Vorbesprechung Prüfungsseminar Kartell-, Lauterkeits-, Marken- und Urheberrecht

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Vorbesprechung Prüfungsseminar Kartell-, Lauterkeits-, Marken- und Urheberrecht
Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (USA)
                                        Lehrstuhl für deutsches und Europäisches
                                        Privat- und Wirtschaftsrecht
                                        Universität Konstanz
                                        Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe
                                        
Vorbesprechung
Prüfungsseminar
Kartell-, Lauterkeits-,
Marken- und Urheberrecht

Universität Konstanz, 1. Oktober 2019

                                                                  Universität Konstanz
Agenda

A. Ablauf
B. Formalia
C. Themen
D. Fragen
E. Verlosung und Zuteilung der Themen

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Ablauf

01.10.          Vorbesprechung:
                Themen werden ausgelost und in Empfang
                genommen;
                Bearbeitungszeitraum beginnt
14.11.          Abgabe der Studienarbeit: Details entnehmen
                Teilnehmer der Mitteilung über die Zulassung
14.11. bis      Teilnehmer geben 1-2seitige abstracts in
spätestens      elektronischer Form am Lehrstuhl ab; abstracts
24.11.          werden in elektronischer Form an alle Teilnehmer
                zur Vorbereitung des Seminars versandt
04. – 06.12.,   Blockseminar (genauere Informationen folgen noch)
10.01.2020
Anfang Feb.     Nachbesprechung; Scheinaushändigung (genauere
2020            Informationen folgen noch)

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Ablauf

I.   Seminararbeit
•    Seminararbeit und sonst nichts?
•    Meine Seminararbeit und die anderen?
•    Seminararbeit und Hilfestellung?

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Ablauf

I.    Seminararbeit
II.   Disputation

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Ablauf

I. Seminararbeit
II. Disputation
III. Abstracts

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Ablauf

I.     Seminararbeit
II.    Disputation
III.   Abstracts
IV.    Blockveranstaltung
•      Wann, wie, wo?
•      Verteilung Themenbereiche
•      Vorbereitung

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Ablauf

I.     Seminararbeit
II.    Disputation
III.   Abstracts
IV.    Blockveranstaltung
V.     Ihr Vortrag
•      Dauer: 30 min
•      Mediengestützt?
•      Begleitmaterialien (Handout)
•      Ihr Vortrag zwischen Litanei und Stand up-Comedy
•      Ihr Vortrag und Ihre Studienarbeit

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Formalia

I.   Vorgaben der Schwerpunktsatzung

㤠12 Abs. 4 Schwerpunktsatzung

Die Studienarbeit ist ein schriftlich
ausgearbeitetes Referat zu einem vom Leiter des
Seminars ausgegebenen Thema, das in einem
Sitzungstermin des Seminars vorgetragen wird. Der
Text der Studienarbeit soll 65.000 Zeichen
inklusive Leerzeichen ohne Fußnotennachweise nicht
überschreiten. Weitere Einzelheiten bestimmt der
Seminarleiter.“

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Die Arbeit setzt sich zusammen aus
      a) Deckblatt
      b) Gliederung
      c) Literaturverzeichnis
      d) Text
      e) unterschriebene Erklärung des Verfassers, dass die Arbeit
          eigenhändig und selbständig angefertigt wurde
      f) (Abkürzungsverzeichnis)

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
      a) 65000 Zeichen beziehen sich allein auf Textteil
      b) 1/3 Rand links für ganze Arbeit
      c) Schrift 1 ½-zeilig, 12 pt
      d) Quellen in Fußnoten; 10 pt, 1-zeilig
      e) Absätze hervorgehoben

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
      a) Abgabe in Papier (DIN A4; Schnellhefter; keine Bindung)
      b) und (!) elektronisch
      c) entweder auf Datenträger (CD-ROM; Diskette; Flash Memory)
      d) oder via E-Mail 

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
4.     Arbeiten mit fremden Quellen
      a) Formelle Hinweise zur Zitierweise:
           − Funktion, Konsistenz, Kohärenz
           − Vollzitate im Literaturverzeichnis; Kurzzitate in Fn. (bitte
               gebräuchliche Abkürzungen!)
           − Autoren (nicht Herausgeber!) in Kursivdruck
           − mehrere Autoren oder Herausgeber mit Schrägstrich
               Schimmel: Glöckner (Hrsg.), Aktuelle Fragen des
               Lauterkeits- und Kartellrechts, https://kops.uni-
               konstanz.de/bitstream/handle/123456789/31219/Gloeckn
               er_0-292209.pdf?sequence=3&isAllowed=y
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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
4.     Arbeiten mit fremden Quellen
      a) Formelle Hinweise zur Zitierweise:
      b) Materielle Regeln
           − Eigene wissenschaftliche Leistung: kein bloßes Mosaik
               fremder Versatzstücke!
           − wörtliche Wiedergabe charakteristischer Passagen in
               Anführungszeichen
           − wörtliche Zitate länger als zwei Zeilen drucktechnisch
               hervorgehoben
           − Zitiergebot
           − keine intransparenten Zitate!
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Formalia

I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
III. “Schreibwerkstatt”
“Juristisch schreiben” https://www.jura.uni-
konstanz.de/typo3temp/secure_downloads/103135/0/26fe29bb9d704f
a4daa150e7c420c98ac08d30c2/Wissenschaftlich_schreiben.pdf

Weitere Hinweise https://www.jura.uni-
konstanz.de/gloeckner/lehre/wichtige-informationen-fuer-
studierende/hinweise-zur-erstellung-juristischer-arbeiten/

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Nebenabreden und
Kartellverstoß
Nicht selten enthalten Nebenabreden in Vereinbarungen zwischen Unternehmen
kartellrechtlich problematische Verpflichtungen. Im Unionskartellrecht wurde
diesbezüglich die sog. ancillary restraints doctrine entwickelt. Zu klären ist dabei
zunächst, ob Nebenabreden überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung
bezwecken oder bewirken, und anschließend, ob der wettbewerbsneutrale
Zusammenhang der Hauptvereinbarung sie gleichwohl zu tragen vermag.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Wettbewerbsbeschränkung durch Nebenabreden
      2. Rechtsfolgen eines Verstoßes
      3. Gesamtnichtigkeit?

II.     Quellen:
      •    EuGH v. 11.09.2014 – C-382/12 P – Mastercard = NZKart 2015, 44
      •    EuGH v. 28.01.1986 – Rs. 161/84 – Pronuptia = GRUR Int 1986, 193
      •    EuGH v. 11.07.1985 – Rs. 42/84 – Nutricia = GRUR Int 1986, 55
      •    BGH, Urt. v. 24.09.2002 – KZR 10/01 - Tennishallen = NJW 2003, 347
      •    OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2019 - 6 U 9/19; nicht veröffentlicht
      •    Bernhard, NJW 2013, 2785, 2787

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Marktmissbrauch und
Datenschutzverstoß – Die
Facebook-Entscheidungen
In welchem Verhältnis stehen der Schutz persönlicher Daten, die rechtfertigende Einwilligung
und ihre (un-)wirksame Erteilung zum Schutz des Wettbewerbs gegen
Freiheitsbeschränkungen? Diese Frage beschäftigt nicht nur Verbraucher- und Datenschützer,
sondern auch Wettbewerbsbehörden. Während das Bundeskartellamt sich in seiner
Entscheidung vom 6. Februar 2019 dafür ausgesprochen hat, das Datenschutzrecht durch
das Kartellrecht durchzusetzen, sieht das OLG Düsseldorf das anders.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   knapp: Marktabgrenzung und Marktbeherrschungskriterien
      2.   Verletzung von Datenschutzbestimmungen? Wirksamkeit der Einwilligungen?
      3.   Konditionenmissbrauch gem. § 19 Abs. 1 GWB durch Verstoß gegen
           Datenschutzrecht

II.     Quellen:
      •     BKartA, Beschl. v. 06.02.2019 – B6-22/16,
            https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/M
            issbrauchsaufsicht/2019/B6-22-16.pdf?__blob=publicationFile&v=8
      •     OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.08.2019 – VI Kart 1/9 (V) = NZKart 2019, 495
      •     Schreiber, Facebook kombiniert Nutzerdaten missbräuchlich, da DSGVO-widrig,
            GRUR-PRax 2019, 266

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Verkauf unter Einstandspreis im
Europäischen und deutschen
Kartellrecht
Erst jüngst hat die Kommission Qualcomm mit einer beachtlichen Geldbuße
belegt, weil gegen das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis verstoßen
wurde. Mit der 9. GWB-Novelle wurden die entsprechenden Vorschriften im
deutschen Kartellrecht verschärft. Es sollen sowohl die Grundlagen und
Grundgedanken dieses Verbots als auch die aktuellen Entwicklungen in diesem
Zusammenhang dargestellt werden.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Grundsätze des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis
      2. Zusammenspiel mit der Diskussion um bezweckte und bewirkte
          Wettbewerbsbeschränkungen
      3. Neugestaltung von § 20 Abs. 3 durch die 9. GWB-Novelle
      4. Aktuelle Entwicklungen

II.     Quellen:
      •    Antitrust: Commission fines US chipmaker Qualcomm €242 million for
           engaging in predatory pricing,
           https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_19_4350;
      •    EuGH v. 06.09.2017, C-413 P – Intel - ECLI:EU:C:2017:632

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Das Anzapfverbot

§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB begründet das sog. Anzapfverbot. Es erhält seine
maßgebliche rechtspolitische Bedeutung durch die Verweisung in § 20 Abs. 2
GWB. Die Vorschrift hat durch die Reform im Zuge der 9. GWB-Novelle sowie
die Rechtsprechung des BGH – Hochzeitsrabatte neue Aktualität erlangt, fügt
sich aber nicht leicht in das System des Kartellrechts ein.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Entwicklung
      2. Schutzzweck und kartellrechtliche Schadenstheorie
      3. Anknüpfungspunkt zur Umsetzung der Richtlinie 2019/633 über
          unlautere Handelspraktiken?

II.     Quellen:
      •    BGH, Beschl. v. 23.01.2018, KVR 3/17, WuW 2018, 209 –
           Hochzeitsrabatte;
      •    BGH, Beschl. v. 26.09.2002, KVR 8/01, WuW/E DE-R 984, 990 –
           Konditionenanpassung;
      •    Glöckner, WRP 2019, 824;
      •    Legner, Schadenstheorien bei Nachfragemacht im europäischen und
           deutschen Kartellrecht, 2019;
      •    Thomas, WuW 2019, 23 ff.; 62 ff.

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Die Umsetzung der Richtlinie
2019/633 über unlautere
Handelspraktiken
Am 29. April ist die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in der
Agrar- und Lebensmittelerzeugungskette in Kraft getreten. Sie ist bis
zum 1. Mai 2021 umzusetzen. In der Studienarbeit sollen die Gründe,
die für und gegen eine Umsetzung innerhalb des GWB sprechen,
untersucht werden.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Inhalt der UHP-Richtlinie
      2. Schutzzweck und kartellrechtliche Schadenstheorie
      3. Einfügbarkeit in die Vorschriften über den Missbrauch einer
         marktbeherrschenden Stellung
      4. Einfügbarkeit in die Vorschriften über die Durchsetzung
         (Ermittlungsbefugnisse und Sanktionen bei kartellbehördlicher
         Durchsetzung)

II.     Quellen:
      •   Glöckner, WRP 2019, 824;

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Fusionskontrolle, Industriepolitik
und regionale „Champions“

Die Entwicklung neuer Technologien vor allem in US-amerikanischen und chinesischen Unternehmen
hat Forderungen nach der Berücksichtigung industriepolitischer Erwägungen bei der
Zusammenschlusskontrolle Nahrung verliehen. Etliche „konservative“ Entscheidungen der
Wettbewerbsbehörden in Deutschland und in der EU sind auf politischen Widerstand gestoßen.

I.        Möglicher Inhalt:

      1.       Positive Berücksichtigung: europäische und nationale Champions; volkswirtschaftliches
               Verhältnismäßigkeitsprinzip; Berücksichtigung des Ziels der Stärkung der EU bzw.
               Deutschland als Industriestandort in der Fusionskontrolle; Diskussion um die Einführung
               einer Ministererlaubnis in der europäischen Zusammenschlusskontrolle.
      2.       Negative Berücksichtigung: Die Rolle von Effizienzen im Rahmen der Fusionskontrolle;
               Sonderregeln für „systemisch gefährliche“ Zusammenschlüsse

II.     Quellen:
      •      BMWi, Verfügung v. 09.03.2016, I B 2 – 22 08 50/01 – Edeka/Tengelmann;
      •      Kommission, Entsch. v. 06.02.2019, M.8677 – Siemens/Alstom;
      •      Kommission, Entsch. v. 11.06.2019, M.8713 – Tata Steel/Thyssenkrupp;
      •      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Nationale Industriestrategie 2030, 2019;
             dass., A Franco-German Manifesto for a European industrial policy fit for the 21st Century,
             2019;
      •      Monopolkommission, Wettbewerbspolitik im Schatten “nationaler Champions”,
             Fünfzehntes Hauptgutachten, 2002/2003;
      •      Bechtold, NZKart 2019, 118;

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Der Unternehmensbegriff im
Kartellzivilrecht
Der EuGH hat in der Sache „Skanska“entschieden, dass der
Unternehmensbegriff der Schadensersatzrichtlinie 2014/104/EU
dahingehend auszulegen ist, dass die wirtschaftliche Einheit
passivlegitimiert ist. Es haftet deshalb nicht ausschließlich die juristische
Person, die den Kartellrechtsverstoß begangen hat, sondern zudem die
Muttergesellschaft, mit der sie im Konzern verbunden ist.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“
      2. Übertragbarkeit der verwaltungs- und
          ordnungswidrigkeitenrechtlichen Praxis
      3. Problematik des Einsatzes im zivilrechtlichen, insb. im
          gesellschaftsrechtlichen Kontext
      4. Reichweite der Aufsichtspflicht innerhalb des Konzerns

II.     Quellen:
      •    EuGH v. 14.3.2019, C-724/17 – Skanska, ECLI:EU:C:2019:204;
      •    EuGH v. 5.6.2014, C-557/12 – Kone, ECLI:EU:C:2014:1317;
      •    Glöckner, NZKart 2018, 390 ff.; 464 ff
      •    Thomas/Legner, NZKart 2016, 155;

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Kennzeichnungspflichten
beim Influencer-Marketing
Die Frage nach der Kennzeichnung von Werbung durch Influencer beschäftigt
die Rechtsprechung unter dem Stichwort „Influencer-Marketing“ in den letzten
Jahren. Die jüngste Entscheidung des LG München hat eine weitere Dimension
des Problems eröffnet, indem sie die Frage aufgeworfen hat, ob der
Werbecharakter aller Influencerbeiträge ohnehin offensichtlich ist.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Geschäftliche Handlung: Unternehmensbezug – welches
          Unternehmen?
      2. Objektiver Zusammenhang mit Absatzförderung – wessen Absatz?
      3. Werbung: Bedeutung von Zahlungen?
      4. Kennzeichnungspflicht und Offensichtlichkeit

II.     Quellen:
      •    LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2019, 13 O 38/18 = GRUR-RR 2019, 328 -
           Foto-Tagging
      •    LG München I, Urt. vom 29.4.2019, 4 HK O 14312/18 = GRUR-RR
           2019, 332 - Cathy Hummels
      •    Köhler, GRUR-Prax 2019, 343;

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Das Geschäftsgeheimnis als
Immaterialgut?
Der bisher im UWG verortete Geschäftsgeheimnisschutz wurde nicht als
immaterialgüterrechtlicher Schutz anerkannt, obwohl seit jeher ein gewisses Näheverhältnis
des Geschäftsgeheimnisses zum Immaterialgut bestand (z.B. dreifache
Schadensberechnung). Die Neuregelung des Geschäftsgeheimnisschutzes durch das
GeschGehG gibt Anlass, diese Qualifikation zu hinterfragen.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Charakteristika von Immaterialgüterrechten
      2.   Unterschiede zwischen dem Immaterialgüterschutz und dem Schutz vor unlauteren
           Wettbewerbshandlungen (z.B. Zielsetzungen, Schutzumfang).
      3.   Konsequenzen der dogmatischen Kategorisierung (z.B. Immaterialgüterrechte als
           Bestandteil der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie; Ansprüche aus § 823
           BGB, § 812 Abs. Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, § 687 Abs. 2 BGB)

II.       Quellen:
      •       BGH, Urt. v. 18.02.1977, I ZR 112/75 – Prozessrechner, GRUR 1977, 539;
      •       Alexander, WRP 2017, 1034; ders., WRP 2019, 673
      •       Maaßen, GRUR 2019, 352;
      •       McGuire, GRUR 2015;
      •       Ohly, GRUR 2014, 1; ·ders., GRUR 2019, 441;
      •       Schlack, ZWeR 2019, 192;

24                                Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20       Universität Konstanz
(Keine) Erschöpfung bei Luxus- und
Prestigemarken? – Rufbeeinträchtigung
der Marke als erschöpfungs-
ausschließender Grund
Für Hersteller von Luxus- und Prestigeprodukten stellt sich vor allem vor dem Hintergrund neuer
digitaler Vertriebsformen verstärkt die Frage, ob sie nicht-autorisierten Händlern verbieten können,
ihre Markenwaren über vertriebssystemwidrige Kanäle zu verkaufen, wenn eine Rufschädigung droht.
Unabhängig von den Vertriebsvorgaben gegenüber den eigenen Fachhändlern sind damit
markenrechtliche Fragen, insbesondere solche der Erschöpfung, angesprochen. Gegenstand der
Untersuchung soll sein, ob sich der Markeninhaber trotz des Vorliegens der Voraussetzungen gem. §
24 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 15 Abs. 1 UMV der Benutzung der Marke durch einen Dritten aus
berechtigten Gründen widersetzen kann, wenn dies den Ruf seiner Marke zu beeinträchtigen droht.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.    Beeinträchtigung des Rufs
      2.    Luxus – Prestige – Qualität – Bekanntheit
      3.    Abstimmung auf Vertriebskartellrecht

II.       Quellen:

      •       EuGH GRUR 2018, 211 - Coty/Akzente;
      •       EuGH, EuGH GRUR 2009, 593 - Copad/Dior;
      •       EuGH, GRUR Int 1998, 140 – Dior/Evora;
      •       OLG München GRUR-RR 2019, 259 – SISLEY;
      •       OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 – Japanischer Kosmetikhersteller;
      •       OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 – Sensai uns Kambo
      •       Voogd, GRUR-Prax 2018, 278 ff.;
      •       Rohrßen, GRUR-Prax 2018, 39 ff.;

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Erlangte Unterscheidungskraft und
wertverleihende Funktion – ein
unüberwindliches Dilemma für den
Markenanmelder?
Kennzeichen, die als solche zwar nicht unterscheidungskräftig und/oder beschreibend sind,
können kraft erworbener Unterscheidungskraft gleichwohl als Marken eingetragen werden. Im
Falle des Nachweises der erlangten Unterscheidungskraft besteht für den Markeninhaber
aber das Risiko, dass die Marke – gerade vor dem Hintergrund der strengen Hauck-Stokke
Entscheidung des EuGH – nun aber wegen des Schutzausschlussgrundes der
wertverleihenden Funktion (eben des Merkmals, das gerade zur erlangten
Unterscheidungskraft geführt hat) zurückgewiesen wird. Dies hätte eine Zurückweisung zur
Folge, die sich nicht mehr überwinden lässt.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Überwindung absoluter Eintragungshindernisse durch Verkehrsdurchsetzung
      2.   Reichweite des Ausschlussgrundes der wertverleihenden Funktion
      3.   Verhältnis und Auslegung der Ausschlussgründe

II.       Quellen:

      •       EuGH v. 18.09.2014, C-205/13 – Hauck ./. Stokke, ECLI:EU:C:2014:2233;
      •       Kur, in: Kur/v. Bomhard/Albrecht, BeckOK Markenrecht, 18. Edition, Stand:
              01.07.2019, § 3 Rn. 101;

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Markenrechtlicher
Schadensersatz in der
Verletzerkette
Markenverletzungen finden typischerweise in mehrstufigen Vertriebsketten statt. Neben dem
Hersteller markenverletzender Waren haften alle nachgeordneten Vertriebsstufen bis zum
Endabnehmer der Ware, wenn er im geschäftlichen Verkehr handelt, auf Unterlassung und
Schadensersatz. In der Verletzerkette haften solche Nebentäter selbständig als
Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Problematisch ist aber, wie sich die Schadensersatzleistung
eines Verletzers in der Vertriebskette auf die Haftung der weiteren Verletzer auswirkt und
welche Bedeutung die Wahl unterschiedlicher Berechnungsmethoden gegenüber
verschiedenen Verletzern hat. Tatsächliches Problem ist auch, dass der Verletzte bei
Inanspruchnahme der Verletzerkette möglicherweise sogar höhere Zahlungen erlangen kann
als die Gewinne, die er bei einer ordnungsgemäßen Verwertung seiner Marke hätte erzielen
können, was grundsätzlich im Widerspruch zu § 242 BGB steht.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Wege der Schadensberechnung bei Markenverletzungen
      2.   Übertragbarkeit der im Patent- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze
      3.   Grundlagen der Schadensersatzhaftung in der Vertriebskette
      4.   Rechtsfolgen der Zahlung eines Verletzers
      5.   Systematisierung der Abwicklungsmöglichkeiten in der Verletzerkette unter
           Einbeziehung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots

II.       Quellen:

      •       BGH GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl

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Die Zerstörung von urheberrechtlich
geschützten Werken und das
Entstellungsverbot nach § 14 UrhG
Das Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 14 UrhG verbietet nach seinem
Wortlaut die Entstellung oder andere Beeinträchtigungen des Werks. In der
Vergangenheit war streitig, ob dies nur bei einer Werkveränderung galt.
Der Bundesgerichtshof hat in drei Urteilen im Jahr 2019 entschieden, dass
die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine "andere
Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG darstelle.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Strukturen des Schutzes des Urheberpersönlichkeitsrechts insb.
          gegen Entstellungen
      2. Auslegung des § 14 UrhG: Argumente pro und contra Erstreckung
          auf Zerstörung
      3. Kriterien für die Interessenabwägung im Fall der Erstreckung

II.     Quellen:
      •    BGH, GRUR 2019, 609 - HHole (for Mannheim);
      •    BGH, GRUR 2019, 619 – Minigolfanlage;
      •    BGH, ZUM 2019, 521 - PHaradise;

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Lichtbildschutz für Fotografien
von gemeinfreien Gemälden

Das verwandte Schutzrecht für einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG greift
nur dann ein, wenn der Fotograf eine "gewisse geistige Leistung" erbracht
hat; reine Fotokopier- und sonstige Reproduktionsvorgänge sollen nicht
unter den Lichtbildschutz fallen. In der Vergangenheit war streitig, ob
Fotografien von gemeinfreien Gemälden, die letztendlich auch eine Art
Reproduktion darstellen, als einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt
sind oder nicht.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Voraussetzungen für den Schutz als Lichtbild gem. § 72 UrhG
      2. Abgrenzung zum Schutz von Lichtbildwerken gem. § 2 Abs. 1 Nr.
          5 UrhG
      3. Übertragung auf Fotografien von Gemälden
      4. Kritische Würdigung

II.     Quellen:
      •    BGH, 20.12.2018, I ZR 104/17 – Museumsfotos, GRUR 2019,
           284, m. Anm. Zech, GRUR 2019, 291; Dreier, JZ 2019, 417

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„Alles Käse! … oder was?“

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Geschmack eines
Käses kein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen kann. Nach
niederländischem Urheberrecht war dies offenbar nicht ausgeschlossen;
dort ist auch die Auffassung vertreten worden, dass der Geruch eines
Parfüms ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein kann.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Gibt es einen Werkbegriff des Unionsrechts?
      2. Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz nach der
          Rechtsprechung des EuGH
      3. Vergleich mit den Anforderungen an das Vorliegen eines
          schutzfähigen Werks nach § 2 UrhG

II.     Quellen:
      •    EuGH v. 13.11.2018, C-310/17 - Levola Hengelo BV ./. Smilde
           Foods BV
      •    BGH, GRUR 2014, 175 - Geburtstagszug

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Fragen??????

31      Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20   Universität Konstanz
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