Vorbesprechung Prüfungsseminar Kartell- und Patentrecht - Universität Konstanz

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Vorbesprechung Prüfungsseminar Kartell- und Patentrecht - Universität Konstanz
Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (USA)
                                      Lehrstuhl für deutsches und Europäisches
                                      Privat- und Wirtschaftsrecht
                                      Universität Konstanz
                                      Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe
                                      
Vorbesprechung
Prüfungsseminar
Kartell- und Patentrecht

Universität Konstanz, 09. März 2021

                                                                Universität Konstanz
Agenda

A. Ablauf
B. Formalia
C. Themen
D. Fragen
E. Verlosung und Zuteilung der Themen

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Ablauf

09.03.        Vorbesprechung:
              Themen werden ausgelost und in Empfang
              genommen;
              Bearbeitungszeitraum beginnt
21.04.        Abgabe der Studienarbeit: Details entnehmen
              Teilnehmer der Mitteilung über die Zulassung
21.04 bis     Teilnehmer geben 1-2seitige abstracts in
spätestens    elektronischer Form am Lehrstuhl ab; abstracts
26.04.        werden in elektronischer Form an alle Teilnehmer
              zur Vorbereitung des Seminars versandt
06./07.05.    Blockseminar (genauere Informationen folgen noch)
Anfang Juni   Nachbesprechung; Scheinaushändigung (genauere
2019          Informationen folgen noch)

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Ablauf

I.   Seminararbeit
•    Seminararbeit und sonst nichts?
•    Meine Seminararbeit und die anderen?
•    Seminararbeit und Hilfestellung?

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Ablauf

I.    Seminararbeit
II.   Disputation

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Ablauf

I. Seminararbeit
II. Disputation
III. Abstracts

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Ablauf

I.     Seminararbeit
II.    Disputation
III.   Abstracts
IV.    Blockveranstaltung
•      Wann, wie, wo?
•      Verteilung Themenbereiche
•      Vorbereitung

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Ablauf

I.     Seminararbeit
II.    Disputation
III.   Abstracts
IV.    Blockveranstaltung
V.     Ihr Vortrag
•      Dauer: 30 min
•      Mediengestützt?
•      Begleitmaterialien (Handout)
•      Ihr Vortrag zwischen Litanei und Stand up-Comedy
•      Ihr Vortrag und Ihre Studienarbeit

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Formalia

I.   Vorgaben der Schwerpunktsatzung

㤠12 Abs. 4 Schwerpunktsatzung

Die Studienarbeit ist ein schriftlich
ausgearbeitetes Referat zu einem vom Leiter des
Seminars ausgegebenen Thema, das in einem
Sitzungstermin des Seminars vorgetragen wird. Der
Text der Studienarbeit soll 65.000 Zeichen
inklusive Leerzeichen ohne Fußnotennachweise nicht
überschreiten. Weitere Einzelheiten bestimmt der
Seminarleiter.“

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Die Arbeit setzt sich zusammen aus
      a) Deckblatt
      b) Gliederung
      c) Literaturverzeichnis
      d) Text
      e) unterschriebene Erklärung des Verfassers, dass die Arbeit
          eigenhändig und selbständig angefertigt wurde
      f) (Abkürzungsverzeichnis)

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
      a) 65000 Zeichen beziehen sich allein auf Textteil
      b) 1/3 Rand links für ganze Arbeit
      c) Schrift 1 ½-zeilig, 12 pt
      d) Quellen in Fußnoten; 10 pt, 1-zeilig
      e) Absätze hervorgehoben

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
      a) Abgabe in Papier (DIN A4; Schnellhefter; keine Bindung)
      b) und (!) elektronisch
      c) entweder auf Datenträger (CD-ROM; Diskette; Flash Memory)
      d) oder via E-Mail 

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
4.     Arbeiten mit fremden Quellen
      a) Formelle Hinweise zur Zitierweise:
           − Funktion, Konsistenz, Kohärenz
           − Vollzitate im Literaturverzeichnis; Kurzzitate in Fn. (bitte
               gebräuchliche Abkürzungen!)
           − Autoren (nicht Herausgeber!) in Kursivdruck
           − mehrere Autoren oder Herausgeber mit Schrägstrich
               Schimmel: Glöckner (Hrsg.), Aktuelle Fragen des
               Lauterkeits- und Kartellrechts, https://kops.uni-
               konstanz.de/bitstream/handle/123456789/31219/Gloeckn
               er_0-292209.pdf?sequence=3&isAllowed=y
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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
4.     Arbeiten mit fremden Quellen
      a) Formelle Hinweise zur Zitierweise:
      b) Materielle Regeln
           − Eigene wissenschaftliche Leistung: kein bloßes Mosaik
               fremder Versatzstücke!
           − wörtliche Wiedergabe charakteristischer Passagen in
               Anführungszeichen
           − wörtliche Zitate länger als zwei Zeilen drucktechnisch
               hervorgehoben
           − Zitiergebot
           − keine intransparenten Zitate!
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Formalia

I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
III. “Schreibwerkstatt”
“Juristisch schreiben” https://www.jura.uni-
konstanz.de/typo3temp/secure_downloads/103135/0/26fe29bb9d704f
a4daa150e7c420c98ac08d30c2/Wissenschaftlich_schreiben.pdf

Weitere Hinweise https://www.jura.uni-
konstanz.de/gloeckner/lehre/wichtige-informationen-fuer-
studierende/hinweise-zur-erstellung-juristischer-arbeiten/

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Kartellrecht und nachhaltiges
Wirtschaften
Nachhaltiges Wirtschaften ist eine Menschheitsaufgabe, die nicht allein durch staatliche
Vorgaben bewältigt werden kann, sondern auch eigeninitiative Gestaltung der
Marktteilnehmer benötigt. Auch wenn zwischen Wettbewerb und Gemeinwohlzielen dem
Grunde nach kein Widerspruch besteht, so ist doch denkbar, dass zwischen dem Ziel
nachhaltigen Wirtschaftens und freiem Wettbewerb Konflikte entstehen. Dies ist etwa
denkbar, wenn Unternehmen kooperieren, um Nachhaltigkeitsinitiativen umzusetzen. Kann
und sollte das Kartellrecht einen Beitrag zu Nachhaltigkeit und Umweltschutz leisten?

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Anwendungsbereich des Kartellrechts
      2.   Nachhaltigkeitsbezogene Abreden
      3.   Einseitige Verhaltensweisen mit Nachhaltigkeitsbezug
      4.   Nachhaltigkeit in der Zusammenschlusskontrolle

II.     Quellen:
      •     Bundeskartellamt, Offene Märkte und nachhaltiges Wirtschaften –
            Gemeinwohlziele als Herausforderung für die Kartellrechtspraxis, Tagung des
            Arbeitskreises Kartellrecht, 1.10.2020,
            https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergr
            undpapier/AK_Kartellrecht_2020_Hintergrundpapier.pdf?__blob=publicationFile&v=
            2;
      •     Hertfelder/Drixler, Ein „more sustainable economic approach“ – der niederländische
            Leitlinienentwurf zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen im Kartellrecht, NZKart 2020,
            631;
      •     Engelsing/Jakobs, Nachhaltigkeit und Wettbewerb, WuW 2019, 16.

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Europäische Novelle des
Vertriebskartellrechts
Die Regelungen des EU-Kartellrechts bestimmen als Folge von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1/2003, §
2 GWB das gesamte Vertriebskartellrecht. Die Vertikal-GVO und die Vertikalleitlinien sind gegenwärtig
in der Überarbeitung. Erneut ist die Aufgabe gestellt, den Online-Vertrieb neben dem klassischen
Vertrieb zu bewältigen. Die wettbewerbsfördernde Wirkung des Online-Vertriebes soll genutzt werden,
aber nach wie vor sollen Hersteller die Möglichkeit behalten, über ihre Vertriebssysteme zu
bestimmen.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.    Status Quo: Die Vertikal-GVO Nr. 330/2010 und selektiver Onlinevertrieb: Von Pierre
            Fabre zu Coty Germany
      2.    Behandlung von Drittplattformverboten Selektiver Onlinevertrieb für „einfache“
            Qualitätsprodukte
      3.    Plattformbetreiber im System der vertikalen Beschränkungen; insb. Bestpreisklauseln

II.     Quellen:
      •      Bundeskartellamt, Quo vadis Vertikal-GVO – Zeit für eine Anpassung an die
             Digitalökonomie?, 10.10.2019,
             ;
      •      Commission staff working document, Evaluation of the Vertical Block Exemption
             Regulation, 8.9.2020, SWD(2020) 172 final;
      •      Teichmann, Die Reformbedürftigkeit der Vertikal-GVO am Beispiel von Plattformverboten
             und Preisparitätsklauseln, 2029.

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„Missbrauch“ der
marktbeherrschenden Stellung
nach der 10. GWB-Novelle
Durch die 10. GWB-Novelle wurde die die Passage „missbräuchliche
Ausnutzung“ durch „der Missbrauch“ in § 19 Abs. 1 GWB ersetzt. Der
Gesetzgeber führt dazu aus, dass dadurch klargestellt werden soll, dass in allen
Fällen des Missbrauchs eine „normative Kausalität“ hinreichend sei (Begr. RegE,
S. 70 f.).

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Verhältnis zur Anwendung des EU-Kartellrechts
      2. Ist deutscher Sonderweg sinnvoll?
      3. Inhalt „normativer Kausalität“; konkrete Folgen für Rechtsanwendung
      4. Überschießende Anwendung der Missbrauchskontrolle
      5. Verhältnis zur AGB-Kontrolle B2C
      6. Verhältnis zu Regulierung

II.     Quellen:
      •    Regierungsbegründung zur 10. GWB-Novelle, BT-Drs.19/23492;
      •    Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker, Modernisierung der
           Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 29.8.2018, S.
           110 ff.;
      •    Polley/Kaup, Paradigmenwechsel in der deutschen
           Missbrauchsaufsicht – Der Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle,
           NZKart 2020, 113.

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Missbrauch der
marktbeherrschenden Stellung
von Online-Plattformen im
Verhältnis B2B zwischen 10.
GWB-Novelle und DMA
,

Die P2B-Verordnung sowie die 10. GWB-Novelle haben zahlreiche Neuregelungen für Online-Plattformen
gebracht. Weitere Regelungen sollen mit einer Verordnung der EU im sog. „Digital Markets Act“ geschaffen
werden. Fälle wie die Einrichtung von „Schattenwebseiten“ durch Lieferando.de stellen die Neuregelungen im
Hinblick auf die Behandlung von teilnehmenden Unternehmen auf die Probe.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.    Mehrseitige Märkte und Online-Plattformbetreiber
      2.    Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften und der P2B-Verordnung auf einseitiges Verhalten
            von Online-Plattformbetreibern im Verhältnis B2B
      3.    Verhältnis zur AGB-Kontrolle B2B
      4.    Lücken und Regulierungsbedarf
      5.    Regelungsvorschläge DMA

II.     Quellen:
      •      Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und
             faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte), COM/2020/842 final>
      •      Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker, Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige
             Unternehmen, 29.8.2018
      •      Komm. v. 27.06.2017, AT.39740 — Google Search (Shopping)
      •      Lieferandos Geschäft mit Schattenwebseiten, Bayerischer Rundfunk,
             
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„Nemo tenetur“ im
Kartellschadensersatzprozess
und im Kartellbußgeldverfahren
In kartellrechtlichen Schadensersatzverfahren ist der (vermeintliche) Kartellant gem. § 33g
Abs. 1, Abs. 10 GWB zur Herausgabe von Beweismitteln bzw. Mitteilung von Informationen
verpflichtet, die der Geschädigte zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche
benötigt. Im Bußgeldverfahren kann die Kartellbehörde unter Umständen Auskunft verlangen
(§ 82b Abs. 1 i.V.m. §§ 59, 59b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Vor diesem Hintergrund stellt sich die
Frage nach der Anwendbarkeit und der Reichweite des Grundsatzes, dass sich niemand
selbst einer Straftat zu bezichtigen braucht..

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Anwendbarkeit des nemo tenetur-Grundsatzes auf Unternehmen
      2.   Unterschiede im Zivilprozess und im behördlichen Verfahren
      3.   Verschiebungen durch die 10. GWB-Novelle

II.     Quellen:
      •     Weiß, Grundrechtsschutz im EG-Kartellrecht nach der Verfahrensnovelle, EuZW
            2006, 263;
      •     Bosch, Die Geltung des nemo-tenetur-Grundsatzes zugunsten von Unternehmen,
            wistra 2007, 294;
      •     Giese/Heinichen/Janssen/Klumpp/Schelzke/Steinle, Kartellbußgeldrecht in der 10.
            GWB-Novelle – Teil 1, NZKart 2020, 562, Teil 2, NZKart 2020, 646;
      •     Schumacher, Nemo tenetur im Spannungsfeld zu außerstrafrechtlichen
            Offenbarungspflichten, 2016.

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Der Ausgleich von Interessen
im Patentrecht
Der patentrechtliche Erfindungsschutz berührt unterschiedliche Interessenlagen,
die durch die Gesetzgebung und die Rechtsanwendung in Ausgleich zu bringen
sind. Als Beispiel sei das Interesse des Erfinders an einem Schutz für seine
Erfindung, § 6 PatG, sowie sein Anspruch auf alleinige Verwertung, §§ 9, 10
PatG, genannt, dem das Interesse der Allgemeinheit auf einen Zugriff auf
neueste Pharmaprodukte gegenübersteht. Die Diskussion um die COVID19-
Impfstoffe hat dieses Spannungsverhältnis besonders deutlich gemacht.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Vom Patentrecht berücksichtigte Interessenlagen
      2. Strukturen des Interessenausgleichs
      3. „Lücken“?

II.     Quellen:
      •    Osterrieth, Vorlesungsskript, 1.4;
      •    Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., 2016, § 3;
      •    Benkard, PatG, 11. Aufl., 2015, Einl. Rn. 1 ff.;
      •    Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, Einl.;
      •    BGH GRUR 2019 1038 – Alirocumab;
      •    BGH GRUR 2017, 1017 – Raltegravir.

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Das Spannungsverhältnis
zwischen angemessenem
Schutz des Patents und
Rechtssicherheit
Das Patent soll als Schutzrecht seinem Inhaber angemessenen Schutz auch gegen Umgehungen
vermitteln. Die Reichweite des Schutzes muss daher hinreichend flexibel sein. Der Schutzbereich
eines Patents erstreckt sich nicht allein auf Fälle der sog. wortsinngemäßen Patentverletzung, d.h. auf
die Fälle, in denen sich der Patentanspruch direkt und eindeutig auf die angegriffene Ausführungsform
"liest", sondern kann sich auch auf die Fälle erstrecken, in denen eine sog äquivalente
Patentverletzung zur Diskussion steht. Diese Flexibilität steht in einem Spannungsverhältnis zu der
von den Mitbewerbern benötigten Rechtssicherheit. Insbesondere im Fall äquivalenter Verletzungen
stellt sich die Frage, inwieweit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch Rechnung getragen wird.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.    Reichweite des Schutzes; schutzwürdige Interessen des Patentinhabers
      2.    Probleme unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit
      3.    Welche Grundsätze hat die Rechtsprechung entwickelt, um das Spannungsverhältnis
            aufzulösen?.

II.       Quellen:

      •       Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., 2016, § 3 ;
      •       Schulte, PatG, § 14;
      •       Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, § 14;
      •       BGH GRUR 1989, 205; BGH GRUR 2002, 523; BGH GRUR 2010, 602; BGH GRUR 2016,
              921; BGH GRUR 2016, 169; BGH GRUR 2011, 701;
      •       Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 13. Aufl., 2020, Kap. A.

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