Gesetz über eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes - Land Vorarlberg
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
42. Beilage im Jahre 2018 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 42/2018 – Teil A: Gesetzestext Regierungsvorlage Gesetz über eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: 1. Im § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz“ die Wortfolge „2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018“ eingefügt. 2. Der § 1 Abs. 3 entfällt. 3. Der § 2 Abs. 2 entfällt; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1. 4. Im § 3 lit. a wird nach der Wortfolge „ein Interesse an einem dem Bundesvergabegesetz“ die Wortfolge „2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018“ eingefügt. 5. Im § 4 Abs. 3 lit. a wird nach der Wortfolge „wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz“ die Zahl „2018“ und im Klammerausdruck vor der Wortfolge „das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit“ die Wortfolge „das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder“ eingefügt. 6. Im § 4 Abs. 3 lit. d wird nach der Wortfolge „Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes“ die Zahl „2018“ eingefügt. 7. Nach dem § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe kann nur für die Einbringung von Feststellungsanträgen beantragt werden. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen: a) der Antrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen, b) der Antrag ist innerhalb der im § 8 Abs. 1 festgelegten Frist einzubringen; für den Beginn der Frist gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß, c) dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, d) die Frist für den Feststellungsantrag beginnt, sobald der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.“ 8. Im § 5 lit. b wird nach dem Wort „Auftraggebers,“ die Wortfolge „des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,“ eingefügt. 9. Im § 5 lit. g wird nach dem Wort „Begehren“ ein Beistrich eingefügt. 10. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Wenn ein“ die Wortfolge „Verfahrenshilfeantrag oder ein“, nach dem Wort „Auftraggeber“ die Wortfolge „und gegebenenfalls die vergebende Stelle“, nach dem Wort „Verständigung“ die Wortfolge „bei Nachprüfungsanträgen“ und nach dem Wort „Auftraggebers,“ die Wortfolge „gegebenenfalls der vergebenden Stelle,“ eingefügt.
11. Im § 7 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen;“ und wird das Wort „abgesendet“ durch die Wortfolge „übermittelt bzw. bereitgestellt“ ersetzt. 12. Im § 7 Abs. 1 lit. b entfällt die Wortfolge „ , im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen“. 13. Im § 7 Abs. 1 lit. c wird nach der Wortfolge „Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes“ die Wortfolge „2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , im Unterschwellenbereich bis sieben Tage“. 14. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Festlegungen“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt. 15. Im § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes“ die Wortfolge „2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018“ eingefügt. 16. Im § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder Widerruf kann kein Feststellungsantrag“ durch die Wortfolge „kann bei Feststellungsanträgen kein Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4“ ersetzt. 17. Dem § 9 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Führt eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durch, tritt sie als Partei des Nichtigerklärungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, wenn die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nichtigerklärungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; die §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nichtigerklärungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“ 18. Dem § 9 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile des Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“ 19. Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Der Abs. 1 zweiter bis letzter Satz gilt sinngemäß.“ 20. Im § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Rechten aus dem Bundesvergabegesetz“ die Wortfolge „2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018“ eingefügt. 21. Im § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Ausschreibungsunterlagen oder in sonstigen Dokumenten“ durch die Wortfolge „der Ausschreibung“ ersetzt. 22. Im § 14 Abs. 1 lit. c wird nach der Wortfolge „Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes“ die Zahl „2018“ eingefügt. 23. Im § 20 Abs. 3 lit. a wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und nach dem Wort „Auftraggebers,“ die Wortfolge „des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,“ eingefügt. 24. Im § 20 Abs. 7 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991“ durch den Ausdruck „VVG“ ersetzt. 25. Im § 20 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber“ die Wortfolge „und gegebenenfalls die vergebende Stelle“ und nach der Wortfolge „Der Auftraggeber“ der Ausdruck „bzw. die vergebende Stelle“ eingefügt. 26. Im § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Über Anträge“ die Wortfolge „auf Verfahrenshilfe und“ eingefügt. 2
27. Der § 22 lautet: „§ 22 Mutwillensstrafen Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.“ 28. Im § 23 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Keiner Gebühr unterliegen“ die Wortfolge „Anträge auf Verfahrenshilfe (§ 4a),“ eingefügt. 29. Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt. 3
Anlage (zu § 2) Gesondert anfechtbare Entscheidungen Verfahrensart Gesondert anfechtbare Entscheidungen Offenes Verfahren Ausschreibung; Sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung Nicht offenes Verfahren oder Ausschreibung (einschließlich Aufforderung zur Verhandlungsverfahren, jeweils mit vorheriger Abgabe eines Teilnahmeantrages); Bekanntmachung Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Angebotsabgabe; Sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist bzw. der Verhandlungsphase; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung Nicht offenes Verfahren oder Aufforderung zur Angebotsabgabe; Verhandlungsverfahren, jeweils ohne vorherige Ausschreibungsunterlagen; Bekanntmachung Sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist bzw. der Verhandlungsphase; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung Dynamisches Beschaffungssystem oder Auschreibung; Innovationspartnerschaft Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Angebotsabgabe; Sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung Wettbewerblicher Dialog Ausschreibung; Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Teilnahme; Nichtberücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase; Abschluss der Dialogphase; Aufforderung zur Angebotsabgabe; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung Direktvergabe oder Durchführung von Verfahren Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (PSO- Verordnung) Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Wahl des Vergabeverfahrens; Vergabebekanntmachung Besondere Dienstleistungsaufträge oder Sofern eine der vorgenannten Verfahrensarten Dienstleistungsaufträge über öffentliche angewendet wird oder bei Rahmenvereinbarungen: Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per die dort genannten gesondert anfechtbaren Untergrundbahn Entscheidungen; sonst jede nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung des Auftraggebers Rahmenvereinbarung Gesondert anfechtbare Entscheidungen innerhalb des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung 4
führenden offenen Verfahrens, nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahrens mit und ohne vorheriger Bekanntmachung, dynamischen Beschaffungssystems oder Innovationspartnerschaft, jeweils mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; Entscheidung, mit wem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; Erneuter Aufruf zum Wettbewerb; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung Offener Wettbewerb Ausschreibung; Widerrufsentscheidung; Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren Nicht offener Wettbewerb Ausschreibung; Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; Widerrufsentscheidung; Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren Geladener Wettbewerb Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; Wettbewerbsunterlagen; Widerrufsentscheidung; Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren Prüfsystem Ausschreibung; Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem; Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen: Wahl des Vergabeverfahrens Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (PSO-Verordnung) Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen: Ausschreibung; alle übrigen Verfahren Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Angebotsabgabe; Sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist bzw. der Verhandlungsphase; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung Alle Verfahrensarten Wahl eines Vergabeverfahrens ohne gesetzlich vorgeschriebene Vergabebekanntmachung 5
42. Beilage im Jahre 2018 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 42/2018 – Teil B: Bericht Bericht zur Regierungsvorlage I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: 1.1 Die Bundesregierung hat am 21. März 2018 die Regierungsvorlage „Vergaberechtsreformgesetz 2018“ (RV 69 BlgNR XXVI. GP) (im Folgenden: Regierungsvorlage des Bundes) beschlossen. Die parlamentarische Beschlussfassung im Nationalrat ist am 20. April 2018 erfolgt. Die beschlossene Regierungsvorlage des Bundes enthält (unter anderem) ein neues Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018 (zur Umsetzung der Vergabe-RL 2014/24/EU und der Sektoren-RL 2014/25/EU) und ein eigenes Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 (zur Umsetzung der Konzessionsvergabe-RL 2014/23/EU). Durch die Konzessionsvergabe-RL 2014/23/EU wird die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen erstmalig umfassend sekundärrechtlich geregelt. Die Rechtsschutzbestimmungen im BVergGKonz 2018 decken sich weitgehend mit jenen des BVergG 2018. Die Umsetzung dieser drei Richtlinien durch den Bund hätte bereits bis 18. April 2016 erfolgen sollen. Durch die Konzessionsvergabe-RL 2014/23/EU werden auch die Rechtsmittel-RL 89/665/EWG, welche die Nachprüfung im Bereich der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge regelt sowie die Sektorenrechtsmittel-RL 92/13/EWG, welche die Auftragsvergabe im Sektorenbereich samt der Nachprüfung in diesem Bereich normiert, wesentlich geändert (vgl. Titel IV). Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die Rechtsschutzbestimmungen der Länder. So ist für Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Vollziehungsbereich des Landes künftig eine Nachprüfungsmöglichkeit durch das Landesverwaltungsgericht zu schaffen. Bei den Fristen für Nichtigerklärungsverfahren wurde bisher zwischen dem Ober- und Unterschwellenbereich differenziert. Diese unterschiedlichen Fristen werden aufgegeben und stattdessen – wie im BVergG 2018 und BVergGKonz 2018 vorgesehen – einheitliche Anfechtungsfristen normiert. Die bestehenden weiteren Fristenregelungen bleiben unverändert. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die Rechtsschutzbestimmungen unter Berücksichtigung der der vom Nationalrat beschlossenen Regierungsvorlage sowie der EU-rechtlichen Erfordernisse entsprechend angepasst bzw. ergänzt werden. Die Umsetzung ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund der der Republik Österreich übermittelten Klage der Europäischen Kommission wegen Nichtumsetzung der Konzessionsvergabe-RL 2014/23/EU, Rs C-79/18 (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2016/0245) dringend erforderlich. 1.2 Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen: – der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ausgeweitet (vgl. § 1), – die Aufzählung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen (nunmehr: „besondere Dienstleistungen“) im § 2 Abs. 1 erfolgt nicht mehr im Gesetz, sondern in der Anlage (vgl. Anlage), – Aufnahme der Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung von Feststellungsanträgen (vgl. § 4a), – die Fristen für Nichtigerklärungsverfahren werden im Ober- und Unterschwellenbereich auf zehn Tage vereinheitlicht (vgl. § 7 Abs. 1); (für Entscheidungen, die dem Unternehmer persönlich mitgeteilt werden, gilt weiterhin eine Anfechtungsfrist von 15 Tagen), – Einschränkung der Anwendung der absoluten Frist von sechs Monaten bei bestimmten Feststellungsanträgen (vgl. § 8 Abs. 3), – die Parteistellung des Auftraggebers bei Nichtigerklärungsverfahren, Feststellungsverfahren und Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen wird im Hinblick auf zentrale Beschaffungsstellen und gemeinsame Auftragsvergaben neu geregelt (vgl. § 9 Abs. 1, 4 und 5), – Klarstellung, dass die Höchstgrenzen für Mutwillensstrafen auch bei Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen sowie Konzessionsvergabeverfahren zur Anwendung gelangen (vgl. § 22), – die Anlage zu § 2, die die gesondert anfechtbaren Entscheidungen bestimmt, wird weitest gehend entsprechend den bundesrechtlichen Bestimmungen angepasst; die bisher vorgesehenen zusätzlichen gesondert anfechtbaren Entscheidungen werden beibehalten (vgl. § 2 und Anlage),
2. Kompetenzen: Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Art. 14b Abs. 3 B-VG. Landesache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung von Auftragsvergaben durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z. 2 B-VG (Land, Gemeinden, Gemeindeverbände etc.). 3. Finanzielle Auswirkungen: Die Ausweitung des Rechtsschutzes auf Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen wird zu keinen nennenswerten finanziellen Mehraufwendungen führen, da sie in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Dasselbe gilt für Anträge auf Verfahrenshilfe für die Einbringung von Feststellungsanträgen. Die weiteren vorgesehenen Änderungen führen jedenfalls zu keinen finanziellen Mehraufwendungen. 4. EU-Recht: Der Gesetzesentwurf steht im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere der Rechtsmittel-RL 89/665/EWG und der Sektorenrechtsmittel-RL 92/13/EWG. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Der Gesetzesentwurf hat keine besonderen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu den Z. 1, 4, 5, 6, 15, 20 und 22 (§§ 1 Abs. 1, 3 lit. a, 4 Abs. 3 lit. a und d, 8 Abs. 2, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 lit. c): Durch die beschlossene Regierungsvorlage des Bundes wird unter anderem ein neues BVergG 2018 (zur Umsetzung der Vergabe-RL 2014/24/EU und der Sektoren-RL 2014/25/EU) und ein eigenes BVergGKonz 2018 (zur Umsetzung der Konzessionsvergabe-RL 2014/23/EU) geschaffen. Die Bestimmungen werden an die neue Bezeichnung BVergG 2018 angepasst sowie das BVergGKonz 2018 ausdrücklich erwähnt. Das BVergGKonz 2018 sieht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags vor, wenn der Zuschlag aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen erteilt wurde. Eine Erwähnung des BVergGKonz 2018 im § 4 Abs. 3 lit. d bzw. § 14 Abs. 1 lit. c soll daher korrespondierend zum BVergGKonz 2018 nicht erfolgen. Zu Z. 2 (§ 1 Abs. 3): Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen waren bisher vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Durch die Konzessionsvergabe-RL 2014/23/EU werden die Rechtsmittel-RL 89/665/EWG und die Sektorenrechtsmittel-RL 92/13/EWG wesentlich geändert (vgl. Titel IV). Aufgrund dieser Änderung sind die Entscheidungen des Auftraggebers bei den in den Anwendungsbereich der Vergabe-RL 2014/24/EU bzw. der Konzessionsvergabe-RL 2014/23/EU fallenden Konzessionen überprüfbar zu machen. Der Absatz war daher zu streichen. Damit wird klargestellt, dass künftig Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Vollziehungsbereich des Landes der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht unterliegen. Dies hat zur Folge, dass u.a. auch die gesondert anfechtbaren Entscheidungen des Auftraggebers bei Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen festgelegt werden müssen (vgl. Z. 29 (Anlage)). Zu Z. 3 (§ 2 Abs. 2): Die derzeitige von den Bestimmungen des BVergG 2006 abweichende Sonderregelung im § 2 Abs. 2 nennt die Entscheidungen bei Verfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen, die gesondert anfechtbar sind, wenn kein gesetzlich vorgesehenes Vergabeverfahren gewählt wird. Die bisher im BVergG 2006 bestehende Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen wird in der beschlossenen Regierungsvorlage des Bundes durch die besonderen Dienstleistungen ersetzt (vgl. §§ 151 und 312 BVergG 2018). Wird bei besonderen Dienstleistungen selbst ein Vergabeverfahren 2
gestaltet, ist nach dem BVergG 2018 – wie schon bisher nach dem BVergG 2006 – jede nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung des Auftragebers gesondert anfechtbar (vgl. § 2 Z. 15 lit. a sublit. ii in Verbindung mit den §§ 151 bzw. 312). Die einschränkende Sonderregelung soll aufgrund mangelnder praktischer Relevanz gestrichen werden; dieser Absatz im Gesetzestext kann daher entfallen. Zu Z. 7 (§ 4a): Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.989/2015) hat der Bund das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert, sodass seit 1.1.2017 die Regelung über die Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG gilt. Der neue § 4a sieht eine vergleichbare Verfahrenshilferegelung für den Anwendungsbereich der Vergabenachprüfung des Landes vor; sie orientiert sich an der Bestimmung zur Verfahrenshilfe im BVergG 2018 (vgl. § 335) und an der Bestimmung im BVergGKonz 2018 (vgl. § 79) und trifft die erforderlichen Abweichungen vom sonst subsidiär geltenden § 8a VwGVG. Diese Abweichungen betreffen insbesondere die Absätze 1, 3, 4 und 7. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe soll nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig sein. Dies deshalb, weil die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Nichtigerklärung (sowie eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) denkunmöglich erscheint. Nur wirtschaftlich leistungsfähige Unternehmen sollen an einem Vergabeverfahren teilnehmen (vgl. z.B. Urteil vom 6.10.2015, Rs C-61/14, Rz 64). Unternehmen, denen diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt, sind entweder zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen bzw. ist ihr Angebot auszuscheiden (vgl. die §§ 78 Abs. 1 bzw. 249 Abs. 2 BVergG 2018). Es wäre daher ein Widerspruch, einem mittellosen Unternehmen Verfahrenshilfe zu gewähren, obwohl dieses aufgrund des Mangels an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in die Situation kommen kann, den Auftrag (auch nur theoretisch) zu bekommen. Der Antragsteller würde mit dem Nachweis seiner Mittellosigkeit geradezu belegen, dass er im Vergabeverfahren auszuschließen bzw. sein Angebot auszuscheiden ist. In einem Feststellungsverfahren könnte sich die Situation hingegen anders gestalten: Hier könnte der Antragsteller während des Vergabeverfahrens noch über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt haben und in weiterer Folge diese aber zu einem späteren Zeitpunkt – zu dem die Einbringung eines Feststellungsantrages noch möglich war – verloren haben. Solche Fälle dürften jedoch äußerst selten sein. Die lit. a ordnet an, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist, wobei hierfür gemäß lit. b dieselben Fristen wie bei Feststellungsanträgen zur Anwendung gelangen. Die lit. c normiert, dass jene Unterlagen beizulegen sind, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (andernfalls wäre die Bewilligung zu versagen). Dies trägt insbesondere zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen bei. Diesen Unterlagen müssen jedenfalls auch Informationen über das betreffende Vergabeverfahren sowie über den Auftraggeber enthalten. Die lit. d regelt den Beginn der Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages. Wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß lit. b fristgerecht gestellt, beginnt die Frist für den Feststellungsantrag, sobald der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind. Der Feststellungsantrag ist vom bestellten Vertreter gemäß der im § 8 Abs. 1 normierten Frist einzubringen. Hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen, die der Vertreter für die Erfüllung seiner Aufgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren benötigt, ist § 5 zu beachten. Die Entscheidungsfrist bei Anträgen auf Verfahrenshilfe wird im § 21 Abs. 1 geregelt. Eine gesonderte Verständigung des Auftraggebers des betreffenden Vergabeverfahrens und gegebenenfalls der vergebenden Stelle über den Antrag auf Verfahrenshilfe durch das Landesverwaltungsgericht wird im § 6 Abs. 1 vorgesehen. Zu Z. 8 (§ 5 lit. b): Die litera wird an die Regelungen im BVergG 2018 (vgl. §§ 344 Abs. 1 Z. 2 und 354 Abs. 1 Z. 2) und BVergGKonz 2018 (vgl. §§ 88 Abs. 1 Z. 2 und 98 Abs. 1 Z. 2) angepasst. Wer als vergebende Stelle gilt, ergibt sich aus dem BVergG 2018 bzw. BVergGKonz2018. Nach § 2 Z. 42 BVergG 2018 ist eine vergebende Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt. Die vergebende Stelle ist also dann anzugeben, wenn sie vom Auftraggeber verschieden ist. 3
Zu Z. 10 (§ 6 Abs. 1): Die Mitteilungspflichten des Landesverwaltungsgerichtes bei Nachprüfungsanträgen werden entsprechend den Regelungen des BVergG 2018 (vgl. § 345 Abs. 2 und 3) und des BVergGKonz 2018 (§ 89 Abs. 2 und 3) im Hinblick auf vergebende Stellen ergänzt. Zudem wird eine Mitteilungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes betreffend eingelangte Verfahrenshilfeanträge normiert, um den Auftraggeber und gegebenefalls die vergebende Stelle frühzeitig über einen drohenden Feststellungsantrag in Kenntnis zu setzen; eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgesehen. Zu den Z. 11 bis 14 (§ 7 Abs. 1 lit a bis c und 2): Bei den Fristen für Nichtigerklärungsverfahren wurde bisher zwischen dem Ober- und Unterschwellenbereich differenziert. Für den Oberschwellenbereich war in der Regel eine Frist von zehn Tagen einzuhalten (bzw. von 15 Tagen, wenn die Entscheidung dem Unternehmer persönlich mitgeteilt wurde) und im Unterschwellenbereich eine Frist von sieben Tagen. Diese unterschiedlichen Fristen werden aufgegeben und stattdessen – wie im BVergG 2018 (vgl. § 343) und BVergGKonz 2018 (vgl. § 87) vorgesehen – einheitliche Anfechtungsfristen für den Ober- und Unterschwellenbereich, nämlich zehn Tage, festgelegt (für Entscheidungen, die dem Unternehmer persönlich mitgeteilt werden, soll weiterhin eine Anfechtungsfrist von 15 Tagen gelten). Damit deckt sich diese Frist auch mit den in gleicher Weise im BVergG 2018 (vgl. § 144 Abs. 1) und BVergGKonz 2018 (vgl. § 73 Abs. 1) normierten Stillhaltefristen, bei welchen ebenfalls nicht mehr zwischen Ober- und Unterschwellenbereich differenziert wird. Ab 18. Oktober 2018 hat die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer im Oberschwellenbereich verpflichtend elektronisch gemäß den Vorgaben der Vergabe-RL 2014/24/EU und der Sektoren-RL 2014/25/EU zu erfolgen (vgl. Artikel 2 Z. 3 in Verbindung mit Z. 17 der beschlossenen Regierungsvorlage des Bundes). Bei Konzessionsvergabeverfahren ist diese nicht verpflichtend. Erfolgt die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer elektronisch, kann der öffentliche Auftraggeber Informationen elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen (vgl. § 48 Abs. 4 BVergG 2018 bzw. § 26 Abs. 5 BVergKonz 2018). Der Abs. 1 lit. a soll entsprechend angepasst werden. Wird die Entscheidung dem Unternehmer persönlich mitgeteilt (z.B. briefliche Übermittlung), ist die Übermittlung im Sinne der bisherigen „Absendung“ zu verstehen. Zu den Z. 16 (§ 8 Abs. 3): Die bisherige Regelung sieht für sämtliche Feststellungsanträge eine absolute Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Zuschlag oder Widerruf vor. Das bedeutet, dass ein Feststellungsantrag auch nicht mehr zum Zweck der späteren Geltendmachung von Schadenersatz beantragt werden kann. Im Urteil vom 26. November 2015, Rs C-166/14, MedEval, hat der EuGH dazu festgehalten, dass es gegen den Grundsatz der Effektivität verstoße, wenn die Geltendmachung von Schadenersatz im Ergebnis mit einer absoluten Sechsmonatsfrist begrenzt ist, die auch dann zu laufen beginnt, wenn der Betroffene keine Kenntnis von Schaden und Schädiger haben konnte. In Entsprechung dieser Rechtsprechung soll die absolute Ausschlussfrist von sechs Monaten künftig nur noch bei Anträgen auf Unwirksamerklärung des Vertrages gelten, da die unionsrechtlich anerkannte Rechtssicherheit von Verträgen einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt. Die Regelung orientiert sich an den Bestimmungen im BVergG 2018 (vgl. § 354 Abs. 2 in Verbindung mit § 356). Zu Z. 17 bis 19 (§ 9 Abs. 1, 4 und 5): Die Parteistellung im Nachprüfungsverfahren (Abs. 1 bis 3), im Feststellungsverfahren (Abs. 4) und im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Abs. 5) wird teilweise neu geregelt. Die Regelung des Abs. 1 entspricht dem § 346 Abs. 1 BVergG 2018. Die Parteistellung des Antragstellers bleibt unverändert. Neu ist hingegen die Regelung der Parteistellung des Auftraggebers, einerseits in den Fällen, in denen eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren als vergebende Stelle (also nicht im eigenen Namen) durchführt und andererseits in den Fällen der gemeinsamen Auftragsvergabe (wie z.B. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Auftragsvergabe). Hinsichtlich des Begriffs der zentralen Beschaffungsstelle wird auf die Definition im § 2 Z. 47 BVergG 2018 hingewiesen. Demnach ist eine zentrale Beschaffungsstelle ein Auftraggeber gemäß den §§ 4 Abs. 1 bzw. 167 bis 169 oder gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 1 der Vergabe-RL 2014/24/EU bzw. Art. 4 Abs. 1 der Sektoren- RL 2014/25/EU, der eine zentrale Beschaffungstätigkeit, gegebenenfalls zusammen mit einer Nebenbeschaffungstätigkeit, ausübt. 4
Im Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 sind keine zentralen Beschaffungsstellen vorgesehen, weshalb § 90 Abs. 1 BVergGKonz 2018 auch keine entsprechenden Vorgaben macht. Diese Bestimmung enthält weiters keine Regelungen über Streitgenossenschaften. Der § 9 Abs. 1 gilt jedoch auch für Bau- und Dienstleistungskonzessionen; damit sind die Regelungen hinsichtlich einer Streitgenossenschaft, wenn ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt wird – abweichend vom § 90 Abs. 1 BVergGKonz 2018 – auch bei Konzessionen im Anwendungsbereich der Konzessionsvergabe-RL 2014/23/EU anzuwenden. Der Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem § 355 Abs. 1 BVergG 2018. Hinsichtlich der zentralen Beschaffungsstellen und der Streitgenossenschaften wird sinngemäß auf die Ausführungen zu Abs. 1 verwiesen (vgl. auch § 99 Abs. 1 BVergGKonz 2018). Die Regelung des Abs. 5 übernimmt die Inhalte des § 352 Abs. 1 BVergG 2018. Hinsichtlich der zentralen Beschaffungsstellen und der Streitgenossenschaften wird sinngemäß auf die Ausführungen zu Abs. 1 verwiesen (vgl. auch § 96 Abs. 1 BVergGKonz 2018). Zu Z. 21 (§ 12 Abs. 3): Die Formulierung der Bestimmung wird von § 347 Abs. 2 BVergG 2018 bzw. von § 91 Abs. 2 BVergGKonz 2018 übernommen. Was als Ausschreibung gilt, wird im § 2 Z. 7 BVergG 2018 bzw. im § 2 Z. 4 BVergGKonz 2018 definiert. Nach dem BVergG 2018 ist eine Ausschreibung die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistungen er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen). Zu Z. 23 bis 25 (§ 20 Abs. 3 lit. a, 7 und 8): Der Abs. 3 lit. a wird an die Regelungen im BVergG 2018 (vgl. § 350 Abs. 2 Z. 1) und BVergGKonz 2018 (vgl. § 94 Abs. 2 Z. 1) angepasst. Da auch im § 24a Abkürzungen für Bundesgesetze verwendet werden soll im Abs. 7 ebenfalls der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991“ durch die entsprechende Abkürzung „VVG“ ersetzt werden. Die Mitteilungspflichten des Landesverwaltungsgerichtes und die gesetzlichen Gebote im Abs. 8 bei einstweiligen Verfügungen werden entsprechend den Regelungen des BVergG 2018 (vgl. § 350 Abs. 5) und des BVergGKonz 2018 (vgl. § 94 Abs. 5) im Hinblick auf vergebende Stellen ergänzt. Zu Z. 26 (§ 21 Abs. 1): Für Anträge auf Verfahrenshilfe soll dieselbe Entscheidungsfrist, wie sie für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen gilt, festgelegt werden. Zu Z. 27 (§ 22): Eine Höchstgrenze für Mutwillensstrafen soll für alle Verfahrensarten gelten. Die Höchstgrenzen werden in Anlehnung an die Regelungen im BVergG 2018 (vgl. § 352 Abs. 3) und BVergGKonz 2018 (vgl. §§ 93 und 96 Abs. 3) festgelegt. Zu Z. 28 (§ 23 Abs. 1): Es wird klargestellt, dass Anträge auf Verfahrenshilfe keiner Gebühr unterliegen. Zu Z. 29 (Anlage): Die derzeitige Anlage führt die gesondert anfechtbaren Entscheidungen für jedes Vergabeverfahren an und orientiert sich dabei am § 2 Z. 16 BVergG 2006. Es werden jedoch auch vom BVergG 2006 abweichende Festlegungen getroffen (z.B. beim Prüfsystem oder bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen). Die gesondert anfechtbaren Entscheidungen sollen nunmehr weitest gehend an die Regelungen des Bundes angepasst werden (vgl. § 2 Z. 15 BVergG 2018 und § 2 Z. 11 BVergGKonz 2018). Die beim offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren (jeweils mit vorheriger Bekanntmachung), bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sowie bei allen Verfahrensarten schon bisher vorgesehenen zusätzlichen gesondert anfechtbaren Entscheidungen werden beibehalten. Das betrifft bei den ersten beiden Verfahren die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages, bei der 5
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung die Wahl des Vergabevefahrens und bei allen Verfahrensarten die Wahl eines Vergabeverfahrens ohne gesetzlich vorgeschriebene Vergabebekanntmachung. 6
Der XXX. Vorarlberger Landtag hat in seiner 5. Sitzung im Jahr 2018, am 5. Juni, nach Annahme nachstehenden VP-Abänderungsantrags, der einstimmig angenommen wurde, das in der Regierungsvorlage, Beilage 41/2018, enthaltene Gesetz in der geänderten Fassung einstimmig beschlossen: Die Regierungsvorlage wird wie folgt geändert: Es wird folgende Z. 28a eingefügt: „28a. Dem § 25 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt: (10) Das Gesetz über eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. .../2018, tritt mit dem Tag in Kraft, der der Kundmachung des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 im Bundesgesetzblatt folgt. (11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 10 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.“ Begründung: Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 des Bundes wurde vom Nationalrat bereits beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Der Bund muss für die Kundmachung des Vergaberechtsreformpaketes 2018 im Bundesgesetzblatt nach Art. 14b B-VG die Zustimmung der Länder einholen; ein entsprechendes Ersuchen wurde bereits gestellt. Das Inkrafttreten des Vergabenachprüfungsgesetzes soll an das Inkrafttreten des Vergaberechtsreformpaketes 2018 gekoppelt werden. Abs. 11 enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
Sie können auch lesen