Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA P. MME - Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin Univ.-Klinik ...

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Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA P. MME

Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin
              Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin
                          Medizinische Universität Graz
Grundbegriffe
   Bürgerliches Recht
       o Gleichrangiges Verhältnis der Rechtssubjekte
       o Ausgleich des Nachteils, der dem Patienten zugefügt worden ist
       o Grundlage: Behandlungsvertrag
       o Streitigkeiten vor öffentlichen Gerichten
   Strafrecht
       o Sanktionierung des Täterverhaltens
       o Grundlage: Sorgfaltsmaßstab
       o Objektiv: Gesetze, Standard, „Maßstabfigur“ in der Situation des Täters
       o Unterordnung des Einzelnen gegenüber dem Staat
       o Streitigkeiten vor öffentlichen Gerichten

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Der Behandlungsvertrag
       Rechte des Arztes
            Honoraranspruch
            R auf Information
            R auf Beendigung der Behandlung
       Pflichten des Arztes
                 Behandlungspflicht
                 Sorgfaltspflicht
                 Aufklärungs-, Informationspflicht
                 P zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen
                 Schweigepflicht
                 Ärztliche Anzeigepflicht
                 P zur beruflichen Weiterbildung

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Der Behandlungsvertrag

       Rechte des Patienten
            o Anspruch auf ärztliche Leistung
            o R auf Selbstbestimmung
            o R auf Information
            o R auf Vertraulichkeit
       Pflichten des Patienten
            o     Zahlungspflicht
            o     Informationsobliegenheit
            o     Duldungsobliegenheit
            o     Schadenminderungspflicht

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Sorgfaltsmaßstab

  Verhalten   der „Modellfigur“ eines einsichtigen und
   besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des
   Täters in der konkreten Situation.
  Standard      (definiert   von     den    medizinischen
   Wissenschaften)
  Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung: §§ 40 (3)
   ÄrzteG, 49 (1)
  Wäre ein anderer als der Täter in der konkreten Situation
   fähig, bzw. wäre es ihm zumutbar gewesen, den
   objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen?

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Standard
   Standard in der Medizin „repräsentiert den jeweiligen
   Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der
   ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen
   Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der
   Erprobung bewährt hat“. Erst die Kombination von
   wissenschaftlicher Erkenntnis, ärztlicher Erfahrung und
   der professionellen Akzeptanz führen zum Standard und
   geben dem Arzt eine Orientierungshilfe für sein Handeln.

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Art und Weise der Aufklärung
    Wer muss aufklären?
         Der behandelnde Arzt, Arbeitsteilung möglich
    Wen muss der Arzt aufklären?
         Den einsichts- und urteilsfähigen Patienten
         Den Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigten
         Den mj Patient und evtl. dessen Obsorgeberechtigten
    Wann ist aufzuklären?
         Rechtzeitig vor Beginn der Behandlung
    Wie ist aufzuklären?
      Arzt – Patientengespräch + Dokumentation
    Worüber ist aufzuklären?
         Aufklärung ist umgekehrt proportional zur Dringlichkeit des Eingriffs
    Wieweit ist aufzuklären?
      Soweit, dass der Patient die Tragweite der Entscheidung abschätzen
           kann

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Rechtsgrundsätze der Aufklärung

 Umfang der A nach den jeweiligen Umständen
 Ziel der A: Tragweite des Eingriffs muss überschaubar sein
 A muss auf den Zustand des Patienten Bedacht nehmen
 A über typische Risiken
 A über seltene Risiken, wenn für Willensbildung erforderlich
 Überspannung der A ist zu vermeiden
 A in Abhängigkeit von der Dringlichkeit des Eingriffs
 A über alternative Methoden
 A muss auch für Arzt überschaubar sein

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Das typische Risiko

             Die Typizität eines Risikos ergibt sich nicht aus der
              Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem
              geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter
              Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist
              und den nicht informierten Patienten überrascht.
             Als eingriffstypische Risiken werden jene definiert, die mit der
              konkreten beabsichtigten Behandlung, d. h. nicht etwa generell mit
              jeder medizinischen Behandlung, einhergehen, deren Kenntnis beim
              medizinischen Laien nicht vorausgesetzt werden kann, die jedoch für
              die Entscheidung des Patienten von Bedeutung sein können.
             Das Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch
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              geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (OGH
              25. 1. 1994, 1 Ob 532/94; OGH 30. 1. 1996, 4 Ob 505/96)

    29. Jänner 2020
Zeitpunkt der Aufklärung
   Leitet sich aus dem Zweck der Aufklärung ab
          Zeitpunkt der Selbstbestimmungsaufklärung
          Zeitpunkt der Sicherungsaufklärung

   Aufklärungsgespräch „deutlich abgesetzt“ vom Eingriff
   Vortagsaufklärung vs. Aufklärung am Vorabend
   Normaler Eingriff vs. schwerwiegender Eingriff
   Angemessene Überlegungsfrist, um in Ruhe und ohne Druck eine
        Entscheidung treffen zu können
   „Angemessen“: Dauer der Überlegungsfrist ist abhängig von
          Umständen des Einzelfalles,
          Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung,
          Schwere der Behandlung

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Zeitpunkt der
        Selbstbestimmungsaufklärung

         2 Stunden vor der geplanten Behandlung: zu
          spät
         Am Vorabend der Operation: rechtzeitig
         2 Wochen vor der OP: erforderlich (ÄsthOPG)

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Probleme bei der Aufklärung

  Individuelle Lernbereitschaft und Lernfähigkeit
  Persönliche Betroffenheit
  Komplizierte Sachverhalt
  Entscheidungsnotstände
  Beeinträchtigung der zerebralen Leistungsfähigkeit
  Gefahr der Ausuferung
  Auswirkung der Judikatur (Arzt, Patient, Gesellschaft)

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Entscheidungsfähigkeit

           „Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung
                  und die Folgen seines Handelns im jeweiligen
                  Zusammenhang verstehen, seinen Willen
                  danach bestimmen und sich entsprechend
                  verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei
                  Volljährigen vermutet“ (§ 24 Abs. 2 ABGB).

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Teilnahme am Rechtsverkehr

 „Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen,
  dass volljährige Personen, die aufgrund einer
      psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren
      Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit
      eingeschränkt      sind, möglichst    selbständig,
      erforderlichenfalls      mit       entsprechender
      Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst
      besorgen können“ § 239 Abs. 1 ABGB).

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Die vier Säulen des
                  Erwachsenenschutzrechts

        Vorsorgevollmacht
        Gewählter Erwachsenenvertreter
        Gesetzlicher Erwachsenenvertreter
        Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

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Gewählter
                        Erwachsenenvertreter
           „Soweit             eine     volljährige  Person      ihre
                   Angelegenheiten aufgrund einer psychischen
                   Krankheit       oder        einer   vergleichbaren
                   Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit
                   nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen
                   Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht
                   mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die
                   Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in
                   Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu
                   bestimmen und sich entsprechend zu verhalten,
                   kann sie eine oder mehrere ihr nahe stehende
                   Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung
                   dieser Angelegenheiten auswählen“ (§ 264 ABGB)

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                       Gesetzlicher
                   Erwachsenenvertreter
          „Eine volljährige Person kann in den in § 269
           angeführten Angelegenheiten von einem oder
           mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden:
         Voraussetzung:
        1. beeinträchtigte Entscheidungsfähigkeit aufgrund
           einer psychischen Erkrankung,
        2. es gibt keinen Vertreter,
        3. die Person kann oder will einen solchen nicht mehr
           wählen,
        4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht
           vorab widersprochen wurde und die im ÖZVV
           registriert ist“ (§ 268 Abs. 1 ABGB)

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Gesetzlicher
                   Erwachsenenvertreter
  „Nächste Angehörige sind:
         Eltern und Großeltern,
         volljährige Kinder und Enkelkinder,
         Geschwister,
         Nichten und Neffen der volljährigen Person,
         Ehegatte,
         eingetragener Partner,
         Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr mindestens drei Jahre
         im gemeinsamen Haushalt lebt,
        ein      von    der    volljährigen   Person   in    einer
         Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichneten Person“ (§
         268 Abs. 2 ABGB)

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Gerichtlicher
                       Erwachsenenvertreter
          „Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder
               von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter
               zu bestellen, als
        (1)    sie bestimmte Angelegenheiten nicht für sich selbst besorgen
               kann,
        (2)    sie dafür keinen Vertreter hat,
        (3)    sie einen solchen nicht wählen kann oder will,
        (4)    eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht
               kommt“ (§ 271 ABGB)
              „Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne
               oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu
               bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.
              Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die
               gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu
               beenden“ (§ 272 ABGB).

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Medizinische Behandlung
                        Entscheidungsfähiger Patient
          „In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit
           sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen. Eine medizinische
           Behandlung ist eine von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin
           vorgenommene         diagnostische,    therapeutische,      rehabilitative,
           krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme. Auf
           diagnostische, therapeutische …………. Maßnahmen von Angehörigen
           anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind die §§ 252 – 254
           sinngemäß anzuwenden“ (§ 252 Abs. 1 ABGB)
          „Hält ein Arzt eine volljährige Person für nicht entscheidungsfähig, so
           hat er sich nachweislich um Beiziehung von Angehörigen etc. und im
           Umgang mit solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten
           Fachleuten zu bemühen, die die volljährige Person unterstützen können,
           ihre Entscheidungsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen
           gibt, dass sie mit der Beiziehung nicht einverstanden ist, so hat dies der
           Arzt zu unterlassen“ (§ 252 Abs. 2 ABGB).
          „Kann durch die Unterstützung die Entscheidungsfähigkeit hergestellt
           werden, so ist ihre Einwilligung in die Behandlung ausreichend“ (§ 252
           Abs. 3 ABGB).

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Medizinische Behandlung
                   Nicht entscheidungsfähiger Patient

         „Eine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, die
          nicht entscheidungsfähig ist, bedarf der Zustimmung ihres
          Vorsorgebevollmächtigten       oder     Erwachsenenvertreters,
          dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Er hat sich
          dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im
          Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch
          indizierte Behandlung wünscht“ (§ 253 Abs. 1 ABGB).
         „Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung
          sind auch einer nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern“
          (§ 253 Abs. 2 ABGB)
         Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige
          Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen
          Patientenverfügung angelehnt und gibt es keine Hinweise auf die
          Unwirksamkeit der PatV, so muss die Behandlung ohne
          Befassung eines Vertreters unterbleiben (§ 253 Abs. 4 ABGB)

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Medizinische Behandlung
                       Nicht entscheidungsfähiger Patient

           „Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem
                   Vorsorgebevollmächtigten                  oder
                   Erwachsenenvertreter oder dem Arzt gegenüber zu
                   erkennen, dass sie die medizinische Behandlung
                   oder deren Fortsetzung ablehnt, so bedarf die
                   Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder
                   Erwachsenenvertreters zur Behandlung der
                   Genehmigung durch das Gericht“ (§ 254 Abs. 1
                   ABGB)

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Danke
                     für Ihre
                  Aufmerksamkeit

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29. Jänner 2020
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