GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR WAHLVORSTÄNDE EUROPA- UND BEZIRKSVERSAMMLUNGSWAHL 2019 - www.hamburg.de/wahlen
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Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen ..................................................................................................................... 4 1.1 Gut zu wissen - Begriffserklärungen ......................................................................... 5 1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 7 2. Vorbereitung auf den Wahltag ................................................................................. 8 2.1 Bildung des Wahlvorstandes ....................................................................................... 8 2.2 Material für den Wahlvorstand ................................................................................... 8 2.3 Besichtigen des Wahllokals ......................................................................................... 9 2.4 Muster für die Einrichtung des Wahllokals ........................................................... 10 3. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ........................................................................ 11 3.1 Aufbau des Wahlberechtigtenverzeichnisses ...................................................... 11 3.2 Der Umgang mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis .......................................... 12 3.2.1 Auffinden von Personen ohne Wahlbenachrichtigung ......................... 12 3.2.2 Streichungen im Wahlberechtigtenverzeichnis ...................................... 12 3.2.3 Sperrvermerk W ............................................................................................. 12 3.2.4 Der Stimmabgabevermerk........................................................................... 14 4. Am Wahltag vor 8:00 Uhr ....................................................................................... 16 4.1 Einrichten des Wahllokals ......................................................................................... 16 4.2 Bannmeilenregelung für Plakatierungen um das Wahllokal ............................. 17 4.3 Verschluss der Wahlurne........................................................................................... 17 4.4 Verpflichtung des Wahlvorstandes ........................................................................ 17 5. Am Wahltag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr ........................................................ 18 5.1 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit ..................................................................... 18 5.2 Öffentlichkeit ............................................................................................................... 18 5.3 Meinungsforschung .................................................................................................... 18 5.4 Wählen im Wahllokal .................................................................................................. 19 5.5 Datenschutz .................................................................................................................. 22 5.6 Schluss der Wahlhandlung ........................................................................................ 22 6. Sonderfälle .................................................................................................................. 23 6.1 Hilfestellungen beim Wählen .................................................................................... 23 6.2 Person mit Wahlschein .............................................................................................. 24 6.3 Person ist im Wahlberechtigtenverzeichnis nicht zu finden ............................ 27 6.4 Berichtigungen des Wahlberechtigtenverzeichnisses ....................................... 28 6.5 Rote Briefwahlumschläge mit den Briefwahlunterlagen ................................... 30 7. Am Wahltag nach 18:00 Uhr .................................................................................. 31 7.1 Öffentlichkeit bei der Auszählung .......................................................................... 31 7.2 Reihenfolge der Auszählung ..................................................................................... 31 7.3 Vorbereitung der Stimmenauszählung .................................................................. 31 7.4 Auszählung der Europawahl ..................................................................................... 36
7.4.1 Sortieren der Stimmzettel .......................................................................... 36 7.4.2 Zählen der Stimmen ..................................................................................... 37 7.4.3 Meldung des Ergebnisses (Schnellmeldung) ........................................... 39 7.4.4 Ausfüllen der restlichen Wahlniederschrift ............................................ 39 8. Abschlussarbeiten für den Wahltag .......................................................................... 41 8.1 Verpacken der Unterlagen ........................................................................................... 41 8.2 Aufräumarbeiten bei Verbleib der Urne im Wahllokalstandort über Nacht..... 41 8.3 Abgabe der Unterlagen zur Europawahl ................................................................... 42 9. Auszählung der Bezirksversammlungswahl (Montag) ..................................... 43 9.1 Vorbereitende Aufgaben ........................................................................................... 43 9.2 Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettelhefte (gelb)..................................... 44 9.3 Ausfüllen der restlichen Wahlniederschrift .......................................................... 51 9.4 Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettelhefte (rot) .................................. 51 9.5 Ordnen, Sammeln und Verpacken der Wahlunterlagen ..................................... 51 9.6 Aufräumen des Wahllokals und Abgabe der Unterlagen ................................... 53 Anhang ................................................................................................................................... 54 Anlage 1: Wahlniederschrift zur Europawahl ................................................................... 54 Anlage 2: Gelbe Wahlniederschrift für die Bezirkslisten ................................................ 62 Anlage 3: Rote Wahlniederschrift für die Wahlkreislisten ............................................. 68 Anlage 4: Niederschrift über die Zählung der Stimmzettelhefte .................................. 73 Anlage 5: Notwendige Berichtigung des Melderegisters ............................................... 74 Anlage 6: Verweisung an die Wahldienststelle................................................................. 75 Anlage 7: Beispiel für die Ermittlung der Stimmabgabevermerke................................ 76 Anlage 8: Tipps zum Umgang mit Wählerinnen und Wählern mit Behinderung ........ 77 Anlage 9: Beispiele für ungültige Stimmen ....................................................................... 79 Anlage 10: Handreichung Wahlbeobachtung ................................................................... 80 Anlage 11: Plakat zur Auszählung der Europawahl......................................................... 81 Anlage 12: Plakat zur Auszählung der Bezirksversammlungswahl .............................. 82 Anlage 13: Material für den Wahlvorstand am Wahlsonntag ....................................... 83 Anlage 14: Material für den Wahlvorstand am Auszählungsmontag (27.05.2019) . 84
Seite 4 von 84 1. Grundlagen Am Sonntag, den 26. Mai 2019 findet die Wahl zum 9. Europäischen Parlament statt (Europawahl). Sie haben sich für die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Wahllokal verpflichtet und damit eine ver- antwortungsvolle Aufgabe übernommen. Das ist nicht selbstverständlich und wir bedanken uns dafür an dieser Stelle ausdrücklich. Die Europawahl findet seit 2014 immer zusammen mit der Bezirksversammlungswahl statt. In der Regel gelten die Anweisungen und Hinweise in dieser Geschäftsanweisung sowohl für die Europa- wahl als auch für die Bezirksversammlungswahl. Sofern es Abweichungen zwischen der Organisa- tion der Europawahl und der Bezirksversammlungswahl oder Hinweise zu besonderen Regelungen zur Bezirksversammlungswahl gibt, werden sie in einem farbigen Kasten erläutert. Der Aufbau der Geschäftsanweisung entspricht der zeitlichen Abfolge der Aufgaben. Sie finden diese Geschäftsanweisung und weitere Informationsangebote im Internet unter www.hamburg.de/wahlen. Bitte gehen Sie diese Geschäftsanweisung sorgfältig durch, damit Sie die Herausforderungen dieser Europawahl und Bezirksversammlungswahl erfolgreich meistern. Scheuen Sie sich bei Unklarheiten oder Verständnisfragen nicht, uns in der Wahlgeschäftsstelle anzusprechen.
Seite 5 von 84 1.1 Gut zu wissen - Begriffserklärungen Wahlkreis: Zur Europawahl gibt es in Hamburg einen Wahlkreis. Zur Bezirksversammlungswahl gibt es in jedem Bezirk 7 bis 9 Wahl- kreise. Wahlbezirk: Jeder Wahlkreis ist in unterschiedlich viele Wahlbezirke unterteilt; ein Wahlbezirk = ein Wahllokal. In Hamburg werden ca. 1.300 Wahllokale eingerichtet. Auszählung: Die Europawahl wird am Sonntag, den 26.05.2019 ausgezählt. Die Bezirksversammlungswahl wird am Montag, den 27.05.2019 aus- gezählt. Wahlberechtigung: Zur Europawahl wahlberechtigt sind, vereinfacht gesagt, alle EU- Bürger, die am Wahltag 18 Jahre alt sind. Zur Bezirksversammlungswahl sind alle EU-Bürger, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und in Hamburg wohnen, wahlberechtigt. Wahlvorstand: Für jeden Wahlbezirk wird aus ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern ein Wahlvorstand gebildet. Dieser • besteht aus bis zu 9 stimmberechtigten Mitgliedern, • sorgt in seinem Wahllokal eigenverantwortlich für den ordnungs- gemäßen Ablauf der Wahl, • übt seine Tätigkeiten unparteiisch aus, • ermittelt im Anschluss an die Wahlhandlung das Ergebnis und stellt es fest. Der Wahlvorstand besteht bei der Bezirksversammlungswahl aus bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern. Wahlbezirksleitung: Der Begriff Wahlbezirksleitung wird nur in Hamburg verwendet. Im Europawahlgesetz wird von „Wahlvorsteher“ gesprochen. Die Wahlbezirksleitung • beruft die Beisitzenden, • besichtigt vorab das Wahllokal, • ist am Wahltag Ansprechpartner für das Bezirksamt. Stellvertretung: Die stellvertretende Wahlbezirksleitung übernimmt die Aufgaben der Wahlbezirksleitung in deren Abwesenheit.
Seite 6 von 84 Schriftführung: Die Schriftführung • führt am Wahltag das Wahlberechtigtenverzeichnis, • füllt die Niederschrift aus. Beisitzende: Beisitzerinnen und Beisitzer sind Mitglieder des Wahlvorstandes ohne leitende Funktion. Sie • unterstützen die Vorbereitungen und den Ablauf der Wahl, • zählen die Stimmzettel aus, • sind stimmberechtigt und fassen Beschlüsse mit. Beschlussfähigkeit: Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn • während der Wahlhandlung mindestens 3 Mitglieder (Wahlbezirks- leitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie min- destens 1 Beisitzer oder Beisitzerin) • bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindes- tens 5 Mitglieder (Wahlbezirksleitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie mindestens 3 Beisitzende) anwesend sind. Bei der Bezirksversammlungswahl ist der Wahlvorstand beschluss- fähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter die Briefwahlbezirksleitung und die Schriftführung oder deren Stellvertre- tungen. Hilfskräfte: Ein Einsatz von Hilfskräften ist nur nach vorheriger Absprache mit der Wahlgeschäftsstelle möglich. Hilfskräfte • unterstützen den Wahlvorstand, sind aber nicht Teil desselben, • haben bei Entscheidungen des Wahlvorstands kein Stimmrecht. Wahlgeschäftsstelle: Die Wahlgeschäftsstelle ist im Bezirksamt • verantwortlich für die Organisation der Wahl, • Ansprechpartner für alle organisatorischen Fragen (Wahlvorstände, Wahllokale, Material etc.) vor, während und nach der Wahl. Wahldienststelle: Die Wahldienststelle wird in jedem Bezirk speziell zur Wahl eingerich- tet. Sie ist zuständig für • die Versendung von Briefwahlunterlagen, • die Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, • die Beantwortung aller Fragen rund um die Wahlberechtigung und Wahlscheine am Wahltag.
Seite 7 von 84 Wahlberechtigten- Im Wahlberechtigtenverzeichnis sind alle wahlberechtigten Personen verzeichnis: eingetragen. Für jedes Wahllokal wird ein Wahlberechtigtenverzeich- nis gedruckt. Wahlbenachrichtigung: Jede Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, er- hält eine Wahlbenachrichtigung mit den Angaben u. a. über den Wahl- tag und das zuständige Wahllokal. Wahlschein: Ein Wahlschein kann vorab beantragt werden. Er • ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl, • berechtigt zur Wahl in einem beliebigen Wahllokal im eigenen Wahlkreis, • ist für die Europawahl weiß. Der Wahlschein für die Bezirksversammlungswahl hat eine gelbe Mar- kierung. Stimmzettel: Der Stimmzettel ist ein amtliches Formular. Er • ist nur im Original gültig. • bringt den Wählerwillen zum Ausdruck. • ist für die Europawahl weiß. Bei der Bezirksversammlungswahl ist das Stimmzettelheft für die Be- zirkslisten gelb und für die Wahlkreislisten rot. Niederschrift: Die Niederschrift ist das Protokoll über die Wahlhandlung und die an- schließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (Anlage 1). Die Niederschrift für die Europawahl ist weiß. Bei der Bezirksversammlungswahl ist die Niederschrift für die Bezirks- listen gelb und für die Wahlkreislisten rot. 1.2 Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Europawahl sind • das Europawahlgesetz (EuWG), • das Bundeswahlgesetz (BWG) und • die Europawahlordnung (EuWO). Rechtsgrundlagen für die Bezirksversammlungswahl sind • die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, • das Bezirksversammlungswahlgesetz (BezVWG), • die Bezirksversammlungswahlordnung (BezVWO). Auszüge dieser Rechtsgrundlagen befinden sich am Wahltag im Packsack.
Seite 8 von 84 2. Vorbereitung auf den Wahltag 2.1 Bildung des Wahlvorstandes Die Wahlbezirksleitung sowie eine Stellvertretung werden vom Bezirksamt ernannt. Die Wahlbe- zirksleitung wiederum beruft die Beisitzenden und bestellt aus deren Mitte die Schriftführung und deren Stellvertretung. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein. Zur Europawahl wahlberechtigt sind, vereinfacht gesagt, alle EU-Bürger, die am Wahltag 18 Jahre alt sind. Zur Bezirksversammlungswahl sind alle EU-Bürger, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und in Ham- burg wohnen, wahlberechtigt. Grundsätzlich sollten nur in Hamburg wahlberechtigte Personen als Beisitzende berufen werden. Nicht wahlberechtigte Personen können nur als Hilfskräfte mitarbeiten. Der Einsatz von Hilfskräf- ten ist im Vorfeld mit der Wahlgeschäftsstelle abzustimmen. Hilfskräfte zur Europawahl (16- und 17-jährige Personen) sind bei Beschlussfassungen am Sonn- tag nicht stimmberechtigt. Hilfskräfte zur Bezirksversammlungswahl (nicht in Hamburg wohnhafte Personen) sind bei Be- schlussfassungen am Montag nicht stimmberechtigt. Rein formal gibt es einen Wahlvorstand zur Europawahl und einen zur Bezirksversammlungswahl – diese werden in der Regel jedoch von denselben Personen geführt. 2.2 Material für den Wahlvorstand Rechtzeitig vor der Wahl erhält die Wahlbezirksleitung vom Bezirksamt gegen Quittung • den Schlüssel für die Wahlurne, • das Wahlberechtigtenverzeichnis, • wichtige Telefonnummern (z. B. für die Ergebnisaufnahme, für Nachfragen usw.). Die Wahlurne mit weiteren Materialien (siehe Packliste für den Sonntag (Anlage 13) bzw. für den Montag (Anlage 14)) sowie in der Regel vier Wahlkabinen findet der Wahlvorstand im Wahllokal vor.
Seite 9 von 84 2.3 Besichtigen des Wahllokals Die Wahlbezirksleitung und/oder deren Stellvertretung sollte sich spätestens in der Woche vor der Wahl mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für das Wahllokal zu einer Besich- tigung verabreden, um festzulegen, • durch wen das Wahllokal hergerichtet wird (Möbelaufbau), • ob ein Telefon am Wahltag zur Verfügung steht, welche Telefonnummer der Apparat hat und wie das Gerät ggf. zu bedienen ist, wenn ein eigenes Handy nicht genutzt werden kann, • ob, insbesondere in Grundschulen und Kindergärten, genügend Tische und Stühle in einer für Erwachsene geeigneten Größe zur Verfügung stehen, • ob das Gebäude aufgeschlossen wird oder ein Schlüssel vorher abzuholen ist, • wie die Übernahme und Rückgabe der Wahlurne erfolgen soll.
Seite 10 von 84 2.4 Muster für die Einrichtung des Wahllokals Das nachstehend gezeigte Muster zum Aufbau eines Wahllokals dient zur Orientierung, muss aber nicht exakt nachgebaut werden. Beisitzende • Vorprüfung der Wahlberechtigung • Stimmzettelausgabe Bekanntmachungen Wahlbezirksleitung und Wahlbekanntmachungen und Muster- Schriftführung Stimmzettel im Wahllokal aufhängen • Prüfung der Wahlbe- rechtigung im Wahlbe- rechtigtenverzeichnis • Freigabe der Wahlurne Wahlkabinen - geheime Stimmabgabe! - • müssen vom Tisch der Wahlbezirksleitung überblickt werden können, • müssen sich vor einer fensterlosen Wand befinden (unbedingt auf mögliche Spiegelungen hinter der Wahlkabine achten!), • müssen mit einer einfachen Schreibunterlage aus Pappe bestückt sein, • müssen mit einem Kugelschreiber ausgestattet sein.
Seite 11 von 84 3. Das Wahlberechtigtenverzeichnis Im Wahlberechtigtenverzeichnis stehen alle wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks nament- lich mit Geburtsdatum und Adresse. Es dient dem Wahlvorstand zur Überprüfung der Wahlberech- tigung. Es gibt ein gemeinsames Wahlberechtigtenverzeichnis für beide Wahlen. Neben den Personenan- gaben gibt es eine Spalte für die Europa- und eine Spalte für die Bezirksversammlungswahl. 3.1 Aufbau des Wahlberechtigtenverzeichnisses Dem Wahlberechtigtenverzeichnis ist das sogenannte Abschlussblatt vorgeheftet. Darauf ist die aktuelle Zahl der Wahlberechtigten zur Europawahl des Wahlbezirks festgehalten. Neben dem Abschlussblatt zur Europawahl, gibt es ein Abschlussblatt zur Bezirksversammlungs- wahl. Dort ist die Zahl der Wahlberechtigten zur Bezirksversammlungswahl vermerkt. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist nach den laufenden Nummern der Wahlberechtigten (Spalte 3) sortiert und darüber hinaus wie folgt aufgebaut: • Straßen in alphabetischer Reihenfolge, • innerhalb der Straßen die Hausnummern in aufsteigender Reihenfolge, • innerhalb der Hausnummern die Familiennamen in alphabetischer Reihenfolge, • innerhalb des Familiennamens nach dem Vornamen. Es schließt sich der „ungeordnete Nachtrag“ an. Hier finden sich alle Wahlberechtigten, die zwi- schenzeitlich durch Meldeänderungen aufgrund von Zuzügen und Umzügen in das Wahlberechtig-
Seite 12 von 84 tenverzeichnis aufgenommen wurden. Nach dem Druck des Wahlberechtigtenverzeichnisses wer- den diese Nachträge von der Wahldienststelle auch noch per Hand vorgenommen. Akademische Grade (Prof., Dr. oder Dipl.-XX) gehören nicht zu den für die Wahl erforderlichen Daten. Sie werden, soweit sie vorliegen, auf die Wahlbenachrichtigungen gedruckt. Im Wahlbe- rechtigtenverzeichnis wird auf diese Angabe verzichtet. 3.2 Der Umgang mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis Mit Ausnahme der Einträge der Stimmabgabevermerke, ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, ohne ausdrückliche telefonische Anweisung der Wahldienststelle Änderungen im Wahlberechtig- tenverzeichnis vorzunehmen. Es dürfen auf keinen Fall Personen in das Wahlberechtigtenver- zeichnis nachgetragen werden! Zu einer Berichtigung im Wahlberechtigtenverzeichnis auf Anwei- sung der Wahldienststelle siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.4. 3.2.1 Auffinden von Personen ohne Wahlbenachrichtigung Einträge von Wahlberechtigten, die ohne Wahlbenachrichtigung in das Wahllokal kommen, lassen sich über die Adresse leicht finden. Sollte eine Person nicht auffindbar sein, ist im ungeordneten Nachtrag nachzusehen. Falls die Per- son auch dort nicht aufgeführt ist, muss telefonisch in der Wahldienststelle nachgefragt werden (siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.3). 3.2.2 Streichungen im Wahlberechtigtenverzeichnis Nicht mehr wahlberechtigte Personen sind im Wahlberechtigtenverzeichnis mit „XXXXX“ in Spalte 4 gekennzeichnet und in Spalte 6 (Bemerkungen) mit dem Streichungsgrund versehen. 3.2.3 Sperrvermerk W In einigen Fällen enthält in der Spalte 4 und/ oder Spalte 5 das Feld für den Stimmabgabevermerk bereits einen Eintrag, der darauf hinweist, dass die Wählerin bzw. der Wähler nicht ohne vorherige Prüfung durch den Wahlvorstand wählen kann, weil ihm ein Wahlschein für Briefwahl ausgestellt worden ist. Diesen Eintrag nennt man „Sperrvermerk W“. Erscheint eine Wählerin oder ein Wähler mit Wahlschein im Wahllokal siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.2.
Seite 13 von 84 Eintragungen, dass ein Wahlschein ausgestellt wurde, können entweder maschinell oder per Hand erfolgt sein. Maschinelle Eintragung: Bei Wahlberechtigten, denen von der Wahldienststelle vor dem Druck des Wahlberechtigtenver- zeichnisses ein Wahlschein ausgestellt wurde, ist in der Spalte 4 des Wahlberechtigtenverzeich- nisses ein maschineller Sperrvermerk „W“ für Wahlschein sowie die Wahlscheinnummer eingetra- gen. Handschriftliche Eintragung: Wahlscheine, die nach dem Druck des Wahlberechtigtenverzeichnisses ausgestellt wurden, sind von der Wahldienststelle handschriftlich nachgetragen. In diesen Fällen steht dort ein blaues handschriftliches „W“ ohne Wahlscheinnummer. In der Spalte 6 ist das Datum der Eintragung und das Handzeichen der eintragenden Person vermerkt.
Seite 14 von 84 3.2.4 Der Stimmabgabevermerk Für den Stimmabgabevermerk sind die Spalten 4 und 5 vorgesehen. Hier kennzeichnet die Schrift- führung jeweils durch ein rotes Kreuz, dass die Person gewählt hat. Zugleich mit den Stimmabga- bevermerken werden am Rand des Wahlberechtigtenverzeichnisses die nächsten Zahlen abgestri- chen, so dass auf der jeweiligen Seite des Wahlberechtigtenverzeichnisses immer die Anzahl der Wählerinnen und Wähler getrennt nach den Wahlereignissen ersichtlich ist. Dies erleichtert später die Auszählungen. Eine zur Europa- und Bezirksversammlungswahl wahlberechtigte Person muss nicht gleichzeitig zu beiden Wahlen wählen. Sie kann beispielsweise per Brief zur Europawahl wählen und am Wahltag mit ihrem Wahlschein zur Bezirksversammlungswahl im Wahllokal erscheinen, um die Bezirksver- sammlung zu wählen. Es gibt auch den Fall, dass eine zur Europawahl wahlberechtigte Person nicht zur Bezirksver- sammlungswahl wahlberechtigt ist, weil diese Person bspw. erst vor zwei Monaten aus einem an- deren Bundesland nach Hamburg gezogen ist. Bei der Europawahl darf sie wählen, für die Bezirks- versammlungswahl muss die 3-Monats-Regel erfüllt sein (mindestens 3 Monate in Hamburg wohnhaft). Dies ist auch umgekehrt möglich: So dürfen bspw. 16- oder 17-jährige Personen nur die Bezirks- versammlung wählen, sind aber zur Europawahl noch nicht wahlberechtigt.
Seite 15 von 84 Bürger aus einem anderen EU-Land als Deutschland sind zur Bezirksversammlung wahlberechtigt. Zur Europawahl sind sie allerdings nur wahlberechtigt, wenn sie einen Antrag gestellt haben. Da- her kommt es auch bei diesem Personenkreis häufig vor, dass sie nur zur Bezirksversammlungs- wahl wahlberechtigt sind. Beispiel aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis: Zur Bezirksversammlungswahl nicht wahlberechtigt.
Seite 16 von 84 4. Am Wahltag vor 8:00 Uhr 4.1 Einrichten des Wahllokals Rechtzeitig, spätestens gegen 7:30 Uhr, beginnt der Wahlvorstand mit dem Herrichten des Wahl- lokals und der Überprüfung der Materialien: Siehe Abbildung „Muster für den Aufbau des Wahllokals“ in Kapitel 2. Checkliste: Stimmzettel und Stimmzettelhefte überprüfen: Gehört Ihr Wahlbezirk zu dem angegebenen Wahlkreis? Material anhand der Packliste aus der Wahlurne überprüfen. Falls Stimmzettel, Stimmzettelhefte oder Materialien fehlen oder fehlerhaft sind, wenden Sie sich bitte sofort an die Wahlgeschäftsstelle. Wahlwerbung aus dem Wahllokal sowie in, vor und an dem Gebäude, in dem sich das Wahl- lokal befindet, entfernen. Je ein Schild mit der Wahlbezirksnummer am Eingang des Gebäudes sowie am Eingang zum Wahllokal anbringen. Weg zum Wahllokal ausschildern. Wahlbekanntmachung am Eingang zum Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, und im Wahllokal selbst aushängen. Neben der Wahlbekanntmachung je ein Exemplar eines als „Muster“ gekennzeichneten Stimmzettels und Stimmzettelheftes anbringen. Keine Muster in der Wahlkabine aufhängen. Wahlkabinen mit angebundenen Schreibstiften und einfachen Schreibunterlagen aus Pappe versehen. Diese sind regelmäßig auf etwaige „Bemerkungen“ zu überprüfen und ggf. auszu- tauschen. Jederzeitige telefonische Erreichbarkeit sicherstellen (Handy eingeschaltet lassen!). Wahllokal telefonisch unbedingt bis 8:00 Uhr einsatzbereit melden.
Seite 17 von 84 4.2 Bannmeilenregelung für Plakatierungen um das Wahllokal Während der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie un- mittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Untersagt sind das Anbringen von Parteienwerbung, die Ausgabe von Flyern sowie das ungenehmigte Aufstellen von Informationsständen. Initiativen und Vereinigungen, die eine Sondergenehmigung zur Aufstellung von Infoständen be- sitzen, dürfen gegebenenfalls vor dem Wahllokal für ihr Anliegen werben. Hierbei ist zu beachten, dass der freie Zugang zum Wahllokal gewährleistet sein muss. Dafür hat sich eine Abstandsrege- lung von 10 m vor dem Zugang zum Grundstück herausgebildet. 4.3 Verschluss der Wahlurne Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe vergewissert sich der Wahlvorstand, dass die Wahlurne leer ist und verschließt sie. Die Wahlbezirksleitung nimmt den Wahlurnenschlüssel in Verwahrung. Die Wahlurne darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht wieder geöffnet werden. Der Einwurf- schlitz der Wahlurne ist in geeigneter Weise (z. B. durch ein Papierblatt oder eine Pappe) abzude- cken, so dass nichts ohne Einverständnis der Wahlbezirksleitung in die Wahlurne eingeworfen werden kann. 4.4 Verpflichtung des Wahlvorstandes Vor Beginn der Wahlzeit weist die Wahlbezirksleitung die anwesenden Wahlvorstandsmitglieder darauf hin, dass sie • zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Ämter und • zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen An- gelegenheiten verpflichtet sind. Auch später hinzukommende Mitglieder sind auf ihre mit dem Amt verbundenen Aufgaben hinzu- weisen und zu verpflichten.
Seite 18 von 84 5. Am Wahltag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr Die Wahllokale sind um 8:00 Uhr zu öffnen. 5.1 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit Während der Wahlhandlung muss der Wahlvorstand jederzeit beschlussfähig sein. Die Beschluss- fähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlbe- zirksleitung und die Schriftführung bzw. deren Stellvertretungen, anwesend sind. Hilfskräfte wer- den hierbei nicht mitgezählt. Es bestehen keine Bedenken, wenn mit wechselnder Besetzung gear- beitet wird. Beschlüsse über einzelne Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme der Wahlbezirksleitung, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellver- tretung, den Ausschlag. 5.2 Öffentlichkeit Während der Wahlhandlung und während der Auszählung ist jeder Person der Zutritt zum Wahllo- kal zu gewähren. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbeobachter keinen Zugriff auf die Wahlunterlagen ha- ben. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist vor Einsichtnahme zu schützen. Der Wahlvorgang darf nicht gestört werden. Bild- und Tonaufnahmen sind im Wahllokal grundsätzlich nicht zulässig, au- ßer bei Zustimmung aller Anwesenden und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses. Der Wahlvorstand hat im Wahllokal das Hausrecht und kann störende Personen des Raumes ver- weisen. Im Wahlgebiet sind Polizeibeamte eingesetzt, die im Laufe des Wahltages in den einzelnen Wahllokalen nach dem Rechten sehen. Die Polizei kann bei Störungen auch angerufen werden. Bei allen besonderen Vorkommnissen fertigt die Wahlbezirksleitung einen Vermerk für die Nieder- schrift an. 5.3 Meinungsforschung Verschiedene Meinungsforschungsinstitute führen bei Wahlen Wählernachbefragungen durch. Betroffene Wahlvorstände werden hierüber vorab von der Wahlgeschäftsstelle informiert. Es ist den Meinungsforschungsinstituten nicht gestattet, Wählerinnen und Wähler vor der Stimm- abgabe anzusprechen. Die Befragung ist nur nach der Stimmabgabe und außerhalb des Wahlrau- mes erlaubt. Die Wählernachbefragungen dürfen nicht zur Beeinflussung von Wahlberechtigten führen. Beden- ken oder Verstöße sind mit der Wahlgeschäftsstelle zu klären. In Zweifelsfällen können die Beauf- tragten der Institute nach Rücksprache mit der Wahlgeschäftsstelle des Gebäudes verwiesen wer- den.
Seite 19 von 84 5.4 Wählen im Wahllokal Jede wahlberechtigte Person bekommt • eine weiße Wahlbenachrichtigung, wenn sie sowohl zur Europa- als auch zur Bezirksver- sammlungswahl wahlberechtigt ist, • eine blaue Wahlbenachrichtigung, wenn sie nur zur Europawahl berechtigt ist, • eine gelbe Wahlbenachrichtigung, wenn sie nur zur Bezirksversammlung wahlberechtigt ist. Bei Ihnen im Wahllokal darf mit oder ohne eine dieser Wahlbenachrichtigungen wählen, wer in Ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Sperrvermerk in der jeweiligen Spalte eingetragen und nicht gestrichen ist (siehe Punkt 3.2.2). Person mit (weißer, gelber oder blauer) Wahlbenachrichtigung Prüfung der Wahlbezirksnummer (diese steht auf der Wahlbenachrichtigungskarte über dem Anschriftenfeld, sie- he Abbildung) falscher richtiger Wahlbezirk Wahlbezirk Person wird an den richtigen Der Stimmzettel und /oder die Stimmzet- Wahlbezirk verwiesen. telhefte werden entsprechend der Berechti- gung ausgehändigt.
Seite 20 von 84 Person ohne Wahlbenachrichtigung Person wird an den Tisch der Schriftführung verwiesen. Dort wird anhand eines Lichtbildausweises, der die Identität der Person unzweifelhaft bestätigt, die Wahlberechtigung überprüft. Person steht im Person steht nicht Wahlberechtig- im Wahlberechtig- tenverzeichnis tenverzeichnis Ist die Person im Wahlberech- Ist die Person im Wahlberechtig- tigtenverzeichnis ohne Sperr- tenverzeichnis mit Sperrvermerk vermerk eingetragen, wird sie eingetragen, wird sie nicht zur zur Wahl zugelassen. Wahl zugelassen. Ersatzbenachrichtigung (richtige Eine telefonische Klärung mit der Farbe!) mit den Personenanga- Wahldienststelle ist erforderlich. ben und der Wahlberechtigten- verzeichnisnummer der Person ausfüllen. Der Stimmzettel und die Stimmzettelhefte werden je nach Berechtigung ausge- händigt. Nach Ausgabe der Stimmzettel(-hefte) geht die oder der Wahlberechtigte in eine der Wahlkabinen, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel(-hefte). Der Stimmzettel ist so zu falten, dass die Stimm- abgabe nicht erkennbar ist. Das Kennzeichnen und Falten eines Stimmzettel(-heftes) außerhalb der Wahlkabine sowie das Einwerfen in die Wahlurne sind unzulässig (geheime Wahl!) und vom Wahlvorstand sofort zu un- terbinden. Vor der Aushändigung eines neuen Stimmzettel(-heftes) muss die wahlberechtigte Per- son den (das) außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnete(n) Stimmzettel(-heft) zerreißen und ein- stecken. Um die Geheimhaltung der Wahl nicht zu gefährden, ist darauf zu achten, dass sich in der Wahlka- bine jeweils nur eine Person aufhält. Dies gilt insbesondere auch für nahestehende Personen. Kann eine geheime Wahl sichergestellt werden, liegt es im Ermessen des Wahlvorstandes, ob ein Klein-
Seite 21 von 84 kind die Wahlkabine in Begleitung eines Elternteils betreten darf oder nicht. Für Hilfspersonen gelten besondere Regelungen (siehe auch „Sonderfälle“ Punkt 6.1). Von der Wahlkabine begeben sich die Wählerinnen und Wähler an den Tisch der Wahlbezirkslei- tung und händigen der Schriftführung die Wahlbenachrichtigung oder die Ersatzwahlbenachrichti- gung aus, die in der Regel als „Ausweis“ ausreicht. Der Wahlvorstand hat das Recht, sich zusätz- lich einen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen. Bitte weisen Sie den Wunsch von Wählerinnen und Wählern sich auszuweisen nicht zurück. Hat die Schriftführung die Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden und ist weder ein roter Stimmabgabevermerk noch ein Sperrvermerk „W“ eingetragen, wird die Wahlurne freigege- ben, so dass die wählende Person ihren gefalteten Stimmzettel und/oder ihre Stimmzettelhefte in die Wahlurne einwerfen kann. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis durch ein rotes Kreuz in der jeweiligen Spalte und streicht die Zählkästchen entsprechend am Rand des Wahlbe- rechtigtenverzeichnisses ab. Stimmabgabevermerke in einem Muster-Wahlberechtigtenverzeichnis Die Wahlbenachrichtigung oder Ersatzwahlbenachrichtigung wird in den Stapel der eingenomme- nen Wahlbenachrichtigungen nach der laufenden Nummer im Wahlberechtigtenverzeichnis einsor- tiert. Für die Sortierung benutzen Sie bitte einen der mitgelieferten Faltkartons. Das Sortieren nach laufender Nummer erleichtert es Ihnen im Zweifelsfall zu überprüfen, ob es sich bei einem Stimmabgabevermerk um eine fehlerhafte Eintragung handelt (z. B. in der Zeile verrutscht).
Seite 22 von 84 Es wird empfohlen, gelegentlich das Wahlberechtigtenverzeichnis daraufhin zu kontrollieren, ob auf den einzelnen Seiten die Anzahl der Stimmabgabevermerke mit den zuletzt abgestrichenen Zahlen in den Kästchen übereinstimmen. So können Sie nach Schluss der Wahl die Summe der Stimmabgabevermerke für beide Wahlen zügig ermitteln. Das Wahlberechtigtenverzeichnis darf nur nach ausdrücklicher Anweisung durch die Wahldienst- stelle geändert werden (siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.4)! Für den Fall, dass ein Wahlvorstand über die Zurückweisung beschließt, ist eine Notiz anzufertigen und der Niederschrift beizufügen (siehe Anlage 1: Nr. 2.4 der Niederschrift). Sollte es offensichtliche Fehler im Wahlberechtigtenverzeichnis geben (z. B. falsche Schreibweise des Vornamens oder Familiennamens), kann das Formular zur Berichtigung des Melderegisters (Anlage 5) ausgefüllt und später der Niederschrift beigefügt werden. 5.5 Datenschutz Es ist zu vermeiden, dass Angaben zur wahlberechtigten Person von anderen Personen zur Kennt- nis genommen werden können. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind gehalten Angaben zur wahlberechtigten Person so zu äußern, dass diese von anderen im Wahllokal anwesenden Perso- nen nicht gehört werden können. 5.6 Schluss der Wahlhandlung Um 18:00 Uhr endet die Wahlzeit. Danach dürfen nur noch Personen ihre Stimme abgeben, die sich bereits vor 18:00 Uhr zur Stimmabgabe im Wahllokal eingefunden haben. Der Zutritt zum Wahllokal ist durch ein Mitglied des Wahlvorstandes so lange zu sperren, bis die Anwesenden ihre Stimme abgegeben haben. Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung ist dennoch zu wahren. Nach der letzten Stimmabgabe erklärt die Wahlbezirksleitung die Wahlhandlung für beendet. Die Tür wird wieder freigegeben, da das Wahllokal für die Auszählung geöffnet bleibt (Öffentlichkeit der Er- gebnisfeststellung).
Seite 23 von 84 6. Sonderfälle 6.1 Hilfestellungen beim Wählen Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den (die) Stimmzettel(-hefte) nicht kennzeichnen, falten oder selbst in die Wahlurne werfen können, be- stimmen eine Person ihres Vertrauens (dies kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein), die ihnen bei den genannten Tätigkeiten hilft. Diese Hilfe kann bis zum Vorlesen der kompletten Stimmzettel(-hefte) in einer „geschützten Ecke“ des Wahlraumes und Hilfe beim Ankreuzen in der Wahlkabine gehen. Eine Bitte um Hilfestellung sollte grundsätzlich nie abgelehnt werden. Die Hilfsperson hat über alle bekanntwerdenden Tatsachen – wie bei allen wahlrechtlichen Ange- legenheiten – Verschwiegenheit zu wahren. Für blinde und sehbehinderte Personen hat der Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt, die die betroffenen Personen bei dem Verein an- fordern konnten und zur Stimmabgabe mitbringen können. Die Wahlvorstände prüfen in keiner Weise diese Schablonen, sondern nehmen nur zur Kenntnis, dass diese genutzt werden. Gegebe- nenfalls ist beim Einlegen des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone Hilfe zu leisten. Benutzte Blindenschablonen behält die Wählerin oder der Wähler, da wegen evtl. Schreibspuren auf der Blindenschablone das Wahlgeheimnis nicht gewahrt wäre. Ist sich der Wahlvorstand in einer Situation unsicher, sollte bei der Wahlgeschäftsstelle nachge- fragt werden.
Seite 24 von 84 6.2 Person mit Wahlschein Person mit Wahlschein wird an den Tisch der Wahlbezirksleitung verwiesen Person muss sich dort durch Lichtbildausweis ausweisen. Dieser muss mit den Angaben auf dem Wahlschein übereinstimmen. Ist der Wahlschein für Ihren Bezirk / Wahlkreis ausgestellt? Ja Nein - Die Person muss zurückgewiesen werden! telefonische Rücksprache mit zuständiger - Über die Zurückweisung ist eine Wahldienststelle, ob der Wahlschein gültig Notiz für die Niederschrift anzu- ist (Wahlscheinnummer wird abgefragt) legen. - Person sollte an ein Wahllokal im zuständigen Wahlkreis verwiesen werden (gem. Adressen- und gültig ungültig Straßenverzeichnis). - Evtl. kann die Person zur Euro- pawahl zugelassen werden – vor- her Rücksprache mit der Wahl- dienststelle! - neue(n) Stimmzettel(-hefte) aushändigen - ein evtl. mitgebrachter/s Stimmzettel(-heft) ist von der Die Person darf mit dem Wahlschein wählenden Person zu zerreißen nicht wählen! und wieder mitzunehmen - Wahlschein einbehalten - Wahlschein einbehalten - auf Rückseite „ungültig lt. Wahl- - kein Eintrag im Wahlberechtig- dienststelle“ vermerken tenverzeichnis - in der Niederschrift erfassen Bei der Ergebnisfeststellung ist der gültige Wahlschein später zur Zahl der Wähler und Wählerin- nen hinzuzuzählen und in die Niederschrift aufzunehmen (siehe „Auszählung der Europa- wahl“ Punkt 7.4).
Seite 25 von 84 Muster eines Wahlscheins zur Europawahl:
Seite 26 von 84 Muster eines Wahlscheins zur Bezirksversammlungswahl: 30303/0003
Seite 27 von 84 6.3 Person ist im Wahlberechtigtenverzeichnis nicht zu finden Telefonische Rückfrage in der Wahldienststelle, ob bzw. wo die Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. Person steht im Person steht in keinem Person steht im eigenen Wahlberechtigten- Wahlberechtigtenver- Wahlberechtigtenver- verzeichnis eines zeichnis zeichnis anderen Wahllokals Zur Klärung die Person Auf Grund eines Umzu- Person an das zu- mit dem Formular ges könnte eine neue ständige Wahllokal „Verweisung an die Adresse auf dem Aus- verweisen. Die Wahldienststelle“ (An- weis stehen. Auch Wahldienststelle lage 6) zur Wahldienst- könnte der Name geän- kann das richtige stelle schicken. dert worden sein. Die Wahllokal nennen. Wahldienststelle kann Umzüge und Namens- änderungen nachvoll- ziehen. Besteht die Person darauf im Wahllokal zu wählen, obwohl sie nicht im Wahlberechtigtenverzeich- nis eingetragen ist und keinen Wahlschein vorweisen kann, muss der Wahlvorstand die Zurückwei- sung der Person beschließen. Über den Beschluss ist eine gesonderte Notiz anzufertigen und der Niederschrift beizufügen. Es ist telefonisch Rücksprache mit der Wahldienststelle zu halten, ggf. ist die Person an diese zu verweisen. Dazu wird der Vordruck „Verweisung an die Wahldienststelle“ (Anlage 6) ausgefüllt, der hinter das Wahlberechtigtenverzeichnis eingeheftet ist, und der Person mitgegeben.
Seite 28 von 84 6.4 Berichtigungen des Wahlberechtigtenverzeichnisses Im Laufe des Wahltages können von den örtlichen Wahldienststellen noch Wahlscheine für plötz- lich erkrankte Wahlberechtigte ausgegeben werden. Die Wahldienststelle fragt vor dem Ausstellen des Wahlscheins telefonisch nach, ob die Wählerin oder der Wähler schon im Wahllokal gewählt hat. Die Wahlbezirksleitung muss nun nach Anweisung der Wahldienststelle handschriftlich einen Sperrvermerk „W“ und ein Handzeichen bei der Wählerin oder dem Wähler setzen. Beispiel: Im Anschluss ist das Abschlussblatt zu ändern. Es gibt ein Abschlussblatt für die Europawahl und eines für die Bezirksversammlungswahl. Die Wahldienststelle wird mitteilen, ob eines oder beide zu ändern sind. Beispiel für die Änderung des Abschlussblatts für die Europawahl, weil am Wahltag um 11:00 Uhr ein Wahlschein für die Europawahl ausgestellt wurde: • Alle Angaben sind in der rechten Spalte (berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 EuWO) ein- zutragen. • In Zeile A1 ist die Zahl der Wahlberechtigten ohne Sperrvermerk um 1 zu mindern. • In Zeile A2 ist die Zahl der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk um 1 zu erhöhen. • Die Wahlbezirksleitung unterschreibt mit Datumsangabe.
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Seite 30 von 84 6.5 Rote Briefwahlumschläge mit den Briefwahlunterlagen Bezirksversammlungswahl Generell gilt: Rote Wahlbriefe dürfen im Wahllokal nicht angenommen werden! Person mit rotem Wahlbrief an Wahlbezirksleitung verweisen. roter Wahlbrief gehört roter Wahlbrief der überbringenden gehört nicht der Person überbringenden Person Gehört Ihr Wahlbezirk (das Wahllokal) zu dem Wahlkreis, der auf dem roten Wahl- brief steht? Ja Nein Der rote Wahlbrief darf Der rote Wahlbrief Der rote Wahlbrief nicht angenommen darf nicht angenom- darf nicht angenom- werden. men werden. An zu- men werden. Er muss Möglichkeit: Wählerin / ständiges Bezirksamt vom Überbringer in Wähler muss Wahlbrief oder an ein Wahllokal das zuständige Be- öffnen, den Wahlschein im richtigen Wahlkreis zirksamt gebracht entnehmen, die Stimm- verweisen werden. zettel(-hefte) zerreißen (lt. Adress- und Stra- und wieder mitnehmen. ßenverzeichnis). Dann wie „Person mit Wahlschein“ behandeln. (siehe Punkt 6.2).
Seite 31 von 84 7. Am Wahltag nach 18:00 Uhr Bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands an- wesend sein. Der Wahlvorstand ist während der Auszählung mit mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. Anwesend sein müssen: • Wahlbezirksleitung oder Stellvertretung • Schriftführung oder Stellvertretung • mindestens 3 Beisitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlbezirksleitung, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag. 7.1 Öffentlichkeit bei der Auszählung Die Ermittlung des Ergebnisses ist öffentlich, aber allein Sache des Wahlvorstandes. Personen, die die Stimmenauszählung beobachten möchten, ist dies zu gestatten. Ihnen ist ein Platz im Wahllo- kal zuzuweisen, von dem aus sie die Stimmenauszählung uneingeschränkt einsehen können, diese aber nicht stören. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist vor Einsichtnahme zu schützen. Sollte es zu Störungen bei der Auszählung kommen, hat der Wahlvorstand alle Wahlunterlagen in die Wahlurne zu legen und unter Aufsicht zu halten sowie die Polizei um Hilfe zu bitten. Siehe hierzu auch die Handreichung Wahlbeobachtung in Anlage 10. 7.2 Reihenfolge der Auszählung Die Auszählung erfolgt zwingend in folgender Reihenfolge: 1. am Sonntagabend die weißen Stimmzettel der Europawahl, 2. am Montag, beginnend um 8:00 Uhr, die gelben Stimmzettelhefte für die Bezirkslisten der Bezirksversammlungswahl, 3. direkt im Anschluss daran die roten Stimmzettelhefte für die Wahlkreislisten der Bezirks- versammlungswahl. 7.3 Vorbereitung der Stimmenauszählung Die Ermittlung des Ergebnisses schließt sich ohne Unterbrechung unmittelbar an die Wahlhand- lung an. Sie darf auf keinen Fall vor 18:00 Uhr beginnen. Das Plakat, das den Ablauf der Auszäh- lung bildhaft unterstützt (siehe Anlage 11), sollte im Wahllokal aufgehängt werden, damit alle die nächsten Schritte nachvollziehen können. Vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle unbenutzten Stimmzettel und Stimmzettelhefte von den Tischen zu entfernen. Diese und weiteres nicht mehr benötigtes Papier werden in Plastiksäcke verpackt. Die Plastiksäcke und die Wahlkabinen sind anschließend beiseite zu stellen.
Seite 32 von 84 Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses der Europa- und der Bezirks- versammlungswahl sind von der Schriftführung vier Wahlniederschriften (Muster: Anlage 1, 2, 3 und 4) anzufertigen, welche vom gesamten Wahlvorstand zu unterzeichnen sind. • Die weiße Wahlniederschrift ist für die gesamte Wahlhandlung und die Auszählung der Eu- ropawahl am Sonntag auszufüllen. • Die gelbe Wahlniederschrift ist für die Auszählung der gelben Bezirkslisten der Bezirksver- sammlungswahl am Montag auszufüllen. • Die rote Wahlniederschrift ist für die Auszählung der roten Wahlkreislisten der Bezirksver- sammlungswahl am Montag auszufüllen. • Die Niederschrift über die Zählung der Stimmzettelhefte der Bezirksversammlungswahl ist am Sonntag auszufüllen und mit den Stimmzettelheften in die Wahlurne zu legen. Zunächst werden alle Stimmzettel(-hefte) aus der Wahlurne entnommen. Die gelben und roten Stimmzettelhefte zur Bezirksversammlungswahl werden getrennt voneinander gezählt. Die Anzahl der Stimmzettelhefte wird in der weißen Wahlniederschrift unter Nr. 4 sowie in die Niederschrift über die Zählung der Stimmzettelhefte zur Bezirksversammlungswahl (siehe Anlage 4) eingetra- gen. Die Felder der Kennbuchstaben A 1 , A 2 und A der Wahlniederschrift entnehmen Sie dem Abschlussblatt (erste Seite vor dem Wahlberechtigtenverzeichnis, vergleiche Punkt 6.4). Übertragen Sie die Zahlen in die betreffenden Felder. Dann werden die weißen Stimmzettel der Europawahl entfaltet und gezählt.
Seite 33 von 84 Die Zahl der abgegebenen Stimmzettel wird in die weiße Wahlniederschrift unter Nr. 4 bei Kennbuchstabe B eingetragen. Parallel werden die Stimmabgabevermerke für die Europawahl in Spalte 4 des Wahlberechtigten- verzeichnisses gezählt: Aus der am rechten Rand einer jeden Seite des Wahlberechtigtenverzeichnisses befindlichen Zah- lenreihe für die Europawahl ist die zuletzt abgestrichene Zahl in die Strichliste für die Zählung der Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen (Anlage 7 - Beispiel für Er- mittlung der Zahl der Stimmabgabevermerke). Dann wird in der Strichliste für jede abgestrichene Zahlenreihe der Wert unter der zuletzt durchgestrichenen Zahl rechts auf die gestrichelte Rand- spalte übertragen. Die Zahlen der Randspalten werden addiert. Die Anzahl der Stimmabgabevermerke für die Europawahl in Spalte 4 des Wahlberechtig- tenverzeichnisses wird in der weißen Wahlniederschrift unter Nr. 4 bei Kennbuchstabe B 2 vermerkt. Anschließend werden die eingenommenen gültigen weißen Wahlscheine für die Europawahl (der „Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein“) gezählt. Die Anzahl der weißen Wahlscheine wird in die weiße Wahlniederschrift unter Nr. 4 bei Kennbuchstabe B 1 eingetragen. Die Anzahl der Stimmzettel sollte mit der Summe aus den Stimmabgabevermerke und den Wahl- scheinen übereinstimmen, d. h. es muss für die Europawahl so viele Stimmzettel geben, wie Perso- nen gewählt haben. Bei Abweichungen sind die Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine nochmals zu zählen. Falls es Abweichungen gibt, zählen Sie bitte nur einmal nach. Sollte die Summe auch nach dieser Zählung nicht übereinstimmen, ist dies, soweit möglich, in der weißen Wahlnieder- schrift unter Nr. 4 zu erläutern.
Seite 34 von 84 Für die weitere Auszählung ist in jedem Fall die Zahl der Stimmzettel (Wählerinnen und Wähler insgesamt – Kennbuchstabe B ) maßgeblich. Nachdem alle Stimmzettel, Wahlscheine, Stimmabgabevermerke für die Europawahl und alle Stimmzettelhefte der Bezirksversammlungswahl gezählt und die Zahlen in die Niederschrift einge- tragen wurden, werden die Stimmzettelhefte zur Bezirksversammlungswahl in Kartons verpackt und in die Wahlurne gelegt. Zu diesen Kartons wird außerdem die Niederschrift über die Zählung der Stimmzettelhefte zur Bezirksversammlungswahl gelegt. Anschließend werden das Wahlbe- rechtigtenverzeichnis sowie die eingenommenen gelben Wahlscheine in den Umschlag „Bezirks- versammlungswahlergebnisse“ gelegt. Dieser wird noch nicht zugeklebt, da am Folgetag noch die gelben und roten Niederschriften mit den Bezirksversammlungswahlergebnissen hineinzulegen sind. Alle Wahlbenachrichtigungskarten werden in einem Plastiksack gesammelt und aus Datenschutz- gründen in die Wahlurne gelegt. Ebenfalls ist der farbige Packsack für die Auszählung der Bezirks-
Seite 35 von 84 versammlungswahl am Montag in die Urne zu legen. Die Wahlurne wird verschlossen und versie- gelt. Diese Arbeiten müssen bei den Wahllokalen, die in ein Auszählungszentrum umziehen, bis 19:00 Uhr abgeschlossen sein. Ab 19:00 Uhr werden die Wahlurne, die unbenutzten Stimmzettel und die Wahlkabinen zur Umfuhr abgeholt. Wenn Sie mit Ihrem Wahlvorstand Sonntag und Montag am gleichen Standort untergebracht sind, müssen Sie die Wahlurne am Sonntag nach Auszählung der Europawahl an einen Verantwortlichen (Hausmeister/ internes Personal oder einen Mitarbeiter des beauftragten Sicherheitsdienstes) übergeben. Beachten Sie hierzu bitte die Sicherheitshinweise, die Sie von Ihrer Wahlgeschäftsstel- le erhalten haben. Ob „Ihre“ Wahlurne abgeholt wird oder am Standort verbleiben kann, haben Sie von der Wahlge- schäftsstelle erfahren. Sollten Sie unsicher sein, fragen Sie dort nach.
Seite 36 von 84 7.4 Auszählung der Europawahl Im Anschluss an die Feststellung der Zahl der Wählerinnen und Wähler werden die Stimmzettel zur Europawahl noch am Wahltag vollständig ausgezählt. So sah der Stimmzettel zur Europawahl 2014 aus (Auszug): 7.4.1 Sortieren der Stimmzettel Unter Aufsicht der Wahlbezirksleitung prüfen die Mitglieder des Wahlvorstandes in mehreren 2er- Teams die Vorder- und Rückseiten der Stimmzettel. Anhand der Kennzeichnungen werden Stapel gebildet, die später das Zählen der Stimmen erleichtern. a) Vorsortierung (erstes Team-Mitglied) Das erste Mitglied des 2er-Teams verteilt die Stimmzettel wie folgt auf drei Stapel: - Stapel der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel Beispiele: oder oder usw. - Sonderstapel Hier werden alle Stimmzettel gesammelt, die nicht eindeutig gültig sind, weil sie aufgrund von Auffälligkeiten oder Besonderheiten Anlass zu Bedenken geben.
Seite 37 von 84 Beispiele: oder oder usw. - Stapel der ungekennzeichneten Stimmzettel Separat werden die Stimmzettel gesammelt, die ungekennzeichnet (= leer) sind. b) Feinsortierung des Stapels mit zweifelsfrei gültigen Stimmzettelheften (zweites Team- Mitglied) Parallel zum ersten Team-Mitglied teilt das zweite Team-Mitglied den Stapel mit den zweifelsfrei gültigen Stimmzetteln nach Wahlvorschlägen auf. Entdeckt er dabei noch falsch abgelegte Stimm- zettel, ordnet er diese dem richtigen Stapel zu. Jede Partei erhält einen eigenen Stapel. Damit die Stimmzettel auf dem richtigen Stapel landen, werden die Parteinamen auf die Haftnotizen aus dem Packsack geschrieben und für die Stapelbil- dung auf dem Tisch aufgeklebt. 7.4.2 Zählen der Stimmen Zunächst wertet der Wahlvorstand gemeinsam die Stimmzettel vom Sonderstapel sowie den Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzet- teln aus. Dazu werden die Stimmzettel auf der Rückseite jeweils mit einem Auf- kleber (siehe Abbildung rechts) aus dem Packsack versehen. Die Briefwahlbezirksleitung trägt auf allen Aufklebern fortlaufende Nummern ein. Beginnen Sie dabei mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln bei „1“. Anschließend werden die ungekennzeichneten Stimmzettel gezählt und beschriftet. Die Anzahl wird in der Niederschrift (gesondert unter C ) eingetragen. Als nächstes betrachtet der Wahlvorstand jeden der Stimmzettel vom Sonderstapel und stimmt darüber ab, ob die jeweilige Stimme als gültig oder ungültig gewertet wird. Es gilt die Mehrheits-
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