Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien

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Information

Satzung Nr. 03 / 11.02.2021

Satzung zur Durchführung der Gewinnspiel-   Bayerische Landeszentrale

vorschriften des Medienstaatsvertrags       für neue Medien
                                            Rechtsfähige Anstalt des
(Gewinnspielsatzung - GSS)                  öffentlichen Rechts
                                            Heinrich-Lübke-Straße 27
                                            81737 München

Vom 11. Februar 2021                        Tel. 089 63808-0
(AMBl 2021, S. 2)                           Fax 089 63808-140
                                            info@blm.de
                                            www.blm.de
Satzung zur Durchführung der                  Form     von     Geld,    Waren   oder
      Gewinnspielvorschriften des                  Dienstleistungen, bietet,
         Medienstaatsvertrags                   2. eine Gewinnspielsendung ein inhaltlich
      (Gewinnspielsatzung - GSS)                   zusammenhängender, zeitlich begrenz-
                                                   ter Teil eines Rundfunkprogramms
           Vom 11. Februar 2021                    oder eines Telemedienangebots von
             (AMBl 2021, S. 2)                     mehr     als   drei    Minuten  Länge,
                                                   einschließlich der Hinweise gemäß §§ 9
                                                   und 10, bei dem die Durchführung
Auf Grund von § 72 Satz 1 und § 74 des             eines oder mehrerer Gewinnspiele,
Medienstaatsvertrags (MStV) vom 14. bis            insbesondere unter Berücksichtigung
28. April 2020 (GVBl. S. 450, BayRS 02-            des zeitlichen Umfangs dieser Spiele,
33-S) erlässt die Bayerische Landes-               den Schwerpunkt darstellt,
zentrale für neue Medien (Landes-               3. die Teilnahme an einem Gewinnspiel
zentrale)   übereinstimmend    mit  den            oder einer Gewinnspielsendung der
übrigen Landesmedienanstalten folgende             Versuch einer nutzenden Person, unter
Satzung:                                           Nutzung eines dafür geeigneten Kom-
                                                   munikationsweges Kontakt zum/zur
                        §1                         Anbietenden im Hinblick auf den Erhalt
                  Geltungsbereich                  einer Gewinnmöglichkeit aufzunehmen,
                                                4. unentgeltlich auch ein Angebot, bei
(1) Diese Satzung gilt für Rundfunk im             dem für die Nutzung bei telefonischem
Sinn des IV. Abschnitts des Medien-                Kontakt maximal 0,14 Euro, für eine
staatsvertrags    und   für   Telemedien           SMS maximal 0,20 Euro, bei posta-
privater Anbieter im Sinn des § 74 MStV,           lischem Kontakt die Kosten einer Post-
auch soweit es sich um journalistisch-             karte pro Teilnahme anfallen.
redaktionelle Angebote handelt.
                                                (2) Für unentgeltliche Angebote finden
(2) Die Regelungen des Staatsvertrages          § 3, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
über den Schutz der Menschenwürde und           und 3, Nr. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 2 keine
den Jugendschutz in Rundfunk und                Anwendung.
Telemedien,      des    Glücksspielstaats-
vertrages, des Gesetzes gegen den un-           (3) 1Die gesetzlichen Werbevorschriften
lauteren Wettbewerb sowie telekommuni-          und die Regelungen der Werbesatzung
kationsrechtliche Regelungen bleiben un-        der Landesmedienanstalten bleiben unbe-
berührt.                                        rührt. 2Sie gelten insbesondere auch für
                                                Preisauslobungen und die Darstellung von
                                                Gewinnen.
                    §2
          Begriffsbestimmungen,
           Anwendungsbereich                                     §3
                                                             Jugendschutz
(1) Im Sinn dieser Satzung ist
1. ein Gewinnspiel ein Bestandteil eines        (1) 1Minderjährigen darf die Teilnahme an
   Rundfunkprogramms oder eines Tele-           Gewinnspielsendungen nicht gestattet
   medienangebots, der den nutzenden            werden. 2Minderjährigen unter 14 Jahren
   Personen im Falle der Teilnahme die          darf die Teilnahme an Gewinnspielen
   Möglichkeit auf den Erhalt eines             nicht gestattet werden. 3Soweit eine Teil-
   Vermögenswertes, insbesondere in             nahme untersagt ist, dürfen keine
                                                Gewinne ausgeschüttet werden.

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(2) Besonders kinder- und jugendaffine          mechanismus selbst und seine Parameter
Gewinnspielsendungen, insbesondere die          zu protokollieren.
Auslobung von Waren und Produkten als
Gewinn, die vor allem auf Minderjährige         (3) Bei Anwendung eines technischen
einen großen Anreiz zur Teilnahme               Auswahlverfahrens     haben   Anbietende
ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor            sicherzustellen, dass für jede nutzende
allem Kinder und Jugendliche ansprechen,        Person während der gesamten Dauer des
sind unzulässig.                                Gewinnspiels/der Gewinnspielsendung die
                                                gleiche Chance sowie die grundsätzliche
(3) Teilnahmeappelle, die ausschließlich        Möglichkeit    besteht,  ausgewählt   zu
oder ausdrücklich auch an Minderjährige         werden, und dass sowohl der Zeitpunkt
gerichtet sind und deren Unerfahrenheit         als auch die Auswahl der nutzenden
und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind bei       Person dem Zufallsprinzip unterworfen
Gewinnspielen und Gewinnspielsendun-            sind.
gen unzulässig.

                                                                  §6
                  §4                                      Irreführungsverbot
     Ausschluss von der Teilnahme
                                                (1) Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur
Ein Teilnahmeausschluss darf nur anhand         Irreführung geeignet oder widersprüchlich
abstrakt-genereller Regelungen erfolgen,        sind, insbesondere über die Spieldauer,
die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.          den Gewinn, die Lösungslogik der Auf-
                                                gabe, die Anzahl der nutzenden Personen,
                                                den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie
                       §5                       über die Teilnahmebedingungen und das
                   Transparenz                  Verfahren zur Auswahl der nutzenden
                                                Personen, einschließlich der Möglichkeit,
(1) 1Gewinnspiele und Gewinnspiel-              ausgewählt zu werden, sind unzulässig.
sendungen sind transparent zu gestalten.
2
 Hierzu haben Anbietende im Vorfeld             (2) Unzulässig sind weiterhin:
allgemein    verständliche    Teilnahme-        1. die Vorspiegelung eines Zeitdrucks,
bedingungen aufzustellen und auf ihrer          2. die Darstellung des Gewinns als
Webseite und - sofern vorhanden - im               Lösung von persönlichen Notsituatio-
Fernsehtextangebot zu veröffentlichen.             nen,
3
 Bei Gewinnspielen und Gewinnspiel-             3. die wiederholte Hervorhebung des
sendungen in Telemedien müssen die                 Unterschieds zwischen Teilnahmeent-
Teilnahmebedingungen zudem in dem-                 gelt und ausgelobter Gewinnsumme.
selben Beitrag/Video/Post, in dem zur
Teilnahme am Gewinnspiel aufgerufen             (3) 1Eine Abrechnung von Entgelten für
wird, zumindest unmittelbar verlinkt sein.      die Teilnahme an Gewinnspielen und
                                                Gewinnspielsendungen   ist   unzulässig,
(2) Für den Fall, dass Anbietende eines         wenn die nutzenden Personen nicht tat-
Gewinnspiels/einer  Gewinnspielsendung          sächlich am protokollierten Auswahl-
eine Auswahl unter den nutzenden                verfahren teilgenommen haben. 2Bei der
Personen im Hinblick auf die Unter-             telefonischen Teilnahme dürfen beim
breitung eines Lösungsvorschlags vor-           Schalten des üblichen Besetztzeichens
nehmen, sind der Einsatz des einge-             keine Entgelte bei den nutzenden
setzten Auswahlverfahrens, der Auswahl-         Personen abgerechnet werden.

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§7                          mindestens drei Tagen nach Ablauf des
            Manipulationsverbot                 Spiels vorzuhalten. 3Die Auflösung hat
                                                vollständig und allgemein verständlich
Veränderungen in einem laufenden Ge-            unter Erläuterung der Lösungslogik zu
winnspiel oder einer Gewinnspielsendung,        erfolgen. 4Sie muss genau zuzuordnen
insbesondere durch die Abänderung von           und insbesondere auch mit Hilfe der
Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer         technischen Ausstattung eines durch-
oder fehlender nutzender Personen,              schnittlichen Haushalts nachvollziehbar
Eingriffe in die Auswahl unter den nutzen-      sein. 5Bei Gewinnspielsendungen im
den Personen oder die Rätsellösung sowie        Rundfunk muss zudem die deutlich
die Reduzierung des Gewinns sind                wahrnehmbare und allgemein verständ-
unzulässig.                                     liche Darstellung der Auflösung im
                                                Programm erfolgen. 6In diesem Fall kann
                                                die Auflösung auch am Ende der Sendung
                   §8                           erfolgen.
      Spielablauf, -gestaltung und
               -auflösung
                                                                 §9
(1) Die Spielgestaltung und Durchführung                Informationspflichten
der Spiele richten sich nach den Teil-
nahmebedingungen.                               (1) 1Die nutzenden Personen sind vor
                                                ihrer Teilnahme umfassend über alle
(2) Die Aufgabenstellung eines Spiels           Umstände aufzuklären, die für die
muss allgemein verständlich und ins-            Entscheidung über die Teilnahme von
besondere auch mit Hilfe der technischen        Bedeutung sind. 2Nach Maßgabe des § 10
Ausstattung    eines   durchschnittlichen       ist hinzuweisen auf
Haushalts lösbar sein.                          1. das Teilnahmeentgelt,
                                                2. den Ausschluss Minderjähriger gemäß
(3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur              § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
Begriffe verwendet werden, die in all-          3. die Tatsache, dass Gewinne gemäß § 3
gemein zugänglichen Nachschlagewerken               Abs. 1 Satz 3 nicht an Minderjährige
oder allgemein zugänglicher Fachliteratur           bzw. Minderjährige unter 14 Jahren
enthalten sind.                                     ausgeschüttet werden,
                                                4. die Teilnahmebedingungen und die
(4) Der ausgelobte Gewinn ist auszu-                Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,
schütten, wenn die in den Teilnahme-            5. die Tatsache, dass nicht jede entgelt-
bedingungen benannten Bedingungen                   pflichtige Teilnahme zur Auswahl der
erfüllt sind.                                       nutzenden Person führt,
                                                6. den Zeitrahmen, in dem die Auswahl
(5) Ist die Teilnahme per Telefon                   einer nutzenden Person vorgesehen ist
vorgesehen, ist für den Fall, dass eine         7. die Veröffentlichung der Auflösung
durchgestellte nutzende Person keinen               gemäß § 8 Abs. 6.
Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine
weitere nutzende Person durchzustellen.         (2) 1Bei Gewinnspielsendungen ist zudem
                                                das eingesetzte Auswahlverfahren ein-
(6) 1Ein Gewinnspiel ist nach seinem            schließlich etwaiger Spielvarianten deut-
Ablauf aufzulösen. 2Anbietende haben die        lich wahrnehmbar und allgemein ver-
Auflösung auf ihrer Webseite und - soweit       ständlich zu Beginn und während des
vorhanden - im Fernsehtextangebot zu            Spielverlaufs zu erläutern. 2Hierbei ist
veröffentlichen und dort für die Dauer von      insbesondere genau darzulegen, wie die

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konkrete    Auswahl     der   nutzenden            mündlich zu erteilen. Zudem sind diese
Personen erfolgt. 3Der Hinweis auf einen           Hinweise während des Spielverlaufs
von   Dritten    betriebenen   Auswahl-            durch ein dauerhaft eingesetztes,
mechanismus ist unzureichend.                      deutlich lesbares Textlaufband zu er-
                                                   teilen. Hierbei ist jeder Hinweis in
(3) In den Teilnahmebedingungen muss               höchstens zehnminütigem Abstand zu
insbesondere auf das Teilnahmeentgelt,             berücksichtigen. Auf das Textlaufband
den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den             ist ebenfalls mindestens alle zehn
Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4,            Minuten mündlich ausdrücklich hinzu-
die konkrete Ausgestaltung eines ein-              weisen.
gesetzten Verfahrens zur Auswahl der            3. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2
nutzenden Personen (wie beispielsweise             Nr. 7 haben durch eine deutlich lesbare
Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die all-           Bildschirmeinblendung von mindestens
gemeinen Bedingungen für die Aus-                  zehn Sekunden Dauer zu erfolgen.
schüttung eines Gewinns sowie alle Um-          4. Die Erläuterungen gemäß § 9 Abs. 2
stände, die für die Einschätzung der               haben sowohl mündlich als auch durch
eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere            einen zeitgleich für mindestens 30 Se-
unter Berücksichtigung der Funktions-              kunden den überwiegenden Teil des
weise des eingesetzten Auswahlver-                 Bildschirms füllenden eingeblendeten
fahrens,   aus  Sicht    der   nutzenden           deutlich lesbaren Text zumindest am
Personen relevant sind, sowie auf etwaige          Anfang jeder Sendung sowie jeweils im
Spielvarianten  allgemein    verständlich          Zeitabstand von 60 Minuten zu erfol-
hingewiesen werden.                                gen.

                                                (2) 1Bei Gewinnspielen in Bewegtbild-
                 § 10                           angeboten, die außerhalb einer Gewinn-
 Erfüllung der Informationspflichten            spielsendung veranstaltet werden, sind
  durch Anbietende oder durch von               jedes Mal, wenn eine konkrete Teil-
     ihnen beauftragte Personen                 nahmemöglichkeit eröffnet wird, Hinweise
                                                gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4
(1) Bei Gewinnspielsendungen in Bewegt-         mündlich zu erteilen, wenn die Teil-
bildangeboten sind die Informations-            nahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird,
pflichten gemäß § 9 wie folgt wahrzuneh-        und durch deutlich lesbare Bildschirm-
men:                                            einblendung, wenn dies durch Einblen-
1. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2             dung erfolgt. 2Im Rahmen der Darstellung
    Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche            der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5
    Hinweise zu Beginn und in höchstens         haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2
    fünfzehnminütigem Abstand sowie eine        Nr. 7 durch eine deutlich lesbare Bild-
    deutlich lesbare Bildschirmeinblendung      schirmeinblendung von mindestens zehn
    während des gesamten Sendungs-              Sekunden Dauer zu erfolgen.
    verlaufs zu erteilen. Hinweise gemäß
    § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können auch         (3) 1Bei Gewinnspielsendungen in Audio-
    alle fünf Minuten durch deutlich lesbare    angeboten sind Hinweise gemäß § 9
    Textlaufbänder mit einer Mindestdauer       Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahr-
    von zehn Sekunden anstelle einer            nehmbar mündlich alle 15 Minuten zu
    permanenten      Bildschirmeinblendung      erteilen. 2Hinweise gemäß § 9 Abs. 2
    erteilt werden.                             haben zumindest am Anfang jeder
2. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2             Sendung sowie jeweils im Zeitabstand
    Nr. 4 bis 6 sind zu Beginn und in           von 60 Minuten zu erfolgen. 3Im Rahmen
    höchstens dreißigminütigem Abstand          der Darstellung der Auflösung gemäß § 8

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Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9             konkrete Anwendung eines etwaigen
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar           Auswahlmechanismus (wie beispiels-
zu erfolgen. 4Hinweise gemäß § 9 Abs. 1            weise Angaben zum Vorzählfaktor),
Satz 2 Nr. 5 können durch eine kosten-          5. einen schriftlichen Nachweis über
freie Ansage unmittelbar vor der Teil-             Personen, die tatsächlich gewonnen
nahme der nutzenden Person erfolgen.               haben,     sowie   über    ausgezahlte
                                                   Gewinnsummen,
(4)    1
        Bei  Gewinnspielen   in   Audio-        6. ausführliche Lösungsskizzen einzelner
angeboten, die außerhalb einer Gewinn-             Spiele sowie ggf. Referenzen,
spielsendung veranstaltet werden, sind          7. Belege für die Veröffentlichung von
jedes Mal, wenn eine konkrete Teil-                Spielauflösungen gemäß § 8 Abs. 6
nahmemöglichkeit eröffnet wird, deutlich           Satz 2.
wahrnehmbare mündliche Hinweise ge-
mäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu            (2) 1Anbietende haben die betreffenden
geben. 2Im Rahmen der Darstellung der           Daten drei Monate nach Durchführung
Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben         des Gewinnspiels bzw. Ausstrahlung der
Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7          Gewinnspielsendung vorzuhalten. 2Tele-
deutlich wahrnehmbar zu erfolgen.               kommunikationsrechtliche und daten-
                                                schutzrechtliche Regelungen sind zu be-
(5) Bei unentgeltlichen Gewinnspielen           achten.
und Gewinnspielsendungen ist abwei-
chend von Abs. 1 bis 4 auf die Unentgelt-       (3) Sofern sich Anbietende zur Durch-
lichkeit bzw. darauf, dass für die              führung eines Gewinnspiels/einer Gewinn-
Teilnahme ausschließlich ein Entgelt für        spielsendung Dritter bedienen, sind diese
die Übermittlung einer Nachricht erhoben        entsprechend zu verpflichten.
wird, auf die Teilnahmebedingungen und
die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hin-
zuweisen.                                                      § 12
                                                        Ordnungswidrigkeiten

                 § 11                           (1) Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 115
    Auskunfts- und Vorlagepflichten             Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Medienstaatsvertrag
                                                begeht, wer
(1) Anbietende von Gewinnspielen/Ge-            1. entgegen § 3 Abs. 1 bei konkreten
winnspielsendungen      haben   der   zu-          Anhaltspunkten für die Minderjährig-
ständigen Aufsichtsbehörde jeweils auf             keit einer nutzenden Person bzw. die
Verlangen und in aktueller Fassung vor-            Minderjährigkeit unter 14 Jahren, das
zulegen:                                           Alter der nutzenden Person nicht
1. eine ausführliche Erläuterung etwaiger          überprüft oder bei erwiesener Minder-
   angewandter Verfahren zur Auswahl               jährigkeit einer nutzenden Person bzw.
   der nutzenden Personen einschließlich           einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren,
   etwaiger Varianten,                             deren weitere Teilnahme sowie die
2. die Teilnahmebedingungen unter An-              Gewinnauszahlung nicht unterbindet,
   gabe ihrer Veröffentlichung,                 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 Medien-
3. etwaige interne, die Veranstaltung der          staatsvertrag    ein   Gewinnspiel/eine
   Sendung und die Durchführung der                Gewinnspielsendung      anbietet,   bei
   Spiele betreffende Dienstanweisungen,           dem/der für eine Teilnahme ein Entgelt
4. zur Prüfung des technischen Auswahl-            von mehr als 0,50 Euro verlangt wird,
   mechanismus gemäß § 5 Abs. 2 tech-           3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht für
   nische Protokolle über Funktion und             die von ihm/ihr veranstalteten Gewinn-

BLM Information   Satzung Nr. 03 / 11.02.2021                                        Seite 6
spiele und Gewinnspielsendungen all-                         § 13
   gemein      verständliche    Teilnahme-         Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   bedingungen aufstellt oder diese nicht
   veröffentlicht,                              (1) 1Diese Satzung tritt am 15. April 2021
4. bei    einem    technischen    Auswahl-      in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021
   verfahren entgegen § 5 Abs. 2 den            übereinstimmende Satzungen nicht von
   Einsatz des Auswahlverfahrens, den           allen Landesmedienanstalten erlassen
   Auswahlmechanismus und seine Para-           und veröffentlicht worden, wird diese
   meter nicht protokolliert,                   Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzen-
5. entgegen § 6 Abs. 1 falsche, zur Irre-       de der Direktorenkonferenz der Landes-
   führung geeignete oder widersprüch-          medienanstalten (DLM) veröffentlicht im
   liche Aussagen macht,                        Internetauftritt unter der Dachmarke „die
6. entgegen § 6 Abs. 2 Zeitdruck vor-           medienanstalten“, ob alle Landesmedien-
   spiegelt, den Gewinn als Lösung von          anstalten innerhalb der Frist des Satzes 2
   persönlichen Notsituationen darstellt        übereinstimmende Satzungen erlassen
   oder    wiederholt    den    Unterschied     und veröffentlicht haben.
   zwischen Teilnahmeentgelt und ausge-
   lobter Gewinnsumme hervorhebt,               (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der
7. entgegen § 7 Eingriffe in ein laufendes      Landesmedienanstalten über Gewinnspiel-
   Gewinnspiel     oder    eine    laufende     sendungen und Gewinnspiele (Gewinn-
   Gewinnspielsendung vornimmt,                 spielsatzung – GWS) vom 17. Dezember
8. bei Durchführung und Gestaltung des          2008 (StAnz Nr. 1/2009) außer Kraft.
   Spiels gegen die Vorgaben des § 8
   verstößt,
9. entgegen § 9 Abs. 3 in den Teilnahme-
   bedingungen nicht auf das Teilnahme-
   entgelt, den Jugendschutz gemäß § 3
   Abs. 1, den Ausschluss von der Teil-
   nahme gemäß § 4, die konkrete Aus-
   gestaltung eines eingesetzten Verfah-
   rens zur Auswahl der nutzenden
   Personen (wie beispielsweise Vorzähl-
   bzw. Vorschaltfaktor) und die all-
   gemeinen      Bedingungen      für    die
   Ausschüttung eines Gewinns hinweist,
10. die Informationspflichten entgegen
   § 10 nicht erfüllt,
11. entgegen § 11 den Auskunfts- oder
   Vorlagepflichten    nicht   nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro
geahndet werden.

BLM Information   Satzung Nr. 03 / 11.02.2021                                        Seite 7
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