ERBRECHT UND NACHLASSREGELUNG - Eine Übersicht - Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ERBRECHT UND NACHLASSREGELUNG Eine Übersicht Eine Dienstabteilung des Sozialdepartements
DAS WICHTIGSTE ÜBER DAS ERBRECHT UND DIE RÜCKERSTATTUNG VON ZUSATZLEISTUNGEN Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstr. 5/9, Postfach 8026 Zürich 4 Telefon: 044 412 61 11 Fax: 044 291 03 06 Internet: www.stadt-zuerich.ch/azl Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 –11.30 Uhr, 13.30 –16.00 Uhr oder nach Vereinbarung
LIEBE LESERIN, LIEBER LESER Die Zusatzleistungen zur AHV/IV haben den Zweck, den Existenzbedarf von AHV- oder IV-Rentnerinnen und -Rentnern in angemes- sener Weise zu decken. Die Zusatzleistungen bestehen aus den bundesrechtlichen Ergän- zungsleistungen, kantonalen Leistungen (Bei- hilfen, Zuschüsse) und städtischen Leistun- gen (Zuschüsse, Einmalzulagen). Diese Broschüre vermittelt eine Übersicht 3 über die wichtigsten Punkte des Erbrechts, die Nachlassregelung und die Rückerstat- tung von Zusatzleistungen zur AHV/IV aus dem Nachlass. Der grösste Teil der rechtmässig bezogenen Zusatzleistungen, nämlich die Ergänzungs- leistungen, müssen nach dem Tod eines Rent- ners oder einer Rentnerin nicht zurückerstattet werden. Von der Rückerstattungspflicht sind lediglich die bezogenen kantonalen und städ- tischen Leistungen betroffen, sofern die ge- setzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig fach- kundig beraten zu lassen. Adressen dazu fin- den Sie in dieser Broschüre. Für Auskünfte im Zusammenhang mit den Zusatzleistungen zur AHV/IV und der Rückerstattungspflicht stehen Ihnen meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Ernst Reimann, Direktor
DAS ERBRECHT UND 5 SEIN VERHÄLTNIS ZUM EHEGÜTERRECHT DIE GESETZLICHEN ERBINNEN UND ERBEN 6 DIE LETZTWILLIGE VERFÜGUNG 7 ERBGANG UND ERBTEILUNG 8 RÜCKERSTATTUNG 4 VON ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV AUS DEM NACHLASS 10 LITERATUR UND NÜTZLICHE ADRESSEN 12 WAS IST ZU TUN BEI EINEM TODESFALL 13
Das Erbrecht und sein Verhältnis zum Ehegüterrecht Beim Tod eines Menschen gehen die verschiedenen Bestandteile sei- nes Vermögens, seiner Rechte und Pflichten als Einheit unmittelbar auf seine Erbinnen und Erben über. Das Erbrecht regelt diese Vermögensnach- folge (Art. 457 ff. ZGB). Es bestimmt die Erbenden und ihre Erbberechtigung, falls die Erblasserin oder der Erblasser keine An- ordnungen für den Todesfall getroffen hat (gesetzliche Erbfolge). Es legt fest, wie und in welchem Umfang jemand die Erbfolge selber bestimmen kann (Verfügungen von Todes wegen). 5 Das Erbrecht regelt auch das Verhältnis der Erbenden untereinander, ihre Rechte und Pflichten am Nachlass und wie dieser zu tei- len ist (Erbengemeinschaft und Erbteilung). Im Kanton Zürich ist der Nachlass durch die Erbenden zu regeln. Bei verschiedenen Beratungsstellen können Auskünfte zu Erb- schaftsangelegenheiten eingeholt werden (siehe S. 12). Bei Ehepaaren kommen beim Tod eines Ehegatten neben den erbrechtlichen auch noch ehegüterrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwi- schen den Ehegatten. Es bestimmt, was dem überlebenden Ehegatten vom genann- ten ehelichen Vermögen gehört und was in das Vermögen des oder der Verstorbenen, d.h. den erbrechtlichen Nachlass fällt. Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht somit der erbrechtlichen Teilung vor. Fragen / Notizen
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben Gesetzlich erbberechtigt sind einer- seits die überlebenden Ehegatten bzw. die überlebenden eingetrage- nen Partnerinnen und Partner sowie andererseits die Verwandten der Erb- lasserin bzw. des Erblassers (nach ihrem Verwandtschaftsgrad). Die Erbberechtigung ist davon abhängig, ob die Erblasserin / der Erblasser zum Zeit- punkt des Todes verheiratet war bzw. in ein- getragener Partnerschaft lebte und welche Verwandten sie bzw. er hinterlässt. Ist keine letztwillige Verfügung (Testament) vorhan- 6 den, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Fragen / Notizen
Die letztwillige Verfügung Mit einer letztwilligen Verfügung, ei- Aufbewahrung von Testamenten nem Testament, kann die Erbfolge Es empfiehlt sich, das Testament an einem weitgehend selbst geregelt und da- sicheren Ort aufzubewahren. Es kann einem mit die gesetzliche Erbfolge abgeän- Notariat mit amtlicher Beglaubigung, einem dert werden. Treuhandbüro, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Bank oder einer Vertrauensperson zur Aufbewahrung über- Pflichtteil geben werden. Erblasserinnen bzw. Erblasser sind an das Pflichtteilsrecht gebunden (Art. 470 ff. ZGB). Auslieferung und Eröffnung von Testamen- Pflichtteilsgeschützt sind die Nachkommen, ten Eltern und die überlebende Ehepartnerin Jede Person, der ein Testament zur Auf- bzw. der überlebende Ehepartner oder die bewahrung übergeben worden ist oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetra- nach dem Tod eines Menschen in dessen gene Partner. Es kann nur über den nicht Hinterlassenschaft ein solches findet, ist pflichtteilsgeschützten Teil des Nachlasses verpflichtet, dieses der zuständigen Behör- 7 frei bestimmt werden (sogenannt frei ver- de einzureichen. In der Stadt Zürich ist dies fügbare Quote). In der Praxis ist die Be- das Einzelrichteramt für Erbschaftssachen rechnung der Pflichtteile und verfügbaren am Bezirksgericht (Adresse siehe S.12). Ob Quoten teilweise recht komplex. Der Beizug die Erbinnen und Erben zur Testamentser- einer Fachperson ist empfehlenswert. Für öffnung vorgeladen werden, entscheidet die weiter gehende Literaturhinweise vgl. S.12. Behörde. Voraussetzungen und Formerfordernisse für die Errichtung von Testamenten Wer eine letztwillige Verfügung (Testament) errichten will, muss mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Ein Testament ist nur gültig, wenn es folgende Formerfordernisse erfüllt: • E s wurde vollständig von Hand geschrie- ben, • ist mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung und • mit der Unterschrift versehen (vgl. Art. 505 ZGB). Es besteht auch die Möglichkeit, eine letzt- willige Verfügung mit öffentlicher Beurkun- dung bei einem Notariat zu errichten. Fragen / Notizen
Erbgang und Erbteilung Mit dem Tod der Erblasserin bzw. Öffentliches Inventar des Erblassers geht das Vermögen Die Erbenden können unter Kostenfolge ein als Ganzes, mit sämtlichen Rechten öffentliches Inventar zur Ermittlung der Ak und Pflichten, auf die Erbenden über. tiven und Passiven eines Nachlasses ver Nachfolgend werden die Rechtsfol langen (in der Stadt Zürich: Einzelrichteramt gen näher beleuchtet und die wich für Erbschaftssachen am Bezirksgericht, Adresse siehe S.12). Die Erbenden können tigsten erbrechtlichen Begriffe er daraufhin entscheiden, ob sie die Erbschaft läutert. annehmen oder ausschlagen. Erwerb der Erbschaft Ausschlagung der Erbschaft Mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erb Für die Nachlassschulden haften alle Er lassers fällt den Erbenden der Nachlass zu binnen und Erben solidarisch (Art. 560 Abs. (Art. 560 ZGB). Sie werden damit sofort Ei 2 ZGB). Eine Erbschaft kann auch aus gentümer der Nachlassaktiven, haften aber geschlagen werden (in der Stadt Zürich: 8 auch für die Schulden der bzw. des Verstor Einzelrichteramt für Erbschaftssachen am benen (sogenannte Universalsukzession). Bezirksgericht, Adresse siehe S.12). Dazu Dies gilt auch, wenn sie erst nachträglich er muss die Frist von drei Monaten seit Kennt fahren haben, dass sie Erbende sind. Erbin nis vom Tod der Erblasserin bzw. des Erb bzw. Erbe wird nur, wer den Erbfall erlebt. lassers beachtet werden. Schlägt eine Erbin oder ein Erbe aus, darf sie oder er sich nicht Steuerinventar mehr in die Nachlassregelung einmischen Kurz nach einem Todesfall wird sich die bis (z.B. Wohnungsräumung etc.). Schlagen alle herige Wohngemeinde nach dem vorhande Erbenden die Erbschaft aus, wird der Nach nen Vermögen der Erblasserin / des Erbla lass konkursamtlich geregelt. sers erkundigen. Der Nachlass darf vorher nicht angetastet werden. In vielen Gemein Umfang des Nachlasses den erstellt das Steueramt ein Inventar aller Das Nachlassvermögen besteht aus dem vorhandenen Vermögenswerte inklusive Lie Reinvermögen der verstorbenen Person, genschaften und Wertgegenständen. In der d.h. aus Aktiven und Passiven. Bei der Be Stadt Zürich erfolgt bei geringfügigem Nach wertung der Aktiven ist grundsätzlich auf lass und offensichtlicher Vermögenslosigkeit den Verkehrswert am Todestag abzustellen. keine Inventarisation. Von den Aktiven wer Beim Tod einer Ehepartnerin bzw. eines den allfällige Schulden und die mit der Be Ehepartners erfolgt zunächst die güter erdigung entstehenden Kosten abgezogen. rechtliche Auseinandersetzung (vgl. S. 5). Ein positiver Saldo bildet das zu verteilende Erbvorbezüge sowie Schenkungen bis fünf Erbe. Unter bestimmten Voraussetzungen Jahre vor dem Tod der Erblasserin bzw. des sind bei positivem Nachlass die bezoge Erblassers sind unter gewissen Vorausset nen Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu zungen auszugleichen (Art. 626 ff. ZGB). rückzuerstatten (vgl. hierzu hinten S.10f.). Die Erbenden sind verpflichtet, sich gegen seitig und das Steueramt über die ihnen Erbbescheinigung bekannten Vermögenswerte und allfällige Das Bezirksgericht stellt den gesetzlichen Vorbezüge und Schenkungen zu orientieren. oder eingesetzten Erbenden auf Begehren Das Resultat der Nachlassermittlung ist eine Erbbescheinigung (Erbschein) aus (Art. dem Steueramt sowie dem Amt für Zusatz 559 ZGB). Mit dem Erbschein werden die leistungen zur AHV/IV – sofern dazu aufge Erbenden als solche anerkannt, der Zugriff fordert – zu melden. auf die Erbschaft wird ermöglicht und sie können über den Nachlass verfügen.
Willensvollstreckerin / Willensvollstrecker gleiche Regelung gilt sinngemäss für einge- Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann in tragene Partnerschaften (Art. 612a ZGB). Im einer letztwilligen Verfügung eine oder meh- Kanton Zürich haben die Erbinnen und Er- rere Personen als Willensvollstreckende ben die Erbschaft selber zu teilen. Jede und bezeichnen. Dieses Mandat muss nicht an- jeder Erbende kann verlangen, dass vor der genommen werden. Willensvollstreckende Teilung die Schulden bezahlt oder sicherge- befolgen die Anordnungen im Testament, er- stellt werden. Vor der Teilung sollten allfäl- füllen die sich daraus ergebenden Verpflich- lige Erbschaftssteuern bezahlt werden. Die tungen und teilen den Nachlass. Gegen die Erbteilung wird in der Regel aufgrund eines Tätigkeit von Willensvollstreckenden kann schriftlichen Teilungsvertrages durchgeführt. bei der zuständigen Behörde Beschwerde Reale Teilung bzw. Zuweisung der Nachlass- geführt werden. Auch ohne Testament kann gegenstände ist in einfachen Fällen auch von den Erbenden ein Erbe bzw. eine Erbin ohne schriftliche Vereinbarung möglich. oder eine dritte Person mit der Teilung des Nachlasses beauftragt werden. Klagemöglichkeiten der Erbinnen und Er- ben 9 Erbengemeinschaft Im Erbrecht sind verschiedene Klagemög- Bis zur Erbteilung bilden die Erbenden eine lichkeiten unter Beachtung von Fristen ge- Gemeinschaft mit gleichen Rechten und geben: Pflichten. Sie können nur gemeinsam, d.h. einstimmig handeln und sind Gesamteigen- • M it einer Ungültigkeitsklage können alle tümerInnen des ganzen Nachlasses. Begünstigten Mängel von Inhalt und Form in einem Testament oder einem Erbver- Erbteilung trag geltend machen. Jede Erbin und jeder Erbe kann die Erbtei- • Mit einer Herabsetzungsklage können lung jederzeit verlangen. In der Erbteilung sich pflichtteilsgeschützte Erbende ge- wird ausgeglichen, was eine Erbin oder ein gen Pflichtteilsverletzungen zur Wehr set- Erbe von der Erblasserin bzw. dem Erblas- zen. ser als Erbvorbezug zu Lebzeiten erhalten • Mit einer Erbschaftsklage können Erben- hat. Die überlebende Ehepartnerin bzw. der de die Herausgabe der Erbschaft oder überlebende Ehepartner kann die Zuwei- einzelner Erbschaftsteile geltend ma- sung von Haus und/oder Wohnung sowie chen. von Hausratsgegenständen auf Anrechnung • Mit einer Teilungsklage können Erbinnen ihres bzw. seines Erbteiles verlangen. Die und Erben die Teilung verlangen. Fragen / Notizen
Rückerstattung von Zusatzleistun- gen zur AHV/IV aus dem Nachlass Während die rechtmässig bezo- Haften die Erbinnen und Erben mit dem ei- genen Ergänzungsleistungen nach genen Vermögen? Bundesrecht nie zurückerstattet Wie erwähnt, müssen rechtmässig bezogene werden müssen, werden rechtmäs- Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen sowie sig bezogene kantonale Leistungen allenfalls unrechtmässig bezogene Zusatz- (Beihilfen, kantonale Zuschüsse) und leistungen zurückerstattet werden. Für den Regelfall heisst das, dass der grösste Teil städtische Leistungen (Gemeinde- der je ausgerichteten Leistungen – die recht- zuschüsse, Pflegekostenzuschüsse, mässigen Ergänzungsleistungen – nicht Einmalzulagen) aus dem Nachlass zurückgefordert wird. Falls unrechtmässig von bisherigen oder früheren Leis- bezogene Leistungen zurückverlangt wer- tungsberechtigten zurückgefordert. den müssen, handelt es sich dabei um «ge- wöhnliche» Nachlassschulden, für die auch Ebenfalls rückerstattungspflichtig sind alle die Erbenden mit ihrem Vermögen haften. unrechtmässig bezogenen Zusatzleistun- Bei der Rückerstattung rechtmässig ausge- 10 gen sowie zuviel ausgerichtete Monatsbe- richteter Beihilfen, Zuschüsse und Einmal- treffnisse. zulagen sieht es etwas anders aus: Zwar bezieht sich die Rückerstattungspflicht Was muss bei einem Todesfall in Bezug auf auch hier grundsätzlich auf den vollen Be- die Zusatzleistungen unternommen wer- trag der rückforderbaren Leistungen, sie den? geht aber nicht über den sogenannten Net- Stirbt eine bisher zusatzleistungsberech- tonachlass hinaus (vgl. hierzu nachfolgen- tigte Person, muss dies von den Angehö- den Abschnitt). Insofern stellen Beihilfen, rigen oder von der mit der Nachlassrege- Zuschüsse und Einmalzulagen keine Schul- lung beauftragten Person unverzüglich und den der Verstorbenen dar, für die die Erben- unter Angabe des Todestages dem Amt für den mit ihrem eigenen Vermögen haften. Ist Zusatzleistungen gemeldet werden. Die- kein Nachlass vorhanden, werden die recht- ses fordert in der Folge eine vollständige mässig bezogenen Leistungen nicht zurück- Zusammenstellung aller Vermögenswerte gefordert. sowie eine Aufstellung der Sterbefallkosten ein. Die Auflösung des Nachlasses – hierzu Was versteht man unter dem Begriff Net- gehört auch die Kündigung und die Räu- tonachlass? mung von Wohnungen und Zimmern – ist Der Nettonachlass ist für die Ermittlung der Sache der Erbenden. Unter bestimmten maximal möglichen Rückerstattung von Voraussetzungen und gegen Kostenersatz rechtmässig bezogenen Beihilfen, Zuschüs- kann die Mithilfe des Amts für Zusatzleis- sen und Einmalzulagen massgebend. Er tungen beansprucht werden. wird wie folgt ermittelt: Von den am Todes- tag vorhandenen Nachlassaktiven (inkl. aus- stehende Guthaben) werden die Passiven (belegte Schulden der Erblasserin bzw. des Erblassers) sowie – in vertretbarem Umfang – die entstandenen Sterbefallkosten abge- zogen. Fragen / Notizen
Wie wird die Rückerstattung berechnet? Und wenn Kinder, Eltern oder Partner bzw. Ist der Nettonachlass grösser als die Sum- Partnerin erben? me der bezogenen Beihilfen, Zuschüsse Erben Kinder oder Eltern, wird auf dem er- und Einmalzulagen werden die ausbezahl- rechneten Nettonachlass ein Freibetrag von ten Leistungen vollumfänglich zurückge- Fr. 25’000 berücksichtigt. Nur was über die- fordert. Ist der Nettonachlass kleiner, muss ser Summe verbleibt, ist für die Rückerstat- der gesamte Nachlass für die Rückzahlung tung der Beihilfen, Zuschüsse und Einmal- verwendet werden. Die dabei verbleibende zulagen massgebend. Bei Ehegatten bzw. offene Rückforderung wird allenfalls dann eingetragenen Partnerinnen oder Partnern geltend gemacht, wenn nachträglich Ver- entsteht eine Rückerstattungspflicht erst mögenswerte auftauchen. Die Erbenden aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen. sind verpflichtet, solche Werte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV nachzumel- den. Beispiel Herr Muster hat bis zu seinem Tod folgende kantonalen und städtischen Leistungen bezogen Beihilfen und kantonale Zuschüsse Fr. 10’100 Städtische Zuschüsse / Einmalzulagen + Fr. 13’100 Total Fr. 23’200 Herr Muster hinterlässt seinen beiden Kindern ein Vermögen von Fr. 40’000 Die offenen Rechnungen und Sterbefallkosten betragen ./. Fr. 8’000 Dies ergibt einen Nettonachlass von Fr. 32’000 Abzüglich des Freibetrages bei Kindern als Erben ./. Fr. 25’000 Somit beträgt die Rückforderung des Amtes für Zusatzleistungen Fr. 7’000 Fragen / Notizen
Literatur und nützliche Adressen Merkblätter zur Orientierung Bestattungs- und Friedhofamt bei einem Todesfall in der Stadt Zürich der Stadt Zürich www.stadt-zuerich.ch/bestattungsamt Stadthaus > Formulare, Merkblätter & Pläne Stadthausquai 17, 8001 Zürich Postadresse: Postfach, 8022 Zürich Ratgeber Telefon 044 412 31 78 Was tun, wenn jemand stirbt www.stadt-zuerich.ch/bestattungsamt Stiftung für Konsumentenschutz Postfach, 3000 Bern 23 Steueramt der Stadt Zürich www.konsumentenschutz.ch/shop Abteilung Inventarisation > SKS Ratgeber Werdstrasse 75, 8004 Zürich Postadresse: Postfach, 8022 Zürich Erben und Vererben Telefon 044 412 34 66 Saldoratgeber www.stadt-zuerich.ch/steueramt www.saldo.ch/shop/buch_shop 12 Bezirksgericht Zürich Testament, Erbschaft Einzelrichteramt für Erbschaftssachen Beobachter Verlag Wengistrasse 30, 8004 Zürich im Buchhandel erhältlich oder über Postadresse: Postfach, 8026 Zürich www.beobachter.ch/buchshop Telefon 044 248 20 95 www.bezirksgericht-zuerich.ch Letzte Dinge Beobachter Verlag Unentgeltliche Rechtsauskunft des im Buchhandel erhältlich oder über Zürcher Anwaltsverbandes und der Stadt www.beobachter.ch/buchshop Zürich Kreisgebäude 7 Wissenswertes zum Testament Gemeindestrasse 54, 8032 Zürich Gratisbroschüre der Pro Senectute Schweiz (Kreuzung Freie-/Hottingerstrasse) Im Moment nur über Internet erhältlich keine telefonischen oder schriftlichen www.pro-senectute.ch > Shop > Gratispro- Auskünfte dukte Sprechstunden ohne Voranmeldung: Montag, 14.00 – 16.00 Uhr und Verschiedene Informationsschriften 18.00 – 20.00 Uhr, zu Ehevertrag, Testament und Erbschaft Dienstag und Mittwoch, 17.00 – 19.00 Uhr, können bei Grossbanken bezogen werden Donnerstag, 14.00 – 16.00 Uhr NOCH FRAGEN? 044 412 61 11
Was ist zu tun bei einem Todesfall? Wer stellt eine Todesbescheinigung aus? Welche Unterlagen der bzw. des Verstor- • Falls der Tod zu Hause eintritt, ist für die benen sind bereitzustellen? Feststellung des Todes die behandelnde • Ärztliche Todesbescheinigung Ärztin oder der behandelnde Arzt (allen- • Schriftenempfangsschein der Stadt Zü- falls Stellvertretung oder Notfallärztin/ rich Notfallarzt) zu benachrichtigen. Diese stel- • Bei ausländischen Staatsangehörigen len das Formular der ärztlichen Todesbe- Ausländerausweis und Reisepass scheinigung zu Handen des Zivilstands- • ev. Familienbüchlein amtes aus. • Dienst- bzw. Zivilschutzbüchlein • Bei Sterbefällen in Spitälern, Pflege- und • Falls ein Testament existiert, ungeöffnet Krankenheimen wird die Todesbeschei- dem Einzelrichteramt für Erbschaftssa- nigung durch den Arzt / die Ärztin dieser chen zustellen (Adresse siehe Rückseite) Institution ausgestellt und direkt dem Zi- vilstandsamt zugestellt. Was gilt es weiter zu beachten? • Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Bald nach dem Todesfall werden sich das ist die Polizei zu benachrichtigen. Steueramt sowie das Amt für Zusatzleistun- 13 gen zur AHV/IV nach dem vorhandenen Ver- Welche Stellen sind zu benachrichtigen? mögen der bzw. des Verstorbenen erkun- • Todesfälle sind innert 2 Tagen dem Be- digen. Es empfiehlt sich, kurz nach der stattungs- und Friedhofamt zu melden Beerdigung die Vermögensverhältnisse der (Adresse siehe Rückseite). Zur persönli- verstorbenen Person zusammen zu stellen chen Vorsprache bitte folgende Unterla- (Aktiven, Passiven, Todesfallkosten) und gen mitnehmen: ärztliche Todesbeschei- entsprechende Belege aufzubewahren. Der nigung, Schriftenempfangsschein bzw. Nachlass darf vorher nicht angetastet Ausländerausweis und Pass des/der Ver- werden. storbenen, ev. Familienbüchlein • Bei Erwerbstätigen die Arbeitgeberin/der Welche Belege sind nach der Beerdigung Arbeitgeber aufzubewahren? • AHV-Ausgleichskasse Belege, insbesondere über die Nachlassre- • Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der gelung, sollten über längere Zeit nach Ab- Stadt Zürich schluss aller Formalitäten und nach Ab- • Pensionskasse/Rentenkasse schluss von Rückforderungsansprüchen des • Krankenkasse und Versicherungen Gemeinwesens (Steuern, Zusatzleistungen • Bank, Post (ev. Sperrung von Konti) zur AHV/IV) aufbewahrt werden. • TestamentsvollstreckerInnen (sofern be- kannt) • Wohnungsvermieterin/ Wohnungsvemie- ter Diese Seite kann herausgetrennt werden.
Nützliche Adressen in der Stadt Zürich Bestattungs- und Friedhofamt der Stadt Zürich Stadthaus Stadthausquai 17, 8001 Zürich Postadresse: Postfach, 8022 Zürich Telefon 044 412 31 78 www.stadt-zuerich.ch/bestattungsamt Steueramt der Stadt Zürich Abteilung Inventarisation Werdstrasse 75, 8004 Zürich Postadresse: Postfach, 8022 Zürich Telefon 044 412 34 66 www.stadt-zuerich.ch/steueramt 14 Bezirksgericht Zürich Einzelrichteramt für Erbschaftssachen Wengistrasse 30, 8004 Zürich Postadresse: Postfach, 8026 Zürich Telefon 044 248 20 95 www.bezirksgericht-zuerich.ch Unentgeltliche Rechtsauskunft des Zürcher Anwaltsverbandes und der Stadt Zürich Kreisgebäude 7 Gemeindestrasse 54, 8032 Zürich (Kreuzung Freie-/Hottingerstrasse) keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte Sprechstunden ohne Voranmeldung: Montag, 14.00 – 16.00 Uhr und 18.00 – 20.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch, 17.00 – 19.00 Uhr, Donnerstag, 14.00 – 16.00 Uhr
Auflage: 2’000 Exemplare, Gestaltung: Blattwerk GmbH, Druck: FO Fotorotar, Papier: Pop’set Galet (Umschlag), RecyStar Polar (Inhalt) – 100 % Recyclingpapier, aus Verantwortung für unsere Umwelt 11 - 2014
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