GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR BRIEFWAHLVORSTÄNDE EUROPA- UND BEZIRKSVERSAMMLUNGSWAHL 2019 - www.hamburg.de/wahlen

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GESCHÄFTSANWEISUNG
                        FÜR BRIEFWAHLVORSTÄNDE
                           EUROPA- UND
                  BEZIRKSVERSAMMLUNGSWAHL 2019

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GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR BRIEFWAHLVORSTÄNDE EUROPA- UND BEZIRKSVERSAMMLUNGSWAHL 2019 - www.hamburg.de/wahlen
Inhaltsverzeichnis
1.   Grundlagen ..................................................................................................................... 4
     1.1     Gut zu wissen - Begriffserklärungen ......................................................................... 5
     1.2     Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 7
2.   Bildung des Briefwahlvorstandes ............................................................................ 8
3.   Am Wahltag vor 18:00 Uhr ........................................................................................ 9
     3.1     Material für den Briefwahlvorstand .......................................................................... 9
     3.2     Verpflichtung des Briefwahlvorstandes ................................................................... 9
     3.3     Einrichten des Briefwahllokals .................................................................................... 9
     3.4     Anwesenheit und Beschlussfähigkeit ..................................................................... 10
     3.5     Öffentlichkeit ............................................................................................................... 10
     3.6     Behandlung der Wahlbriefe ...................................................................................... 10
     3.7     Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe zur Europawahl .................... 11
             3.7.1 Zurückweisung eines roten Wahlbriefes vor Öffnung ............................ 12
             3.7.2 Abgleich mit der Negativliste ........................................................................ 12
             3.7.3 Weitergehende Prüfung des Inhalts der roten Wahlbriefumschläge... 13
4.   Am Wahltag ab 18:00 Uhr....................................................................................... 15
     4.1     Vorbereitung der Zählung ......................................................................................... 15
     4.2     Auszählung der Europawahl ..................................................................................... 15
             4.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge............................................... 15
             4.2.2        Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge..................................... 15
             4.2.3 Sortieren der Stimmzettel ........................................................................... 16
             4.2.4        Zählen der Stimmen ..................................................................................... 17
             4.2.5 Meldung des Ergebnisses (Schnellmeldung) ........................................... 19
             4.2.6 Ausfüllen der restlichen Briefwahlniederschrift .................................... 19
5.   Abschlussarbeiten für den Wahltag ..................................................................... 20
     5.1     Verpacken der Unterlagen ........................................................................................ 20
     5.2     Abgabe der Unterlagen .............................................................................................. 21
6.   Auszählung der Bezirksversammlungswahl am Montag ................................. 22
     6.1     Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe zur
     Bezirksversammlungswahl .................................................................................................. 22
             6.1.1 Zurückweisung eines roten Wahlbriefes vor Öffnung ......................... 22
             6.1.2 Abgleich mit der Negativliste ..................................................................... 23
             6.1.3        Weitergehende Prüfung des Inhalts der roten Wahlbriefumschläge24
     6.2 Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettelhefte (gelb) ....................................... 25
             6.2.1        Zählen der blauen Stimmzettelumschläge ............................................. 25
             6.2.2        Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge..................................... 25
             6.2.3        Sortierung der gelben Stimmzettelhefte ................................................ 25
             6.2.4        Auswertung der gelben Stimmzettelhefte ............................................. 27
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6.2.5        Ergebnisfeststellung .................................................................................... 30
                 6.2.6        Kontrollrechnungen ..................................................................................... 31
                 6.2.7        Meldung des Ergebnisses der Bezirksliste (Schnellmeldung) ............ 32
                 6.2.8        Aufräumarbeiten........................................................................................... 32
                 6.2.9        Ausfüllen der restlichen gelben Briefwahlniederschrift ..................... 32
        6.3      Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettelhefte (rot) .................................. 32
        6.4      Ordnen, Sammeln und Verpacken der Wahlunterlagen ..................................... 33
        6.5      Abgabe der Unterlagen .............................................................................................. 34
Anhang ................................................................................................................................... 35
        Anlage 1: Briefwahlniederschrift zur Europawahl ........................................................... 35
        Anlage 2: Gelbe Briefwahlniederschrift für die Bezirkslisten ........................................ 42
        Anlage 3: Rote Briefwahlniederschrift für die Wahlkreislisten ..................................... 49
        Anlage 4: Beispiele für ungültige Stimmen ....................................................................... 54
        Anlage 5: Handreichung Wahlbeobachtung ...................................................................... 55
        Anlage 6: Plakat zur Briefauszählung der Europawahl ................................................... 56
        Anlage 7: Plakat zur Briefauszählung der Bezirksversammlungswahl ........................ 57
        Anlage 8: Material für den Briefwahlvorstand am Wahlsonntag .................................. 58
        Anlage 9: Material für den Briefwahlvorstand am Auszählungsmontag ..................... 59
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1. Grundlagen
Am Sonntag, den 26. Mai 2019 findet die Wahl zum 9. Europäischen Parlament statt (Europawahl).
Sie haben sich für die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Briefwahllokal verpflichtet und damit eine
verantwortungsvolle Aufgabe übernommen. Das ist nicht selbstverständlich und wir bedanken uns
dafür an dieser Stelle ausdrücklich.

Die Europawahl findet seit 2014 immer zusammen mit der Bezirksversammlungswahl statt. In der
Regel gelten alle Anweisungen und Hinweise in dieser Geschäftsanweisung sowohl für die Euro-
pawahl als auch für die Bezirksversammlungswahl. Sofern es Abweichungen zwischen der Organi-
sation der Europawahl und der Bezirksversammlungswahl oder Hinweise zu besonderen Regelun-
gen zur Bezirksversammlungswahl gibt, werden sie in einem farbigen Kasten erläutert.

Der Aufbau der Geschäftsanweisung entspricht der zeitlichen Abfolge der Aufgaben.
Sie finden diese Geschäftsanweisung und weitere Informationsangebote im Internet unter der Ad-
resse www.hamburg.de/wahlen.

Bitte gehen Sie diese Geschäftsanweisung sorgfältig durch, damit Sie die Herausforderungen die-
ser Europawahl und Bezirksversammlungswahl erfolgreich meistern.

Scheuen Sie sich bei Unklarheiten oder Verständnisfragen nicht, uns in der Wahlgeschäftsstelle
anzusprechen.
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1.1 Gut zu wissen - Begriffserklärungen

Wahlkreis:                 Zur Europawahl gibt es in Hamburg einen Wahlkreis.
                           Für die Bezirksversammlungswahl gibt es in jedem Bezirk 7 bis 9
                           Wahlkreise.

Wahlbezirk:                Jeder Wahlkreis ist in unterschiedlich viele Wahlbezirke unterteilt; ein
                           Wahlbezirk = ein Wahllokal. In Hamburg werden ca. 1.300 Wahllokale
                           eingerichtet.

Auszählung                 Die Europawahl wird am Sonntag, den 26.05.2019 ausgezählt.
                           Die Bezirksversammlungswahl wird am Montag, den 27.05.2019 aus-
                           gezählt.

Briefwahlbezirk:           Zur Auszählung der per Brief abgegebenen Stimmen werden Brief-
                           wahlbezirke eingerichtet. Die Anzahl der Briefwahlbezirke ist von der
                           Briefwahlbeteiligung abhängig.

Wahlberechtigung:          Zur Europawahl wahlberechtigt sind, vereinfacht gesagt, alle EU-
                           Bürger, die am Wahltag 18 Jahre alt sind.
                           Zur Bezirksversammlungswahl sind alle EU-Bürger, die am Wahltag
                           16 Jahre alt sind und in Hamburg wohnen, wahlberechtigt.

Briefwahlvorstand:         Alle stimmberechtigten Mitglieder in Ihrem Team bilden gemeinsam
                           den Briefwahlvorstand. Dieser
                           • sorgt in seinem Briefwahlbezirk eigenverantwortlich für den ord-
                             nungsgemäßen Ablauf der Vorarbeiten für die Stimmenauszählung,
                           • übt seine Tätigkeiten unparteiisch aus,
                           • ermittelt ab 18:00 Uhr das Ergebnis der Wahl und stellt es fest.

Briefwahlbezirksleitung:   Der Begriff Briefwahlbezirksleitung wird nur in Hamburg verwendet.
                           Im Europawahlgesetz wird von „Briefwahlvorsteher“ gesprochen.
                           Die Briefwahlbezirksleitung
                           • beruft die Beisitzenden,
                           • leitet die Vorbereitungen und die Auszählung im Briefwahlvorstand
                           • ist am Wahltag Ansprechpartner für das Bezirksamt.

Stellvertretung:           Die stellvertretende Briefwahlbezirksleitung übernimmt die Aufgaben
                           der Wahlbezirksleitung in deren Abwesenheit.
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Schriftführung:        Die Schriftführung
                       • füllt die Briefwahlniederschrift aus.

Beisitzende:           Beisitzerinnen und Beisitzer sind Mitglieder des Briefwahlvorstandes
                       ohne leitende Funktion. Sie
                       • unterstützen bei den Vorbereitungen,
                       • zählen die Stimmzettel aus,
                       • sind stimmberechtigt und fassen Beschlüsse mit.

Beschlussfähigkeit:    Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn
                       • bei den Vorarbeiten (am Wahltag vor 18:00 Uhr) für die Stimmen-
                          auszählung, der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe
                          mindestens 3 Mitglieder (Briefwahlbezirksleitung und Schriftfüh-
                          rung oder ihre Stellvertretungen sowie mindestens 1 Beisitzer oder
                          Beisitzerin)
                       • bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (am
                          Wahltag ab 18:00 Uhr) mindestens 5 Mitglieder (Briefwahlbezirks-
                          leitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie min-
                          destens 3 Beisitzende)
                       anwesend sind.
                       Bei der Bezirksversammlungswahl ist der Briefwahlvorstand be-
                       schlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter
                       die Briefwahlbezirksleitung und die Schriftführung oder deren Stell-
                       vertretungen.

Wahlgeschäftsstelle:   Die Wahlgeschäftsstelle ist im Bezirksamt
                       • verantwortlich für die Organisation der Wahl,
                       • Ansprechpartner für alle Fragen vor dem Wahltag,
                       • am Wahltag für alle organisatorischen Angelegenheiten (Wahlvor-
                          stände, (Brief)Wahllokale, Material etc.) zuständig.

Negativliste:          Die Negativliste ist das Verzeichnis der ungültig gewordenen Wahl-
                       scheine (Kapitel 3.7).
                       Für die Bezirksversammlungswahl gibt es ein eigenes Verzeichnis un-
                       gültig gewordener Wahlscheine.

Wahlschein:            Ein Wahlschein kann vorab beantragt werden und
                       • ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl.
                       • er ist für die Europawahl weiß.
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                           Der Wahlschein für die Bezirksversammlungswahl hat eine gelbe Mar-
                           kierung.

Stimmzettel:               Der Stimmzettel ist ein amtliches Formular. Er
                           • ist nur im Original gültig,
                           • bringt den Wählerwillen zum Ausdruck,
                           • ist für die Europawahl weiß.
                           Bei der Bezirksversammlungswahl ist das Stimmzettelheft für die Be-
                           zirkslisten gelb und für die Wahlkreislisten rot.

Stimmzettelumschlag        Dies ist der kleine blaue Umschlag, in den der Stimmzettel zur Euro-
                           pawahl eingelegt wird.
                           Bei der Bezirksversammlungswahl werden die Stimmzettelhefte in ei-
                           nen großen blauen Umschlag eingelegt.

Wahlbriefumschlag          Dies ist der rote Umschlag, in den der blaue Stimmzettelumschlag und
                           der Wahlschein eingelegt werden.
                           Der rote Wahlbriefumschlag zur Bezirksversammlungswahl hat ein
                           großes Format.

Briefwahlniederschrift:    Die Briefwahlniederschrift ist das Protokoll über die Ermittlung und
                           Feststellung des Wahlergebnisses (Anlage 1).
                           Die Briefwahlniederschrift für die Europawahl ist weiß.
                           Die Briefwahlniederschrift für die Bezirkslisten ist gelb, für die Wahl-
                           kreislisten rot.

1.2     Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Europawahl sind
   •    das Europawahlgesetz (EuWG)
   •    das Bundeswahlgesetz (BWahlG) und
   •    die Europawahlordnung (EuWO).

Rechtsgrundlagen für die Bezirksversammlungswahl sind
      • die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
      • das Bezirksversammlungswahlgesetz (BezVWG)
      • die Bezirksversammlungswahlordnung (BezVWO)
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      2. Bildung des Briefwahlvorstandes
      Die Briefwahlbezirksleitung sowie eine Stellvertretung werden vom Bezirksamt ernannt. Die
      Briefwahlbezirksleitung wiederum beruft die Beisitzenden und bestellt aus deren Mitte die Schrift-
      führung und deren Stellvertretung.

      Alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein.

      Zur Europawahl wahlberechtigt sind, vereinfacht gesagt, alle EU-Bürger, die am Wahltag 18 Jahre
      alt sind.

      Zur Bezirksversammlungswahl sind alle EU-Bürger, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und in Ham-
      burg wohnen, wahlberechtigt.

      Grundsätzlich sollten nur in Hamburg wahlberechtigte Personen als Beisitzende berufen werden.
      Nicht wahlberechtigte Personen können nur als Hilfskräfte mitarbeiten. Der Einsatz von Hilfskräf-
      ten ist im Vorfeld mit der Wahlgeschäftsstelle abzustimmen.

      Hilfskräfte zur Europawahl (16- und 17-jährige Personen) sind bei Beschlussfassungen am Sonn-
      tag nicht stimmberechtigt.

      Hilfskräfte zur Bezirksversammlungswahl (nicht in Hamburg wohnhafte Personen) sind bei Be-
      schlussfassungen am Montag nicht stimmberechtigt.
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3. Am Wahltag vor 18:00 Uhr
Zwischen 15:00 und 18:00 Uhr erledigt der Briefwahlvorstand eine Reihe von Aufgaben, die der
Stimmenauszählung zur Europawahl ab 18:00 Uhr vorausgehen müssen:
Der Briefwahlvorstand
    •   nimmt das Briefwahllokal in Betrieb,
    •   zählt die Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl,
    •   kontrolliert die Wahlbriefe zur Europawahl,
    •   beschließt über die Zulassung bzw. Zurückweisung der EU-Wahlbriefe,
    •   zählt die verschlossenen blauen Stimmzettelumschläge zur EU-Wahl.

3.1 Material für den Briefwahlvorstand
Die Briefwahlvorstände erhalten vom Bezirksamt
    •   die Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativlisten),
    •   den Wahlurnenschlüssel,
    •   bezirksspezifische Informationen und Telefonnummern (z. B. für die Ergebnismeldung, für
        Nachfragen usw.),
    •   die Quittungslisten für Sonntag und Montag,
    •   die Wahlurne mit den roten Wahlbriefen,
    •   die Packsäcke mit dem Material für Sonntag und Montag.

3.2 Verpflichtung des Briefwahlvorstandes
Als erstes weist die Briefwahlbezirksleitung die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes
darauf hin, dass sie
    •   zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
    •   zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen An-
        gelegenheiten
verpflichtet sind.
Eventuell später hinzukommende Mitglieder sind ebenfalls zu verpflichten.

3.3 Einrichten des Briefwahllokals
Der Briefwahlvorstand beginnt damit, Material und Unterlagen zu prüfen und das zugewiesene
Briefwahllokal einzurichten:

•   Prüfen, ob das Material entsprechend der Packliste (Anlage 8) vorhanden ist. Falls Material
    fehlt, wenden Sie sich an die Wahlgeschäftsstelle.

•   Entfernen von evtl. vorhandener Wahlwerbung aus dem Briefwahllokal. Hierzu gehören unter
    anderem auch Buttons oder Aufkleber einer Partei.
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•   Aushang der Wahlbekanntmachung im Briefwahllokal. Gegebenenfalls kann dies in einem Aus-
    zählungszentrum entfallen.

3.4 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
Während der Vorbereitung der Auszählung, also vor 18:00 Uhr, insbesondere bei der Entschei-
dung über die Zulassung oder Zurückweisung der roten Wahlbriefe, muss der Briefwahlvorstand
jederzeit beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit ist hier gegeben, wenn mindestens 3 Mitglie-
der des Briefwahlvorstandes, darunter die Briefwahlbezirksleitung und die Schriftführung bzw.
deren Stellvertretungen, anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Briefwahlbezirksleitung, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.

3.5 Öffentlichkeit
Jeder Person ist der Zutritt zum Briefwahllokal zu gewähren, da alle Tätigkeiten öffentlich sind.
Die Ermittlung des Ergebnisses ist aber allein Sache des Briefwahlvorstandes, die Zuschauer dür-
fen nicht dabei helfen. Personen, die die Stimmenauszählung beobachten möchten, ist dies zu ge-
statten. Ihnen ist ein Platz im Briefwahllokal zuzuweisen, von dem aus sie die Stimmenauszählung
uneingeschränkt einsehen können, diese aber nicht stören.
Siehe hierzu auch die Handreichung Wahlbeobachtung in Anlage 5.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass wahlbeobachtende Personen keinen Zugriff auf die Wahlunter-
lagen haben. Bild- und Tonaufnahmen sind im Briefwahllokal grundsätzlich nicht zulässig, außer
bei Zustimmung aller Beteiligten und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses.

Sollte es zu Störungen bei der Auszählung kommen, hat der Briefwahlvorstand alle Wahlunterla-
gen in die Wahlurne zu legen und unter Aufsicht zu halten sowie die Wahlgeschäftsstelle und ge-
gebenenfalls die Polizei um Hilfe zu bitten.

3.6 Behandlung der Wahlbriefe
Alle roten Wahlbriefe werden der Wahlurne entnommen. Die Briefwahlbezirksleitung stellt darauf-
hin fest, dass die Wahlurne leer ist.

Tipp: Das Plakat, das den Ablauf der Auszählung bildhaft unterstützt (siehe Anlage 6), sollte nach
Möglichkeit im Wahllokal aufgehängt werden, damit alle die nächsten Schritte nachvollziehen kön-
nen.
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 Bezirksversammlungswahl

Zuerst werden die Wahlbriefe nach Größen getrennt. Dabei prüfen Sie, ob Ihnen die richtigen
Wahlbriefe ausgehändigt wurden: Jedem Briefwahlvorstand sind festgelegte Wahlscheinnummern
zugeordnet. Diese stehen auf den roten Wahlbriefumschlägen.
Falsch zugeordnete Wahlbriefe müssen unverzüglich an die Wahlgeschäftsstelle zurückgegeben
werden!

          Im Anschluss sind die roten Wahlbriefe zur Europawahl und Bezirksversammlungswahl
          jeweils zu zählen und deren Anzahl in der Briefwahlniederschrift unter Ziffer 4 einzutra-
          gen.

Tipp: Notieren Sie sich die Zahl und tragen Sie diese erst zu einem späteren Zeitpunkt in die
Briefwahlniederschrift ein, da noch bis 18:00 Uhr rote Wahlbriefe in den Bezirksämtern eingehen.
Diese werden erst sortiert und danach an Sie verteilt.

  Anschließend werden die großen roten Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl zurück in die
  Wahlurne gelegt. Da die Bezirksversammlungswahl erst am folgenden Montag (27.05.2019)
  ausgezählt wird, sind die großen Wahlbriefe am Wahltag lediglich zu zählen.

3.7 Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe zur Europawahl
Um sich die nachfolgenden Arbeitsschritte zu erleichtern, sortieren Sie die Wahlbriefe anhand des
hinteren Teils der Wahlscheinnummer (nach dem
Schrägstrich). Zunächst werden die Briefe nach der
Tausenderstelle sortiert und danach nach der Hunderterstelle. Eine exakte Sortierung innerhalb
der Hunderter-Gruppen ist nicht notwendig.
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Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes prüfen, ob Bedenken gegen einen roten Wahlbrief beste-
hen. In allen Fällen, in denen es Bedenken gibt, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulas-
sung oder die Zurückweisung. Alle zurückgewiesenen Wahlbriefe sind zur Briefwahlniederschrift
zu nehmen. Sie sind nicht auszuzählen.

3.7.1 Zurückweisung eines roten Wahlbriefes vor Öffnung
Ein roter Wahlbrief ist durch Beschluss zurückzuweisen, wenn:
   •   er einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält oder
   •   sowohl der rote Wahlbriefumschlag als auch der darin liegende blaue Stimmzettelumschlag
       beide nicht verschlossen sind.

3.7.2 Abgleich mit der Negativliste
Die Negativliste ist das Verzeichnis der ungültig gewordenen Wahlscheine. Sie dient dazu, ggf.
doppelt oder unberechtigt abgegebene Stimmen vor der Ergebnisermittlung aus den Wahlvorgän-
gen herauszufiltern. Die Liste enthält folgende Angaben:
       •   die Wahlscheinnummer,
       •   Personendaten des Wahlberechtigten,
       •   das Datum, an dem der Wahlschein seine Gültigkeit verloren hat,
       •   den Ungültigkeitsgrund.

Beispiel für eine Negativliste für den Briefwahlbezirk 401:
                                                      ungültig
Wahlsch.Nr.     Fam.name    Rufname      Geb.datum    am           Ung.Grund
40108/00139     Alt         Tim          21.05.1973   15.08.2017   Postwegverlust
40108/00418     Moll        Jan          28.02.1963   10.09.2017   Postwegverlust
40108/00543     Tor         Ina          17.12.1959   01.09.2017   Irrtum
40108/00691     Moor        Jana         10.02.1928   25.08.2017   Sterbefall
40108/01286     Groß        Maik         02.02.1963   30.08.2017   Postwegverlust
40108/01301     Rot         Tina         10.08.1982   15.08.2017   Postwegverlust

Die Wahlscheinnummern auf den roten Wahlbriefen sind mit den Wahlscheinnummern auf der Ne-
gativliste abzugleichen. Bei Übereinstimmung werden die betreffenden Briefe aussortiert.
Der Briefwahlvorstand öffnet die aussortierten Wahlbriefe und entnimmt den Wahlschein. Die
Wahlscheinnummer und der Name des Wählers/der Wählerin auf dem Wahlschein werden mit den
Daten in der Negativliste abgeglichen.

Bei einer Übereinstimmung der Angaben mit der Negativliste ist der auf der Negativliste hinterleg-
te Ungültigkeitsgrund zu prüfen. Ist als Grund „Sterbefall“ oder „Wahlausschluss“ angegeben, ist
das Datum der Unterschrift auf dem Wahlschein mit dem Datum in der Spalte „Ungültig am“ zu
vergleichen. Liegt das Unterschriftsdatum vor dem Ungültigkeitsdatum, ist in den oben genannten
Fällen die Wahl dennoch gültig, denn zum Zeitpunkt der Stimmabgabe war die Person wahlberech-
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tigt. Die Stimme einer wahlberechtigten Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht
dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr Wahlrecht verliert.

Ist auf der Negativliste für einen Wahlschein ein anderer als die beiden oben genannten Ungültig-
keitsgründe angegeben, ist der betreffende Wahlbrief zurückzuweisen.

3.7.3 Weitergehende Prüfung des Inhalts der roten Wahlbriefumschläge

Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes öffnen danach die restlichen unbeanstandeten oder durch
Beschluss zugelassenen roten Wahlbriefumschläge und entnehmen jeweils den kompletten Inhalt.
Achten Sie beim Entnehmen darauf, dass die Wahlscheinnummer auf dem roten Umschlag mit der
Wahlscheinnummer auf dem Wahlschein übereinstimmt.
Nur in den Fällen in denen diese voneinander abweichen, ist der Wahlschein anhand der Negativlis-
te zu prüfen.

Im Normalfall enthält ein roter Wahlbrief einen Wahlschein und einen
verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag.

Die blauen Stimmzettelumschläge sind bis 18:00 Uhr ungeöffnet in
einem Karton zu verwahren und in die Wahlurne zu legen. Die Wahl-
scheine werden im bereitgestellten Karton gesondert gesammelt. Die
entleerten roten Wahlbriefumschläge werden nicht mehr benötigt
und sind in einem Müllsack zu entsorgen.

Bestehen Bedenken gegen den Inhalt, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder
die Zurückweisung.

Unterlagen zur Europawahl sind zurückzuweisen, wenn
   •   dem roten Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
   •   der Wähler, die Wählerin oder die Hilfsperson die eidesstattliche Versicherung auf dem
       Wahlschein nicht unterschrieben hat,
   •   kein blauer Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
   •   kein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag benutzt wurde,
   •   der rote Wahlbriefumschlag mehrere blaue Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche
       Anzahl unterschriebener gültiger Wahlscheine enthält, oder
   •   ein blauer Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
       Weise von den übrigen abweicht (etwa, wenn er durch einen Schriftzug gekennzeichnet
       wurde).
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Beschließt der Briefwahlvorstand eine Zurückweisung des Wahlscheins und/oder des blauen
Stimmzettelumschlags, werden der Wahlschein und der zugehörige blaue Stimmzettelumschlag in
den betreffenden roten Wahlbriefumschlag gelegt.
Auf allen roten Wahlbriefen, die durch Beschluss des Briefwahlvorstands zurückgewiesen werden,
ist eine Begründung zu vermerken. Diese roten Wahlbriefe sind samt Inhalt beiseitezulegen und
später zur Briefwahlniederschrift zu nehmen.

Wird ein Wahlschein durch Beschluss zugelassen, wird der zugehörige blaue Stimmzettelumschlag
in der weiteren Auszählung normal mitgezählt. Diese Wahlscheine erhalten einen Vermerk über die
Beschlussfassung und sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Sie sind später ebenfalls
der Briefwahlniederschrift beizulegen.

        Die Anzahl der beanstandeten Unterlagen zur Europawahl ist in der Briefwahlniederschrift
        unter Nr. 2.6 einzutragen. Diese Zahl setzt sich zusammen aus der Anzahl der per Be-
        schluss zugelassenen Unterlagen, die unter Nr. 2.6 a) zu vermerken ist, und den unter Nr.
        2.6 b) gesondert nach Grund zu erfassenden zurückgewiesenen Unterlagen.
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4.       Am Wahltag ab 18:00 Uhr
Bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Briefwahlvorstands
anwesend sein.

Beschlussfähig ist der Briefwahlvorstand hier mit mindestens 5 Mitgliedern.
Anwesend sein müssen:
     •   Briefwahlbezirksleitung oder Stellvertretung
     •   Schriftführung oder Stellvertretung
     •   mindestens 3 beisitzende Mitglieder des Briefwahlvorstandes.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Briefwahlbezirksleitung den Ausschlag, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung.

4.1 Vorbereitung der Zählung
Die Ermittlung des Ergebnisses darf auf keinen Fall vor 18:00 Uhr beginnen.
Auch dann nicht, wenn alle Vorbereitungen bereits vor 18:00 Uhr beendet wurden.

Über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Europa- und der Bezirksversammlungswahl sind von
der Schriftführung drei Briefwahlniederschriften (Muster: Anlage 1, 2 und 3) anzufertigen, welche
vom gesamten Briefwahlvorstand zu unterzeichnen sind.

Vor der Ermittlung des Ergebnisses sind alle sonstigen Blätter oder Gegenstände von den Tischen
zu entfernen!

4.2 Auszählung der Europawahl
4.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge
Zunächst werden alle Kartons mit den blauen Stimmzettelumschlägen zur Europawahl aus der
Wahlurne entnommen. Die blauen Stimmzettelumschläge sind ungeöffnet zu zählen.

          Die Zahl der blauen Stimmzettelumschläge wird in die Briefwahlniederschrift unter Nr. 4.
          bei Kennbuchstabe B eingetragen.

4.2.2 Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge
Die blauen Stimmzettelumschläge sind zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. Blaue
Stimmzettelumschläge ohne Inhalt sind sofort mit „leer“ zu kennzeichnen und zu dem Stapel für
ungekennzeichnete Stimmzettel zu legen (die Stapelbildung wird auf den folgenden Seiten erläu-
tert). Blaue Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Be-
denken geben, sind dem Sonderstapel zuzuordnen.
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So sah der Stimmzettel zur Europawahl 2014 aus (Auszug):

4.2.3 Sortieren der Stimmzettel
Unter Aufsicht der Briefwahlbezirksleitung prüfen die Mitglieder des Briefwahlvorstandes in meh-
reren 2er-Teams die Vorder- und Rückseiten der Stimmzettel. Anhand der Kennzeichnungen wer-
den Stapel gebildet, die später das Zählen der Stimmen erleichtern.

a) Vorsortierung (erstes Team-Mitglied)

Das erste Mitglied des 2er-Teams verteilt die Stimmzettel wie folgt auf drei Stapel:

   -   Stapel der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel
Beispiele:

                        oder                           oder                            usw.

   -   Sonderstapel
Hier werden alle Stimmzettel gesammelt, die nicht eindeutig gültig sind, weil sie aufgrund von
Auffälligkeiten oder Besonderheiten Anlass zu Bedenken geben.

Beispiele:

                         oder                           oder                           usw.
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   -   Stapel der ungekennzeichneten Stimmzettel
Separat werden die Stimmzettel gesammelt, die ungekennzeichnet (= leer) sind.
Auf diesen Stapel kommen auch die leeren blauen Stimmzettelumschläge.

b) Feinsortierung des Stapels mit zweifelsfrei gültigen Stimmzettelheften (zweites Team-
   Mitglied)
Parallel zum ersten Team-Mitglied teilt das zweite Team-Mitglied den Stapel mit den zweifelsfrei
gültigen Stimmzetteln nach Wahlvorschlägen auf. Entdeckt er dabei noch falsch abgelegte Stimm-
zettel, ordnet er diese dem richtigen Stapel zu.
Jede Partei erhält einen eigenen Stapel. Damit die Stimmzettel auf dem richtigen Stapel landen,
werden die Parteinamen auf die Haftnotizen aus dem Packsack geschrieben und für die Stapelbil-
dung auf dem Tisch aufgeklebt.

4.2.4 Zählen der Stimmen
Zunächst wertet der Briefwahlvorstand gemeinsam die Stimmzettel
vom Sonderstapel sowie den Stapel mit den ungekennzeichneten
Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen aus.
Dazu werden die Stimmzettel und die leeren Stimmzettelumschläge auf
der Rückseite jeweils mit einem Aufkleber (siehe Abbildung) aus dem Packsack versehen.

Die Briefwahlbezirksleitung trägt auf allen Aufklebern fortlaufende Nummern ein. Beginnen Sie
dabei mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln bei „1“.
Anschließend werden die ungekennzeichneten Stimmzettel und die leeren Stimmzettelumschläge
gezählt und beschriftet. Die Anzahl wird in der Niederschrift gesondert unter C eingetragen.

Als nächstes betrachtet der Briefwahlvorstand jeden der Stimmzettel vom Sonderstapel und
stimmt darüber ab, ob die jeweilige Stimme als gültig oder ungültig gewertet wird. Es gilt die
Mehrheitsentscheidung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlbezirksleitung den
Ausschlag. Die Briefwahlbezirksleitung gibt jede einzelne Entscheidung bekannt („gültig für“ oder
„ungültig“) und vermerkt das Beschlussergebnis jeweils auf dem Aufkleber auf der Rückseite des
Stimmzettels.
Eine Übersicht mit Beispielen möglicher Ungültigkeitsgründe finden Sie in Anlage 4. Die Übersicht
liefert keine abschließende Aufzählung.
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        Die Summe aus leeren Stimmzetteln, Stimmzettelumschlägen und den für ungültig erklär-
        ten Stimmen wird von der Schriftführung in der weißen Briefwahlniederschrift unter Nr. 4
        bei Kennbuchstabe C      in das grau hinterlegte Feld eingetragen. Die für gültig erklärten
        Stimmen werden Partei für Partei bei den Kennbuchstaben D 1 bis D… in der Spalte
        Gültige Stimmen aus Sonderstapel eingetragen. Die stellvertretende Schriftführung
        kontrolliert nach dem 4-Augen-Prinzip, dass die Zahlen korrekt eingetragen werden.

Alle Stimmzettel vom Sonderstapel sowie die ungekennzeichneten Stimmzettel und leeren Um-
schläge, ungeachtet ob die Stimmen als „gültig“ oder „ungültig“ gewertet wurden, sind später als
Anlagen zur Briefwahlniederschrift zu nehmen.

Im nächsten Schritt werden die zweifelfrei gültigen Stimmzettel für jede Partei bzw. jeden Wahl-
vorschlag gezählt. Zwei Mitglieder des Briefwahlvorstandes prüfen unabhängig voneinander, ob
die Kennzeichnung der Stimmzettel mit dem zugeordneten Wahlvorschlag übereinstimmt. Falsch
sortierte Stimmzettel sind richtig zuzuordnen.

        Die Anzahl der zweifelsfrei gültigen Stimmen je Wahlvorschlag wird in der weißen Brief-
        wahlniederschrift unter Nr. 4 bei dem jeweiligen Kennbuchstaben D 1 bis D… in die
        Spalte Eindeutig gültige Stimmen eingetragen.

Zeile für Zeile werden dann die Zahlen addiert. Die Summe wird im betreffenden grau hinterlegten
Feld notiert. Abschließend werden die grau hinterlegten Felder D 1 bis D… zusammengerechnet
und das Ergebnis bei Kennbuchstabe D vermerkt.
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 Die ausgezählten Stimmzettel werden beiseitegelegt und verbleiben unter Aufsicht.

 Überprüfen Sie Ihre Ergebnisse und nutzen Sie dafür die Kontrollrechnungen.
 Ob die Ergebnisse schlüssig sind, stellen Sie folgendermaßen fest:
1. Die Summe der ungültigen Stimmen C und der gültigen Stimmen D muss mit der Zahl der
  Wählerinnen und Wähler B übereinstimmen.
2. Die Summe aus D 1 bis D… muss identisch sein mit der Zahl der ermittelten gültigen Stimmen
  D.

 4.2.5 Meldung des Ergebnisses (Schnellmeldung)
 Die Briefwahlbezirksleitung verkündet das festgestellte Ergebnis im Briefwahllokal und meldet
 unmittelbar danach alle grau hinterlegten Felder der weißen Wahlniederschrift an die Ergebnisan-
 nahme.
 Die Meldung fließt direkt in die Hochrechnungen und das Gesamtergebnis für Hamburg ein und
 muss daher unverzüglich erfolgen, sobald das Ergebnis ermittelt ist.

 Falls bei der Aufnahme des Ergebnisses Unstimmigkeiten oder Fehler festgestellt werden, erteilt
 die entgegennehmende Stelle weitere Anweisungen. Der Briefwahlvorstand bleibt bis zum Ab-
 schluss der Arbeiten in vollzähliger Besetzung.

 4.2.6 Ausfüllen der restlichen Briefwahlniederschrift
 Fast alle Felder der weißen Briefwahlniederschrift wurden bereits vor und während der Auszäh-
 lung ausgefüllt. Restliche offene Felder sind nun auszufüllen bzw. zu streichen, wenn sie nicht zu-
 treffen.

 Die vollständig ausgefüllte Briefwahlniederschrift ist abschließend vom gesamten Briefwahlvor-
 stand zu unterschreiben.

 Der weißen Briefwahlniederschrift sind beizufügen:
    •   beschlossene Stimmzettel (gültige/ungültige)
    •   ungekennzeichnete Stimmzettel und leere Stimmzettelumschläge
    •   beschlossene Wahlscheine
    •   beschlossene blaue Stimmzettelumschläge
    •   zurückgewiesene rote Wahlbriefe mit sämtlichem Inhalt
    •   ggf. Bericht über besondere Vorkommnisse
    •   ggf. Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine (= Negativlisten)
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5.     Abschlussarbeiten für den Wahltag
Nachdem der gesamte Briefwahlvorstand die Briefwahlniederschrift unterzeichnet hat, zahlt die
Briefwahlbezirksleitung die Aufwandsentschädigungen für den Wahltag an die Mitglieder des
Briefwahlvorstandes aus und lässt sich den Empfang des Geldes auf der Quittungsliste bestätigen.
Anschließend wird das Briefwahllokal gemeinsam aufgeräumt.

5.1 Verpacken der Unterlagen
Alle Unterlagen sind zu verpacken:
Die weiße Briefwahlniederschrift mit den Anlagen gehört in den Umschlag „Europawahlergebnis“,
die ausgezählten zweifelsfrei gültigen Stimmzettel gehören in den Karton „Europawahl“.
Die gültigen Wahlscheine werden in einen unbeschrifteten Karton gelegt; der mitgelieferte Aufkle-
ber ist auf den Karton auf Deckel und Stirnseite zu kleben.

Beschriften Sie den Umschlag sowie die beiden Kartons jeweils auf dem Deckel und der Stirnseite
mit Ihrer 7-stelligen Briefwahlbezirksnummer.

Aufdruck des Ergebnisumschlags:
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Aufdruck Karton Stimmzettel:                             Aufdruck Karton Wahlscheine:

              Europawahl                                          Europawahl
   Briefwahlbezirks-Nr.: _____99___                     Briefwahlbezirks-Nr.: _____99___
        In diesen Karton verpacken:                          In diesen Karton verpacken:

      Alle ausgezählten zweifelsfrei                   Alle zweifelsfrei gültigen Wahlscheine
        gültigen Stimmzettel der                                  der Europawahl
       Europawahl am 26.05.2019                                  am 26. Mai 2019

      -------------------------------                     -------------------------------
              Europawahl                                          Europawahl
   Briefwahlbezirks-Nr.: _____99___                    Briefwahlbezirks-Nr.: ____99___

             Stimmzettel                                      gültige Wahlscheine

Zum Schluss versiegeln Sie den Umschlag und die Kartons so, dass diese ohne Siegelbruch nicht
wieder geöffnet werden können.

Anschließend ist die Wahlurne zu verschließen. Sie verbleibt im Briefwahllokal.

5.2 Abgabe der Unterlagen
Abschließend sind die Wahlunterlagen (Umschlag Europawahlergebnis und 2 Kartons) zur vorher
bekannt gegebenen Annahmestelle zu bringen.
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6. Auszählung der Bezirksversammlungswahl am Montag
Am Montag, den 27. Mai 2019 werden die Bezirksversammlungswahlergebnisse ermittelt. Der
Briefwahlvorstand beginnt mit seiner Tätigkeit um 8:00 Uhr. Das Plakat, das den Ablauf der Aus-
zählung am Montag bildhaft unterstützt (siehe Anlage 7), sollte für alle sichtbar aufgehängt wer-
den.

Sollten in den großen roten Wahlbriefen zur Bezirksversammlungswahl kleine rote Wahlbriefe zur
Europawahl gefunden werden, sind diese zu zählen, unter Nr. 2.5 in die Niederschrift einzutragen
und anschließend sofort der Wahlgeschäftsstelle zu übergeben.

Alle roten Wahlbriefe werden aus der Wahlurne entnommen und gezählt.

           Das Ergebnis ist in der Briefwahlniederschrift unter 2.3 einzutragen.

Die Briefwahlbezirksleitung stellt fest, dass die Wahlurne leer ist.

6.1 Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl
Um sich die nachfolgenden Arbeitsschritte zu erleichtern, sortieren Sie die Wahlbriefe anhand des
hinteren Teils der Wahlscheinnummer (nach dem Schrägstrich).

Zunächst werden die Briefe nach der Tausenderstelle sortiert und danach nach der Hunderterstel-
le. Eine exakte Sortierung innerhalb der Hunderter-Gruppen ist nicht notwendig.

Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes prüfen, ob Bedenken gegen einen roten Wahlbrief beste-
hen. In allen Fällen, in denen es Bedenken gibt, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulas-
sung oder die Zurückweisung. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind zur Briefwahlniederschrift zu
nehmen. Sie sind nicht auszuzählen.

6.1.1 Zurückweisung eines roten Wahlbriefes vor Öffnung
Ein roter Wahlbrief ist durch Beschluss zurückzuweisen, wenn:
•      er einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält oder
•      sowohl der rote Wahlbriefumschlag als auch der darin liegende blaue Stimmzettelumschlag
       nicht verschlossen sind.
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6.1.2 Abgleich mit der Negativliste

Die Negativliste ist das Verzeichnis der ungültig gewordenen Wahlscheine. Sie dient dazu, doppelt
oder unberechtigt abgegebene Stimmen vor der Ergebnisermittlung aus den Wahlvorgängen her-
auszufiltern. Die Liste enthält folgende Angaben:
  •    die Wahlscheinnummer,
  •    Personendaten des Wahlberechtigten,
  •    das Datum, an dem der Wahlschein seine Gültigkeit verloren hat,
  •    den Ungültigkeitsgrund.

Beispiel für eine Negativliste für den Briefwahlbezirk 401:

Wahlsch.Nr.       Fam.name       Rufname     Geb.datum        ungültig am   Ung.Grund

40108/00139       Alt            Tim         21.05.1973       15.08.2017    Postwegverlust

40108/00418       Moll           Jan         28.02.1963       10.09.2017    Postwegverlust

40108/00543       Tor            Ina         17.12.1959       01.09.2017    Irrtum

40108/00691       Moor           Jana        10.02.1928       25.08.2017    Sterbefall

40108/01286       Groß           Maik        02.02.1963       30.08.2017    Postwegverlust

40108/01301       Rot            Tina        10.08.1982       15.08.2017    Postwegverlust

Die Wahlscheinnummern auf den roten Wahlbriefen sind mit den Wahlscheinnummern auf der Ne-
gativliste abzugleichen. Bei Übereinstimmung werden die betreffenden Briefe aussortiert.

Der Briefwahlvorstand öffnet die aussortierten Wahlbriefe und entnimmt den Wahlschein. Die
Wahlscheinnummer und der Name des Wählers/der Wählerin auf dem Wahlschein werden mit den
Daten in der Negativliste abgeglichen.

Bei einer Übereinstimmung der Angaben mit der Negativliste ist der auf der Negativliste hinterleg-
te Ungültigkeitsgrund zu prüfen. Ist als Grund „Sterbefall“ oder „Wahlausschluss“ angegeben, ist
das Datum der Unterschrift auf dem Wahlschein mit dem Datum in der Spalte „Ungültig am“ zu
vergleichen. Liegt das Unterschriftsdatum vor dem Ungültigkeitsdatum, ist in den oben genannten
Fällen die Wahl dennoch gültig, denn zum Zeitpunkt der Stimmabgabe war die Person wahlberech-
tigt. Die Stimme einer wahlberechtigten Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht
dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr Wahlrecht verliert.

Ist auf der Negativliste für einen Wahlschein ein anderer als die beiden oben genannten Ungültig-
keitsgründe angegeben, ist der betreffende Wahlbrief zurückzuweisen.
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6.1.3 Weitergehende Prüfung des Inhalts der roten Wahlbriefumschläge

Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes öffnen danach die restlichen unbeanstandeten oder durch
Beschluss zugelassenen roten Wahlbriefumschläge und entnehmen jeweils den kompletten Inhalt.

Achten Sie beim Entnehmen darauf, dass die Wahlscheinnummer auf dem roten Umschlag mit der
Wahlscheinnummer auf dem Wahlschein übereinstimmt. Nur in den Fällen in denen diese vonei-
nander abweichen, ist der Wahlschein anhand der Negativliste zu prüfen.

Ist ein roter Wahlbriefumschlag komplett leer, ist der rote Wahlbriefumschlag durch Beschluss des
Briefwahlvorstands zurückzuweisen und rückseitig mit „leer“ zu beschriften.

Im Normalfall enthält ein roter Wahlbrief einen Wahlschein
und einen verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag.

Die blauen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in Kartons
gestapelt. Im einem gesonderten Karton werden die Wahlscheine
gesammelt. Die entleerten roten Wahlbriefumschläge werden nicht
mehr benötigt und sind in einem Müllsack zu entsorgen.

Bestehen Bedenken gegen den Inhalt, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder
die Zurückweisung.

Unterlagen zur Bezirksversammlungswahl sind zurückzuweisen, wenn
•   dem roten Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
•   der Wähler, die Wählerin oder die Hilfsperson die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahl-
    schein nicht unterschrieben hat,
•   kein blauer Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
•   kein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag benutzt wurde,
•   der rote Wahlbriefumschlag mehrere blaue Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche An-
    zahl unterschriebener gültiger Wahlscheine enthält, oder
•   ein blauer Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Wei-
    se von den übrigen abweicht (etwa, wenn er durch einen Schriftzug gekennzeichnet wurde).

Beschließt der Briefwahlvorstand eine Zurückweisung des Wahlscheins und/oder des blauen
Stimmzettelumschlags, werden der Wahlschein und der zugehörige blaue Stimmzettelumschlag in
den betreffenden roten Wahlbriefumschlag gelegt.
Auf allen roten Wahlbriefen, die durch Beschluss des Briefwahlvorstands zurückgewiesen werden,
ist eine Begründung zu vermerken. Diese roten Wahlbriefe sind samt Inhalt beiseitezulegen und
später zur Briefwahlniederschrift zu nehmen. Sie werden bei der Feststellung der Gesamtzahl der
Wählerinnen und Wähler und der anschließenden weiteren Auszählung der Stimmen nicht berück-
sichtigt.
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Wird ein Wahlschein durch Beschluss zugelassen, fließt der zugehörige blaue Stimmzettelum-
schlag in die weitere Auszählung ein. Diese Wahlscheine erhalten einen Vermerk über die Be-
schlussfassung und sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Sie sind später ebenfalls
der Briefwahlniederschrift beizulegen.

        Die Anzahl der beanstandeten Unterlagen zur Bezirksversammlungswahl ist in der Brief-
        wahlniederschrift unter Nr. 2.7 einzutragen. Diese Zahl setzt sich zusammen aus der An-
        zahl der per Beschluss zugelassenen Unterlagen, die unter Nr. 2.7 a) zu vermerken ist,
        und den unter Nr. 2.7 b) gesondert nach Grund zu erfassenden zurückgewiesenen Unter-
        lagen.

6.2 Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettelhefte (gelb)
6.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge
Zunächst werden die blauen Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt.

        Die Zahl der blauen Stimmzettelumschläge wird in die Briefwahlniederschrift unter Nr. 4
        bei Kennbuchstabe B 4 eingetragen

6.2.2 Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge
Die blauen Stimmzettelumschläge sind zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. Stimmzet-
telumschläge ohne Inhalt sind sofort mit „leer“ zu kennzeichnen und auf den Sonderstapel zu le-
gen. Blaue Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Be-
denken geben, sind ebenfalls dem Sonderstapel zuzuordnen.

6.2.3 Sortierung der gelben Stimmzettelhefte

Die nachfolgend beschriebene Vorsortierung und Feinsortierung erfolgen gleichzeitig!

a) Vorsortierung (erstes Team-Mitglied)
Die auszuzählenden Stimmzettelhefte werden auf die 2er-Teams verteilt. In jedem Team sieht eine
Person die Stimmzettelhefte durch und ordnet sie in zwei Stapel: Einen Stapel für die zweifelsfrei
gültigen Stimmzettelhefte und einen Sonderstapel für alle anderen Stimmzettelhefte.
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Stapel mit zweifelsfrei gültigen Stimmzettelheften
Alle Stimmzettelhefte, in denen eine bis fünf Stimmen zweifelsfrei gültig angekreuzt sind.
Dabei bleibt unberücksichtigt, ob die Stimmen für eine Partei abgegeben oder auf verschiedene
Parteien verteilt wurden.

Sonderstapel
Alle Stimmzettelhefte, die nicht zweifelsfrei gültig sind (siehe Anlage 4) sowie die Stimmzettelum-
schläge, die kein Stimmzettelheft enthielten. Die roten Wahlkreislisten-Stimmzettelhefte befinden
sich im selben Umschlag, deshalb kann es bei der Auszählung der Wahlkreislisten keine leeren
Stimmzettelumschläge geben.

b) Feinsortierung des Stapels mit zweifelsfrei gültigen Stimmzettelheften (zweites Team-
Mitglied)
Das zweite Team-Mitglied sortiert parallel zum ersten Team-Mitglied den Stapel mit zweifelsfrei
gültigen Stimmzettelheften wie folgt:

   •   Parteien-Sortierung:
Wurden alle Stimmen für die Gesamtliste oder die Kandidierenden einer Partei abgegeben, werden
die Stimmzettelhefte nach Parteien sortiert („Parteien-Stapel“ = pro Partei ein Stapel).

   •   „Stapel für verteilte Stimmen“:
Wenn die Stimmen auf die Gesamtlisten oder die Kandidierenden verschiedener Parteien verteilt
wurden, kommen sie auf diesen Stapel (= nur ein einziger Stapel).
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6.2.4 Auswertung der gelben Stimmzettelhefte

Die Stimmzettelhefte werden in folgender Reihenfolge ausgewertet:
a) der Sonderstapel
b) der „Stapel für verteilte Stimmen“
c) die „Parteien-Stapel“

Legen Sie daher die „Parteien-Stapel“ und den „Stapel für verteilte Stimmen“ vorerst beiseite.

a) Sonderstapel
Zuerst werden alle Stimmzettelhefte und die leeren Stimmzettelumschläge des Sonderstapels auf
der Rückseite mit einem Aufkleber aus dem Packsack versehen. Die Briefwahlbezirksleitung trägt
beginnend mit 1 auf den Aufklebern fortlaufende Nummern ein.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer bleiben in 2er-Teams und teilen die gelben Abstreichlisten nach
Parteien unter sich auf.

Die Briefwahlbezirksleitung blättert jedes Stimmzettelheft vollständig durch und beschreibt dem
Briefwahlvorstand die vorgefundenen Auffälligkeiten. Die Stellvertretung kontrolliert die Brief-
wahlbezirksleitung dabei durch parallelen Einblick in das Stimmzettelheft.
Der gesamte Briefwahlvorstand stimmt über die Gültigkeit / Ungültigkeit ab.
In einem Stimmzettelheft können einzelne Stimmen für gültig und andere für ungültig erklärt wer-
den. Die Mehrheit des Briefwahlvorstandes entscheidet, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der Briefwahlbezirksleitung den Ausschlag. Eine beispielhafte Übersicht über mögliche Ungültig-
keitsgründe finden Sie in Anlage 4.

Die Briefwahlbezirksleitung gibt jede Entscheidung laut bekannt und vermerkt das Beschlusser-
gebnis jeweils auf dem Aufkleber auf der Rückseite des Stimmzettelheftes.

Gültige Stimmen werden anschließend auf den gelben Abstreichlisten der entsprechenden Partei-
en abgestrichen. Dazu liest die Briefwahlbezirksleitung den jeweiligen Parteinamen und die jeweili-
gen Gesamtlisten- und/oder Kandidatenstimmen laut vor. Ein Team-Mitglied der Gruppe mit der
entsprechenden Abstreichliste streicht die vorgelesenen Stimmen wie angesagt ab, das andere
Team-Mitglied kontrolliert (4-Augen-Prinzip).
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Stimmen nach Heilungsregelung:
Enthält ein Stimmzettelheft mehr als fünf Stimmen und entfallen diese ausschließlich auf die
Liste   und/   oder   die    Kandidierenden   einer     Partei,   so    erhält   die   betreffende   Partei
5 Stimmen nach Heilungsregelung. Bei jedem solchen Stimmzettelheft beschließt der Briefwahl-
vorstand die Gültigkeit von 5 Stimmen nach Heilungsregelung. Das Ergebnis des Beschlusses ist
auf dem rückseitigen Aufkleber einzutragen.

Nach Ansage durch die Briefwahlbezirksleitung streicht das verantwortliche 2er-Team auf der
Abstreichliste der betreffenden Partei unter der Überschrift „Stimmen nach Heilungsregelung“
5 Stimmen ab.

Die Heilungsregelung kann nur bei den gelben Stimmzettelheften angewendet werden.
Sie gilt nicht bei den roten Stimmzettelheften für die Wahlkreislisten.

                                gelbes Stimmzettelheft mit
                                mehr als 5 Stimmen

                            Prüfung durch die Briefwahlbezirksleitung

        alle Stimmen für                                               Stimmen für
        eine Partei                                                    verschiedene Parteien
        abgegeben                                                      abgegeben

   Beschluss durch Briefwahlvorstand:                 Beschluss durch Briefwahlvorstand:
   5 Stimmen nach Heilungsregelung gültig             Stimmzettelheft ungültig
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Beispiele für Stimmen nach Heilungsregelung:
Beispiel 1:

Beispiel 2:

Beispiel 3:

b) Auszählung „Stapel für verteilte Stimmen“
In gleicher Form - also ebenfalls durch den gesamten Briefwahlvorstand - erfolgt die Auszählung
der zweifelsfrei gültigen Stimmzettelhefte mit auf verschiedene Parteien verteilten Stimmen. Die
Briefwahlbezirksleitung liest erneut den jeweiligen Parteinamen und die jeweiligen Gesamtlisten-
und/oder Kandidatenstimmen laut vor. Die Stellvertretung kontrolliert die vorlesende Person
durch parallelen Einblick in das Stimmzettelheft.

Ein Team-Mitglied der Gruppe mit der entsprechenden Abstreichliste streicht die vorgelesenen
Stimmen wie angesagt ab, das andere Team-Mitglied kontrolliert.
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c) Auszählung „Parteien-Stapel“
Jedes 2er-Team nimmt sich einen der Parteien-Stapel. Ein Team-Mitglied liest aus jedem gelben
Stimmzettelheft vor, wie die Stimmen vergeben wurden (Gesamtliste und/oder Kandidierende).
Das andere Team-Mitglied streicht die jeweilige Anzahl auf den gelben Abstreichlisten in der Ge-
samtliste oder bei den Kandidierenden ab. Beide überprüfen durch Sichtkontrolle, ob die Anzahl
und Zuordnung der Kreuze korrekt übertragen wurde.

6.2.5 Ergebnisfeststellung

Nach der Auszählung werden die Ergebnisse in die Briefwahlniederschrift übertragen.

        Die Summen der Stimmen nach Heilungsregelung für jede Partei werden in der Briefwahl-
        niederschrift unter Nr. 3 jeweils in einem separaten Feld eingetragen (Kennbuchstaben F
        X- H. Diese Zahl muss ohne Rest durch 5 teilbar sein.

        Die ungültigen Stimmzettelhefte des Sonderstapels sind zu zählen. Diese Anzahl ist in der
        Briefwahlniederschrift unter Nr. 3 bei Kennbuchstabe E 1 einzutragen. Alle gültigen und
        ungültigen Stimmzettelhefte vom Sonderstapel sind später der Briefwahlniederschrift
        beizufügen.

Die Ergebnisse für die Parteien und Kandidierenden werden mit Hilfe der gelben Abstreichlisten
festgestellt und in Nr. 3 der gelben Briefwahlniederschrift übernommen. Die Gesamtergebnisse
der Parteien D 1 bis D XX werden in der Niederschrift aufaddiert.

Kontrollieren Sie die einzelnen Summen mit dem Taschenrechner, bevor Sie sie in die Briefwahl-
niederschrift eintragen.
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6.2.6 Kontrollrechnungen

Die Anzahl der gültigen Stimmzettelhefte E2 muss kleiner oder gleich der Anzahl der gültigen
Stimmen insgesamt F sein. Die Anzahl der gültigen Stimmen insgesamt F muss wiederum
kleiner oder gleich der fünffachen Anzahl der gültigen Stimmzettelhefte E 2 sein.

Die Summe der gültigen Stimmzettelhefte E 2 beinhaltet auch die Stimmzettelhefte mit den nach
Heilungsregelung als gültig gewerteten Stimmen.

Außerdem muss die Summe aus Gesamtliste F X-0 , Stimmen nach Heilungsregelung F X-H und
den einzelnen Kandidierenden einer Partei     F X-1    bis   F X-60    dem Gesamtergebnis der
Partei F X entsprechen. Die Summe der Gesamtergebnisse aller Parteien F 1 bis F X ergibt die
Anzahl der gültigen Stimmen F .
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6.2.7 Meldung des Ergebnisses der Bezirksliste (Schnellmeldung)

Die Briefwahlbezirksleitung verkündet das festgestellte Ergebnis im Briefwahllokal. Danach wer-
den alle grau hinterlegten Felder der gelben Briefwahlniederschrift sofort telefonisch an die vorab
mitgeteilte Telefonnummer gemeldet.

6.2.8 Aufräumarbeiten

Alle ausgezählten zweifelsfrei gültigen gelben Stimmzettelhefte der „Parteien-Stapel“ und des
„Stapels für verteilte Stimmen“ werden in Kartons verpackt. Alle Stimmzettelhefte und leeren
Stimmzettelumschläge des Sonderstapels werden separat verpackt, da diese zur Briefwahlnieder-
schrift zu nehmen sind.

6.2.9 Ausfüllen der restlichen gelben Briefwahlniederschrift

Fast alle Felder der gelben Briefwahlniederschrift wurden bereits vor oder während der Auszäh-
lung ausgefüllt. Restliche offene Felder sind nun auszufüllen bzw. zu streichen, wenn sie nicht zu-
treffen.

Die vollständig ausgefüllte gelbe Briefwahlniederschrift ist vom gesamten Briefwahlvorstand zu
unterschreiben!

Der gelben Briefwahlniederschrift sind beizufügen:
   •   alle beschlossenen Wahlscheine zur Bezirksversammlungswahl,
   •   alle gelben Stimmzettelhefte und leeren Stimmzettelumschläge des Sonderstapels und
   •   alle zurückgewiesenen roten Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl samt Inhalt.
Diese Unterlagen werden für die Wahlprüfung benötigt, die von der Wahlgeschäftsstelle vorge-
nommen wird.

6.3 Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettelhefte (rot)
Die roten Stimmzettelhefte der Wahlkreislisten sind entsprechend den Punkten 6.1 und 6.2 (Aus-
zählung der gelben Bezirkslisten-Stimmzettel) auszuzählen. Für die Auszählung werden die roten
Abstreichlisten benutzt. Alle notwendigen Zwischenergebnisse sind in der roten Briefwahlnieder-
schrift zu vermerken.
Die Heilungsregelung gilt hier nicht!
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