Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018

Die Seite wird erstellt Niklas-Maximilian Hesse
 
WEITER LESEN
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN

Pflichtfortbildung
Hygiene

OA Dr. med. Jan Liese / Dr. Berit Schulte
Krankenhaushygiene (KV 11)
Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
2
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
Nosokomiale Infektionen (NI)

„Krankenhausinfektion“: Im Rahmen einer stationären
Behandlung erworbene Infektion

Mindestens ein Drittel der NI sind vermeidbar!

Häufigste nosokomiale Infektionen:
    •   Harnwegsinfektion
    •   Wundinfektion
    •   Pneumonie
    •   Blutstrominfektion/Sepsis
    •   Clostridium difficile-assoziierte Diarrhoe (CDAD)

3
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
Nosokomiale Infektionen (NI)

         Gastmeier, Fätkenheuer (2015) Deutsches Ärzteblatt
4
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
Infektion

    Kolonisation   Transmission

                       Uwe Kils

5
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
Gesetzliche Grundlagen

               Medizinhygiene-   Technische Regeln für
                 verordnung        Biol. Arbeitsstoffe
               (MedHygV BW)              (TRBA)

     Infektions-                                 KRINKO-
    schutzgesetz                               Empfehlungen
        (IfSG)                                    (RKI)
                           HYGIENE-
                            PLAN

6
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
Hygieneplan

7
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
Basishygiene

Unabhängig von Kenntnis über Vorliegen eines
Erregers oder einer Infektionskrankheit
• Händehygiene

• Barrieremaßnahmen
    •   Handschuhe
    •   Kittel/Schürzen
    •   Mund-Nasen-Schutz und Augenschutz

• Flächendesinfektion

• Aufbereitung von Medizinprodukten

• Abfall- und Wäscheentsorgung

8
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
Händehygiene

9
Pflichtfortbildung Hygiene - UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN - Gesamtpr 344sentation 2018
Händehygiene

10
Händehygiene

 TRBA 250:
   Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen

     „Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion
     erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine
     Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden.
     Derartige Gegenstände können die Wirksamkeit der
     Händedesinfektion vermindern.“

11
Hautschutz und Hautpflege

 Hautschutz:
 • Steigerung der Widerstandsfähigkeit vor
     hautbelastenden Tätigkeiten
 • Bei Arbeitsbeginn, danach ca. alle 3 Stunden

 • z.B. Stoko Protect Plus

 Hautpflege:
 • Zur Regeneration

 • In den Pausen, nach Arbeitsende

 • z.B. Stokolan sensitive, Baktolan Lotion

12
Aufbereitung von Medizinprodukten

 Einmalprodukte: keine Aufbereitung!
 Zentrale Aufbereitung durch AEMP (ehemals ZSVA),
 Endoskopie u.a.
 Dezentrale Aufbereitung (auf Station):
     •   v.a. semikritische Medizinprodukte
         (z.B. Ultraschallsonden, TEE-Sonden, starre
         Bronchoskope)
     •   nur durch eingewiesenes Personal
     •   nur validierte Verfahren
     •   schriftliche Aufbereitungsanleitung (SOP)

13
Gezielte Infektionsprävention

 • Bei bekanntem Erreger oder Infektionskrankheit

 • Ggf. über Basishygiene hinausgehend

 • Maßnahmen abhängig von
     •   Transmissionsweg
     •   Virulenz
     •   Resistenz

 • Isolation, Barrieremaßnahmen etc.

14
Umgang mit MRE

 Basishygiene und zusätzliche Maßnahmen

                     MRSA      3MRGN          4MRGN   VRE
 Isolation im EZ      ja         nur in         ja     ja
                            Risikobereichen
 Handschuhe/Kittel    ja         nur in         ja     ja
                            Risikobereichen
 Mund-Nasen-          ja         nein          nein   nein
 Schutz
 Risikoadaptiertes    ja         nur in         ja     ja
 Screening                  Risikobereichen
 Dekolonisation       ja         nein          nein   nein
 möglich

15
Überleitbögen bei MRE

Formularcenter >
Krankenhaushygiene

 16
Meldung nach § 6 IfSG

Formularcenter >
Krankenhaushygiene

 17
Impfungen

 Influenza
 Hepatitis B
 Masern/Mumps/Röteln
 Pertussis
 (Varizellen)
                                                                         © The New Yorker

             „Wenn man die Punkte verbindet steht da: ‚Meine Eltern sind blöd.‘“

18
Krankenhaushygiene

19
Krankenhaushygiene – Ansprechpartner

 Dr. J. Liese                          29-80122   69005
 krankenhaus.hygiene@med.uni-tuebingen.de
 Dr. B. Schulte (Med. Mikrobiologie)              69009
 Dr. S. Jürgens (Med. Virologie)                  64087
 Hygienefachkräfte:
 Stefanie Beck (z.Zt. Elternzeit)      29-80121
 Christa Gelhaus                       29-85737   64091
 Karsten Kasper                        29-87317   64094
 Tatjana Klink                         29-87303   64095
 Marianne Kunz                         29-87368   69015
 Klaus Siegle                          29-87352   69017
 Hans-Georg Weiskopf                   29-80121   69011
 Holger Zink                           29-87380   64092

20
Datenschutzteam

  Pflichtschulung Datenschutz
                                        Kurzvortrag

                Rechtsrahmen
                Grundsätze, Grundregeln
                Risiken, Faustregeln
         im Umgang mit Patienten- und Beschäftigtendaten

Datenschutzteam des Klinikums (Schurer, Ruff)
Datenschutz
     Rechtsrahmen

        Wesentliche Rechtsgrundlagen (ab 25. Mai 2018)
        Grundlagen, Verarbeitung, Sicherheit, Bußgelder:
        EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
        Versorgung: Landeskrankenhausgesetz BaWü
        (LKHG, Datenschutzabschnitt-neu)
        Forschung, Lehre, Beschäftigtendaten,
        punktuelle Konkretisierungen zur DS-GVO:
        Landesdatenschutzgesetz-neu BaWü (LDSG)
        Schweigepflicht: Strafgesetzbuch (StGB, § 203)

        Aktuelle Rechtsgrundlagen
        LKHG Datenschutzabschnitt-alt, LDSG BaWü-alt
        Ersetzt oder angepasst

22
Datenschutz
     Grundsätze, Grundregeln I

        Rechtmäßigkeit, Transparenz
        Zulässigkeit der Verarbeitung gesichert („Rechtsgrundlage“)
        - Gesetzlich (z.B. LKHG/DS-Abschnitt „erforderlich für die Versorgung“)
        - Durch aufgeklärte Einwilligung des Betroffenen
        - Betroffener nicht identifizierbar (anonymisierte Verarbeitung)
        Nachvollziehbar für den Betroffenen
        - Ist informiert oder allgemein üblich/selbstverständlich
        Zweckbindung
        Nur für ursprünglichen Zweck; neuer Zweck = neue Rechtsgrundlage
        Datenminimierung, -begrenzung
        Nur erforderliche Daten, nur solange wie erforderlich
        Integrität, Vertraulichkeit, Sicherheit
        Keine Kenntnisnahme, kein Zugriff durch Unbefugte
        Risiken ermittelt und minimiert/ausgeschaltet
        Hinweis: Auch Maßnahmen nach IT-Sicherheitsgesetz

23
Datenschutz
     Grundsätze, Grundregeln II

        Schweigepflicht, Datenweitergabe
        Nur an Versorgungsbeteiligte
        Infos im Datenschutzhandbuch
        Datenzugriff
        Nur soweit erforderlich für dienstliche Aufgaben
        Versorgung: Nur im Behandlungskontext
        Kontrollen (soweit mit PR geregelt)
        Sonstige, private Interessen: Verstoß, Bußgeld, Disziplinarmaßnahmen
        Datensammlungen
        Nur gemeldete Verarbeitungen zulässig
        „Verarbeitungsverzeichnis“
        Meldung beim Datenschutzteam
        Grundsätzlich nur auf Servern des Klinikums

24
Datenschutz
     Praxisrisiken, Faustregeln

        Entsorgung
        Keine pers. bezogenen Dokumente in Altpapier oder Normalmüll
        Datenträger zum Entsorgungshof
        Telefax
        Medizinische Dokumente nur bei Eilbedürftigkeit
        Nur sorgfältig und nach Prüfung der Zielnummer mit Amts „0“
        Türen
        Verschlossen oder stetige Präsenz !
        EDV-Arbeitsplatz
        Passwortregeln beachten, Bildschirmsperre nutzen
        Tragbare Rechner ohne Patientendaten
        E-Mail über das Internet
        Keine personenbezogenen Daten ohne Sonderschutz
        (wie Postkarte auf der Treppe...)
        Keine automatisierten Weiterleitungen

25
Informationsquelle: Regeln und Praxis
     Das Datenschutzhandbuch                  In Überarbeitung !

                        Einrichtungen A-Z > Datenschutz
26
Arbeitssicherheit und Umweltmanagement

Pflichtschulungen
Arbeitssicherheit

David Maier
Leitung Stabsstelle KV 2
Stabsstelle KV 2 Arbeitssicherheit und
     Umweltmanagement

     Stabsstellenleitung    David Maier Tel. 85003
                            Roswitha Schmid Tel. 80098
                            Verwaltung Organisation Erste-Hilfe

     Arbeitssicherheit      Willfried Kliem-Kuster, Tel. 85005
                            Stefan Heun Tel. 83922,

     Brandschutz            Markus Appenzeller Tel. 85007
                            Brandschutzbeauftragter
                            Löschgruppe Kliniken Berg Tel. 85008

     Gefahrstoffe           Jonas Lindau Tel. 84033,
                            Christine Müller Tel. 81003
     Umweltmanagement       Marco Stengel Tel. 80097
                            Lucia Haug 87530,
                            Betriebsbeauftragte für Abfall
                            Maria-Luise Fackelmeyer Tel. 87359
                            Gewässerschutzbeauftragte

28
Was ist Arbeitsschutz?

Ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis

      Schutzaspekt                     Schutzaspekt
      Vermeidung von                   Förderung der
      Gesundheitsschäden               Gesundheit

      Arbeitsbedingte                  Stärkung der
      Erkrankungen                     Leistungsfähigkeit
      Berufskrank-      andere
                                       Förderung der
      heiten            Erkrankungen
                                       Arbeitszufriedenheit
      Unfälle
      Leitfrage: Was macht krank?      Leitfrage: Was hält gesund?

 29
Warum Arbeitsschutz?

• Humanes und ethisches Anliegen

• Rechtliche Verpflichtung

• Unternehmensinteressen

• Wirtschaftliche Bedeutung

• Ökologische Zusammenhänge

 30
Rechtliche Grundlagen

 31
Organisationsmodell Arbeitsschutz

   Personalvertretung           Unternehmer

         Arbeitsmediziner/                             Fachkraft für

           Betriebsärzte                           Arbeitssicherheit

                              Führungskräfte

                                        Sicherheits-
                        Mitarbeiter
                                        beauftragte
Pflichten des Unternehmers

                                    Technik
                    GESAMT
                                    Einrichtung/Unterhaltung
                    VERANTWORTUNG
                    für             - Arbeitsstätte, Arbeitsmittel

                                    Organisation
                     Organisation
                                    Regelung von Abläufen
                                    - Gefährdungsbeurteilung
Pflichten:           Durchführung
                                    - Betriebsanweisung

                                    - Unterweisung
§§ 2 - 14 DGUV       Kontrolle
Vorschrift 1,                       Personell
§§ 3 - 7 ArbSchG,    Auswahl        Auswahl und Überwachung
                                    geeigneter Mitarbeiter
....
Konkrete Pflichten

      Gefährdungsbeurteilung
      Beschaffung von Sicherheitseinrichtungen und
      persönlicher Schutzausrüstung
      Veranlassung der ärztlichen Untersuchungen
      Unterweisung der Arbeitnehmer
      Überwachung aller Maßnahmen und Einrichtungen
      Übertragung von Aufgaben an Dritte
      Übernahme der entstehenden Kosten
Übertragung von Unternehmerpflichten auf
Führungskräfte

   Darlegen in

    Arbeitsvertrag/Stellenbeschreibung

     Organigramm

     schriftlicher Pflichtenübertragung

    Anweisung des Unternehmers

              Aufsichtsverantwortung bleibt beim Unternehmer!
Führungskraft

Wesentliche Merkmale:

- Weisungsbefugnis

- Verfügungsgewalt über Mittel/Budget

- Zuständigkeitsbereich
Organisationsmodell Arbeitsschutz

   Personalvertretung           Unternehmer

         Arbeitsmediziner/                             Fachkraft für

           Betriebsärzte                           Arbeitssicherheit

                              Führungskräfte

                                        Sicherheits-
                        Mitarbeiter
                                        beauftragte
Fachkraft für Arbeitssicherheit

• Beratung des Unternehmens über Arbeitsverfahren,

  technische Arbeitsmittel, Gestaltung von Arbeitsplätzen

• sicherheitstechnische Überprüfung von Anlagen und

  Arbeitsverfahren

• Durchführung des Arbeitsschutzes und der

  Unfallverhütung beobachten

• Beeinflussung der Mitarbeiter zu sicherem Verhalten

keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
Betriebsarzt

• Beratung und Unterstützung des Unternehmens in allen

 Fragen des Gesundheitsschutzes

• Vorsorgeuntersuchungen, arbeitsmedizinische

 Beurteilung und Beratung der Mitarbeiter

• Durchführung des Arbeitsschutzes und der

 Unfallverhütung beobachten

• Beeinflussung der Mitarbeiter zu sicherem Verhalten

keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
Personalrat

• „Wächter“ im Arbeitsschutz

• Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zur

 Arbeitssicherheit

• Initiativrecht – auch bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes

• Zustimmung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften,

 Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten

• Teilnahme an Besichtigungen

• Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss

keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
Sicherheitsbeauftragter

• Information des Vorgesetzten über

 sicherheitstechnische Gefahren im Arbeitsbereich

• Achten auf Vorhandensein und Benutzung von

 Schutzeinrichtungen und PSA

• Beeinflussung der Kollegen zu sicherem Verhalten

• Beteiligung an Unfalluntersuchungen

• Teilnahme an Betriebsbegehungen
Mitarbeiter

• Befolgung der Weisungen

• Benutzung der zur Verfügung gestellten

       - technischen Schutzeinrichtungen und

       - persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)

• Bestimmungsgemäße Benutzung von Einrichtungen

• Mängel beseitigen bzw. anzeigen
Innerbetriebliches Arbeitsschutzsystem

     verantwortlich         beratend / unterstützend

     Unternehmer
                                Fachkraft für
                              Arbeitssicherheit
Betriebliche Vorgesetzte
                                 Betriebsarzt
 Ärztliche Direktoren
                           Personalrat / Betriebsrat
Geschäftsbereichsleiter
  Technische Leiter        Sicherheitsbeauftragte
Pflegedienstleitungen
      Laborleiter
                           Arbeitsschutzausschuss
     Beschäftigte
Versicherungsschutz

                Unfallkasse
            Baden – Württemberg
                   UKBW

              Augsburger Strasse 700
                 70329 Stuttgart

                      0711 / 9321-0

 44
Versicherungsschutz
           Sozialgesetzbuch Nr. VII
          gesetzliche Unfallversicherung
          Versicherte Personen innerhalb
        eines Beschäftigungsverhältnisses
                Jeder Arbeitnehmer
            • Arbeiter, Angestellte, Azubis, FSJ
            • in Verbänden Tätige
            • Praktikanten und Ferienjobber
            • Ein-Euro-Jobber
            • Leiharbeitnehmer

 45
Versicherungsschutz

  Wann tritt der Versicherungsschutz in Kraft?

      1. Nach einem Arbeitsunfall
         Ist gegeben, wenn ein körperlich schädigendes,
           plötzlich eintretendes und zeitlich eng
           begrenztes Ereignis, mit einer versicherten
           Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

      2. Nach einem Wegeunfall

      3. Nach Erlangen einer Berufskrankheit

 46
Erläuterungen zum Wegeunfall

•     Auf dem unmittelbaren Weg zwischen
      Wohnung und dem Ort der Tätigkeit.

•     Fahrgemeinschaft

•     Ein Kind wegen beruflicher Tätigkeit einer
      fremden Obhut anvertrauen muss.

•     Durch den Arbeitgeber veranlasste
      Dienstfahrten
 Merke:
 nur Personenschäden sind versichert, keine Sachschäden wie PKW
 (Unfallanzeige erforderlich)
 Dienstgang muss mit der Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden
 können.

 47
48
49
Akademie für Bildung und Personalentwicklung (ABiP) Tübingen

Notfallmanagement

Silvia Boudjakdjian, Ute Buhlmann, Julia Daub
Inhalt

     1.   Wissensbank
     2.   ERC-Guidelines
     3.   Alarmierung
     4.   Cardio-pulmonale Reanimation
     5.   AED

51
In der Wissensbank sind wichtige Informationen und
 Dokumente zum Thema Reanimation

     • Leitlinien Reanimation der unterschiedlichen Bereiche

     • Alarmierung bei einer Reanimation

     • AED-Standorte

     • Notfallschulungen

52
Wissensbank UKT

     Leitlinie Reanimation beim Erwachsenen (Rea)

      Quelle:   Wissensbank UKT, LL (Rea), Seite 1
53
Die aktuell gültigen europäischen Leitlinien definiert der
 europäische Rat für Wiederbelebung (ERC)

           BLS-Ablauf beim Erwachsenen      Bewusstseinsprüfung – keine Reaktion

                                                        Atemwege frei machen
                                                         Atmung überprüfen

                                                            Keine Reaktion
                                                        Keine normale Atmung

                                                   Notruf absetzen – AED holen

                                                       Herzdruckmassage 30:2

     Quelle:                  mod. BLS-Ablauf beim Erwachsenen des ERC
54
Die frühzeitige und korrekte Alarmierung ist
 entscheidend bei der Notfallversorgung eines Patienten

     Bitte informieren Sie sich in
     ihrem Bereich, wie der Notruf
     abgesetzt werden muss und
     welches Notfallteam für Sie
     zuständig ist!

55
Die Telefone der Bereiche sind mit entsprechenden
 Notfalletiketten versehen

     Quelle:   Wissensbank UKT
56
Zuständigkeiten Reanimationsteam Berg

     Quelle:   Wissensbank UKT
57
Zuständigkeiten Reanimationsteam Tal

     Quelle:   Wissensbank UKT
58
Die frühzeitige und effektive Durchführung der Herz-
 Druckmassage verbessert das Outcome des Patienten

 JDrücken, Drücken, Drücken!

 • Frühzeitiger Beginn der Herz-Druckmassage

 • Druckpunkt: Mitte der Brust = untere Sternumhälfte

 • Drucktiefe: 5- (6) cm

 • Frequenz: 100 –120 / Min.

 • Personenwechsel,
     wenn möglich alle 2 Minuten
 • Fester Untergrund

 • Auf gute Entlastung des Thorax achten

      Quelle:   ERC-Guidelines 2015
59
Der Einsatz eines AEDs kann die Überlebensrate des
 Patienten signifikant erhöhen

      Automatischer-externer Defibrillator (AED)

 • Die Defibrillation innerhalb von 3-5 Min. nach dem
     Kollaps kann die Überlebensrate auf 50-70% erhöhen
 • AEDs sind sicher und effektiv

 • Folgen Sie bei der Anwendung der Sprachanweisung des
     Gerätes
 • Informieren Sie sich über den an ihrem Arbeitsplatz am
     schnellsten zu erreichenden AED

      Quelle:   ERC-Guidelines 2015
60
In den Kliniken werden in den unterschiedlichen
 Bereichen AEDs vorgehalten

                                                 AED-Standorte am
                                                Universitätsklinikum

     Quelle:   Wissensbank UKT, AED-Standorte
61
Zusammenfassung

     Frühzeitige und korrekte Alarmierung
     An den AED denken
     Und:
     Drücken – Drücken – Drücken

62
Universitätsklinikum Tübingen
                                     Vielen Dank
                                     für Ihre Aufmerksamkeit!
Kompetenz
   mit Herz
      www.uniklinikum-tuebingen.de
Sie können auch lesen