Handlungsempfehlung Fallsteuerung COVID-19-Krankheitsfolgen - Version 1.0 Stand Juni 2021 - DGUV Publikationen

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Handlungsempfehlung Fallsteuerung COVID-19-Krankheitsfolgen - Version 1.0 Stand Juni 2021 - DGUV Publikationen
Handlungsempfehlung
Fallsteuerung COVID-19-Krankheitsfolgen
Version 1.0

Stand Juni 2021
Impressum

Herausgegeben von:	Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)
                    Glinkastr. 40
                    10117 Berlin

Redaktion:		          Fred-D. Zagrodnik

				                   — Juni 2021 —
Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis ........................................................................................................................................................................... 4
Abkürzungsverzeichnis.......................................................................................................................................................................................................... 4

Vorwort........................................................................................................................................................................................................................................... 7

1              Einleitung...................................................................................................................................................................................................................... 8

2              Heilverfahrenssteuerung..................................................................................................................................................................................... 9

2.1            Ablauf der Heilverfahrenssteuerung............................................................................................................................................................... 9
2.2            Einstieg in die Heilverfahrenssteuerung...................................................................................................................................................... 9

3              Fallidentifikation...................................................................................................................................................................................................... 12

3.1            „Ampelsystem“.......................................................................................................................................................................................................... 12
3.2            Checkliste...................................................................................................................................................................................................................... 14

4              Diagnostik.................................................................................................................................................................................................................... 15

4.1            Haus-/Facharzt/-ärztin..........................................................................................................................................................................................               16
4.2            Post-COVID-Beratung..............................................................................................................................................................................................              16
4.3            Ambulante Sprechstunde.....................................................................................................................................................................................                    16
4.4            Post-COVID-Check.....................................................................................................................................................................................................          17
4.5            Weiteres Vorgehen...................................................................................................................................................................................................           17

5              Rehabilitation............................................................................................................................................................................................................. 18

5.1  Symptomorientierte Therapie............................................................................................................................................................................                                  18
5.2  Stationäre Rehabilitation.....................................................................................................................................................................................                           20
5.3  Ambulante Therapie................................................................................................................................................................................................                       20
5.4  Einbindung des Reha-Managements.............................................................................................................................................................                                             21
5.5	Zusammenarbeit mit anderen Rehabili­tationsträgern.........................................................................................................................                                                              21
5.6  Berufliche Wiedereingliederung.......................................................................................................................................................................                                    21

Anhang........................................................................................................................................................................................................................................... 22
Verzeichnisse

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1 Heilverfahrenssteuerung COVID-19 als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit, Schema................................. 10

Tabelle 1 Ampelsystem......................................................................................................................................................................................................   12
Tabelle 2 Maßnahmen nach Rückmeldung ............................................................................................................................................................                             14
Tabelle 3 Einleitung der Diagnostik.............................................................................................................................................................................              15
Tabelle 4 Übersicht Leitsymptome und Fachdisziplinen.................................................................................................................................                                         15
Tabelle 5 Übersicht Symptomorientierte Therapie..............................................................................................................................................                                 18
Tabelle 6 Neurologische Rehabilitationsangebote der BG-Klinken...........................................................................................................                                                    20
Tabelle 7 Mögliche Diagnostische Maßnahmen bei Versicherten mit COVID-19-Erkrankungsfolgen....................................                                                                                                26

Abkürzungsverzeichnis

AGG  Bereich Arbeitsmedizin, Gefahrstoffe und Gesundheitswissenschaften
AU   Arbeitsunfähigkeit
BEM  Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
BG   Berufsgenossenschaft
BGSW Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung
BGW  Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
BK   Berufskrankheit
BV   Bezirksverwaltung
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
EAP  Erweiterte Ambulante Physiotherapie
HV   Heilverfahren
KSR  Komplexe Stationäre Rehabilitation
PCB  Post-COVID-Beratung
PCC  Post-COVID-Check
PCS  Post-COVID-Sprechstunde
RM   Reha-Management
SB   Sachbearbeitung
zdA  zu den Akten

4
Information zur Handlungsempfehlung

Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um die erste Version einer Handlungs-
empfehlung zur Fallsteuerung von Versicherten mit COVID-19-Krankheitsfolgen. Diese
wird mit zunehmenden Erkenntnissen aus Forschung und Praxis überarbeitet.

Dies ist eine Handlungsempfehlung zur Heilverfahrenssteuerung, es wird nicht auf die
Voraussetzungen für den Versicherungsfall der BK 3101 bzw. eines Arbeitsunfalls einge-
gangen. Auf die DGUV-Handlungsempfehlung „Infektionen mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 als Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung“ Stand: 1. April 2021
wird verwiesen. Gesonderte trägerspezifische Verfahrenshinweise oder Regelungen
bleiben davon unberührt.

Diese Rahmenempfehlung basiert maßgeblich auf der von der Berufsgenossenschaft
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erarbeiteten Handlungsempfehlung
„Fallsteuerung COVID-19-Krankheitsfolgen“, Stand 5/2021. Namentlich sind insoweit
Frau Nicola Struve von der BGW BV Würzburg und Frau Nadine Maier von der BGW BV
München sowie Frau Claudia Drechsel-Schlund, BGW Geschäftsführerin BV Würzburg
und Herr Christian Frosch, BGW Geschäftsführer BV München zu nennen.

Sie ist in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aller Bezirksverwaltungen
und der Hauptverwaltung der BGW entstanden. Wissenschaftliche Unterstützung erfolg-
te durch Mitarbeitende des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE). Die für
eine trägerübergreifende Umsetzung erforderlichen Anpassungen erfolgten durch das
Referat Berufskrankheiten der DGUV in Abstimmung mit den Mitgliedern des Arbeits-
kreises Anwendung des Berufskrankheitenrechts. Die Handlungsleitlinie wurde von den
Ausschüssen „Berufskrankheiten“ und „Rehabilitation“ der Geschäftsführerkonferenz
der DGUV beschlossen.

                                                                                     5
Vorwort

Mehr als 30.000 Anzeigen über den Verdacht auf eine         Die jetzt vorliegende Rahmenempfehlung zur Fallsteue-
COVID-19-Erkrankung als meldepflichtige Berufskrankheit     rung ist auf der Basis der Vorbereitung durch die BGW in
Nr. 3101 sind den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern   Zusammenarbeit mit weiteren gewerblichen Berufsgenos-
im Jahr 2020 zugegangen. Im ersten Quartal 2021 hat sich    senschaften, Unfallkassen sowie der Sozialversicherung
die Entwicklung der Meldezahlen noch einmal erheblich       für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unter
beschleunigt. Zu Beginn des zweiten Quartals dieses Jah-    Berücksichtigung derzeitiger wissenschaftlicher Erkennt-
res lagen schon mehr als doppelt so viel Verdachtsanzei-    nisse sowie aktueller Erfahrungen klinischer Expertinnen
gen wie im gesamten Vorjahr vor. Auch wenn nicht alle       und Experten entstanden. Eingeflossen sind die Ergeb-
angezeigten Erkrankungen schwere oder lang anhaltende       nisse eines zweiten interdisziplinären Fachgesprächs der
Verläufe nach sich ziehen, ist die gesetzliche Unfallver-   BGW am 28.04.2021, an dem auch Fachkräfte und Verant-
sicherung doch in ganz besonderer Weise gefordert, mit      wortliche der DGUV, anderer Unfallversicherungsträger
allen geeigneten Mitteln für eine optimale Versorgung       und der Deutschen Rentenversicherung Bund teilgenom-
betroffener Versicherter zu sorgen und alle Möglichkeiten   men haben.
zur nachhaltigen Überwindung der Krankheitsfolgen im
Einzelfall zu ergreifen.                                    Die Handlungsempfehlung richtet sich in erster Linie an
                                                            die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie die
Vor dem Hintergrund ihrer besonderen Betroffenheit hat      Reha-Managerinnen und Reha-Manager der Unfallversi-
die BGW Anfang Februar 2021 ein erstes Expertenge-          cherungsträger.
spräch initiiert, an dem Ärztinnen und Ärzte verschiede-
ner Fachrichtungen ebenso wie Expertinnen und Exper-
ten aus der BGW sowie Vertreterinnen und Vertreter der
Selbstverwaltung teilgenommen haben, und die Arbeit
an einer Handlungsempfehlung für die Sachbearbeitung
und das Reha-Management in den Bezirksverwaltungen          Stefanie Palfner
der BGW aufgenommen. Mit der Handlungsempfehlung            Leiterin der Hauptabteilung Versicherung und Leistung
sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BGW, die   Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
sich um die Behandlung, Rehabilitation und Wiederein-
gliederung COVID-19-Erkrankter kümmern, bei der Wahr-
nehmung ihrer anspruchsvollen Arbeit unterstützt und
eine bestmögliche Heilverfahrenssteuerung ermöglicht
werden.

                                                                                                                      7
1 Einleitung

Die Unfallversicherungsträger haben die gesetzliche Auf-                          Diese Handlungsempfehlung gibt einen trägerübergrei-
gabe, die Steuerung des Heilverfahrens der Versicher-                             fenden Rahmen für die Fallsteuerung vor, der durch je-
ten zu übernehmen. Aufgrund der Tatsache, dass das                                weils trägerinterne Regelungen konkretisiert bzw. ange-
SARS-CoV-2-Virus und die davon ausgelöste Erkrankung                              passt werden kann. Davon unabhängig deuten schwere
COVID-19 noch immer neuartig sind, gibt es bislang nur                            Erkrankungen und/oder Erkrankungsverläufe entspre-
unzureichende wissenschaftliche Erkenntnisse.                                     chend den nachfolgenden gelben und insbesondere roten
                                                                                  Ampelkonstellationen auf einen Rehabilitationsbedarf im
Die bisherigen Erfahrungen sowie eine Aktenauswertung                             Sinne des BTHG hin.
ausgewählter Versicherungsfälle zeigen, dass bei Versi-
cherten mit schwerem Verlauf, aber auch bei Personen,
die zunächst einen milden bis mittelschweren Erkran-
kungsverlauf hatten, zum Teil auch nach über vier Mona-
ten gesundheitliche Langzeitfolgen sehr unterschiedli-
cher Art und Ausprägung vorhanden sein können.

Laut Robert-Koch-Institut1 (RKI) können bei COVID-19 noch
Wochen bzw. Monate nach der akuten Erkrankung Symp-
tome vorhanden sein bzw. neu auftreten. Es existiert auf-
grund der Neuartigkeit des Krankheitsbildes und den sehr
unterschiedlichen klinischen Präsentationen allerdings
bis jetzt keine einheitliche Definition für Langzeitfolgen.
Das RKI empfiehlt, Langzeitfolgen einer COVID-19-Erkran-
kung nicht als einheitliches Phänomen zu betrachten,
sondern verschiedene Krankheitsbilder zu beschreiben,
die sowohl zeitversetzt als auch parallel in verschiedenen
Ausprägungen auftreten können. In unterschiedlichen
Veröffentlichungen und im allgemeinen Sprachgebrauch
haben sich die Begriffe „Long COVID“, „Post-COVID-­
Syndrom“ und „Chronic-COVID-19-Syndrome“ etabliert.2,
3, 4, 5

1     Robert-Koch-Institut: Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, www.rki.de; Stand 18.03.2021
2     Ebd.
3     Lenzen-Schulte, M. (2020): Der lange Schatten von COVID-19, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 117 Heft 49, S. A 2416 – A 2420
4     Mahase, E. (2020): Covid-19: What do we know about „long covid“?, BMJ 2020;370:m2815
5     Venkatesan, P. (2021): NICE guideline on long COVID, Lancet Respir Med

8
2 Heilverfahrenssteuerung

2.1    Ablauf der Heilverfahrenssteuerung

Die Heilverfahrenssteuerung von Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten der BK-Nr. 3101 nach COVID-19-Erkran-
kung erfolgt grundsätzlich im Sachbearbeitungsbereich.
Bei Bedarf wird das Reha-Management oder vergleichbar
qualifiziertes Personal eingebunden. Die nachfolgenden
Grundsätze finden unabhängig von dem Status eines Ar-
beitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit Anwendung.

Die folgende Grafik (siehe S. 10) stellt den Ablauf der
Heilverfahrenssteuerung für Versicherte mit BK-Nr. 3101 –
COVID-19 schematisch dar und gilt analog für gemelde-
te Arbeitsunfälle. Diese Grafik dient der Orientierung der
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und gibt einen
Überblick über den Gesamtprozess. In einzelnen Schritten
wird auf die entsprechenden Kapitel dieser Handlungs-
empfehlung verwiesen, in denen die jeweiligen Hand-
lungsschritte und -optionen erläutert werden. Bei der Ab-
bildung 1 handelt es sich um ein Schema zur Übersicht
und Orientierung. Im Bedarfsfall kann davon abgewichen
werden. Die in der Grafik aufgeführten Formtexte sind in-
terne Formtexte der BGW und dieser Handlungsempfeh-
lung zur Orientierung als Formulierungsvorschläge für ggf.
anzupassende trägerinterne Formulierungen der übrigen
Unfallversicherungsträger beigefügt.

                                                             9
Heilverfahrenssteuerung

                                                               Meldung BK 3101 –
                                                       COVID-19 bzw. Arbeitsunfall geht ein

                                                     Screening der vorhandenen Informationen

                                                                                                    Alle anderen
         (stattionär, beatmet)                                                                    Einzelmeldungen

                                                                               Positiv              Testergebnis            Negativ

                                                                                                     Unbekannt
                                                                      K1187                                                           zdA
                                                                                                        K1186

                                                                                                Zunächst Fallabschluss

                                                                                          Rückmeldung geht ein, Fall wird wieder aufgenommen

                                             Fallkategorie nach
                                           Ampelsystem (Kapitel 3)

              ROTER Fall                         GELBER Fall                               GRÜNER Fall

               Ist aufgrund der Schwere der Erkrankung eine
                persönliche Kontaktaufnahme erforderlich?
                                                                     Nein
                   Ja

                                                                                          Verweis an den Hausarzt/die Hausärztin
     einzuleiten sind (Kapitel 4/5)                 SB überwacht das                               mit Berichterstattung
                                                   Heilverfahren durch
                                                  Verlaufskontrollen und
                                                  veranlasst notwendige
                                               diagnostische (Kapitel 4) und
                                                rehabilitative Maßhnamen
       SB setzt die vereinbarten                         (Kapitel 5)
           Maßnahmen um

                                                      Genesung und Arbeitsfähigkeit tritt ein          Nein

                                                                        Ja

                                                                   Fallabschluss

Abbildung 1 Heilverfahrenssteuerung COVID-19 als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit, Schema

10
Heilverfahrenssteuerung

2.2     Einstieg in die Heilverfahrenssteuerung                          Handelt es sich in diesem Zusammenhang um Rehabili-
                                                                         tationsmaßnahmen sind ferner die Maßgaben der Verfah-
In Fällen mit initial schwerer Erkrankung oder Fällen mit                rensabsprache zu den §§ 14 ff. SGB IX mit der DRV zu be-
einer längeren COVID-19-Symptomatik ist das Heilverfah-                  achten. Stellt sich später heraus, dass die medizinischen
ren aktiv zu steuern, noch bevor eine formelle Anerken-                  Maßnahmen nicht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/
nung des Versicherungsfalles erfolgt. Bei schweren Krank-                der BK-Nr. 3101 erforderlich waren, sind - wenn noch nicht
heitsverläufen und/oder bekannten Kontextfaktoren sind                   erfolgt - etwaige Erstattungsansprüche gegenüber der je-
die nach dem BTHG relevanten Aspekte der Bedarfsprü-                     weiligen Krankenkasse/dem Rentenversicherungsträger
fung, der Zuständigkeitsprüfung und Leistungserbringung                  zu prüfen und unter Einhaltung der Ausschlussfristen des
unbedingt zu berücksichtigen                                             § 111 SGB X ggf. vorsorglich anzumelden.

Bei der Prüfung des Versicherungsfalles ist die                          Beim unklaren Vorliegen einer in Betracht kommenden
­Handlungsempfehlung6 zu SARS-CoV-2- („Corona­virus“)                    Berufskrankheit Nr. 3101 ist es sinnvoll, trägerintern zum
 und COVID-19 für Beschäftigte in den nach der Nr. 3101                  Beispiel durch eine Zusammenfassung und Darstellung
 privilegierten Bereichen zugrunde zu legen. Dabei sind                  des Sachstandes deutlich zu machen, welche Fragen oder
 die üblichen Beweismaßstäbe für das Vorliegen eines Ver-                Probleme bei der Beurteilung des Falles bestehen. Risiken
 sicherungsfalls zu beachten; in passenden Fällen der BK-                aus dem privaten Umfeld sollten vorab ermittelt werden,
 Nr. 3101 sind Beweiserleichterungskriterien zu prüfen und               damit eine Abwägung und Beurteilung der beruflichen
 ggf. heranzuziehen.                                                     Risiken vorgenommen werden kann. Es gelten die träger-
                                                                         spezifischen Verfahrenshinweise.
In Fällen, in denen die Beweiserleichterungskriterien grei-
fen, kann ein direkter Einstieg in die Heilverfahrenssteu-               Zu einem späteren Zeitpunkt kann die (im Falle der BK-Nr.
erung erfolgen. Zur Vergewisserung der Sachbearbeitung                   3101 förmliche) Anerkennung des Versicherungsfalls nach-
kann dies ggf. intern dokumentiert werden (s. mitgelten-                 geholt werden.
des Formular im Anhang). Dieser Schritt ist jedoch nicht
zwingend notwendig.

In den anderen Fällen, bei denen Zweifel an anspruchs-
begründenden Tatsachen und/oder der haftungsbe-
gründenden Kausalitätbestehen und eine Entscheidung
über das Vorliegen eines Versicherungsfalls aktuell nicht
möglich ist, kann einzelfallbezogen auch in diesen Fäl-
len ein schneller Einstieg in die Heilverfahrenssteuerung
erfolgen. In diesem Fall sind die Anhaltspunkte, die zu
diesem Zeitpunkt für unsere Zuständigkeit sprechen, in
der Akte schriftlich zu dokumentieren. Treten im Rahmen
der Heilverfahrenssteuerung Zweifel an der Zuständig-
keit des UVT und/oder am ursächlichen Zusammenhang
der COVID-19-Erkrankung und der versicherten Tätigkei-
ten auf, sind diese durch die Sachbearbeitung in der Akte
schriftlich zu dokumentieren und es ist vorsorglich unter
Einhaltung der Ausschlussfristen nach § 111 SGB X ein
Erstattungsanspruch bei der zuständigen Krankenkasse
bzw. dem Rentenversicherungsträger anzumelden.

6   https://dokcenter.dguv.de/livelink/livelink.exe?func=ll&objId=23556426&objAction=browse&sort=name&viewType=31454

                                                                                                                                        11
3 Fallidentifikation

Mit Eingang einer Meldung über eine COVID-19-Erkran-                Anlage beigefügte BGW-Formular K-1186 als Formulie-
kung wird jeder Fall erfasst. Die Sachbearbeitung ver-              rungsvorschlag dienen.
schafft sich zuerst einen Überblick, welche Informationen
aus der Meldung hervorgehen. Um eine sachgerechte                   Ist das PCR-Testergebnis negativ, wird kein Schreiben an die
Fallsteuerung zu gewährleisten, werden die gemeldeten               Versicherten versandt und der Fall direkt abgeschlossen.
Sachverhalte mit COVID-19 anhand eines „Ampelsystems“
in Kategorien eingeteilt (vgl. Kapitel 3.1).                        In allen Fällen (außer den zu Beginn bereits als schwer defi-
                                                                    nierten Fällen) schließt die Sachbearbeitung nach Versand
Entsprechend des Schemas (Abbildung 1) erfolgt bei Fällen,          der Formulare den Fall ab. Alternativ kommt entsprechend
in denen bereits durch die Meldung deutlich wird, dass ein          ggf. bestehender trägerinterner Regelungen eine Terminü-
„schwerer“ Verlauf der Erkrankung vorliegt, direkt ein Ein-         berwachung dieser Fälle in Betracht. Gehen Rückmeldun-
stieg in die aktive Fallsteuerung. Dies betrifft Fälle mit stati-   gen ein, führen diese zu einem erneuten Aufgreifen des
onärem Aufenthalt, v.a. mit Beatmung (vgl. Tabelle 1).              Falls. Durch die somit erhaltenen Informationen werden die
                                                                    Fälle anhand des „Ampelsystems“ (Kapitel 3.1) in Katego-
Bei allen anderen Einzelmeldungen wird geprüft, ob bereits          rien eingeteilt. Die Sachbearbeitung steigt nun in die Fall-
ein positives Testergebnis vorliegt. Wenn ja, wird Kontakt          steuerung und die Ermittlungen incl. der Einholung der übli-
zu den Versicherten aufgenommen, wobei das als Anlage               chen Datenschutz- und Einverständniserklärungen ein.
beigefügte BGW-Formular K-1187 als Formulierungsvor-
schlag dienen kann. Bestehen keine Beschwerden, ist eine            Die Frage nach Vor- oder Begleiterkrankungen ist bei Be-
Rückmeldung der Versicherten nicht notwendig. Sollten               darf im Laufe des Verfahrens zu beantworten. Sie ist je-
doch noch Beschwerden vorhanden sein, werden die Versi-             doch nicht ausschlaggebend für die Fallkategorisierung
cherten gebeten, eine schriftliche Rückmeldung zu geben             nach dem „Ampelsystem“, sondern ist dann von Bedeu-
und ggf. vorhandene Arztberichte beizufügen.                        tung, wenn es um die Feststellung der Erkrankungsfolgen/
                                                                    Abgrenzung zu unabhängigen Erkrankungen im Rahmen
Ist das Testergebnis unbekannt, werden die Versicherten             des weiteren Verfahrens bzw. BTHG-relevante Aspekte der
gebeten, sich zu melden, wenn das Testergebnis positiv              Bedarfsklärung geht.
war und Beschwerden bestehen. Insoweit kann das als

3.1     „Ampelsystem“

Tabelle 1 Ampelsystem

        Ampel          Welche Fälle?                                                                Diagnostik

                       Stationär:                                                                   Sprechstunde oder
                       • intensivmedizinisch betreut oder beatmet oder mehrwöchiger statio-         Post-COVID-Check
         ROT              närer Aufenthalt
                       • Lungenentzündung
                       • AU und Behandlung über 6 Wochen

                       Stationär oder ambulant:                                                     Ambulante Sprechstunde oder
                       • AU über 6 Wochen                                                           weitere fachärztliche Diagnostik
        GELB
                       • Bestehende Behandlungsbedürftigkeit über 6 Wochen hinaus                   je nach Fachrichtung, ggf. Post-
                       • Mit Symptomen s. Checkliste                                                COVID-Check

                       Erkrankt, aber leichter Verlauf, Fälle in denen keine oder nur monodiszip-   Zunächst an Hausarzt verwei-
                       linäre Behandlungen durch den Hausarzt notwendig sind:                       sen, ggf. telefonische Beratung
        GRÜN           • AU unter 6 Wochen                                                          anbieten
                       • Geringfügige diffuse Beschwerden (arbeitsfähig, aber nicht richtig fit)
                       • Es hat keine weitere Behandlung/Diagnostik stattgefunden.

12
Fallidentifikation

Kategorie ROT                                                Kategorie GELB

Der/Die Versicherte ist akut schwer erkrankt und befindet    Hierbei handelt es sich um Versicherte, die vermehrte
sich in mehrwöchiger stationärer, möglicherweise inten-      oder etwas stärkere Symptome haben, bzw. bei denen Ar-
sivmedizinischer Behandlung (Beatmung). Eine längere         beitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit über die
Heilbehandlung und Reha-Phase sind zu erwarten. Eine         sechste Woche hinaus besteht. In beiden Fällen erfolgt
breite, interdisziplinäre Diagnostik ist in den meisten      ggf. ergänzend zu den in einer Rückmeldung beschriebe-
Fällen lohnenswert. Besonders die Schwersterkrankten         nen Beschwerden bzw. beigefügten Unterlagen eine tele-
profitieren sehr gut von einer zügigen, frühzeitigen Reha-   fonische Rücksprache mit den Versicherten (Einordnung
Maßnahme. Diese Fälle sollten nach der Akutbehandlung        der Symptome anhand der Checkliste, s. Kapitel 3.2), um
im Post-COVID-Check (PCC) oder einer Post-COVID-Sprech-      anschließend anhand der Angaben die Steuerung des
stunde (PCS) (mit den zum Zeitpunkt der Vorstellung vor-     Falls in die entsprechende Fachrichtung (Pulmologie,
liegenden Unterlagen) vorgestellt werden und bedürfen        Neurologie, Kardiologie, HNO, Dermatologie, Innere Medi-
einer zeitnahen und engmaschigen Heilverfahrenssteu-         zin, Psychologie) zu veranlassen (s. Kapitel 4).
erung, ggf. unter Beteiligung des Reha-Managements. In
den beteiligten Kliniken kann es ja nach Pandemieverlauf     Falls ein diffuses Krankheitsbild besteht, soll die Steue-
zu unterschiedlich hohen Auslastungen der dort jeweils       rung in die PCS oder den PCC erfolgen. Dort sollen eine
vorhandenen Ressourcen kommen.                               diagnostische Abklärung und anschließend ein Vorschlag
                                                             zum weiteren Vorgehen erfolgen. In den beteiligten Klini-
Vor diesem Hintergrund behalten es sich einige Kliniken      ken kann es ja nach Pandemieverlauf zu unterschiedlich
vor, anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu       hohen Auslastungen der dort jeweils vorhandenen Res-
entscheiden, ob im Einzelfall ein (telefonisches) Inter-     sourcen kommen Vor diesem Hintergrund behalten es
view, eine ambulante Beratung oder der PCC zum Tragen        sich einige Kliniken vor, anhand der zur Verfügung gestell-
kommt. Rote Fälle können auch jene sein, die bei Rück-       ten Unterlagen zu entscheiden, ob im Einzelfall ein (tele-
meldung vielfache, starke Symptome angeben. Diese Ver-       fonisches) Interview, eine ambulante Beratung oder der
sicherten stehen i.d.R. bereits in ärztlicher Behandlung.    PCC zum Tragen kommt.
Es sollten alle relevanten Unterlagen eingeholt werden.
Für die Vorstellung zur Diagnostik beim PCC oder einer       Kategorie GRÜN
PCS reicht die Angabe starker Symptome aus, auch ohne
dass alle Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlie-     Die Fälle, in denen nach Auswertung der vorhandenen An-
gen. Die Einholung der Unterlagen ist bei Ärzten und Ärz-    gaben vorerst keine weiteren Heilbehandlungsmaßnah-
tinnen nach §203 SGB VII auch ohne vorherige Einwilli-       men zu veranlassen sind, sind der Kategorie GRÜN zuzu-
gungserklärung möglich. Diese Erklärung sollte jedoch im     ordnen. Diese Fälle sollen zunächst an den Hausarzt/die
weiteren Verfahren eingeholt werden.                         Hausärztin oder die bisher behandelnde Facharztdisziplin
                                                             verwiesen werden, welche/welcher bei entstehendem
                                                             weiterem Behandlungsbedarf Bericht erstatten sollen.

                                        Ein Wechsel zwischen den Kategorien ist im Laufe des Krankheitsverlaufes
                                        möglich, wenn sich zum Beispiel der/die Versicherte nach mehreren Wochen/
                                        Monaten wieder meldet und weiter über Beschwerden klagt. Ggf. wird hier
                                        nochmals die Checkliste zur Hand genommen, um das Heilverfahren in die
                                        entsprechende Fachrichtung zu steuern.

                                        Wenn Betroffene zunächst symptomfrei waren, können mit einer Verzögerung
                                        von drei bis vier Monaten Symptome auftreten. Zu einem späteren Zeitraum
                                        ist ein Bezug zu der COVID-Erkrankung sehr unwahrscheinlich.

                                                                                                                       13
Fallidentifikation

Tabelle 2 Maßnahmen nach Rückmeldung
 Angaben                                                            Maßnahmen

 • Wenige, diffuse Symptome                                         Kategorie GRÜN
 • Keine ärztliche Behandlung                                       → An den Hausarzt/-ärztin verweisen und Bericht erstatten
 • Keine Reha                                                          lassen

 • Bereits in ärztlicher Behandlung                                 Kategorie GELB
 • Symptome, aber nicht sehr schwere                                → Berichte von entspr. Ärzten/Ärztinnen anfordern

 • Starke Symptome                                                  Kategorie GELB oder ROT
 • (i.d.R. in ärztlicher Behandlung, dies ist aber nicht zwingend   → Post-COVID-Check oder Post-COVID-Sprechstunde
      für die weiteren Maßnahmen)

3.2      Checkliste

Die Checkliste enthält Fallmerkmale, die jeweils zu prüfen
sind und die zur gezielten Fallsteuerung genutzt werden
können. Sie ist im Anhang der Handlungsempfehlung zu
finden.

Die Checkliste dient der kontinuierlichen Hilfestellung für
die Sachbearbeitung, um die Notwendigkeit einer struktu-
rierten Fallsteuerung zu identifizieren und entsprechend
einzuleiten. Sie muss keinesfalls vollständig abgefragt
oder ausgefüllt werden.

14
4 Diagnostik

Nachdem die Fallidentifikation und -kategorisierung statt-      Auflistung von Diagnostik-Verfahren Orientierung, z.B. für
gefunden haben, beginnt die Sachbearbeitung mit der             die Reha-Planung bei Besprechungen mit Ärzten und Ärz-
Fallsteuerung. Am Anfang steht die diagnostische Abklä-         tinnen.
rung der verbleibenden Symptomatik. Die zu jenem Zeit-
punkt bereits durchgeführte Diagnostik kann stark vari-         Tabelle 4 Übersicht Leitsymptome und Fachdisziplinen
ieren. Abhängig davon sollte die weitere Fallsteuerung
erfolgen (vgl. Tabelle 3).                                       Leitende Symptome              Medizinische Fachdisziplin

                                                                 Lunge/Atemwege                 Pulmologie/Pneumologie
Es ist wichtig zu beachten, dass „die eine COVID-Diagnos-
                                                                 Herz-Kreislaufsystem           Kardiologie
tik“ nicht existiert. Stattdessen erfolgt die diagnostische
Abklärung symptombezogen. Um in die jeweils ange-                Magen-Darm-Trakt, Nieren       Internist
brachte medizinische Fachdisziplin zu steuern, sollten die       oder
vorherrschenden Symptome anhand der Checkliste (Kapi-            bei Unklarheit, ob Herz oder
tel 3.2) erkannt werden.                                         Lunge

                                                                 Nervensystem                   Neurologie
Tabelle 3 Einleitung der Diagnostik
                                                                 Geruchs- und Geschmacks-       Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
 Bisherige Diagnostik           Weitere Schritte                 störungen                      bzw. Neurologie

 Gar keine Diagnostik           Je nach Symptomschwere:          Psychische Symptome            Psychiater/­Neuro-Psychologie/
                                 GRÜN : Steuerung zum                                           Psychotherapie/ Psycho­
                                Hausarzt/-ärztin, ggf.                                          somatische Medizin
                                Facharzt/-ärztin (Kap. 4.1)
                                                                 Haut und Haare                 Dermatologie, ggf. Autoimmu-
                                 GELB : Steuerung zum
                                                                                                nologie bzw. Rheumatologie
                                Facharzt/-ärztin (Kap. 4.1),
                                ggf. ambulante oder stationä-
                                re Abklärung (Kap. 4.2, 4.3)    Durch die Sachbearbeitung sind von den behandelnden
                                 ROT : Stationäre Abklärung,    Fachärztinnen und -ärzten Berichte über die bisherige
                                ggf. ambulante Abklärung
                                                                Behandlung und Diagnostik anzufordern. Gleichzeitig soll
                                (Kap. 4.2, 4.3)
                                                                der Arzt bzw. die Ärztin aufgefordert werden, eine Emp-
 Unzulängliche Diagnostik       Entsprechende Fachärzte/-       fehlung zur weiteren Diagnostik und Therapie abzugeben.
 (nicht ausreichend fachärzt-   ärztinnen, ambulante oder       Der Eingang des Berichts ist zu überwachen. Mit Eingang
 lich abgeklärte Beschwerden,   stationäre Abklärung            der ärztlichen Behandlungs- und Diagnoseempfehlung
 Befunde oder Werte fehlen in                                   kann eine Vorstellung beim Facharzt / bei der Fachärz-
 der Dokumentation)                                             tin veranlasst werden, mit der Bitte die entsprechenden
  Bereits umfassende            Einleitung eines Reha-          Untersuchungen durchzuführen. Ein entsprechender Be-
 ­Diagnostik                    Verfahrens, Vorgehen nach       handlungsauftrag und die Kostenzusage sind damit zu
                                Empfehlungen aus den diag-      verbinden. Sollten Unklarheiten über die weitere HV-Steu-
                                nostischen Verfahren, wenn      erung bestehen, soll der Fall in einer COVID-Sprechstunde
                                vorhanden                       vorgestellt werden (vgl. Kap. 4.2). Eine Steuerung zu ver-
                                                                schiedenen Angeboten ist möglich. Zeitgleich sollen bei
                                                                den entsprechenden Krankenversicherungen die Vorer-
Die nachfolgende Tabelle 4 gibt einen Überblick, bei wel-       krankungsverzeichnisse eingeholt werden.
chen leitenden Symptomen welche medizinische Fach-
disziplin zuständig ist. Eine detaillierte Auflistung von
Diagnostik-Verfahren ist der Tabelle 7 im Anhang zu ent-
nehmen. Letztere soll der Sachbearbeitung als Unterstüt-
zung dienen, z.B. bei der Entscheidung, ob in Einzelfällen      Die Heilverfahrenssteuerung hat gegenüber der vollstän-
eine Kostenübernahmeerklärung für bestimmte Testungen           digen Ermittlung des Krankheitsverlaufs Vorrang.
erteilt werden kann. Auch dem Reha-Management gibt die

                                                                                                                             15
Diagnostik

4.1        Haus-/Facharzt/-ärztin                                             4.2    Post-COVID-Beratung

→	Bei leitenden Symptomen, die eindeutig einer                               →	Beratende Stellungnahme zur
   Fachdisziplin zuzuordnen sind (vgl. Checkliste                                Heilverfahrenssteue­rung nach Aktenlage ohne
   (Kapitel 3.2) und Tabelle 3)                                                  Versichertenkontakt.

Versicherungsfälle, bei denen bisher keine Diagnostik statt-                  Die Post-COVID-Beratung7 (PCB) ist ein Angebot der BG-
gefunden hat und milde Symptome vorliegen ( GRÜNE F­ älle)                    Kliniken. Sie bietet eine niederschwellige fachärztliche Er-
werden zunächst mit einem auf sechs Monate befristeten                        steinschätzung von Versicherten, die an den Folgen einer
Behandlungsauftrag (Formulierungsvorschlag der als An-                        COVID-19-Erkrankung leiden. Die PCB hilft Sachbearbei-
lage beigefügte BGW-Formtext K 4295) zum Hausarzt/zur                         tern und Sachbearbeiterinnen sowie Reha-Managern und
Hausärztin oder entsprechend qualifizierten Fachärzten                        Reha-Managerinnen bei der Koordination des Heilverfah-
verwiesen. Diese/Dieser übernimmt die Lotsenfunktion und                      rens. Die Beratung erfolgt ohne eine persönliche Vorstel-
verordnet entsprechende Therapien, spricht Empfehlungen                       lung der Versicherten und beinhaltet z.B. eine Beurteilung
zur weiteren fachspezifischen Diagnostik aus oder bindet                      von Vorbefunden durch Aktenstudium. Die Beratung kann
ggf. notwendige (weitere) Fachärzte ein.                                      telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden und bein-
                                                                              haltet meist ein strukturiertes Interview. Sie wird in allen
Versicherungsfälle, bei denen deutlichere Symptome vor-                       BG-Kliniken angeboten.
handen sind ( GELBE und ggf. ROTE Fälle), werden an-
hand der leitenden Symptome (vgl. Checkliste (Kapitel 3.2)
und Tabelle 3) mit einem konkreten Behandlungsauftrag                         4.3    Ambulante Sprechstunde
zu den entsprechenden Fachärztinnen und -ärzten gesteu-
ert. Es sollte mit der aufgrund der jeweils am stärksten                      4.3.1 Post-COVID-Sprechstunde
ausgeprägten Symptomatik „führenden“ Fachdisziplin be-
gonnen werden und entsprechend der Empfehlungen die-                          →	Zur Orientierung in Fällen, die die Sachbearbei-
ser Fachdisziplin zur konsiliarischen Vorstellung bzw. Mit-                      tung keiner Fachdisziplin zuordnen kann oder
behandlung ggf. nachgesteuert werden. Die Facharztsuche                          mehrere Symptome leitend sind.
erfolgt in der Regel durch die Versicherten selbst.
                                                                              Ein weiteres Beratungs- und Unterstützungsangebot
Wenn eine Bandbreite von Symptomen vorliegt und eine                          der BG-Klinken ist die Post-COVID-Sprechstunde8 (PCS).
Zuordnung zu einzelnen Fachdisziplinen nicht mög-                             ­Diese stellt eine Option zur Unterstützung bei der weite-
lich ist oder schwierig erscheint, soll eine Vorstellung                      ren Diagnostik- und Therapieplanung vor und nach dem
in einer ambulanten Sprechstunde (Kap. 4.2) oder der                          Post-COVID-Check (s. 4.3) oder einer Reha-Maßnahme
Post-COVID-Check (Kap. 4.3) eingeleitet werden.                               dar. Sie dient der Fallsteuerung mit Versicherten, Ärzten
                                                                              bzw. Ärztinnen und dem Reha-Management nach persön-
                                                                              lichem Gespräch in der Klinik beispielsweise mit Erstel-
                                                                              lung eines Reha-Plan oder Ausstellen von Verordnungen
                                                                              für den ambulanten Bereich.

7     https://www.bg-kliniken.de/leistungen/detail/post-covid-beratung/
8     https://www.bg-kliniken.de/leistungen/detail/post-covid-sprechstunde/

16
Diagnostik

4.3.2 Weitere ambulante Sprechstunden                                Der PCC wird derzeit in folgenden BG-Kliniken angeboten:
                                                                     • Berlin
→	Ebenfalls zur Orientierung in Fällen, die die Sach-               • Bochum
   bearbeitung keiner Fachdisziplin zuordnen kann                    • Duisburg
   oder mehrere Symptome leitend sind.                               • Halle
                                                                     • Hamburg
→	Je nach Fachdisziplin der Netzwerkpartner auch                    • Murnau
   in den Fällen, in denen schwere Symptome anhal-                   • Tübingen
   tend sind.
                                                                     Die relevanten Fachbereiche wie Neurologie, Pneumolo-
Sofern an den einzelnen Standorten Kooperationen und                 gie, Kardiologie und Psychologie werden bei Bedarf hin-
Netzwerkpartner bestehen, können und sollen diese wei-               zugezogen. Die Zuweisung zur Klinik erfolgt jeweils lokal
terhin genutzt werden. Optimaler Weise werden somit                  für jeden UV-Träger in Absprache mit den jeweiligen Klini-
weitere Fachgebiete (z.B. Pneumologie, Kardiologie, HNO)             ken. Dabei ist zu klären, welche Unterlagen den Medizi-
abgedeckt.                                                           nerinnen und Medizinern für ein Prä-Screening zur Verfü-
                                                                     gung gestellt werden müssen.

4.4      Post-COVID-Check                                            Zunächst erfolgt von Seiten der BG-Kliniken ein prästatio-
                                                                     näres Screening, da sich gezeigt hat, dass nicht bei jeder/
→	Für Versicherte mit Symptomen, die sich auf meh-                  jedem Versicherten eine stationäre Aufnahme indiziert ist.
   rere Fachgebiete erstrecken und einer interdiszip-                Teilweise wird so eine ambulante Diagnosestellung als
   linären Abklärung bedürfen.                                       hinreichend erachtet oder es zeigt sich, dass bereits aus-
                                                                     reichend Diagnostik vorliegt und primär eine Rehabilitati-
→	Zur Orientierung in Fällen, die die Sachbearbei-                  onsmaßnahme erfolgen sollte.
   tung keiner Fachdisziplin zuordnen kann oder
   mehrere Symptome leitend sind.                                    Am Ende der bis zu zehntägigen stationären Diagnostik
                                                                     erfolgt eine Fallkonferenz mit der/dem Versicherten und
Dieses Angebot dient dazu, Versicherten ein umfassen-                der Reha-Managerin/dem Reha-Manager, in der die Be-
des Diagnostikangebot machen zu können. Der PCC ist                  funde sowie mögliche Therapieempfehlungen und deren
bei anhaltenden Symptomen nach drei Monaten indiziert.               Umsetzbarkeit besprochen werden. Die BG-Klinik verfasst
Mittels dessen können die bestehenden Beschwerden                    einen Abschlussbericht, in dem Diagnosen, Anhaltspunk-
dokumentiert und auf dieser Grundlage die weitere Wei-               te für die berufliche Verursachung der COVID-Erkrankung
chenstellung für die Gestaltung von Rehabilitationsver-              und rehamedizinische Empfehlungen aufgeführt werden.
fahren vorgenommen werden.
                                                                     Eine Re-Evaluation nach einer Rehabilitationsmaßnahme
Der Post-COVID-Check9 (PCC) dient der interdisziplinären             ist möglich.
Abklärung zum Stand des Heilverfahrens und ggf. zu wei-
teren Möglichkeiten einer aktiven Heilverfahrenssteue-
rung. Keinesfalls soll durch den Post-COVID-Check der Ur-            4.5    Weiteres Vorgehen
sachenzusammenhang im Einzelfall geklärt werden; dies
bleibt einer Zusammenhangsbegutachtung vorbehalten.                  Im Anschluss an ein diagnostisches Verfahren wird ent-
                                                                     sprechend der fachärztlichen Empfehlungen oder, falls
                                                                     vorhanden, entsprechend des Reha-Plans weiter gesteu-
                                                                     ert. Dies kann weitere Diagnostik oder therapeutische
                                                                     Maßnahmen umfassen. Die weitere Steuerung erfolgt
                                                                     durch die Sachbearbeitung bzw. die Reha-Beratung.

9   https://www.bg-kliniken.de/leistungen/detail/post-covid-check/

                                                                                                                              17
5 Rehabilitation

Analog zur Diagnostik gibt es auch „die eine COVID-Reha“       erforderlich wird. Nach acht bis zwölf Wochen bietet sich
nicht, weder stationär noch ambulant. Auch hier sollte die     eine wiederholte ärztliche Untersuchung zur Beurteilung
Steuerung danach erfolgen, welche Symptome führend             des Erfolgs der Rehabilitation und ggf. zur weiteren diag-
sind bzw. welches Beschwerdebild im Vordergrund steht          nostischen Abklärung an. Es hat sich gezeigt, dass Reha-
und, sofern vorhanden, was als Ergebnis der diagnosti-         Maßnahmen auch mehrere Monate nach der Akuterkran-
schen Verfahren in ärztlichen Berichten empfohlen wird.        kung Erfolge zeigen. Daher sollte nach fortbestehender
                                                               COVID-Symptomatik von ca. drei Monaten eine stationäre
Die Reha muss interdisziplinär ausgerichtet sein und           Reha erfolgen. Die Dauer einer stationären Rehabilitati-
sollte funktionsorientiert (ICF-basiert) und nicht ursa-       onsmaßnahme beträgt in der Regel drei bis fünf Wochen.
chenorientiert (ICD-basiert) erfolgen. Als Ziel sollte eine
aktivierende Gesundheitsförderung verfolgt werden. Das
Spektrum der Folgeerkrankungen ist vielfältig, somit ist       5.1     Symptomorientierte Therapie
auch eine Vielzahl an Therapiemaßnahmen möglich, um
die berufliche Leistungsfähigkeit und die gesundheitliche      Wie bereits erwähnt, sollte die Rehabilitation und Thera-
Wiederherstellung zu erreichen. Es gibt keine zwingende        pie symptomorientiert erfolgen. Welche fachliche Ausrich-
fachliche Reihung (z.B. erst pulmologisch, dann kardiolo-      tung dabei im Vordergrund steht und ob ein stationäres
gisch, dann neurologisch) und es können auch mehrere           oder ambulantes Verfahren gewählt wird, muss dabei in-
Reha-Verfahren für den einzelnen Versicherten/die ein-         dividuell betrachtet werden. Tabelle 5 stellt eine Übersicht
zelne Versicherte erforderlich sein. Ebenso ist es möglich,    zur Orientierungshilfe dar.
dass während der Reha-Maßnahme weitere Diagnostik

Tabelle 5 Übersicht Symptomorientierte Therapie

 Leitsymptome        Reha/Therapieform                                                         Wo?

 Pulmologisch        ROTE FÄLLE:                                                               BG-Klinik Bad Reichenhall,
                     Beatmung > 2 Wochen: grundsätzlich Anschluss-Reha,
                     Beatmung < 2 Wochen: prüfen, ob eine Anschluss-Reha notwendig ist,
                     ansonsten pulmologische (Früh-)Reha

                     GELBE FÄLLE:                                                              Externe Kliniken
                     ggf. pulmologische Reha, EAP, Atemtherapie (Physiotherapie)

                     GRÜNE FÄLLE:                                                              EAP-Einrichtungen,
                     ggf. Atemtherapie (Physiotherapie)                                        Physiotherapiepraxen

 Kardiologisch       Kardiologische/internistische Reha                                        Externe Kliniken

 Neurologisch        ROTE FÄLLE:                                                               BG-Kliniken
                     Neurologische Reha Phasen B/C

                     GELBE FÄLLE:                                                              BG-Kliniken, Zentren für
                     Neurologische Reha Phase C–D, teilstationäre/ambulante Reha Phase E,      amb. Neurorehabilitation
                     ambulante Reha

                                                                                               Therapiepraxen
                     GRÜNE FÄLLE:
                     Ggf. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie

 Fatigue*            Psychosomatische Reha, Amb. Aktivierungstherapie, EAP, Psychologische     Externe Kliniken,
                     Unterstützung                                                             EAP-Einrichtungen,
                                                                                               Psycho­therapeuten

18
Rehabilitation

 Leitsymptome               Reha/Therapieform                                                                              Wo?

 Psychologisch              Psychosomatische Reha, Neurologische Phasenmodell-Reha, Psychothera-                           BG-Kliniken, externe Klini-
                            peutenverfahren, probatorische Sitzungen                                                       ken, Psychotherapeuten

 Rein Muskel-­              Je nach Ausprägung der Symptome und Begleitsymptome:                                           BGWS-, KSR-, EAP-Einrich-
 Skelett-System             BGSW oder KSR                                                                                  tungen, Therapiepraxen
 (z.B. Lagerungs-           EAP
 schaden)                   Physiotherapie, Ergotherapie

 Internistisch              (Fachärztliche ambulante Behandlung)                                                           Internist/-in
                            ggf. den Symptomen entsprechende Reha

 Geruchs- und Ge-  (Fachärztliche ambulante Behandlung)                                                                    HNO-Arzt/-Ärztin
 schmacksstörungen

 Haut/Haare10               (Fachärztliche ambulante Behandlung)                                                           Dermatologie, ggf. Auto­
                            Ggf. psychologische Betreuung                                                                  immunologie, Rheumatologie

* Fatigue-Symptomatiken sind bei Viruserkrankungen                              Die ärztlichen und therapeutischen Interventionen müssen
  eine häufige Folge11, so auch bei COVID-1912, 13. Die Ursa-                    sehr dosiert und variabel erfolgen. Eine aktivierende Thera-
  che und Therapie ist in der medizinischen Wissenschaft                         pie muss sich immer am Belastungsniveau des Patienten/
  weiterhin unklar14. Bekannt ist jedoch, dass Fatigue kei-                      der Patientin orientieren und agil angepasst werden. Weite-
  ne „Psycho-Diagnose“ ist15. Das Konzept einer psycho-                          re Therapieoptionen umfassen nach individueller Betrach-
  somatischen Reha-Maßnahme (Aktivierungstherapie,                               tung Verhaltenstherapie (keine klare Evidenz bei isolierter
  psychologische Unterstützung, ggf. Lichttherapie) passt                        Fatigue, wird aber dennoch zur Psychoedukation, Krank-
  allerdings gut zu der Behandlung von Fatigue. Dies soll-                       heitsverarbeitung und Verbesserung der Lebensqualität
  te den betroffenen Versicherten im Gespräch deutlich                           empfohlen)17, 18, telefonisch-psychologische Beratung, Ent-
  gemacht werden. Bei der ambulanten Aktivierungsthe-                            spannungsübungen sowie Selbsthilfegruppen.
  rapie kommt eine Kombination aus moderatem Ausdau-
  ertraining und Krafttraining unter Anleitung im Rahmen
  einer individuell angepassten (ca. 2–3 ×/Woche) EAP in
  Betracht16.

10	Haarausfall kann möglicherweise durch Autoantikörper verursacht werden. Daher kann in starken Fällen die Autoimmunologie bzw. Rheumatologie
     hinzugezogen werden. Das Symptom kann therapeutisch eher vernachlässigt werden, da sich gezeigt hat, dass die Haare wieder nachwachsen. Bei hoher
     psychischer Belastung kann den Betroffenen ggf. eine psychologische Betreuung angeboten werden.
11	Hickie et al. (2006): Post-infective and chronic fatigue syndromes precipitated by viral and non-viral pathogens: Prospective cohort study. British Medical
     Journal, 333(7568), 575–578. https://doi.org/10.1136/bmj.38933.585764.AE
12	Havervall et al. (2021): Symptoms and Functional Impairment Assessed 8 Months After Mild COVID-19 Among Health Care Workers. Jama, 11, 11–13.
     https://doi.org/10.1001/jama.2021.5612
13	Lopez-Leon et al. (2021): More than 50 Long-Term Effects of COVID-19: A Systematic Review and Meta-Analysis. SSRN Electronic Journal, 1–22.
     https://doi.org/10.2139/ssrn.3769978
14	Sun et al. (2020): Rehabilitation of patients with COVID-19. Expert Review of Respiratory Medicine, 14(12), 1249–1256. Taylor & Francis.
     https://doi.org/10.1080/17476348.2020.1811687
15	Sandler et al. (2020): Chronic fatigue syndrome: progress and possibilities. Medical Journal of Australia, 212(9), 428–433.
     https://doi.org/10.5694/mja2.50553
16	DEGAM. (2017). S3-Leitlinie Müdigkeit. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin e. V., 21(1), 2–44.
17 Ebd.
18	Wilshire (2018): Rethinking the treatment of chronic fatigue syndrome-a reanalysis and evaluation of findings from a recent major trial of graded exercise
     and CBT. BMC Psychology, 6(1), 1–12. BMC Psychology. https://doi.org/10.1186/s40359-018-0218-3

                                                                                                                                                             19
Rehabilitation

5.2       Stationäre Rehabilitation                                   Des Weiteren wird von den BG-Kliniken derzeit ein Kon-
                                                                      zept für stationäre oder ambulante Reha-Angebote mit
                                                                      dem Fokus auf aktivierenden Reha-Verfahren unter Ein-
5.2.1 BG-Kliniken                                                     bindung von Atemtherapeuten, Logopäden, Ergothera-
                                                                      peuten, etc. entwickelt. Ob dies im Rahmen einer BGSW-
Die BG Klinik Bad Reichenhall bietet eine Post-COVID-                 Maßnahme oder einer KSR-Maßnahme durchgeführt wird,
Reha an. Dort erfolgt eine interdisziplinäre Rehabilitation           würde mit dem Reha-Management in einer Fallkonferenz
mit Schwerpunkt im pulmologischen Bereich. Für Patien-                (z.B. im Anschluss an den PCC) gemeinsam entschieden
ten mit neurologischen Symptomen findet ein regelmäßi-                werden. Das Leistungsangebot der KSR übersteigt dabei
ges 14-tägiges Konsil mit den Neurologen einer BG-Klinik,             den Umfang einer BGSW und bietet sich für Versicherte
die den PCC anbieten, statt.                                          an, bei denen ein hoher psychologischer/neuropsycholo-
                                                                      gischer Begleitbedarf, Bedarf an pflegerischer Betreuung
Die BG-Kliniken mit neurologischen Abteilungen bie-                   oder weiterer diagnostischer Abklärung besteht19. Weiter-
ten Versicherten, bei denen sich beim PCC oder ande-                  entwicklungen der Versorgungsangebote der BG-Kliniken
rer fachärztlicher Diagnostik ein neurologischer Reha-                werden bei der fortlaufenden Aktualisierung dieser Hand-
bilitationsbedarf zeigt, eine stationäre neurologische                lungsempfehlung berücksichtigt.
­Rehabilitation der Phasen B-D an (vgl. Tabelle 6).

Tabelle 6 Neurologische Rehabilitationsangebote                      5.2.2 Weitere Kliniken
           der BG-Klinken
                                                                      Die Einbindungen weiterer externer Kliniken ist im Hin-
 BG-Klinik    Neurologische     Neurologische     Neurologische       blick auf die hohen Fallzahlen sinnvoll. Dies betrifft be-
                Früh-Reha           Reha              Reha
                                                                      sonders medizinische Fachrichtungen, die durch die BG-
                 Phase B          Phase C           Phase D
                                                                      Kliniken nicht abgedeckt werden können.
 Berlin              x                 x                 x

 Bochum              x                 x                 –
                                                                      5.3     Ambulante Therapie
 Duisburg            x                 x                 x
                                                                      Als ambulante Therapieformen kommen bedarfsorientiert
 Halle               x                 x                 x
                                                                      alle gängigen Angebote in Betracht, z.B. EAP20, Physio-
 Hamburg             x                 x                 x            therapie (z.B. Atemtherapie), Ergotherapie, Logopädie,
 Murnau              x                 x                 x
                                                                      probatorische Sitzungen, Psychotherapeuten-Verfahren21
                                                                      etc. Die Behandlungsmaßnahmen, die für den Unfallbe-
                                                                      reich beschrieben sind, können analog im BK-Bereich
Einige BG-Kliniken haben neben dem traumatologischen/                 angewendet werden. Für die Ausstellung von Verordnun-
orthopädischen Bereich ein breiteres Fachspektrum. So                 gen bietet sich die Nutzung der PCS oder von weiteren
wird derzeit geprüft, inwieweit spezielle Reha-Angebote               COVID-19 reha-medizinischen Nachsorgeangeboten im
im HNO-Bereich in Berlin, pneumologische Angebote in                  Rahmen von Kooperationen an. Es wird erwartet, dass es
Bochum und kardiologische Angebote in Bochum, Berlin                  in Zukunft einen Zuwachs an Erfahrungen mit einzelnen
oder Halle umsetzbar sind.                                            Anbietern in der jeweiligen Region geben wird. Ein regel-
                                                                      mäßiger Austausch innerhalb der BK-/Unfallabteilungen
                                                                      und mit dem Reha-Management wird empfohlen.

19 https://uv-net.dguv.de/leistungen/medizinische-versorgung/versorgung_bgkliniken/komplexe-stationaere-rehabilitation-(ksr)/index.jsp
20	
   https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/anlage-eap_geb_01_05_2020.pdf
   https://www.dguv.de/landesverbaende/de/med_reha/eap/index.jsp#:~:text=Bundesweit%20sind%20%C3%BCber%20550%20ambulante,sind%20
   in%20der%20Handlungsanleitung%20enthalten
21 https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2797

20
Rehabilitation

5.4      Einbindung des Reha-Managements                       5.6    Berufliche Wiedereingliederung

Das Reha-Management sollte eingebunden werden, wenn            Das Ziel der Heilbehandlung/medizinischen Rehabilita-
auf Grund der Schwere der Erkrankung eine besondere            tion ist die Wiedereingliederung auf dem bisherigen Ar-
Betreuung und Steuerung erforderlich ist. Die Einbindung       beitsplatz. Die berufliche Wiedereingliederung orientiert
des Reha-Managements sollte in der Regel, analog des trä-      sich an den gesundheitlichen Einschränkungen und am
gerinternen Reha-Management-Prozesses insbesondere             Tätigkeitsprofil. Die Instrumente und bereits im Unter-
bei den jeweils dort genannten Konstellationen erwogen         nehmen bestehenden Strukturen des betrieblichen Ein-
werden. Dies kann insbesondere in Betracht kommen bei:         gliederungsmanagements (BEM) sind zu nutzen. Die Ar-
                                                               beits- und Belastungserprobung mit einem individuell
1.   BEM/Teilhabebedarf im Bereich Leistungen zur Teilha-      abgestimmten Wiedereingliederungsplan ist ein bewähr-
     be am Arbeitsleben und soziale Teilhabe.                  tes und etabliertes Instrument, um die Rückführung an
2.   Teilnahme an Abschlussgesprächen in der stationären       den bisherigen Arbeitsplatz zu erreichen.
     Reha, beim PCS oder PCC und wenn ein persönliches
     Gespräch mit den Versicherten notwendig ist.              Es bietet sich an, den beruflichen Wiedereingliede-
3.   Pflegeleistungen sind zu prüfen und ggf. festzustellen.   rungsprozess durch entlastende Maßnahmen (z.B. kein
                                                               Nachtdienst für eine vereinbarte Zeitspanne oder dgl.)
Die Abstimmung zwischen Sachbearbeitung und Reha-              zu unterstützen. Der Zeitraum für eine stufenweise Wie-
Management zur Fallsteuerung und Bearbeitung wird in           dereingliederung bzw. Belastungserprobung sollte aus-
den üblichen trägerinternen Prozessen geregelt.                reichend bemessen sein. Eine individuelle Anpassung
                                                               ist in Absprache mit allen Beteiligten insbesondere mit
                                                               der bzw. dem behandelnden Arzt/Ärztin und dem/r
5.5	Zusammenarbeit mit anderen Rehabili­                      ­Arbeitgeber/in vorzunehmen. Das Reha-Management ist
     tationsträgern                                             rechtzeitig einzuschalten, wenn auf Grund des Heilver-
                                                                laufs und/oder der bestehenden Erkrankungsfolgen eine
Sofern auf Grund der Schwere und der bereits bestehen-          Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz bzw. in die vor
den Dauer der Erkrankung eine Behinderung droht oder            der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur einge-
besteht und der UV-Träger Kenntnis über einen konkreten         schränkt möglich erscheint. In diesen Fällen ist von einem
Teilhabebedarf hat, ist der Fall unter Berücksichtigung der     erhöhten Beratungs- und Betreuungsbedarf sowie even-
Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes zu bearbeiten.              tuell weiteren Teilhabeleistungen bei der beruflichen Wie-
                                                                dereingliederung auszugehen.
Insbesondere bei Zweifeln an der Zuständigkeit bzw. am
ursächlichen Zusammenhang der COVID-19-Erkrankung
mit der versicherten Tätigkeit sind Anhaltspunkte für die
Zuständigkeit zu dokumentieren.

                                                                                                                        21
Anhang

Checkliste COVID-19

Erkrankungsschwere (Akutbehandlung)

                                                                                                      Schweregrad

     Intensivmedizinisch
         Beatmungspflichtig                                   Dauer:
         ECMO (extrakorporale Membranoxygenierung)

     Stationär (Normalstation)                                Dauer:                                      , ggf.

     Ambulant                                                 Dauer:                                      oder

     Keine Akutbehandlung                                                                                 , ggf:

Erkrankungsdauer

Erkrankt / infiziert am
(erste Symptome oder pos. PCR-Test):

Arbeitsunfähig seit:

Arbeitsfähig seit:

Wiedererkrankt seit:

Weiter behandlungsbedürftig:                                     Nein                           Ja

Bekannte Diagnosen nach COVID-19-Erkrankung

Erkrankungen…                                                 Diagnosen:

     … der Lunge

     … des Herzens

     … der Nerven

     … der Psyche

     … der Haut/Haare

     … des Geschmacks- und Geruchssinns

Bekannte Vorerkrankungen: (insbesondere chronische Lungenerkrankungen, Diabetes mellitus, Herz-Kreislaufsystem, chronische
Nieren- oder Lebererkrankung, Trisomie 21, Krebserkrankungen, geschwächtes Immunsystem, Adipositas, Nikotin-Abusus)

22
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