Corona-FAQ: Hinweise für Vermieter und Eigentümer - Haus

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Baden-Baden e.V.

Corona-FAQ: Hinweise für Vermieter und Eigentümer
Stand: 14.10.2021 / Baden-Württemberg

Aufgrund der Corona Pandemie kommt es weiterhin zu Beschränkungen vieler Lebensbereiche. Zu
einzelnen Fragen, die sich für Vermieter und Eigentümer stellen, haben wir Ihnen nachfolgend die
wichtigsten Antworten und Informationen zusammengestellt.
Bitte beachten Sie: die Rechtslage ist nach wie vor dynamisch und kann sich jederzeitig kurzfristig
ändern! Eine Gewähr für die Richtigkeit der Hinweise kann nicht übernommen werden.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über
infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-VO)
geändert. Die Änderungen treten am 15. Oktober 2021 in Kraft. Ein kurzer Überblick über die
aktuellen Änderungen:

       Der im September eingeführte, landesweit gültige Stufenplan wird beibehalten. In der ersten
        Stufe (Basisstufe) gibt es jetzt Erleichterungen (z.B. entfall der Maskenpflicht), wenn das
        optionale neue 2G-Modell gewählt wird. In der Warn- und Alarmstufe werden die Regeln
        durch eine PCR-Testpflicht bzw. durch ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte
        Personen ergänzt (2G).
       Die Warn- und Alarmstufe orientieren sich weiterhin an der Hospitalisierungsinzidenz – also
        wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins
        Krankenhaus eingeliefert werden – und an der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-
        Patientinnen und -Patienten (AIB)
       Beim 2G-Optionsmodell gilt für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre kein
        Zutrittsverbot. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen,
        müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
       Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt auch bei 2G weiterhin die Maskenpflicht.
       Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher/Teilnehmer/Kunden/Gäste den Impf- oder
        Genesenennachweis vorlegen.
       Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies,
        beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
       Beim 2G Optionsmodell gilt auch keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.
       Die Warnstufe wird – wie bisher - ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf
        Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der
        Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert
        von 250 erreicht oder überschreitet.
       In der Warnstufe gilt in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen bei 3G
        eine PCR-Testpflicht.
       In der Warnstufe gelten zudem Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit fünf
        weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und
        geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich
        aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine
        Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

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    Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in
         Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten
         in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht
         oder überschreitet.
        In der Alarmstufe gilt für nicht geimpfte oder genesene Personen in einigen Bereichen ein
         Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G). Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen,
         die nicht geimpft oder nicht genesen sind, nicht erlaubt (2G).
        In der Alarmstufe werden zudem die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ein Haushalt darf
         sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind
         genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und
         Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es
         keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt
        Erhalten bleibt die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen
         – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu
         anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Eine Ausnahme gilt beim neuen
         2G-Optionsmodell.
        Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen. Pflicht bleibt außerdem die
         Erfassung der Kontaktdaten bei Veranstaltungen sowie die Erstellung eines Hygienekonzepts.
         Ab sofort dürfen für die Datenverarbeitung auch die Corona-Warn-App oder ähnliche Apps
         eingesetzt werden.
        Eigentümerversammlungen können uneingeschränkt stattfinden. Es müssen dafür keine
         „dringende Gründe“ mehr vorliegen. Auch die Teilnehmerzahl ist nicht eingeschränkt.
        Vermieter können auch uneingeschränkt Wohnungsbesichtigungen oder
         Wohnungsabnahmen durchführen.

1. Mietzahlung - Minderung
Mietzahlung
Die Verpflichtung zur Mietzahlung (gewerblich wie privat) besteht uneingeschränkt. Es gibt
aktuell keine gesetzlichen Sonderregelungen. Daher gerät der Mieter bei nicht fristgerechter
Zahlung in Verzug. Es können Verzugszinsen fällig werden (5 % über dem Basiszinssatz, sofern
der Mieter ein Verbraucher ist). Mieter und Vermieter können sich jedoch über eine Stundung
der Miete (Zahlung zu späterem Zeitpunkt oder in Raten) bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
des Mieters verständigen. Die Stundung kann zinsfrei oder verzinst erfolgen.
Für gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse wurde zum Ende des Jahres 2020 eine Änderung
eingeführt. Staatlich angeordnete Schließungen von Geschäften gelten nunmehr als "Störung der
Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB) und sollen eine Anpassung des Miet- oder Pachtvertrages
ermöglichen. Das sieht der am 13.12.2020 gefasste Corona-Beschluss von Bund und Ländern vor.
Die Neuregelung ist am 31.12.2020 in Kraft getreten.
Artikel 240 § 7 EGBGB (Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen) lautet:
        (1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind,
        infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb
        des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet,
        dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
        der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend
        verändert hat. (2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen
sind, wird damit "gesetzlich vermutet", dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge
der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage" darstellen
können".

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Hierdurch sollen Verhandlungen zwischen Gewerbemietern, Pächtern und Eigentümern
vereinfacht werden.
Wichtig: die Neuregelung führt nicht zu einer automatischen Miet- oder Pachtreduzierung.
Vielmehr müssen die Parteien über die Höhe verhandeln!
Minderung wegen Quarantäne oder Einnahmenausfall?
Generell stellt die Corona-Krise keinen Grund für eine Mietminderung dar. Auch eine Erkrankung
des Mieters ist weder für ihn noch für die anderen Mieter ein Grund für eine Mietminderung.
Dies ist letztlich nicht anders zu beurteilen, als wenn er eine beliebige andere Krankheit hätte.
Daher hat dies keine Auswirkung auf die Pflicht zur Mietzahlung.
Auch der Umstand, dass ein Bewohner des Hauses unter Quarantäne steht und seine Wohnung
nicht verlassen darf, stellt für die übrigen Bewohner keinen Mangel dar. Ein Minderungsrecht
besteht nicht, da der Mietgebrauch hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn sich
der Mieter (z.B. bei Kurzarbeit) auf einen Einnahmenausfall beruft. Der Vermieter muss auch
nicht über einen Covid-19 Verdachtsfall im Haus informieren.
Kündigung wegen Mietschulden – Sonderregelung zum 30. Juni 2020 ausgelaufen!
Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 durfte und darf ein
Mietverhältnis nicht gekündigt werden, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie beruhen. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und
Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Im Streitfall müssen Tatsachen dargelegt
werden, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen solchen
Zusammenhang ergibt. Erst wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach
dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Gab es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen (vor dem 01. April 2020), die zur Kündigung
berechtigten, oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund
Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter), war eine Kündigung weiterhin zulässig.

Die Kündigungsbeschränkung für Miet- und Pachtverhältnisse wegen Corona bedingter
Zahlungsausfälle ist zum 30.06.2020 ausgelaufen. Daher kann ein Vermieter bei
Zahlungsrückständen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, wieder uneingeschränkt
kündigen!

Umsatzsteuer bei Gewerberaummietverträgen

Die Regelung zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % ist ebenfalls ausgelaufen.
Dies mit Ablauf des 31.12.2020. Eine Verlängerung wurde nicht beschlossen.

Wurde der Mietvertrag oder die ergänzend zum Mietvertrag laufende Dauerrechnung auf den für
sechs Monate verringerten Umsatzsteuersatz umgestellt, muss jetzt erneut eine Umstellung
vorgenommen werden. Und zwar auf den seit dem 01.01.2021 (wieder) geltenden Umsatzsteuersatz
von 19 %. Im Zweifel muss bei steuerlichen Fragen Rücksprache mit dem Steuerberater genommen
werden!

2. Wohnungseigentum
Eigentümerversammlungen
Eigentümerversammlungen können durchgeführt werden, ohne dass es dafür einen „dringenden
Grund“ braucht. Die Teilnehmerzahl unterliegt keinen Beschränkungen.
Die Durchführung einer Versammlung ist nach wie vor an organisatorische Auflagen gekoppelt. U.a.
muss durch den Verwalter ein Hygienekonzept erstellt und eine Datenverarbeitung durchgeführt
werden (§§ 7, 8 Corona-VO). Die Datenverarbeitung gemäß § 8 Corona-VO ist jetzt auch durch
Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich.

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Generell gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 Abs. 1 Corona-VO). Im Freien gilt
die Maskenpflicht, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht
dauerhaft eingehalten werden kann. Demnach müssen alle Teilnehmer der Eigentümerversammlung
– wenn keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 Corona-VO vorliegt (z.B. medizinische Gründe) –
eine Maske tragen.
Das 2G-Optionsmodell, das in der Basisstufe zum Wegfall der Maskenpflicht führen würde, ist nicht
statthaft. Hierdurch würde das Teilnahmerecht nicht geimpfter Eigentümer unzulässig eingeschränkt.
Dies auch deshalb, da Eigentümerversammlungen als „Gremiensitzungen“ im Sinne der Corona-VO
behandelt werden. Demnach greift die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Corona-VO, die
folgende Regelung vorsieht:
„Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz
1 Nummer 3 sind Teilnehmende an Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und
vergleichbaren Vereinigungen…“
Eine 2G-Regelung ist daher für eine Eigentümerversammlung nicht zulässig. Sie würde für
ungeimpfte Eigentümer zu einem unzulässigen Zutrittsverbot führen.
Hinweis: Häufig verlangen aber die Vermieter von Versammlungsräumen über die Hausordnung
einen Impf- oder Testnachweis, sodass allein deshalb (für nicht immunisierte Teilnehmer) ein
aktueller Testnachweis erforderlich ist.
Wohngeldzahlungen
Wohngeldzahlungen sind weiterhin zu entrichten. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt
(vorübergehend) bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Außerdem bleibt der zuletzt
bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
Die Sonderregelungen zur Amtsdauer des WEG-Verwalters und zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans
sind bis zum 31.12.2021 befristet.

3. Neuvermietung – Umzug
Wohnungsbesichtigung
Wohnungsbesichtigungen sind unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zulässig. Beschränkungen
können sich jedoch durch die Inzidenzentwicklung infolge der neuen Einstufung nach Basis-, Warn-
oder Alarmstufe ergeben (vgl. § 9 Ziff. 1 Corona-VO). Je nach Stufe sind private Zusammenkünfte und
private Veranstaltungen wie folgt zulässig:

            in der Basisstufe ohne Beschränkung,
            in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,
            in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person.
Wichtig: Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Des Weiteren bleiben
immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich
aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der
Ständigen Impfkommission besteht, bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes
unberücksichtigt.

Wohnungsübergabe / Wohnungsrückgabe
Bei Wohnungsrückgaben oder Wohnungsübergaben ist die Rechtslage vergleichbar. Sie sind
unter Beachtung der o.g. Stufen ebenfalls zulässig.

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Umzug
Für privat organisierte Umzüge gelten ebenfalls keine Kontaktbeschränkungen mehr. Ein Mieter
kann daher wieder ohne Beschränkung private Umzugshelfer einsetzen, außer es gilt die Warn-
oder Alarmstufe.
Professionell von Umzugsunternehmen durchgeführte Umzüge sind ebenfalls uneingeschränkt
möglich. Dabei gelten jedoch die Vorgaben des Arbeitsschutzes.
Neuer Mieter
Der neue Mieter hat grundsätzlich ein Recht auf Einzug bzw. auf eine freie Wohnung. Es können
sich inzwischen keine Verzögerungen mehr durch zu beachtende Kontaktbeschränkungen
ergeben, solange die Basisstufe gilt. Problematisch kann derzeit allenfalls der Umzug in oder aus
einem anderen Bundesland mit abweichenden landesgesetzlichen Regelungen sein, die einen
Umzug erschweren. Ferner könnte sich für Ungeimpfte Probleme ergeben, sobald die Warn-
oder Alarmstufe greift.
Kann der Vormieter unverschuldet nicht ausziehen, wird man die Verzögerung auch dem
Vermieter nicht als Verschulden anlasten können.

4. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in Mietwohnungen
Darf der Mieter Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigern?
Der Einsatz von Handwerkern oder Dienstleistern in Wohnungen ist unter Beachtung der
allgemeinen Abstandsregel des § 2 Corona-VO (Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen
Menschen) möglich.
Aktuell wird man Handwerkern den Zutritt zur Wohnung nicht verweigern können, wenn die
Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können. Dies gilt insbesondere für
sicherheitsrelevante Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Es besteht ein Duldungsanspruch
gegenüber dem Mieter. Grundsätzlich darf ein Handwerker seiner Tätigkeit nachgehen.
Können Handwerker Aufträge stornieren?
Aufträge konnten bislang zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auch vom Handwerksbetrieb
storniert oder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber verschoben werden. Dies wird man nur noch
für Fälle annehmen können, wenn die Arbeiten unter Beachtung der aktuellen Sicherheits- und
Hygienestandards nicht ausgeführt werden können.
Muss der Schornsteinfeger in die Wohnung gelassen werden?
Schornsteinfeger dürfen ihren Tätigkeiten nachgehen, sofern die Sicherheits- und Hygieneregelungen
eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Arbeiten auf dem Dach oder im Heizungskeller.
Aber auch der Einsatz in Wohnungen ist unter Beachtung der aktuellen Sicherheits- und
Hygienestandards möglich.

5. Verstoß des Mieters gegen die Corona-VO
Müssen Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Hygienevorschriften und Kontaktsperren im Haus
eingehalten werden?
Die Hygienevorschriften, Abstandsgebote etc. richten sich an die Einzelpersonen. Es ist also jeder
einzelne Bewohner/Mieter angehalten, sich an die Vorschriften zu halten. Der Vermieter hat keine
Garantenfunktion für seine Mieter. Da private Zusammenkünfte nach § 9 Corona-VO wieder zulässig
sind, hat sich die Lage deutlich entspannt. Ggf. zu beachtende Kontaktbeschränkungen nach § 9 Abs.
1 Ziff. 2, Ziff. 3 Corona-VO muss der Vermieter nicht überwachen.

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Weiterhin möglich wären jedoch Verstöße des Mieters gegen Absonderungs- oder
Quarantänepflichten. Sollten dem Vermieter derartige Verstöße bekannt werden (dies dürfte
allerdings nur selten der Fall sein), sollte er den Mieter auf den Verstoß hinweisen. Bei uneinsichtigen
Mietern kann auch eine Anzeige bei den zuständigen Behörden erfolgen.
Sollten andere Bewohner des Hauses durch absichtliche Verstöße gegen die geltenden Vorschriften
belästigt oder gefährdet werden, sollte der Vermieter den Störer abmahnen. Zusätzlich können die
betroffenen Bewohner gegebenenfalls eine Anzeige bei den zuständigen Behörden erstatten.
Kann Mietern gekündigt werden, die die Hygienevorschriften etc. im Haus nicht einhalten?
Ein Verstoß gegen die Hygiene- und Abstandsvorschriften stellt grundsätzlich keinen Grund für eine
Kündigung dar. Sollten hierdurch jedoch absichtlich andere Bewohner gefährdet werden, kann dies
zum Schutz der übrigen Mieter eine Kündigung rechtfertigen oder sogar erforderlich machen. Vor
einer Kündigung sollte der Mieter jedoch in der Regel abgemahnt werden.

6. Immobiliendarlehen
Welche Erleichterungen gibt es für Immobiliendarlehen?
Aktuell gibt es keine speziellen Regelungen mehr. Von einer Sonderregelung betroffen waren nur
Zins und Tilgung für Verbraucherkredite, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Bei
derartigen Darlehen konnten im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 die fälligen Zins- und
Tilgungszahlungen ausgesetzt werden. Dieses "gesetzliche Moratorium" ist Ende Juni 2020
ausgelaufen. D.h., seit Juli 2020 müssen die fälligen Zahlungen wieder erbracht und die gestundeten
Raten - jeweils zeitlich verschoben - nachgezahlt werden.
Für welchen Zeitraum galt die Stundung?
Wie oben erwähnt, galten alle zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fälligen Zahlungen
(Rückzahlung, Zinsen, Tilgung) ab jeweiliger Fälligkeit für drei Monate von Gesetzes wegen als
gestundet.
Beispiel: Eine am 1. April 2020 fällige Kreditrate musste erst am 1. Juli 2020 gezahlt werden, eine ab
1. Mai 2020 fällige Rate erst am 1. August 2020 usw.

7. Staatliche Hilfen
Welche staatlichen Hilfen können Eigenheimbesitzer in Anspruch nehmen?
Auch Eigentümer von Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder anderen Formen von selbst
bewohntem Eigentum haben einen Wohngeldanspruch (s. o.) in Form des Lastenzuschusses.
Wohngeld als Lastenzuschuss wird nur gewährt, wenn die Immobilie selbst und zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wird.
Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und Erbbauberechtigte sowie diejenigen,
welche einen Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes oder einer Wohnung haben, können diesen
Anspruch ebenfalls wahrnehmen.
Gibt es staatliche Hilfen für Vermieter?
Nein. Bislang hat es der Staat versäumt, eine bundesweite Förderung von Vermietern, zum Beispiel
bei ausbleibenden Mietzahlungen, auf den Weg zu bringen.

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8. Umsatzsteuer
Handwerkerleistungen – abgesenkter Umsatzsteuersatz zum 31.12.2020 ausgelaufen!
Wurden einheitliche Bauleistungen in der Zeit ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt (in der
Regel ist hier die Abnahme durch den Auftraggeber maßgeblich), unterliegt die gesamte Leistung
dem Regelsteuersatz von 16 %, unabhängig davon, in welchem Umfang schon (mit 19 %) besteuerte
Anzahlungen geleistet worden waren. Entsprechend ist die gesamte Leistung dann wieder dem
Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt
wurde.
WICHTIG: die Sonderregelung zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % ist zum
31.12.2020 ausgelaufen. Eine Verlängerung wurde nicht beschlossen!

9. Grundsteuererlass
Grundsteuererlass für Vermieter
Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im
vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Hierzu zählen insbesondere auch
Corona bedingte Mietausfälle. Entsprechende Anträge für das Jahr 2020 konnten bis 31.03.2021
gestellt werden. Zuständig für den Erlassantrag waren die Steuerämter der Städte und Gemeinden.
Die Frist war nicht verlängerbar. Wurde der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im
Ermessen des Finanzamtes in Frage.
Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr
als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine
Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im
zweiten Fall 50 Prozent.
Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem
Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie
Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu Leerstands bedingten Mietausfällen führen,
berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst
verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen vor allem ernsthafte und
nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die stets dokumentiert werden sollten.
Auch dürften diejenigen Vermieter nicht von einem Erlass profitieren, die im vergangenen Jahr
wegen der Pandemie aus eigenem Antrieb die Miete erlassen oder reduziert haben.

Petra Ladiges
Geschäftsführung
Haus & Grund Baden-Baden e.V.

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