut werden, ist je Wohngebäude nur eine Wohneinheit
             zulässig. Bei einem Doppelhaus ist je Doppelhaushälfte nur eine Wohneinheit zulässig. Bei
             einem Reihenhaus ist je Haus nur eine Wohneinheit zulässig.

             Garagen, Carports und Stellplätze sind zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der stra-
             ßenseitigen Baugrenze (Vorgärten) nicht zulässig. Die niedersächsische Bauordnung regelt
             gemäß § 9 (2) NBauO zudem, dass die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grün-
             flächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
             Städtebauliches Ziel ist die Sicherung von begrünten Vorgartenzonen, die dem ländlichen

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Bebauungsplan 6.11 „Brook“

             Charakter entsprechen. Zudem sind unnötige Versiegelungen zu vermeiden, dies betrifft ins-
             besondere den Ausschluss von sog. Steingärten (vgl. Örtliche Bauvorschrift Nr. 4 Vorgär-
             ten).

4.2          Verkehrsflächen
             Das Plangebiet wird von Norden über die beiden vorhandenen Wohnstraßen Streepshörn und
             Brookshörn erschlossen. Das Plangebiet wird über eine Ringstraße erschlossen. Es werden
             8 m breite Verkehrsflächen festgesetzt. Nach Süden und Osten werden Verkehrsanschlüsse
             für evtl. Erweiterungen vorgesehen.

             Im nördlichen Bereich wird ein Fuß- und Radweg als Anschluss an den nördlich des Plan-
             gebietes verlaufenden Fuß- und Radweges vorgesehen.

4.3          Wallhecken, Grünflächen
             Stellplätze, Carports und Garagen nach § 12 BauNVO mit ihren Zufahrten und Nebenanla-
             gen nach § 14 BauNVO, die Gebäude sind und einen Bruttorauminhalt von mehr als 15 m³
             haben, müssen einen Abstand von mindestens 5,0 m zum Fuß der Wallhecken einhalten.

             In einem Streifen von 3,0 m Abstand zum Fuß der Wallhecken sind Bodenauftrag, Boden-
             abtrag und Bodenbefestigung unzulässig. Eine Vergärtnerung der Wallhecken ist unzulässig
             und unmittelbar zu unterbinden. Der Volumenraum über dem Wallkörper - senkrecht vom
             Wallfuß nach oben - zählt zur Wallhecke. Hier sind umfassende Schnittarbeiten, die über die
             gesetzlich formulierten zulässigen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, unzu-
             lässig. Ein Einkürzen und Abmähen der Strauchschicht bis auf den Wallkörper ist unzulässig,
             ein Heckencharakter mit Strauchschicht ist Erhaltens- und Entwicklungsziel für die Wallhe-
             cken im Landkreis Aurich.

             Im Nordosten zwischen Regenrückhaltebecken und außerhalb gelegener Wallhecke wird als
             Schutzstreifen eine öffentliche Grünfläche festgesetzt: Innerhalb der gekennzeichneten Flä-
             chen sind Bodenauftrag, Bodenabtrag und Bodenbefestigung unzulässig.

             Das Grünland südlich der Wallhecke wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Das hier
             gelegene Stillgewässer wird als Wasserfläche festgesetzt und damit der Erhalt gesichert.

4.4          Gräben und Regenrückhaltung
             Der südliche Graben entlang der Wallhecke wird als zu erhalten festgesetzt, ebenfalls das
             Stillgewässer. Der von Norden verlaufende Graben wird im Mittelteil verrohrt werden. Die
             privaten Gräben sind von den Grundstückseigentümern aufzureinigen.

             Im Norden wird das Regenrückhaltebecken angelegt und das Oberflächenwasser gedrosselt
             nach Süden in den Vorfluter abgeleitet. Zu dem Zweck ist im Süden ein Geh-, Fahr- und
             Leitungsrecht zugunsten der Gemeinde Großefehn ausgewiesen.

4.5          Spielplatz
             Nördlich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes an der Straße Brookshörn liegt der Spiel-
             platz des Siedlungsbereiches Brookshörn.

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             Zudem ist wegen der ländlichen Struktur ausreichend Raum für Spielen auf den Wohngrund-
             stücken vorhanden. Es wird kein Bedarf zur Ausweisung von Spielplätzen durch die Ge-
             meinde Großefehn gesehen.

4.6          Flächen
             gesamt                                                      4,49 ha

             Allgemeine Wohngebiete 0,4                                  0,61 ha

             Allgemeine Wohngebiete 0,3                                  2,01 ha

             Verkehrsflächen                                             0,64 ha

             Öffentliche Grünflächen                                     0,70 ha

             Wallhecken                                                  0,20 ha

             Regenrückhaltebecken                                        0,19 ha

             Gräben                                                      0,14 ha

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5            Örtliche Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO
             Es werden Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung (bauordnungsrechtliche Festsetzun-
             gen gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) festgesetzt.

             Die Örtlichen Bauvorschriften leiten sich aus den vorherrschenden gestalterischen Merkma-
             len der umliegenden Bebauung der Ortschaft Holtrop ab. Hier dominieren geneigte Dachfor-
             men und rote bis rotbraune Farben. Somit soll mit den örtlichen Bauvorschriften ein Einfü-
             gen in das vorhandene Ortsbild gewährleistet werden.

5.1          Dachform
             Es sind Walm- und Satteldächer zulässig. Die Dachneigung hat zwischen 20° bis 55° zu
             betragen.

             Für Garagen und Carports gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sowie für Nebenanlagen gemäß § 14
             BauNVO sind auch andere Dachformen zulässig. Ebenfalls sind bei Wintergärten, Eingangs-
             überdachungen und kleineren untergeordneten Bauteilen, wie z. B. Erkern, andere Dachfor-
             men und Neigungen zulässig.

5.2          Dacheindeckung, regenerative Energien
             Für die Dacheindeckung der geneigten Dächer sind nur Ton- und Betondachsteine zulässig.
             Es gelten als Grundlage für zulässige Farbtöne die RAL-Farbwerte: orange bis orangebraun
             2001-2010 (ohne 2005 und 2007), rot bis rotbraun 3000-3011, blau 5001-5011, grün 6002
             und 6005-6015, grau bis anthrazit 7011-7031 und braun 8002-8028. Für Wintergärten sind
             als Eindeckung lichtdurchlässige Materialien zulässig.

             Gemäß § 84 NBauO sind Ausnahmen von der Vorschrift zulässig, wenn zur Energiegewin-
             nung neue Technologien eingesetzt werden sollen (z. B. Sonnenkollektor, Absorberanlage).
             Die Ausnahme beschränkt sich auf eine Dachseite. Die Größe darf 75 % dieser Fläche nicht
             überschreiten.

             Für Garagen und Carports gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO, Nebenanlagen als Gebäude gemäß
             § 14 BauGB und Eingangsüberdachungen bzw. kleinere untergeordnete Bauteile, wie z.B.
             Erkern, können zur Dacheindeckung auch andere Materialien verwendet werden.

5.3          Grundstückseinfriedungen
             Grundstückeinfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Geh- und Rad-
             wege) sind als lebende Hecken oder mit durchlässigem Material (bspw. Holz- oder Metall-
             zäune) mit einer maximalen Höhe von 1,0 m anzulegen. Der Straßenseitenraum ist von
             Grundstückseinfriedungen freizuhalten.

5.4          Vorgärten
             Da sich das Plangebiet in einem ländlich geprägten Bereich befindet, ist auf die Grundzüge
             der Begrünung im Vorgartenbereich zu achten. Mit folgender Bauvorschrift soll der gärtne-
             rische und begrünte Charakter der Vorgärten gesichert werden. Die Vorgartenzone soll sich
             in das dörfliche Umfeld einfügen:

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                   Die Bereiche zwischen den Straßenbegrenzungslinien der öffentlichen Verkehrsflä-
                    chen und der straßenzugewandten Seite des Wohngebäudes (Vorgärten) sind unver-
                    siegelt anzulegen und mit Anpflanzungen oder Rasenflächen gärtnerisch zu gestal-
                    ten. Die Verwendung von Gesteins- oder Mineralkörnern (z. B. Kies) ist nicht zu-
                    lässig. Ausnahmen sind im Bereich des Dachüberstandes zulässig.

                   Zugänge, sowie Zufahrten und 2 Stellplätze von höchstens 6 m Breite, Beeteinfas-
                    sungen bis 20 cm Breite und ein Weg von höchstens 1 m Breite unmittelbar entlang
                    des Hauses sind von dieser Bauvorschrift ausgenommen.

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6            Umweltbericht
6.1          Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes

6.1.1        Angaben zum Standort
             Am südwestlichen Ortsrand von Holtrop soll auf einer landwirtschaftlich genutzten Grünflä-
             che ein weiteres neues Wohngebiet entstehen. Die Bebauung erfolgt in Ergänzung der nord-
             westlich gelegenen Wohnbebauung. Es ist im Wesentlichen eine Einfamilienhausbebauung
             vorgesehen.

             Ziel ist es, für die Ortschaft Holtrop Wohnbauflächen in direktem Anschluss an bereits be-
             baute Wohngebiete zu errichten. Das Erschließungssystem bindet an vorhandene Wohnstra-
             ßen der Baugebiete Hörn und Streepshörn an und ist damit an das überörtliche Straßenver-
             kehrsnetz angeschlossen.

6.1.2        Art und Umfang der Planung
             Es werden allgemeine Wohngebiete WA mit einer Grundflächenzahl von vorwiegend 0,3
             bei im Wesentlichen einem zulässigen Vollgeschoss, es sind Einfamilienhäuser und in be-
             stimmten Bereichen auch Doppel- und Reihenhäuser zulässig.

             Es werden ca. 2,7 ha an Netto-Wohnbauland ausgewiesen. Somit können etwa 34 Baugrund-
             stücke entstehen, durch den Bau von Doppel- und einigen Reihenhäusern wird die Anzahl
             der Wohngebäude etwas höher liegen.

             Der Bereich unterhalb der südlichen Wallhecke bleibt weitgehend als Grünfläche erhalten.

6.1.3        Bedarf an Grund und Boden
             Das Plangebiet wird komplett überplant. Im Kern handelt es sich um landwirtschaftlich ge-
             nutzte Grünlandflächen mit einzelnen Gräben. Das Plangebiet ist von Wallhecken umgeben,
             im Süden quert eine Wallhecke das Plangebiet.

             Es werden etwa 3,5 ha an Boden überplant und weitgehend mit Wohnhäusern mit Gärten
             sowie Verkehrsflächen überformt.

6.2          Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und
             Fachpläne
             Die Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
             Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele
             und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, werden skizziert.

6.2.1        Raumordnung und Schutzgebiete
             Das Plangebiet zeichnet sich durch landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen aus, die
             ebenso wie die angrenzenden Flächen relativ kleinflächig überwiegend von Wallhecken und
             anderen Gehölzbeständen gekammert sind. Des Weiteren sind mehrere Gräben sowie zwei
             Stillgewässer im Plangebiet vorhanden.

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             Der Entwurf des regionalen Raumordnungsprogramms stellt die geplante Wohnbaufläche
             als randlicher Teil des zentralen Siedlungsbereichs von der Ortschaft Holtrop dar. Die un-
             mittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Umfeld von Holtrop bzw. des Plan-
             gebietes sind als Vorranggebiet für Natur und Landschaft und als Vorbehaltsgebiet für die
             Landwirtschaft - auf Grund besonderer Funktion - festgelegt.

6.3          Erhaltungsziele und Schutzzweck

6.3.1        Europäisches ökologisches Netz und Natura 2000
             Durch die vorliegende Planung werden weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
             noch in angrenzenden Bereichen Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Gebiete von ge-
             meinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete berührt. Folglich ist
             im Rahmen der Bauleitplanung keine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie bzw.
             der Vogelschutzrichtlinie durchzuführen. Innerhalb des Planungsraumes sind keine beson-
             ders geschützten Biotoptypen oder gefährdete Arten vorhanden.

6.3.2        Naturschutzfachlich wertvolle Bereiche / Schutzgebiete
             Es bestehen im Plangebiet keine ausgewiesenen Schutzgebiete internationalen Rechts oder
             naturschutzfachliche Programme.

             Das Plangebiet liegt nicht in einem Nationalpark gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgeset-
             zes, ebenso wenig innerhalb eines Biosphärenreservat gemäß § 25 des Bundesnaturschutz-
             gesetzes.

6.3.3        Schutzgebiete
             Der Geltungsbereich liegt nicht im Naturschutzgebiet gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz
             (BNatSchG), nicht im Nationalpark oder in einem nationalen Naturmonument gemäß § 24
             des BNatSchG und nicht im Biosphärenreservat gemäß § 25 BNatSchG.

             Im Plangebiet sind besonders geschützten Biotoptypen gemäß § 30 BNatSchG vorhanden.
             Es handelt sich um 2 Stillgewässer.

                    Das nördliche Stillgewässer liegt östlich des Grabens. Es wird durch das geplante
                     Regenrückhaltebecken überplant und beseitigt werden.

                    Das südlich gelegene Stillgewässer SEZ wird nicht in Bebauung einbezogen, es liegt
                     innerhalb einer öffentlichen Grünfläche.

             Für die Überplanung des nördlich gelegenen Stillgewässers wird rechtzeitig bei der Unteren
             Naturschutzbehörde ein Ausnahmeantrag gem. § 30 (4) BNatSchG gestellt.

6.3.4        Besonders geschützte Biotope
             Im Plangebiet bzw. unmittelbar angrenzend befinden sich mehrere nach § 22 NAGB-
             NatSchG i.V.m. § 29 BNatSchG geschützte Wallhecken.

6.4          Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
             Bei der im Rahmen des Umweltberichts zu leistenden Umweltprüfung sind gemäß § 1 Abs.
             6 Nr. 7 BauGB die nachfolgend beschriebenen Schutzgüter berücksichtigt.

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             Die Bewertung der Umweltauswirkungen der vorliegenden Planung erfolgt anhand einer Be-
             standsaufnahme bezogen auf die einzelnen Schutzgüter. Hier wird eine Darstellung des ge-
             genwärtigen Umweltzustandes im unbeplanten bzw. gegenwärtigen sowie der zu erwarten-
             den, umweltrelevanten Auswirkungen bei Planungsdurchführung vorgenommen. Im Weite-
             ren erfolgt eine Ermittlung der Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter untereinander.
             Dieses Vorgehen soll im weiteren Planverfahren dazu dienen, die planerischen Inhalte ggf.
             im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Um-
             weltauswirkungen zu modifizieren. Ferner erfolgt eine Prognose der Umweltauswirkungen
             bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung.

             Die Auswirkungen auf Tiere, Biotoptypen und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
             das Wirkungsgefüge und die biologische Vielfalt werden im Folgenden skizziert.

             Es wurden eine Biotop-Kartierung, eine Brutvogel-Erfassung und eine Amphibienerfassung
             durchgeführt, sowie das Potential für Fledermausquartiere untersucht. (Bericht zur Erfassung
             der Biotope, Brutvögel und Amphibien für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 6.11
             „Brook“ im O.T. Holtrop, Mai 2020, Büro für ökologische Fachgutachten – Umweltplanung
             Aurich).

6.4.1        Fledermausquartiere
             „Auf Plan Nr. 1 im Anhang sind die beobachteten Baumhöhlungen mit UTM-Koordinaten
             aufgeführt. Die Baumhöhlen waren zumeist Spechthöhlen, die oft bereits vom Star als Brut-
             stätte benutzt wurden, dies insbesondere bei den Höhlungen der Wallhecke in der Mitte des
             UG entlang des Brookschlootes.

             In den Wallhecken nahe der Siedlung konnten keine Baumhöhlungen identifiziert werden,
             die meisten Höhlungen wurden in der Wallhecke entlang des Brooksgrabens gefunden, zu-
             meist Spechthöhlen, die häufig von Staren bewohnt waren. Daher mussten die Bäume innen
             zumindest soweit ausgefault sein, dass die Tiere genug Platz für ihre Brut fanden. In wieweit
             die Brutstätten später im Jahr zu Fledermausquartieren werden können, ist nicht zu sagen,
             grundsätzlich besteht aber Quartierpotenzial für Fledermäuse. Die südliche Wallhecke weist
             einige ältere Bäume auf, die z.T. bereits große Höhlungen aufweisen (Hybridpappel, Silber-
             weide), möglicherweise zu groß für Fledermäuse, aber ggf. interessant für Vogelarten oder
             Kleinsäuger.“ (aus Bericht zur Erfassung der Biotope, Brutvögel und Amphibien, Kap. 4).

6.4.2        Amphibienkartierung
             Der südliche breite Graben an der Pumpstation (Anm.: außerhalb des Plangebietes gelegen)
             ist vegetationskundlich interessant, hier kam Wasserhahnenfuß als Schwimmpflanze vor, ne-
             ben Wasserknöterich. Leider konnten hier durch die Molchreusen keine Kaulquappen oder
             Molche festgestellt werden, obwohl zunächst noch ein einigermaßen anhaltender Wasser-
             stand gegeben war (im August war auch dieser Grabenabschnitt trockengefallen). Es wurde
             lediglich kurzzeitig ein Teichfrosch gehört. (aus Bericht zur Erfassung der Biotope, Brutvö-
             gel und Amphibien …, Kap. 5)

             Die vorhandenen Teiche sollen im zukünftigen Wohngebiet ausgestaltet werden. (aus Bericht
             zur Erfassung der Biotope, Brutvögel und Amphibien …, Kap. 5)

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             Unter den vorkommenden Amphibienarten ist keine gefährdete Art, jedoch sind gem.
             BNatSchG alle heimischen Amphibienarten besonders geschützte Tierarten, die nicht gemäß
             FFH-Anhang IV genannten streng geschützten Amphibienarten wie die hier genannten sind
             zusätzlich noch durch die BArt-SchV geschützt. (aus Bericht zur Erfassung der Biotope, Brut-
             vögel und Amphibien …, Kap. 5).

6.4.3        Brutvogelerfassung
             In Kap. 6.4 „Bewertung möglicher Beeinträchtigungen“ heißt es:

             Die im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten gehören weitestgehend zu den eher störungs-
             unempfindlichen Brutvogelarten und besiedeln in der Regel auch von Menschen geschaffene
             Strukturen. Der Star z.B. nutzt neben alten Baumhöhlen zur Brut auch gerne kleinere Ni-
             schen und Öffnungen in Häusern oder auch geschützt hängende Nistkästen. Andere Arten
             wie die Heckenbraunelle oder das Rotkehlchen halten sich in den Hecken- und Gebüschan-
             pflanzungen in Siedlungsbereichen bevorzugt auf.

             Etwas außerhalb, randlich zum Untersuchungsgebiet konnte am südlichen Graben ein Stock-
             entenpaar mit neun Küken angetroffen werden. Stockenten weisen eine höhere Fluchtdistanz
             zum Menschen auf als z.B. die gebüschbewohnenden Vogelarten, sodass hier durch eine Be-
             bauung ein gewisser Verdrängungseffekt entstehen kann.

             Vorkommende Mauersegler und Rauchschwalben nutzten die landwirtschaftlichen Flächen
             als Jagdrevier und insbesondere die Rauchschwalben verlieren durch den Wegfall dieser
             Strukturen einen Teil ihres Nahrungshabitats. Da es im Umfeld aber viele landwirtschaftlich
             genutzte Flächen gibt, die insbesondere der Grünlandnutzung unterliegen, ist hiervon keiner
             erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.

             Die meisten im Untersuchungsgebiet vorkommenden Brutvogelarten wurden an und in den
             Gehölzen der das Untersuchungsgebiet prägenden Wallhecken festgestellt. Die Wallhecken
             haben für die Vogelarten des Untersuchungsgebietes aufgrund der vielen Nistmöglichkeiten
             durch Höhlungen in älteren Gehölzen und der dichten Gebüschstrukturen von jüngeren
             Wallheckenabschnitten eine hohe Bedeutung. Die Wallheckenabschnitte im Untersuchungs-
             gebiet sind durch den Bebauungsplan 6.11 „Brook" als zu erhalten festgesetzt, sodass es
             hier überwiegend nicht zu Gehölzbeseitigungen kommen wird - sofern die Gehölzstruktur
             auf den Wallhecken bestehen bleibt. Bei den meisten hier brütenden Vogelarten handelt es
             sich um störungsunempfindliche Vogelarten, die zu den Kulturfolgern zählen, wie z.B. Amsel,
             Buchfink, Kohl- und Blaumeise, aber auch Gartenrotschwanz, Mönchsgrasmücke oder Star.

             Trotz des späten Beginns der Kartierung wird davon ausgegangen, die relevanten Vogelar-
             ten des Gebietes erfasst zu haben. Erfolgreiche Buntspechtbruten hätten im Gebiet Ende Mai
             noch bemerkt werden müssen, fanden aber offenbar 2019 nur in angrenzenden Bereichen
             statt, der Buntspecht trat im Gebiet als Nahrungsgast auf. Auch die Brut des Kleibers wäre
             noch zu erfassen gewesen, dieser wurde allerdings im Untersuchungsgebiet nicht beobach-
             tet. (aus Bericht zur Erfassung der Biotope, Brutvögel und Amphibien …. Kap. 6.4).

6.4.4        Biotoptypen und Pflanzen
             Die Biotoptypen wurden nach dem Kartierschlüssel des NLWKN (Drachenfels, O. von,
             2016) erfasst und sind in der Karte „Biotopkartierung“ des Gutachtens dargestellt.

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Bebauungsplan 6.11 „Brook“

             Im September 2019 wurde (parallel zum Fachgutachten) eine Geländebegehung mit dem
             Ziel einer Erfassung und Bewertung der Belange von Natur und Landschaft durchgeführt.
             Die folgende Beschreibung kann vom Gutachten etwas abweichen.

             Das Plangebiet zeichnet sich durch landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen aus, die
             ebenso wie die angrenzenden Flächen relativ kleinflächig überwiegend von Wallhecken und
             anderen Gehölzbeständen gekammert sind. Des Weiteren sind mehrere Gräben sowie zwei
             Stillgewässer im Plangebiet vorhanden.

             Die Wallhecken sind gemäß § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile
             und sind dementsprechend von besonderer Bedeutung für den Natur- und Landschaftshaus-
             halt.

             Nach aktueller Einschätzung handelt es sich bei den Stillgewässern im Plangebiet um Bio-
             toptypen, die nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 24 NAGBNatSchG besonders ge-
             schützt sind.

             Gehölzbestände

             Das Plangebiet ist weitgehend von Wallhecken umgeben, die sich in einem überwiegend
             intakten Zustand befinden. Es handelt sich im Wesentlichen um mehrere Baum-Wallhecken
             - HWB, hauptsächlich bewachsen mit älteren (>100 Jahre) Überhältern aus Stiel-Eiche
             (Quercus robur). Daneben kommen Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Silberweide (Salix
             alba) und Hänge-Birke (Betula pendula) vor. Einige Abschnitte, die unmittelbar an Sied-
             lungsbereiche angrenzen, weisen eine gärtnerische Nutzung mit dem Vorkommen von eini-
             gen standortuntypischen Gehölzarten (Rhododendron, Thuja, Rosskastanie, Walnuß) auf.

             Darüber hinaus sind Strauch-Baum-Wallhecken - HWM vorhanden, die neben den o.g.
             Überhältern von Sträuchern wie Hasel (Corylus avellana), Faulbaum (Frangula alnus),
             Schwarzem Holunder (Sambucus nigra), Hundsrose (Rosa canina), Eberesche (Sorbus aucu-
             paria), Eingriffeligem Weißdorn (Crataegus monogyna) und vereinzelt die Gewöhnliche
             Waldrebe (Clematis vitalba) bestimmt werden.

             Die Überhälter stehen größtenteils in vergleichsweise geringem Abstand (Kronenschluss),
             teilweise jedoch auch mit größeren Lücken auf durchschnittlich etwa 1,5 m hohen Wällen.
             Die Wallkörper sind überwiegend deutlich erkennbar und intakt.

             Die Artenzusammensetzung der Krautschicht weist z.T. auf nährstoffreiche Standortverhält-
             nisse hin, in geringem Maße sind Gartenabfälle abgelagert. Als Stör- und Nährstoffzeiger
             sind insbesondere Gewöhnliche Goldnessel (Lamium galeobdolon), Giersch (Aegopodium
             podagraria), Große Brennnessel (Urtica dioica) und Brombeere (Rubus fruticosus agg.) zu
             nennen.

             In einigen Abschnitten mit geringeren Störeinflüssen sind beispielsweise Drahtschmiele
             (Deschampsia flexuosa), Weiches Honiggras (Holcus mollis), vorhanden.

             Wallhecken sind nach § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile im
             Sinne von § 29 BNatSchG (DRACHENFELS 2011). Als wichtiger Lebensraum für wildle-

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Bebauungsplan 6.11 „Brook“

             bende Pflanzen und Tiere besitzen sie differenzierte ökologische Funktionen. Sie sind wich-
             tige Rückzugsgebiete für Fauna und Flora in einer allgemein intensiv landwirtschaftlich ge-
             nutzten Umgebung. U. a. dienen sie als Brut- und Nahrungshabitat für viele gebüschbrütende
             Vogelarten, als Teillebensraum für viele Säugertierarten wie speziell auch Fledermäuse, als
             Nahrungs- und Fortpflanzungsstätte für zahlreiche Insektenarten sowie als Korridorbiotope
             für feuchteliebende Amphibien.

             Den höchsten ökologischen Wert für die an Gehölze gebundene Fauna erreichen dicht mit
             Sträuchern ausgebildete Wallhecken, bei denen die Überhälter zahlenmäßig eher in den Hin-
             tergrund treten. Unabhängig von ihrer Ausbildung stellen Wallhecken jedoch stets wichtige
             Rückzugsgebiete für Fauna und Flora in einer heute allgemein intensiv landwirtschaftlich
             genutzten Umgebung dar.

             Die Baum-Wallbecken (HWB) im Plangebiet werden nach DRACHENFELS (2012) als Bi-
             otoptyp besonderer bis allgemeiner Bedeutung (Wertstufe IV) bewertet.

             Entlang des südöstlich verlaufenden Grabens verläuft entlang des südlichen Ufers eine ar-
             tenreiche Wallhecke mit altem Baumbestand, zusammengesetzt aus der vorherrschenden
             Stiel-Eiche (Quercus robur) sowie Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Silberweide (Salix alba),
             Hainbuche (Carpinu betulus), Hänge-Birke (Betula pendula) und Echte Walnuß (Juglans
             regia). In der Strauchschicht sind Hasel (Corylus avellana), Faulbaum (Frangula alnus),
             Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Hundsrose (Rosa canina), Eberesche (Sorbus aucu-
             paria) und Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna) vorhanden. Vereinzelt findet sich
             die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba).

             Gewässer

             Im Plangebiet sind mehrere Fließgewässer, sowohl entlang der Flurgrenzen als auch das
             Plangebiet durchquerend, vorhanden, von denen nachfolgend einige exemplarisch beschrie-
             ben werden. Es handelt sich um Nährstoffreiche Gräben.

             Der entlang der südöstlichen Grenze verlaufende Graben ist streckenweise stark beschattet
             und weist einige zum Untersuchungszeitpunkt trockengefallene Abschnitte auf. Die Gewäs-
             sersohle wird von Wasserstern (Callitriche spec.), Knick-Fuchsschwanzgras (Alopcurus ge-
             niculatus), Weißem Straußgras (Agrostis stolonifera) und Wasserpfeffer (Persicaria hydro-
             piper) sowie vereinzelt mit Wasser-Ehrenpreis (Veronica anagallis- aquatica) besiedelt.

             Die Böschung ist durch Vertreter verschiedener Pflanzengesellschaften gekennzeichnet, ins-
             gesamt einzuordnen als Bach- und sonstige Uferstaudenflur. Verbreitet sind Brombeer
             (Rubus ssp.)-Gebüsch sowie u.a. Zottiges Weidenröschen (Epilobium hirsutum) sowie Rohr-
             glanzgras (Phalaris arundinacea), Gemeine Flatterbinse (Juncus effusus), und Zaunwinde
             (Calystegia sepium).

             Ein weiterer schmaler Graben durchquert die Grünlandfläche. Er weist einen geringen Was-
             serstand auf und Wasservegetation fehlt weitgehend. Bestimmend ist eine Böschungsvege-
             tation mit Röhricht und Hochstauden wie Mädesüß (Filipendula ulmaria), Zottiges Weiden-
             röschen (Epilobium hirsutum), Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea), Gemeine Flatterbinse
             (Juncus effusus). Auf nassen Standorten finden sich Sumpf-Hornklee (Lotus pedunculatus),

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Bebauungsplan 6.11 „Brook“

             Gänse-Fingerkraut (Potentilla anserina), Flutschwaden (Glyceria fluitans), Knick-Fuchs-
             schwanz (Alopcurus geniculatus) und Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera).

             Die höchste Artenvielfalt weist der das Grünland querende Graben im östlichen Plangebiet
             auf. Er zeichnet sich durch eine vielfältige Bach- und Uferstaudenflur und Röhrichtarten im
             Böschungsbereich aus, z.B. Mädesüß (Filipendula ulmaria), Zottiges Weidenröschen (Epi-
             lobium hirsutum), Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris), Sumpf-Ampfer (Rumex palustris),
             Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea), Gemeine Flatterbinse (Juncus effusus) und Schlanke
             Segge (Carex acuta).

             Die Vegetation der wasserführenden Bereiche und der nassen Uferbereiche weisen u.a.
             Knick-Fuchsschwanzgras (Alopcurus geniculatus), Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera),
             Wasserstern (Callitriche spec.), Wasserpfeffer (Persicaria hydropiper), Wasser-Ehrenpreis
             (Veronica anagallis-aquatica) Sumpf-Hornklee (Lotus pedunculatus), Sumpf-Schwertilie
             (Iris pseudacorus) und Gewöhnlicher Froschlöffel (Alisma plantago-aquatica) auf.

             Die Gräben einschließlich ihrer z.T. artenreichen Böschungsvegetation sind eine allgemeine
             Bedeutung für den Naturhaushalt zuzusprechen (Wertstufe III).

             Stillgewässer

             Im östlichen und nördlichen Teil des Plangebietes befinden sich zwei Stillgewässer mit fla-
             chen Uferböschungen, die aktuell aufgrund der langanhaltenden Trockenperiode einen nied-
             rigen Wasserstand haben (1) bzw. nicht wasserführend sind (2). Es handelt sich um den Bi-
             otoptyp Sonstiges naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer (SEZ).

             Bei Stillgewässer 1 wird die Wasserfläche dominiert von Wasserpfeffer (Persicaria hydro-
             piper), Flatterbinse (Juncus effusus), Flutendem Schwaden (Glyceria fluitans), Sumpf-
             Straußgras (Agrostis canina) und Knick-Fuchsschwanz (Alopcurus geniculatus). Begleitend
             treten als Wasserpflanzen Wasserstern (Callitriche spec.), Wasserpfeffer (Persicaria hydro-
             piper), Wasser-Ehrenpreis (Veronica anagallis-aquatica) sowie u.a. Sumpf-Schachtelhalm
             (Equisetum palustre), Sumpf-Hornklee (Lotus pedunculatus) und Wolfstrapp (Lycopus eu-
             ropaeus) auf.

             Die amphibische Uferzone weist einen gut entwickelten Verlandungsbereich nährstoffrei-
             cher Stillgewässer mit Flutrasen/Binsen mit u.a. Flatterbinse (Juncus effusus), Sumpf-
             Schwertlilie (Iris pseudacorus), Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea), Wasserpfeffer (Per-
             sicaria hydropiper) und Gänse-Fingerkraut (Potentilla anserina) auf. Als begleitenden Arten
             finden sich u.a. Sumpf-Schachtelhalm (Equisetum palustre), Froschlöffel (Alisma plantago-
             aquatica), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Sumpf-Vergissmeinnicht (Myosotis scorpioi-
             des agg.), Wasserminze (Mentha aquatica), Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris), Zaun-
             winde (Calystegia sepium), Knick-Fuchsschwanz (Alopcurus geniculatus) und Weißes
             Straußgras (Agrostis stolonifera).

             Das Stillgewässer (2) ist aktuell nicht wasserführend. Es wird in hohem Maße von Flatter-
             binse (Juncus effusus) und Wasserpfeffer (Persicaria hydropiper) bestimmt. Wasserpflanzen
             fehlen mit Ausnahme einzelner Exemplare der Wasserfeder (Hottonia palustris). Begleitend
             sind Blutweiderich (Lythrum salicaria), Sumpf-Vergissmeinnicht (Myosotis scorpioides

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