HERZLICH WILLKOMMEN - an der SteuerBar!

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HERZLICH WILLKOMMEN - an der SteuerBar!
HERZLICH WILLKOMMEN

  an der SteuerBar!
Themenübersicht

     I. Geschenke

     II. Pauschalbesteuerung gem. § 37 b EStG

     III. Bewirtungskosten
Geschenkt?   Steuerlich richtig geschenkt,
             Wir zeigen Ihnen wie!
I. Geschenke

   Geschenke erhalten die Freundschaft

        Man macht Geschenke erst einmal nicht mit Berechnung,
        sondern man freut sich, dass der andere sich freut.

        Die Beziehung wird gepflegt und der Zusammenhalt
        gefördert.

        Als Unternehmer haben SIE Geschenke aus steuerlicher Sicht
        jedoch anders zu betrachten!
I. Geschenke      Definition

   Ein Geschenk liegt vor
          wenn jemand einem anderen unentgeltlich (ohne Gegenleistung)
          eine Bar- oder Sachzuwendung macht. Die Zuwendung darf nicht im
          unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung stehen.

   Keine Geschenke sind
          Sponsoring-Aufwendungen, sofern diese als betriebliche Werbeaufwendungen
          qualifiziert werden können.

   Geschenkeklassiker sind
          Geld- oder Sachzuwendungen zu Weihnachten, zum Geburtstag oder
          zur Heirat
I. Geschenke      Definition

   Empfängerkreis 1
          Arbeitnehmer des Schenkers

   Empfängerkreis 2
          Nichtarbeitnehmer, z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmern
I. Geschenke           an Geschäftspartner

        Zu 100% ALS Betriebsausgaben abzugsfähig
                 Wenn die Aufwendungen 35,00 EUR pro Jahr und Empfänger nicht
                 übersteigen.

        Zu 0% ALS Betriebsausgaben abzugsfähig
                 Wenn die Aufwendungen 35,00 EUR pro Jahr und Empfänger übersteigen.

Beispiel:
Sie überreichen einem Geschäftspartner zum Firmenjubiläum ein Weinpräsent im Wert von 25,00
EUR. Dieses Geschenk ist vorerst voll als Betriebsausgaben abzugsfähig, da es die 35,00 EUR nicht
übersteigt. Zum Jahresende schenken Sie demselben Geschäftspartner ein Weinpräsent im Wert
von 15,00 EUR. Somit sind sämtliche Geschenke für dieses Jahr an diesen Geschäftspartner nicht
als Betriebsausgaben abzugsfähig, da in der Summe für dieses Jahr die 35,00 EUR-Grenze
übersteigt.
I. Geschenke      an Geschäftspartner

   TIPP:
   Geschenke, die ausschließlich betrieblich genutzt werden
   können, unterliegen nicht der Wertgrenze von 35,00 EUR.

   Beispiel: Ihre Firma verschenkt Business Software Pakete. Ein
   Paket kostet im Einkauf 85,00 EUR. Diese Kosten sind in voller
   Höhe steuerlich abzugsfähig.
I. Geschenke      an Geschäftspartner

   35,00 EUR Grenze Brutto oder Netto?
          Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist die 35,00 EUR-
          Grenze als NETTObetrag und bei nicht vorsteuerabzusgsberechtigten
          (z. B. Ärzte) als BRUTTObetrag zu verstehen

   Nebenkosten
          Zu den maßgebenden Kosten gehören auch die Nebenkosten für die
          Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, z. B. Aufdruck des Firmenlogos.
          Nicht dazu gehören die Verpackungs- und Versandkosten.

   Vorsteuerabzug
          Solange die 35,00 EUR Grenze nicht überstiegen ist, ist die Vorsteuer
          abzugsfähig. Wird die 35,00 EUR Grenze überschritten (35,01 EUR) entfällt der
          Vorsteuerabzug.
I. Geschenke      an Geschäftspartner

   Aufzeichnungspflichten
          Die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt von den sonstigen
          Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das heißt: Einzelne
          Verbuchung auf einem besonderen Konto.

          Der Name des Geschenkeempfängers muss dokumentiert werden.

          Bei Streuwerbeartikeln kann die Benennung des Empfängers unterbleiben

   Streuwerbeartikel

          z. B. Kugelschreiber und geringwertige Warenproben.
          Sachzuwendungen deren Anschaffung- oder Herstellungskosten 10,00 EUR
          nicht übersteigen (Nettowert bei Vorsteuerabzusgsfähigkeit des Schenkers)
I. Geschenke      an Geschäftspartner

   TIPP:
   Erstellen Sie zeitnah eine Liste der Beschenkten und
   übersenden diese zeitnah an unser Büro!

   Damit sind alle Aufzeichnungserfordernisse erfüllt.
I. Geschenke             an Geschäftspartner

Kontenbezeichnung                                         SKR 03   SKR 04
Geschenke abzugsfähig ohne § 37 b EStG                     4630     6610

Geschenke abzugsfähig mit § 37 b EStG                      4631     6611

Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37 b EStG               4635     6620

Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37 b EStG               4636     6621

Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt               4638     6625

Zugaben mit § 37 b EStG                                    4639     6629

Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzf.          4632     6612

Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben nicht abzf.    4637     6620

Streuartikel                                               4605     6605
I. Geschenke      an Geschäftspartner
   Sie wurden beschenkt?

         Wenn das Geschenk beim Empfänger bzw. Beschenkten in einem
         betrieblichen Zusammenhang steht, ist es eine steuerpflichtige
         Betriebseinnahme. Hier greift die Regelung der 35,00 EUR Grenze
         nicht!

         Als Einnahme ist der objektive Wertzugang zu erfassen, also der übliche
         Endpreis am Abgabeort.

          Die Höhe der Betriebseinnahme wird nicht von der evtl. Nichtabziehbarkeit der
          entsprechenden Geschenkaufwendungen beim Zuwendenden berührt
I. Geschenke     an Geschäftspartner

   Sie wurden beschenkt?

          Wenn von der Pauschalierung der Geschenke Gebrauch gemacht wird, entfällt
          die Steuerpflicht beim Beschenkten, da die Steuerschuld vom Schenkenden
          übernommen wird.

          Es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund einer Kontrollmittteilung beim
          zuständigen Finanzamt (BP beim Schenker) das Geschenk nachträglich beim
          Beschenkten versteuert werden muss.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG

   Für Geschenke besteht auch die Möglichkeit der
   Pauschalierung der Einkommensteuer, wenn es sich um eine
   „Sachzuwendung“ handelt

    Steuersatz = 30% zuzüglich
    Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

    Berechnung:

         Berechnungsgrundlage ist der Bruttobetrag der
         Zuwendung
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG

   Beispiel:

       Zuwendung i. H. v. 29,90 EUR

       Pauschale Steuer 30%                    8,97 EUR
       Solidaritätszuschlag 5,5% (von 8,97)    0,50 EUR
       Kirchensteuer 7% (von 8,97)             0,63 EUR
       Belastung durch Pauschalierung         10,10 EUR
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG

   Die Anmeldung der Pauschalsteuer erfolgt durch die
   Lohnsteueranmeldung

    Pauschalierungswahlrecht
         Einheitlich für ALLE Geschenke, die Wahl bindet
         für das ganze Wirtschaftsjahr.
         Für den Schenker ist die Steuerübernahme
         freiwillig.

         Unabhängig davon sind Geschenke an Kunden und
         Geschenke an Mitarbeiter immer separat zu betrachten im
         Rahmen der Pauschalierungsmöglichkeit.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG

   Pauschalierungsverbot
         Wenn die Aufwendungen je Empfänger und
         Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000,00 EUR
         übersteigen.

    Bagatellgrenze
         Hat man sich für die Pauschalierung entschieden, so
         Gilt dies für alle Zuwendungen, deren Anschaffungs- und
         Herstellungskosten 10,00 EUR übersteigen.
         Für Zwecke des § 37 b EStG gelten alle Sachzuwendungen
         unterhalb von 10,00 EUR als Streuwerbeartikel, die von
         der Vorschrift nicht erfasst werden.
         Abziehbare Vorsteuer bleibt unberücksichtigt.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG

   Pauschalsteuer als Betriebsausgabe
         Die Pauschalsteuer trägt das Schicksal der
         Zuwendung, d. h. ist das Geschenk eine
         Betriebsausgabe wird auch die Pauschalsteuer als
         Betriebsausgabe angesetzt und umgekehrt.

    Pauschalsteuer und 35,00 EUR Grenze

         Bei der Prüfung, ob die 35,00 EUR Grenze überschritten
         ist, ist allein auf den Betrag abzustellen. Die
         Pauschalsteuer ist nicht mit einzubeziehen.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG

   Abgeltungswirkung
         Die Pauschalsteuer hat abgeltende Wirkung, das
         bedeutet, dass der Empfänger nichts mehr der
         Einkommensteuer unterwerfen muss.

    WICHTIG:
    Für den Zuwendenden besteht die gesetzliche Pflicht, den
    Empfänger auf die Übernahme der Steuer hinzuweisen.
III. Bewirtungskosten

   Definition
         Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum
         alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel.
         (i.d.R. Bewirtung in einem Restaurant)
III. Bewirtungskosten

   Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von
   Bewirtungskosten
         Zu den Bewirteten muss eine geschäftliche Beziehung
         bestehen.

         Bei der Bewirtung darf es sich nicht um einen privaten
         Anlass handeln

         Formelle Voraussetzungen
III. Bewirtungskosten

   Formelle Voraussetzungen

         Eine einfache Quittung des Restaurants reicht nicht aus.
         Die Quittung muss maschinell erstellt sein und folgende
         Angaben enthalten:
         - Ort der Bewirtung (Name und Adresse der Gaststätte)
        - Tag der Bewirtung

         - Auflistung der Speisen und Getränke.
          Pauschale Angaben, z. B. Speisen und Getränke reichen nicht!

         - Höhe der Aufwendungen
III. Bewirtungskosten

   Formelle Voraussetzungen

         Diese Angaben sind im Regelfall unproblematisch.

        Jetzt fehlen nur noch die Angaben zum Anlass der
        Bewirtung und zu den bewirteten Personen
         Anlass der Bewirtung
               Keine pauschalen Erklärungen wie z. B. „Geschäftsessen“
               Das Finanzamt möchte genau wissen, warum Sie zum Essen
               eingeladen haben!

         Bewirtete Personen
               Ihre Geschäftsfreunde/Kunden müssen namentlich benannt
               werden
III. Bewirtungskosten

   Bewirtungsbeleg

         Teilweise erhält man u. U. auf Nachfrage einen
         Bewirtungsbeleg im Restaurant, auf dem alle Angaben
         gemacht werden können.

         Grundsätzlich können diese aber auch auf einem gesonderten
         Blatt erfolgen, müssen dann aber mit der Quittung verbunden
         werden (z.B. geheftet).
Angaben zum Nachweis der Höhe der betrieblichen Veranlassung von
                                   Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG)
Bewirtungskosten
                                                Tag der Bewirtung                         Ort der Bewirtung

                       Hier
                                   Bewirtete Personen:
                   Originalbeleg          -   StB Thomas Delling

                    Einfügen!             -

                                   Anlass der Bewirtung:

                                   Höhe der Aufwendungen
                                     Bei Bewirtung in Gaststätten              In anderen Fällen

                                    lt. nebenstehender /beigefügter Rechnung

                                                             Euro

                                    Ort                             Datum           Unterschrift Gastgeber
III. Bewirtungskosten

   Trinkgelder

         Trinkgelder müssen vom Empfänger (auf der Rechnung)
         quittiert werden. Bei kleineren Trinkgeldzahlungen reicht
         eine Eigennotiz auf der Rechnung aus.

         Beispiel:
         TIP 1,50 EUR
III. Bewirtungskosten

   Teilnehmender Ehegatte

         Ehepartner ist Mitinhaber: Anteiliger Abzug als Betriebsausgabe

         Ehepartner ist Unternehmer: Anteiliger Abzug als
         Betriebsausgabe, sofern berufliche Beziehung besteht

         Ehepartner nimmt als Privatperson teil: KEIN Abzug als
         Betriebsausgabe
III. Bewirtungskosten

   Umsatzsteuer

         Die Umsatzsteuer muss immer offen in EURO ausgewiesen sein

         Bei Bewirtungskosten über 150,00 EUR muss der Gastwirt Ihren
         Firmennahmen vermerken
III. Bewirtungskosten

   Steuerliche Konsequenzen einer Bewirtung

         Von den gesamten netto Bewirtungskosten (inkl. Nebenleistungen
         wie z. B. Trinkgeld) können nur 70% als Betriebsausgaben
         angesetzt werden.

         Bei den restlichen 30% handelt es sich um nicht abzugsfähige
         Betriebsausgaben

         Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer kann in vollem
         Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden.

         Für den bewirteten ergeben sich keine steuerlichen
         Konsequenzen.
III. Bewirtungskosten

   Bewirtung von Arbeitnehmern

         Aufwendungen für reine Arbeitnehmer-Bewirtungen aus
         betrieblichem Anlass sind stets in voller Höhe als
         Betriebsausgaben abzugsfähig.

         Grds. besteht jedoch Lohnsteuerpflicht als Arbeitslohn.

         Ausnahmen:

              - Speisen und Getränke, anlässlich einer herkömmlichen
              Betriebsveranstaltung bis 110,00 EUR (brutto)
              - Gebäck, Tee, Kaffee etc. aus Anlass geschäftlicher
              Besprechungen
IV. Reisekostenreform 2014

   Was ist NEU? / Wo gibt es Änderungen

         1. Erste Tätigkeitsstätte

         2. Verpflegungsmehraufwand

         3. Mahlzeiten

         4. Übernachtungskosten

         5. Doppelte Haushaltsführung

         6. Reisenebenkosten
IV. Reisekostenreform 2014

   Erste Tätigkeitsstätte

         Früher „regelmäßige Arbeitsstätte“

         Definition

           - Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,

           - eines verbundenen Unternehmens oder

           - eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten

         welche der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
IV. Reisekostenreform 2014

   Verpflegungsmehraufwendungen

         24,00 EUR pro Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden
         von seiner Wohnung abwesend ist.

         Jeweils 12,00 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der
         Arbeitnehmer an diesem einem anschließenden oder
         vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet.

        12,00 EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne
        Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von
        seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Unsere
Kooperationspartner:

                       Christian Becker
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