GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR BRIEFWAHLVORSTÄNDE EUROPA- UND BEZIRKSVERSAMMLUNGSWAHL 2019 - www.hamburg.de/wahlen
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GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR BRIEFWAHLVORSTÄNDE EUROPA- UND BEZIRKSVERSAMMLUNGSWAHL 2019 www.hamburg.de/wahlen
Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen ..................................................................................................................... 4 1.1 Gut zu wissen - Begriffserklärungen ......................................................................... 5 1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 7 2. Bildung des Briefwahlvorstandes ............................................................................ 8 3. Am Wahltag vor 18:00 Uhr ........................................................................................ 9 3.1 Material für den Briefwahlvorstand .......................................................................... 9 3.2 Verpflichtung des Briefwahlvorstandes ................................................................... 9 3.3 Einrichten des Briefwahllokals .................................................................................... 9 3.4 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit ..................................................................... 10 3.5 Öffentlichkeit ............................................................................................................... 10 3.6 Behandlung der Wahlbriefe ...................................................................................... 10 3.7 Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe zur Europawahl .................... 11 3.7.1 Zurückweisung eines roten Wahlbriefes vor Öffnung ............................ 12 3.7.2 Abgleich mit der Negativliste ........................................................................ 12 3.7.3 Weitergehende Prüfung des Inhalts der roten Wahlbriefumschläge... 13 4. Am Wahltag ab 18:00 Uhr....................................................................................... 15 4.1 Vorbereitung der Zählung ......................................................................................... 15 4.2 Auszählung der Europawahl ..................................................................................... 15 4.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge............................................... 15 4.2.2 Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge..................................... 15 4.2.3 Sortieren der Stimmzettel ........................................................................... 16 4.2.4 Zählen der Stimmen ..................................................................................... 17 4.2.5 Meldung des Ergebnisses (Schnellmeldung) ........................................... 19 4.2.6 Ausfüllen der restlichen Briefwahlniederschrift .................................... 19 5. Abschlussarbeiten für den Wahltag ..................................................................... 20 5.1 Verpacken der Unterlagen ........................................................................................ 20 5.2 Abgabe der Unterlagen .............................................................................................. 21 6. Auszählung der Bezirksversammlungswahl am Montag ................................. 22 6.1 Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl .................................................................................................. 22 6.1.1 Zurückweisung eines roten Wahlbriefes vor Öffnung ......................... 22 6.1.2 Abgleich mit der Negativliste ..................................................................... 23 6.1.3 Weitergehende Prüfung des Inhalts der roten Wahlbriefumschläge24 6.2 Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettelhefte (gelb) ....................................... 25 6.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge ............................................. 25 6.2.2 Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge..................................... 25 6.2.3 Sortierung der gelben Stimmzettelhefte ................................................ 25 6.2.4 Auswertung der gelben Stimmzettelhefte ............................................. 27
6.2.5 Ergebnisfeststellung .................................................................................... 30 6.2.6 Kontrollrechnungen ..................................................................................... 31 6.2.7 Meldung des Ergebnisses der Bezirksliste (Schnellmeldung) ............ 32 6.2.8 Aufräumarbeiten........................................................................................... 32 6.2.9 Ausfüllen der restlichen gelben Briefwahlniederschrift ..................... 32 6.3 Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettelhefte (rot) .................................. 32 6.4 Ordnen, Sammeln und Verpacken der Wahlunterlagen ..................................... 33 6.5 Abgabe der Unterlagen .............................................................................................. 34 Anhang ................................................................................................................................... 35 Anlage 1: Briefwahlniederschrift zur Europawahl ........................................................... 35 Anlage 2: Gelbe Briefwahlniederschrift für die Bezirkslisten ........................................ 42 Anlage 3: Rote Briefwahlniederschrift für die Wahlkreislisten ..................................... 49 Anlage 4: Beispiele für ungültige Stimmen ....................................................................... 54 Anlage 5: Handreichung Wahlbeobachtung ...................................................................... 55 Anlage 6: Plakat zur Briefauszählung der Europawahl ................................................... 56 Anlage 7: Plakat zur Briefauszählung der Bezirksversammlungswahl ........................ 57 Anlage 8: Material für den Briefwahlvorstand am Wahlsonntag .................................. 58 Anlage 9: Material für den Briefwahlvorstand am Auszählungsmontag ..................... 59
Seite 4 von 59 1. Grundlagen Am Sonntag, den 26. Mai 2019 findet die Wahl zum 9. Europäischen Parlament statt (Europawahl). Sie haben sich für die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Briefwahllokal verpflichtet und damit eine verantwortungsvolle Aufgabe übernommen. Das ist nicht selbstverständlich und wir bedanken uns dafür an dieser Stelle ausdrücklich. Die Europawahl findet seit 2014 immer zusammen mit der Bezirksversammlungswahl statt. In der Regel gelten alle Anweisungen und Hinweise in dieser Geschäftsanweisung sowohl für die Euro- pawahl als auch für die Bezirksversammlungswahl. Sofern es Abweichungen zwischen der Organi- sation der Europawahl und der Bezirksversammlungswahl oder Hinweise zu besonderen Regelun- gen zur Bezirksversammlungswahl gibt, werden sie in einem farbigen Kasten erläutert. Der Aufbau der Geschäftsanweisung entspricht der zeitlichen Abfolge der Aufgaben. Sie finden diese Geschäftsanweisung und weitere Informationsangebote im Internet unter der Ad- resse www.hamburg.de/wahlen. Bitte gehen Sie diese Geschäftsanweisung sorgfältig durch, damit Sie die Herausforderungen die- ser Europawahl und Bezirksversammlungswahl erfolgreich meistern. Scheuen Sie sich bei Unklarheiten oder Verständnisfragen nicht, uns in der Wahlgeschäftsstelle anzusprechen.
Seite 5 von 59 1.1 Gut zu wissen - Begriffserklärungen Wahlkreis: Zur Europawahl gibt es in Hamburg einen Wahlkreis. Für die Bezirksversammlungswahl gibt es in jedem Bezirk 7 bis 9 Wahlkreise. Wahlbezirk: Jeder Wahlkreis ist in unterschiedlich viele Wahlbezirke unterteilt; ein Wahlbezirk = ein Wahllokal. In Hamburg werden ca. 1.300 Wahllokale eingerichtet. Auszählung Die Europawahl wird am Sonntag, den 26.05.2019 ausgezählt. Die Bezirksversammlungswahl wird am Montag, den 27.05.2019 aus- gezählt. Briefwahlbezirk: Zur Auszählung der per Brief abgegebenen Stimmen werden Brief- wahlbezirke eingerichtet. Die Anzahl der Briefwahlbezirke ist von der Briefwahlbeteiligung abhängig. Wahlberechtigung: Zur Europawahl wahlberechtigt sind, vereinfacht gesagt, alle EU- Bürger, die am Wahltag 18 Jahre alt sind. Zur Bezirksversammlungswahl sind alle EU-Bürger, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und in Hamburg wohnen, wahlberechtigt. Briefwahlvorstand: Alle stimmberechtigten Mitglieder in Ihrem Team bilden gemeinsam den Briefwahlvorstand. Dieser • sorgt in seinem Briefwahlbezirk eigenverantwortlich für den ord- nungsgemäßen Ablauf der Vorarbeiten für die Stimmenauszählung, • übt seine Tätigkeiten unparteiisch aus, • ermittelt ab 18:00 Uhr das Ergebnis der Wahl und stellt es fest. Briefwahlbezirksleitung: Der Begriff Briefwahlbezirksleitung wird nur in Hamburg verwendet. Im Europawahlgesetz wird von „Briefwahlvorsteher“ gesprochen. Die Briefwahlbezirksleitung • beruft die Beisitzenden, • leitet die Vorbereitungen und die Auszählung im Briefwahlvorstand • ist am Wahltag Ansprechpartner für das Bezirksamt. Stellvertretung: Die stellvertretende Briefwahlbezirksleitung übernimmt die Aufgaben der Wahlbezirksleitung in deren Abwesenheit.
Seite 6 von 59 Schriftführung: Die Schriftführung • füllt die Briefwahlniederschrift aus. Beisitzende: Beisitzerinnen und Beisitzer sind Mitglieder des Briefwahlvorstandes ohne leitende Funktion. Sie • unterstützen bei den Vorbereitungen, • zählen die Stimmzettel aus, • sind stimmberechtigt und fassen Beschlüsse mit. Beschlussfähigkeit: Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn • bei den Vorarbeiten (am Wahltag vor 18:00 Uhr) für die Stimmen- auszählung, der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe mindestens 3 Mitglieder (Briefwahlbezirksleitung und Schriftfüh- rung oder ihre Stellvertretungen sowie mindestens 1 Beisitzer oder Beisitzerin) • bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (am Wahltag ab 18:00 Uhr) mindestens 5 Mitglieder (Briefwahlbezirks- leitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie min- destens 3 Beisitzende) anwesend sind. Bei der Bezirksversammlungswahl ist der Briefwahlvorstand be- schlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter die Briefwahlbezirksleitung und die Schriftführung oder deren Stell- vertretungen. Wahlgeschäftsstelle: Die Wahlgeschäftsstelle ist im Bezirksamt • verantwortlich für die Organisation der Wahl, • Ansprechpartner für alle Fragen vor dem Wahltag, • am Wahltag für alle organisatorischen Angelegenheiten (Wahlvor- stände, (Brief)Wahllokale, Material etc.) zuständig. Negativliste: Die Negativliste ist das Verzeichnis der ungültig gewordenen Wahl- scheine (Kapitel 3.7). Für die Bezirksversammlungswahl gibt es ein eigenes Verzeichnis un- gültig gewordener Wahlscheine. Wahlschein: Ein Wahlschein kann vorab beantragt werden und • ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl. • er ist für die Europawahl weiß.
Seite 7 von 59 Der Wahlschein für die Bezirksversammlungswahl hat eine gelbe Mar- kierung. Stimmzettel: Der Stimmzettel ist ein amtliches Formular. Er • ist nur im Original gültig, • bringt den Wählerwillen zum Ausdruck, • ist für die Europawahl weiß. Bei der Bezirksversammlungswahl ist das Stimmzettelheft für die Be- zirkslisten gelb und für die Wahlkreislisten rot. Stimmzettelumschlag Dies ist der kleine blaue Umschlag, in den der Stimmzettel zur Euro- pawahl eingelegt wird. Bei der Bezirksversammlungswahl werden die Stimmzettelhefte in ei- nen großen blauen Umschlag eingelegt. Wahlbriefumschlag Dies ist der rote Umschlag, in den der blaue Stimmzettelumschlag und der Wahlschein eingelegt werden. Der rote Wahlbriefumschlag zur Bezirksversammlungswahl hat ein großes Format. Briefwahlniederschrift: Die Briefwahlniederschrift ist das Protokoll über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (Anlage 1). Die Briefwahlniederschrift für die Europawahl ist weiß. Die Briefwahlniederschrift für die Bezirkslisten ist gelb, für die Wahl- kreislisten rot. 1.2 Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Europawahl sind • das Europawahlgesetz (EuWG) • das Bundeswahlgesetz (BWahlG) und • die Europawahlordnung (EuWO). Rechtsgrundlagen für die Bezirksversammlungswahl sind • die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg • das Bezirksversammlungswahlgesetz (BezVWG) • die Bezirksversammlungswahlordnung (BezVWO)
Rubrikname Seite 8 von 59 2. Bildung des Briefwahlvorstandes Die Briefwahlbezirksleitung sowie eine Stellvertretung werden vom Bezirksamt ernannt. Die Briefwahlbezirksleitung wiederum beruft die Beisitzenden und bestellt aus deren Mitte die Schrift- führung und deren Stellvertretung. Alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein. Zur Europawahl wahlberechtigt sind, vereinfacht gesagt, alle EU-Bürger, die am Wahltag 18 Jahre alt sind. Zur Bezirksversammlungswahl sind alle EU-Bürger, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und in Ham- burg wohnen, wahlberechtigt. Grundsätzlich sollten nur in Hamburg wahlberechtigte Personen als Beisitzende berufen werden. Nicht wahlberechtigte Personen können nur als Hilfskräfte mitarbeiten. Der Einsatz von Hilfskräf- ten ist im Vorfeld mit der Wahlgeschäftsstelle abzustimmen. Hilfskräfte zur Europawahl (16- und 17-jährige Personen) sind bei Beschlussfassungen am Sonn- tag nicht stimmberechtigt. Hilfskräfte zur Bezirksversammlungswahl (nicht in Hamburg wohnhafte Personen) sind bei Be- schlussfassungen am Montag nicht stimmberechtigt.
Seite 9 von 59 3. Am Wahltag vor 18:00 Uhr Zwischen 15:00 und 18:00 Uhr erledigt der Briefwahlvorstand eine Reihe von Aufgaben, die der Stimmenauszählung zur Europawahl ab 18:00 Uhr vorausgehen müssen: Der Briefwahlvorstand • nimmt das Briefwahllokal in Betrieb, • zählt die Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl, • kontrolliert die Wahlbriefe zur Europawahl, • beschließt über die Zulassung bzw. Zurückweisung der EU-Wahlbriefe, • zählt die verschlossenen blauen Stimmzettelumschläge zur EU-Wahl. 3.1 Material für den Briefwahlvorstand Die Briefwahlvorstände erhalten vom Bezirksamt • die Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativlisten), • den Wahlurnenschlüssel, • bezirksspezifische Informationen und Telefonnummern (z. B. für die Ergebnismeldung, für Nachfragen usw.), • die Quittungslisten für Sonntag und Montag, • die Wahlurne mit den roten Wahlbriefen, • die Packsäcke mit dem Material für Sonntag und Montag. 3.2 Verpflichtung des Briefwahlvorstandes Als erstes weist die Briefwahlbezirksleitung die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes darauf hin, dass sie • zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und • zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen An- gelegenheiten verpflichtet sind. Eventuell später hinzukommende Mitglieder sind ebenfalls zu verpflichten. 3.3 Einrichten des Briefwahllokals Der Briefwahlvorstand beginnt damit, Material und Unterlagen zu prüfen und das zugewiesene Briefwahllokal einzurichten: • Prüfen, ob das Material entsprechend der Packliste (Anlage 8) vorhanden ist. Falls Material fehlt, wenden Sie sich an die Wahlgeschäftsstelle. • Entfernen von evtl. vorhandener Wahlwerbung aus dem Briefwahllokal. Hierzu gehören unter anderem auch Buttons oder Aufkleber einer Partei.
Seite 10 von 59 • Aushang der Wahlbekanntmachung im Briefwahllokal. Gegebenenfalls kann dies in einem Aus- zählungszentrum entfallen. 3.4 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit Während der Vorbereitung der Auszählung, also vor 18:00 Uhr, insbesondere bei der Entschei- dung über die Zulassung oder Zurückweisung der roten Wahlbriefe, muss der Briefwahlvorstand jederzeit beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit ist hier gegeben, wenn mindestens 3 Mitglie- der des Briefwahlvorstandes, darunter die Briefwahlbezirksleitung und die Schriftführung bzw. deren Stellvertretungen, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlbezirksleitung, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag. 3.5 Öffentlichkeit Jeder Person ist der Zutritt zum Briefwahllokal zu gewähren, da alle Tätigkeiten öffentlich sind. Die Ermittlung des Ergebnisses ist aber allein Sache des Briefwahlvorstandes, die Zuschauer dür- fen nicht dabei helfen. Personen, die die Stimmenauszählung beobachten möchten, ist dies zu ge- statten. Ihnen ist ein Platz im Briefwahllokal zuzuweisen, von dem aus sie die Stimmenauszählung uneingeschränkt einsehen können, diese aber nicht stören. Siehe hierzu auch die Handreichung Wahlbeobachtung in Anlage 5. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass wahlbeobachtende Personen keinen Zugriff auf die Wahlunter- lagen haben. Bild- und Tonaufnahmen sind im Briefwahllokal grundsätzlich nicht zulässig, außer bei Zustimmung aller Beteiligten und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses. Sollte es zu Störungen bei der Auszählung kommen, hat der Briefwahlvorstand alle Wahlunterla- gen in die Wahlurne zu legen und unter Aufsicht zu halten sowie die Wahlgeschäftsstelle und ge- gebenenfalls die Polizei um Hilfe zu bitten. 3.6 Behandlung der Wahlbriefe Alle roten Wahlbriefe werden der Wahlurne entnommen. Die Briefwahlbezirksleitung stellt darauf- hin fest, dass die Wahlurne leer ist. Tipp: Das Plakat, das den Ablauf der Auszählung bildhaft unterstützt (siehe Anlage 6), sollte nach Möglichkeit im Wahllokal aufgehängt werden, damit alle die nächsten Schritte nachvollziehen kön- nen.
Seite 11 von 59 Bezirksversammlungswahl Zuerst werden die Wahlbriefe nach Größen getrennt. Dabei prüfen Sie, ob Ihnen die richtigen Wahlbriefe ausgehändigt wurden: Jedem Briefwahlvorstand sind festgelegte Wahlscheinnummern zugeordnet. Diese stehen auf den roten Wahlbriefumschlägen. Falsch zugeordnete Wahlbriefe müssen unverzüglich an die Wahlgeschäftsstelle zurückgegeben werden! Im Anschluss sind die roten Wahlbriefe zur Europawahl und Bezirksversammlungswahl jeweils zu zählen und deren Anzahl in der Briefwahlniederschrift unter Ziffer 4 einzutra- gen. Tipp: Notieren Sie sich die Zahl und tragen Sie diese erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Briefwahlniederschrift ein, da noch bis 18:00 Uhr rote Wahlbriefe in den Bezirksämtern eingehen. Diese werden erst sortiert und danach an Sie verteilt. Anschließend werden die großen roten Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl zurück in die Wahlurne gelegt. Da die Bezirksversammlungswahl erst am folgenden Montag (27.05.2019) ausgezählt wird, sind die großen Wahlbriefe am Wahltag lediglich zu zählen. 3.7 Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe zur Europawahl Um sich die nachfolgenden Arbeitsschritte zu erleichtern, sortieren Sie die Wahlbriefe anhand des hinteren Teils der Wahlscheinnummer (nach dem Schrägstrich). Zunächst werden die Briefe nach der Tausenderstelle sortiert und danach nach der Hunderterstelle. Eine exakte Sortierung innerhalb der Hunderter-Gruppen ist nicht notwendig.
Seite 12 von 59 Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes prüfen, ob Bedenken gegen einen roten Wahlbrief beste- hen. In allen Fällen, in denen es Bedenken gibt, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulas- sung oder die Zurückweisung. Alle zurückgewiesenen Wahlbriefe sind zur Briefwahlniederschrift zu nehmen. Sie sind nicht auszuzählen. 3.7.1 Zurückweisung eines roten Wahlbriefes vor Öffnung Ein roter Wahlbrief ist durch Beschluss zurückzuweisen, wenn: • er einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält oder • sowohl der rote Wahlbriefumschlag als auch der darin liegende blaue Stimmzettelumschlag beide nicht verschlossen sind. 3.7.2 Abgleich mit der Negativliste Die Negativliste ist das Verzeichnis der ungültig gewordenen Wahlscheine. Sie dient dazu, ggf. doppelt oder unberechtigt abgegebene Stimmen vor der Ergebnisermittlung aus den Wahlvorgän- gen herauszufiltern. Die Liste enthält folgende Angaben: • die Wahlscheinnummer, • Personendaten des Wahlberechtigten, • das Datum, an dem der Wahlschein seine Gültigkeit verloren hat, • den Ungültigkeitsgrund. Beispiel für eine Negativliste für den Briefwahlbezirk 401: ungültig Wahlsch.Nr. Fam.name Rufname Geb.datum am Ung.Grund 40108/00139 Alt Tim 21.05.1973 15.08.2017 Postwegverlust 40108/00418 Moll Jan 28.02.1963 10.09.2017 Postwegverlust 40108/00543 Tor Ina 17.12.1959 01.09.2017 Irrtum 40108/00691 Moor Jana 10.02.1928 25.08.2017 Sterbefall 40108/01286 Groß Maik 02.02.1963 30.08.2017 Postwegverlust 40108/01301 Rot Tina 10.08.1982 15.08.2017 Postwegverlust Die Wahlscheinnummern auf den roten Wahlbriefen sind mit den Wahlscheinnummern auf der Ne- gativliste abzugleichen. Bei Übereinstimmung werden die betreffenden Briefe aussortiert. Der Briefwahlvorstand öffnet die aussortierten Wahlbriefe und entnimmt den Wahlschein. Die Wahlscheinnummer und der Name des Wählers/der Wählerin auf dem Wahlschein werden mit den Daten in der Negativliste abgeglichen. Bei einer Übereinstimmung der Angaben mit der Negativliste ist der auf der Negativliste hinterleg- te Ungültigkeitsgrund zu prüfen. Ist als Grund „Sterbefall“ oder „Wahlausschluss“ angegeben, ist das Datum der Unterschrift auf dem Wahlschein mit dem Datum in der Spalte „Ungültig am“ zu vergleichen. Liegt das Unterschriftsdatum vor dem Ungültigkeitsdatum, ist in den oben genannten Fällen die Wahl dennoch gültig, denn zum Zeitpunkt der Stimmabgabe war die Person wahlberech-
Seite 13 von 59 tigt. Die Stimme einer wahlberechtigten Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr Wahlrecht verliert. Ist auf der Negativliste für einen Wahlschein ein anderer als die beiden oben genannten Ungültig- keitsgründe angegeben, ist der betreffende Wahlbrief zurückzuweisen. 3.7.3 Weitergehende Prüfung des Inhalts der roten Wahlbriefumschläge Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes öffnen danach die restlichen unbeanstandeten oder durch Beschluss zugelassenen roten Wahlbriefumschläge und entnehmen jeweils den kompletten Inhalt. Achten Sie beim Entnehmen darauf, dass die Wahlscheinnummer auf dem roten Umschlag mit der Wahlscheinnummer auf dem Wahlschein übereinstimmt. Nur in den Fällen in denen diese voneinander abweichen, ist der Wahlschein anhand der Negativlis- te zu prüfen. Im Normalfall enthält ein roter Wahlbrief einen Wahlschein und einen verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag. Die blauen Stimmzettelumschläge sind bis 18:00 Uhr ungeöffnet in einem Karton zu verwahren und in die Wahlurne zu legen. Die Wahl- scheine werden im bereitgestellten Karton gesondert gesammelt. Die entleerten roten Wahlbriefumschläge werden nicht mehr benötigt und sind in einem Müllsack zu entsorgen. Bestehen Bedenken gegen den Inhalt, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. Unterlagen zur Europawahl sind zurückzuweisen, wenn • dem roten Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, • der Wähler, die Wählerin oder die Hilfsperson die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, • kein blauer Stimmzettelumschlag beigefügt ist, • kein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag benutzt wurde, • der rote Wahlbriefumschlag mehrere blaue Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl unterschriebener gültiger Wahlscheine enthält, oder • ein blauer Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht (etwa, wenn er durch einen Schriftzug gekennzeichnet wurde).
Seite 14 von 59 Beschließt der Briefwahlvorstand eine Zurückweisung des Wahlscheins und/oder des blauen Stimmzettelumschlags, werden der Wahlschein und der zugehörige blaue Stimmzettelumschlag in den betreffenden roten Wahlbriefumschlag gelegt. Auf allen roten Wahlbriefen, die durch Beschluss des Briefwahlvorstands zurückgewiesen werden, ist eine Begründung zu vermerken. Diese roten Wahlbriefe sind samt Inhalt beiseitezulegen und später zur Briefwahlniederschrift zu nehmen. Wird ein Wahlschein durch Beschluss zugelassen, wird der zugehörige blaue Stimmzettelumschlag in der weiteren Auszählung normal mitgezählt. Diese Wahlscheine erhalten einen Vermerk über die Beschlussfassung und sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Sie sind später ebenfalls der Briefwahlniederschrift beizulegen. Die Anzahl der beanstandeten Unterlagen zur Europawahl ist in der Briefwahlniederschrift unter Nr. 2.6 einzutragen. Diese Zahl setzt sich zusammen aus der Anzahl der per Be- schluss zugelassenen Unterlagen, die unter Nr. 2.6 a) zu vermerken ist, und den unter Nr. 2.6 b) gesondert nach Grund zu erfassenden zurückgewiesenen Unterlagen.
Seite 15 von 59 4. Am Wahltag ab 18:00 Uhr Bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Briefwahlvorstands anwesend sein. Beschlussfähig ist der Briefwahlvorstand hier mit mindestens 5 Mitgliedern. Anwesend sein müssen: • Briefwahlbezirksleitung oder Stellvertretung • Schriftführung oder Stellvertretung • mindestens 3 beisitzende Mitglieder des Briefwahlvorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlbezirksleitung den Ausschlag, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung. 4.1 Vorbereitung der Zählung Die Ermittlung des Ergebnisses darf auf keinen Fall vor 18:00 Uhr beginnen. Auch dann nicht, wenn alle Vorbereitungen bereits vor 18:00 Uhr beendet wurden. Über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Europa- und der Bezirksversammlungswahl sind von der Schriftführung drei Briefwahlniederschriften (Muster: Anlage 1, 2 und 3) anzufertigen, welche vom gesamten Briefwahlvorstand zu unterzeichnen sind. Vor der Ermittlung des Ergebnisses sind alle sonstigen Blätter oder Gegenstände von den Tischen zu entfernen! 4.2 Auszählung der Europawahl 4.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge Zunächst werden alle Kartons mit den blauen Stimmzettelumschlägen zur Europawahl aus der Wahlurne entnommen. Die blauen Stimmzettelumschläge sind ungeöffnet zu zählen. Die Zahl der blauen Stimmzettelumschläge wird in die Briefwahlniederschrift unter Nr. 4. bei Kennbuchstabe B eingetragen. 4.2.2 Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge Die blauen Stimmzettelumschläge sind zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. Blaue Stimmzettelumschläge ohne Inhalt sind sofort mit „leer“ zu kennzeichnen und zu dem Stapel für ungekennzeichnete Stimmzettel zu legen (die Stapelbildung wird auf den folgenden Seiten erläu- tert). Blaue Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Be- denken geben, sind dem Sonderstapel zuzuordnen.
Seite 16 von 59 So sah der Stimmzettel zur Europawahl 2014 aus (Auszug): 4.2.3 Sortieren der Stimmzettel Unter Aufsicht der Briefwahlbezirksleitung prüfen die Mitglieder des Briefwahlvorstandes in meh- reren 2er-Teams die Vorder- und Rückseiten der Stimmzettel. Anhand der Kennzeichnungen wer- den Stapel gebildet, die später das Zählen der Stimmen erleichtern. a) Vorsortierung (erstes Team-Mitglied) Das erste Mitglied des 2er-Teams verteilt die Stimmzettel wie folgt auf drei Stapel: - Stapel der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel Beispiele: oder oder usw. - Sonderstapel Hier werden alle Stimmzettel gesammelt, die nicht eindeutig gültig sind, weil sie aufgrund von Auffälligkeiten oder Besonderheiten Anlass zu Bedenken geben. Beispiele: oder oder usw.
Seite 17 von 59 - Stapel der ungekennzeichneten Stimmzettel Separat werden die Stimmzettel gesammelt, die ungekennzeichnet (= leer) sind. Auf diesen Stapel kommen auch die leeren blauen Stimmzettelumschläge. b) Feinsortierung des Stapels mit zweifelsfrei gültigen Stimmzettelheften (zweites Team- Mitglied) Parallel zum ersten Team-Mitglied teilt das zweite Team-Mitglied den Stapel mit den zweifelsfrei gültigen Stimmzetteln nach Wahlvorschlägen auf. Entdeckt er dabei noch falsch abgelegte Stimm- zettel, ordnet er diese dem richtigen Stapel zu. Jede Partei erhält einen eigenen Stapel. Damit die Stimmzettel auf dem richtigen Stapel landen, werden die Parteinamen auf die Haftnotizen aus dem Packsack geschrieben und für die Stapelbil- dung auf dem Tisch aufgeklebt. 4.2.4 Zählen der Stimmen Zunächst wertet der Briefwahlvorstand gemeinsam die Stimmzettel vom Sonderstapel sowie den Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen aus. Dazu werden die Stimmzettel und die leeren Stimmzettelumschläge auf der Rückseite jeweils mit einem Aufkleber (siehe Abbildung) aus dem Packsack versehen. Die Briefwahlbezirksleitung trägt auf allen Aufklebern fortlaufende Nummern ein. Beginnen Sie dabei mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln bei „1“. Anschließend werden die ungekennzeichneten Stimmzettel und die leeren Stimmzettelumschläge gezählt und beschriftet. Die Anzahl wird in der Niederschrift gesondert unter C eingetragen. Als nächstes betrachtet der Briefwahlvorstand jeden der Stimmzettel vom Sonderstapel und stimmt darüber ab, ob die jeweilige Stimme als gültig oder ungültig gewertet wird. Es gilt die Mehrheitsentscheidung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlbezirksleitung den Ausschlag. Die Briefwahlbezirksleitung gibt jede einzelne Entscheidung bekannt („gültig für“ oder „ungültig“) und vermerkt das Beschlussergebnis jeweils auf dem Aufkleber auf der Rückseite des Stimmzettels. Eine Übersicht mit Beispielen möglicher Ungültigkeitsgründe finden Sie in Anlage 4. Die Übersicht liefert keine abschließende Aufzählung.
Seite 18 von 59 Die Summe aus leeren Stimmzetteln, Stimmzettelumschlägen und den für ungültig erklär- ten Stimmen wird von der Schriftführung in der weißen Briefwahlniederschrift unter Nr. 4 bei Kennbuchstabe C in das grau hinterlegte Feld eingetragen. Die für gültig erklärten Stimmen werden Partei für Partei bei den Kennbuchstaben D 1 bis D… in der Spalte Gültige Stimmen aus Sonderstapel eingetragen. Die stellvertretende Schriftführung kontrolliert nach dem 4-Augen-Prinzip, dass die Zahlen korrekt eingetragen werden. Alle Stimmzettel vom Sonderstapel sowie die ungekennzeichneten Stimmzettel und leeren Um- schläge, ungeachtet ob die Stimmen als „gültig“ oder „ungültig“ gewertet wurden, sind später als Anlagen zur Briefwahlniederschrift zu nehmen. Im nächsten Schritt werden die zweifelfrei gültigen Stimmzettel für jede Partei bzw. jeden Wahl- vorschlag gezählt. Zwei Mitglieder des Briefwahlvorstandes prüfen unabhängig voneinander, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel mit dem zugeordneten Wahlvorschlag übereinstimmt. Falsch sortierte Stimmzettel sind richtig zuzuordnen. Die Anzahl der zweifelsfrei gültigen Stimmen je Wahlvorschlag wird in der weißen Brief- wahlniederschrift unter Nr. 4 bei dem jeweiligen Kennbuchstaben D 1 bis D… in die Spalte Eindeutig gültige Stimmen eingetragen. Zeile für Zeile werden dann die Zahlen addiert. Die Summe wird im betreffenden grau hinterlegten Feld notiert. Abschließend werden die grau hinterlegten Felder D 1 bis D… zusammengerechnet und das Ergebnis bei Kennbuchstabe D vermerkt.
Seite 19 von 59 Die ausgezählten Stimmzettel werden beiseitegelegt und verbleiben unter Aufsicht. Überprüfen Sie Ihre Ergebnisse und nutzen Sie dafür die Kontrollrechnungen. Ob die Ergebnisse schlüssig sind, stellen Sie folgendermaßen fest: 1. Die Summe der ungültigen Stimmen C und der gültigen Stimmen D muss mit der Zahl der Wählerinnen und Wähler B übereinstimmen. 2. Die Summe aus D 1 bis D… muss identisch sein mit der Zahl der ermittelten gültigen Stimmen D. 4.2.5 Meldung des Ergebnisses (Schnellmeldung) Die Briefwahlbezirksleitung verkündet das festgestellte Ergebnis im Briefwahllokal und meldet unmittelbar danach alle grau hinterlegten Felder der weißen Wahlniederschrift an die Ergebnisan- nahme. Die Meldung fließt direkt in die Hochrechnungen und das Gesamtergebnis für Hamburg ein und muss daher unverzüglich erfolgen, sobald das Ergebnis ermittelt ist. Falls bei der Aufnahme des Ergebnisses Unstimmigkeiten oder Fehler festgestellt werden, erteilt die entgegennehmende Stelle weitere Anweisungen. Der Briefwahlvorstand bleibt bis zum Ab- schluss der Arbeiten in vollzähliger Besetzung. 4.2.6 Ausfüllen der restlichen Briefwahlniederschrift Fast alle Felder der weißen Briefwahlniederschrift wurden bereits vor und während der Auszäh- lung ausgefüllt. Restliche offene Felder sind nun auszufüllen bzw. zu streichen, wenn sie nicht zu- treffen. Die vollständig ausgefüllte Briefwahlniederschrift ist abschließend vom gesamten Briefwahlvor- stand zu unterschreiben. Der weißen Briefwahlniederschrift sind beizufügen: • beschlossene Stimmzettel (gültige/ungültige) • ungekennzeichnete Stimmzettel und leere Stimmzettelumschläge • beschlossene Wahlscheine • beschlossene blaue Stimmzettelumschläge • zurückgewiesene rote Wahlbriefe mit sämtlichem Inhalt • ggf. Bericht über besondere Vorkommnisse • ggf. Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine (= Negativlisten)
Seite 20 von 59 5. Abschlussarbeiten für den Wahltag Nachdem der gesamte Briefwahlvorstand die Briefwahlniederschrift unterzeichnet hat, zahlt die Briefwahlbezirksleitung die Aufwandsentschädigungen für den Wahltag an die Mitglieder des Briefwahlvorstandes aus und lässt sich den Empfang des Geldes auf der Quittungsliste bestätigen. Anschließend wird das Briefwahllokal gemeinsam aufgeräumt. 5.1 Verpacken der Unterlagen Alle Unterlagen sind zu verpacken: Die weiße Briefwahlniederschrift mit den Anlagen gehört in den Umschlag „Europawahlergebnis“, die ausgezählten zweifelsfrei gültigen Stimmzettel gehören in den Karton „Europawahl“. Die gültigen Wahlscheine werden in einen unbeschrifteten Karton gelegt; der mitgelieferte Aufkle- ber ist auf den Karton auf Deckel und Stirnseite zu kleben. Beschriften Sie den Umschlag sowie die beiden Kartons jeweils auf dem Deckel und der Stirnseite mit Ihrer 7-stelligen Briefwahlbezirksnummer. Aufdruck des Ergebnisumschlags:
Seite 21 von 59 Aufdruck Karton Stimmzettel: Aufdruck Karton Wahlscheine: Europawahl Europawahl Briefwahlbezirks-Nr.: _____99___ Briefwahlbezirks-Nr.: _____99___ In diesen Karton verpacken: In diesen Karton verpacken: Alle ausgezählten zweifelsfrei Alle zweifelsfrei gültigen Wahlscheine gültigen Stimmzettel der der Europawahl Europawahl am 26.05.2019 am 26. Mai 2019 ------------------------------- ------------------------------- Europawahl Europawahl Briefwahlbezirks-Nr.: _____99___ Briefwahlbezirks-Nr.: ____99___ Stimmzettel gültige Wahlscheine Zum Schluss versiegeln Sie den Umschlag und die Kartons so, dass diese ohne Siegelbruch nicht wieder geöffnet werden können. Anschließend ist die Wahlurne zu verschließen. Sie verbleibt im Briefwahllokal. 5.2 Abgabe der Unterlagen Abschließend sind die Wahlunterlagen (Umschlag Europawahlergebnis und 2 Kartons) zur vorher bekannt gegebenen Annahmestelle zu bringen.
Seite 22 von 59 6. Auszählung der Bezirksversammlungswahl am Montag Am Montag, den 27. Mai 2019 werden die Bezirksversammlungswahlergebnisse ermittelt. Der Briefwahlvorstand beginnt mit seiner Tätigkeit um 8:00 Uhr. Das Plakat, das den Ablauf der Aus- zählung am Montag bildhaft unterstützt (siehe Anlage 7), sollte für alle sichtbar aufgehängt wer- den. Sollten in den großen roten Wahlbriefen zur Bezirksversammlungswahl kleine rote Wahlbriefe zur Europawahl gefunden werden, sind diese zu zählen, unter Nr. 2.5 in die Niederschrift einzutragen und anschließend sofort der Wahlgeschäftsstelle zu übergeben. Alle roten Wahlbriefe werden aus der Wahlurne entnommen und gezählt. Das Ergebnis ist in der Briefwahlniederschrift unter 2.3 einzutragen. Die Briefwahlbezirksleitung stellt fest, dass die Wahlurne leer ist. 6.1 Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl Um sich die nachfolgenden Arbeitsschritte zu erleichtern, sortieren Sie die Wahlbriefe anhand des hinteren Teils der Wahlscheinnummer (nach dem Schrägstrich). Zunächst werden die Briefe nach der Tausenderstelle sortiert und danach nach der Hunderterstel- le. Eine exakte Sortierung innerhalb der Hunderter-Gruppen ist nicht notwendig. Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes prüfen, ob Bedenken gegen einen roten Wahlbrief beste- hen. In allen Fällen, in denen es Bedenken gibt, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulas- sung oder die Zurückweisung. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind zur Briefwahlniederschrift zu nehmen. Sie sind nicht auszuzählen. 6.1.1 Zurückweisung eines roten Wahlbriefes vor Öffnung Ein roter Wahlbrief ist durch Beschluss zurückzuweisen, wenn: • er einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält oder • sowohl der rote Wahlbriefumschlag als auch der darin liegende blaue Stimmzettelumschlag nicht verschlossen sind.
Seite 23 von 59 6.1.2 Abgleich mit der Negativliste Die Negativliste ist das Verzeichnis der ungültig gewordenen Wahlscheine. Sie dient dazu, doppelt oder unberechtigt abgegebene Stimmen vor der Ergebnisermittlung aus den Wahlvorgängen her- auszufiltern. Die Liste enthält folgende Angaben: • die Wahlscheinnummer, • Personendaten des Wahlberechtigten, • das Datum, an dem der Wahlschein seine Gültigkeit verloren hat, • den Ungültigkeitsgrund. Beispiel für eine Negativliste für den Briefwahlbezirk 401: Wahlsch.Nr. Fam.name Rufname Geb.datum ungültig am Ung.Grund 40108/00139 Alt Tim 21.05.1973 15.08.2017 Postwegverlust 40108/00418 Moll Jan 28.02.1963 10.09.2017 Postwegverlust 40108/00543 Tor Ina 17.12.1959 01.09.2017 Irrtum 40108/00691 Moor Jana 10.02.1928 25.08.2017 Sterbefall 40108/01286 Groß Maik 02.02.1963 30.08.2017 Postwegverlust 40108/01301 Rot Tina 10.08.1982 15.08.2017 Postwegverlust Die Wahlscheinnummern auf den roten Wahlbriefen sind mit den Wahlscheinnummern auf der Ne- gativliste abzugleichen. Bei Übereinstimmung werden die betreffenden Briefe aussortiert. Der Briefwahlvorstand öffnet die aussortierten Wahlbriefe und entnimmt den Wahlschein. Die Wahlscheinnummer und der Name des Wählers/der Wählerin auf dem Wahlschein werden mit den Daten in der Negativliste abgeglichen. Bei einer Übereinstimmung der Angaben mit der Negativliste ist der auf der Negativliste hinterleg- te Ungültigkeitsgrund zu prüfen. Ist als Grund „Sterbefall“ oder „Wahlausschluss“ angegeben, ist das Datum der Unterschrift auf dem Wahlschein mit dem Datum in der Spalte „Ungültig am“ zu vergleichen. Liegt das Unterschriftsdatum vor dem Ungültigkeitsdatum, ist in den oben genannten Fällen die Wahl dennoch gültig, denn zum Zeitpunkt der Stimmabgabe war die Person wahlberech- tigt. Die Stimme einer wahlberechtigten Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr Wahlrecht verliert. Ist auf der Negativliste für einen Wahlschein ein anderer als die beiden oben genannten Ungültig- keitsgründe angegeben, ist der betreffende Wahlbrief zurückzuweisen.
Seite 24 von 59 6.1.3 Weitergehende Prüfung des Inhalts der roten Wahlbriefumschläge Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes öffnen danach die restlichen unbeanstandeten oder durch Beschluss zugelassenen roten Wahlbriefumschläge und entnehmen jeweils den kompletten Inhalt. Achten Sie beim Entnehmen darauf, dass die Wahlscheinnummer auf dem roten Umschlag mit der Wahlscheinnummer auf dem Wahlschein übereinstimmt. Nur in den Fällen in denen diese vonei- nander abweichen, ist der Wahlschein anhand der Negativliste zu prüfen. Ist ein roter Wahlbriefumschlag komplett leer, ist der rote Wahlbriefumschlag durch Beschluss des Briefwahlvorstands zurückzuweisen und rückseitig mit „leer“ zu beschriften. Im Normalfall enthält ein roter Wahlbrief einen Wahlschein und einen verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag. Die blauen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in Kartons gestapelt. Im einem gesonderten Karton werden die Wahlscheine gesammelt. Die entleerten roten Wahlbriefumschläge werden nicht mehr benötigt und sind in einem Müllsack zu entsorgen. Bestehen Bedenken gegen den Inhalt, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. Unterlagen zur Bezirksversammlungswahl sind zurückzuweisen, wenn • dem roten Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, • der Wähler, die Wählerin oder die Hilfsperson die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahl- schein nicht unterschrieben hat, • kein blauer Stimmzettelumschlag beigefügt ist, • kein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag benutzt wurde, • der rote Wahlbriefumschlag mehrere blaue Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche An- zahl unterschriebener gültiger Wahlscheine enthält, oder • ein blauer Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Wei- se von den übrigen abweicht (etwa, wenn er durch einen Schriftzug gekennzeichnet wurde). Beschließt der Briefwahlvorstand eine Zurückweisung des Wahlscheins und/oder des blauen Stimmzettelumschlags, werden der Wahlschein und der zugehörige blaue Stimmzettelumschlag in den betreffenden roten Wahlbriefumschlag gelegt. Auf allen roten Wahlbriefen, die durch Beschluss des Briefwahlvorstands zurückgewiesen werden, ist eine Begründung zu vermerken. Diese roten Wahlbriefe sind samt Inhalt beiseitezulegen und später zur Briefwahlniederschrift zu nehmen. Sie werden bei der Feststellung der Gesamtzahl der Wählerinnen und Wähler und der anschließenden weiteren Auszählung der Stimmen nicht berück- sichtigt.
Seite 25 von 59 Wird ein Wahlschein durch Beschluss zugelassen, fließt der zugehörige blaue Stimmzettelum- schlag in die weitere Auszählung ein. Diese Wahlscheine erhalten einen Vermerk über die Be- schlussfassung und sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Sie sind später ebenfalls der Briefwahlniederschrift beizulegen. Die Anzahl der beanstandeten Unterlagen zur Bezirksversammlungswahl ist in der Brief- wahlniederschrift unter Nr. 2.7 einzutragen. Diese Zahl setzt sich zusammen aus der An- zahl der per Beschluss zugelassenen Unterlagen, die unter Nr. 2.7 a) zu vermerken ist, und den unter Nr. 2.7 b) gesondert nach Grund zu erfassenden zurückgewiesenen Unter- lagen. 6.2 Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettelhefte (gelb) 6.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge Zunächst werden die blauen Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. Die Zahl der blauen Stimmzettelumschläge wird in die Briefwahlniederschrift unter Nr. 4 bei Kennbuchstabe B 4 eingetragen 6.2.2 Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge Die blauen Stimmzettelumschläge sind zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. Stimmzet- telumschläge ohne Inhalt sind sofort mit „leer“ zu kennzeichnen und auf den Sonderstapel zu le- gen. Blaue Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Be- denken geben, sind ebenfalls dem Sonderstapel zuzuordnen. 6.2.3 Sortierung der gelben Stimmzettelhefte Die nachfolgend beschriebene Vorsortierung und Feinsortierung erfolgen gleichzeitig! a) Vorsortierung (erstes Team-Mitglied) Die auszuzählenden Stimmzettelhefte werden auf die 2er-Teams verteilt. In jedem Team sieht eine Person die Stimmzettelhefte durch und ordnet sie in zwei Stapel: Einen Stapel für die zweifelsfrei gültigen Stimmzettelhefte und einen Sonderstapel für alle anderen Stimmzettelhefte.
Seite 26 von 59 Stapel mit zweifelsfrei gültigen Stimmzettelheften Alle Stimmzettelhefte, in denen eine bis fünf Stimmen zweifelsfrei gültig angekreuzt sind. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob die Stimmen für eine Partei abgegeben oder auf verschiedene Parteien verteilt wurden. Sonderstapel Alle Stimmzettelhefte, die nicht zweifelsfrei gültig sind (siehe Anlage 4) sowie die Stimmzettelum- schläge, die kein Stimmzettelheft enthielten. Die roten Wahlkreislisten-Stimmzettelhefte befinden sich im selben Umschlag, deshalb kann es bei der Auszählung der Wahlkreislisten keine leeren Stimmzettelumschläge geben. b) Feinsortierung des Stapels mit zweifelsfrei gültigen Stimmzettelheften (zweites Team- Mitglied) Das zweite Team-Mitglied sortiert parallel zum ersten Team-Mitglied den Stapel mit zweifelsfrei gültigen Stimmzettelheften wie folgt: • Parteien-Sortierung: Wurden alle Stimmen für die Gesamtliste oder die Kandidierenden einer Partei abgegeben, werden die Stimmzettelhefte nach Parteien sortiert („Parteien-Stapel“ = pro Partei ein Stapel). • „Stapel für verteilte Stimmen“: Wenn die Stimmen auf die Gesamtlisten oder die Kandidierenden verschiedener Parteien verteilt wurden, kommen sie auf diesen Stapel (= nur ein einziger Stapel).
Seite 27 von 59 6.2.4 Auswertung der gelben Stimmzettelhefte Die Stimmzettelhefte werden in folgender Reihenfolge ausgewertet: a) der Sonderstapel b) der „Stapel für verteilte Stimmen“ c) die „Parteien-Stapel“ Legen Sie daher die „Parteien-Stapel“ und den „Stapel für verteilte Stimmen“ vorerst beiseite. a) Sonderstapel Zuerst werden alle Stimmzettelhefte und die leeren Stimmzettelumschläge des Sonderstapels auf der Rückseite mit einem Aufkleber aus dem Packsack versehen. Die Briefwahlbezirksleitung trägt beginnend mit 1 auf den Aufklebern fortlaufende Nummern ein. Die Beisitzerinnen und Beisitzer bleiben in 2er-Teams und teilen die gelben Abstreichlisten nach Parteien unter sich auf. Die Briefwahlbezirksleitung blättert jedes Stimmzettelheft vollständig durch und beschreibt dem Briefwahlvorstand die vorgefundenen Auffälligkeiten. Die Stellvertretung kontrolliert die Brief- wahlbezirksleitung dabei durch parallelen Einblick in das Stimmzettelheft. Der gesamte Briefwahlvorstand stimmt über die Gültigkeit / Ungültigkeit ab. In einem Stimmzettelheft können einzelne Stimmen für gültig und andere für ungültig erklärt wer- den. Die Mehrheit des Briefwahlvorstandes entscheidet, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlbezirksleitung den Ausschlag. Eine beispielhafte Übersicht über mögliche Ungültig- keitsgründe finden Sie in Anlage 4. Die Briefwahlbezirksleitung gibt jede Entscheidung laut bekannt und vermerkt das Beschlusser- gebnis jeweils auf dem Aufkleber auf der Rückseite des Stimmzettelheftes. Gültige Stimmen werden anschließend auf den gelben Abstreichlisten der entsprechenden Partei- en abgestrichen. Dazu liest die Briefwahlbezirksleitung den jeweiligen Parteinamen und die jeweili- gen Gesamtlisten- und/oder Kandidatenstimmen laut vor. Ein Team-Mitglied der Gruppe mit der entsprechenden Abstreichliste streicht die vorgelesenen Stimmen wie angesagt ab, das andere Team-Mitglied kontrolliert (4-Augen-Prinzip).
Seite 28 von 59 Stimmen nach Heilungsregelung: Enthält ein Stimmzettelheft mehr als fünf Stimmen und entfallen diese ausschließlich auf die Liste und/ oder die Kandidierenden einer Partei, so erhält die betreffende Partei 5 Stimmen nach Heilungsregelung. Bei jedem solchen Stimmzettelheft beschließt der Briefwahl- vorstand die Gültigkeit von 5 Stimmen nach Heilungsregelung. Das Ergebnis des Beschlusses ist auf dem rückseitigen Aufkleber einzutragen. Nach Ansage durch die Briefwahlbezirksleitung streicht das verantwortliche 2er-Team auf der Abstreichliste der betreffenden Partei unter der Überschrift „Stimmen nach Heilungsregelung“ 5 Stimmen ab. Die Heilungsregelung kann nur bei den gelben Stimmzettelheften angewendet werden. Sie gilt nicht bei den roten Stimmzettelheften für die Wahlkreislisten. gelbes Stimmzettelheft mit mehr als 5 Stimmen Prüfung durch die Briefwahlbezirksleitung alle Stimmen für Stimmen für eine Partei verschiedene Parteien abgegeben abgegeben Beschluss durch Briefwahlvorstand: Beschluss durch Briefwahlvorstand: 5 Stimmen nach Heilungsregelung gültig Stimmzettelheft ungültig
Seite 29 von 59 Beispiele für Stimmen nach Heilungsregelung: Beispiel 1: Beispiel 2: Beispiel 3: b) Auszählung „Stapel für verteilte Stimmen“ In gleicher Form - also ebenfalls durch den gesamten Briefwahlvorstand - erfolgt die Auszählung der zweifelsfrei gültigen Stimmzettelhefte mit auf verschiedene Parteien verteilten Stimmen. Die Briefwahlbezirksleitung liest erneut den jeweiligen Parteinamen und die jeweiligen Gesamtlisten- und/oder Kandidatenstimmen laut vor. Die Stellvertretung kontrolliert die vorlesende Person durch parallelen Einblick in das Stimmzettelheft. Ein Team-Mitglied der Gruppe mit der entsprechenden Abstreichliste streicht die vorgelesenen Stimmen wie angesagt ab, das andere Team-Mitglied kontrolliert.
Seite 30 von 59 c) Auszählung „Parteien-Stapel“ Jedes 2er-Team nimmt sich einen der Parteien-Stapel. Ein Team-Mitglied liest aus jedem gelben Stimmzettelheft vor, wie die Stimmen vergeben wurden (Gesamtliste und/oder Kandidierende). Das andere Team-Mitglied streicht die jeweilige Anzahl auf den gelben Abstreichlisten in der Ge- samtliste oder bei den Kandidierenden ab. Beide überprüfen durch Sichtkontrolle, ob die Anzahl und Zuordnung der Kreuze korrekt übertragen wurde. 6.2.5 Ergebnisfeststellung Nach der Auszählung werden die Ergebnisse in die Briefwahlniederschrift übertragen. Die Summen der Stimmen nach Heilungsregelung für jede Partei werden in der Briefwahl- niederschrift unter Nr. 3 jeweils in einem separaten Feld eingetragen (Kennbuchstaben F X- H. Diese Zahl muss ohne Rest durch 5 teilbar sein. Die ungültigen Stimmzettelhefte des Sonderstapels sind zu zählen. Diese Anzahl ist in der Briefwahlniederschrift unter Nr. 3 bei Kennbuchstabe E 1 einzutragen. Alle gültigen und ungültigen Stimmzettelhefte vom Sonderstapel sind später der Briefwahlniederschrift beizufügen. Die Ergebnisse für die Parteien und Kandidierenden werden mit Hilfe der gelben Abstreichlisten festgestellt und in Nr. 3 der gelben Briefwahlniederschrift übernommen. Die Gesamtergebnisse der Parteien D 1 bis D XX werden in der Niederschrift aufaddiert. Kontrollieren Sie die einzelnen Summen mit dem Taschenrechner, bevor Sie sie in die Briefwahl- niederschrift eintragen.
Seite 31 von 59 6.2.6 Kontrollrechnungen Die Anzahl der gültigen Stimmzettelhefte E2 muss kleiner oder gleich der Anzahl der gültigen Stimmen insgesamt F sein. Die Anzahl der gültigen Stimmen insgesamt F muss wiederum kleiner oder gleich der fünffachen Anzahl der gültigen Stimmzettelhefte E 2 sein. Die Summe der gültigen Stimmzettelhefte E 2 beinhaltet auch die Stimmzettelhefte mit den nach Heilungsregelung als gültig gewerteten Stimmen. Außerdem muss die Summe aus Gesamtliste F X-0 , Stimmen nach Heilungsregelung F X-H und den einzelnen Kandidierenden einer Partei F X-1 bis F X-60 dem Gesamtergebnis der Partei F X entsprechen. Die Summe der Gesamtergebnisse aller Parteien F 1 bis F X ergibt die Anzahl der gültigen Stimmen F .
Seite 32 von 59 6.2.7 Meldung des Ergebnisses der Bezirksliste (Schnellmeldung) Die Briefwahlbezirksleitung verkündet das festgestellte Ergebnis im Briefwahllokal. Danach wer- den alle grau hinterlegten Felder der gelben Briefwahlniederschrift sofort telefonisch an die vorab mitgeteilte Telefonnummer gemeldet. 6.2.8 Aufräumarbeiten Alle ausgezählten zweifelsfrei gültigen gelben Stimmzettelhefte der „Parteien-Stapel“ und des „Stapels für verteilte Stimmen“ werden in Kartons verpackt. Alle Stimmzettelhefte und leeren Stimmzettelumschläge des Sonderstapels werden separat verpackt, da diese zur Briefwahlnieder- schrift zu nehmen sind. 6.2.9 Ausfüllen der restlichen gelben Briefwahlniederschrift Fast alle Felder der gelben Briefwahlniederschrift wurden bereits vor oder während der Auszäh- lung ausgefüllt. Restliche offene Felder sind nun auszufüllen bzw. zu streichen, wenn sie nicht zu- treffen. Die vollständig ausgefüllte gelbe Briefwahlniederschrift ist vom gesamten Briefwahlvorstand zu unterschreiben! Der gelben Briefwahlniederschrift sind beizufügen: • alle beschlossenen Wahlscheine zur Bezirksversammlungswahl, • alle gelben Stimmzettelhefte und leeren Stimmzettelumschläge des Sonderstapels und • alle zurückgewiesenen roten Wahlbriefe zur Bezirksversammlungswahl samt Inhalt. Diese Unterlagen werden für die Wahlprüfung benötigt, die von der Wahlgeschäftsstelle vorge- nommen wird. 6.3 Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettelhefte (rot) Die roten Stimmzettelhefte der Wahlkreislisten sind entsprechend den Punkten 6.1 und 6.2 (Aus- zählung der gelben Bezirkslisten-Stimmzettel) auszuzählen. Für die Auszählung werden die roten Abstreichlisten benutzt. Alle notwendigen Zwischenergebnisse sind in der roten Briefwahlnieder- schrift zu vermerken. Die Heilungsregelung gilt hier nicht!
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