Gesundheit und Alter Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder - November 2020 - Verband Basellandschaftlicher ...
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Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder Gesundheit und Alter 5. November 2020 5. November 2020 1
Inhalte 1. Aufgaben der Gemeinden im Gesundheitsbereich 2. Aufgaben der Gemeinden im Bereich Alter 3. Kantonale Senioren- und Alterspolitik 4. Informationen von CURAVIVA BL 5. Informationen des Spitexverbandes BL 5. November 2020 2
1. Aufgaben der Gemeinden im Gesundheitsbereich Cécile Jenzer, Vorstandsmitglied VBLG, Gemeinderätin Brislach 5. November 2020 3
Aufgaben der Gemeinden im Gesundheitsbereich • Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes (APG), soweit dieses die Aufgaben nicht dem Kanton zuweist • Sie sorgen für die Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem Zuständigkeitsbereich in Koordination mit dem Kanton • Sie sind zuständig für die Mütter- und Väterberatung • Sie übernehmen Aufgaben und Finanzierung der Kinder- und Jugendzahnpflege • Das Begräbniswesen ist Sache der Einwohnergemeinden unter der Aufsicht des Regierungsrates • Die Gemeinden übernehmen Aufgaben im Zusammenhang mit Tiergesundheit und Tierseuchen • Sie führen Pilzkontrollen durch 5. November 2020 4
Grundsätzliche Aufgaben der Gemeinden sind in der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (ab § 44, siehe insbesondere § 47 a Aufgabenzuordnung) sowie im Gemeindegesetz SGS 901 geregelt Gesetzliche Regelungen zu den Aufgaben der Gemeinden im Gesundheitsbereich sind in den folgenden Gesetzen geregelt: • Gesundheitsgesetz, 901 SGS • Altersbetreuungs- und Pflegegesetz, SGS 941 (mit Verordnungen) • Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz, 902 SGS • Gesetz über das Begräbniswesen, 904 SGS • Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung, 980.11 5. November 2020 5
2. Aufgaben der Gemeinden im Bereich Alter Ursula Laager, Vorstandsmitglied VBLG, Gemeinderätin Arlesheim 5. November 2020 6
Aufgaben der Gemeinden gemäss Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) § 1 Zweck 1Dieses Gesetz schafft die Grundlage für die bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche Pflege von nicht spitalbedürftigen Personen aller Altersstufen sowie die Betreuung von betagten Personen. 2 Es regelt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Finanzierung der Leistungen. 5. November 2020 7
Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) § 2 Persönlichkeitsschutz 1Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der Betreuten und Gepflegten ist zu respektieren 2Jede Person soll ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Situation bedarfsgerechte Betreuung und Pflege in Anspruch nehmen können. § 3 Zuständigkeit 1 Die Gemeinden sind für den Vollzug des Gesetzes zuständig, soweit dieses die Aufgaben nicht dem Kanton zuweist. 5. November 2020 8
Drei Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden im Bereich Alter a) Restfinanzierung im Altersbereich b) Qualitätssicherung für den stationären und ambulanten Bereich c) Bildung von Versorgungsregionen und Aufgaben der Versorgungsregionen 5. November 2020 9
a) Restfinanzierung im Altersbereich Gesetzliche Grundlagen • Pflegefinanzierung (Bund) • Ergänzungsleistungsgesetz zu AHV und IV (Kanton) 5. November 2020 10
Restfinanzierung im Altersbereich Gemeinden finanzieren die gesamte Grundversorgung (nach Einführungsgesetz zum KVG) entlang der Versorgungskette: • Spitex • Pflegende Angehörige (Kann-Formulierung) • Intermediäre Angebote (Tages- und Nachtstrukturen, betreutes Wohnen) • Heimaufenthalt 5. November 2020 11
Stationärer Bereich Was finanzieren die Gemeinden nun konkret? 10 Pflege: Restfinanzierung Gemeinde; 9 Betreuung/Hotellerie: Zusatzbeiträge (Gemeinden einzeln) 8 7 6 Betreuung/Hotellerie: Ergänzungsleistungen (Gemeinden 5 solidarisch) 4 3 Pflege: Pflegebeitrag Krankenkasse 2 1 0 Pflege (KVG) Betreuung und Betreuung und Pflege: Patientenbeitrag; Hotellerie Variante Hotellerie Variante Betreuung/Hotellerie: Anrechenbare EL "Selbstzahler" Einnahmen (Bewohnerin/Bewohner) 5. November 2020 12
Stationärer Bereich Tarife der stationären Pflegeleistungen ab 2020 im Kanton BL 5. November 2020 13
Aufteilung Pflegetaxe • Anteil Krankenkasse CHF 9.60/20 Min. Pflege • Anteil BewohnerIn: max. CHF 23.00/Tag • Anteil Gemeinde: Restkosten • Die Pflegetaxe wird vom Kanton festgelegt Betreuungs- und Pensionstaxen • Werden von den BewohnerInnen selbst bezahlt • Werden bei EL-BezügerInnen von den Gemeinden bezahlt 5. November 2020 14
EL-Obergrenze in Kanton BL • seit 1.1.2018 • 2018 CHF 200.– pro Tag, ab 2022 CHF 160.– • Differenz zwischen EL-Obergrenze und Heimtaxe wird von der Wohnortgemeinde getragen • Gemeinde haben Interesse an tiefen Taxen • Mit einem Reglement können Gemeinden Zusatzbeiträge regeln und begrenzen 5. November 2020 15
Erläuterungen zu den vorangegangenen Folien: Ergänzungsleistungs-Obergrenze (EL-Obergrenze) und Zusatzbeiträge (1) Im Pflegeheim werden für die Bewohnerinnen und Bewohner Leistungen in der Pflege, in der Betreuung und in der Hotellerie erbracht. Gesetzlich geregelt wurden nur die Pflegeleistungen und deren Finanzierung. Die Krankenversicherer übernehmen den vom Bund festgelegten Beitrag an die stationären Pflegekosten. Der Beitrag der Bewohnerin oder des Bewohners ist auf maximal CHF 23.00 pro Tag begrenzt. Die Differenz zwischen den Pflegenormkosten und dem Beitrag Krankenversicherer/Bewohnerin/Bewohner trägt die Gemeinde. Leistungen für die Betreuung und Hotellerie unterlagen bis vor kurzem keiner gesetzlichen Regelung. Der Bewohner oder die Bewohnerin zahlte je nach finanzieller Situation diese Leistungen gemäss der Taxordnung des jeweiligen Pflegeheims selber oder sie wurden mit bedarfsgerechten Ergänzungs- leistungen durch die öffentliche Hand finanziert. Als einziger Kanton in der Schweiz gab es im Kanton Basel-Landschaft bei den Ergänzungsleistungen keine Obergrenze. Die Kosten der Alters- und Pflegeheime mussten unbe- grenzt bezahlt werden. 16
Erläuterungen zu den vorangegangenen Folien: Ergänzungsleistungs-Obergrenze (EL-Obergrenze) und Zusatzbeiträge (2) Der Landrat hat am 15. Juni 2017 die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer EL-Obergrenze beschlossen und der Regierungsrat hat darauf die konkrete EL-Obergrenze in einer Verordnung festgelegt. Diese wird gestaffelt eingeführt. Im Jahr 2018 betrug die EL-Obergrenze 200 Franken pro Tag und sinkt während vier Jahren jährlich um 10 Franken. Ab dem Jahr 2022 beträgt sie demnach noch 160 Franken pro Tag. Je tiefer die EL-Obergrenze angesetzt wird, desto geringer sind die durch alle Gemeinden solidarisch finanzierten Ergänzungsleistungen; desto höher sind hingegen die gemeinde- individuellen Zusatzbeiträge und somit der Steuerungseffekt für die Gemeinden. Damit es wegen der EL-Obergrenze nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit kommt, werden die Gemeinden verpflichtet, ihren Einwohnern sogenannte Zusatzbeiträge auszurichten. Dadurch erhalten die Gemeinden den Anreiz und das Instrument, ihre Verantwortung bei der Pflegeheimfinanzierung besser wahrzunehmen. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, die Zusatzbeiträge zu begrenzen, sofern die bedarfsgerechte Versorgung sichergestellt ist. Ohne Reglement gibt es keine Begrenzung der Zusatzbeiträge, d.h. die Gemeinde bezahlt die Differenz zwischen der EL-Obergrenze und den jeweiligen Heimtaxen in allen Fällen, in denen eine Finanzierungslücke besteht, ohne Einschränkung. 17
Finanzierung im ambulanten Bereich Die Verrechnung der Spitex-Leistungen für die Krankenpflege Die Spitex-Organisation stellt ihren Kundinnen und Kunden die erbrachte und erfasste Leistung nach dem vom Bundesrat festgelegten Tarif (Krankenpflege-Leisungsverordnung, KLV Art. 7a) in Rechnung Die Kunden rechnen direkt mit ihren Krankenversicherern ab (Selbstbehalt) Zudem tragen die Kunden eine vom Regierungsrat festgelegte Kundenbeteiligung (10% des Höchsttarifs = maximal CHF 7.65 pro Tag) Die Gemeinden übernehmen als sog. Restfinanzierung die Differenz zwischen den vom Regierungsrat festgelegten Normkosten und den Leistungen der Krankenversicherer plus die Kundenbeteiligung Für gemeinwirtschaftliche Leistungen (u.a. Bereitschaftsdienst, Aufnahmepflicht, Pflicht für Kurzeinsätze) wird die gemeinnützige Spitex von den Gemeinden zusätzlich abgegolten 18
Finanzierung im ambulanten Bereich Tarife der ambulanten Pflegeleistungen ab 2020 im Kanton BL: 19
Weitere Informationen zu Ergänzungsleistungen AHV und Zusatzbeiträge finden Sie im Folienset des Seminars «Familie, KESB, Kinder- und Jugendhilfe, finanzielle Aspekte», Folien 51 bis 60 Link: http://www.vblg.ch/de/aktuelleseminare/dienstleistungen/welcome.php?dienst_id=1373 5. November 2020 20
b) Qualitätssicherung für den stationären und ambulanten Bereich 5. November 2020 21
Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) § 11 Abs. 2 Grundanforderungen an die Qualität Der Regierungsrat legt auf Antrag der Qualitätskommission das Qualitätsverfahren, die Grundanforderungen an die Qualität sowie die Qualitätskontrollstelle für die Leistungserbringer fest. Vorgesehen ist: a) «qualivista-stationär» für den stationären Bereich b) «qualivista-ambulant» für den ambulanten Bereich 5. November 2020 22
Zwei Qualitätskommissionen (§ 11 Abs. 1 APG) Die Gemeinden setzen je eine aus Vertretungen der Gemeinden, der Leistungserbringer und der Direktion bestehende Qualitätskommission ein. Der VBLG-Vorstand hat die beiden Qualitätskommissionen eingesetzt. Er ist dazu gemäss Art. 2 Abs. 1 der VBLG-Statuten ermächtigt. 5. November 2020 23
Die Qualitätskommission für den stationären Bereich setzt sich zusammen aus: • Präsidentin Myrta Stohler • Zwei Vertretungen der Gemeinden: - Ursula Laager, zuständige Ressortverantwortliche im VBLG-Vorstand - Lars Mazzucchelli, Gemeinderat Sissach • Zwei Vertretungen der Leistungserbringer (Curaviva BL) • Eine Vertretung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion 5. November 2020 24
Die Qualitätskommission für den ambulanten Bereich setzt sich zusammen aus: • Präsidentin Myrta Stohler • Drei Vertretungen der Gemeinden: - Cécile Jenzer, zuständige Ressortverantwortliche im VBLG-Vorstand - Lars Mazzucchelli, Gemeinderat Sissach - Regula Nebiker, Stadträtin Liestal • Drei Vertretungen der Leistungserbringer (gemeinnützige und private Spitexverbände BL) • Eine Vertretung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion 5. November 2020 25
Qualitätskontrollstellen (§ 11 Abs. 3 APG) Die Qualitätskontrollstellen müssen über eine Zertifizierung verfügen. Die Qualitätskommission beauftragt eine zertifizierte Firma mit den Qualitätskontrollen bei den Leistungserbringern. 5. November 2020 26
Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung (§ 11 Abs. 5 APG) Leistungserbringer, welche keine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, sind verpflichtet, gegenüber der Direktion ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nachzuweisen. Der Kanton ist zuständig für Einrichtungen, welche keine Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden abgeschlossen haben. 5. November 2020 27
Ergebnis der Qualitätskontrollen (§ 11 Abs. 6 APG) Die Leistungserbringer stellen das Ergebnis der Qualitätskontrolle der Direktion sowie den Gemeinden und Versorgungsregionen […] zur Verfügung. Die Versorgungsregionen sind deshalb in der Pflicht, die ihre Einrichtungen betreffenden Berichte über die Qualitätskontrollen selber zu prüfen! 5. November 2020 28
c) Bildung von Versorgungsregionen / Aufgaben der Versorgungsregionen Gemäss § 4 APG organisieren sich die Gemeinden in Versorgungsregionen. Sie sind frei, wie sie sich in der Versorgungsregion organisieren (im Rahmen der im Gemeindegesetz vorgegebenen Formen der Zusammenarbeit). Dafür haben sie gemäss § 45 APG Zeit bis spätestens Ende 2020 5. November 2020 29
Ebene Versorgungsregion – neue Aufgaben • Die Gemeinden betreiben innerhalb der Versorgungsregion eine Beratungs- und Bedarfsabklärungsstelle (§15) oder beauftragen eine Institution mit der Führung einer solchen Stelle (organisatorisch unabhängig von den stationären Leistungserbringern) • Sie erstellen innerhalb der Versorgungsregion ein Versorgungskonzept (§20) • Die Versorgungsregionen schliessen mit den Leistungserbringern, die erforderlich sind, Leistungsvereinbarungen (§21) ab 5. November 2020 30
Aufgabe der Informations- und Beratungsstelle • Information der Einwohnerinnen und Einwohner • Beratung und Bedarfsabklärung durch eine Pflegefachperson, insbesondere vor einem Ersteintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung • Vermittlung von geeigneten Angeboten Die Gemeinden können die Informations- und Beratungsstelle mit weiteren Aufgaben betrauen, insbesondere aus dem Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention im Alter. Die Informations- und Beratungsstelle ist organisatorisch unabhängig von den Leistungserbringern zu führen. 5. November 2020 31
Versorgungskonzept Das Versorgungskonzept stellt ein bedarfsgerechtes ambulantes, intermediäres und stationäres Betreuungs- und Pflegeangebot (lückenlos) sicher ( Versorgungskette). Ausdrücklich erwähnt werden im Gesetz: • Angebote für betreutes Wohnen • Angebote für Palliative Care • Angebote für Demenzkranke Das Versorgungskonzept berücksichtigt die Angebote in den angrenzenden Gebieten. 5. November 2020 32
Versorgungskonzept Ein bedarfsgerechtes lückenloses Versorgungskonzept kann nur im Austausch mit der Bevölkerung und den Leistungserbringern erstellt werden. Es muss regelmässig überprüft und angepasst werden. Dieser Dialog ist eine wichtige Aufgabe der Versorgungsregion 5. November 2020 33
Leistungsvereinbarungen (§§ 21 und 22 APG) Leistungsvereinbarungen werden gemeinsam durch die Versorgungsregionen abgeschlossen: • zwingend mit jenen Leistungserbringern, deren Angebote gemäss Versorgungskonzept erforderlich sind • fakultativ mit weiteren Leistungserbringern (für ambulante und intermediäre Angebote) Wenn die übrigen Gemeinden der Versorgungsregion zustimmen, können einzelne Gemeinden auch separate Leistungsvereinbarungen mit stationären Leistungserbringern abschliessen. 5. November 2020 34
Leistungsvereinbarungen Inhalte • Art und Umfang der Leistungen und deren Abgeltung • die Genehmigung der Tarife • in Pflegeheimen: Pflegebedarf, ab dem die Aufnahme möglich ist • Mitwirkung, Information und Aufsicht der Versorgungsregionen und der Gemeinden • die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarungen • evtl. Vorrang der Einwohnerinnen und Einwohner der eigenen Gemeinden / Versorgungsregion 5. November 2020 35
Ombudsstelle (§18 APG) Die Gemeinden stellen den Betrieb einer Ombudsstelle für Altersfragen und Spitex sicher. Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Konflikte zwischen Leistungs- empfängern und Leistungserbringern unvoreingenommen abzuklären und auf unbürokratische Art und Weise eine Lösung zu finden. Die Beratung durch die Ombudsstelle ist kostenlos. Die Ombudsstelle wird durch die bewilligungspflichtigen Institutionen gemeinsam finanziert. 5. November 2020 36
Take home message Jede Person soll ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Situation bedarfsgerechte Betreuung und Pflege in Anspruch nehmen können Diese Aufgabe können wir nur gemeinsam erfüllen. Die Gemeinden, der Kanton und die Leistungserbringer müssen dazu partnerschaftlich zusammenarbeiten 5. November 2020 37
3. Kantonale Senioren- und Alterspolitik Gabriele Marty, Leiterin Abteilung Alter, VGD 5. November 2020 38
Gabriele Marty, 14. Februar 2020 Aufgaben der Gemeinden im Altersbereich Seminar neue Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 2020
40 Gesetzliche Grundlagen: 1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 832.10 2. Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz BL (EG KVG) SGS 362, sowie die Verordnung 362.14 3. Altersbetreuung und Pflegegesetz (APG) SGS 941, und die Verordnungen 941.11 und 941.13
41 Finanzierung Optik Gemeinden Gesetzliche Grundlagen KVG und EG KVG − Gemeinden finanzieren die gesamte Pflege (Restfinanzierung) in der Grundversorgung nach Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG (SGS 362) entlang der Versorgungskette
42 Ziele des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes (APG) − eine möglichst effiziente, kostenbewusste, qualitativ gute und steuerbare Versorgung bei höchstmöglicher Lebensqualität für die ältere Bevölkerung im Kanton Basel-Landschaft - im ambulanten und stationären Pflegebereich − Stichworte: «koordinierte Versorgung» und Aufbau einer «Versorgungskette» − Zuständigkeit (wo nicht anders geregelt) Gemeinde bzw. Versorgungsregion
43 Aufgaben APG Kanton − Bewilligung und Aufsicht − Festsetzung Ausbildungsverpflichtung − Monitoring (ambulante und stat. Pflegeangebote) − Überregionale Beratungsangebote − Kantonale Informationsplattform www.altersfragen.bl.ch − Zusatzfinanzierung spezialisierte Leistungen (z.B. Kinderspitex oder ausserordentlicher Pflegebedarf über Stufe 12)
44 Vertiefung: Gesundheitspolizeiliche Aufsicht − Strukturierte Aufsichtsbesuche bei allen Einrichtungen − Angemeldete und unangemeldete Inspektionen − Inhalte: − Pflege, Pflegedokumentation und Pflegeplanung − Dienstplanung im Hinblick auf fachliche und personelle Abdeckung − Berufsabschlüsse der Pflegenden − Infektionsprävention in Pflege und Betreuung − Abteilung Heilmittel: Pharmazeutische Betreuung
45 Zusammenarbeit in Versorgungsregionen (§ 4) − die Gemeinden schliessen sich zur Planung und Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Angeboten zur Betreuung und Pflege zu Versorgungsregionen zusammen − Anzahl und Rechtsform der Versorgungsregionen werden geregelt − die Gemeinden haben ab Inkrafttreten des Gesetzes 3 Jahre Zeit zur Bildung der Versorgungsregionen
46 Unterstützung der Gemeinden durch den Kanton − der Kanton fördert innovative Projekte zum betreuten Wohnen und zum Aufbau einer integrierten Versorgung - dafür hat der Landrat insgesamt 2 Mio. für vier Jahre (2018-2021) bewilligt Bisherige Förderprojekte: − INSPIRE (Umsetzung § 15, APG) − Regionaler Nachtdienst durch Spitex erbracht − «Wenn es vorübergehende zuhause nicht mehr geht» (intermediäres Projekt Spitex- Langzeitpflege auf Zeit)
47 Umsetzungsfragen zum APG für Gemeinden • Was sind zwingende Vorgaben im APG an die wir uns halten müssen? • Wie wollen wir die Versorgung unserer älteren und pflegebedürftigen Bevölkerung sicherstellen? (§ 20) • Welche Kompetenzen sind vorhanden, wie können sie in der Versorgungsregion gebündelt werden? Was muss «eingekauft» werden? Welche Leistungs- vereinbarungen treffen wir?
48 Für Information und Fragen: Weitere Informationen: www.altersfragen.bl.ch Fragen per E-Mail an: gabriele.marty@bl.ch
4. Informationen von CURAVIVA BL Andy Meier, Geschäftsführer CURAVIVA BL 5. November 2020 49
Initiativ für das Alter Sandro Zamengo, Vorstand CURAVIVA Baselland
Verband der Baselbieter Alterszentren und Pflegeheime • Zweck: CURAVIVA Baselland unterstützt seine Mitglieder bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags in der Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen und qualitativ bestmöglichen Betreuung und Pflege alter Menschen. • 31 Trägerschaften mit einem Leistungsauftrag der Gemeinden; 34 Alterszentren und Pflegeheime sowie Pflegewohnungen • 3’324 Betten; 1.1 Millionen Pflegetage • 3’200 Vollzeitstellenäquivalente; 4’200 Beschäftigte • 350 Ausbildungsplätze in verschiedenen Fachbereichen (Pflegeberufe, Küche, Hauswirtschaft, Haustechnik, kaufmännische Berufe, etc.) • Dienstleistungen: • Demenz-Wohngruppen und -Oasen, Psychogeriatrie, Wohnungen mit Dienstleistungen / Alterswohnungen, Tagesstätten, etc. • Restaurants, Mahlzeitendienst, Ergo-/Physiotherapie, Wundpraxis, Podologie, etc.
Nutzen von CURAVIVA BL für die Gemeinden Wir fördern Ihr Wir fördern Ihre Know-how zu Fachkenntnisse zu • Auswirkungen des APG • Versorgungskette im auf Kosten und Taxen Alter • Versorgungskonzepten • Betreutem Wohnen • Zusammenarbeit • Service à la carte Versorgungsregionen • Therapieangeboten • Strategien künftige • Angehörigen- Altersversorgung Entlastung • Qualität im Pflegeheim
Informationen für Sie • Unsere Webseite: curaviva-bl.ch • Extranet: extranet.curaviva-bl.ch • Newsletter: anmelden unter curaviva-bl.ch/news • Twitter, Facebook • Instagram, LinkedIn
5. Informationen des Spitexverbandes BL Urs Roth, Geschäftsführer Spitexverband BL 5. November 2020 54
Non-Profit-Spitex im Kanton Basel-Landschaft Urs Roth, Geschäftsführer SVBL VBLG-Seminar Gesundheit und Alter vom 05.11.2020
UR Inhalt 56 1. Allgemeine Informationen zur NPO-Spitex BL und zum Spitex-Verband Baselland (SVBL) 2. Leistungsentwicklung NPO-Spitex BL 3. Kurzer Ausblick auf künftige Herausforderungen SVBL / Ro / 2020
UR Die 18 SPO‘s des SVBL in der Übersicht 57 Spitex Allschwil, Binningen, Schönenbuch Spitex Birsfelden Spitex Oberwil plus Spitex Muttenz Spitex M. Leimental Spitex Pratteln-Augst-Giebenach Spitex Birseck Spitex Maisprach… Spitex Region Birs Spitex Wintersingen Spitex Laufental Spitex Sissach u.U. Spitex Regio Liestal Spitex Gelterkinden u.U. Spitex Lausen plus Spitex Thürnen-Diepflingen Spitex Waldenburgertal Spitex Oberes Homburgertal SVBL / Ro / 2020
UR NPO-Spitex Baselland – Grundlagen 58 • Mit allen 86 Gemeinden bestehen Leistungsverträge. • Die NPO Spitex-Organisationen haben einen Versorgungsauftrag und eine Versorgungspflicht. • Zusätzliche Mitgliedsorganisationen des SVBL: Kinderspitex NWCH, SEOP BL und SRK BL • Die Spitex erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit allen an der Gesundheitsversorgung beteiligten Leistungserbringern. • «Ambulant vor stationär» ist ein wichtiges Prinzip in der Gesundheitsversorgung im Kanton BL. SVBL / Ro / 2020
UR NPO-Spitex Baselland – Organisation SVBL 59 • Delegiertenversammlung • Vorstand Sabine Eglin Buser Sonja Wagner Cécile Durant Titus Natsch Marco Reist Präsidentin Vizepräsidentin • Geschäftsstelle Fachgruppen / Kommissionen - Kommission Finanzen & Controlling - Fachgruppe HR - Qualitätskommission Urs Roth Geschäftsführer SVBL / Ro / 2020
UR Kennzahlen NPO-Spitex BL (1) 60 Leistungsentwicklung: Verrechnete Stunden / Anzahl Klienten Quelle: BSF-Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause 2014-2018 SVBL / Ro / 2020
UR Kennzahlen NPO-Spitex BL (2) 61 Leistungsentwicklung: KLV-Stunden nach Fachbereichen Quelle: BSF-Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause 2014-2018 SVBL / Ro / 2020
UR Auch Spitex kostet 62 Tarife für kassenpflichtige Leistungen (vom Bundesrat festgelegt) • Abklärung und Beratung CHF 76.90 / Std. • Untersuchung und Behandlung CHF 63.00 / Std. • Grundpflege CHF 52.60 / Std. Diese Tarife sind nicht kostendeckend. Es handelt sich vielmehr um Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Gesamtkosten der ambulanten Pflegeleistungen. ( Art. 7a Abs.1 KLV). Ergänzend ist die öffentliche Hand (im Kanton BL die Gemeinden) bei der Finanzierung massgebend beteiligt. Patientenbeteiligung: Im Kanton BL ist für die KVG-pflichtigen Leistungen der Spitex eine Patientenbeteiligung von 10% pro rata temporis zu bezahlen. SVBL / Ro / 2020
UR Spitex – zukünftige Herausforderungen (1) 63 Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt Fachkräftemangel Wettbewerb auf dem Gesundheitsmarkt Spitex als Wachstumsmarkt aufgrund der vorhersehbaren demographischen Entwicklungen Erwartungshaltung der Gesellschaft Stark steigende Zahl potentieller Kunden SVBL / Ro / 2020
UR Spitex – zukünftige Herausforderungen (2) 64 komplexere Pflegesituationen Bedeutung der Spezialdienstleistungen Zunehmende Bedeutung gut funktionierender Schnittstellen und Übergänge in der Versorgungskette Zukünftiger Mangel an Hausärzten Digitalisierung in allen Bereichen … SVBL / Ro / 2020
UR Spitex – Überall für alle 65 Spitex – eine Nummer schweizweit 0842 80 40 20 Postleitzahl eingeben Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit SVBL / Ro / 2020
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