Subunternehmerleistungen - November 2016 Jena

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Subunternehmerleistungen - November 2016 Jena
Subunternehmerleistungen

04. November 2016
Jena
Subunternehmerleistungen - November 2016 Jena
EY ist eine der führenden Prüfungs- und
                                    Beratungsgesellschaften in Deutschland

            Assurance                      Tax / Law           Advisory          Transaction Advisory Services

                                                                              Büros

 Unser Anspruch
                                                                                                                              22
 Unser Ziel ist es, Dinge voran-                                              Mitarbeiter (Stand : 30 Juni 2015)

 zubringen und entscheidend
 besser zu machen – für unsere                                                                                     8,401
 Mitarbeiter, unsere Mandanten
                                                                              Umsatz in Deutschland in Millionen EUR (FY15)
 und die Gesellschaft, in der wir
 leben.

 Dafür steht unser weltweiter
                                                                                 €
                                                                              Präsenz in Ländern weltweit
                                                                                                                   1,499
 Anspruch „Building a better
 working world“.                                                                                                    150+
                                                                              Mitarbeiter weltweit

                                                                                                            212,000
                                                                              Weltweiter Umsatz in Milliarden USD (FY14)

                                                                                                                      28,7

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Beispiele unseres rechtlichen Leistungsspektrums

          Unsere Beratung im öffentlichen Wirtschaftsrecht (Teil von
          „Government & Public Sector“) umfasst das Vergaberecht,
          Beihilfenrecht sowie öffentliches Verkehrsrecht

          Öffentliches Verkehrsrecht                                     Auszüge aus dem Beratungsangebot im
          Die Verkehrsleistungserbringung, ob unternehmens- oder
                                                                         öffentlichen Verkehrsrecht
          behördeninitiiert, unterliegt beihilfen-, vergabe- und         Finanzierungsgestaltung
          gewerberechtlichen Anforderungen. Wir bieten sowohl
          privaten als auch öffentlichen Unternehmen und                 Einnahmenaufteilungsverfahren und Verkehrsverbundstrukturen
          Gebietskörperschaften eine umfassende Rechtsberatung,          Beihilfenrechtskonforme Neukonzeption der Finanzströme
          beginnend von der Nahverkehrsplanerstellung über
          Verkehrsvertragsgestaltung bis hin zur Vergabe von             Gestaltung und Prüfung allgemeiner Vorschriften und öffentlicher
          Verkehrsleistungen und Erteilung von                           Dienstleistungsaufträge
          Liniengenehmigungen. Ferner zeigen wir Ihnen                   Verkehrsinfrastruktur und Fahrzeugpools
          Möglichkeiten zur Neugestaltung von Verkehrs- und
          Infrastrukturfinanzierungen auf, um Ihrer spezifischen         Beteiligung privater Geldgeber
          Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Alle Ihre
          Fragestellungen im öffentlichen Personennahverkehr, aber       Vergaben und Strukturänderungen
          auch im Schienenpersonennahverkehr sowie im
          Personenbeförderungsrecht sind bei uns in guten Händen.        Direktvergaben von Verkehrsleistungen
                                                                         Wettbewerbliche Verkehrsleistungsvergaben
                                                                         Rechtliche Überprüfung der Anforderungen im Nahverkehrsplan
          Experten – Know-how
                                                                         Genehmigungsverfahren im Eisenbahn- und ÖPNV-Bereich
          Der Leiter des öffentlichen Wirtschaftsrechts,
          Dr. Oliver Wittig, ist seit knapp 20 Jahren in verschiedenen   Gründung und Restrukturierung von Verkehrsunternehmen und
          Ausschüssen des Verbandes Deutscher                            Verkehrsverbünden
          Verkehrsunternehmen (VDV) aktiv und Referent an der
                                                                         Privatisierungen von Verkehrsunternehmen und Kooperationen
          VDV – Akademie. Außerdem ist er Autor zahlreicher
          Veröffentlichungen zum öffentlichen Verkehrsrecht (u.a.        Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
          Mitautor in Schäfer/Uechtritz/Zuber, Vertragsgestaltung in
          der kommunalen Praxis, 3. Teil Verkehr.

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1                         Make or buy?

Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016     4

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Subunternehmerleistungen - November 2016 Jena
Make or buy – die Grundentscheidung

  Qualität der                                                                   Festlegung der zu
  Leistungserstellung                                                        vergebenden Leistung

  Controlling bzw.                           Wichtige                   Aufwand mit Ausschreibung
  Nachkalkulation                            Aspekte                                der Leistungen

  Vorgaben zur                                                                  Auswirkungen des
  Subunternehmerquote                                                           Tariftreuegesetzes

Seite 5                 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Strategien bei der Fremdvergabe

                                                    Auswahl einiger zu klärender Punkte:

                                            ►     Fahrzeugwerbung gestattet oder ausgeschlossen
                                            ►     Qualitätsstandard der eingekauften Leistungen
         Leistungstiefe, Art der
        Leistungen und weitere              ►     Ausschreibung der Leistungen versus direkte Vergabe (sofern
         Faktoren sind vor der                    vergaberechtlich möglich)
             Einleitung des                 ►     Vergabe ganzer Linienbündel oder einzelner Kurse/Dienste
    Vergabeverfahrens zu klären:
      1. Wie soll die Qualität der          ►     Vergabe „guter“ oder „schlechter“ Kurse (z. B. Nacht, Sonntag)
           Leistungserbringung
          sichergestellt werden?            ►     Solo-/Gelenkbusanteil der vergebenen Leistung.
     2. Welche Leistungen sollen            ►     Preisgleitklauseln in den Verträgen (z. B. Diesel, Personal)
            vergeben werden?
   3. Wie können marktorientierte
                                            ►     Vergabe reiner Fahrerleistung versus Komplettleistung
           Preise sichergestellt            ►     Vergabe an einen oder mehrere Subunternehmer
                 werden?
                                            ►     Reservestellung durch den Subunternehmer oder das VU

Seite 6                         Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
2                         Rechtliche Vorgaben

Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016            7

                                                               7
a)                       Das Selbsterbringungsgebot

Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016             8

                                                                  8
Direktvergabevoraussetzungen
der VO 1370/2007

               1.      Erfüllung Gebietskriterium
               2.      Erfüllung Kontrollkriterium
               3.      Selbsterbringungsgebot
               “interner Betreiber ist verpflichtet, den überwiegenden Teil
               des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu
               erbringen.”
               Anmerkung: Auslegungsleitlinie zur VO 1370/2007 fordert
               sogar Anteil der Selbsterbringung von 2/3.

Seite 9     Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Das „Selbsterbringungsgebot“

                    Verhältnis von Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 7 VO

  Art. 5 Abs. 2: bei Direktvergabe an internen Betreiber ist „überwiegender Teil“ der
   öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen.
  Art. 4 Abs. 7: werden Unteraufträge vergeben, so ist der betraute Betreiber
   verpflichtet, einen „bedeutenden Teil“ der Personenverkehrsdienste selbst zu
   erbringen.
  Art. 4 Abs. 7 dürfte grundsätzlich gelten (Auffangfunktion), z.B. wenn Art. 5 Abs. 2-6
   aufgrund des Vorrangs des allgemeinen Vergaberechts nicht anwendbar sein sollte
   (so EuGH v. 27.10.2016) oder Art. 5 Abs. 2 („überwiegender Teil“) aufgrund des
   Fehlens einer Vergabe an einen „internen Betreiber“ nicht anzuwenden ist.
  Nach Prieß in K/L/P/P, Art. 4 Rn. 76 ist Art. 4 Abs. 7 „eindeutig“ nur auf
   wettbewerbliche Vergabeverfahren anwendbar. Dies ist aber wohl die Mindermeinung.

Seite 10                    Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Selbsterbringungsgebot und allg. VergabeR
          Verhältnis allgemeines Vergaberecht (ohne Selbsterbringungsgebot) zu VO 1370/2007
    (mit Selbsterbringungsgebot) war unklar – dürfte seit EuGH – Urteil vom 27.10.2016 geklärt sein

   OLG Frankfurt: VO 1370/2007 nur anwendbar, wenn                     OLG München: VO 1370/2007 „Spezialregelung“ für
          Dienstleistungskonzession vorliegt                                         Verkehrsvergaben

   Sofern keine Dienstleistungskonzession vergeben wird,              Nach OLG München ist bei Verkehrsvergaben (Inhouse)
      ist nach Rechtsprechung des OLG Frankfurt das                          immer (nur) VO 1370/2007 anwendbar.
   Selbsterbringungsgebot (sowohl des Art. 5 als auch des
           Art. 4 VII VO – Rn. 42 ff) nicht beachtlich.

   Selbsterbringungsgebot aus Art. 5 Abs. 2 VO nur dann anwendbar, wenn Art. 5 Abs. 2-6 VO 1370/2007 Anwendung finden.
   Anwendung Selbsterbringungsgebot Art. 4 Abs. 7 VO auch dann, wenn keine DL-Konzession vergeben wird – so auch
    EuGH, U. v. 27.10.2016. Bei Vergaben außerhalb Wettbewerb noch nicht endgültig geklärt, wahrscheinlich aber auch dort
    Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 7 VO.

Seite 11                              Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
b)                       Verkehrsmanagementgesellschaften

Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016            12

                                                                        1
Verkehrsmanagementgesellschaften:
Handlungsoptionen
    Für Verkehrsmanagementgesellschaften bestehen eine Vielzahl von Handlungsalternativen mit mehr oder
                                         weniger hohem Risiko:
 Aufbau eigenes VU

                            1
                                  „Don´t care“-Modell

                                                           2
                                                                       Rekommunalisierung
                                                                                                3       Zusammenfall VU
                                                                                                        und LNO (extern)
                                                                                                                             4
  Beispiele: u.a. Lindau          Betrauung, gestützt auf               VU als Eigenbetrieb
                                                                         sd                             VU wird mit Aufgaben der
                                                                          vergibt Subunter-               LNO „beliehen“ (vgl.
  Vorteile:                         VO 1370/2007 und
                                                                          nehmerleistung                  Gießen, Kassel)
                                      Altmark-Trans-
            Erfüllung der                                                                               Kein Vergabeakt
                                      Rechtsprechung                     Querverbund möglich
             Vorgaben der VO                                                                              (sondern, aus Sicht LNO,
                                                                          (vgl. Baden Baden)
             1370/2007.              „Sonderregel Planung,                                               Selbsterbringung)
                                      Bau & Betrieb“                     keine Vergabe,
            Möglichkeit zur                                                                             Dennoch zur
                                                                          Selbsterbringungs -
             Nutzung des             Selbsterbringung                                                    Defizitabdeckung öDA
                                                                          Vorgaben für internen
             Querverbundes.           Marketing etc.                                                      mit Stadt?
                                                                          Betreiber gelten nicht
  Nachteile:
                                                                         Art. 4 Abs. 7 VO gilt nicht
            Ggf. höhere Kosten                                           (str., wohl durch EuGH v.
            Management-                                                  27.10.2016 überholt).
             aufwand

                                                           Kurzwertung

  ⇛Aufbau eigenes VU risikolos, aber z.T. unerwünscht. ⇛Rekommunalisierung und Zusammenfall (extern)
  ⇛„Don´t Care“-Modell: charmant, aber riskant          bauen auf umstrittener fehlender Anwendung des
                                                        Vergaberechts auf.

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Verkehrsmanagementgesellschaften:
weitere Handlungsoptionen
    Für Verkehrsmanagementgesellschaften bestehen eine Vielzahl von Handlungsalternativen mit mehr oder
                                         weniger hohem Risiko:
 Arbeitnehmerüber-
 lassungsmodell
                          5      Kooperation
                                 „Betreiber“
                                                          6
                                                                      Kooperation
                                                                      kommunaler
                                                                      „Betreiber“
                                                                                           7        Betriebsführungs-
                                                                                                    übertragungsmodell
                                                                                                                            8
  Ausschreibungsgewinner         Direktvergabe an                      Kooperation kommunaler
                                                                        sd                          Öffentliche Hand vergibt
   wird verpflichtet, Arbeit-      “Bietergemeinschaft”                  Betreiber und Behörden       (im Wettbewerb) öDA an
   nehmer und Busse an            Partner der                          Direktvergabe möglich        drittes VU.
   Verkehrsmanagement-             Bietergemeinschaft wird               über Behördengruppe         Dieses wird zur
   gesellschaft zu überlassen.     durch Ausschreibung                   und Gruppe von               Betriebsführungs-
  Alternativ: Überlassung auf     ermittelt.                            Unternehmen                  übertragung an
   „Inhouse-Basis“                Gegenstand des Urteils                                             Verkehrsmanagement-
                                   OLG Ffm: ohne                                                      gesellschaft verpflichtet.
  Problem: Arbeitsrechtlich
                                   Übernahme von                                                     Diese wiederum vergibt
   wird AÜ problematisiert.
                                   Betriebsrisiko keine DL-                                           SubU-Leistung an drittes
                                   Konzession und somit allg.                                         VU
                                   VergabeR anwendbar.

                                                          Kurzwertung

  ⇛Arbeitnehmerüberassung: ArbeitsR prüfen!                            Betriebsrisiko bei Drittem
  ⇛Kooperation Betreiber: OLG Ffm verlangt                          ⇛Betriebsführungsübertragungsmodell: kompliziert.

Seite 14                              Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
c)                       Verpflichtungserklärung zur Tariftreue erforderlich?

Vertraulich — Alle Rechte vorbehalten — EY 2016                15

                                                                                            1
Tarifvorgaben erforderlich?

 Die Tariftreue- und Vergabegesetze sind unterschiedlich. Regelmäßig gilt:

           Erfolgt Beauftragung des Nachunternehmers vor Inkrafttreten des
           Tariftreuegesetzes, bleiben die Verträge unberührt (keine Tariftreue).

           Erfolgt die Beauftragung des Subunternehmes auf Basis einer vor Inkrafttreten
           des Tariftreuegesetzes bestehenden Direktvergabe, braucht Subunternehmer
           (wohl) keine Tariftreue zu erklären (aber ggf. Erklärung zu Mindestlohn).
           Achtung: Unterschiedliche Ausgestaltung des Landesrechts.

           Erfolgt Direktvergabe und Beauftragung des Subunternehmers nach Inkrafttreten
           des TariftreueG, muss sich der Betreiber zur Tariftreue verpflichten. Ebenso hat er
           von den Nachunternehmern eine Verpflichtungserklärung zu verlangen.

Seite 16                        Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
d)                       Laufzeit des Subunternehmervertrags

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                                                                           1
Laufzeit des Subunternehmervertrags

 Vertragsfreiheit spricht für unbeschränkte Laufzeit

           Liniengenehmigung darf nur bis Ende des öDA erteilt werden.
           Subunternehmervertrag darf aber eine längere Laufzeit haben.

           Ggf. Ist Sonderkündigungsrecht oder Verlängerungsoption zum Laufzeitende
           des öDA sinnvoll

           Ansonsten aus wirtschafltichen Gründen möglichst längere Laufzeit (z.B. 8 Jahre)
           sinnvoll, um Abschreibungszeitraum der Busse voll nutzen zu können.

Seite 18                       Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
e)                       Rechtsfolgen bei Verletzung des Selbsterbringungsgebots

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                                                                                               1
Vergaberechtliche Risikobetrachtung

                                     Recht auf “zweiten Versuch”

           Vergabekammer Südbayern (Lindau)                       OLG München (Verg 6/11) hebt Entscheidung der
                                                                             Vergabekammer auf:

       “Vorbehaltlich einer dauerhaften Aufgabe des               “Einhaltung der Vorgaben der VO ist sicherzustellen.
        Beschaffungswillens wird dem Auftraggeber                       Ein förmliches Vergabeverfahren ist nicht
       aufgegeben, ein förmliches Vergabeverfahren                     zwangsläufig durchführen, weil die VO eine
                      durchzuführen.”                              Direktvergabe nach bestimmten Vorgaben erlaubt.”

  Sofern ein (vergaberechtlicher) Verstoß gegen die Vorgaben der VO 1370/2007 geltend
   gemacht wird, kann eine erneute Vergabe (unter Einhaltung der Vorgaben der VO) erfolgen.
   (“Recht auf zweiten Versuch”).
  Vergaberechtliche Rügefristen: 30 Tage nach „Kennen müssen“, sonst 6 Monate.
  Sofern vergaberechtliche Risiken eingegangen werden, sollte ein entsprechender zeitlicher
   Vorlauf eingeplant werden.

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Beihilfenrechtliche Risikobetrachtung

    Möglichkeit der Trennung beihilfenrechtlicher von vergaberechtlichen Anforderungen?

   Möglichkeit 1: Vergaberechtlicher Angriff gegen                       Möglichkeit 2: Vergaberechtlicher Angriff gegen
     öDA führt nicht auch beihilfenrechtlich zu                          öDA führt auch beihilfenrechtlich zu Wegfall der
              Wegfall der Absicherung                                                     Absicherung

    Beihilfenrechtliche Absicherung bleibt bestehen.                    Beihilfenrechtliche Auffanglösung ist erforderlich, um
      Ausgleichsleistung bleibt zulässig. Vergabe                           Ausgleichszahlung ohne beihilfenrechtliche
   gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (Verkehr) ist                             Absicherung zu verhindern.
                 erneut durchzuführen.

   EU-Kommission prüft vor Rechtfertigung der Beihilfe nach VO 1370/2007 stets, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt.
   Sind die Vorgaben der Altmark-Trans-Rechtsprechung erfüllt (insbesondere 4. Kriterium), liegt keine Beihilfe vor.
   Neben der Erfüllung der Vorgaben der VO 1370/2007 könnte die Betrauung auch auf die Altmark-Trans-Rechtsprechung
    gestützt werden.
   Sollte angenommen werden, dass der öDA (und damit die Einhaltung der Vorgaben der VO 1370/2007) entfällt, könnte eine
    beihilfenrechtliche Absicherung auf Basis der Altmark-Trans-Rechtsprechung bestehen bleiben.

Seite 21                                Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
3   Verfahren
Subunternehmervergabe:
Anwendbare Verfahren
 Ist relevant, ob Liniengenehmigungsinhaber durch Direktvergabe oder
 Wettbewerb ausgewählt wurde?

           Bei Direktvergabe ist Auftraggeber ein Sektorenauftraggeber, da ihm im Rahmen einer
           Direktvergabe regelmäßig ein ausschließliches Recht verliehen wird.
           Bei einer wettbewerblichen Vergabe ist Sektorenauftraggebereigenschaft fraglich.
           Sektorenauftraggeber liegt nach § 100 GWB dann vor, wenn
               Öffentlicher Auftraggeber eine Sektorentätigkeit ausübt, oder

               Privater Auftraggeber die Tätigkeit auf der Grundlage eines besonderen oder
               ausschließlichen Rechts ausübt – keine solchen Rechte liegen vor, wenn sie aufgrund
               eines transparenten, objektiven Verfahrens gewährt wurden.

           Bei einer wettbewerblichen Vergabe an privaten Auftraggeber liegt unseres Erachtens
           keine Sektorenauftraggebereigenschaft – trotz möglicherweise ausschließlicher Wirkung
           der Liniengenehmigung - vor.

Seite 23                          Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Überblick: Geltendes Recht
           Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen                                              EuGH
                            Union (AEUV)

                 Vergaberichtlinie         Konzessionsrichtlinie              Rechtsmittelrichtlinie          Sektorenrichtlinie
                 (Rl 2014/24/EU)             (Rl 2014/23/EU)                   (Rl 2007/66/EG)                (Rl 2014/25/EU)

                                     Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB 2016)
                                               4. Teil, §§ 97 – 184 GWB (Kartellvergaberecht)

                                                                                                                                            Landesvergabegesetze
           Vergabeverordnung (VgV 2016)                 KonzVgV (KonzVgV 2016)                         Sektorenverordnung

                                                                                                          SektVO 2016
                              VOB/A EU

   Schwellen-
   werte 2016

                                                                                                                             „Konjunktur-
                VOB/A 2016      In Planung: UVgO      VOL/A 2009

                                                                                                                               Erlasse“
                Abschnitt 1        (statt VOL/A)      Abschnitt 1

            Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Kommunen

Seite 24                                 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Verfahrensarten - Vokabular

                      national                                                 europaweit

           • öffentliche Ausschreibung                           • offenes Verfahren
           • beschränkte Ausschreibung                           • nichtoffenes Verfahren
                                                                 • wettbewerblicher Dialog
           • freihändige Vergabe                                 • Verhandlungsverfahren
           • Direktkauf                                          • elektronische Auktion
                                                                 • dynamisches elektronisches
                                                                   Verfahren
                                                                 •Innovationspartnerschaft

Seite 25                           Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Verhandlungsverfahren:
wesentliche Verfahrensschritte
             Vorbereitung                                                   Teilnahmewettbewerb
       (je nach Gegenstand ca. 2 – 3                                    (Bewerbungsfrist mind. 30 Kalendertage
                 Monate)                                                         zzgl. Auswertung)

               Angebotsphase                                                     Verhandlungsphase
                (Angebotsfrist mind. 10
                                                                             (i.d.R. 2 – 3 Verhandlungsrunden im
               Kalendertage, sofern nicht
                                                                               Abstand von mind. 1 Woche; zzgl.
              einvernehmlich andere Frist
                                                                             Zeitraum für Angebotsüberarbeitung
           festgelegt wird; zzgl. Zeitraum für
                                                                                          und -wertung)
                 erste Angebotswertung

                                                   Zuschlag
                                         (Vorinformationsfrist 10 – 15
                                           Kalendertage ggf. zzgl.
                                              Beschlussfassung)

                                 Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Seite 26
Offenes Verfahren:
wesentliche Verfahrensschritte

                                                                                  Angebotsphase
          Vorbereitung                                                        (Angebotsfrist grds. 35
                                                    Teilnahme-
                                                    wettbewerb                  Kalendertage, ggf.
    (je nach Gegenstand ca.
                                                                              Kürzung (§ 14 SektVO),
          2 – 3 Monate)                               entfällt
                                                                              zzgl. Zeitraum für erste
                                                                                 Angebotswertung

                                                 Zuschlag
             Verhand-
           lungsphase                    (Vorinformationsfrist 10 –
              entfällt                   15 Kalendertage ggf. zzgl.
                                            Beschlussfassung)

                              Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
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Wahl der Verfahrensart
               offenes Verfahren                  nichtoffenes Verfahren                 Verhandlungsverfahren
           Öffentliche Ausschreibung            Beschränke Ausschreibung                  Freihändige Vergabe

               Bekanntmachung                           Bekanntmachung                       Bekanntmachung

                                                        in der Regel mit                      in der Regel mit
                                                     Teilnahmewettbewerb                   Teilnahmewettbewerb

       Angebotsaufforderung an eine             Angebotsaufforderung nur an            Angebotsaufforderung nur an
          unbeschränkte Anzahl                    eine beschränkte Anzahl                eine beschränkte Anzahl
              Unternehmer                         geeigneter Unternehmer                 geeigneter Unternehmer

                Angebotsabgabe                          Angebotsabgabe                       Angebotsabgabe

                                                                                          Verhandlungsphase mit
            Prüfung und Wertung der                Prüfung und Wertung der
                                                                                         Prüfung und Wertung der
                   Angebote                               Angebote
                                                                                                Angebote

       EU-Mitteilung, § 134 GWB und            EU-Mitteilung, § 134 GWB und            EU-Mitteilung, § 134 GWB und
        Zuschlag nach 15 Tagen, bei             Zuschlag nach 15 Tagen, bei             Zuschlag nach 15 Tagen, bei
       elektronischer Versendung der           elektronischer Versendung der           elektronischer Versendung der
            Information: 10 Tage                    Information: 10 Tage                    Information: 10 Tage

                                       Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
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Ablauf des einstufigen Verfahrens

    Die Zeitplanung extern richtet sich insbesondere nach den Vorgaben
    des Vergaberechts und der Wahl der Verfahrensart

  Absendung der            Frist für die
 Bekanntmachung          Anforderung der                      Angebotsfrist               Zuschlag            Bekanntmachung
   (Angebotsfrist         Vergabeunter-                     (Zuschlags- und           (Auftragsbekannt-         vergebener
     beginnt)                  lagen                       Bindefrist beginnt)       machungsfrist beginnt)       Auftrag

                    Prüfung der notwendigen Fristen durch den Auftraggeber

                                                  Frist für Beantwortung von              § 134 GWB            Ablauf von
      Bekanntmachungs-        Frist für
                                                             Fragen                     Schreiben bei EU-      Zuschlags-
            frist             Fragen
                                                   (Auskunftserteilungsfrist)           weitem Verfahren      und Bindefrist

           Ablauf eines Offenen Verfahrens/ einer öffentlichen Ausschreibung

                                     Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
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Ablauf des zweistufigen Verfahrens
    Exemplarischer Ablauf eines Verhandlungsverfahren mit
    Teilnahmewettbewerb / Fristen

                                        Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb

                                           Angebots-                                                   Prüfung

                                                                  Abgabe indikative
       Bekanntmachung

                                                                                                                                    Vertragsschluss
                                                                                                                  Mitteilungen an
                          Teilnahme-      aufforderung                                                   und

                                                                     Angebote
                          wettbewerb
                                                                                                       Wertung

                                                                                                                       Bieter
                                          beschränkte                                 Verhandlungs-
                            Auswahl                                                                       der
                                            Anzahl                                        phase
                           geeigneter                                                                 bindenden
                                           geeigneter
                           Bewerber                                                                   Angebote
                                          Unternehmer

        Bewerbungsfrist                      Angebotsfrist                                                          Rechtsschutz
     Empfehlung: mind. 1 Monat               mind. 1 Monat

                        1. Stufe                                                      2. Stufe

                                         Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
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Wann nehme ich welches Verfahren

•    Auftraggeber hat „freie Wahl“
•    Sinnvoll kann die Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs sowie eines
     nachgeschalteten Verhandlungsverfahrens sein
•    Beim Verhandlungsverfahren können aber ggf. noch im Verfahren (unter
     Wahrung der Transparenz / Gleichbehandlung) Änderungen
     vorgenommen werden.
•    Problem: § 41 SektVO (wie auch § 41 VgV): sämtliche Unterlagen
     müssen/sollen? schon vor der Bekanntmachung erstellt sein – d.h., bei
     zweistufigem Verfahren müssen alle Verträge der zweiten Stufe schon vor
     Einleitung der ersten Stufe fertig sein.
•    Kontraproduktiv im Hinblick auf Verfahrensbeschleunigung
•    Offenes Verfahren daher schneller, Verhandlungsverfahren flexibler

                          Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Seite 31
Durchführung des Teilnahmewettbewerbs

                                                                   Zentrale Eckpunkte:
                                                                 • Der Auftraggeber muss die wesentlichen Kriterien für
       1. Stufe                                                    die Gestaltung des Auswahlverfahrens vor
                                                                   Veröffentlichung der Bekanntmachung festlegen
                                                                   (u.a. Wertung, Gewichtung, Lose, Eignungskriterien)
                                                                 • Im Rahmen der Bekanntmachung können folgende
                                                                   Nachweise für den vorgeschalteten
                                                                   Teilnahmewettbewerb einfordert werden:
                          Bekanntmachung                             EEE (einheitliche Europäische Eigenerklärung)
                          Auswahlverfahren
                                                                     Angabe von Referenzen
 Aufgaben vor                                                        Vorlage Unternehmerprofil
 Veröffentlichung                                                    Eigenerklärung zum Gesamtumsatz
                           • Veröffentlichung
                             Bekanntmachung
                                                                     Auszug aus Gewerbezentralregister
                             im EU-Amtsblatt                         Auszug aus Handelsregister usw.
  • Festlegen zentraler    • Ggf. Bereitstellung
    Parameter, u.a.:         ergänzender                         • Anhand der Unterlagen werden folgende
  - Wertungskriterien        Unterlagen                            Eigenschaften des Bieters begutachtet: Fachkunde,
  - Gewichtung
                                                                   Leistungsfähigkeit und das Fehlen von
  - Lose
  - Eignungskriterien                                              Ausschlussgründen.

                                     Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Seite 32
Die Eignungsprüfung

                                                                                                              Aufforderung zur
                                                                                                              Angebotsabgabe
       1. Stufe
                                                                                     Sichtung der
                                                                                     Unterlagen
                                                                                                               • Entscheidung,
                                                     Einreichen der                                              welcher Bieter
                                                     Unterlagen                                                  Angebot abgeben
                                                                                                                 kann
                          Bekanntmachung                                              • Prüfen der             • Aufforderung zur
                          Auswahlverfahren                                              eingegangenen            Angebotsabgabe
                                                                                        Teilnahmeanträge         durch Kommune
                                                                                        auf Vollständigkeit    • Ggf. Bereitstellung
                                                       • Einreichen der
 Aufgaben vor                                                                           durch Auftraggeber       ergänzender Un-
                                                         Unterlagen durch
 Veröffentlichung                                                                     • Beurteilung der          terlagen
                                                         Anbieter, die von
                                                                                        Eignung des Bieters    • Setzen einer an-
                                                         dem Auftraggeber
                           • Veröffentlichung                                           auf Grundlage der        gemessenen Frist
                                                         in Bekannt-
                             Bekanntmachung                                             eingeforderten
                                                         machung gefordert
  • Festlegen zentraler                                                                 Nachweise
                             auf Homepage                wurden
    Parameter, u.a.:
                           • Ggf. Bereitstellung       • Beachten der Frist
  - Wertungskriterien
                             ergänzender                 notwendig
  - Gewichtung
                             Unterlagen
  - Lose
  - Eignungskriterien

                                     Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Seite 33
Die Angebotserstellungsphase

                                                                   Regelmäßig geforderte Unterlagen
       2. Stufe                                                       • Konzept zur Erbringung der (Verkehrs-)
                                                                        Leistungen

                                                                      • Angaben zu den geforderten
                                                                        Qualitätsvorgaben (im Verkehr: Fahrzeuge,
                                                                        Personal, Vertrieb, IT, Infrastruktur etc.)

                          Abgabe indikative
                          Angebote
Erstellen des Angebots                                                • Angabe zu Kosten/Einnahmenseite (sofern
durch Verkehrsunter-                                                    Unternehmen Einnahmenrisiko tragen soll)
nehmen

                                                                      • Erschließungsgrad / Flexibilität in der
                           • Fristgerechte
                             Abgabe der Ange-
                                                                        Leistungserbringung
                             botsunterlagen, wie
   • Konzept                 von dem                                  • Zeitpunkt der Betriebsaufnahme
   • Prüfen vorhandener      Auftraggeber
     Infrastruktur           definiert                                • Nachvollziehbare Berechnung des
   • Berechnung An-
                                                                        Angebotspreises
     gebotspreis

                                     Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
Seite 34
Die Auswahl des Verkehrsunternehmens

                                                                                                           (Vorgesehene)
                                                                                                           Auswahlentscheidung
       2. Stufe
                                                                              Prüfung und Wertung
                                                                              bindender Angebote

                                                                                                             • Entscheidung des
                                                   Verhandlungsphase                                           Auftraggebers,
                                                                                                               welches (Verkehrs-)
                                                                                                               unternehmen den
                                                                                     • Abschließende           Zuschlag erhält
                          Abgabe indikative                                            Prüfung der           • Bekanntgabe der
                          Angebote                                                     bindenden Ange-         vorgesehenen
Erstellen des Angebots                                                                 bote                    Auswahlentschei-
durch Verkehrsunter-                                   • Möglichkeit für             • Wertung der             dung an Bieter
nehmen                                                   Auftraggeber, nach            Angebotsinhalte         (Vorinformations-
                                                         Sichtung der                  gemäß den zuvor         pflicht)
                                                         Angebote mit den              veranschlagten        • Zuschlag
                           • Fristgerechte               Bietern in Verhan-
                             Abgabe der Ange-                                          Wertungskriterien     • Veröffentlichung des
                                                         dlung zu treten                                       Verfahrens-
                             botsunterlagen, wie       • Ggf. Klärung von
   • Konzept                 von dem                                                                           ergebnisses im EU-
   • Prüfen vorhandener                                  weiteren Fragen                                       Amtsblatt
                             Auftraggeber                zum Angebot
     Infrastruktur           definiert
   • Berechnung An-                                    • Auch Preisver-
     gebotspreis                                         handlung zulässig

                                     Bereitstellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV
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4   Ergebnis
Ergebnis

 VU haben viel Gestaltungsspielraum: sie sollten hiermit
 verantwortungsbewusst umgehen („best value for taxpayers money“)

          Wesentliche Grundentscheidung vor Vergabeverfahren ist “make or buy”

          Bei einer Direktvergabe muss mindestens ein “bedeutender Teil” der Verkehrsleistung
          selbst erbracht werden. Eine Beschränkung der Subunternehmerquote ist zulässig.

          Für Verkehrsmanagementgesellschaften bestehen Handlungsmöglichkeiten –
          Rechtsunsicherheiten verbleiben, haben aber unseres Erachtens keine Auswirkungen
          auf die beihilfenrechtliche Absicherung.

          Sollten nach § 41 SektVO die Unterlagen bereits vor Stufe 1 erstellt sein, führt zweistufiges
          Verfahren zu Zeitverlust.

          Bei der Wahl des Verfahrens ist das einstufige Verfahren einfacher und schneller –
          Das Verhandlungsverfahren aber flexibler.

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Noch Fragen?
Kontaktdaten

                    Dr. Oliver Wittig
                    Rechtsanwalt / Executive Director
    schwarz/weiß
    Foto einfügen   Tel      +49 621 20961
                    Mobil    +49 160 939 20961
                    Fax      +49 181 20961
                    E-Mail   oliver.wittig@de.ey.com

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