Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - (AGG)
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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Seite 3 Einleitung Inhalt zurück weiter Einleitung Liebe Leserinnen und Leser, jeder Mensch ist gleich wichtig und hat die gleichen Rechte – unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexueller Identität. Wir wollen Bürgerinnen und Bürger davon überzeugen, dass Vielfalt uns alle voranbringt. Eine diskriminierungsfreie Gesellschaft ist lebenswerter und bringt uns allen Vorteile. Den rechtlichen Rahmen für einen weitgehend einheitlichen Diskrimi- nierungsschutz hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen, das 2006 in Kraft getreten ist. Die vorliegende Broschüre dokumentiert dieses Gesetz und zeigt so seine Schutzmechanismen auf. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, finden Sie auf unserer Home- page www.antidiskriminierungsstelle.de zusätzliche Informationen. Gern beraten wir Sie auch telefonisch über unsere Hotline: 03018 555-1865. Christine Lüders Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
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Seite 5 Inhalt Inhalt zurück weiter Inhalt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).................................................. 6 Abschnitt 1, Allgemeiner Teil...................................................................................... 6 Abschnitt 2, Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung.................... 10 Unterabschnitt 1, Verbot der Benachteiligung................................................. 10 Unterabschnitt 2, Organisationspflichten des Arbeitgebers.................... 14 Unterabschnitt 3, Rechte der Beschäftigten....................................................... 16 Unterabschnitt 4, Ergänzende Vorschriften...................................................... 18 Abschnitt 3, Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr........... 20 Abschnitt 4, Rechtsschutz............................................................................................. 23 Abschnitt 5, Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienst verhältnisse............................................................................................................ 24 Abschnitt 6, Antidiskriminierungsstelle............................................................. 24 Abschnitt 7, Schlussvorschriften.............................................................................. 29
Seite 6 AGG Inhalt zurück weiter Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 SEPA-Begleitgesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.4.2013 I 610 Textnachweis ab: 18.8.2006 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 I 1897 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 18.8.2006 in Kraft getreten. Abschnitt 1 §2 Allgemeiner Teil Anwendungsbereich §1 (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Ziel des Gesetzes Maßgabe dieses Gesetzes unzuläs- Ziel des Gesetzes ist, Benachtei- sig in Bezug auf: ligungen aus Gründen der Rasse 1. d ie Bedingungen, einschließlich oder wegen der ethnischen Her- Auswahlkriterien und Einstel- kunft, des Geschlechts, der Reli- lungsbedingungen, für den gion oder Weltanschauung, einer Zugang zu unselbstständiger Behinderung, des Alters oder der und selbstständiger Erwerbs sexuellen Identität zu verhindern tätigkeit, unabhängig von oder zu beseitigen. Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruf- lichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeits- bedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungs- bedingungen, insbesondere in
Seite 7 AGG Inhalt zurück weiter individual- und kollektivrecht- einschließlich der Inanspruch- lichen Vereinbarungen und nahme der Leistungen solcher Maßnahmen bei der Durchfüh- Vereinigungen, rung und Beendigung eines 5. den Sozialschutz, einschließlich Beschäftigungsverhältnisses der sozialen Sicherheit und der sowie beim beruflichen Aufstieg, Gesundheitsdienste, 3. den Zugang zu allen Formen und 6. die sozialen Vergünstigungen, allen Ebenen der Berufsberatung, 7. die Bildung, der Berufsbildung einschließlich 8. den Zugang zu und die Versor- der Berufsausbildung, der gung mit Gütern und Dienst beruflichen Weiterbildung und leistungen, die der Öffentlichkeit der Umschulung sowie der zur Verfügung stehen, einschließ- praktischen Berufserfahrung, lich von Wohnraum. 4. d ie Mitgliedschaft und Mitwir- kung in einer Beschäftigten- (2) Für Leistungen nach dem oder Arbeitgebervereinigung Sozialgesetzbuch gelten § 33c des 1 oder einer Vereinigung, deren Ersten Buches Sozialgesetzbuch Mitglieder einer bestimmten und § 19a des Vierten Buches 2 Berufsgruppe angehören, Sozialgesetzbuch . Für die betrieb- 1 SGB I § 33c: Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet wer- den, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. 2 SGB IV § 19a: Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
Seite 8 AGG Inhalt zurück weiter liche Altersvorsorge gilt das Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Betriebsrentengesetz. auch im Falle einer ungüns- tigeren Behandlung einer Frau (3) Die Geltung sonstiger Benach- wegen Schwangerschaft oder teiligungsverbote oder Gebote der Mutterschaft vor. Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies (2) Eine mittelbare Benachtei gilt auch für öffentlich-rechtliche ligung liegt vor, wenn dem Vorschriften, die dem Schutz Anschein nach neutrale Vor- bestimmter Personengruppen schriften, Kriterien oder Verfahren dienen. Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber (4) Für Kündigungen gelten anderen Personen in besonderer ausschließlich die Bestimmungen Weise benachteiligen können, es zum allgemeinen und besonderen sei denn, die betreffenden Vor- Kündigungsschutz. schriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel §3 sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Begriffsbestimmungen Ziels angemessen und erforderlich. (1) Eine unmittelbare Benachtei ligung liegt vor, wenn eine Person (3) Eine Belästigung ist eine wegen eines in § 1 genannten Benachteiligung, wenn uner- Grundes eine weniger günstige wünschte Verhaltensweisen, die Behandlung erfährt, als eine mit einem in § 1 genannten Grund andere Person in einer vergleich- in Zusammenhang stehen, bezwe- baren Situation erfährt, erfahren cken oder bewirken, dass die Würde hat oder erfahren würde. Eine der betreffenden Person verletzt unmittelbare Benachteiligung und ein von Einschüchterungen, wegen des Geschlechts liegt in Anfeindungen, Erniedrigungen,
Seite 9 AGG Inhalt zurück weiter Entwürdigungen oder Beleidi- Anweisung liegt in Bezug auf § 2 gungen gekennzeichnetes Umfeld Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, geschaffen wird. wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das (4) Eine sexuelle Belästigung ist einen Beschäftigten oder eine eine Benachteiligung in Bezug Beschäftigte wegen eines in § 1 auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn genannten Grundes benachteiligt ein unerwünschtes, sexuell oder benachteiligen kann. bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Hand- §4 lungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körper- Unterschiedliche Behandlung liche Berührungen, Bemerkungen wegen mehrerer Gründe sexuellen Inhalts sowie uner- Erfolgt eine unterschiedliche wünschtes Zeigen und sichtbares Behandlung wegen mehrerer der Anbringen von pornographischen in § 1 genannten Gründe, so kann Darstellungen gehören, bezweckt diese unterschiedliche Behandlung oder bewirkt, dass die Würde der nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur betreffenden Person verletzt wird, gerechtfertigt werden, wenn sich insbesondere wenn ein von die Rechtfertigung auf alle diese Einschüchterungen, Anfein- Gründe erstreckt, derentwegen die dungen, Erniedrigungen, Entwür- unterschiedliche Behandlung digungen oder Beleidigungen erfolgt. gekennzeichnetes Umfeld geschaf- fen wird. (5) Die Anweisung zur Benachtei ligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche
Seite 10 AGG Inhalt zurück weiter §5 3. P ersonen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbststän- Positive Maßnahmen digkeit als arbeitnehmerähn- Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 liche Personen anzusehen sind; sowie in § 20 benannten Gründe zu diesen gehören auch die in ist eine unterschiedliche Behand- Heimarbeit Beschäftigten und lung auch zulässig, wenn durch die ihnen Gleichgestellten. geeignete und angemessene Als Beschäftigte gelten auch die Maßnahmen bestehende Nachteile Bewerberinnen und Bewerber für wegen eines in § 1 genannten ein Beschäftigungsverhältnis sowie Grundes verhindert oder ausge die Personen, deren Beschäfti- glichen werden sollen. gungsverhältnis beendet ist. (2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Abschnitt 2 Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Schutz der Beschäftigten vor Abschnitts sind natürliche und Benachteiligung juristische Personen sowie rechts- fähige Personengesellschaften, die Unterabschnitt 1 Personen nach Absatz 1 beschäfti- Verbot der Benachteiligung gen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung §6 überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Persönlicher Anwendungsbereich Abschnitts. Für die in Heimarbeit (1) Beschäftigte im Sinne dieses Beschäftigten und die ihnen Gesetzes sind Gleichgestellten tritt an die Stelle 1. Arbeitnehmerinnen und des Arbeitgebers der Auftraggeber Arbeitnehmer, oder Zwischenmeister. 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
Seite 11 AGG Inhalt zurück weiter (3) Soweit es die Bedingungen für Beschäftigte ist eine Verletzung den Zugang zur Erwerbstätigkeit vertraglicher Pflichten. sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften §8 dieses Abschnitts für Selbststän- dige und Organmitglieder, insbe- Zulässige unterschiedliche Behand- sondere Geschäftsführer oder lung wegen beruflicher Anforde- Geschäftsführerinnen und Vor- rungen stände, entsprechend. (1) Eine unterschiedliche Behand- lung wegen eines in § 1 genannten §7 Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszu Benachteiligungsverbot übenden Tätigkeit oder der Bedin- (1) Beschäftigte dürfen nicht gungen ihrer Ausübung eine wegen eines in § 1 genannten wesentliche und entscheidende Grundes benachteiligt werden; berufliche Anforderung darstellt, dies gilt auch, wenn die Person, sofern der Zweck rechtmäßig und die die Benachteiligung begeht, die Anforderung angemessen ist. das Vorliegen eines in § 1 genann- ten Grundes bei der Benachtei (2) Die Vereinbarung einer gerin- ligung nur annimmt. geren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in (2) Bestimmungen in Vereinba- § 1 genannten Grundes wird nicht rungen, die gegen das Benachtei dadurch gerechtfertigt, dass wegen ligungsverbot des Absatzes 1 eines in § 1 genannten Grundes verstoßen, sind unwirksam. besondere Schutzvorschriften gelten. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder
Seite 12 AGG Inhalt zurück weiter §9 oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 Zulässige unterschiedliche genannten Religionsgemein- Behandlung wegen der Religion schaften, der ihnen zugeordneten oder Weltanschauung Einrichtungen ohne Rücksicht auf (1) Ungeachtet des § 8 ist eine ihre Rechtsform oder der Vereini- unterschiedliche Behandlung gungen, die sich die gemeinschaft- wegen der Religion oder der liche Pflege einer Religion oder Weltanschauung bei der Beschäf Weltanschauung zur Aufgabe tigung durch Religionsgemein- machen, von ihren Beschäftigten schaften, die ihnen zugeordneten ein loyales und aufrichtiges Einrichtungen ohne Rücksicht Verhalten im Sinne ihres jewei- auf ihre Rechtsform oder durch ligen Selbstverständnisses verlan- Vereinigungen, die sich die gen zu können. gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung § 10 zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion Zulässige unterschiedliche oder Weltanschauung unter Behandlung wegen des Alters Beachtung des Selbstverständ- Ungeachtet des § 8 ist eine unter- nisses der jeweiligen Religionsge- schiedliche Behandlung wegen des meinschaft oder Vereinigung im Alters auch zulässig, wenn sie Hinblick auf ihr Selbstbestim- objektiv und angemessen und mungsrecht oder nach der Art der durch ein legitimes Ziel gerecht- Tätigkeit eine gerechtfertigte fertigt ist. Die Mittel zur Errei- berufliche Anforderung darstellt. chung dieses Ziels müssen ange- messen und erforderlich sein. (2) Das Verbot unterschiedlicher Derartige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion Behandlungen können insbeson-
Seite 13 AGG Inhalt zurück weiter dere Folgendes einschließen: auf Grund der Notwendigkeit 1. die Festlegung besonderer einer angemessenen Beschäfti- Bedingungen für den Zugang gungszeit vor dem Eintritt in zur Beschäftigung und zur den Ruhestand, beruflichen Bildung sowie 4. die Festsetzung von Altersgren- besonderer Beschäftigungs- zen bei den betrieblichen und Arbeitsbedingungen, Systemen der sozialen Sicher- einschließlich der Bedingungen heit als Voraussetzung für die für Entlohnung und Beendi- Mitgliedschaft oder den Bezug gung des Beschäftigungsver- von Altersrente oder von hältnisses, um die berufliche Leistungen bei Invalidität Eingliederung von Jugend- einschließlich der Festsetzung lichen, älteren Beschäftigten unterschiedlicher Altersgrenzen und Personen mit Fürsorge- im Rahmen dieser Systeme für pflichten zu fördern oder bestimmte Beschäftigte oder ihren Schutz sicherzustellen, Gruppen von Beschäftigten und 2. die Festlegung von Mindestan- die Verwendung von Alterskri- forderungen an das Alter, terien im Rahmen dieser die Berufserfahrung oder das Systeme für versicherungs Dienstalter für den Zugang mathematische Berechnungen, zur Beschäftigung oder für 5. eine Vereinbarung, die die bestimmte mit der Beschäfti- Beendigung des Beschäftigungs- gung verbundene Vorteile, verhältnisses ohne Kündigung 3. die Festsetzung eines Höchst zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu alters für die Einstellung auf dem der oder die Beschäftigte Grund der spezifischen Ausbil- eine Rente wegen Alters bean- dungsanforderungen eines tragen kann; § 41 des Sechsten bestimmten Arbeitsplatzes oder
Seite 14 AGG Inhalt zurück weiter 3 uches Sozialgesetzbuch bleibt B haben, die wirtschaftlich unberührt, abgesichert sind, weil sie, 6. Differenzierungen von gegebenenfalls nach Bezug Leistungen in Sozialplänen im von Arbeitslosengeld, renten Sinne des Betriebsverfassungs- berechtigt sind. gesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszuge hörigkeit gestaffelte Abfin- Unterabschnitt 2 dungsregelung geschaffen Organisationspflichten des Arbeit- haben, in der die wesentlich gebers vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt § 11 durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebens Ausschreibung alters erkennbar berücksichtigt Ein Arbeitsplatz darf nicht unter worden sind, oder Beschäftigte Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausge von den Leistungen des schrieben werden. Sozialplans ausgeschlossen 3 SGB VI § 41: Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitneh- mers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.
Seite 15 AGG Inhalt zurück weiter § 12 Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmah- Maßnahmen und Pflichten des nung, Umsetzung, Versetzung oder Arbeitgebers Kündigung zu ergreifen. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen (4) Werden Beschäftigte bei der zum Schutz vor Benachteiligungen Ausübung ihrer Tätigkeit durch wegen eines in § 1 genannten Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, Grundes zu treffen. Dieser Schutz so hat der Arbeitgeber die im Ein- umfasst auch vorbeugende Maß- zelfall geeigneten, erforderlichen nahmen. und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu (2) Der Arbeitgeber soll in geeig- ergreifen. neter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- (5) Dieses Gesetz und § 61b des und Fortbildung, auf die Unzuläs- Arbeitsgerichtsgesetzes sowie sigkeit solcher Benachteiligungen Informationen über die für die hinweisen und darauf hinwirken, Behandlung von Beschwerden dass diese unterbleiben. Hat der nach § 13 zuständigen Stellen sind Arbeitgeber seine Beschäftigten in im Betrieb oder in der Dienststelle geeigneter Weise zum Zwecke der bekannt zu machen. Die Bekannt- Verhinderung von Benachteiligung machung kann durch Aushang geschult, gilt dies als Erfüllung sei- oder Auslegung an geeigneter Stelle ner Pflichten nach Absatz 1. oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen (3) Verstoßen Beschäftigte gegen Informations- und Kommunika das Benachteiligungsverbot des tionstechnik erfolgen. § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen
Seite 16 AGG Inhalt zurück weiter Unterabschnitt 3 Belästigung oder sexuellen Rechte der Beschäftigten Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten § 13 berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzu- Beschwerderecht stellen, soweit dies zu ihrem (1) Die Beschäftigten haben das Schutz erforderlich ist.§ 273 des Recht, sich bei den zuständigen Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt Stellen des Betriebs, des Unter- unberührt. nehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zu- § 15 sammenhang mit ihrem Beschäf- tigungsverhältnis vom Arbeitge- Entschädigung und Schadensersatz ber, von Vorgesetzten, anderen (1) Bei einem Verstoß gegen das Beschäftigten oder Dritten wegen Benachteiligungsverbot ist der eines in § 1 genannten Grundes Arbeitgeber verpflichtet, den hier- benachteiligt fühlen. Die Beschwer- durch entstandenen Schaden zu de ist zu prüfen und das Ergebnis ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der der oder dem beschwerdeführen- Arbeitgeber die Pflichtverletzung den Beschäftigten mitzuteilen. nicht zu vertreten hat. (2) Die Rechte der Arbeitnehmer- (2) Wegen eines Schadens, der vertretungen bleiben unberührt. nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte § 14 eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädi- Leistungsverweigerungsrecht gung darf bei einer Nichteinstel- Ergreift der Arbeitgeber keine oder lung drei Monatsgehälter nicht offensichtlich ungeeignete Maß- übersteigen, wenn der oder die nahmen zur Unterbindung einer Beschäftigte auch bei benachtei
Seite 17 AGG Inhalt zurück weiter ligungsfreier Auswahl nicht einge- (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers stellt worden wäre. gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen (3) Der Arbeitgeber ist bei der Anspruch auf Begründung eines Anwendung kollektivrechtlicher Beschäftigungsverhältnisses, Vereinbarungen nur dann zur Ent- Berufsausbildungsverhältnisses schädigung verpflichtet, wenn oder einen beruflichen Aufstieg, er vorsätzlich oder grob fahrlässig es sei denn, ein solcher ergibt sich handelt. aus einem anderen Rechtsgrund. (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 § 16 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich gel- Maßregelungsverbot tend gemacht werden, es sei denn, (1) Der Arbeitgeber darf Beschäf- die Tarifvertragsparteien haben tigte nicht wegen der Inanspruch- etwas anderes vereinbart. Die Frist nahme von Rechten nach diesem beginnt im Falle einer Bewerbung Abschnitt oder wegen der Weige- oder eines beruflichen Aufstiegs rung, eine gegen diesen Abschnitt mit dem Zugang der Ablehnung verstoßende Anweisung auszu- und in den sonstigen Fällen einer führen, benachteiligen. Gleiches Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, gilt für Personen, die den Beschäf- in dem der oder die Beschäftigte tigten hierbei unterstützen oder als von der Benachteiligung Kenntnis Zeuginnen oder Zeugen aussagen. erlangt. (2) Die Zurückweisung oder (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche Duldung benachteiligender Ver- gegen den Arbeitgeber, die sich aus haltensweisen durch betroffene anderen Rechtsvorschriften erge- Beschäftigte darf nicht als Grund- ben, unberührt. lage für eine Entscheidung heran-
Seite 18 AGG Inhalt zurück weiter gezogen werden, die diese Beschäf- im Rahmen ihrer Aufgaben und tigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt Handlungsmöglichkeiten an der entsprechend. Verwirklichung des in § 1 genann- ten Ziels mitzuwirken. (3) § 22 gilt entsprechend. (2) In Betrieben, in denen die Vor aussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 4 Unterabschnitt 4 des Betriebsverfassungsgesetzes Ergänzende Vorschriften vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers § 17 gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder Soziale Verantwortung der eine im Betrieb vertretene Gewerk- Beteiligten schaft unter der Voraussetzung (1) Tarifvertragsparteien, Arbeit- des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebs- 5 geber, Beschäftigte und deren verfassungsgesetzes die dort Vertretungen sind aufgefordert, genannten Rechte gerichtlich 4 BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 5 BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1: Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
Seite 19 AGG Inhalt zurück weiter geltend machen; § 23 Abs. 3 2. V ereinigung, deren Mitglieder Satz 2 bis 5 des Betriebsverfas einer bestimmten Berufsgruppe 6 sungsgesetzes gilt entsprechend. angehören oder die eine über Mit dem Antrag dürfen nicht ragende Machtstellung im Ansprüche des Benachteiligten wirtschaftlichen oder sozialen geltend gemacht werden. Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am § 18 Erwerb der Mitgliedschaft besteht, Mitgliedschaft in Vereinigungen sowie deren jeweiligen Zusammen- (1) Die Vorschriften dieses schlüssen. Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die (2) Wenn die Ablehnung einen Mitwirkung in einer Verstoß gegen das Benachteili- 1. Tarifvertragspartei, gungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitglied- schaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen. 6 BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5: Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechts- kräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Seite 20 AGG Inhalt zurück weiter Abschnitt 3 2. e ine privatrechtliche Versi Schutz vor Benachteiligung im cherung zum Gegenstand Zivilrechtsverkehr haben, ist unzulässig. § 19 (2) Eine Benachteiligung aus Zivilrechtliches Benachteiligungs- Gründen der Rasse oder wegen verbot der ethnischen Herkunft ist (1) Eine Benachteiligung aus darüber hinaus auch bei der Gründen der Rasse oder wegen Begründung, Durchführung und der ethnischen Herkunft, wegen Beendigung sonstiger zivilrecht- des Geschlechts, der Religion, licher Schuldverhältnisse im Sinne einer Behinderung, des Alters des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig. oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung (3) Bei der Vermietung von Wohn- und Beendigung zivilrechtlicher raum ist eine unterschiedliche Schuldverhältnisse, die Behandlung im Hinblick auf die 1. typischerweise ohne Ansehen Schaffung und Erhaltung sozial der Person zu vergleichbaren stabiler Bewohnerstrukturen und Bedingungen in einer Vielzahl ausgewogener Siedlungsstruk- von Fällen zustande kommen turen sowie ausgeglichener (Massengeschäfte) oder bei wirtschaftlicher, sozialer und denen das Ansehen der Person kultureller Verhältnisse zulässig. nach der Art des Schuldverhält- nisses eine nachrangige Bedeu- (4) Die Vorschriften dieses tung hat und die zu vergleich- Abschnitts finden keine Anwen- baren Bedingungen in einer dung auf familien- und erbrecht- Vielzahl von Fällen zustande liche Schuldverhältnisse. kommen oder
Seite 21 AGG Inhalt zurück weiter (5) Die Vorschriften dieses vorliegt. Das kann insbesondere der Abschnitts finden keine Anwendung Fall sein, wenn die unterschiedliche auf zivilrechtliche Schuldverhält- Behandlung nisse, bei denen ein besonderes 1. der Vermeidung von Gefahren, Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Verhütung von Schäden der Parteien oder ihrer Angehörigen oder anderen Zwecken ver- begründet wird.Bei Mietverhältnis- gleichbarer Art dient, sen kann dies insbesondere der 2. dem Bedürfnis nach Schutz der Fall sein, wenn die Parteien oder Intimsphäre oder der persön- ihre Angehörigen Wohnraum auf lichen Sicherheit Rechnung demselben Grundstück nutzen. trägt, Die Vermietung von Wohnraum 3. besondere Vorteile gewährt und zum nicht nur vorübergehenden ein Interesse an der Durchset- Gebrauch ist in der Regel kein zung der Gleichbehandlung Geschäft im Sinne des Absatzes 1 fehlt, Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt 4. a n die Religion eines Menschen nicht mehr als 50 Wohnungen anknüpft und im Hinblick auf vermietet. die Ausübung der Religionsfrei- heit oder auf das Selbstbestim- § 20 mungsrecht der Religionsge- meinschaften, der ihnen zuge- Zulässige unterschiedliche ordneten Einrichtungen ohne Behandlung Rücksicht auf ihre Rechtsform (1) Eine Verletzung des Benachtei- sowie der Vereinigungen, die sich ligungsverbots ist nicht gegeben, die gemeinschaftliche Pflege wenn für eine unterschiedliche einer Religion zur Aufgabe Behandlung wegen der Religion, machen, unter Beachtung des einer Behinderung, des Alters, jeweiligen Selbstverständnisses der sexuellen Identität oder des gerechtfertigt ist. Geschlechts ein sachlicher Grund
Seite 22 AGG Inhalt zurück weiter (2) Kosten im Zusammenhang mit (2) Bei einer Verletzung des Schwangerschaft und Mutterschaft Benachteiligungsverbots ist der dürfen auf keinen Fall zu unter- Benachteiligende verpflichtet, den schiedlichen Prämien oder hierdurch entstandenen Schaden Leistungen führen. Eine unter- zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn schiedliche Behandlung wegen der der Benachteiligende die Pflicht- Religion, einer Behinderung, des verletzung nicht zu vertreten hat. Alters oder der sexuellen Identität Wegen eines Schadens, der nicht ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur Vermögensschaden ist, kann der zulässig, wenn diese auf aner- Benachteiligte eine angemessene kannten Prinzipien risikoadäqua- Entschädigung in Geld verlangen. ter Kalkulation beruht, insbeson- dere auf einer versicherungsma- (3) Ansprüche aus unerlaubter thematisch ermittelten Risikobe- Handlung bleiben unberührt. wertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. (4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot § 21 abweicht, kann sich der Benachtei ligende nicht berufen. Ansprüche (1) Der Benachteiligte kann bei (5) Ein Anspruch nach den Absätzen einem Verstoß gegen das Benach- 1 und 2 muss innerhalb einer Frist teiligungsverbot unbeschadet von zwei Monaten geltend gemacht weiterer Ansprüche die Beseiti- werden. Nach Ablauf der Frist kann gung der Beeinträchtigung der Anspruch nur geltend gemacht verlangen. Sind weitere Beein- werden, wenn der Benachteiligte trächtigungen zu besorgen, so ohne Verschulden an der Einhal- kann er auf Unterlassung klagen. tung der Frist verhindert war.
Seite 23 AGG Inhalt zurück weiter Abschnitt 4 Die Befugnisse nach den Absätzen 2 Rechtsschutz bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie min- destens 75 Mitglieder haben oder § 22 einen Zusammenschluss aus min- destens sieben Verbänden bilden. Beweislast Wenn im Streitfall die eine (2) Antidiskriminierungsverbän- Partei Indizien beweist, die eine de sind befugt, im Rahmen ihres Benachteiligung wegen eines in Satzungszwecks in gerichtlichen § 1 genannten Grundes vermuten Verfahren als Beistände Benach- lassen, trägt die andere Partei die teiligter in der Verhandlung auf- Beweislast dafür, dass kein Verstoß zutreten. Im Übrigen bleiben die gegen die Bestimmungen zum Vorschriften der Verfahrensord- Schutz vor Benachteiligung vorge- nungen, insbesondere diejenigen, legen hat. nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, § 23 unberührt. Unterstützung durch (3) Antidiskriminierungsverbänden Antidiskriminierungsverbände ist im Rahmen ihres Satzungs- (1) Antidiskriminierungsverbände zwecks die Besorgung von Rechts- sind Personenzusammenschlüsse, angelegenheiten Benachteiligter die nicht gewerbsmäßig und nicht gestattet. nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Inte- (4) Besondere Klagerechte und Ver- ressen von benachteiligten Perso tretungsbefugnisse von Verbänden nen oder Personengruppen nach zu Gunsten von behinderten Men- Maßgabe von § 1 wahrnehmen. schen bleiben unberührt.
Seite 24 AGG Inhalt zurück weiter Abschnitt 5 Abschnitt 6 Sonderregelungen für öffentlich- Antidiskriminierungsstelle rechtliche Dienst verhältnisse § 25 § 24 Antidiskriminierungsstelle des Sonderregelung für öffentlich- Bundes rechtliche Dienstverhältnisse (1) Beim Bundesministerium für Die Vorschriften dieses Gesetzes Familie, Senioren, Frauen und gelten unter Berücksichtigung Jugend wird unbeschadet der ihrer besonderen Rechtsstellung Zuständigkeit der Beauftragten entsprechend für des Deutschen Bundestages oder 1. Beamtinnen und Beamte des der Bundesregierung die Stelle Bundes, der Länder, der Gemein- des Bundes zum Schutz vor den, der Gemeindeverbände Benachteiligungen wegen eines sowie der sonstigen der Aufsicht in § 1 genannten Grundes (Anti- des Bundes oder eines Landes diskriminierungsstelle des Bundes) unterstehenden Körperschaften, errichtet. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, (2) Der Antidiskriminierungsstelle 2. Richterinnen und Richter des des Bundes ist die für die Erfüllung Bundes und der Länder, ihrer Aufgaben notwendige Per- 3. Zivildienstleistende sowie sonal- und Sachausstattung zur anerkannte Kriegsdienstverwei- Verfügung zu stellen. Sie ist im Ein- gerer, soweit ihre Heranziehung zelplan des Bundesministeriums zum Zivildienst betroffen ist. für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
Seite 25 AGG Inhalt zurück weiter § 26 § 51 Abs. 1 und 2 des Bundes beamtengesetzes, Rechtsstellung der Leitung der Anti- 3. mit der Entlassung. diskriminierungsstelle des Bundes (1) Die Bundesministerin oder der Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senio Bundesminister für Familie, ren, Frauen und Jugend ernennt Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der Bundesregierung entlässt die Leiterin oder den eine Person zur Leitung der Antidis- Leiter der Antidiskriminierungs- kriminierungsstelle des Bundes. Sie stelle des Bundes auf deren Verlan- steht nach Maßgabe dieses Gesetzes gen oder wenn Gründe vorliegen, in einem öffentlich-rechtlichen die bei einer Richterin oder einem Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Richter auf Lebenszeit die Entlas- Ausübung ihres Amtes unabhängig sung aus dem Dienst rechtfertigen. und nur dem Gesetz unterworfen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit Leiterin oder der Leiter der Anti der Aushändigung der Urkunde über diskriminierungsstelle des Bundes die Ernennung durch die Bundesmi- eine von der Bundesministerin nisterin oder den Bundesminister für oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Familie, Senioren, Frauen und Jugend vollzogene Urkunde. (3) Das Amtsverhältnis endet außer Die Entlassung wird mit der Aus durch Tod händigung der Urkunde wirksam. 1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages, (4) Das Rechtsverhältnis der Leitung 2. durch Ablauf der Amtszeit mit der Antidiskriminierungsstelle des Erreichen der Altersgrenze nach Bundes gegenüber dem Bund wird
Seite 26 AGG Inhalt zurück weiter durch Vertrag mit dem Bundes teiligt worden zu sein, kann sich an ministerium für Familie, Senioren, die Antidiskriminierungsstelle des Frauen und Jugend geregelt. Der Bundes wenden. Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. (2) Die Antidiskriminierungs- stelle des Bundes unterstützt auf (5) Wird eine Bundesbeamtin oder unabhängige Weise Personen, die ein Bundesbeamter zur Leitung sich nach Absatz 1 an sie wen- der Antidiskriminierungsstelle des den, bei der Durchsetzung ihrer Bundes bestellt, scheidet er oder Rechte zum Schutz vor Benachtei sie mit Beginn des Amtsverhält- ligungen. Hierbei kann sie insbe- nisses aus dem bisherigen Amt sondere aus. Für die Dauer des Amtsver- 1. über Ansprüche und die Mög- hältnisses ruhen die aus dem lichkeiten des rechtlichen Vor- Beamtenverhältnis begründeten gehens im Rahmen gesetzlicher Rechte und Pflichten mit Ausnah- Regelungen zum Schutz vor me der Pflicht zur Amtsverschwie- Benachteiligungen informieren, genheit und des Verbots der 2. Beratung durch andere Stellen An-nahme von Belohnungen vermitteln, oder Geschenken. Bei unfallver- 3. eine gütliche Beilegung zwi- letzten Beamtinnen oder Beamten schen den Beteiligten anstreben. bleiben die gesetzlichen Ansprü- Soweit Beauftragte des Deutschen che auf das Heilverfahren und Bundestages oder der Bundesre- einen Unfallausgleich unberührt. gierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des § 27 Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Aufgaben Einverständnis unverzüglich an (1) Wer der Ansicht ist, wegen eines diese weiter. in § 1 genannten Grundes benach-
Seite 27 AGG Inhalt zurück weiter (3) Die Antidiskriminierungsstelle (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhän- des Bundes und die in ihrem gige Weise folgende Aufgaben Zuständigkeitsbereich betroffenen wahr, soweit nicht die Zuständig- Beauftragten der Bundesregierung keit der Beauftragten der Bundes- und des Deutschen Bundestages regierung oder des Deutschen sollen bei Benachteiligungen aus Bundestages berührt ist: mehreren der in § 1 genannten 1. Öffentlichkeitsarbeit, Gründe zusammenarbeiten. 2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den § 28 in § 1 genannten Gründen, 3. Durchführung wissenschaft- Befugnisse licher Untersuchungen zu (1) Die Antidiskriminierungsstelle diesen Benachteiligungen. des Bundes kann in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte (4) Die Antidiskriminierungsstelle um Stellungnahmen ersuchen, des Bundes und die in ihrem soweit die Person, die sich nach Zuständigkeitsbereich betroffenen § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, Beauftragten der Bundesregierung hierzu ihr Einverständnis erklärt. und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen (2) Alle Bundesbehörden und Bundestag alle vier Jahre Berichte sonstigen öffentlichen Stellen im über Benachteiligungen aus den in Bereich des Bundes sind verpflich- § 1 genannten Gründen vor und tet, die Antidiskriminierungsstelle geben Empfehlungen zur Beseiti- des Bundes bei der Erfüllung gung und Vermeidung dieser ihrer Aufgaben zu unterstützen, Benachteiligungen. Sie können insbesondere die erforderlichen gemeinsam wissenschaftliche Auskünfte zu erteilen. Die Bestim- Untersuchungen zu Benachtei mungen zum Schutz personenbe- ligungen durchführen. zogener Daten bleiben unberührt.
Seite 28 AGG Inhalt zurück weiter § 29 Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und Zusammenarbeit mit Nichtregie- kann hierzu sowie zu wissen- rungsorganisationen und anderen schaftlichen Untersuchungen Einrichtungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vor- Die Antidiskriminierungsstelle schläge unterbreiten. des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen (2) Das Bundesministerium für sowie Einrichtungen, die auf euro- Familie, Senioren, Frauen und päischer, Bundes-, Landes- oder Jugend beruft im Einvernehmen regionaler Ebene zum Schutz vor mit der Leitung der Antidiskrimi- Benachteiligungen wegen eines in nierungsstelle des Bundes sowie § 1 genannten Grundes tätig sind, den entsprechend zuständigen in geeigneter Form einbeziehen. Beauftragten der Bundesregie- rung oder des Deutschen Bun- § 30 destages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied Beirat eine Stellvertretung. In den Bei- (1) Zur Förderung des Dialogs rat sollen Vertreterinnen und mit gesellschaftlichen Gruppen Vertreter gesellschaftlicher Grup- und Organisationen, die sich den pen und Organisationen sowie Schutz vor Benachteiligungen Expertinnen und Experten in wegen eines in § 1 genannten Benachteiligungsfragen berufen Grundes zum Ziel gesetzt haben, werden. wird der Antidiskriminierungs- Die Gesamtzahl der Mitglieder stelle des Bundes ein Beirat beige- des Beirats soll 16 Personen nicht ordnet. Der Beirat berät die Anti- überschreiten. Der Beirat soll zu diskriminierungsstelle des Bundes gleichen Teilen mit Frauen und bei der Vorlage von Berichten und Männern besetzt sein.
Seite 29 AGG Inhalt zurück weiter (3) Der Beirat gibt sich eine § 32 Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesminis Schlussbestimmungen teriums für Familie, Senioren, Soweit in diesem Gesetz nicht Frauen und Jugend bedarf. Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen. (4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem § 33 Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwands Übergangsbestimmungen entschädigung sowie Reise (1) Bei Benachteiligungen nach kostenvergütung, Tagegelder den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 und Übernachtungsgelder. Näheres des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder regelt die Geschäftsordnung. sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgeb- Abschnitt 7 liche Recht anzuwenden. Schlussvorschriften (2) Bei Benachteiligungen aus § 31 Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die Unabdingbarkeit §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldver- Von den Vorschriften dieses hältnisse anzuwenden, die vor dem Gesetzes kann nicht zu Unguns- 18. August 2006 begründet worden ten der geschützten Personen sind. Satz 1 gilt nicht für spätere abgewichen werden. Änderungen von Dauerschuld verhältnissen.
Seite 30 AGG Inhalt zurück weiter (3) Bei Benachteiligungen wegen (5) Bei Versicherungsverhältnissen, des Geschlechts, der Religion, einer die vor dem 21. Dezember 2012 Behinderung, des Alters oder der begründet werden, ist eine unter- sexuellen Identität sind die §§ 19 schiedliche Behandlung wegen bis 21 nicht auf Schuldverhält- des Geschlechts im Falle des § 19 nisse anzuwenden, die vor dem Absatz 1 Nummer 2 bei den Prä- 1. Dezember 2006 begründet wor- mien oder Leistungen nur zulässig, den sind. Satz 1 gilt nicht für spä- wenn dessen Berücksichtigung bei tere Änderungen von Dauerschuld- einer auf relevanten und genauen verhältnissen. versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden (4) Auf Schuldverhältnisse, die eine Risikobewertung ein bestimmender privatrechtliche Versicherung zum Faktor ist. Kosten im Zusammen- Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 hang mit Schwangerschaft und nicht anzuwenden, wenn diese vor Mutterschaft dürfen auf keinen Fall dem 22. Dezember 2007 begrün- zu unterschiedlichen Prämien oder det worden sind. Satz 1 gilt nicht Leistungen führen. für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.
Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes; sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Herausgeberin: Antidiskriminierungsstelle des Bundes 11018 Berlin www.antidiskriminierungsstelle.de Kontakt: Tel.: +49 (0)30 18555-1855 Juristische Erstberatung: Mo. 13–15 Uhr, Mi. und Fr. 9–12 Uhr E-Mail: beratung@ads.bund.de Allgemeine Anfragen: Mo. bis Fr. 9–12 Uhr und 13–15 Uhr E-Mail: poststelle@ads.bund.de Gestaltung: www.avitamin.de Druck: MKL Druck GmbH & Co. KG Stand: Februar 2018, 11. Auflage
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