Geschäftsordnung des Angelvereins Sommerhausen u. Umgebung e.V.
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Geschäftsordnung des Angelvereins Sommerhausen u. Umgebung e.V. Aufgaben der Vorstandschaft: 1. Vorstand: Vertretung des Vereins nach Innen und nach außen. Einberufung und Leitung von Versammlungen. Erstellen und die Aktualisierung der Geschäftsordnung Erstellen eines Haushaltsplanes (und Überwachung) Verträge abschließen. Verantwortung für den Datenschutz gem. Art 30 Abs. 1DS-GVO Planung und Durchführung bzw. delegieren von Angelevents und Vereinsfeiern Öffentlichkeitsaufgaben (Empfänge usw.) Interessen des Vereins bei allen Institutionen vertreten. Krankenbesuche Beerdigungen Bei Ausfall von Aufgabenträger kommissarisch deren Tätigkeiten übernehmen bzw. an entsprechenden Mitglieder zu übertragen. Berichterstattung bei der Mitgliederjahreshauptversammlung 2. Vorstand: Unterstützung und Vertretung des 1. Vorstandes bei dessen Abwesenheit in allen Angelegenheiten. Kassier: Führen der Vereinskasse Ein und Ausgangsrechnung bearbeiten Mitgliederbeiträge mit Ausgleichszahlungen einziehen. Absprache mit den Steuerberater und Konzepte entwickeln. Buchprüfung durch das Finanzamt vorbereiten. Vorlage für den Kassenprüfer Aufstellen der Jahresrechnung mit Kassenbericht Schriftführer/Webmaster: Führung der Mitgliederdatei nach den Richtlinien der DS- GVO Stellvertretender Verantwortlicher für den Datenschutz gem. Art. 30 Abs. 1 DS-GVO Ausführung sämtlicher schriftlichen Arbeiten Protokollführer bei Versammlungen und Sitzungen Führung der Beschlussmappe Erstellen und Verteilung der Rundbriefe Bestückung des Schaukastens mit aktuellen Infos am See. Pressemitteilung (Soweit kein Pressewart bestellt ist) Homepage: Gestaltung und Aktualisierung Vortrag zurückliegenden Jahresbericht bei der Mitgliederjahreshauptversammlung Geschäftsordnung AV S 02/2020 HF Seite 1 von 5
Aufgaben erweiterte Vorstandschaft : Pressewart: Informationsfluss bzw. Austausch mit den Medien. (Tageszeitung, Gemeindeblatt und sonstige Medien) Jugendwart 1: Ausbildung im Bereich Fischerei und Naturpflege. Verantwortung und Planung von Angelausflügen für die Jugend, gegebenenfalls auch für die erwachsenen Mitglieder bei Teilnahme des Ausflugs. Selbstständige Kontaktpflege mit den Jugendlichen und deren Eltern. Jugendkasse führen. Aufstellen der Jahresrechnung und Kassenbericht. Berichterstattung bei der Mitgliederjahreshauptversammlung. Jugendwart 2: Vertretung des 1. Jugendleiters bei dessen Abwesenheit und Unterstützung bei seinen Aufgaben. Gewässerwart 1: Besatzmaßnahmen der Vorstandschaft vorschlagen und gegebenen falls durchführen. Organisieren des Arbeits-Seedienstes (Benachrichtigung der Mitglieder durch den Schriftführer) Dokumentierung der geleisteten Arbeitsstunden. Vorsorge für die Verpflegung der arbeiteten Mitglieder- Ausführung durch die Vergnügungswarte. Überprüfung der Wasserqualität, gegebenenfalls Einleitung von Maßnahmen bei kritischen Werten. Berichterstattung an die Vorstandschaft . Verwaltung und Wartung der Arbeitsgeräte. Berichterstattung bei der Mitgliederjahreshauptversammlung. Gewässerwart 2: Unterstützung und Vertretung des 1. Gewässerwarts bei dessen Abwesenheit in allen Angelegenheiten. Dammwart: Überprüfung des kompletten Damms. Insbesondere Biberschäden dokumentieren. Und regelmäßigen Bericht an den 1. Vorstand. Vergnügungswart: Selbstständige Planung der Bewirtung bzw. Verpflegung bei Arbeitseinsatz am See und Veranstaltung für die Mitglieder. Einkauf und Verwaltung der Lebensmittel. Kostenabrechnung anhand von Belegen beim Kassier. Berichterstattung bei der Mitgliederjahreshauptversammlung. Kassenprüfer: Jährliche Kassenprüfung und Revisionsbericht an der Mitgliederjahreshauptversammlung. Antrag stellen an Mitgliederjahreshauptversammlung für die Entlastung der Vorstandschaft. Geschäftsordnung AV S 02/2020 HF Seite 2 von 5
Zuständigkeit bei Abwesenheit vom1. Vorstand. Der 2. Vorstand mit dem Schriftführer oder dem Kassier vertritt nach innen und nach außen laut Satzung den Verein. Zuständigkeit bei Sterbefällen von Mitglieder des Vereins. Grundsätzlich ist die Vorstandschaft entsprechend der Anwesenheit zuständig. Kostenabrechnung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein: Tatsächlicher Aufwand wird nach einschlägigen Vorgaben bzw. nach Vorlage der Rechnung vom Verein übernommen. Gebühren und Beiträge ab 2021: Erwachsener Erwachsener Jungangler Jungangler Ehrenmitglied aktiv passiv aktiv passiv Mitglieds- 20,00€ 20,00€ 15,00€ 15,00€ 00,00€ Jahresbeitrag Seekarte 58,00€ 00,00€ 38,00€ 00.00€ 58,00€ Aufnahme- 150,00€ 00,00€ 00,00 € 00,00€ 00,00€ Gebühr Arbeits-Ersatz 20,00€ 00.00€ 00,00€ 00,00€ 00,00€ Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung (Ziffer 5 Abs.1 unserer Vereinssatzung) festgelegt. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages, Seekarte und eventuelle Ersatzleistung für nicht erbrachte Arbeitsleistung (Seedienst) erfolgt durch beleglosen Datenträgeraustausch über EDV zum 15. Dezember für das Folgejahr. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich! Rücklastschriften gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Mitgliederdaten werden nach dem Datenschutzgesetz gespeichert. Mitglieder, die am EDV Abbuchungsverfahren nicht teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 15. Dezember, für das Folgejahr auf das Konto. Volksbank- Raiffeisenbank IBAN: DE 03 7909 0000 0003 716430 BIC: GENODEF1WU1 Jedes Mitglied hat umgehend dem Vorstand eine Änderung der Bankverbindung oder der Anschrift (Kontaktdaten) anzuzeigen. Aufnahme neuer Mitglieder: (laut Satzung Ziffer 3) Die Aufnahme in den Angelverein Sommerhausen ist ab Eintritts-Datum auf ein Jahr befristet. Innerhalb dieser Zeit entscheidet der Vorstand nach schriftlichen Beitrittserklärung mit Datenschutzerklärung über die endgültige Aufnahme. Abgewiesene Mitglieder auf Probe haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages. Von der Aufnahmegebühr wird die Hälfte zurückerstattet. Abgelehnte Bewerber haben das Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die mit Mehrheitsbeschluß über die Aufnahme endgültig entscheidet. Vereinsaustritt: (laut Satzung Ziffer 4) Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss schriftlich an den 1.Vorstand bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres erklärt werden (Ziffer 4 Abs.1 unserer Vereinssatzung). Geschäftsordnung AV S 02/2020 HF Seite 3 von 5
Ausschluß: (laut Satzung Ziffer 4) Ausgabe von Jahreserlaubnisscheine Vereinsgewässer für aktive Mitglieder. Die Ausgabe des Jahreserlaubnisscheins erfolgt nach bezahlten Mitgliedsbeitrag bei der Jahreshauptversammlung. Die Gültigkeitsdauer des Jahreserlaubnisschein für den Vereinssee ist vom 1.Jan. bis 31.12. des jeweiligen Jahres (Voraussetzung gültiger Bay. Fischereischein der immer bei Ausgabe vorzulegen ist) Die ausgefüllte Fangliste vom Vorjahr ist vorzulegen. Arbeitsdienste an den Vereinsgewässer Jedes aktive Mitglied, welches einen Jahreserlaubnisschein für das Vereinsgewässer erworben hat ist verpflichtet im Jahr 8 Arbeitsstunden an den Vereinsgewässer abzuleisten. Es werden 2 feste Termine für den A- Dienst am See festgelegt. Dies sind Januar/Februar und November/Dezember. Unter dem Jahr wird der Gewässerwart, Mitglieder nach Bedarf gezielt ansprechen. Die geleisteten Arbeitsstunden werden von dem jeweiligen Arbeitsdienstleiter dokumentiert und sind vom Mitglied abzuzeichnen. Nicht dokumentierte Arbeitsstunden können nicht gutgeschrieben werden. Zusätzliche Gut bzw. Ausgleich - Stunden können erworben werden bei Mithilfe beim Jugendangeln 3 Stunden Bei Mithilfe von Voll- Verpflegung bei Veranstaltungen 3 Stunden. Jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist mit 20€ zu vergüten. Der Fehlbetrag wird am 15 Dezember mit den Jahreserlaubnisschein eingezogen. Außerdem muß das Mitglied unter Umständen mit Sanktionen rechnen. So kann z.B. die Ausgabe von einer Seekarte für das Folgejahr verwehrt werden. Rentner ab den 65 Jahr, Jugendliche die in den entsprechende Jahr nicht die Volljährigkeit erreicht haben, sowie nachweislich körperlich behinderte Aktive Angler sowie passive Mitglieder und die Vorstandschaft sind vom Arbeitsdienst befreit. Anfahrt zu unseren Vereinssee (Zigeunersee) Die Anfahrt zu unseren Vereinssee ist mit der örtlichen Polizei geregelt und ist nur über die Weinberge Sommerhausen möglich. Die Berechtigung bzw. der Jahresfischereischein (Vereinssee) ist als Berechtigungsnachweis bei der Anfahrt und während des angeln 's hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges zu hinterlegen. Angelbedingungen: Die Angelbedingungen sind über die jeweilig gültige Seeordnung, den Jahresfischereischein und bei besonderen Einladungen für Angelevents, im einzelnen geregelt. Die Richtlinien des Fischereiverordnung und des Tierschutzes sind zu beachten. Hege und Pflege der Vereinsgewässer: Auf die oben genannten Angelbedingungen wird nochmals hingewiesen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Anlage an den Vereinsgewässers pfleglich zu behandeln. Die Vorschriften des Natur,-und Landschaftsschutzes zu beachten und Verunreinigung zu vermeiden. Es wird besonders auf die ordnungsgemäße Behandlung der Kreatur „Fisch“ hingewiesen und es ist zu vermeiden einen gehackten oder gefangenen Fisch unnötig Schmerzen zu bereiten. Bei Zuwiderhandlung sind Konsequenzen nach dem Tierschutzgesetz zu erwarten. Geschäftsordnung AV S 02/2020 HF Seite 4 von 5
Die Geschäftsordnung hat Gültigkeit bis zur Erscheinung einer neuen Geschäftsordnung. Beschlossen auf der Vorstandsitzung am 20.02.2020. 1. Vorstand 2.Vorstand Schriftführer Kassier Maximilian Spuck Jens Oechsner Horst Fuchsstadt Ray Brazier Geschäftsordnung AV S 02/2020 HF Seite 5 von 5
Sie können auch lesen