Gerichtshof für Menschenrechte - Der 16. Rechtsschutztag im Innenministerium widmete sich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der ...

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Gerichtshof für Menschenrechte - Der 16. Rechtsschutztag im Innenministerium widmete sich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der ...
RECHTSSCHUTZ

                      16. Rechtsschutztag im BMI: VfGH-Vizepräsident Christoph Grabenwarter, Gregor Wenda (BMI), VwGH-Präsident Rudolf
                      Thienel, OGH-Präsidentin Elisabeth Lovrek, Innenminister Wolfgang Peschorn, EGMR-Richterin Gabriele Kucsko-Stadlmayer,
                      Justizminister Clemens Jabloner, Johanna Eteme (BMI), Sektionschef Mathias Vogl (BMI).

                           Gerichtshof für Menschenrechte
                           Der 16. Rechtsschutztag im Innenministerium widmete sich dem Europäischen Gerichtshof für
                                           Menschenrechte, der 1959 in Straßburg eingerichtet wurde.
                           ur Sicherstellung der      Seit 1998 ist der EGMR ein      Dr. Wolfgang Peschorn ge-        in seinen Grußworten, die

                      Z    Einhaltung der Europä-
                           ischen Menschenrechts-
                      konvention (EMRK) wurde
                                                      permanenter      Gerichtshof,
                                                      der aufgrund des Wegfalls
                                                      der Menschenrechtskommis-
                                                                                      folgt, der die Tagung eröff-
                                                                                      nete. Der Minister erinnerte
                                                                                      daran, dass man sich mit der
                                                                                                                       verlesen wurden, aus, dass
                                                                                                                       der oberste Maßstab für
                                                                                                                       staatliches Handeln stets die
                      1959 – zehn Jahre nach der      sion direkt angerufen werden    EMRK auf Regeln verstän-         verfassungsrechtlich festge-
                      Gründung des Europarates –      kann.                           digt habe, „die jedem einzel-    schriebenen     Grundrechte,
                      von dessen Mitgliedstaaten                                      nen Menschen Rechte geben        vor allem die EMRK, sein
                      ein Europäischer Gerichts-         Beim 16. Rechtsschutztag     sollen, egal in welchem Staat    müssten. Zuletzt angeklun-
                      hof für Menschenrechte          des BMI am 8. November          oder Rechtsgebilde“ er sich      gene Rufe nach einer Ände-
                      (EGMR)       in   Straßburg     2019 in Wien standen nicht      befinde und die nicht nur die    rung oder Kündigung der
                      (Frankreich) etabliert. Es      nur die Geschichte und die      Exekutive, sondern alle          Menschenrechtskonvention
                      handelte sich zu jener Zeit     Kompetenzen des Gerichts-       Staatsgewalten      betreffen.   seien für ihn „nicht der rich-
                      um ein zweistufiges Rechts-     hofs, sondern auch die Aus-     Die EMRK habe die Ver-           tige Weg“, Grundrechte kön-
                      schutzsystem: Beschwerden,      wirkungen des EGMR auf          waltung und Gerichtsbarkeit      ne man „nicht nach Belieben
                      die den Schutz von Men-         die österreichische Rechts-     in Österreich seither nach-      einschränken“.
                      schenrechten und Grundfrei-     sprechung im Verlauf der        haltig geprägt. „Wir begrei-
                      heiten betrafen, wurden zu-     vergangenen sechs Jahrzehn-     fen sie im Innenministerium         Entwicklung in Öster-
FOTO: GERD PACHAUER

                      erst von der Europäischen       te im Zentrum. Rund 200         als das Stahlgerüst unseres      reich. Univ.-Prof. Dr. Chris-
                      Menschenrechtskommission        hochrangige Repräsentanten      Vollzuges“, betonte Pe-          toph Grabenwarter, Vizeprä-
                      geprüft und – im Fall der       aus Verwaltung, Justiz und      schorn.                          sident des Verfassungsge-
                      Zulässigkeit – an den Ge-       Wissenschaft waren der Ein-        Bundespräsident Dr. Ale-      richtshofs, beleuchtete in
                      richtshof weiterverwiesen.      ladung von Innenminister        xander Van der Bellen führte     seinem Vortrag die von der

                      ÖFFENTLICHE SICHERHEIT 1-2/20                                                                                              77
Gerichtshof für Menschenrechte - Der 16. Rechtsschutztag im Innenministerium widmete sich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der ...
R E C H T S S C H U T Z TAG

EMRK geprägte Judikatur                                                                         des VfGH bestehe, aufgege-
des VfGH. Da die EMRK                                                                           ben und das Spektrum des
ursprünglich im Rang eines                                                                      VwGH zusätzlich erweitert.
gesetzändernden Staatsver-
trages ratifiziert wurde und                                                                        Die Bedeutung der Ver-
erst nach Rechtsprechung                                                                        fahrensgarantien des Art. 6
des VfGH im Jahr 1964 vom                                                                       EMRK für die Entwicklung
Verfassungsgesetzgeber                                                                          der österreichischen Rechts-
rückwirkend – mit dem Tag                                                                       ordnung und des Rechts-
ihres ursprünglichen Inkraft-                                                                   schutzsystems im öffentli-
tretens 1958 – in den Verfas-                                                                   chen Recht könne für Thie-
sungsrang gehoben wurde,                                                                        nel „nicht überschätzt wer-
habe der Gerichtshof die                                                                        den“. Mit der Ratifikation
EMRK „erst nach einigen                                                                         der EMRK 1958, den Ver-
Anlaufschwierigkeiten zum                                                                       fahrensgarantien für Zivil-
festen Maßstab seiner Recht-                                                                    und Strafsachen und den von
sprechung machen können“,       Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.       Österreich getroffenen Vor-
erklärte Grabenwarter. In                                                                       behalten habe man sich „auf
den ersten Jahren der neuen     der Doppelbestrafung. Dass      malstandard bilden. Gerade      der sicheren Seite“ gewähnt;
Gerichtsbarkeit habe vor al-    dieser Dialog bis heute in      der Bereich des Diskriminie-    auch der VwGH sei lange
lem die Europäische Men-        der Praxis gelebt werde,        rungsschutzes sei als We-       davon ausgegangen, „dass
schenrechtskommission prä-      zeigt sich für den VfGH-Vi-     sensmerkmal des österrei-       die Kontrolle der Verwal-
gende Schritte gesetzt. Die     zepräsidenten etwa daran,       chischen Wegs in der Rechts-    tung durch den VwGH den
ersten Urteile des EGRM ge-     dass die innerstaatliche        sprechung hervorzuheben.        Anforderungen des Art. 6
gen Österreich seien ab den     Rechtsprechung bei Verfah-                                      EMRK genügt“, unterstrich
1970er-Jahren zu verzeich-      ren gegen einen Staat sehr          EMRK und VwGH. Univ.-       Thienel. Der Anwendungs-
nen gewesen – so etwa im        genau wahrgenommen wer-         Prof. Dr. Rudolf Thienel,       bereich des Art. 6 EMRK sei
„Fall Ringeisen“, der sich      de und der jeweilige nationa-   Präsident des Verwaltungs-      aber durch die Straßburger
mit dem Begriff der „zivil-     le Richter Mitglied der Kam-    gerichtshofs, erörterte den     Rechtsprechung immer wei-
rechtlichen Ansprüche und       mer sei, die über einen Fall    Einfluss der EMRK auf die       ter ausgedehnt worden, das
Verpflichtungen“ beschäftig-    gegen den betreffenden Staat    Rechtsprechung des Verwal-      angloamerikanische Konzept
te und, ausgehend vom           zu entscheiden habe. Ab-        tungsgerichtshofes. Auf den     der „Civil Rights“ habe die
Grundverkehrsrecht,      Ein-   schließend hielt Grabenwar-     ersten Blick könne sich die     österreichischen Vorbehalte
fluss auf die Verwaltung hat-   ter mehrere Beobachtungen       Frage stellen, weshalb der      ins „Bröckeln gebracht“.
te. Mitte der 1980er-Jahre      fest: Die EMRK sei „Aus-        VwGH die EMRK in seiner         Dass über die Verhängung
seien die Auswirkungen auf      gangspunkt, Rückgrat und        Judikatur überhaupt anzu-       von Verwaltungsstrafen in
die Rechtsprechung laut         Richtschnur des Grund-          wenden habe, wenn doch          Österreich Verwaltungsbe-
Grabenwarter noch „über-        rechtsschutzes auf Verfas-      Rechtssachen des VfGH von       hörden entscheiden könnten,
schaubar“ gewesen, man ha-      sungsebene“, Bauelemente        der     Zuständigkeit    des    sei schließlich im Lichte des
be sich an die Berücksichti-    der     Grundrechtsdogmatik     VwGH ausgeschlossen seien       Spannungsverhältnisses zum
gung der EMRK und der           des EGMR – etwa zur effek-      und der VfGH über Be-           Rechtsschutz nach Art. 6
Rechtsprechung des EGMR         tiven verfassungsgerichtli-     schwerden gegen Entschei-       EMRK nicht mehr haltbar
„gewöhnt“. Ab diesem Zeit-      chen Kontrolle – seien in die   dungen der Verwaltungsge-       gewesen. Der österreichische
punkt erweiterte sich aller-    österreichische Verfassungs-    richte betreffend die Verlet-   Gesetzgeber schuf 1988 vor-
dings zunehmend das Spek-       dogmatik übernommen wor-        zung verfassungsgesetzlich      erst die Unabhängigen Ver-
trum der Grundrechte, etwa      den. Der grundrechtliche        gewährleisteter Rechte zu       waltungssenate (UVS) als
im Bereich der politischen      Normenbestand aus einein-       entscheiden habe. „Viele        tribunalartige Sonderbehör-
Grundrechte, der Meinungs-,     halb Jahrhunderten sei in       Grundrechte der EMRK, ins-      den. 2012 konnte schließlich
Presse- und Rundfunkfrei-       Österreich – wie es Walter      besondere die Verfahrens-       eine flächendeckende erstin-
heit, der Versammlungsfrei-     Berka ausdrücke – zu „ag-       grundrechte, sind aber un-      stanzliche Verwaltungsge-
heit oder des Schutzes der      gregierten Grundrechtsnor-      mittelbar – und daher auch      richtsbarkeit in der Rechts-
persönlichen Freiheit. Paral-   men“ geworden, in denen         vom VwGH – anzuwenden“,         ordnung verankert werden.
lel zu dieser Phase, die die    die EMRK und das „Straß-        sagte Thienel. Zudem habe           Die außerordentliche Be-
Judikatur des VfGH deutlich     burger Case-Law eine „ge-       der VfGH seine frühere          deutung der EMRK belegte
„geprägt“ habe, sei ein „Dia-   wichtige Rolle“ spielten.       Rechtsprechung, wonach bei      der Präsident des VwGH mit
log zwischen Straßburg und         Das Grundrechtsniveau        Grundrechten mit Ausgestal-     verschiedenen Judikaturbei-
Wien“ begonnen worden,          sei in Österreich gegenüber     tungsvorbehalt jede Verlet-     spielen, etwa zum „Recht
                                                                                                                                FOTO: GREGOR WENDA

der teils in kritischen Rück-   der europäischen Ebene in       zung eines diese Grundrech-     auf Leben“, den Freiheits-
fragen beim EGMR und in         vielen Bereichen angehoben      te ausführenden Gesetzes zu-    rechten, der freien Mei-
„punktuellen Zweifeln an        worden; europäische Grund-      gleich eine Grundrechtsver-     nungsäußerung oder dem
Begründungswegen“ gemün-        rechte würden dabei den         letzung darstelle und daher     Verbot der Doppelbestra-
det habe – etwa beim Verbot     Ausgangspunkt und Mini-         eine exklusive Zuständigkeit    fung. Die enge Verzahnung

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MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF

                       der einfachgesetzlichen Re-                                                                        Gerichtshof einzulegen. Das
                       gelungen mit den grund-                                                                            14. Zusatzprotokoll zur
                       rechtlichen Garantien bewir-                                                                       EMRK trat am 1. Juni 2010
                       ke, dass viele Fälle, in denen                                                                     in Kraft: Um angesichts gro-
                       es vordergründig „nur“ um                                                                          ßer Fallzahlen die Funkti-
                       die Anwendung einfacher                                                                            onsfähigkeit des EGMR
                       Gesetze gehe, „ohne Rück-                                                                          langfristig sicherzustellen,
                       griff auf die EMRK und die                                                                         wurde unter anderem ein
                       dazu ergangene Rechtspre-                                                                          Einzelrichterverfahren ein-
                       chung des EGMR nicht adä-                                                                          geführt. 2010 begann in In-
                       quat gelöst werden können.“                                                                        terlaken ein weiterer Re-
                       Die tiefe Verwurzelung der                                                                         formprozess, der dem Ge-
                       EMRK in der österrei-                                                                              richtshof eine Steigerung
                       chischen Rechtspraxis zeigt                                                                        seiner Arbeitseffizienz erlau-
                       sich für Thienel nicht zuletzt                                                                     ben sollte. Zwei weitere Zu-
                       an der „Selbstverständlich-      Sektionschef Mathias Vogl,       Christoph Grabenwarter, Vi-      satzprotokolle liegen seither
                       keit, mit der der VwGH –         Leiter der Rechtssektion.        zepräsident des VfGH.            zur Zeichnung auf.
                       aber auch die Verwaltungs-                                                                             Für Kucsko-Stadlmayer
                       gerichte und die Verwal-         dern sogar zu einem – von        OGH auch dazu veranlasst,        sind die „geteilte Verantwor-
                       tungsbehörden – die Vorga-       Lovrek sehr postiv bewerte-      seine Judikatur zu den Rech-     tung“ und die „Subsidiarität“
                       ben der EMRK als Leitlinien      ten – „Polylog“ zwischen         ten biologischer Väter wei-      des Konventionssystems ge-
                       ihrer Entscheidungstätigkeit     dem EGMR, dem Verfas-            terzuentwickeln. Im Straf-       genüber dem nationalen
                       beachten.“                       sungsgerichtshof,         dem    recht wiederum habe die          Rechtsschutz       wesentliche
                                                        Obersten Gerichtshof und         EGMR-Rechtsprechung zur          Elemente für die erfolgrei-
                           Auswirkungen auf das Zi-     dem nationalen Gesetzgeber.      Zulässigkeit des Einsatzes       che Fortsetzung der Tätig-
                       vil- und Strafrecht. Hon.-       Diese Kooperation sei die        verdeckter Ermittler dazu        keit des EGMR. Der kon-
                       Prof. Dr. Elisabeth Lovrek,      Voraussetzung dafür, dass        geführt, dass der OGH zu-        struktive Dialog des EGMR
                       Präsidentin des Obersten Ge-     die in der EMRK veranker-        nächst eine eigenständige        mit den staatlichen Institu-
                       richtshofes, ging in ihrem       ten Rechte auch effektiv ge-     „Strafzumessungslösung“ent       tionen sei dabei unerlässlich,
                       Referat auf die Auswirkun-       schützt und durchsetzbar sei-    wickelt habe. Nach einer         denn die Mitgliedstaaten sei-
                       gen der Judikatur des EGMR       en. Dies sei an verschiede-      weiteren grundlegenden Ent-      en die „primären Garanten
                       auf das Zivil- und Strafrecht    nen Entscheidungen aus dem       scheidung des EGMR habe          der Rechte der Menschen-
                       ein. „Die Rechtsprechung         Zivil- und Strafrecht zu er-     schließlich der Gesetzgeber      rechtskonvention.“ 90 bis 95
                       des EGMR ist heute von           kennen, die sowohl verfah-       ein Verfolgungshindernis bei     Prozent der EGMR-Ent-
                       ganz grundlegender Bedeu-        rens- als auch materielrecht-    Vorliegen unzulässiger Tat-      scheidungen könnten heute
                       tung für die ordentliche Ge-     liche Fragen betreffen. Im       provokation geschaffen.          auf gut etabliertem „Well-
                       richtsbarkeit, die Entwick-      Zivilprozess und im Außer-                                        Established Case-Law“ auf-
                       lung war aber anfangs von        streitverfahren sei das ur-         Rechtsschutz. Univ.-Prof.     bauen. Dass der Gesetzgeber
                       einer gewissen Abwehrhal-        sprüngliche Prinzip der          Dr. Gabriele Kucsko-Stadl-       in Österreich mehrfach und
                       tung gegenüber dem Straß-        grundsätzlichen „Einseitig-      mayer, seit 2015 österrei-       durchgreifend auf Verurtei-
                       burger Gerichtshof geprägt“,     keit“ des Rekursverfahrens,      chische Richterin am Euro-       lungen reagiert habe, bewer-
                       berichtete die OGH-Präsi-        das zu Gehördefiziten führte,    päischen Gerichtshof für         tete die EGMR-Richterin als
                       dentin. Dies zeige sich schon    aufgrund von EGMR-Ent-           Menschenrechte, unterstrich      sehr positiv: „Österreich
                       an einer Recherche der           scheidungen       aufgegeben     die herausragende Rolle des      wird heute nur mehr selten
                       Rechtssätze des Obersten         worden. Teils habe der Ge-       EGMR als völkerrechtlich         verurteilt.“ Die Garantien
                       Gerichtshofes: Während in        setzgeber reagiert, teils habe   einmalige Einrichtung, die       der EMRK und ihre Anwen-
                       den 1980er- und frühen           die Rechtsprechung selbst        bindend über Beschwerden         dung in der Rechtspraxis der
                       1990er-Jahren nur rund 20-       auch ohne entsprechende          von Einzelpersonen ent-          47 Mitgliedstaaten des Euro-
                       mal auf den EGMR Bezug           Gesetzesänderung           die   scheiden und Staaten wegen       parats seien „Grundpfeiler
                       genommen worden sei, habe        „Zweiseitigkeit“ im Lichte       Menschenrechtsverletzungen       für die Erhaltung der rechts-
                       sich die Zahl der Referenzen     der EGMR Rechtsprechung          verurteilen könne. „Der Ge-      staatlichen, liberalen Demo-
                       zwischen 1993 und 2003 auf       bejaht. Heute müsse im Zi-       richtshof hat den Rechts-        kratie im gemeinsamen euro-
                       etwa 230 erhöht. Zwischen        vilverfahren im Zweifel stets    schutz in den europäischen       päischen Rechtsraum.“ An-
                       2004 und 2014 sei sie auf        „Zweiseitigkeit“ angenom-        Staaten auf ein hohes Niveau     gesichts „hoher Beschwerde-
                       rund 540 angestiegen. Nach-      men werden; zuletzt sei dies     gebracht.“ Mehr als 22.000       zahlen, komplexer Staaten-
                       dem sich der OGH seine           auch in einem Ablehnungs-        Urteile seien seit 1959 er-      konflikte sowie der Zunah-
                       Kompetenzen durch den            verfahren betreffend einen       gangen. Mit dem 11. Zusatz-      me von Nationalismus und
FOTOS: GERD PACHAUER

                       EGMR ursprünglich „nicht         Richter so judiziert worden.     protokoll zur EMRK, das          Populismus“ steht der Ge-
                       beschneiden“ lassen wollte,      Straßburger Entscheidungen       1998 in Kraft trat, sei es Be-   richtshof     aus     Kucsko-
                       sei es inzwischen nicht nur      zu Art. 8 EMRK („Recht auf       schwerdeführern       erstmals   Stadlmayers Sicht allerdings
                       zu einer Annäherung an           Achtung des Privat- und Fa-      möglich geworden, ihre Be-       „vor großen Herausforderun-
                       Straßburg gekommen, son-         milienlebens“) hätten den        schwerden direkt vor dem         gen.“          Gregor Wenda

                       ÖFFENTLICHE SICHERHEIT 1-2/20                                                                                                79
Gerichtshof für Menschenrechte - Der 16. Rechtsschutztag im Innenministerium widmete sich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der ...
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