Hygiene- und Infektions-schutzkonzept - Fassung vom 14.01.2022 - Musikschule Leipzig

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Hygiene- und Infektions-schutzkonzept - Fassung vom 14.01.2022 - Musikschule Leipzig
Hygiene- und Infektions-
schutzkonzept
Fassung vom 14.01.2022
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 14.01.2022

Inhaltsverzeichnis

1.          Einführung ................................................................................................................................ 3

2.          Zugang zur Musikschule ........................................................................................................... 4

3.          Allgemeine Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln ........................................................ 4

4.          Testpflicht und Kontakterfassung............................................................................................. 5

5.          Unterricht in instrumentalen und vokalen Fächern ................................................................. 6

6.          Spezifische Festlegungen für Fachbereiche.............................................................................. 6
6.1         Klavier.. ..................................................................................................................................... 6
6.2         Streich- und Zupfinstrumente .................................................................................................. 6
6.3         Gesang und Blasinstrumente ................................................................................................... 7
6.4         Schlagwerk/Schlagzeug/Percussion.......................................................................................... 7
6.5         Tanz……..................................................................................................................................... 7
6.6         Musische Elementarfächer....................................................................................................... 8
6.7         Projekt „SINGT EUCH EIN!“ ...................................................................................................... 8

7.          Spezifische Festlegungen für Proben, Veranstaltungen und Orchesterfreizeiten .................... 8
7.1         Ensembleproben ...................................................................................................................... 8
7.2         Orchesterarbeit ........................................................................................................................ 9
7.3         Veranstaltungen und Vorspiele .............................................................................................. 10
7.4         Externe Veranstaltungen und Orchesterfreizeiten................................................................. 10

8.          Verwaltung und Beratungen .................................................................................................. 10

9.          Risikogruppen......................................................................................................................... 11

10.         Instrumentenausleihe ............................................................................................................ 11

11.         Verhalten bei Verdachtsfällen und Erkrankungsfällen ........................................................... 11

12.         Erste Hilfe ............................................................................................................................... 11

13.         Übergangsregelungen/Schlussbestimmungen ....................................................................... 12

 Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“                                                                                                                    2
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 14.01.2022

1.          Einführung

Maßgaben des Hygieneschutzes für Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten, Lehrkräfte und Schü-
ler:innen

Allgemeines:

Die Durchführung des Präsenzunterrichts an der Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ ist an
allgemeine Vorschriften und Regelungen gebunden. Hierzu zählen insbesondere die Verordnungen
des Freistaates Sachsen, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales vom 21.01.2021, der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie die Festlegungen der Kommune. Sämtliche
Maßgaben unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und ggf. Anpassung entsprechend der pande-
mischen Entwicklung.

Entsprechend der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Sozi-
ales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19.11.2021 in der zuletzt geänderten Fassung vom 12.
Januar 2022 ist die Öffnung von Musikschulen für alle Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Auf-
lagen gestattet, sofern die in der oben genannten Verordnung angegebenen relevanten Belastungs-
werte nicht überschritten werden.

Unabhängig von den Belastungswerten sind alle Musikschulangebote in Präsenzform für Schülerinnen
und Schüler im Alter bis einschließlich 17 Jahren gestattet sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem
Alter von 18 Jahren, die zu den nachfolgend genannten Personengruppen zählen:

     •    Die Schülerin/der Schüler bereitet sich auf das Vorspiel zur Landesförderung im Jahr 2022 vor.
     •    Die Schülerin/der Schüler bereitet sich auf einen nationalen oder internationalen Wettbewerb
          vor, der im Jahr 2022 stattfindet.
     •    Die Schülerin/der Schüler bereitet sich auf eine Aufnahmeprüfung für ein musikbezogenes
          Studium vor, die im Jahr 2022 stattfindet.
     •    Die Schülerin/der Schüler bereitet sich auf eine fachpraktische Prüfung im Rahmen des Real-
          schul- oder Abiturabschlusses vor, der im Jahr 2022 stattfindet.

Für Schülerinnen und Schüler im Alter ab 18 Jahren, die nicht eine der vorgenannten Bedingungen erfül-
len, ist die Nutzung aller Musikschulangebote in Präsenzform möglich, sofern die in der oben genann-
ten Verordnung angegebenen relevanten Belastungswerte nicht überschritten werden, wenn sie einen
Impf- oder Genesenennachweis bei der jeweiligen Lehrkraft vorlegen (2G-Regel). Ein Testnachweis ist
nicht ausreichend.

Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die aus pandemischen Gründen ihre Ausbildungs- oder Be-
treuungseinrichtung nicht besuchen dürfen, ist es nicht gestattet, die Musikschule zu betreten. Darüber
hinaus möglich ist die Durchführung des Unterrichts in alternativen/digitalen Formen in gegenseitigem
Einvernehmen zwischen der Lehrkraft und der/dem Schüler:in bzw. deren/dessen gesetzlichen Vertre-
ter:in unter Fortsetzung der Entgeltpflicht.

Sprechtage finden nicht statt. Anfragen sind ausschließlich per E-Mail oder telefonisch an die jeweiligen
Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner zu richten (Kontaktdaten vgl. Website).

 Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“                                                                3
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 14.01.2022

2.          Zugang zur Musikschule

Der Zugang zur Musikschule sowie allen Gebäuden und Räumlichkeiten, in denen Musikschulunter-
richt stattfindet, ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome ge-
stattet, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hindeuten (allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber, Husten,
Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Erbrechen, Durchfall) gestattet – der Fragenkatalog in Anlage 1
ist zu beachten.

Der Aufenthalt im Musikschulgebäude ist auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken.

Für Begleitpersonen, die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht bringen und von dort wieder abho-
len, besteht die 2G-Regel (geimpft oder genesen). Für diese Personen besteht die Pflicht zur Vorlage
eines Impf- oder Genesenennachweises bei der jeweiligen Lehrkraft.
Personen, die nicht die 2G-Regel erfüllen, dürfen keine Gebäude betreten, in denen Musikschulunter-
richt stattfindet.

Das individuelle Üben in den Musikschulgebäuden ist neben den Lehrkräften nur den unter Punkt 1
genannten Schülerinnen und Schülern der Musikschule erlaubt, für die auch eine Teilnahme am Prä-
senzunterricht gestattet ist. Musikschulfremden Personen ist das Üben mit entsprechendem Vertrag
unter Einhaltung der 2G+-Regel erlaubt.

3.        Allgemeine Kontaktbeschränkungen und
          Hygieneregeln

In allen Gebäuden, in denen Musikschulunterricht stattfindet:

     •    ist bei Personenkontakt ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
     •    besteht auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen (Eingangsbereiche, Flure, Treppen-
          häuser, Aufzüge, Aufenthaltsbereiche, WC) eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.
     •    besteht die Maskenpflicht in den Unterrichtsräumen und Büros nur bei Unterschreitung des
          Mindestabstandes von 1,5 Metern.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit. Bei Kindern
und Jugendlichen im Alter von 6 bis einschließlich 15 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend.

In allen Musikschulgebäuden werden Hinweisschilder mit Hygiene- und Abstandsregelungen aufge-
stellt/angebracht.

An den Ein- und Ausgängen der Musikschulgebäude sowie auf jeder Etage besteht die Möglichkeit der
Händedesinfektion. Das gründliche Händewaschen vor der Unterrichtsstunde ist für Schüler:innen
verpflichtend. Die Waschräume/Toiletten sind mit ausreichend Flüssigseife und Papierhandtüchern
auszustatten.

Aufzüge sind zu meiden oder im Ausnahmefall von maximal 2 Personen gleichzeitig unter Beachtung
der Abstandsregeln und Maskenpflicht zu benutzen.

Jeglicher Körperkontakt (z. B. Händeschütteln sowie Umarmungen bei Begrüßungen/Verabschiedun-
gen) ist möglichst zu vermeiden. Kann dieser im Ausnahmefall nicht vermieden werden, sollten nach
jedem Körperkontakt die Hände gewaschen werden.

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Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Fassung vom 14.01.2022

Allgemeine Regeln des Infektionsschutzes sind grundsätzlich einzuhalten (Nies- und Hustenetikette,
Benutzung von Einwegtaschentüchern mit anschließender Entsorgung und Händewaschen).

Grundsätzlich gilt: Niemals krank zur Arbeit/zum Unterricht gehen!

4.        Testpflicht und Kontakterfassung

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte der Musikschule gilt die 3G-Regel.

Geimpfte und Genese können ihren jeweiligen Nachweis per E-Mail an die ihnen übermittelte Adresse
senden. Für Personen, die den Nachweis nicht erbringen, besteht die Pflicht, sich an jedem Arbeits- bzw.
Unterrichtstag vor Tätigkeitsbeginn in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer Apotheke auf das
Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen und diesen Testnachweis
(nicht älter als 24 Stunden) an diesem Tag, ebenfalls vor Tätigkeitsbeginn, an die übermittelte Adresse
zu senden.

Als Geimpfte und Genesene gelten Personen, die:

     •    über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen (die Zweitimpfung liegt
          mindestens 14 Tage zurück) oder
     •    von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind (sechs Monate ab Genesung) oder
     •    von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, die
          mindestens 14 Tage zurückliegt.

Allen Beschäftigten und Lehrkräften der Musikschule wird darüber hinaus dreimal wöchentlich kosten-
frei ein Test-Kit angeboten. Lehrkräfte, die wöchentlich an mehr als drei Tagen Gruppen, Klassen oder
Ensembles mit über fünf Schülerinnen und Schülern unterrichten, erhalten auf Wunsch zusätzliche
Test-Kits für diese Tage.

Für Vorschulkinder sowie Schüler:innen, die der Schulpflicht in der allgemeinbildenden Schule und da-
mit der Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaschutz-Verordnung unterliegen, ist kein Testnach-
weis erforderlich.

Einen Testnachweis müssen die Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren
nicht vorlegen, wenn sie in der jeweiligen Kalenderwoche der Testpflicht in der allgemeinbildenden
Schule nachkommen, als genesen gelten bzw. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch
nicht eingeschult sind.

Besucht eine Schülerin oder ein Schüler in der jeweiligen Kalenderwoche nicht die allgemeinbildende
Schule und wird demzufolge dort nicht getestet, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises
(Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden aus einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum
oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) bei der jeweiligen Lehrkraft. Schülerinnen und Schülern so-
wie Kindern, die aus pandemischen Gründen ihre Ausbildungs- oder Betreuungseinrichtung nicht be-
suchen dürfen, ist es auch nicht gestattet, die Musikschule zu betreten.

Für Begleitpersonen, die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht bringen und von dort wieder abho-
len, besteht die 2G-Regel (geimpft oder genesen). Für diese Personen besteht die Pflicht zur Vorlage
eines Impf- oder Genesenennachweises bei der jeweiligen Lehrkraft. Personen, die nicht die 2G-Regel
erfüllen, dürfen keine Gebäude betreten, in denen Musikschulunterricht stattfindet. Der Aufenthalt
von Begleitpersonen in den genannten Gebäuden soll von so kurzer Dauer wie möglich sein. Begleit-
personen dürfen im Unterricht nicht anwesend sein.

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Durch das Führen von Anwesenheitslisten müssen alle Lehrkräfte jederzeit nachvollziehbar dokumen-
tieren, welche Schüler:innen und Begleitpersonen sich zum Musikschulunterricht in Gebäuden, in de-
nen Musikschulunterricht stattfindet, aufgehalten haben. In den Anwesenheitslisten sind die Vor- und
Nachnamen der Schüler:innen und Begleitpersonen mit Datum und Uhrzeit des Musikschulbesuches
zu erfassen.

Für den Unterricht in allgemeinbildenden Schulen und Kindertagesstätten gelten für Lehrkräfte sowie
Schüler:innen gegebenenfalls zusätzlich die Regelungen der jeweils geltenden Sächsischen Schul- und
Kita-Coronaverordnung oder die der jeweiligen Einrichtung.

5.        Unterricht in instrumentalen und vokalen Fächern

Vor Aufnahme des Unterrichts, im Laufe des Unterrichtsgeschehens sowie beim Schüler:innen-
Wechsel ist eine regelmäßige und ausreichende Lüftung des Unterrichtsraumes vorzunehmen.

Im Unterricht verwendet jede:r Schüler:in und jede Lehrkraft das eigene Musikinstrument. Ein
Instrumententausch zwischen den Musizierenden ist ausdrücklich untersagt. Eine Ausnahme bilden
dabei Instrumente, die nacheinander zwingend von verschiedenen Schüler:innen und der Lehrkraft
verwendet werden müssen (siehe instrumentenspezifische Festlegungen unter Punkt 6).

6.          Spezifische Festlegungen für Fachbereiche

6.1         Klavier

Über den Unterrichtstag verteilt wird die Tastatur mehrmals mit einem Einmal-Reinigungstuch (kein
Desinfektionstuch!) abgewischt. Besonders wichtig: Strikte Einhaltung des gründlichen Händewa-
schens jedes/r Schüler:in vor der Unterrichtsstunde!

Die Tastatur darf nicht mit Desinfektionsmitteln besprüht werden. Das in Desinfektionsmitteln enthal-
tene Ethanol würde die Tastenbeläge vom Holz lösen und eindringende Flüssigkeit zwischen den Tas-
ten würde zum Aufquellen des Holzes führen.

6.2         Streich- und Zupfinstrumente

Das Einstimmen von Schüler:inneninstrumenten durch die Lehrkraft muss unter besonderen Schutz-
maßnahmen erfolgen (Mund-Nase-Bedeckung, ggf. Einmalhandschuhe mit anschließender Entsor-
gung, Tuch über das Instrument legen).

Der Instrumenten- oder Bogentausch ist nicht gestattet.

Bei Mehrfachbenutzung von Kontrabässen wird das Instrument nach jeder/m Schüler:in an den
Kontaktflächen von der Lehrkraft desinfiziert.

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6.3         Gesang und Blasinstrumente

Beim Spielen von Blasinstrumenten und beim Singen ist mindestens ein Abstand von zwei Metern in
alle Richtungen bis zur nächsten Person einzuhalten (radial). Zwischen Sänger:innen und Gesangeslei-
ter:innen ist ein Abstand von drei Metern einzuhalten.

Wichtig: Kein Mundstücktausch bei Bläser:innen.

Atemübungen sowie Lippen- und Mundstück-Buzzing bei Blechbläser:innen sind bei geöffnetem
Fenster und unter Nutzung einer Hygiene- und Spuckschutzwand erlaubt. Kein intensives Durchblasen
zum Reinigen des Blasinstrumentes oder beim Ablassen des Kondenswassers.

Kondenswasser in verschließbaren Eimer, der mit Plastiktüte ausgekleidet ist, ablassen.

6.4         Schlagwerk/Schlagzeug/Percussion

Es dürfen nur eigene Schlägel oder Sticks verwendet dürfen – kein Tausch untereinander.

Kunststoff- und Holzoberflächen an Instrumenten werden regelmäßig mit einem Einmal-Reinigungs-
tuch (kein Desinfektionstuch!) abgewischt.

Naturfell-Instrumente dürfen nur zu Demonstrationszwecken von der Lehrkraft verwendet werden.

6.5         Tanz

Die Schüler:innen betreten die Tanzgarderobe mit Mund-Nase-Bedeckung und legen dort ihre
persönlichen Dinge ab.

Die Tanzbekleidung sollte nach Möglichkeit schon unter den Privatsachen getragen werden, damit
kein Umkleiden in der Garderobe nötig ist; die Benutzung der Duschen ist untersagt.

Die Schüler:innen begeben sich mit Mund-Nase-Bedeckung an den von der Lehrkraft zugewiesenen
Platz.

Das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung während der gesamten Unterrichtszeit ist für alle Beteiligten
verpflichtend. Ausgenommen hiervon sind Schülerinnen und Schüler der Oberstufen-Tanzklassen für
den Zeitraum, in dem Sie Übungen am Platz ausführen, oder beim Ausführen von Übungen durch den
Raum, wenn ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann.

Die Tanzsäle sind regelmäßig und ausreichend zu lüften – vor Beginn des ersten Unterrichts und
zwischen den Unterrichtseinheiten mindestens 15 Minuten, während des Unterrichts nochmals
ca. 5-7 Minuten.

Die Ballettstangen und ggf. andere verwendete Utensilien sowie die Bewegungsbereiche und Türklin-
ken sind in angemessenen Abständen zu reinigen.

Die Stundenplanung gewährleistet eine 15-minütige Lüftungspause zwischen den Unterrichtseinheiten
sowie die Vermeidung der Begegnung der Schüler:innen beim Klassenwechsel.

Die Verweildauer in den Aufenthaltsbereichen ist so kurz wie möglich zu halten.

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6.6         Musische Elementarfächer

Die Schüler:innen werden von den Begleitpersonen am Eingang des Unterrichtsraumes der Obhut der
jeweiligen Lehrkraft anvertraut.

Die Unterrichtsräume sind vor, während und zwischen den Unterrichtseinheiten ausreichend zu
lüften. Das Instrumentarium wird nicht zwischen den Kindern getauscht und regelmäßig gereinigt/des-
infiziert.

Die Verweildauer in den Garderoben- und Aufenthaltsbereichen von Schüler:innen sowie deren
Begleitpersonen ist so kurz wie möglich zu halten.

In Kindertagesstätten gelten gegebenenfalls zusätzlich die Regelungen der jeweils geltenden Sächsi-
schen Schul- und Kita-Coronaverordnung oder die der jeweiligen Einrichtung. Die konkrete Umsetzung
erfolgt in mündlicher oder schriftlicher Abstimmung mit der Einrichtungsleitung.

6.7         Projekt „SINGT EUCH EIN!“

Auch im Gesangsprojekt „SINGT EUCH EIN!“ gelten für alle Lehrkräfte und Schüler:innen der Musik-
schule die relevanten Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln unter Punkt 3 sowie die Vorgaben
zur Testpflicht unter Punkt 4 und die Vorgaben unter Punkt 6.3 dieses Hygiene- und Infektionsschutz-
konzeptes.

In allgemeinbildenden Schulen gelten gegebenenfalls zusätzlich die Regelungen der jeweils geltenden
Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung. Die Hygienevorgaben und -konzepte der jeweiligen
allgemeinbildenden Schulen sind einzuhalten und es ist eine diesbezügliche vorherige Abstimmung mit
den Verantwortlichen vor Ort und der Musikschulleitung vorzunehmen.

7.          Spezifische Festlegungen für Proben, Veranstaltungen
            und Orchesterfreizeiten

7.1         Ensembleproben

Ensembleproben sind für den in der Einleitung genannten Personenkreis unter Einhaltung der allge-
meinen Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln sowie unter zusätzlicher Beachtung folgender
Vorgaben erlaubt:

Die Proben dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt werden. Der Raumplan der
Musikschule berücksichtigt die jeweiligen Instrumental- bzw. Vokalbesetzungen.

Vor und nach jeder Probe sind folgende Lüftungspausen zu garantieren:

     •    Probe bis 45 Minuten  15 Minuten
     •    Proben bis 90 Minuten  20 Minuten
     •    Proben bis 120 Minuten und darüber hinaus  30 Minuten

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7.2         Orchesterarbeit

Orchesterproben sind für den in der Einleitung genannten Personenkreis unter Einhaltung der allge-
meinen Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln sowie unter zusätzlicher Beachtung folgender
Vorgaben erlaubt:

Die Proben dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt werden. Der Raumplan der
Musikschule berücksichtigt die jeweiligen Instrumental- bzw. Vokalbesetzungen.

Vor und nach jeder Probe sind folgende Lüftungspausen zu garantieren:

     •    Probe bis 45 Minuten  15 Minuten
     •    Proben bis 90 Minuten  20 Minuten
     •    Proben bis 120 Minuten und darüber hinaus  30 Minuten

Mindestabstände für Bläser:innen:

     •    2 Meter in allen Richtungen zur nächsten Person (radial)
     •    für andere Instrumentalist:innen: 1,5 Meter radial
     •    Diese Abstandsregeln gelten auch bei Proben im Freien.

Die Bestuhlung des Probenraumes ist von der/dem jeweils verantwortlichen Ensemble- bzw.
Orchesterleiter:in vorzunehmen.

Beim Betreten und Verlassen der Probenräume ist auf die Abstandsregel der Ensemblemitglieder zu
achten.

Die/der Ensemble-/Orchesterleiter:in weist jedem Ensemblemitglied einen festen Probenplatz zu. Bis
zum Erreichen des Probenplatzes besteht Maskenpflicht für alle Ensemblemitglieder.

Das Auspacken der Instrumente geschieht am Probenplatz.

Jedes Ensemblemitglied benutzt ein eigenes Notenpult. Die Pulte werden von den Ensemble-/ Orches-
terleiter:innen und jeweiligen Helfer:innen vor der Probe auf den entsprechenden Plätzen bereitge-
legt.

Für das Kondensat der Blechblasinstrumente sind ausreichend viele Eimer mit Mülltüten bereitzustel-
len.

Bei jeder Probe ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

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7.3         Veranstaltungen und Vorspiele

Veranstaltungen, Konzerte und Vorspiele der Musikschule, unabhängig vom Veranstaltungsort, sind
unter Einhaltung folgender Maßgaben möglich, sofern die in der oben genannten Verordnung angege-
benen relevanten Belastungswerte nicht überschritten werden:

     •    Die Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen darf 50 % der für die jeweilige
          Räumlichkeit zugelassene Gesamtkapazität nicht überschreiten.
     •    Für den Zugang von Besucher:innen zur Veranstaltung gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-
          oder Genesenennachweises sowie eines Testnachweises - 2Gplus-Regel (Antigen-Schnelltest
          nicht älter als 24 Stunden aus einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum oder PCR-
          Test nicht älter als 48 Stunden).
     •    Personen, die eine dritte Impfung (Booster) erhalten haben oder deren Zweitimpfung mindes-
          tens 14 Tage und maximal 3 Monate zurückliegt, sind von der Vorlage eines tagesaktuellen
          Testnachweises befreit. Der Abgleich mit dem Personaldokument ist erforderlich.
     •    Eine Kontakterfassung aller an der Veranstaltung teilnehmenden Personen ist verpflichtend.
     •    Für Lehrkräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Musikschule, die an der Veranstal-
          tung inhaltlich oder organisatorisch beteiligt sind, gilt die 3G-Regel: Impf- oder Genesenen-
          nachweis oder Testnachweis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden aus einer Arztpra-
          xis, Apotheke oder einem Testzentrum oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)
     •    Für alle anwesenden Personen gilt die Maskenpflicht während der gesamten Veranstaltung.
          Davon ausgenommen sind Ausführende während der Dauer ihres Vortrages.

7.4         Externe Veranstaltungen und Orchesterfreizeiten

Externe Veranstaltungen und die Durchführung von Orchesterfreizeiten unterliegen immer einer Ein-
zelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilnehmerzahlen sowie der Gegebenheiten und
Hygienekonzepte am jeweils geplanten Zielort.

8.          Verwaltung und Beratungen

In den Büros der Musikschulverwaltung ist auf die Abstands- und Hygieneregeln zu achten.

Sprechtage finden nicht statt. Anfragen sind per E-Mail oder telefonisch an die jeweiligen Ansprech-
partnerinnen und Ansprechpartner zu richten (Kontaktdaten: vgl. Website).

Dienstliche Beratungen und Konferenzen sind unter Beachtung der Abstandsregeln in ausreichend
großen Räumen möglich. Es wird dringend eine Nutzung digitaler/alternativer Konferenzformate
empfohlen.

Nach 60 Minuten ist eine Lüftungspause von mindestens 15 Minuten einzuplanen. Die Koordination
für die Räume Kurt-Masur-Saal, 1.14 und 1.31 erfolgt über das Büro Marketing/Organisation.

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9.          Risikogruppen

Der Unterricht von Lehrkräften, die aufgrund einer ärztlich attestierten Vorerkrankung zu einer beson-
deren Risikogruppe hinsichtlich einer Covid19-Infektion gehören, kann bis auf Weiteres in Abstim-
mung zwischen Lehrkraft und Schüler:inneneltern ohne Präsenz in alternativen, kontaktlosen Formen
stattfinden.

Mitarbeiter:innen der Verwaltung, die aufgrund einer ärztlich attestierten Vorerkrankung zu einer
besonderen Risikogruppe hinsichtlich einer Covid19-Erkrankung gehören, dürfen ihre Arbeit unter
Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln unter Ausschluss jeglichen Publikumsverkehrs weiter-
führen.

Persönliche arbeitsmedizinische Beratung kann nach vorheriger Absprache mit der Verwaltungsleiterin
der Musikschule beantragt werden.

10.         Instrumentenausleihe

Die Ausleihe und der Tausch von Instrumenten ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem
Instrumentenwart der Musikschule per E-Mail (hartmut.nater@musikschule-leipzig.de) jeweils
donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr möglich.

Die Ausgabe der Instrumente erfolgt unter Beachtung der Zugangsregeln (2G) sowie der Abstands-
und Hygieneregeln vor dem Eingang zum Instrumentenfundus.

11.         Verhalten bei Verdachtsfällen und Erkrankungsfällen

Bei begründeten Verdachtsfällen/bestätigten Infektionsfällen einer COVID-19-Infektion besteht unver-
zügliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig (Tel.: 0341 123-0).

Für Mitarbeiter:innen und Lehrkräfte gilt die Dienstanweisung 01_2021 „Schutz vor dem Corona-Virus
SARS CoV-2“.

12.         Erste Hilfe

Im Umfeld der COVID-19-Pandemie sind besondere Anforderungen beim Themenbereich Erste Hilfe
zu beachten. Diese sind der Anlage 2 zu entnehmen.

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13.         Übergangsregelungen/Schlussbestimmungen

Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept gilt grundsätzlich für jeden Musikschulunterricht in musik-
schuleigenen Gebäuden und Räumen.

Die getroffenen Festlegungen gelten bis auf Widerruf. Sie werden ständig den geltenden Rechtsbe-
stimmungen angepasst. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der Musikschule zu veröffentlichen.

Das Hygienekonzept gilt in der jeweils aktuellen Fassung und in Verbindung mit der DA 01_2021 für
alle Mitarbeiter:innen der Musikschule Leipzig verbindlich. Eine entsprechende Belehrung wurde
durch die Musikschulleitung vorgenommen und dokumentiert. Die Honorarlehrkräfte der Musikschule
erhalten das jeweils aktuelle Hygienekonzept zur Beachtung und Einhaltung per E-Mail-Versand und
Veröffentlichung auf der Musikschule-Website zur Kenntnis.

Schüler:innen und deren Eltern wird das jeweils aktuelle Hygienekonzept durch Veröffentlichung auf
der Musikschul-Website zur Kenntnis gebracht. Mit der Teilnahme am Unterricht erkennen die Schü-
ler:innen bzw. deren Eltern das Hygienekonzept an und sichern dessen Beachtung zu.

Leipzig, 14.01.2022

gez. Matthias Wiedemann                                         Cathleen Max
Musikschulleiter                                                Verwaltungsleiterin

 Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“                                                           12
MUSIKSCHULE LEIPZIG „JOHANN SEBASTIAN BACH“
Hygienekonzept - Selbstcheck

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe
Schülerinnen und Schüler,

bitte prüfen Sie vor Betreten des Musikschulgebäudes, ob Sie diese Fragen verneinen
können:

   • Waren Sie in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet laut Robert-Koch-
     Institut?

   • Haben /hatten Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Personen, die an SARS-
     CoV2 erkrankt sind?

   • Haben Sie aktuell Beschwerden der Atemwege, wie Husten oder Atemnot?

   • Haben Sie Fieber?

   • Leiden Sie an Riech- oder Schmeckstörungen?

   • Leiden Sie an Beschwerden des Magen-Darm-Traktes (z.B. Erbrechen oder
     Durchfall?

Sollten Sie eine dieser Fragen mit „ja“ beantworten, bitten wir Sie, das
Musikschulgebäude nicht zu betreten,
um eine mögliche Ansteckung weiterer Personen zu verhindern!

Leipzig, 22.02.2021
Stellungnahme des Deutschen Rates für
Wiederbelebung / German Resuscitation Council (GRC)
zur Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen
im Umfeld der COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Pandemie hat in den vergangenen Wochen zu erheblichen Veränderungen in allen
Lebensbereichen geführt. Besonders betroffen ist hierbei das gesamte Gesundheitswesen,
welches sich sehr schnell an die akut veränderten Anforderungen anpassen musste.

Ungeachtet der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie ist es jedoch wichtig, die
hochwertige medizinische Versorgung der Bevölkerung in allen Bereichen aufrechtzuerhalten.
Beispiele hierfür sind die Versorgung von Tumorerkrankungen, Traumafolgen oder Herz-
Kreislauferkrankungen, die jeweils einer raschen Diagnostik und Therapie bedürfen.

Das Umfeld der kardiopulmonalen Reanimation ist in diesem Zusammenhang besonders
herausfordernd: Einerseits erfordert der akute Herz-Kreislaufstillstand mit den BLS- bzw. ALS-
Maßnahmen eine unmittelbar zu beginnende Therapiemaßnahme, gleichzeitig muss jedoch ein
maximaler Schutz der hilfeleistenden Laien oder des medizinischen Fachpersonals in der
gegebenen COVID-19-Situation sichergestellt werden. Der Vorstand des GRC hat diese Fragen
daher ausführlich diskutiert und empfiehlt in Anlehnung an die detaillierte aktuelle
Stellungnahme des International Liaison Committee on Resuscitation (ILCOR) (siehe unter
https://costr.ilcor.org/document/covid-19-infection-risk-to-rescuers-from-patients-in-cardiac-
arrest) folgendes Vorgehen bei kardiopulmonaler Reanimation:

•   Bei der Durchführung einer kardiopulmonalen Reanimation können Aerosole entstehen, die
    über die Atemwege des Betroffenen freigesetzt werden und den Helfer gefährden können.
    Infizierte Aerosole können auch bei der Atemkontrolle freigesetzt werden. Daher soll sich
    diese auf das Überstrecken des Nackens mit Anheben des Kinns und die Beobachtung
    etwaiger Brustkorbbewegungen beschränken. Im Gegensatz zu den bisherigen Lehraussagen
    soll sich der Helfer derzeit nicht dem Gesicht des Betroffenen nähern, um ggf. Atemgeräusche
    zu hören oder einen Luftzug zu spüren. Wenn keine Brustkorbbewegungen erkennbar sind,
    ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht atmet.

•   Fehlt die Reaktion auf Ansprache bzw. Berührung und ist keine Atembewegung sichtbar
    (PRÜFEN) ist sofort der Rettungsdienst zu alarmieren (RUFEN) und unverzüglich mit der
    Herzdruckmassage bzw. der kardiopulmonalen Reanimation zu beginnen (DRÜCKEN). Die
    Wiederbelebungsmaßnahmen durch Laien und Ersthelfer sollen sich bei unbekannten
Hilfsbedürftigen auf die Herzdruckmassage und den Einsatz von öffentlich zugänglichen
    Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) beschränken. Auf die Atemspende soll in
    diesen Fällen verzichtet werden. Das Gesicht des Betroffenen kann zusätzlich durch ein Tuch
    oder Kleidungsstück bedeckt werden. U.a. bei Personen aus dem häuslichen Umfeld (z.B.
    Familienmitglieder) ist durch das bestehende enge Zusammenleben von einer geringeren
    Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen als bei Unbekannten im
    öffentlichen Raum. Die Durchführung einer Atemspende soll daher immer auch
    situationsbezogen abgewogen werden.

•   Bei Kindern, die wiederbelebt werden müssen, spielt die Durchführung der Atemspende eine
    besondere Rolle, insbesondere wenn dem Atem-Kreislauf-Stillstand eine respiratorische
    Ursache zugrunde liegt. Die Entscheidung zur Durchführung einer Atemspende sollte im
    Bewusstsein des potentiellen Infektionsrisikos, das auch von asymptomatischen oder gering
    symptomatischen Kindern ausgeht, getroffen werden.

•   Medizinisches Fachpersonal soll sich durch geeignete persönliche Schutzausrüstung
    entsprechend der nationalen und lokalen Vorgaben schützen, wenn Maßnahmen
    durchgeführt werden, bei denen Aerosole entstehen können.

•   Medizinisches Fachpersonal soll im Sinne einer Nutzen-Risiko Abwägung die Durchführung
    von Defibrillationen erwägen, bevor ggf. Aerosol generierende Tätigkeiten durchgeführt
    werden, die durch das Anlegen einer geeigneten Schutzausrüstung möglicherweise verzögert
    werden könnten.
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