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Agenda 1. Arbeitsrecht in der Corona Pandemie 2. Wirtschaftshilfen in der Corona Pandemie 3. Aktuelles zum Jahreswechsel 2 07.12.2021 Monatsticker
Maßnahmen zur Coronabekämpfung • Beschlüsse vom 02.12.2021: – Bei den Beschlüssen von Bund und Ländern wurde bundesweit einheitlich eine 2G-Regel im Einzelhandel beschlossen. Nur Geimpfte und Genesene haben also Zutritt zu Geschäften. Ausgenommen sind Läden, die für den täglichen Bedarf notwendig sind, zum Beispiel Supermärkte, Drogerien, Optiker, Tierbedarfsläden, Apotheken und Baumärkte. – In Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in der Gastronomie gilt ebenfalls die 2G-Regel - ergänzend kann auch ein Test gefordert werden (2G-Plus-Regel). – Diese Bundes-Regeln sind quasi ein "Mindestmaß", das die Länder weiter verschärfen, nicht aber lockern können. – Aktuell gilt landesweit in Mecklenburg-Vorpommern die 2G-Plus- Regel 4 07.12.2021 Monatsticker
Maßnahmen zur Coronabekämpfung • Beschlüsse vom 02.12.2021: – Deutschlandweit gilt: – Wenn Ungeimpfte dabei sind, darf sich nur der eigene Haushalt mit zwei weiteren Personen treffen. – Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. – Diese Kontaktbeschränkungen gelten unabhängig von der Sieben- Tage-Inzidenz. – Für Geimpfte gilt bei einer landesweiten Neuinfektions-Inzidenz von mehr als 350 eine Grenze von maximal 50 Personen drinnen und 200 geimpften Personen draußen. 5 07.12.2021 Monatsticker
Wo gilt die Testpflicht? • es gilt die 3G-Regel: – am Arbeitsplatz, beim Friseurbesuch und im Nah- und Fernverkehr. – beim Besuch in einem Alten- und Pflegeheim sowie in ähnlichen stationären Einrichtungen ein negativer Corona-Test • landesweite 2G-Plus-Regel gilt: – Innenbereich der Gastronomie, Veranstaltungen, Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes) und Messen – im Erwachsenensport für Publikum, Sportlerinnen und Sportler im Amateurbereich und für Publikum im Profisport – für Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Theater, Kinos, bei Konzerten, in kulturelle Ausstellungen und Museen, bei Treffen von Chören und Musikensembles – in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten; auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoor-Freizeitaktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios – in Spielbanken und Spielhallen, bei körpernahen Dienstleistungen – in soziokulturellen Zentren. 6 07.12.2021 Monatsticker
Corona ArbeitsschutzVO verlängert bis 19.03.2022 – Testangebot AHA + L-Regeln bleiben bestehen – Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken. – AG müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen bzw. vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen – AG kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht weiterhin nicht. – AG müssen mindestens 2 Tests pro Woche anzubieten, wenn kein anderweitiger Schutz (2 G) besteht – Die Testung selbst gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, auch nicht, wenn sie im Betrieb stattfindet. Genauso wenig das Beschaffen eines Genesenen- oder Impfnachweises 7 07.12.2021 Monatsticker
Corona ArbeitsschutzVO verlängert bis 19.03.2022 – Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren. – Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben. – AG müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen. – Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten – AG müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. 8 07.12.2021 Monatsticker
Corona ArbeitsschutzVO verlängert bis 19.03.2022 - NEU Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b IfSG, die ebenfalls befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten. Diese umfassen: – betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. – Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren. – Meldepflichten im Gesundheitssektor – Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. 9 07.12.2021 Monatsticker
Arbeitsrechtliche Konsequenzen? 1. 2G: Wer nicht geimpft/genesen ist, kann/darf nicht arbeiten es besteht KEIN Anspruch auf Entgelt (Ausnahme Homeoffice) 2. 3G: Wer ungeimpft/nicht genesen ist/keinen Test vorweisen kann, kann/darf nicht arbeiten es besteht KEIN Anspruch auf Entgelt (Ausnahme Homeoffice) 3. AG müssen Impfstatus abfragen AN, die keine Auskunft geben wollen, müssen – bei 3G – einen Test vorlegen 4. Ungeimpften/Ungetesteten kann – einzelfallabhängig – nach entsprechender Abmahnung, gekündigt werden bzw. Freistellung ohne Lohnfortzahlung 5. Dort, wo zukünftig eine Impfpflicht besteht, gilt das o.g. entsprechend 10 07.12.2021 Monatsticker
Arbeitsrecht – Kinderkrankengeld Was passiert, wenn mein Kind zu Hause betreut werden muss? – Die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld wurde auf das Jahr 2022 ausgedehnt. Sollten Eltern ihre Kinder wegen einer Corona-Erkrankung oder der Schließung des Kindergartens zuhause betreuen müssen, können sie 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil in Anspruch nehmen. – Gibt es mehrere Kinder, so steigt die Anzahl der Tage auf insgesamt 65 Tage pro Elternteil. – Für Alleinerziehende gilt: Sie können bei einem Kind insgesamt 60 Tage in Anspruch nehmen 11 07.12.2021 Monatsticker
Arbeitsrecht – Telefonische Krankschreibungen Telefonische Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden sind wegen der Corona-Lage auch über den Jahreswechsel hinaus bundesweit möglich. – Krankschreibungen wegen leichter Erkältungsbeschwerden bleiben wegen der andauernden Corona-Krise bis ins neue Jahr hinein auch telefonisch ohne Praxisbesuch möglich. – Die Sonderregelung wird nochmals bis Ende März verlängert, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken beschloss. – Dies soll unnötige Kontakte reduzieren, um das Infektionsrisiko zu senken. 12 07.12.2021 Monatsticker
Arbeitsrecht – Kurzarbeit und Urlaub BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 – – BAG bestätigt Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs im Falle von Kurzarbeit – Fallen aufgrund von 100 % Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. – In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist. (BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21 –) 13 07.12.2021 Monatsticker
Arbeitsrecht – Quarantäne und Urlaub LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – Wird während des Urlaubs eines Arbeitnehmers diesem gegenüber Quarantäne verhängt, verbleibt es bei den in Anspruch genommenen Urlaubstagen, diese werden verbraucht – Nur bei Arbeitsunfähigkeit wird der Urlaub nicht verbraucht (§ 9 BUrlG) Ansicht des ArbG Schwerin: erforderlich ist hierbei der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit mittels entsprechenden Ärztlichen Attests! 14 07.12.2021 Monatsticker
Arbeitsrecht – geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Vergütung Urteil des BAG vom 13.10.2021 (5 AzR 211/21) – „Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen “Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.“ – „In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.“ 15 07.12.2021 Monatsticker
Arbeitsrecht – geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Vergütung Urteil des BAG vom 13.10.2021 (5 AzR 211/21) – „Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. – Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.“ 16 07.12.2021 Monatsticker
Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie Aktuelles
Überbrückungshilfe Überbrückungshilfe II Plus Überbrückungshilfe IV Zeiten Juli – Dezember 2021 Jan. – März 2022 Frist 31.03.2022 30.06.2022 Voraussetzung mind. 1 Monat Corona-bedingter mind. 1 Monat Corona-bedingter Umsatzrückgang Umsatzrückgang Vergleichszeiten 2019 2019 Höhe 100% der förderfähigen Fixkosten 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 % bei Umsatzeinbruch > 70 % 60% bei Umsatzeinbruch 50 – 70 % 40 % bei Umsatzeinbruch mind. 30 % Achtung: Nicht coronabedingte Umsatzeinbrüche, die auf saisonalen Schwankungen, Liefer- oder Material- engpässen sowie Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung beruhen, sind nicht berücksichtigungs- fähig. 18 07.12.2021 Monatsticker
Überbrückungshilfe III Plus Bitte beachten: 1. Nachweis des coronabedingten Umsatzausfall – Problem: „ 2G und 2G+“ 2. Keine Betriebsschließungen , auch Betriebsferien zählen als Schließungen 3. Meldepflicht zum Transparenzregister – keine Antragstellung sonst möglich 4. Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein 5. Maßnahmekatalog für bauliche Maßnahmen, Hygienemaßnahmen und Investitionen in die Digitalisierung ( max. 10.000,-EUR ) Für die Überbrückungshilfe 4 fallen die förderfähigen baulichen Modernisierungs-,Renovierungs-und Umbaumaßnahmen weg. 19 07.12.2021 Monatsticker
Überbrückungshilfe Schlussabrechnung Coronahilfen • Eine Schlussabrechnung ist zwingend erforderlich. Andernfalls sind die ausgezahlten Coronahilfen vollständig zurückzuzahlen. • Die Schlussabrechnung ist – durch den Steuerberater – bis zum 30.06.2022 für alle Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfe zu erstellen. • Neu: Fristverlängerung bis zum 31.12.2022 20 07.12.2021 Monatsticker
Überbrückungshilfe Schlussabrechnung Coronahilfen (Fortsetzung) Anders sieht es bei der Neustarthilfe aus, die Soloselbständdige selbst beantragt haben. In diesen Fällen sind die folgenden Termine zu beachten: Förderprogramm Schlussabrechnung Rückzahlung bis (soweit erforderlich) Neustarthilfe 31. Dezember 2021 30. Juni 2022 Neustarthilfe Plus 31. März 2022 21. September 2022 Vermutlich wird es hier auch noch Änderungen geben Hinweis: Auch bei Verstößen gegen beihilferechtliche Vorschriften sind die Corona-Hilfen zurückzuzahlen. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen. Daher sollten Unternehmen, die noch nicht in das Transparenz-register eingetragen sind, ihren Meldepflichten unbedingt vor Einreichung der Schlussrechnung nachkommen. Denn die im Geldwäschegesetz gewährten Übergangsfristen gelten beihilferechtlich nicht. 21 07.12.2021 Monatsticker
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung Beitragsbemessungsgrenzen 2022: Monat Jahr RV West 7.050,00 € 84.600 € RV Ost 6.750,00 € 81.000 € KV/PV 4.837,50 € 58.050 € Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 64.350 € Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 58.050 € Einkommensgrenze beitragsfreie 470 € Familienversicherung Mindestbemessungsgrundlage freiwillige 1.096,67 € Krankenversicherung 23 07.12.2021 Referent/Firma
Beitragssätze 2022 Versicherung Beitragssatz 2022 Bemerkungen Krankenversicherung Allgemein: 14,6% Jeweils zur Hälfte durch Arbeitgeber und Ermäßigt: 14,0% Arbeitnehmer Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,3% Pflegeversicherung 3,05% Jeweils hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Ausnahme Sachsen Beitragszuschlag zur 0,35% Trägt der Arbeitnehmer allein Pflegeversicherung für Kinderlose Rentenversicherung 18,6% Jeweils zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitslosenversicherung 2,4% Jeweils zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer 24 07.12.2021 Monatsticker
Mindestlohn — Mindestlohn 2022 — Mini-Jobs, Midi-Jobs, kurzfristige Beschäftigungen — Mindestausbildungsvergütung 25 07.12.2021 Referent/Firma
Mindestlohn 2022 Mindestlohn je Arbeitsstunde: ab 01.01.2021: 9,50 Euro – Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf ab 01.07.2021: 9,60 Euro – Ausnahmen für Azubis, Praktikanten, Ehrenamtliche, Selbständige und Langzeitarbeitslose für die Dauer von 6 Monaten – Erhöhung des Mindestlohnes auch in 2022 ab 01.01.2022 ab 01.07.2022 9,82 Euro 10,45 Euro – Daneben sind verschiedene Branchenmindestlöhne zu beachten (z.B. für Baugewerbe, Pflegebranche, Gebäudereinigung) sowie Lohnuntergrenzen für die Arbeitnehmer-Überlassung – Planung Ampelkoalition: Anhebung allgemeiner Mindestlohn auf 12,00 Euro/Stunde 26 07.12.2021 Monatsticker
Mindestlohn 2022 Mindestlohn je Arbeitsstunde: ab 01.01.2021: 9,50 Euro – Handlungsbedarf bei Zahlung fester monatlicher Bruttolöhne ab 01.07.2021: 9,60 Euro Bruttomonatslohn 9,82 Euro ? vereinbarte bzw. geleistete Arbeitsstunden – Arbeitswoche mit 40 Stunden: Bruttolohn mindestens 1.702,14 Euro (9,82 Euro x 40 Stunden x 52 Wochen / 12 Monate) – Aber: Monate mit vielen Arbeitstage – Gefahr der Unterschreitung der Mindestlohngrenze – Daher mit Arbeitsstunden pro Monat rechnen: Wochenarbeitszeit 40h x Faktor 4,35= 174 Stunden im Monat; Mindestlohn 9,82 Euro x 174 Arbeitsstunden = 1.708,68 Euro – Mindestlohn gilt auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte! 27 07.12.2021 Monatsticker
Mindestlohn 2022 Für Mini-Jobber ist das ausbezahlte Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen. Erhält der Mini-Jobber monatlich 450 Euro, können damit ab 01.01.2022 nur noch maximal 45,8 Stunden gearbeitet werden. Arbeitet der Mini-Jobber mehr als 45,8 Stunden im Monat liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohn-gesetz und gegen sozialrechtliche Vorschriften vor. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber die Sozial- versicherungsbeiträge für das Entgelt, welches er zahlen müsste (Phantomlohn) und der Arbeitnehmer kann die Zahlung des Mindestlohnes einklagen. Bitte prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge mit Ihren Mini-Jobbern und nehmen ggf. zum 01.01.2022 eine entsprechende Anpassung vor. Hinweis: Mini-Jobber haben ebenfalls Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzah- lung im Krankheitsfall. Der Mindestlohn ist dabei auch für das Urlaubsgeld und die Lohnfort- zahlung zu zahlen. 28 07.12.2021 Monatsticker
Mini-Job Mindestlohn bei Minijobs – Minijobber haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns wie jeder andere Arbeitnehmer – bei Erhöhungen des Mindestlohnes ist stets das Einhalten der Geringfügigkeitsgrenze zu prüfen Mini Job Entgelt 9,82 Euro ? vereinbarte bzw. geleistete Arbeitsstunden – Arbeitsverträge prüfen und ggf. Stundenzahl anpassen! – Arbeitgeber hat mindestens wöchentlich detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen (gilt nicht für Privathaushalte) – Aufbewahrungsfrist 2 Jahre 29 07.12.2021 Monatsticker
Mini-Job Ab 2020 höhere Kurzfristige Beschäftigung Pauschalierungs- – wenn ein Arbeitnehmer zeitlich befristet tätig wird grenzen – für max. drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage auch kalenderjahrübergreifend – dabei nicht berufsmäßig tätig wird (von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung) – auf die Höhe des Einkommens kommt es nicht an – sozialversicherungsfrei, nur Umlagen zu zahlen – steuerpflichtig: Pauschalierung mit 25% oder individuelle Lohnsteuermerkmale – Corona- Besonderheit: – Anhebung der Zeitgrenzen auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage vom 01.03. bis 31.10.2021 – Kurzfristige Beschäftigungen, die über den 31.10.2021 hinausgehen, müssen neu beurteilt werden – 30 07.12.2021 Monatsticker
Mini-Job/Midi-Job Sozialversicherungs- Mini Jobs Midi Jobs pflichtig 0 bis 450 Euro > 450 Euro bis 1.300 Euro > 1.300 Euro – Midi-Job: Beschäftigung im Übergangsbereich – Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung abhängig vom Bruttoarbeitsentgelt – Arbeitgeberanteil ist konstant – Ampelkoalition: geplante Anhebung der Mini-Job Grenze auf 520 Euro und der Midi-Job Grenze auf 1.600 Euro 31 07.12.2021 Monatsticker
Mindestausbildungsvergütung – Mindestvergütung für betriebliche sowie außerbetriebliche Ausbildungen – Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr 2021 2022 2023 550 € 585 € 620 € – Anstieg der Mindestvergütung um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr – Ab 2024 Anpassung der Azubi-Mindestvergütung automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen 32 07.12.2021 Monatsticker
Steuer-ID auch für Jahresmeldung 2021 von Mini-Jobbern Auch geringfügig Beschäftigte müssen ihren steuerlichen Pflichten nachkommen und Lohnsteuer bezahlen. Der Mini-Jobber hat dabei ein Wahlrecht, ob er die pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber in Höhe von 2 % wählt oder eine individuelle Besteuerung nach den Lohnabzugsmerkmalen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommen aber nicht alle Mini-Jobber nach. Die Bundesregierung möchte daher sicherstellen, dass alle Steuern für Mini-Jobber korrekt angemeldet und entrichtet werden und hat daher neue, zusätzliche Angaben zur Lohnsteuer für die Entgeltmeldung von geringfügig Beschäftigten definiert. 33 07.12.2021 Monatsticker
Steuer-ID auch für Jahresmeldung 2021 von Mini-Jobbern Demnach gilt ab 01.01.2022 eine erweiterte Meldepflicht, die aber erst zum 01.01.2022 umgesetzt wird. Neu ist ein Datenbaustein „Steuer“, der dann die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten und eine Kennziffer zur Art der Besteuerung (pauschal oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen) enthält. Wichtig für alle Arbeitgeber: Bei bereits laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.01.2021 hinaus bestehen bleiben, müssen diese Angaben bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 enthalten sein. Arbeitgeber sollten daher zeitnah prüfen, ob ihnen die Steueridentifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer vorliegen und diese im Zweifel zeitnah anfordern. Sofern Sie Ihren Steuerberater mit der Lohnabrechnung beauftragt haben, benötigt dieser spätestens bis zur Lohnabrechnung Dezember die Angabe der Steuer-ID. 34 07.12.2021 Monatsticker
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Herbstzeit ist Erkältungszeit. Auch Arbeitnehmer werden einmal krank und müssen dann spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit ihrem Arbeitgeber einen „gelben Schein“ vorlegen. Dies soll ab 01.07.2022 für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, einfacher werden. Denn ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die Daten über die Krankschreibung elektronisch von den Krankenkassen ihrer Arbeitnehmer abrufen. Der Arbeitnehmer erhält dann von seinem Arzt auf Wunsch nur noch einen vereinfachten Papierausdruck für die eigenen Unterlagen. 35 07.12.2021 Monatsticker
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Doch zunächst entfällt die Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber seiner Krankenkasse. Bereits seit 01.10.2021 erfolgt die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen grund- sätzlich digital durch die Ärzte. Arbeitnehmer sollten jedoch im 4. Quartal 2021 noch bei ihren Praxen nachfragen, ob diese bereits die Telematikinfrastruktur nutzen und die elektronische Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung (eAU) ausstellen, denn aufgrund von technischen Problemen wurde eine Übergangs- reglung vereinbart. Bis 31.12.2021 dürfen Praxen auch noch den altbewährten Krankenschein in Papier- form ausstellen. Hinweis: Vorsicht ist bei nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern geboten. Diese müssen bis auf weiteres ihre Krankenkasse und auch ihren Arbeitgeber nach dem alten Verfahren selbst informieren. 36 07.12.2021 Monatsticker
Steuertipps zum Jahreswechsel
Änderung bei Sachbezügen Gutscheine Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert Ergänzung seit VZ 2020: Barlohn sind auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldkarten mit Zahlungsfunktion Problem Gutscheine: Abgrenzung Geldleistung (immer Arbeitslohn) und Sachbezug (Freigrenze möglich) Gutscheine und Geldkarten sind nur dann keine Geldleistung, wenn Sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen 38 07.12.2021 Monatsticker
Änderung bei Sachbezügen Gutscheine Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug BMF vom 13.04.2021 – Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2021 Gutschein gilt als Sachbezug, für den die Freigrenze (50 € ab 2022) gilt Ab 01.01.2022 Auslaufen der Übergangsregelung Begünstigt sind Gutscheine dann nur noch für: - Limitierte Netze - Limitierte Produktpalette -Essensgutscheine Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung 39 07.12.2021 Monatsticker
Änderung bei Sachbezügen Gutscheine Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug Limitierte Netze Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten sowie regionale City- Cards, Karten eines Online-Händlers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Achtung bei Marketplace, nicht begünstigt) von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Tankkarten. Limitierte Produktpalette Kraftstoffe („Alles, was das Auto bewegt“), Beauty- oder Fitnesskarten Kinokarten, Streaming und Downloads Essensgutscheine 40 07.12.2021 Monatsticker
Änderung bei Sachbezügen Mitarbeiterverpflegung – Sachbezugswerte 2022 (geplant) SBW 2022 Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt monatlich 56,00 EUR 107,00 EUR 107,00 EUR 270,00 EUR täglich 1,87 EUR 3,57 EUR 3,57 EUR 9,00 EUR 41 07.12.2021 Monatsticker
Änderung bei Sachbezügen Unterkunft – Ein geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (Arbeitsentgelt). – Für die Bewertung ist zwischen Wohnung und Unterkunft zu unterscheiden. – Unterkunft, die keine Wohnung ist, ist mit Sachbezugswert zu bewerten. – Steuerfrei bei Zuzahlung des Arbeitnehmers in Höhe des Sachbezugswertes – Sachbezug monatlich 241,00 Euro – Abweichende Werte für Wohngemeinschaften und Jugendliche und Azubis 42 07.12.2021 Monatsticker
Sachbezugswerte 2022 Dienstwohnung: – vom Arbeitgeber verbilligt an Arbeitnehmer überlassene Betriebswohnung – Voraussetzungen für Steuerfreiheit – Arbeitnehmer zahlt mindestens 2/3 der ortsüblichen Vergleichsmiete zzgl. Nebenkosten – Kaltmiete beträgt max. 25 Euro pro Quadratmeter – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Arbeitnehmers 43 07.12.2021 Monatsticker
• Geringwertige Wirtschaftsgüter Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind - können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden - AK/HK nicht mehr als 800 Euro - BMF Schreiben vom 26.02.2021 betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computern, - Peripheriegeräten und Software von bisher 3 Jahren auf wahlweise 1 Jahr verkürzt - Anwendbar ab dem VZ 2021; Vollabschreibung möglich für im VJ angeschaffte Wirtschaftsgüter 44 07.12.2021 Monatsticker
Investitionsabzugsbetrag - Für ab dem Jahr 2020 gebildete IAB ist auch die Vermietung begünstigt - 50 Prozent der Anschaffungskosten - Gewinngrenze 200.000 Euro - Reinvestitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete IAB wurde auf 5 bzw. 4 Jahre (statt 3 Jahre) verlängert - Läuft für 2017 und 2018 am 31. Dezember 2022 aus - ab 2020 gilt wieder der 3 Jahres Zeitraum 45 07.12.2021 Monatsticker
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung steuerfrei sozialversicherungsfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze 2021: 8 % von 85.200 € = 6.816 € 2021: 4 % von 85.200 € = 3.408 € 2022: 8 % von 84.600 € = 6.768 € 2022: 4 % von 84.600 € = 3.384 € 46 07.12.2021 Monatsticker
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) − Betriebliche Altersvorsorge nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz − bei Entgeltumwandlungen über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse − bis zu 8 % der BMG zur RV steuerfrei − bis zu 4 % der BMG zur RV sozialversicherungsfrei − auch bei Entgeltumwandlungen, die pauschal mit 20 % versteuert werden, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. − Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er den Vorteil in Form eines Zuschusses in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts an seine Mitarbeiter weitergeben (möglich auf tatsächliche Ersparnis zu begrenzen) 47 07.12.2021 Monatsticker
Betrieblichen Altersvorsorge Ab 01.01.2022 gilt das auch für Altverträge: Der Arbeitgeber muss 15 % der Entgeltumwandlung in der Altersvorsorgevertrag einzahlen. Es gibt drei Varianten, wie die zusätzlichen Beiträge versicherungstechnisch umgesetzt werden können: Variante 1: Der monatliche Beitrag zum Versicherungsvertrag wird um den Zuschussanteil erhöht. Variante 2: Für den Zuschussanteil wird ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen. Variante 3: Der monatliche Beitrag bleibt gleich, indem der Entgeltumwandlungsbetrag des Arbeitgebers um den Zuschussanteil des Arbeitgebers gemindert wird. 48 07.12.2021 Monatsticker
Steuertipps zum Jahreswechsel – Vorziehen von Ausgaben Vorauszahlungen auf Rechnungen leisten – bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Zahlungen in dem Jahr Betriebsausgabe, in dem sie gezahlt werden – Geldzuflüsse ins nächste Jahr „verschieben“ Rechnungen später an Kunden senden – bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Zahlungen in dem Jahr Betriebseinnahme, in dem sie zufließen – Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen – bis zur 3-fachen Höhe eines Krankenkassen-Jahresbeitrags im Voraus 49 07.12.2021 Monatsticker
Steuertipps zum Jahreswechsel – Sonderzahlungen bei Vorsorgeaufwendungen – Basis-Rentenversicherungen (Rürup), Versorgungswerke – (steuerlichen Höchstbetrages: 25.046 € Ledige / 50.092 € Verheiratete) – Gezielt verzögerte Zahlungen erst 2022 – Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung 20 % der Kosten, max. 4.000 € – Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung: 20 % der Kosten, max. 1.200 € 50 07.12.2021 Monatsticker
Steuertipps zum Jahreswechsel – Lohnkosten steuergünstig erhöhen – Corona-Durchhalteprämie bis 1.500 € im Zeitraum 01.03.2020-31.03.2022 – Weihnachtsgeschenke – Freigrenze i.H.v. 60 € / AN nicht anwendbar – Sachbezug (Gutschein) bis 44 € je AN – Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung in 110 €-Freibetrag – Erholungsbeihilfe – Höchstgrenze: 156 € für AN, 104 € für Ehegatte, 52 € je Kind 51 07.12.2021 Monatsticker
Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung seit 2020 BMF aktualisiert Musterbescheinigungen
Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung – Erweiterung um Fenstermontage, wenn Durchführung der Maßnahme nach dem 31.12.2019 – Zusätzliche Berücksichtigung folgender Fachbetriebe, wenn Durchführung der Maßnahmen nach dem 31.12.2020: – Ofen- und Luftheizungsbau – Rollladen- und Sonnenschutztechnik – Schornsteinfegerarbeiten – Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten – Betonstein- und Terrazzoherstellung sowie – Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben – Überarbeitung beider Musterbescheinigungen – Anwendungsregelung 53 07.12.2021 Monatsticker
Unser nächster Termin: • 01.Februar 2022 um 14 Uhr Es werden unterschiedliche Themen behandelt, die Ihnen rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Monatsticker
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