HINWEISE FÜR EINSATZKRÄFTE ZUM UMGANG MIT BZW. ZUM SCHUTZ VOR DEM CORONAVIRUS SARS-COV-2 SOWIE PANDEMIEBEDINGTEN EINSCHRÄNKUNGEN

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Fachbereich AKTUELL
                                                                               Fachbereich Feuerwehren
FBFHB-016                                                                      Hilfeleistungen Brandschutz

Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen

Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz
vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie pandemiebedingten
­Einschränkungen

Stand: 27.01.2021, inhaltliche Aktualisierungen sind gelb gekennzeichnet.

Dieses Fachbereich Aktuell gibt Einsatzkräften der Feuerwehren und der nicht-medizinischen Hilfe­
leistungs­organisationen Hinweise zum Schutz vor bzw. im Umgang mit dem Coronavirus sowie zu mög-
lichen pandemiebedingten Einschränkungen bei der Durchführung regelmäßiger Prüfungen von Arbeits-
mitteln, wie Ausrüstungen und Geräte. Die hier ­gegebenen Hinweise können grundsätzlich auch bei
Werk- und Betriebsfeuerwehren angewendet ­werden. Bestehen ­organisationsinterne oder landes­
spezifische Regelungen, sind diese vorrangig zu beachten.

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1 Erreger                                            überwiegend bei älteren Personen, oder Personen
                                                     deren Immunsystem geschwächt ist. [1]
Coronaviren (CoV) können beim Menschen               Das Virus SARS-CoV-2 hat sich in der kurzen
Krankheiten verursachen, die von leichteren          Zeit nach seiner erstmaligen Entdeckung im De-
Erkältungen bis hin zu schweren Erkrankun-           zember 2019 sehr effizient durch Tröpfcheninfek-
gen reichen. Bisher zeigten 7 Coronaviren ein        tion von Mensch zu Mensch ausgebreitet. [1]
human­pathogenes Potenzial. Das ­Coronavirus
SARS-CoV-2 ist ein neues Virus, das bisher
beim Menschen noch nicht nachgewiesen war            3      etroffenheit der Feuerwehren
                                                           B
[1]. Die beim Menschen durch SARS-CoV-2 ver-               und der nicht-medizinischen
ursachte Krankheit wird als COVID-19 bezeich-              Hilfe­leistungsorganisationen
net. Aufgrund der Infektionszahlen, Inzidenz und
­R-Werte, aber vor allem durch die derzeit beob-     3.1 Einsätze
 achteten Virus-Mutationen, ist von einer hohen
 Infektiosität auszugehen.                           Einsatzkräfte können auf verschiedene Art in
                                                     Kontakt mit Personen kommen, bei welchen der
                                                     Verdacht einer SARS-CoV-2 Infektion besteht
2 Symptomatik                                        bzw. die an COVID-19 erkrankt sind, z. B. im
                                                     Rahmen von Erstversorgungen, technischen Ret-
Infektionen des Menschen mit Coronaviren ver-        tungen, Tragehilfe/Unterstützung des Rettungs-
laufen meist mild und asymptomatisch. Es können      dienstes, Amtshilfe für Polizei oder Gesundheits-
auch komplexe Krankheitsbilder mit Beteiligung       behörden und bei der Wiederaufbereitung von
mehrerer Organsysteme beobachtet werden.             kontaminiertem Einsatzmaterial. Hierzu hat das
Häufig treten Atemwegserkrankungen mit Fieber,       Robert Koch-Institut ein Frageschema entwickelt,
Husten, Halskratzen, Atemnot und Atembeschwer-       um schnell festzustellen, welche Maßnahmen
den, eventuell Durchfall auf. In schwereren Fällen   hierbei notwendig sind:
kann eine Infektion eine Lungenentzündung, ein
schweres akutes respiratorisches Syndrom, ein        Interaktive Anwendung zu den Hygienemaßnah-
Nierenversagen und sogar den Tod verursachen,        men für nicht-medizinische Einsatzkräfte1
                                                     1 http://multimedia.gsb.bund.de/RKI/Flowcharts/covid19/
Fachbereich AKTUELL                                                                                                               FBFHB-016

Prinzipiell unterscheidet man zwischen dem                                 3.2      Dienstbetrieb der Feuerwehren und
● begründeten Verdachtsfall                                                        nicht-medizinischen Hilfeleistungs­
  Man geht von einem begründeten Verdachtsfall aus,                                 organisationen
  wenn mindestens folgende Kriterien erfüllt sind:
  – Akute Atemwegsprobleme jeder Schwere (z. B.                           3.2.1 A
                                                                                  llgemeine Maßnahmen für alle
    Husten, Schnupfen, Lungenentzündung, ggf. All-                               Einsatzkräfte
    gemeinsymptome, Fieber)
  – Kontakt zu einem bestätigtem COVID-19 Fall in                         Um die Einsatzfähigkeit der kritischen Infrastruktur
     den letzten 14 Tagen                                                  Feuerwehr und Hilfe­leistungsorganisationen auf-
  und dem                                                                  recht erhalten zu kön­nen, ist es erforderlich, Maß-
● bestätigten COVID-19 Fall                                                nahmen zu ergreifen, die verhindern, dass Einsatz-
  Man geht von einem COVID-19 Fall aus, wenn neben                         kräfte unter Quarantäne gestellt werden müssen.
  den oben genannten Kriterien eine positive Bestäti-                      Die umfassenden Quarantänemaßnahmen von
  gung (z. B. laborbestätigter Abstrich aus dem Nasen-                     Kontaktpersonen6 der Kategorie I von infizierten
  oder Rachenraum, ggf. Sputum) durch ein Referenz-                        Menschen sind Bestandteil der aktuellen Pande-
  labor vorliegt.                                                          miebekämpfungsstrategie (Eindämmungsstrategie).

Eine Infografik2 des Robert Koch-Instituts stellt                          Zu diesen Maßnahmen können z. B. zählen:
die Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische                                ● Einen Abstand untereinander von 1,5 bis 2 Metern,
Einsatzkräfte im Überblick dar.                                                insbesondere aber zu niesenden oder hustenden
                                                                               Personen, halten.
Haben Einsatzkräfte im Rahmen eines Einsat-                                ●   Keine engen Begrüßungszeremonien durchführen.
zes Kontakt zu einem begründetem Verdachtsfall                             ●   Kein Händeschütteln.
oder bestätigtem COVID-19 Fall, wird folgendes                             ●   Beachten der 3G-Regel7 (Meiden von: Schlecht be-
Vorgehen empfohlen:                                                            lüfteten, geschlossenen Räumen; Gruppen und Ge-
● Verwendung der PSA 42 gemäß DGUV Information                                 dränge; Gesprächen mit engem Kontakt).
  205-014 Auswahl von persönlicher Schutzausrüs-                           ●   Häufiges Händewaschen8 mit Wasser und Seife.
  tung für Einsätze bei der Feuerwehr [3]. Die konkret                     ●   Regelmäßige und häufige Händedesinfektion9 im
  einzusetzende PSA-Form muss jeweils lagebedingt                              Dienstbetrieb mit einem als viruzid oder begrenzt
  festgelegt werden.                                                           ­viruzid eingestuftem Händedesinfektionsmittel.
● Beim Vorgehen im Einsatz ist die DGUV Vorschrift 49                      ●    Hustenetikette10 wahren (Husten oder Niesen in die
  Feuerwehren [3] zu beachten. Zusätzlich sind die                              Ellenbeuge).
  in der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 5003 be-                        ●    Einwegtaschentücher und -handtücher benutzen
  schriebenen Aspekte zum Kontaminationsschutz in                               und richtig entsorgen.
  Betracht zu ziehen.                                                      ●    Bei eigenen Krankheitsanzeichen zuhause bleiben.
● Beachtung der allgemeinen AHA+L+A Hygienere-                             ●    Sicherung des Einsatz- und Dienstbetriebes durch
  geln4 vor, während und nach der Einsatztätigkeit.                             Hygienemaßnahmen sowie Beschränkung von Kon-
● Weitere Einsatzmaßnahmen können auch dem                                      takten auf das notwendige Maß, z. B. keine Besu-
  Merkblatt 10-035 der Vereinigung zur Förderung des                            chergruppen empfangen, Versammlungen vertagen.
  deutschen Brandschutzes – vfdb e.V. entnommen                            ●    Ausbildungs- und Übungsdienst sowie regelmä-
  werden [2].                                                                   ßig durchzuführende Unterweisungen in Präsenz-
                                                                                form bis auf Weiteres aussetzen, wenn dadurch das
                                                                                Übertragungsrisiko des Corona-Virus erhöht würde.

2 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygie-
  nemassnahmen_Einsatzkraefte.pdf?__blob=publicationFile                   6 siehe auch: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-
3 https://www.sfs-w.de/projektgruppe-feuerwehrdienstvorschriften/vom-         virus/Kontaktperson/Management.html
  afkzv-verabschiedet-und-zur-einfuehrung-in-den-laendern-empfohlen.       7 https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in-
  html?no_cache=1&download=fwdv500_jan2012.pdf&did=86                         zeiten-vieler-neuinfektionen.html
4 https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-coro-   8 https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen.html
  na.html                                                                  9 https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/desinfektionsmittel.html
5 https://www.vfdb.de/fileadmin/Referat_10/Merkblaetter/Aktuelle_End-      10 https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/hygiene-beim-husten-
  versionen/MB10_03_Influenzapandemie_Ref10_2018_11.pdf                       und-niesen.html

                                                                                                                                             2/11
Fachbereich AKTUELL                                                                                                            FBFHB-016

● Einsatzkräfte mit Erkältungsanzeichen melden dies                         kelfiltrierende Halbmasken FFP2 gemäß DIN EN
   an die Einheitsführung (Vgl. § 6 (2) DGUV Vor-                           149:2009-08, auch FFP2-Masken genannt, wenn
   schrift 49) und halten sich vom Dienstbetrieb fern.                      der Abstand zu anderen Personen von 1,5 bis 2 m
                                                                            nicht eingehalten werden kann),
                                                                        ●   Bereitstellung von ausreichenden Mengen an geeig-
3.2.2 Maßnahmen der Trägerin oder des                                      netem Desinfektionsmittel (Personen- und Geräte-
       Trägers der Feuerwehr bzw. der                                       desinfektion) (Vgl. § 3, § 4 DGUV Vorschrift 49),
       ­Hilfeleistungsorganisation                                      ●   Information der Einsatzkräfte über zu ergreifende
                                                                            Maßnahmen, z. B. in Form von schriftlichen Dienst-
Neben den allgemeinen Maßnahmen sind weiter-                                anweisungen,
gehende bzw. übergeordnete Maßnahmen emp-                               ●   Regelmäßige Beurteilung und Ermittlung der Ein-
fehlenswert [4]:                                                            satzbereitschaft der eigenen Einheit,
● Regelmäßige Informationsbeschaffung zur Sachla-                       ●   Sicherstellen von Reinigung, Desinfektion und Ein-
  ge, z. B. über folgende Links:                                            haltung von Hygienemaßnahmen in Feuerwehrhäu-
  – dem zuständigen Unfallversicherungsträger11                             sern.
  – Informationen der DGUV zum Coronavirus                              ●   Bei der Aufbereitung von persönlicher Schutzausrüs-
     (COVID-19)12                                                           tung und Ausrüstung, z. B. nach einem Einsatz sind
  – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits­                            die notwendigen Hygienemaßnahmen zu ergreifen.
     medizin13                                                              Dies gilt u. a. für die Aufbereitung der Atemanschlüs-
  – Robert-Koch-Institut14                                                  se oder sonstiger PSA und Ausrüstung, die mit Bio-
  – Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung15                         stoffen kontaminiert sein können. Gegebenenfalls
  – Landesgesundheitsbehörden16                                             ist hierbei auch das Tragen der PSA 42 gemäß der
  – örtlichen Gesundheitsbehörden17                                         DGUV Information 205-014 nötig. Vor der Reinigung
● Ergänzung der vorhandenen Gefährdungsbeurtei-                             ist die Desinfektion der kontaminierten Einsatzmittel
  lung und ggf. Standardeinsatzregeln (Vgl. § 4 DGUV                        (z. B. Atemanschluss) mit einem dafür zugelassenen
  Vorschrift 49, § 3 DGUV Vorschrift 1 (1) bis (3)),                        Desinfektionsmittel zu empfehlen.
● Erwirken einer medizinischen Beratung (Vgl. § 6                       ●   Erstellen eines Pandemieplanes. Die DGUV hat
  DGUV Vorschrift 49). Hinweis: Eine Angebotsvor-                           dazu eine Arbeitshilfe erstellt, die hier18 zur Verfü-
  sorge im Sinne der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-                         gung steht [3]. Der Pandemieplan sollte auch Fol-
  verordnung (ArbMedVV) für das Tragen von medi-                            gendes beinhalten bzw. berücksichtigen:
  zinischen Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz)                              – Handlungshinweise/Vorgehensweise für einen
  oder FFP2-Masken ist für ehrenamtliche Einsatz-                               Verdachts- bzw. Infektionsfall innerhalb der Orga-
  kräfte der Feuerwehr nach der DGUV Vorschrift 49                              nisation.
  „Feuerwehren“ grundsätzlich nicht angezeigt. Bei                          – mögliche psychische Belastungen durch SARS-
  Bedarf kann eine Vorsorge bei einer dafür geeig-                              CoV-2 bei den Einsatzkräften.
  neten Ärztin oder Arzt durchgeführt werden (s. u. a.
  §§ 6 (5) und 7 (1) DGUV Vorschrift 49). Siehe hierzu
  auch Punkt 4 der Anlage,                                              3.2.3  Reduzierung des gegenseitigen
● Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutz-                           ­Infektionsrisikos
  ausrüstung in ausreichender Anzahl (Vgl. § 14 (2)
  DGUV Vorschrift 49, § 29 DGUV Vorschrift 1), d. h.                    Die nachfolgenden Hinweise können dazu beitra-
  z. B. mindestens medizinische Gesichtsmasken ge-                      gen, das Infektionsrisiko unter Einsatzkräften zu
  mäß DIN EN 14683:2019-10 (auch medizinischer                          verringern.
  Mund-Nasen-Schutz - MNS genannt) bzw. parti-
                                                                        Im Feuerwehrhaus/Stützpunkt der Hilfeleis-
11 https://www.dguv.de/webcode.jsp?query=d1044
                                                                        tungsorganisation
12 https://www.dguv.de/corona/index.jsp
13 https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Corona-   Aufenthalt im Feuerwehrhaus/Stützpunkt
   virus/Coronavirus_node.html                                          ● Begrenzung der im Objekt befindlichen Personen.
14 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_
   node.html
15 https://www.bzga.de/
16 https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Netzwerke/
   Zustaendigkeiten/Adressen.html                                       18 https://publikationen.dguv.de/praevention/allgemeine-informationen/
17 https://tools.rki.de/PLZTool/                                           2054/10-tipps-zur-betrieblichen-pandemieplanung?number=SW16054

                                                                                                                                          3/11
Fachbereich AKTUELL                                                                                             FBFHB-016

● Aufenthaltsdauer von Einsatzkräften, insbesonde-                     ● Um einer Kontaminati­onsverschleppung bis in den
   re von mehreren gleichzeitig, auf das erforderliche                   privaten Bereich vorzubeugen ist ein Kontakt der
   Maß begrenzen. Dies gilt zum Beispiel für:                            PSA mit eigener Kleidung und privaten Gegenstän-
   – Bereitschaft,                                                       den (z. B. Mobiltelefon, Geldbörse, Privat-PKW) zu
   – Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft,                          vermeiden.
   – Nachbesprechungen,
   – Nutzung von Personenaufzügen nur unter Einhal-                    Besetzung der (Einsatz-)Fahrzeuge
      tung der Hygienestandards.                                       Abstände zwischen den Einsatzkräften vergrö-
                                                                       ßern. Dazu die Besatzung auf den Fahrzeugen
                                                                       reduzieren. Zum Beispiel:
Merkregel:                                                             ● ein Gruppenfahrzeug mit einer Staffel oder
Mindestens 1,5 m Abstand voneinander halten.                           ● ein Staffelfahrzeug mit einem Trupp besetzen.
Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden,
dann ist ein Mund-Nasen-Schutz zu benutzen.
                                                                       Auch in den (Einsatz-)Fahrzeugen ist für eine
(Für MNS gelten z. B. keine Tragezeitbegrenzun-
                                                                       ausreichende Lüftung zu sorgen. Die Aufenthalts-
gen nach DGUV Regel 112-190.)
Eine Begründung bzw. die Pflicht zum Tragen von                        dauer der Einsatzkräfte in den Fahrzeugen kurz
FFP2-Masken kann sich aus der eigenen Gefähr-                          halten, z. B. an der Einsatzstelle gleich absit-
dungsbeurteilung oder z. B. aus landesrechtlichen                      zen und in einem sicheren Bereich, mit Abstand
Regelungen ergeben, siehe hierzu auch Punkt 4                          zueinander, antreten/aufhalten. Weitere erfor-
der Anlage.                                                            derliche Kräfte sollten nach Möglichkeit mit an-
                                                                       deren Einsatzfahrzeugen, z. B. mit einem Mann-
                                                                       schaftstransportfahrzeug folgen.
Aufbewahrung, An- und Ablegen der persönlichen
Schutzausrüstung (PSA)
● Nach Möglichkeit, insbesondere nach Einsätzen,                       Merkregel:
   örtlich oder zeitlich versetztes An- und Auskleiden.                Das Nachrücken mit privaten PKW ist zu ver­
                                                                       meiden. Neben der oben beschriebenen Konta-
                                                                       minationsverschleppung in den privaten Bereich
Merkregel:                                                             werden Einsatzkräfte in privaten Fahrzeugen von
Möglichst wenige Einsatzkräfte sollen sich zur                         anderen Verkehrsteilnehmern nicht als Feuer-
gleichen Zeit am gleichen Ort aufhalten.                               wehr/Hilfeleistungsorganisation wahrgenommen.

● In geschlossenen Räumen für ausreichende Lüftung                     3.2.4  Pandemiebedingte Einschränkun-
  sorgen.                                                                     gen bei der Durchführung von
  – Besprechungsräume sind vor der Benutzung so-                              (Belastungs-) Übungen für das
     wie mind. alle 20 Minuten während der Benut-                             ­Tragen von Atemschutz
     zung zu lüften,
  – Büroräume sind mind. alle 60 Minuten zu lüften.                    Von den pandemiebedingten Einschränkungen
  – Aufenthalts- und Schulungsräume sind je nach                       des Ausbildungs- und Übungsdienstes sind auch
     Frequentierung regelmäßig zu lüften, mindestens                   die nach FwDV 7 Atemschutz durchzuführenden
     aber alle 20 Minuten.                                             Belastungsübungen in Atemschutzübungsanlagen
     Empfohlene Mindestdauer der Lüftung:                              bzw. die nach DGUV Regel 112-190 durchzufüh-
     • Winter: 3 Minuten                                               renden Übungen betroffen.
     • Frühling/ Herbst: 5 Minuten
     • Sommer: bis zu 10 Minuten                                       Seitens der gesetzlichen Unfallversicherungsträ-
● Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage) sind,                        ger für die Feuerwehren ist es bei bestehender
  soweit möglich, gemäß der Veröffentlichung                           gültiger Eignung nach G26 und bisher fristgerecht
  „Infektionsschutz­gerechtes Lüften – Hinweise und                    durchgeführter Belastungsübung weiterhin mög-
  Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie“19                       lich, die Funktion Atemschutzgeräteträger oder
  zu betreiben.                                                        Atemschutzgeräteträgerin wahrzunehmen, wenn

19 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Lueftung.html
                                                                                                                        4/11
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die Belastungsübung pandemiebedingt jetzt nicht             Arbeitsmedizinerin selbst Fristabweichungen fest-
rechtzeitig durchgeführt werden kann. Gegebe-               gelegt werden.
nenfalls ist auch die Durchführung von, mit regu-
lären Belastungsübungen vergleichbaren Ersatz-              Die hier gegebenen Hinweise können analog
übungen, z. B. im Freien möglich. Hierbei sind              auch auf andere Eignungsuntersuchungen und
eventuell bestehende, landesspezifische Bestim-             durchzuführende Übungen angewandt werden.
mungen der Unfallversicherungsträger bzw. der
zuständigen Behörden zu beachten.
                                                            3.2.5   Eignung von Einsatzkräften für
Der Einsatz, insbesondere unter umluftun-                           den Dienst nach einer Infektion
abhängigem Atemschutz, ohne fristgerecht                            mit SARS-CoV-2
durchgeführte und „bestandene“ Belastungs-
übung kann nur für den vorübergehenden                      Es gilt, dass Einsatzkräfte nur für Tätigkeiten ein-
Ausnahmefall gelten. Pandemiebedingt nicht                  gesetzt werden dürfen, für die sie körperlich und
fristgerecht durchführbare Übungen sind so                  geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Be-
schnell wie möglich nachzuholen.                            stehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich
                                                            Zweifel z. B. an der körperlichen Eignung von
Neben der Eigenverantwortung aller Einsatzkräf-             Einsatzkräften für die vorgesehene Tätigkeit er-
te, gesundheitliche Einschränkungen dem Ein-                geben, so ist die Eignung ärztlich zu bestätigen.
heitsführer oder der Einheitsführerin umgehend              Eine durchlaufene Infektion mit SARS-CoV-2
mitzuteilen, darf die Unternehmerin oder der Un-            kann, je nach Ausprägung und Schweregrad
ternehmer Feuerwehrangehörige weiterhin nur für             des Verlaufs, bei der betreffenden Einsatzkraft
Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und           ein konkreter Anhaltspunkt sein. Insbesondere
geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Diese        ist dies für das Tragen von Atemschutz oder das
Vorgabe kommt bei der hier beschriebenen Aus-               Tauchen zu beachten.
nahme im Besonderen zur Anwendung. Bei kon-
kreten Anhaltspunkten, aus denen sich Zweifel an            Treten während der Laufzeit einer ärztlichen Eig-
der körperlichen oder geistigen Eignung von Feu-            nungsbescheinigung nach G 26 „Atemschutz“
erwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit             oder G 31 „Tauchen“ Anhaltspunkte auf oder mel-
ergeben, hat die Unternehmerin bzw. der Unter-              det eine Einsatzkraft Einschränkungen, aus denen
nehmer sich die Eignung ärztlich bestätigen zu las-         sich Zweifel an der Eignung für Tätigkeiten unter
sen. Alternativ bedeutet das für den hier beschrie-         Atemschutz oder das Tauchen ergeben, ist eine
benen Fall, die betroffene Einsatzkraft kann nicht          erneute Prüfung und Feststellung der Eignung er-
unter Atemschutz eingesetzt werden oder sogar               forderlich (siehe z. B. § 6 (3) DGUV Vorschrift 49).
gänzlich nicht am Feuerwehrdienst teilnehmen.
                                                            Ob eine Einsatzkraft nach einer ausgeheilten,
Da es inzwischen unterschiedliche Länderrege-               möglicherweise auch ohne Symptome verlaufe-
lungen der Unfallversicherungsträger der öffent-            nen Infektion mit SARS-CoV-2 die Tätigkeit unter
lichen Hand20 für Fristüberschreitungen bei Eig-            Atemschutz oder das Tauchen wieder aufnehmen
nungsuntersuchungen (G26) gibt, kann hierzu                 kann oder zunächst eine vorzeitige Nachuntersu-
keine bundeseinheitliche Aussage getroffen wer-             chung gemäß den Grundsätzen für arbeitsmedizi-
den. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen              nische Untersuchungen G 26 bzw. 31 absolvieren
für das Tragen von Atemschutzgeräten der Grup-              muss, lässt sich pauschal nicht beantworten.
pen 1 und 2.                                                Nicht zuletzt mit Blick auf die eigene Gesundheit
                                                            sollten die Einsatzkräfte in diesem Zusammen-
Für Eignungsuntersuchungen (gilt nicht für Er-              hang nochmals eindringlich auch auf Ihre eige-
stuntersuchungen) bei Berufs-, Werk- oder Be-               ne Verantwortung hingewiesen werden (§ 6 (2)
triebsfeuerwehren bzw. hauptberuflich bei Feu-              DGUV Vorschrift 49).
erwehren Beschäftigten können in Abstimmung
mit dem zuständigen Arbeitsmediziner bzw. der

20 https://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/unfallkassen/index.jsp

                                                                                                             5/11
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3.2.6 W
       iederaufnahme des regulären                                      Im Bereich der Feuerwehren sind die meisten
      Dienstbetriebes                                                    Ausrüstungen und Geräte alle 12 Monate einer
                                                                         Sicht-, Funktions- und ggf. einer Belastungs-
Es ist Aufgabe des Trägers bzw. der Trägerin der                         prüfung zu unterziehen (s. § 11 (2) DGUV Vor-
Feuerwehr bzw. der Hilfeleistungsorganisation                            schrift 49 i. V. m. DGUV Grundsatz 305-002).
abzuwägen, in welchem Umfang der Dienstbe-                               Hierzu befähigte Personen sind in der Regel die
trieb möglich und erforderlich ist. Diese Entschei-                      Gerätewarte oder Gerätewartinnen der freiwilli-
dung muss u ­ nter Berücksichtigung der örtlichen                        gen Feuerwehren, Werkfeuerwehrtechniker oder
Pandemie­lage und gegebenenfalls vorhandener                             Werkfeuerwehrtechnikerinnen bzw. entsprechen-
landes­spezifischer Regelungen erfolgen.                                 de Dienstleister.

Vor Wiederaufnahme des Dienstbetriebes ist                               Pandemiebedingt kann es zu Ausfällen auch bei
durch die jeweilige Trägerin bzw. den Träger fest-                       den für die regelmäßigen Prüfungen befähigten
zulegen, inwieweit individuelle Maßnahmen um-                            Personen sowohl in den Feuerwehren und Hil-
zusetzen sind und die dazu nötige Ausrüstung                             feleistungsorganisationen als auch bei externen
(z. B. Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Maske,                                Dienstleistern kommen. Können diese Prüfun-
­Hygieneartikel) zur Verfügung zu stellen.                               gen auf Grund dessen zunächst nicht durchge-
                                                                         führt werden, können die Ausrüstungen und Ge-
Hinweise von Medizinern sollen dabei berücksich-                         räte weiter verwendet werden, wenn bisher keine
tigt werden. Der Bundesfeuerwehrarzt z. B. infor-                        Schäden oder Mängel aufgetreten sind und fach-
miert auf der Homepage des Deutschen Feuer-                              kundig eingeschätzt werden kann, dass ein siche-
wehrverbandes, siehe unter anderem hier21.                               rer Betrieb weiter möglich ist. Krisenbedingt nicht
                                                                         durchgeführte Prüfungen sind sobald wie möglich
Für die Beurteilung erforderlicher Maßnahmen im                          nachzuholen.
Übungs- und Ausbildungsbetrieb gibt das Kapi-
tel 3.2 den Rahmen. Eine Handlungshilfe zur Um-                          Diese Empfehlungen gelten u. a. nicht für Unter-
setzung der Coronavirus-Arbeitsschutzstandards                           suchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO,
für freiwillige Feuerwehren und Hilfeleistungsor-                        überwachungsbedürftige Anlagen, Medizinpro-
ganisationen ist in der Anlage enthalten.                                dukte. Sie gelten ebenfalls nicht für Erstprüfungen
                                                                         und Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme
                                                                         nach Aufbau, Reparatur und prüfpflichtigen Ände-
3.2.7 P
       andemiebedingte Einschränkun­                                    rungen.
      gen bei der Durchführung von
      ­regelmäßigen Prüfungen von                                        Sind Prüfkapazitäten „nur“ eingeschränkt, ist vor
       ­Arbeitsmitteln, wie der Ausrüstun-                               Ort zu entscheiden (Gefährdungsbeurteilung),
        gen und Geräte                                                   welche Ausrüstungen und Geräte weiter fristge-
                                                                         recht geprüft bzw. als erste wieder geprüft werden.
Die Coronavirus-Pandemie hat u. a. zur Folge,
dass regelmäßige bzw. wiederkehrende Prüfun-                             Weiterhin fristgerecht geprüft werden sol-
gen (s. u. a. § 11 (2) DGUV Vorschrift 49, § 5                           len z. B. Atemschutz- und Tauchgeräte, Che-
DGUV Vorschrift 3 und 4) an Ausrüstungen und                             mikalienschutzanzüge, PSA gegen Absturz,
Geräten der Feuerwehren und Hilfeleistungsor-                            Sprungrettungsgeräte, Lastaufnahmeein-
ganisationen möglicherweise nicht fristgerecht                           richtungen, Arbeitsmittel, die als elektrische
durchgeführt werden können.                                              Betriebsmittel in engen Räumen verwendet
                                                                         werden, da bei deren Benutzung erhöhte Ge-
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesund-                            fährdungen bestehen.
heit der Einsatzkräfte dürfen im Dienst nur regel-
mäßig geprüfte Ausrüstungen und Geräte einge-                            Sofern konkrete Prüffristen in staatlichen Arbeits-
setzt werden.                                                            schutzvorschriften festgelegt sind, müssen Ab-
                                                                         weichungen mit der zuständigen Behörde abge-
21 https://www.feuerwehrverband-blog.de/informationen-zum-coronavirus-   stimmt werden.
   sars-cov-2/

                                                                                                                         6/11
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Müssen regelmäßige Prüfungen pandemiebedingt            Den Sichtprüfungen während und nach der Be-
verschoben werden, sollte im Rahmen der Ge-             nutzung, außerordentlichen Prüfungen auf Grund
fährdungsbeurteilung z. B. die Berücksichtigung         außergewöhnlicher Ereignisse, der Feststellung
folgender Gesichtspunkte dokumentiert werden:           und Meldung von Schäden und Mängeln, die
● die auf die Coronavirus-Pandemie zurückgehenden       die Sicherheit und Gesundheit der Einsatzkräf-
  Gründe, aus denen festgelegte Prüfungen nicht ein-    te gefährden können (vgl. § 11 (1) und (3) bis (5)
  gehalten werden können.                               DGUV Vorschrift 49, auch § 30 (2) DGUV Vor-
● die Feststellung, dass die betreffenden Ausrüstun-    schrift 1), kommt eine noch größerer Bedeutung
  gen und Geräte bei den vorausgegangenen Prüfun-       zu, wenn Prüfungen verschoben werden müssen.
  gen sowie im Zeitraum seit der letzten Prüfung kei-
  ne Mängel aufgewiesen haben, welche die sichere       Die jeweiligen Verantwortlichkeiten für Sicherheit
  Verwendung beeinträchtigen.                           und Gesundheit werden hierdurch nicht außer
● die Angabe des Zeitraums, um die die Prüfung ver-     Kraft gesetzt.
  schoben wird.
● die Feststellung, dass aufgrund der Verlängerung      4 Ausblick
  des Prüfintervalls bei der Verwendung der Ausrüs-
  tungen und Geräte nach fachkundiger Einschätzung      Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungs-
  keine Mängel zu erwarten sind, welche die sichere     organisationen wird dieses FB Aktuell erneut ak-
  Verwendung beeinträchtigen.                           tualisieren und die darin empfohlenen Maßnah-
                                                        men anpassen, sollte sich die aktuelle Lage bzw.
                                                        deren Einschätzung ändern.

An der Erstellung hat mitgewirkt:
Der Bundesfeuerwehrarzt des Deutschen Feuerwehrverbandes

Literatur/Quellen:
[1]	Informationsseite der DGUV zum Coronavirus:
     https://www.dguv.de/corona/index.jsp, aufgerufen am 25.01.2021
[2]	Merkblatt mit Informationen und Verhaltensweisen zu Influenzapandemien, MB10-03, Referat 10 der Verei-
     nigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes – vfdb e.V. https://www.vfdb.de/fileadmin/Referat_10/
     Merkblaetter/Aktuelle_Endversionen/MB10_03_Influenzapandemie_Ref10_2018_11.pdf, aufgerufen am
     20.01.2021
[3]	zu beziehen über den zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter https://publikationen.dguv.de/
[4]	Deutscher Feuerwehrverband / Klaus Friedrich: Der Bundesfeuerwehrarzt über das Coronavirus,
     Stand: 20.01.2021, http://www.feuerwehrverband-blog.de/

Herausgeber

Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
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Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen
im Fachbereich Feuerwehren Hilfeleistungen Brandschutz
der DGUV
                                                                                                         7/11
Fachbereich AKTUELL                                                                                                 FBFHB-016

Stand   27.01.2021

Anlage zum FBFHB-016                                                     2 Informationsmanagement/
                                                                            Maßnahmenkoordination
Handlungshilfe zur Umsetzung der Corona­                                 Unterweisung der Einsatzkräfte durch die Füh-
virus-Arbeitsschutzstandards für ­freiwillige                            rungskräfte, ggf. mit Unterstützung des Feuer-
Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisatio-                               wehrarztes, der Feuerwehrärztin, der Fachkraft
nen.                                                                     für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin bzw.
                                                                         des Betriebsarztes der Kommune, zu den allge-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                            meinen und speziell für die Einheit festgelegten
(BMAS) hat zum Schutz der Beschäftigten allge-                           Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung:
meingültige Arbeitsschutzmaßnahmen1 verabschie-                          ● Allgemeine Schutzmaßnahmen
det, die klare und verbindliche Standards zum Um-                          – Übertragungswege
gang mit der Covid-19-Pandemie vorgeben.                                      • Tröpfcheninfektion z. B. durch
                                                                                  – Husten,
Die folgende Handlungshilfe gibt der Trägerin                                     – Niesen
oder dem Träger der Feuerwehr bzw. der Hilfe-                                     – Aussprache, lautes Reden, Lachen etc.
leistungsorganisation Hilfestellung, wie die Anfor-                        – Körperkontakt
derungen dieser allgemein gültigen Arbeitsschutz-                        ● Informationen für Einsatzkräfte, für den Fall der Er-
standards umgesetzt werden können. Sie dient                               krankung, damit sie wissen:
als Basis oder Ergänzung der Gefährdungsbeur-                              – dass sie bei Krankheit zu Hause bleiben müssen!
teilung für die Festlegung konkret erforderlicher                          – bei welchen Symptomen sie einen Arzt kontak-
Maßnahmen. Die hier genannten Maßnahmen                                       tieren müssen! (allgemeine Erkältungssymptome
sind nicht abschließend.                                                      wie Fieber, Husten und/oder Atemnot, evtl. Durch-
                                                                              fall) Vorher telefonisch in der Praxis anmelden!
                                                                           – wann sie selbst als infektionsverdächtig gelten
1 Grundsätzliches                                                             und sich bei der Einheitsführung zum Schutz an-
                                                                              derer telefonisch melden müssen, damit notwen-
Besonders an der Covid-19-Erkrankung ist, dass                                dige Maßnahmen eingeleitet und abgestimmt wer-
auch Personen infiziert sein können, die selbst                               den können (z. B. Infektionsketten aufdecken).
keine Symptome aufweisen. Es besteht auch                                ● Tragen von Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Mas-
durch diese die Gefahr der Übertragung auf                                 ken
­Kontaktpersonen.                                                          – Auswahl von Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-
                                                                              Maske:
Die Übertragung des Virus erfolgt überwiegend                                 • Mund-Nasen-Schutz zum Schutz anderer
über Tröpfcheninfektion durch Husten, Niesen,                                 • Mindestens FFP2-Masken zum Eigenschutz
Aussprache (lautes Reden, Lachen) und auch                                       bei Kontakt mit potentiell infizierten Personen
indirekt über Körperkontakt. Daher kommt der                               – Vor dem Auf- oder Absetzen die Hände waschen
räumlichen Distanz zwischen Einsatzkräften und                                oder desinfizieren.
zu anderen Personen weiterhin die wichtigste                               – Vermeiden, mit den Händen in das Gesicht zu
­Rolle zu. Neben der Umsetzung von Abstands­                                  greifen.
 regeln ist auch die Handhygiene zur Reduzie-                              – Wenn vorhanden, Gebrauchsanweisungen der
rung möglicher Schmierinfektionen von hoher Be-                               FFP2-Masken bzw. des Mund-Nasen-Schutzes
deutung. Die Anforderungen hierzu sind in allen                               beachten!
Bereichen durch technische und organisatorische                            – Schutzfunktion ist nur im trockenen Zustand ge-
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu unterstützen.                                geben.
                                                                              Weitere Hinweise zum Tragen von FFP2-Masken
                                                                              bzw. Mund-Nasen-Schutz siehe Punkt 4.
                                                                         ● Benennung eines Ansprechpartners oder einer An-
                                                                           sprechpartnerin, um den Informationsfluss zu si-
1 https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-
                                                                           chern und die Maßnahmen ggfs. dem jeweils aktuel-
  arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html                                     len Stand anzupassen.
                                                                                                                            8/11
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3 Kontaktvermeidung und Hygiene                              ● Pausen und Besprechungen je nach Witterung ins
                                                                 Freie oder in die Fahrzeughalle verlegen.
● Schon auf dem Weg zur Feuerwehr/Hilfeleistungsor-          ●   Nach Möglichkeit räumlichen Abstand schaffen,
    ganisation mögliche Kontakte vermeiden (z. B. kei-           z. B. durch:
    ne Mitnahme von anderen Einsatzkräften im Fahr-              – Reduzierte Möblierung in den Aufenthalts-,
    zeug).                                                          ­Schulungsräumen und ggfs. Büroräumen
●   Grundsätzlich kein Zutritt zur Feuerwehr/zum Stütz-          – Engstellen entzerren
    punkt für fremde Personen oder ggfs. nur nach vor-           – „Einbahnstraßen“ im Gebäude schaffen
    heriger Anmeldung.                                               Abstände kennzeichnen (Bodenmarkierungen,
●   Personen, die z. B. für erforderliche Reinigungs-,               Absperrketten/-bänder, Hinweisschilder)
    Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen das               ●   In geschlossenen Räumen für ausreichende Lüftung
    Feuerwehrhaus bzw. den Stützpunkt betreten müs-              sorgen:
    sen, sollen mittels einer Liste erfasst werden, damit        – Besprechungsräume sind vor der Benutzung so-
    nachverfolgt werden kann, wann wer anwesend war.                 wie mind. alle 20 Minuten während der Benut-
    Werden externe Dienstleister oder Zulieferer (z. B.              zung zu lüften
    Reinigungsdienst, ­Catering, Haustechnik, Logistik,          – Büroräume sind mind. alle 60 Minuten zu lüften.
    Beratungstätigkeiten) mit unterschiedlichen betrieb-         – Aufenthalts- und Schulungsräume sind je nach
    lichen Aufgaben betraut oder sind häufig dauerhaft               Frequentierung regelmäßig zu lüften, mindestens
    in den Räumen des Unternehmens tätig, ist eine                   aber alle 20 Minuten.
    Fremdfirmenvereinbarung erforderlich.                            Empfohlene Mindestdauer der Lüftung:
    Hierzu ist auch die Erfassung der Kontaktnachver-                • Winter: 3 Minuten
    folgung von COVID-19-Fällen erforderlich, sowie                  • Frühling/ Herbst: 5 Minuten
    eine Information des externen Dienstleisters zur                 • Sommer: bis zu 10 Minuten
    ­Datenverarbeitung der Kontaktnachverfolgung.                    • Zur Bestimmung der Lüftungsfrequenz in Ab-
●    Auf den Mindestabstand von 1,5 m ist grundsätzlich                hängigkeit von Raumgröße und Belegung ist
     immer zu achten.                                                  z. B. der online-Lüftungsrechner2 der BGN
●    Hinweisschild(er) anbringen, sinngemäß: „Beim Be-                 ­hilfreich.
     treten des Feuerwehrhauses bitte Abstand halten         ●   Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage) sind,
     und umgehend Hände waschen!“                                soweit möglich, gemäß der Veröffentlichung
●    Bei notwendiger Ausbildung/Übung:                           „Infektionsschutz­gerechtes Lüften – Hinweise und
     – feste kleine Gruppen bilden, die immer in der glei-       Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie“3
        chen Besetzung üben, um wechselnde Kontakte              zu betreiben.
        innerhalb der Einheit zu vermeiden,                  ●    Türklinkenkontakte vermeiden. Wenn möglich, Tü-
     – Organisation von geeigneten, ggf. gestaffelten            ren im Gebäude offen stehen lassen. (Ausnahme:
        Übungszeiten, um das gleichzeitige Zusammen-             Brandschutztüren)
        treffen von vielen Einsatzkräften im Feuerwehr-      ●   Regelmäßige Reinigung, besonders von vielfach ge-
        haus/im Stützpunkt zu vermeiden.                         nutzten Oberflächen wie Türgriffen, Arbeitsflächen,
●    notwendige Unterweisungen und Besprechungen                 Tastaturen, Telefonen, Lenkrädern oder Schalthebel
     werden in kleinen Gruppen durchgeführt.                     in Fahrzeugen etc. mit handelsüblichen Reinigungs-
●    Soweit möglich, können für Ausbildungs- und                 mitteln.
     Dienstveranstaltungen Online-Verfahren genutzt          ●   Gemeinsam genutzte Geräte und Ausrüstungen nach
     werden.                                                     Möglichkeit mit Handschuhen benutzen. (Ausnahme:
●    „Freizeitaktivitäten“ innerhalb der Organisation sind       Rotierende Arbeitsmittel wie z. B. Bohrmaschinen)
     zu unterlassen bzw. die behördlichen Anordnungen        ●   Desinfektionsmaßnahmen der betroffenen Bereiche
     und Kontaktbeschränkungen zu beachten, um keine             sind nur bei bekanntem oder begründetem Verdacht
     Infektion in die Einheit zu verschleppen.                   einer SARS-CoV-2-Infektion in der Einheit erforder-
●    Einsatzkräfte die zu einer Risikogruppe gehören,            lich.
     sollten weder am Übungsdienst mit anderen, noch         ●   Notwendigkeit des Aufenthalts von Angehörigen der
     an Einsätzen teilnehmen. Mindestens die Leitung             Kinder- oder Jugendeinheiten sehr kritisch prüfen.
     der Einheit ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass
     man zu einer Risikogruppe gehört. Erforderliche         2 https://www.bgn.de/lueftungsrechner/
     Maßnahmen sind individuell abzustimmen.                 3 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Lueftung.html

                                                                                                                            9/11
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4 Tragen von Mund-Nasen-Schutz                                           Werden FFP2-Masken länger als 30 Minuten oder
bzw. Atemschutzmasken                                                    mehrfach getragen, so gelten folgende Tragezeitbe-
                                                                         grenzungen:
● Lässt sich – trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten –                ● FFP2-Maske ohne Ausatemventil 75 Minuten mit
  der Mindestabstand von 1,5 m bei gemeinsam durch-                      30 Minuten Erholungsdauer und max. 5 Einsätzen/
  zuführenden Tätigkeiten nicht sicher einhalten, ist                    Tag,
  anhand der Art, der Dauer und der Intensität der Ar-                 ● FFP2-Maske mit Ausatemventil 120 Minuten mit
  beiten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder                       30 Minuten Erholungsdauer und max. 3 Einsätzen/
  erforderlichenfalls das Tragen von FFP2-Masken fest-                   Tag.
  zulegen (Gefährdungsbeurteilung).
  Hinweise zur Verwendung und Eignung verschie-
  denster Atemschutzmasken für die Entscheidungs-                      5 Fahrten in (Einsatz-)Fahrzeugen
  findung stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
  und Arbeitsmedizin (BAuA) hier4 übersichtlich zu-                    ● Fahrten mit mehreren Insassen reduzieren. Nach
  sammengefasst zur Verfügung.                                           Möglichkeit in der Nähe des Feuerwehrhauses/
● Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder auf-                      Stützpunktes üben. Bewegungsfahrten nur mit einer
  grund von landesrechtlichen Bestimmungen kann                          Person im Fahrzeug durchführen.
  das Tragen von FFP2-Masken notwendig sein, um                        ● Personenzahl reduzieren. Mannschaft nach Mög-
  den Eigenschutz der Einsatzkräfte zu erhöhen. Dies                     lichkeit auf mehrere Fahrzeuge verteilen.
  ist insbesondere dann der Fall bzw. empfehlens-                        – Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Maske ist auf-
  wert, wenn bei Tätigkeiten der Abstand von mindes-                        grund der räumlichen Enge bei mehreren Fahr-
  tens 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden                           zeuginsassen im Fahrzeug dringend empfohlen.
  kann, die keinen medizinischen Mund-Nasen-                                Aktuelle Sprachregelung des Bundesministeriums
  Schutz tragen oder eine schlechte Lüftungssituation                       für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Thema
  herrscht.                                                                 „Maske am Steuer“:
● Auf richtiges An- und Ablegen des Mund-Nasen-                             „Nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung
  Schutzes bzw. der FFP2-Maske achten, dabei mit                            darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so
  den Händen möglichst nicht in das Gesicht fassen,                         verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr er-
  davor und danach Hände waschen oder desinfizie-                           kennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit
  ren!                                                                      des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrs-
● FFP2-Masken sind Atemschutzgeräte der Gerä-                               teilnahme insbesondere bei automatisierten Ver-
  tegruppe 1. Damit muss z. B. nach § 6 (3) DGUV                            kehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie
  Vorschrift 49 „Feuerwehren“ die Eignung der Ein-                          verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung
  satzkräfte vor Aufnahme von Tätigkeiten mit FFP2-                         wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Fest-
  Maske und in regelmäßigen Abständen ärztlich be-                          stellbarkeit der Identität gewährleisten.
  scheinigt werden.
  Ausnahmen:                                                                Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann,
  In der überwiegenden Anzahl der oben beschriebe-                          insbesondere in Kombination mit einer Sonnen-
  nen Anlässe sollte die Tragezeit von FFP2-Masken                          brille oder Kopfbedeckung, zwar wesentliche, zur
  regelmäßig nicht mehr als ca. 30 Minuten pro Tag                          Identitätsfeststellung erforderliche Gesichtsmerk-
  betragen. Wenn die Tragezeit weniger als ca. 30 Mi-                       male verdecken. In diesem Fall können aber die
  nuten pro Tag beträgt sind z. B. nach DGUV Vor-                           Kontrollbehörden der Länder die Möglichkeit der
  schrift 49 (Anlage 1) keine Eignungsuntersuchun-                          Anwendung des Opportunitätsprinzips in Betracht
  gen für das Tragen von FFP2-Masken erforderlich.                          ziehen und von einer Verfolgung als Ordnungswid-
  Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Hilfeleistungs-                       rigkeit absehen. Die Polizeien der Länder sind be-
  organisationen, für die eine gültige Bescheinigung                        reits entsprechend sensibilisiert, so zu verfahren,
  nach G26 vorliegt, können die FFP2-Masken unter                           wenn der Mund- und Nasenschutz – wie derzeit
  Berücksichtigung der maximalen Tragedauer auch                            – legitimen Zwecken von beträchtlichem Gewicht
  länger/öfter tragen.                                                      (Gesundheitsschutz, Sars-CoV-2-­­Virus) dient. Nur
                                                                            bei offensichtlicher Nutzung der Masken, um ande-
4 https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Corona-
                                                                            re Ordnungswidrigkeiten zu begehen (z. B. Raser),
  virus/pdf/Schutzmasken.pdf?__blob=publicationFile&v=13                    werden weiterhin Bußgelder verhängt.“
                                                                                                                           10/11
Fachbereich AKTUELL                                                                                    FBFHB-016

● Ausstattung der Fahrzeuge:                               ● Schwarz-/Weißtrennung beachten, nicht mit der Ein-
    – Handwaschmittel (z. B. Hygieneboard oder Was-            satzkleidung nach Hause fahren.
      serbehälter mit Hahn, Flüssigseife, Einmalhand-      ●   Sanitärräume und Handwaschgelegenheiten ent-
      tücher, Händedesinfektionsmittel)                        sprechend eines festgelegten Reinigungsplans rei-
    – Müllbeutel zur sicheren Entsorgung von Einmal-           nigen, insbesondere: Klinken, Türgriffe, Armaturen,
      handtüchern und Einmalhandschuhen                        Sanitäreinrichtungen, Toilettendeckel und -becken.
    – Reinigungs- und Desinfektionsmittel (für Oberflä-    ●   In Sanitärräumen ist durch geeignete Maßnahmen
      chen, Werkzeuge, das Autoinnere etc.)                    (z.B. Begrenzung der Personenzahl, zeitlich ver-
                                                               setzte Nutzung, etc.) sicherzustellen, dass die Ab-
                                                               standsregeln eingehalten werden können.
6 Tätigkeiten im Außenbereich                              ●   Reinigung von PSA durch die Feuerwehr/Organisation
                                                               sicherstellen.
● Den Mindestabstand von 1,50 m untereinander ein-         ●   Räume je nach Benutzungsfrequenz regelmäßig
    halten, soweit möglich auch bei kleinen und festen         lüften.
    Einheiten. Ist dies unter Ausschöpfung aller Mög-
    lichkeiten nicht möglich, einen Mund-Nasen-Schutz
    oder eine FFP2-Maske tragen.                           8 Werkstattdienst
●   Kontakt mit fremden Personen vermeiden.
●   Gemeinsam genutzte Geräte und Ausrüstungen             ● Aufenthalt mehrerer Personen gleichzeitig in Werk-
    nach der Nutzung mit handelsüblichem Haushalts-            stätten vermeiden.
    reiniger reinigen                                      ● Einzelne Arbeitsplätze entzerren und räumlich von-
●   oder, wie bisher auch üblich, je nach Tätigkeit per-       einander, wenn möglich mind. 1,5 m entfernt, ein-
    sonenbezogene Handschuhe tragen.                           richten.
●   Reinigung der Hände nach den Tätigkeiten mit Flüs-     ●   Nötigenfalls räumliche Abtrennung bei gleichzeiti-
    sigseife und Wasser aus dem mitgeführten Wasser-           ger Nutzung der einzelnen Arbeitsplätze, z. B. durch
    behälter, Abtrocknen mit Einmalhandtüchern.                Plexiglasscheiben, abgehängte Folien etc.
●   Nach Möglichkeit in der Nähe des Feuerwehrhau-         ●   Direkte, enge Zusammenarbeit von Einsatzkräften
    ses/Stützpunktes üben, um die sanitären Anlagen,           soweit wie möglich vermeiden. Arbeitsabläufe ent-
    insbesondere Waschgelegenheiten, jederzeit nutzen          sprechend anpassen.
    zu können.                                             ●   Bei unvermeidlicher Unterschreitung des Mindest-
                                                               abstands sind von den beteiligten Einsatzkräften
                                                               Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken zu tragen.
7 Sanitärräume                                             ●   Gemeinsam genutztes Werkzeug nach der Nutzung
                                                               mit handelsüblichem Haushaltsreiniger reinigen
● Bereitstellung von                                       ●   oder, wie bisher auch üblich, je nach Tätigkeit per-
    – Flüssigseife (i. d. R. üblich als Dreiklang von          sonenbezogene Handschuhe tragen.
      Hautschutz/-reinigung/-pflege-Spender, Betäti-           (Ausnahme: Rotierende Arbeitsmittel wie z. B. Bohr-
      gung der Hautschutz- und Desinfektionsspender            maschinen)
      möglichst mit Ellenbogen)                            ●   Arbeiten nach Möglichkeit ins Freie verlegen.
    – Einmalhandtüchern (Papierhandtücher)                 ●   Intensive und regelmäßige Lüftung der Werkstätten,
    – Händewaschregel aushängen (mind. 20 Sekun-               z. B. durch geöffnete Hallentore und Türen.
      den mit Wasser und Seife waschen)
    – Hautschutzplan aushängen

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