"Gewerbegebiet Pullhahn" - Bebauungsplan
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Bebauungsplan "Gewerbegebiet Pullhahn“ der Ortsgemeinde Horhausen Fachbeitrag Artenschutz einschließlich Darstellung der Ergebnisse der faunistischen Untersu- chungen - Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange gem. § 44 BNatSchG - Ortsgemeinde: Horhausen Gemarkung: Huf und Horhausen Flur: 2 und 3 10 Bearbeitung: Vor-Ort-Erhebungen: Landschaftsarchitekt Dipl.-Ing. Erhard Wilhelm Diplom-Biologe Peter Weisenfeld Sigrid Schmidt-Fasel Reiner Hebel Stand: April 2021 Fassung für die Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB FASSBENDER WEBER INGENIEURE PartGmbB Dipl.-Ing. (FH) M. Faßbender Dipl.-Ing. A. Weber Brohltalstraße 10 Tel.: 02633/4562-0 E-Mail: info@fassbender-weber-ingenieure.de 56656 Brohl-Lützing Fax: 02633/4562-77 Internet: www.fassbender-weber.ingenieure.de
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite I „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Ortgemeinde: Horhausen Gemarkung: Huf Flur: 2 und 3 Gemarkung: Horhausen Flur: 10 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung ................................................................................................................................. 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................................................. 1 1.2 Untersuchungsumfang, Datengrundlagen ............................................................................. 1 1.3 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................. 2 1.4 Standortbedingungen/ Strukturausstattung .......................................................................... 3 2 Methodik und der Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen ..................................... 6 2.1 Methodik der Untersuchungen ................................................................................................ 6 2.2 Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen .................................................................. 11 2.2.1 Vogelfauna ................................................................................................................................ 11 2.2.2 Fledermäuse ............................................................................................................................. 13 2.2.3 Haselmäuse .............................................................................................................................. 15 2.2.4 Vorkommen sonstiger europarechtlich geschützter Arten ........................................................ 15 3 Wirkfaktoren ............................................................................................................................ 17 4 Maßnahmen ............................................................................................................................. 20 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung ................................................................................................. 20 4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ................................................. 20 5 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der etwaigen Betroffenheit der relevanten europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ....................................... 22 5.1 Übersicht .................................................................................................................................. 22 5.2 Einzelart- und gruppenbezogene Beurteilung: .................................................................... 23 6 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der etwaigen Betroffenheit der relevanten Fledermausarten ..................................................................................................................... 41 6.1 Übersicht .................................................................................................................................. 41 6.2 Einzelartbezogene Beurteilung ............................................................................................. 41 7. Fazit .......................................................................................................................................... 54 © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing Horhausen_Pullhahn_Artenschutzbeitrag.docx
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite II „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: von Buchen dominierter Bestand im Südwesten des Plangebiets ......................................4 Abbildung 2: Fichtenwald ..........................................................................................................................4 Abbildung 3: Einschlagsfläche ..................................................................................................................5 Abbildung 4: Mischwald im östlichen Teil des Plangebiets ......................................................................5 Abbildung 5: Übersichtsplanmit Untersuchungsgebiet zur Vogelfauna (ohne Maßstab) .........................7 Abbildung 6: Beispiele für ausgebrachte Haselmaustubes ......................................................................9 Abbildung 7: Beispiele für fledermausquartierrelevante Strukturen ...................................................... 14 Abbildung 8: wassergefüllte Fahrspuren/ wassergefüllte Bodenmulde im Bereich eines Wurzeltellers 16 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Begehungsübersicht Vogelfauna: ........................................................................................7 Tabelle 2: Begehungsübersicht Fledermausfauna: ..............................................................................8 Tabelle 3: Begehungsübersicht Haselmäuse: ................................................................................... 10 Tabelle 4: Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten .......................................................................... (Erfassungen am 13.04.2019, 11.05.2019, 12.05.2019, 11.06.2019): ............................. 11 Tabelle 5: Artenliste der nachgewiesenen Fledermausarten ................................................................ (Erfassungen am 30.04.2019, 12.05.2019, 26.05.2019, 10.06.2019, 21.06.2019, .............. 07.07.2019 sowie 10.09.2019) ........................................................................................ 14 Tabelle 6: Wirkfaktoren bzw. Wirkfaktorgruppen der Planung: ......................................................... 17 Tabelle 7: Bestandssituation der relevanten europäischen Vogelarten: ........................................... 22 Pläne: - Faunistische Untersuchungen „Erfassung Baumhöhlen, Rindenspalten“ M 1: 1000 - Faunistische Untersuchungen „Erfassung Fledermäuse“ M 1: 1250 - Faunistische Untersuchungen „Erfassung Haselmaus“ M 1: 1250 © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz Seite 1 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 1 Einführung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Der Rat der Ortsgemeinde Horhausen hat beschlossen, einen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pull- hahn“ aufzustellen. Im Jahr 1974 wurde der Bebauungsplan Nr. 4 „Gewerbegebiet Horhausen“ aufgestellt. Mittlerweile sind die, sich innerhalb des Gewerbegebiets befindlichen, Grundstücke komplett bebaut und für die dort ansässigen Betriebe bestehen keine Möglichkeiten ihre Betriebe zu erweitern. Um den Fortbestand der ansässigen Betriebe zu sichern und auch anderen Gewerbetreibenden die Gelegenheit zu geben, sich in der Ortsgemeinde Horhausen anzusiedeln, sollen weitere Gewerbeflächen zur Verfügung gestellt werden. Dazu soll das bestehende Gewerbegebiet in nordwestlicher Richtung erweitert werden. Zur Realisierung dieses Vorhabens ist Baurecht erforderlich. Das Baurecht soll über die Aufstellung des Bebauungsplans geschaffen werden. Das Plangebiet soll im Bebauungsplan weitestgehend als „Gewerbegebiet“ festgesetzt werden, zudem werden „Verkehrsflächen“ sowie „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sowie „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ausgewiesen. Das Plangebiet hat einen Flächenumfang von ca. 6,4 ha. Der räumliche Geltungsbereich wurde im Ver- lauf des Planungsprozesses bereits um etwa 3 ha reduziert. Die faunistischen Untersuchungen gingen noch von einem etwa 9,5 ha großen Geltungsbereich aus. Im vorliegenden Artenschutzrechtlichen Beitrag werden die etwaigen artenschutzrechtlichen Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, die durch die Realisierung der Vorgaben der Bauleitplanung erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Im Rahmen des vorliegenden Beitrags werden auch die Ergebnisse der im Jahr 2019 durchgeführten faunistischen Untersuchungen erläutert. 1.2 Untersuchungsumfang, Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden für die artenschutzrechtliche Prüfung herangezogen: - Faunistische Untersuchungen im Jahr 2019 - Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pullhahn“ der OG Horhausen (Fassung für die frühzeitige Beteili- gung, Stand: Jan. 2021) - Digitaler Informationsdienst der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz LANIS (www.natur- schutz.rlp.de)“ Der Untersuchungsumfang der artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst sämtliche im Rahmen der faunistischen Untersuchungen nachgewiesenen europarechtlich geschützten Arten, d.h. sämtliche nachgewiesenen europäischen Vogelarten und Fledermausarten. Mit einer Betroffenheit sonstiger europarechtlich geschützter Arten aus anderen Tierartengruppen oder gesetzlich geschützter Pflanzenarten ist nicht zu rechnen, siehe Kap. 2.2.3 und 2.2.4. Der vorliegende artenschutzrechtliche Beitrag orientiert sich in seiner Methodik an dem „Mustertext Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz“1. 1 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing Horhausen_Pullhahn_Artenschutzbeitrag.docx
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 2 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 1.3 Rechtliche Grundlagen Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Euro- parechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. 05. 1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02. 04. 1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 10. 01. 2006 (C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz zum 12. 12. 2007 (BGBl I S 2873), in Kraft getreten am 18. 12. 2007, geändert. Der Bundesgesetzgeber hatte dabei durch die Neufassung der §§ 42 und 43 BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Im Rahmen der Novellierung des BNatSchG in 2010 wurde der besondere Artenschutz in den §§ 44 ff BNatSchG geregelt. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 ergänzt: „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträch- tigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädi- gung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 3 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflan- zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen- hang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Stand- orte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Ein- griffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorha- ben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzricht- linie. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschafts- rechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. 1.4 Standortbedingungen/ Strukturausstattung Eine ausführliche Beschreibung der Umwelt-Schutzgüter erfolgt im Rahmen des Umweltberichts zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pullhahn“. Das Plangebiet mit einer Größe von circa 6,4 ha liegt im unmittelbaren nordwestlichen Anschluss an das Gewerbegebiet Horhausen, welches sich bandartig entlang der Bundesstraße 256 südlich der zent- ralen Ortslage von Horhausen erstreckt. Das Plangebiet ist derzeitig fast ausschließlich durch Waldflächen gekennzeichnet. Dabei handelt es sich im westlichen Teil des vorgesehenen Geltungsbereichs um Buchen-/ Eichenwald sowie Fichten- wald, wobei dieser bereits teilweise eingeschlagen wurde. Am westlichen Rand des Plangebiets befin- det sich zudem eine streifenartige Wiesenfläche. Der östliche Teil des Plangebiets ist durch einen lediglich mäßig alten Mischwald gekennzeichnet, wel- cher sich im Bereich einer Windwurffläche entwickelt hat. Nach Süden schließen bestehende gewerbliche Bauflächen entlang der Straße „Industriepark“ an. Nach Osten grenzen ebenfalls bestehende gewerbliche Bauflächen sowie eine Reitanlage an. Nördlich des Plangebiets befinden sich Waldflächen. Nach Westen schließen landwirtschaftlich ge- nutzte Flächen (Grünland) und ein Regenrückhaltebecken an. Horhausen liegt im Landschaftsraum „Sayn-Wied-Hochfläche“. Das Plangebiet befindet sich im Oberhangbereich auf einer mäßig schwach geneigten Hangzone, wel- che überwiegend nach Westen in Richtung des Bürdenbachtals exponiert ist. Die Geländehöhen betra- gen zwischen circa 334 m und 353 m ü.NN. © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 4 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Abbildung 1: von Buchen dominierter Bestand im Südwesten des Plangebiets Abbildung 2: Fichtenwald © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 5 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Abbildung 3: Einschlagsfläche Abbildung 4: Mischwald im östlichen Teil des Plangebiets Schutzgebiete nach Naturschutzrecht Die Gemarkung Horhausen befindet sich innerhalb des Naturparks „Rhein-Westerwald“. Im Übrigen sind keine Schutzgebiete/-objekte im Sinne der Naturschutzgesetzgebung betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet, das FFH-Gebiet „Felsentäler der Wied“ (FFH-5410-302), ist etwa 2,8 km entfernt. Regionaler und landesweiter Biotopverbund Laut Regionalem Raumordnungsplan liegt das Plangebiet in einem „Wanderkorridor regionaler bis über- regionaler Bedeutung“. Ein „Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Regionaler Biotopverbund“ wird nicht tangiert. Laut digitalem Informationsdienst LANIS liegt das Plangebiet außerhalb des landesweiten Biotopver- bunds. © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 6 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 2 Methodik und der Ergebnisse der faunistischen Untersuchun- gen Vor dem Hintergrund der geplanten Ausweisung eines Gewerbegebiets wurden während der Vegetati- onsperiode im Jahr 2019 faunistische Erhebungen zu den Artengruppen Vögel, Fledermäuse und sons- tige Kleinsäuger (Haselmäuse) durchgeführt. Dabei wurde auch auf etwaige Vorkommen von relevanten Arten aus anderen Artengruppen geachtet. Im Rahmen der Untersuchungen wurden auch tierökologisch relevante Strukturen (Baumhöhlen usw.) im Bereich des Plangebiets erfasst. Die Untersuchungen vor Ort wurden von Herrn Diplom-Biologen Peter Weisenfeld, Frau Sigrid Schmidt- Fasel und Herrn Reiner Hebel durchgeführt. 2.1 Methodik der Untersuchungen Vogelfauna Inhalt der Erhebungen hinsichtlich der Avifauna war die Erfassung der vorkommenden Vogelarten und die Zuordnung der erfassten Arten zu ihrem jeweiligen Status (Brutvögel, Nahrungsgäste, usw.) in An- lehnung an die Methodenstandards zur Brutvogelerfassung nach SÜDBECK et al. 2007. Gesang und Rufe dienten ebenso für die Bestimmung wie Beobachtung mit Hilfe eines Fernglases. Als Brutvögel erfasst wurden die Arten mit brutverdächtigem Verhalten, wie Futter- oder Nistmaterial tragende Altvögel, revieranzeigendes Verhalten von Männchen (Gesang, Rufe, Singflüge, Trommeln etc.), sowie rufende Jungvögel. Zudem wurden während dieser Untersuchungstermine das eigentliche Plangebiet sowie die angrenzen- den Waldbestände nach Horstbäumen abgesucht. Bei den Untersuchungen wurde darüber hinaus auf Baumhöhlen im Hinblick auf höhlenbewohnende Vogelarten wie Spechte und Eulen geachtet; eine Erfassung von Baumhöhlen, Rindenspalten usw. er- folgte ohnehin im Rahmen der Erfassung der Fledermausfauna. © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 7 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Der Untersuchungsraum umfasste den ursprünglich für den Bebauungsplan vorgesehenen Geltungs- bereich sowie dessen näheres Umfeld (bis ca. 50 m Radius). Abbildung 5: Übersichtsplan2 mit Untersuchungsgebiet zur Vogelfauna (ohne Maßstab) Die Aufnahmen zur Vogelfauna erfolgten am 13.04.2019, 11.05.2019, 12.05.2019 und 11.06.2019. Tabelle 1: Begehungsübersicht Vogelfauna: Durchgeführte Untersuchung Datum Brutvogelerfassung 13.04.2019 Brutvogelerfassung 11.05.2019 Brutvogelerfassung 12.05.2019 Brutvogelerfassung 11.06.2019 Sonstiges: - Suche nach Baumhöhlen 13.04.2019 - Suche nach Horstbäumen 13.04.2019 2 Quelle: Digitaler Informationsdienst der Naturschutzverwaltung RLP (www.naturschutz.rlp.de) © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 8 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Fledermäuse Hinsichtlich der Artengruppe Fledermäuse wurden während der Begehungen bioakustische Untersu- chungen mittels Fledermausdetektor in Kombination mit einer Potentialeinschätzung vorhandener Strukturen durchgeführt, um eine Einschätzung hinsichtlich des Status vorhandener Arten ableiten zu können. Die Detektorbegehungen erfolgten im Sinne einer Transektbegehung entlang fester Routen, welche schwerpunktmäßig im Bereich der Waldränder (entlang von Wegen) und der Einschlags-/ Windwurfflä- che als Bereiche mit relativ hoher Nachweiswahrscheinlichkeit lagen. Die Erfassung der Fledermäuse wurde mit den folgenden Detektoren durchgeführt: - Echo Meter Touch Pro - Echo Meter Touch 2 Die Auswertung erfolgte mit der Software Echo Meter Touch App des Herstellers Wildlife Acoustics Inc. Die Kartierer haben sich bereits vor Einbruch der Dämmerung im Untersuchungsgebiet aufgehalten. Insgesamt wurden sieben Begehungen durchgeführt. Zur Veranschaulichung des Untersuchungsgebiets bzw. der gewählten Transektroute ist beispielhaft eine kartografische Darstellung eines Begehungstermins im April 2019 beigefügt3. Zudem erfolgte eine Erfassung von etwaigen Höhlenbäumen bzw. fledermausquartierrelevanten Struk- turen im Eingriffsgebiet. Die erfassten Baumhöhlen, Rindenspalten, Ausfaulungen usw. sind in Karte „Erfassung Baumhöhlen, Rindenspalten“ dokumentiert. Spalten und Höhlen wurden 21.06.2019, 30.06.2019 und am 07.07.2019 optisch und mit den Detektoren auf ausfliegende Fledermäuse kontrolliert. Eine Horchboxuntersuchung wurde nicht durchgeführt, da keine Beeinträchtigungen von wichtigen Flug- routen oder essentiellen Jagdhabitaten erwartet wurden. Die Voraussetzungen für die Erfordernis von Netzfang und Telemetrierung waren ebenfalls nicht gegeben. Tabelle 2: Begehungsübersicht Fledermausfauna: Durchgeführte Untersuchung Datum Detektorbegehung 30.04.2019 Detektorbegehung 12.05.2019 Detektorbegehung 26.05.2019 Detektorbegehung 10.06.2019 Detektorbegehung 21.06.2019 Detektorbegehung 07.07.2019 Detektorbegehung 10.09.2019 Sonstiges: Kontrolle von Baumhöhlen/ Spalten 21.06.2019 Kontrolle von Baumhöhlen/ Spalten 30.06.2019 Kontrolle von Baumhöhlen/ Spalten 07.07.2019 3 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf eine kartografische Darstellung der Ergebnisse sämtlicher Begehungstermine verzichtet. © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 9 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Sonstige Kleinsäuger (Haselmäuse) Bei den sonstigen Kleinsäugern wurde sich auf eine Untersuchung hinsichtlich der Haselmaus be- schränkt, da es sich um eine europarechtlich geschützte Art handelt, welche in artenschutzrechtlicher Hinsicht relevant ist. Als Untersuchungsmethode erfolgte das Ausbringen und Kontrollieren von Haselmaus-Niströhren („Ha- selmaustubes“). In ausgewählten Probeflächen, die als Lebensraum der Arten in Frage kommen und im Eingriffsgebiet liegen, wurden Niströhren (Tubes) ausgebracht. Die Niströhren (ca. 6 x 6 x 20 cm) sind aus Kunststoff und Sperrholz gefertigt. Sie wurden an horizontalen Ästen oder Zweigen angebracht. Für das Ausbringen wurden Bereiche mit einer möglichst hohen Nachweiswahrscheinlichkeit (Waldrän- der, lichte Bereiche usw.) ausgewählt. Mit dem Fund von Nestern oder Tieren in Niströhren könnten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nachgewiesen werden. Am 30.04.2019 wurden insgesamt sechs Haselmaustubes (Niströhren) in Höhen zwischen einem Meter und 1,5 Metern in Bereichen mit vergleichsweise hoher Nachweiswahrscheinlichkeit angebracht. Die Kontrollen der ausgebrachten Tubes erfolgte an sieben Terminen zwischen Mai und September 2019. Die Standorte der ausgebrachten Haselmaustubes sind in der Karte „Erfassung Haselmaus“ dargestellt. Abbildung 6: Beispiele für ausgebrachte Haselmaustubes Darüber hinaus erfolgte eine Freinestsuche. Beerenreiches Unterholz wurde im Untersuchungsgebiet nach den charakteristischen Freinestern der Haselmaus abgesucht. Außerdem erfolgte eine Suche nach Fraßspuren bei auf den Boden liegenden Haselnüssen. Die Hasel- maus hinterlässt nahezu kreisrunde Öffnungen mit Zahnspuren parallel zum Lochrand. Es wurde auf etwaige Nussschalen mit charakteristischen Fraßspuren (nahezu kreisrunde Öffnungen mit Zahnspuren parallel zum Lochrand) geachtet. © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 10 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Tabelle 3: Begehungsübersicht Haselmäuse: Durchgeführte Untersuchung Datum Ausbringen von Haselmaustubes 30.04.2019 (Niströhren) Kontrolle Haselmaustubes 12.05.2019 Kontrolle Haselmaustubes 26.05.2019 Kontrolle Haselmaustubes 10.06.2019 Kontrolle Haselmaustubes 21.06.2019 Kontrolle Haselmaustubes 30.06.2019 Kontrolle Haselmaustubes 07.07.2019 Kontrolle Haselmaustubes 10.09.2019 Freinestsuche 12.05.2019 Fraßspurensuche 07.07.2019 © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 11 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 2.2 Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen 2.2.1 Vogelfauna Nachgewiesen wurden insgesamt 30 Vogelarten. Sämtliche europäische Vogelarten zählen zu den besonders geschützten Arten. Die Greifvogelart Rotmilan gilt als streng geschützte Art, nutze das Gebiet aber nur als Teil eines Jagd- habitats. Auch der streng geschützte Schwarzspecht trat nur als Nahrungsgast im Gebiet auf. Bei dem mit einem Exemplar erfassten streng geschützten Mäusebussard handelt es sich vermutlich um einen ehemaligen Brutvogel: Im Zuge der Erfassung etwaiger Horstbäume wurde ein Mäusebus- sard-Horst in einer Fichtengruppe, welche auf einer Windwurf-/Einschlagsfläche stehengeblieben ist, festgestellt. Der Horst wurde offenbar ursprünglich innerhalb eines noch geschlossenen Waldbestands angelegt. Aufgrund der nunmehr isolierten Lage ist der Horst aus gutachterlicher Sicht nicht mehr für das Brutgeschäft geeignet.Bei einer Begehung wurde ein anwesendes Tier beobachtet. Somit wird die Art als ehemaliger Brutvogel eingestuft. Der streng geschützte Waldkauz brütete außerhalb des Plangebiets. Die in Rheinland-Pfalz bzw. in Deutschland als gefährdet eingestuften Arten Star und Waldlaubsänger wurden ebenfalls erfasst. Im Übrigen handelt es sich bei den erfassten Arten um als ubiquitär und ungefährdet eingestufte Vogel- arten.4 Im Plangebiet wurden alte Spechthöhlen im liegenden und stehenden Totholz entdeckt. Die erfassten Baumhöhlen und Rindenspalten sind in der Karte „Erfassung Baumhöhlen, Rindenspalten“ dokumen- tiert. Die meisten der nachgewiesenen Vogelarten sind erwartungsgemäß der ökologischen Gilde der Vogel- arten der Wälder zuzuordnen. Tabelle 4: Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten (Erfassungen am 13.04.2019, 11.05.2019, 12.05.2019, 11.06.2019): Nr. Deutsche Wiss. Artnamen Hinweise besonders streng ge- RL RL Artnamen geschützt schützt D RLP 1. Amsel Turdus merula Brutvogel 2. Bachstelze Motacilla ala Brutvogel im an- grenzenden Ge- werbegebiet 3. Blaumeise Parus caeruleus Brutvogel 4. Buchfink Fringilla coelebs Brutvogel 5. Buntspecht Dendrocopus major Brutvogel 6. Eichelhäher Garrulus glandarius Brutvogel 7. Gartengrasmücke Sylvia borin Brutvogel 4 vgl. "Gruppen der ungefährdeten und ubiquitären Vogelarten“ zum „Mustertext Artenschutz“ des LBM Rheinland-Pfalz © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 12 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Nr. Deutsche Wiss. Artnamen Hinweise besonders streng ge- RL RL Artnamen geschützt schützt D RLP 8. Gimpel Pyrrhula pyrrhula Brutvogel 9. Goldammer Emberiza citrinella Brutvogel am Wald- rand 10. Hausrotschwanz Phoenicurus Brutvogel im an- ochruros grenzenden Ge- werbegebiet 11. Heckenbraunelle Prunella modularis Brutvogel 12. Kleiber Sitta europae Brutvogel 13. Kohlmeise Parus major Brutvogel 14. Mäusebussard Buteo buteo vermutlich ehemali- ger Brutvogel (Horst in Fichtengruppe, die auf Windwurffläche stehengeblieben ist. Ein Tier anwesend.) 15. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Brutvogel 16. Rabenkrähe Corvus corone Nahrungsgast 17. Ringeltaube Columba palumbus Brutvogel 18. Rotkehlchen Erithacus rubecula Brutvogel 19. Rotmilan Milvus milvus Nahrungsgast V V 20. Schwanzmeise Aegithalos caudatus Nahrungsgast 21. Schwarzspecht Dryocopus martius Nahrungsgast 22. Singdrossel Turdus philomelos Brutvogel 23. Star Sturnus vulgaris Brutvogel 3 V 24. Tannenmeise Parus ater Brutverdacht 25. Waldbaumläufer Certhia familaris Brutvogel 26. Waldkauz Strix aluco Brutvogel im Um- feld 27. Waldlaubsänger Phylloscopus sibila- vermutlich Brutvo- 3 trix gel 28. Wintergoldhähn- Regulus regulus Brutverdacht chen 29. Zaunkönig Troglodytes troglody- Brutvogel tes 30. Zilpzalp Phylloscopus col- Brutvogel lybita Erläuterungen: besonders/ streng geschützt: besonders bzw. streng geschützt i.S.d. § 10 BNatSchG FFH: Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie RL RLP Rote Liste Rheinland-Pfalz 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 13 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Arten mitgeographischen Restriktionen V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär RL D Rote Liste Deutschland 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet R Arten mit geografischer Restriktion V Art der Vorwarnliste 2.2.2 Fledermäuse Bei sieben Begehungen wurden 4 Fledermausarten per Detektorerfassung kartiert: Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipstrellus) nutzte die Wegränder sowie locker baum- und strauchbestandene Strukturen intensiv zu Jagdflügen und die war die am häufigsten im Untersuchungs- gebiet festgestellte Fledermausart. Reproduktion im Untersuchungsgebiet dürfte ausgeschlossen sein, vielmehr dürfte die Art aus umliegenden Ortschaften, eventuell aus dem angrenzenden Gewerbegebiet, zufliegen. Die insgesamt relativ verbreitete Zwergfledermaus ist vorwiegend „Hausfledermaus“, welche ihre Wo- chenstubenquartiere an von außen zugänglichen Spalten an Gebäuden hat. Die Jagd erfolgt in der Regel wenige Kilometer vom Quartier entfernt an Waldrändern, Feldgehölzen, in Gärten und Parks. Die Fransenfledermaus (Myotis nattereri) ist vorwiegend Waldfledermaus, welche ihre Wochenstu- ben sowohl in Baumhöhlen und Fledermauskästen als auch in Spalten an Gebäuden hat. Die Art ist relativ ortstreu. Jagdhabitate sind überwiegende Wälder, Parks sowie Feuchtgebiete. Aufgrund der relativ großen Anzahl der im Untersuchungsgebiet festgestellten Baumhöhlen und Spalten wurde zunächst nicht ausgeschlossen, dass die Art Wochenstuben oder Tagesquartiere im Gebiet hat. Die im Untersuchungsgebiet festgestellten und für Fledermäuse geeignet erscheinenden Spalten und Höhlen wurden optisch und mit den Detektoren auf ausfliegende Fledermäuse kontrolliert. Es konnten dabei keine ausfliegenden Individuen festgestellt werden, so dass zumindest 2019 von keiner Quar- tiersnutzung ausgegangen wird. Vom Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) liegen nur zwei akustische Nachweise vor, wahrschein- lich handelte es sich um überfliegende Individuen. Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfleder- maus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt werden5. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen. In großen Höhen zwischen 10 bis 50 m jagen die Tiere über großen Wasserflächen, Wald- gebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. Sommer- quartiere befinden sich unter anderem auch in Baumhöhlen, Spechthöhlen und Fäulnisstellen, die über dem Einflugloch ausgefault sind. Bei der Kontrolle der festgestellten und für Fledermäuse geeignet erscheinenden Kleinstrukturen konn- ten aber keine ausfliegenden Individuen festgestellt werden. Somit wird zumindest für das Jahr 2019 von keiner Quartiersnutzung ausgegangen. 5 Quelle: Naturschutzfachinformationssystem Nordrhein-Westfalen. www.artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de). © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 14 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Der Kleine Abendsegler (Nyctalus leisleri) nutzte das Untersuchungsgebiet wahrscheinlich nur zu Jagd- und Überflügen. Es handelt sich ebenfalls um eine Waldfledermaus, die ausgedehnte Waldge- biete mit alten Baumbeständen bevorzugt. Auch bei dieser Art wird von keinen Quartiersvorkommen ausgegangen. Sämtliche in Deutschland vorkommenden Fledermausarten zählen zu den „streng geschützten“ Arten und sind gemäß FFH-Richtlinie von gemeinschaftlichem Interesse. Tabelle 5: Artenliste der nachgewiesenen Fledermausarten (Erfassungen am 30.04.2019, 12.05.2019, 26.05.2019, 10.06.2019, 21.06.2019, 07.07.2019 sowie 10.09.2019) Nr Deutsche Wiss. Artnamen beson- streng FFH RL D RL Artnamen ders ge- ge- RLP schützt schützt 1 Fransenfledermaus Myotis nattereri IV 1 2 Großer Abendsegler Nyctalus noctula IV V 3 3 Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri IV D 2 4 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus IV 3 Bei der Erfassung von Höhlenbäumen bzw. fledermausquartierrelevanten Strukturen wurde eine relativ große Anzahl an Baumhöhlen und möglichen Spaltenquartiere festgestellt (ca. 30 Stück, die farblich markiert wurden). Die im Untersuchungsgebiet festgestellten und für Fledermäuse geeignet erscheinenden Spalten und Höhlen wurden bei drei Terminen optisch und mit den Detektoren auf ausfliegende Fledermäuse kon- trolliert. Es konnten dabei keine ausfliegenden Fledermäuse festgestellt werden. Abbildung 7: Beispiele für fledermausquartierrelevante Strukturen © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 15 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 2.2.3 Haselmäuse In den sechs ausgebrachten Haselmaus-Niströhren („Tubes“) konnten weder charakteristische Nester noch Tiere selbst einen Artnachweis liefern. Es fanden sich bei den sieben Kontrollterminen keinerlei Nachweise einer zeitweisen Bewohnung (Ein- trag von Nahrung, Kotkrümel, Gräsern usw.). Zudem wurden Bereiche mit relativ hoher Nachweiswahrscheinlichkeit auf Freinester (Kobel) der Art kontrolliert. Es konnte dabei keine Nachweise von Freinestern von Haselmäusen erbracht werden. Im untersuchten Gebiet wurden auch keine Nussschalen mit den typischen Fraßspuren vorgefunden. Insgesamt wird aus gutachterlicher Sicht davon ausgegangen, dass die Haselmaus das Plange- biet nicht als Habitat nutzt. 2.2.4 Vorkommen sonstiger europarechtlich geschützter Arten Hirschkäfer und Eremit: Die Voraussetzungen für das Vorkommen der beiden Käferarten, zum einen große alte Bäume mit ent- sprechendem Mulmkörper bzw. ältere Eichen oder Eichenstubben, sind im Plangebiet nicht gegeben. Dennoch wurde während den Terminen am 11.06.2019, 21.06.2019 und 30.06.2019 auf die Arten ge- achtet, ohne dass ein Nachweis erbracht werden konnte. Insekten Für europarechtlich geschützte Insektenarten (z.B. Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling) fehlen im Plangebiet die grundlegenden Habitatvoraussetzungen, so dass nicht mit Vorkommen zu rechnen ist. Im Zuge der Kartierarbeiten erfolgten Zufallsbeobachtungen folgender Tagfalterarten: - Zitronenfalter (Gonepteryx thamni) - Tagpfauenauge (Vanessa io) - Admiral (Vanessa atalanta) randlich - Distelfalter (Vanessa cardui) randlich - Landkärtchen (Araschina levana) Es handelte sich weder um geschützte Arten noch um Arten der „Roten Listen“. Amphibien Innerhalb des Plangebiets befinden sich vereinzelt temporär wasserführende Fahrspuren im Bereich von Rückegassen. Auch befinden sich im Bereich großer Wurzelteller umgestürzter Fichten temporär wasserführende Bodenmulden, siehe Abb. 8. Bei den Begehungsterminen wurden diese Kleinstgewässer hin untersucht. Dabei konnte kein Repro- duktionsnachweis (Laichballen oder Kaulquappen) von Amphibien erbracht werden. Bei einer örtlichen Begehung am 30.04.2019 wurde ein Exemplar eines Grasfroschs (Rana temporaria) entdeckt. Der Grasfrosch ist keine europarechtlich geschützte Art. Nach gutachterlicher Einschätzung handelte es sich um ein durchziehendes Exemplar. © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 16 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Im Übrigen wurden keine Amphibien in der Phase ihres Landaufenthalts vorgefunden. In artenschutzrechtlicher Hinsicht wurden Amphibien somit vorliegend nicht als relevante Artengruppe betrachtet. Abbildung 8: wassergefüllte Fahrspuren/ wassergefüllte Bodenmulde im Bereich eines Wurzeltellers Reptilien Es fanden sich bei den Begehungen des Plangebiets keine Hinweise auf ein Vorkommen von Eidechsen oder Schlangen. Pflanzen Innerhalb des Plangebiets kommen keine gesetzlich geschützten Pflanzenarten vor. © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 17 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 3 Wirkfaktoren Eine ausführliche Erläuterung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen der Be- gründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pullhahn“. Das Plangebiet soll im Bebauungsplan weitestgehend als „Gewerbegebiet“ festgesetzt werden, zudem werden „Verkehrsflächen“ sowie „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sowie „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ausgewiesen. Tabelle 6: Wirkfaktoren bzw. Wirkfaktorgruppen der Planung: Wirkfaktor- Wirkfaktoren Art, Intensität der Wirkung gruppen Direkter Flä- Überbauung/Versiegelung Im Rahmen der Verwirklichung des Bebauungsplans können chenentzug bis zu rund 47.500 m² Fläche versiegelt werden. Veränderung direkte Veränderung von Vege- Im Zuge der Verwirklichung der Bauleitplanung wird der der Habi- tations-/ Biotopstrukturen größte Teil der Vegetationsstrukturen innerhalb des vorgese- tatstruktur/ henen Bebauungsplangebiets beansprucht: - ~ 16.690 m² Eichen-Buchenwald (davon ~ 260 m² be- reits als Gewerbegebiet im Rahmen des bestehenden Bebauungsplans ausgewiesen) - ~ 24.880 m² Laubmischwald (davon ~ 3.520 m² bereits als Gewerbegebiet ausgewiesen) - ~ 16.650 m² Fichtenwald (einschließlich bereits geräum- ter Fläche) - ~ 160 m² Buchen-Eichenmischwald - ~ 500 m² Mähwiese - ~ 170 m² Regenrückhaltebecken (Wiese) Veränderung Intensivierung der land-, forst- - der Nutzung oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung kurzzeitige Aufgabe habitatprä- - gender Nutzung/Pflege (länger) andauernde Aufgabe - habitatprägender Nutzung/ Pflege Veränderung Veränderung des Bodens bzw. im Zusammenhang mit der Versiegelung (s.o.) abiotischer Untergrunds Standort-fakto- Veränderung der morphologi- Veränderung der morphologischen Verhältnisse durch Bo- ren schen Verhältnisse denarbeiten Veränderung der hydrologi- Verstärkung des Oberflächenabflusses durch Versiegelung schen/hydrodynamischen Ver- hältnisse Veränderung der hydrochemi- - schen Verhältnisse Veränderung der Temperatur- - verhältnisse Veränderung anderer standort-, Außenbeleuchtung im Plangebiet vor allem klimarelevanter Fakto- ren Fortsetzung nächste Seite © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 18 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Wirkfaktor- Wirkfaktoren Art, Intensität der Wirkung gruppen Barriere-/ Fal- baubedingte Barriere- oder Fal- - lenwirkung lenwirkung anlagenbedingte Barriere- oder - Fallenwirkung betriebs-/nutzungsbedingte Bar- - riere- oder Fallenwirkung Nichtstoffliche akustische Reize (Schall) Bei Durchführung von Bauarbeiten im Geltungsbereich des Einwirkungen Bebauungsplans werden -zeitlich begrenzt - akustische Reize, i.d.R. während der Tagesstunden an Werktagen, auf- treten. Zudem werden im Rahmen der zulässigen gewerblichen Nutzungen akustische Reize auftreten. Eine Vorbelastung besteht durch Geräusche, welche von dem angrenzenden bestehenden Gewerbegebiet, den um- liegenden Verkehrsflächen und der benachbarten Reitanlage ausgehen. Zudem verursachen forstliche Arbeiten Ge- räuschemissionen. Bewegung/ optische Reizauslö- Im Rahmen von Bauarbeiten im Geltungsbereich des Bebau- ser (ohne Licht) ungsplans werden -zeitlich begrenzt- optische Reize, i.d.R. während der Tagesstunden an Werktagen, auftreten. Außerdem werden im Rahmen der zulässigen gewerblichen Nutzungen Bewegungsreize auftreten. Eine Vorbelastung besteht v.a. durch Bewegungsreize, wel- che von dem angrenzenden bestehenden Gewerbegebiet, den umliegenden Verkehrsflächen und der benachbarten Reitanlage ausgehen. Nichtstoffliche Licht (auch: Anlockung) Bei Durchführung von Bauarbeiten im Geltungsbereich des Einwirkungen Bebauungsplans werden -zeitlich begrenzt - Lichtreize, i.d.R. während der Tagesstunden an Werktagen, auftreten. Zudem werden im Rahmen der zulässigen gewerblichen Nutzungen Lichtreize auftreten. Eine Vorbelastung besteht durch Lichtreize, welche von dem anschließenden bestehenden Gewerbegebiet, den umlie- genden Verkehrsflächen und der benachbarten Reitanlage. Fortsetzung nächste Seite © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 19 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Wirkfak- Wirkfaktoren Art, Intensität der Wirkung torgruppen Nichtstoffliche Erschütterungen Baubedingt können ggf. kurzzeitig Erschütterungen auftre- Einwirkungen ten. Mit nutzungsbedingten Erschütterungen ist nicht zu rechnen. stoffliche Ein- Stickstoff- und Phosphatverbin- - wirkungen dungen/Nährstoffeintrag organische Verbindungen - Schwermetalle - sonstige durch Verbrennungs- Freisetzung von Schadstoffen durch betriebliche Abgase so- oder Produktionsprozesse ent- wie Abgase aus Kfz (an- und abfahrende Fahrzeuge) stehende Schadstoffe Salz ggf. Einsatz von Tausalzen im Winter Deposition mit strukturellen Au- - wirkungen olfaktorische Reize - Arzneimittelrückstände - sonstige Stoffe - Strahlung nichtionisierende Strahlung/ - elektromagnetische Felder ionisierende Strahlung/radioak- - tive Strahlung Gezielte Beein- Management gebietsheimischer Anpflanzung heimischer Laubgehölze in den Randbereichen flussung von Arten sowie auf Freiflächen des Plangebiets, Förderung v.a. von Vögeln und Insekten Arten u. Orga- Förderung/Ausbreitung gebiets- - nismen fremder Arten Bekämpfung von Organismen - Freisetzung gentechnisch neuer - bzw. veränderter Organismen Sonstiges Sonstige - © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 20 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 4 Maßnahmen Nachfolgend werden Maßnahmen aufgeführt, welche hinsichtlich der Abwendung artenschutzrechtli- cher Verbotstatbestände relevant sein könnten und die im Rahmen des Bebauungsplans festgelegt werden sollen. 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung zeitliche Befristung von Gehölzbeseitigungen und Gehölzrückschnitt: Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze dürfen ausschließlich im Zeit- raum vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres (außerhalb der Brutphase gehölzbrütender Vögel) beseitigt, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Auf § 39 Abs. 5 BNatSchG wird verwiesen Vorgaben für die Außenbeleuchtung: Leuchtanlagen für die Außenbeleuchtung sind bezüglich Anzahl, Höhe und Ausrichtung auf das funktional unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Die Lichtpunkthöhe darf 6 m nicht überschrei- ten. Leuchtanlagen für die Außenbeleuchtung sind (durch Blendkappen, Begrenzung der Leuch- tenaufneigung o.ä.) im Übergangsbereich zu den Gehölzstrukturen entlang des Brohlbachs so abzuschirmen, dass der Lichtfall auf das Baugebiet begrenzt bleibt. Die Abstrahlungsgeometrie sollte in möglichst steilen Winkeln von oben nach unten gestaltet wer- den und möglichst geringe Leuchtdichten aufweisen. Es sind ausschließlich Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur von höchstens 3.000 Kelvin und mög- lichst geringem Blaulichtanteil (z.B. durch Einsatz von Natriumdampf-Niederdruckleuchten oder PC Amber LED) für die Außenbeleuchtung zu verwenden. Es sollen vollständig gekapselte Leuchten- gehäuse verwendet werden, welche kein Licht nach oben emittieren. Dadurch können kollisions- gefährdende Situationen für Fledermäuse durch beleuchtungsbedingte Anlockung nachtaktiver In- sekten vermieden werden. Eine Anstrahlung von Gebäuden oder anderen Objekten ist zu minimieren. Die Bestrahlung darf ausschließlich von oben nach unten erfolgen. Strahler müssen gezielt das Objekt beleuchten und nicht über die Objektgrenzen hinweg strahlen. Vorgaben für spiegelnde Gebäudefronten: An allen spiegelnden Gebäudeteilen (Fenster mit einer Fläche von über 2 m², spiegelnde Fassa- denfronten) sind ausschließlich transluzente („halbtransparente“) Materialien zu verwenden oder geeignete Markierungen wie Punktraster und Streifen flächig anzubringen, so dass die Spiegelwir- kung auf maximal 15 % Außenreflexionsgrad begrenzt wird. Dadurch kann das Vogelschlagrisiko an spiegelnden Gebäudefronten minimiert werden. 4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren im Umfeld des Plangebiets: In dem nördlich an das Plangebiet anschließenden gemeindeeigenen Waldbestand (Gemarkung Huf, Flur 2, Flurstück 46/2 tlw. sowie Flur 3, Flurstücke 85/3 tlw., 90 tlw., 92/2 tlw.) sind mindestens 10 künstliche Fledermaus-Quartiere mit Winterquartiereignung anzubringen. Die künstlichen Quar- tiere sind bevorzugt in Waldrandbereichen bzw. entlang von Schneisen und Wegen anzubringen. Dabei ist zu beachten, dass die Quartiere nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein sollen. Zudem muss ein freier An- und Ausflug gewährleistet sein und eine Mindesthöhe von drei © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 21 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 Metern eingehalten werden. Die künstlichen Quartiere sind durch eine fachkundige Person anzu- bringen und im Rahmen eines fünfjährigen Monitorings zu betreuen. Das Anbringen der Quartiere hat bereits vor Umsetzung der Rodungsarbeiten im geplanten Bau- gebiet zu erfolgen. Anbringen von künstlichen Nisthilfen für höhlen- und halbhöhlenbrütende Vogelarten im Umfeld des Plangebiets: In dem nördlich an das Plangebiet anschließenden gemeindeeigenen Waldbestand (Gemarkung Huf, Flur 2, Flurstück 46/2 tlw. sowie Flur 3, Flurstücke 85/3 tlw., 90 tlw., 92/2 tlw.) sind mindestens - 5 Nisthilfen für Höhlenbrüter aus Holzbeton (Dabei sind verschiedene Typen mit Einfluglö- chern von 28 mm bis 45 mm Durchmesser zu verwenden.) - 3 Nisthilfen für Halbhöhlenbrüter aus Holzbeton anzubringen. Die Nisthilfen sind an geeigneten Standorten in mind. 2,5 Metern Höhe bevorzugt in Ausrichtung Osten oder Südosten anzubringen. Der Abstand zwischen Nisthilfen gleichen Typs soll mind. 8 m betragen. Die Nisthilfen sind durch eine fachkundige Person anzubringen und im Rahmen eines fünfjährigen Monitorings zu betreuen. Das Anbringen der Nisthilfen hat bereits vor Umsetzung der Rodungsarbeiten im geplanten Bau- gebiet zu erfolgen © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
Fachbeitrag Artenschutz, Verzeichnisse Seite 22 „Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen April 2021 5 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der etwaigen Betrof- fenheit der relevanten europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie 5.1 Übersicht In der nachfolgenden Tabelle werden die europäischen Vogelarten aufgeführt, die im Untersuchungs- gebiet als nachgewiesen wurden und dadurch relevant sind. Tabelle 7: Bestandssituation der relevanten europäischen Vogelarten: Nr. Deutsche Wiss. Artnamen Form- Hinweise/ besonders streng ge- RL D RL Artnamen blatt Status geschützt schützt RLP6 1. Amsel Turdus merula V1 Brutvogel 2. Bachstelze Motacilla alba V2 Brutvogel im angren- zenden Gewerbege- biet 3. Blaumeise Parus caeruleus V1 Brutvogel 4. Buchfink Fringilla coelebs V1 Brutvogel 5. Buntspecht Dendrocopus major V1 Brutvogel 6. Eichelhäher Garrulus glandarius V1 Brutvogel 7. Gartengras- Sylvia borin V1 Brutvogel mücke 8. Gimpel Pyrrhula pyrrhula V1 Brutvogel 9. Goldammer Emberiza citrinella V3 Brutvogel am Wald- rand 10. Hausrot- Phoenicurus ochruros V2 Brutvogel im angren- schwanz zenden Gewerbege- biet 11. Heckenbrau- Prunella vulgaris V3 Brutvogel nelle 12. Kleiber Sitta europea V1 Brutvogel 13. Kohlmeise Parus major V1 Brutvogel 14. Mäusebus- Buteo buteo V4 vermutlich ehemaliger sard Brutvogel (Horst in Fichtengruppe, die auf Windwurffläche stehen- geblieben ist. Ein Tier anwesend.) 15. Mönchsgras- Sylvia atricapillla V1 Brutvogel mücke 16. Rabenkrähe Corvus corone V1 Nahrungsgast 17. Ringeltaube Columba palumbus V1 Brutvogel 6 Simon, l . et al. (2014): Rote Liste der Brutvögel in Rheinland-Pfalz; Hrsg. : Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz, Mainz © Faßbender Weber Ingenieure PartGmbB • 56656 Brohl-Lützing
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