Gibt es ein "Recht auf Rechtsverletzung?" - Neue Technik und alte Fragen - ELSA-Konstanz
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Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (USA) Lehrstuhl für deutsches und Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht Universität Konstanz Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe Gibt es ein “Recht auf Rechtsverletzung?” - Neue Technik und alte Fragen 2019 EL§A Day Konstanz Universität Konstanz
Agenda A. „Recht auf Rechtsverletzung“ – worum geht es? B. Die Optionen des Gesetzgebers C. Neue Fragestellungen: Möglichkeiten des Auto-Enforcement D. Der (grund-)rechtliche Rahmen E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen F. Der Umgang mit dem Auto-Enforcement – eine Frage des Menschenbildes 2 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
A. „Recht auf Rechtsverletzungen“? • Eine Provokation? − Was ist gemeint? • Natürlich nicht sanktionslose Rechtsverletzungen, sondern • Der Erhalt der tatsächlichen Möglichkeit, dass Menschen sich gegen die Normeinhaltung entscheiden (Missachtung von gesellschaftlichen Konventionen) “Unauffällige” Rechtsregeln, z.B. Hausordnung, Betriebsordnung, Regeln des Skiliftbetreibers Vertragliche Regeln Verwaltungsrechtliche Regeln, z.B. Meldepflicht Strafrechtliche Regeln 3 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
A. „Recht auf Rechtsverletzungen“? • Eine Provokation? • Weshalb ein vollständiger Ausschluss von Rechtsverletzungen? − Demokratische Legitimation der Regeln: “Can’t have too much of a good thing!” − Umfassende Compliance kommt dem Anspruch der Rechtsordnung auf Gleichbehandlung am nächsten • Kein “Dreistheit siegt!” • Kein “Man muss es sich halt leisten können!” • Keine Diskussion um angemessenes Sanktionsniveau − Keine Frustration der rechtstreuen Rechtssubjekte; Bewährung des objektiven Rechts − Keine Verzerrung des Wettbewerbs in wirtschaftlichen Kontexten 4 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
A. „Recht auf Rechtsverletzungen“? • Eine Provokation? • Weshalb ein vollständiger Ausschluss von Rechtsverletzungen? • Weshalb Rechtsverletzungen ermöglichen? − Lebensqualität/Freiheit/Entfaltung − Effizienzgewinne: Ausschluss von Fehlsteuerungen durch Durchsetzung von Normen im niederschwelligen Bereich, willkürliche Grenzen materieller Verbotsnormen (“60 km/h”) − Schutzzielirrelevanz (“minderes Interesse” an Durchsetzung) − Ausnahmsweise Rechtfertigung (“überwiegendes Interesse” an Nichtdurchsetzung) − Unerwünschte Steuerungswirkung in Richtung auf schädlichere Delinquenz − Negative Totalitarismuserfahrung 5 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regeln durch Verhaltens- und Sanktionsnorm (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) − Unterschiedlicher Abstraktionsgrad • Handlungsfreiheit und Haftung (z.B. Testfahrten mit selbstfahrenden Fahrzeugen in Kalifornien https://www.dmv.ca.gov/portal/dmv/detail/vr/autonomous/ auto ) 6 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regeln durch Verhaltens- und Sanktionsnorm (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) − Unterschiedlicher Abstraktionsgrad − Handlungsfreiheit und Haftung (z.B. Testfahrten mit selbstfahrenden Fahrzeugen in Kalifornien) 7 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regulierung durch Verhaltens- und Sanktionsnormen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) − Unterschiedlicher Abstraktionsgrad • Handlungsfreiheit und Haftung (z.B. Testfahrten mit selbstfahrenden Fahrzeugen in Kalifornien) • Konkretisierende Regelungen sichern Haftungsfreiräume und schränken Handlungsspielräume ein 8 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regulierung durch Verhaltens- und Sanktionsnormen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) − Unterschiedlicher Abstraktionsgrad • Handlungsfreiheit und Haftung (z.B. Testfahrten mit selbstfahrenden Fahrzeugen in Kalifornien) • Konkretisierende Regelungen sichern Haftungsfreiräume und schränken Handlungsspielräume ein 9 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regulierung durch Verhaltens- und Sanktionsnormen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) − P1! Notwendige Unbestimmtheit der Reichweite der Verhaltensnorm − P2! Notwendige Unbestimmtheit der Sanktionsnorm − P3! Entdeckungswahrscheinlichkeit − P4! Verfolgungswahrscheinlichkeit − P5! Durchsetzungswahrscheinlichkeit 10 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regulierung durch Verhaltens- und Sanktionsnormen II. Die erweiterte Lösung: Regulierung durch Dauerkontrolle 11 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regulierung durch Verhaltens- und Sanktionsnormen II. Die erweiterte Lösung: Regulierung durche Dauerkontrolle 12 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regulierung durch Verhaltens- und Sanktionsnormen II. Die erweiterte Lösung: Regulierung durch Dauerkontrolle (z.B. Fahrzeiten, Geschwindigkeit und Fahrtenschreiber; Kontrollmitteilungen) − P1! Notwendige Unbestimmtheit der Reichweite der Verhaltensnorm − P2! Notwendige Unbestimmtheit der Sanktionsnorm − P3! Entdeckungswahrscheinlichkeit − P4! Verfolgungswahrscheinlichkeit − P5! Durchsetzungswahrscheinlichkeit 13 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regulierung durch Verhaltens- und Sanktionsnormen II. Die erweiterte Lösung: Regulierung durch Dauerkontrolle (z.B. Fahrzeiten, Geschwindigkeit und Fahrtenschreiber) III. Die “große Lösung”: Regulierung durch tatsächliche Beschränkung − Bekannt als Vorverlagerung des Schutzes • Z.B. Technische Begrenzung der Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern (“bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit”) Reagiert auf besondere Risikokonstellation (Verfügbarkeit, Nutzung, Ausbildung, Alter) Ausweichmöglichkeiten der Nutzer Limitierte Rechtsfolgen 14 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
B. Die Optionen des Gesetzgebers I. Die klassische Lösung: Regulierung durch Verhaltens- und Sanktionsnormen II. Die erweiterte Lösung: Regulierung durch Dauerkontrolle (z.B. Fahrzeiten, Geschwindigkeit und Fahrtenschreiber) III. Die “große Lösung”: Regulierung durch tatsächliche Beschränkung − Bekannt als Vorverlagerung des Schutzes • Z.B. Technische Begrenzung der Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern (“bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit”) • Vertriebseinschränkungen und -verbote für gefährliche Gegenstände (z.B. Medikamente, Waffen) • Einzug der Einkommenssteuer vom Arbeitgeber (Lohnsteuer) 15 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen Vielfalt technischer Möglichkeiten 1. Biologie, Medizin − Operative Eingriffe (z.B. Gesetz zur freiwilligen Kastration, 1969) − Aggressionssteuerung durch kontrollierte Hormonausschüttung − Genome editing (z.B. CRISPR/Cas9) 2. “Einfache” Technik − Z.B. Induktionsschleifen, die auf Geschwindigkeitsregelanlagen wirken − Filtersoftware 3. Künstliche Intelligenz, die uns Entscheidungen (ab-)nimmt 16 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr 17 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr 1. Das Automobil “weiß alles” − Tempo − Zeit − Helligkeit/Dunkelheit, Wetter − Betriebszustand: Wasser-, Öltemperatur, Öldruck, Reifenluftdruck; Verbrennungsdaten − Fahrdaten: Abstände zu Verkehrsteilnehmern, Hindernissen − Besondere Verkehrsregeln (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen in Baustellen) − Künftig: Kommunikation car2X 18 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr 1. Das Automobil “weiß alles” 2. Das Automobil kann alle Information speichern oder weitergeben − OBD2-Speicher erweiterbar (“Black Box”; in USA obligatorisch: Fahrdaten über ca. 20 sec.) − Fahrzeuge teils online (z.B. “ConnectedDrive”; Telematik- Systeme) 19 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr 1. Das Automobil “weiß alles” 2. Das Automobil kann alle Information speichern oder weitergeben 3. Alternative Regulierungsmodelle a) Kontrolle: Das Automobil “petzt” b) Beschränkung: Das Automobil beschränkt den Fahrer 20 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr 1. Das Automobil “weiß alles” 2. Das Automobil kann alle Information speichern oder weitergeben 3. Alternative Regulierungsmodelle a) Kontrolle: Das Automobil “petzt” b) Beschränkung: Das Automobil beschränkt den Fahrer − alkoholempfindliche Wegfahrsperre: standardisierte Schnittstelle in Kraftfahrzeugen zur Erleichterung der Nachrüstung mit alkoholempfindlichen Wegfahrsperren − Geschwindigkeitsassistenten reagieren selbsttätig auf Geschwindigkeitsbeschränkungen 21 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr 1. Das Automobil “weiß alles” 2. Das Automobil kann alle Information speichern oder weitergeben 3. Alternative Regulierungsmodelle a) Kontrolle: Das Automobil “petzt” b) Beschränkung: Das Automobil beschränkt den Fahrer • Verordnung über […] Systeme[…], Bauteile[…] und selbstständige[…] technische[…] Einheiten für […] Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern • von EP und Rat angenommen 22 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen • Verordnung über […] Systeme[…], Bauteile[…] und selbstständige[…] technische[…] Einheiten für […] Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern • von EP und Rat angenommen • Regelungsmodell „safe system“ „Es ergibt sich voraussichtlich folgender Nutzen: • Über einen Zeitraum von 16 Jahren wird durch die Einführung der neuen Sicherheitsmerkmale voraussichtlich die Zahl der Getöteten um 24794 und die Zahl der Schwerverletzten um 140740 gesenkt. • Der Barwert des Nutzens beträgt 72,8 Mrd. EUR.“ (Vorschlag, COM(2018) 286 final, S. 8) 23 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen • Verordnung über […] Systeme[…], Bauteile[…] und selbstständige[…] technische[…] Einheiten für […] Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern • von EP und Rat angenommen • Regelungsmodell „safe system“ • Schreibt zwingend vor • Intelligenter Geschwindigkeitsassistent • Systeme zur Schläfrigkeits- und Aufmerksamkeitsüberwachung des Fahrers • Zur Erkennung von Ablenkungen • Zur Erleichterung des Einbaus von Sperren zur Verhinderung von Alkoholfahrten 24 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen • Verordnung über […] Systeme[…], Bauteile[…] und selbstständige[…] technische[…] Einheiten für […] Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern • „ […] müssen Fahrzeuge nicht nur für die neuen technologischen Entwicklungen in der Infrastruktur bereit sein, sondern sie müssen auch eine Führungsrolle einnehmen und den Weg zum vollautomatischen Fahren ebnen. Aus diesem Grund können sich die Fahrer leichter allmählich an die neuen Systeme gewöhnen und das Vertrauen und die Akzeptanz der Öffentlichkeit in Bezug auf den Übergang zum automatischen Fahren werden verbessert, wenn moderne Sicherheitsmerkmale für Fahrzeuge noch heute zwingend vorgeschrieben werden.“ (Vorschlag, COM(2018) 286 final, S. 2 f.) 25 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr 1. Das Automobil “weiß alles” 2. Das Automobil kann alle Information speichern oder weitergeben 3. Alternative Regulierungsmodelle 4. Relevanz auch im privatrechtlichen Bereich: Telematik-Tarife 26 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr II. Kontrolle und Beschränkung bei Rechtsverletzungen im Internet 1. Nachträgliche Kontrolle wegen Anonymität im Ausgangspunkt erschwert 2. Stattdessen Kontrolle der Diensteanbieter im Internet a) Stets bei vorangegangenen Verletzungen und Hinweis (“notice-and-take-action”) b) Bei Urheberrechtsverletzungen, Art. 17 Abs. 4 RL 2019/790 27 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr II. Kontrolle und Beschränkung bei Rechtsverletzungen im Internet 1. Nachträgliche Kontrolle wegen Anonymität im Ausgangspunkt erschwert 2. Stattdessen Kontrolle der Diensteanbieter im Internet 3. Lösung des Haftungsproblems durch Einsatz automatischer Filter a) Nach wie vor gelegentlich fehlerhaft b) Schwierigkeit der Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsaspekten c) Überschießender Schutz, da kein Gegenanreiz d) Keine Eigenverantwortung mehr 28 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr II. Kontrolle und Beschränkung bei Rechtsverletzungen im Internet III. “Smart contracts” • Computerprotokolle, die Verträge abbilden oder überprüfen oder die Verhandlung oder Abwicklung eines Vertrags technisch unterstützen können (wikipedia) • blockchainbasierte Software, die dafür sorgt, dass vorprogrammierte Prozesse automatisch vollzogen werden, wenn bestimmte im Code definierte Bedingungen erfüllt sind 29 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr II. Kontrolle und Beschränkung bei Rechtsverletzungen im Internet III. “Smart contracts” • Anwendungsbeispiele 1. Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) verwenden blockchains, bei denen eine Vielzahl von beteiligten Rechnern als Knoten in einem p2p-Netz als „Register“ tätig werden und einen Zahlungsanspruch dokumentieren 30 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
C. Neue Fragestellungen I. Sensorik, Speichertechnik und Steuerung im Individualverkehr II. Kontrolle und Beschränkung bei Rechtsverletzungen im Internet III. “Smart contracts” • Anwendungsbeispiele 1. Kryptowährungen 2. Vollzug von Verträgen: z.B. wird Zahlung automatisch ausgelöst, wenn Bedingungen erfüllt sind − Insb. beim Verkauf von digitalen Gegenständen − Im Übrigen nur mittelbar: „Smart Oracles“ erforderlich − Hilfreich bei regelmäßigen Abläufen (z.B. in Vertriebsketten der Lebensmittelindustrie) 31 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
D. Der (grund-)rechtliche Rahmen I. Bedeutung der Grundrechte 1. Subjektive Abwehrrechte gegenüber dem Staat 2. Grundlagen einer objektiven Werteordnung, welche a) dem Staat eine aktive Schutzpflicht auferlegt b) alle Instanzen des Staates, auch die Gerichte, bei der Entscheidung über private Streitigkeiten bindet (sog. mittelbare Drittwirkung): Generalklauseln des Privatrechts sind im Lichte der Grundrechte auszulegen 32 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
D. Der (grund-)rechtliche Rahmen I. Bedeutung der Grundrechte II. Betroffene Grundrechte beim Entzug des “Rechts auf Rechtsverletzung” 1. Aus Perspektive des verletzten Rechts ist angemessene Sanktionierung geboten • bei Grundrechten staatlicher Schutzauftrag • Im Übrigen Verpflichtung zu effektivem Rechtsschutz aus Rechtsstaatsgebot Keine Sanktionslücke Wohl auch keine “Zufallssanktionierung” durch beliebig unwahrscheinliche, aber extrem scharfe Sanktion 33 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
D. Der (grund-)rechtliche Rahmen I. Bedeutung der Grundrechte II. Betroffene Grundrechte beim Entzug des “Rechts auf Rechtsverletzung” 1. Aus Perspektive des verletzten Rechts ist angemessene Sanktionierung geboten 2. Gegengerichtet: Besondere Grundrechte insb. bei faktischem Ausschluss von Rechtfertigungsgründen i.w.S. • Meinungs- oder Kunstfreiheit beim “Wegfiltern” von Satire, Parodie • Körperliche Unversehrtheit und Leben, wenn Fahrzeug keine Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Weg zur Notfallaufnahme gestattet 34 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
D. Der (grund-)rechtliche Rahmen I. Bedeutung der Grundrechte II. Betroffene Grundrechte beim Entzug des “Rechts auf Rechtsverletzung” 1. Aus Perspektive des verletzten Rechts ist angemessene Sanktionierung geboten 2. Gegengerichtet: Besondere Grundrechte insb. bei faktischem Ausschluss von Rechtfertigungsgründen i.w.S. 3. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG • Breiter Anwendungsbereich, erfasst jegliches Verhalten • Aber: “schwaches” Grundrecht; Schrankentrias unterworfen • Konsequenzen: • Erfordernis der formellen Rechtmäßigkeit der Schranke • grundrechtliches Verhältnismäßigkeitserfordernis 35 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
D. Der (grund-)rechtliche Rahmen I. Bedeutung der Grundrechte II. Betroffene Grundrechte beim Entzug des “Rechts auf Rechtsverletzung” 1. Aus Perspektive des verletzten Rechts ist angemessene Sanktionierung geboten 2. Gegengerichtet: Besondere Grundrechte insb. bei faktischem Ausschluss von Rechtfertigungsgründen i.w.S. 3. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG Genügt das im Hinblick auf “Entmündigung” durch Auto- Enforcement? 36 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen − Bei privatautonomer Ausgestaltung minimaler Grundrechtsbezug • Lediglich “mittelbare Drittwirkung der Grundrechte”; allein allgemeine Handlungsfreiheit betroffen • Erfüllung des Vertrages wird geschuldet • Auch Automatisierung durch autonome Entscheidung gedeckt • Autonomie insb. durch allgemeine vertragsrechtliche Instrumente geschützt (insb. AGB-Kontrolle) − Besondere Allgemeininteressen (z.B. Zahlungsmittelmonopol des Staates sichert Möglichkeit der Geldpolitik) können einzelnen Geschäftsfeldern im Wege stehen (z.B. Libra) 37 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung 38 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
D. Der (grund-)rechtliche Rahmen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung; 39 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung − Unmittelbare Anpassung der Prämie an Risikoerzeugung • Im Ausgangspunkt unkritisch, da dem versicherten Risiko entsprechend • P1! Negative Selektion von Risiken – tendenziell verbleiben objektiv höher belastete Fahrer in Regelversicherung; Verwässerung der Risikogemeinschaft • P2! Verhaltensanreize + allgemeine Handlungsfreiheit? − Wiederum allein mittelbare Drittwirkung − Privatautonomie 40 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung − Unmittelbare Anpassung der Prämie an Risikoerzeugung • Im Ausgangspunkt unkritisch, da dem versicherten Risiko entsprechend • P1! Negative Selektion von Risiken – tendenziell verbleiben objektiv höher belastete Fahrer in Regelversicherung; Verwässerung der Risikogemeinschaft • P2! Verhaltensanreize + allgemeine Handlungsfreiheit • P3! Datenschutz und Datenverwendung 41 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung III. Telematik-Tarife bei Krankenversicherung − Unmittelbare Anpassung der Prämie an Risikoerzeugung • Im Ausgangspunkt kritisch, da bei gesetzlicher Krankenversicherung Risikoausgleich immanent • P1! Negative Selektion von Risiken – tendenziell verbleiben objektiv höher belastete Versicherte in Regelversicherung; Verwässerung der Risikogemeinschaft 42 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung III. Telematik-Tarife bei Krankenversicherung − Unmittelbare Anpassung der Prämie an Risikoerzeugung • Im Ausgangspunkt kritisch, da bei gesetzlicher Krankenversicherung Risikoausgleich immanent • P1! Negative Selektion von Risiken – tendenziell verbleiben objektiv höher belastete Versicherte in Regelversicherung; Verwässerung der Risikogemeinschaft • P2! Verhaltensanreize + allgemeine Handlungsfreiheit − (Bei gesetzlicher Versicherung unmittelbare Wirkung) − Je nach Ausgestaltung entscheiden Dritte über Lebensführung 43 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung III. Telematik-Tarife bei Krankenversicherung − Unmittelbare Anpassung der Prämie an Risikoerzeugung • Im Ausgangspunkt kritisch, da bei gesetzlicher Krankenversicherung Risikoausgleich immanent • P1! Negative Selektion von Risiken – tendenziell verbleiben objektiv höher belastete Versicherte in Regelversicherung; Verwässerung der Risikogemeinschaft • P2! Verhaltensanreize + allgemeine Handlungsfreiheit • P3! Datenschutz und Datenverwendung • Gen Y überwiegend unkritisch (60 % bereit, digitale Daten zur Verfügung zu stellen) • Bevölkerung insgesamt skeptisch 44 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung III. Telematik-Tarife bei Krankenversicherung − Unmittelbare Anpassung der Prämie an Risikoerzeugung • Im Ausgangspunkt kritisch, da bei gesetzlicher Krankenversicherung Risikoausgleich immanent • P1! Negative Selektion von Risiken – tendenziell verbleiben objektiv höher belastete Versicherte in Regelversicherung; Verwässerung der Risikogemeinschaft • P2! Verhaltensanreize + allgemeine Handlungsfreiheit • P3! Datenschutz und Datenverwendung https://www.wissen- private-krankenversicherung.de/telematik-tarife-mehrheit- dafuer 45 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung III. Telematik-Tarife bei Krankenversicherung IV. Online-Filter − Verschobene Perspektive, da Dritter (“Diensteanbieter”) nur mittelbar zur Filterung veranlasst wird − Sonderproblem: Evidentes Durchsetzungsdefizit gegenüber anonymen Verletzern − Politischer Wille, Äußerungen im Netz anonym zu halten − Problemlage konzentriert auf Art. 5 GG − Neben Ausgleich mit gleichfalls grundrechtlich gebotenem effektiven Schutz der Rechte Dritter sorgt obligatorischer restore- Mechanismus für Angemessenheit 46 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
E. Folgerungen für aktuelle Fragestellungen I. SmartContracts – Privatautonomie und Allgemeininteressen II. Telematik-Tarife bei Kfz-Versicherung III. Telematik-Tarife bei Krankenversicherung IV. Online-Filter V. Nutzungsbeschränkungen beim Automobil − Ausgehend vom Staat: unmittelbare Wirkung der Grundrechte − Sehr unterschiedliche Ausprägungen denkbar: Beschränkung zur unmittelbaren Abwehr konkreter Gefahren für Leib und Leben oder zur Einhaltung von bloßen Ordnungsvorschriften − Bewertung des minderen oder überwiegenden Interesses schwierig − Abwägung schwierig 47 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) − Wird das Recht lediglich als Instrument zur Überführung des staatlichen Willens auf das Befinden des Gemeinwesens verstanden, so ist jede Lücke bei der Durchsetzung schädlich => Auto-Enforcement zwingend 48 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) II. Recht als Instrument zur Gewährleistung praktischer Konkordanz von Freiheitsräumen (“rule of law”) • zwischen den geschützen Rechtspositionen von Rechtsträgern − „Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.““ (Kant, Die Metaphysik der Sitten, 1797. Erster Teil, § B a.E.) 49 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) II. Recht als Instrument zur Gewährleistung praktischer Konkordanz von Freiheitsräumen (“rule of law”) • zwischen den geschützen Rechtspositionen von Rechtsträgern • und Allgemeininteressen − “27 Und Jesus sagte zu ihnen: Der Sabbat wurde für den Menschen gemacht, nicht der Mensch für den Sabbat. 28 Deshalb ist der Menschensohn Herr auch über den Sabbat.“ (Markus 2) 50 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) II. Recht als Instrument zur Gewährleistung praktischer Konkordanz von Freiheitsräumen (“rule of law”) • zwischen den geschützen Rechtspositionen von Rechtsträgern • und Allgemeininteressen (“rule of law”) − “27 Und Jesus sagte zu ihnen: Der Sabbat wurde für den Menschen gemacht, nicht der Mensch für den Sabbat. 28 Deshalb ist der Menschensohn Herr auch über den Sabbat.“ (Markus 2) 51 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) II. Recht als Instrument zur Gewährleistung praktischer Konkordanz von Freiheitsräumen (“rule of law”) • zwischen den geschützen Rechtspositionen von Rechtsträgern • und Allgemeininteressen (“rule of law”) − “27 Und Jesus sagte zu ihnen: Der Sabbat wurde für den Menschen gemacht, nicht der Mensch für den Sabbat. 28 Deshalb ist der Menschensohn Herr auch über den Sabbat.“ (Markus 2) − „Gesslerhut“: Reverenz der Norm um der Norm willen? 52 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) II. Recht als Instrument zur Gewährleistung praktischer Konkordanz von Freiheitsräumen (“rule of law”) III. Menschenbild • Postulat der Freiheit des menschlichen Willens: “Schuldfähigkeit” als Fähigkeit, sich bewusst gegen das Recht zu stellen • Dem muss eine Freiheit des Handelns korrespondieren • Die Beschränkung dieser Freiheit bedarf der Rechtfertigung; Indizien: − Schutz der Rechte und Rechtsgüter Dritter; insb. bei konkreten Gefahren − Bei unmittelbar betroffenen Allgemeininteressen; P! Gewicht; Konkretheit − Bei abstrakten Normen zur Gefahrverhinderung nicht 53 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) II. Recht als Instrument zur Gewährleistung praktischer Konkordanz von Freiheitsräumen (“rule of law”) III. Menschenbild • Postulat der Freiheit des menschlichen Willens: “Schuldfähigkeit” als Fähigkeit, sich bewusst gegen das Recht zu stellen • Dem muss eine Freiheit des Handelns korrespondieren • Die Beschränkung dieser Freiheit bedarf der Rechtfertigung • “nudging” bleibt möglich 54 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) II. Recht als Instrument zur Gewährleistung praktischer Konkordanz von Freiheitsräumen (“rule of law”) III. Menschenbild • Postulat der Freiheit des menschlichen Willens: “Schuldfähigkeit” als Fähigkeit, sich bewusst gegen das Recht zu stellen • Dem muss eine Freiheit des Handelns korrespondieren • Die Beschränkung dieser Freiheit bedarf der Rechtfertigung • “nudging” bleibt möglich • Vollständige ex post-Kontrolle muss möglich sein und Rechtsschutz muss gegenüber jeglicher Beschwer gewährt werden 55 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
F. Der Umgang mit dem Auto- Enforcement – eine Frage des Menschenbildes I. Recht als Instrument zur Regierung (“rule by law”) II. Recht als Instrument zur Gewährleistung praktischer Konkordanz von Freiheitsräumen (“rule of law”) III. Menschenbild IV. … und Dauerkontrolle? • Dauerkontrolle gestattet im Ausgangspunkt zwar die nachträgliche Berücksichtigung von Unschärfen des Tatbestandes sowie überwiegenden Interessen • Dauerkontrolle überlässt aber Berücksichtigung minderen Interesses an der Durchsetzung der Willkür der Durchsetzungsinstanz • Entsprechende Anforderungen, vgl. “nemo tenetur se ipsum accusare” und Menschenwürde 56 Jochen Glöckner - "Recht auf Rechtsverletzung" Universität Konstanz
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