Gemeinde Hülben - Bebauungsplan "Professor-Schwenkel-Straße" mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Planstand: 17.03.2020 ENTWURF BEGRÜNDUNG ...
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Gemeinde Hülben Kreis Reutlingen BEGRÜNDUNG nach § 9 Abs. 8 BauGB ENTWURF Bebauungsplan „Professor-Schwenkel-Straße“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Planstand: 17.03.2020 Aufgestellt: GK Stuttgart,den 04.03.2020/17.03.2020
1 ANWENDUNG DES BESCHLEUNIGTEN VERFAHRENS Der Bebauungsplan „Professor-Schwenkel-Straße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprü- fung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsrege- lung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden. Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, weil der Bebauungsplan der Nachverdichtung von Flächen dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. Durch den Bebauungs- plan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Um- weltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten. 2 ERFORDERNIS SOWIE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 2.1 Erfordernis der Planaufstellung, Allgemeine Ziele und Zweck der Planung Die Nachnutzung einer innerörtlichen bisher teilweise noch bebauten Fläche wird geplant. In zentraler Lage von Hülben soll in unmittelbarer Nähe zum zukünftigen Familien- und Gesundheitszentrum ein Wohngebäude entstehen, das als Mehr- generationenhaus genutzt werden soll. Zur Umsetzung dieses städtebaulichen Konzeptes ist die Aufstellung eines Be- bauungsplanes erforderlich. 3 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS 3.1 Lage und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet „Professor Schwenkel-Straße“ umfasst ca. 0,19 ha. Es befindet sich in der Ortsmitte von Hülben. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Flurstück Nr. 670/1, 47/5, 668/1, 38/1, 670 teilweise, 666/4 teilweise. Die genaue Abgrenzung und Lage des Geltungsbereichs ist aus dem Abgrenzungsplan und dem Planteil des Bebauungsplanes ersichtlich. 3.2 Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebiets Die Gemeinde Hülben auf der Albhochfläche zwischen Lenninger Tal und Ermstal gele- gen, weist ein intaktes Ortszentrum mit entsprechender Infrastruktur auf. Das Plangebiet liegt in der Ortsmitte und grenzt an Schule und Altenpflegeheim im Westen, an das zu- künftige Familien- und Gesundheitszentrum im Süden und an bestehende Bebauung im Osten und Norden an. In unmittelbarer Umgebung befinden sich Wohngebäude und eine Flaschnerei. Seite 2 von 11
Quelle: eigene Darstellung Google Maps Bilder 2020 GeoBasis-DE/BKG,GeoCOntent.Landsat / Copernicus, Maxar Technologies, Kartendaten 2020 Geobasis-DE/BKG (2009) 3.3 Verkehrsanbindung Das Plangebiet ist verkehrlich von der Hauptstraße aus über die Professor-Schwenkel- Straße erschlossen. 3.4 Ver- und Entsorgung Die Wasser- und Stromversorgung, die Abwasserentsorgung, sowie die fernmeldetech- nische Versorgung des Plangebiets erfolgt über die bestehende Infrastruktur. Die Ab- fallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaftskonzepte des Landkreises gewährleistet. 3.5 Baugrund, Altlasten Auf der nicht mehr bebauten Fläche des Plangebietes stand ein landwirtschftliches Ge- bäude (Stall für Rinder) mit großer unterirdischer Dunggrube. Vor Abbruch wurde eine Altlastenuntersuchung der Berghof GmbH & Co KG aus Tübingen durchgeführt. Es konnten aufgrund der unmittelbar an der Oberfläche anstehenden Kalksteinablage- rungen die ursprünglich vorgesehenen Bohrtiefen nicht erreicht werden. Bis auf verein- zelt aufgetretene Ziegelbruchstücke und einen Metallrest wurden keine Auffälligkeiten im erbohrten Bodenmaterial angetroffen. Aufgrund der vor Ort gemachten Feststellun- gen, der geringmächtigen Bodenschicht und den geologischen Gegebenheiten wird eine Gefärdung für die im Gutachten betrachteten Schutzgüter nicht gesehen. 3.6 Besitz- und Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sind teils in Privatbesitz, teils in öffentlicher Hand. Seite 3 von 11
4 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE 4.1 Landesplanung Hülben ist im Landesentwicklungsplan 2002 im Kooperationsraum Grabenstet- ten/Hülben/Erkenbrechtsweiler aufgeführt. 4.2 Regionalplanung Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Hülben gehört laut Regionalplan Neckar Alb 2013 zur Randzone um den Verdichtungs- raum und ist dem Verdichtungsbereich um die zentralen Orte Metzingen und dem Un- terzentrum Bad Urach zugeordnet. 4.3 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist in der rechtswirksamen Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Bad Urach vom 09.02.1999 wie folgt dargestellt: Das Allgemeine Wohngebiet des Bebauungsplanes ist teils als gemischte Baufläche und teils als Grünfläche dargestellt. Hier ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichti- gung gemäß § 13a (2) BauGB entsprechend anzupassen. Quelle: eigene Darstellung Fortschreibung Flächennutzungsplan Verwaltungsgemeinschaft Bad Urach Seite 4 von 11
4.4 Bestehende Bebauungspläne Innerhalb des Plangebietes befindet sich nachstehender Plan „Bereich Pfarrgasse Schil- lerstraße und Umgebung“ mit Baugrenzen und Baulinien. 5 PLANERISCHE KONZEPTION Die städtebauliche Konzeption beinhaltet die Sicherung der vorhandenen Siedlungsstruk- tur mit der Wiedernutzung einer innerörtlichen Brachfläche und damit eine ressourcen- schonende Nachverdichtung im Zuge einer Innenentwicklung. Dies beinhaltet die Neu- ausweisung von Bauflächen mit Art und Maß der Nutzung sowie eine entsprechende Hö- henfestsetzung. Seite 5 von 11
6 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Festsetzungen zur Sicher- stellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gem. § 1 BauGB getroffen. 6.1 Art der baulichen Nutzung Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird die Möglichkeit geschaffen, Wohnbebauung im Plangebiet zu realisieren. Dies soll der Deckung des örtlichen Bedarfs an innerörtlichem Wohnraum in Hülben dienen. Dem Charakter des Allgemeinen Wohngebietes entsprechend werden neben Wohnen auch Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen, ebenso Anlagen für kirchliche, kultu- relle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Im Hinblick auf die Nutzung der Umgebungsbebauung werden die ausnahmsweise zuäs- sigen Nutzungen des § 4 BauNVO wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tank- stellen ausgeschlossen. Deren Lärm- und Geruchsemissionen sind wesentlicher Grund für den Ausschluss, da sie ein erhöhtes Verkehrsaufkommen (Zu- und Abfahrten, Lieferver- kehr) mit sich bringen und die Erschließung durch die Professor-Schwenkel-Straße dies verkehrstechnisch nicht leisten kann. Der Charakter des Allgemeinen Wohngebietes bleibt dennoch erhalten. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird die Kubatur der Gebäude festge- setzt. Hierzu gibt es Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Grundflä- chenzahl und zur maximalen Gebäudehöhe. Im Zusammenspiel zwischen Nachverdichtung, Innenentwicklung, Sicherung des städte- baulichen Bestandes und Wohnraumschaffung werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO bei der festgesetzten GRZ ausgenutzt. Die Höhe der baulichen Anlagen ist festgesetzt über eine maximale Gebäudehöhe, aufbau- end auf der im Plan festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe. Dadurch wird die maximale Gebäudehöhe gegenüber der Umgebungsbebauung gesichert. Mit einer Toleranz von +/- 0,25 m kann die Erdgeschossfußbodenhöhen auf das bestehende Gelände reagieren. Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen resultiert aus dem städtebaulichen Konzept. 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen und First- richtung Die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts ist Grundlage für die überbaubaren Grund- stücksflächen und die offene Bauweise. Mit Festsetzung der Stellung baulicher Anlagen wird ein harmonisches Einfügen und die bisherige städtebauliche Struktur gewährleistet. Seite 6 von 11
6.4 Tiefgaragen, Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen Im Plangebiet ist die Zulässigkeit von Tiefgaragen und nicht überdachten Stellplätzen auf dem gesamten Baugrundstück festgesetzt. Aus städtebaulichen Gründen sind oberirdische Garagen, überdachte Stellplätze und Carports nur in den überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. 6.5 Verkehrsflächen Die bestehenden Verkehrsflächen sind im Plan als Verkehrsfläche festgesetzt, die Unter- teilung in Fahrbahn, Gehweg etc. ist jedoch nicht verbindlich. 6.6 Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft Mit der Gestaltung von Stellplätzen mittels wasserdurchlässiger Materialien wird ein Beitrag zum Schutzgut Wasser geleistet. Das dem Grundwasserkörper zugeführte Wasser (Pfad: Oberflächenwasser – Versickerung) wie auch das mittels Verzögerung dem Kanalsystem zugeführte Wasser entlasten die Kläranlagen und leisten einen Beitrag zum Ausgleich von Starkregenereignissen. Mit der Anlage von Dachbegrünung, evtueller Versickerung und letztendlicher Anlage von Zisternen wird vor allem bei Starkregen eine Rückhaltung der Wassermengen in das Ka- nalsystem erreicht, gleichwohl kann das gesammelte Wasser als Gartenbewässerung dem Grundwasserkörper wieder zugeführt werden. Mit der Zulässigkeit von Solar-/Photovoltaikanlagen wird ein Beitrag zur ökologischen Strom- und Wärmeerzeugung erreicht. 6.7 Pflanzgebote/Pflanzbindungen Flachdächer sind zu begrünen. Das Maß der Mindestschichtdecke von 10 cm der Dachbe- grünung beruht auf der Qualität der Bepflanzung. Ab 10 cm Schichtdicke können sich ne- ben Sedum und Moosen auch hochwertigere Kräuter entwickeln. Diese Maßnahme ist in der ökologischen Aufwertung des Gebietes und der Schaffung eines guten Mikroklimas im Wohnquartier begründet. 6.8 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern für Straßen Zur Sicherung von erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen für Straßen und Ver- sorgungsanlagen wird eine Fläche von 0,2 m Breite auf privaten Grundstücken angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt, in der die Grundstückseigentümer diese not- wendigen Maßnahmen dulden müssen. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass z.B. zur Straßenherstellung notwendige Stützbauwerke nur in den angrenzenden privaten Flä- chen ausgeführt werden können. Seite 7 von 11
7 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Durch Aufstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens soll eine städtebaulich geordnete Nachverdichtung innerörtlicher Flächen und die Realisierung von zusätzlichem Wohnraum sichergestellt werden. 7.1 Außere Gestaltung der Gebäude 7.1.1 Dachgestaltung In Anlehnung an das südlich davon entstehende Familien- und Gesundheitszentrum wird für das Plangebiet ein Flachdach festgesetzt. Das Altenpflegeheim hat ebenfalls ein Flach- dach. Die ökologischen Aspekte mit Dachbegrünung und Anlage von Solar-/Photovoltaikanalgen werden durch diese Festsetzung ebenfalls berücksichtigt. 7.2 Fassadengestaltung Die Zulässigkeit von glänzenden und lichtrefflektierenden Materialien ausschließlich für An- lagen zur Nutzung der Sonnenenergie soll die bisherige Materialcharge in der Ortsmitte von Hülben erhalten und fortentwickeln. 7.3 Werbeanlagen Um das Ortsbild von Hülben nicht zu beinträchtigen, wurde das Aufstellen bzw. Anbringen von Werbeanlagen, Werbeschriften und Stechschildern beschränkt. 7.4 Gestaltung unbebauter Flächen, Einfriedungen Die Gestaltung unbebauter Flächen muss sowohl den Anforderungen der Bewohner, einer modernen Freiraumplanung und den Aspekten von Klima- und Umweltschutz genügen. Aus diesen Gründen sind zwar Zuwegung und Terrassen zulässig, die restlichen Flächen sind jedoch gärtnerisch als Grünfläche anzulegen. 8 UMWELTBELANGE 8.1 Darstellung der (derzeit bekannten) Umweltbelange im Rahmen des beschleunig- ten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB Da der Bebauungsplan “Professor-Schwenkel-Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbe- zogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung der Umwelt- auswirkun- gen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist ebenfalls nicht anzuwenden. Es besteht aber weiterhin die Verpflichtung, die von der Planung berührten Umweltbe- lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und gerecht abzuwägen. Seite 8 von 11
8.2 Arten- und Biotopschutz Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung mit Habi- tatanalyse von Büro Pustal Landschaftsökologie und Planung, Pfullingen durchgeführt. Schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile sind im Plangebiet nicht gegeben (LUBW 2020) Im Ergebnis wurde die Habitateignung wie folgt beschrieben: Für planungsrelevante Insektenarten sind im Plangebiet kein geeigneter Lebensraum und keine Futterpflanzen vorhanden. Es sind im Plangebiet keine Gewässer vorhanden, damit auch keine Lebensräume für Amphibien gegeben. Die vorhandenen Ruderalflächen im Plangebiet weisen grundsätzlich Habitatpotenziale für anspruchslose und weit verbreitete Reptilien wie z.B. die besonders geschützte Blind- schleiche auf. Das Vorkommen streng geschützter Arten wie der Zauneidechse wir auf- grund der isolierten, innerörtlichen Lage, der geringen Größe und mangelnder Habitataus- stattung ausgeschlossen. Das Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten wird ausgeschlossen, da keine Nester oder sonstige Spuren brütender Vogelarten an den Gebäuden und in der gering ausge- prägten Vegetation des Plangebietes entdeckt wurden. Trotz grundsätzlichem Potenzial als Sommer-Tagesquartier von einzelnen Fledermäusen und als Wochenstube von Haus-Fledermausarten konnten keine Kot- oder sonstige Spu- ren von Fledermäusen festgestellt werden. Eine Nutzung als Wochenstuben-Quartier wurde daher ausgeschlossen. Da auch keine ausreichend großen Einflugmöglichkeiten am Gebäude vorhanden sind, wird ein Vorkommen von Fledermäusen ausgeschlossen. Sonstige Artnachweise relevanter Arten (gem. § 44 (5) BNatschG) sind aufgrund der vor- handenen Nutzung und Strukturen nicht zu erwarten. Streng geschützte Pflanzenarten wurde keine nachgewiesen und sind nicht zu erwarten. Fazit: Artenschutzrechtliche Konflikte mit der Planung bestehen nicht. Es werden keine arten- schutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. 8.3 Wasser Im Planbereich sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Nach derzeitigem Kenntnis- stand ist davon auszugehen, dass bezüglich des Grundwasserstandes mit keinen Er- schwernissen für die geplante Bebauung zu rechnen ist. Zur Gesamtbetrachtung Wasserkreislauf wurden Dachbegrünung, evtl. Versicherung und ggfs. Zisternen zur Rückhaltung und zur Regenwassernutzung bei der Neuerrichtung von Hauptgebäuden vorgeschrieben. 8.4 Boden und Altlasten Aufgrund der Tatsache, dass ein Großteil des Plangebiets bereits bebaut war, sind die Böden zu großen Teilen in ihrem natürlichen Aufbau gestört (= Bodendegradation). Das führt dazu, dass die Böden im Hinblick auf ihre natürlichen Bodenfunktionen praktisch funktionslos geworden sind. Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen sind nach derzeiti- gem Kenntnisstand nicht vorhanden. Seite 9 von 11
8.5 Lärm und Luft Auf das Plangebiet wirken im Wesentlichen Verkehrslärmemisionen aus dem Gebiet selbst. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die mögliche Nachverdichtung eine wesentliche Erhöhung der bestehenden Lärmsituation zu erwarten ist. 8.6 Klima Aufgrund der Tatsache dass ein Großteil des Plangebiets bereits bebaut war, kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass sich durch die geplante Bebauung die klimaökologische Situation im Planbereich nicht verschlech- tern wird. Durch die Festsetzung der Dachbegrünung wird darüber hinaus eine Ver- besserung des Mikroklimas erzielt. 8.7 Stadt- / Ortsbild Dem Planbereich kann im Hinblick auf das Ortsbild keine besondere Bedeutung zugeord- net werden, da der Planbereich „In zweiter Reihe“ von der Hauptstraße liegt und nur durch die Professor-Schwenkel-Straße erschlossen wird. Durch die mögliche Nachverdich- tungsbebauung wird das Ortsbild nicht wesentlich verändert. 8.8 Mensch / Kulturgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Planbereich nicht vorhanden. Die Auswirkungen der Planung auf die menschliche Gesundheit sowie die Wechselwir- kungen der einzelnen Schutzgüter untereinander wurde bereits oben ausführlich be- schrieben. Seite 10 von 11
9 FLÄCHENBILANZ Flächen(im Geltungsbereich des Bebauungsplans): Geltungsbereich des Planes 0,19 ha 100,0% davon Allgemeines Wohngebiet 0,16 ha 84,2 % Öffentliche Straßenverkehrsfläche 0,03 ha 15,8 % 10 GUTACHTERLICHE GRUNDLAGEN Artenschutzrechtliches Gutachten, Prof. Pustal, Pfullingen 16.03.2020 Altlastenuntersuchung Hülben, Berghof GmbH & Co KG, Tübingen, 04.07.2013 11 BODENORDNUNG Es sind keine Maßnahmen zur Bodenordnung notwendig. Hülben, den Siegmund Ganser Bürgermeister Seite 11 von 11
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