Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien

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Information

Satzung Nr. 07 / 10.06.2021

Satzung zu europäischen Produktionen   Bayerische Landeszentrale

gemäß § 77 Medienstaatsvertrag         für neue Medien
                                       Rechtsfähige Anstalt des
                                       öffentlichen Rechts
                                       Heinrich-Lübke-Straße 27
                                       81737 München
Vom 10. Juni 2021
(AMBl 2021, S. 55)                     Tel. 089 63808-0
                                       Fax 089 63808-140
                                       info@blm.de
                                       www.blm.de
Satzung zu europäischen                   tions-, Bildungs-, Beratungs-, Sport-
          Produktionen gemäß                      oder Kindersendungen und vergleich-
        § 77 Medienstaatsvertrag                  bare Produktionen sein. 3Kein Katalog
                                                  liegt vor,
             Vom 10. Juni 2021
             (AMBl 2021, S. 55)                   a) wenn audiovisuelle Inhalte lediglich
                                                     im Zusammenhang mit entspre-
                                                     chender Textberichterstattung von
Aufgrund von § 77 Satz 4 Medienstaats-               elektronischer Presse veröffentlicht
vertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020            werden; dies ist nicht der Fall, wenn
(GVBl. S. 450, BayRS 02-33-S) erlässt                eine zusätzliche Sammlung solcher
die Bayerische Landeszentrale für neue               Inhalte in einem eigenständigen
Medien (Landeszentrale) übereinstim-                 Video-Archiv zum individuellen Ab-
mend mit den übrigen Landesmedien-                   ruf bereitgestellt wird;
anstalten die folgende Satzung:
                                                  b) bei einem Videokanal eines An-
                                                     bieters oder einer Anbieterin, auf
                                                     dem lediglich kurze Werbevideos für
              Erster Abschnitt
                                                     Waren oder Dienstleistungen dieses
         Allgemeine Vorschriften
                                                     Anbieters oder dieser Anbieterin
                                                     abgerufen werden können;
                   §1
          Zweck, Geltungsbereich                2. Film- und Fernsehproduktion jede für
                                                   die Wiedergabe festgehaltene gestal-
(1) Zweck dieser Satzung ist die                   tete Abfolge bewegter Bilder mit oder
Darstellung der Vielfalt im deutsch-               ohne Ton, die bei der Betrachtung den
sprachigen und europäischen Raum und               Eindruck einer Bewegung hervorruft,
die Förderung von europäischen Film- und           unabhängig vom gewählten tech-
Fernsehproduktionen.                               nischen Aufnahme-, Speicher- oder
                                                   Wiedergabeverfahren,     einschließlich
(2) Diese Satzung gilt für Anbieter und            Nachrichten,   Sportberichte,    Spiel-
Anbieterinnen   fernsehähnlicher   Tele-           shows, Werbeleistungen;
medien nach Maßgabe des § 1 Abs. 7
MStV.                                           3. 1europäisches Werk eine europäische
                                                   Film- und Fernsehproduktion, das heißt
                    §2
          Begriffsbestimmungen                    a) eine solche Produktion

Im Sinne dieser Satzung ist                          aa) aus den Mitgliedstaaten       der
1. 1Katalog ein von einem Anbieter oder                  Europäischen Union;
   einer Anbieterin festgelegtes Gesamt-
                                                     bb) aus europäischen Drittländern,
   angebot von Telemedien in Form einer                  die Vertragsparteien des Euro-
   Abfolge bewegter Bilder mit oder ohne
                                                         päischen Übereinkommens über
   Ton, unabhängig von deren jeweiliger
                                                         grenzüberschreitendes    Fern-
   Länge, soweit es sich nicht um eine                   sehen des Europarates sind, so-
   Medienplattform im Sinne des § 2
                                                         fern dieses Werk die Voraus-
   Abs. 2 Nr. 14 MStV handelt. 2Inhalte
                                                         setzungen nach Satz 2 erfüllt;
   eines Katalogs können insbesondere
   Spielfilme,   Fernsehspiele,    Serien,
   Nachrichten, Reportagen, Dokumen-
   tationen,   Unterhaltungs-,   Informa-

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b) eine solche Produktion, die im              produktionen betrachtet, sofern die
      Rahmen der zwischen der Europäi-            Koproduzenten und Koproduzentinnen
      schen Union und Drittländern im             aus der Europäischen Union einen
      audiovisuellen Bereich geschlosse-          mehrheitlichen Anteil der Gesamt-
      nen Abkommen in Koproduktion                produktionskosten tragen und die
      hergestellt wird und die den in den         Produktion nicht von einem oder
      einzelnen Abkommen jeweils fest-            mehreren außerhalb des Hoheits-
      gelegten    Voraussetzungen     ent-        gebiets der Mitgliedstaaten nieder-
      spricht.                                    gelassenen Produzenten oder Produ-
                                                  zentinnen kontrolliert wird;
    2
     Produktionen im Sinne von Buchstabe
    a) sind Produktionen, die im Wesent-        4. Titel in einem Katalog jede Film- und
    lichen in Zusammenarbeit mit in                Fernsehproduktion, die die Voraus-
    einem oder mehreren der in den                 setzungen nach Nummer 2 erfüllt mit
    genannten Bestimmungen genannten               folgenden ergänzenden Maßgaben
    Staaten ansässigen Autoren und
    Autorinnen sowie Arbeitnehmern und            a) bei Spiel- und Fernsehfilmen jeder
    Arbeitnehmerinnen geschaffen wurden              Film in einem Katalog; unter-
    und    eine    der   drei   folgenden            schiedliche Filme in einem Franchise
    Voraussetzungen erfüllen:                        stellen unterschiedliche Titel in
                                                     einem Katalog dar;
   (1.) sie sind von einem oder mehreren
       in einem bzw. mehreren dieser              b) bei Fernsehserien oder anderen
       Staaten ansässigen Produzenten                Formaten, die in serieller Form, das
       oder Produzentinnen geschaffen                heißt Episode für Episode, präsen-
       worden;                                       tiert werden, eine Fernsehserie oder
                                                     ein Format in serieller Form;
   (2.) ihre Produktion wird von einem               hiervon kann auf begründeten
       oder mehreren in einem bzw.                   Antrag eines Anbieters oder einer
       mehreren dieser Staaten ansässi-              Anbieterin fernsehähnlicher Tele-
       gen Produzenten oder Produzen-                medien     durch    die   zuständige
       tinnen überwacht und tatsächlich              Landesmedienanstalt      durch   die
       kontrolliert;                                 Kommission für Zulassung und
                                                     Aufsicht (ZAK) insbesondere dann
   (3.) der Beitrag von Koproduzenten                abgewichen werden, wenn in Bezug
       und Koproduzentinnen aus diesen               auf Dauer oder Produktionskosten
       Staaten      zu     den     Gesamt-           eine Episode mit einem Fernsehfilm
       produktionskosten beträgt mehr als            vergleichbar ist.
       die Hälfte, und die Koproduktion
       wird   nicht    von   einem    bzw.
       mehreren außerhalb dieser Staaten                   Zweiter Abschnitt
       niedergelassenen Produzenten oder              Anteil europäischer Werke
       Produzentinnen kontrolliert.
                                                                §3
   3
    Produktionen, die danach keine euro-
                                                       Grundsatz, Berechnung
   päischen Film- und Fernsehproduktio-
   nen sind, jedoch im Rahmen von
                                                (1) Anbieter und Anbieterinnen fern-
   bilateralen  Koproduktionsabkommen
                                                sehähnlicher  Telemedien   haben    in
   zwischen Mitgliedstaaten und Dritt-
                                                geeigneter Weise sicherzustellen, dass
   ländern hergestellt werden, werden als
                                                der Anteil europäischer Film- und
   europäische    Film-   und   Fernseh-

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Fernsehproduktionen in ihren Katalogen          Zuschauern und Zuschauerinnen in einem
im Durchschnitt von einem Halbjahr              Jahr weniger als 1 vom Hundert der
mindestens 30 vom Hundert entspricht.           Gesamtzahl der potenziellen Zuschauer
                                                und Zuschauerinnen in Deutschland in
(2) Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt        dem jeweiligen Marktsegment (Abonne-
auf der Grundlage der Gesamtzahl der            ment-fernsehähnliche Telemedien, werbe-
Titel, die in jedem Halbjahr in dem             basierte   fernsehähnliche   Telemedien,
betreffenden Katalog für Film- und              transaktionsbasierte fernsehähnliche Te-
Fernsehproduktionen    zur   Verfügung          lemedien) beträgt.
gestellt werden.
                                                (2) 1Im Falle von Abonnement-Tele-
(3) Hält ein Anbieter oder eine Anbieterin      medien wird die Zahl an Zuschauern und
fernsehähnlicher Telemedien mehr als            Zuschauerinnen nach Absatz 1 durch die
einen Katalog zum Abruf bereit, ist der         Anzahl der Abonnements bestimmt,
Anteil nach Absatz 1 für jeden Katalog          unabhängig davon, ob die Nutzung in
gesondert sicherzustellen.                      einem Haushalt durch mehrere Personen
                                                erfolgt. 2Sofern es sich hierbei nicht um
                                                ein Abonnement-Telemedium handelt,
                 §4                             wird die Zahl an Zuschauern und
   Anbieter mit geringen Umsätzen               Zuschauerinnen im Fall von werbe-
                                                finanzierten Telemedien durch die Anzahl
(1) Anbieter oder Anbieterinnen fern-           der Nutzer und Nutzerinnen bestimmt.
sehähnlicher Telemedien mit geringen            3
                                                 Bei Transaktions-Telemedien wird die
Umsätzen im Sinne des § 77 Satz 2 MStV          Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen
sind solche Anbieter oder Anbieterinnen,        durch die Anzahl der für einen Einzelabruf
deren Jahresumsatz 2 Mio. EUR nicht             zahlenden     Kunden    und    Kundinnen
überschreitet.                                  bestimmt.

(2) 1Die Angaben, die für die Berechnung        (3) Für die Gesamtzahl der potenziellen
des finanziellen Schwellenwertes nach           Zuschauer und Zuschauerinnen im Sinne
Absatz 1 herangezogen werden, beziehen          des Absatzes 1 wird die Anzahl der
sich auf den letzten Rechnungsabschluss         Personen zugrunde gelegt, die eine
und werden auf Jahresbasis berechnet.           Zugangsmöglichkeit zu fernsehähnlichen
2
 Sie    werden    vom     Stichtag   des        Telemedien haben.
Rechnungsabschlusses an berücksichtigt.
3
 Die Höhe des herangezogenen Umsatzes
wird    abzüglich   der   Mehrwertsteuer                       §6
(MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern         Ausnahme wegen der Art oder des
oder Abgaben berechnet.                            Themas des fernsehähnlichen
                                                          Telemediums

                    §5                          (1) Auf Antrag des Anbieters oder der
           Anbieter mit geringen                Anbieterin eines fernsehähnlichen Tele-
             Zuschauerzahlen                    mediums kann die zuständige Landes-
                                                medienanstalt durch die ZAK diesen oder
(1) Ein Anbieter oder eine Anbieterin           diese von der Pflicht nach § 3 zeitlich
eines fernsehähnlichen Telemediums mit          befristet befreien, wenn
geringen Zuschauerzahlen im Sinne des
§ 77 Satz 2 MStV ist ein Anbieter oder          1. der Anbieter oder die Anbieterin noch
Anbieterin, dessen oder deren Zahl an              nicht länger    als  ein   Jahr   das

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Telemedium zur Nutzung bereit hält           (2) 1Die Beurteilung, ob die Verpflichtung
   oder                                         zur angemessenen Herausstellung erfüllt
                                                wird,    basiert   auf    einer   Gesamt-
2. der Marktanteil des Anbieters oder           betrachtung aller diesbezüglichen Maß-
   Anbieterin unter drei von Hundert liegt      nahmen      des   Anbieters     oder   der
   oder                                         Anbieterin. 2Eine Herausstellung kann
                                                insbesondere gewährleistet werden durch
3. der Anbieter oder die Anbieterin einen
                                                die Einrichtung eines speziellen Bereichs
   Spartenkatalog zum Abruf von Film-
                                                für europäische Werke, der von der
   und Fernsehproduktionen bereithält,
                                                Hauptseite des Telemediums aus leicht
   bei dem mindestens 75 vom Hundert
                                                wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und
   der gesamten verfügbaren Programm-
                                                ständig verfügbar ist, in Verbindung mit
   zeit einem speziellen Thema aus den
   Bereichen Bildung, Beratung oder             1. der Möglichkeit, mit dem als Bestand-
   Information für ein begrenztes Publi-           teil dieses Telemediums verfügbaren
   kum gewidmet ist.                               Suchwerkzeug     nach    europäischen
                                                   Werken zu suchen oder
(2) Der Anbieter oder die Anbieterin ist        2. einer Präsenz europäischer Werke von
zur Darlegung und zum Beweis des                   30 vom Hundert auf der Hauptseite
Vorliegens der Voraussetzungen nach                des Telemediums in Kategorien, die
Absatz 1 verpflichtet; in den Fällen der           der Orientierung des Nutzers dienen,
Nummer 3 muss dabei glaubhaft gemacht              wie    z.B.   „Neuheiten“,   „Aktuelle
werden, dass europäische Werke, die in             Highlights“ „Die besten Filme/Serien
Einklang mit der redaktionellen Aus-               der…“ „Empfehlungen“, „Beliebt“.
richtung des Katalogs stehen, im Markt
nicht in ausreichendem Umfang zur
Verfügung stehen, um die gesetzliche                       Vierter Abschnitt
Anforderung zu erfüllen.                                Verfahrensgrundsätze

(3) Die Pflicht nach § 3 gilt nicht für                         §8
Mediatheken von privaten Rundfunk-                         Auskunftsrechte
veranstaltern, die sich ausschließlich an
ein lokales Publikum richten.                   (1) Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit
                                                kann die zuständige Landesmedienanstalt
                                                durch die ZAK nach § 104 Abs. 12 in
           Dritter Abschnitt                    Verbindung mit § 56 MStV insbesondere
 Herausstellung europäischer Werke              folgende Angaben verlangen:

                §7                              1. Angaben über den Katalog sowie Art
      Angemessene Herausstellung                   und Thema eines fernsehähnlichen
                                                   Telemediums, insbesondere eine Liste
(1) 1Europäische Werke sind durch                  mit nach Nationalitäten geordneten
Anbieter und Anbieterinnen fernseh-                Werken, die im Katalog während eines
ähnlicher Telemedien angemessen in                 Halbjahres verfügbar waren;
deutscher Sprache herauszustellen. 2Zur
Herausstellung gehört, dass europäische         2. Angaben über die Titel, die in jedem
Werke durch Erleichterung des Zugangs              Halbjahr in dem betreffenden Katalog
zu diesen Werken gefördert werden.                 für Film- und Fernsehproduktionen
                                                   sowie für europäische Film- und

BLM Information   Satzung Nr. 07 / 10.06.2021                                        Seite 5
Fernsehproduktionen             zur     Verfügung                   §9
   gestellt werden;                                          Aufsichtsmaßnahmen bei
                                                                 Rechtsverstößen
3. Angaben über den Umsatz und die
   Einnahmen des Anbieters oder der                    (1) 1Verstößt ein Anbieter oder eine
   Anbieterin  eines fernsehähnlichen                  Anbieterin eines fernsehähnlichen Tele-
   Telemediums;                                        mediums, der oder die nicht nach dieser
                                                       Satzung von der Verpflichtung nach § 77
4. Angaben über die Zahl von Zuschauern
                                                       Satz 1 MStV ausgenommen ist, gegen
   und Zuschauerinnen gemäß § 5 Abs. 2
                                                       § 77 MStV oder gegen diese Satzung,
   sowie die Abrufzahlen von euro-
                                                       kann die zuständige Landesmedienanstalt
   päischen und nicht-europäischen Film-
                                                       durch die ZAK dem Anbieter oder der
   und     Fernsehproduktionen     eines
                                                       Anbieterin zunächst unter Setzung einer
   fernsehähnlichen Telemediums;
                                                       angemessenen Frist Gelegenheit zur
5. Angaben über die Art und Weise der                  Nachbesserung geben. 2Dauert dieser
   Herausstellung europäischer Werke in                Verstoß an, sind die erforderlichen
   einem fernsehähnlichen Telemedium.                  Maßnahmen nach § 109 MStV zu treffen.

                                                       (2) 1Eine Untersagung oder Sperrung darf
(2) 1Soweit es zur Erfüllung der in dieser             nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer
Satzung der zuständigen Landesmedien-                  Verhältnis zur Bedeutung des Angebots
anstalt übertragenen Aufgaben erforder-                für den Anbieter oder die Anbieterin und
lich ist, kann diese bis zum Eintritt der              die Allgemeinheit steht. 2Eine Unter-
Bestandskraft ihrer Entscheidung von                   sagung oder Sperrung darf nur erfolgen,
Unternehmen und Unternehmensvereini-                   wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise
gungen die Erteilung von Auskünften                    erreicht werden kann. 3Die Untersagung
sowie die Herausgabe von Unterlagen                    oder Sperrung ist, soweit ihr Zweck
verlangen. 2Die Unternehmen und Unter-                 dadurch erreicht werden kann, auf
nehmensvereinigungen sind verpflichtet,                bestimmte Arten und Teile von Angeboten
diese innerhalb einer angemessenen Frist               oder zeitlich zu beschränken. 4Eine
zu erteilen oder herauszugeben. 3Die                   Entschädigung für Vermögensnachteile
Verpflichtung erstreckt sich auf alle                  durch die Untersagung oder Sperrung
Informationen und Unterlagen, die dem                  wird nicht gewährt.
Unternehmen oder der Unternehmens-
vereinigung zugänglich sind. 4Die zustän-
dige Landesmedienanstalt kann vor-                                Fünfter Abschnitt
geben, in welcher Form die Auskünfte zu                         Schlussbestimmung
erteilen sind. 5Vertreter des Unter-
nehmens      oder   der    Unternehmens-                                § 10
vereinigung können von der zuständigen                              Inkrafttreten
Landesmedienanstalt zu einer Befragung
bestellt werden. 6Gegenüber juristischen               1
                                                        Diese Satzung tritt am 1. Juli 2021 in
Personen sowie Personenvereinigungen,                  Kraft. 2Sind bis zum 30. Juni 2021
die keine Unternehmen oder Unter-                      übereinstimmende Satzungen nicht von
nehmensvereinigungen sind, gelten die                  allen Landesmedienanstalten erlassen
Sätze 1 bis 5 entsprechend. 7Im Übrigen                und veröffentlicht worden, wird diese
gelten § 59 Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 2 des              Satzung    gegenstandslos.   3
                                                                                     Der  Vor-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                    sitzende der Direktorenkonferenz der
kungen (GWB) entsprechend.                             Landesmedienanstalten (DLM) veröffent-
                                                       licht  im   Internetauftritt unter  der

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Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle
Landesmedienanstalten  innerhalb    der
Frist des Satzes 2 übereinstimmende
Satzungen erlassen und veröffentlicht
haben.

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