Die Ärztekammer Sachsen - Anhalt - Körperschaft öffentlichen Rechts
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Die Ärztekammer Sachsen - Anhalt Körperschaft öffentlichen Rechts Dr. med. Rüdiger Schöning Ärztlicher Geschäftsführer der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Folie-Nr.: 1
Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine - mitgliedschaftlich verfasste - unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende - Organisation, die ihre - Rechtssubjektivität einem - Hoheitsakt verdankt Folie-Nr.: 2
Selbstverwaltungskörperschaft staatliche Aufgaben werden von den Betroffenen - eigenverantwortlich geregelt werden, weil sie aus der - staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und - rechtsfähigen Organisationen übertragen wurden Folie-Nr.: 3
Ärztekammer - Aufgaben 1. Entwicklung von Satzungen (Satzung der ÄK, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung) 2. Abnahme von Prüfungen (Facharzt, Schwerpunkt, Zusatzbezeichnung) 3. Überwachung der Berufsausübung 4. Fortbildung 5. Qualitätssicherung 6. Ethikkommission 7. Vertretung der Berufsinteressen der Ärzte 8. Unterstützung ÖGD, fachliche Mitwirkung bei Gesetzgebung 9. Vermittlung von Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient Folie-Nr.: 4
Ärztekammer - Aufgaben (2) 10. Einrichtung Gutachter- und Schlichtungsstelle zur Klärung von Behandlungsfehlern 11. Ausbildung MFA 12. Herausgeber Ärzteblatt (Sachsen-Anhalt) 13. Melde- und Beitragswesen 14. Führen der Ärztestatistik 15. Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte (Sozialwerk) Folie-Nr.: 5
Mitgliedschaft verpflichtend für - alle Ärztinnen und Ärzte, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder - falls sie nicht ihren Beruf ausüben, ihren Hauptwohnsitz in S-A haben Anmeldung innerhalb eines Monats! (Meldebogen) Folie-Nr.: 6
Was muss ich bei der Anmeldung vorlegen? Approbation bzw. Berufserlaubnis Urkunden über die Verleihung des akademischen Grades bzw. Titels Urkunden über Gebiets-, Teilgebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bzw. Zusatzbezeichnungen Folie-Nr.: 7
Arztausweis Auf Wunsch (schriftlich, telefonisch oder per e-mail) – 2 Passbilder erforderlich Kostenlos Gültigkeit 3 Jahre _________________________________________________________________ Ärzteblatt - offizielles Mitteilungsblatt - Lieferung kostenlos an Postadresse Folie-Nr.: 8
Landes- bzw. Geschäftsstellen der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Doctor – Eisenbart – Ring 2 39120 Magdeburg Tel.: 0391 60 54 6 info@aeksa.de Am Kirchtor 9 06108 Halle Tel.: 0345 38 80 936 bs-hal@aeksa.de Akazienwäldchen 8 06844 Dessau Tel: 0340 21 31 75 bs-de@aeksa.de Folie-Nr.: 9
Organe der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Kammerversammlung als höchstes Organ (37 Mitglieder) Wahlbezirk Nord: 5 Sitze Wahlbezirk Ost: 5 Sitze Wahlbezirk Süd: 6 Sitze Wahlbezirk West: 6 Sitze Wahlbezirk Halle: 8 Sitze Wahlbezirk Magdeburg: 7 Sitze Legislaturperiode 5 Jahre Folie-Nr.: 10
Kammerversammlung wählt (aus ihren Reihen) Präsidentin: Dr. med. Simone Heinemann-Meerz Vizepräsidentin: Dr. med. Lutz Lindemann-Sperfeld 7 Vorstandsmitglieder 3 Leiter der Geschäftsstellen Magdeburg/Halle/Dessau Folie-Nr.: 11
Abteilungen/Referate der Ärztekammer Rechtsabteilung (Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Patientenbeschwerden, Beratung der Mitglieder, Beratung der Geschäftsführung sowie der Abteilungen und Referate) Weiterbildung (Weiterbildungsbefugnisse, Weiterbildungsstätte, Prüfung von Anträgen auf Führung von Bezeichnungen, Zulassung zur Prüfung, Organisation der Prüfung, Betreuung der Fach- und Prüfungskommissionen, Ausstellung von Urkunden, Beratung der Ärzte) Folie-Nr.: 12
Abteilungen/Referate der Ärztekammer (2) Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung Qualitätssicherung Ärztliche Stelle Röntgen Ärztliche Stelle Nuklearmedizin Ärztliche Stelle Strahlentherapie Projektgeschäftsstelle Folie-Nr.: 13
Abteilungen/Referate der Ärztekammer (3) Redaktion Ärzteblatt Medizinische Fachangestellte Informatik/Meldewesen Beitragswesen Folie-Nr.: 14
Weiterbildung Folie-Nr.: 15
Nomenklatur Ausbildung = Studium Weiterbildung = Qualifikation zum Facharzt/ZB/SP Fortbildung = kontinuierlich (arbeits)lebenslänglich durch zertifizierte FB- Veranstaltungen Fortbildungspflicht mit Beginn der fachärztlichen Tätigkeit (vorher freiwillig) Folie-Nr.: 16
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Beschlossen von der Kammerversammlung am 16.04.2005 Geändert durch den Beschluss der Kammerversammlung vom 12.11.2005 Geändert durch den Beschluss der Kammerversammlung vom 04.11.2006 Geändert durch den Beschluss der Kammerversammlung vom 03.11.2007 Neu gefasst durch den Beschluss der Kammerversammlung vom 06.11.2010 Folie-Nr.: 17
§ 2 Struktur der WBO Der erfolgreiche Abschluss der WB führt - zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet - zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes - zur Zusatzbezeichnung Folie-Nr.: 18
Schwerpunkt Facharztkompetenz Facharzt Zusatz- WB Gebiet: …………… Folie-Nr.: 19
Zulassung als Weiterbildungsstätte (§ 6) Universitäts- oder Hochschulklinik (generell) Auf Antrag eine Einrichtung der ärztlichen Versorgung (auch Praxis) Folie-Nr.: 20
Dokumentation der Weiterbildung (§8) Der in WB befindliche Arzt hat die abgeleisteten vorgeschriebenen WB- Inhalte zu dokumentieren (Abs.1) Der WBB führt - nach jedem WB- Abschnitt - spätestens mindestens einmal jährlich § 8 (1) Gespräch mit Beurteilung des Standes der WB, schriftliche Dokumentation! Schriftliche Darlegung von Defiziten! § 8 (2) Dokumentation ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen § 8 (2) Folie-Nr.: 21
Weiterbildungsbefugnis Voraussetzungen § 5 (2) - Befugnis wird auf Antrag bei der Ärztekammer erteilt o Antrag muss gegliedertes Programm für WB enthalten o das gegliederte WB- Programm muss dem WBA ausgehändigt werden! - er muss selbst die Bezeichnung führen (§ 5 Abs. 2) - fachliche und persönliche Eignung (§ 5 Abs. 2) - mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der eigenen Weiterbildung (§ 5 Abs. 2) - WB nur an zugelassener Weiterbildungsstätte (§ 5 Abs. 1) - Befugnis kann zeitlich und umfänglich befristet sein - Verpflichtung des Befugten zur Teilnahme an Evaluation und Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 6) Folie-Nr.: 22
weitere Pflichten des Weiterbildungsbefugten persönliche Leitung der Weiterbildung §5 (3) grundsätzlich ganztags § 5 (3) Inhaltliche Gestaltung entsprechend der Weiterbildungsordnung Bestätigung der Richtigkeit der Dokumentation des in Weiterbildung befindlichen Arztes Meldung von Veränderung der Voraussetzungen (Leistungsstatistik, personelle u. materielle Ausstattung…) § 5 (4) Verpflichtung, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Ärztekammer teilzunehmen § 5 (6) Folie-Nr.: 23
Pflicht zur Zeugnisausstellung (§9) Einzelne Darlegung der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten Ausführliche Stellungsnahme zur fachlichen Eignung Darlegung des zeitlichen Umfangs Die Pflicht gilt nach Beendigung der Befugnis fort! Folie-Nr.: 24
Zulassung zur Prüfung Muss durch den WBA beantragt werden Voraussetzung: Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch - Zeugnisse - Nachweise - Logbuch Folie-Nr.: 25
Aktueller Weiterbildungsgang zum Facharzt für Allgemeinmedizin (ab 01.1.2011) 1. Abschnitt - Stationäre WB 36 Monate 18 Stationäre Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin (mindestens 6 Monatsabschnitte) muss Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung 18 (auch ambulant und in 3 Monatsabschnitten) - davon 6 Monate Chirurgie (muss) - grundsätzlich 6 Monate Kinder- und Jugendmedizin 3 3 3 3 Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung: Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde u. Geburtshilfe, HNO, Haut- u. Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin u. Allgemeinmedizin, Kinder- u. Jugendmedizin, Kinder- u. Jugendpsychiatrie u. –psychotherapie, MKG-Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Version:, Physikalische u. Rehabilitative Medizin, Psychiatrie u. Psychotherapie, Psychosomatische Med. u. Psychotherapie 0.0 Strahlentherapie, Urologie Erstellt: Freigegeben: 23. Januar 2008
2. Abschnitt – Ambulante Weiterbildung 24 Monate ambulante hausärztliche Versorgung 18 Allgemeinmedizin (bei entsprechender WB-Befugnis zum Teil an MVZ ableistbar) Können bei einem hausärztlichen Internisten mit einer WB-Befugnis in der ambulanten hausärztlichen Versorgung absolviert werden 6 + 80 Stunden Kurs- WB Psychosomatische Grundversorgung Folie-Nr.: 27
Förderung von Weiterbildungsstellen für den ambulanten und stationären Bereich KOSTA - Seit 1. Januar 2010 neue Vereinbarung zur Förderung der WB in der AM in der ambulanten und stationären Versorgung zwischen DKG – KBV – Spitzenverband Bund der Krankenkassen - im Einvernehmen Verband der Privaten Krankenversicherung - im Benehmen Bundesärztekammer Folie-Nr.: 28
KOordinierungs STelle für die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin Beirat: - Kassenärztliche Vereinigung - Ärztekammer - Hausärzteverband SA - Institut für Allgemeinmedizin - Krankenhausgesellschaft Folie-Nr.: 29
Aufgabenverteilung Kassenärztliche Vereinigung - systematische Erfassung der WBA (Vergabe LANR) - Fördermittelaufbringung/Zuweisung - Organisation von Weiterbildungsverbünden im niedergelassenen Bereich - Treffen der Verantwortlichen der WB- Verbünde aus Niederlassungen - Bereitstellung von WB- Stellen in Vertragsarztpraxen Ärztekammer - Zulassung von WB- Stellen - Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen - Kontrolle der Weiterbildungsinhalte (Logbücher) - Fortbildung und Kontrolle der Weiterbildungsbefugten,Beratung von Studenten u.a. Weiterbildungswilligen (Quereinsteiger) Institut für Allgemeinmedizin - Steigerung der Anzahl von Weiterbildungsassistenten - Tutorien - Enge Zusammenarbeit mit KOSTA Folie-Nr.: 30
Förderbeträge Ambulanter Bereich 3.500 € - Drohende Unterversorgung: + 250 € - Bestehende Unterversorgung: + 500 € Stationärer Bereich: 1020 Gebiet Innere Medizin 1750 anderes Gebiet der unmittelb. PV Folie-Nr.: 31
Fragen ? Folie-Nr.: 32
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