Vorbesprechung Prüfungsseminar Kartell- und Patentrecht - Universität Konstanz
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Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (USA) Lehrstuhl für deutsches und Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht Universität Konstanz Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe Vorbesprechung Prüfungsseminar Kartell- und Patentrecht Universität Konstanz, 09. März 2021 Universität Konstanz
Agenda A. Ablauf B. Formalia C. Themen D. Fragen E. Verlosung und Zuteilung der Themen 2 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Ablauf 09.03. Vorbesprechung: Themen werden ausgelost und in Empfang genommen; Bearbeitungszeitraum beginnt 21.04. Abgabe der Studienarbeit: Details entnehmen Teilnehmer der Mitteilung über die Zulassung 21.04 bis Teilnehmer geben 1-2seitige abstracts in spätestens elektronischer Form am Lehrstuhl ab; abstracts 26.04. werden in elektronischer Form an alle Teilnehmer zur Vorbereitung des Seminars versandt 06./07.05. Blockseminar (genauere Informationen folgen noch) Anfang Juni Nachbesprechung; Scheinaushändigung (genauere 2019 Informationen folgen noch) 3 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit • Seminararbeit und sonst nichts? • Meine Seminararbeit und die anderen? • Seminararbeit und Hilfestellung? 4 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation 5 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts 6 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts IV. Blockveranstaltung • Wann, wie, wo? • Verteilung Themenbereiche • Vorbereitung 7 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts IV. Blockveranstaltung V. Ihr Vortrag • Dauer: 30 min • Mediengestützt? • Begleitmaterialien (Handout) • Ihr Vortrag zwischen Litanei und Stand up-Comedy • Ihr Vortrag und Ihre Studienarbeit 8 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung „§ 12 Abs. 4 Schwerpunktsatzung Die Studienarbeit ist ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu einem vom Leiter des Seminars ausgegebenen Thema, das in einem Sitzungstermin des Seminars vorgetragen wird. Der Text der Studienarbeit soll 65.000 Zeichen inklusive Leerzeichen ohne Fußnotennachweise nicht überschreiten. Weitere Einzelheiten bestimmt der Seminarleiter.“ 9 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Die Arbeit setzt sich zusammen aus a) Deckblatt b) Gliederung c) Literaturverzeichnis d) Text e) unterschriebene Erklärung des Verfassers, dass die Arbeit eigenhändig und selbständig angefertigt wurde f) (Abkürzungsverzeichnis) 10 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang a) 65000 Zeichen beziehen sich allein auf Textteil b) 1/3 Rand links für ganze Arbeit c) Schrift 1 ½-zeilig, 12 pt d) Quellen in Fußnoten; 10 pt, 1-zeilig e) Absätze hervorgehoben 11 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form a) Abgabe in Papier (DIN A4; Schnellhefter; keine Bindung) b) und (!) elektronisch c) entweder auf Datenträger (CD-ROM; Diskette; Flash Memory) d) oder via E-Mail 12 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form 4. Arbeiten mit fremden Quellen a) Formelle Hinweise zur Zitierweise: − Funktion, Konsistenz, Kohärenz − Vollzitate im Literaturverzeichnis; Kurzzitate in Fn. (bitte gebräuchliche Abkürzungen!) − Autoren (nicht Herausgeber!) in Kursivdruck − mehrere Autoren oder Herausgeber mit Schrägstrich Schimmel: Glöckner (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Lauterkeits- und Kartellrechts, https://kops.uni- konstanz.de/bitstream/handle/123456789/31219/Gloeckn er_0-292209.pdf?sequence=3&isAllowed=y 13 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form 4. Arbeiten mit fremden Quellen a) Formelle Hinweise zur Zitierweise: b) Materielle Regeln − Eigene wissenschaftliche Leistung: kein bloßes Mosaik fremder Versatzstücke! − wörtliche Wiedergabe charakteristischer Passagen in Anführungszeichen − wörtliche Zitate länger als zwei Zeilen drucktechnisch hervorgehoben − Zitiergebot − keine intransparenten Zitate! 14 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: III. “Schreibwerkstatt” “Juristisch schreiben” https://www.jura.uni- konstanz.de/typo3temp/secure_downloads/103135/0/26fe29bb9d704f a4daa150e7c420c98ac08d30c2/Wissenschaftlich_schreiben.pdf Weitere Hinweise https://www.jura.uni- konstanz.de/gloeckner/lehre/wichtige-informationen-fuer- studierende/hinweise-zur-erstellung-juristischer-arbeiten/ 15 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Kartellrecht und nachhaltiges Wirtschaften Nachhaltiges Wirtschaften ist eine Menschheitsaufgabe, die nicht allein durch staatliche Vorgaben bewältigt werden kann, sondern auch eigeninitiative Gestaltung der Marktteilnehmer benötigt. Auch wenn zwischen Wettbewerb und Gemeinwohlzielen dem Grunde nach kein Widerspruch besteht, so ist doch denkbar, dass zwischen dem Ziel nachhaltigen Wirtschaftens und freiem Wettbewerb Konflikte entstehen. Dies ist etwa denkbar, wenn Unternehmen kooperieren, um Nachhaltigkeitsinitiativen umzusetzen. Kann und sollte das Kartellrecht einen Beitrag zu Nachhaltigkeit und Umweltschutz leisten? I. Möglicher Inhalt: 1. Anwendungsbereich des Kartellrechts 2. Nachhaltigkeitsbezogene Abreden 3. Einseitige Verhaltensweisen mit Nachhaltigkeitsbezug 4. Nachhaltigkeit in der Zusammenschlusskontrolle II. Quellen: • Bundeskartellamt, Offene Märkte und nachhaltiges Wirtschaften – Gemeinwohlziele als Herausforderung für die Kartellrechtspraxis, Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht, 1.10.2020, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergr undpapier/AK_Kartellrecht_2020_Hintergrundpapier.pdf?__blob=publicationFile&v= 2; • Hertfelder/Drixler, Ein „more sustainable economic approach“ – der niederländische Leitlinienentwurf zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen im Kartellrecht, NZKart 2020, 631; • Engelsing/Jakobs, Nachhaltigkeit und Wettbewerb, WuW 2019, 16. 16 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Europäische Novelle des Vertriebskartellrechts Die Regelungen des EU-Kartellrechts bestimmen als Folge von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1/2003, § 2 GWB das gesamte Vertriebskartellrecht. Die Vertikal-GVO und die Vertikalleitlinien sind gegenwärtig in der Überarbeitung. Erneut ist die Aufgabe gestellt, den Online-Vertrieb neben dem klassischen Vertrieb zu bewältigen. Die wettbewerbsfördernde Wirkung des Online-Vertriebes soll genutzt werden, aber nach wie vor sollen Hersteller die Möglichkeit behalten, über ihre Vertriebssysteme zu bestimmen. I. Möglicher Inhalt: 1. Status Quo: Die Vertikal-GVO Nr. 330/2010 und selektiver Onlinevertrieb: Von Pierre Fabre zu Coty Germany 2. Behandlung von Drittplattformverboten Selektiver Onlinevertrieb für „einfache“ Qualitätsprodukte 3. Plattformbetreiber im System der vertikalen Beschränkungen; insb. Bestpreisklauseln II. Quellen: • Bundeskartellamt, Quo vadis Vertikal-GVO – Zeit für eine Anpassung an die Digitalökonomie?, 10.10.2019, ; • Commission staff working document, Evaluation of the Vertical Block Exemption Regulation, 8.9.2020, SWD(2020) 172 final; • Teichmann, Die Reformbedürftigkeit der Vertikal-GVO am Beispiel von Plattformverboten und Preisparitätsklauseln, 2029. 17 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
„Missbrauch“ der marktbeherrschenden Stellung nach der 10. GWB-Novelle Durch die 10. GWB-Novelle wurde die die Passage „missbräuchliche Ausnutzung“ durch „der Missbrauch“ in § 19 Abs. 1 GWB ersetzt. Der Gesetzgeber führt dazu aus, dass dadurch klargestellt werden soll, dass in allen Fällen des Missbrauchs eine „normative Kausalität“ hinreichend sei (Begr. RegE, S. 70 f.). I. Möglicher Inhalt: 1. Verhältnis zur Anwendung des EU-Kartellrechts 2. Ist deutscher Sonderweg sinnvoll? 3. Inhalt „normativer Kausalität“; konkrete Folgen für Rechtsanwendung 4. Überschießende Anwendung der Missbrauchskontrolle 5. Verhältnis zur AGB-Kontrolle B2C 6. Verhältnis zu Regulierung II. Quellen: • Regierungsbegründung zur 10. GWB-Novelle, BT-Drs.19/23492; • Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker, Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 29.8.2018, S. 110 ff.; • Polley/Kaup, Paradigmenwechsel in der deutschen Missbrauchsaufsicht – Der Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle, NZKart 2020, 113. 18 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Online-Plattformen im Verhältnis B2B zwischen 10. GWB-Novelle und DMA , Die P2B-Verordnung sowie die 10. GWB-Novelle haben zahlreiche Neuregelungen für Online-Plattformen gebracht. Weitere Regelungen sollen mit einer Verordnung der EU im sog. „Digital Markets Act“ geschaffen werden. Fälle wie die Einrichtung von „Schattenwebseiten“ durch Lieferando.de stellen die Neuregelungen im Hinblick auf die Behandlung von teilnehmenden Unternehmen auf die Probe. I. Möglicher Inhalt: 1. Mehrseitige Märkte und Online-Plattformbetreiber 2. Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften und der P2B-Verordnung auf einseitiges Verhalten von Online-Plattformbetreibern im Verhältnis B2B 3. Verhältnis zur AGB-Kontrolle B2B 4. Lücken und Regulierungsbedarf 5. Regelungsvorschläge DMA II. Quellen: • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte), COM/2020/842 final> • Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker, Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 29.8.2018 • Komm. v. 27.06.2017, AT.39740 — Google Search (Shopping) • Lieferandos Geschäft mit Schattenwebseiten, Bayerischer Rundfunk, 19 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
„Nemo tenetur“ im Kartellschadensersatzprozess und im Kartellbußgeldverfahren In kartellrechtlichen Schadensersatzverfahren ist der (vermeintliche) Kartellant gem. § 33g Abs. 1, Abs. 10 GWB zur Herausgabe von Beweismitteln bzw. Mitteilung von Informationen verpflichtet, die der Geschädigte zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche benötigt. Im Bußgeldverfahren kann die Kartellbehörde unter Umständen Auskunft verlangen (§ 82b Abs. 1 i.V.m. §§ 59, 59b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit und der Reichweite des Grundsatzes, dass sich niemand selbst einer Straftat zu bezichtigen braucht.. I. Möglicher Inhalt: 1. Anwendbarkeit des nemo tenetur-Grundsatzes auf Unternehmen 2. Unterschiede im Zivilprozess und im behördlichen Verfahren 3. Verschiebungen durch die 10. GWB-Novelle II. Quellen: • Weiß, Grundrechtsschutz im EG-Kartellrecht nach der Verfahrensnovelle, EuZW 2006, 263; • Bosch, Die Geltung des nemo-tenetur-Grundsatzes zugunsten von Unternehmen, wistra 2007, 294; • Giese/Heinichen/Janssen/Klumpp/Schelzke/Steinle, Kartellbußgeldrecht in der 10. GWB-Novelle – Teil 1, NZKart 2020, 562, Teil 2, NZKart 2020, 646; • Schumacher, Nemo tenetur im Spannungsfeld zu außerstrafrechtlichen Offenbarungspflichten, 2016. 20 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Der Ausgleich von Interessen im Patentrecht Der patentrechtliche Erfindungsschutz berührt unterschiedliche Interessenlagen, die durch die Gesetzgebung und die Rechtsanwendung in Ausgleich zu bringen sind. Als Beispiel sei das Interesse des Erfinders an einem Schutz für seine Erfindung, § 6 PatG, sowie sein Anspruch auf alleinige Verwertung, §§ 9, 10 PatG, genannt, dem das Interesse der Allgemeinheit auf einen Zugriff auf neueste Pharmaprodukte gegenübersteht. Die Diskussion um die COVID19- Impfstoffe hat dieses Spannungsverhältnis besonders deutlich gemacht. I. Möglicher Inhalt: 1. Vom Patentrecht berücksichtigte Interessenlagen 2. Strukturen des Interessenausgleichs 3. „Lücken“? II. Quellen: • Osterrieth, Vorlesungsskript, 1.4; • Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., 2016, § 3; • Benkard, PatG, 11. Aufl., 2015, Einl. Rn. 1 ff.; • Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, Einl.; • BGH GRUR 2019 1038 – Alirocumab; • BGH GRUR 2017, 1017 – Raltegravir. 21 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Das Spannungsverhältnis zwischen angemessenem Schutz des Patents und Rechtssicherheit Das Patent soll als Schutzrecht seinem Inhaber angemessenen Schutz auch gegen Umgehungen vermitteln. Die Reichweite des Schutzes muss daher hinreichend flexibel sein. Der Schutzbereich eines Patents erstreckt sich nicht allein auf Fälle der sog. wortsinngemäßen Patentverletzung, d.h. auf die Fälle, in denen sich der Patentanspruch direkt und eindeutig auf die angegriffene Ausführungsform "liest", sondern kann sich auch auf die Fälle erstrecken, in denen eine sog äquivalente Patentverletzung zur Diskussion steht. Diese Flexibilität steht in einem Spannungsverhältnis zu der von den Mitbewerbern benötigten Rechtssicherheit. Insbesondere im Fall äquivalenter Verletzungen stellt sich die Frage, inwieweit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch Rechnung getragen wird. I. Möglicher Inhalt: 1. Reichweite des Schutzes; schutzwürdige Interessen des Patentinhabers 2. Probleme unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit 3. Welche Grundsätze hat die Rechtsprechung entwickelt, um das Spannungsverhältnis aufzulösen?. II. Quellen: • Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., 2016, § 3 ; • Schulte, PatG, § 14; • Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, § 14; • BGH GRUR 1989, 205; BGH GRUR 2002, 523; BGH GRUR 2010, 602; BGH GRUR 2016, 921; BGH GRUR 2016, 169; BGH GRUR 2011, 701; • Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 13. Aufl., 2020, Kap. A. 22 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
Fragen?????? 23 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar SS 2021 Universität Konstanz
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