Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - (AGG)

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Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
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      Einleitung

Liebe Leserinnen und Leser,

jeder Mensch ist gleich wichtig und hat die gleichen
Rechte – unabhängig von ethnischer Herkunft,
Geschlecht, Behinderung, Religion, Weltanschauung,
Alter oder sexueller Identität. Wir wollen Bürgerinnen
und Bürger davon überzeugen, dass Vielfalt uns alle
voranbringt. Eine diskriminierungsfreie Gesellschaft ist lebenswerter und
bringt uns allen Vorteile.

Den rechtlichen Rahmen für einen weitgehend einheitlichen Diskrimi-
nierungsschutz hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
geschaffen, das 2006 in Kraft getreten ist. Die vorliegende Broschüre
dokumentiert dieses Gesetz und zeigt so seine Schutzmechanismen auf.
Sollten Sie weitergehende Fragen haben, finden Sie auf unserer Home-
page www.antidiskriminierungsstelle.de zusätzliche Informationen. Gern
beraten wir Sie auch telefonisch über unsere Hotline: 03018 555-1865.

Christine Lüders
Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
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       Inhalt

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)..................................................                                     6

Abschnitt 1, Allgemeiner Teil......................................................................................             6

Abschnitt 2, Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung....................                                                 10
Unterabschnitt 1, Verbot der Benachteiligung.................................................                                 10
Unterabschnitt 2, Organisationspflichten des Arbeitgebers....................                                                 14
Unterabschnitt 3, Rechte der Beschäftigten.......................................................                             16
Unterabschnitt 4, Ergänzende Vorschriften......................................................                               18

Abschnitt 3, Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr........... 20

Abschnitt 4, Rechtsschutz............................................................................................. 23

Abschnitt 5, Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche
Dienst ­verhältnisse............................................................................................................ 24

Abschnitt 6, Antidiskriminierungsstelle............................................................. 24

Abschnitt 7, Schlussvorschriften.............................................................................. 29
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   Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
   Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),
   das zuletzt durch Artikel 8 SEPA-Begleitgesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)
   geändert worden ist.
   Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.4.2013 I 610

   Textnachweis ab: 18.8.2006
   Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 I 1897 vom Bundestag beschlossen.
   Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 18.8.2006 in Kraft getreten.

   Abschnitt 1                                     §2
   Allgemeiner Teil
                                              Anwendungsbereich
      §1                                      (1) Benachteiligungen aus einem
                                              in § 1 genannten Grund sind nach
   Ziel des Gesetzes                          Maßgabe dieses Gesetzes unzuläs-
   Ziel des Gesetzes ist, Benachtei-          sig in Bezug auf:
   ligungen aus Gründen der Rasse             1. d ie Bedingungen, einschließlich
   oder wegen der ethnischen Her-                 Auswahlkriterien und Einstel-
   kunft, des Geschlechts, der Reli-              lungsbedingungen, für den
   gion oder Weltanschauung, einer                Zugang zu unselbstständiger
   Behinderung, des Alters oder der               und selbstständiger Erwerbs­
   sexuellen Identität zu verhindern              tätigkeit, unabhängig von
   oder zu beseitigen.                            Tätigkeitsfeld und beruflicher
                                                  Posi­tion, sowie für den beruf-
                                                  lichen Aufstieg,
                                              2. die Beschäftigungs- und Arbeits-
                                                  bedingungen einschließlich
                                                  Arbeitsentgelt und Entlassungs-
                                                  bedingungen, insbesondere in
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   individual- und kollektivrecht-                einschließlich der Inanspruch-
   lichen Vereinbarungen und                      nahme der Leis­tungen solcher
   Maßnahmen bei der Durchfüh-                    Vereinigungen,
   rung und Beendigung eines              5.      den Sozialschutz, einschließlich
   Beschäftigungsverhältnisses                    der sozialen Sicherheit und der
   sowie beim beruflichen Aufstieg,               Gesundheitsdienste,
3. den Zugang zu allen Formen und        6.   die sozialen Vergünstigungen,
   allen Ebenen der Berufs­beratung,      7.    die Bildung,
   der Berufsbildung einschließlich       8.     den Zugang zu und die Versor-
   der Berufsausbildung, der                   gung mit Gütern und Dienst­
   beruflichen Weiterbildung und               leistungen, die der Öffentlichkeit
   der Umschulung sowie der                    zur Verfügung stehen, einschließ-
   praktischen Berufserfahrung,                lich von Wohnraum.
4. d
    ie Mitgliedschaft und Mitwir-
   kung in einer Beschäftigten-           (2) Für Leistungen nach dem
   oder Arbeitgebervereinigung            Sozialgesetzbuch gelten § 33c des
                                                                           1
   oder einer Vereinigung, deren          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   Mitglieder einer bestimmten            und § 19a des Vierten Buches
                                                           2
   Berufsgruppe angehören,                Sozialgesetzbuch . Für die betrieb-

1 SGB I § 33c: Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen
  der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt
  werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet wer-
  den, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen
  Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
2 SGB IV § 19a: Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu
  allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der
  beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen
  Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen
  der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
  einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.
  Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als
  deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile
  dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
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   liche Altersvorsorge gilt das             Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
   Betriebs­rentengesetz.                    auch im Falle einer ungüns­­­-
                                             tigeren Behandlung einer Frau
   (3) Die Geltung sonstiger Benach-         wegen Schwangerschaft oder
   teiligungsverbote oder Gebote der         Mutterschaft vor.
   Gleichbehandlung wird durch
   dieses Gesetz nicht berührt. Dies         (2) Eine mittelbare Benachtei­
   gilt auch für öffentlich-rechtliche       ligung liegt vor, wenn dem
   Vorschriften, die dem Schutz              Anschein nach neutrale Vor-
   bestimmter Personengruppen                schriften, Kriterien oder Verfahren
   dienen.                                   Personen wegen eines in § 1
                                             genannten Grundes gegenüber
   (4) Für Kündigungen gelten                anderen Personen in besonderer
   ausschließlich die Bestimmungen           Weise benachteiligen können, es
   zum allgemeinen und beson­deren           sei denn, die betreffenden Vor-
   Kündigungsschutz.                         schriften, Kriterien oder Verfahren
                                             sind durch ein rechtmäßiges Ziel
      §3                                     sachlich gerechtfertigt und die
                                             Mittel sind zur Erreichung dieses
   Begriffsbestimmungen                      Ziels ange­messen und erforderlich.
   (1) Eine unmittelbare Benachtei­
   ligung liegt vor, wenn eine Person        (3) Eine Belästigung ist eine
   wegen eines in § 1 genannten              Benachteiligung, wenn uner-
   Grundes eine weniger günstige             wünschte Verhaltensweisen, die
   Behandlung erfährt, als eine              mit einem in § 1 genannten Grund
   andere Person in einer vergleich-         in Zusammenhang stehen, bezwe-
   baren Situation erfährt, erfahren         cken oder bewirken, dass die Würde
   hat oder erfahren würde. Eine             der betreffenden Person verletzt
   unmittelbare Benachteiligung              und ein von Einschüchterungen,
   wegen des Geschlechts liegt in            Anfeindungen, Erniedrigungen,
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Entwürdigungen oder Beleidi-          Anweisung liegt in Bezug auf § 2
gungen gekennzeichnetes Umfeld        Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor,
geschaffen wird.                      wenn jemand eine Person zu
                                      einem Verhalten bestimmt, das
(4) Eine sexuelle Belästigung ist     einen Beschäftigten oder eine
eine Benachteiligung in Bezug         Beschäftigte wegen eines in § 1
auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn      genannten Grundes benachtei­ligt
ein unerwünschtes, sexuell            oder benachteiligen kann.
bestimmtes Verhalten, wozu auch
unerwünschte sexuelle Hand-             §4
lungen und Aufforderungen zu
diesen, sexuell bestimmte körper-     Unterschiedliche Behandlung
liche Berührungen, Bemerkungen        wegen mehrerer Gründe
sexuellen Inhalts sowie uner-         Erfolgt eine unterschiedliche
wünschtes Zeigen und sichtbares       Behandlung wegen mehrerer der
Anbringen von pornographischen        in § 1 genannten Gründe, so kann
Darstellungen gehören, bezweckt       diese unterschiedliche Behandlung
oder bewirkt, dass die Würde der      nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur
betreffenden Person verletzt wird,    gerechtfertigt werden, wenn sich
insbesondere wenn ein von             die Rechtfertigung auf alle diese
Einschüchterungen, Anfein-            Gründe erstreckt, derentwegen die
dungen, Erniedrigungen, Entwür-       unterschiedliche Behandlung
digungen oder Beleidigungen           erfolgt.
gekennzeichnetes Umfeld geschaf-
fen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachtei­
ligung einer Person aus einem in
§ 1 genannten Grund gilt als
Benachteiligung. Eine solche
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     §5                                   3. P
                                              ersonen, die wegen ihrer
                                             wirtschaftlichen Unselbststän-
   Positive Maßnahmen                        digkeit als arbeitnehmerähn-
   Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10         liche Personen anzusehen sind;
   sowie in § 20 benannten Gründe            zu diesen gehören auch die in
   ist eine unterschiedliche Behand-         Heim­arbeit Beschäftigten und
   lung auch zulässig, wenn durch            die ihnen Gleichgestellten.
   geeignete und angemessene              Als Beschäftigte gelten auch die
   Maßnahmen bestehende Nachteile         Bewerberinnen und Bewerber für
   wegen eines in § 1 genannten           ein Beschäftigungsverhältnis sowie
   Grundes verhindert oder ausge­         die Personen, deren Beschäfti-
   glichen werden sollen.                 gungsverhältnis beendet ist.

                                          (2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und
   Abschnitt 2                            Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses
   Schutz der Beschäftigten vor           Abschnitts sind natürliche und
   Benachteiligung                        juristische Personen sowie rechts-
                                          fähige Personengesellschaften, die
   Unterabschnitt 1                       Personen nach Absatz 1 beschäfti-
   Verbot der Benachteiligung             gen. Werden Beschäftigte einem
                                          Dritten zur Arbeitsleistung
     §6                                   überlassen, so gilt auch dieser
                                          als Arbeitgeber im Sinne dieses
   Persönlicher Anwendungsbereich         Abschnitts. Für die in Heimarbeit
   (1) Beschäftigte im Sinne dieses       Beschäftigten und die ihnen
   Gesetzes sind                          Gleichgestellten tritt an die Stelle
   1. Arbeitnehmerinnen und              des Arbeit­gebers der Auftrag­geber
       Arbeitnehmer,                      oder Zwischenmeister.
   2. die zu ihrer Berufsbildung
      Beschäftigten,
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(3) Soweit es die Bedingungen für     Beschäftigte ist eine Verletzung
den Zugang zur Erwerbstätigkeit       vertraglicher Pflichten.
sowie den beruflichen Aufstieg
betrifft, gelten die Vorschriften       §8
dieses Abschnitts für Selbststän-
dige und Organmitglieder, insbe-      Zulässige unterschiedliche Behand-
sondere Geschäftsführer oder          lung wegen beruflicher Anforde-
Geschäftsführerinnen und Vor-         rungen
stände, entsprechend.                 (1) Eine unterschiedliche Behand-
                                      lung wegen eines in § 1 genannten
  §7                                  Grundes ist zulässig, wenn dieser
                                      Grund wegen der Art der auszu­
Benachteiligungsverbot                übenden Tätigkeit oder der Bedin-
(1) Beschäftigte dürfen nicht         gungen ihrer Ausübung eine
wegen eines in § 1 genannten          wesentliche und entscheidende
Grundes benachteiligt werden;         berufliche Anforderung darstellt,
dies gilt auch, wenn die Person,      sofern der Zweck recht­mäßig und
die die Benachteiligung begeht,       die Anforderung angemessen ist.
das Vorliegen eines in § 1 genann-
ten Grundes bei der Benachtei­        (2) Die Vereinbarung einer gerin-
ligung nur annimmt.                   geren Vergütung für gleiche oder
                                      gleichwertige Arbeit wegen eines in
(2) Bestimmungen in Vereinba-         § 1 ge­­nannten Grundes wird nicht
rungen, die gegen das Benachtei­      dadurch gerechtfertigt, dass wegen
ligungsverbot des Absatzes 1          eines in § 1 genannten Grundes
verstoßen, sind unwirksam.            besondere Schutzvorschriften
                                      gelten.
(3) Eine Benachteiligung nach
Absatz 1 durch Arbeitgeber oder
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     §9                                   oder der Weltanschauung berührt
                                          nicht das Recht der in Absatz 1
   Zulässige unterschiedliche             genannten Religionsgemein-
   Behandlung wegen der Religion          schaften, der ihnen zugeordneten
   oder Weltanschauung                    Einrichtungen ohne Rücksicht auf
   (1) Ungeachtet des § 8 ist eine        ihre Rechtsform oder der Vereini-
   unterschiedliche Behandlung            gungen, die sich die gemeinschaft-
   wegen der Religion oder der            liche Pflege einer Religion oder
   Weltanschauung bei der Beschäf­        Weltanschauung zur Aufgabe
   tigung durch Religionsgemein-          machen, von ihren Beschäftigten
   schaften, die ihnen zugeordneten       ein loyales und aufrichtiges
   Einrichtungen ohne Rücksicht           Ver­halten im Sinne ihres jewei-
   auf ihre Rechtsform oder durch         ligen Selbstverständnisses verlan-
   Vereinigungen, die sich die            gen zu können.
   gemeinschaftliche Pflege einer
   Religion oder Weltanschauung                § 10
   zur Aufgabe machen, auch zulässig,
   wenn eine bestimmte Religion           Zulässige unterschiedliche
   oder Weltanschauung unter              Behandlung wegen des Alters
   Beachtung des Selbstverständ-          Ungeachtet des § 8 ist eine unter-
   nisses der jeweiligen Religionsge-     schiedliche Behandlung wegen des
   meinschaft oder Vereinigung im         Alters auch zulässig, wenn sie
   Hinblick auf ihr Selbstbestim-         objektiv und angemessen und
   mungsrecht oder nach der Art der       durch ein legitimes Ziel gerecht-
   Tätigkeit eine gerechtfertigte         fertigt ist. Die Mittel zur Errei-
   berufliche Anforderung darstellt.      chung dieses Ziels müssen ange-
                                          messen und erforderlich sein.
   (2) Das Verbot unterschiedlicher       Derartige unterschiedliche
   Behandlung wegen der Religion          Behandlungen können insbeson-
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dere Folgendes einschließen:             auf Grund der Notwendigkeit
1. die Festlegung besonderer            einer angemessenen Beschäfti-
   Bedingungen für den Zugang            gungszeit vor dem Eintritt in
   zur Beschäftigung und zur             den Ruhestand,
   beruflichen Bildung sowie         4. die Festsetzung von Altersgren-
   besonderer Beschäftigungs-           zen bei den betrieblichen
   und Arbeitsbedingungen,              Systemen der sozialen Sicher-
   einschließlich der Bedingungen       heit als Voraussetzung für die
   für Entlohnung und Beendi-           Mitgliedschaft oder den Bezug
   gung des Beschäftigungsver-          von Altersrente oder von
   hältnisses, um die berufliche        Leistungen bei Invalidität
   Eingliederung von Jugend-            einschließlich der Festsetzung
   lichen, älteren Beschäftigten        unterschiedlicher Altersgrenzen
   und Personen mit Fürsorge-           im Rahmen dieser Systeme für
   pflichten zu fördern oder            bestimmte Beschäftigte oder
   ihren Schutz sicherzu­stellen,       Gruppen von Beschäftigten und
2. die Festlegung von Mindestan-       die Verwendung von Alterskri-
   forderungen an das Alter,            terien im Rahmen dieser
   die Berufserfahrung oder das         Systeme für versicherungs­
   Dienstalter für den Zugang           mathematische Berechnungen,
   zur Beschäftigung oder für        5. eine Vereinbarung, die die
   bestimmte mit der Beschäfti-         Beendigung des Beschäftigungs-
   gung verbundene Vorteile,            verhältnisses ohne Kündigung
3. die Festsetzung eines Höchst­       zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu
   alters für die Einstellung auf       dem der oder die Beschäftigte
   Grund der spezifischen Ausbil-       eine Rente wegen Alters bean-
   dungsanforderungen eines             tragen kann; § 41 des Sechsten
   bestimmten Arbeitsplatzes oder
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                                3
       uches Sozialgesetzbuch bleibt
      B                                           haben, die wirtschaftlich
      unberührt,                                  abgesichert sind, weil sie,
   6. Differenzierungen von                      gegebenenfalls nach Bezug
      Leistungen in Sozialplänen im               von Arbeitslosengeld, renten­
      Sinne des Betriebsverfassungs-              berechtigt sind.
      gesetzes, wenn die Parteien eine
      nach Alter oder Betriebszuge­
      hörigkeit gestaffelte Abfin-          Unterabschnitt 2
      dungsregelung ge­schaffen             Organisationspflichten des Arbeit-
      haben, in der die wesentlich          gebers
      vom Alter abhängenden
      Chancen auf dem Arbeits­markt           § 11
      durch eine verhältnismäßig
      starke Betonung des Lebens­           Ausschreibung
      alters erkennbar berücksichtigt       Ein Arbeitsplatz darf nicht unter
      worden sind, oder Beschäftigte        Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausge­
      von den Leistungen des                schrieben werden.
      Sozialplans ausgeschlossen

   3 SGB VI § 41: Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist
     nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
     durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine
     Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitneh-
     mers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer
     vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann,
     gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze
     abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei
     Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer
     innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.
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  § 12                                    Maßnahmen zur Unterbindung
                                          der Benachteiligung wie Abmah-
Maßnahmen und Pflichten des               nung, Umsetzung, Versetzung oder
Arbeitgebers                              Kündigung zu ergreifen.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen              (4) Werden Beschäftigte bei der
zum Schutz vor Benachteiligungen          Ausübung ihrer Tätigkeit durch
wegen eines in § 1 genannten              Dritte nach § 7 Abs. 1 benachtei­ligt,
Grundes zu treffen. Dieser Schutz         so hat der Arbeitgeber die im Ein-
umfasst auch vorbeugende Maß-             zelfall geeigneten, erforderlichen
nahmen.                                   und angemessenen Maßnahmen
                                          zum Schutz der Beschäftigten zu
(2) Der Arbeitgeber soll in geeig-        ergreifen.
neter Art und Weise, insbesondere
im Rahmen der beruflichen Aus-            (5) Dieses Gesetz und § 61b des
und Fortbildung, auf die Unzuläs-         Arbeitsgerichtsgesetzes sowie
sigkeit solcher Benachteiligungen         Informationen über die für die
hinweisen und darauf hinwirken,           Behandlung von Beschwerden
dass diese unterbleiben. Hat der          nach § 13 zuständigen Stellen sind
Arbeitgeber seine Beschäftigten in        im Betrieb oder in der Dienststelle
geeigneter Weise zum Zwecke der           bekannt zu machen. Die Bekannt-
Verhinderung von Benachteiligung          machung kann durch Aushang
geschult, gilt dies als Erfüllung sei-    oder Auslegung an geeigneter Stelle
ner Pflichten nach Absatz 1.              oder den Einsatz der im Betrieb
                                          oder der Dienststelle üblichen
(3) Verstoßen Beschäftigte gegen          Informations- und Kommunika­
das Benachteiligungsverbot des            tionstechnik erfolgen.
§ 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber
die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen
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   Unterabschnitt 3                          Belästigung oder sexuellen
   Rechte der Beschäftigten                  Belästigung am Arbeitsplatz, sind
                                             die betroffenen Beschäftigten
     § 13                                    berechtigt, ihre Tätigkeit ohne
                                             Verlust des Arbeitsentgelts einzu-
   Beschwerderecht                           stellen, soweit dies zu ihrem
   (1) Die Beschäftigten haben das           Schutz erforderlich ist.§ 273 des
   Recht, sich bei den zuständigen           Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
   Stellen des Betriebs, des Unter-          unberührt.
   nehmens oder der Dienststelle zu
   beschweren, wenn sie sich im Zu-               § 15
   sammenhang mit ihrem Beschäf-
   tigungsverhältnis vom Arbeitge-           Entschädigung und Schadensersatz
   ber, von Vorgesetzten, anderen            (1) Bei einem Verstoß gegen das
   Beschäftigten oder Dritten wegen          Benachteiligungsverbot ist der
   eines in § 1 genannten Grundes            Arbeitgeber verpflichtet, den hier-
   benachteiligt fühlen. Die Beschwer-       durch entstandenen Schaden zu
   de ist zu prüfen und das Ergebnis         ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der
   der oder dem beschwerdeführen-            Arbeitgeber die Pflichtver­letzung
   den Beschäftigten mitzuteilen.            nicht zu vertreten hat.

   (2) Die Rechte der Arbeitnehmer-          (2) Wegen eines Schadens, der
   vertretungen bleiben unberührt.           nicht Vermögensschaden ist,
                                             kann der oder die Beschäftigte
     § 14                                    eine angemessene Entschädigung
                                             in Geld verlangen. Die Entschädi-
   Leistungsverweigerungsrecht               gung darf bei einer Nichteinstel-
   Ergreift der Arbeitgeber keine oder       lung drei Monatsgehälter nicht
   offensichtlich ungeeignete Maß-           übersteigen, wenn der oder die
   nahmen zur Unterbindung einer             Beschäftigte auch bei benachtei­
Seite 17    AGG                       Inhalt         zurück       weiter

ligungsfreier Auswahl nicht einge-     (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers
stellt worden wäre.                    gegen das Benachteiligungsverbot
                                       des § 7 Abs. 1 begründet keinen
(3) Der Arbeitgeber ist bei der        Anspruch auf Begründung eines
Anwendung kollektivrechtlicher         Beschäftigungsverhältnisses,
Vereinbarungen nur dann zur Ent-       Berufsausbildungsverhältnisses
schädigung verpflichtet, wenn          oder einen beruflichen Aufstieg,
er vorsätzlich oder grob fahrlässig    es sei denn, ein solcher ergibt sich
handelt.                               aus einem anderen Rechtsgrund.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1           § 16
oder 2 muss innerhalb einer Frist
von zwei Monaten schriftlich gel-      Maßregelungsverbot
tend gemacht werden, es sei denn,      (1) Der Arbeitgeber darf Beschäf-
die Tarifvertragsparteien haben        tigte nicht wegen der Inanspruch-
etwas anderes vereinbart. Die Frist    nahme von Rechten nach diesem
beginnt im Falle einer Bewerbung       Abschnitt oder wegen der Weige-
oder eines beruflichen Aufstiegs       rung, eine gegen diesen Abschnitt
mit dem Zugang der Ablehnung           verstoßende Anweisung auszu-
und in den sonstigen Fällen einer      führen, benachtei­ligen. Gleiches
Benachteiligung zu dem Zeitpunkt,      gilt für Personen, die den Beschäf-
in dem der oder die Beschäftigte       tigten hierbei unterstützen oder als
von der Benachteiligung Kenntnis       Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
erlangt.
                                       (2) Die Zurückweisung oder
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche       Duldung benachteiligender Ver-
gegen den Arbeitgeber, die sich aus    haltensweisen durch betroffene
anderen Rechtsvorschriften erge-       Beschäftigte darf nicht als Grund-
ben, unberührt.                        lage für eine Entscheidung heran-
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   gezogen werden, die diese Beschäf-         im Rahmen ihrer Aufgaben und
   tigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt       Handlungsmöglichkeiten an der
   entsprechend.                              Verwirklichung des in § 1 genann-
                                              ten Ziels mitzuwirken.
   (3) § 22 gilt entsprechend.
                                              (2) In Betrieben, in denen die Vor­
                                              aussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
                                                                                4
   Unterabschnitt 4                           des Betriebsverfassungsgesetzes
   Ergänzende Vorschriften                    vorliegen, können bei einem
                                              groben Verstoß des Arbeitgebers
     § 17                                     gegen Vorschriften aus diesem
                                              Abschnitt der Betriebsrat oder
   Soziale Verantwortung der                  eine im Betrieb vertretene Gewerk-
   Beteiligten                                schaft unter der Voraussetzung
   (1) Tarifvertragsparteien, Arbeit-         des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebs-
                                                                    5
   geber, Beschäftigte und deren              verfassungsgesetzes die dort
   Vertretungen sind aufgefordert,            genannten Rechte gerichtlich

   4 BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
     wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
     Betriebsräte gewählt.
   5 BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1: Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene
     Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine
     Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem
     Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer
     Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
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geltend machen; § 23 Abs. 3               2. V
                                              ereinigung, deren Mitglieder
Satz 2 bis 5 des Betriebsver­fas­            einer bestimmten Berufsgruppe
               6
sungsgesetzes gilt entsprechend.             angehören oder die eine über­
Mit dem Antrag dürfen nicht                  ragende Machtstellung im
Ansprüche des Benachteiligten                wirtschaftlichen oder sozialen
geltend gemacht werden.                      Bereich innehat, wenn ein
                                             grundlegendes Interesse am
  § 18                                       Erwerb der Mitgliedschaft
                                             besteht,
Mitgliedschaft in Vereinigungen           sowie deren jeweiligen Zusammen-
(1) Die Vorschriften dieses               schlüssen.
Abschnitts gelten entsprechend
für die Mitgliedschaft oder die           (2) Wenn die Ablehnung einen
Mitwirkung in einer                       Verstoß gegen das Benachteili-
1. Tarifvertragspartei,                  gungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt,
                                          besteht ein Anspruch auf Mitglied-
                                          schaft oder Mitwirkung in den in
                                          Absatz 1 genannten Vereinigungen.

6 BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5: Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechts-
  kräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine
  Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist
  er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach
  vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der
  Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
  auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu
  erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten
  sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene
  Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt
  10.000 Euro.
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   Abschnitt 3                              2. e ine privatrechtliche Versi­
   Schutz vor Benachteiligung im               cherung zum Gegenstand
   Zivilrechtsverkehr                          haben,
                                            ist unzulässig.
     § 19
                                            (2) Eine Benachteiligung aus
   Zivilrechtliches Benachteiligungs-       Gründen der Rasse oder wegen
   verbot                                   der ethnischen Herkunft ist
   (1) Eine Benachteiligung aus             darüber hinaus auch bei der
   Gründen der Rasse oder wegen             Begründung, Durchführung und
   der ethnischen Herkunft, wegen           Beendigung sonstiger zivilrecht-
   des Geschlechts, der Religion,           licher Schuldverhältnisse im Sinne
   einer Behinderung, des Alters            des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
   oder der sexuellen Identität bei
   der Be­gründung, Durchführung            (3) Bei der Vermietung von Wohn-
   und Beendigung zivilrechtlicher          raum ist eine unterschiedliche
   Schuldverhältnisse, die                  Behandlung im Hinblick auf die
   1. typischerweise ohne Ansehen          Schaffung und Erhaltung sozial
      der Person zu vergleichbaren          stabiler Bewohnerstrukturen und
      Bedingungen in einer Vielzahl         ausgewogener Siedlungsstruk-
      von Fällen zustande kommen            turen sowie ausgeglichener
      (Massengeschäfte) oder bei            wirtschaftlicher, sozialer und
      denen das Ansehen der Person          kultureller Verhältnisse zulässig.
      nach der Art des Schuldverhält-
      nisses eine nachrangige Bedeu-        (4) Die Vorschriften dieses
      tung hat und die zu vergleich-        Abschnitts finden keine Anwen-
      baren Bedingungen in einer            dung auf familien- und erbrecht-
      Vielzahl von Fällen zustande          liche Schuldverhältnisse.
      kommen oder
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(5) Die Vorschriften dieses            vorliegt. Das kann insbesondere der
Abschnitts finden keine Anwendung      Fall sein, wenn die unterschiedliche
auf zivilrechtliche Schuldverhält-     Behandlung
nisse, bei denen ein besonderes        1. der Vermeidung von Gefahren,
Nähe- oder Vertrauensverhältnis            der Verhütung von Schäden
der Parteien oder ihrer Angehörigen        oder anderen Zwecken ver-
begründet wird.Bei Mietverhältnis-         gleichbarer Art dient,
sen kann dies insbesondere der         2. dem Bedürfnis nach Schutz der
Fall sein, wenn die Parteien oder          Intimsphäre oder der persön-
ihre Angehörigen Wohnraum auf              lichen Sicherheit Rechnung
demselben Grundstück nutzen.               trägt,
Die Vermietung von Wohnraum            3. besondere Vorteile gewährt und
zum nicht nur vorübergehenden              ein Interesse an der Durchset-
Gebrauch ist in der Regel kein             zung der Gleichbehandlung
Geschäft im Sinne des Absatzes 1           fehlt,
Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt    4. a n die Religion eines Menschen
nicht mehr als 50 Wohnungen               anknüpft und im Hinblick auf
vermietet.                                die Ausübung der Religionsfrei-
                                          heit oder auf das Selbstbestim-
  § 20                                    mungsrecht der Religionsge-
                                          meinschaften, der ihnen zuge-
Zulässige unterschiedliche                ordneten Einrichtungen ohne
Behandlung                                Rücksicht auf ihre Rechtsform
(1) Eine Verletzung des Benachtei-        sowie der Vereinigungen, die sich
ligungsverbots ist nicht gegeben,         die gemeinschaftliche Pflege
wenn für eine unterschiedliche            einer Religion zur Aufgabe
Behandlung wegen der Religion,            machen, unter Beachtung des
einer Behinderung, des Alters,            jeweiligen Selbstverständnisses
der sexuellen Identität oder des          gerechtfertigt ist.
Geschlechts ein sachlicher Grund
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   (2) Kosten im Zusammenhang mit           (2) Bei einer Verletzung des
   Schwangerschaft und Mutterschaft         Benachteiligungsverbots ist der
   dürfen auf keinen Fall zu unter-         Benachteiligende verpflichtet, den
   schiedlichen Prämien oder                hierdurch entstandenen Schaden
   Leistungen führen. Eine unter-           zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn
   schiedliche Behandlung wegen der         der Benachteiligende die Pflicht-
   Religion, einer Behinderung, des         verletzung nicht zu vertreten hat.
   Alters oder der sexuellen Identität      Wegen eines Schadens, der nicht
   ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur   Vermögensschaden ist, kann der
   zulässig, wenn diese auf aner-           Benach­teiligte eine angemessene
   kannten Prinzipien risikoadäqua-         Entschädigung in Geld verlangen.
   ter Kalkulation beruht, insbeson-
   dere auf einer versicherungsma-          (3) Ansprüche aus unerlaubter
   thematisch ermittelten Risikobe-         Handlung bleiben unberührt.
   wertung unter Heranziehung
   statistischer Erhebungen.                (4) Auf eine Vereinbarung, die
                                            von dem Benachteiligungsverbot
     § 21                                   abweicht, kann sich der Benachtei­
                                            ligende nicht berufen.
   Ansprüche
   (1) Der Benachteiligte kann bei          (5) Ein Anspruch nach den Absätzen
   einem Verstoß gegen das Benach-          1 und 2 muss innerhalb einer Frist
   teiligungsverbot unbeschadet             von zwei Monaten geltend gemacht
   weiterer Ansprüche die Beseiti-          werden. Nach Ablauf der Frist kann
   gung der Beeinträchtigung                der Anspruch nur geltend gemacht
   verlangen. Sind weitere Beein-           werden, wenn der Benachteiligte
   trächtigungen zu besorgen, so            ohne Verschulden an der Einhal-
   kann er auf Unterlassung klagen.         tung der Frist verhindert war.
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Abschnitt 4                            Die Befugnisse nach den Absätzen 2
Rechtsschutz                           bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie min-
                                       destens 75 Mitglieder haben oder
  § 22                                 einen Zusammenschluss aus min-
                                       destens sieben Verbänden bilden.
Beweislast
Wenn im Streitfall die eine            (2) Antidiskriminierungsverbän-
Partei Indizien beweist, die eine      de sind befugt, im Rahmen ihres
Benachteiligung wegen eines in         Satzungszwecks in gerichtlichen
§ 1 genannten Grundes vermuten         Verfahren als Beistände Benach-
lassen, trägt die andere Partei die    teiligter in der Verhandlung auf-
Beweislast dafür, dass kein Verstoß    zutreten. Im Übrigen bleiben die
gegen die Bestimmungen zum             Vorschriften der Verfahrensord-
Schutz vor Benachteiligung vorge-      nungen, insbesondere diejenigen,
legen hat.                             nach denen Beiständen weiterer
                                       Vortrag untersagt werden kann,
  § 23                                 unberührt.

Unterstützung durch                    (3) Antidiskriminierungsverbänden
Antidiskriminierungsverbände           ist im Rahmen ihres Satzungs-
(1) Antidiskriminierungsverbände       zwecks die Besorgung von Rechts-
sind Personenzusammen­schlüsse,        angelegenheiten Benachteiligter
die nicht gewerbsmäßig und nicht       gestattet.
nur vorübergehend entsprechend
ihrer Satzung die besonderen Inte-     (4) Besondere Klagerechte und Ver-
ressen von benachteiligten Perso­      tretungsbefugnisse von Verbänden
nen oder Personengruppen nach          zu Gunsten von behinderten Men-
Maßgabe von § 1 wahrnehmen.            schen bleiben unberührt.
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   Abschnitt 5                            Abschnitt 6
   Sonderregelungen für öffentlich-       Antidiskriminierungsstelle
   rechtliche Dienst verhältnisse
                                               § 25
     § 24
                                          Antidiskriminierungsstelle des
   Sonderregelung für öffentlich-         Bundes
   rechtliche Dienstverhältnisse          (1) Beim Bundesministerium für
   Die Vorschriften dieses Gesetzes       Familie, Senioren, Frauen und
   gelten unter Berücksichtigung          Jugend wird unbeschadet der
   ihrer besonderen Rechtsstellung        Zuständigkeit der Beauftragten
   entsprechend für                       des Deutschen Bundestages oder
   1. Beamtinnen und Beamte des          der Bundesregierung die Stelle
       Bundes, der Länder, der Gemein-    des Bundes zum Schutz vor
       den, der Gemeindeverbände          Benachteiligungen wegen eines
       sowie der sonstigen der Aufsicht   in § 1 genannten Grundes (Anti-
       des Bundes oder eines Landes       diskriminierungsstelle des Bundes)
       unterstehenden Körperschaften,     errichtet.
       Anstalten und Stiftungen des
       öffentlichen Rechts,               (2) Der Antidiskriminierungsstelle
   2. Richterinnen und Richter des       des Bundes ist die für die Erfüllung
       Bundes und der Länder,             ihrer Aufgaben notwendige Per-
   3. Zivildienstleistende sowie         sonal- und Sachausstattung zur
       anerkannte Kriegsdienstverwei-     Verfügung zu stellen. Sie ist im Ein-
       gerer, soweit ihre Heran­ziehung   zelplan des Bundesministeriums
       zum Zivildienst betroffen ist.     für Familie, Senioren, Frauen und
                                          Jugend in einem eigenen Kapitel
                                          auszuweisen.
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  § 26                                       § 51 Abs. 1 und 2 des Bundes­
                                             beamtengesetzes,
Rechtsstellung der Leitung der Anti-      3. mit der Entlassung.
diskriminierungsstelle des Bundes
(1) Die Bundesministerin oder der         Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Familie, Senio­        Bundesminister für Familie,
ren, Frauen und Jugend ernennt            Senioren, Frauen und Jugend
auf Vorschlag der Bundesregierung         entlässt die Leiterin oder den
eine Person zur Leitung der Antidis-      Leiter der Antidiskriminierungs-
kriminierungsstelle des Bundes. Sie       stelle des Bundes auf deren Verlan-
steht nach Maßgabe dieses Gesetzes        gen oder wenn Gründe vorliegen,
in einem öffentlich-rechtlichen           die bei einer Richterin oder einem
Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in       Richter auf Lebenszeit die Entlas-
Ausübung ihres Amtes unabhängig           sung aus dem Dienst rechtfertigen.
und nur dem Gesetz unterworfen.           Im Falle der Beendigung des
                                          Amtsverhältnisses erhält die
(2) Das Amtsverhältnis be­ginnt mit       Leiterin oder der Leiter der Anti­
der Aushändigung der Ur­kunde über        diskriminierungsstelle des Bundes
die Ernennung durch die Bundesmi-         eine von der Bundesministerin
nisterin oder den Bundesminister für      oder dem Bundesminister für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend.     Familie, Senioren, Frauen und
                                          Jugend vollzogene Urkunde.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer        Die Entlassung wird mit der Aus­
durch Tod                                 händigung der Urkunde wirksam.
1. mit dem Zusammentreten eines
    neuen Bundestages,                    (4) Das Rechtsverhältnis der Leitung
2. durch Ablauf der Amtszeit mit         der Antidiskriminierungsstelle des
    Erreichen der Altersgrenze nach       Bundes gegen­über dem Bund wird
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   durch Vertrag mit dem Bundes­          teiligt worden zu sein, kann sich an
   minis­terium für Familie, Senioren,    die Antidiskriminierungsstelle des
   Frauen und Jugend geregelt. Der        Bundes wenden.
   Vertrag bedarf der Zustimmung
   der Bundesregierung.                   (2) Die Antidiskriminierungs-
                                          stelle des Bundes unterstützt auf
   (5) Wird eine Bundesbeamtin oder       unabhängige Weise Personen, die
   ein Bundesbeamter zur Leitung          sich nach Absatz 1 an sie wen-
   der Antidiskriminierungsstelle des     den, bei der Durchsetzung ihrer
   Bundes bestellt, scheidet er oder      Rechte zum Schutz vor Benachtei­
   sie mit Beginn des Amtsverhält-        ligungen. Hierbei kann sie insbe-
   nisses aus dem bisherigen Amt          sondere
   aus. Für die Dauer des Amtsver-        1. über Ansprüche und die Mög-
   hältnisses ruhen die aus dem              lichkeiten des rechtlichen Vor-
   Beamtenverhältnis begründeten             gehens im Rahmen gesetzlicher
   Rechte und Pflichten mit Ausnah-          Regelungen zum Schutz vor
   me der Pflicht zur Amtsverschwie-         Benachteiligungen informieren,
   genheit und des Verbots der            2. Beratung durch andere Stellen
   An-­nahme von Belohnungen                  vermitteln,
   oder Geschenken. Bei unfallver-        3. eine gütliche Beilegung zwi-
   letzten Beamtinnen oder Beamten            schen den Beteiligten anstreben.
   bleiben die gesetzlichen Ansprü-       Soweit Beauftragte des Deutschen
   che auf das Heilverfahren und          Bundestages oder der Bundesre-
   einen Unfallausgleich unberührt.       gierung zuständig sind, leitet die
                                          Antidiskriminierungsstelle des
     § 27                                 Bundes die Anliegen der in Absatz 1
                                          genannten Personen mit deren
   Aufgaben                               Einverständnis unverzüglich an
   (1) Wer der Ansicht ist, wegen eines   diese weiter.
   in § 1 genannten Grundes benach-
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(3) Die Antidiskriminierungsstelle    (5) Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes nimmt auf unabhän-         des Bundes und die in ihrem
gige Weise folgende Aufgaben          Zuständigkeitsbereich betroffenen
wahr, soweit nicht die Zuständig-     Beauftragten der Bundesregierung
keit der Beauftragten der Bundes-     und des Deutschen Bundestages
regierung oder des Deutschen          sollen bei Benachteiligungen aus
Bundestages berührt ist:              mehreren der in § 1 genannten
1. Öffentlichkeitsarbeit,            Gründe zusammenarbeiten.
2. Maßnahmen zur Verhinderung
   von Benachteiligungen aus den        § 28
   in § 1 genannten Gründen,
3. Durchführung wissenschaft-        Befugnisse
   licher Untersuchungen zu           (1) Die Antidiskriminierungsstelle
   diesen Benachteiligungen.          des Bundes kann in Fällen des
                                      § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte
(4) Die Antidiskriminierungsstelle    um Stellungnahmen ersuchen,
des Bundes und die in ihrem           soweit die Person, die sich nach
Zuständigkeitsbereich betroffenen     § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat,
Beauftragten der Bundesregierung      hierzu ihr Einverständnis erklärt.
und des Deutschen Bundestages
legen gemeinsam dem Deutschen         (2) Alle Bundesbehörden und
Bundestag alle vier Jahre Berichte    sonstigen öffentlichen Stellen im
über Benachteiligungen aus den in     Bereich des Bundes sind verpflich-
§ 1 genannten Gründen vor und         tet, die Antidiskriminierungsstelle
geben Empfehlungen zur Beseiti-       des Bundes bei der Erfüllung
gung und Vermeidung dieser            ihrer Aufgaben zu unterstützen,
Benachteiligungen. Sie können         insbesondere die erforderlichen
gemeinsam wissenschaftliche           Auskünfte zu erteilen. Die Bestim-
Untersuchungen zu Benachtei­          mungen zum Schutz personenbe-
ligungen durchführen.                 zogener Daten bleiben unberührt.
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     § 29                                   Empfehlungen an den Deutschen
                                            Bundestag nach § 27 Abs. 4 und
   Zusammenarbeit mit Nichtregie-           kann hierzu sowie zu wissen-
   rungsorganisationen und anderen          schaftlichen Untersuchungen
   Einrichtungen                            nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vor-
   Die Antidiskriminierungsstelle           schläge unterbreiten.
   des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit
   Nichtregierungsorganisationen            (2) Das Bundesministerium für
   sowie Einrichtungen, die auf euro-       Familie, Senioren, Frauen und
   päischer, Bundes-, Landes- oder          Jugend beruft im Einvernehmen
   regionaler Ebene zum Schutz vor          mit der Leitung der Antidiskrimi-
   Benachteiligungen wegen eines in         nierungsstelle des Bundes sowie
   § 1 genannten Grundes tätig sind,        den entsprechend zuständigen
   in geeigneter Form einbeziehen.          Beauftragten der Bundesregie-
                                            rung oder des Deutschen Bun-
     § 30                                   destages die Mitglieder dieses
                                            Beirats und für jedes Mitglied
   Beirat                                   eine Stellvertretung. In den Bei-
   (1) Zur Förderung des Dialogs            rat sollen Vertreterinnen und
   mit gesellschaftlichen Gruppen           Vertreter gesellschaftlicher Grup-
   und Organisationen, die sich den         pen und Organisationen sowie
   Schutz vor Benachteiligungen             Expertinnen und Experten in
   wegen eines in § 1 genannten             Benachtei­ligungsfragen berufen
   Grundes zum Ziel gesetzt haben,          werden.
   wird der Antidiskriminierungs-           Die Gesamtzahl der Mitglieder
   stelle des Bundes ein Beirat beige-      des Beirats soll 16 Personen nicht
   ordnet. Der Beirat berät die Anti-       überschreiten. Der Beirat soll zu
   diskriminierungsstelle des Bundes        gleichen Teilen mit Frauen und
   bei der Vorlage von Berichten und        Männern besetzt sein.
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(3) Der Beirat gibt sich eine          § 32
Geschäftsordnung, die der
Zu­stimmung des Bundesminis­         Schlussbestimmungen
teriums für Familie, Senioren,       Soweit in diesem Gesetz nicht
Frauen und Jugend bedarf.            Abweichendes bestimmt ist, gelten
                                     die allgemeinen Bestimmungen.
(4) Die Mitglieder des Beirats
üben die Tätigkeit nach diesem         § 33
Gesetz ehrenamtlich aus. Sie
haben Anspruch auf Aufwands­         Übergangsbestimmungen
entschädigung sowie Reise­           (1) Bei Benachteiligungen nach
kostenvergütung, Tagegelder          den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3
und Übernachtungsgelder. ­Näheres    des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
regelt die Geschäfts­ordnung.        sexuellen Belästigungen nach dem
                                     Beschäftigtenschutzgesetz ist das
                                     vor dem 18. August 2006 maßgeb-
Abschnitt 7                          liche Recht anzuwenden.
Schlussvorschriften
                                     (2) Bei Benachteiligungen aus
  § 31                               Gründen der Rasse oder wegen
                                     der ethnischen Herkunft sind die
Unabdingbarkeit                      §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldver-
Von den Vorschriften dieses          hältnisse anzuwenden, die vor dem
Gesetzes kann nicht zu Unguns-       18. August 2006 begründet worden
ten der geschützten Personen         sind. Satz 1 gilt nicht für spätere
abgewichen werden.                   Änderungen von Dauerschuld­
                                     verhältnissen.
Seite 30    AGG                       Inhalt        zurück      weiter

   (3) Bei Benachteiligungen wegen        (5) Bei Versicherungsverhältnissen,
   des Geschlechts, der Religion, einer   die vor dem 21. Dezember 2012
   Behinderung, des Alters oder der       begründet werden, ist eine unter-
   sexuellen Identität sind die §§ 19     schiedliche Behandlung wegen
   bis 21 nicht auf Schuldverhält­-       des Geschlechts im Falle des § 19
   nisse anzuwenden, die vor dem          Absatz 1 Nummer 2 bei den Prä-
   1. Dezember 2006 begründet wor-        mien oder Leistungen nur zulässig,
   den sind. Satz 1 gilt nicht für spä-   wenn dessen Berücksichtigung bei
   tere Änderungen von Dauerschuld-       einer auf relevanten und genauen
   verhältnissen.                         versicherungsmathematischen und
                                          statistischen Daten beruhenden
   (4) Auf Schuldverhältnisse, die eine   Risikobewertung ein bestimmender
   privatrechtliche Versicherung zum      Faktor ist. Kosten im Zusammen-
   Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1      hang mit Schwangerschaft und
   nicht anzuwenden, wenn diese vor       Mutterschaft dürfen auf keinen Fall
   dem 22. Dezember 2007 begrün-          zu unterschiedlichen Prämien oder
   det worden sind. Satz 1 gilt nicht     Leistungen führen.
   für spätere Änderungen solcher
   Schuldverhältnisse.
Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes; sie wird kostenlos
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Herausgeberin:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
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Druck: MKL Druck GmbH & Co. KG

Stand: Februar 2018, 11. Auflage
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