"Gewerbegebiet Pullhahn" - Bebauungsplan

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"Gewerbegebiet Pullhahn" - Bebauungsplan
Bebauungsplan

 "Gewerbegebiet Pullhahn“

 der Ortsgemeinde Horhausen

 Fachbeitrag Artenschutz
 einschließlich Darstellung der Ergebnisse der faunistischen Untersu-
 chungen
 - Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange gem. § 44 BNatSchG
 -

 Ortsgemeinde:                             Horhausen
 Gemarkung:                                Huf und            Horhausen
 Flur:                                     2 und 3            10

 Bearbeitung:                                                   Vor-Ort-Erhebungen:

 Landschaftsarchitekt Dipl.-Ing. Erhard Wilhelm                 Diplom-Biologe Peter Weisenfeld
                                                                Sigrid Schmidt-Fasel
                                                                Reiner Hebel

Stand: April 2021

Fassung für die Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

FASSBENDER WEBER INGENIEURE PartGmbB
        Dipl.-Ing. (FH) M. Faßbender                  Dipl.-Ing. A. Weber

Brohltalstraße 10     Tel.: 02633/4562-0    E-Mail: info@fassbender-weber-ingenieure.de
56656 Brohl-Lützing   Fax: 02633/4562-77    Internet: www.fassbender-weber.ingenieure.de
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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                                                             April 2021
Ortgemeinde:                              Horhausen
Gemarkung:                                Huf                                        Flur:                                                      2 und 3
Gemarkung:                                Horhausen                                  Flur:                                                           10

Inhaltsverzeichnis

1         Einführung ................................................................................................................................. 1

1.1       Anlass und Aufgabenstellung ................................................................................................. 1

1.2       Untersuchungsumfang, Datengrundlagen ............................................................................. 1

1.3       Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................. 2

1.4       Standortbedingungen/ Strukturausstattung .......................................................................... 3

2         Methodik und der Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen ..................................... 6

2.1       Methodik der Untersuchungen ................................................................................................ 6

2.2       Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen .................................................................. 11

2.2.1     Vogelfauna ................................................................................................................................ 11

2.2.2     Fledermäuse ............................................................................................................................. 13

2.2.3     Haselmäuse .............................................................................................................................. 15

2.2.4     Vorkommen sonstiger europarechtlich geschützter Arten ........................................................ 15

3         Wirkfaktoren ............................................................................................................................ 17

4         Maßnahmen ............................................................................................................................. 20

4.1       Maßnahmen zur Vermeidung ................................................................................................. 20

4.2       Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ................................................. 20

5         Bestandsdarstellung sowie Darlegung der etwaigen Betroffenheit der relevanten
          europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ....................................... 22

5.1       Übersicht .................................................................................................................................. 22

5.2       Einzelart- und gruppenbezogene Beurteilung: .................................................................... 23

6         Bestandsdarstellung sowie Darlegung der etwaigen Betroffenheit der relevanten
          Fledermausarten ..................................................................................................................... 41

6.1       Übersicht .................................................................................................................................. 41

6.2       Einzelartbezogene Beurteilung ............................................................................................. 41

7.        Fazit .......................................................................................................................................... 54

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                                                     April 2021

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: von Buchen dominierter Bestand im Südwesten des Plangebiets ......................................4

Abbildung 2: Fichtenwald ..........................................................................................................................4

Abbildung 3: Einschlagsfläche ..................................................................................................................5

Abbildung 4: Mischwald im östlichen Teil des Plangebiets ......................................................................5

Abbildung 5: Übersichtsplanmit Untersuchungsgebiet zur Vogelfauna (ohne Maßstab) .........................7

Abbildung 6: Beispiele für ausgebrachte Haselmaustubes ......................................................................9

Abbildung 7: Beispiele für fledermausquartierrelevante Strukturen ...................................................... 14

Abbildung 8: wassergefüllte Fahrspuren/ wassergefüllte Bodenmulde im Bereich eines Wurzeltellers 16

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:        Begehungsübersicht Vogelfauna: ........................................................................................7

Tabelle 2:        Begehungsübersicht Fledermausfauna: ..............................................................................8

Tabelle 3:        Begehungsübersicht Haselmäuse: ................................................................................... 10

Tabelle 4:        Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten ..........................................................................
                  (Erfassungen am 13.04.2019, 11.05.2019, 12.05.2019, 11.06.2019): ............................. 11

Tabelle 5:        Artenliste der nachgewiesenen Fledermausarten ................................................................
                  (Erfassungen am 30.04.2019, 12.05.2019, 26.05.2019, 10.06.2019, 21.06.2019, ..............
                  07.07.2019 sowie 10.09.2019) ........................................................................................ 14

Tabelle 6:        Wirkfaktoren bzw. Wirkfaktorgruppen der Planung: ......................................................... 17

Tabelle 7:        Bestandssituation der relevanten europäischen Vogelarten: ........................................... 22

Pläne:

 -    Faunistische Untersuchungen „Erfassung Baumhöhlen, Rindenspalten“ M 1: 1000
 -    Faunistische Untersuchungen „Erfassung Fledermäuse“ M 1: 1250
 -    Faunistische Untersuchungen „Erfassung Haselmaus“ M 1: 1250

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1           Einführung

1.1         Anlass und Aufgabenstellung
Der Rat der Ortsgemeinde Horhausen hat beschlossen, einen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pull-
hahn“ aufzustellen.
Im Jahr 1974 wurde der Bebauungsplan Nr. 4 „Gewerbegebiet Horhausen“ aufgestellt. Mittlerweile sind
die, sich innerhalb des Gewerbegebiets befindlichen, Grundstücke komplett bebaut und für die dort
ansässigen Betriebe bestehen keine Möglichkeiten ihre Betriebe zu erweitern. Um den Fortbestand der
ansässigen Betriebe zu sichern und auch anderen Gewerbetreibenden die Gelegenheit zu geben, sich
in der Ortsgemeinde Horhausen anzusiedeln, sollen weitere Gewerbeflächen zur Verfügung gestellt
werden. Dazu soll das bestehende Gewerbegebiet in nordwestlicher Richtung erweitert werden.
Zur Realisierung dieses Vorhabens ist Baurecht erforderlich. Das Baurecht soll über die Aufstellung des
Bebauungsplans geschaffen werden.
Das Plangebiet soll im Bebauungsplan weitestgehend als „Gewerbegebiet“ festgesetzt werden, zudem
werden „Verkehrsflächen“ sowie „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen“ sowie „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ausgewiesen.
Das Plangebiet hat einen Flächenumfang von ca. 6,4 ha. Der räumliche Geltungsbereich wurde im Ver-
lauf des Planungsprozesses bereits um etwa 3 ha reduziert. Die faunistischen Untersuchungen gingen
noch von einem etwa 9,5 ha großen Geltungsbereich aus.
Im vorliegenden Artenschutzrechtlichen Beitrag werden die etwaigen artenschutzrechtlichen Verbots-
tatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, die durch die Realisierung der Vorgaben der
Bauleitplanung erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.
Im Rahmen des vorliegenden Beitrags werden auch die Ergebnisse der im Jahr 2019 durchgeführten
faunistischen Untersuchungen erläutert.

1.2         Untersuchungsumfang, Datengrundlagen
Als Datengrundlagen wurden für die artenschutzrechtliche Prüfung herangezogen:
- Faunistische Untersuchungen im Jahr 2019
- Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pullhahn“ der OG Horhausen (Fassung für die frühzeitige Beteili-
   gung, Stand: Jan. 2021)
- Digitaler Informationsdienst der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz LANIS (www.natur-
   schutz.rlp.de)“

Der Untersuchungsumfang der artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst sämtliche im Rahmen der
faunistischen Untersuchungen nachgewiesenen europarechtlich geschützten Arten, d.h. sämtliche
nachgewiesenen europäischen Vogelarten und Fledermausarten.
Mit einer Betroffenheit sonstiger europarechtlich geschützter Arten aus anderen Tierartengruppen oder
gesetzlich geschützter Pflanzenarten ist nicht zu rechnen, siehe Kap. 2.2.3 und 2.2.4.
Der vorliegende artenschutzrechtliche Beitrag orientiert sich in seiner Methodik an dem „Mustertext
Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz“1.

1 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

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1.3         Rechtliche Grundlagen
Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind
auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Euro-
parechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. 05. 1992
- FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG
des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02. 04. 1979 - Vogelschutzrichtlinie -
(ABl. EG Nr. L 103) verankert.

Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 10. 01. 2006
(C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz zum 12. 12. 2007 (BGBl I S 2873), in Kraft getreten am
18. 12. 2007, geändert. Der Bundesgesetzgeber hatte dabei durch die Neufassung der §§ 42 und 43
BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der
Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt.

Im Rahmen der Novellierung des BNatSchG in 2010 wurde der besondere Artenschutz in den §§ 44 ff
BNatSchG geregelt.

Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst:
"Es ist verboten,
1.    wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
      oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
      zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
   Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
   eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
   Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
   der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus         der
   Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 ergänzt:
„Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft,
die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie
für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach §
54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträch-
   tigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare
   der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der
   gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädi-
   gung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die
   Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den
   Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme,

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                            April 2021

    Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflan-
    zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und
    diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
   Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
   hang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Stand-
orte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz-
und Vermarktungsverbote vor.“

Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Ein-
griffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorha-
ben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier-
und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzricht-
linie.

Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschafts-
rechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen
des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.

1.4         Standortbedingungen/ Strukturausstattung
Eine ausführliche Beschreibung der Umwelt-Schutzgüter erfolgt im Rahmen des Umweltberichts zum
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pullhahn“.

Das Plangebiet mit einer Größe von circa 6,4 ha liegt im unmittelbaren nordwestlichen Anschluss an
das Gewerbegebiet Horhausen, welches sich bandartig entlang der Bundesstraße 256 südlich der zent-
ralen Ortslage von Horhausen erstreckt.
Das Plangebiet ist derzeitig fast ausschließlich durch Waldflächen gekennzeichnet. Dabei handelt es
sich im westlichen Teil des vorgesehenen Geltungsbereichs um Buchen-/ Eichenwald sowie Fichten-
wald, wobei dieser bereits teilweise eingeschlagen wurde. Am westlichen Rand des Plangebiets befin-
det sich zudem eine streifenartige Wiesenfläche.
Der östliche Teil des Plangebiets ist durch einen lediglich mäßig alten Mischwald gekennzeichnet, wel-
cher sich im Bereich einer Windwurffläche entwickelt hat.
Nach Süden schließen bestehende gewerbliche Bauflächen entlang der Straße „Industriepark“ an. Nach
Osten grenzen ebenfalls bestehende gewerbliche Bauflächen sowie eine Reitanlage an.
Nördlich des Plangebiets befinden sich Waldflächen. Nach Westen schließen landwirtschaftlich ge-
nutzte Flächen (Grünland) und ein Regenrückhaltebecken an.

Horhausen liegt im Landschaftsraum „Sayn-Wied-Hochfläche“.
Das Plangebiet befindet sich im Oberhangbereich auf einer mäßig schwach geneigten Hangzone, wel-
che überwiegend nach Westen in Richtung des Bürdenbachtals exponiert ist. Die Geländehöhen betra-
gen zwischen circa 334 m und 353 m ü.NN.

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Abbildung 1: von Buchen dominierter Bestand im Südwesten des Plangebiets

Abbildung 2: Fichtenwald

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Abbildung 3: Einschlagsfläche

Abbildung 4: Mischwald im östlichen Teil des Plangebiets

Schutzgebiete nach Naturschutzrecht
Die Gemarkung Horhausen befindet sich innerhalb des Naturparks „Rhein-Westerwald“. Im Übrigen
sind keine Schutzgebiete/-objekte im Sinne der Naturschutzgesetzgebung betroffen.
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet, das FFH-Gebiet „Felsentäler der Wied“ (FFH-5410-302), ist
etwa 2,8 km entfernt.

Regionaler und landesweiter Biotopverbund
Laut Regionalem Raumordnungsplan liegt das Plangebiet in einem „Wanderkorridor regionaler bis über-
regionaler Bedeutung“.
Ein „Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Regionaler Biotopverbund“ wird nicht tangiert.
Laut digitalem Informationsdienst LANIS liegt das Plangebiet außerhalb des landesweiten Biotopver-
bunds.

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2           Methodik und der Ergebnisse der faunistischen Untersuchun-
            gen
Vor dem Hintergrund der geplanten Ausweisung eines Gewerbegebiets wurden während der Vegetati-
onsperiode im Jahr 2019 faunistische Erhebungen zu den Artengruppen Vögel, Fledermäuse und sons-
tige Kleinsäuger (Haselmäuse) durchgeführt. Dabei wurde auch auf etwaige Vorkommen von relevanten
Arten aus anderen Artengruppen geachtet.

Im Rahmen der Untersuchungen wurden auch tierökologisch relevante Strukturen (Baumhöhlen usw.)
im Bereich des Plangebiets erfasst.
Die Untersuchungen vor Ort wurden von Herrn Diplom-Biologen Peter Weisenfeld, Frau Sigrid Schmidt-
Fasel und Herrn Reiner Hebel durchgeführt.

2.1         Methodik der Untersuchungen
Vogelfauna
Inhalt der Erhebungen hinsichtlich der Avifauna war die Erfassung der vorkommenden Vogelarten und
die Zuordnung der erfassten Arten zu ihrem jeweiligen Status (Brutvögel, Nahrungsgäste, usw.) in An-
lehnung an die Methodenstandards zur Brutvogelerfassung nach SÜDBECK et al. 2007.

Gesang und Rufe dienten ebenso für die Bestimmung wie Beobachtung mit Hilfe eines Fernglases.

Als Brutvögel erfasst wurden die Arten mit brutverdächtigem Verhalten, wie Futter- oder Nistmaterial
tragende Altvögel, revieranzeigendes Verhalten von Männchen (Gesang, Rufe, Singflüge, Trommeln
etc.), sowie rufende Jungvögel.

Zudem wurden während dieser Untersuchungstermine das eigentliche Plangebiet sowie die angrenzen-
den Waldbestände nach Horstbäumen abgesucht.

Bei den Untersuchungen wurde darüber hinaus auf Baumhöhlen im Hinblick auf höhlenbewohnende
Vogelarten wie Spechte und Eulen geachtet; eine Erfassung von Baumhöhlen, Rindenspalten usw. er-
folgte ohnehin im Rahmen der Erfassung der Fledermausfauna.

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Der Untersuchungsraum umfasste den ursprünglich für den Bebauungsplan vorgesehenen Geltungs-
bereich sowie dessen näheres Umfeld (bis ca. 50 m Radius).

Abbildung 5: Übersichtsplan2 mit Untersuchungsgebiet zur Vogelfauna (ohne Maßstab)

Die Aufnahmen zur Vogelfauna erfolgten am 13.04.2019, 11.05.2019, 12.05.2019 und 11.06.2019.

Tabelle 1:        Begehungsübersicht Vogelfauna:

    Durchgeführte Untersuchung                                Datum

    Brutvogelerfassung                                        13.04.2019
    Brutvogelerfassung                                        11.05.2019
    Brutvogelerfassung                                        12.05.2019
    Brutvogelerfassung                                        11.06.2019

    Sonstiges:
    - Suche nach Baumhöhlen                                   13.04.2019
    - Suche nach Horstbäumen                                  13.04.2019

2
    Quelle: Digitaler Informationsdienst der Naturschutzverwaltung RLP (www.naturschutz.rlp.de)

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                              April 2021

Fledermäuse
Hinsichtlich der Artengruppe Fledermäuse wurden während der Begehungen bioakustische Untersu-
chungen mittels Fledermausdetektor in Kombination mit einer Potentialeinschätzung vorhandener
Strukturen durchgeführt, um eine Einschätzung hinsichtlich des Status vorhandener Arten ableiten zu
können.
Die Detektorbegehungen erfolgten im Sinne einer Transektbegehung entlang fester Routen, welche
schwerpunktmäßig im Bereich der Waldränder (entlang von Wegen) und der Einschlags-/ Windwurfflä-
che als Bereiche mit relativ hoher Nachweiswahrscheinlichkeit lagen.
Die Erfassung der Fledermäuse wurde mit den folgenden Detektoren durchgeführt:
- Echo Meter Touch Pro
- Echo Meter Touch 2
Die Auswertung erfolgte mit der Software Echo Meter Touch App des Herstellers Wildlife Acoustics Inc.
Die Kartierer haben sich bereits vor Einbruch der Dämmerung im Untersuchungsgebiet aufgehalten.
Insgesamt wurden sieben Begehungen durchgeführt.
Zur Veranschaulichung des Untersuchungsgebiets bzw. der gewählten Transektroute ist beispielhaft
eine kartografische Darstellung eines Begehungstermins im April 2019 beigefügt3.

Zudem erfolgte eine Erfassung von etwaigen Höhlenbäumen bzw. fledermausquartierrelevanten Struk-
turen im Eingriffsgebiet.
Die erfassten Baumhöhlen, Rindenspalten, Ausfaulungen usw. sind in Karte „Erfassung Baumhöhlen,
Rindenspalten“ dokumentiert.
Spalten und Höhlen wurden 21.06.2019, 30.06.2019 und am 07.07.2019 optisch und mit den Detektoren
auf ausfliegende Fledermäuse kontrolliert.

Eine Horchboxuntersuchung wurde nicht durchgeführt, da keine Beeinträchtigungen von wichtigen Flug-
routen oder essentiellen Jagdhabitaten erwartet wurden. Die Voraussetzungen für die Erfordernis von
Netzfang und Telemetrierung waren ebenfalls nicht gegeben.
Tabelle 2:       Begehungsübersicht Fledermausfauna:

    Durchgeführte Untersuchung                                Datum

    Detektorbegehung                                          30.04.2019
    Detektorbegehung                                          12.05.2019
    Detektorbegehung                                          26.05.2019
    Detektorbegehung                                          10.06.2019
    Detektorbegehung                                          21.06.2019
    Detektorbegehung                                          07.07.2019
    Detektorbegehung                                          10.09.2019
    Sonstiges:
    Kontrolle von Baumhöhlen/ Spalten                         21.06.2019
    Kontrolle von Baumhöhlen/ Spalten                         30.06.2019
    Kontrolle von Baumhöhlen/ Spalten                         07.07.2019

3
    Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf eine kartografische Darstellung der Ergebnisse sämtlicher Begehungstermine
    verzichtet.

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Sonstige Kleinsäuger (Haselmäuse)
Bei den sonstigen Kleinsäugern wurde sich auf eine Untersuchung hinsichtlich der Haselmaus be-
schränkt, da es sich um eine europarechtlich geschützte Art handelt, welche in artenschutzrechtlicher
Hinsicht relevant ist.

Als Untersuchungsmethode erfolgte das Ausbringen und Kontrollieren von Haselmaus-Niströhren („Ha-
selmaustubes“).
In ausgewählten Probeflächen, die als Lebensraum der Arten in Frage kommen und im Eingriffsgebiet
liegen, wurden Niströhren (Tubes) ausgebracht. Die Niströhren (ca. 6 x 6 x 20 cm) sind aus Kunststoff
und Sperrholz gefertigt. Sie wurden an horizontalen Ästen oder Zweigen angebracht.
Für das Ausbringen wurden Bereiche mit einer möglichst hohen Nachweiswahrscheinlichkeit (Waldrän-
der, lichte Bereiche usw.) ausgewählt.
Mit dem Fund von Nestern oder Tieren in Niströhren könnten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nach §
44 Abs. 1 BNatSchG nachgewiesen werden.

Am 30.04.2019 wurden insgesamt sechs Haselmaustubes (Niströhren) in Höhen zwischen einem Meter
und 1,5 Metern in Bereichen mit vergleichsweise hoher Nachweiswahrscheinlichkeit angebracht.
Die Kontrollen der ausgebrachten Tubes erfolgte an sieben Terminen zwischen Mai und September
2019.
Die Standorte der ausgebrachten Haselmaustubes sind in der Karte „Erfassung Haselmaus“ dargestellt.

Abbildung 6: Beispiele für ausgebrachte Haselmaustubes

Darüber hinaus erfolgte eine Freinestsuche.
Beerenreiches Unterholz wurde im Untersuchungsgebiet nach den charakteristischen Freinestern der
Haselmaus abgesucht.

Außerdem erfolgte eine Suche nach Fraßspuren bei auf den Boden liegenden Haselnüssen. Die Hasel-
maus hinterlässt nahezu kreisrunde Öffnungen mit Zahnspuren parallel zum Lochrand.
Es wurde auf etwaige Nussschalen mit charakteristischen Fraßspuren (nahezu kreisrunde Öffnungen
mit Zahnspuren parallel zum Lochrand) geachtet.

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Tabelle 3:      Begehungsübersicht Haselmäuse:

 Durchgeführte Untersuchung                              Datum

 Ausbringen von Haselmaustubes                           30.04.2019
 (Niströhren)

 Kontrolle Haselmaustubes                                12.05.2019

 Kontrolle Haselmaustubes                                26.05.2019

 Kontrolle Haselmaustubes                                10.06.2019

 Kontrolle Haselmaustubes                                21.06.2019

 Kontrolle Haselmaustubes                                30.06.2019

 Kontrolle Haselmaustubes                                07.07.2019

 Kontrolle Haselmaustubes                                10.09.2019

 Freinestsuche                                           12.05.2019

 Fraßspurensuche                                         07.07.2019

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2.2           Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen

2.2.1         Vogelfauna

Nachgewiesen wurden insgesamt 30 Vogelarten.
Sämtliche europäische Vogelarten zählen zu den besonders geschützten Arten.

Die Greifvogelart Rotmilan gilt als streng geschützte Art, nutze das Gebiet aber nur als Teil eines Jagd-
habitats.
Auch der streng geschützte Schwarzspecht trat nur als Nahrungsgast im Gebiet auf.
Bei dem mit einem Exemplar erfassten streng geschützten Mäusebussard handelt es sich vermutlich
um einen ehemaligen Brutvogel: Im Zuge der Erfassung etwaiger Horstbäume wurde ein Mäusebus-
sard-Horst in einer Fichtengruppe, welche auf einer Windwurf-/Einschlagsfläche stehengeblieben ist,
festgestellt. Der Horst wurde offenbar ursprünglich innerhalb eines noch geschlossenen Waldbestands
angelegt. Aufgrund der nunmehr isolierten Lage ist der Horst aus gutachterlicher Sicht nicht mehr für
das Brutgeschäft geeignet.Bei einer Begehung wurde ein anwesendes Tier beobachtet. Somit wird die
Art als ehemaliger Brutvogel eingestuft.
Der streng geschützte Waldkauz brütete außerhalb des Plangebiets.
Die in Rheinland-Pfalz bzw. in Deutschland als gefährdet eingestuften Arten Star und Waldlaubsänger
wurden ebenfalls erfasst.
Im Übrigen handelt es sich bei den erfassten Arten um als ubiquitär und ungefährdet eingestufte Vogel-
arten.4

Im Plangebiet wurden alte Spechthöhlen im liegenden und stehenden Totholz entdeckt. Die erfassten
Baumhöhlen und Rindenspalten sind in der Karte „Erfassung Baumhöhlen, Rindenspalten“ dokumen-
tiert.

Die meisten der nachgewiesenen Vogelarten sind erwartungsgemäß der ökologischen Gilde der Vogel-
arten der Wälder zuzuordnen.

Tabelle 4:       Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten (Erfassungen am 13.04.2019, 11.05.2019,
                 12.05.2019, 11.06.2019):
    Nr. Deutsche                 Wiss. Artnamen               Hinweise           besonders streng ge- RL               RL
        Artnamen                                                                 geschützt schützt    D                RLP
      1. Amsel                   Turdus merula                Brutvogel              

      2. Bachstelze              Motacilla ala                Brutvogel im an-        
                                                              grenzenden Ge-
                                                              werbegebiet
      3. Blaumeise               Parus caeruleus              Brutvogel               

      4. Buchfink                Fringilla coelebs            Brutvogel               

      5. Buntspecht              Dendrocopus major            Brutvogel               

      6. Eichelhäher             Garrulus glandarius          Brutvogel               

     7. Gartengrasmücke         Sylvia borin                  Brutvogel               

4
    vgl. "Gruppen der ungefährdeten und ubiquitären Vogelarten“ zum „Mustertext Artenschutz“ des LBM Rheinland-Pfalz

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  Nr. Deutsche                  Wiss. Artnamen                Hinweise                besonders streng ge- RL     RL
      Artnamen                                                                        geschützt schützt    D      RLP
   8. Gimpel                    Pyrrhula pyrrhula             Brutvogel                   

   9. Goldammer                 Emberiza citrinella           Brutvogel am Wald-         
                                                              rand
   10. Hausrotschwanz           Phoenicurus                   Brutvogel im an-           
                                ochruros                      grenzenden Ge-
                                                              werbegebiet
   11. Heckenbraunelle          Prunella modularis            Brutvogel                   

   12. Kleiber                  Sitta europae                 Brutvogel                   

   13. Kohlmeise                Parus major                   Brutvogel                   

   14. Mäusebussard             Buteo buteo                   vermutlich ehemali-                   
                                                              ger Brutvogel (Horst
                                                              in Fichtengruppe, die
                                                              auf Windwurffläche
                                                              stehengeblieben ist.
                                                              Ein Tier anwesend.)
   15. Mönchsgrasmücke          Sylvia atricapilla            Brutvogel                   

   16. Rabenkrähe               Corvus corone                 Nahrungsgast                

   17. Ringeltaube              Columba palumbus              Brutvogel                   

   18. Rotkehlchen              Erithacus rubecula            Brutvogel                   

   19. Rotmilan                 Milvus milvus                 Nahrungsgast                                 V      V

   20. Schwanzmeise             Aegithalos caudatus           Nahrungsgast                

   21. Schwarzspecht            Dryocopus martius             Nahrungsgast                          

   22. Singdrossel              Turdus philomelos             Brutvogel                   

   23. Star                     Sturnus vulgaris              Brutvogel                                    3      V

   24. Tannenmeise              Parus ater                    Brutverdacht                

   25. Waldbaumläufer           Certhia familaris             Brutvogel                   

   26. Waldkauz                 Strix aluco                   Brutvogel im Um-                      
                                                              feld
   27. Waldlaubsänger           Phylloscopus sibila-          vermutlich Brutvo-                                  3
                                trix                          gel

   28. Wintergoldhähn-          Regulus regulus               Brutverdacht                
       chen
   29. Zaunkönig                Troglodytes troglody- Brutvogel                           
                                tes
   30. Zilpzalp                 Phylloscopus col-             Brutvogel                   
                                lybita

Erläuterungen:
besonders/ streng geschützt: besonders bzw. streng geschützt i.S.d. § 10 BNatSchG
FFH: Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
           RL RLP                       Rote Liste Rheinland-Pfalz
                                        0 ausgestorben oder verschollen
                                        1 vom Aussterben bedroht
                                        2 stark gefährdet
                                        3 gefährdet

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                                           G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
                                           R extrem seltene Arten mitgeographischen Restriktionen
                                           V Arten der Vorwarnliste
                                           D Daten defizitär
           RL D                            Rote Liste Deutschland
                                           1 vom Aussterben bedroht
                                           2 stark gefährdet
                                           3 gefährdet
                                           R Arten mit geografischer Restriktion
                                           V Art der Vorwarnliste

2.2.2         Fledermäuse

Bei sieben Begehungen wurden 4 Fledermausarten per Detektorerfassung kartiert:

Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipstrellus) nutzte die Wegränder sowie locker baum- und
strauchbestandene Strukturen intensiv zu Jagdflügen und die war die am häufigsten im Untersuchungs-
gebiet festgestellte Fledermausart. Reproduktion im Untersuchungsgebiet dürfte ausgeschlossen sein,
vielmehr dürfte die Art aus umliegenden Ortschaften, eventuell aus dem angrenzenden Gewerbegebiet,
zufliegen.
Die insgesamt relativ verbreitete Zwergfledermaus ist vorwiegend „Hausfledermaus“, welche ihre Wo-
chenstubenquartiere an von außen zugänglichen Spalten an Gebäuden hat. Die Jagd erfolgt in der
Regel wenige Kilometer vom Quartier entfernt an Waldrändern, Feldgehölzen, in Gärten und Parks.

Die Fransenfledermaus (Myotis nattereri) ist vorwiegend Waldfledermaus, welche ihre Wochenstu-
ben sowohl in Baumhöhlen und Fledermauskästen als auch in Spalten an Gebäuden hat. Die Art ist
relativ ortstreu. Jagdhabitate sind überwiegende Wälder, Parks sowie Feuchtgebiete.
Aufgrund der relativ großen Anzahl der im Untersuchungsgebiet festgestellten Baumhöhlen und Spalten
wurde zunächst nicht ausgeschlossen, dass die Art Wochenstuben oder Tagesquartiere im Gebiet hat.
Die im Untersuchungsgebiet festgestellten und für Fledermäuse geeignet erscheinenden Spalten und
Höhlen wurden optisch und mit den Detektoren auf ausfliegende Fledermäuse kontrolliert. Es konnten
dabei keine ausfliegenden Individuen festgestellt werden, so dass zumindest 2019 von keiner Quar-
tiersnutzung ausgegangen wird.

Vom Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) liegen nur zwei akustische Nachweise vor, wahrschein-
lich handelte es sich um überfliegende Individuen. Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfleder-
maus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften
genutzt werden5. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug
ermöglichen. In großen Höhen zwischen 10 bis 50 m jagen die Tiere über großen Wasserflächen, Wald-
gebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. Sommer-
quartiere befinden sich unter anderem auch in Baumhöhlen, Spechthöhlen und Fäulnisstellen, die über
dem Einflugloch ausgefault sind.
Bei der Kontrolle der festgestellten und für Fledermäuse geeignet erscheinenden Kleinstrukturen konn-
ten aber keine ausfliegenden Individuen festgestellt werden. Somit wird zumindest für das Jahr 2019
von keiner Quartiersnutzung ausgegangen.

5
    Quelle: Naturschutzfachinformationssystem Nordrhein-Westfalen. www.artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de).

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                    April 2021

Der Kleine Abendsegler (Nyctalus leisleri) nutzte das Untersuchungsgebiet wahrscheinlich nur zu
Jagd- und Überflügen. Es handelt sich ebenfalls um eine Waldfledermaus, die ausgedehnte Waldge-
biete mit alten Baumbeständen bevorzugt. Auch bei dieser Art wird von keinen Quartiersvorkommen
ausgegangen.

Sämtliche in Deutschland vorkommenden Fledermausarten zählen zu den „streng geschützten“ Arten
und sind gemäß FFH-Richtlinie von gemeinschaftlichem Interesse.

Tabelle 5:      Artenliste der nachgewiesenen Fledermausarten (Erfassungen am 30.04.2019,
                12.05.2019, 26.05.2019, 10.06.2019, 21.06.2019, 07.07.2019 sowie 10.09.2019)
  Nr Deutsche                          Wiss. Artnamen              beson-   streng    FFH   RL D   RL
     Artnamen                                                      ders ge- ge-                    RLP
                                                                   schützt  schützt
  1    Fransenfledermaus               Myotis nattereri                              IV     1
  2    Großer Abendsegler              Nyctalus noctula                              IV     V     3
  3    Kleiner Abendsegler             Nyctalus leisleri                             IV     D     2
  4    Zwergfledermaus                 Pipistrellus pipistrellus                     IV           3

Bei der Erfassung von Höhlenbäumen bzw. fledermausquartierrelevanten Strukturen wurde eine relativ
große Anzahl an Baumhöhlen und möglichen Spaltenquartiere festgestellt (ca. 30 Stück, die farblich
markiert wurden).
Die im Untersuchungsgebiet festgestellten und für Fledermäuse geeignet erscheinenden Spalten und
Höhlen wurden bei drei Terminen optisch und mit den Detektoren auf ausfliegende Fledermäuse kon-
trolliert. Es konnten dabei keine ausfliegenden Fledermäuse festgestellt werden.

Abbildung 7: Beispiele für fledermausquartierrelevante Strukturen

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                         April 2021

2.2.3       Haselmäuse

In den sechs ausgebrachten Haselmaus-Niströhren („Tubes“) konnten weder charakteristische Nester
noch Tiere selbst einen Artnachweis liefern.
Es fanden sich bei den sieben Kontrollterminen keinerlei Nachweise einer zeitweisen Bewohnung (Ein-
trag von Nahrung, Kotkrümel, Gräsern usw.).

Zudem wurden Bereiche mit relativ hoher Nachweiswahrscheinlichkeit auf Freinester (Kobel) der Art
kontrolliert. Es konnte dabei keine Nachweise von Freinestern von Haselmäusen erbracht werden.

Im untersuchten Gebiet wurden auch keine Nussschalen mit den typischen Fraßspuren vorgefunden.

Insgesamt wird aus gutachterlicher Sicht davon ausgegangen, dass die Haselmaus das Plange-
biet nicht als Habitat nutzt.

2.2.4       Vorkommen sonstiger europarechtlich geschützter Arten

Hirschkäfer und Eremit:
Die Voraussetzungen für das Vorkommen der beiden Käferarten, zum einen große alte Bäume mit ent-
sprechendem Mulmkörper bzw. ältere Eichen oder Eichenstubben, sind im Plangebiet nicht gegeben.
Dennoch wurde während den Terminen am 11.06.2019, 21.06.2019 und 30.06.2019 auf die Arten ge-
achtet, ohne dass ein Nachweis erbracht werden konnte.

Insekten
Für europarechtlich geschützte Insektenarten (z.B. Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling) fehlen im
Plangebiet die grundlegenden Habitatvoraussetzungen, so dass nicht mit Vorkommen zu rechnen ist.

Im Zuge der Kartierarbeiten erfolgten Zufallsbeobachtungen folgender Tagfalterarten:
- Zitronenfalter (Gonepteryx thamni)
- Tagpfauenauge (Vanessa io)
- Admiral (Vanessa atalanta) randlich
- Distelfalter (Vanessa cardui) randlich
- Landkärtchen (Araschina levana)

Es handelte sich weder um geschützte Arten noch um Arten der „Roten Listen“.

Amphibien
Innerhalb des Plangebiets befinden sich vereinzelt temporär wasserführende Fahrspuren im Bereich
von Rückegassen. Auch befinden sich im Bereich großer Wurzelteller umgestürzter Fichten temporär
wasserführende Bodenmulden, siehe Abb. 8.

Bei den Begehungsterminen wurden diese Kleinstgewässer hin untersucht. Dabei konnte kein Repro-
duktionsnachweis (Laichballen oder Kaulquappen) von Amphibien erbracht werden.

Bei einer örtlichen Begehung am 30.04.2019 wurde ein Exemplar eines Grasfroschs (Rana temporaria)
entdeckt. Der Grasfrosch ist keine europarechtlich geschützte Art.
Nach gutachterlicher Einschätzung handelte es sich um ein durchziehendes Exemplar.

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                             April 2021

Im Übrigen wurden keine Amphibien in der Phase ihres Landaufenthalts vorgefunden.

In artenschutzrechtlicher Hinsicht wurden Amphibien somit vorliegend nicht als relevante Artengruppe
betrachtet.

Abbildung 8:        wassergefüllte Fahrspuren/ wassergefüllte Bodenmulde im Bereich eines Wurzeltellers

Reptilien
Es fanden sich bei den Begehungen des Plangebiets keine Hinweise auf ein Vorkommen von Eidechsen
oder Schlangen.

Pflanzen
Innerhalb des Plangebiets kommen keine gesetzlich geschützten Pflanzenarten vor.

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                          April 2021

3           Wirkfaktoren
Eine ausführliche Erläuterung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen der Be-
gründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pullhahn“.
Das Plangebiet soll im Bebauungsplan weitestgehend als „Gewerbegebiet“ festgesetzt werden, zudem
werden „Verkehrsflächen“ sowie „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen“ sowie „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ausgewiesen.

Tabelle 6:      Wirkfaktoren bzw. Wirkfaktorgruppen der Planung:
  Wirkfaktor-         Wirkfaktoren                            Art, Intensität der Wirkung
  gruppen
  Direkter  Flä- Überbauung/Versiegelung                      Im Rahmen der Verwirklichung des Bebauungsplans können
  chenentzug                                                  bis zu rund 47.500 m² Fläche versiegelt werden.

  Veränderung         direkte Veränderung von Vege-           Im Zuge der Verwirklichung der Bauleitplanung wird der
  der Habi-           tations-/ Biotopstrukturen              größte Teil der Vegetationsstrukturen innerhalb des vorgese-
  tatstruktur/                                                henen Bebauungsplangebiets beansprucht:
                                                              - ~ 16.690 m² Eichen-Buchenwald (davon ~ 260 m² be-
                                                                   reits als Gewerbegebiet im Rahmen des bestehenden
                                                                   Bebauungsplans ausgewiesen)
                                                              - ~ 24.880 m² Laubmischwald (davon ~ 3.520 m² bereits
                                                                   als Gewerbegebiet ausgewiesen)
                                                              - ~ 16.650 m² Fichtenwald (einschließlich bereits geräum-
                                                                 ter Fläche)
                                                              - ~ 160 m² Buchen-Eichenmischwald
                                                              - ~ 500 m² Mähwiese
                                                              - ~ 170 m² Regenrückhaltebecken (Wiese)
  Veränderung         Intensivierung der land-, forst-         -
  der Nutzung         oder fischereiwirtschaftlichen
                      Nutzung
                      kurzzeitige Aufgabe habitatprä-         -
                      gender Nutzung/Pflege
                      (länger) andauernde Aufgabe             -
                      habitatprägender Nutzung/
                      Pflege
  Veränderung         Veränderung des Bodens bzw. im Zusammenhang mit der Versiegelung (s.o.)
  abiotischer         Untergrunds
  Standort-fakto- Veränderung der morphologi- Veränderung der morphologischen Verhältnisse durch Bo-
  ren             schen Verhältnisse          denarbeiten

                      Veränderung der hydrologi- Verstärkung des Oberflächenabflusses durch Versiegelung
                      schen/hydrodynamischen Ver-
                      hältnisse
                      Veränderung der hydrochemi- -
                      schen Verhältnisse
                      Veränderung der Temperatur- -
                      verhältnisse
                      Veränderung anderer standort-, Außenbeleuchtung im Plangebiet
                      vor allem klimarelevanter Fakto-
                      ren
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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                           April 2021

  Wirkfaktor-         Wirkfaktoren                            Art, Intensität der Wirkung
  gruppen
  Barriere-/ Fal- baubedingte Barriere- oder Fal- -
  lenwirkung      lenwirkung
                      anlagenbedingte Barriere- oder -
                      Fallenwirkung
                      betriebs-/nutzungsbedingte Bar- -
                      riere- oder Fallenwirkung
  Nichtstoffliche     akustische Reize (Schall)               Bei Durchführung von Bauarbeiten im Geltungsbereich des
  Einwirkungen                                                Bebauungsplans werden -zeitlich begrenzt - akustische
                                                              Reize, i.d.R. während der Tagesstunden an Werktagen, auf-
                                                              treten.
                                                              Zudem werden im Rahmen der zulässigen gewerblichen
                                                              Nutzungen akustische Reize auftreten.
                                                              Eine Vorbelastung besteht durch Geräusche, welche von
                                                              dem angrenzenden bestehenden Gewerbegebiet, den um-
                                                              liegenden Verkehrsflächen und der benachbarten Reitanlage
                                                              ausgehen. Zudem verursachen forstliche Arbeiten Ge-
                                                              räuschemissionen.
                      Bewegung/ optische Reizauslö- Im Rahmen von Bauarbeiten im Geltungsbereich des Bebau-
                      ser (ohne Licht)              ungsplans werden -zeitlich begrenzt- optische Reize, i.d.R.
                                                    während der Tagesstunden an Werktagen, auftreten.

                                                              Außerdem werden im Rahmen der zulässigen gewerblichen
                                                              Nutzungen Bewegungsreize auftreten.
                                                              Eine Vorbelastung besteht v.a. durch Bewegungsreize, wel-
                                                              che von dem angrenzenden bestehenden Gewerbegebiet,
                                                              den umliegenden Verkehrsflächen und der benachbarten
                                                              Reitanlage ausgehen.
  Nichtstoffliche     Licht (auch: Anlockung)                 Bei Durchführung von Bauarbeiten im Geltungsbereich des
  Einwirkungen                                                Bebauungsplans werden -zeitlich begrenzt - Lichtreize, i.d.R.
                                                              während der Tagesstunden an Werktagen, auftreten.
                                                              Zudem werden im Rahmen der zulässigen gewerblichen
                                                              Nutzungen Lichtreize auftreten.
                                                              Eine Vorbelastung besteht durch Lichtreize, welche von dem
                                                              anschließenden bestehenden Gewerbegebiet, den umlie-
                                                              genden Verkehrsflächen und der benachbarten Reitanlage.
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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                         April 2021

  Wirkfak-            Wirkfaktoren                            Art, Intensität der Wirkung
  torgruppen
  Nichtstoffliche     Erschütterungen                         Baubedingt können ggf. kurzzeitig Erschütterungen auftre-
  Einwirkungen                                                ten.
                                                              Mit nutzungsbedingten Erschütterungen ist nicht zu rechnen.
  stoffliche Ein- Stickstoff- und Phosphatverbin- -
  wirkungen       dungen/Nährstoffeintrag

                      organische Verbindungen                 -
                      Schwermetalle                           -
                      sonstige durch Verbrennungs- Freisetzung von Schadstoffen durch betriebliche Abgase so-
                      oder Produktionsprozesse ent- wie Abgase aus Kfz (an- und abfahrende Fahrzeuge)
                      stehende Schadstoffe

                      Salz                                    ggf. Einsatz von Tausalzen im Winter
                      Deposition mit strukturellen Au- -
                      wirkungen
                      olfaktorische Reize                     -
                      Arzneimittelrückstände                  -
                      sonstige Stoffe                         -
  Strahlung           nichtionisierende Strahlung/            -
                      elektromagnetische Felder
                      ionisierende Strahlung/radioak- -
                      tive Strahlung
  Gezielte Beein- Management gebietsheimischer Anpflanzung heimischer Laubgehölze in den Randbereichen
  flussung von    Arten                        sowie auf Freiflächen des Plangebiets, Förderung v.a. von
                                               Vögeln und Insekten
  Arten u. Orga- Förderung/Ausbreitung gebiets- -
  nismen         fremder Arten
                      Bekämpfung von Organismen               -
                      Freisetzung gentechnisch neuer -
                      bzw. veränderter Organismen
  Sonstiges           Sonstige                                -

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                   April 2021

4           Maßnahmen
Nachfolgend werden Maßnahmen aufgeführt, welche hinsichtlich der Abwendung artenschutzrechtli-
cher Verbotstatbestände relevant sein könnten und die im Rahmen des Bebauungsplans festgelegt
werden sollen.

4.1         Maßnahmen zur Vermeidung
     zeitliche Befristung von Gehölzbeseitigungen und Gehölzrückschnitt:
      Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze dürfen ausschließlich im Zeit-
      raum vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres (außerhalb der Brutphase
      gehölzbrütender Vögel) beseitigt, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Auf § 39 Abs.
      5 BNatSchG wird verwiesen

     Vorgaben für die Außenbeleuchtung:
      Leuchtanlagen für die Außenbeleuchtung sind bezüglich Anzahl, Höhe und Ausrichtung auf das
      funktional unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Die Lichtpunkthöhe darf 6 m nicht überschrei-
      ten. Leuchtanlagen für die Außenbeleuchtung sind (durch Blendkappen, Begrenzung der Leuch-
      tenaufneigung o.ä.) im Übergangsbereich zu den Gehölzstrukturen entlang des Brohlbachs so
      abzuschirmen, dass der Lichtfall auf das Baugebiet begrenzt bleibt.
      Die Abstrahlungsgeometrie sollte in möglichst steilen Winkeln von oben nach unten gestaltet wer-
      den und möglichst geringe Leuchtdichten aufweisen.
      Es sind ausschließlich Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur von höchstens 3.000 Kelvin und mög-
      lichst geringem Blaulichtanteil (z.B. durch Einsatz von Natriumdampf-Niederdruckleuchten oder PC
      Amber LED) für die Außenbeleuchtung zu verwenden. Es sollen vollständig gekapselte Leuchten-
      gehäuse verwendet werden, welche kein Licht nach oben emittieren. Dadurch können kollisions-
      gefährdende Situationen für Fledermäuse durch beleuchtungsbedingte Anlockung nachtaktiver In-
      sekten vermieden werden.
      Eine Anstrahlung von Gebäuden oder anderen Objekten ist zu minimieren. Die Bestrahlung darf
      ausschließlich von oben nach unten erfolgen. Strahler müssen gezielt das Objekt beleuchten und
      nicht über die Objektgrenzen hinweg strahlen.

     Vorgaben für spiegelnde Gebäudefronten:
      An allen spiegelnden Gebäudeteilen (Fenster mit einer Fläche von über 2 m², spiegelnde Fassa-
      denfronten) sind ausschließlich transluzente („halbtransparente“) Materialien zu verwenden oder
      geeignete Markierungen wie Punktraster und Streifen flächig anzubringen, so dass die Spiegelwir-
      kung auf maximal 15 % Außenreflexionsgrad begrenzt wird. Dadurch kann das Vogelschlagrisiko
      an spiegelnden Gebäudefronten minimiert werden.

4.2         Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
     Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren im Umfeld des Plangebiets:
      In dem nördlich an das Plangebiet anschließenden gemeindeeigenen Waldbestand (Gemarkung
      Huf, Flur 2, Flurstück 46/2 tlw. sowie Flur 3, Flurstücke 85/3 tlw., 90 tlw., 92/2 tlw.) sind mindestens
      10 künstliche Fledermaus-Quartiere mit Winterquartiereignung anzubringen. Die künstlichen Quar-
      tiere sind bevorzugt in Waldrandbereichen bzw. entlang von Schneisen und Wegen anzubringen.
      Dabei ist zu beachten, dass die Quartiere nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein
      sollen. Zudem muss ein freier An- und Ausflug gewährleistet sein und eine Mindesthöhe von drei

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„Gewerbegebiet Pullhahn“ Ortsgemeinde Horhausen                                                   April 2021

      Metern eingehalten werden. Die künstlichen Quartiere sind durch eine fachkundige Person anzu-
      bringen und im Rahmen eines fünfjährigen Monitorings zu betreuen.
      Das Anbringen der Quartiere hat bereits vor Umsetzung der Rodungsarbeiten im geplanten Bau-
      gebiet zu erfolgen.

     Anbringen von künstlichen Nisthilfen für höhlen- und halbhöhlenbrütende Vogelarten im Umfeld
      des Plangebiets:
      In dem nördlich an das Plangebiet anschließenden gemeindeeigenen Waldbestand (Gemarkung
      Huf, Flur 2, Flurstück 46/2 tlw. sowie Flur 3, Flurstücke 85/3 tlw., 90 tlw., 92/2 tlw.) sind mindestens
      - 5 Nisthilfen für Höhlenbrüter aus Holzbeton (Dabei sind verschiedene Typen mit Einfluglö-
        chern von 28 mm bis 45 mm Durchmesser zu verwenden.)
      - 3 Nisthilfen für Halbhöhlenbrüter aus Holzbeton
      anzubringen. Die Nisthilfen sind an geeigneten Standorten in mind. 2,5 Metern Höhe bevorzugt in
      Ausrichtung Osten oder Südosten anzubringen. Der Abstand zwischen Nisthilfen gleichen Typs
      soll mind. 8 m betragen. Die Nisthilfen sind durch eine fachkundige Person anzubringen und im
      Rahmen eines fünfjährigen Monitorings zu betreuen.
      Das Anbringen der Nisthilfen hat bereits vor Umsetzung der Rodungsarbeiten im geplanten Bau-
      gebiet zu erfolgen

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5             Bestandsdarstellung sowie Darlegung der etwaigen Betrof-
              fenheit der relevanten europäischen Vogelarten nach Art. 1
              der Vogelschutzrichtlinie
5.1           Übersicht
In der nachfolgenden Tabelle werden die europäischen Vogelarten aufgeführt, die im Untersuchungs-
gebiet als nachgewiesen wurden und dadurch relevant sind.

Tabelle 7:        Bestandssituation der relevanten europäischen Vogelarten:
    Nr. Deutsche             Wiss. Artnamen              Form-     Hinweise/                  besonders streng ge-         RL D          RL
        Artnamen                                         blatt     Status                     geschützt   schützt                       RLP6

    1.    Amsel              Turdus merula               V1        Brutvogel                        

    2.    Bachstelze         Motacilla alba              V2        Brutvogel im angren-             
                                                                   zenden Gewerbege-
                                                                   biet
    3.    Blaumeise          Parus caeruleus             V1        Brutvogel                        

    4.    Buchfink          Fringilla coelebs            V1        Brutvogel                        

    5.    Buntspecht        Dendrocopus major            V1        Brutvogel                        

    6.    Eichelhäher       Garrulus glandarius          V1        Brutvogel                        

    7.    Gartengras-        Sylvia borin                V1        Brutvogel                        
          mücke

    8.    Gimpel             Pyrrhula pyrrhula           V1        Brutvogel                        
    9.    Goldammer          Emberiza citrinella         V3        Brutvogel am Wald-               
                                                                   rand
    10. Hausrot-             Phoenicurus ochruros        V2        Brutvogel im angren-             
        schwanz                                                    zenden Gewerbege-
                                                                   biet
    11. Heckenbrau-          Prunella vulgaris           V3        Brutvogel                        
        nelle
    12. Kleiber             Sitta europea                V1        Brutvogel                        

    13. Kohlmeise           Parus major                  V1        Brutvogel                        

    14. Mäusebus-            Buteo buteo                 V4        vermutlich ehemaliger                          
        sard                                                       Brutvogel (Horst in
                                                                   Fichtengruppe, die auf
                                                                   Windwurffläche stehen-
                                                                   geblieben ist. Ein Tier
                                                                   anwesend.)
    15. Mönchsgras-          Sylvia atricapillla         V1        Brutvogel                        
        mücke

    16. Rabenkrähe           Corvus corone               V1        Nahrungsgast                     

    17. Ringeltaube          Columba palumbus            V1        Brutvogel                        

6
    Simon, l . et al. (2014): Rote Liste der Brutvögel in Rheinland-Pfalz; Hrsg. : Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung,
      Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz, Mainz

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