Subunternehmerleistungen - November 2016 Jena
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EY ist eine der führenden Prüfungs- und Beratungsgesellschaften in Deutschland Assurance Tax / Law Advisory Transaction Advisory Services Büros Unser Anspruch 22 Unser Ziel ist es, Dinge voran- Mitarbeiter (Stand : 30 Juni 2015) zubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere 8,401 Mitarbeiter, unsere Mandanten Umsatz in Deutschland in Millionen EUR (FY15) und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter € Präsenz in Ländern weltweit 1,499 Anspruch „Building a better working world“. 150+ Mitarbeiter weltweit 212,000 Weltweiter Umsatz in Milliarden USD (FY14) 28,7 Seite 2
Beispiele unseres rechtlichen Leistungsspektrums Unsere Beratung im öffentlichen Wirtschaftsrecht (Teil von „Government & Public Sector“) umfasst das Vergaberecht, Beihilfenrecht sowie öffentliches Verkehrsrecht Öffentliches Verkehrsrecht Auszüge aus dem Beratungsangebot im Die Verkehrsleistungserbringung, ob unternehmens- oder öffentlichen Verkehrsrecht behördeninitiiert, unterliegt beihilfen-, vergabe- und Finanzierungsgestaltung gewerberechtlichen Anforderungen. Wir bieten sowohl privaten als auch öffentlichen Unternehmen und Einnahmenaufteilungsverfahren und Verkehrsverbundstrukturen Gebietskörperschaften eine umfassende Rechtsberatung, Beihilfenrechtskonforme Neukonzeption der Finanzströme beginnend von der Nahverkehrsplanerstellung über Verkehrsvertragsgestaltung bis hin zur Vergabe von Gestaltung und Prüfung allgemeiner Vorschriften und öffentlicher Verkehrsleistungen und Erteilung von Dienstleistungsaufträge Liniengenehmigungen. Ferner zeigen wir Ihnen Verkehrsinfrastruktur und Fahrzeugpools Möglichkeiten zur Neugestaltung von Verkehrs- und Infrastrukturfinanzierungen auf, um Ihrer spezifischen Beteiligung privater Geldgeber Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Alle Ihre Fragestellungen im öffentlichen Personennahverkehr, aber Vergaben und Strukturänderungen auch im Schienenpersonennahverkehr sowie im Personenbeförderungsrecht sind bei uns in guten Händen. Direktvergaben von Verkehrsleistungen Wettbewerbliche Verkehrsleistungsvergaben Rechtliche Überprüfung der Anforderungen im Nahverkehrsplan Experten – Know-how Genehmigungsverfahren im Eisenbahn- und ÖPNV-Bereich Der Leiter des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Dr. Oliver Wittig, ist seit knapp 20 Jahren in verschiedenen Gründung und Restrukturierung von Verkehrsunternehmen und Ausschüssen des Verbandes Deutscher Verkehrsverbünden Verkehrsunternehmen (VDV) aktiv und Referent an der Privatisierungen von Verkehrsunternehmen und Kooperationen VDV – Akademie. Außerdem ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum öffentlichen Verkehrsrecht (u.a. Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren Mitautor in Schäfer/Uechtritz/Zuber, Vertragsgestaltung in der kommunalen Praxis, 3. Teil Verkehr. Seite 3
Make or buy – die Grundentscheidung Qualität der Festlegung der zu Leistungserstellung vergebenden Leistung Controlling bzw. Wichtige Aufwand mit Ausschreibung Nachkalkulation Aspekte der Leistungen Vorgaben zur Auswirkungen des Subunternehmerquote Tariftreuegesetzes Seite 5 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Strategien bei der Fremdvergabe Auswahl einiger zu klärender Punkte: ► Fahrzeugwerbung gestattet oder ausgeschlossen ► Qualitätsstandard der eingekauften Leistungen Leistungstiefe, Art der Leistungen und weitere ► Ausschreibung der Leistungen versus direkte Vergabe (sofern Faktoren sind vor der vergaberechtlich möglich) Einleitung des ► Vergabe ganzer Linienbündel oder einzelner Kurse/Dienste Vergabeverfahrens zu klären: 1. Wie soll die Qualität der ► Vergabe „guter“ oder „schlechter“ Kurse (z. B. Nacht, Sonntag) Leistungserbringung sichergestellt werden? ► Solo-/Gelenkbusanteil der vergebenen Leistung. 2. Welche Leistungen sollen ► Preisgleitklauseln in den Verträgen (z. B. Diesel, Personal) vergeben werden? 3. Wie können marktorientierte ► Vergabe reiner Fahrerleistung versus Komplettleistung Preise sichergestellt ► Vergabe an einen oder mehrere Subunternehmer werden? ► Reservestellung durch den Subunternehmer oder das VU Seite 6 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
2 Rechtliche Vorgaben Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016 7 7
a) Das Selbsterbringungsgebot Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016 8 8
Direktvergabevoraussetzungen der VO 1370/2007 1. Erfüllung Gebietskriterium 2. Erfüllung Kontrollkriterium 3. Selbsterbringungsgebot “interner Betreiber ist verpflichtet, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen.” Anmerkung: Auslegungsleitlinie zur VO 1370/2007 fordert sogar Anteil der Selbsterbringung von 2/3. Seite 9 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Das „Selbsterbringungsgebot“ Verhältnis von Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 7 VO Art. 5 Abs. 2: bei Direktvergabe an internen Betreiber ist „überwiegender Teil“ der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Art. 4 Abs. 7: werden Unteraufträge vergeben, so ist der betraute Betreiber verpflichtet, einen „bedeutenden Teil“ der Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Art. 4 Abs. 7 dürfte grundsätzlich gelten (Auffangfunktion), z.B. wenn Art. 5 Abs. 2-6 aufgrund des Vorrangs des allgemeinen Vergaberechts nicht anwendbar sein sollte (so EuGH v. 27.10.2016) oder Art. 5 Abs. 2 („überwiegender Teil“) aufgrund des Fehlens einer Vergabe an einen „internen Betreiber“ nicht anzuwenden ist. Nach Prieß in K/L/P/P, Art. 4 Rn. 76 ist Art. 4 Abs. 7 „eindeutig“ nur auf wettbewerbliche Vergabeverfahren anwendbar. Dies ist aber wohl die Mindermeinung. Seite 10 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Selbsterbringungsgebot und allg. VergabeR Verhältnis allgemeines Vergaberecht (ohne Selbsterbringungsgebot) zu VO 1370/2007 (mit Selbsterbringungsgebot) war unklar – dürfte seit EuGH – Urteil vom 27.10.2016 geklärt sein OLG Frankfurt: VO 1370/2007 nur anwendbar, wenn OLG München: VO 1370/2007 „Spezialregelung“ für Dienstleistungskonzession vorliegt Verkehrsvergaben Sofern keine Dienstleistungskonzession vergeben wird, Nach OLG München ist bei Verkehrsvergaben (Inhouse) ist nach Rechtsprechung des OLG Frankfurt das immer (nur) VO 1370/2007 anwendbar. Selbsterbringungsgebot (sowohl des Art. 5 als auch des Art. 4 VII VO – Rn. 42 ff) nicht beachtlich. Selbsterbringungsgebot aus Art. 5 Abs. 2 VO nur dann anwendbar, wenn Art. 5 Abs. 2-6 VO 1370/2007 Anwendung finden. Anwendung Selbsterbringungsgebot Art. 4 Abs. 7 VO auch dann, wenn keine DL-Konzession vergeben wird – so auch EuGH, U. v. 27.10.2016. Bei Vergaben außerhalb Wettbewerb noch nicht endgültig geklärt, wahrscheinlich aber auch dort Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 7 VO. Seite 11 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
b) Verkehrsmanagementgesellschaften Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016 12 1
Verkehrsmanagementgesellschaften: Handlungsoptionen Für Verkehrsmanagementgesellschaften bestehen eine Vielzahl von Handlungsalternativen mit mehr oder weniger hohem Risiko: Aufbau eigenes VU 1 „Don´t care“-Modell 2 Rekommunalisierung 3 Zusammenfall VU und LNO (extern) 4 Beispiele: u.a. Lindau Betrauung, gestützt auf VU als Eigenbetrieb sd VU wird mit Aufgaben der vergibt Subunter- LNO „beliehen“ (vgl. Vorteile: VO 1370/2007 und nehmerleistung Gießen, Kassel) Altmark-Trans- Erfüllung der Kein Vergabeakt Rechtsprechung Querverbund möglich Vorgaben der VO (sondern, aus Sicht LNO, (vgl. Baden Baden) 1370/2007. „Sonderregel Planung, Selbsterbringung) Bau & Betrieb“ keine Vergabe, Möglichkeit zur Dennoch zur Selbsterbringungs - Nutzung des Selbsterbringung Defizitabdeckung öDA Vorgaben für internen Querverbundes. Marketing etc. mit Stadt? Betreiber gelten nicht Nachteile: Art. 4 Abs. 7 VO gilt nicht Ggf. höhere Kosten (str., wohl durch EuGH v. Management- 27.10.2016 überholt). aufwand Kurzwertung ⇛Aufbau eigenes VU risikolos, aber z.T. unerwünscht. ⇛Rekommunalisierung und Zusammenfall (extern) ⇛„Don´t Care“-Modell: charmant, aber riskant bauen auf umstrittener fehlender Anwendung des Vergaberechts auf. Seite 13 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Verkehrsmanagementgesellschaften: weitere Handlungsoptionen Für Verkehrsmanagementgesellschaften bestehen eine Vielzahl von Handlungsalternativen mit mehr oder weniger hohem Risiko: Arbeitnehmerüber- lassungsmodell 5 Kooperation „Betreiber“ 6 Kooperation kommunaler „Betreiber“ 7 Betriebsführungs- übertragungsmodell 8 Ausschreibungsgewinner Direktvergabe an Kooperation kommunaler sd Öffentliche Hand vergibt wird verpflichtet, Arbeit- “Bietergemeinschaft” Betreiber und Behörden (im Wettbewerb) öDA an nehmer und Busse an Partner der Direktvergabe möglich drittes VU. Verkehrsmanagement- Bietergemeinschaft wird über Behördengruppe Dieses wird zur gesellschaft zu überlassen. durch Ausschreibung und Gruppe von Betriebsführungs- Alternativ: Überlassung auf ermittelt. Unternehmen übertragung an „Inhouse-Basis“ Gegenstand des Urteils Verkehrsmanagement- OLG Ffm: ohne gesellschaft verpflichtet. Problem: Arbeitsrechtlich Übernahme von Diese wiederum vergibt wird AÜ problematisiert. Betriebsrisiko keine DL- SubU-Leistung an drittes Konzession und somit allg. VU VergabeR anwendbar. Kurzwertung ⇛Arbeitnehmerüberassung: ArbeitsR prüfen! Betriebsrisiko bei Drittem ⇛Kooperation Betreiber: OLG Ffm verlangt ⇛Betriebsführungsübertragungsmodell: kompliziert. Seite 14 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
c) Verpflichtungserklärung zur Tariftreue erforderlich? Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016 15 1
Tarifvorgaben erforderlich? Die Tariftreue- und Vergabegesetze sind unterschiedlich. Regelmäßig gilt: Erfolgt Beauftragung des Nachunternehmers vor Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes, bleiben die Verträge unberührt (keine Tariftreue). Erfolgt die Beauftragung des Subunternehmes auf Basis einer vor Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes bestehenden Direktvergabe, braucht Subunternehmer (wohl) keine Tariftreue zu erklären (aber ggf. Erklärung zu Mindestlohn). Achtung: Unterschiedliche Ausgestaltung des Landesrechts. Erfolgt Direktvergabe und Beauftragung des Subunternehmers nach Inkrafttreten des TariftreueG, muss sich der Betreiber zur Tariftreue verpflichten. Ebenso hat er von den Nachunternehmern eine Verpflichtungserklärung zu verlangen. Seite 16 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
d) Laufzeit des Subunternehmervertrags Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016 17 1
Laufzeit des Subunternehmervertrags Vertragsfreiheit spricht für unbeschränkte Laufzeit Liniengenehmigung darf nur bis Ende des öDA erteilt werden. Subunternehmervertrag darf aber eine längere Laufzeit haben. Ggf. Ist Sonderkündigungsrecht oder Verlängerungsoption zum Laufzeitende des öDA sinnvoll Ansonsten aus wirtschafltichen Gründen möglichst längere Laufzeit (z.B. 8 Jahre) sinnvoll, um Abschreibungszeitraum der Busse voll nutzen zu können. Seite 18 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
e) Rechtsfolgen bei Verletzung des Selbsterbringungsgebots Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016 19 1
Vergaberechtliche Risikobetrachtung Recht auf “zweiten Versuch” Vergabekammer Südbayern (Lindau) OLG München (Verg 6/11) hebt Entscheidung der Vergabekammer auf: “Vorbehaltlich einer dauerhaften Aufgabe des “Einhaltung der Vorgaben der VO ist sicherzustellen. Beschaffungswillens wird dem Auftraggeber Ein förmliches Vergabeverfahren ist nicht aufgegeben, ein förmliches Vergabeverfahren zwangsläufig durchführen, weil die VO eine durchzuführen.” Direktvergabe nach bestimmten Vorgaben erlaubt.” Sofern ein (vergaberechtlicher) Verstoß gegen die Vorgaben der VO 1370/2007 geltend gemacht wird, kann eine erneute Vergabe (unter Einhaltung der Vorgaben der VO) erfolgen. (“Recht auf zweiten Versuch”). Vergaberechtliche Rügefristen: 30 Tage nach „Kennen müssen“, sonst 6 Monate. Sofern vergaberechtliche Risiken eingegangen werden, sollte ein entsprechender zeitlicher Vorlauf eingeplant werden. Seite 20 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Beihilfenrechtliche Risikobetrachtung Möglichkeit der Trennung beihilfenrechtlicher von vergaberechtlichen Anforderungen? Möglichkeit 1: Vergaberechtlicher Angriff gegen Möglichkeit 2: Vergaberechtlicher Angriff gegen öDA führt nicht auch beihilfenrechtlich zu öDA führt auch beihilfenrechtlich zu Wegfall der Wegfall der Absicherung Absicherung Beihilfenrechtliche Absicherung bleibt bestehen. Beihilfenrechtliche Auffanglösung ist erforderlich, um Ausgleichsleistung bleibt zulässig. Vergabe Ausgleichszahlung ohne beihilfenrechtliche gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (Verkehr) ist Absicherung zu verhindern. erneut durchzuführen. EU-Kommission prüft vor Rechtfertigung der Beihilfe nach VO 1370/2007 stets, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt. Sind die Vorgaben der Altmark-Trans-Rechtsprechung erfüllt (insbesondere 4. Kriterium), liegt keine Beihilfe vor. Neben der Erfüllung der Vorgaben der VO 1370/2007 könnte die Betrauung auch auf die Altmark-Trans-Rechtsprechung gestützt werden. Sollte angenommen werden, dass der öDA (und damit die Einhaltung der Vorgaben der VO 1370/2007) entfällt, könnte eine beihilfenrechtliche Absicherung auf Basis der Altmark-Trans-Rechtsprechung bestehen bleiben. Seite 21 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
3 Verfahren
Subunternehmervergabe: Anwendbare Verfahren Ist relevant, ob Liniengenehmigungsinhaber durch Direktvergabe oder Wettbewerb ausgewählt wurde? Bei Direktvergabe ist Auftraggeber ein Sektorenauftraggeber, da ihm im Rahmen einer Direktvergabe regelmäßig ein ausschließliches Recht verliehen wird. Bei einer wettbewerblichen Vergabe ist Sektorenauftraggebereigenschaft fraglich. Sektorenauftraggeber liegt nach § 100 GWB dann vor, wenn Öffentlicher Auftraggeber eine Sektorentätigkeit ausübt, oder Privater Auftraggeber die Tätigkeit auf der Grundlage eines besonderen oder ausschließlichen Rechts ausübt – keine solchen Rechte liegen vor, wenn sie aufgrund eines transparenten, objektiven Verfahrens gewährt wurden. Bei einer wettbewerblichen Vergabe an privaten Auftraggeber liegt unseres Erachtens keine Sektorenauftraggebereigenschaft – trotz möglicherweise ausschließlicher Wirkung der Liniengenehmigung - vor. Seite 23 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Überblick: Geltendes Recht Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen EuGH Union (AEUV) Vergaberichtlinie Konzessionsrichtlinie Rechtsmittelrichtlinie Sektorenrichtlinie (Rl 2014/24/EU) (Rl 2014/23/EU) (Rl 2007/66/EG) (Rl 2014/25/EU) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB 2016) 4. Teil, §§ 97 – 184 GWB (Kartellvergaberecht) Landesvergabegesetze Vergabeverordnung (VgV 2016) KonzVgV (KonzVgV 2016) Sektorenverordnung SektVO 2016 VOB/A EU Schwellen- werte 2016 „Konjunktur- VOB/A 2016 In Planung: UVgO VOL/A 2009 Erlasse“ Abschnitt 1 (statt VOL/A) Abschnitt 1 Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Kommunen Seite 24 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Verfahrensarten - Vokabular national europaweit • öffentliche Ausschreibung • offenes Verfahren • beschränkte Ausschreibung • nichtoffenes Verfahren • wettbewerblicher Dialog • freihändige Vergabe • Verhandlungsverfahren • Direktkauf • elektronische Auktion • dynamisches elektronisches Verfahren •Innovationspartnerschaft Seite 25 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Verhandlungsverfahren: wesentliche Verfahrensschritte Vorbereitung Teilnahmewettbewerb (je nach Gegenstand ca. 2 – 3 (Bewerbungsfrist mind. 30 Kalendertage Monate) zzgl. Auswertung) Angebotsphase Verhandlungsphase (Angebotsfrist mind. 10 (i.d.R. 2 – 3 Verhandlungsrunden im Kalendertage, sofern nicht Abstand von mind. 1 Woche; zzgl. einvernehmlich andere Frist Zeitraum für Angebotsüberarbeitung festgelegt wird; zzgl. Zeitraum für und -wertung) erste Angebotswertung Zuschlag (Vorinformationsfrist 10 – 15 Kalendertage ggf. zzgl. Beschlussfassung) Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 26
Offenes Verfahren: wesentliche Verfahrensschritte Angebotsphase Vorbereitung (Angebotsfrist grds. 35 Teilnahme- wettbewerb Kalendertage, ggf. (je nach Gegenstand ca. Kürzung (§ 14 SektVO), 2 – 3 Monate) entfällt zzgl. Zeitraum für erste Angebotswertung Zuschlag Verhand- lungsphase (Vorinformationsfrist 10 – entfällt 15 Kalendertage ggf. zzgl. Beschlussfassung) Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 27
Wahl der Verfahrensart offenes Verfahren nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren Öffentliche Ausschreibung Beschränke Ausschreibung Freihändige Vergabe Bekanntmachung Bekanntmachung Bekanntmachung in der Regel mit in der Regel mit Teilnahmewettbewerb Teilnahmewettbewerb Angebotsaufforderung an eine Angebotsaufforderung nur an Angebotsaufforderung nur an unbeschränkte Anzahl eine beschränkte Anzahl eine beschränkte Anzahl Unternehmer geeigneter Unternehmer geeigneter Unternehmer Angebotsabgabe Angebotsabgabe Angebotsabgabe Verhandlungsphase mit Prüfung und Wertung der Prüfung und Wertung der Prüfung und Wertung der Angebote Angebote Angebote EU-Mitteilung, § 134 GWB und EU-Mitteilung, § 134 GWB und EU-Mitteilung, § 134 GWB und Zuschlag nach 15 Tagen, bei Zuschlag nach 15 Tagen, bei Zuschlag nach 15 Tagen, bei elektronischer Versendung der elektronischer Versendung der elektronischer Versendung der Information: 10 Tage Information: 10 Tage Information: 10 Tage Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 28
Ablauf des einstufigen Verfahrens Die Zeitplanung extern richtet sich insbesondere nach den Vorgaben des Vergaberechts und der Wahl der Verfahrensart Absendung der Frist für die Bekanntmachung Anforderung der Angebotsfrist Zuschlag Bekanntmachung (Angebotsfrist Vergabeunter- (Zuschlags- und (Auftragsbekannt- vergebener beginnt) lagen Bindefrist beginnt) machungsfrist beginnt) Auftrag Prüfung der notwendigen Fristen durch den Auftraggeber Frist für Beantwortung von § 134 GWB Ablauf von Bekanntmachungs- Frist für Fragen Schreiben bei EU- Zuschlags- frist Fragen (Auskunftserteilungsfrist) weitem Verfahren und Bindefrist Ablauf eines Offenen Verfahrens/ einer öffentlichen Ausschreibung Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 29
Ablauf des zweistufigen Verfahrens Exemplarischer Ablauf eines Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb / Fristen Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb Angebots- Prüfung Abgabe indikative Bekanntmachung Vertragsschluss Mitteilungen an Teilnahme- aufforderung und Angebote wettbewerb Wertung Bieter beschränkte Verhandlungs- Auswahl der Anzahl phase geeigneter bindenden geeigneter Bewerber Angebote Unternehmer Bewerbungsfrist Angebotsfrist Rechtsschutz Empfehlung: mind. 1 Monat mind. 1 Monat 1. Stufe 2. Stufe Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 30
Wann nehme ich welches Verfahren • Auftraggeber hat „freie Wahl“ • Sinnvoll kann die Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs sowie eines nachgeschalteten Verhandlungsverfahrens sein • Beim Verhandlungsverfahren können aber ggf. noch im Verfahren (unter Wahrung der Transparenz / Gleichbehandlung) Änderungen vorgenommen werden. • Problem: § 41 SektVO (wie auch § 41 VgV): sämtliche Unterlagen müssen/sollen? schon vor der Bekanntmachung erstellt sein – d.h., bei zweistufigem Verfahren müssen alle Verträge der zweiten Stufe schon vor Einleitung der ersten Stufe fertig sein. • Kontraproduktiv im Hinblick auf Verfahrensbeschleunigung • Offenes Verfahren daher schneller, Verhandlungsverfahren flexibler Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 31
Durchführung des Teilnahmewettbewerbs Zentrale Eckpunkte: • Der Auftraggeber muss die wesentlichen Kriterien für 1. Stufe die Gestaltung des Auswahlverfahrens vor Veröffentlichung der Bekanntmachung festlegen (u.a. Wertung, Gewichtung, Lose, Eignungskriterien) • Im Rahmen der Bekanntmachung können folgende Nachweise für den vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb einfordert werden: Bekanntmachung EEE (einheitliche Europäische Eigenerklärung) Auswahlverfahren Angabe von Referenzen Aufgaben vor Vorlage Unternehmerprofil Veröffentlichung Eigenerklärung zum Gesamtumsatz • Veröffentlichung Bekanntmachung Auszug aus Gewerbezentralregister im EU-Amtsblatt Auszug aus Handelsregister usw. • Festlegen zentraler • Ggf. Bereitstellung Parameter, u.a.: ergänzender • Anhand der Unterlagen werden folgende - Wertungskriterien Unterlagen Eigenschaften des Bieters begutachtet: Fachkunde, - Gewichtung Leistungsfähigkeit und das Fehlen von - Lose - Eignungskriterien Ausschlussgründen. Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 32
Die Eignungsprüfung Aufforderung zur Angebotsabgabe 1. Stufe Sichtung der Unterlagen • Entscheidung, Einreichen der welcher Bieter Unterlagen Angebot abgeben kann Bekanntmachung • Prüfen der • Aufforderung zur Auswahlverfahren eingegangenen Angebotsabgabe Teilnahmeanträge durch Kommune auf Vollständigkeit • Ggf. Bereitstellung • Einreichen der Aufgaben vor durch Auftraggeber ergänzender Un- Unterlagen durch Veröffentlichung • Beurteilung der terlagen Anbieter, die von Eignung des Bieters • Setzen einer an- dem Auftraggeber • Veröffentlichung auf Grundlage der gemessenen Frist in Bekannt- Bekanntmachung eingeforderten machung gefordert • Festlegen zentraler Nachweise auf Homepage wurden Parameter, u.a.: • Ggf. Bereitstellung • Beachten der Frist - Wertungskriterien ergänzender notwendig - Gewichtung Unterlagen - Lose - Eignungskriterien Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 33
Die Angebotserstellungsphase Regelmäßig geforderte Unterlagen 2. Stufe • Konzept zur Erbringung der (Verkehrs-) Leistungen • Angaben zu den geforderten Qualitätsvorgaben (im Verkehr: Fahrzeuge, Personal, Vertrieb, IT, Infrastruktur etc.) Abgabe indikative Angebote Erstellen des Angebots • Angabe zu Kosten/Einnahmenseite (sofern durch Verkehrsunter- Unternehmen Einnahmenrisiko tragen soll) nehmen • Erschließungsgrad / Flexibilität in der • Fristgerechte Abgabe der Ange- Leistungserbringung botsunterlagen, wie • Konzept von dem • Zeitpunkt der Betriebsaufnahme • Prüfen vorhandener Auftraggeber Infrastruktur definiert • Nachvollziehbare Berechnung des • Berechnung An- Angebotspreises gebotspreis Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 34
Die Auswahl des Verkehrsunternehmens (Vorgesehene) Auswahlentscheidung 2. Stufe Prüfung und Wertung bindender Angebote • Entscheidung des Verhandlungsphase Auftraggebers, welches (Verkehrs-) unternehmen den • Abschließende Zuschlag erhält Abgabe indikative Prüfung der • Bekanntgabe der Angebote bindenden Ange- vorgesehenen Erstellen des Angebots bote Auswahlentschei- durch Verkehrsunter- • Möglichkeit für • Wertung der dung an Bieter nehmen Auftraggeber, nach Angebotsinhalte (Vorinformations- Sichtung der gemäß den zuvor pflicht) Angebote mit den veranschlagten • Zuschlag • Fristgerechte Bietern in Verhan- Abgabe der Ange- Wertungskriterien • Veröffentlichung des dlung zu treten Verfahrens- botsunterlagen, wie • Ggf. Klärung von • Konzept von dem ergebnisses im EU- • Prüfen vorhandener weiteren Fragen Amtsblatt Auftraggeber zum Angebot Infrastruktur definiert • Berechnung An- • Auch Preisver- gebotspreis handlung zulässig Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Seite 35
4 Ergebnis
Ergebnis VU haben viel Gestaltungsspielraum: sie sollten hiermit verantwortungsbewusst umgehen („best value for taxpayers money“) Wesentliche Grundentscheidung vor Vergabeverfahren ist “make or buy” Bei einer Direktvergabe muss mindestens ein “bedeutender Teil” der Verkehrsleistung selbst erbracht werden. Eine Beschränkung der Subunternehmerquote ist zulässig. Für Verkehrsmanagementgesellschaften bestehen Handlungsmöglichkeiten – Rechtsunsicherheiten verbleiben, haben aber unseres Erachtens keine Auswirkungen auf die beihilfenrechtliche Absicherung. Sollten nach § 41 SektVO die Unterlagen bereits vor Stufe 1 erstellt sein, führt zweistufiges Verfahren zu Zeitverlust. Bei der Wahl des Verfahrens ist das einstufige Verfahren einfacher und schneller – Das Verhandlungsverfahren aber flexibler. Page 37
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Kontaktdaten Dr. Oliver Wittig Rechtsanwalt / Executive Director schwarz/weiß Foto einfügen Tel +49 621 20961 Mobil +49 160 939 20961 Fax +49 181 20961 E-Mail oliver.wittig@de.ey.com Seite 39 Eschborner Forum
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