HINWEISE FÜR EINSATZKRÄFTE ZUM UMGANG MIT BZW. ZUM SCHUTZ VOR DEM CORONAVIRUS SARS-COV-2 SOWIE PANDEMIEBEDINGTEN EINSCHRÄNKUNGEN
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Fachbereich AKTUELL Fachbereich Feuerwehren FBFHB-016 Hilfeleistungen Brandschutz Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen Stand: 27.01.2021, inhaltliche Aktualisierungen sind gelb gekennzeichnet. Dieses Fachbereich Aktuell gibt Einsatzkräften der Feuerwehren und der nicht-medizinischen Hilfe leistungsorganisationen Hinweise zum Schutz vor bzw. im Umgang mit dem Coronavirus sowie zu mög- lichen pandemiebedingten Einschränkungen bei der Durchführung regelmäßiger Prüfungen von Arbeits- mitteln, wie Ausrüstungen und Geräte. Die hier gegebenen Hinweise können grundsätzlich auch bei Werk- und Betriebsfeuerwehren angewendet werden. Bestehen organisationsinterne oder landes spezifische Regelungen, sind diese vorrangig zu beachten. Bitte ein Bild einladen! 1 Erreger überwiegend bei älteren Personen, oder Personen deren Immunsystem geschwächt ist. [1] Coronaviren (CoV) können beim Menschen Das Virus SARS-CoV-2 hat sich in der kurzen Krankheiten verursachen, die von leichteren Zeit nach seiner erstmaligen Entdeckung im De- Erkältungen bis hin zu schweren Erkrankun- zember 2019 sehr effizient durch Tröpfcheninfek- gen reichen. Bisher zeigten 7 Coronaviren ein tion von Mensch zu Mensch ausgebreitet. [1] humanpathogenes Potenzial. Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein neues Virus, das bisher beim Menschen noch nicht nachgewiesen war 3 etroffenheit der Feuerwehren B [1]. Die beim Menschen durch SARS-CoV-2 ver- und der nicht-medizinischen ursachte Krankheit wird als COVID-19 bezeich- Hilfeleistungsorganisationen net. Aufgrund der Infektionszahlen, Inzidenz und R-Werte, aber vor allem durch die derzeit beob- 3.1 Einsätze achteten Virus-Mutationen, ist von einer hohen Infektiosität auszugehen. Einsatzkräfte können auf verschiedene Art in Kontakt mit Personen kommen, bei welchen der Verdacht einer SARS-CoV-2 Infektion besteht 2 Symptomatik bzw. die an COVID-19 erkrankt sind, z. B. im Rahmen von Erstversorgungen, technischen Ret- Infektionen des Menschen mit Coronaviren ver- tungen, Tragehilfe/Unterstützung des Rettungs- laufen meist mild und asymptomatisch. Es können dienstes, Amtshilfe für Polizei oder Gesundheits- auch komplexe Krankheitsbilder mit Beteiligung behörden und bei der Wiederaufbereitung von mehrerer Organsysteme beobachtet werden. kontaminiertem Einsatzmaterial. Hierzu hat das Häufig treten Atemwegserkrankungen mit Fieber, Robert Koch-Institut ein Frageschema entwickelt, Husten, Halskratzen, Atemnot und Atembeschwer- um schnell festzustellen, welche Maßnahmen den, eventuell Durchfall auf. In schwereren Fällen hierbei notwendig sind: kann eine Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes respiratorisches Syndrom, ein Interaktive Anwendung zu den Hygienemaßnah- Nierenversagen und sogar den Tod verursachen, men für nicht-medizinische Einsatzkräfte1 1 http://multimedia.gsb.bund.de/RKI/Flowcharts/covid19/
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 Prinzipiell unterscheidet man zwischen dem 3.2 Dienstbetrieb der Feuerwehren und ● begründeten Verdachtsfall nicht-medizinischen Hilfeleistungs Man geht von einem begründeten Verdachtsfall aus, organisationen wenn mindestens folgende Kriterien erfüllt sind: – Akute Atemwegsprobleme jeder Schwere (z. B. 3.2.1 A llgemeine Maßnahmen für alle Husten, Schnupfen, Lungenentzündung, ggf. All- Einsatzkräfte gemeinsymptome, Fieber) – Kontakt zu einem bestätigtem COVID-19 Fall in Um die Einsatzfähigkeit der kritischen Infrastruktur den letzten 14 Tagen Feuerwehr und Hilfeleistungsorganisationen auf- und dem recht erhalten zu können, ist es erforderlich, Maß- ● bestätigten COVID-19 Fall nahmen zu ergreifen, die verhindern, dass Einsatz- Man geht von einem COVID-19 Fall aus, wenn neben kräfte unter Quarantäne gestellt werden müssen. den oben genannten Kriterien eine positive Bestäti- Die umfassenden Quarantänemaßnahmen von gung (z. B. laborbestätigter Abstrich aus dem Nasen- Kontaktpersonen6 der Kategorie I von infizierten oder Rachenraum, ggf. Sputum) durch ein Referenz- Menschen sind Bestandteil der aktuellen Pande- labor vorliegt. miebekämpfungsstrategie (Eindämmungsstrategie). Eine Infografik2 des Robert Koch-Instituts stellt Zu diesen Maßnahmen können z. B. zählen: die Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische ● Einen Abstand untereinander von 1,5 bis 2 Metern, Einsatzkräfte im Überblick dar. insbesondere aber zu niesenden oder hustenden Personen, halten. Haben Einsatzkräfte im Rahmen eines Einsat- ● Keine engen Begrüßungszeremonien durchführen. zes Kontakt zu einem begründetem Verdachtsfall ● Kein Händeschütteln. oder bestätigtem COVID-19 Fall, wird folgendes ● Beachten der 3G-Regel7 (Meiden von: Schlecht be- Vorgehen empfohlen: lüfteten, geschlossenen Räumen; Gruppen und Ge- ● Verwendung der PSA 42 gemäß DGUV Information dränge; Gesprächen mit engem Kontakt). 205-014 Auswahl von persönlicher Schutzausrüs- ● Häufiges Händewaschen8 mit Wasser und Seife. tung für Einsätze bei der Feuerwehr [3]. Die konkret ● Regelmäßige und häufige Händedesinfektion9 im einzusetzende PSA-Form muss jeweils lagebedingt Dienstbetrieb mit einem als viruzid oder begrenzt festgelegt werden. viruzid eingestuftem Händedesinfektionsmittel. ● Beim Vorgehen im Einsatz ist die DGUV Vorschrift 49 ● Hustenetikette10 wahren (Husten oder Niesen in die Feuerwehren [3] zu beachten. Zusätzlich sind die Ellenbeuge). in der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 5003 be- ● Einwegtaschentücher und -handtücher benutzen schriebenen Aspekte zum Kontaminationsschutz in und richtig entsorgen. Betracht zu ziehen. ● Bei eigenen Krankheitsanzeichen zuhause bleiben. ● Beachtung der allgemeinen AHA+L+A Hygienere- ● Sicherung des Einsatz- und Dienstbetriebes durch geln4 vor, während und nach der Einsatztätigkeit. Hygienemaßnahmen sowie Beschränkung von Kon- ● Weitere Einsatzmaßnahmen können auch dem takten auf das notwendige Maß, z. B. keine Besu- Merkblatt 10-035 der Vereinigung zur Förderung des chergruppen empfangen, Versammlungen vertagen. deutschen Brandschutzes – vfdb e.V. entnommen ● Ausbildungs- und Übungsdienst sowie regelmä- werden [2]. ßig durchzuführende Unterweisungen in Präsenz- form bis auf Weiteres aussetzen, wenn dadurch das Übertragungsrisiko des Corona-Virus erhöht würde. 2 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygie- nemassnahmen_Einsatzkraefte.pdf?__blob=publicationFile 6 siehe auch: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona- 3 https://www.sfs-w.de/projektgruppe-feuerwehrdienstvorschriften/vom- virus/Kontaktperson/Management.html afkzv-verabschiedet-und-zur-einfuehrung-in-den-laendern-empfohlen. 7 https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in- html?no_cache=1&download=fwdv500_jan2012.pdf&did=86 zeiten-vieler-neuinfektionen.html 4 https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-coro- 8 https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen.html na.html 9 https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/desinfektionsmittel.html 5 https://www.vfdb.de/fileadmin/Referat_10/Merkblaetter/Aktuelle_End- 10 https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/hygiene-beim-husten- versionen/MB10_03_Influenzapandemie_Ref10_2018_11.pdf und-niesen.html 2/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 ● Einsatzkräfte mit Erkältungsanzeichen melden dies kelfiltrierende Halbmasken FFP2 gemäß DIN EN an die Einheitsführung (Vgl. § 6 (2) DGUV Vor- 149:2009-08, auch FFP2-Masken genannt, wenn schrift 49) und halten sich vom Dienstbetrieb fern. der Abstand zu anderen Personen von 1,5 bis 2 m nicht eingehalten werden kann), ● Bereitstellung von ausreichenden Mengen an geeig- 3.2.2 Maßnahmen der Trägerin oder des netem Desinfektionsmittel (Personen- und Geräte- Trägers der Feuerwehr bzw. der desinfektion) (Vgl. § 3, § 4 DGUV Vorschrift 49), Hilfeleistungsorganisation ● Information der Einsatzkräfte über zu ergreifende Maßnahmen, z. B. in Form von schriftlichen Dienst- Neben den allgemeinen Maßnahmen sind weiter- anweisungen, gehende bzw. übergeordnete Maßnahmen emp- ● Regelmäßige Beurteilung und Ermittlung der Ein- fehlenswert [4]: satzbereitschaft der eigenen Einheit, ● Regelmäßige Informationsbeschaffung zur Sachla- ● Sicherstellen von Reinigung, Desinfektion und Ein- ge, z. B. über folgende Links: haltung von Hygienemaßnahmen in Feuerwehrhäu- – dem zuständigen Unfallversicherungsträger11 sern. – Informationen der DGUV zum Coronavirus ● Bei der Aufbereitung von persönlicher Schutzausrüs- (COVID-19)12 tung und Ausrüstung, z. B. nach einem Einsatz sind – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits die notwendigen Hygienemaßnahmen zu ergreifen. medizin13 Dies gilt u. a. für die Aufbereitung der Atemanschlüs- – Robert-Koch-Institut14 se oder sonstiger PSA und Ausrüstung, die mit Bio- – Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung15 stoffen kontaminiert sein können. Gegebenenfalls – Landesgesundheitsbehörden16 ist hierbei auch das Tragen der PSA 42 gemäß der – örtlichen Gesundheitsbehörden17 DGUV Information 205-014 nötig. Vor der Reinigung ● Ergänzung der vorhandenen Gefährdungsbeurtei- ist die Desinfektion der kontaminierten Einsatzmittel lung und ggf. Standardeinsatzregeln (Vgl. § 4 DGUV (z. B. Atemanschluss) mit einem dafür zugelassenen Vorschrift 49, § 3 DGUV Vorschrift 1 (1) bis (3)), Desinfektionsmittel zu empfehlen. ● Erwirken einer medizinischen Beratung (Vgl. § 6 ● Erstellen eines Pandemieplanes. Die DGUV hat DGUV Vorschrift 49). Hinweis: Eine Angebotsvor- dazu eine Arbeitshilfe erstellt, die hier18 zur Verfü- sorge im Sinne der Arbeitsmedizinischen Vorsorge- gung steht [3]. Der Pandemieplan sollte auch Fol- verordnung (ArbMedVV) für das Tragen von medi- gendes beinhalten bzw. berücksichtigen: zinischen Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) – Handlungshinweise/Vorgehensweise für einen oder FFP2-Masken ist für ehrenamtliche Einsatz- Verdachts- bzw. Infektionsfall innerhalb der Orga- kräfte der Feuerwehr nach der DGUV Vorschrift 49 nisation. „Feuerwehren“ grundsätzlich nicht angezeigt. Bei – mögliche psychische Belastungen durch SARS- Bedarf kann eine Vorsorge bei einer dafür geeig- CoV-2 bei den Einsatzkräften. neten Ärztin oder Arzt durchgeführt werden (s. u. a. §§ 6 (5) und 7 (1) DGUV Vorschrift 49). Siehe hierzu auch Punkt 4 der Anlage, 3.2.3 Reduzierung des gegenseitigen ● Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutz- Infektionsrisikos ausrüstung in ausreichender Anzahl (Vgl. § 14 (2) DGUV Vorschrift 49, § 29 DGUV Vorschrift 1), d. h. Die nachfolgenden Hinweise können dazu beitra- z. B. mindestens medizinische Gesichtsmasken ge- gen, das Infektionsrisiko unter Einsatzkräften zu mäß DIN EN 14683:2019-10 (auch medizinischer verringern. Mund-Nasen-Schutz - MNS genannt) bzw. parti- Im Feuerwehrhaus/Stützpunkt der Hilfeleis- 11 https://www.dguv.de/webcode.jsp?query=d1044 tungsorganisation 12 https://www.dguv.de/corona/index.jsp 13 https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Corona- Aufenthalt im Feuerwehrhaus/Stützpunkt virus/Coronavirus_node.html ● Begrenzung der im Objekt befindlichen Personen. 14 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_ node.html 15 https://www.bzga.de/ 16 https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Netzwerke/ Zustaendigkeiten/Adressen.html 18 https://publikationen.dguv.de/praevention/allgemeine-informationen/ 17 https://tools.rki.de/PLZTool/ 2054/10-tipps-zur-betrieblichen-pandemieplanung?number=SW16054 3/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 ● Aufenthaltsdauer von Einsatzkräften, insbesonde- ● Um einer Kontaminationsverschleppung bis in den re von mehreren gleichzeitig, auf das erforderliche privaten Bereich vorzubeugen ist ein Kontakt der Maß begrenzen. Dies gilt zum Beispiel für: PSA mit eigener Kleidung und privaten Gegenstän- – Bereitschaft, den (z. B. Mobiltelefon, Geldbörse, Privat-PKW) zu – Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, vermeiden. – Nachbesprechungen, – Nutzung von Personenaufzügen nur unter Einhal- Besetzung der (Einsatz-)Fahrzeuge tung der Hygienestandards. Abstände zwischen den Einsatzkräften vergrö- ßern. Dazu die Besatzung auf den Fahrzeugen reduzieren. Zum Beispiel: Merkregel: ● ein Gruppenfahrzeug mit einer Staffel oder Mindestens 1,5 m Abstand voneinander halten. ● ein Staffelfahrzeug mit einem Trupp besetzen. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, dann ist ein Mund-Nasen-Schutz zu benutzen. Auch in den (Einsatz-)Fahrzeugen ist für eine (Für MNS gelten z. B. keine Tragezeitbegrenzun- ausreichende Lüftung zu sorgen. Die Aufenthalts- gen nach DGUV Regel 112-190.) Eine Begründung bzw. die Pflicht zum Tragen von dauer der Einsatzkräfte in den Fahrzeugen kurz FFP2-Masken kann sich aus der eigenen Gefähr- halten, z. B. an der Einsatzstelle gleich absit- dungsbeurteilung oder z. B. aus landesrechtlichen zen und in einem sicheren Bereich, mit Abstand Regelungen ergeben, siehe hierzu auch Punkt 4 zueinander, antreten/aufhalten. Weitere erfor- der Anlage. derliche Kräfte sollten nach Möglichkeit mit an- deren Einsatzfahrzeugen, z. B. mit einem Mann- schaftstransportfahrzeug folgen. Aufbewahrung, An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ● Nach Möglichkeit, insbesondere nach Einsätzen, Merkregel: örtlich oder zeitlich versetztes An- und Auskleiden. Das Nachrücken mit privaten PKW ist zu ver meiden. Neben der oben beschriebenen Konta- minationsverschleppung in den privaten Bereich Merkregel: werden Einsatzkräfte in privaten Fahrzeugen von Möglichst wenige Einsatzkräfte sollen sich zur anderen Verkehrsteilnehmern nicht als Feuer- gleichen Zeit am gleichen Ort aufhalten. wehr/Hilfeleistungsorganisation wahrgenommen. ● In geschlossenen Räumen für ausreichende Lüftung 3.2.4 Pandemiebedingte Einschränkun- sorgen. gen bei der Durchführung von – Besprechungsräume sind vor der Benutzung so- (Belastungs-) Übungen für das wie mind. alle 20 Minuten während der Benut- Tragen von Atemschutz zung zu lüften, – Büroräume sind mind. alle 60 Minuten zu lüften. Von den pandemiebedingten Einschränkungen – Aufenthalts- und Schulungsräume sind je nach des Ausbildungs- und Übungsdienstes sind auch Frequentierung regelmäßig zu lüften, mindestens die nach FwDV 7 Atemschutz durchzuführenden aber alle 20 Minuten. Belastungsübungen in Atemschutzübungsanlagen Empfohlene Mindestdauer der Lüftung: bzw. die nach DGUV Regel 112-190 durchzufüh- • Winter: 3 Minuten renden Übungen betroffen. • Frühling/ Herbst: 5 Minuten • Sommer: bis zu 10 Minuten Seitens der gesetzlichen Unfallversicherungsträ- ● Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage) sind, ger für die Feuerwehren ist es bei bestehender soweit möglich, gemäß der Veröffentlichung gültiger Eignung nach G26 und bisher fristgerecht „Infektionsschutzgerechtes Lüften – Hinweise und durchgeführter Belastungsübung weiterhin mög- Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie“19 lich, die Funktion Atemschutzgeräteträger oder zu betreiben. Atemschutzgeräteträgerin wahrzunehmen, wenn 19 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Lueftung.html 4/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 die Belastungsübung pandemiebedingt jetzt nicht Arbeitsmedizinerin selbst Fristabweichungen fest- rechtzeitig durchgeführt werden kann. Gegebe- gelegt werden. nenfalls ist auch die Durchführung von, mit regu- lären Belastungsübungen vergleichbaren Ersatz- Die hier gegebenen Hinweise können analog übungen, z. B. im Freien möglich. Hierbei sind auch auf andere Eignungsuntersuchungen und eventuell bestehende, landesspezifische Bestim- durchzuführende Übungen angewandt werden. mungen der Unfallversicherungsträger bzw. der zuständigen Behörden zu beachten. 3.2.5 Eignung von Einsatzkräften für Der Einsatz, insbesondere unter umluftun- den Dienst nach einer Infektion abhängigem Atemschutz, ohne fristgerecht mit SARS-CoV-2 durchgeführte und „bestandene“ Belastungs- übung kann nur für den vorübergehenden Es gilt, dass Einsatzkräfte nur für Tätigkeiten ein- Ausnahmefall gelten. Pandemiebedingt nicht gesetzt werden dürfen, für die sie körperlich und fristgerecht durchführbare Übungen sind so geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Be- schnell wie möglich nachzuholen. stehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel z. B. an der körperlichen Eignung von Neben der Eigenverantwortung aller Einsatzkräf- Einsatzkräften für die vorgesehene Tätigkeit er- te, gesundheitliche Einschränkungen dem Ein- geben, so ist die Eignung ärztlich zu bestätigen. heitsführer oder der Einheitsführerin umgehend Eine durchlaufene Infektion mit SARS-CoV-2 mitzuteilen, darf die Unternehmerin oder der Un- kann, je nach Ausprägung und Schweregrad ternehmer Feuerwehrangehörige weiterhin nur für des Verlaufs, bei der betreffenden Einsatzkraft Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und ein konkreter Anhaltspunkt sein. Insbesondere geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Diese ist dies für das Tragen von Atemschutz oder das Vorgabe kommt bei der hier beschriebenen Aus- Tauchen zu beachten. nahme im Besonderen zur Anwendung. Bei kon- kreten Anhaltspunkten, aus denen sich Zweifel an Treten während der Laufzeit einer ärztlichen Eig- der körperlichen oder geistigen Eignung von Feu- nungsbescheinigung nach G 26 „Atemschutz“ erwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit oder G 31 „Tauchen“ Anhaltspunkte auf oder mel- ergeben, hat die Unternehmerin bzw. der Unter- det eine Einsatzkraft Einschränkungen, aus denen nehmer sich die Eignung ärztlich bestätigen zu las- sich Zweifel an der Eignung für Tätigkeiten unter sen. Alternativ bedeutet das für den hier beschrie- Atemschutz oder das Tauchen ergeben, ist eine benen Fall, die betroffene Einsatzkraft kann nicht erneute Prüfung und Feststellung der Eignung er- unter Atemschutz eingesetzt werden oder sogar forderlich (siehe z. B. § 6 (3) DGUV Vorschrift 49). gänzlich nicht am Feuerwehrdienst teilnehmen. Ob eine Einsatzkraft nach einer ausgeheilten, Da es inzwischen unterschiedliche Länderrege- möglicherweise auch ohne Symptome verlaufe- lungen der Unfallversicherungsträger der öffent- nen Infektion mit SARS-CoV-2 die Tätigkeit unter lichen Hand20 für Fristüberschreitungen bei Eig- Atemschutz oder das Tauchen wieder aufnehmen nungsuntersuchungen (G26) gibt, kann hierzu kann oder zunächst eine vorzeitige Nachuntersu- keine bundeseinheitliche Aussage getroffen wer- chung gemäß den Grundsätzen für arbeitsmedizi- den. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen nische Untersuchungen G 26 bzw. 31 absolvieren für das Tragen von Atemschutzgeräten der Grup- muss, lässt sich pauschal nicht beantworten. pen 1 und 2. Nicht zuletzt mit Blick auf die eigene Gesundheit sollten die Einsatzkräfte in diesem Zusammen- Für Eignungsuntersuchungen (gilt nicht für Er- hang nochmals eindringlich auch auf Ihre eige- stuntersuchungen) bei Berufs-, Werk- oder Be- ne Verantwortung hingewiesen werden (§ 6 (2) triebsfeuerwehren bzw. hauptberuflich bei Feu- DGUV Vorschrift 49). erwehren Beschäftigten können in Abstimmung mit dem zuständigen Arbeitsmediziner bzw. der 20 https://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/unfallkassen/index.jsp 5/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 3.2.6 W iederaufnahme des regulären Im Bereich der Feuerwehren sind die meisten Dienstbetriebes Ausrüstungen und Geräte alle 12 Monate einer Sicht-, Funktions- und ggf. einer Belastungs- Es ist Aufgabe des Trägers bzw. der Trägerin der prüfung zu unterziehen (s. § 11 (2) DGUV Vor- Feuerwehr bzw. der Hilfeleistungsorganisation schrift 49 i. V. m. DGUV Grundsatz 305-002). abzuwägen, in welchem Umfang der Dienstbe- Hierzu befähigte Personen sind in der Regel die trieb möglich und erforderlich ist. Diese Entschei- Gerätewarte oder Gerätewartinnen der freiwilli- dung muss u nter Berücksichtigung der örtlichen gen Feuerwehren, Werkfeuerwehrtechniker oder Pandemielage und gegebenenfalls vorhandener Werkfeuerwehrtechnikerinnen bzw. entsprechen- landesspezifischer Regelungen erfolgen. de Dienstleister. Vor Wiederaufnahme des Dienstbetriebes ist Pandemiebedingt kann es zu Ausfällen auch bei durch die jeweilige Trägerin bzw. den Träger fest- den für die regelmäßigen Prüfungen befähigten zulegen, inwieweit individuelle Maßnahmen um- Personen sowohl in den Feuerwehren und Hil- zusetzen sind und die dazu nötige Ausrüstung feleistungsorganisationen als auch bei externen (z. B. Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Maske, Dienstleistern kommen. Können diese Prüfun- Hygieneartikel) zur Verfügung zu stellen. gen auf Grund dessen zunächst nicht durchge- führt werden, können die Ausrüstungen und Ge- Hinweise von Medizinern sollen dabei berücksich- räte weiter verwendet werden, wenn bisher keine tigt werden. Der Bundesfeuerwehrarzt z. B. infor- Schäden oder Mängel aufgetreten sind und fach- miert auf der Homepage des Deutschen Feuer- kundig eingeschätzt werden kann, dass ein siche- wehrverbandes, siehe unter anderem hier21. rer Betrieb weiter möglich ist. Krisenbedingt nicht durchgeführte Prüfungen sind sobald wie möglich Für die Beurteilung erforderlicher Maßnahmen im nachzuholen. Übungs- und Ausbildungsbetrieb gibt das Kapi- tel 3.2 den Rahmen. Eine Handlungshilfe zur Um- Diese Empfehlungen gelten u. a. nicht für Unter- setzung der Coronavirus-Arbeitsschutzstandards suchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO, für freiwillige Feuerwehren und Hilfeleistungsor- überwachungsbedürftige Anlagen, Medizinpro- ganisationen ist in der Anlage enthalten. dukte. Sie gelten ebenfalls nicht für Erstprüfungen und Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme nach Aufbau, Reparatur und prüfpflichtigen Ände- 3.2.7 P andemiebedingte Einschränkun rungen. gen bei der Durchführung von regelmäßigen Prüfungen von Sind Prüfkapazitäten „nur“ eingeschränkt, ist vor Arbeitsmitteln, wie der Ausrüstun- Ort zu entscheiden (Gefährdungsbeurteilung), gen und Geräte welche Ausrüstungen und Geräte weiter fristge- recht geprüft bzw. als erste wieder geprüft werden. Die Coronavirus-Pandemie hat u. a. zur Folge, dass regelmäßige bzw. wiederkehrende Prüfun- Weiterhin fristgerecht geprüft werden sol- gen (s. u. a. § 11 (2) DGUV Vorschrift 49, § 5 len z. B. Atemschutz- und Tauchgeräte, Che- DGUV Vorschrift 3 und 4) an Ausrüstungen und mikalienschutzanzüge, PSA gegen Absturz, Geräten der Feuerwehren und Hilfeleistungsor- Sprungrettungsgeräte, Lastaufnahmeein- ganisationen möglicherweise nicht fristgerecht richtungen, Arbeitsmittel, die als elektrische durchgeführt werden können. Betriebsmittel in engen Räumen verwendet werden, da bei deren Benutzung erhöhte Ge- Zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesund- fährdungen bestehen. heit der Einsatzkräfte dürfen im Dienst nur regel- mäßig geprüfte Ausrüstungen und Geräte einge- Sofern konkrete Prüffristen in staatlichen Arbeits- setzt werden. schutzvorschriften festgelegt sind, müssen Ab- weichungen mit der zuständigen Behörde abge- 21 https://www.feuerwehrverband-blog.de/informationen-zum-coronavirus- stimmt werden. sars-cov-2/ 6/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 Müssen regelmäßige Prüfungen pandemiebedingt Den Sichtprüfungen während und nach der Be- verschoben werden, sollte im Rahmen der Ge- nutzung, außerordentlichen Prüfungen auf Grund fährdungsbeurteilung z. B. die Berücksichtigung außergewöhnlicher Ereignisse, der Feststellung folgender Gesichtspunkte dokumentiert werden: und Meldung von Schäden und Mängeln, die ● die auf die Coronavirus-Pandemie zurückgehenden die Sicherheit und Gesundheit der Einsatzkräf- Gründe, aus denen festgelegte Prüfungen nicht ein- te gefährden können (vgl. § 11 (1) und (3) bis (5) gehalten werden können. DGUV Vorschrift 49, auch § 30 (2) DGUV Vor- ● die Feststellung, dass die betreffenden Ausrüstun- schrift 1), kommt eine noch größerer Bedeutung gen und Geräte bei den vorausgegangenen Prüfun- zu, wenn Prüfungen verschoben werden müssen. gen sowie im Zeitraum seit der letzten Prüfung kei- ne Mängel aufgewiesen haben, welche die sichere Die jeweiligen Verantwortlichkeiten für Sicherheit Verwendung beeinträchtigen. und Gesundheit werden hierdurch nicht außer ● die Angabe des Zeitraums, um die die Prüfung ver- Kraft gesetzt. schoben wird. ● die Feststellung, dass aufgrund der Verlängerung 4 Ausblick des Prüfintervalls bei der Verwendung der Ausrüs- tungen und Geräte nach fachkundiger Einschätzung Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungs- keine Mängel zu erwarten sind, welche die sichere organisationen wird dieses FB Aktuell erneut ak- Verwendung beeinträchtigen. tualisieren und die darin empfohlenen Maßnah- men anpassen, sollte sich die aktuelle Lage bzw. deren Einschätzung ändern. An der Erstellung hat mitgewirkt: Der Bundesfeuerwehrarzt des Deutschen Feuerwehrverbandes Literatur/Quellen: [1] Informationsseite der DGUV zum Coronavirus: https://www.dguv.de/corona/index.jsp, aufgerufen am 25.01.2021 [2] Merkblatt mit Informationen und Verhaltensweisen zu Influenzapandemien, MB10-03, Referat 10 der Verei- nigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes – vfdb e.V. https://www.vfdb.de/fileadmin/Referat_10/ Merkblaetter/Aktuelle_Endversionen/MB10_03_Influenzapandemie_Ref10_2018_11.pdf, aufgerufen am 20.01.2021 [3] zu beziehen über den zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter https://publikationen.dguv.de/ [4] Deutscher Feuerwehrverband / Klaus Friedrich: Der Bundesfeuerwehrarzt über das Coronavirus, Stand: 20.01.2021, http://www.feuerwehrverband-blog.de/ Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen im Fachbereich Feuerwehren Hilfeleistungen Brandschutz der DGUV 7/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 Stand 27.01.2021 Anlage zum FBFHB-016 2 Informationsmanagement/ Maßnahmenkoordination Handlungshilfe zur Umsetzung der Corona Unterweisung der Einsatzkräfte durch die Füh- virus-Arbeitsschutzstandards für freiwillige rungskräfte, ggf. mit Unterstützung des Feuer- Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisatio- wehrarztes, der Feuerwehrärztin, der Fachkraft nen. für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes der Kommune, zu den allge- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales meinen und speziell für die Einheit festgelegten (BMAS) hat zum Schutz der Beschäftigten allge- Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung: meingültige Arbeitsschutzmaßnahmen1 verabschie- ● Allgemeine Schutzmaßnahmen det, die klare und verbindliche Standards zum Um- – Übertragungswege gang mit der Covid-19-Pandemie vorgeben. • Tröpfcheninfektion z. B. durch – Husten, Die folgende Handlungshilfe gibt der Trägerin – Niesen oder dem Träger der Feuerwehr bzw. der Hilfe- – Aussprache, lautes Reden, Lachen etc. leistungsorganisation Hilfestellung, wie die Anfor- – Körperkontakt derungen dieser allgemein gültigen Arbeitsschutz- ● Informationen für Einsatzkräfte, für den Fall der Er- standards umgesetzt werden können. Sie dient krankung, damit sie wissen: als Basis oder Ergänzung der Gefährdungsbeur- – dass sie bei Krankheit zu Hause bleiben müssen! teilung für die Festlegung konkret erforderlicher – bei welchen Symptomen sie einen Arzt kontak- Maßnahmen. Die hier genannten Maßnahmen tieren müssen! (allgemeine Erkältungssymptome sind nicht abschließend. wie Fieber, Husten und/oder Atemnot, evtl. Durch- fall) Vorher telefonisch in der Praxis anmelden! – wann sie selbst als infektionsverdächtig gelten 1 Grundsätzliches und sich bei der Einheitsführung zum Schutz an- derer telefonisch melden müssen, damit notwen- Besonders an der Covid-19-Erkrankung ist, dass dige Maßnahmen eingeleitet und abgestimmt wer- auch Personen infiziert sein können, die selbst den können (z. B. Infektionsketten aufdecken). keine Symptome aufweisen. Es besteht auch ● Tragen von Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Mas- durch diese die Gefahr der Übertragung auf ken Kontaktpersonen. – Auswahl von Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2- Maske: Die Übertragung des Virus erfolgt überwiegend • Mund-Nasen-Schutz zum Schutz anderer über Tröpfcheninfektion durch Husten, Niesen, • Mindestens FFP2-Masken zum Eigenschutz Aussprache (lautes Reden, Lachen) und auch bei Kontakt mit potentiell infizierten Personen indirekt über Körperkontakt. Daher kommt der – Vor dem Auf- oder Absetzen die Hände waschen räumlichen Distanz zwischen Einsatzkräften und oder desinfizieren. zu anderen Personen weiterhin die wichtigste – Vermeiden, mit den Händen in das Gesicht zu Rolle zu. Neben der Umsetzung von Abstands greifen. regeln ist auch die Handhygiene zur Reduzie- – Wenn vorhanden, Gebrauchsanweisungen der rung möglicher Schmierinfektionen von hoher Be- FFP2-Masken bzw. des Mund-Nasen-Schutzes deutung. Die Anforderungen hierzu sind in allen beachten! Bereichen durch technische und organisatorische – Schutzfunktion ist nur im trockenen Zustand ge- Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu unterstützen. geben. Weitere Hinweise zum Tragen von FFP2-Masken bzw. Mund-Nasen-Schutz siehe Punkt 4. ● Benennung eines Ansprechpartners oder einer An- sprechpartnerin, um den Informationsfluss zu si- 1 https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher- chern und die Maßnahmen ggfs. dem jeweils aktuel- arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html len Stand anzupassen. 8/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 3 Kontaktvermeidung und Hygiene ● Pausen und Besprechungen je nach Witterung ins Freie oder in die Fahrzeughalle verlegen. ● Schon auf dem Weg zur Feuerwehr/Hilfeleistungsor- ● Nach Möglichkeit räumlichen Abstand schaffen, ganisation mögliche Kontakte vermeiden (z. B. kei- z. B. durch: ne Mitnahme von anderen Einsatzkräften im Fahr- – Reduzierte Möblierung in den Aufenthalts-, zeug). Schulungsräumen und ggfs. Büroräumen ● Grundsätzlich kein Zutritt zur Feuerwehr/zum Stütz- – Engstellen entzerren punkt für fremde Personen oder ggfs. nur nach vor- – „Einbahnstraßen“ im Gebäude schaffen heriger Anmeldung. Abstände kennzeichnen (Bodenmarkierungen, ● Personen, die z. B. für erforderliche Reinigungs-, Absperrketten/-bänder, Hinweisschilder) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen das ● In geschlossenen Räumen für ausreichende Lüftung Feuerwehrhaus bzw. den Stützpunkt betreten müs- sorgen: sen, sollen mittels einer Liste erfasst werden, damit – Besprechungsräume sind vor der Benutzung so- nachverfolgt werden kann, wann wer anwesend war. wie mind. alle 20 Minuten während der Benut- Werden externe Dienstleister oder Zulieferer (z. B. zung zu lüften Reinigungsdienst, Catering, Haustechnik, Logistik, – Büroräume sind mind. alle 60 Minuten zu lüften. Beratungstätigkeiten) mit unterschiedlichen betrieb- – Aufenthalts- und Schulungsräume sind je nach lichen Aufgaben betraut oder sind häufig dauerhaft Frequentierung regelmäßig zu lüften, mindestens in den Räumen des Unternehmens tätig, ist eine aber alle 20 Minuten. Fremdfirmenvereinbarung erforderlich. Empfohlene Mindestdauer der Lüftung: Hierzu ist auch die Erfassung der Kontaktnachver- • Winter: 3 Minuten folgung von COVID-19-Fällen erforderlich, sowie • Frühling/ Herbst: 5 Minuten eine Information des externen Dienstleisters zur • Sommer: bis zu 10 Minuten Datenverarbeitung der Kontaktnachverfolgung. • Zur Bestimmung der Lüftungsfrequenz in Ab- ● Auf den Mindestabstand von 1,5 m ist grundsätzlich hängigkeit von Raumgröße und Belegung ist immer zu achten. z. B. der online-Lüftungsrechner2 der BGN ● Hinweisschild(er) anbringen, sinngemäß: „Beim Be- hilfreich. treten des Feuerwehrhauses bitte Abstand halten ● Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage) sind, und umgehend Hände waschen!“ soweit möglich, gemäß der Veröffentlichung ● Bei notwendiger Ausbildung/Übung: „Infektionsschutzgerechtes Lüften – Hinweise und – feste kleine Gruppen bilden, die immer in der glei- Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie“3 chen Besetzung üben, um wechselnde Kontakte zu betreiben. innerhalb der Einheit zu vermeiden, ● Türklinkenkontakte vermeiden. Wenn möglich, Tü- – Organisation von geeigneten, ggf. gestaffelten ren im Gebäude offen stehen lassen. (Ausnahme: Übungszeiten, um das gleichzeitige Zusammen- Brandschutztüren) treffen von vielen Einsatzkräften im Feuerwehr- ● Regelmäßige Reinigung, besonders von vielfach ge- haus/im Stützpunkt zu vermeiden. nutzten Oberflächen wie Türgriffen, Arbeitsflächen, ● notwendige Unterweisungen und Besprechungen Tastaturen, Telefonen, Lenkrädern oder Schalthebel werden in kleinen Gruppen durchgeführt. in Fahrzeugen etc. mit handelsüblichen Reinigungs- ● Soweit möglich, können für Ausbildungs- und mitteln. Dienstveranstaltungen Online-Verfahren genutzt ● Gemeinsam genutzte Geräte und Ausrüstungen nach werden. Möglichkeit mit Handschuhen benutzen. (Ausnahme: ● „Freizeitaktivitäten“ innerhalb der Organisation sind Rotierende Arbeitsmittel wie z. B. Bohrmaschinen) zu unterlassen bzw. die behördlichen Anordnungen ● Desinfektionsmaßnahmen der betroffenen Bereiche und Kontaktbeschränkungen zu beachten, um keine sind nur bei bekanntem oder begründetem Verdacht Infektion in die Einheit zu verschleppen. einer SARS-CoV-2-Infektion in der Einheit erforder- ● Einsatzkräfte die zu einer Risikogruppe gehören, lich. sollten weder am Übungsdienst mit anderen, noch ● Notwendigkeit des Aufenthalts von Angehörigen der an Einsätzen teilnehmen. Mindestens die Leitung Kinder- oder Jugendeinheiten sehr kritisch prüfen. der Einheit ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass man zu einer Risikogruppe gehört. Erforderliche 2 https://www.bgn.de/lueftungsrechner/ Maßnahmen sind individuell abzustimmen. 3 https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Lueftung.html 9/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 4 Tragen von Mund-Nasen-Schutz Werden FFP2-Masken länger als 30 Minuten oder bzw. Atemschutzmasken mehrfach getragen, so gelten folgende Tragezeitbe- grenzungen: ● Lässt sich – trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten – ● FFP2-Maske ohne Ausatemventil 75 Minuten mit der Mindestabstand von 1,5 m bei gemeinsam durch- 30 Minuten Erholungsdauer und max. 5 Einsätzen/ zuführenden Tätigkeiten nicht sicher einhalten, ist Tag, anhand der Art, der Dauer und der Intensität der Ar- ● FFP2-Maske mit Ausatemventil 120 Minuten mit beiten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder 30 Minuten Erholungsdauer und max. 3 Einsätzen/ erforderlichenfalls das Tragen von FFP2-Masken fest- Tag. zulegen (Gefährdungsbeurteilung). Hinweise zur Verwendung und Eignung verschie- denster Atemschutzmasken für die Entscheidungs- 5 Fahrten in (Einsatz-)Fahrzeugen findung stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hier4 übersichtlich zu- ● Fahrten mit mehreren Insassen reduzieren. Nach sammengefasst zur Verfügung. Möglichkeit in der Nähe des Feuerwehrhauses/ ● Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder auf- Stützpunktes üben. Bewegungsfahrten nur mit einer grund von landesrechtlichen Bestimmungen kann Person im Fahrzeug durchführen. das Tragen von FFP2-Masken notwendig sein, um ● Personenzahl reduzieren. Mannschaft nach Mög- den Eigenschutz der Einsatzkräfte zu erhöhen. Dies lichkeit auf mehrere Fahrzeuge verteilen. ist insbesondere dann der Fall bzw. empfehlens- – Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Maske ist auf- wert, wenn bei Tätigkeiten der Abstand von mindes- grund der räumlichen Enge bei mehreren Fahr- tens 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden zeuginsassen im Fahrzeug dringend empfohlen. kann, die keinen medizinischen Mund-Nasen- Aktuelle Sprachregelung des Bundesministeriums Schutz tragen oder eine schlechte Lüftungssituation für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Thema herrscht. „Maske am Steuer“: ● Auf richtiges An- und Ablegen des Mund-Nasen- „Nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung Schutzes bzw. der FFP2-Maske achten, dabei mit darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so den Händen möglichst nicht in das Gesicht fassen, verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr er- davor und danach Hände waschen oder desinfizie- kennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit ren! des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrs- ● FFP2-Masken sind Atemschutzgeräte der Gerä- teilnahme insbesondere bei automatisierten Ver- tegruppe 1. Damit muss z. B. nach § 6 (3) DGUV kehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie Vorschrift 49 „Feuerwehren“ die Eignung der Ein- verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung satzkräfte vor Aufnahme von Tätigkeiten mit FFP2- wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Fest- Maske und in regelmäßigen Abständen ärztlich be- stellbarkeit der Identität gewährleisten. scheinigt werden. Ausnahmen: Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann, In der überwiegenden Anzahl der oben beschriebe- insbesondere in Kombination mit einer Sonnen- nen Anlässe sollte die Tragezeit von FFP2-Masken brille oder Kopfbedeckung, zwar wesentliche, zur regelmäßig nicht mehr als ca. 30 Minuten pro Tag Identitätsfeststellung erforderliche Gesichtsmerk- betragen. Wenn die Tragezeit weniger als ca. 30 Mi- male verdecken. In diesem Fall können aber die nuten pro Tag beträgt sind z. B. nach DGUV Vor- Kontrollbehörden der Länder die Möglichkeit der schrift 49 (Anlage 1) keine Eignungsuntersuchun- Anwendung des Opportunitätsprinzips in Betracht gen für das Tragen von FFP2-Masken erforderlich. ziehen und von einer Verfolgung als Ordnungswid- Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Hilfeleistungs- rigkeit absehen. Die Polizeien der Länder sind be- organisationen, für die eine gültige Bescheinigung reits entsprechend sensibilisiert, so zu verfahren, nach G26 vorliegt, können die FFP2-Masken unter wenn der Mund- und Nasenschutz – wie derzeit Berücksichtigung der maximalen Tragedauer auch – legitimen Zwecken von beträchtlichem Gewicht länger/öfter tragen. (Gesundheitsschutz, Sars-CoV-2-Virus) dient. Nur bei offensichtlicher Nutzung der Masken, um ande- 4 https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Corona- re Ordnungswidrigkeiten zu begehen (z. B. Raser), virus/pdf/Schutzmasken.pdf?__blob=publicationFile&v=13 werden weiterhin Bußgelder verhängt.“ 10/11
Fachbereich AKTUELL FBFHB-016 ● Ausstattung der Fahrzeuge: ● Schwarz-/Weißtrennung beachten, nicht mit der Ein- – Handwaschmittel (z. B. Hygieneboard oder Was- satzkleidung nach Hause fahren. serbehälter mit Hahn, Flüssigseife, Einmalhand- ● Sanitärräume und Handwaschgelegenheiten ent- tücher, Händedesinfektionsmittel) sprechend eines festgelegten Reinigungsplans rei- – Müllbeutel zur sicheren Entsorgung von Einmal- nigen, insbesondere: Klinken, Türgriffe, Armaturen, handtüchern und Einmalhandschuhen Sanitäreinrichtungen, Toilettendeckel und -becken. – Reinigungs- und Desinfektionsmittel (für Oberflä- ● In Sanitärräumen ist durch geeignete Maßnahmen chen, Werkzeuge, das Autoinnere etc.) (z.B. Begrenzung der Personenzahl, zeitlich ver- setzte Nutzung, etc.) sicherzustellen, dass die Ab- standsregeln eingehalten werden können. 6 Tätigkeiten im Außenbereich ● Reinigung von PSA durch die Feuerwehr/Organisation sicherstellen. ● Den Mindestabstand von 1,50 m untereinander ein- ● Räume je nach Benutzungsfrequenz regelmäßig halten, soweit möglich auch bei kleinen und festen lüften. Einheiten. Ist dies unter Ausschöpfung aller Mög- lichkeiten nicht möglich, einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen. 8 Werkstattdienst ● Kontakt mit fremden Personen vermeiden. ● Gemeinsam genutzte Geräte und Ausrüstungen ● Aufenthalt mehrerer Personen gleichzeitig in Werk- nach der Nutzung mit handelsüblichem Haushalts- stätten vermeiden. reiniger reinigen ● Einzelne Arbeitsplätze entzerren und räumlich von- ● oder, wie bisher auch üblich, je nach Tätigkeit per- einander, wenn möglich mind. 1,5 m entfernt, ein- sonenbezogene Handschuhe tragen. richten. ● Reinigung der Hände nach den Tätigkeiten mit Flüs- ● Nötigenfalls räumliche Abtrennung bei gleichzeiti- sigseife und Wasser aus dem mitgeführten Wasser- ger Nutzung der einzelnen Arbeitsplätze, z. B. durch behälter, Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Plexiglasscheiben, abgehängte Folien etc. ● Nach Möglichkeit in der Nähe des Feuerwehrhau- ● Direkte, enge Zusammenarbeit von Einsatzkräften ses/Stützpunktes üben, um die sanitären Anlagen, soweit wie möglich vermeiden. Arbeitsabläufe ent- insbesondere Waschgelegenheiten, jederzeit nutzen sprechend anpassen. zu können. ● Bei unvermeidlicher Unterschreitung des Mindest- abstands sind von den beteiligten Einsatzkräften Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken zu tragen. 7 Sanitärräume ● Gemeinsam genutztes Werkzeug nach der Nutzung mit handelsüblichem Haushaltsreiniger reinigen ● Bereitstellung von ● oder, wie bisher auch üblich, je nach Tätigkeit per- – Flüssigseife (i. d. R. üblich als Dreiklang von sonenbezogene Handschuhe tragen. Hautschutz/-reinigung/-pflege-Spender, Betäti- (Ausnahme: Rotierende Arbeitsmittel wie z. B. Bohr- gung der Hautschutz- und Desinfektionsspender maschinen) möglichst mit Ellenbogen) ● Arbeiten nach Möglichkeit ins Freie verlegen. – Einmalhandtüchern (Papierhandtücher) ● Intensive und regelmäßige Lüftung der Werkstätten, – Händewaschregel aushängen (mind. 20 Sekun- z. B. durch geöffnete Hallentore und Türen. den mit Wasser und Seife waschen) – Hautschutzplan aushängen 11/11
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