Herzlich Willkommen ! - Gemeinsamer Antrag 2021 Online-Informationsveranstaltung - Zollernalbkreis
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Herzlich Willkommen ! Gemeinsamer Antrag 2021 Online-Informationsveranstaltung Walter Haug, Ulrich Ziegler Landwirtschaftsamt
GA 2020 DZ: Prämiensätze 2020 Basisprämie 173,16 € Greeningprämie 84,74 € rd. 4,50 € UVP 1 50,82 € unter 2019 UVP 2 30,49 € Junglandwirteprämie 44,27 € FAKT: Bewilligung für 2020 ist erfolgt
FIONA 2021 Geplanter Start von FIONA 2021 am 8. März 2021 (Dokumentenablage ist verfügbar) Wartung wie bisher immer Dienstags ab 13:00 Uhr
PIN – Einführung einer höheren Sicherheitsstufe - Die Antragstellung 2021 erfolgt mit PIN mit höherer Sicherheitsstufe. - Produktivsetzung seit 16. November, zwingend spätestens bei Antragstellung 2021 mit Aufruf von FIONA. - Gültigkeitsdauer der PIN (erzwungene Änderung): voraussichtlich 400 Tage.
PIN – Einführung einer höheren Sicherheitsstufe - mindestens 10 Zeichen, (maximal 50) - zwingend ein Großbuchstabe - zwingend ein Kleinbuchstabe - zwingend eine Ziffer - optional Sonderzeichen
Neu ab dem Antragsjahr 2021 • Die Einreichung des Antrags erfolgt elektronisch über den neuen Auswahlpunkt „Antrag einreichen“ (bisher Abschließen) Navigationsbaum • Diese elektronische Einreichung entspricht dem Eingang Ihres Antrags bei Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB). • Diese elektronische Einreichung ersetzt den bisher in Papierform zu stellenden komprimierten Gemeinsamen Antrag • Wie bisher können Sie Ihren Antrag mehrmals, jetzt aber rein elektronisch, einreichen.
Wegfall „komprimierter Gemeinsamer Antrag“ - Der komprimierte Gemeinsame Antrag wird abgelöst von einer „Eingangsbestätigung“. Diese ist nicht einzureichen! Diese Bestätigung informiert über die Antragstellung und den erfolgreichen Eingang. - Allein die elektronische Einreichung des Antrags in FIONA gilt als rechtswirksamer Eingang des Gemeinsamen Antrags. - PIN-Eingabe zur elektronischen Einreichung erforderlich.
Wegfall „komprimierter Gemeinsamer Antrag“ - Diese Eingangsbestätigung beinhaltet • Eingangsdatum (= Datum der elektronischen Einreichung) • Stammdaten – mit Korrekturspalte • Listung aller beantragter Fördermaßnahmen • Beantragte FAKT Maßnahmen • Checkliste für einzureichende Nachweise mit Fristen Erforderliche Nachweise müssen jedoch weiterhin in Papierform direkt bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden. Bitte beachten Sie die dafür vorgegebenen Fristen.
ENTWURF Eingangsbestätigung Entwurf der ersten Seite der Eingangsbestätigung zu finden in der Dokumentenablage
Wegfall „komprimierter Gemeinsamer Antrag“ Eingangsbestätigung Ziffer 5 (dynamisch) – Beispiel
Dienstleistende / Meldevertretende Bevollmächtigung zur elektronischen Einreichung des GA Mit Einführung der elektronischen Einreichung sind auch Dienstleistende und Meldevertretende – mit Ihrem bisherigen FIONA Zugang – in der Lage den GA elektronisch einzureichen. Hierzu muss eine Bevollmächtigung vorliegen a) beim Dienstleistenden selbst (vertragliche Regelung) b) bei der ULB (neue „Vollmacht zur elektronischen Einreichung des Gemeinsamen Antrags 2021“ zur bereits bestehenden „FIONA-Vollmacht“)
Wie bisher können Sie Ihren Antrag Statusinformation mehrmals, jetzt aber rein elektronisch, einreichen. Stand der Bearbeitung: Unbearbeitet, In Bearbeitung, GA bei der ULB eingegangen Zu sehen in der Statusinformation
www.fiona-antrag.de bei Microsoft IE oder Egde Browserverlauf löschen bei Firefox Chronik löschen bei Google Chrome Browserdaten löschen Einstellungen
Hinweis auf Bestätigung der Stammdaten (Email prüfen) Statusinformation Daten können nur bearbeitet werden, wenn die Korrektheit der Stammdaten bestätigt wurde.
Flurstücksverzeichnis Für den ersten Zugang in Ihr Flurstücksverzeichnis/GIS müssen Sie aus Sicherheitsgründen Ihre PIN nochmals eingeben.
Gemeinsamer Antrag / Auswahl Maßnahmen
Flurstücksverzeichnis
Datenimport/-export Neu ist die Möglichkeit Daten speziell ausgerichtet auf den Bedarf der Ökokontrollstellen zu exportieren. Die Datei enthält die für die Ökokontrollstelle benötigten Daten.
FSV-Ansicht anpassen
Kapitalbeteiligung / InVKoS
DZ / ZA-Tabelle FIONA Tabelle zeigt korrekte Daten, sobald ENR berechnet wurde; ab KW 13/2021 Tabelle zur Nutzung der ZA
Direktzahlungen/ZA www.zi-daten.de
Direktzahlungen/ZA
Basisprämie
FAKT
5. MEPL III – Änderungsantrag am 28.12.2020 bei der EU-KOM eingereicht
5. MEPL III - Änderungsantrag Allgemeine Änderungen Anpassung der obligatorischen Grundanforderungen aufgrund DüV (Finanzplan: Mittelumschichtungen zw. den Förderprogrammen u. innerhalb FAKT im 6. Änderungsantrag) Änderungen FAKT Förderausschluß von Begrünungen in Nitrat-belasteten Gebieten Verlängerungen und Neueinstieg neue Maßnahme
5. MEPL III-Änderungsantrag Neue Maßnahme E 8 Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen) ab 2021, Ausgleichsleistung: 730 €/ha max. 10 ha/Betrieb u. max. 50% der AF (wie bei E2.1) Beantragung mit FC 49 auf NC 575 Blühfläche (FAKT E 8)
E 8 Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen) - Begrenzung Beispiele für max. 10 ha/Betrieb u. max. 50% der AF Betrieb A hat 23 ha AF und möchte 10 ha E8 beantragen 2021 10 ha E8 möglich (= max. 10 ha/Betrieb) Betrieb B hat 18 ha AF und möchte 10 ha E8 beantragen 2021 9 ha E8 möglich (= max. 50% der AF)
5. MEPL III-Änderungsantrag Fördervoraussetzungen und Auflagen Aussaat von vorgegebenen mehrjährigen Blühmischungen mit regionalem Saatgut Aussaat im Herbst des Vorjahres od. im Frühjahr bis spätestens 15. Mai Die Aussaatstärke zwischen 8 - 10 kg/ha Bei streifenförmiger Ansaat auf der überwiegenden Länge Mindestbreite von 5 Metern
5. MEPL III-Änderungsantrag Fördervoraussetzungen und Auflagen Nach Aussaat ist während des gesamten Verpflichtungszeitraums (5 Jahre) grundsätzlich weder Befahren, Bearbeiten, noch Nutzung zulässig Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Jahr der Aussaat nicht, ist die ULB zu informieren und die Fläche spätestens bis 15. Mai des Folgejahres neu zu bestellen Bei problematischer Vegetationsentwicklung im Laufe der Verpflichtungsdauer sind nach Zustimmung der ULB auf den betroffenen Teilflächen Gegenmaßnahmen und ggf. eine Neueinsaat zulässig Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
E 8 Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen) - Anforderungen an Saatguthandel Für E8 nur regionale Mischungen (BW und Bayern) aus Kultur- und Wildarten dürfen nur von Trägern des VWW-Regiosaaten- oder RegioZert-Siegels vertrieben werden auf Lieferschein und Sackanhänger • Artenzusammensetzung mit jeweiligen Gewichtsanteilen • Ursprungsgebiete des Wildpflanzensaatgutes • Zusatz „zulässig für die FAKT-Maßnahme E8“
E 8 Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen) – Empfehlung für Verwendung der Mischungen Blühmischung Oberrheingraben und Alle anderen Teile von Baden- Schwarzwald Württemberg Blühende Landschaft West Frühjahrsaussaat Blühende Landschaft West Spätsommeraussaat (ab AJ 2022) Blühende Landschaft Süd Frühjahrsaussaat Blühende Landschaft Süd Spätsommeraussaat (ab AJ 2022) Lebendiger Acker trocken Lebendiger Acker frisch Lebendiger Waldrand trocken Lebendiger Waldrand frisch Lebendiger Gewässerrand
FAKT Maßnahmen im Bereich F: Beschränkung auf die gefährdete Grundwasserkörper wurde 2020 aufgehoben. Teilnahme ist außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten möglich. • F1 Winterbegrünung • F2 N-Düngung mit Injektion • F3 Precision Farming • F4 Red. Bodenbearbeitung mit Strip-Till-Verfahren • F5 Freiwillige Hoftorbilanz (Vorgaben beachten)
FAKT Hinweise aus der VOK zu FAKT: Bei Begrünungsmischungen und Blühmischungen Lieferscheine und alle Sackanhänger aufbewahren Streuobstbäume (Stammhöhe beachten, Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen)
FAKT-Antrag 2021 Verpflichtungsverlängerung und Vorantragsverfahren
FAKT-Antrag 2021 Wesentliche Neuerungen Neueinstieg in 2021 auch bei TM möglich, deren Laufzeit am 31.12.2019 beendet wurde und 2020 nicht verlängert wurde/werden konnte Beispiel: Verpflichtung für E2.1 (Blühmischung) mit 5 ha lief 2019 aus AS wollte 2020 mit nur noch 2 ha weitermachen Antwort: 2020 war entweder Verlängerung im bisherigen Umfang möglich oder Verpflichtung endete 2019 2021 kann mit 2 ha neu eingestiegen werden
FAKT-Antrag 2021 Wesentliche Neuerungen Bei am 31.12.2020 ausgelaufenen Verpflichtungen (Beginn 2016 oder Beginn 2015 mit Verlängerung in 2020) ist 2021 nur eine Verlängerung möglich (Ausnahme E2.2) Für in 2021 neu eingegangene Verpflichtungen gilt ein verkürzter Verpflichtungszeitraum von zwei Jahren Alle FAKT-Verpflichtungen enden 2022
FAKT-Antrag 2021 Wesentliche Neuerungen Zweite Verpflichtungsverlängerung betrifft TM die 2015 bis 2019 liefen, das erste Mal 2020 verlängert wurden und 2021 wieder verlängert werden sollen Laufzeit dann insgesamt 7 Jahre Auch für die zweite Verlängerung gelten die Regeln im Verlängerungsjahr, d.h. • es kommt wg. VU-Unterschreitung zu keiner Verlängerung • oder es kommt zur Verlängerung und bei Auflagenverstößen ggf. zu Rüfo in die Vorjahre
FAKT-Vorantrag für 2021 war von 2. Nov. bis 15. Dez. 2020 zu stellen Vorantrag erforderlich für Neueinstieg/Umstieg und Erweiterung (mit Ausnahme von E8) 1-jährige Tierwohlmaßnahmen Vorantrag nicht erforderlich bei Fortführung mehrjähriger Verpflichtungen Verlängerung (nur) im bestehenden Umfang neuer Maßnahme E8 (s.o.)
FAKT-Vorantragsverfahren 2021 Über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel ist auf Grundlage des Vorantragsverfahrens zu entscheiden Diese Entscheidung steht noch aus Im GA 2021 wird auf eine mögliche Deckelung von FAKT hingewiesen (Erläuterungen S. 37)
Beantragungen Werte in ha oder Anzahl
FAKT - B
Ausgleichszulage (AZL) Ausgleichszulage 2021 FIONA
Ausgleichszulage - Gebietskulisse bis 2018 ab 2021
Ausgleichszulage - Gebietskulisse Gemarkungen im ZAK als spezifisches Gebiet eingestuft Trillfingen Rangendingen Bechtoldsweiler Stein Sickingen Hechingen Wessingen
Ausgleichszulage – Spezifische Gebiete Verwendete Indikatoren - Anteil geschützter Landschaften an der LF (Anteil am GL >= 60%) - Anteil Nebenerwerb an der Gemarkung - Anteil an benachteiligter Fläche aus der 1. Stufe der Neuabgrenzung (>=20 %) Kulisse genehmigt durch EU-KOM im Februar 2020 Ausgleichszahlung bis zu 40 €/ha
Ausgleichszulage 2021 FIONA Ausgleichszulage (AZL) Neue Kulturgruppe 3301: Gebiete mit spezifischen Nachteilen
Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
SchALVO – Geplantes WSG / Besondere Auflagen
FIONA 2021 – Abschnitt SLG & Abschnitt De-minimis • SLG Maske: keine Änderungen gegenüber 2020
FIONA 2021 – Abschnitt SLG & Abschnitt De-minimis • Abschnitt De-minimis: Abfrage nach Begrenzungsbetrag entfällt Ist der berechnete Bewilligungsbetrag größer als das freie Restfördervolumen, wird die Beihilfe anteilig gewährt. Die Begrenzung auf das freie Restfördervolumen erfolgt von Amtswegen. => ein separater Begrenzungsbetrag ist nicht mehr notwendig.
FIONA 2021 – Abschnitt De-minimis textliche Änderung, z.B. Erklärung zum Ausfüllen der Tabelle – DE 1 optimiert
Auswertungen
- Übersicht aller Schläge in Naturschutzgebieten oder anderen Schutzgebieten => im Abschnitt Auswertungen, Auswertung 4. - Für diese Schläge gelten Bewirtschaftungsauflagen bzgl. Ausbringung von Pestiziden, nach §§ 17 b und c des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) und § 34 des Naturschutzgesetzes (NatSchG), in der jeweils aktuellen Fassung.
Auswertung Flächen in Naturschutzgebieten und anderen Schutzgebieten
Auswertung Flächen in Naturschutzgebieten und anderen Schutzgebieten
FIONA-GIS Allgemeine Hinweise • Möglichst wenig frei zeichnen, sondern Vorlagen unter Flächenauswahl (BF, LPR, Acker, Grünland, etc.) nutzen • Alle Schläge prüfen • VOK-Betriebe 2019 und 2020 Schläge auf Grenzverlauf prüfen
FIONA-GIS Allgemeine Hinweise • FIONA-Wegweiser nutzen
FIONA-GIS Änderungsmeldungen Geometrien • Bis zum 23.06.2021 muss jede Änderungs- oder Nachmeldung von Flächen zwingend grafisch über FIONA-GIS erfolgen, soweit neue Schlaggeometrien notwendig sind • Nach dem 23.06.2021 • Sind alle Änderungs- und Nachmeldungen schriftlich in Papierform bei der ULB einzureichen • Ist von der Änderung auch die Schlaggeometrie betroffen, so ist die geänderte Schlaggeometrie zusätzlich verpflichtend in FIONA-GIS unter „Vorlagen“ einzutragen
FIONA-GIS Neuer Vorlagen Typ „Flächenänderung“
FIONA 2021 - GIS Referenzpflegeaufträge (RPA) - Setzen eines RPA, wenn - BF - CC-LE - FAKT-Höchstfläche - LPR-Flächenhinweis nicht korrekt sind
Karte VOK-Ergebnisse
Karte VOK-Ergebnisse
Prüfen und Fehlerprotokoll
Texte sind entsprechend den neuen Vorgaben angepasst. Einreichen des Antrages
Angabe von Flächen im GA Alle selbst bewirtschafteten Flächen müssen im GA angegeben werden (nur für diese besteht eine Antragsberechtigung) d.h. für Nicht selbst bewirtschaftete Flächen kann kein Antrag gestellt werden Wer nicht selbst bewirtschaftete Flächen im GA angibt • schafft künstliche Beihilfevoraussetzungen und kann deshalb sanktioniert und von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden • Erfüllt den Anfangsverdacht eines Subventionsbetrugs
2. Gesetz zur Änderung des DirektZahlDurchfGesetz am 01.01.2020 in Kraft getreten Inhalt: 1. Erhöhung der Umschichtung von 1. Säule in die 2. Säule von 4,5 % auf 6% 2. §16 a Bagatellregelung Dauergrünland wird eingefügt
Bagatellregelung für DGL-Umwandlungen: §16a Absatz 1 DirektZahlDurchfG (=greeningpfl. Betriebe) (1) Abweichend von §16 Absatz 3: die Umwandlung von bis zu 500 m² Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr bedarf nicht der Genehmigung
Bagatellregelung für DGL-Umwandlungen: §16a Absatz 2 und 3 regelt die Fälle, in denen die Bagatelle nicht gilt: für Flächenumwandlungen vor dem 01.01.2020 bei angrenzenden Flächen von genehmigter Umwandlung Bsp: Genehmigung für 3.000 m² festgestellte Umwandlungsfläche 3.100m² => 100m² ungenehmigte Umwandlung bei Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland
Bagatellregelung gilt nicht: bei Umwandlung von Ersatzgrünland bei ungenehmigter Umwandlung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 500m² Bsp: 580 m² umgewandelt => 580 m² ungenehmigte Umwandlung
Bagatellregelung ohne Genehmigung gilt: auch für Umwandlungen in nicht landw. Fläche unter baulichen Anlagen für die Summe der Umwandlungsflächen, die zusammengerechnet am nächsten 500m² ergeben, ohne 500m² zu überschreiten
Beispiel: drei Teilflächen 250 m², 220 m², 100m² => 250m² und 220m² (=470m²) sind genehmigungsfrei => 100m² genehmigungspflichtig, falls keine Genehmigung vorliegt => Greeningverstoß
Bagatellregelung LLG wird Grünland, welches am 31.12.2014 bestanden hat, ungenehmigt umgewandelt, wird die Fläche nach LLG behandelt Grenzkorrekturen sind nach LLG zulässig.
Bagatellregelung wird Grünland ungenehmigt zu Acker umgewandelt, können auch andere Rechtsvorschriften (z.B. Schutzgebiete) dagegen sprechen. Eine Anordnung zur Wiederherstellung des Grünlandes durch das Fachrecht (Naturschutz, Bodenschutz, Wasserschutz ) kann die Folge sein.
Fazit (1) zur Bagatellregelung: Hilfreich für Grenzbereinigungen und Ausgleich bzw. Korrekturen von kleineren „Unebenheiten“ Nicht jede Abweichung (Überackerung) stellt ab 2020 einen Dauergrünlandumbruch dar. Kann genutzt werden für Holzlager (> 2 Jahre) Möglichst keine aktive Anwendung.
Fazit (2) Allgemein: Grundsätzlich vor jeder Umwandlung mit uns Kontakt aufnehmen In vielen Fällen ist trotzdem eine Genehmigung nötig (Antrag auf Umwandlung/Tausch) Beantragte Umwandlung von GL darf erst nach der Genehmigung umgewandelt werden
Wichtige Termine nicht vergessen • Terminkalender beachten, evtl. ausdrucken • Mitteilung durch LWA über Newsletter
Vielen Dank für Ihr Interesse! Weitere Informationen zum Online-Antrag und den Förderprogrammen erhalten Sie im Internet unter Ende – www.ga.landwirtschaft-bw.de – www.mepl.landwirtschaft-bw.de – www.foerderwegweiser.landwirtschaft-bw.de
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