Hygiene- und Infektions-schutzkonzept - Fassung vom 17.05.2021 - Musikschule Leipzig
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Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 17.05.2021 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung ................................................................................................................................ 3 2. Zugang zur Musikschule ........................................................................................................... 4 3. Allgemeine Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen.............................................. 5 4. Unterricht in instrumentalen und vokalen Fächern sowie Korrepetition ................................ 6 5. Spezifische Festlegungen für Fachbereiche.............................................................................. 6 5.1 Klavier ....................................................................................................................................... 6 5.2 Streich- und Zupfinstrumente .................................................................................................. 7 5.3 Gesang und Blasinstrumente ................................................................................................... 7 5.4 Schlagwerk/Schlagzeug/Percussion.......................................................................................... 7 6. Verwaltung ............................................................................................................................... 7 7. Beratungen ............................................................................................................................... 8 8. Risikogruppen........................................................................................................................... 8 9. Instrumentenausleihe .............................................................................................................. 8 10. Verhalten bei Verdachtsfällen und Erkrankungsfällen ............................................................. 8 11. Erste Hilfe ................................................................................................................................. 9 12. Übergangsregelungen/Schlussbestimmungen ......................................................................... 9 Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 2
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 17.05.2021 1. Einführung Maßgaben des Hygieneschutzes für Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten, Lehrkräfte und Schüler*innen Allgemeines: Die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an der Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ erfolgt in einzelnen Phasen und ist an allgemeine Vorschriften und Regelungen gebunden. Hierzu zäh- len insbesondere die Verordnungen des Freistaates Sachsen, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 21.01.2021, der SARS-CoV-2 Arbeitsschutz- standard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie die Festlegungen der Kommune. Sämtliche Maßgaben unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und ggf. Anpassung entsprechend der pandemischen Entwicklung. Entsprechend der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So- ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 04.05.2021 und der Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 07.05.2021 sowie in Abstimmung mit dem Dezernat Kultur der Stadt Leipzig ist der Musikschulbetrieb entsprechend der Festlegungen dieses Hy- giene- und Infektionsschutzkonzepts wie folgt möglich: Der Präsenzunterricht an der Musikschule Leipzig erfolgt ab dem 17.05.2021 im Einzelunterricht sowie in Kleingruppen/Ensembles bis maximal 5 Schüler*innen in allen instrumentalen und vokalen Fächern. Andere Unterrichtsformen sowie Präsenzveranstaltungen jeglicher Art sind bis zur Bekanntgabe weiterer Öffnungsschritte ausgeschlossen. Bis auf Weiteres ist auch die Durchführung des Unterrichts in alternativen/digitalen Formen in gegen- seitigem Einvernehmen zwischen der Lehrkraft und der/dem Schüler*in bzw. deren/dessen gesetzli- chen Vertreter*in unter Fortsetzung der Entgeltpflicht möglich. Darüber hinaus gehender Präsenzunterricht und jeglicher Präsenzkontakt von Lehrkräften mit Schü- ler*innen im Musikschulkontext bleiben weiterhin untersagt. Voraussetzung für den Musikschulbesuch (Einzel- und Förderunterricht sowie Unterricht in Klein- gruppen bis maximal 5 Schüler*innen, Korrepetition und Prüfungen) ist gemäß der aktuell gelten- den Corona-Schutz-Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest, vorgenommen in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer Apotheke. Entsprechend der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmeverordnung können häusliche Selbsttests und die damit verbundene Quali- fizierte Selbstauskunft nicht mehr anerkannt werden. Dies gilt nicht für Musikschüler*innen, die im Rahmen der Testungen in den allgemeinbildenden Schulen beim letzten Test in der jeweils aktuellen Kalenderwoche negativ getestet wurden. Aus- schließlich für diese Personen gilt vorerst weiterhin die Regelung, dass die negative Testung im Schulkontext durch eine Qualifizierte Selbstauskunft der Eltern nachgewiesen werden kann. Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung sieht ergänzend eine Befreiung von der Testpflicht vor. Diese Befreiung gilt ab sofort für Personen, die: - über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen (die Zweitimpfung liegt mindestens 14 Tage zurück) - von einer SARS-CoV-2 -Infektion genesen sind (sechs Monate ab Genesung) Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 3
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 17.05.2021 - von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt Als Impfnachweis gilt die ausgestellte Impfbescheinigung des Impfzentrums bzw. der Arztpraxis, in der die Impfung durchgeführt wurde oder alternativ der Impfausweis. Als Genesene gelten diejenigen Per- sonen, die über ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztli- che Bescheinigung der Infektion verfügen. Bei jedem Musikschulbesuch muss jede*r Schüler*in einen schriftlichen Nachweis über das Nicht- vorliegen einer COVID-19-Infektion oder über die Befreiung von der Testpflicht bei seiner/ihrer Lehrkraft vorlegen. Dies gilt ebenso für jede Begleitperson. Ohne diesen schriftlichen Nachweis ist der Musikschulbesuch nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind Kinder im Alter von unter 7 Jahren. Der Nachweis kann eine entsprechende tagesaktuelle Bescheinigung einer Arztpraxis, einer Apotheke, eines Testzentrums oder eine Erklärung der Erziehungsberechtigten über das negative Ergebnis einer in der jeweils aktuellen Kalenderwoche durchgeführten Testung in der allgemeinbildenden Schule sein. Um die Befreiung von der Testpflicht nachweisen zu können, muss die jeweils zutreffende Bescheini- gung bei der jeweiligen Musikschullehrerin oder dem Musikschullehrer im Original vorgelegt werden. 2. Zugang zur Musikschule Die unter Punkt 1 aufgeführten zulässigen Präsenzunterrichtsformen dürfen nur in den Musikschulge- bäuden Peterstraße 43, Georg-Schumannstraße 124, Windmühlenstraße 22-26 und in der PopAkade- mie, Prager Straße 10, sowie in den Zweigstellen in allgemeinbildenden Schulen durchgeführt werden. Unterricht in Privaträumen ist untersagt. Die Gebäude der Musikschule dürfen nur von Lehrkräften, Mitarbeiter*innen der Verwaltung sowie Schüler*innen der Musikschule betreten werden. Die Schüler*innen dürfen nur in begründeten Aus- nahmefällen von einer weiteren Person begleitet werden. Der Zugang zur Musikschule sowie allen Gebäuden und Räumlichkeiten, in denen Musikschulunter- richt stattfindet, ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome ge- stattet, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hindeuten (allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber, Husten, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Erbrechen, Durchfall) gestattet – der Fragenkatalog in Anlage 1 ist zu beachten. Durch das Führen von Anwesenheitslisten müssen alle Lehrkräfte jederzeit nachvollziehbar dokumen- tieren, welche Schüler*innen und Begleitpersonen sich zum Musikschulunterricht in Gebäuden der Musikschule aufgehalten haben. In den Anwesenheitslisten sind die Vor- und Nachnamen der Schü- ler*innen und Begleitpersonen mit Datum und Uhrzeit des Musikschulbesuches zu erfassen. Der Aufenthalt im Musikschulgebäude ist auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken. Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 4
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 17.05.2021 3. Allgemeine Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen Lehrkräfte der Musikschule, die Unterricht in Präsenzform erteilen, sowie alle Mitarbeiter, die präsent in der Musikschule arbeiten, sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer Apotheke auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV- 2 testen zu lassen und die Musikschulleitung/die Personalabteilung der Musikschule entsprechend über das Ergebnis zu informieren. Entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverord- nung können häusliche Selbsttests und die damit verbundene Qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr anerkannt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Geimpfte und Genesene – wie unter Punkt 1 beschrieben. Ein entsprechender Nachweis der Befreiung von der Testpflicht ist der Personalabteilung der Musikschule im Original vorzulegen. Präsenzunterricht ohne die wöchentlichen, negativen Testnachweise oder die nachgewiesene Befrei- ung von der Testpflicht ist untersagt. Ebenso ist der Präsenzunterricht bei einem positivem Testergeb- nis untersagt. In allen Musikschulgebäuden werden Hinweisschilder mit Hygiene- und Abstandsregelungen aufge- stellt/angebracht (Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure, WC, Aufzüge). In allen Gebäuden, in denen Musikschulunterricht stattfindet, ist bei Personenkontakt ein Mindestab- stand von 1,5 Metern einzuhalten. In den Gebäuden der Musikschule besteht außerhalb der Unterrichtsräume die Pflicht zum Tragen ei- ner FFP-Maske, mindestens jedoch einer medizinischen Gesichtsmaske. Die Mund-Nase-Bedeckung ist von jeder Person eigenständig mitzuführen. Für die Mitarbeiter*innen und Lehrkräfte werden die ent- sprechenden Masken von der Musikschule zur Verfügung gestellt. Im Unterricht wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dringend empfohlen. Bei Unterschreitung des Mindestabstandes ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes für die Lehrkraft ver- pflichtend. Bei Unterschreitung der vorgegebenen Raumgröße (10 qm pro Person) ist zusätzlich das Fenster nach Möglichkeit während der gesamten Unterrichtszeit zu öffnen. An den Ein- und Ausgängen der Musikschulgebäude sowie auf jeder Etage besteht die Möglichkeit der Händedesinfektion. Die täglichen Reinigungszyklen in den Musikschulgebäuden werden durch täglich mehrfaches Reini- gen/Desinfizieren von Kontaktflächen (u.a. Türklinken, Handläufe) ergänzt. Das gründliche Händewaschen vor der Unterrichtsstunde ist für Schüler*innen verpflichtend. Die Waschräume/Toiletten sind mit ausreichend Flüssigseife und Papierhandtüchern auszustatten. Aufzüge sind zu meiden oder im Ausnahmefall von maximal 2 Personen gleichzeitig unter Beachtung der Abstandsregeln zu benutzen. Jeglicher Körperkontakt (Händeschütteln, Umarmungen) ist zu vermeiden. Das individuelle Üben in den Musikschulgebäuden ist ausschließlich als Einzelperson den Lehrkräften der Musikschule erlaubt. Bei Videoaufnahmen im Auftrag der Musikschule dürfen sich drei, im Ausnahmefall vier Lehrkräfte un- ter Einhaltung der Abstandsregeln, insbesondere für den Gesang, im Raum aufhalten. Das Tragen Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 5
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 17.05.2021 einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung wird dringend empfohlen und ist bei Unterschreitung des Mindestabstandes bzw. bei weniger als 10qm/Person im Raum verpflichtend. Videoaufnahmen für Wettbewerbe dürfen nur in den dafür vorgegebenen Räumen und unter Beach- tung der aktuell geltenden maximalen Personenzahlen (Punkt 1) durchgeführt werden. Nicht musizie- rende Personen müssen sich in ausreichendem Abstand zu den Ausführenden aufhalten und eine FFP2-Maske tragen. Allgemeine Regeln des Infektionsschutzes sind grundsätzlich einzuhalten (Nies- und Hustenetikette, Benutzung von Einwegtaschentüchern mit anschließender Entsorgung und Händewaschen). Grundsätzlich gilt: Niemals krank zur Arbeit/zum Unterricht gehen! 4. Unterricht in instrumentalen und vokalen Fächern sowie Korrepetition Zugang zu Unterrichtsräumen, die nicht für den Ensembleunterricht freigegeben sind, haben immer nur maximal zwei Schüler*innen und die Hauptfachlehrkraft sowie ggf. zusätzlich eine Korrepetitions- lehrkraft. Ist keine Korrepetitionslehrkraft anwesend, darf in begründeten Ausnahmefällen eine wei- tere Begleitperson anwesend sein. Zugang zu Unterrichtsräumen, die für den Kleingruppen-/Ensem- ble-Unterricht freigegeben sind, haben maximal 5 Schüler*innen. Jeglicher Körperkontakt zur Kontrolle oder Korrektur von Instrumentenhaltung und Bewegungsabläu- fen ist untersagt. Vor Aufnahme des Unterrichts, im Laufe des Unterrichtsgeschehens sowie beim Schüler*innen-Wech- sel ist eine regelmäßige und ausreichende Lüftung des Unterrichtsraumes vorzunehmen. Im Unterricht verwendet jede*r Schüler*in und jede Lehrkraft das eigene Musikinstrument. Ein Instru- mententausch zwischen den Musizierenden ist ausdrücklich untersagt. Eine Ausnahme bilden dabei Instrumente, die nacheinander zwingend von verschiedenen Schüler*innen und der Lehrkraft verwen- det werden müssen (siehe instrumentenspezifische Festlegungen unter Punkt 5). 5. Spezifische Festlegungen für Fachbereiche 5.1 Klavier Über den Unterrichtstag verteilt wird die Tastatur mehrmals mit einem Einmal-Reinigungstuch (kein Desinfektionstuch!) abgewischt. Besonders wichtig: Strikte Einhaltung des gründlichen Händewaschens jedes/r Schüler*in vor der Un- terrichtsstunde! Die Tastatur darf nicht mit Desinfektionsmitteln besprüht werden. Das in Desinfektionsmitteln enthal- tene Ethanol würde die Tastenbeläge vom Holz lösen und eindringende Flüssigkeit zwischen den Tas- ten würde zum Aufquellen des Holzes führen. Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 6
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 17.05.2021 5.2 Streich- und Zupfinstrumente Das Einstimmen von Schüler*inneninstrumenten muss unter besonderen Schutzmaßnahmen erfolgen (Mund-Nase-Bedeckung, ggf. Einmalhandschuhe mit anschließender Entsorgung, Tuch über das Instrument legen). Der Instrumenten- oder Bogentausch ist nicht gestattet. Bei Mehrfachbenutzung von Kontrabässen wird das Instrument nach jeder/m Schüler*in an den Kontaktflächen von der Lehrkraft desinfiziert. 5.3 Gesang und Blasinstrumente Beim Singen ist ein Abstand von 3 Metern in alle Richtungen bis zur nächsten Person einzuhalten. Beim Spielen von Blasinstrumenten ist ein Abstand von 3 Metern in alle Richtungen bis zur nächsten Person einzuhalten. Wichtig: Kein Mundstücktausch und keine Mundstückübungen bei Bläser*innen Keine Lippenübungen (Buzzing) bei Blechbläser*innen Keine Atemübungen (hohe Luftverwirbelung im Unterrichtsraum) Kein intensives Durchblasen zum Reinigen des Blasinstrumentes oder beim Ablassen des Kondens- wassers Kondenswasser in verschließbaren Eimer, der mit Plastiktüte ausgekleidet ist, ablassen – tägliche Ent- sorgung der Plastiktüte durch die Lehrkraft nach Unterrichtsschluss. 5.4 Schlagwerk/Schlagzeug/Percussion Es dürfen nur eigene Schlägel oder Sticks verwendet dürfen – kein Tausch untereinander. Kunststoff- und Holzoberflächen an Instrumenten werden regelmäßig mit einem Einmal-Reinigungs- tuch (kein Desinfektionstuch!) abgewischt. Naturfell-Instrumente dürfen nur zu Demonstrationszwecken von der Lehrkraft verwendet werden. 6. Verwaltung Sprechtage finden in der Musikschule bis auf Weiteres nicht statt. Der Kontakt zu Schüler*innen, deren Eltern oder Lehrkräften der Musikschule erfolgt möglichst aus- schließlich per E-Mail oder Telefon. Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 7
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 17.05.2021 Die Büros sind mit maximal 2 Personen zu besetzen. In Ausnahmefällen ist eine persönliche Terminvereinbarung mit Mitarbeiter*innen der Verwaltung per E-Mail möglich: info@musikschule-leipzig.de 7. Beratungen Dienstliche Beratungen und Konferenzen mit bis zu 4 Personen können in Präsenzform stattfinden. Es sind dafür die Räume 1.14 und 1.31 zu nutzen. Ab einer Teilnehmerzahl von 5 Personen sind die Beratungen und Konferenzen zwingend in digitaler Form durchzuführen. Ausnahmen sind mit der Schulleitung abzustimmen. 8. Risikogruppen Der Unterricht von Lehrkräften, die aufgrund einer ärztlich attestierten Vorerkrankung zu einer beson- deren Risikogruppe hinsichtlich einer Covid19-Infektion gehören, kann bis auf Weiteres in Abstim- mung zwischen Lehrkraft und Schüler*inneneltern ohne Präsenz in alternativen, kontaktlosen Formen stattfinden. Mitarbeiter*innen der Verwaltung, die aufgrund einer ärztlich attestierten Vorerkrankung zu einer besonderen Risikogruppe hinsichtlich einer Covid19-Erkrankung gehören, dürfen ihre Arbeit unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln unter Ausschluss jeglichen Publikumsverkehrs weiter- führen. Persönliche arbeitsmedizinische Beratung kann nach vorheriger Absprache mit der Verwaltungsleiterin der Musikschule beantragt werden. 9. Instrumentenausleihe Die Ausleihe und der Tausch von Instrumenten ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Instrumentenwart der Musikschule per E-Mail (hartmut.nater@musikschule-leipzig.de) jeweils don- nerstags von 08:00-12:00 Uhr und von 13:00-16:00 Uhr möglich. Die Ausgabe der Instrumente erfolgt unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln vor dem Ein- gang zum Instrumentenfundus (Bodenmarkierungen zur Abstandswahrung sind vorzunehmen). 10. Verhalten bei Verdachtsfällen und Erkrankungsfällen Bei begründeten Verdachtsfällen/bestätigten Infektionsfällen einer COVID-19-Infektion besteht unver- zügliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig (Tel.: 0341 123-0). ´ Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 8
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 17.05.2021 Für Mitarbeiter*innen und Lehrkräfte gilt die Dienstanweisung 01_2021 „Schutz vor dem Corona-Virus SARS CoV-2“. 11. Erste Hilfe Im Umfeld der COVID-19-Pandemie sind besondere Anforderungen beim Themenbereich Erste Hilfe zu beachten. Diese sind der Anlage 2 zu entnehmen. 12. Übergangsregelungen/Schlussbestimmungen Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept gilt grundsätzlich für jeden Musikschulunterricht in musik- schuleigenen Gebäuden und Räumen. Die getroffenen Festlegungen gelten bis auf Widerruf. Sie sind anzupassen, wenn sich durch neue Festlegungen eine weitere Öffnung des Musikschulunterrichts ergibt. Die getroffenen Festlegungen werden ständig den geltenden Rechtsbestimmungen angepasst. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der Musikschule zu veröffentlichen. Das Hygienekonzept gilt in der jeweils aktuellen Fassung und in Verbindung mit der DA 01_2021 für alle Mitarbeiter*innen der Musikschule Leipzig verbindlich. Eine entsprechende Belehrung wurde durch die Musikschulleitung vorgenommen und dokumentiert. Die Honorarlehrkräfte der Musikschule erhalten das jeweils aktuelle Hygienekonzept zur Kenntnis (E-Mail-Versand und Veröffentlichung auf der Musikschule-Website) und haben mit Verweis auf die unterzeichnete Zusatzvereinbarung dessen Einhaltung bestätigt. Schüler*innen und deren Eltern wird das jeweils aktuelle Hygienekonzept durch Veröffentlichung auf der Musikschul-Website zur Kenntnis gebracht. Mit der Teilnahme am Unterricht erkennen die Schü- ler*innen bzw. deren Eltern das Hygienekonzept an und sichern dessen Beachtung zu. Leipzig, 17.05.2021 gez. Matthias Wiedemann Cathleen Max Musikschulleiter Verwaltungsleiterin Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ 9
MUSIKSCHULE LEIPZIG „JOHANN SEBASTIAN BACH“ Hygienekonzept - Selbstcheck Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Schülerinnen und Schüler, bitte prüfen Sie vor Betreten des Musikschulgebäudes, ob Sie diese Fragen verneinen können: • Waren Sie in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet laut Robert-Koch- Institut? • Haben /hatten Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Personen, die an SARS- CoV2 erkrankt sind? • Haben Sie aktuell Beschwerden der Atemwege, wie Husten oder Atemnot? • Haben Sie Fieber? • Leiden Sie an Riech- oder Schmeckstörungen? • Leiden Sie an Beschwerden des Magen-Darm-Traktes (z.B. Erbrechen oder Durchfall? Sollten Sie eine dieser Fragen mit „ja“ beantworten, bitten wir Sie, das Musikschulgebäude nicht zu betreten, um eine mögliche Ansteckung weiterer Personen zu verhindern! Leipzig, 22.02.2021
Stellungnahme des Deutschen Rates für Wiederbelebung / German Resuscitation Council (GRC) zur Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen im Umfeld der COVID-19-Pandemie Die COVID-19-Pandemie hat in den vergangenen Wochen zu erheblichen Veränderungen in allen Lebensbereichen geführt. Besonders betroffen ist hierbei das gesamte Gesundheitswesen, welches sich sehr schnell an die akut veränderten Anforderungen anpassen musste. Ungeachtet der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie ist es jedoch wichtig, die hochwertige medizinische Versorgung der Bevölkerung in allen Bereichen aufrechtzuerhalten. Beispiele hierfür sind die Versorgung von Tumorerkrankungen, Traumafolgen oder Herz- Kreislauferkrankungen, die jeweils einer raschen Diagnostik und Therapie bedürfen. Das Umfeld der kardiopulmonalen Reanimation ist in diesem Zusammenhang besonders herausfordernd: Einerseits erfordert der akute Herz-Kreislaufstillstand mit den BLS- bzw. ALS- Maßnahmen eine unmittelbar zu beginnende Therapiemaßnahme, gleichzeitig muss jedoch ein maximaler Schutz der hilfeleistenden Laien oder des medizinischen Fachpersonals in der gegebenen COVID-19-Situation sichergestellt werden. Der Vorstand des GRC hat diese Fragen daher ausführlich diskutiert und empfiehlt in Anlehnung an die detaillierte aktuelle Stellungnahme des International Liaison Committee on Resuscitation (ILCOR) (siehe unter https://costr.ilcor.org/document/covid-19-infection-risk-to-rescuers-from-patients-in-cardiac- arrest) folgendes Vorgehen bei kardiopulmonaler Reanimation: • Bei der Durchführung einer kardiopulmonalen Reanimation können Aerosole entstehen, die über die Atemwege des Betroffenen freigesetzt werden und den Helfer gefährden können. Infizierte Aerosole können auch bei der Atemkontrolle freigesetzt werden. Daher soll sich diese auf das Überstrecken des Nackens mit Anheben des Kinns und die Beobachtung etwaiger Brustkorbbewegungen beschränken. Im Gegensatz zu den bisherigen Lehraussagen soll sich der Helfer derzeit nicht dem Gesicht des Betroffenen nähern, um ggf. Atemgeräusche zu hören oder einen Luftzug zu spüren. Wenn keine Brustkorbbewegungen erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht atmet. • Fehlt die Reaktion auf Ansprache bzw. Berührung und ist keine Atembewegung sichtbar (PRÜFEN) ist sofort der Rettungsdienst zu alarmieren (RUFEN) und unverzüglich mit der Herzdruckmassage bzw. der kardiopulmonalen Reanimation zu beginnen (DRÜCKEN). Die Wiederbelebungsmaßnahmen durch Laien und Ersthelfer sollen sich bei unbekannten
Hilfsbedürftigen auf die Herzdruckmassage und den Einsatz von öffentlich zugänglichen Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) beschränken. Auf die Atemspende soll in diesen Fällen verzichtet werden. Das Gesicht des Betroffenen kann zusätzlich durch ein Tuch oder Kleidungsstück bedeckt werden. U.a. bei Personen aus dem häuslichen Umfeld (z.B. Familienmitglieder) ist durch das bestehende enge Zusammenleben von einer geringeren Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen als bei Unbekannten im öffentlichen Raum. Die Durchführung einer Atemspende soll daher immer auch situationsbezogen abgewogen werden. • Bei Kindern, die wiederbelebt werden müssen, spielt die Durchführung der Atemspende eine besondere Rolle, insbesondere wenn dem Atem-Kreislauf-Stillstand eine respiratorische Ursache zugrunde liegt. Die Entscheidung zur Durchführung einer Atemspende sollte im Bewusstsein des potentiellen Infektionsrisikos, das auch von asymptomatischen oder gering symptomatischen Kindern ausgeht, getroffen werden. • Medizinisches Fachpersonal soll sich durch geeignete persönliche Schutzausrüstung entsprechend der nationalen und lokalen Vorgaben schützen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, bei denen Aerosole entstehen können. • Medizinisches Fachpersonal soll im Sinne einer Nutzen-Risiko Abwägung die Durchführung von Defibrillationen erwägen, bevor ggf. Aerosol generierende Tätigkeiten durchgeführt werden, die durch das Anlegen einer geeigneten Schutzausrüstung möglicherweise verzögert werden könnten.
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