Gesundheit und Alter Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder - November 2020 - Verband Basellandschaftlicher ...

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Gesundheit und Alter Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder - November 2020 - Verband Basellandschaftlicher ...
Veranstaltung für neue
Gemeinderatsmitglieder

Gesundheit und Alter
                                     5. November 2020

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Gesundheit und Alter Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder - November 2020 - Verband Basellandschaftlicher ...
Inhalte
1. Aufgaben der Gemeinden im Gesundheitsbereich

2. Aufgaben der Gemeinden im Bereich Alter

3. Kantonale Senioren- und Alterspolitik

4. Informationen von CURAVIVA BL

5. Informationen des Spitexverbandes BL

                         5. November 2020
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1. Aufgaben der Gemeinden im
Gesundheitsbereich

Cécile Jenzer, Vorstandsmitglied VBLG,
Gemeinderätin Brislach

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Aufgaben der Gemeinden im Gesundheitsbereich
• Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug des
  Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes (APG), soweit dieses die
  Aufgaben nicht dem Kanton zuweist
• Sie sorgen für die Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem
  Zuständigkeitsbereich in Koordination mit dem Kanton
• Sie sind zuständig für die Mütter- und Väterberatung
• Sie übernehmen Aufgaben und Finanzierung der Kinder- und
  Jugendzahnpflege
• Das Begräbniswesen ist Sache der Einwohnergemeinden unter der
  Aufsicht des Regierungsrates
• Die Gemeinden übernehmen Aufgaben im Zusammenhang mit
  Tiergesundheit und Tierseuchen
• Sie führen Pilzkontrollen durch
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Grundsätzliche Aufgaben der Gemeinden
sind in der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (ab § 44, siehe
insbesondere § 47 a Aufgabenzuordnung) sowie im Gemeindegesetz
SGS 901 geregelt

Gesetzliche Regelungen zu den Aufgaben der Gemeinden
im Gesundheitsbereich sind in den folgenden Gesetzen geregelt:
•   Gesundheitsgesetz, 901 SGS
•   Altersbetreuungs- und Pflegegesetz, SGS 941 (mit Verordnungen)
•   Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz, 902 SGS
•   Gesetz über das Begräbniswesen, 904 SGS
•   Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung, 980.11

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2. Aufgaben der Gemeinden im
Bereich Alter

Ursula Laager, Vorstandsmitglied VBLG,
Gemeinderätin Arlesheim

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Aufgaben der Gemeinden gemäss
Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG)
§ 1 Zweck
1Dieses Gesetz schafft die Grundlage für die bedarfsgerechte,
qualitativ gute und wirtschaftliche Pflege von nicht spitalbedürftigen
Personen aller Altersstufen sowie die Betreuung von betagten
Personen.
2 Es regelt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die
Finanzierung der Leistungen.

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Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG)
§ 2 Persönlichkeitsschutz
1Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der Betreuten
und Gepflegten ist zu respektieren
2Jede Person soll ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Situation
bedarfsgerechte Betreuung und Pflege in Anspruch nehmen können.
§ 3 Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sind für den Vollzug des Gesetzes zuständig,
soweit dieses die Aufgaben nicht dem Kanton zuweist.

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Drei Aufgaben und Zuständigkeiten
der Gemeinden im Bereich Alter

a) Restfinanzierung im Altersbereich
b) Qualitätssicherung für den stationären und
   ambulanten Bereich
c) Bildung von Versorgungsregionen und
   Aufgaben der Versorgungsregionen

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a) Restfinanzierung im Altersbereich

Gesetzliche Grundlagen

• Pflegefinanzierung (Bund)
• Ergänzungsleistungsgesetz zu AHV und IV (Kanton)

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Restfinanzierung im Altersbereich
Gemeinden finanzieren die gesamte Grundversorgung (nach
Einführungsgesetz zum KVG) entlang der Versorgungskette:
• Spitex
• Pflegende Angehörige (Kann-Formulierung)
• Intermediäre Angebote (Tages- und Nachtstrukturen,
   betreutes Wohnen)
• Heimaufenthalt

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Stationärer Bereich
Was finanzieren die Gemeinden nun konkret?
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                                                                         (Gemeinden einzeln)
  8

  7

  6                                                                      Betreuung/Hotellerie:
                                                                         Ergänzungsleistungen (Gemeinden
  5                                                                      solidarisch)

  4

  3
                                                                         Pflege: Pflegebeitrag Krankenkasse
  2

  1

  0
      Pflege (KVG)    Betreuung und       Betreuung und                  Pflege: Patientenbeitrag;
                     Hotellerie Variante Hotellerie Variante             Betreuung/Hotellerie: Anrechenbare
                              EL          "Selbstzahler"
                                                                         Einnahmen (Bewohnerin/Bewohner)

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Stationärer Bereich
Tarife der stationären Pflegeleistungen ab 2020 im Kanton BL

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Aufteilung Pflegetaxe
•   Anteil Krankenkasse CHF 9.60/20 Min. Pflege
•   Anteil BewohnerIn: max. CHF 23.00/Tag
•   Anteil Gemeinde: Restkosten
•   Die Pflegetaxe wird vom Kanton festgelegt

Betreuungs- und Pensionstaxen
• Werden von den BewohnerInnen selbst bezahlt
• Werden bei EL-BezügerInnen von den Gemeinden bezahlt

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EL-Obergrenze in Kanton BL
• seit 1.1.2018
• 2018 CHF 200.– pro Tag, ab 2022 CHF 160.–
• Differenz zwischen EL-Obergrenze und Heimtaxe wird
  von der Wohnortgemeinde getragen
• Gemeinde haben Interesse an tiefen Taxen
• Mit einem Reglement können Gemeinden Zusatzbeiträge
  regeln und begrenzen

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Erläuterungen zu den vorangegangenen Folien:
Ergänzungsleistungs-Obergrenze (EL-Obergrenze)
und Zusatzbeiträge (1)

Im Pflegeheim werden für die Bewohnerinnen und Bewohner Leistungen in
der Pflege, in der Betreuung und in der Hotellerie erbracht. Gesetzlich
geregelt wurden nur die Pflegeleistungen und deren Finanzierung. Die
Krankenversicherer übernehmen den vom Bund festgelegten Beitrag an die
stationären Pflegekosten. Der Beitrag der Bewohnerin oder des Bewohners ist
auf maximal CHF 23.00 pro Tag begrenzt. Die Differenz zwischen den
Pflegenormkosten und dem Beitrag Krankenversicherer/Bewohnerin/Bewohner
trägt die Gemeinde.
Leistungen für die Betreuung und Hotellerie unterlagen bis vor kurzem keiner
gesetzlichen Regelung. Der Bewohner oder die Bewohnerin zahlte je nach
finanzieller Situation diese Leistungen gemäss der Taxordnung des jeweiligen
Pflegeheims selber oder sie wurden mit bedarfsgerechten Ergänzungs-
leistungen durch die öffentliche Hand finanziert. Als einziger Kanton in der
Schweiz gab es im Kanton Basel-Landschaft bei den Ergänzungsleistungen
keine Obergrenze. Die Kosten der Alters- und Pflegeheime mussten unbe-
grenzt bezahlt werden.

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Erläuterungen zu den vorangegangenen Folien:
Ergänzungsleistungs-Obergrenze (EL-Obergrenze)
und Zusatzbeiträge (2)

Der Landrat hat am 15. Juni 2017 die gesetzlichen Grundlagen für die
Einführung einer EL-Obergrenze beschlossen und der Regierungsrat hat darauf
die konkrete EL-Obergrenze in einer Verordnung festgelegt. Diese wird
gestaffelt eingeführt. Im Jahr 2018 betrug die EL-Obergrenze 200 Franken pro
Tag und sinkt während vier Jahren jährlich um 10 Franken. Ab dem Jahr 2022
beträgt sie demnach noch 160 Franken pro Tag. Je tiefer die EL-Obergrenze
angesetzt wird, desto geringer sind die durch alle Gemeinden solidarisch
finanzierten Ergänzungsleistungen; desto höher sind hingegen die gemeinde-
individuellen Zusatzbeiträge und somit der Steuerungseffekt für die Gemeinden.
Damit es wegen der EL-Obergrenze nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit
kommt, werden die Gemeinden verpflichtet, ihren Einwohnern sogenannte
Zusatzbeiträge auszurichten. Dadurch erhalten die Gemeinden den Anreiz und
das Instrument, ihre Verantwortung bei der Pflegeheimfinanzierung besser
wahrzunehmen. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, die Zusatzbeiträge zu
begrenzen, sofern die bedarfsgerechte Versorgung sichergestellt ist. Ohne
Reglement gibt es keine Begrenzung der Zusatzbeiträge, d.h. die Gemeinde
bezahlt die Differenz zwischen der EL-Obergrenze und den jeweiligen Heimtaxen
in allen Fällen, in denen eine Finanzierungslücke besteht, ohne Einschränkung.

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Finanzierung im ambulanten Bereich
Die Verrechnung der Spitex-Leistungen für die
Krankenpflege
Die Spitex-Organisation stellt ihren Kundinnen und Kunden die
erbrachte und erfasste Leistung nach dem vom Bundesrat
festgelegten Tarif (Krankenpflege-Leisungsverordnung, KLV Art.
7a) in Rechnung
Die Kunden rechnen direkt mit ihren Krankenversicherern ab
(Selbstbehalt)
Zudem tragen die Kunden eine vom Regierungsrat festgelegte
Kundenbeteiligung (10% des Höchsttarifs = maximal CHF 7.65
pro Tag)
Die Gemeinden übernehmen als sog. Restfinanzierung die
Differenz zwischen den vom Regierungsrat festgelegten
Normkosten und den Leistungen der Krankenversicherer plus die
Kundenbeteiligung
Für gemeinwirtschaftliche Leistungen (u.a. Bereitschaftsdienst,
Aufnahmepflicht, Pflicht für Kurzeinsätze) wird die gemeinnützige
Spitex von den Gemeinden zusätzlich abgegolten
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Finanzierung im ambulanten Bereich
Tarife der ambulanten Pflegeleistungen ab 2020 im Kanton BL:

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Weitere Informationen zu Ergänzungsleistungen AHV und
Zusatzbeiträge finden Sie im Folienset des Seminars
«Familie, KESB, Kinder- und Jugendhilfe, finanzielle
Aspekte», Folien 51 bis 60
Link:
http://www.vblg.ch/de/aktuelleseminare/dienstleistungen/welcome.php?dienst_id=1373

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b) Qualitätssicherung für den stationären und
ambulanten Bereich

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Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG)
§ 11 Abs. 2 Grundanforderungen an die Qualität
Der Regierungsrat legt auf Antrag der Qualitätskommission das
Qualitätsverfahren, die Grundanforderungen an die Qualität sowie die
Qualitätskontrollstelle für die Leistungserbringer fest.
Vorgesehen ist:
a) «qualivista-stationär» für den stationären Bereich
b) «qualivista-ambulant» für den ambulanten Bereich

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Zwei Qualitätskommissionen
(§ 11 Abs. 1 APG)
Die Gemeinden setzen je eine aus Vertretungen der Gemeinden, der
Leistungserbringer und der Direktion bestehende Qualitätskommission
ein.
Der VBLG-Vorstand hat die beiden Qualitätskommissionen eingesetzt.
Er ist dazu gemäss Art. 2 Abs. 1 der VBLG-Statuten ermächtigt.

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Die Qualitätskommission für den stationären
Bereich setzt sich zusammen aus:
• Präsidentin Myrta Stohler
• Zwei Vertretungen der Gemeinden:
  - Ursula Laager, zuständige Ressortverantwortliche
    im VBLG-Vorstand
  - Lars Mazzucchelli, Gemeinderat Sissach
• Zwei Vertretungen der Leistungserbringer (Curaviva BL)
• Eine Vertretung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

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Die Qualitätskommission für den ambulanten
Bereich setzt sich zusammen aus:
• Präsidentin Myrta Stohler
• Drei Vertretungen der Gemeinden:
  - Cécile Jenzer, zuständige Ressortverantwortliche im
    VBLG-Vorstand
  - Lars Mazzucchelli, Gemeinderat Sissach
  - Regula Nebiker, Stadträtin Liestal
• Drei Vertretungen der Leistungserbringer (gemeinnützige und private
  Spitexverbände BL)
• Eine Vertretung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

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Qualitätskontrollstellen
(§ 11 Abs. 3 APG)
Die Qualitätskontrollstellen müssen über eine Zertifizierung verfügen.
Die Qualitätskommission beauftragt eine zertifizierte Firma mit den
Qualitätskontrollen bei den Leistungserbringern.

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Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
(§ 11 Abs. 5 APG)
Leistungserbringer, welche keine Leistungsvereinbarung abgeschlossen
haben, sind verpflichtet, gegenüber der Direktion ein anerkanntes
Qualitätssicherungssystem nachzuweisen.
Der Kanton ist zuständig für Einrichtungen, welche keine
Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden abgeschlossen haben.

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Ergebnis der Qualitätskontrollen
(§ 11 Abs. 6 APG)
Die Leistungserbringer stellen das Ergebnis der Qualitätskontrolle der
Direktion sowie den Gemeinden und Versorgungsregionen […] zur
Verfügung.
Die Versorgungsregionen sind deshalb in der Pflicht, die ihre
Einrichtungen betreffenden Berichte über die Qualitätskontrollen selber
zu prüfen!

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c) Bildung von Versorgungsregionen /
Aufgaben der Versorgungsregionen
Gemäss § 4 APG organisieren sich die Gemeinden in
Versorgungsregionen.

Sie sind frei, wie sie sich in der Versorgungsregion organisieren
(im Rahmen der im Gemeindegesetz vorgegebenen Formen der
Zusammenarbeit).

Dafür haben sie gemäss § 45 APG Zeit bis spätestens Ende 2020

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Ebene Versorgungsregion – neue Aufgaben
• Die Gemeinden betreiben innerhalb der Versorgungsregion eine
  Beratungs- und Bedarfsabklärungsstelle (§15) oder beauftragen eine
  Institution mit der Führung einer solchen Stelle (organisatorisch
  unabhängig von den stationären Leistungserbringern)
• Sie erstellen innerhalb der Versorgungsregion ein
  Versorgungskonzept (§20)
• Die Versorgungsregionen schliessen mit den Leistungserbringern, die
  erforderlich sind, Leistungsvereinbarungen (§21) ab

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Aufgabe der Informations- und Beratungsstelle
• Information der Einwohnerinnen und Einwohner
• Beratung und Bedarfsabklärung durch eine Pflegefachperson,
   insbesondere vor einem Ersteintritt in eine stationäre
   Pflegeeinrichtung
• Vermittlung von geeigneten Angeboten
Die Gemeinden können die Informations- und Beratungsstelle mit
weiteren Aufgaben betrauen, insbesondere aus dem Bereich der
Gesundheitsförderung und Prävention im Alter.
Die Informations- und Beratungsstelle ist organisatorisch unabhängig
von den Leistungserbringern zu führen.

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Versorgungskonzept
Das Versorgungskonzept stellt ein bedarfsgerechtes ambulantes,
intermediäres und stationäres Betreuungs- und Pflegeangebot
(lückenlos) sicher ( Versorgungskette).
Ausdrücklich erwähnt werden im Gesetz:
• Angebote für betreutes Wohnen
• Angebote für Palliative Care
• Angebote für Demenzkranke
Das Versorgungskonzept berücksichtigt die Angebote in den
angrenzenden Gebieten.

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Versorgungskonzept
Ein bedarfsgerechtes lückenloses Versorgungskonzept kann nur im
Austausch mit der Bevölkerung und den Leistungserbringern erstellt
werden.
Es muss regelmässig überprüft und angepasst werden.
Dieser Dialog ist eine wichtige Aufgabe der Versorgungsregion

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Leistungsvereinbarungen (§§ 21 und 22 APG)
Leistungsvereinbarungen werden gemeinsam durch die
Versorgungsregionen abgeschlossen:
• zwingend mit jenen Leistungserbringern, deren Angebote gemäss
  Versorgungskonzept erforderlich sind
• fakultativ mit weiteren Leistungserbringern (für ambulante und
  intermediäre Angebote)
Wenn die übrigen Gemeinden der Versorgungsregion zustimmen,
können einzelne Gemeinden auch separate Leistungsvereinbarungen mit
stationären Leistungserbringern abschliessen.

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Leistungsvereinbarungen
Inhalte
• Art und Umfang der Leistungen und deren Abgeltung
• die Genehmigung der Tarife
• in Pflegeheimen: Pflegebedarf, ab dem die Aufnahme möglich ist
• Mitwirkung, Information und Aufsicht der Versorgungsregionen und
  der Gemeinden
• die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarungen
• evtl. Vorrang der Einwohnerinnen und Einwohner der eigenen
  Gemeinden / Versorgungsregion

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Ombudsstelle (§18 APG)
Die Gemeinden stellen den Betrieb einer Ombudsstelle für Altersfragen
und Spitex sicher.
Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Konflikte zwischen Leistungs-
empfängern und Leistungserbringern unvoreingenommen abzuklären und
auf unbürokratische Art und Weise eine Lösung zu finden.
Die Beratung durch die Ombudsstelle ist kostenlos. Die Ombudsstelle
wird durch die bewilligungspflichtigen Institutionen gemeinsam
finanziert.

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Take home message

Jede Person soll ungeachtet ihrer wirtschaftlichen
Situation bedarfsgerechte Betreuung und Pflege in
Anspruch nehmen können

Diese Aufgabe können wir nur gemeinsam erfüllen. Die
Gemeinden, der Kanton und die Leistungserbringer müssen
dazu partnerschaftlich zusammenarbeiten

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3. Kantonale Senioren- und Alterspolitik

Gabriele Marty, Leiterin Abteilung Alter, VGD

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Gabriele Marty, 14. Februar 2020

Aufgaben der Gemeinden im Altersbereich
Seminar neue Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 2020
40

Gesetzliche Grundlagen:
                          1. Bundesgesetz über die
                             Krankenversicherung (KVG)
                             832.10
                          2. Einführungsgesetz zum
                             Krankenversicherungsgesetz
                             BL (EG KVG) SGS 362, sowie
                             die Verordnung 362.14
                          3. Altersbetreuung und
                             Pflegegesetz (APG) SGS 941,
                             und die Verordnungen 941.11
                             und 941.13
41

Finanzierung Optik Gemeinden
Gesetzliche Grundlagen KVG und EG KVG
− Gemeinden finanzieren die gesamte Pflege
  (Restfinanzierung) in der Grundversorgung nach
  Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, EG
  KVG (SGS 362) entlang der Versorgungskette
42

     Ziele des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes (APG)

     − eine möglichst effiziente, kostenbewusste, qualitativ
       gute und steuerbare Versorgung bei höchstmöglicher
       Lebensqualität für die ältere Bevölkerung im Kanton
       Basel-Landschaft - im ambulanten und stationären
       Pflegebereich
     − Stichworte: «koordinierte Versorgung» und Aufbau
       einer «Versorgungskette»
     − Zuständigkeit (wo nicht anders geregelt) Gemeinde
       bzw. Versorgungsregion
43

Aufgaben APG Kanton
− Bewilligung und Aufsicht
− Festsetzung Ausbildungsverpflichtung
− Monitoring (ambulante und stat. Pflegeangebote)
− Überregionale Beratungsangebote
− Kantonale Informationsplattform www.altersfragen.bl.ch
− Zusatzfinanzierung spezialisierte Leistungen (z.B.
  Kinderspitex oder ausserordentlicher Pflegebedarf über
  Stufe 12)
44

Vertiefung: Gesundheitspolizeiliche Aufsicht

     − Strukturierte Aufsichtsbesuche bei allen Einrichtungen
     − Angemeldete und unangemeldete Inspektionen
     − Inhalte:
       − Pflege, Pflegedokumentation und Pflegeplanung
       − Dienstplanung im Hinblick auf fachliche und personelle
         Abdeckung
       − Berufsabschlüsse der Pflegenden
       − Infektionsprävention in Pflege und Betreuung
       − Abteilung Heilmittel: Pharmazeutische Betreuung
45

     Zusammenarbeit in Versorgungsregionen (§ 4)

     − die Gemeinden schliessen sich zur Planung und
       Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit
       Angeboten zur Betreuung und Pflege zu
       Versorgungsregionen zusammen
     − Anzahl und Rechtsform der Versorgungsregionen
       werden geregelt
     − die Gemeinden haben ab Inkrafttreten des Gesetzes 3
       Jahre Zeit zur Bildung der Versorgungsregionen
46

     Unterstützung der Gemeinden durch den Kanton

       − der Kanton fördert innovative Projekte zum
         betreuten Wohnen und zum Aufbau einer
         integrierten Versorgung - dafür hat der Landrat
         insgesamt 2 Mio. für vier Jahre (2018-2021) bewilligt
       Bisherige Förderprojekte:
       − INSPIRE (Umsetzung § 15, APG)
       − Regionaler Nachtdienst durch Spitex erbracht
       − «Wenn es vorübergehende zuhause nicht mehr geht»
         (intermediäres Projekt Spitex- Langzeitpflege auf
         Zeit)
47

     Umsetzungsfragen zum APG für Gemeinden
                         • Was sind zwingende Vorgaben im
                           APG an die wir uns halten
                           müssen?
                         • Wie wollen wir die Versorgung
                           unserer älteren und
                           pflegebedürftigen Bevölkerung
                           sicherstellen? (§ 20)
                         • Welche Kompetenzen sind
                           vorhanden, wie können sie in der
                           Versorgungsregion gebündelt
                           werden? Was muss «eingekauft»
                           werden? Welche Leistungs-
                           vereinbarungen treffen wir?
48

          Für Information und Fragen:

     Weitere Informationen: www.altersfragen.bl.ch
     Fragen per E-Mail an: gabriele.marty@bl.ch
4. Informationen von CURAVIVA BL

Andy Meier, Geschäftsführer CURAVIVA BL

                 5. November 2020         49
Initiativ für das Alter

Sandro Zamengo, Vorstand CURAVIVA Baselland
Verband der Baselbieter Alterszentren und Pflegeheime

• Zweck: CURAVIVA Baselland unterstützt seine Mitglieder bei der Erfüllung ihres
  öffentlichen Auftrags in der Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen
  und qualitativ bestmöglichen Betreuung und Pflege alter Menschen.
• 31 Trägerschaften mit einem Leistungsauftrag der Gemeinden; 34 Alterszentren und
  Pflegeheime sowie Pflegewohnungen
• 3’324 Betten; 1.1 Millionen Pflegetage
• 3’200 Vollzeitstellenäquivalente; 4’200 Beschäftigte
• 350 Ausbildungsplätze in verschiedenen Fachbereichen (Pflegeberufe, Küche,
  Hauswirtschaft, Haustechnik, kaufmännische Berufe, etc.)
• Dienstleistungen:
  • Demenz-Wohngruppen und -Oasen, Psychogeriatrie, Wohnungen mit
    Dienstleistungen / Alterswohnungen, Tagesstätten, etc.
  • Restaurants, Mahlzeitendienst, Ergo-/Physiotherapie, Wundpraxis, Podologie, etc.
Nutzen von CURAVIVA BL für die Gemeinden

    Wir fördern Ihr            Wir fördern Ihre
    Know-how zu                Fachkenntnisse zu
    • Auswirkungen des APG     • Versorgungskette im
      auf Kosten und Taxen       Alter
    • Versorgungskonzepten     • Betreutem Wohnen
    • Zusammenarbeit           • Service à la carte
      Versorgungsregionen
                               • Therapieangeboten
    • Strategien künftige
                               • Angehörigen-
      Altersversorgung
                                 Entlastung
    • Qualität im Pflegeheim
Informationen für Sie

• Unsere Webseite:
  curaviva-bl.ch
• Extranet:
  extranet.curaviva-bl.ch
• Newsletter:
  anmelden unter
  curaviva-bl.ch/news
• Twitter, Facebook
• Instagram, LinkedIn
5. Informationen des Spitexverbandes BL

Urs Roth, Geschäftsführer Spitexverband BL

                   5. November 2020          54
Non-Profit-Spitex
 im Kanton Basel-Landschaft

 Urs Roth, Geschäftsführer SVBL

VBLG-Seminar Gesundheit und Alter
                 vom 05.11.2020
UR
     Inhalt
56

     1. Allgemeine Informationen zur NPO-Spitex BL
        und zum Spitex-Verband Baselland (SVBL)
     2. Leistungsentwicklung NPO-Spitex BL
     3. Kurzer Ausblick auf künftige Herausforderungen

     SVBL / Ro / 2020
UR
     Die 18 SPO‘s des SVBL in der Übersicht
57

        Spitex Allschwil, Binningen, Schönenbuch            Spitex Birsfelden
        Spitex Oberwil plus                                 Spitex Muttenz
        Spitex M. Leimental                                 Spitex Pratteln-Augst-Giebenach
        Spitex Birseck                                                           Spitex Maisprach…
        Spitex Region Birs                                                       Spitex Wintersingen
        Spitex Laufental

                                                                             Spitex Sissach u.U.
                                   Spitex Regio Liestal                      Spitex Gelterkinden u.U.
                                   Spitex Lausen plus                        Spitex Thürnen-Diepflingen
                                   Spitex Waldenburgertal                    Spitex Oberes Homburgertal

     SVBL / Ro / 2020
UR
     NPO-Spitex Baselland – Grundlagen
58

     • Mit allen 86 Gemeinden bestehen Leistungsverträge.
     • Die NPO Spitex-Organisationen haben einen
       Versorgungsauftrag und eine Versorgungspflicht.
     • Zusätzliche Mitgliedsorganisationen des SVBL:
       Kinderspitex NWCH, SEOP BL und SRK BL
     • Die Spitex erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit
       mit allen an der Gesundheitsversorgung beteiligten
       Leistungserbringern.
     • «Ambulant vor stationär» ist ein wichtiges Prinzip in der
       Gesundheitsversorgung im Kanton BL.

     SVBL / Ro / 2020
UR
     NPO-Spitex Baselland – Organisation SVBL
59

     • Delegiertenversammlung
     • Vorstand

            Sabine Eglin Buser   Sonja Wagner      Cécile Durant   Titus Natsch   Marco Reist
            Präsidentin          Vizepräsidentin

     • Geschäftsstelle                                Fachgruppen / Kommissionen
                                                      - Kommission Finanzen & Controlling
                                                      - Fachgruppe HR
                                                      - Qualitätskommission

           Urs Roth
           Geschäftsführer

     SVBL / Ro / 2020
UR
     Kennzahlen NPO-Spitex BL (1)
60

        Leistungsentwicklung: Verrechnete Stunden / Anzahl Klienten

          Quelle: BSF-Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause 2014-2018

     SVBL / Ro / 2020
UR
     Kennzahlen NPO-Spitex BL (2)
61

          Leistungsentwicklung: KLV-Stunden nach Fachbereichen

            Quelle: BSF-Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause 2014-2018

     SVBL / Ro / 2020
UR
     Auch Spitex kostet
62

     Tarife für kassenpflichtige Leistungen (vom Bundesrat festgelegt)
     • Abklärung und Beratung              CHF 76.90 / Std.
     • Untersuchung und Behandlung         CHF 63.00 / Std.
     • Grundpflege                         CHF 52.60 / Std.

      Diese Tarife sind nicht kostendeckend.
      Es handelt sich vielmehr um Beiträge der obligatorischen
       Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Gesamtkosten der
       ambulanten Pflegeleistungen. ( Art. 7a Abs.1 KLV).
      Ergänzend ist die öffentliche Hand (im Kanton BL die
       Gemeinden) bei der Finanzierung massgebend beteiligt.
      Patientenbeteiligung: Im Kanton BL ist für die KVG-pflichtigen
       Leistungen der Spitex eine Patientenbeteiligung von 10% pro
       rata temporis zu bezahlen.

     SVBL / Ro / 2020
UR
     Spitex – zukünftige Herausforderungen (1)
63

      Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt 
      Fachkräftemangel 
      Wettbewerb auf dem Gesundheitsmarkt 
      Spitex als Wachstumsmarkt aufgrund der
       vorhersehbaren demographischen Entwicklungen 
      Erwartungshaltung der Gesellschaft 
      Stark steigende Zahl potentieller Kunden 

     SVBL / Ro / 2020
UR
     Spitex – zukünftige Herausforderungen (2)
64

      komplexere Pflegesituationen 
      Bedeutung der Spezialdienstleistungen 
      Zunehmende Bedeutung gut funktionierender
       Schnittstellen und Übergänge in der Versorgungskette 
      Zukünftiger Mangel an Hausärzten 
      Digitalisierung in allen Bereichen 
      …

     SVBL / Ro / 2020
UR
     Spitex – Überall für alle
65

                        Spitex – eine Nummer schweizweit

                        0842 80 40 20
                          Postleitzahl eingeben

               Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit

     SVBL / Ro / 2020
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