Information und - OÖVP Frauen
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Pflege ist weiblich. Dreiviertel der pflegenden Angehörigen sind Frau- en – sie tun es gerne und sehen es als ihre familiäre Verpflichtung. Die Betreuung von hilfs- und pflege- bedürftigen Menschen zuhause betrifft immer die ganze Familie, die Hauptlast schultert die Frau. Ohne diese Mehrleistung der Frauen ist es nicht möglich, die Gesellschaft aufrecht zu halten. Zuwendung, Auf- merksamkeit, Pflege und Rundumbetreuung können belastend werden – da heißt es auch auf sich zu ach- ten. Informationen, Gesundheit und innere Balance des pflegenden Angehörigen sind notwendig und es ist wichtig, diese Menschen wertzuschätzen und zu unterstützen. Darum ha- ben wir Wissenswertes für Betroffene zusammengestellt. Ihre Mag. Doris Schulz BR, Landesleiterin der OÖVP Frauen In Österreich erfolgt der größte Teil der Pflege in der Familie. Wer Angehörige daheim pflegt, übernimmt eine große Verantwortung, schultert aber oft auch enorme Belastung. Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass man in dieser Situation nicht allein ist und dass man sich professionelle Hilfe holen kann. Unabhän- gig davon, ob sich jemand bewusst für die Begleitung pflegebedürftiger Familienangehöriger entschieden hat oder durch eine akute Erkrankung eine plötzliche Pflege erforderlich wurde – Hilfe und Beratung sind in beiden Situationen unerlässlich. Diese Broschüre soll dabei hel- fen, die richtigen Angebote zu finden und die Pflegesituation gut zu bewältigen. Ihre Landesrätin Mag. Christine Haberlander 3
Inhaltsverzeichnis Seite 6 – 7 Allgemeine Informationen Seite 8 Pflegegeld Seite 9 Mobile Hilfsdienste Seite 10 24-Stunden-Betreuung Seite 10 – 13 Weiter- und Selbstversicherung Seite 13 – 14 Familienhospiz- und Pflegekarenz Seite 15 – 16 Pflegeteilzeit Seite 16 – 18 Kurse, Stammtische und Auszeiten für pflegende Angehörige Seite 18 - 19 Finanzielle Unterstützung Seite 19 – 22 Wichtige Kontaktadressen Seite 22 Rechtliche Beratung 4
Die OÖVP Frauen setzen sich ein für … • A nrechnung der Pflegeleistung pflegender Ange- höriger als Familienleistung für die Pension – zeit- liche Anrechnung ähnlich der Kindererziehungs- zeiten. • Bei Pflegekarenz besteht das derzeitige Rück- kehrrecht zwischen 3 und 6 Monaten. Diese Frist sollte, angepasst an die Karenzregelung nach Mutterschaft, auf maximal zwei Jahre ausge- dehnt werden. • V erbesserung der Pflegefreistellung für pflegen- de Angehörige – Rückkehrmöglichkeit von 1 Jahr an den Arbeits- platz; – P flegekarenz je nach Pflegestufe und Aufwand des zu Pflegenden. • Ausbau der mobilen Hilfe, Tagesbetreuungsein- richtungen und Kurzzeitpflegeplätze zur Entlas- tung der pflegenden Angehörigen. • Nationale Pflegestrategie! 5
Allgemeine Informationen Das sollten Sie vorab klären: Betroffene erkennen ihre eigene Hilfsbedürftigkeit nicht oder wollen diese nicht richtig wahrhaben und möglichst lange ein selbstständiges Leben führen, ohne auf die Hilfe anderer ange- wiesen zu sein. Selbstständigkeit ist nicht nur für die Angehö- rigen eine große Entlastung, sondern auch für den Betroffenen selbst. Angehörige, die bei der Pflege mitwirken, müssen über entspre- chende zeitliche Flexibilität und physische wie psychische Be- lastbarkeit verfügen. Pflege zuhause ist kein Muss. Daher sollte im Familienkreis und im Zusammenwirken mit dem Betroffenen genau geklärt werden, welchen Weg man wählt. Darüber sollten Sie nachdenken: Rufhilfe/Seniorentaugliches Handy/Active Assisted Living (AAL) Active Assisted Living (AAL) lässt sich im deutschen Sprach- gebrauch am besten mit dem Begriff „Alltagstaugliche Assis- tenzlösungen für ein selbstbestimmtes Leben“ übersetzen. Die verwendeten Techniken und Technologien sind nutzerzentriert, also auf den Menschen ausgerichtet und integrieren sich in des- sen direktes Lebensumfeld. Die Technik passt sich folgerichtig an die Bedürfnisse des Nutzers an und nicht umgekehrt. Hier gibt es viele StartUps, die zB ein Übersetzungsprogramm für eine 24-Stunden-Betreuung anbieten oder Überwachungssys- teme; zB eine Uhr, die mit GPS funktioniert und so jederzeit der Standort einer (dementen) Person im Freien geortet wer- den kann oder zB Systeme, die Alarm auslösen, wenn der alte Mensch in der Früh nicht aufsteht, usw. 6
Die meisten seniorentauglichen Handys verfügen über einen speziellen Notfallknopf, der sofort eine Verbindung mit einem Angehörigen herstellt und bei Nichterreichen den Anruf an die Rettungsstelle weiterleitet. Die kostenpflichtige Rufhilfe des Roten Kreuzes hilft in Not- situationen innerhalb der eigenen Wohnung, z.B. bei Stürzen, Akuterkrankungen, Unfällen. Die Rufhilfe-Teilnehmer können rund um die Uhr durch Druck auf einen Handsender, der wie eine Armbanduhr getragen wird, eine direkte Verbindung zur Rettungsleitzentrale herstellen, ohne dass dabei ein Telefon be- dient werden muss. Mahlzeitendienste/Essen auf Rädern Kleine Entlastungen im Alltag steigern die Lebensqualität um ein Vielfaches. Überlegen Sie Mahlzeitendienste – die auch ta- geweise möglich sind – die von den Rettungsorganisationen mit persönlicher Betreuung der Klienten angeboten werden, zu bestellen. Fragen Sie beim Bürgerservice Ihrer Gemeinde nach entsprechenden Angeboten. Barrierefreies Bauen/Umrüsten Bei privatem Neubau oder in der aktuellen Heimpflege ist es sinnvoll, gleich auf Barrierefreiheit zu achten oder so zu planen, dass ohne Probleme nachgerüstet werden kann. Ein Lift oder Treppenlift ermöglicht nicht nur einen unbe- schwerlichen Weg nach oben, sondern verringert auch die Sturzgefahr. Für nachträglichen Lifteinbau in Wohnhäusern gibt es spezielle Förderungen. Ausreichend breite Türen und freie Gänge sorgen dafür, dass sich auch Rollstuhlfahrer ohne Probleme in der Wohnung bewegen können. Achten Sie auf Badewannen mit Einstiegshilfe, Badelift oder Duschen mit Sitzgelegenheit, ebenso Haltegriffe in der ge- samten Wohnung – das ist rasch nachgerüstet. 7
Hilfsmittel und Heilbehelfe Hilfsmittel und Heilbehelfe wie Gehhilfen, Gerätehalterungen, Wendehilfen, Ess- und Trinkhilfen u.v.m. werden idealerweise mit einem Therapeuten abgestimmt, vom Arzt verordnet und von der Sozialversicherung bewilligt werden, damit die Kosten auch tatsächlich übernommen werden. Über die Vielfalt der Hilfsmittel und Heilbehelfe werden Sie auch bei Ihrem Banda- gisten-Fachhandel informiert. Pflegegeld Höhe des Pflegegeldes Das monatlich ausbezahlte Pflegegeld wird anhand der Pflege- stufe bemessen. Die Pflegestufe ergibt sich aus den Zeitwerten für Betreuungsmaßnahmen und Hilfsaktivitäten, die von einem Sachverständigen im Rahmen eines Hausbesuchs von Arzt oder diplomierter Pflegekraft festgestellt wird. Zu Betreuungsmaßnahmen zählen die Zeiten für Nahrungsauf- nahme, An- und Ausziehen, Körperpflege und -hygiene, Verrich- tung der Notdurft oder Mobilität innerhalb der Wohnung. Hilfs- verrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen wie etwa Einkauf von Nahrungsmitteln, Medikamen- ten und Bedarfsgüter, Reinigung, Wäsche, Heizung etc. • Stufe 1 – mind. 65h Pflegebedarf • Stufe 2 – mind. 95h Pflegebedarf • Stufe 3 – mind. 120 h Pflegebedarf • Stufe 4 – mind. 160 h Pflegebedarf • Stufe 5 – mind. 180 h Pflegebedarf und dauernde Bereit- schaft eines/r Pfleger/in notwendig. • Stufe 6 – mind. 180h Pflegebedarf und Betreuung nicht plan- bar oder ständig nötig. • Stufe 7 – mind. 180 h Pflegebedarf und bewegungsunfähig. 8
Besonders schwer behinderte Menschen bekommen • bis zum 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden dazu • bis zum 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden dazu und • wenn sie älter als 15 Jahre sind monatlich 25 Stunden dazu. Darüber hinaus gibt es auch diagnosebezogene Mindestein- stufungen, dadurch bekommt man nach ärztlicher Feststellung automatisch eine bestimmte Pflegestufe. • Stufe 3 für stark Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer. • Stufe 4 für Blinde und Rollstuhlfahrer, die wegen ihrer Krank- heit nicht kontrollieren können, wann sie auf die Toilette müs- sen. • Stufe 5 für Taubblinde oder Rollstuhlfahrer, die ihre Arme nicht verwenden können und eine Person brauchen, die ihnen hilft, in den Rollstuhl oder aus dem Rollstuhl zu kommen. Wie bekomme ich Pflegegeld? Pflegegeld wird nur auf Antrag vom zuständigen Versicherungs- träger ausbezahlt, wobei auch Familienmitglieder oder Angehö- rige den Antrag stellen können. Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieher und Bezieherinnen einer Mindestsicherung können das Pflegegeld bei der Pensionsver- sicherungsanstalt beantragen. https://www.pflegeinfo-ooe.at/finanzielles-und-rechtliches/ beruf-und-pflege-2 Mobile Hilfsdienste Die ausgebildeten Heimhelferinnen/Heimhelfer betreuen und unterstützen Menschen aller Altersstufen vor allem durch Un- terstützung bei der Haushaltsführung, Erhaltung und Förde- rung des körperlichen Wohlbefindens – durch Unterstützung bei der persönlichen Hygiene, beim An- und Auskleiden, bei der Zubereitung von Mahlzeiten und bei der Ernährung und der Ein- haltung von Diäten unter Aufsicht einer Fachkraft – Begleitung 9
bei Behörden- und Arztwegen und Motivation zur selbstständi- gen Ausführung täglicher Aktivitäten etc. Durch diese Tätigkei- ten kann je nach Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen die Pflege durch Angehörige deutlich erleichtert oder sogar komplett er- setzt werden. Mobile Hilfsdienste werden von vielen sozialen Organisationen übernommen. Das Angebot kann hier von Ort zu Ort variieren. 24h Betreuung Es gibt prinzipiell zwei Möglichkeiten der Betreuung: Sie können eine selbstständig tätige Person mit Gewerbeschein engagie- ren oder eine Betreuungskraft im Rahmen eines Arbeitsverhält- nisses beschäftigen. Diese Rundumbetreuung ist sehr vielfältig und beinhaltet von Tätigkeiten im Haushalt bis zu kleinen medizinischen Maßnah- men vieles – je nach Ausbildungsgrad der pflegenden Person. Informieren Sie sich vorab – denn Sie gehen eine sehr persön- liche Beziehung mit der Person ein, die 24h für Betreuung zur Verfügung steht und in eigenen Räumen in unmittelbarer Nähe des Patienten lebt. Angehörige sind in der Begleitung der Betreuungspersonen auch in den eigenen vier Wänden immer wieder mit Hilfsdiens- ten gefragt. Fördermöglichkeiten für die 24-Stunden-Betreu- ung ist möglich – Informationen dazu gibt es beim Sozialminis- teriumsservice. Anbieterübersicht: https://www.amliebstenzuhause.at/nc/kontakte/ Weiter und Selbstversicherung, wenn Sie selbst die Pflege übernehmen Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausscheiden, um selbst die Pflegeaufgaben zu übernehmen, können und sollen sich unter folgenden Voraus- setzungen zu begünstigten Bedingungen in der 10
Pensionsversicherung weiterversichern: • Vorversicherungszeit • Pflege eines/einer nahen Angehörigen • Pflege in häuslicher Umgebung • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getra- gen. Die Weiterversicherung bietet daher die Möglichkeit kos- tenlos Versicherungszeiten zu erwerben! Achten Sie darauf! https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/ 36/Seite.360560.html Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiter- versicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat. Vor- aussetzungen sind • Pflege eines/einer nahen Angehörigen • Pflege in häuslicher Umgebung • Wohnsitz im Inland • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird und spätes- tens mit dem Monatsersten nach Antragstellung. Die Selbst- versicherung endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt oder die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten – die Selbstversiche- rung bietet die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. 11
Beitragsfreie Versicherungsmöglichkeit für pflegende Angehörige Es wurde für die Pflege des Angehörigen der Beruf aufgegeben oder Stunden reduziert – dann kann eine beitragsfreie Pensi- ons- und/oder Krankenversicherung beansprucht werden. Die Anträge müssen beim zuständigen Sozialversicherungsträger gestellt werden. https://www.pflegeinfo-ooe.at/finanzielles-und-rechtliches/ beruf-und-pflege-2/pflegefreistellung-1 Eltern mit behinderten Kindern Seit 2015 sind Eltern, die behinderte Kinder pflegen, pensions- rechtlich mit jenen Personen gleichgestellt, die nahe Angehöri- ge betreuen und die Pflegejahre werden künftig besser bei der Pension berücksichtigt. Anrechnung der Pflegezeiten auf die Pension Sämtliche Zeiten, in denen eine Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eine Selbstversicherung bzw. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestand, wer- den als Beitragszeiten für die Pension berücksichtigt. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/ 36/Seite.360550.html Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger Voraussetzungen: Pflege eines • n ahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3 bis 7 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder • n ahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Er- krankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder • minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zu- mindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz • u nd Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbrin- gen. 12
Dauer der finanziellen Unterstützung Förderbar ist eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Nur bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjähri- gen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatz- pflege ab 4 Tagen möglich. Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung des oder der Betroffenen (Befundbericht) durch: • e ine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses • eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz • ein gerontopsychiatrisches Zentrum • einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie • Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden. • Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechts- anspruch. Einkommensgrenzen Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden An- gehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen: • € 2.000,– bei Pflegegeldstufe 1–5 • € 2.500,– bei Pflegegeldstufe 6–7 Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400,–, bei unterhaltsberechtigten Angehöri- gen mit Behinderung um € 600,–. Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder. Familienhospiz- und Pflegekarenz Arbeitnehmer/innen können seit 2014 mit ihrem Arbeitgeber, egal ob in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst, bis zu drei Monate Pflegekarenz vereinbaren, wenn nahe Angehöri- ge schwer erkranken und Pflege benötigen, oder um eine pfle- gende Person für eine bestimmte Zeit zu entlasten. 13
Die Pflegekarenz darf pro Pflegefall nur einmal beansprucht werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des/der Pflegebedürftigen und wird das Pflegegeld für eine nächst hö- here Stufe zuerkannt, so kann man die Pflegekarenz für weitere 3 Monate verlängern. Als Einkommensersatz gibt es analog dem Arbeitslosengeld bis zu 1.400 Euro Pflegekarenzgeld im Monat. Gleichzeitig ist man kranken- und pensionsversichert nach dem ASVG. Die Beiträge werden zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen. Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate durchgehend bestehen und es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, so- wie einer schriftlichen Vereinbarung. Die Pflegeperson muss bei Antritt der Pflegekarenz mindestens Pflegegeld (Stufe 3) erhalten. Für die Pflege demenziell erkrankter oder minderjäh- riger naher Angehöriger genügt Pflegegeldstufe 1. Arbeitslose dürfen sich auch der Pflege naher Angehöriger wid- men. Sie müssen sich aber vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abmelden, da sie während der Pflege- tätigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Sie er- halten statt dem Arbeitslosengeld Pflegekarenzgeld. Einbeziehung das Familienhospiz Wer zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder Betreuung schwersterkrankter Kinder in Familienhospizkarenz geht, erhält einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Die Sterbe-beglei- tung schwersterkrankter Kinder kann für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlänge- rung bis zu insgesamt neun Monaten möglich. Vorsicht Wochengeldbezieher/innen Bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes ruht der Anspruch auf Kranken- und Wochengeld. Die Zeiten einer Pflegekarenz sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Wochen- geld jedoch nicht zu berücksichtigen. 14
Pflegeteilzeit Jene Personen, die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen ihre Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren wollen, haben als weitere Alternative die Pflegeteilzeit. Die Bestimmungen bzw. Voraussetzungen dafür orientieren sich im Wesentlichen an der Pflegekarenz. Einzige Abweichung: Die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit darf nicht unter zehn Stunden liegen. Die Einkommenseinbuße wird mit einem Zuschuss (ähn- lich des Bildungsteilzeitgeldes) abgefedert, der niedriger als das Pflegekarenzgeld ist. Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pfle- geteilzeit besteht für: • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in privatrechtlichen Ar- beitsverhältnissen • Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete • Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld oder Not- standshilfe oder • Personen, die ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens ihrer Partnerin/ihres Partners mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandhilfe haben und lediglich nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einer Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen (nur bei Pflegekarenz) Als nahe Angehörige gelten: • Ehegatten • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- u. Pflegekinder • Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren Kinder • Eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und deren Kinder • Geschwister sowie • Schwiegereltern und Schwiegerkinder Ein gemeinsamer Haushalt mit der nahen Angehörigen/dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich. 15
Pflegezeiten teilen Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehre- re Arbeitnehmer/innen jeweils eine Pflegekarenz oder Pflege- teilzeit vereinbaren. So können z.B. zwei Geschwister für den- selben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten, also für insgesamt bis zu sechs Monaten, vereinba- ren. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zu- mindest eine Pflegegeldstufe ist eine neuerliche Vereinbarung für jeweils maximal drei Monate möglich. Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch nicht länger als maximal 12 Monate pro pflegebedürftiger Person (z.B. bei Inanspruch- nahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung aufgrund der Erhöhung des Pflegebedarfs). Kurse, Stammtische, Auszeiten und Erholungstage für pflegende Angehörige Kurse haben zum Ziel, pflegenden Angehörigen fachmänni- sche Unterstützung in Theorie und Praxis zu geben. Dabei wird jedoch nicht nur Fachwissen vermittelt, sondern auch die Be- treuungssituation mit all ihren zwischenmenschlichen Proble- men wie z.B. Motivation, Selbstschutz und Abgrenzung ange- sprochen. Einen zentralen Bestandteil der Kurse für pflegende Angehörige stellt der Erfahrungsaustausch unter den Teilneh- menden dar. Schon ein „von der Seele reden“ kann viel Last und Frustration von den Schultern pflegender Angehöriger nehmen. Viele Gesunde Gemeinden bieten Stammtische für betreu- ende und pflegende Angehörige an. Diese dienen zur Infor- mation, Austausch, entlastenden Gesprächen oder um die per- sönlichen Sorgen in der Pflegesituation anzusprechen. Nützen Sie diese kostenlosen, aber sehr wertvollen Angebote! Es ist gleichsam als Ort des persönlichen, fachlichen und vertrauli- chen Austausches der zentralen Anliegen und Sorgen der Pfle- genden konzipiert und wird deshalb von fachlich qualifizierten 16
Personen wie beispielsweise Diplomierten Krankenpflegerinnen geleitet. Die Stammtische werden in ausgewählten Räumlich- keiten wie Gaststuben, geeigneten Räumen im Gemeindeamt oder Alten- und Pflegeheimen der teilnehmenden Gemeinden im ein- bis zweimonatigen Rhythmus, tendenziell abends und unter der Woche angeboten. http://www.gesundesoberoesterreich.at/4657_DEU_HTML.htm Land OÖ – Abteilung Gesundheit Mag. Doris Kasberger Leiterin „Stammtisch für pflegende Angehörige“ Tel. 0732/7720-14918 doris.kasberger@ooe.gv.at http://www.land-oberoesterreich.gv.at/23885.htm Auszeittage/Erholungstage Damit Sie als pflegende/r Angehörige/r die Möglichkeit zum Er- holen und Ausspannen haben, werden Erholungstage von der Caritas angeboten. Wird für die zu Hause gepflegte Person für diese Zeit ein Kurzzeitpflegeplatz benötigt, ist die Servicestelle dabei behilflich. Es werden auch Erholungstage gemeinsam für Pflegende und Gepflegte angeboten. • Caritas: h ttps://www.caritas-linz.at/hilfe-angebote/service-fuer- pflegende-angehoerige/erholungstage/ • L and OÖ - Direktion Soziales und Gesundheit – Abteilung Gesundheit bietet ein kostenunterstütztes Erholungs angebot für Pflegende Tel.: 0732 / 7720-14918 Mag. Doris Kasberger • O ÖGKK: www.ooegkk.at • ANNA – Angehörige nehmen Auszeit, SVB: www.svb.at 17
Urlaubsmöglichkeit bei Alzheimererkrankung Eine Urlaubsmöglichkeit speziell für Menschen, die Alzheimer- erkrankte Angehörige zu Hause betreuen, bietet der Verein M.A.S. (Morbus Alzheimer Syndrom) in Bad Ischl. Während die Angehörigen Sport, geselligen Aktivitäten nachgehen oder sich einfach erholen, erhalten die kranken Familienmitglieder The- rapien. http://www.alzheimer-hilfe.at/ Kurzzeitpflege Grundsätzlich besteht in allen oberösterreichischen Alten- und Pflegeheimen die Möglichkeit zur kurzzeitigen Begleitung und Betreuung alter und/oder pflegebedürftiger Menschen. Ge- dacht ist dieses Angebot für Menschen, die aus einem Kranken- haus entlassen werden oder zur Entlastung der pflegenden An- gehörigen, die während dieser Zeit selbst Erholung suchen oder gar selbst erkrankt sind. Die Kosten sind variabel – erkundigen Sie sich! https://www.pflegeinfo-ooe.at/unterstützung-in-der-pflege- und-betreung/pflege-und-betreuung-zu-hause/kurzzeitpflege Kurzzeitpflegebörse OÖ: https://portal.linz.gv.at/at.linz.kzp-boerse/web/List.aspx Finanzielle Unterstützung Zuschüsse & Förderungen https://www.pflegeinfo-ooe.at/finanzielles-und-rechtliches/ beruf-und-pflege-2/beruf-und-pflege-3 Rezeptgebührenbefreiung Ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr ist bei Ihrem jeweiligen Krankenversicherungsträger zu stellen. https://www.pflegeinfo-ooe.at/finanzielles-und-rechtliches/ beruf-und-pflege-2/rezeptgebührenbefreiung 18
Steuerliche Absetzbarkeit Zuständig dafür ist das Finanzamt des Wohnbezirks. https://www.pflegeinfo-ooe.at/finanzielles-und-rechtliches/ beruf-und-pflege-3/steuerliche-absetzbarkeit • B ürgerservice des Finanzministeriums Telefon 050 233 765, Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr • FinanzOnline-Hotline Tel.: 050 233 790, Montag bis Freitag, von 8.00 bis 17.00 Uhr Wichtige Kontaktadressen Erster Ansprechpartner sind die Sozialberatungsstellen in Oberösterreich. Übersicht nach Bezirken: https://egov.ooe.gv.at/sbsinternet/SBSBezirk.jsp?SessionID= SID-DF95CE06-E0013BAA Informationsplattform für pflegende Angehörige und für P flegebedürftige – OÖ.Hier finden sich alle Informationen zum Thema Pflege und Betreuung, Pflegende Angehörige sowie rechtliche & finanzielle Informationen. https://www.pflegeinfo-ooe.at/ Land OÖ http://www.land-oberoesterreich.gv.at/23885.htm Landesverband Hospiz OÖ / Mobile Palliativbetreuung www.hospiz-ooe.at Amt der Oö. Landesregierung – Direktion Soziales und G esundheit – Abteilung Soziales,Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Tel.: 0732/77 20-152 21 Fax 0732/77 20-21 56 19 Mail: so.post@ooe.gv.at 19
Oberösterreichische Sozialhilfeverbände http://www.shv.at/gs/index.php Alzheimerhilfe OÖ Lindaustraße 28, 4820 Bad Ischl Tel: 06132 / 21410 Fax: 0043 (0)6132 / 21410 10 Mail: alzheimerhilfe@mas.or.at http://www.alzheimer-hilfe.at/index.html Landesstelle des Sozialministeriums in OÖ: Gruberstraße 63, 4021 Linz Tel: 0732 / 7604-0 Fax: 0732/7604-4400 Mail: post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at https://www.sozialministeriumservice.at/site/Ueber_uns/ Sozialministeriumservice/Landesstellen/Oberoesterreich/ Pflegetelefon – Beratung für pflegebedürftige Personen und deren Angehörige. Ist ein Angebot des Sozialministeriums, Stubenring 1, 1010 Wien Tel. 0800 / 20 16 22 – Mo-Fr von 8.00 bis 16.00 Uhr Mail: pflegetelefon@bmask.gv.at Portal für Pflegesuchende und deren Angehörige sowie für Einrichtungen und professionelle Dienstleister in der stationä- ren, teilstationären und mobilen Pflege und Betreuung https://www.pflege.at/ Österreichweite Internetseite für Eltern von Kindern mit H andicap http://www.handicapkids.at/index.php?d=3 Caritas OÖ Mobile Pflegedienste, Alltagsbegleitung und Besuchsdienst, Tagesbetreuung für Menschen mit Demenz, 24-Stunden-Be- treuung, Betreubare Wohnformen, Seniorenwohnhäuser, Ser- vice für pflegende Angehörige, Hospiz, Kurzzeitpflege, Kur. Caritas OÖ – https://www.caritas-linz.at/hilfe-angebote/ Caritas der Diözese Linz, Kapuzinerstr. 84, 4021 Linz Tel.: 0732/7610-2020 Mail: information@caritas-linz.at 20
Hilfswerk OÖ Beratung für Pflegedienstleitung, Leitung Gesundheits- und So- zialdienste, Dametzstraße 6, 4010 Linz Leistungen des Hilfswerks OÖ: • P flege und Betreuung zu Hause: Mobile Hilfe und Betreuung, Hauskrankenpflege, Haus- und Heimservice, Mobile Therapie, Mobile Kinderkrankenpflege, 24-Stunden-Betreuung • Service und Sicherheit zu Hause: Notruftelefon • Weitere Angebote: Wohnen für Senioren, Tagesbetreuung für Senioren, Seniorenanimation, Gedächtnistraining Hilfswerk OÖ, Dametzstraße 6, 4010 Linz Tel. : 0732 / 77 51 11 Mail: office@ooe.hilfswerk.at https://www.hilfswerk.at/oberoesterreich/pflege- und-betreuung/ Rotes Kreuz OÖ Mobile Pflege und Betreuung, BleibAKTIV – Bewegung zu Hau- se, Besuchsdienst/Nachbarschaftshilfe, Hospizteams, Essens- zustellung, Rufhilfe, Pflegebehelfverleih, Schulung für Pflegen- de Angehörige https://www.roteskreuz.at/pflege-betreuung/pflege-daheim/ Pflege und Betreuung – Telefon: 0732 / 7644-171 Volkshilfe OÖ Glimpfingerstraße 48, 4020 Linz, Tel.: 0732 / 3405 Mail: office@volkshilfe-ooe.at https://www.volkshilfe-ooe.at/ Arbeiter-Samariter-Bund OÖ Reindlstraße 24, 4040 Linz Tel.: 0732 / 73 64 66 – 800 Mail: rettungsdienst@asb.or.at https://www.asb.or.at/ 21
Diakonie Österreich Albert-Schweitzer-Haus Schwarzspanierstraße 13, 1090 Wien Tel.: 01 / 409 80 01 Mail: diakonie@diakonie.at https://diakonie.at/ Rechtliche Beratung JUSB – Juristische Unterstützung für Senioren/innen und deren Betreuer/innen OK-Platz 1a, 4020 Linz Tel.: 0732/781349 Mail: office@jusb.at http://www.jusb.at/start.html Medieninhaberin und Herausgeberin: OÖVP Frauen, Obere Donaulände 7, 4020 Linz, Tel.+43/732/7620-750, office@ooevpfrauen.at , www.ooevpfrauen.at Hinweis nach §25 (1) MedienG: Sonstige Angaben nach §25 (2-4) MedienG sind unter der Web-Adresse http://ooevp.at/printpressum auffindbar. 22
Selbstständig bleiben – Hilfen im Alltag Im gewohnten Umfeld den Alltag zu wir Ihnen eine große Auswahl an Ess-, meistern bedeutet größere Selbststän- Trink- und Alltagshilfen. Bei uns finden digkeit und damit höhere Lebensquali- Sie viele nützliche Produkte für mehr tät. Um dabei den täglichen Anforderun- Sicherheit und Mobilität zuhause und gen gerecht werden zu können, bieten unterwegs. Wir beraten Sie gerne. Hilfen für Bad und WC Die tägliche Körperpflege im Bad bietet vermindern. Hilfsmittel wie Duschroll- nicht nur Entspannung sondern birgt stühle, Badewannenlifter oder Toiletten- auch etliche Unfallrisiken. Die erhöhte sitzerhöhungen können die Nutzung von Sturzgefahr auf nassen Fliesen lässt Dusche, Badewanne oder WC deutlich sich durch rutschfeste Matten deutlich erleichtern.
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