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Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Stand: 1. Januar 2020
IMPRESSUM Herausgeber Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Postanschrift: Postfach 81 01 23 81901 München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße 31 81925 München Telefon: 089 9235 7050 Telefax: 089 9235 7040 E-Mail: brastv@versorgungskammer.de Internet: www. brastv.de Druck: Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG Traunreuter Straße 7 82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost Titelfoto: © André Schmitt, Bayerische Versorgungskammer
INHALT 1. Allgemeines 4 2. Mitgliedschaft 5 1. Pflichtmitgliedschaft 5 2. Ausnahmen / Befreiungen 5 3. Mitgliedschaftsende / freiwillige Mitgliedschaft 6 3. Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung 7 4. Leistungen 9 1. Finanzierungsverfahren 9 2. Rentenpunkte 9 3. Rentenbemessungsfaktor 11 4. Die Versorgungsleistungen 11 5. Dynamisierung 15 6. Besteuerung 15 5. Beiträge 16 1. Pflichtbeiträge 16 2. Freiwillige Mehrzahlungen 18 3. Steuerliche Berücksichtigung 18 6. Nachversicherung 19 7. Hinweise für Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vBP) 20 8. Aufbau und Organisation des Versorgungswerks 21 1. Organe des Versorgungswerks 21 2. Verwaltungskosten und Verwaltungsverfahren 21 3. Sonstige Hinweise 22
1. ALLGEMEINES Im Jahr 1984 wurde für die Mitglieder der Baye- Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerbera- rischen Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit terversorgung ist eine von annähernd 100 berufs- - und zugleich die Verpflichtung - geschaffen, an ständischen Versorgungseinrichtungen für die der berufsständischen Versorgung (Alters-, Be- Freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland, rufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversor- die die Versorgung des jeweiligen Berufsstandes gung) teilzunehmen. (Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Architek- ten, Rechtsanwälte, Notare usw.) übernehmen. Das zunächst als „Bayerische Rechtsanwaltsver- sorgung“ vom Berufsstand initiierte berufsständi- Berufsständische Versorgungswerke beruhen auf sche Versorgungswerk für Mitglieder der Rechts- Landesrecht. Sie gehören auch strukturell nicht anwaltskammern in Bayern wurde mit Wirkung dem bundesgesetzlichen Sozialversicherungs- ab 1. Januar 2000 auch für die Mitglieder der Bay- system an, sind insbesondere nicht ein Zweig erischen Steuerberaterkammern geöffnet; es ist der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern seitdem gemeinsames Versorgungswerk für die sind Versorgungssysteme sui generis im Rahmen Mitglieder der Berufskammern dieser beiden der Pflichtversorgungssysteme der sog. 1. Säule Berufsstände in Bayern und trägt den Namen der Altersversorgung. Wesensmerkmal der be- „Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberater- rufsständischen Versorgung ist das im Gegen- versorgung“. satz zur gesetzlichen Rentenversicherung kapi- talbildende Finanzierungsverfahren. Seit 1. Januar 2006 gehören dem Versorgungs- werk auch die Mitglieder der Patentanwalts- Entstanden war die Idee einer eigenen berufs- kammer an, wenn sie einen Kanzleisitz in Bayern ständischen Versorgung für die verkammerten begründen; Mitglieder der Patentanwaltskam- Freien Berufe als Solidargemeinschaft gegen die mer mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen ge- Unwägbarkeiten des täglichen Lebens vor über hören dem Versorgungswerk seit Inkrafttreten 90 Jahren: Das erste berufsständische Versor- des Staatsvertrags im Jahr 2013 an. Die Mitglie- gungswerk - die Bayerische Ärzteversorgung - der der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in wurde 1923 gegründet. Die Tatsache, dass die frei- der Freien und Hansestadt Hamburg sind dem beruflich Tätigen lange Zeit keinen Zugang zur ge- Versorgungswerk seit dem 1. November 2015 an- setzlichen Rentenversicherung hatten und auch geschlossen. Seit 1. Mai 2019 ist die Bayerische später die spezifischen Belange der selbständig Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Tätigen kaum berücksichtigt wurden, förderte die auch für Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in Gründung der berufsständischen Versorgungs- Rheinland-Pfalz zuständig. werke in erheblichem Maße. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerbera- Die Rechtsgrundlagen des Versorgungswerks sind terversorgung ist eine Anstalt des öffentlichen das Gesetz über das öffentliche Versorgungswe- Rechts mit Sitz in München. sen (VersoG), die hierzu erlassenen Ausführungs- verordnungen, die geschlossenen Staatsverträge Organe des Versorgungswerks sind der Verwal- sowie die Satzung, die der Verwaltungsrat in der tungsrat, der sich aus 25 im Versorgungswerk ver- jeweiligen Fassung beschließt. sicherten Berufsträgern zusammensetzt und die wesentlichen Entscheidungs- und Kontrollfunkti- Nachfolgend erhalten Sie einen kursorischen onen ausübt, sowie die Bayerische Versorgungs- Überblick über das aktuell geltende Mitglied- kammer, die als Geschäftsführungs- und gesetz- schafts-, Beitrags- und Leistungsrecht des Ver- liches Vertretungsorgan operiert. sorgungswerks. Ergänzende Informationen bieten Merkblätter zu bestimmten Themen, die auf der Homepage des Versorgungswerks (www.brastv.de) zum Download zur Verfügung stehen, aber auch zum Postversand angefordert werden können. 4 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
2. MITGLIEDSCHAFT 1. Pflichtmitgliedschaft Kein Befreiungsgrund ist eine - nach Wechsel in den Zuständigkeitsbereich des bayerischen Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht Versorgungswerks - freiwillig beibehaltene Mit- obligatorisch aufgrund Gesetzes (VersoG), also gliedschaft in einem anderen Versorgungswerk ohne dass es eines Vertragsabschlusses bedarf, des Berufsstands der Rechtsanwälte, Steuerbe- zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in rater oder Patentanwälte. Umgekehrt muss die einer der bayerischen Rechtsanwalts- oder Steu- Mitgliedschaft im bayerischen Versorgungswerk erberaterkammern entsteht oder zu dem - bei aufgegeben werden, wenn wegen eines Umzugs Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer - in ein anderes Bundesland oder Zugehörigkeit ein Kanzleisitz in Bayern, Nordrhein-Westfalen, zu einer anderen Berufskammer eine Mitglied- Hamburg oder Rheinland-Pfalz eingerichtet wird. schaft in einem anderen Versorgungswerk der Entsprechende Meldungen der Berufskammern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Patentan- an das Versorgungswerk erfolgen automatisch. wälte entsteht. Die Befreiung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Entstehens des Befreiungsgrundes - also z. B. 2. Ausnahmen/Befreiungen des Beginns eines Beamtenverhältnisses - er- teilt, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die- sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt jenigen, die bei Vorliegen der sonstigen Mitglied- wird. Wird der Antrag später gestellt, dann wird schaftsvoraussetzungen bereits die Altersgrenze die Befreiung mit Wirkung ab Antragseingang für das obligatorische Altersruhegeld erreicht ha- beim Versorgungswerk erteilt. ben oder die berufsunfähig sind. Die Befreiung wirkt, solange der Befreiungsgrund Von der Mitgliedschaft befreit werden diejeni- - z. B. das Beamtenverhältnis - besteht. Ein Ver- gen, die einen der Befreiungstatbestände der zicht auf die Befreiung, d. h. eine freiwillige „Rück- Satzung des Versorgungswerks erfüllen und ei- kehr“ ins Versorgungswerk ist bei Fortbestehen nen schriftlichen Befreiungsantrag stellen. Eine des Befreiungsgrundes nicht möglich. Erst wenn Befreiung ist insbesondere dann möglich, wenn der Befreiungsgrund wegfällt - also das Beam- bereits eine Pflichtmitgliedschaft in einem an- tenverhältnis endet - entsteht wieder Pflichtmit- deren berufsständischen Versorgungswerk (für gliedschaft im Versorgungswerk. Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte, aber auch für Architekten, Ingenieure, Ärzte, etc.) Rechtsanwälte und Steuerberater, welche gleich- besteht und zu diesem Versorgungswerk Beiträge zeitig auch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprü- aus dem gesamten beruflichen Einkommen ent- fer oder gesetzliche Vertreter einer Wirtschafts- richtet werden. Als Befreiungsgrund kommt fer- oder Buchprüfungsgesellschaft sind oder werden, ner eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis oder eine beachten bitte die Hinweise zum Wirtschaftsprü- Auslandstätigkeit in Betracht. fer-Versorgungswerk in Kapitel 7. Die Befreiungstatbestände sind in der Satzung aufgelistet und stellen eine Ausnahme vom Grundsatz der Pflichtmitgliedschaft aller Kam- merangehörigen im Versorgungswerk dar. Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 5
3. Mitgliedschaftsende / freiwillige Mit- gliedschaft Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk endet, abgesehen von den bereits erläuterten Befreiungstatbeständen, grundsätzlich mit Be- endigung der Mitgliedschaft in der Berufskam- mer, bei Patentanwälten mit Aufgabe des Kanzlei- sitzes in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Rheinland-Pfalz. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag (nur) dann als freiwillige Mitgliedschaft mit gleichen Rechten und Pflichten fortgeführt werden, wenn keine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständi- schen Versorgungswerk besteht / nachfolgt oder begründet werden kann. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflicht- mitgliedschaft zu stellen. Schließt sich an die Pflichtmitgliedschaft keine freiwillige Mitgliedschaft an, bleiben die aus der Pflichtmitgliedschaft erworbenen Anwartschaf- ten auf Versorgung beitragsfrei aufrechterhalten. Aus diesen Anwartschaften leiten sich dann im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen ab. Die Anwartschaften nehmen auch an etwaigen Dynamisierungen teil. 6 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
3. VERSORGUNGSWERK UND GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG Mitglieder des Versorgungswerks, die ihren Be- für die die Befreiung beantragt wird, in den Bun- ruf (Rechtsanwalt, Steuerberater, Patentanwalt) desländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Ham- ausschließlich selbständig ausüben, unterliegen burg oder Rheinland-Pfalz ausüben. Seit dem in der Regel nicht der Versicherungspflicht in der 1. Januar 2016 ist auch für Syndikuspatentanwälte gesetzlichen Rentenversicherung; für sie dient die die Befreiung wieder möglich, wenn eine Zulas- Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Haupt- sung als Syndikuspatentanwalt besteht. säule der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie zur Absicherung bei Berufsunfähigkeit. Über Einzelheiten hierzu informieren ein geson- dertes „Hinweisblatt zur Befreiung von der gesetz- Mitglieder, die ihren Beruf in einem Angestell- lichen Rentenversicherung für Angestellte“, sowie tenverhältnis ausüben, sind (zunächst) auch ver- das „Hinweisblatt zur gesetzlichen Neuregelung sicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- für Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatent- versicherung. anwälte“; beide Hinweisblätter stehen Ihnen bei www.brastv.de unter Downloads zur Verfügung. Dieser Personenkreis hat allerdings die Möglich- keit, sich aufgrund der Mitgliedschaft im Versor- Grundvoraussetzung für eine Befreiung von der gungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu versicherungspflichtige Antragsteller Pflichtmit- lassen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 glied der Berufskammer und des Versorgungs- Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind. Insbesondere muss werks des Bundeslandes ist, in dem sich der Ort wegen der Tätigkeit, für die die Befreiung bean- der Berufsausübung befindet. tragt wird, Pflichtmitgliedschaft in Berufskam- mer und Versorgungswerk bestehen. Gibt es in diesem Bundesland kein Versorgungs- werk für den jeweiligen Berufsstand, dann ist Rechtsanwälte: eine Befreiung nicht möglich - eine freiwillige Mitgliedschaft in einem regional unzuständigen Möglich ist die Befreiung für Rechtsanwälte, die Versorgungswerk reicht nicht aus. als Rechtsanwalt beim anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind sowie seit dem 1. Januar 2016 Während weitgehend flächendeckend in ganz auch wieder für die bei einem nichtanwaltlichen Deutschland Versorgungswerke für Rechtsan- Arbeitgeber angestellten Rechtsanwälte, wenn wälte und Steuerberater eingerichtet sind, gibt eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht. es derzeit nur wenige Bundesländer mit Versor- gungswerken, die eine Pflichtmitgliedschaft für Steuerberater: Patentanwälte vorsehen. Insbesondere Patent- anwälte müssen also berücksichtigen, dass der Befreit werden Steuerberater und Syndikussteu- Erhalt bzw. der Fortbestand einer Befreiung von erberater. Syndikussteuerberater legen ihrem der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren- Befreiungsantrag eine Bestätigung der zustän- tenversicherung davon abhängt, dass in dem digen Steuerberaterkammer bei, aus der sich er- Bundesland, in dem sich der Ort der Berufsaus- gibt, dass es sich bei der Beschäftigung um eine übung befindet, ein Versorgungswerk für Patent- berufsrechtlich zulässige Beschäftigung als Syn- anwälte existiert und dass dort Pflichtmitglied- dikussteuerberater handelt; bei neu bestellten schaft bestehen muss. Syndikussteuerberatern reicht eine Kopie der Bestellungsurkunde. Zum Befreiungsverfahren: Patentanwälte: Die Befreiung ist bezogen auf die konkret aus- Möglich ist die Befreiung für diejenigen Patentan- geübte Tätigkeit zu beantragen. Bei Tätigkeits- wälte, die ihren Kanzleisitz in Bayern, Nordrhein- wechsel, insbesondere bei Arbeitgeberwechsel, Westfalen, Hamburg oder Rheinland-Pfalz unter- gilt daher eine, für eine zuvor ausgeübte Tätig- halten und auch die Beschäftigung oder Tätigkeit, keit erteilte Befreiung nicht weiter. Vielmehr ist Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 7
für die neue Tätigkeit eine Befreiung erneut zu geben. Wir empfehlen eine Beratung durch die beantragen. Deutsche Rentenversicherung Bund oder eine ihrer Beratungsstellen. Der Befreiungsantrag (Antragsformular erhältlich unter Downloads bei www.brastv.de) ist beim Ver- Die angestellten Berufsangehörigen, die nicht sorgungswerk einzureichen. Das Versorgungs- von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen werk bestätigt neben dem Zeitpunkt des An- Rentenversicherung befreit sind, müssen den tragseingangs das Bestehen und den Zeitpunkt Rentenversicherungsbeitrag für die von ihnen des Beginns der Pflichtmitgliedschaft und leitet ausgeübte versicherungspflichtige berufsspezi- den Antrag an die für die Entscheidung zustän- fische Tätigkeit zur gesetzlichen Rentenversiche- dige Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. rung entrichten. Sie bauen durch die zusätzlichen Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk dann eine Die Deutsche Rentenversicherung Bund entschei- eigenständige Zusatzversorgung auf, die durch det über den Antrag. Wird antragsgemäß ein Be- freiwillige Zusatzzahlungen ausgebaut werden freiungsbescheid erlassen, geht dieser dem An- kann. Eine Befreiung vom Versorgungswerk auf tragsteller direkt zu. Das Versorgungswerk erhält Grund der Versicherungspflicht in der gesetzli- einen Abdruck. Das Verfahren nimmt erfahrungs- chen Rentenversicherung ist nicht möglich. gemäß etwa zwei bis drei Monate in Anspruch. Bis zur Entscheidung sind die Beiträge weiterhin zur Konsequenzen einer Befreiung: gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Beim tätigkeitsabhängigen „Wechsel“ von der Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei gesetzlichen Rentenversicherung in das Versor- Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Ver- gungswerk (Aufnahme einer berufsspezifischen sorgungswerk gestellt, kann die Befreiung rück- Tätigkeit) ist zu berücksichtigen, dass eine An- wirkend ab dem Mitgliedschaftsbeginn erfolgen. rechnung von Leistungen, die von der gesetzli- Ein Befreiungszeitpunkt vor Mitgliedschaftsbe- chen Rentenversicherung gewährt werden, durch ginn ist nicht möglich. das Versorgungswerk nicht erfolgt. Ebenso ist die Übertragung von Beiträgen, die zur gesetzlichen Bei späterer Antragstellung erfolgt die Befrei- Rentenversicherung geleistet wurden, oder An- ung erst mit Wirkung zum Antragseingang. Für wartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversi- die Zwischenzeit fällt zum Versorgungswerk der cherung erworben wurden, auf das Versorgungs- Grund- bzw. Mindestbeitrag an. werk ausgeschlossen. Auch umgekehrt können Ab Befreiung sind die Rentenversicherungsbei- weder Ansprüche/Anwartschaften noch Beiträge träge nicht mehr zur gesetzlichen Rentenversiche- vom Versorgungswerk auf die gesetzliche Ren- rung, sondern zum Versorgungswerk zu leisten. tenversicherung übertragen werden. Üblicherweise werden Arbeitgeber- und Arbeit- Kindererziehungszeiten werden auch für im be- nehmeranteil durch den Arbeitgeber direkt an rufsständischen Versorgungswerk Versicherte das Versorgungswerk abgeführt (§ 172 a SGB VI), in der gesetzlichen Rentenversicherung gutge- in Ausnahmefällen kann jedoch eine Auszah- schrieben (§§ 3, 56 SGB VI). Ob bzw. unter wel- lung an das Mitglied erfolgen und dieses leitet chen Voraussetzungen aus der Gutschrift ein die Beiträge unverzüglich an das Versorgungs- Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen werk weiter. Rentenversicherung erwächst, richtet sich allein Arbeitgeber müssen elektronische Entgeltmel- nach dem SGB VI. dungen an das Versorgungswerk übermitteln Auskünfte, insbesondere auch zur Frage, ob frei- (§ 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV). willige Beiträge zur Komplettierung der in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Wichtiger Hinweis: Wartezeit nachgezahlt werden können, erteilen Vor Antragstellung auf Befreiung ist insbeson- die Beratungsstellen der gesetzlichen Renten- dere dann, wenn schon Versicherungsjahre in der versicherung. Das Versorgungswerk erkennt die gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt Kindererziehungszeiten nicht zusätzlich renten- wurden, genau zu prüfen, ob bzw. welche Nach- steigernd an. teile sich aus der Einstellung der Beitragszahlung zur Deutschen Rentenversicherung Bund oder wegen unzureichender Versicherungszeiten er- 8 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
4. LEISTUNGEN 1. Finanzierungsverfahren 2. Rentenpunkte Die Leistungen des Versorgungswerks wurden bis Das Mitglied erwirbt durch jeden eingezahlten zum 31. Dezember 2014 im Rahmen des Anwart- Beitrag (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzah- schaftsdeckungsverfahrens - einem Kapitalde- lungen) Anwartschaften in Form von Rentenpunk- ckungsverfahren - finanziert. Zum 1. Januar 2015 ten. Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus wurde das klassische Anwartschaftsdeckungsver- der Multiplikation der eingezahlten Beiträge mit fahren um Elemente des offenen Deckungsplan- einem alters- und jahrgangsabhängigen Bewer- verfahrens ergänzt. Das neue Finanzierungsver- tungsprozentsatz. Die Höhe der Rentenpunkte fahren verbindet Elemente des Umlageverfahrens lässt sich demnach aus folgender Formel ableiten: und des Kapitaldeckungsverfahrens. Das Ver- sorgungswerk vermeidet damit eine einseitige eingezahlte Beiträge x Bewertungspro- Abhängigkeit sowohl von der wirtschaftlichen zentsatz = Rentenpunkte Situation der Berufsstände (wie im reinen Um- In der Bewertungsprozentsatztabelle, welche lageverfahren) als auch von der Kapitalmarkt- Bestandteil der Satzung ist, werden die versi- entwicklung (wie im reinen Kapitaldeckungs- cherungstechnischen Annahmen - wie z. B. der verfahren). Rechnungszins, die Sterblichkeit (woraus man Die Beiträge werden nach versicherungsaufsichts- Kennzahlen wie Lebenserwartung und Renten- rechtlichen Vorgaben sicher, wertbeständig und laufzeit bestimmen kann) und sonstige biome- rentierlich angelegt, um einen Kapitalstock für die trische Faktoren berücksichtigt. Annahmen die- Ansprüche der Mitglieder zu bilden. Dieser muss ser Art bedingen zwangsläufig auch periodische - im Gegensatz zum Anwartschaftsdeckungsver- Veränderungen. Es ist deshalb wahrscheinlich, fahren - jedoch nicht jederzeit vollständig ausfi- dass sich die Konditionen während eines Ver- nanziert sein, da in den Rechnungsgrundlagen sicherungslebens ändern werden. Das Versor- neben dem Rechnungszins im gewissen Umfang gungswerk wird hierüber jedoch rechtzeitig in- generationenübergreifende, glättende Elemente formieren. in die Kalkulation miteinbezogen werden kön- Nachfolgend ist die Bewertungsprozentsatz- nen. Das offene Deckungsplanverfahren ist das tabelle der Jahrgänge ab 1969 dargestellt. Die in der berufsständischen Versorgung in Deutsch- Übergangsregelungen für ältere Geburtsjahr- land gebräuchlichste Finanzierungsverfahren gänge sind in Tabelle 1 der Satzung abgedruckt. und wird bereits seit längerem auch bei der ältes- ten berufsständischen Versorgungseinrichtung - der Bayerischen Ärzteversorgung - angewendet. Die Versorgungsleistung entspricht dem Produkt aus individuell erreichten Rentenpunkten eines jeden Mitgliedes und dem einschlägigen Renten- bemessungsfaktor im Jahr der Ruhegeldeinwei- sung. Im Folgenden werden Rentenpunkte und Rentenbemessungsfaktor und deren Zusammen- wirken kurz dargestellt. Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 9
Bewertungsprozentsatztabelle für Geburts- Anhand der aktuellen Bewertungsprozentsatz- jahrgänge ab 1969 tabelle für Geburtsjahrgänge ab 1969 soll der Umrechnungsvorgang beispielhaft dargestellt werden: Alter im Bewer- Alter im Bewer- Jahr der tungs- Jahr der tungs- Ein im Jahr 1990 geborenes Mitglied leistet im Beitrags- prozent- Beitrags- prozent- Jahr 2020 Pflichtbeiträge in Höhe von 10.000 Euro. zahlung satz zahlung satz 24 12,3 % 46 7,3 % Das Alter im Jahr der Beitragszahlung ermittelt sich aus dem Kalenderjahr der Einzahlung abzüg- 25 12,0 % 47 7,2 % lich des Geburtsjahrs: 2020 - 1990 = 30. 26 11,8 % 48 7,0 % Der Bewertungsprozentsatz ergibt sich aus der 27 11,5 % 49 6,8 % oben abgedruckten Tabelle. Für das Geburts- 28 11,2 % 50 6,7 % jahr 1990 und das entsprechende Alter 30 beträgt 29 11,0 % 51 6,5 % der Bewertungsprozentsatz 10,7 %. 30 10,7 % 52 6,4 % Die Einzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro wird 31 10,4 % 53 6,3 % daher mit dem Bewertungsprozentsatz von 10,7 % multipliziert. Das Mitglied hat durch seine Bei- 32 10,2 % 54 6,1 % tragsleistung im Jahr 2020 im Ergebnis 1.070 Ren- 33 10,0 % 55 6,0 % tenpunkte / Jahr erworben. 34 9,7 % 56 5,9 % Leistet das Mitglied im Jahr 2021 Beiträge in Höhe 35 9,5 % 57 5,7 % von 10.000,00 Euro, ändert sich der Bewertungs- 36 9,3 % 58 5,6 % satz, da nunmehr das Alter 31 zugrunde zu legen ist. Für das Geburtsjahr 1990 und das Alter 31 wurde 37 9,1 % 59 5,5 % ein Bewertungsprozentsatz von 10,4 % festgelegt. 38 8,8 % 60 5,4 % Durch seine Beitragszahlung im Jahr 2021 erwirbt 39 8,6 % 61 5,3 % das Mitglied 1.040 Rentenpunkte (10.000,00 Euro 40 8,4 % 62 5,3 % x 10,4 % = 1.040 Rentenpunkte / Jahr). 41 8,2 % 63 5,2 % Die Summe aller in den einzelnen Jahren erwor- 42 8,1 % 64 5,1 % benen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwart- 43 7,9 % 65 5,0 % schaft in Rentenpunkten. 44 7,7 % 66 4,9 % Hinweis: 45 7,5 % 67 4,8 % Für Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2015 Mitglied des Versorgungswerks waren, setzt sich die Versorgungsleistung aus den im An- Aufgrund des Zinseszinseffektes werden die in wartschaftsdeckungsverfahren erworbenen An- den einzelnen Kalenderjahren eingezahlten Bei- wartschaften und den ab dem 1. Januar 2015 im träge altersabhängig unterschiedlich bewertet, Rahmen des neuen Finanzierungsverfahrens er- d. h. früher eingezahlte Beiträge werden höher worbenen Anwartschaften zusammen. Die bis bewertet als später geleistete Beiträge. zum 31. Dezember 2014 erworbenen Anwartschaf- ten werden nicht in das neue Finanzierungsver- Aktuell liegt der Bewertungsprozentsatztabelle fahren einbezogen, sondern werden im Anwart- ein Rechnungszins von 2,5 % zugrunde. Der Rech- schaftsdeckungsverfahren weitergeführt. nungszins stellt keinen Garantiezins dar, sondern ist lediglich ein Erwartungswert, dessen Erziel- Für Mitglieder, die erst nach dem 31. Dezem- barkeit sehr wahrscheinlich ist. Soweit Erträge ber 2014 Mitglied des Versorgungswerks gewor- über den Rechnungszins hinaus erzielt werden, den sind, bestimmt sich die Versorgungsleis- fließen sie in die entsprechenden Rücklagen, tung des Versorgungswerks alleine nach den im aus denen auch Dynamisierungen (Anpassun- neuen Finanzierungsverfahren erworbenen An- gen von Renten und Anwartschaften) finanziert wartschaften. werden können. 10 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
3. Rentenbemessungsfaktor Dabei muss der Rentenbemessungsfaktor so festgelegt werden, dass die Bilanz ausgegli- Für den individuellen Rentenanspruch nach dem chen ist. Sofern es also die finanzielle Lage des neuen Finanzierungsverfahren ist zum einen die Versorgungswerks erfordert, ist eine Absen- Anzahl der im Laufe des Berufslebens erworbe- kung des Rentenbemessungsfaktors möglich. nen Rentenpunkte maßgebend und zum ande- Bei der Festlegung sind insbesondere die Si- ren der sogenannte Rentenbemessungsfaktor, cherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der mit dem die erworbenen Rentenpunkte in Euro- Verpflichtungen zu berücksichtigen und auf Anwartschaften umgerechnet werden. Der Wert eine faire Gleichbehandlung der Jahrgänge des Rentenpunkts wird also durch den im Jahr zu achten. Darüber hinaus ist die Verände- der Ruhegeldeinweisung geltenden Rentenbe- rung in der Lebenserwartung - die Biometrie - messungsfaktor bestimmt. Um die Höhe einer zu beachten. Mehr als den Wert „1,0000“ darf der Anwartschaft zu berechnen, muss die Gesamt- Rentenbemessungsfaktor nicht betragen. zahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemes- sungsfaktor multipliziert werden. 4. Die Versorgungsleistungen Die Formel lautet: Das Versorgungswerk kennt folgende Versor- gungsleistungen: Gesamtanzahl der Rentenpunkte x Rentenbemessungsfaktor = Euro- • Altersruhegeld Anwartschaft • Aufgeschobenes Altersruhegeld Beispiel: • Vorgezogenes Altersruhegeld Ein Mitglied hat während seiner Mitgliedschafts- zeit als aktives Mitglied eine Gesamtzahl an • Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit 10.000 Rentenpunkten erworben. • Witwen-/Witwerrente Variante 1 (Rentenbemessungsfaktor = 1,0000): • Waisengeld Im Jahr der Renteneinweisung beträgt der Wert • Sterbegeld des Rentenbemessungsfaktors 1,0000. Dann erhält • Freiwillige Leistungen das Mitglied eine Jahresrente von 10.000, 00 Euro (10.000 Rentenpunkte x Rentenbemessungsfak- Die Versorgungsleistungen werden ausschließlich tor 1,0000 = 10.000,00 Euro) bzw. 833,33 Euro / Mo- in Rentenform geleistet. Eine Kapitalabfindung nat. bzw. ein Kapitalwahlrecht (Auszahlung des Be- trags statt Rente) ist nicht möglich. Variante 2 (Rentenbemessungsfaktor = 0,9800): a) Altersruhegeld Im Jahr der Renteneinweisung beträgt der Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht An- Wert des Rentenbemessungsfaktors 0,9800. spruch auf Altersruhegeld. Für Mitglieder ab Ge- Dann erhält das Mitglied eine Jahresrente von burtsjahrgang 1969 liegt die Regelaltersgrenze 9.800, 00 Euro (10.000 Rentenpunkte x Renten- beim vollendeten 67. Lebensjahr; für die Geburts- bemessungsfaktor 0,9800 = 9.800,00 Euro) bzw. jahrgänge vor 1969 bestehen Übergangsrege- 816,67 Euro / Monat. lungen (vgl. Tabelle in § 48 b Abs. 1 der Satzung). Der Rentenbemessungsfaktor wird jährlich für Die Höhe des Altersruhegeldes ergibt sich aus das Folgejahr auf Vorschlag der Geschäftsfüh- den durch Beitragszahlung (Pflichtbeiträge, frei- rung durch den Verwaltungsrat festgelegt. Die willige Mehrzahlungen) erworbenen Anwart- Entscheidung des Verwaltungsrats ergeht in schaften und den ab 1. Januar 2015 erworbenen Form einer Änderungssatzung, die der Geneh- Rentenpunkten, die mit dem im Jahr der Ruhe- migung durch die Aufsichtsbehörde - das Bay- geldeinweisung einschlägigen Rentenbemes- erische Staatsministerium des Innern, für Sport sungsfaktor bewertet werden. Die berufliche und Integration - bedarf. Tätigkeit muss bei Bezug des Altersruhegeldes nicht eingestellt werden. Es gibt auch keine „Hin- zuverdienstgrenzen“. Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 11
b) Aufgeschobenes Altersruhegeld Beispiel: Für das Vorziehen vom vollendeten 67. Le- bensjahr auf den Zeitpunkt der Vollendung des Zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft kann 62. Lebensjahres ergibt sich für die vorgezogenen der Bezug des Altersruhegeldes statt zur Regel- 60 Monate eine Minderung um 25,68 % (12 x 0,51 % altersgrenze erst zu einem späteren Zeitpunkt + 12 x 0,46 % + 12 x 0,42 % + 12 x 0,39 % + 12 x in Anspruch genommen werden. Er kann je- 0,36 %). Der Abschlag gilt für die gesamte Ren- weils um volle Jahre, längstens bis zur Vollen- tenbezugsdauer. dung des 70. Lebensjahres, aufgeschoben wer- den. Während des Aufschubzeitraums besteht Personen, die ab dem 1. Januar 2012 Mitglied des keine Beitragspflicht, es können aber freiwillige Versorgungswerks geworden sind sowie alle Mit- Mehrzahlungen geleistet werden. Über die re- glieder ab dem Geburtsjahrgang 1960 können sultierenden Ansprüche informiert das Versor- erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr das vor- gungswerk auf Anfrage. gezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Für die übrigen Mitglieder richtet sich die Al- c) Vorgezogenes Altersruhegeld tersgrenze für das vorgezogene Altersruhegeld nach der Übergangsregelung in § 49 Abs. 2 der Bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann Satzung (Tabelle). vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch ge- nommen werden. Der Ruhegeldanspruch verrin- Die berufliche Tätigkeit muss auch bei Inanspruch- gert sich allerdings je vorgezogenem Monat (ge- nahme des vorgezogenen Altersruhegeldes nicht genüber dem Bezug ab der Regelaltersgrenze) eingestellt werden, es können nach Rentenbeginn um einen versicherungstechnischen Abschlag, aber keinerlei Einzahlungen - also weder Pflicht- dessen Höhe der Tabelle 3 zu entnehmen ist. beiträge1 noch freiwillige Mehrzahlungen - geleis- tet werden. Bei Vorziehen des Altersruhegeldes Tabelle 3 z. B. auf das 62. Lebensjahr fehlen damit - im Ver- gleich zum regulären Altersruhegeld mit Alter 67 - Für das fünf Jahre der Beitragszahlung. Da sich die Ge- Abschlag Vorziehen auf das samtanwartschaft aus den gesamten, während pro Monat vom der Aktivzeit gezahlten Beiträgen ermittelt, ist 67. die Gesamtanwartschaft - bei Fehlen von fünf 66. Lebensjahr 0,51 % Beitragsjahren - entsprechend niedriger. Lebensjahr 66. Zusätzlich mindert sich die Gesamtanwartschaft 65. Lebensjahr 0,46 % Lebensjahr um den versicherungstechnischen Abschlag ge- 65. mäß Tabelle 3. 64. Lebensjahr 0,42 % Lebensjahr d) Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit 64. 63. Lebensjahr 0,39 % Lebensjahr Leistungen bei Berufsunfähigkeit werden grund- 63. sätzlich ohne jegliche Wartezeit gewährt; das 62. Lebensjahr 0,36 % Versorgungswerk führt - anders als private Ver- Lebensjahr sicherer - auch keine Gesundheitsprüfungen bei 62. 61. Lebensjahr 0,33 % Mitgliedschaftsbeginn durch. Dies liegt daran, Lebensjahr dass das Versorgungswerk auf Grund der gesetz- 61. lich festgelegten Pflichtmitgliedschaft für sämt- 60. Lebensjahr 0,30 % Lebensjahr liche Angehörige des Berufsstands keine nega- tive Risikoselektion befürchten muss. Berufsunfähig ist ein Mitglied dann, wenn es in- Die Gesamtminderung des Ruhegeldes ergibt folge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder sich aus der Addition der für jeden Monat des von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Vorziehzeitraums zutreffenden Abschlags-Pro- Kräfte außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit als zentsätze. Rechtsanwalt, Steuerberater oder Patentanwalt auszuüben. Leistungen werden damit nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit erbracht. Es ver- 1 Von Bedeutung, falls eine Befreiung von der gesetz- lichen Rentenversicherung besteht und die Beschäf- tigung auch während des Bezugs des vorgezogenen Altersruhegeldes ausgeübt wird. 12 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
steht sich von selbst, dass die berufsspezifische Zum anderen wirkt sich auch eine frühzeitige Be- Tätigkeit bei Bezug von Berufsunfähigkeitsrente endigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht ausgeübt werden kann und satzungsrecht- reduzierend auf den Zuschlag aus. Denn dieser lich daher auch nicht (auch nicht geringfügig) ist - wie dargestellt - abhängig von der Dauer ausgeübt werden darf. der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gemes- sen an der gesamten Versicherungsbiographie. Im Falle einer vorübergehenden Berufsunfähig- keit wird die Berufsunfähigkeitsrente nur vorü- Da die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit bergehend, d. h. für den entsprechenden Zeit- grundsätzlich an die Höhe des vorgezogenen Al- raum der Berufsunfähigkeit gezahlt. In diesem tersruhegeldes angeglichen werden soll, unter- Zeitraum können selbständige Mitglieder ihre liegt es - wie das vorgezogene Altersruhegeld - Kanzlei für höchstens vier Jahre durch einen Ver- einem versicherungstechnischen Abschlag. Der treter fortführen lassen. versicherungstechnische Abschlag errechnet sich analog zum Abschlag beim vorgezogenen Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit errechnet Altersruhegeld aus der Anzahl der Monate, die sich aus den bis zum 31. Dezember 2014 erwor- zwischen der Vollendung des 62. Lebensjahres benen Anwartschaften und den ab dem 1. Ja- und der jeweiligen Regelaltersgrenze liegen. nuar 2015 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls er- reichten Rentenpunkten und dem bei Eintritt des Die folgenden Berechnungsbeispiele zeigen die Versorgungsfalls maßgebenden Rentenbemes- Auswirkungen des Lebensalters bei Mitglied- sungsfaktor - dies ergibt das sog. Stammrecht - schaftsbeginn und des Lebensalters bei Eintritt und einem von der Mitgliedergemeinschaft als der Berufsunfähigkeit auf die Höhe der Berufs- Solidarleistung getragenen Zuschlag. Es unter- unfähigkeitsrente (BU-Rente) insgesamt. liegt einem versicherungstechnischen Abschlag. Den Beispielen kann entnommen werden, wel- Je mehr Beiträge das einzelne Mitglied bis zum cher BU-Rentenanspruch erzielt wird, wenn ab Eintritt der Berufsunfähigkeit geleistet hat, umso Mitgliedschaftsbeginn (Eintritt ins Versorgungs- größer ist das Stammrecht. Tritt also die Berufs- werk mit vollendetem 30., 35. oder 40. Lebens- unfähigkeit frühzeitig, d. h. in jungen Jahren ein, jahr), monatlich konstant 100 € bis zum Eintritt dann ist das Stammrecht meist noch relativ nied- der Berufsunfähigkeit (mit vollendetem 40. oder rig, es steigt in der Regel mit der Dauer der Mit- 50. Lebensjahr) als Beitrag entrichtet werden. Un- gliedschaft und den damit verbundenen Ein- terstellt sind Beiträge nach dem 1. Januar 2019 zahlungen an. (keine Einzahlung vor diesem Termin, auch keine Nachversicherung) sowie ein Rentenbemessungs- Die Höhe der Solidarleistung der Mitgliederge- faktor von 1,0000. meinschaft - des Zuschlags - ist im Wesentlichen abhängig von der Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gemessen an der gesamten Versicherungsbiographie. Ausschlaggebend ist daher zum einen das Al- ter bei Mitgliedschaftsbeginn im Versorgungs- werk: Erfolgt der Eintritt ins Versorgungswerk nach Vollendung des 30. Lebensjahres, so kürzt sich die Solidarleistung der Mitgliedergemein- schaft; der Zuschlag fällt geringer aus als bei ei- nem Eintritt vor Vollendung des 30. Lebensjah- res. Je später der Eintritt ins Versorgungswerk erfolgt, umso geringer wird der Zuschlag. Denn es wird davon ausgegangen, dass in diesen Fäl- len bereits anderweitige Absicherungen gegen das Berufsunfähigkeitsrisiko geschaffen wurden und der Betroffene im Falle der Berufsunfähigkeit nicht allein auf die Leistungen des Versorgungs- werks angewiesen ist. Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 13
Beispiel 1: Beispiel 5: Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des 30. Lebensjahres, 40. Lebensjahres, Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant) Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant) von 100 € bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, von 100 € bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem 40. Lebensjahr, 50. Lebensjahr, monatliche Berufsunfähigkeitsrente 181,19 €. monatliche Berufsunfähigkeitsrente 83,09 €. Beispiel 2: Wird ein x-faches von 100 € monatlich kontinu- ierlich entrichtet, erhöht sich auch der BU-Ren- Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des tenanspruch um das x-fache. 35. Lebensjahres, Entrichtet das Mitglied im vorstehenden Beispiel 1 Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant) 1.000 € / Monat, beträgt der Rentenanspruch von 100 € bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, (181,19 € x 10 =) 1.811,90 € / Monat. Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem d) Hinterbliebenenversorgung 40. Lebensjahr, Neben Leistungen für die eigene Altersversor- monatliche Berufsunfähigkeitsrente 88,48 €. gung bietet das Versorgungswerk auch eine um- fassende Absicherung für Witwen, Witwer, Halb- Beispiel 3: und Vollwaisen sowie für Hinterbliebene, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit dem Mit- Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des glied bis zu dessen Tod verpartnert waren. 30. Lebensjahres, Basis für die Berechnung der Hinterbliebenenver- Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant) sorgung ist die dem verstorbenen Mitglied zu- von 100 € bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, letzt tatsächlich gezahlte Versorgungsleistung. Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem War der Verstorbene noch nicht Leistungsemp- 50. Lebensjahr, fänger, dann ist Berechnungsbasis die „fiktive“ Berufsunfähigkeitsleistung, d. h. die Versorgungs- monatliche Berufsunfähigkeitsrente 181,19 €. leistung, die das Mitglied erhalten hätte, wenn es am Todestag berufsunfähig gewesen wäre. Beispiel 4: Witwen/Witwer bzw. Lebenspartner erhalten Eintritt ins Versorgungswerk mit Vollendung des 60 % dieser Berechnungsbasis; im Falle der Wie- 35. Lebensjahres, derverheiratung bzw. -verpartnerung wird auf Antrag eine Abfindung gezahlt. Zahlung eines monatlichen Beitrags (konstant) von 100 € bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 10 %, für Vollwaisen 20 % der Berechnungsbasis; es wird Eintritt der Berufsunfähigkeit mit vollendetem bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Sofern die Be- 50. Lebensjahr, rufsausbildung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sein sollte, wird das Waisengeld monatliche Berufsunfähigkeitsrente 130,02 €. längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjah- res fortgewährt. 14 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
e) Sterbegeld 6. Besteuerung Nach dem Tod des Mitglieds gewährt das Versor- Die Versorgungsleistungen des Versorgungs- gungswerk einmalig ein Sterbegeld, und zwar werks werden auf Grund des Alterseinkünftege- dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspart- setzes nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 ner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG). Bis zum - zu gleichen Teilen - den Kindern des verstorbe- Jahr 2040 werden dabei ansteigend Anteile der nen Mitglieds. Rente in die Besteuerung einbezogen. Ab dem Jahr 2040 unterliegt die Rente in vollem Umfang Basis für die Berechnung des Sterbegelds ist die der Besteuerung. dem verstorbenen Mitglied zuletzt tatsächlich gezahlte Versorgungsleistung. War der Verstor- Das Versorgungswerk hat den Finanzbehörden bene noch nicht Leistungsempfänger, dann ist die Höhe der Rentenleistungen jährlich durch Berechnungsbasis die „fiktive“ Berufsunfähig- Abgabe der Rentenbezugsmitteilung mitzutei- keitsleistung, d. h. die Versorgungsleistung, die len (§ 22 a EStG). das Mitglied erhalten hätte, wenn es am Tage sei- nes Todes berufsunfähig gewesen wäre. Als Sterbegeld wird der dreifache Monatsbetrag dieser Versorgungsleistung, höchstens jedoch der Betrag von 1.600 € gezahlt. f) Freiwillige Leistungen Neben den dargestellten Regelleistungen er- bringt das Versorgungswerk als freiwillige Leis- tung Unterhaltsbeiträge an dauernd erwerbs- unfähige Waisen bis zum 30. Lebensjahr sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlosse- nen „Richtlinien zur Förderung von Rehabilitati- onsmaßnahmen“. 5. Dynamisierung Soweit Erträge oberhalb des Rechnungszinses erzielt werden, entscheidet der Verwaltungsrat über die Verwendung dieser Überschüsse. Im Re- gelfall werden sie in Form von Renten- bzw. An- wartschaftsdynamisierungen ausgeschüttet und tragen damit zur Kaufkrafterhaltung bei. Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 15
5. BEITRÄGE 1. Pflichtbeiträge b) Tätigkeit im Angestelltenverhältnis Die Mitglieder des Versorgungswerks entrichten Angestellte, die von der Versicherungspflicht in zur Finanzierung ihrer späteren Versorgungsleis- der gesetzlichen Rentenversicherung zu Guns- tungen Versorgungsabgaben (Beiträge). Die Höhe ten des Versorgungswerks befreit worden sind, der Beiträge hängt von der Beschäftigungsart und zahlen zum Versorgungswerk den Beitrag, der von der Höhe des Berufseinkommens ab. Sofern ohne diese Befreiung an die gesetzliche Renten- nicht der Höchstbeitrag entrichtet wird, haben versicherung zu zahlen wäre (Arbeitgeber- und die Mitglieder Einkommensangaben zu machen Arbeitnehmeranteil). bzw. Einkommensnachweise (i. d. R. Einkommen- steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid bzw. Maßgebend für die Beitragsbemessung der An- Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers) vorzu- gestellten ist das entsprechend dem Recht der legen. Solange entsprechende Angaben bzw. gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflich- Nachweise fehlen, werden die Beiträge aufgrund tige Arbeitsentgelt. Beitragssatz und Beitragsbe- der zuletzt maßgebenden oder der voraussicht- messungsgrenze entsprechen den in der gesetz- lichen Bemessungsgrundlage vorläufig erhoben. lichen Rentenversicherung geltenden Werten. Die Beiträge werden monatlich fällig. Als „beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ gelten auch Einnahmen aus nicht rentenversicherungs- a) Selbständige Tätigkeit pflichtigen Organtätigkeiten in berufsrechtlich zulässigen Zusammenschlüssen von Rechtsan- Maßgeblich ist der Gewinn aus der berufsspezi- wälten, Steuerberatern oder Patentanwälten. fischen Tätigkeit, also die Einkünfte aus selbstän- diger Arbeit (als Rechtsanwalt, als Steuerberater Alle ausschließlich angestellt tätigen Rechtsan- oder als Patentanwalt) im Sinne des Einkommen- wälte, Steuerberater oder Patentanwälte, die für steuergesetzes. ihre berufsspezifische Tätigkeit nicht von der Ver- sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi- Hieraus ist ein Beitrag in Höhe des Beitragssat- cherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versor- zes, den auch Angestellte zur gesetzlichen Ren- gungswerk befreit sind, entrichten den „vollen“ tenversicherung zu zahlen haben, zu entrichten. Rentenversicherungsbeitrag, d. h. Arbeitgeber- Dieser Beitrag wird nach oben durch den Höchst- und Arbeitnehmeranteil, zur gesetzlichen Ren- beitrag und nach unten durch den Grundbeitrag tenversicherung. (1 / 5 des Höchstbeitrags) begrenzt (genaue Werte werden durch Rundschreiben jährlich mitgeteilt). Daneben entrichten sie zum Versorgungswerk auf Antrag den ermäßigten Beitrag von 1 / 8 des Für das Jahr der Aufnahme einer selbständigen Höchstbeitrags. Sie erhalten damit neben den Tätigkeit und die folgenden vier Kalenderjahre Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversi- kann auf Antrag ein ermäßigter Beitrag in Höhe cherung Leistungen aus dem Versorgungswerk. des Grundbeitrags gezahlt werden, ohne dass Einkommensangaben oder -nachweise einge- Mitglieder, die sowohl selbständig als auch ange- reicht werden müssen. stellt tätig sind, aber für ihre Angestelltentätig- keit nicht die Befreiung von der Versicherungs- Der ermäßigte Beitrag kann auch gezahlt werden pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für beitragspflichtige Einkünfte aus einer nicht zu Gunsten des Versorgungswerks erhalten ha- rentenversicherungspflichtigen Organtätigkeit. ben, entrichten für die Angestelltentätigkeit den „vollen“ Rentenversicherungsbeitrag, d. h. Arbeit- geber- und Arbeitnehmeranteil, zur gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben entrichten sie zum Versorgungswerk den für die selbständige Tätig- keit (als Rechtsanwalt, als Steuerberater oder als Patentanwalt) anfallenden Beitrag (vgl. Ziffer 1. a). 16 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
c) Beitragsermäßigungen auch noch diejenigen in Anspruch nehmen, die freiwillige Mitglieder im Versorgungswerk sind Für den Zeitraum von Mutterschutz und einge- und keinerlei Erwerbstätigkeit im Inland ausüben. schränkter Berufsausübung von bis zu drei Jah- ren nach der Geburt eines Kindes sieht die Sat- Eine Ermäßigung lediglich auf den Mindestbei- zung die Zahlung des Mindestbeitrags bzw. der trag können selbständig tätige Rechtsanwälte, Hälfte des Mindestbeitrags oder auch eine Bei- Steuerberater oder Patentanwälte, die auf Antrag tragsbefreiung vor. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- versichert sind, in Anspruch nehmen, sofern die Eine Ermäßigung auf den Mindestbeitrag oder Versicherungspflicht vor Beginn der Mitglied- den halben Mindestbeitrag können Mitglieder in schaft eingetreten ist. Anspruch nehmen, die von einer möglichen Be- freiung vom Versorgungswerk keinen Gebrauch Eine Ermäßigung lediglich auf den Mindestbei- machen (z. B. bei Beamtentätigkeit, bei Ausland- trag können auch ausschließlich angestellt tätige stätigkeit, bei bereits bestehender Pflichtmitglied- Rechtsanwälte, Steuerberater oder Patentanwälte, schaft in einem anderen berufsständischen Ver- die nicht die Befreiung von der Versicherungs- sorgungswerk mit umfassender Beitragspflicht; pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Kapitel 2. 2.). zugunsten des Versorgungswerks haben, in An- spruch nehmen (vgl. Ziffer 1. b). Eine Ermäßigung auf den Mindestbeitrag oder den halben Mindestbeitrag können aber auch d) Sonstige Beitragsregelungen Mitglieder in Anspruch nehmen, die von der Kanzleipflicht befreit sind oder ihren Beruf auf Sonderregelungen beitragsrechtlicher Art beste- Grund eines gesetzlichen oder gerichtlichen Be- hen für Bezieher von Arbeitslosengeld, Verletzten- rufsausübungsverbots nicht ausüben, und ferner geld oder Übergangsgeld sowie für ehrenamtlich Mitglieder, die wegen Krankheit arbeitsunfähig Pflegende und gesetzlich Krankenversicherte, die (aber nicht berufsunfähig!) sind – die Ermäßigung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wird in diesem Fall aber erst ab dem fünften Mo- sind und Krankengeld beziehen. Unter bestimm- nat der Arbeitsunfähigkeit gewährt. ten Voraussetzungen erfolgt für diesen Personen- kreis eine Beitragsübernahme durch die Agen- Eine Ermäßigung auf den Mindestbeitrag oder tur für Arbeit, den Bund oder die Pflege- bzw. den halben Mindestbeitrag können schließlich die Krankenkasse. Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 17
2. Freiwillige Mehrzahlungen Rückzahlung an das Mitglied mehr möglich. Im Übrigen ist auch eine Anrechnung auf Pflichtbei- Neben den Pflichtbeiträgen, die aufgrund der träge für künftige Zeiträume ausgeschlossen. Tätigkeitsart anfallen, können die Mitglieder des Die einzige Ausnahme hiervon ist in der Satzung Versorgungswerks zur Erhöhung der Versorgung ausdrücklich geregelt: freiwillige Zusatzzahlungen leisten, die in glei- cher Weise wie Pflichtbeiträge verrentet werden. Freiwillige Mehrzahlungen können nur dann auf Pflichtbeiträge angerechnet werden, wenn sich Freiwillige Mehrzahlungen können jederzeit ent- nachträglich für das jeweilige Kalenderjahr eine richtet werden, und zwar entweder durch Ein- Erhöhung des Pflichtbeitrages ergibt. zelüberweisung oder Dauerauftrag oder - auf Wunsch des Mitglieds - im Bankeinzugsverfah- Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen ren zusammen mit den monatlich fälligen Pflicht- zusammen dürfen die jährliche allgemeine Ein- beiträgen. zahlungshöchstgrenze des Körperschaftsteuer- gesetzes (das Zweieinhalbfache des jährlichen Da es aufgrund der degressiven Verrentungssätze Höchstpflichtbeitrags, d. h. des Höchstbeitrags) für die rentenrechtliche Bewertung sowohl der nicht überschreiten. Diese Grenze wird jeweils Pflichtbeiträge wie auch der freiwilligen Mehr- auch im Jahresrundschreiben mitgeteilt. zahlungen auf den Zeitpunkt des Zahlungsein- gangs ankommt (vgl. Kapitel 4.2., insbesondere Verrentungstabelle nebst Beispielen), sollten freiwillige Mehrzahlungen so rechtzeitig einge- 3. Steuerliche Berücksichtigung zahlt werden, dass sie noch vor Jahresende auf dem Mitgliedskonto eingehen. Beiträge können in bestimmten Umfang bei den Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berück- Sobald eine Einzahlung als freiwillige Mehrzah- sichtigt werden. Das Versorgungswerk ist eine lung deklariert, verbucht und dementsprechend Einrichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG. mit dem Verrentungssatz zum Einzahlungszeit- punkt bewertet ist, steht sie nicht mehr zur Dis- position des Mitglieds. Insbesondere ist keine 18 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
6. NACHVERSICHERUNG Soweit aufgrund unversorgten Ausscheidens aus Zusätzlich ist erforderlich, dass auch die Mit- einem versicherungsfreien Beschäftigungsver- gliedschaft im Versorgungswerk innerhalb hältnis (z. B. als Beamter oder als Rechtsreferen- eines Jahres nach Ausscheiden aus der ver- dar) eine Nachversicherung dieser versicherungs- sicherungsfreien Beschäftigung begründet freien Zeit erfolgt, kann sie unter bestimmten wurde. Das bedeutet, die Zulassung bzw. Be- Voraussetzungen nach Maßgabe des § 186 SGB stellung als Rechtsanwalt, Steuerberater oder VI zum Versorgungswerk durchgeführt werden. Patentanwalt muss innerhalb dieser Jahresfrist abgeschlossen sein und die Mitgliedschaft in Erforderlich ist ein entsprechender Antrag, der der Berufskammer bestehen. beim ehemaligen Dienstherrn zu stellen ist. Das Versorgungswerk behandelt für die einzelnen Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Jahre des Nachversicherungszeitraums jeweils Ausscheiden aus der versicherungsfreien Be- den Betrag als rechtzeitig entrichteten Beitrag, schäftigung gestellt sein. Er sollte möglichst der sich ergibt, wenn auf das gemäß § 181 Abs. 2 frühzeitig gestellt werden, wenn die Nachversi- und 3 SGB VI nachzuversichernde Arbeitsentgelt cherung zum Versorgungswerk angestrebt wird, der für die Nachversicherung maßgebliche Bei- da damit der Dienstherr informiert ist und eine tragssatz angewendet wird. Nachversicherung zunächst zur Deutschen Ren- tenversicherung Bund mit anschließender Rück- abwicklung vermieden werden kann. Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 19
7. HINWEISE FÜR WIRTSCHAFTSPRÜFER (WP) UND VEREIDIGTE BUCHPRÜFER (VBP) Für WP, vBP und gesetzliche Vertreter von Wirt- werk zu Gunsten des nordrhein-westfälischen schaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buch- Versorgungswerks der WP / vBP möglich. prüfungsgesellschaften (BPG), die selbst nicht WP oder vBP sind, besteht ein gemeinsames Versor- Soweit noch eine Zulassung zur Rechtsanwalt- gungswerk mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der schaft besteht, wird die dadurch begründete Zuständigkeitsbereich dieses Versorgungswerks Mitgliedschaft im bayerischen Versorgungswerk umfasst kraft Staatsvertrag zwischen dem Frei- nicht berührt, jedoch beschränkt sich die Beitrags- staat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfa- pflicht auf das anwaltliche Berufseinkommen. len auch das Bundesland Bayern. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Mitglieder der Bayerischen Steuerberaterkam- Mitgliedschaftsbeginn zu stellen, wenn die Be- mern, die der Bayerischen Rechtsanwalts- und freiung ab Beginn der Mitgliedschaft im Versor- Steuerberaterversorgung als Pflichtmitglieder gungswerk der WP / vBP wirksam sein soll. angehören, werden - sobald sie die Mitglied- Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden schaftskriterien im Versorgungswerk der WP / vBP Sie sich bitte primär an das erfüllen - automatisch Mitglieder im nordrhein- westfälischen Versorgungswerk der WP / vBP. Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und ver- eidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-West- Eine Befreiung von diesem Versorgungswerk zu falen, Lindenstr. 87, 40233 Düsseldorf, Gunsten einer aufrechterhaltenen Mitgliedschaft im bayerischen Versorgungswerk ist nicht mög- Tel.: 02 11 / 45 46 60, Fax: 02 11 / 45 46 699. lich. Andersherum ist jedoch eine Befreiung von der Mitgliedschaft im bayerischen Versorgungs- 20 Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
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