Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien
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Information Satzung Nr. 03 / 11.02.2021 Satzung zur Durchführung der Gewinnspiel- Bayerische Landeszentrale vorschriften des Medienstaatsvertrags für neue Medien Rechtsfähige Anstalt des (Gewinnspielsatzung - GSS) öffentlichen Rechts Heinrich-Lübke-Straße 27 81737 München Vom 11. Februar 2021 Tel. 089 63808-0 (AMBl 2021, S. 2) Fax 089 63808-140 info@blm.de www.blm.de
Satzung zur Durchführung der Form von Geld, Waren oder Gewinnspielvorschriften des Dienstleistungen, bietet, Medienstaatsvertrags 2. eine Gewinnspielsendung ein inhaltlich (Gewinnspielsatzung - GSS) zusammenhängender, zeitlich begrenz- ter Teil eines Rundfunkprogramms Vom 11. Februar 2021 oder eines Telemedienangebots von (AMBl 2021, S. 2) mehr als drei Minuten Länge, einschließlich der Hinweise gemäß §§ 9 und 10, bei dem die Durchführung Auf Grund von § 72 Satz 1 und § 74 des eines oder mehrerer Gewinnspiele, Medienstaatsvertrags (MStV) vom 14. bis insbesondere unter Berücksichtigung 28. April 2020 (GVBl. S. 450, BayRS 02- des zeitlichen Umfangs dieser Spiele, 33-S) erlässt die Bayerische Landes- den Schwerpunkt darstellt, zentrale für neue Medien (Landes- 3. die Teilnahme an einem Gewinnspiel zentrale) übereinstimmend mit den oder einer Gewinnspielsendung der übrigen Landesmedienanstalten folgende Versuch einer nutzenden Person, unter Satzung: Nutzung eines dafür geeigneten Kom- munikationsweges Kontakt zum/zur §1 Anbietenden im Hinblick auf den Erhalt Geltungsbereich einer Gewinnmöglichkeit aufzunehmen, 4. unentgeltlich auch ein Angebot, bei (1) Diese Satzung gilt für Rundfunk im dem für die Nutzung bei telefonischem Sinn des IV. Abschnitts des Medien- Kontakt maximal 0,14 Euro, für eine staatsvertrags und für Telemedien SMS maximal 0,20 Euro, bei posta- privater Anbieter im Sinn des § 74 MStV, lischem Kontakt die Kosten einer Post- auch soweit es sich um journalistisch- karte pro Teilnahme anfallen. redaktionelle Angebote handelt. (2) Für unentgeltliche Angebote finden (2) Die Regelungen des Staatsvertrages § 3, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Schutz der Menschenwürde und und 3, Nr. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 2 keine den Jugendschutz in Rundfunk und Anwendung. Telemedien, des Glücksspielstaats- vertrages, des Gesetzes gegen den un- (3) 1Die gesetzlichen Werbevorschriften lauteren Wettbewerb sowie telekommuni- und die Regelungen der Werbesatzung kationsrechtliche Regelungen bleiben un- der Landesmedienanstalten bleiben unbe- berührt. rührt. 2Sie gelten insbesondere auch für Preisauslobungen und die Darstellung von Gewinnen. §2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich §3 Jugendschutz (1) Im Sinn dieser Satzung ist 1. ein Gewinnspiel ein Bestandteil eines (1) 1Minderjährigen darf die Teilnahme an Rundfunkprogramms oder eines Tele- Gewinnspielsendungen nicht gestattet medienangebots, der den nutzenden werden. 2Minderjährigen unter 14 Jahren Personen im Falle der Teilnahme die darf die Teilnahme an Gewinnspielen Möglichkeit auf den Erhalt eines nicht gestattet werden. 3Soweit eine Teil- Vermögenswertes, insbesondere in nahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden. BLM Information Satzung Nr. 03 / 11.02.2021 Seite 2
(2) Besonders kinder- und jugendaffine mechanismus selbst und seine Parameter Gewinnspielsendungen, insbesondere die zu protokollieren. Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige (3) Bei Anwendung eines technischen einen großen Anreiz zur Teilnahme Auswahlverfahrens haben Anbietende ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor sicherzustellen, dass für jede nutzende allem Kinder und Jugendliche ansprechen, Person während der gesamten Dauer des sind unzulässig. Gewinnspiels/der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche (3) Teilnahmeappelle, die ausschließlich Möglichkeit besteht, ausgewählt zu oder ausdrücklich auch an Minderjährige werden, und dass sowohl der Zeitpunkt gerichtet sind und deren Unerfahrenheit als auch die Auswahl der nutzenden und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind bei Person dem Zufallsprinzip unterworfen Gewinnspielen und Gewinnspielsendun- sind. gen unzulässig. §6 §4 Irreführungsverbot Ausschluss von der Teilnahme (1) Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur Ein Teilnahmeausschluss darf nur anhand Irreführung geeignet oder widersprüchlich abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, sind, insbesondere über die Spieldauer, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden. den Gewinn, die Lösungslogik der Auf- gabe, die Anzahl der nutzenden Personen, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie §5 über die Teilnahmebedingungen und das Transparenz Verfahren zur Auswahl der nutzenden Personen, einschließlich der Möglichkeit, (1) 1Gewinnspiele und Gewinnspiel- ausgewählt zu werden, sind unzulässig. sendungen sind transparent zu gestalten. 2 Hierzu haben Anbietende im Vorfeld (2) Unzulässig sind weiterhin: allgemein verständliche Teilnahme- 1. die Vorspiegelung eines Zeitdrucks, bedingungen aufzustellen und auf ihrer 2. die Darstellung des Gewinns als Webseite und - sofern vorhanden - im Lösung von persönlichen Notsituatio- Fernsehtextangebot zu veröffentlichen. nen, 3 Bei Gewinnspielen und Gewinnspiel- 3. die wiederholte Hervorhebung des sendungen in Telemedien müssen die Unterschieds zwischen Teilnahmeent- Teilnahmebedingungen zudem in dem- gelt und ausgelobter Gewinnsumme. selben Beitrag/Video/Post, in dem zur Teilnahme am Gewinnspiel aufgerufen (3) 1Eine Abrechnung von Entgelten für wird, zumindest unmittelbar verlinkt sein. die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, (2) Für den Fall, dass Anbietende eines wenn die nutzenden Personen nicht tat- Gewinnspiels/einer Gewinnspielsendung sächlich am protokollierten Auswahl- eine Auswahl unter den nutzenden verfahren teilgenommen haben. 2Bei der Personen im Hinblick auf die Unter- telefonischen Teilnahme dürfen beim breitung eines Lösungsvorschlags vor- Schalten des üblichen Besetztzeichens nehmen, sind der Einsatz des einge- keine Entgelte bei den nutzenden setzten Auswahlverfahrens, der Auswahl- Personen abgerechnet werden. BLM Information Satzung Nr. 03 / 11.02.2021 Seite 3
§7 mindestens drei Tagen nach Ablauf des Manipulationsverbot Spiels vorzuhalten. 3Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich Veränderungen in einem laufenden Ge- unter Erläuterung der Lösungslogik zu winnspiel oder einer Gewinnspielsendung, erfolgen. 4Sie muss genau zuzuordnen insbesondere durch die Abänderung von und insbesondere auch mit Hilfe der Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer technischen Ausstattung eines durch- oder fehlender nutzender Personen, schnittlichen Haushalts nachvollziehbar Eingriffe in die Auswahl unter den nutzen- sein. 5Bei Gewinnspielsendungen im den Personen oder die Rätsellösung sowie Rundfunk muss zudem die deutlich die Reduzierung des Gewinns sind wahrnehmbare und allgemein verständ- unzulässig. liche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. 6In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung §8 erfolgen. Spielablauf, -gestaltung und -auflösung §9 (1) Die Spielgestaltung und Durchführung Informationspflichten der Spiele richten sich nach den Teil- nahmebedingungen. (1) 1Die nutzenden Personen sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle (2) Die Aufgabenstellung eines Spiels Umstände aufzuklären, die für die muss allgemein verständlich und ins- Entscheidung über die Teilnahme von besondere auch mit Hilfe der technischen Bedeutung sind. 2Nach Maßgabe des § 10 Ausstattung eines durchschnittlichen ist hinzuweisen auf Haushalts lösbar sein. 1. das Teilnahmeentgelt, 2. den Ausschluss Minderjähriger gemäß (3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Begriffe verwendet werden, die in all- 3. die Tatsache, dass Gewinne gemäß § 3 gemein zugänglichen Nachschlagewerken Abs. 1 Satz 3 nicht an Minderjährige oder allgemein zugänglicher Fachliteratur bzw. Minderjährige unter 14 Jahren enthalten sind. ausgeschüttet werden, 4. die Teilnahmebedingungen und die (4) Der ausgelobte Gewinn ist auszu- Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme, schütten, wenn die in den Teilnahme- 5. die Tatsache, dass nicht jede entgelt- bedingungen benannten Bedingungen pflichtige Teilnahme zur Auswahl der erfüllt sind. nutzenden Person führt, 6. den Zeitrahmen, in dem die Auswahl (5) Ist die Teilnahme per Telefon einer nutzenden Person vorgesehen ist vorgesehen, ist für den Fall, dass eine 7. die Veröffentlichung der Auflösung durchgestellte nutzende Person keinen gemäß § 8 Abs. 6. Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere nutzende Person durchzustellen. (2) 1Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren ein- (6) 1Ein Gewinnspiel ist nach seinem schließlich etwaiger Spielvarianten deut- Ablauf aufzulösen. 2Anbietende haben die lich wahrnehmbar und allgemein ver- Auflösung auf ihrer Webseite und - soweit ständlich zu Beginn und während des vorhanden - im Fernsehtextangebot zu Spielverlaufs zu erläutern. 2Hierbei ist veröffentlichen und dort für die Dauer von insbesondere genau darzulegen, wie die BLM Information Satzung Nr. 03 / 11.02.2021 Seite 4
konkrete Auswahl der nutzenden mündlich zu erteilen. Zudem sind diese Personen erfolgt. 3Der Hinweis auf einen Hinweise während des Spielverlaufs von Dritten betriebenen Auswahl- durch ein dauerhaft eingesetztes, mechanismus ist unzureichend. deutlich lesbares Textlaufband zu er- teilen. Hierbei ist jeder Hinweis in (3) In den Teilnahmebedingungen muss höchstens zehnminütigem Abstand zu insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, berücksichtigen. Auf das Textlaufband den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den ist ebenfalls mindestens alle zehn Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, Minuten mündlich ausdrücklich hinzu- die konkrete Ausgestaltung eines ein- weisen. gesetzten Verfahrens zur Auswahl der 3. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 nutzenden Personen (wie beispielsweise Nr. 7 haben durch eine deutlich lesbare Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die all- Bildschirmeinblendung von mindestens gemeinen Bedingungen für die Aus- zehn Sekunden Dauer zu erfolgen. schüttung eines Gewinns sowie alle Um- 4. Die Erläuterungen gemäß § 9 Abs. 2 stände, die für die Einschätzung der haben sowohl mündlich als auch durch eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere einen zeitgleich für mindestens 30 Se- unter Berücksichtigung der Funktions- kunden den überwiegenden Teil des weise des eingesetzten Auswahlver- Bildschirms füllenden eingeblendeten fahrens, aus Sicht der nutzenden deutlich lesbaren Text zumindest am Personen relevant sind, sowie auf etwaige Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Spielvarianten allgemein verständlich Zeitabstand von 60 Minuten zu erfol- hingewiesen werden. gen. (2) 1Bei Gewinnspielen in Bewegtbild- § 10 angeboten, die außerhalb einer Gewinn- Erfüllung der Informationspflichten spielsendung veranstaltet werden, sind durch Anbietende oder durch von jedes Mal, wenn eine konkrete Teil- ihnen beauftragte Personen nahmemöglichkeit eröffnet wird, Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 (1) Bei Gewinnspielsendungen in Bewegt- mündlich zu erteilen, wenn die Teil- bildangeboten sind die Informations- nahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird, pflichten gemäß § 9 wie folgt wahrzuneh- und durch deutlich lesbare Bildschirm- men: einblendung, wenn dies durch Einblen- 1. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 dung erfolgt. 2Im Rahmen der Darstellung Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 Hinweise zu Beginn und in höchstens haben Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 fünfzehnminütigem Abstand sowie eine Nr. 7 durch eine deutlich lesbare Bild- deutlich lesbare Bildschirmeinblendung schirmeinblendung von mindestens zehn während des gesamten Sendungs- Sekunden Dauer zu erfolgen. verlaufs zu erteilen. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können auch (3) 1Bei Gewinnspielsendungen in Audio- alle fünf Minuten durch deutlich lesbare angeboten sind Hinweise gemäß § 9 Textlaufbänder mit einer Mindestdauer Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahr- von zehn Sekunden anstelle einer nehmbar mündlich alle 15 Minuten zu permanenten Bildschirmeinblendung erteilen. 2Hinweise gemäß § 9 Abs. 2 erteilt werden. haben zumindest am Anfang jeder 2. Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Sendung sowie jeweils im Zeitabstand Nr. 4 bis 6 sind zu Beginn und in von 60 Minuten zu erfolgen. 3Im Rahmen höchstens dreißigminütigem Abstand der Darstellung der Auflösung gemäß § 8 BLM Information Satzung Nr. 03 / 11.02.2021 Seite 5
Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gemäß § 9 konkrete Anwendung eines etwaigen Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar Auswahlmechanismus (wie beispiels- zu erfolgen. 4Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 weise Angaben zum Vorzählfaktor), Satz 2 Nr. 5 können durch eine kosten- 5. einen schriftlichen Nachweis über freie Ansage unmittelbar vor der Teil- Personen, die tatsächlich gewonnen nahme der nutzenden Person erfolgen. haben, sowie über ausgezahlte Gewinnsummen, (4) 1 Bei Gewinnspielen in Audio- 6. ausführliche Lösungsskizzen einzelner angeboten, die außerhalb einer Gewinn- Spiele sowie ggf. Referenzen, spielsendung veranstaltet werden, sind 7. Belege für die Veröffentlichung von jedes Mal, wenn eine konkrete Teil- Spielauflösungen gemäß § 8 Abs. 6 nahmemöglichkeit eröffnet wird, deutlich Satz 2. wahrnehmbare mündliche Hinweise ge- mäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu (2) 1Anbietende haben die betreffenden geben. 2Im Rahmen der Darstellung der Daten drei Monate nach Durchführung Auflösung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 haben des Gewinnspiels bzw. Ausstrahlung der Hinweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Gewinnspielsendung vorzuhalten. 2Tele- deutlich wahrnehmbar zu erfolgen. kommunikationsrechtliche und daten- schutzrechtliche Regelungen sind zu be- (5) Bei unentgeltlichen Gewinnspielen achten. und Gewinnspielsendungen ist abwei- chend von Abs. 1 bis 4 auf die Unentgelt- (3) Sofern sich Anbietende zur Durch- lichkeit bzw. darauf, dass für die führung eines Gewinnspiels/einer Gewinn- Teilnahme ausschließlich ein Entgelt für spielsendung Dritter bedienen, sind diese die Übermittlung einer Nachricht erhoben entsprechend zu verpflichten. wird, auf die Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hin- zuweisen. § 12 Ordnungswidrigkeiten § 11 (1) Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 115 Auskunfts- und Vorlagepflichten Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Medienstaatsvertrag begeht, wer (1) Anbietende von Gewinnspielen/Ge- 1. entgegen § 3 Abs. 1 bei konkreten winnspielsendungen haben der zu- Anhaltspunkten für die Minderjährig- ständigen Aufsichtsbehörde jeweils auf keit einer nutzenden Person bzw. die Verlangen und in aktueller Fassung vor- Minderjährigkeit unter 14 Jahren, das zulegen: Alter der nutzenden Person nicht 1. eine ausführliche Erläuterung etwaiger überprüft oder bei erwiesener Minder- angewandter Verfahren zur Auswahl jährigkeit einer nutzenden Person bzw. der nutzenden Personen einschließlich einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren, etwaiger Varianten, deren weitere Teilnahme sowie die 2. die Teilnahmebedingungen unter An- Gewinnauszahlung nicht unterbindet, gabe ihrer Veröffentlichung, 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 Medien- 3. etwaige interne, die Veranstaltung der staatsvertrag ein Gewinnspiel/eine Sendung und die Durchführung der Gewinnspielsendung anbietet, bei Spiele betreffende Dienstanweisungen, dem/der für eine Teilnahme ein Entgelt 4. zur Prüfung des technischen Auswahl- von mehr als 0,50 Euro verlangt wird, mechanismus gemäß § 5 Abs. 2 tech- 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht für nische Protokolle über Funktion und die von ihm/ihr veranstalteten Gewinn- BLM Information Satzung Nr. 03 / 11.02.2021 Seite 6
spiele und Gewinnspielsendungen all- § 13 gemein verständliche Teilnahme- Inkrafttreten, Außerkrafttreten bedingungen aufstellt oder diese nicht veröffentlicht, (1) 1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 4. bei einem technischen Auswahl- in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 verfahren entgegen § 5 Abs. 2 den übereinstimmende Satzungen nicht von Einsatz des Auswahlverfahrens, den allen Landesmedienanstalten erlassen Auswahlmechanismus und seine Para- und veröffentlicht worden, wird diese meter nicht protokolliert, Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzen- 5. entgegen § 6 Abs. 1 falsche, zur Irre- de der Direktorenkonferenz der Landes- führung geeignete oder widersprüch- medienanstalten (DLM) veröffentlicht im liche Aussagen macht, Internetauftritt unter der Dachmarke „die 6. entgegen § 6 Abs. 2 Zeitdruck vor- medienanstalten“, ob alle Landesmedien- spiegelt, den Gewinn als Lösung von anstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 persönlichen Notsituationen darstellt übereinstimmende Satzungen erlassen oder wiederholt den Unterschied und veröffentlicht haben. zwischen Teilnahmeentgelt und ausge- lobter Gewinnsumme hervorhebt, (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der 7. entgegen § 7 Eingriffe in ein laufendes Landesmedienanstalten über Gewinnspiel- Gewinnspiel oder eine laufende sendungen und Gewinnspiele (Gewinn- Gewinnspielsendung vornimmt, spielsatzung – GWS) vom 17. Dezember 8. bei Durchführung und Gestaltung des 2008 (StAnz Nr. 1/2009) außer Kraft. Spiels gegen die Vorgaben des § 8 verstößt, 9. entgegen § 9 Abs. 3 in den Teilnahme- bedingungen nicht auf das Teilnahme- entgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teil- nahme gemäß § 4, die konkrete Aus- gestaltung eines eingesetzten Verfah- rens zur Auswahl der nutzenden Personen (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor) und die all- gemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns hinweist, 10. die Informationspflichten entgegen § 10 nicht erfüllt, 11. entgegen § 11 den Auskunfts- oder Vorlagepflichten nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. BLM Information Satzung Nr. 03 / 11.02.2021 Seite 7
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