Vorbesprechung Prüfungsseminar Kartell-, Lauterkeits-, Marken- und Urheberrecht
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Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (USA) Lehrstuhl für deutsches und Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht Universität Konstanz Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe Vorbesprechung Prüfungsseminar Kartell-, Lauterkeits-, Marken- und Urheberrecht Universität Konstanz, 1. Oktober 2019 Universität Konstanz
Agenda A. Ablauf B. Formalia C. Themen D. Fragen E. Verlosung und Zuteilung der Themen 2 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Ablauf 01.10. Vorbesprechung: Themen werden ausgelost und in Empfang genommen; Bearbeitungszeitraum beginnt 14.11. Abgabe der Studienarbeit: Details entnehmen Teilnehmer der Mitteilung über die Zulassung 14.11. bis Teilnehmer geben 1-2seitige abstracts in spätestens elektronischer Form am Lehrstuhl ab; abstracts 24.11. werden in elektronischer Form an alle Teilnehmer zur Vorbereitung des Seminars versandt 04. – 06.12., Blockseminar (genauere Informationen folgen noch) 10.01.2020 Anfang Feb. Nachbesprechung; Scheinaushändigung (genauere 2020 Informationen folgen noch) 3 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit • Seminararbeit und sonst nichts? • Meine Seminararbeit und die anderen? • Seminararbeit und Hilfestellung? 4 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation 5 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts 6 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts IV. Blockveranstaltung • Wann, wie, wo? • Verteilung Themenbereiche • Vorbereitung 7 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts IV. Blockveranstaltung V. Ihr Vortrag • Dauer: 30 min • Mediengestützt? • Begleitmaterialien (Handout) • Ihr Vortrag zwischen Litanei und Stand up-Comedy • Ihr Vortrag und Ihre Studienarbeit 8 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung „§ 12 Abs. 4 Schwerpunktsatzung Die Studienarbeit ist ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu einem vom Leiter des Seminars ausgegebenen Thema, das in einem Sitzungstermin des Seminars vorgetragen wird. Der Text der Studienarbeit soll 65.000 Zeichen inklusive Leerzeichen ohne Fußnotennachweise nicht überschreiten. Weitere Einzelheiten bestimmt der Seminarleiter.“ 9 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Die Arbeit setzt sich zusammen aus a) Deckblatt b) Gliederung c) Literaturverzeichnis d) Text e) unterschriebene Erklärung des Verfassers, dass die Arbeit eigenhändig und selbständig angefertigt wurde f) (Abkürzungsverzeichnis) 10 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang a) 65000 Zeichen beziehen sich allein auf Textteil b) 1/3 Rand links für ganze Arbeit c) Schrift 1 ½-zeilig, 12 pt d) Quellen in Fußnoten; 10 pt, 1-zeilig e) Absätze hervorgehoben 11 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form a) Abgabe in Papier (DIN A4; Schnellhefter; keine Bindung) b) und (!) elektronisch c) entweder auf Datenträger (CD-ROM; Diskette; Flash Memory) d) oder via E-Mail 12 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form 4. Arbeiten mit fremden Quellen a) Formelle Hinweise zur Zitierweise: − Funktion, Konsistenz, Kohärenz − Vollzitate im Literaturverzeichnis; Kurzzitate in Fn. (bitte gebräuchliche Abkürzungen!) − Autoren (nicht Herausgeber!) in Kursivdruck − mehrere Autoren oder Herausgeber mit Schrägstrich Schimmel: Glöckner (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Lauterkeits- und Kartellrechts, https://kops.uni- konstanz.de/bitstream/handle/123456789/31219/Gloeckn er_0-292209.pdf?sequence=3&isAllowed=y 13 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form 4. Arbeiten mit fremden Quellen a) Formelle Hinweise zur Zitierweise: b) Materielle Regeln − Eigene wissenschaftliche Leistung: kein bloßes Mosaik fremder Versatzstücke! − wörtliche Wiedergabe charakteristischer Passagen in Anführungszeichen − wörtliche Zitate länger als zwei Zeilen drucktechnisch hervorgehoben − Zitiergebot − keine intransparenten Zitate! 14 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: III. “Schreibwerkstatt” “Juristisch schreiben” https://www.jura.uni- konstanz.de/typo3temp/secure_downloads/103135/0/26fe29bb9d704f a4daa150e7c420c98ac08d30c2/Wissenschaftlich_schreiben.pdf Weitere Hinweise https://www.jura.uni- konstanz.de/gloeckner/lehre/wichtige-informationen-fuer- studierende/hinweise-zur-erstellung-juristischer-arbeiten/ 15 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Nebenabreden und Kartellverstoß Nicht selten enthalten Nebenabreden in Vereinbarungen zwischen Unternehmen kartellrechtlich problematische Verpflichtungen. Im Unionskartellrecht wurde diesbezüglich die sog. ancillary restraints doctrine entwickelt. Zu klären ist dabei zunächst, ob Nebenabreden überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, und anschließend, ob der wettbewerbsneutrale Zusammenhang der Hauptvereinbarung sie gleichwohl zu tragen vermag. I. Möglicher Inhalt: 1. Wettbewerbsbeschränkung durch Nebenabreden 2. Rechtsfolgen eines Verstoßes 3. Gesamtnichtigkeit? II. Quellen: • EuGH v. 11.09.2014 – C-382/12 P – Mastercard = NZKart 2015, 44 • EuGH v. 28.01.1986 – Rs. 161/84 – Pronuptia = GRUR Int 1986, 193 • EuGH v. 11.07.1985 – Rs. 42/84 – Nutricia = GRUR Int 1986, 55 • BGH, Urt. v. 24.09.2002 – KZR 10/01 - Tennishallen = NJW 2003, 347 • OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2019 - 6 U 9/19; nicht veröffentlicht • Bernhard, NJW 2013, 2785, 2787 16 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Marktmissbrauch und Datenschutzverstoß – Die Facebook-Entscheidungen In welchem Verhältnis stehen der Schutz persönlicher Daten, die rechtfertigende Einwilligung und ihre (un-)wirksame Erteilung zum Schutz des Wettbewerbs gegen Freiheitsbeschränkungen? Diese Frage beschäftigt nicht nur Verbraucher- und Datenschützer, sondern auch Wettbewerbsbehörden. Während das Bundeskartellamt sich in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2019 dafür ausgesprochen hat, das Datenschutzrecht durch das Kartellrecht durchzusetzen, sieht das OLG Düsseldorf das anders. I. Möglicher Inhalt: 1. knapp: Marktabgrenzung und Marktbeherrschungskriterien 2. Verletzung von Datenschutzbestimmungen? Wirksamkeit der Einwilligungen? 3. Konditionenmissbrauch gem. § 19 Abs. 1 GWB durch Verstoß gegen Datenschutzrecht II. Quellen: • BKartA, Beschl. v. 06.02.2019 – B6-22/16, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/M issbrauchsaufsicht/2019/B6-22-16.pdf?__blob=publicationFile&v=8 • OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.08.2019 – VI Kart 1/9 (V) = NZKart 2019, 495 • Schreiber, Facebook kombiniert Nutzerdaten missbräuchlich, da DSGVO-widrig, GRUR-PRax 2019, 266 17 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Verkauf unter Einstandspreis im Europäischen und deutschen Kartellrecht Erst jüngst hat die Kommission Qualcomm mit einer beachtlichen Geldbuße belegt, weil gegen das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis verstoßen wurde. Mit der 9. GWB-Novelle wurden die entsprechenden Vorschriften im deutschen Kartellrecht verschärft. Es sollen sowohl die Grundlagen und Grundgedanken dieses Verbots als auch die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang dargestellt werden. I. Möglicher Inhalt: 1. Grundsätze des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis 2. Zusammenspiel mit der Diskussion um bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen 3. Neugestaltung von § 20 Abs. 3 durch die 9. GWB-Novelle 4. Aktuelle Entwicklungen II. Quellen: • Antitrust: Commission fines US chipmaker Qualcomm €242 million for engaging in predatory pricing, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_19_4350; • EuGH v. 06.09.2017, C-413 P – Intel - ECLI:EU:C:2017:632 18 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Das Anzapfverbot § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB begründet das sog. Anzapfverbot. Es erhält seine maßgebliche rechtspolitische Bedeutung durch die Verweisung in § 20 Abs. 2 GWB. Die Vorschrift hat durch die Reform im Zuge der 9. GWB-Novelle sowie die Rechtsprechung des BGH – Hochzeitsrabatte neue Aktualität erlangt, fügt sich aber nicht leicht in das System des Kartellrechts ein. I. Möglicher Inhalt: 1. Entwicklung 2. Schutzzweck und kartellrechtliche Schadenstheorie 3. Anknüpfungspunkt zur Umsetzung der Richtlinie 2019/633 über unlautere Handelspraktiken? II. Quellen: • BGH, Beschl. v. 23.01.2018, KVR 3/17, WuW 2018, 209 – Hochzeitsrabatte; • BGH, Beschl. v. 26.09.2002, KVR 8/01, WuW/E DE-R 984, 990 – Konditionenanpassung; • Glöckner, WRP 2019, 824; • Legner, Schadenstheorien bei Nachfragemacht im europäischen und deutschen Kartellrecht, 2019; • Thomas, WuW 2019, 23 ff.; 62 ff. 19 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Die Umsetzung der Richtlinie 2019/633 über unlautere Handelspraktiken Am 29. April ist die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelerzeugungskette in Kraft getreten. Sie ist bis zum 1. Mai 2021 umzusetzen. In der Studienarbeit sollen die Gründe, die für und gegen eine Umsetzung innerhalb des GWB sprechen, untersucht werden. I. Möglicher Inhalt: 1. Inhalt der UHP-Richtlinie 2. Schutzzweck und kartellrechtliche Schadenstheorie 3. Einfügbarkeit in die Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 4. Einfügbarkeit in die Vorschriften über die Durchsetzung (Ermittlungsbefugnisse und Sanktionen bei kartellbehördlicher Durchsetzung) II. Quellen: • Glöckner, WRP 2019, 824; 20 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Fusionskontrolle, Industriepolitik und regionale „Champions“ Die Entwicklung neuer Technologien vor allem in US-amerikanischen und chinesischen Unternehmen hat Forderungen nach der Berücksichtigung industriepolitischer Erwägungen bei der Zusammenschlusskontrolle Nahrung verliehen. Etliche „konservative“ Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden in Deutschland und in der EU sind auf politischen Widerstand gestoßen. I. Möglicher Inhalt: 1. Positive Berücksichtigung: europäische und nationale Champions; volkswirtschaftliches Verhältnismäßigkeitsprinzip; Berücksichtigung des Ziels der Stärkung der EU bzw. Deutschland als Industriestandort in der Fusionskontrolle; Diskussion um die Einführung einer Ministererlaubnis in der europäischen Zusammenschlusskontrolle. 2. Negative Berücksichtigung: Die Rolle von Effizienzen im Rahmen der Fusionskontrolle; Sonderregeln für „systemisch gefährliche“ Zusammenschlüsse II. Quellen: • BMWi, Verfügung v. 09.03.2016, I B 2 – 22 08 50/01 – Edeka/Tengelmann; • Kommission, Entsch. v. 06.02.2019, M.8677 – Siemens/Alstom; • Kommission, Entsch. v. 11.06.2019, M.8713 – Tata Steel/Thyssenkrupp; • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Nationale Industriestrategie 2030, 2019; dass., A Franco-German Manifesto for a European industrial policy fit for the 21st Century, 2019; • Monopolkommission, Wettbewerbspolitik im Schatten “nationaler Champions”, Fünfzehntes Hauptgutachten, 2002/2003; • Bechtold, NZKart 2019, 118; 21 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Der Unternehmensbegriff im Kartellzivilrecht Der EuGH hat in der Sache „Skanska“entschieden, dass der Unternehmensbegriff der Schadensersatzrichtlinie 2014/104/EU dahingehend auszulegen ist, dass die wirtschaftliche Einheit passivlegitimiert ist. Es haftet deshalb nicht ausschließlich die juristische Person, die den Kartellrechtsverstoß begangen hat, sondern zudem die Muttergesellschaft, mit der sie im Konzern verbunden ist. I. Möglicher Inhalt: 1. Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“ 2. Übertragbarkeit der verwaltungs- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Praxis 3. Problematik des Einsatzes im zivilrechtlichen, insb. im gesellschaftsrechtlichen Kontext 4. Reichweite der Aufsichtspflicht innerhalb des Konzerns II. Quellen: • EuGH v. 14.3.2019, C-724/17 – Skanska, ECLI:EU:C:2019:204; • EuGH v. 5.6.2014, C-557/12 – Kone, ECLI:EU:C:2014:1317; • Glöckner, NZKart 2018, 390 ff.; 464 ff • Thomas/Legner, NZKart 2016, 155; 22 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Kennzeichnungspflichten beim Influencer-Marketing Die Frage nach der Kennzeichnung von Werbung durch Influencer beschäftigt die Rechtsprechung unter dem Stichwort „Influencer-Marketing“ in den letzten Jahren. Die jüngste Entscheidung des LG München hat eine weitere Dimension des Problems eröffnet, indem sie die Frage aufgeworfen hat, ob der Werbecharakter aller Influencerbeiträge ohnehin offensichtlich ist. I. Möglicher Inhalt: 1. Geschäftliche Handlung: Unternehmensbezug – welches Unternehmen? 2. Objektiver Zusammenhang mit Absatzförderung – wessen Absatz? 3. Werbung: Bedeutung von Zahlungen? 4. Kennzeichnungspflicht und Offensichtlichkeit II. Quellen: • LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2019, 13 O 38/18 = GRUR-RR 2019, 328 - Foto-Tagging • LG München I, Urt. vom 29.4.2019, 4 HK O 14312/18 = GRUR-RR 2019, 332 - Cathy Hummels • Köhler, GRUR-Prax 2019, 343; 23 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Das Geschäftsgeheimnis als Immaterialgut? Der bisher im UWG verortete Geschäftsgeheimnisschutz wurde nicht als immaterialgüterrechtlicher Schutz anerkannt, obwohl seit jeher ein gewisses Näheverhältnis des Geschäftsgeheimnisses zum Immaterialgut bestand (z.B. dreifache Schadensberechnung). Die Neuregelung des Geschäftsgeheimnisschutzes durch das GeschGehG gibt Anlass, diese Qualifikation zu hinterfragen. I. Möglicher Inhalt: 1. Charakteristika von Immaterialgüterrechten 2. Unterschiede zwischen dem Immaterialgüterschutz und dem Schutz vor unlauteren Wettbewerbshandlungen (z.B. Zielsetzungen, Schutzumfang). 3. Konsequenzen der dogmatischen Kategorisierung (z.B. Immaterialgüterrechte als Bestandteil der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie; Ansprüche aus § 823 BGB, § 812 Abs. Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, § 687 Abs. 2 BGB) II. Quellen: • BGH, Urt. v. 18.02.1977, I ZR 112/75 – Prozessrechner, GRUR 1977, 539; • Alexander, WRP 2017, 1034; ders., WRP 2019, 673 • Maaßen, GRUR 2019, 352; • McGuire, GRUR 2015; • Ohly, GRUR 2014, 1; ·ders., GRUR 2019, 441; • Schlack, ZWeR 2019, 192; 24 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
(Keine) Erschöpfung bei Luxus- und Prestigemarken? – Rufbeeinträchtigung der Marke als erschöpfungs- ausschließender Grund Für Hersteller von Luxus- und Prestigeprodukten stellt sich vor allem vor dem Hintergrund neuer digitaler Vertriebsformen verstärkt die Frage, ob sie nicht-autorisierten Händlern verbieten können, ihre Markenwaren über vertriebssystemwidrige Kanäle zu verkaufen, wenn eine Rufschädigung droht. Unabhängig von den Vertriebsvorgaben gegenüber den eigenen Fachhändlern sind damit markenrechtliche Fragen, insbesondere solche der Erschöpfung, angesprochen. Gegenstand der Untersuchung soll sein, ob sich der Markeninhaber trotz des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 15 Abs. 1 UMV der Benutzung der Marke durch einen Dritten aus berechtigten Gründen widersetzen kann, wenn dies den Ruf seiner Marke zu beeinträchtigen droht. I. Möglicher Inhalt: 1. Beeinträchtigung des Rufs 2. Luxus – Prestige – Qualität – Bekanntheit 3. Abstimmung auf Vertriebskartellrecht II. Quellen: • EuGH GRUR 2018, 211 - Coty/Akzente; • EuGH, EuGH GRUR 2009, 593 - Copad/Dior; • EuGH, GRUR Int 1998, 140 – Dior/Evora; • OLG München GRUR-RR 2019, 259 – SISLEY; • OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 – Japanischer Kosmetikhersteller; • OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 – Sensai uns Kambo • Voogd, GRUR-Prax 2018, 278 ff.; • Rohrßen, GRUR-Prax 2018, 39 ff.; 25 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Erlangte Unterscheidungskraft und wertverleihende Funktion – ein unüberwindliches Dilemma für den Markenanmelder? Kennzeichen, die als solche zwar nicht unterscheidungskräftig und/oder beschreibend sind, können kraft erworbener Unterscheidungskraft gleichwohl als Marken eingetragen werden. Im Falle des Nachweises der erlangten Unterscheidungskraft besteht für den Markeninhaber aber das Risiko, dass die Marke – gerade vor dem Hintergrund der strengen Hauck-Stokke Entscheidung des EuGH – nun aber wegen des Schutzausschlussgrundes der wertverleihenden Funktion (eben des Merkmals, das gerade zur erlangten Unterscheidungskraft geführt hat) zurückgewiesen wird. Dies hätte eine Zurückweisung zur Folge, die sich nicht mehr überwinden lässt. I. Möglicher Inhalt: 1. Überwindung absoluter Eintragungshindernisse durch Verkehrsdurchsetzung 2. Reichweite des Ausschlussgrundes der wertverleihenden Funktion 3. Verhältnis und Auslegung der Ausschlussgründe II. Quellen: • EuGH v. 18.09.2014, C-205/13 – Hauck ./. Stokke, ECLI:EU:C:2014:2233; • Kur, in: Kur/v. Bomhard/Albrecht, BeckOK Markenrecht, 18. Edition, Stand: 01.07.2019, § 3 Rn. 101; 26 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Markenrechtlicher Schadensersatz in der Verletzerkette Markenverletzungen finden typischerweise in mehrstufigen Vertriebsketten statt. Neben dem Hersteller markenverletzender Waren haften alle nachgeordneten Vertriebsstufen bis zum Endabnehmer der Ware, wenn er im geschäftlichen Verkehr handelt, auf Unterlassung und Schadensersatz. In der Verletzerkette haften solche Nebentäter selbständig als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Problematisch ist aber, wie sich die Schadensersatzleistung eines Verletzers in der Vertriebskette auf die Haftung der weiteren Verletzer auswirkt und welche Bedeutung die Wahl unterschiedlicher Berechnungsmethoden gegenüber verschiedenen Verletzern hat. Tatsächliches Problem ist auch, dass der Verletzte bei Inanspruchnahme der Verletzerkette möglicherweise sogar höhere Zahlungen erlangen kann als die Gewinne, die er bei einer ordnungsgemäßen Verwertung seiner Marke hätte erzielen können, was grundsätzlich im Widerspruch zu § 242 BGB steht. I. Möglicher Inhalt: 1. Wege der Schadensberechnung bei Markenverletzungen 2. Übertragbarkeit der im Patent- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze 3. Grundlagen der Schadensersatzhaftung in der Vertriebskette 4. Rechtsfolgen der Zahlung eines Verletzers 5. Systematisierung der Abwicklungsmöglichkeiten in der Verletzerkette unter Einbeziehung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots II. Quellen: • BGH GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl 27 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Die Zerstörung von urheberrechtlich geschützten Werken und das Entstellungsverbot nach § 14 UrhG Das Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 14 UrhG verbietet nach seinem Wortlaut die Entstellung oder andere Beeinträchtigungen des Werks. In der Vergangenheit war streitig, ob dies nur bei einer Werkveränderung galt. Der Bundesgerichtshof hat in drei Urteilen im Jahr 2019 entschieden, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG darstelle. I. Möglicher Inhalt: 1. Strukturen des Schutzes des Urheberpersönlichkeitsrechts insb. gegen Entstellungen 2. Auslegung des § 14 UrhG: Argumente pro und contra Erstreckung auf Zerstörung 3. Kriterien für die Interessenabwägung im Fall der Erstreckung II. Quellen: • BGH, GRUR 2019, 609 - HHole (for Mannheim); • BGH, GRUR 2019, 619 – Minigolfanlage; • BGH, ZUM 2019, 521 - PHaradise; 28 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden Das verwandte Schutzrecht für einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG greift nur dann ein, wenn der Fotograf eine "gewisse geistige Leistung" erbracht hat; reine Fotokopier- und sonstige Reproduktionsvorgänge sollen nicht unter den Lichtbildschutz fallen. In der Vergangenheit war streitig, ob Fotografien von gemeinfreien Gemälden, die letztendlich auch eine Art Reproduktion darstellen, als einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sind oder nicht. I. Möglicher Inhalt: 1. Voraussetzungen für den Schutz als Lichtbild gem. § 72 UrhG 2. Abgrenzung zum Schutz von Lichtbildwerken gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG 3. Übertragung auf Fotografien von Gemälden 4. Kritische Würdigung II. Quellen: • BGH, 20.12.2018, I ZR 104/17 – Museumsfotos, GRUR 2019, 284, m. Anm. Zech, GRUR 2019, 291; Dreier, JZ 2019, 417 29 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
„Alles Käse! … oder was?“ Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Geschmack eines Käses kein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen kann. Nach niederländischem Urheberrecht war dies offenbar nicht ausgeschlossen; dort ist auch die Auffassung vertreten worden, dass der Geruch eines Parfüms ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein kann. I. Möglicher Inhalt: 1. Gibt es einen Werkbegriff des Unionsrechts? 2. Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz nach der Rechtsprechung des EuGH 3. Vergleich mit den Anforderungen an das Vorliegen eines schutzfähigen Werks nach § 2 UrhG II. Quellen: • EuGH v. 13.11.2018, C-310/17 - Levola Hengelo BV ./. Smilde Foods BV • BGH, GRUR 2014, 175 - Geburtstagszug Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 30 Universität Konstanz
Fragen?????? 31 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2019/20 Universität Konstanz
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