Grundsätze Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation - Stand April 2008
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faire-werbung.ch Schweizerische Lauterkeitskommission loyauté-en-publicité.ch Commission Suisse pour la Loyauté Grundsätze Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation Stand April 2008
Die Schweizerische Lauterkeitskommission ist das ausführende Organ der Stiftung der Schweizer Werbung für die Lauterkeit in 1. Geltungs- und Anwendungsbereiche 1.1 Geltungsbereich und Anwendungsregeln..........................4 Inhalt der kommerziellen Kommunikation, der alle bedeutenden Organi- 1.2 Begriff der kommerziellen Kommunikation......................4 sationen der schweizerischen Kommunikationsbranche angehören. 1.3 Formen der kommerziellen Kommunikation.....................5 1.4 Politische Propaganda........................................................5 Die Kommission stützt sich in ihrer Arbeit unter Berücksichtigung 1.5 Gemeinnützige und religiöse Propaganda.........................5 der Richtlinien der Internationalen Handelskammer auf die vorlie- 1.6 Direktwerbung/Direktmarketing........................................5 genden Grundsätze, die die schweizerischen Vorschriften aufgrund 1.7 Transnationale kommerzielle Kommunikation..................5 von Gesetzgebung und Rechtsprechung spezifisch berücksichtigen. 1.8 Verantwortlichkeit für die Werbeaussage..........................6 1.9 Beweislast............................................................................6 2. Unzulässige Aussagen 2.1 Verwendung des Begriffs «Schweiz».................................7 2.2 Verwendung akademischer Titel........................................7 2.3 Verwendung des Begriffs «Invalid»....................................8 2.4 Verwendung von Medizinalpersonen..................................8 3. Grundlagen 3.1 Firmengebrauchspflicht in der Werbung...........................9 3.2 Persönlichkeits- und Datenschutz................................... 10 3.3 Durchführung und Kommunikation von Tests................. 10 3.4 Ausländische Gutachten und dergleichen........................ 11 3.5 Vergleichende Werbung.................................................... 11 3.6 Werbung mit Selbstverständlichkeiten............................ 12 3.7 Nachahmung werblicher Gestaltungen........................... 13 3.8 Gratis-Gutscheine zu Werbezwecken.............................. 13 3.9 Gewinnspiele oder Publikumswettbewerbe.................... 13 3.10 Garantierte Rückgabemöglichkeit.................................... 15 3.11 Geschlechterdiskriminierende Werbung......................... 16 3.12 Trennung zwischen redaktioneller Information und kommerzieller Kommunikation................................. 16 4. Vorschriften für Direktmarketing 4.1 Fernabsatz......................................................................... 18 4.2 Informationspflichten beim Fernabsatz........................... 18 4.3 Bestätigung und Widerruf beim Fernabsatz.................... 18 4.4 Aggressive Verkaufsmethoden im Fernabsatz................ 19 4.5 Geschäftsabschluss ohne Bestellung.............................. 19 4.6 Werbung mit Rechnungen.................................................20 5. Vorschriften für einzelne Branchen 5.1 Carfahrten zu Werbezwecken.......................................... 21 5.2 Werbung für Finanzinstitute............................................. 21 5.3 Werbung für Heimarbeit................................................... 21 5.4 Werbung von Lehrinstituten.............................................22 5.5 Promotionen von Medien im Werbemarkt.......................22 5.6 Werbung für Registereintragungen..................................23 5.7 Werbung für quasikosmetische/-medizinische Erzeugnisse und Methoden...............................................23 5.8 Werbung für Schmuck und Edelmetalle..........................24 5.9 Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke....26 5.10 Werbung für konzessionspflichtige Erzeugnisse.............27 5.11 Werbung für Versicherungen............................................27 5.12 Werbung für Heirat............................................................27 2 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 3
1. Geltungs- und Anwendungsbereiche Grundsatz Nr. 1.3 Formen der kommerziellen Kommerzielle Kommunikation umfasst sämtliche Formen von Wer- Kommunikation Geltungsbereich und Grundsatz Nr. 1.1 bung, Direktmarketing, Sponsoring, Verkaufsförderung und Öf- Anwendungsregeln fentlichkeitsarbeit. 1. Geltungsbereich a) Diese Grundsätze bezwecken die Beachtung fairer Geschäfts- Grundsatz Nr. 1.4 Politische praktiken in der kommerziellen Kommunikation; sie dienen Propaganda damit der Vertrauensbildung der Öffentlichkeit in die kommer- Kommerzielle Kommunikation ist politische Propaganda nur, so- zielle Kommunikation. weit sie wirtschaftliche Fragen beinhaltet. Werden solche Fragen jedoch Gegenstand einer Abstimmung, so sind sie der politischen b) Kommerzielle Kommunikation soll rechtmässig, wahrheitsgemäss Propaganda zuzuordnen und zwar während der Zeitdauer von der und nicht diskriminierend sein sowie den Grundsätzen von Treu Bekanntgabe des Abstimmungsdatums bis einen Tag nach er- und Glauben im Geschäftsverkehr entsprechen. folgter Abstimmung. 2. Anwendungsregeln Grundsatz Nr. 1.5 Gemeinnützige Für die Beurteilung einer kommerziellen Kommunikation sind und religiöse insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Gemeinnützige und religiöse Propaganda gilt nicht als kommerzi- Propaganda – das Verständnis der massgebenden Zielgruppe elle Kommunikation. – der Gesamteindruck – die Grundaussage Soweit religiöse oder gemeinnützige Organisationen eine kommer- – die Art des beworbenen Produktes zielle Tätigkeit betreiben, haben diese die Grundsätze der werbli- – der Charakter des Mediums chen Lauterkeit zu beachten. – der Vergleich zur dargestellten Wirklichkeit – ironische Aussagen oder Parodien sind entsprechend ihrem Charakter auszulegen Grundsatz Nr. 1.6 Direktwerbung/ – die aktuelle und tatsächlich herrschende Auffassung Direktmarketing über Ethik, Sitte und Moral in der Gesellschaft Direktmarketing umfasst alle Massnahmen gegenüber ausge- wählten, physisch nicht anwesenden Personen, um diese über An- gebote von Waren und Dienstleistungen in Kenntnis zu setzen, Begriff der Grundsatz Nr. 1.2 unabhängig davon, ob eine Anfrage vorliegt. kommerziellen Kommunikation Unter kommerzieller Kommunikation1 ist jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Per- Grundsatz Nr. 1.7 Transnationale sonen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, kommerzielle Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kom- Kommunikation Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung munikation ist das Recht des Staates massgeblich, auf dessen beeinflussen. Markt die Massnahme ihre Wirkung entfaltet. 1 Im Folgenden wird neben dem Begriff kommerzielle Kommunikation der umgangssprachliche Ausdruck Werbung synonym verwendet. 4 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 5
Verantwortlichkeit Grundsatz Nr. 1.8 2. Unzulässige Aussagen für die Werbeaussage Die Verantwortung für die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Werbeaussage liegt beim Auftraggeber. Grundsatz Nr. 2.1 Verwendung des Begriffs «Schweiz» Berater haften für die Rechtmässigkeit einer Werbeaussage. Die Verwendung des Begriffs «Schweizer Ware» oder eine gleichlau- tende Bezeichnung in der Werbung ist unlauter, mit Ausnahme für Auftragnehmer und Mittler haben die übernommenen Aufträge mit der nötigen Sorgfalt auszuführen und haften bei Vorsatz oder 1. Einheimische Produkte grober Fahrlässigkeit. 2. Fabrikate, Beweislast Grundsatz Nr. 1.9 – soweit sie zu 100 % in der Schweiz hergestellt werden, Jeder Werbetreibende muss die Richtigkeit seiner Werbeaussagen – soweit sie in der Schweiz zu neuen Produkten mit mehrheitlich beweisen können. anderen typischen Merkmalen und mit einem völlig verschie- denen Gebrauchsnutzen umgestaltet werden, – soweit eine sonstige Verarbeitung in der Schweiz wertmässig mindestens 50 % der totalen Produktionskosten (Rohmate- rialien, Halbfabrikate, Zubehörteile, Löhne, Fabrikationsge- meinkosten) ausmacht. Ein Handels-, Fabrikations- oder sonst wie nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Unternehmen darf sich in der Werbung nur dann als «Schweizerisch» oder gleichbedeutend bezeichnen, wenn es (vorbehältlich der Einzelfirmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 100’000.–) in der Schweiz als Firma im Han- delsregister eingetragen ist und in dem beworbenen Bereich in der Schweiz eine Tätigkeit ausübt. Grundsatz Nr. 2.2 Verwendung akademischer Titel Die Verwendung ausländischer, akademischer Titel in der Wer- bung ist unlauter, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass zur Erlangung eine vergleichbare Voraussetzung wie in der Schweiz erfüllt werden musste. 6 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 7
Verwendung des Grundsatz Nr. 2.3 3. Grundlagen Begriffs «invalid» Als «invalid» werden im Zusammenhang mit Werbemassnahmen Personen verstanden, die infolge angeborener oder später ent- Grundsatz Nr. 3.1 Firmengebrauchs- standener körperlicher, geistiger oder seelischer Schäden in ihrer pflicht in der Erwerbstätigkeit so stark behindert sind, dass sie bei der Abgabe Sämtliche Unternehmen sind gehalten, im Geschäftsverkehr die Werbung der ihnen noch möglichen wirtschaftlichen Leistungen auf die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung vollständig Wohltätigkeit der Abnehmer angewiesen sind. und unverändert zu benutzen. Nicht zum Handelsregistereintrag verpflichtete Einzelunternehmen müssen ausnahmslos in der Firmen- bezeichnung den Familiennamen des Inhabers angeben. Verwendung von Grundsatz Nr. 2.4 Medizinalpersonen Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen und Enseignes In der Werbung für Erzeugnisse, Vorrichtungen und Methoden, die sowie ähnliche Angaben dürfen nur zusammen mit der eingetra- der staatlichen Kontrolle nicht unterstehen, aber mit der Gesund- genen Firmenbezeichnung verwendet werden. heit in Verbindung gebracht werden, ist es nicht gestattet, auf Me- dizinalpersonen oder medizinisch-technisches Fachpersonal als Unlauter sind alle Angaben, die geeignet sind, das Publikum über Referenzen oder anderweitig hinzuweisen, um dem beworbenen Er- wesentliche, tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse des Anbieters, zeugnis den Anschein eines Heilmittels oder eines heilmittelähn- seiner Firma, seiner Geschäftsbezeichnung, seines Wohnsitzes lichen Produktes zu geben. oder Sitzes sowie seiner Herkunft irrezuführen oder zu täuschen. Dies gilt insbesondere für: – Die Verwendung einer Firmenbezeichnung, die mit der im Han- delsregister eingetragenen nicht übereinstimmt. – Änderungen oder Weglassungen am Wortlaut der Firma, wie das Weglassen des Familiennamens des Inhabers bei Einzelfirmen. – Die Verwendung von Enseignes oder sonstigen Geschäftsbe- zeichnungen anstelle von Firmenbezeichnungen (z.B. korrekt: Esoterik AG, Madame Tamara; unlauter: Madame Tamara). – Die Verwendung einer irreführenden Bezeichnung für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen (z.B. Müller Söhne oder Schmid + Sutter, die eine eintragungspflichtige Kollek- tivgesellschaft beinhalten). – Die Irreführung über den Firmensitz von nicht im Schweizer Handelsregister eingetragenen ausländischen Unternehmen (z.B. Registered Trust Ltd., Postfach, 8048 Zürich). – Die Nichtangabe des Sitzes der Hauptniederlassung bei Zweig- niederlassungen oder blossen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. 8 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 9
Persönlichkeits- Grundsatz Nr. 3.2 – Neutralität, und Datenschutz – Objektivität, 1. Persönlichkeitsschutz – Sachlichkeit und – Transparenz Es ist unlauter, in der kommerziellen Kommunikation ohne aus- drückliche Zustimmung Name, Abbild, Aussage oder Stimme zu erfolgen. einer identifizierbaren Person zu verwenden. Als Abbild gilt jede Darstellung (auch durch Zeichnung, Karikatur, Gemälde Hinsichtlich der Objektivität gelten die Gebote der Wahrheit oder Double). Auf die Rechte der Angehörigen eines Verstor- (Täuschungsverbot), der Klarheit (Irreführungsverbot), der Voll- benen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. ständigkeit und der Nachvollziehbarkeit. 2. Testimonien und Referenzen 3. Die Durchführung von Tests oder die Kommunikation von Test- ergebnissen ist unlauter, wenn sie die vorstehenden Voraus- Testimonien sind subjektive Aussagen von natürlichen Personen setzungen nicht erfüllen. über ihre Erfahrungen mit bestimmten Produkten (Waren oder Dienstleistungen). Sie haben sich auf Angaben zum Produkt zu 4. Im Übrigen gelten die «Richtlinien für Tests». beschränken. Sie müssen hinsichtlich ihres Inhalts und Urhe- bers belegt werden können. Grundsatz Nr. 3.4 Ausländische Jeder Hinweis auf Personen soll wahr und nicht irreführend sein. Gutachten und Die Bezugnahme auf fiktive Personen hat selbst dann zu unter- Der Hinweis auf ausländische Gutachten und dergleichen in der dergleichen bleiben, wenn über die Fiktion keine Unklarheit bestehen kann. kommerziellen Kommunikation ist unlauter, soweit diese in der Schweiz nicht verifizierbar sind. 3. Datenschutz a) Bearbeitungsgrundsatz: Personendaten dürfen nur zu dem Grundsatz Nr. 3.5 Vergleichende Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angege- Werbung ben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich Die vergleichende Werbung gilt als unlauter, sofern sie mittels un- vorgesehen ist; Personendaten müssen sachlich zutreffen. richtiger, irreführender oder unnötig verletzender Äusserungen oder in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, b) Transparenzgrundsatz: Personendaten müssen stets mit Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. der Herkunftsangabe der ursprünglichen Datensammlung gekennzeichnet sein. 1. Unrichtig ist eine Äusserung, wenn – die verglichenen Waren oder Leistungen nicht vergleichsfä- Durchführung und Grundsatz Nr. 3.3 hig sind, d.h. einen umfassenden und abschliessenden sach- Kommunikation lichen Vergleich nicht ermöglichen, von Tests 1. Unter «Test» wird das Feststellen einer oder mehrerer Eigen- schaften eines bestimmten Erzeugnisses, Verfahrens oder einer – der Bezugnahme nicht identische oder zumindest nicht ver- Dienstleistung nach einem vorgeschriebenen geeigneten Ver- gleichbare – im System- oder Warenvergleich nicht austausch- fahren verstanden. bare oder vertretbare – Elemente zugrunde gelegt werden, 2. Die Durchführung von Tests und die Kommunikation von Test- – die Angaben den Tatsachen, wie sie das Publikum versteht, ergebnissen hat unter den Gesichtspunkten der nicht entsprechen, – die Bezugnahme fälschlicherweise als umfassend und ab- schliessend dargestellt wird. 10 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 11
2. Irreführend ist eine Äusserung, wenn Grundsatz Nr. 3.7 Nachahmung werblicher – die Angabe Tatsachen unterdrückt, die nach den Erwartungen 1. Eine Nachahmung ist dann gegeben, wenn das Original in wesent- Gestaltungen des Publikums im Zusammenhang mit der Äusserung eben- lichen Teilen übernommen wird. falls gesagt werden müssten, Als Originale gelten kommerzielle Kommunikation sowie Waren, – die Bezugnahme dem durchschnittlichen Verständnis des Werke und Leistungen anderer, die vorbestanden haben. Empfängers nicht Rechnung trägt, 2. Entsteht durch die Nachahmung eine Verwechslungsgefahr oder – lediglich einzelne Vor- und Nachteile miteinander verglichen ist die Nachahmung unnötig anlehnend, so ist sie unlauter. werden und die übrigen Elemente nicht identisch sind. 3. Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn Grundsatz Nr. 3.8 Gratis-Gutscheine zu Werbezwecken – ihr Inhalt unerlaubt ist, d.h. für sachliche Aufklärung der Ab- Gutscheine, die zum verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren nehmerschaft nicht notwendig ist, oder Leistungen berechtigen, müssen auf dem Gutschein selbst die Bedingungen enthalten, zu denen die Waren oder Leistungen er- – ihr Zweck unerlaubt ist, d.h. mehr als für die Erstellung der hältlich sind. Markttransparenz nötig in die Persönlichkeit des oder der Mitbewerber eingreift, Fehlen entsprechende Angaben, so darf angenommen werden, dass die Gutscheine unbefristet und ohne Einschränkung eingelöst wer- – sie statt das beworbene Erzeugnis oder die beworbene Leis- den dürfen. tung zu rühmen, das verglichene Produkt oder die verglichene Leistung in direkter Weise herabsetzt. Grundsatz Nr. 3.9 Gewinnspiele oder 4. Unnötig anlehnend ist eine Äusserung, Publikums- 1. Anforderungen gemäss Lotterierecht wettbewerbe – die sich den guten Namen oder den Ruf eines anderen zu- nutze macht, Gewinnspiele und Publikumswettbewerbe sind unzulässig, so- fern sie folgende vier Merkmale kumulativ aufweisen: – die von einer fremden Unternehmensleistung profitiert. – Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Zwang zum Vertragsab- Erfolgt die Äusserung systematisch oder wiederholt, wird ihre schluss, also zur Vereinbarung einer vertraglichen Leis- unnötige Anlehnung vermutet. tung, was auch bei einem Kauf auf Probe oder Besicht zu- trifft) oder Leistung eines vermögensrechtlichen Einsatzes (geldwerte Leistung des Teilnehmers auch in Form von Um- Werbung mit Grundsatz Nr. 3.6 triebsentschädigungen, Spesen-, Versand- und andere An- Selbstverständlich- teile, zusätzlich zu den effektiven Porto- und Übermitt- keiten Jede Werbung, die für einzelne Waren, Werke oder Leistungen be- lungskosten) als Teilnahmevoraussetzung, stimmte Eigenschaften hervorhebt, ist irreführend und damit un- lauter, wenn diese Eigenschaften für die meisten dieser Waren, – Gewährung eines vermögenswerten Vorteils als Gewinn, Werke und Leistungen ohnehin zutreffen, üblich oder vorgeschrie- ben sind. – Ermittlung der Gewinner oder der Höhe der Gewinne durch überwiegenden Zufall (Verlosung), so dass die Geschick- lichkeit des Teilnehmers nicht mehr wesentlich erscheint, 12 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 13
– Planmässigkeit des Spiels oder Wettbewerbs, indem der Als Verkaufspromotion stellt ein Gewinnspiel oder Wettbewerb Veranstalter sein Spielrisiko ausschliesst. eine aggressive Verkaufsmethode dar und ist unlauter, sofern der Veranstalter die Entscheidungsfreiheit des Teilnehmers 2. Anforderungen gemäss Lauterkeitsrecht beeinträchtigt, insbesondere durch Unlauter handelt insbesondere, wer den Teilnehmer an einem – Ausnutzung der Dankbarkeit des Teilnehmers, indem dem Spiel oder Wettbewerb irreführt, so durch Teilnehmer bereits bei früheren Gewinnspielen oder Auslo- sungen ein Gewinn angeboten oder ausgerichtet worden ist, – Spielanlagen, die den Teilnehmer im Unklaren darüber las- sen, ob ein Kauf für die Teilnahme nötig ist, oder glauben – Appell an den Anstand, indem dem Teilnehmer trotz Wegbe- lassen, ein Kauf würde die Gewinnchancen erhöhen, dingung einer Bestellung nahe gelegt wird, zu bestellen. – Vorabverlosungen (Sweepstake), bei denen namentlich aufge- führten Personen ausgesetzte Gewinne in Aussicht gestellt Grundsatz Nr. 3.10 Garantierte werden, sofern der Veranstalter weiss oder wissen könnte, Rückgabe- dass den genannten Personen die ausgesetzten Gewinne Jede Anpreisung, die die Rückgabe eines Produktes innert einer möglichkeit nicht zugeteilt worden sind, wobei die Gewinnzuteilung bestimmten Frist in Aussicht stellt, ist unlauter, sofern sie nicht durch technische Vorrichtungen oder beauftragte Dritte folgende Anforderungen erfüllt: dem Veranstalter zuzurechnen ist, 1. Wird die Rückgabe ohne nähere Bedingungen oder in generel- – Preise, die nicht in der Abstufung ihres Wertes aufgelistet ler Weise durch Wendungen wie z.B. «bei Nichtgefallen zurück» werden, teilweise Wertangaben enthalten, teilweise nicht und dergleichen angeboten, so muss das unbeschädigte Pro- oder die bei einem Verkaufswert unter CHF 100.– als wert- dukt unter gleichzeitiger Rückerstattung der entrichteten Kauf- voll bezeichnet werden, summe Zug um Zug ohne jegliche Abzüge und ohne Vorbehalt zurückgenommen werden. – Gewinnversprechen, die schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert werden, 2. Ist die Rücknahme an gewisse Bedingungen gebunden, so müs- anstatt durch Hervorheben des Textes in ähnlich prägnanter sen diese klar und allgemein verständlich in der Werbung ge- Form an anderer Stelle unmissverständlich klarmachen, nannt werden. Der Empfänger ist lediglich angehalten, das Feh- unter welchen Voraussetzungen der Teilnehmer welchen len dieser Bedingungen glaubhaft zu machen. Preis in welcher Veranstaltung erhält, 3. Die Rückgabefrist für Produkte mit einer zugesicherten Eigen- – Teilnahmebedingungen, die verlangen, dass die Teilnahme- schaft oder Wirkung muss so bemessen sein, dass dem Empfänger erklärung auf einem Formular für eine verbindliche oder die Überprüfung und Beurteilung dieser Eigenschaft oder Wir- probeweise Bestellung eingereicht wird, sofern auf dem kung effektiv möglich ist. gleichen Formular nicht unmissverständlich die wahlweise oder chancengleiche Teilnahme auch ohne verbindliche oder 4. Werden Waren auf Probe oder auf Besicht oder zur freien Prü- probeweise Bestellung erwähnt wird, fung angeboten, ist deutlich zu machen, wer die Rücksendekosten übernimmt und wie die Retournierung zu erfolgen hat. – Teilnahmeerklärungen, bei denen die Teilnahmeerklärung auf unterschiedlichen Formularen, nur mit der Bestellkarte 5. Ansichtsendungen, die in Sukzessiv- oder Teillieferungen an- ohne spezielle Rubrik für die Teilnahme ohne Bestellung, gepriesen werden, müssen unmissverständlich die Zahl der mittels verschiedenartigen Umschlägen oder Frankaturen Lieferungen und den Preis der einzelnen sowie der gesamten zu erfolgen hat. Lieferungen angeben. 14 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 15
Geschlechter- Grundsatz Nr. 3.11 Eine Überschreitung liegt insbesondere vor, wenn die Veröffent- diskriminierende lichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Werbung 1. Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde Informationsinteresse des Medienkonsumenten hinausgeht. von Frau oder Mann verletzt, ist unlauter. 3. Verbot der Koppelung von kommerzieller Kommunikation mit 2. Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt insbesondere vor, redaktionellen Beiträgen wenn Es ist unlauter, im Interesse der Akquisition von kommerziellen – Männern oder Frauen stereotype Eigenschaften zugeschrie- Aufträgen redaktionelle Beiträge zuzusichern oder kommerzielle ben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlech- Aufträge vom Entgegenkommen im redaktionellen Teil abhängig ter in Frage gestellt wird; zu machen. – Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen 4. Sponsoring von redaktionellen Beiträgen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerier- bar seien; Sponsoring von redaktionellen Beiträgen ist unlauter, sofern für den Medienkonsumenten nicht erkennbar ist, welche Teile – das Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhal- der Publikation gesponsert sind und wer der Sponsor ist. tung respektiert wird; 5. Product Placement – zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang Die Abbildung oder Nennung von Produkten sowie Firmen- und besteht; Markenbezeichnungen in redaktionellen Beiträgen gegen Ent- gelt oder ähnliche Gegenleistungen ist unlauter, soweit dies für – die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang darge- das Publikum nicht transparent gemacht wird. stellt wird; 6. Beilagen – eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt. Beilagen oder Sonderseiten, deren Zustandekommen von ei- nem entsprechenden Anzeigenaufkommen abhängt, sind durch Trennung zwischen Grundsatz Nr. 3.12 eine vom übrigen redaktionellen Teil abweichende Gestaltung redaktioneller zu kennzeichnen. Der Kopf dieser Seiten ist mit den Wörtern Information und 1. Kennzeichnung und Erkennbarkeit von kommerzieller «Sonderseite», «Sonderbeilage» oder «Verlagsbeilage» zu ver- kommerzieller Kommunikation sehen. Ausserdem sind in einem separaten Impressum der He- Kommunikation rausgeber und die verantwortliche Redaktion aufzuführen. Kommerzielle Kommunikation, gleichgültig in welcher Form sie erscheint oder welchen Werbeträger sie benutzt, soll als 7. PR-Botschaften auf bezahltem Raum solche eindeutig erkennbar und vom übrigen Inhalt klar getrennt sein. Wird sie in Werbeträgern veröffentlicht, die gleichzeitig PR-Botschaften können auch auf bezahltem Raum, d.h. als In- Nachrichten und Meinungen publizieren, muss sie so gestaltet serate, veröffentlicht werden. Um die Unterscheidung gegenü- und gekennzeichnet sein, dass sie als bezahlte Einschaltung ber dem Redaktionsteil sicherzustellen, sollen solche PR-Bot- klar erkennbar ist. schaften klar ersichtlich als «Werbe- oder Publireportage» bzw. als «Anzeige» oder «Inserat» bezeichnet werden. 2. Verbot von Schleichwerbung Unentgeltliche redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unterneh- men, ihre Produkte (Waren oder Dienstleistungen) hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. 16 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 17
4. Vorschriften für Direktmarketing Grundsatz Nr. 4.4 Aggressive Verkaufsmethoden 1. Verkaufsmethoden im Fernabsatz sind kommerzielle Kommu- im Fernabsatz Fernabsatz Grundsatz Nr. 4.1 nikationen, die sich mittels persönlicher Adressierung an indi- viduelle Personen richten. Fernabsatz ist kommerzielle Kommunikation, die mit Hilfe eines oder mehrerer Kommunikationsmittel einen Vertragsabschluss 2. Sie gelten als aggressiv und damit als unlauter, ohne physische Anwesenheit der Parteien ermöglicht (Distanz- geschäft). Als Kommunikationsmittel kommen insbesondere die – wenn der Empfänger im Voraus erklärt hat, keine kommer- (herkömmliche oder elektronische) Post, Kurierdienste, Telefon, zielle Kommunikation erhalten zu wollen (z.B. durch Eintrag Telefax, Television, Radio oder Internet in Frage. in der Robinsonliste des Schweizer Direktmarketing Verban- des SDV oder durch Registereintrag mit Sternmarkierung); besteht zwischen Anbieter und Empfänger eine Geschäfts- Informationspflichten Grundsatz Nr. 4.2 oder Kundenbeziehung, darf der Anbieter bis auf ausdrück- beim Fernabsatz lichen Widerruf das Einverständnis des Abnehmers annehmen, Der kommerzielle Zweck der Informationen über Waren und Dienst- leistungen muss eindeutig klar und verständlich sowie den ver- – wenn der Empfänger nach einer Kontaktnahme erklärt hat, wendeten Fernkommunikationstechniken angepasst sein. keine kommerzielle Kommunikation mehr erhalten zu wollen (z.B. Refusé per Post, Meldung per E-Mail), Jede Art von Fernabsatz ist unlauter, sofern nicht die folgenden In- formationen gegeben werden: – wenn der Absender Massenwerbung ohne direkten Zusam- menhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetech- – Identität des Anbieters (Name, Firma, Adresse, Deckadressen nisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es da- und Postfachnummern genügen nicht), bei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, – wesentliche Eigenschaften, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problem- – Preis, lose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; – Gültigkeitsdauer des Angebotes, wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kon- – Einzelheiten über Zahlung und Lieferung (wie Lieferkosten, taktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ab- Lieferfristen) oder Erfüllung, lehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn – Rückgabemöglichkeit oder Widerrufsrecht, er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung – Garantie und Kundendienst. für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet. Bestätigung und Grundsatz Nr. 4.3 Grundsatz Nr. 4.5 Geschäftsabschluss Widerruf beim ohne Bestellung Fernabsatz Sofern der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet oder Jeder Geschäftsabschluss mittels Nachnahme ist unlauter, wenn die Leistung des Abnehmers CHF 100.– übersteigt, ist die Bestel- lung schriftlich zu bestätigen, bevor die Ware zugestellt oder die 1. keine eindeutige Bestellung vorliegt, Dienstleistung ausgeführt wird. 2. gemäss OR 6 wegen der besonderen Natur des Geschäfts eine Die Frist des Widerrufs- und Rückgaberechts von 7 Tagen beginnt ausdrückliche Bestellung nicht zu erwarten ist, bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. 3. es sich um eine Ansichtssendung handelt, oder 4. eine Rückgabemöglichkeit vorgesehen ist. 18 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 19
Werbung mit Grundsatz Nr. 4.6 5. Vorschriften für einzelne Branchen Rechnungen Der Gebrauch von Einzahlungskarten, -scheinen oder in sonstiger Weise als Rechnung gestalteten Formularen zu Bestellzwecken Grundsatz Nr. 5.1 Carfahrten zu ist unlauter, sofern im Text oder in begleitenden Schriftstücken Werbezwecken nicht unmissverständlich hervorgehoben wird, dass eine blosse Einladungen zu Carfahrten mit Werbeschau, Werbevorträgen und Einladung zu einer Bestellung vorliegt. Verkauf oder Bestellaufnahme für die beworbenen Produkte sind unlauter, wenn sie nicht deutlich als solche deklariert werden. Sie Aus dem Bestellformular hat klar und vollständig hervorzugehen, dürfen den Empfänger über den eigentlichen Zweck der Veran- welche Rechte und Pflichten Anbieter und Abnehmer mit der Be- staltung nicht irreführen. Aus den Einladungen muss ferner her- stellung eingehen. vorgehen, für welche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) geworben wird. Grundsatz Nr. 5.2 Werbung für Finanzinstitute Der Ausdruck «Bank» darf in der Werbung nur im Zusammenhang mit Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission haben. Der Begriff «Sparen» im Zusammenhang mit Spareinlagen oder dergleichen darf in der Werbung nur von Banken benutzt werden, die zur Entgegennahme solcher Einlagen berechtigt sind und dar- über öffentlich Rechnung ablegen. Die Bezeichnung «Anlagefonds» oder ähnliche Wendungen sind in der Werbung ausschliesslich für ein Vermögen reserviert, das von den Anlegern zum Zweck gemeinschaftlicher Kapitalanlagen auf- gebracht und von der Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risi- koverteilung für Rechnung der Ausleger verwaltet wird. Für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bedarf die Fondsleitung einer staatlichen Bewilligung. Grundsatz Nr. 5.3 Werbung für Heimarbeit Jede Werbung, die für die Überlassung von Unterlagen für die Heim- arbeit eine Vorauszahlung oder -leistung verlangt, ist unlauter. Der Auftraggeber für Heimarbeit muss sich in der Werbung mit voll- ständiger Adresse identifizieren. 20 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 21
Werbung von Grundsatz Nr. 5.4 Grundsatz Nr. 5.6 Werbung für Lehrinstituten Register- Aus der Werbung von Lehrinstituten soll deutlich hervorgehen, dass Jede Werbung für Eintragungen in Adressbüchern und Registern ist eintragungen deren Kurse unlauter, wenn 1. am betreffenden Lehrinstitut direkt zum Erwerb eines staatlichen 1. aus den Geschäftsbedingungen nicht deutlich hervorgeht, welche oder anerkannten Diploms oder Fähigkeitsausweises führen Eintragungen kostenlos und welche kostenpflichtig sind, können, oder 2. der Anbieter belegbare Auskünfte über Ausmass und Art der 2. nur auf Prüfungen vorbereiten, die vom betreffenden Lehrinstitut Verbreitung der Publikation verweigert. selbst nicht abgenommen werden. Grundsatz Nr. 5.7 Werbung für Promotion von Grundsatz Nr. 5.5 quasikosmetische/ Medien im Jede werbliche Anpreisung von Erzeugnissen und Methoden, die -medizinische Werbemarkt 1. Werbung mit Auflagezahlen (gedruckte Periodika) der Körperpflege und -hygiene sowie dem Wohlbefinden dienen, Erzeugnisse ist unlauter, sofern sie nicht den nachstehenden Richtlinien nach- und Methoden a) WEMF/SW-beglaubigte Auflage kommt: Unter dem Begriff «Auflage» wird die von der WEMF AG für Werbemedienforschung beglaubigte Auflage verstanden. 1. Die Werbung hat das Erzeugnis oder die Methode klar zu um- Grundlage sind die von der paritätischen «Kommission für schreiben und darf keine Angaben enthalten, die den Anschein Auflage und Verbreitung» (KAV) festgelegten «Bestimmun- krankheitsheilender oder -verhütender, schmerzstillender oder gen über die Durchführung der WEMF/SW-Auflagebeglaubi- schlaffördernder Wirkung erweckt. gung in der Schweiz». 2. Die Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass mit dem b) Notariell beglaubigte Auflage Einsatz dieser Erzeugnisse und Methoden Hautfalten, Glatzen, Notarielle Beglaubigungen müssen sich in allen Fällen nach Pigmentflecken dauernd beseitigt, Büsten gestrafft oder ver- den oben aufgeführten «Richtlinien» der KAV richten. grössert und Hautfalten sowie anatomische Missbildungen oder andere irreversible Tatbestände dauernd rückgängig ge- 2. Werbung mit Daten der Medienforschung macht werden könnten. Wenn immer möglich sollen Daten aus den aktuellen, offizi- 3. Jede Anpreisung ist zu unterlassen, die eine dauernde Gewichts- ellen Medienforschungen verwendet werden. Werden andere abnahme ohne gleichzeitige Nahrungskontrolle, d.h. Diät und Daten verwendet, so müssen die wesentlichen Parameter den körperliche Bewegung glaubhaft machen will. Das gleiche gilt üblichen marktforscherischen Qualitätskriterien entsprechen für die Anpreisung von Erzeugnissen und Methoden für die Ent- (Sampling, Fallzahlen etc.). wicklung und Erhaltung von Muskeln ohne dauerndes körper- liches Training. Die Datenquelle und die zugrunde gelegten Auswertungskrite- rien (geographische Gebiete, einbezogene Medien, Altersklas- 4. Personen oder Situationen vor und nach der Behandlung dürfen sen etc.) sind eindeutig zu deklarieren. nur wiedergegeben werden, wenn sie unter gleichen Bedin- gungen hinsichtlich Position, Massstab und Aufmachung sowie Dekor, Aufnahmewinkel, Beleuchtung und dergleichen aufge- nommen worden sind oder dargestellt werden, sowie wenn sie sich weder phototechnischer noch anderer Vorkehren bedienen mit dem Zweck, die Abbildung vor der Behandlung nachteilig zu verändern oder die Wiedergabe nach der Behandlung zu ver- schönern. 22 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 23
Werbung für Grundsatz Nr. 5.8 d) Künstliche Produkte, die ganz oder teilweise unter Zutun des Schmuck und Menschen veranlasst oder erzeugt wurden, sind als solche zu Edelmetalle 1. Edelsteine, Schmucksteine, Perlen bezeichnen. a) Edelsteine sind Brillant, Saphir, Smaragd und Rubin, d.h. 3. Edelmetalle Mineralien, die ohne Zutun des Menschen in natürlichen Vorkommen entstanden sind. Alle anderen Mineralien werden a) Edelmetalle sind Gold, Silber und Platin roh oder in Form als Schmucksteine bezeichnet. Ein Teil davon (z.B. Berylle) von Schmelzprodukten (Goldbarren) oder Schmelzgut (Ab- wurden früher Halbedelsteine genannt, was unzutreffend fälle aller Art). Die Schmelzprodukte sind mit dem tatsäch- und deshalb irreführend ist. lichen Feingehalt sowie mit einem Schmelzer- und Prüfzei- chen zu bezeichnen. b) Perlen sind natürliche Gebilde, die zufällig im Inneren von Mollusken (Muscheln) abgesondert werden und ohne b) Edelmetallwaren sind Fertigprodukte aus Edelmetallen, menschliches Zutun entstehen. auch in Verbindung mit anderen Stoffen (z.B. Edelsteine, Glas, Holz), nicht aber in Verbindung mit unedlen Metallen. c) Der Begriff «echt» / «edel» ist synonym mit «natürlich» und Sie müssen eine gesetzliche Feingehaltsangabe und eine bezieht sich ausschliesslich auf Substanzen, die ohne Verantwortlichkeitsmarke aufweisen. Uhrgehäuse aus Edel- menschliche Einflussnahme in der Natur entstanden sind. metall müssen zudem mit einer amtlichen Garantiepunze In der Werbung dürfen nur natürliche Edelsteine, Schmuck- gestempelt sein. steine und Perlen mit «echt», «edel», «natürlich» oder Zulässige Feingehalte (in Tausendstel): gleichbedeutend bezeichnet werden. Gold: 750 (= 18 Karat) 585 (= 14 Karat) d) Künstliche Farbveränderungen von Edel- und Schmucksteinen 375 (nur für Uhrgehäuse) sind anzugeben. Silber: 925 und 800 Platin: 950 2. Andere Steine und Kulturperlen c) Doubléwaren (auch «Plaquéwaren» genannt) sind Waren aus a) Synthetische Steine sind kristallisierte und rekristallisierte unedlem Metall, die auf galvanischem oder mechanischem Produkte, deren Herstellung ganz oder teilweise durch den Weg mit einer Schicht aus den vorgenannten Edelmetallen Menschen veranlasst wurde. Sie sind als solche zu bewerben. überzogen worden sind (Ausnahme: galvanische Versilbe- Imitationen sind Nachahmungen von natürlichen Steinen oder rungen). Minimaldicke der Veredlung: 8 Mikron. Der Mindest- Fantasieprodukte, die ganz oder teilweise von Menschen feingehalt ist ebenfalls vorgeschrieben. Doubléwaren sind hergestellt worden sind. Sie imitieren die Wirkung, die Farbe mit der entsprechenden Bezeichnung (z.B. Doublé G 10 Mi- und das Aussehen natürlicher Edelsteine oder synthetischer kron) und einer Verantwortlichkeitsmarke zu versehen. Fein- Steine oder von Perlen und sind in der Werbung als solche gehaltsangaben sind verboten. oder als Similisteine zu benennen. d) Ersatzwaren sind Waren aus unedlem Metall mit einem Edel- b) Zucht- oder Kulturperlen sind Gebilde, deren Entstehung metallüberzug unter 8 Mikron oder Waren aus Edelmetall, ganz oder teilweise durch menschliches Einwirken auf die die den vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht erreichen. Innenschale der produktiven Mollusken veranlasst wurde. Sie können als «vergoldet», «versilbert» oder «verplatiniert» Sie sind als Zucht- oder Kulturperlen zu spezifizieren. bezeichnet werden. c) Aus zwei oder mehreren Teilen zusammengesetzte Steine Angaben des Feingehalts und der Dicke der Edelmetallschicht und Kulturperlen müssen als «zusammengesetzt» bezeichnet sind verboten. Phantasienamen wie «Gam», «Gome», «Nec», werden. In diesem Zusammenhang verwendete Begriffe wie «Dica», u.a.m. dürfen für Waren mit einem niedrigen Goldge- Dublette, Triplette haben vor der Artbezeichnung zu stehen. halt (8-10 Karat) verwendet werden. 24 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 25
4. Gemeinsame Bestimmungen Grundsatz Nr. 5.10 Werbung für konzessionspflichtige Sämtliche Bezeichnungsvorschriften gelten nicht nur für die Die werbliche Anpreisung von konzessionspflichtigen Erzeugnissen Erzeugnisse Gegenstände selber, sondern auch für die Werbung aller Art, (insbesondere der Übermittlungstechnik) zu einem Gebrauch der Etiketten, Verpackungen, Garantiescheine, Rechnungen, usw. von der zuständigen Konzessionsbehörde nicht bewilligt ist, gilt als unlauter, soweit nicht in der gleichen Werbung unmissver- Das Hausieren mit den in diesem Grundsatz aufgeführten Waren, ständlich auf den beschränkten oder auf den unzulässigen Gebrauch sowie mit Uhren, ist verboten. hingewiesen wird oder dies aus dem übrigen Zusammenhang klar ersichtlich ist. Werbung für Grundsatz Nr. 5.9 Tabakwaren und Grundsatz Nr. 5.11 Werbung für alkoholische 1. Untersagt ist jede Werbung für Tabakwaren und alkoholische Versicherungen Getränke Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Ju- Die Verwendung des Begriffs «Versicherung» in der Werbung ist gendliche) richtet und bezweckt, diese zum Konsum von Tabak- unlauter, wenn die nachgenannten Anforderungen nicht kumulativ waren und Alkohol zu veranlassen. Verboten ist insbesondere erfüllt sind: die Werbung: 1. Vorliegen eines Risikos oder einer Gefahr, – an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten, 2. Leistung des Versicherten (Prämie), – in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind, 3. Leistung des Versicherers im Versicherungsfall, – auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfeder- 4. Selbständigkeit der Operation, halter, usw.), 5. Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik – – mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche planmässiger Geschäftsbetrieb. abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle, Versicherungen dieser Art dürfen nur von Unternehmen betrieben werden, die im Besitz einer staatlichen Konzession sind. – auf Spielzeug, – durch unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren und alko- Grundsatz Nr. 5.12 Werbung für Heirat holischen Getränken an Jugendliche, Die Werbung mit Portraits in der Ich-Form für Heirat oder Part- – an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die nervermittlung durch professionelle Vermittlungsinstitute oder hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. von diesen beauftragten Personen, die nicht selbst Interessenten sind, ist unlauter. 2. Die Werbung für gebrannte Wasser richtet sich nach Art. 42 b des Alkoholgesetzes. 26 GRUNDSÄTZE GRUNDSÄTZE 27
faire-werbung.ch Schweizerische Lauterkeitskommission loyauté-en-publicité.ch Commission Suisse pour la Loyauté Kappelergasse 14 Postfach 2744 8022 Zürich T 0900 211 001 (CHF 1.-/Min.) F 044 211 80 18 info@lauterkeit.ch www.faire-werbung.ch
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