ERBRECHT UND NACHLASSREGELUNG - Eine Übersicht - Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

ERBRECHT UND
NACHLASSREGELUNG
Eine Übersicht

Eine Dienstabteilung des Sozialdepartements
DAS WICHTIGSTE ÜBER
DAS ERBRECHT UND DIE
RÜCKERSTATTUNG VON
ZUSATZLEISTUNGEN

Stadt Zürich
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstr. 5/9, Postfach
8026 Zürich 4

Telefon: 044 412 61 11
Fax: 044 291 03 06
Internet: www.stadt-zuerich.ch/azl

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.30 –11.30 Uhr,
13.30 –16.00 Uhr oder nach Vereinbarung
LIEBE LESERIN,
LIEBER LESER
Die Zusatzleistungen zur AHV/IV haben den
Zweck, den Existenzbedarf von AHV- oder
IV-Rentnerinnen und -Rentnern in angemes-
sener Weise zu decken. Die Zusatzleistungen
bestehen aus den bundesrechtlichen Ergän-
zungsleistungen, kantonalen Leistungen (Bei-
hilfen, Zuschüsse) und städtischen Leistun-
gen (Zuschüsse, Einmalzulagen).

Diese Broschüre vermittelt eine Übersicht         3

über die wichtigsten Punkte des Erbrechts,
die Nachlassregelung und die Rückerstat-
tung von Zusatzleistungen zur AHV/IV aus
dem Nachlass.

Der grösste Teil der rechtmässig bezogenen
Zusatzleistungen, nämlich die Ergänzungs-
leistungen, müssen nach dem Tod eines Rent-
ners oder einer Rentnerin nicht zurückerstattet
werden. Von der Rückerstattungspflicht sind
lediglich die bezogenen kantonalen und städ-
tischen Leistungen betroffen, sofern die ge­-
setzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig fach-
kundig beraten zu lassen. Adressen dazu fin-
den Sie in dieser Broschüre. Für Auskünfte im
Zusammenhang mit den Zusatzleistungen zur
AHV/IV und der Rückerstattungspflicht stehen
Ihnen meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gerne zur Verfügung.

Ernst Reimann, Direktor
DAS ERBRECHT UND      5
    SEIN VERHÄLTNIS ZUM
    EHEGÜTERRECHT

    DIE GESETZLICHEN
    ERBINNEN UND ERBEN    6

    DIE LETZTWILLIGE
    VERFÜGUNG		7
    ERBGANG UND
    ERBTEILUNG		8
    RÜCKERSTATTUNG
4   VON ZUSATZLEISTUNGEN
    ZUR AHV/IV AUS DEM
    NACHLASS		           10

    LITERATUR UND
    NÜTZLICHE ADRESSEN    12

    WAS IST ZU TUN BEI
    EINEM TODESFALL		     13
Das Erbrecht und sein Verhältnis
zum Ehegüterrecht
Beim Tod eines Menschen gehen
die verschiedenen Bestandteile sei-
nes Vermögens, seiner Rechte und
Pflichten als Einheit unmittelbar auf
seine Erbinnen und Erben über.

Das Erbrecht regelt diese Vermögensnach-
folge (Art. 457 ff. ZGB). Es bestimmt die
Erbenden und ihre Erbberechtigung, falls
die Erblasserin oder der Erblasser keine An-
ordnungen für den Todesfall getroffen hat
(gesetzliche Erbfolge). Es legt fest, wie und
in welchem Umfang jemand die Erbfolge
selber bestimmen kann (Verfügungen von
Todes wegen).                                   5

Das Erbrecht regelt auch das Verhältnis der
Erbenden untereinander, ihre Rechte und
Pflichten am Nachlass und wie dieser zu tei-
len ist (Erbengemeinschaft und Erbteilung).
Im Kanton Zürich ist der Nachlass durch
die Erbenden zu regeln. Bei verschiedenen
Beratungsstellen können Auskünfte zu Erb-
schaftsangelegenheiten eingeholt werden
(siehe S. 12).

Bei Ehepaaren kommen beim Tod eines
Ehegatten neben den erbrechtlichen auch
noch ehegüterrechtliche Bestimmungen zur
Anwendung. Das Ehegüterrecht regelt die
vermögensrechtlichen Verhältnisse zwi-
schen den Ehegatten. Es bestimmt, was
dem überlebenden Ehegatten vom genann-
ten ehelichen Vermögen gehört und was in
das Vermögen des oder der Verstorbenen,
d.h. den erbrechtlichen Nachlass fällt. Die
güterrechtliche Auseinandersetzung geht
somit der erbrechtlichen Teilung vor.

Fragen / Notizen
Die gesetzlichen Erbinnen
    und Erben
    Gesetzlich erbberechtigt sind einer-
    seits die überlebenden Ehegatten
    bzw. die überlebenden eingetrage-
    nen Partnerinnen und Partner sowie
    andererseits die Verwandten der Erb-
    lasserin bzw. des Erblassers (nach
    ihrem Verwandtschaftsgrad).

    Die Erbberechtigung ist davon abhängig,
    ob die Erblasserin / der Erblasser zum Zeit-
    punkt des Todes verheiratet war bzw. in ein-
    getragener Partnerschaft lebte und welche
    Verwandten sie bzw. er hinterlässt. Ist keine
    letztwillige Verfügung (Testament) vorhan-
6   den, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

    Fragen / Notizen
Die letztwillige Verfügung

Mit einer letztwilligen Verfügung, ei-           Aufbewahrung von Testamenten
nem Testament, kann die Erbfolge                 Es empfiehlt sich, das Testament an einem
weitgehend selbst geregelt und da-               sicheren Ort aufzubewahren. Es kann einem
mit die gesetzliche Erbfolge abgeän-             Notariat mit amtlicher Beglaubigung, einem
dert werden.                                     Treuhandbüro, einer Rechtsanwältin oder
                                                 einem Rechtsanwalt, einer Bank oder einer
                                                 Vertrauensperson zur Aufbewahrung über-
Pflichtteil                                      geben werden.
Erblasserinnen bzw. Erblasser sind an das
Pflichtteilsrecht gebunden (Art. 470 ff. ZGB).   Auslieferung und Eröffnung von Testamen-
Pflichtteilsgeschützt sind die Nachkommen,       ten
Eltern und die überlebende Ehepartnerin          Jede Person, der ein Testament zur Auf-
bzw. der überlebende Ehepartner oder die         bewahrung übergeben worden ist oder die
eingetragene Partnerin bzw. der eingetra-        nach dem Tod eines Menschen in dessen
gene Partner. Es kann nur über den nicht         Hinterlassenschaft ein solches findet, ist
pflichtteilsgeschützten Teil des Nachlasses      verpflichtet, dieses der zuständigen Behör-     7
frei bestimmt werden (sogenannt frei ver-        de einzureichen. In der Stadt Zürich ist dies
fügbare Quote). In der Praxis ist die Be-        das Einzelrichteramt für Erbschaftssachen
rechnung der Pflichtteile und verfügbaren        am Bezirksgericht (Adresse siehe S.12). Ob
Quoten teilweise recht komplex. Der Beizug       die Erbinnen und Erben zur Testamentser-
einer Fachperson ist empfehlenswert. Für         öffnung vorgeladen werden, entscheidet die
weiter gehende Literaturhinweise vgl. S.12.      Behörde.

Voraussetzungen und Formerfordernisse
für die Errichtung von Testamenten
Wer eine letztwillige Verfügung (Testament)
errichten will, muss mindestens 18 Jahre alt
und urteilsfähig sein. Ein Testament ist nur
gültig, wenn es folgende Formerfordernisse
erfüllt:

• E  s wurde vollständig von Hand geschrie-
    ben,
• ist mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung
    und
• 	 mit der Unterschrift versehen (vgl. Art.
    505 ZGB).

Es besteht auch die Möglichkeit, eine letzt-
willige Verfügung mit öffentlicher Beurkun-
dung bei einem Notariat zu errichten.

Fragen / Notizen
Erbgang und Erbteilung

    Mit dem Tod der Erblasserin bzw.                 Öffentliches Inventar
    des Erblassers geht das Vermögen                 Die Erbenden können unter Kostenfolge ein
    als Ganzes, mit sämtlichen Rechten               öffentliches Inventar zur Ermittlung der Ak­
    und Pflichten, auf die Erbenden über.            tiven und Passiven eines Nachlasses ver­
    Nachfolgend werden die Rechtsfol­                langen (in der Stadt Zürich: Einzelrichteramt
    gen näher beleuchtet und die wich­               für Erbschaftssachen am Bezirksgericht,
                                                     Adresse siehe S.12). Die Erbenden können
    tigsten erbrechtlichen Begriffe er­
                                                     daraufhin entscheiden, ob sie die Erbschaft
    läutert.                                         annehmen oder ausschlagen.

    Erwerb der Erbschaft                             Ausschlagung der Erbschaft
    Mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erb­        Für die Nachlassschulden haften alle Er­
    lassers fällt den Erbenden der Nachlass zu       binnen und Erben solidarisch (Art. 560 Abs.
    (Art. 560 ZGB). Sie werden damit sofort Ei­      2 ZGB). Eine Erbschaft kann auch aus­
    gentümer der Nachlassaktiven, haften aber        geschlagen werden (in der Stadt Zürich:
8   auch für die Schulden der bzw. des Verstor­      Einzelrichteramt für Erbschaftssachen am
    benen (sogenannte Universalsukzession).          Bezirksgericht, Adresse siehe S.12). Dazu
    Dies gilt auch, wenn sie erst nachträglich er­   muss die Frist von drei Monaten seit Kennt­
    fahren haben, dass sie Erbende sind. Erbin       nis vom Tod der Erblasserin bzw. des Erb­
    bzw. Erbe wird nur, wer den Erbfall erlebt.      lassers beachtet werden. Schlägt eine Erbin
                                                     oder ein Erbe aus, darf sie oder er sich nicht
    Steuerinventar                                   mehr in die Nachlassregelung einmischen
    Kurz nach einem Todesfall wird sich die bis­     (z.B. Wohnungsräumung etc.). Schlagen alle
    herige Wohngemeinde nach dem vorhande­           Erbenden die Erbschaft aus, wird der Nach­
    nen Vermögen der Erblasserin / des Erbla­        lass konkursamtlich geregelt.
    sers erkundigen. Der Nachlass darf vorher
    nicht angetastet werden. In vielen Gemein­       Umfang des Nachlasses
    den erstellt das Steueramt ein Inventar aller    Das Nachlassvermögen besteht aus dem
    vorhandenen Vermögenswerte inklusive Lie­        Reinvermögen der verstorbenen Person,
    genschaften und Wertgegenständen. In der         d.h. aus Aktiven und Passiven. Bei der Be­
    Stadt Zürich erfolgt bei geringfügigem Nach­     wertung der Aktiven ist grundsätzlich auf
    lass und offensichtlicher Vermögenslosigkeit     den Verkehrswert am Todestag abzustellen.
    keine Inventarisation. Von den Aktiven wer­      Beim Tod einer Ehepartnerin bzw. eines
    den allfällige Schulden und die mit der Be­      Ehepartners erfolgt zunächst die güter­
    erdigung entstehenden Kosten abgezogen.          rechtliche Auseinandersetzung (vgl. S. 5).
    Ein positiver Saldo bildet das zu verteilende    Erbvorbezüge sowie Schenkungen bis fünf
    Erbe. Unter bestimmten Voraussetzungen           Jahre vor dem Tod der Erblasserin bzw. des
    sind bei positivem Nachlass die bezoge­          Erblassers sind unter gewissen Vorausset­
    nen Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu­          zungen auszugleichen (Art. 626 ff. ZGB).
    rückzuerstatten (vgl. hierzu hinten S.10f.).     Die Erbenden sind verpflichtet, sich gegen­
                                                     seitig und das Steueramt über die ihnen
    Erbbescheinigung                                 bekannten Vermögenswerte und allfällige
    Das Bezirksgericht stellt den gesetzlichen       Vorbezüge und Schenkungen zu orientieren.
    oder eingesetzten Erbenden auf Begehren          Das Resultat der Nachlassermittlung ist
    eine Erbbescheinigung (Erbschein) aus (Art.      dem Steueramt sowie dem Amt für Zusatz­
    559 ZGB). Mit dem Erbschein werden die           leistungen zur AHV/IV – sofern dazu aufge­
    Erbenden als solche anerkannt, der Zugriff       fordert – zu melden.
    auf die Erbschaft wird ermöglicht und sie
    können über den Nachlass verfügen.
Willensvollstreckerin / Willensvollstrecker    gleiche Regelung gilt sinngemäss für einge-
Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann in     tragene Partnerschaften (Art. 612a ZGB). Im
einer letztwilligen Verfügung eine oder meh-   Kanton Zürich haben die Erbinnen und Er-
rere Personen als Willensvollstreckende        ben die Erbschaft selber zu teilen. Jede und
bezeichnen. Dieses Mandat muss nicht an-       jeder Erbende kann verlangen, dass vor der
genommen werden. Willensvollstreckende         Teilung die Schulden bezahlt oder sicherge-
befolgen die Anordnungen im Testament, er-     stellt werden. Vor der Teilung sollten allfäl-
füllen die sich daraus ergebenden Verpflich-   lige Erbschaftssteuern bezahlt werden. Die
tungen und teilen den Nachlass. Gegen die      Erbteilung wird in der Regel aufgrund eines
Tätigkeit von Willensvollstreckenden kann      schriftlichen Teilungsvertrages durchgeführt.
bei der zuständigen Behörde Beschwerde         Reale Teilung bzw. Zuweisung der Nachlass-
geführt werden. Auch ohne Testament kann       gegenstände ist in einfachen Fällen auch
von den Erbenden ein Erbe bzw. eine Erbin      ohne schriftliche Vereinbarung möglich.
oder eine dritte Person mit der Teilung des
Nachlasses beauftragt werden.                  Klagemöglichkeiten der Erbinnen und Er-
                                               ben                                              9
Erbengemeinschaft                              Im Erbrecht sind verschiedene Klagemög-
Bis zur Erbteilung bilden die Erbenden eine    lichkeiten unter Beachtung von Fristen ge-
Gemeinschaft mit gleichen Rechten und          geben:
Pflichten. Sie können nur gemeinsam, d.h.
einstimmig handeln und sind Gesamteigen-       • M it einer Ungültigkeitsklage können alle
tümerInnen des ganzen Nachlasses.                Begünstigten Mängel von Inhalt und Form
                                                 in einem Testament oder einem Erbver-
Erbteilung                                       trag geltend machen.
Jede Erbin und jeder Erbe kann die Erbtei-     • Mit einer Herabsetzungsklage können
lung jederzeit verlangen. In der Erbteilung      sich pflichtteilsgeschützte Erbende ge-
wird ausgeglichen, was eine Erbin oder ein       gen Pflichtteilsverletzungen zur Wehr set-
Erbe von der Erblasserin bzw. dem Erblas-        zen.
ser als Erbvorbezug zu Lebzeiten erhalten      • Mit einer Erbschaftsklage können Erben-
hat. Die überlebende Ehepartnerin bzw. der       de die Herausgabe der Erbschaft oder
überlebende Ehepartner kann die Zuwei-           einzelner Erbschaftsteile geltend ma-
sung von Haus und/oder Wohnung sowie             chen.
von Hausratsgegenständen auf Anrechnung        • Mit einer Teilungsklage können Erbinnen
ihres bzw. seines Erbteiles verlangen. Die       und Erben die Teilung verlangen.

Fragen / Notizen
Rückerstattung von Zusatzleistun-
     gen zur AHV/IV aus dem Nachlass
     Während die rechtmässig bezo-                  Haften die Erbinnen und Erben mit dem ei-
     genen Ergänzungsleistungen nach                genen Vermögen?
     Bundesrecht nie zurückerstattet                Wie erwähnt, müssen rechtmässig bezogene
     werden müssen, werden rechtmäs-                Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen sowie
     sig bezogene kantonale Leistungen              allenfalls unrechtmässig bezogene Zusatz-
     (Beihilfen, kantonale Zuschüsse) und           leistungen zurückerstattet werden. Für den
                                                    Regelfall heisst das, dass der grösste Teil
     städtische Leistungen (Gemeinde-
                                                    der je ausgerichteten Leistungen – die recht-
     zuschüsse, Pflegekostenzuschüsse,              mässigen Ergänzungsleistungen – nicht
     Einmalzulagen) aus dem Nachlass                zurückgefordert wird. Falls unrechtmässig
     von bisherigen oder früheren Leis-             bezogene Leistungen zurückverlangt wer-
     tungsberechtigten zurückgefordert.             den müssen, handelt es sich dabei um «ge-
                                                    wöhnliche» Nachlassschulden, für die auch
     Ebenfalls rückerstattungspflichtig sind alle   die Erbenden mit ihrem Vermögen haften.
     unrechtmässig bezogenen Zusatzleistun-         Bei der Rückerstattung rechtmässig ausge-
10   gen sowie zuviel ausgerichtete Monatsbe-       richteter Beihilfen, Zuschüsse und Einmal-
     treffnisse.                                    zulagen sieht es etwas anders aus: Zwar
                                                    bezieht sich die Rückerstattungspflicht
     Was muss bei einem Todesfall in Bezug auf      auch hier grundsätzlich auf den vollen Be-
     die Zusatzleistungen unternommen wer-          trag der rückforderbaren Leistungen, sie
     den?                                           geht aber nicht über den sogenannten Net-
     Stirbt eine bisher zusatzleistungsberech-      tonachlass hinaus (vgl. hierzu nachfolgen-
     tigte Person, muss dies von den Angehö-        den Abschnitt). Insofern stellen Beihilfen,
     rigen oder von der mit der Nachlassrege-       Zuschüsse und Einmalzulagen keine Schul-
     lung beauftragten Person unverzüglich und      den der Verstorbenen dar, für die die Erben-
     unter Angabe des Todestages dem Amt für        den mit ihrem eigenen Vermögen haften. Ist
     Zusatzleistungen gemeldet werden. Die-         kein Nachlass vorhanden, werden die recht-
     ses fordert in der Folge eine vollständige     mässig bezogenen Leistungen nicht zurück-
     Zusammenstellung aller Vermögenswerte          gefordert.
     sowie eine Aufstellung der Sterbefallkosten
     ein. Die Auflösung des Nachlasses – hierzu     Was versteht man unter dem Begriff Net-
     gehört auch die Kündigung und die Räu-         tonachlass?
     mung von Wohnungen und Zimmern – ist           Der Nettonachlass ist für die Ermittlung der
     Sache der Erbenden. Unter bestimmten           maximal möglichen Rückerstattung von
     Voraussetzungen und gegen Kostenersatz         rechtmässig bezogenen Beihilfen, Zuschüs-
     kann die Mithilfe des Amts für Zusatzleis-     sen und Einmalzulagen massgebend. Er
     tungen beansprucht werden.                     wird wie folgt ermittelt: Von den am Todes-
                                                    tag vorhandenen Nachlassaktiven (inkl. aus-
                                                    stehende Guthaben) werden die Passiven
                                                    (belegte Schulden der Erblasserin bzw. des
                                                    Erblassers) sowie – in vertretbarem Umfang
                                                    – die entstandenen Sterbefallkosten abge-
                                                    zogen.

     Fragen / Notizen
Wie wird die Rückerstattung berechnet?         Und wenn Kinder, Eltern oder Partner bzw.
  Ist der Nettonachlass grösser als die Sum-     Partnerin erben?
  me der bezogenen Beihilfen, Zuschüsse          Erben Kinder oder Eltern, wird auf dem er-
  und Einmalzulagen werden die ausbezahl-        rechneten Nettonachlass ein Freibetrag von
  ten Leistungen vollumfänglich zurückge-        Fr. 25’000 berücksichtigt. Nur was über die-
  fordert. Ist der Nettonachlass kleiner, muss   ser Summe verbleibt, ist für die Rückerstat-
  der gesamte Nachlass für die Rückzahlung       tung der Beihilfen, Zuschüsse und Einmal-
  verwendet werden. Die dabei verbleibende       zulagen massgebend. Bei Ehegatten bzw.
  offene Rückforderung wird allenfalls dann      eingetragenen Partnerinnen oder Partnern
  geltend gemacht, wenn nachträglich Ver-        entsteht eine Rückerstattungspflicht erst
  mögenswerte auftauchen. Die Erbenden           aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen.
  sind verpflichtet, solche Werte dem Amt für
  Zusatzleistungen zur AHV/IV nachzumel-
  den.

Beispiel   Herr Muster hat bis zu seinem Tod folgende kantonalen und städtischen Leistungen
           bezogen
           Beihilfen und kantonale Zuschüsse					 Fr.                               10’100
           Städtische Zuschüsse / Einmalzulagen 				                      + Fr.     13’100
           Total                                                              Fr.   23’200

           Herr Muster hinterlässt seinen beiden
           Kindern ein Vermögen von		                           Fr.  40’000
           Die offenen Rechnungen und
           Sterbefallkosten betragen                        ./. Fr.		 8’000
           Dies ergibt einen Nettonachlass von					                                  Fr.   32’000
           Abzüglich des Freibetrages bei Kindern als Erben				          ./.         Fr.   25’000
           Somit beträgt die Rückforderung des
           Amtes für Zusatzleistungen 					                                          Fr.        7’000

  Fragen / Notizen
Literatur und nützliche Adressen

     Merkblätter zur Orientierung                Bestattungs- und Friedhofamt
     bei einem Todesfall in der Stadt Zürich     der Stadt Zürich
     www.stadt-zuerich.ch/bestattungsamt         Stadthaus
     > Formulare, Merkblätter & Pläne            Stadthausquai 17, 8001 Zürich
                                                 Postadresse: Postfach, 8022 Zürich
     Ratgeber                                    Telefon 044 412 31 78
     Was tun, wenn jemand stirbt                 www.stadt-zuerich.ch/bestattungsamt
     Stiftung für Konsumentenschutz
     Postfach, 3000 Bern 23                      Steueramt der Stadt Zürich
     www.konsumentenschutz.ch/shop               Abteilung Inventarisation
     > SKS Ratgeber                              Werdstrasse 75, 8004 Zürich
                                                 Postadresse: Postfach, 8022 Zürich
     Erben und Vererben                          Telefon 044 412 34 66
     Saldoratgeber                               www.stadt-zuerich.ch/steueramt
     www.saldo.ch/shop/buch_shop
12                                               Bezirksgericht Zürich
     Testament, Erbschaft                        Einzelrichteramt für Erbschaftssachen
     Beobachter Verlag                           Wengistrasse 30, 8004 Zürich
     im Buchhandel erhältlich oder über          Postadresse: Postfach, 8026 Zürich
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                                                 www.bezirksgericht-zuerich.ch
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                                                 Kreisgebäude 7
     Wissenswertes zum Testament                 Gemeindestrasse 54, 8032 Zürich
     Gratisbroschüre der Pro Senectute Schweiz   (Kreuzung Freie-/Hottingerstrasse)
     Im Moment nur über Internet erhältlich      keine telefonischen oder schriftlichen
     www.pro-senectute.ch > Shop > Gratispro-    Auskünfte
     dukte                                       Sprechstunden ohne Voranmeldung:
                                                 Montag, 14.00 – 16.00 Uhr und
     Verschiedene Informationsschriften          18.00 – 20.00 Uhr,
     zu Ehevertrag, Testament und Erbschaft      Dienstag und Mittwoch, 17.00 – 19.00 Uhr,
     können bei Grossbanken bezogen werden       Donnerstag, 14.00 – 16.00 Uhr

     NOCH FRAGEN? 044 412 61 11
Was ist zu tun bei
                                          einem Todesfall?
                                          Wer stellt eine Todesbescheinigung aus?           Welche Unterlagen der bzw. des Verstor-
                                          • Falls der Tod zu Hause eintritt, ist für die   benen sind bereitzustellen?
                                            Feststellung des Todes die behandelnde          • Ärztliche Todesbescheinigung
                                            Ärztin oder der behandelnde Arzt (allen-        • Schriftenempfangsschein der Stadt Zü-
                                            falls Stellvertretung oder Notfallärztin/         rich
                                            Notfallarzt) zu benachrichtigen. Diese stel-    • Bei ausländischen Staatsangehörigen
                                            len das Formular der ärztlichen Todesbe-           Ausländerausweis und Reisepass
                                            scheinigung zu Handen des Zivilstands-          • ev. Familienbüchlein
                                            amtes aus.                                      • Dienst- bzw. Zivilschutzbüchlein
                                          • Bei Sterbefällen in Spitälern, Pflege- und     • Falls ein Testament existiert, ungeöffnet
                                            Krankenheimen wird die Todesbeschei-              dem Einzelrichteramt für Erbschaftssa-
                                            nigung durch den Arzt / die Ärztin dieser         chen zustellen (Adresse siehe Rückseite)
                                            Institution ausgestellt und direkt dem Zi-
                                            vilstandsamt zugestellt.                        Was gilt es weiter zu beachten?
                                          • Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall         Bald nach dem Todesfall werden sich das
                                            ist die Polizei zu benachrichtigen.             Steueramt sowie das Amt für Zusatzleistun-     13
                                                                                            gen zur AHV/IV nach dem vorhandenen Ver-
                                          Welche Stellen sind zu benachrichtigen?           mögen der bzw. des Verstorbenen erkun-
                                          • Todesfälle sind innert 2 Tagen dem Be-         digen. Es empfiehlt sich, kurz nach der
                                            stattungs- und Friedhofamt zu melden            Beerdigung die Vermögensverhältnisse der
                                            (Adresse siehe Rückseite). Zur persönli-        verstorbenen Person zusammen zu stellen
                                            chen Vorsprache bitte folgende Unterla-         (Aktiven, Passiven, Todesfallkosten) und
                                            gen mitnehmen: ärztliche Todesbeschei-          entsprechende Belege aufzubewahren. Der
                                            nigung, Schriftenempfangsschein bzw.            Nachlass darf vorher nicht angetastet
                                            Ausländerausweis und Pass des/der Ver-          werden.
                                            storbenen, ev. Familienbüchlein
                                          • Bei Erwerbstätigen die Arbeitgeberin/der       Welche Belege sind nach der Beerdigung
                                            Arbeitgeber                                     aufzubewahren?
                                          • AHV-Ausgleichskasse                            Belege, insbesondere über die Nachlassre-
                                          • Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der        gelung, sollten über längere Zeit nach Ab-
                                            Stadt Zürich                                    schluss aller Formalitäten und nach Ab-
                                          • Pensionskasse/Rentenkasse                       schluss von Rückforderungsansprüchen des
                                          • Krankenkasse und Versicherungen                 Gemeinwesens (Steuern, Zusatzleistungen
                                          • Bank, Post (ev. Sperrung von Konti)             zur AHV/IV) aufbewahrt werden.
                                          • TestamentsvollstreckerInnen (sofern be-
                                            kannt)
                                          • Wohnungsvermieterin/ Wohnungsvemie-
                                            ter
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Nützliche Adressen in
     der Stadt Zürich
     Bestattungs- und Friedhofamt
     der Stadt Zürich
     Stadthaus
     Stadthausquai 17, 8001 Zürich
     Postadresse: Postfach, 8022 Zürich
     Telefon 044 412 31 78
     www.stadt-zuerich.ch/bestattungsamt

     Steueramt der Stadt Zürich
     Abteilung Inventarisation
     Werdstrasse 75, 8004 Zürich
     Postadresse: Postfach, 8022 Zürich
     Telefon 044 412 34 66
     www.stadt-zuerich.ch/steueramt

14   Bezirksgericht Zürich
     Einzelrichteramt für Erbschaftssachen
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     Telefon 044 248 20 95
     www.bezirksgericht-zuerich.ch

     Unentgeltliche Rechtsauskunft des
     Zürcher Anwaltsverbandes und der Stadt
     Zürich
     Kreisgebäude 7
     Gemeindestrasse 54, 8032 Zürich
     (Kreuzung Freie-/Hottingerstrasse)
     keine telefonischen oder schriftlichen
     Auskünfte
     Sprechstunden ohne Voranmeldung:
     Montag, 14.00 – 16.00 Uhr und
     18.00 – 20.00 Uhr,
     Dienstag und Mittwoch, 17.00 – 19.00 Uhr,
     Donnerstag, 14.00 – 16.00 Uhr
Auflage: 2’000 Exemplare, Gestaltung: Blattwerk GmbH, Druck: FO Fotorotar, Papier: Pop’set Galet
(Umschlag), RecyStar Polar (Inhalt) – 100 % Recyclingpapier, aus Verantwortung für unsere Umwelt   11 - 2014
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