Große Kreisstadt WANGEN IM ALLGÄU

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Große Kreisstadt WANGEN IM ALLGÄU
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                     Große Kreisstadt
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    BEBAUUNGSPLAN „REITVEREIN“,
    mit Örtlichen Bauvorschriften

    Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen
    Örtliche Bauvorschriften
    Begründung
    Rechtsplan
                                                                                   Fassung vom 19.03.2020

Kienzle Vögele Blasberg GmbH   Architekten/Stadtplaner   Heinrich-Heine-Straße 9     88045 Friedrichshafen
Große Kreisstadt WANGEN IM ALLGÄU
GROSSE KREISSTADT WANGEN IM ALLGÄU
Bebauungsplan „REITVEREIN“
und Örtliche Bauvorschriften

Planungsrechtliche Festsetzungen
Hinweise
Örtliche Bauvorschriften

Begründung

1.    Planungsgegenstand
      1.1 Räumlicher Geltungsbereich und aktuelle Nutzungen
      1.2 Erfordernis der Planaufstellung / Planungsziele
      1.3 Übergeordnete Planungen bestehendes Planungsrecht

2.    Planinhalt / Begründung der wesentlichen Festsetzungen
      2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
      2.2 Erschließung
      2.3 Immissionen / Emissionen
      2.4 Bodenordnung

3.    Auswirkungen auf Natur und Landschaft

4.    Begründung der Örtlichen Bauvorschriften

Umweltbericht (Fassung vom 09.03.2020) siehe gesonderter Band

Der Bebauungsplan „Reitverein“ besteht aus dem Lageplan und den planungsrechtlichen Festset-
zungen mit Hinweisen. Die Begründung wird dem Bebauungsplan beigefügt. Zusammen mit dem Be-
bauungsplan erlässt die Stadt Wangen im Allgäu für das Plangebiet Örtliche Bauvorschriften als ge-
sonderte Satzung nach § 74 LBO.
aufgestellt:                                                       Wangen im Allgäu, den 19.03.2020

................................................................   ...............................................................
KIENZLE VÖGELE BLASBERG GmbH                                       Große Kreisstadt Wangen im Allgäu
Große Kreisstadt WANGEN IM ALLGÄU
Satzung
                                  über den Bebauungsplan
                                        „Reitverein“

Nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBI. I S. 3634) hat der Gemeinderat der Stadt Wangen im Allgäu den Bebauungsplan als Sat-
zung beschlossen.

                                            §1
                                Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des
Bebauungsplanes.

                                             §2
                                  Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan besteht aus:
      1) Zeichnerischer Teil vom 19.03.2020
      2) Planungsrechtliche Festsetzungen vom 19.03.2020
      3) Örtliche Bauvorschriften vom 19.03.2020

       Beigefügt sind die Begründung vom 19.03.2020
       und der Umweltbericht vom 09.03.2020

                                              §3
                                         Inkrafttreten

Dieser Bebauungsplan tritt mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

……………………………………………..
Große Kreisstadt Wangen im Allgäu, den
Oberbürgermeister Michael Lang
Große Kreisstadt WANGEN IM ALLGÄU
Große Kreisstadt Wangen im Allgäu       BEBAUUNGSPLAN „REITVEREIN“                      Textteil   Seite 1

Rechtsgrundlagen
 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. IS. 3634)
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. IS. 3786),
 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl.1991 IS. 58),
  zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. IS. 1057)
 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416),
  zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S.313)
 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698),
  zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 21.05.2019 (GBl. S. 161, 189)

A     PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
      gem. § 9 BAUGB und §§ 1-23 BAUNVO

1.    Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

1.1   Sondergebiet (Zweckbestimmung; Reitanlage) § 11 BauNVO
      Zulässig sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, die dem Betrieb einer Reitanlage dienen.
 a)   Reithallen, Pferdeställe, Lagergebäude, Werkstätten, die der allgemeinen Zweckbestimmung
      dienen;
 b)   Sanitär- und Umkleideräume sowie Gemeinschafts- und Aufenthaltsräume, die der allgemeinen
      Zweckbestimmung dienen (z.B. Vereinsheim, Schulungsraum);
 c)   maximal 1 Wohneinheit für Aufsichtspersonal bzw. Betriebsleiter;
 d)   Turnierplatz, Reitplätze, Pferdekoppeln, Tribüne, Preisrichterturm;
 e)   Fahr- und Bewegungsflächen; Lagerflächen für Futtermittel, Einstreu und Dung;
 f)   Stellflächen für Pkw sowie für reitsportbezogene Maschinen und Geräte;
 g)   untergeordnete Anlagen, die der allgemeinen Zweckbestimmung des Sondergebietes dienen.
1.2   Grundflächenzahl § 16 und §19 BauNVO
      Grundflächenzahl (GRZ 0,8). Die zulässige Grundfläche darf mit Garagen, Zufahrten, anderen
      befestigten Flächen, Nebenanlagen und anderen unterirdischen baulichen Anlagen und Bautei-
      len bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,9 überschritten werden.
      Bei der Ermittlung der Grundfläche werden befestigte Flächen nicht angerechnet, wenn sie mit
      wasserdurchlässigen Belägen oder Schotterrasen ausgeführt werden.
1.3   Höhe baulicher Anlagen §16, §18 BauNVO
 a)   Die Höhe baulicher Anlagen (HbA) ist begrenzt gemäß Eintragung im Lageplan. Für unterge-
      ordnete Anlagen und Bauteile können Ausnahmen von der festgesetzten Höhenbeschränkung
      bis max. 556,5 m ü.NN zugelassen werden;
 b)   Unterhalb der vorhandenen 20 kV-Freileitung (siehe Lageplan) sind bis zu deren Verlegung
      (Verkabelung) bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 548,0 m ü.NN zulässig. Darüber hinaus
      gehende Bauhöhen sind bis zur max. zulässigen Höhe baulicher Anlagen zulässig, sofern der
      Leitungsträger (EnBW) dem zustimmt.

2.    Überbaubare bzw. nicht überbaubare Grundstücksflächen §9 Abs.1 Nr. 2+10 BauGB
      Die überbaubare und nicht überbaubare Fläche ergibt sich aus der Festsetzung von
      Baugrenzen im Lageplan (§23 Abs.3 BauNVO). Nebenanlagen i.S. von §14 BauNVO sind auch
      außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

3.    Bauweise §9 Abs.1 Nr.2 BauGB i.V.m § 22 BauNVO
      Es ist die abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Ge-
      bäude bis 125 m Länge zulässig.

Kienzle Vögele Blasberg GmbH   Architekten/Stadtplaner   Heinrich-Heine-Straße 9   88045 Friedrichshafen
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4.    Grünflächen sowie Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der
      Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
4.1   Im Bereich der im Lageplan festgesetzten Pflanzgebote ist eine Pflanzung von 14 standortge-
      rechten heimischen Laubbäumen und 6 Strauchgruppen á 5 Sträucher vorzunehmen (Artenlis-
      ten siehe Hinweise). Die Mindestpflanzqualität der Bäume beträgt 3xv. Stammumfang 16-18
      cm. Wahlweise kann ein Solitärheister H 300-350 cm gepflanzt werden. Die Gehölze sind dau-
      erhaft zu erhalten, abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Die Pflanzstandorte sind variabel und
      können vom Planeintrag (Planungsvorschlag) abweichen, wenn die Anzahl der Bäume und
      Strauchgruppen auf dem Baugrundstück unverändert bleibt und die Randeingrünung sicherge-
      stellt bleibt.
4.2   Zur Befestigung von Stellplätzen sind nur wasserdurchlässige (teildurchlässige) Beläge zulässig
      (Abflussbeiwert < 0,6 z.B. Pflaster und Bodenplatten mit breiten Fugen, Rasengittersteine,
      Schotterrasen oder Kiesflächen).
4.3   Schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers
      Das nicht schädlich belastete Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist in die östlich
      angrenzende Versickerungsmulde oder in private Retentions- bzw. Versickerungsanlagen ein-
      zuleiten. Hinweis: Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Argenkanal bedarf einer was-
      serrechtlichen Erlaubnis.
4.4   Festsetzungen zum Artenschutz (siehe auch Hinweis Nr. 5)
      a) Es ist eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung zu verwenden.
      b) Skybeamer sind nicht zulässig.
      c) Flutlichtstrahler sind nur nördlich der Erschließungsstraße (mindestens 120 m Entfernung
         zum FFH-Gebiet zulässig (siehe Lageplan). Diese dürfen nicht in die freie Landschaft strah-
         len.
      d) Beleuchtungsanlagen am Turnier- und Reitplatz dürfen nur max. bis 22.00 Uhr betrieben
         werden.
      e) Es sind reflexionsarme Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen zu verwenden. Ihre Ober-
         flächen dürfen nicht spiegelnd sein und nur geringe Anteile von polarisiertem Licht in die
         Umgebung reflektieren (max. 6% Reflexion /
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HINWEISE

1.   Bodenschutz / Baugrund
     Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes und den schonenden und
     sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) wird hingewiesen. Wird bei Eingriffen in den Un-
     tergrund verunreinigtes Erdmaterial angetroffen, so ist diese entsprechend den abfall- und bodenschutz-
     rechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei Ausbau, Zwischenlagerung und Einbau
     von Boden sind außerdem die Hinweise der Informationsschrift des Ministeriums für Umwelt Baden-
     Württemberg "Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahme" zu beachten.
     Es wird ebenfalls auf den Flyer ‚Bodenschutz beim Bauen‘ (siehe auch unter www.Landkreis-
     Ravensburg
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     b) Baumrodungen sind außerhalb der Vogelbrutzeiten (01.03.-30.09.) durchzuführen
     c) Nachtaktive Insekten oder Vögel können von künstlichen Lichtquellen gestört oder getötet werden. Die
     negativen Wirkungen auf die Tierwelt kann durch Verwendung von insektenverträglichen Außenbeleuch-
     tungen minimiert werden. Um negative Auswirkungen auf das südöstlich gelegene Natura-2000-FFH-
     Gebiet ‚Obere Argen und Seitentäler‘ und das geschützte Feldgehölz am Argenkanal zu vermeiden, sind
     insektenfreundliche Außenbeleuchtungen zu verwenden. Diese sind insektendicht gekoffert und besitzen
     einen engen Abstrahlwinkel nach unten / die Lichtpunkthöhe sind so gering wie möglich zu wählen / keine
     direkte Abstrahlung in die freie Landschaft und kein Anstrahlen von Wandflächen am Ortsrand. Insekten-
     freundliche Leuchtmittel strahlen nur geringe blau und UV-Anteile ab (z.B. warmweiße LED-Lampen). Es
     ist auf möglichst kurze Betriebszeiten zu achten.
     d) Geschütztes Feldgehölz am Argenkanal. In den Wurzelraum des nach § 30 BNatSchG geschützten
     Feldgehölzes darf nicht eingegriffen werden. Das Feldgehölz ist während der Bauarbeiten durch einen un-
     verrückbaren Bauzaun zu sichern. Das Parken von Fahrzeugen im Bereich des Gewässerrandstreifens
     und im Abstand von 5 m zum Gehölz ist dauerhaft zu verhindern. Die Beleuchtung darf nicht in das Gehölz
     oder in die freie Landschaft hineinstrahlen.
     e) Mit entsprechenden Nisthilfen für Rauchschwalben (innerhalb der Reithalle) und Mehlschwalben (unter
     Dachvorsprüngen die mineralisch verputzt sind) können sowohl neue Brutplätze in guten Nahrungshabita-
     ten geschaffen werden und die Pferde und Reiter von einer Fliegenplage geschützt werden. Geeignet sind
     beispielsweise Schwegler Mehlschwalbennest Nr. 9A und Schwegler Rauchschwalbennest Nr. 10B.
     f) Um Vogelschlag an größeren Glasflächen am Ortsrand zu vermeiden, sollten ungegliederte Fensterflä-
     chen über 2 qm entsprechend dem Stand der Technik gesichert werden. Wirksame Schutzmaßnahmen
     können sein: aufgedruckte engmaschige Muster, spezielles Vogelschutzglas, Eintönung der Scheiben, Re-
     duzierung der Durchsicht, Schrägstellung der Scheiben. Auf eine Eingrünung der Gebäude ist zu achten.

6.   Pflanzlisten / Pflegehinweise
     Liste heimischer standortgerechter Bäume für die festgesetzten Pflanzgebote. Nadelbäume, Zwerg- und
     Formgehölze (z.B. Kugelrobinie oder Kugelahorn) sowie Sträucher erfüllen das Pflanzgebot nicht. Die
     Bäume sind mit artgerechter Kronenform zu pflanzen. Solange eine akute Gefährdung durch den Feuer-
     brand herrscht, sind Arten ausgeschlossen, die als besonders feuerbrandempfindlich gelten. Durch ausrei-
     chend große Baumscheiben ist die Lebensfähigkeit der Bäume zu gewährleisten. Der Pflanzabstand von
     Versorgungsleitungen soll mind. 2,5 m betragen. Bei geringeren Abständen sind Vorkehrungen (Rohrum-
     mantelung, humusfreier Mineralboden) zum Schutz vor Baumwurzeln erforderlich. Bei Baumpflanzungen
     entlang der Erschließungsstraße ist das erforderliche Lichtraumprofil zu beachten.

     Artenlisten
     standortheimische Laubbäume
     Bergahorn                Acer pseudoplatanus              Vogelkirsche    Prunus avium
     Stiel-Eiche              Quercus robur                    Hainbuche       Carpinus betulus
     Gewöhnliche Esche        Fraxinus excelsior               Winter-Linde    Tilia cordata

     empfohlene Straucharten
     Hartriegel                Cornus sanguinea                Rote Heckenkirsche    Lonicera xylosteum
     Liguster                  Ligustrum vulgare               Schwarzer Holunder    Sambucus nigra
     Gewöhnliche Hasel         Corylus avellana                Schlehe        Prunus spinosa
     Pfaffenhütchen            Euonymus europaeus              Weißdorn       Crataegus monogyna
     Wolliger Schneeball       Viburnum lantana                Strauch-Weiden
                                                               Wildrosen: Rosa canina / R. rubiginosa

7.   Gewässerrandstreifen
     Es muss ein Gewässerrandstreifen nach §38 WHG i.V.m. §29 WG von mindestens 5 m ab Böschungs-
     oberkante des Argenkanals eingehalten werden. Die Fläche ist als Grünfläche zu erhalten. Im Gewässer-
     randstreifen ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen grundsätzlich verboten, soweit sie
     nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Zu den sonstigen Anlagen zählen z.B.
     Mauern, feste Zäume, Wegebefestigungen aller Art durch Befestigung des Bodens in Form von Platten,
     bekiesten oder bituminösen Geh- oder Fahrwegen oder Auffüllungen/ Abgrabungen, Gartenhütte, Über-
     dachungen, Stellplätze, Lagerplätze, Kompostanlagen usw.

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ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEM. § 74 LBO

für das Gebiet „Reitverein“

Hinweis: Verstöße gegen die nach § 74 Abs. 1 und 2 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften (Äußere Gestal-
tung baulicher Anlagen / Anforderungen an Werbeanlagen) werden gemäß § 75 Abs. 2 und 3 LBO als Ord-
nungswidrigkeit behandelt.

1.    Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
1.1   Fassade
      Zur Gestaltung der Fassaden sind glänzende Materialien unzulässig.
1.2   Dachform / Dachneigung
      Zulässig sind Dächer bis 25° Dachneigung. Dächer unter 12 ° Dachneigungen sind zu begrü-
      nen.
1.3   Dachdeckung / Farbgebung
      Die Dachdeckungen sind aus gering/nicht reflektierenden Materialien herzustellen. Zulässige
      Farbe der Dachdeckung: Grau bis Anthrazit sowie Rot bis Rotbraun. Eine abweichende Farb-
      gebung ist zulässig für begrünte Dachflächen und zum Zwecke der Sonnenenergienutzung.
1.4   Dachaufbauten
      - Gaupen sind nicht zulässig.

2.    Anforderungen an Werbeanlagen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO
      Für Anlagen der Außenwerbung gelten folgende Beschränkungen:
      -    Nicht zulässig sind
           - Leuchtwerbung
           - freistehende Werbeanlagen
           - Werbeanlagen mit einer Gesamtfläche über 3 qm und einer
             Gesamthöhe von mehr als 3 m über Gelände;
           - die flächenhafte Beleuchtung von Fassaden sowie
           - Himmelsstrahler (sog. Skybeamer).

      Örtliche Bauvorschriften
      Aufgestellt:                                                          Wangen im Allgäu, den

      ................................................................      ...............................................................
      KIENZLE VÖGELE BLASBERG GmbH                                          Große Kreisstadt Wangen im Allgäu

Kienzle Vögele Blasberg GmbH                 Architekten/Stadtplaner     Heinrich-Heine-Straße 9                 88045 Friedrichshafen
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BEGRÜNDUNG

1.   Planungsgegenstand

1.1 Räumlicher Geltungsbereich und aktuelle Nutzungen
     Das Plangebiet befindet sich am Südwestrand der Ortslage von Wangen. Östlich liegt das ERBA-
     Gelände und die Auwiesensiedlung, südlich grenzt der Argenkanal an. Die Kanalböschung ist ca.
     3 m hoch und mit Gehölzen bewachsen. Das Gebiet wird durch einen Schulsportplatz von der
     Siedlungsfläche getrennt und derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt.
     Der Geltungsbereich umfasst die Teil-
     flurstücke Nr. 446/1 und 447. Die Flä-
     che beträgt ca. 1,6 ha. Die Gebietsab-
     grenzung ergibt sich aus dem abgebil-
     deten Lageplan.
     Die Höhenlage des nahezu ebenen
     Geländes beträgt ca. 542 m ü.NN.

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1.2 Erfordernis der Planaufstellung / Planungsziele
    Die Stadt Wangen beabsichtigt, den bestehenden Reit- und Fahrverein 1925 e.V. vom Auwie-
    senweg aus bisher beengten Verhältnissen und einer Gemengelage in den Außenbereich west-
    lich der Stadt zu verlagern. Der bisherige Standort in der Argenschleife soll entsprechend der
    städtischen Rahmenplanung einer Wohnbebauung zugeführt werden. Mit der Verlagerung soll
    auch eine Nutzungsentlastung des besonders empfindlichen Argenufers erreicht werden. Die
    Verlagerung der Reitanlage und die Wohnbauentwicklung südlich des ERBA-Geländes sind im
    Rahmenplan zur Landesgartenschau 2024 berücksichtigt.
    Es ist der Neubau einer bedarfsgerechten Reitanlage
    (Reithalle, Turnierplatz, Koppeln, Nebengebäude und Stal-
    lungen) westlich des Schulsportplatzes geplant. Durch die
    Verlagerung des Standortes sollen der Fortbestand und
    die Entwicklung des Reiterbetriebes dauerhaft gesichert
    werden. In der Vorkonzeption zum Flächenbedarf sind ne-
    ben der Reithalle und zwei kleineren Nebengebäuden ein
    Turnierplatz und eine Pferdekoppel enthalten.
    Die Aufteilung der Fläche und die Gestaltung und Größe
    der Gebäude wurde in einem Wettbewerb konkretisiert.
    Das Ergebnis wurde im Bebauungsplan berücksichtigt.

    .

                                                                Wettbewerbsergebnis Reithalle (Nagler 09/2019)
                                                                                               Blick von Osten

    Da nach dem geltenden Planungsrecht das Vorhaben im Außenbereich nicht genehmigt werden
    kann, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Regelverfahren erforderlich, um die pla-
    nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsiedlung und Realisierung zu schaffen.

1.3 Übergeordnete Planungen bestehendes Planungsrecht
    Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungs-
    gemeinschaft Wangen, Achberg, Amtzell (siehe Planaus-
    schnitt) stellt im Plangebiet eine geplante Grünfläche mit der
    Zweckbestimmung Sport dar. Der südlich angrenzende Argen-
    kanal ist als Biotopfläche dargestellt. Die Fläche wird von einer
    20 kV-Freileitung überspannt. Der Flächennutzungsplan wird
    im Parallelverfahren geändert. Die Stadt Wangen geht davon
    aus, dass die geplante Reitanlage als Einrichtung des Freizeit-
    sports die Grundzüge der Flächennutzungsplanung (Grünflä-
    che mit der Zweckbestimmung Sportanlage) nicht berührt.

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     Die Stadt Wangen ist im Regionalplan als Mittelzentrum aus-
     gewiesen. Das Plangebiet liegt zwischen L320 und Argenka-
     nal. Die Planung widerspricht nicht dem Raumnutzungskon-
     zept des Regionalplanes. Regionale Grünzüge bzw. schutz-
     bedürftige Bereiche für die Land- bzw. Forstwirtschaft sind
     nicht betroffen.

2.   Planinhalt / Begründung der wesentlichen Festsetzungen

2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
     Da sich der geplante Nutzungsmix auf dem Vereinsgelände keinem Gebietstyp der BauNVO § 2-
     10 zuordnen lässt, wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Reitanlage gemäß
     § 11 BauNVO festgesetzt. Die Gebäude, Freianlagen und Einrichtungen dienen der Ausübung
     des freizeitorientierten Reit- und Fahrsports. Der Reit- und Fahrverein Wangen 1925 e.V. unter-
     hält keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und übt eine gemeinnützige Tätigkeit aus.
     Im gesamten Gebiet sind mit Rücksicht auf die nordöstlich gelegenen und geplanten Wohnnut-
     zungen und die interne Betriebsleiterwohnung nur Anlagen und Nutzungen zulässig, deren Emis-
     sionen das Wohnen nicht wesentlich stören.
     Das Maß der Nutzung wird mit 0,8 festgesetzt. Überschreitungen durch befestigte Hofflächen und
     Stellplätze sind bis 0,9 zulässig. Flächen, die mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt sind,
     werden nicht bei der Berechnung der GRZ berücksichtigt. Dies sichert eine große Flexibilität. An-
     dererseits müssen Stellplätze und Zufahrten in wasserdurchlässiger Bauweise ausgeführt wer-
     den. Im nördlichen Bereich werden der Turnierplatz und die Pferdekoppeln ebenfalls unversiegelt
     bleiben. Das zeichnerisch festgesetzte Baufeld erlaubt eine Anordnung der Gebäude im Rahmen
     des Wettbewerbsergebnisses.
     Die zulässigen Höhen baulicher Anlagen werden angesichts der Lage außerhalb des Siedlungs-
     gefüges in Anlehnung an regionaltypische landwirtschaftliche Hofstellen auf 14,0 m begrenzt.
     Entsprechend der Nutzung als Reithalle ist eine größere Gebäudelänge als 50 m erforderlich.
     Nach dem Ergebnis des Architektenwettbewerbs sind Gebäudelängen bis 125 m zulässig.
     Die Begrenzung des Maßes der Nutzung stellt gemeinsam mit der Begrenzung der Gebäudehö-
     hen und der mit Gebäuden überbaubaren Grundstücksflächen eine ausreichende Regelung der
     baulichen Dichte dar.

2.2 Erschließung
     Verkehr
     Die Fläche wird zunächst von Osten über die Morfstraße angefahren. Die Zufahrt erschließt auch
     die östlich gelegene ERBA-Werkssiedlung und das unmittelbar benachbarte Versickerungsmul-
     de. Im Rahmen der Umsetzung der Planungen zur Landesgartenschau 2024 soll zu einem späte-
     ren Zeitpunkt die Fahrerschließung der Reitanlage von Norden über die Lindauer Straße (L320)
     erfolgen. Dort soll auch ein Bedarfsparkplatz für Gartenschaubesucher entstehen, der später
     auch von den Mitgliedern und Besuchern des Reitvereins genutzt werden kann. Der Stellplatzbe-
     darf wird zunächst auf dem Vereinsgelände gedeckt. Das Plangebiet beinhaltet keine Verkehrs-
     flächen. Die Erschließung wird privatrechtlich geregelt.

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     Ver- und Entsorgung
     Das Plangebiet ist derzeit noch nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen und auch nicht
     mit sonstigen Versorgungsleitungen erschlossen. Die Versorgung der Gebäude mit Wasser, Gas
     und Strom sowie die Entsorgung des Abwassers werden im Zusammenhang mit der östlich ge-
     planten Sanierung und Erweiterung der ERBA- Werkssiedlung über eine Erweiterung des vor-
     handenen Netzes hergestellt. Die Müllentsorgung wird ebenfalls über die östliche Zufahrt abge-
     wickelt. Das häusliche Schmutzwasser wird dem bestehenden öffentlichen Kanal in der Morfstra-
     ße zugeführt. Dafür wird der Kanal um ca. 150 m verlängert.
     Niederschlagswasserentsorgung
     Das nicht schädlich belastete Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Hofflächen wird
     zunächst in Retentionsanlagen eingeleitet. Von dort aus gelangt das Wasser in den Argenkanal.
     Die schadlose Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers und die ausreichende Bemes-
     sung des Ableitungssystems werden im Rahmen der Gebäudeplanung konkretisiert und im
     Rahmen der Baugenehmigung (Entwässerungsgesuch) nachgewiesen. Das modifizierte Entwäs-
     serungssystem dient einem wirksamen Grundwasserschutz und schont den Wasserhaushalt.

2.3 Immissionen / Emissionen
    Es bestehen lediglich geringe Immissionsvorbelastungen sowohl durch die 150 m nördlich verlau-
    fende L320, den östlich gelegenen Sportplatz und durch die umgebende landwirtschaftliche Nut-
    zung. Die vom Plangebiet selbst ausgehenden Emissionen (Geräusche durch Pferde und das
    Reiten sowie Gerüche) werden ebenfalls als gering eingeschätzt. Die nächste Wohnbebauung
    (Mischgebiet / Werkssiedlung der ehemaligen Bauwollspinnerei ERBA bis 1992) befindet sich ca.
    85 m östlich. Aufgrund des geringen Konfliktpotenzials der Vereinsnutzung wird auf entsprechen-
    de Lärm – und Geruchsgutachten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verzichtet.

2.4 Bodenordnung
    Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Wangen und stehen für die Umsetzung der
    Planung zur Verfügung.

     Flächenbilanz
     Sondergebiet (SO)                            ca.      1,58 ha
     Gesamtfläche                                 ca.      1,58 ha

3.   Auswirkungen auf Natur und Landschaft
     Die Auswirkungen der Planung auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter (Erho-
     lung / menschliche Gesundheit / Ortsbild, Tiere und Pflanzen / Arten und Biotope, Fläche und
     Boden, Wasserhaushalt und Klima) werden im Umweltbericht beschrieben:

     Allgemeinverständliche Zusammenfassung des Umweltberichts
     Die Stadt Wangen plant die Verlegung der Reitanlage vom Auwiesenweg in den Außenbereich
     am südwestlichen Siedlungsrand. Die Planung umfasst eine Fläche von ca. 1,6 ha. Aufgrund der
     intensiven landwirtschaftliche Ackernutzung und der geringen Strukturvielfalt wird dem Plangebiet
     eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung beigemessen. Südlich angrenzend befindet sich im
     Bereich der Oberen Argen ein hochwertiger Landschaftsraum.In einem Sondergebiet (Reitanla-
     ge) werden im Wesentlichen Festsetzungen zur Bebaubarkeit und Eingrünung des Areals getrof-
     fen. Neben einer Reithalle und Nebengebäuden werden insbesondere ein Turnierplatz und Pfer-

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    dekoppeln benötigt. Die mit Gebäuden und sonstigen Anlagen überbaubaren Flächen und die
    Höhe baulicher Anlagen werden im Bebauungsplan begrenzt. Die Fläche beinhaltet Hochbauten
    bis max. 6170 qm. Der verbleibende Teil der überbaubaren Flächen enthält teil- und unversiegel-
    te Freianlagen (Turnierplatz, Pferdekoppeln, Hoffläche und Stellplätze). Die zulässige Grundflä-
    chenzahl beträgt 0,8. Die Planung sieht eine Eingrünung insbesondere zur freien Landschaft im
    Norden und Westen vor und einzelne Baumpflanzungen im Innern der Fläche.

    Umweltauswirkungen der Planung
    Im Rahmen der Umweltprüfung gem. § 2 BauGB wurden die voraussichtlichen erheblichen Um-
    weltauswirkungen des Vorhabens ermittelt. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan fest-
    gesetzten Ausgleichsmaßnahmen werden die Auswirkungen der Planung bewertet im Hinblick
    auf den Umweltschutz, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf die
    Schutzgüter; Arten und Lebensräume / Fläche, Boden / Wasserhaushalt / Klima, Luft / menschli-
    che Gesundheit / Landschaftsbild und Erholung sowie auf Kultur- und Sachgüter. Infolge der Um-
    setzung der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, die Eingriffsregelung
    nach § 1a BauGB unterliegen. Die Eingriffe sind ausgleichspflichtig, soweit diese bisher pla-
    nungsrechtlich unzulässig waren. Das entstehende Ausgleichsdefizit beträgt ca. 153.103 Öko-
    punkte und wird südöstlich von Wangen zwischen Atzenberg und Engelitz plangebietsextern
    ausgeglichen.
  Das Gebiet wird derzeit als Ackerfläche landwirtschaftlich intensiv genutzt. Das Eingriffsvorhaben
   nimmt keine Flächen in Anspruch, die für den Naturhaushalt und Landschaftsbild besonders be-
   deutsam sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Lebensräume bzw. besonders wert-
   voller Landschaftsbestandteile liegt nicht vor.
  Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zusätzliche Bodenver-
   siegelungen durch die Errichtung von Verkehrsflächen, Gebäuden und Nebenanlagen auf ca. 1,6
   ha. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen gehen als landwirtschaftliche Nutzfläche und als Le-
   bensraum für Tiere und Pflanzen verloren. Im Schutzgut Boden ist der Eingriffsschwerpunkt zu
   sehen. Der Eingriff ist schutzgutübergreifend ausgleichbar.
  Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Bebauungsplan nicht entgegen.
  Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen (Gesundheit, Erholung, Kultur- und Sachgüter etc.),
   auf den Wasserhaushalt und das Schutzgut Klima/Luft sind infolge der Umsetzung der Planung
   nicht zu erwarten. Die lufthygienischen und klimatischen Auswirkungen der Planung sind gering.
  Die zu erwartenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, werden überwiegend
   plangebietsextern ausgeglichen. Die Umsetzung und Anrechnung der Maßnahmen wird durch
   die Stadt Wangen sichergestellt.

    Die externe Ausgleichsmaßnahme befindet sich südöstlich der Stadtgrenze von Wangen im
    Waldgebiet zwischen Atzenberg und Engelitz. Eine Fläche (Flst. 694/4, Gemeinde Hergatz) liegt
    am Schwarzenbach bereits auf bayerischem Gebiet. Die andere Fläche (Flst. 625/11) liegt nord-
    östlich davon in einer Senke, direkt an der Landesgrenze aber noch auf württembergischem Ge-
    biet. Die Lage der Flächen ist auf der folgenden Übersichtskarte dargestellt.
    Bei den Parzellen handelt es sich um Waldflächen auf Niedermoorstandorten. Die Maßnahme
    wird von Landschaftsarchitekt Woll, Hergatz betreut und besteht im Wesentlichen in einer Wie-
    dervernässung auf einem ehemaligen Weiherstandort. Eine detailliertere Beschreibung ist im
    Umweltbericht enthalten.

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     Die Wiedervernässungsmaßnahme am Atzenberg ergibt insgesamt einen Überschuss von ca.
     157.300 Ökopunkten. Sie wird direkt dem Eingriff aus dem Bebauungsplan ‚Reitverein‘ zugeord-
     net. Durch den Eingriff in den Naturhaushalt im Bereich des Bebauungsplans ‚Reitverein‘ entsteht
     ein Defizit von 153.103 Ökopunkten. Mit der Zuordnung der plangebietsexternen Maßnahme wird
     eine Vollkompensation erreicht. Es bleibt eine Differenz von 4197 Punkten. Diese überschüssi-
     gen Ökopunkte können in das Ökokonto der Stadt Wangen eingebucht werden.

     Fazit: unter Anrechnung der plangebietsinternen und plangebietsexternen Minderungs-
     und Ausgleichsmaßnahmen ist ein Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt und das
     Landschaftsbild im Sinne des Gesetzes erreicht, da keine erheblichen Beeinträchtigungen
     im Naturraum verbleiben und das Landschaftsbild wiederhergestellt ist. Es sind keine er-
     heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für den Menschen, als Lebensraum für Tiere
     und Pflanzen, für den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima sowie für Kultur- und Sach-
     güter zu erwarten.

4.   Begründung der Örtlichen Bauvorschriften
     Die getroffenen örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen sind notwendig, damit
     das gestalterische Einfügen der Gebäude und Nutzungen in das ländliche Orts- und Land-
     schaftsbild gesichert werden kann. Der Regelumfang bleibt begrenzt, da die Ausgestaltung der
     geplanten Gebäude und Außenanlagen im Rahmen eines Wettbewerbes geklärt werden soll. In
     diesem Verfahren werden die Gestaltungsvorstellungen der Stadt Wangen berücksichtigt. Darin
     wird auch die Nähe zu den teilweise denkmalgeschützten Gebäuden des ERBA-Geländes be-
     rücksichtigt. Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich daher auf wenige Festsetzung zur
     Gestaltung der Fassaden und Dächer sowie eventueller Werbeanlagen. Anlagen zur Gewinnung
     von Sonnen- und Umweltenergie sind mittlerweile ein üblicher Bestandteil der Architektur und der
     Dachlandschaft. Eine Reglementierung aus gestalterischen Gründen ist innerhalb der örtlichen

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    Bauvorschriften nicht vorgesehen. Eine negative Fernwirkung bzw. eine Beeinträchtigung des
    Orts- und Landschaftsbildes ist angesichts der begrenzten Gebäudehöhen und der Eingrünung
    nicht zu erwarten.
    Glänzende Fassaden sowie grelle Farben mit besonders starker Leuchtkraft widersprechen dem
    charakteristischen Siedlungsbild von Wangen. Im Plangebiet sind auch aufgrund der Ortsrandla-
    ge glänzende Materialien im Bereich der Fassaden- und Dachflächen unzulässig. Bei Reflexi-
    onsgraden von über 0,85 kann von glänzenden Materialien gesprochen werden (z.B. Aluminium
    0,85 / matt 0,5-0,7, weißer Putz i.d.R. kleiner als 0,8, Beton 0,3-0,5, Ziegel, rot 0,15). Das ange-
    strebte Siedlungsbild kann durch Verwendung gedeckter Farben und matter Flächen eher erhal-
    ten werden. Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Ortsbildes soll damit vermieden
    werden. Die Anlegung der nicht überbauten Flächen als Grünflächen und deren Bepflanzung ist
    gemäß § 9 Abs. 1 LBO obligatorisch und bedarf hier keiner Ergänzung durch örtliche Bauvor-
    schriften. Die Gestaltungsregeln für Gebäude werden ergänzt durch praktikable Regelungen zur
    Gestaltung von Werbeanlagen. Hier wird das Ziel verfolgt, deren Fernwirkung und die Befrach-
    tung des Ortsbildes mit überörtlicher Werbung zu begrenzen.

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