Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung - Stand: 1. Januar 2020 - Bayerische Rechtsanwalts- und ...

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Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung - Stand: 1. Januar 2020 - Bayerische Rechtsanwalts- und ...
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

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                                                        Bayerischen Rechtsanwalts- und
                                                           Steuerberaterversorgung
                                                                Stand: 1. Januar 2020
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Herausgeber

Bayerische Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung
Postanschrift:
Postfach 81 01 23
81901 München

Verwaltungsgebäude:
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81925 München

Telefon: 089 9235 7050
Telefax: 089 9235 7040
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Internet: www. brastv.de

Druck:

Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG
Traunreuter Straße 7
82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost

Titelfoto: © André Schmitt, Bayerische Versorgungskammer
INHALT
1.   Allgemeines                                                           4

2. Mitgliedschaft                                                           5

     1.   Pflichtmitgliedschaft                                            5
     2.   Ausnahmen / Befreiungen                                          5
     3.   Mitgliedschaftsende / freiwillige Mitgliedschaft                 6

3. Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung                       7

4. Leistungen                                                              9

     1.   Finanzierungsverfahren                                            9
     2.   Rentenpunkte                                                      9
     3.   Rentenbemessungsfaktor                                           11
     4.   Die Versorgungsleistungen                                        11
     5.   Dynamisierung                                                    15
     6.   Besteuerung                                                      15

5. Beiträge                                                                16

     1.   Pflichtbeiträge                                                  16
     2.   Freiwillige Mehrzahlungen                                        18
     3.   Steuerliche Berücksichtigung                                     18

6. Nachversicherung                                                        19

7.   Hinweise für Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vBP)   20

8. Aufbau und Organisation des Versorgungswerks                            21

     1.   Organe des Versorgungswerks                                      21
     2.   Verwaltungskosten und Verwaltungsverfahren                       21
     3.   Sonstige Hinweise                                                22
1. ALLGEMEINES

    Im Jahr 1984 wurde für die Mitglieder der Baye-            Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerbera-
    rischen Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit               terversorgung ist eine von annähernd 100 berufs-
    - und zugleich die Verpflichtung - geschaffen, an          ständischen Versorgungseinrichtungen für die
    der berufsständischen Versorgung (Alters-, Be-             Freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland,
    rufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversor-               die die Versorgung des jeweiligen Berufsstandes
    gung) teilzunehmen.                                        (Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Architek-
                                                               ten, Rechtsanwälte, Notare usw.) übernehmen.
    Das zunächst als „Bayerische Rechtsanwaltsver-
    sorgung“ vom Berufsstand initiierte berufsständi-          Berufsständische Versorgungswerke beruhen auf
    sche Versorgungswerk für Mitglieder der Rechts-            Landesrecht. Sie gehören auch strukturell nicht
    anwaltskammern in Bayern wurde mit Wirkung                 dem bundesgesetzlichen Sozialversicherungs-
    ab 1. Januar 2000 auch für die Mitglieder der Bay-         system an, sind insbesondere nicht ein Zweig
    erischen Steuerberaterkammern geöffnet; es ist             der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern
    seitdem gemeinsames Versorgungswerk für die                sind Versorgungssysteme sui generis im Rahmen
    Mitglieder der Berufskammern dieser beiden                 der Pflichtversorgungssysteme der sog. 1. Säule
    Berufsstände in Bayern und trägt den Namen                 der Altersversorgung. Wesensmerkmal der be-
    „Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberater-              rufsständischen Versorgung ist das im Gegen-
    versorgung“.                                               satz zur gesetzlichen Rentenversicherung kapi-
                                                               talbildende Finanzierungsverfahren.
    Seit 1. Januar 2006 gehören dem Versorgungs-
    werk auch die Mitglieder der Patentanwalts-                Entstanden war die Idee einer eigenen berufs-
    kammer an, wenn sie einen Kanzleisitz in Bayern            ständischen Versorgung für die verkammerten
    begründen; Mitglieder der Patentanwaltskam-                Freien Berufe als Solidargemeinschaft gegen die
    mer mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen ge-             Unwägbarkeiten des täglichen Lebens vor über
    hören dem Versorgungswerk seit Inkrafttreten               90 Jahren: Das erste berufsständische Versor-
    des Staatsvertrags im Jahr 2013 an. Die Mitglie-           gungswerk - die Bayerische Ärzteversorgung -
    der der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in             wurde 1923 gegründet. Die Tatsache, dass die frei-
    der Freien und Hansestadt Hamburg sind dem                 beruflich Tätigen lange Zeit keinen Zugang zur ge-
    Versorgungswerk seit dem 1. November 2015 an-              setzlichen Rentenversicherung hatten und auch
    geschlossen. Seit 1. Mai 2019 ist die Bayerische           später die spezifischen Belange der selbständig
    Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung                 Tätigen kaum berücksichtigt wurden, förderte die
    auch für Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in            Gründung der berufsständischen Versorgungs-
    Rheinland-Pfalz zuständig.                                 werke in erheblichem Maße.
    Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerbera-              Die Rechtsgrundlagen des Versorgungswerks sind
    terversorgung ist eine Anstalt des öffentlichen            das Gesetz über das öffentliche Versorgungswe-
    Rechts mit Sitz in München.                                sen (VersoG), die hierzu erlassenen Ausführungs-
                                                               verordnungen, die geschlossenen Staatsverträge
    Organe des Versorgungswerks sind der Verwal-               sowie die Satzung, die der Verwaltungsrat in der
    tungsrat, der sich aus 25 im Versorgungswerk ver-          jeweiligen Fassung beschließt.
    sicherten Berufsträgern zusammensetzt und die
    wesentlichen Entscheidungs- und Kontrollfunkti-            Nachfolgend erhalten Sie einen kursorischen
    onen ausübt, sowie die Bayerische Versorgungs-             Überblick über das aktuell geltende Mitglied-
    kammer, die als Geschäftsführungs- und gesetz-             schafts-, Beitrags- und Leistungsrecht des Ver-
    liches Vertretungsorgan operiert.                          sorgungswerks. Ergänzende Informationen
                                                               bieten Merkblätter zu bestimmten Themen,
                                                               die auf der Homepage des Versorgungswerks
                                                               (www.brastv.de) zum Download zur Verfügung
                                                               stehen, aber auch zum Postversand angefordert
                                                               werden können.

4    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
2. MITGLIEDSCHAFT

1. Pflichtmitgliedschaft                                Kein Befreiungsgrund ist eine - nach Wechsel
                                                        in den Zuständigkeitsbereich des bayerischen
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht          Versorgungswerks - freiwillig beibehaltene Mit-
obligatorisch aufgrund Gesetzes (VersoG), also          gliedschaft in einem anderen Versorgungswerk
ohne dass es eines Vertragsabschlusses bedarf,          des Berufsstands der Rechtsanwälte, Steuerbe-
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in          rater oder Patentanwälte. Umgekehrt muss die
einer der bayerischen Rechtsanwalts- oder Steu-         Mitgliedschaft im bayerischen Versorgungswerk
erberaterkammern entsteht oder zu dem - bei             aufgegeben werden, wenn wegen eines Umzugs
Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer -             in ein anderes Bundesland oder Zugehörigkeit
ein Kanzleisitz in Bayern, Nordrhein-Westfalen,         zu einer anderen Berufskammer eine Mitglied-
Hamburg oder Rheinland-Pfalz eingerichtet wird.         schaft in einem anderen Versorgungswerk der
Entsprechende Meldungen der Berufskammern               Rechtsanwälte, Steuerberater oder Patentan-
an das Versorgungswerk erfolgen automatisch.            wälte entsteht.
                                                        Die Befreiung wird rückwirkend zum Zeitpunkt
                                                        des Entstehens des Befreiungsgrundes - also z. B.
2. Ausnahmen/Befreiungen                                des Beginns eines Beamtenverhältnisses - er-
                                                        teilt, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von
Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die-            sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt
jenigen, die bei Vorliegen der sonstigen Mitglied-      wird. Wird der Antrag später gestellt, dann wird
schaftsvoraussetzungen bereits die Altersgrenze         die Befreiung mit Wirkung ab Antragseingang
für das obligatorische Altersruhegeld erreicht ha-      beim Versorgungswerk erteilt.
ben oder die berufsunfähig sind.
                                                        Die Befreiung wirkt, solange der Befreiungsgrund
Von der Mitgliedschaft befreit werden diejeni-          - z. B. das Beamtenverhältnis - besteht. Ein Ver-
gen, die einen der Befreiungstatbestände der            zicht auf die Befreiung, d. h. eine freiwillige „Rück-
Satzung des Versorgungswerks erfüllen und ei-           kehr“ ins Versorgungswerk ist bei Fortbestehen
nen schriftlichen Befreiungsantrag stellen. Eine        des Befreiungsgrundes nicht möglich. Erst wenn
Befreiung ist insbesondere dann möglich, wenn           der Befreiungsgrund wegfällt - also das Beam-
bereits eine Pflichtmitgliedschaft in einem an-         tenverhältnis endet - entsteht wieder Pflichtmit-
deren berufsständischen Versorgungswerk (für            gliedschaft im Versorgungswerk.
Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte,
aber auch für Architekten, Ingenieure, Ärzte, etc.)     Rechtsanwälte und Steuerberater, welche gleich-
besteht und zu diesem Versorgungswerk Beiträge          zeitig auch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprü-
aus dem gesamten beruflichen Einkommen ent-             fer oder gesetzliche Vertreter einer Wirtschafts-
richtet werden. Als Befreiungsgrund kommt fer-          oder Buchprüfungsgesellschaft sind oder werden,
ner eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis oder eine       beachten bitte die Hinweise zum Wirtschaftsprü-
Auslandstätigkeit in Betracht.                          fer-Versorgungswerk in Kapitel 7.
Die Befreiungstatbestände sind in der Satzung
aufgelistet und stellen eine Ausnahme vom
Grundsatz der Pflichtmitgliedschaft aller Kam-
merangehörigen im Versorgungswerk dar.

                                      Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 5
3.	Mitgliedschaftsende / freiwillige Mit-
        gliedschaft
    Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
    endet, abgesehen von den bereits erläuterten
    Befreiungstatbeständen, grundsätzlich mit Be-
    endigung der Mitgliedschaft in der Berufskam-
    mer, bei Patentanwälten mit Aufgabe des Kanzlei-
    sitzes in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg
    oder Rheinland-Pfalz.
    Die Mitgliedschaft kann auf Antrag (nur) dann als
    freiwillige Mitgliedschaft mit gleichen Rechten
    und Pflichten fortgeführt werden, wenn keine
    Mitgliedschaft in einem anderen berufsständi-
    schen Versorgungswerk besteht / nachfolgt oder
    begründet werden kann. Der Antrag ist innerhalb
    von drei Monaten nach Beendigung der Pflicht-
    mitgliedschaft zu stellen.
    Schließt sich an die Pflichtmitgliedschaft keine
    freiwillige Mitgliedschaft an, bleiben die aus der
    Pflichtmitgliedschaft erworbenen Anwartschaf-
    ten auf Versorgung beitragsfrei aufrechterhalten.
    Aus diesen Anwartschaften leiten sich dann im
    Versorgungsfall die Versorgungsleistungen ab.
    Die Anwartschaften nehmen auch an etwaigen
    Dynamisierungen teil.

6    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
3. VERSORGUNGSWERK UND GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG

Mitglieder des Versorgungswerks, die ihren Be-          für die die Befreiung beantragt wird, in den Bun-
ruf (Rechtsanwalt, Steuerberater, Patentanwalt)         desländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Ham-
ausschließlich selbständig ausüben, unterliegen         burg oder Rheinland-Pfalz ausüben. Seit dem
in der Regel nicht der Versicherungspflicht in der      1. Januar 2016 ist auch für Syndikuspatentanwälte
gesetzlichen Rentenversicherung; für sie dient die      die Befreiung wieder möglich, wenn eine Zulas-
Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Haupt-            sung als Syndikuspatentanwalt besteht.
säule der Alters- und Hinterbliebenenversorgung
sowie zur Absicherung bei Berufsunfähigkeit.            Über Einzelheiten hierzu informieren ein geson-
                                                        dertes „Hinweisblatt zur Befreiung von der gesetz-
Mitglieder, die ihren Beruf in einem Angestell-         lichen Rentenversicherung für Angestellte“, sowie
tenverhältnis ausüben, sind (zunächst) auch ver-        das „Hinweisblatt zur gesetzlichen Neuregelung
sicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-         für Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatent-
versicherung.                                           anwälte“; beide Hinweisblätter stehen Ihnen bei
                                                        www.brastv.de unter Downloads zur Verfügung.
Dieser Personenkreis hat allerdings die Möglich-
keit, sich aufgrund der Mitgliedschaft im Versor-       Grundvoraussetzung für eine Befreiung von der
gungswerk von der Versicherungspflicht in der           gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass der
gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu             versicherungspflichtige Antragsteller Pflichtmit-
lassen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1         glied der Berufskammer und des Versorgungs-
Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind. Insbesondere muss     werks des Bundeslandes ist, in dem sich der Ort
wegen der Tätigkeit, für die die Befreiung bean-        der Berufsausübung befindet.
tragt wird, Pflichtmitgliedschaft in Berufskam-
mer und Versorgungswerk bestehen.                       Gibt es in diesem Bundesland kein Versorgungs-
                                                        werk für den jeweiligen Berufsstand, dann ist
Rechtsanwälte:                                          eine Befreiung nicht möglich - eine freiwillige
                                                        Mitgliedschaft in einem regional unzuständigen
Möglich ist die Befreiung für Rechtsanwälte, die        Versorgungswerk reicht nicht aus.
als Rechtsanwalt beim anwaltlichen Arbeitgeber
beschäftigt sind sowie seit dem 1. Januar 2016          Während weitgehend flächendeckend in ganz
auch wieder für die bei einem nichtanwaltlichen         Deutschland Versorgungswerke für Rechtsan-
Arbeitgeber angestellten Rechtsanwälte, wenn            wälte und Steuerberater eingerichtet sind, gibt
eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht.        es derzeit nur wenige Bundesländer mit Versor-
                                                        gungswerken, die eine Pflichtmitgliedschaft für
Steuerberater:                                          Patentanwälte vorsehen. Insbesondere Patent-
                                                        anwälte müssen also berücksichtigen, dass der
Befreit werden Steuerberater und Syndikussteu-
                                                        Erhalt bzw. der Fortbestand einer Befreiung von
erberater. Syndikussteuerberater legen ihrem
                                                        der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
Befreiungsantrag eine Bestätigung der zustän-
                                                        tenversicherung davon abhängt, dass in dem
digen Steuerberaterkammer bei, aus der sich er-
                                                        Bundesland, in dem sich der Ort der Berufsaus-
gibt, dass es sich bei der Beschäftigung um eine
                                                        übung befindet, ein Versorgungswerk für Patent-
berufsrechtlich zulässige Beschäftigung als Syn-
                                                        anwälte existiert und dass dort Pflichtmitglied-
dikussteuerberater handelt; bei neu bestellten
                                                        schaft bestehen muss.
Syndikussteuerberatern reicht eine Kopie der
Bestellungsurkunde.                                     Zum Befreiungsverfahren:
Patentanwälte:                                          Die Befreiung ist bezogen auf die konkret aus-
Möglich ist die Befreiung für diejenigen Patentan-      geübte Tätigkeit zu beantragen. Bei Tätigkeits-
wälte, die ihren Kanzleisitz in Bayern, Nordrhein-      wechsel, insbesondere bei Arbeitgeberwechsel,
Westfalen, Hamburg oder Rheinland-Pfalz unter-          gilt daher eine, für eine zuvor ausgeübte Tätig-
halten und auch die Beschäftigung oder Tätigkeit,       keit erteilte Befreiung nicht weiter. Vielmehr ist

                                      Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 7
für die neue Tätigkeit eine Befreiung erneut zu            geben. Wir empfehlen eine Beratung durch die
    beantragen.                                                Deutsche Rentenversicherung Bund oder eine
                                                               ihrer Beratungsstellen.
    Der Befreiungsantrag (Antragsformular erhältlich
    unter Downloads bei www.brastv.de) ist beim Ver-           Die angestellten Berufsangehörigen, die nicht
    sorgungswerk einzureichen. Das Versorgungs-                von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
    werk bestätigt neben dem Zeitpunkt des An-                 Rentenversicherung befreit sind, müssen den
    tragseingangs das Bestehen und den Zeitpunkt               Rentenversicherungsbeitrag für die von ihnen
    des Beginns der Pflichtmitgliedschaft und leitet           ausgeübte versicherungspflichtige berufsspezi-
    den Antrag an die für die Entscheidung zustän-             fische Tätigkeit zur gesetzlichen Rentenversiche-
    dige Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.              rung entrichten. Sie bauen durch die zusätzlichen
                                                               Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk dann eine
    Die Deutsche Rentenversicherung Bund entschei-             eigenständige Zusatzversorgung auf, die durch
    det über den Antrag. Wird antragsgemäß ein Be-             freiwillige Zusatzzahlungen ausgebaut werden
    freiungsbescheid erlassen, geht dieser dem An-             kann. Eine Befreiung vom Versorgungswerk auf
    tragsteller direkt zu. Das Versorgungswerk erhält          Grund der Versicherungspflicht in der gesetzli-
    einen Abdruck. Das Verfahren nimmt erfahrungs-             chen Rentenversicherung ist nicht möglich.
    gemäß etwa zwei bis drei Monate in Anspruch. Bis
    zur Entscheidung sind die Beiträge weiterhin zur           Konsequenzen einer Befreiung:
    gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
                                                               Beim tätigkeitsabhängigen „Wechsel“ von der
    Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei           gesetzlichen Rentenversicherung in das Versor-
    Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Ver-             gungswerk (Aufnahme einer berufsspezifischen
    sorgungswerk gestellt, kann die Befreiung rück-            Tätigkeit) ist zu berücksichtigen, dass eine An-
    wirkend ab dem Mitgliedschaftsbeginn erfolgen.             rechnung von Leistungen, die von der gesetzli-
    Ein Befreiungszeitpunkt vor Mitgliedschaftsbe-             chen Rentenversicherung gewährt werden, durch
    ginn ist nicht möglich.                                    das Versorgungswerk nicht erfolgt. Ebenso ist die
                                                               Übertragung von Beiträgen, die zur gesetzlichen
    Bei späterer Antragstellung erfolgt die Befrei-            Rentenversicherung geleistet wurden, oder An-
    ung erst mit Wirkung zum Antragseingang. Für               wartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversi-
    die Zwischenzeit fällt zum Versorgungswerk der             cherung erworben wurden, auf das Versorgungs-
    Grund- bzw. Mindestbeitrag an.                             werk ausgeschlossen. Auch umgekehrt können
    Ab Befreiung sind die Rentenversicherungsbei-              weder Ansprüche/Anwartschaften noch Beiträge
    träge nicht mehr zur gesetzlichen Rentenversiche-          vom Versorgungswerk auf die gesetzliche Ren-
    rung, sondern zum Versorgungswerk zu leisten.              tenversicherung übertragen werden.
    Üblicherweise werden Arbeitgeber- und Arbeit-              Kindererziehungszeiten werden auch für im be-
    nehmeranteil durch den Arbeitgeber direkt an               rufsständischen Versorgungswerk Versicherte
    das Versorgungswerk abgeführt (§ 172 a SGB VI),            in der gesetzlichen Rentenversicherung gutge-
    in Ausnahmefällen kann jedoch eine Auszah-                 schrieben (§§ 3, 56 SGB VI). Ob bzw. unter wel-
    lung an das Mitglied erfolgen und dieses leitet            chen Voraussetzungen aus der Gutschrift ein
    die Beiträge unverzüglich an das Versorgungs-              Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen
    werk weiter.                                               Rentenversicherung erwächst, richtet sich allein
    Arbeitgeber müssen elektronische Entgeltmel-               nach dem SGB VI.
    dungen an das Versorgungswerk übermitteln                  Auskünfte, insbesondere auch zur Frage, ob frei-
    (§ 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV).                            willige Beiträge zur Komplettierung der in der
                                                               gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen
    Wichtiger Hinweis:                                         Wartezeit nachgezahlt werden können, erteilen
    Vor Antragstellung auf Befreiung ist insbeson-             die Beratungsstellen der gesetzlichen Renten-
    dere dann, wenn schon Versicherungsjahre in der            versicherung. Das Versorgungswerk erkennt die
    gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt               Kindererziehungszeiten nicht zusätzlich renten-
    wurden, genau zu prüfen, ob bzw. welche Nach-              steigernd an.
    teile sich aus der Einstellung der Beitragszahlung
    zur Deutschen Rentenversicherung Bund oder
    wegen unzureichender Versicherungszeiten er-

8    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
4. LEISTUNGEN

1. Finanzierungsverfahren                               2. Rentenpunkte
Die Leistungen des Versorgungswerks wurden bis          Das Mitglied erwirbt durch jeden eingezahlten
zum 31. Dezember 2014 im Rahmen des Anwart-             Beitrag (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzah-
schaftsdeckungsverfahrens - einem Kapitalde-            lungen) Anwartschaften in Form von Rentenpunk-
ckungsverfahren - finanziert. Zum 1. Januar 2015        ten. Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus
wurde das klassische Anwartschaftsdeckungsver-          der Multiplikation der eingezahlten Beiträge mit
fahren um Elemente des offenen Deckungsplan-            einem alters- und jahrgangsabhängigen Bewer-
verfahrens ergänzt. Das neue Finanzierungsver-          tungsprozentsatz. Die Höhe der Rentenpunkte
fahren verbindet Elemente des Umlageverfahrens          lässt sich demnach aus folgender Formel ableiten:
und des Kapitaldeckungsverfahrens. Das Ver-
sorgungswerk vermeidet damit eine einseitige            eingezahlte Beiträge x Bewertungspro-
Abhängigkeit sowohl von der wirtschaftlichen            zentsatz = Rentenpunkte
Situation der Berufsstände (wie im reinen Um-
                                                        In der Bewertungsprozentsatztabelle, welche
lageverfahren) als auch von der Kapitalmarkt-
                                                        Bestandteil der Satzung ist, werden die versi-
entwicklung (wie im reinen Kapitaldeckungs-
                                                        cherungstechnischen Annahmen - wie z. B. der
verfahren).
                                                        Rechnungszins, die Sterblichkeit (woraus man
Die Beiträge werden nach versicherungsaufsichts-        Kennzahlen wie Lebenserwartung und Renten-
rechtlichen Vorgaben sicher, wertbeständig und          laufzeit bestimmen kann) und sonstige biome-
rentierlich angelegt, um einen Kapitalstock für die     trische Faktoren berücksichtigt. Annahmen die-
Ansprüche der Mitglieder zu bilden. Dieser muss         ser Art bedingen zwangsläufig auch periodische
- im Gegensatz zum Anwartschaftsdeckungsver-            Veränderungen. Es ist deshalb wahrscheinlich,
fahren - jedoch nicht jederzeit vollständig ausfi-      dass sich die Konditionen während eines Ver-
nanziert sein, da in den Rechnungsgrundlagen            sicherungslebens ändern werden. Das Versor-
neben dem Rechnungszins im gewissen Umfang              gungswerk wird hierüber jedoch rechtzeitig in-
generationenübergreifende, glättende Elemente           formieren.
in die Kalkulation miteinbezogen werden kön-
                                                        Nachfolgend ist die Bewertungsprozentsatz-
nen. Das offene Deckungsplanverfahren ist das
                                                        tabelle der Jahrgänge ab 1969 dargestellt. Die
in der berufsständischen Versorgung in Deutsch-
                                                        Übergangsregelungen für ältere Geburtsjahr-
land gebräuchlichste Finanzierungsverfahren
                                                        gänge sind in Tabelle 1 der Satzung abgedruckt.
und wird bereits seit längerem auch bei der ältes-
ten berufsständischen Versorgungseinrichtung -
der Bayerischen Ärzteversorgung - angewendet.
Die Versorgungsleistung entspricht dem Produkt
aus individuell erreichten Rentenpunkten eines
jeden Mitgliedes und dem einschlägigen Renten-
bemessungsfaktor im Jahr der Ruhegeldeinwei-
sung. Im Folgenden werden Rentenpunkte und
Rentenbemessungsfaktor und deren Zusammen-
wirken kurz dargestellt.

                                      Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 9
Bewertungsprozentsatztabelle für Geburts-                  Anhand der aktuellen Bewertungsprozentsatz-
     jahrgänge ab 1969                                          tabelle für Geburtsjahrgänge ab 1969 soll der
                                                                Umrechnungsvorgang beispielhaft dargestellt
                                                                werden:
      Alter im   Bewer-  Alter im   Bewer-
      Jahr der   tungs-  Jahr der   tungs-                      Ein im Jahr 1990 geborenes Mitglied leistet im
      Beitrags- prozent- Beitrags- prozent-                     Jahr 2020 Pflichtbeiträge in Höhe von 10.000 Euro.
      zahlung      satz  zahlung     satz
         24       12,3 %    46       7,3 %                      Das Alter im Jahr der Beitragszahlung ermittelt
                                                                sich aus dem Kalenderjahr der Einzahlung abzüg-
         25       12,0 %    47       7,2 %                      lich des Geburtsjahrs: 2020 - 1990 = 30.
         26       11,8 %    48       7,0 %
                                                                Der Bewertungsprozentsatz ergibt sich aus der
         27       11,5 %    49       6,8 %                      oben abgedruckten Tabelle. Für das Geburts-
         28       11,2 %    50       6,7 %                      jahr 1990 und das entsprechende Alter 30 beträgt
         29       11,0 %    51       6,5 %                      der Bewertungsprozentsatz 10,7 %.
         30       10,7 %    52       6,4 %                      Die Einzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro wird
         31      10,4 %     53       6,3 %                      daher mit dem Bewertungsprozentsatz von 10,7 %
                                                                multipliziert. Das Mitglied hat durch seine Bei-
         32       10,2 %    54       6,1 %                      tragsleistung im Jahr 2020 im Ergebnis 1.070 Ren-
         33      10,0 %     55       6,0 %                      tenpunkte / Jahr erworben.
         34        9,7 %    56       5,9 %
                                                                Leistet das Mitglied im Jahr 2021 Beiträge in Höhe
         35       9,5 %     57       5,7 %                      von 10.000,00 Euro, ändert sich der Bewertungs-
         36       9,3 %     58       5,6 %                      satz, da nunmehr das Alter 31 zugrunde zu legen
                                                                ist. Für das Geburtsjahr 1990 und das Alter 31 wurde
         37        9,1 %    59       5,5 %                      ein Bewertungsprozentsatz von 10,4 % festgelegt.
         38       8,8 %     60       5,4 %
                                                                Durch seine Beitragszahlung im Jahr 2021 erwirbt
         39       8,6 %     61       5,3 %
                                                                das Mitglied 1.040 Rentenpunkte (10.000,00 Euro
         40       8,4 %     62       5,3 %                      x 10,4 % = 1.040 Rentenpunkte / Jahr).
         41       8,2 %     63       5,2 %
                                                                Die Summe aller in den einzelnen Jahren erwor-
         42        8,1 %    64       5,1 %                      benen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwart-
         43        7,9 %    65       5,0 %                      schaft in Rentenpunkten.
         44        7,7 %    66       4,9 %                      Hinweis:
         45        7,5 %    67       4,8 %
                                                                Für Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2015
                                                                Mitglied des Versorgungswerks waren, setzt
                                                                sich die Versorgungsleistung aus den im An-
     Aufgrund des Zinseszinseffektes werden die in              wartschaftsdeckungsverfahren erworbenen An-
     den einzelnen Kalenderjahren eingezahlten Bei-             wartschaften und den ab dem 1. Januar 2015 im
     träge altersabhängig unterschiedlich bewertet,             Rahmen des neuen Finanzierungsverfahrens er-
     d. h. früher eingezahlte Beiträge werden höher             worbenen Anwartschaften zusammen. Die bis
     bewertet als später geleistete Beiträge.                   zum 31. Dezember 2014 erworbenen Anwartschaf-
                                                                ten werden nicht in das neue Finanzierungsver-
     Aktuell liegt der Bewertungsprozentsatztabelle             fahren einbezogen, sondern werden im Anwart-
     ein Rechnungszins von 2,5 % zugrunde. Der Rech-            schaftsdeckungsverfahren weitergeführt.
     nungszins stellt keinen Garantiezins dar, sondern
     ist lediglich ein Erwartungswert, dessen Erziel-           Für Mitglieder, die erst nach dem 31. Dezem-
     barkeit sehr wahrscheinlich ist. Soweit Erträge            ber 2014 Mitglied des Versorgungswerks gewor-
     über den Rechnungszins hinaus erzielt werden,              den sind, bestimmt sich die Versorgungsleis-
     fließen sie in die entsprechenden Rücklagen,               tung des Versorgungswerks alleine nach den im
     aus denen auch Dynamisierungen (Anpassun-                  neuen Finanzierungsverfahren erworbenen An-
     gen von Renten und Anwartschaften) finanziert              wartschaften.
     werden können.

10    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
3. Rentenbemessungsfaktor                               Dabei muss der Rentenbemessungsfaktor so
                                                        festgelegt werden, dass die Bilanz ausgegli-
Für den individuellen Rentenanspruch nach dem           chen ist. Sofern es also die finanzielle Lage des
neuen Finanzierungsverfahren ist zum einen die          Versorgungswerks erfordert, ist eine Absen-
Anzahl der im Laufe des Berufslebens erworbe-           kung des Rentenbemessungsfaktors möglich.
nen Rentenpunkte maßgebend und zum ande-                Bei der Festlegung sind insbesondere die Si-
ren der sogenannte Rentenbemessungsfaktor,              cherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der
mit dem die erworbenen Rentenpunkte in Euro-            Verpflichtungen zu berücksichtigen und auf
Anwartschaften umgerechnet werden. Der Wert             eine faire Gleichbehandlung der Jahrgänge
des Rentenpunkts wird also durch den im Jahr            zu achten. Darüber hinaus ist die Verände-
der Ruhegeldeinweisung geltenden Rentenbe-              rung in der Lebenserwartung - die Biometrie -
messungsfaktor bestimmt. Um die Höhe einer              zu beachten. Mehr als den Wert „1,0000“ darf der
Anwartschaft zu berechnen, muss die Gesamt-             Rentenbemessungsfaktor nicht betragen.
zahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemes-
sungsfaktor multipliziert werden.                       4. Die Versorgungsleistungen
Die Formel lautet:                                      Das Versorgungswerk kennt folgende Versor-
                                                        gungsleistungen:
Gesamtanzahl der Rentenpunkte x
Rentenbemessungsfaktor = Euro-                          •   Altersruhegeld
Anwartschaft
                                                        •   Aufgeschobenes Altersruhegeld
Beispiel:
                                                        •   Vorgezogenes Altersruhegeld
Ein Mitglied hat während seiner Mitgliedschafts-
zeit als aktives Mitglied eine Gesamtzahl an            •   Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit
10.000 Rentenpunkten erworben.
                                                        •   Witwen-/Witwerrente
Variante 1 (Rentenbemessungsfaktor =
1,0000):                                                •   Waisengeld

Im Jahr der Renteneinweisung beträgt der Wert           •   Sterbegeld
des Rentenbemessungsfaktors 1,0000. Dann erhält         •   Freiwillige Leistungen
das Mitglied eine Jahresrente von 10.000, 00 Euro
(10.000 Rentenpunkte x Rentenbemessungsfak-             Die Versorgungsleistungen werden ausschließlich
tor 1,0000 = 10.000,00 Euro) bzw. 833,33 Euro / Mo-     in Rentenform geleistet. Eine Kapitalabfindung
nat.                                                    bzw. ein Kapitalwahlrecht (Auszahlung des Be-
                                                        trags statt Rente) ist nicht möglich.
Variante 2 (Rentenbemessungsfaktor =
0,9800):                                                a) Altersruhegeld
Im Jahr der Renteneinweisung beträgt der                Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht An-
Wert des Rentenbemessungsfaktors 0,9800.                spruch auf Altersruhegeld. Für Mitglieder ab Ge-
Dann erhält das Mitglied eine Jahresrente von           burtsjahrgang 1969 liegt die Regelaltersgrenze
9.800, 00 Euro (10.000 Rentenpunkte x Renten-           beim vollendeten 67. Lebensjahr; für die Geburts-
bemessungsfaktor 0,9800 = 9.800,00 Euro) bzw.           jahrgänge vor 1969 bestehen Übergangsrege-
816,67 Euro / Monat.                                    lungen (vgl. Tabelle in § 48 b Abs. 1 der Satzung).
Der Rentenbemessungsfaktor wird jährlich für            Die Höhe des Altersruhegeldes ergibt sich aus
das Folgejahr auf Vorschlag der Geschäftsfüh-           den durch Beitragszahlung (Pflichtbeiträge, frei-
rung durch den Verwaltungsrat festgelegt. Die           willige Mehrzahlungen) erworbenen Anwart-
Entscheidung des Verwaltungsrats ergeht in              schaften und den ab 1. Januar 2015 erworbenen
Form einer Änderungssatzung, die der Geneh-             Rentenpunkten, die mit dem im Jahr der Ruhe-
migung durch die Aufsichtsbehörde - das Bay-            geldeinweisung einschlägigen Rentenbemes-
erische Staatsministerium des Innern, für Sport         sungsfaktor bewertet werden. Die berufliche
und Integration - bedarf.                               Tätigkeit muss bei Bezug des Altersruhegeldes
                                                        nicht eingestellt werden. Es gibt auch keine „Hin-
                                                        zuverdienstgrenzen“.

                                      Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 11
b) Aufgeschobenes Altersruhegeld                           Beispiel: Für das Vorziehen vom vollendeten 67. Le-
                                                                bensjahr auf den Zeitpunkt der Vollendung des
     Zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft kann              62. Lebensjahres ergibt sich für die vorgezogenen
     der Bezug des Altersruhegeldes statt zur Regel-            60 Monate eine Minderung um 25,68 % (12 x 0,51 %
     altersgrenze erst zu einem späteren Zeitpunkt              + 12 x 0,46 % + 12 x 0,42 % + 12 x 0,39 % + 12 x
     in Anspruch genommen werden. Er kann je-                   0,36 %). Der Abschlag gilt für die gesamte Ren-
     weils um volle Jahre, längstens bis zur Vollen-            tenbezugsdauer.
     dung des 70. Lebensjahres, aufgeschoben wer-
     den. Während des Aufschubzeitraums besteht                 Personen, die ab dem 1. Januar 2012 Mitglied des
     keine Beitragspflicht, es können aber freiwillige          Versorgungswerks geworden sind sowie alle Mit-
     Mehrzahlungen geleistet werden. Über die re-               glieder ab dem Geburtsjahrgang 1960 können
     sultierenden Ansprüche informiert das Versor-              erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr das vor-
     gungswerk auf Anfrage.                                     gezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen.
                                                                Für die übrigen Mitglieder richtet sich die Al-
     c) Vorgezogenes Altersruhegeld                             tersgrenze für das vorgezogene Altersruhegeld
                                                                nach der Übergangsregelung in § 49 Abs. 2 der
     Bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann           Satzung (Tabelle).
     vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch ge-
     nommen werden. Der Ruhegeldanspruch verrin-                Die berufliche Tätigkeit muss auch bei Inanspruch-
     gert sich allerdings je vorgezogenem Monat (ge-            nahme des vorgezogenen Altersruhegeldes nicht
     genüber dem Bezug ab der Regelaltersgrenze)                eingestellt werden, es können nach Rentenbeginn
     um einen versicherungstechnischen Abschlag,                aber keinerlei Einzahlungen - also weder Pflicht-
     dessen Höhe der Tabelle 3 zu entnehmen ist.                beiträge1 noch freiwillige Mehrzahlungen - geleis-
                                                                tet werden. Bei Vorziehen des Altersruhegeldes
     Tabelle 3                                                  z. B. auf das 62. Lebensjahr fehlen damit - im Ver-
                                                                gleich zum regulären Altersruhegeld mit Alter 67 -
        Für das                                                 fünf Jahre der Beitragszahlung. Da sich die Ge-
                                            Abschlag
      Vorziehen             auf das                             samtanwartschaft aus den gesamten, während
                                            pro Monat
         vom                                                    der Aktivzeit gezahlten Beiträgen ermittelt, ist
          67.                                                   die Gesamtanwartschaft - bei Fehlen von fünf
                        66. Lebensjahr        0,51 %            Beitragsjahren - entsprechend niedriger.
      Lebensjahr
          66.                                                   Zusätzlich mindert sich die Gesamtanwartschaft
                        65. Lebensjahr        0,46 %
      Lebensjahr                                                um den versicherungstechnischen Abschlag ge-
          65.                                                   mäß Tabelle 3.
                        64. Lebensjahr        0,42 %
      Lebensjahr
                                                                d) Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
          64.
                        63. Lebensjahr        0,39 %
      Lebensjahr                                                Leistungen bei Berufsunfähigkeit werden grund-
          63.                                                   sätzlich ohne jegliche Wartezeit gewährt; das
                        62. Lebensjahr        0,36 %            Versorgungswerk führt - anders als private Ver-
      Lebensjahr
                                                                sicherer - auch keine Gesundheitsprüfungen bei
          62.
                        61. Lebensjahr        0,33 %            Mitgliedschaftsbeginn durch. Dies liegt daran,
      Lebensjahr
                                                                dass das Versorgungswerk auf Grund der gesetz-
          61.                                                   lich festgelegten Pflichtmitgliedschaft für sämt-
                        60. Lebensjahr        0,30 %
      Lebensjahr                                                liche Angehörige des Berufsstands keine nega-
                                                                tive Risikoselektion befürchten muss.
                                                                Berufsunfähig ist ein Mitglied dann, wenn es in-
     Die Gesamtminderung des Ruhegeldes ergibt                  folge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder
     sich aus der Addition der für jeden Monat des              von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
     Vorziehzeitraums zutreffenden Abschlags-Pro-               Kräfte außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit als
     zentsätze.                                                 Rechtsanwalt, Steuerberater oder Patentanwalt
                                                                auszuüben. Leistungen werden damit nur bei
                                                                vollständiger Berufsunfähigkeit erbracht. Es ver-
                                                                1	Von Bedeutung, falls eine Befreiung von der gesetz-
                                                                   lichen Rentenversicherung besteht und die Beschäf-
                                                                   tigung auch während des Bezugs des vorgezogenen
                                                                   Altersruhegeldes ausgeübt wird.

12    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
steht sich von selbst, dass die berufsspezifische       Zum anderen wirkt sich auch eine frühzeitige Be-
Tätigkeit bei Bezug von Berufsunfähigkeitsrente         endigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
nicht ausgeübt werden kann und satzungsrecht-           reduzierend auf den Zuschlag aus. Denn dieser
lich daher auch nicht (auch nicht geringfügig)          ist - wie dargestellt - abhängig von der Dauer
ausgeübt werden darf.                                   der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gemes-
                                                        sen an der gesamten Versicherungsbiographie.
Im Falle einer vorübergehenden Berufsunfähig-
keit wird die Berufsunfähigkeitsrente nur vorü-         Da die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit
bergehend, d. h. für den entsprechenden Zeit-           grundsätzlich an die Höhe des vorgezogenen Al-
raum der Berufsunfähigkeit gezahlt. In diesem           tersruhegeldes angeglichen werden soll, unter-
Zeitraum können selbständige Mitglieder ihre            liegt es - wie das vorgezogene Altersruhegeld -
Kanzlei für höchstens vier Jahre durch einen Ver-       einem versicherungstechnischen Abschlag. Der
treter fortführen lassen.                               versicherungstechnische Abschlag errechnet
                                                        sich analog zum Abschlag beim vorgezogenen
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit errechnet            Altersruhegeld aus der Anzahl der Monate, die
sich aus den bis zum 31. Dezember 2014 erwor-           zwischen der Vollendung des 62. Lebensjahres
benen Anwartschaften und den ab dem 1. Ja-              und der jeweiligen Regelaltersgrenze liegen.
nuar 2015 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls er-
reichten Rentenpunkten und dem bei Eintritt des         Die folgenden Berechnungsbeispiele zeigen die
Versorgungsfalls maßgebenden Rentenbemes-               Auswirkungen des Lebensalters bei Mitglied-
sungsfaktor - dies ergibt das sog. Stammrecht -         schaftsbeginn und des Lebensalters bei Eintritt
und einem von der Mitgliedergemeinschaft als            der Berufsunfähigkeit auf die Höhe der Berufs-
Solidarleistung getragenen Zuschlag. Es unter-          unfähigkeitsrente (BU-Rente) insgesamt.
liegt einem versicherungstechnischen Abschlag.
                                                        Den Beispielen kann entnommen werden, wel-
Je mehr Beiträge das einzelne Mitglied bis zum          cher BU-Rentenanspruch erzielt wird, wenn ab
Eintritt der Berufsunfähigkeit geleistet hat, umso      Mitgliedschaftsbeginn (Eintritt ins Versorgungs-
größer ist das Stammrecht. Tritt also die Berufs-       werk mit vollendetem 30., 35. oder 40. Lebens-
unfähigkeit frühzeitig, d. h. in jungen Jahren ein,     jahr), monatlich konstant 100 € bis zum Eintritt
dann ist das Stammrecht meist noch relativ nied-        der Berufsunfähigkeit (mit vollendetem 40. oder
rig, es steigt in der Regel mit der Dauer der Mit-      50. Lebensjahr) als Beitrag entrichtet werden. Un-
gliedschaft und den damit verbundenen Ein-              terstellt sind Beiträge nach dem 1. Januar 2019
zahlungen an.                                           (keine Einzahlung vor diesem Termin, auch keine
                                                        Nachversicherung) sowie ein Rentenbemessungs-
Die Höhe der Solidarleistung der Mitgliederge-          faktor von 1,0000.
meinschaft - des Zuschlags - ist im Wesentlichen
abhängig von der Dauer der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk gemessen an der gesamten
Versicherungsbiographie.
Ausschlaggebend ist daher zum einen das Al-
ter bei Mitgliedschaftsbeginn im Versorgungs-
werk: Erfolgt der Eintritt ins Versorgungswerk
nach Vollendung des 30. Lebensjahres, so kürzt
sich die Solidarleistung der Mitgliedergemein-
schaft; der Zuschlag fällt geringer aus als bei ei-
nem Eintritt vor Vollendung des 30. Lebensjah-
res. Je später der Eintritt ins Versorgungswerk
erfolgt, umso geringer wird der Zuschlag. Denn
es wird davon ausgegangen, dass in diesen Fäl-
len bereits anderweitige Absicherungen gegen
das Berufsunfähigkeitsrisiko geschaffen wurden
und der Betroffene im Falle der Berufsunfähigkeit
nicht allein auf die Leistungen des Versorgungs-
werks angewiesen ist.

                                      Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 13
Beispiel 1:                                                Beispiel 5:
     Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des            Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des
     30. Lebensjahres,                                          40. Lebensjahres,
     Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant)              Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant)
     von 100 € bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,         von 100 € bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
     Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem             Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem
     40. Lebensjahr,                                            50. Lebensjahr,
     monatliche Berufsunfähigkeitsrente 181,19 €.               monatliche Berufsunfähigkeitsrente 83,09 €.

     Beispiel 2:                                                Wird ein x-faches von 100 € monatlich kontinu-
                                                                ierlich entrichtet, erhöht sich auch der BU-Ren-
     Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des            tenanspruch um das x-fache.
     35. Lebensjahres,
                                                                Entrichtet das Mitglied im vorstehenden Beispiel 1
     Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant)              1.000 € / Monat, beträgt der Rentenanspruch
     von 100 € bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,         (181,19 € x 10 =) 1.811,90 € / Monat.
     Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem             d) Hinterbliebenenversorgung
     40. Lebensjahr,
                                                                Neben Leistungen für die eigene Altersversor-
     monatliche Berufsunfähigkeitsrente 88,48 €.                gung bietet das Versorgungswerk auch eine um-
                                                                fassende Absicherung für Witwen, Witwer, Halb-
     Beispiel 3:                                                und Vollwaisen sowie für Hinterbliebene, die nach
                                                                dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit dem Mit-
     Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des
                                                                glied bis zu dessen Tod verpartnert waren.
     30. Lebensjahres,
                                                                Basis für die Berechnung der Hinterbliebenenver-
     Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant)
                                                                sorgung ist die dem verstorbenen Mitglied zu-
     von 100 € bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
                                                                letzt tatsächlich gezahlte Versorgungsleistung.
     Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem             War der Verstorbene noch nicht Leistungsemp-
     50. Lebensjahr,                                            fänger, dann ist Berechnungsbasis die „fiktive“
                                                                Berufsunfähigkeitsleistung, d. h. die Versorgungs-
     monatliche Berufsunfähigkeitsrente 181,19 €.               leistung, die das Mitglied erhalten hätte, wenn
                                                                es am Todestag berufsunfähig gewesen wäre.
     Beispiel 4:
                                                                Witwen/Witwer bzw. Lebenspartner erhalten
     Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des            60 % dieser Berechnungsbasis; im Falle der Wie-
     35. Lebensjahres,                                          derverheiratung bzw. -verpartnerung wird auf
                                                                Antrag eine Abfindung gezahlt.
     Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant)
     von 100 € bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,         Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 10 %, für
                                                                Vollwaisen 20 % der Berechnungsbasis; es wird
     Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem             bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Sofern die Be-
     50. Lebensjahr,                                            rufsausbildung bis zu diesem Zeitpunkt noch
                                                                nicht beendet sein sollte, wird das Waisengeld
     monatliche Berufsunfähigkeitsrente 130,02 €.
                                                                längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjah-
                                                                res fortgewährt.

14    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
e) Sterbegeld                                         6. Besteuerung
Nach dem Tod des Mitglieds gewährt das Versor-        Die Versorgungsleistungen des Versorgungs-
gungswerk einmalig ein Sterbegeld, und zwar           werks werden auf Grund des Alterseinkünftege-
dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspart-           setzes nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3
ner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder          Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG). Bis zum
- zu gleichen Teilen - den Kindern des verstorbe-     Jahr 2040 werden dabei ansteigend Anteile der
nen Mitglieds.                                        Rente in die Besteuerung einbezogen. Ab dem
                                                      Jahr 2040 unterliegt die Rente in vollem Umfang
Basis für die Berechnung des Sterbegelds ist die      der Besteuerung.
dem verstorbenen Mitglied zuletzt tatsächlich
gezahlte Versorgungsleistung. War der Verstor-        Das Versorgungswerk hat den Finanzbehörden
bene noch nicht Leistungsempfänger, dann ist          die Höhe der Rentenleistungen jährlich durch
Berechnungsbasis die „fiktive“ Berufsunfähig-         Abgabe der Rentenbezugsmitteilung mitzutei-
keitsleistung, d. h. die Versorgungsleistung, die     len (§ 22 a EStG).
das Mitglied erhalten hätte, wenn es am Tage sei-
nes Todes berufsunfähig gewesen wäre.
Als Sterbegeld wird der dreifache Monatsbetrag
dieser Versorgungsleistung, höchstens jedoch
der Betrag von 1.600 € gezahlt.

f) Freiwillige Leistungen
Neben den dargestellten Regelleistungen er-
bringt das Versorgungswerk als freiwillige Leis-
tung Unterhaltsbeiträge an dauernd erwerbs-
unfähige Waisen bis zum 30. Lebensjahr sowie
Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nach
Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlosse-
nen „Richtlinien zur Förderung von Rehabilitati-
onsmaßnahmen“.

5. Dynamisierung
Soweit Erträge oberhalb des Rechnungszinses
erzielt werden, entscheidet der Verwaltungsrat
über die Verwendung dieser Überschüsse. Im Re-
gelfall werden sie in Form von Renten- bzw. An-
wartschaftsdynamisierungen ausgeschüttet und
tragen damit zur Kaufkrafterhaltung bei.

                                    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 15
5. BEITRÄGE

     1. Pflichtbeiträge                                         b) Tätigkeit im Angestelltenverhältnis
     Die Mitglieder des Versorgungswerks entrichten             Angestellte, die von der Versicherungspflicht in
     zur Finanzierung ihrer späteren Versorgungsleis-           der gesetzlichen Rentenversicherung zu Guns-
     tungen Versorgungsabgaben (Beiträge). Die Höhe             ten des Versorgungswerks befreit worden sind,
     der Beiträge hängt von der Beschäftigungsart und           zahlen zum Versorgungswerk den Beitrag, der
     von der Höhe des Berufseinkommens ab. Sofern               ohne diese Befreiung an die gesetzliche Renten-
     nicht der Höchstbeitrag entrichtet wird, haben             versicherung zu zahlen wäre (Arbeitgeber- und
     die Mitglieder Einkommensangaben zu machen                 Arbeitnehmeranteil).
     bzw. Einkommensnachweise (i. d. R. Einkommen-
     steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid bzw.              Maßgebend für die Beitragsbemessung der An-
     Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers) vorzu-              gestellten ist das entsprechend dem Recht der
     legen. Solange entsprechende Angaben bzw.                  gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflich-
     Nachweise fehlen, werden die Beiträge aufgrund             tige Arbeitsentgelt. Beitragssatz und Beitragsbe-
     der zuletzt maßgebenden oder der voraussicht-              messungsgrenze entsprechen den in der gesetz-
     lichen Bemessungsgrundlage vorläufig erhoben.              lichen Rentenversicherung geltenden Werten.

     Die Beiträge werden monatlich fällig.                      Als „beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ gelten
                                                                auch Einnahmen aus nicht rentenversicherungs-
     a) Selbständige Tätigkeit                                  pflichtigen Organtätigkeiten in berufsrechtlich
                                                                zulässigen Zusammenschlüssen von Rechtsan-
     Maßgeblich ist der Gewinn aus der berufsspezi-             wälten, Steuerberatern oder Patentanwälten.
     fischen Tätigkeit, also die Einkünfte aus selbstän-
     diger Arbeit (als Rechtsanwalt, als Steuerberater          Alle ausschließlich angestellt tätigen Rechtsan-
     oder als Patentanwalt) im Sinne des Einkommen-             wälte, Steuerberater oder Patentanwälte, die für
     steuergesetzes.                                            ihre berufsspezifische Tätigkeit nicht von der Ver-
                                                                sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
     Hieraus ist ein Beitrag in Höhe des Beitragssat-           cherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versor-
     zes, den auch Angestellte zur gesetzlichen Ren-            gungswerk befreit sind, entrichten den „vollen“
     tenversicherung zu zahlen haben, zu entrichten.            Rentenversicherungsbeitrag, d. h. Arbeitgeber-
     Dieser Beitrag wird nach oben durch den Höchst-            und Arbeitnehmeranteil, zur gesetzlichen Ren-
     beitrag und nach unten durch den Grundbeitrag              tenversicherung.
     (1 / 5 des Höchstbeitrags) begrenzt (genaue Werte
     werden durch Rundschreiben jährlich mitgeteilt).           Daneben entrichten sie zum Versorgungswerk
                                                                auf Antrag den ermäßigten Beitrag von 1 / 8 des
     Für das Jahr der Aufnahme einer selbständigen              Höchstbeitrags. Sie erhalten damit neben den
     Tätigkeit und die folgenden vier Kalenderjahre             Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversi-
     kann auf Antrag ein ermäßigter Beitrag in Höhe             cherung Leistungen aus dem Versorgungswerk.
     des Grundbeitrags gezahlt werden, ohne dass
     Einkommensangaben oder -nachweise einge-                   Mitglieder, die sowohl selbständig als auch ange-
     reicht werden müssen.                                      stellt tätig sind, aber für ihre Angestelltentätig-
                                                                keit nicht die Befreiung von der Versicherungs-
     Der ermäßigte Beitrag kann auch gezahlt werden             pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
     für beitragspflichtige Einkünfte aus einer nicht           zu Gunsten des Versorgungswerks erhalten ha-
     rentenversicherungspflichtigen Organtätigkeit.             ben, entrichten für die Angestelltentätigkeit den
                                                                „vollen“ Rentenversicherungsbeitrag, d. h. Arbeit-
                                                                geber- und Arbeitnehmeranteil, zur gesetzlichen
                                                                Rentenversicherung. Daneben entrichten sie zum
                                                                Versorgungswerk den für die selbständige Tätig-
                                                                keit (als Rechtsanwalt, als Steuerberater oder als
                                                                Patentanwalt) anfallenden Beitrag (vgl. Ziffer 1. a).

16    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
c) Beitragsermäßigungen                                 auch noch diejenigen in Anspruch nehmen, die
                                                        freiwillige Mitglieder im Versorgungswerk sind
Für den Zeitraum von Mutterschutz und einge-            und keinerlei Erwerbstätigkeit im Inland ausüben.
schränkter Berufsausübung von bis zu drei Jah-
ren nach der Geburt eines Kindes sieht die Sat-         Eine Ermäßigung lediglich auf den Mindestbei-
zung die Zahlung des Mindestbeitrags bzw. der           trag können selbständig tätige Rechtsanwälte,
Hälfte des Mindestbeitrags oder auch eine Bei-          Steuerberater oder Patentanwälte, die auf Antrag
tragsbefreiung vor.                                     in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-
                                                        versichert sind, in Anspruch nehmen, sofern die
Eine Ermäßigung auf den Mindestbeitrag oder             Versicherungspflicht vor Beginn der Mitglied-
den halben Mindestbeitrag können Mitglieder in          schaft eingetreten ist.
Anspruch nehmen, die von einer möglichen Be-
freiung vom Versorgungswerk keinen Gebrauch             Eine Ermäßigung lediglich auf den Mindestbei-
machen (z. B. bei Beamtentätigkeit, bei Ausland-        trag können auch ausschließlich angestellt tätige
stätigkeit, bei bereits bestehender Pflichtmitglied-    Rechtsanwälte, Steuerberater oder Patentanwälte,
schaft in einem anderen berufsständischen Ver-          die nicht die Befreiung von der Versicherungs-
sorgungswerk mit umfassender Beitragspflicht;           pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
vgl. Kapitel 2. 2.).                                    zugunsten des Versorgungswerks haben, in An-
                                                        spruch nehmen (vgl. Ziffer 1. b).
Eine Ermäßigung auf den Mindestbeitrag oder
den halben Mindestbeitrag können aber auch              d) Sonstige Beitragsregelungen
Mitglieder in Anspruch nehmen, die von der
Kanzleipflicht befreit sind oder ihren Beruf auf        Sonderregelungen beitragsrechtlicher Art beste-
Grund eines gesetzlichen oder gerichtlichen Be-         hen für Bezieher von Arbeitslosengeld, Verletzten-
rufsausübungsverbots nicht ausüben, und ferner          geld oder Übergangsgeld sowie für ehrenamtlich
Mitglieder, die wegen Krankheit arbeitsunfähig          Pflegende und gesetzlich Krankenversicherte, die
(aber nicht berufsunfähig!) sind – die Ermäßigung       von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
wird in diesem Fall aber erst ab dem fünften Mo-        sind und Krankengeld beziehen. Unter bestimm-
nat der Arbeitsunfähigkeit gewährt.                     ten Voraussetzungen erfolgt für diesen Personen-
                                                        kreis eine Beitragsübernahme durch die Agen-
Eine Ermäßigung auf den Mindestbeitrag oder             tur für Arbeit, den Bund oder die Pflege- bzw.
den halben Mindestbeitrag können schließlich            die Krankenkasse.

                                      Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 17
2. Freiwillige Mehrzahlungen                               Rückzahlung an das Mitglied mehr möglich. Im
                                                                Übrigen ist auch eine Anrechnung auf Pflichtbei-
     Neben den Pflichtbeiträgen, die aufgrund der               träge für künftige Zeiträume ausgeschlossen.
     Tätigkeitsart anfallen, können die Mitglieder des          Die einzige Ausnahme hiervon ist in der Satzung
     Versorgungswerks zur Erhöhung der Versorgung               ausdrücklich geregelt:
     freiwillige Zusatzzahlungen leisten, die in glei-
     cher Weise wie Pflichtbeiträge verrentet werden.           Freiwillige Mehrzahlungen können nur dann auf
                                                                Pflichtbeiträge angerechnet werden, wenn sich
     Freiwillige Mehrzahlungen können jederzeit ent-            nachträglich für das jeweilige Kalenderjahr eine
     richtet werden, und zwar entweder durch Ein-               Erhöhung des Pflichtbeitrages ergibt.
     zelüberweisung oder Dauerauftrag oder - auf
     Wunsch des Mitglieds - im Bankeinzugsverfah-               Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen
     ren zusammen mit den monatlich fälligen Pflicht-           zusammen dürfen die jährliche allgemeine Ein-
     beiträgen.                                                 zahlungshöchstgrenze des Körperschaftsteuer-
                                                                gesetzes (das Zweieinhalbfache des jährlichen
     Da es aufgrund der degressiven Verrentungssätze            Höchstpflichtbeitrags, d. h. des Höchstbeitrags)
     für die rentenrechtliche Bewertung sowohl der              nicht überschreiten. Diese Grenze wird jeweils
     Pflichtbeiträge wie auch der freiwilligen Mehr-            auch im Jahresrundschreiben mitgeteilt.
     zahlungen auf den Zeitpunkt des Zahlungsein-
     gangs ankommt (vgl. Kapitel 4.2., insbesondere
     Verrentungstabelle nebst Beispielen), sollten
     freiwillige Mehrzahlungen so rechtzeitig einge-            3. Steuerliche Berücksichtigung
     zahlt werden, dass sie noch vor Jahresende auf
     dem Mitgliedskonto eingehen.                               Beiträge können in bestimmten Umfang bei den
                                                                Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berück-
     Sobald eine Einzahlung als freiwillige Mehrzah-            sichtigt werden. Das Versorgungswerk ist eine
     lung deklariert, verbucht und dementsprechend              Einrichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG.
     mit dem Verrentungssatz zum Einzahlungszeit-
     punkt bewertet ist, steht sie nicht mehr zur Dis-
     position des Mitglieds. Insbesondere ist keine

18    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
6. NACHVERSICHERUNG

Soweit aufgrund unversorgten Ausscheidens aus          Zusätzlich ist erforderlich, dass auch die Mit-
einem versicherungsfreien Beschäftigungsver-           gliedschaft im Versorgungswerk innerhalb
hältnis (z. B. als Beamter oder als Rechtsreferen-     eines Jahres nach Ausscheiden aus der ver-
dar) eine Nachversicherung dieser versicherungs-       sicherungsfreien Beschäftigung begründet
freien Zeit erfolgt, kann sie unter bestimmten         wurde. Das bedeutet, die Zulassung bzw. Be-
Voraussetzungen nach Maßgabe des § 186 SGB             stellung als Rechtsanwalt, Steuerberater oder
VI zum Versorgungswerk durchgeführt werden.            Patentanwalt muss innerhalb dieser Jahresfrist
                                                       abgeschlossen sein und die Mitgliedschaft in
Erforderlich ist ein entsprechender Antrag, der        der Berufskammer bestehen.
beim ehemaligen Dienstherrn zu stellen ist.
                                                       Das Versorgungswerk behandelt für die einzelnen
Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach         Jahre des Nachversicherungszeitraums jeweils
Ausscheiden aus der versicherungsfreien Be-            den Betrag als rechtzeitig entrichteten Beitrag,
schäftigung gestellt sein. Er sollte möglichst         der sich ergibt, wenn auf das gemäß § 181 Abs. 2
frühzeitig gestellt werden, wenn die Nachversi-        und 3 SGB VI nachzuversichernde Arbeitsentgelt
cherung zum Versorgungswerk angestrebt wird,           der für die Nachversicherung maßgebliche Bei-
da damit der Dienstherr informiert ist und eine        tragssatz angewendet wird.
Nachversicherung zunächst zur Deutschen Ren-
tenversicherung Bund mit anschließender Rück-
abwicklung vermieden werden kann.

                                     Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 19
7.	HINWEISE FÜR WIRTSCHAFTSPRÜFER (WP) UND VEREIDIGTE
          BUCHPRÜFER (VBP)

     Für WP, vBP und gesetzliche Vertreter von Wirt-            werk zu Gunsten des nordrhein-westfälischen
     schaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buch-              Versorgungswerks der WP / vBP möglich.
     prüfungsgesellschaften (BPG), die selbst nicht WP
     oder vBP sind, besteht ein gemeinsames Versor-             Soweit noch eine Zulassung zur Rechtsanwalt-
     gungswerk mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der             schaft besteht, wird die dadurch begründete
     Zuständigkeitsbereich dieses Versorgungswerks              Mitgliedschaft im bayerischen Versorgungswerk
     umfasst kraft Staatsvertrag zwischen dem Frei-             nicht berührt, jedoch beschränkt sich die Beitrags-
     staat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfa-                pflicht auf das anwaltliche Berufseinkommen.
     len auch das Bundesland Bayern.
                                                                Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
     Mitglieder der Bayerischen Steuerberaterkam-               Mitgliedschaftsbeginn zu stellen, wenn die Be-
     mern, die der Bayerischen Rechtsanwalts- und               freiung ab Beginn der Mitgliedschaft im Versor-
     Steuerberaterversorgung als Pflichtmitglieder              gungswerk der WP / vBP wirksam sein soll.
     angehören, werden - sobald sie die Mitglied-
                                                                Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden
     schaftskriterien im Versorgungswerk der WP / vBP
                                                                Sie sich bitte primär an das
     erfüllen - automatisch Mitglieder im nordrhein-
     westfälischen Versorgungswerk der WP / vBP.                Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und ver-
                                                                eidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-West-
     Eine Befreiung von diesem Versorgungswerk zu
                                                                falen, Lindenstr. 87, 40233 Düsseldorf,
     Gunsten einer aufrechterhaltenen Mitgliedschaft
     im bayerischen Versorgungswerk ist nicht mög-              Tel.: 02 11 / 45 46 60, Fax: 02 11 / 45 46 699.
     lich. Andersherum ist jedoch eine Befreiung von
     der Mitgliedschaft im bayerischen Versorgungs-

20    Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
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