Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien
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Information Satzung Nr. 07 / 10.06.2021 Satzung zu europäischen Produktionen Bayerische Landeszentrale gemäß § 77 Medienstaatsvertrag für neue Medien Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Heinrich-Lübke-Straße 27 81737 München Vom 10. Juni 2021 (AMBl 2021, S. 55) Tel. 089 63808-0 Fax 089 63808-140 info@blm.de www.blm.de
Satzung zu europäischen tions-, Bildungs-, Beratungs-, Sport- Produktionen gemäß oder Kindersendungen und vergleich- § 77 Medienstaatsvertrag bare Produktionen sein. 3Kein Katalog liegt vor, Vom 10. Juni 2021 (AMBl 2021, S. 55) a) wenn audiovisuelle Inhalte lediglich im Zusammenhang mit entspre- chender Textberichterstattung von Aufgrund von § 77 Satz 4 Medienstaats- elektronischer Presse veröffentlicht vertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 werden; dies ist nicht der Fall, wenn (GVBl. S. 450, BayRS 02-33-S) erlässt eine zusätzliche Sammlung solcher die Bayerische Landeszentrale für neue Inhalte in einem eigenständigen Medien (Landeszentrale) übereinstim- Video-Archiv zum individuellen Ab- mend mit den übrigen Landesmedien- ruf bereitgestellt wird; anstalten die folgende Satzung: b) bei einem Videokanal eines An- bieters oder einer Anbieterin, auf dem lediglich kurze Werbevideos für Erster Abschnitt Waren oder Dienstleistungen dieses Allgemeine Vorschriften Anbieters oder dieser Anbieterin abgerufen werden können; §1 Zweck, Geltungsbereich 2. Film- und Fernsehproduktion jede für die Wiedergabe festgehaltene gestal- (1) Zweck dieser Satzung ist die tete Abfolge bewegter Bilder mit oder Darstellung der Vielfalt im deutsch- ohne Ton, die bei der Betrachtung den sprachigen und europäischen Raum und Eindruck einer Bewegung hervorruft, die Förderung von europäischen Film- und unabhängig vom gewählten tech- Fernsehproduktionen. nischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren, einschließlich (2) Diese Satzung gilt für Anbieter und Nachrichten, Sportberichte, Spiel- Anbieterinnen fernsehähnlicher Tele- shows, Werbeleistungen; medien nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 MStV. 3. 1europäisches Werk eine europäische Film- und Fernsehproduktion, das heißt §2 Begriffsbestimmungen a) eine solche Produktion Im Sinne dieser Satzung ist aa) aus den Mitgliedstaaten der 1. 1Katalog ein von einem Anbieter oder Europäischen Union; einer Anbieterin festgelegtes Gesamt- bb) aus europäischen Drittländern, angebot von Telemedien in Form einer die Vertragsparteien des Euro- Abfolge bewegter Bilder mit oder ohne päischen Übereinkommens über Ton, unabhängig von deren jeweiliger grenzüberschreitendes Fern- Länge, soweit es sich nicht um eine sehen des Europarates sind, so- Medienplattform im Sinne des § 2 fern dieses Werk die Voraus- Abs. 2 Nr. 14 MStV handelt. 2Inhalte setzungen nach Satz 2 erfüllt; eines Katalogs können insbesondere Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Nachrichten, Reportagen, Dokumen- tationen, Unterhaltungs-, Informa- BLM Information Satzung Nr. 07 / 10.06.2021 Seite 2
b) eine solche Produktion, die im produktionen betrachtet, sofern die Rahmen der zwischen der Europäi- Koproduzenten und Koproduzentinnen schen Union und Drittländern im aus der Europäischen Union einen audiovisuellen Bereich geschlosse- mehrheitlichen Anteil der Gesamt- nen Abkommen in Koproduktion produktionskosten tragen und die hergestellt wird und die den in den Produktion nicht von einem oder einzelnen Abkommen jeweils fest- mehreren außerhalb des Hoheits- gelegten Voraussetzungen ent- gebiets der Mitgliedstaaten nieder- spricht. gelassenen Produzenten oder Produ- zentinnen kontrolliert wird; 2 Produktionen im Sinne von Buchstabe a) sind Produktionen, die im Wesent- 4. Titel in einem Katalog jede Film- und lichen in Zusammenarbeit mit in Fernsehproduktion, die die Voraus- einem oder mehreren der in den setzungen nach Nummer 2 erfüllt mit genannten Bestimmungen genannten folgenden ergänzenden Maßgaben Staaten ansässigen Autoren und Autorinnen sowie Arbeitnehmern und a) bei Spiel- und Fernsehfilmen jeder Arbeitnehmerinnen geschaffen wurden Film in einem Katalog; unter- und eine der drei folgenden schiedliche Filme in einem Franchise Voraussetzungen erfüllen: stellen unterschiedliche Titel in einem Katalog dar; (1.) sie sind von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser b) bei Fernsehserien oder anderen Staaten ansässigen Produzenten Formaten, die in serieller Form, das oder Produzentinnen geschaffen heißt Episode für Episode, präsen- worden; tiert werden, eine Fernsehserie oder ein Format in serieller Form; (2.) ihre Produktion wird von einem hiervon kann auf begründeten oder mehreren in einem bzw. Antrag eines Anbieters oder einer mehreren dieser Staaten ansässi- Anbieterin fernsehähnlicher Tele- gen Produzenten oder Produzen- medien durch die zuständige tinnen überwacht und tatsächlich Landesmedienanstalt durch die kontrolliert; Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) insbesondere dann (3.) der Beitrag von Koproduzenten abgewichen werden, wenn in Bezug und Koproduzentinnen aus diesen auf Dauer oder Produktionskosten Staaten zu den Gesamt- eine Episode mit einem Fernsehfilm produktionskosten beträgt mehr als vergleichbar ist. die Hälfte, und die Koproduktion wird nicht von einem bzw. mehreren außerhalb dieser Staaten Zweiter Abschnitt niedergelassenen Produzenten oder Anteil europäischer Werke Produzentinnen kontrolliert. §3 3 Produktionen, die danach keine euro- Grundsatz, Berechnung päischen Film- und Fernsehproduktio- nen sind, jedoch im Rahmen von (1) Anbieter und Anbieterinnen fern- bilateralen Koproduktionsabkommen sehähnlicher Telemedien haben in zwischen Mitgliedstaaten und Dritt- geeigneter Weise sicherzustellen, dass ländern hergestellt werden, werden als der Anteil europäischer Film- und europäische Film- und Fernseh- BLM Information Satzung Nr. 07 / 10.06.2021 Seite 3
Fernsehproduktionen in ihren Katalogen Zuschauern und Zuschauerinnen in einem im Durchschnitt von einem Halbjahr Jahr weniger als 1 vom Hundert der mindestens 30 vom Hundert entspricht. Gesamtzahl der potenziellen Zuschauer und Zuschauerinnen in Deutschland in (2) Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt dem jeweiligen Marktsegment (Abonne- auf der Grundlage der Gesamtzahl der ment-fernsehähnliche Telemedien, werbe- Titel, die in jedem Halbjahr in dem basierte fernsehähnliche Telemedien, betreffenden Katalog für Film- und transaktionsbasierte fernsehähnliche Te- Fernsehproduktionen zur Verfügung lemedien) beträgt. gestellt werden. (2) 1Im Falle von Abonnement-Tele- (3) Hält ein Anbieter oder eine Anbieterin medien wird die Zahl an Zuschauern und fernsehähnlicher Telemedien mehr als Zuschauerinnen nach Absatz 1 durch die einen Katalog zum Abruf bereit, ist der Anzahl der Abonnements bestimmt, Anteil nach Absatz 1 für jeden Katalog unabhängig davon, ob die Nutzung in gesondert sicherzustellen. einem Haushalt durch mehrere Personen erfolgt. 2Sofern es sich hierbei nicht um ein Abonnement-Telemedium handelt, §4 wird die Zahl an Zuschauern und Anbieter mit geringen Umsätzen Zuschauerinnen im Fall von werbe- finanzierten Telemedien durch die Anzahl (1) Anbieter oder Anbieterinnen fern- der Nutzer und Nutzerinnen bestimmt. sehähnlicher Telemedien mit geringen 3 Bei Transaktions-Telemedien wird die Umsätzen im Sinne des § 77 Satz 2 MStV Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen sind solche Anbieter oder Anbieterinnen, durch die Anzahl der für einen Einzelabruf deren Jahresumsatz 2 Mio. EUR nicht zahlenden Kunden und Kundinnen überschreitet. bestimmt. (2) 1Die Angaben, die für die Berechnung (3) Für die Gesamtzahl der potenziellen des finanziellen Schwellenwertes nach Zuschauer und Zuschauerinnen im Sinne Absatz 1 herangezogen werden, beziehen des Absatzes 1 wird die Anzahl der sich auf den letzten Rechnungsabschluss Personen zugrunde gelegt, die eine und werden auf Jahresbasis berechnet. Zugangsmöglichkeit zu fernsehähnlichen 2 Sie werden vom Stichtag des Telemedien haben. Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. 3 Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer §6 (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern Ausnahme wegen der Art oder des oder Abgaben berechnet. Themas des fernsehähnlichen Telemediums §5 (1) Auf Antrag des Anbieters oder der Anbieter mit geringen Anbieterin eines fernsehähnlichen Tele- Zuschauerzahlen mediums kann die zuständige Landes- medienanstalt durch die ZAK diesen oder (1) Ein Anbieter oder eine Anbieterin diese von der Pflicht nach § 3 zeitlich eines fernsehähnlichen Telemediums mit befristet befreien, wenn geringen Zuschauerzahlen im Sinne des § 77 Satz 2 MStV ist ein Anbieter oder 1. der Anbieter oder die Anbieterin noch Anbieterin, dessen oder deren Zahl an nicht länger als ein Jahr das BLM Information Satzung Nr. 07 / 10.06.2021 Seite 4
Telemedium zur Nutzung bereit hält (2) 1Die Beurteilung, ob die Verpflichtung oder zur angemessenen Herausstellung erfüllt wird, basiert auf einer Gesamt- 2. der Marktanteil des Anbieters oder betrachtung aller diesbezüglichen Maß- Anbieterin unter drei von Hundert liegt nahmen des Anbieters oder der oder Anbieterin. 2Eine Herausstellung kann insbesondere gewährleistet werden durch 3. der Anbieter oder die Anbieterin einen die Einrichtung eines speziellen Bereichs Spartenkatalog zum Abruf von Film- für europäische Werke, der von der und Fernsehproduktionen bereithält, Hauptseite des Telemediums aus leicht bei dem mindestens 75 vom Hundert wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und der gesamten verfügbaren Programm- ständig verfügbar ist, in Verbindung mit zeit einem speziellen Thema aus den Bereichen Bildung, Beratung oder 1. der Möglichkeit, mit dem als Bestand- Information für ein begrenztes Publi- teil dieses Telemediums verfügbaren kum gewidmet ist. Suchwerkzeug nach europäischen Werken zu suchen oder (2) Der Anbieter oder die Anbieterin ist 2. einer Präsenz europäischer Werke von zur Darlegung und zum Beweis des 30 vom Hundert auf der Hauptseite Vorliegens der Voraussetzungen nach des Telemediums in Kategorien, die Absatz 1 verpflichtet; in den Fällen der der Orientierung des Nutzers dienen, Nummer 3 muss dabei glaubhaft gemacht wie z.B. „Neuheiten“, „Aktuelle werden, dass europäische Werke, die in Highlights“ „Die besten Filme/Serien Einklang mit der redaktionellen Aus- der…“ „Empfehlungen“, „Beliebt“. richtung des Katalogs stehen, im Markt nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um die gesetzliche Vierter Abschnitt Anforderung zu erfüllen. Verfahrensgrundsätze (3) Die Pflicht nach § 3 gilt nicht für §8 Mediatheken von privaten Rundfunk- Auskunftsrechte veranstaltern, die sich ausschließlich an ein lokales Publikum richten. (1) Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK nach § 104 Abs. 12 in Dritter Abschnitt Verbindung mit § 56 MStV insbesondere Herausstellung europäischer Werke folgende Angaben verlangen: §7 1. Angaben über den Katalog sowie Art Angemessene Herausstellung und Thema eines fernsehähnlichen Telemediums, insbesondere eine Liste (1) 1Europäische Werke sind durch mit nach Nationalitäten geordneten Anbieter und Anbieterinnen fernseh- Werken, die im Katalog während eines ähnlicher Telemedien angemessen in Halbjahres verfügbar waren; deutscher Sprache herauszustellen. 2Zur Herausstellung gehört, dass europäische 2. Angaben über die Titel, die in jedem Werke durch Erleichterung des Zugangs Halbjahr in dem betreffenden Katalog zu diesen Werken gefördert werden. für Film- und Fernsehproduktionen sowie für europäische Film- und BLM Information Satzung Nr. 07 / 10.06.2021 Seite 5
Fernsehproduktionen zur Verfügung §9 gestellt werden; Aufsichtsmaßnahmen bei Rechtsverstößen 3. Angaben über den Umsatz und die Einnahmen des Anbieters oder der (1) 1Verstößt ein Anbieter oder eine Anbieterin eines fernsehähnlichen Anbieterin eines fernsehähnlichen Tele- Telemediums; mediums, der oder die nicht nach dieser Satzung von der Verpflichtung nach § 77 4. Angaben über die Zahl von Zuschauern Satz 1 MStV ausgenommen ist, gegen und Zuschauerinnen gemäß § 5 Abs. 2 § 77 MStV oder gegen diese Satzung, sowie die Abrufzahlen von euro- kann die zuständige Landesmedienanstalt päischen und nicht-europäischen Film- durch die ZAK dem Anbieter oder der und Fernsehproduktionen eines Anbieterin zunächst unter Setzung einer fernsehähnlichen Telemediums; angemessenen Frist Gelegenheit zur 5. Angaben über die Art und Weise der Nachbesserung geben. 2Dauert dieser Herausstellung europäischer Werke in Verstoß an, sind die erforderlichen einem fernsehähnlichen Telemedium. Maßnahmen nach § 109 MStV zu treffen. (2) 1Eine Untersagung oder Sperrung darf (2) 1Soweit es zur Erfüllung der in dieser nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Satzung der zuständigen Landesmedien- Verhältnis zur Bedeutung des Angebots anstalt übertragenen Aufgaben erforder- für den Anbieter oder die Anbieterin und lich ist, kann diese bis zum Eintritt der die Allgemeinheit steht. 2Eine Unter- Bestandskraft ihrer Entscheidung von sagung oder Sperrung darf nur erfolgen, Unternehmen und Unternehmensvereini- wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise gungen die Erteilung von Auskünften erreicht werden kann. 3Die Untersagung sowie die Herausgabe von Unterlagen oder Sperrung ist, soweit ihr Zweck verlangen. 2Die Unternehmen und Unter- dadurch erreicht werden kann, auf nehmensvereinigungen sind verpflichtet, bestimmte Arten und Teile von Angeboten diese innerhalb einer angemessenen Frist oder zeitlich zu beschränken. 4Eine zu erteilen oder herauszugeben. 3Die Entschädigung für Vermögensnachteile Verpflichtung erstreckt sich auf alle durch die Untersagung oder Sperrung Informationen und Unterlagen, die dem wird nicht gewährt. Unternehmen oder der Unternehmens- vereinigung zugänglich sind. 4Die zustän- dige Landesmedienanstalt kann vor- Fünfter Abschnitt geben, in welcher Form die Auskünfte zu Schlussbestimmung erteilen sind. 5Vertreter des Unter- nehmens oder der Unternehmens- § 10 vereinigung können von der zuständigen Inkrafttreten Landesmedienanstalt zu einer Befragung bestellt werden. 6Gegenüber juristischen 1 Diese Satzung tritt am 1. Juli 2021 in Personen sowie Personenvereinigungen, Kraft. 2Sind bis zum 30. Juni 2021 die keine Unternehmen oder Unter- übereinstimmende Satzungen nicht von nehmensvereinigungen sind, gelten die allen Landesmedienanstalten erlassen Sätze 1 bis 5 entsprechend. 7Im Übrigen und veröffentlicht worden, wird diese gelten § 59 Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 2 des Satzung gegenstandslos. 3 Der Vor- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- sitzende der Direktorenkonferenz der kungen (GWB) entsprechend. Landesmedienanstalten (DLM) veröffent- licht im Internetauftritt unter der BLM Information Satzung Nr. 07 / 10.06.2021 Seite 6
Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben. BLM Information Satzung Nr. 07 / 10.06.2021 Seite 7
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