Informationsdokument Deutschland - Degussa Bank
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Datum: 7. Februar 2022 Informationsdokument Deutschland gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (Prospekt-VO) für das Mitarbeiteraktienprogramm “Share.2022” (“Share.2022”) der Evonik Industries AG mit Sitz in Essen/Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts von Essen/Deutschland unter Handelsregisternummer HRB 19474 Geschäftsadresse: Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Essen, Deutschland in Deutschland für Arbeitnehmer der Evonik Industries AG sowie Arbeitnehmer und Mitglieder von Geschäftsführungsorganen von verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland 1 [internal]
Vorbemerkung Evonik Industries AG („Evonik“) legt im Jahre 2022 ein Mitarbeiteraktienprogramm („Share.2022“) für • die Arbeitnehmer1 von Evonik sowie • für Arbeitnehmer bestimmter Tochtergesellschaften von Evonik in Deutschland, Belgien, Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika (zusammen die „Mitarbeiter“) auf, das sich auf bestehende Aktien an Evonik („Evonik-Aktien“) bezieht. Der Begriff „Mitarbeiter“ schließt nachfolgend Mitglieder von Geschäftsführungsorganen (mit Ausnahme des Vorstands von Evonik) sowie Auszubildende jeweils von Evonik und den Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen (wie nachfolgend definiert) mit ein. Evonik und diese bestimmten Tochtergesellschaften werden zusammen nachfolgend die „Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen“ genannt. Die Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen sind in Anlage 1 zu diesem Dokument aufgeführt. Mitarbeiter, die an Share.2022 teilnehmen, werden nachfolgend „Teilnehmer“ genannt. Teilnehmer von Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen mit Sitz in Deutschland werden nachfolgend „Teilnehmer Deutschland“ genannt, Mitarbeiter solcher mit Sitz in Belgien „Teilnehmer Belgien“, solcher mit Sitz in Singapur „Teilnehmer Singapur“ und solcher mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika „Teilnehmer USA“. Evonik bietet Evonik-Aktien in Übereinstimmung mit der Ausnahmevorschrift des Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 („Prospekt-VO“) an. Evonik ist daher von der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts befreit. Die Prospekt-VO ist als Rechtsakt der Europäischen Union im Sinne des Artikel 288 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie bedarf keines weiteren implementierenden Rechtsaktes zur Umsetzung in nationales Recht. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i der Prospekt-VO hat Evonik dieses Informationsdokument erstellt, um ein Dokument zur Verfügung zu stellen, das über die Anzahl und Art der Evonik-Aktien informiert und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot von Evonik dargelegt werden, und um hiermit alle Mitarbeiter der Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen mit Sitz in Deutschland (vgl. Anlage 1) entsprechend zu informieren („Mitarbeiter Deutschland“). 1Im Folgenden werden die Begriffe Arbeitnehmer und Mitarbeiter sowie weitere nicht geschlechtsneutrale Begriffe einheitlich für Personen jeglichen Geschlechts verwendet. 2 [internal]
Evonik hat die Bedingungen für eine Teilnahme aller Mitarbeiter der Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen an Share.2022 in den Planbedingungen für Share.2022 umfassend festgelegt. Die Planbedingungen für Deutschland sind diesem Informationsdokument als Anlage 2 beigefügt („Planbedingungen Deutschland“) und stellen einen wesentlichen Bestandteil dieses Informationsdokuments dar. In den Planbedingungen Deutschland wird insbesondere festgelegt: • unter welchen Voraussetzungen die Mitarbeiter Deutschland an Share.2022 teilnehmen können; • der maximale Wert sowie die Berechnungsgrundlage der maximalen Anzahl von Evonik-Aktien, die ein Teilnehmer im Rahmen von Share.2022 von Evonik käuflich erwerben kann, sowie Angaben zum Kaufpreis für die einzelne Evonik-Aktie; • der maximale Wert sowie die Berechnungsgrundlage für die maximale Anzahl von Evonik-Aktien, die Evonik einem Teilnehmer im Rahmen von Share.2022 als Gratisaktien (wie nachfolgend definiert) übertragen wird. Dieses Informationsdokument enthält folgende Angaben: • Ausführungen zu den Gründen für das Angebot von Evonik-Aktien durch Evonik im Rahmen von Share.2022 (Abschnitt 1.), • Einzelheiten zu dem Angebot der Evonik-Aktien durch Evonik im Rahmen von Share.2022, einschließlich der Anzahl der angebotenen Evonik-Aktien (Abschnitt 2.), • Angaben zu Evonik als Emittentin der angebotenen Evonik-Aktien (Abschnitt 3.) sowie • allgemeine Informationen über die Evonik-Aktien, einschließlich der Art der Evonik-Aktien (Abschnitt 4.). Die Mitarbeiter Deutschland, die an Share.2022 teilnehmen möchten, werden gebeten, vorher das vorliegende Informationsdokument sowie die Planbedingungen Deutschland als wesentlichen Bestandteil dieses Informationsdokuments sorgfältig durchzulesen. Dies gilt ebenso im Hinblick auf sämtliche Unterlagen und Informationen, die Evonik interessierten Investoren bereitstellt. 3 [internal]
1. Erläuterung der Motive für das Angebot der Evonik-Aktien im Rahmen von Share.2022 Evonik legt ein Mitarbeiteraktienprogramm auf, um durch den Verkauf von Evonik-Aktien und die Gewährung von Gratisaktien (wie unten definiert) in Form von Evonik-Aktien im Rahmen von Share.2022 einen weiteren Anreiz für die Unternehmensbindung der Teilnehmer zu setzen und dadurch die Identifikation der Teilnehmer mit Evonik und den mit Evonik verbundenen Unternehmen (die „Evonik-Gruppe“) auszubauen und zu verfestigen. In diesem Zusammenhang ist es das allgemeine Ziel von Share.2022, das Interesse der Teilnehmer an der Evonik-Gruppe zu steigern und die Teilnehmer zu motivieren, künftig auf einen weitergehenden Unternehmenserfolg der Evonik-Gruppe hin zu arbeiten. Evonik ist ein Unternehmen, das auf einem forschungsintensiven und in hohem Grade technisch spezialisierten Gebiet tätig ist, so dass der wirtschaftliche Erfolg der Evonik-Gruppe mehr denn je von der Fähigkeit abhängt, auch zukünftig qualifiziertes Fachpersonal zu gewinnen und zu binden. 2. Einzelheiten des Angebots - die wichtigsten Bedingungen für Erwerb und Gewährung der Evonik-Aktien Evonik hat die Bedingungen zu und Teilnahmevoraussetzungen an Share.2022 sowie dessen Ablauf in den Planbedingungen Deutschland umfassend festgelegt. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen der Planbedingungen Deutschland zusammenfassend dargestellt. Maßgeblich und rechtlich bindend für das Angebot sind jedoch allein die Planbedingungen Deutschland. 2.1. Adressaten des Angebots Das Angebot zum käuflichen Erwerb von Evonik-Aktien sowie zum Erhalt von Evonik-Aktien als Gratisaktien im Rahmen von Share.2022 richtet sich grundsätzlich an alle Mitarbeiter. Unter welchen näheren Voraussetzungen sich ein Mitarbeiter Deutschland an Share.2022 beteiligen kann, ist in § 1, insbesondere § 1.1 der Planbedingungen Deutschland festgelegt. Die §§ 1.2 bis 1.4 der Planbedingungen Deutschland regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Mitarbeiter Deutschland nicht zur Teilnahme an Share.2022 berechtigt ist. Die Planbedingungen Deutschland regeln darüber hinaus auch die Kriterien, unter denen ein Teilnehmer Deutschland Evonik-Aktien käuflich erwerben kann sowie die Voraussetzungen, unter denen ihm Evonik-Aktien als Gratisaktien gewährt werden, vgl. hierzu insbesondere die § 3, § 5 und § 8 der Planbedingungen Deutschland. 2.2. Art des Angebots Die Planbedingungen Deutschland sehen im Grundsatz Folgendes vor: • Jeder Teilnehmer kann im Rahmen von Share.2022 von Evonik eine bestimmte Anzahl bereits existierender Evonik-Aktien käuflich erwerben – und zwar zum sog. „Erwerbspreis“ (wie unten in Ziffer 2.3. (a) definiert), vgl. § 3 der Planbedingungen Deutschland. • Wenn ein Teilnehmer mindestens zwei (2) Evonik-Aktien von Evonik käuflich erwirbt, überträgt Evonik ihm gratis ohne weitere Gegenleistung eine bestimmte Zahl bereits existierender Evonik-Aktien als Gratisaktien (wie unten unter Ziffer 2.3. (b) definiert), vgl. § 5 der Planbedingungen Deutschland. Näheres regeln die § 3 bzw. § 5 der Planbedingungen Deutschland. 4 [internal]
2.3. Höchstanzahl an Evonik-Aktien und Gratisaktien, die jeder berechtigte Mitarbeiter Deutschland im Rahmen von Share.2022 erwerben bzw. erhalten kann Die Anzahl der Evonik-Aktien sowie die Anzahl an Gratisaktien (wie unten unter Ziffer 2.3. (b) definiert), die ein Teilnehmer Deutschland von Evonik käuflich erwerben bzw. erhalten kann, richten sich zwar nach der Höhe seines Investments, sind aber in der Höhe wie folgt beschränkt: (a) Mindest- und Höchstanzahl der je Teilnehmer Deutschland erwerbbaren Evonik-Aktien Jeder Teilnehmer Deutschland muss von Evonik mindestens zwei (2) Evonik- Aktien erwerben und kann maximal eine ganze Zahl von Evonik-Aktien, erwerben, deren Wert (wenn mit dem Erwerbspreis multipliziert) den Betrag von EUR 4.000 nicht überschreitet („Maximales Eigeninvestment“), vgl. § 3.3 der Planbedingungen Deutschland. Die Höchstanzahl der käuflich erwerbbaren Evonik-Aktien ist somit abhängig von der Höhe des Erwerbspreises, der am 31. März 2022 feststeht. Der „Erwerbspreis“, den jeder Teilnehmer Deutschland pro Evonik-Aktie zu zahlen hat, entspricht dem Kaufpreis, der für eine (1) ganze Evonik-Aktie gemäß dem niedrigsten Börsenkurs am 31. März 2022 im Regulierten Markt in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse (Parkett- oder Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem)) zu zahlen ist; vgl. § 3.4 der Planbedingungen Deutschland. Dieser niedrigste Börsenkurs betrug beispielsweise am 27. Januar 2022 EUR 28,57. Hiervon wird der Erwerbspreis am 31. März 2022 jedoch höchstwahrscheinlich abweichen und damit auch die mögliche Höchstanzahl der potentiell erwerbbaren Evonik-Aktien. Bei einem niedrigsten Börsenkurs von EUR 28,57 (wie beispielhaft am 27. Januar 2022) könnte jeder Teilnehmer Deutschland bis zu 140 Stück Evonik-Aktien von Evonik käuflich erwerben; dies ist jedoch eine rein exemplarische Berechnung zu Illustrationszwecken. Der Gesamtbetrag, den ein Teilnehmer Deutschland gegenüber Evonik während der sog. Erwerbsfrist (4. März 2022 bis 18. März 2022 einschließlich) angibt, für den Erwerb von Evonik-Aktien investieren zu wollen, ist sein gewünschtes „Eigeninvestment“. Sein tatsächliches Eigeninvestment entspricht danach dem Betrag, der sich aus dem Erwerbspreis je Evonik-Aktie und der Gesamtzahl der tatsächlich erworbenen Evonik-Aktien ergibt. (b) Mindest- und Höchstanzahl der Gratisaktien je Teilnehmer Deutschland Für einen Teil des tatsächlichen Eigeninvestments von bis zu EUR 720 (in Worten: siebenhundert und zwanzig Euro) gewährt, d.h. überträgt Evonik für jede zweite (2.) mit diesem Teil des tatsächlichen Eigeninvestments erworbene Evonik-Aktie eine (1) weitere Evonik-Aktie als „Gratisaktie“, vgl. § 5.2 der Planbedingungen Deutschland. Wie viele Gratisaktien tatsächlich pro Teilnehmer Deutschland übertragen werden, hängt damit vom Erwerbspreis am 31. März 2022 ab. Sollte beispielsweise der Erwerbspreis dem niedrigsten Börsenkurs am 27. Januar 2022 von EUR 28,57 entsprechen, so würde jeder Teilnehmer Deutschland bis zu maximal 12 Evonik-Aktien als Gratisaktien erhalten können. Dies ist jedoch eine rein exemplarische Berechnung zu Illustrationszwecken. Der tatsächliche Erwerbspreis am 31. März 2022 – und damit ggfs. die maximale Zahl zu übertragender Gratisaktien – wird höchstwahrscheinlich vom niedrigsten Börsenkurs am 27. Januar 2022 abweichen. 5 [internal]
(c) Keine rechnerischen Bruchteile; nur ganze Aktien Es werden in jedem Fall jeweils nur ganze Evonik-Aktien verkauft und übertragen, d.h. keine rechnerischen Bruchteile an Evonik-Aktien. Das gilt auch für Gratisaktien. Entspricht die Anzahl zu verkaufender Evonik-Aktien oder zu gewährender Gratisaktien rechnerisch nicht einer ganzen Anzahl, wird jeweils auf die nächste ganze Anzahl abgerundet und nur eine solche ganze Anzahl von Evonik-Aktien verkauft oder übertragen. 2.4. Höchstanzahl an Evonik-Aktien und Gratisaktien, die sämtliche berechtigten Mitarbeiter in Deutschland, Belgien, Singapur und USA im Rahmen von Share.2022 erwerben können (a) Höchstanzahl an Evonik-Aktien, die sämtliche berechtigte Mitarbeiter in Deutschland, Belgien, Singapur und USA im Rahmen von Share.2022 käuflich erwerben können Evonik und die anderen Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen (siehe Anlage 1) haben gemeinsam derzeit ca. 26.046 Mitarbeiter (Stand: 27. Januar 2022), d.h. Arbeitnehmer, Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Auszubildende, die grundsätzlich zur Teilnahme an Share.2022 berechtigt sind. Wie oben ausgeführt, beträgt das Maximale Eigeninvestment für jeden Teilnehmer Deutschland EUR 4.000, vgl. oben Ziffer 2.3 (a). Eine Aussage über die maximale Anzahl der ab dem 4. März 2022 erwerbbaren Aktien hängt vom Erwerbspreis am 31. März 2022 ab und steht daher erst dann fest (siehe oben). Das gilt entsprechend auch für die von den Teilnehmern Belgien, Teilnehmern Singapur sowie Teilnehmern USA käuflich erwerbbaren Evonik-Aktien. Das Maximale Eigeninvestment eines Teilnehmers Belgien entspricht demjenigen eines Teilnehmers Deutschland. Das Maximale Eigeninvestment eines Teilnehmers USA beläuft sich auf USD 4.800. Für die Teilnehmer USA bestimmt sich der Erwerbspreis einer Evonik-Aktie („US-Erwerbspreis“) auf Basis des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank am 31. März 2022, oder, falls dieser am 31. März 2022 bis um 17:00 MESZ nicht verfügbar sein sollte, auf Bloomberg’s FX Fixing (Frankfurt 14:00 Uhr). Das Maximale Eigeninvestment eines Teilnehmers Singapur beläuft sich auf SGD 6.400. Für die Teilnehmer Singapur bestimmt sich der Erwerbspreis einer Evonik-Aktie („SGD- Erwerbspreis“) auf Basis des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank am 31. März 2022, oder, falls dieser am 31. März 2022 bis um 17:00 MESZ nicht verfügbar sein sollte, auf Bloomberg’s FX Fixing (Frankfurt 14:00 Uhr). 6 [internal]
Falls • sämtliche berechtigte Mitarbeiter der Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen in Deutschland, Belgien, Singapur und den USA an Share.2022 teilnehmen sollten und diese alle jeweils Evonik-Aktien in Höhe ihres jeweiligen Maximalen Eigeninvestments erwerben sollten und • der Erwerbspreis am 31. März 2022 dem niedrigsten Börsenpreis vom 27. Januar 2022 von EUR 28,57 entsprechen sollte, der US-Erwerbspreis am 31. März 2022 USD 31,88 betragen sollte (auf Grundlage des beispielhaft angenommenen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank von EUR 1 = USD 1,1160 vom 27. Januar 2022) und der SGD- Erwerbspreis am 31. März 2022 SGD 43,11 betragen sollte (auf Grundlage des beispielhaft angenommenen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank von EUR 1 = SGD 1,5089 vom 27. Januar 2022), beliefe sich die maximale Anzahl der erwerbbaren Evonik-Aktien auf 3.695.304. Dies entspräche einem rechnerischen anteiligen Betrag von EUR 3.695.304 bzw. ca. 0,79% am Grundkapital von Evonik. Diese theoretische Gesamtzahl ist begrenzt durch die für Teilnehmer USA geltende Obergrenze von insgesamt USD 9.153.057,28 (USD 10.000.000 abzüglich USD 846.942,72 (Wert der insgesamt der von Mitarbeitern in den USA unter den Share.2021 Planbedingungen erworbenen Evonik-Aktien und Gratisaktien)) für den Wert der erwerbbaren Evonik-Aktien und Gratisaktien zusammen. D.h. bei dem hier beispielhaft angenommenen Erwerbspreis und Euro-Referenzkurs könnten die Teilnehmer USA 230.444 Evonik-Aktien käuflich erwerben. Unter Berücksichtigung der oben genannten Obergrenze für die Teilnehmer USA beliefe sich die Anzahl der käuflich erwerbbaren Evonik-Aktien auf insgesamt 3.273.548. Dies entspräche dann einem rechnerischen anteiligen Betrag von EUR 3.273.548 bzw. ca. 0,70% am Grundkapital von Evonik. (b) Höchstanzahl der sämtlichen Teilnehmern übertragbaren Gratisaktien Wie oben dargelegt, haben Evonik und die anderen Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen (siehe Anlage 1) gemeinsam derzeit ca. 26.046 Mitarbeiter (Stand: 27. Januar 2022), d.h. Arbeitnehmer, Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Auszubildende, die grundsätzlich zur Teilnahme an Share.2022 berechtigt sind (siehe oben). Die Höchstanzahl von Gratisaktien, die jeder Teilnehmer Deutschland erhalten kann, hängt vom Erwerbspreis ab, dessen Höhe erst am 31. März 2022 feststeht, vgl. oben Ziffer 2.3 (b). Die Höchstanzahl der an die Teilnehmer Belgien zu gewährenden Gratisaktien entspricht jeweils derjenigen für die Teilnehmer Deutschland. Die Höchstanzahl von Gratisaktien, die Teilnehmer Singapur und Teilnehmer USA erhalten, bestimmt sich wie folgt: Für einen Teil des tatsächlichen Eigeninvestments von bis zu USD 860 für die Teilnehmer USA bzw. SGD 1.150 für die Teilnehmer Singapur gewährt Evonik ihnen für jede zweite (2.) käuflich erworbene Evonik-Aktie eine (1) weitere Evonik-Aktie als Gratisaktie. 7 [internal]
Falls • sämtliche teilnahmeberechtigten Mitarbeiter aller Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen (in Deutschland, Belgien, Singapur und den USA) an Share.2022 teilnehmen sollten und jeweils Evonik-Aktien in Höhe eines Betrages von mindestens EUR 720 (in Worten: siebenhundert und zwanzig Euro) (bzw. USD 860 für die Teilnehmer USA und SGD 1.150 für die Teilnehmer Singapur) käuflich erwerben sollten und • der Erwerbspreis am 31. März 2022 dem niedrigsten Börsenkurs vom 27. Januar 2022 von EUR 28,57 entsprechen sollte, der US-Erwerbspreis USD 31,88 betragen sollte (auf Grundlage des beispielhaft angenommen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank von EUR 1 = USD 1,1160 am 27. Januar 2022) und der SGD-Erwerbspreis am 31. März 2022 SGD 43,11 betragen sollte (auf Grundlage des beispielhaft angenommenen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank von EUR 1 = SGD 1,5089 vom 27. Januar 2022), beliefe sich die Höchstanzahl der sämtlichen Teilnehmern übertragbaren Gratisaktien auf 317.573 Evonik-Aktien. Dies entspräche einem rechnerischen anteiligen Betrag von EUR 317.573 bzw. ca. 0,07% am Grundkapital von Evonik. Diese theoretische Gesamtzahl ist begrenzt durch die für Teilnehmer USA geltende Obergrenze von insgesamt USD 9.153.057,28 (USD 10.000.000 abzüglich USD 846.942,72 (Wert der insgesamt der von Mitarbeitern in den USA unter den Share.2021 Planbedingungen erworbenen Evonik-Aktien und Gratisaktien)) für den Wert der erwerbbaren Evonik-Aktien und Gratisaktien zusammen. D.h. bei dem hier beispielhaft angenommenen Erwerbspreis und Euro-Referenzkurs beliefe sich die Höchstanzahl der sämtlichen Teilnehmern USA übertragbaren Gratisaktien auf 56.524 Gratisaktien. Auch unter Berücksichtigung der oben genannten Obergrenze für die Teilnehmer USA beliefe sich in diesem Fall die Höchstanzahl der sämtlichen Teilnehmern übertragbaren Gratisaktien auf 317.573 Evonik-Aktien. Dies entspräche dann einem rechnerischen anteiligen Betrag von EUR 317.573 bzw. ca. 0,07% am Grundkapital von Evonik. 2.5 Zeitrahmen des Angebots und Erwerbsmodalitäten Die berechtigten Mitarbeiter können im Zeitraum vom 4. März 2022 bis 18. März 2022 einschließlich („Erwerbsfrist“) mit Evonik einen Aktienkaufvertrag schließen, der sich auf den Erwerb von mindestens zwei (2) ganzen Evonik-Aktien, maximal jedoch Evonik-Aktien im Wert des Maximalen Eigeninvestments bezieht – und zwar über das im Evonik Intranet verlinkte Erwerbstool oder in einer Zweigstelle der Degussa Bank AG oder telefonisch über die Degussa Bank AG. Voraussetzung ist, dass der betreffende Teilnehmer Deutschland sich – sofern der betreffende Teilnehmer Deutschland in den vergangenen Jahren noch nicht am Genussrechteprogramm „Mitwachsen“, dem „Degussa Investment-Plan“ oder dem Mitarbeiteraktienprogramm „Share“ teilgenommen hat –, zur Teilnahme an Share.2022 über das im Evonik Intranet verlinkte Erwerbstool ab dem 28. Februar 2022 bis spätestens zum 11. März 2022 anmeldet, und bei der Degussa Bank AG, Theodor-Heuss-Allee 74, 60486 Frankfurt am Main („Zahlstelle“) mit der Anmeldung bis spätestens zum 11. März 2022 ein Depot und ein Girokonto eröffnet (sofern nicht bereits vorhanden) und diese während der Haltefrist unterhält. Die Evonik-Aktien, die ein Teilnehmer Deutschland im Rahmen von Share.2022 gemäß den Planbedingungen Deutschland käuflich erwirbt und die er daraufhin als Gratisaktien erhält, 8 [internal]
werden (einschließlich der Gratisaktien) am 1. April 2022 in das Depot des betreffenden Teilnehmers Deutschland übertragen. Zu beachten ist, dass – falls (i) ein Teilnehmer Deutschland einen konkreten Euro-Betrag als gewünschtes Eigeninvestment angegeben hat, (ii) die Höhe des gewünschten Eigeninvestments jedoch nicht für den Erwerb von mindestens zwei (2) Evonik-Aktien ausreicht und (iii) die betreffende Berechtigte Person nicht angegeben hat, dass sie konkret nur zwei (2) Evonik- Aktien erwerben will – der betreffende Teilnehmer Deutschland an Share.2022 rückwirkend nicht mehr teilnimmt und daher auch kein Erwerb von Evonik-Aktien erfolgt (die Übertragung von Gratisaktien eingeschlossen). 2.6. Erwerbspreis für die Evonik-Aktien und Kaufpreisbestimmung Wie oben ausgeführt, ist der Erwerbspreis je Evonik-Aktie in § 3.4 der Planbedingungen Deutschland definiert. Danach entspricht er dem Kaufpreis, der für eine (1) ganze Evonik-Aktie gemäß dem niedrigsten Börsenkurs am 31. März 2022 im Regulierten Markt in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse (Parkett- oder Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem)) zu zahlen ist. Der Erwerbspreis wird im Evonik Intranet so bald wie praktisch möglich ab dem 1. April 2022 veröffentlicht. Den Teilnehmern entstehen beim Kauf der Evonik-Aktien im Rahmen von Share.2022 keine über das tatsächliche Eigeninvestment hinausgehenden Kosten (die Übertragung der Gratisaktien eingeschlossen). Es entstehen, sofern die Kontoführung ausschließlich online und unter Nutzung der von der Degussa Bank AG zur Verfügung gestellten elektronischen PostBox erfolgt, auch keine Kosten für Eröffnung und Unterhaltung des Depots und des Girokontos sowie für die Verwahrung der erworbenen Evonik-Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen) während der Haltefrist (wie nachfolgend unter Ziffer 2.7. definiert). Wird das Girokonto hingegen nicht ausschließlich online und/oder nicht unter Nutzung der PostBox geführt, können (auch schon während der Haltefrist) Kosten in Form eines monatlichen Kontoführungsentgelts und ggf. weiterer Gebühren (z.B. Portokosten) anfallen. Kosten entstehen den Teilnehmern zudem bei einem etwaigen teilweisen oder vollständigen Verkauf der erhaltenen Evonik-Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen) oder ggf. einzelnen Transaktionen oder bei Unterhaltung des Depots und des Girokontos zur Verwahrung von Aktien, bei denen es sich nicht ausschließlich um im Rahmen von Share erworbene Evonik- Aktien handelt. Darüber hinaus können Kosten für die Unterhaltung des Depots anfallen, sofern das Depot keine Evonik-Aktien mehr enthält, die einer Haltefrist unterliegen. Etwaige Kosten für die Teilnehmer Deutschland richten sich nach dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Degussa Bank AG plus etwaiger Kosten Dritter. Der Gesamtbetrag des tatsächlichen Eigeninvestments der Teilnehmer Deutschland wird soweit gesetzlich zulässig im Rahmen der April 2022-Entgeltabrechnung vom Nettoeinkommen einbehalten. Soweit die einbehaltene Summe nicht zur Deckung des Betrages des Eigeninvestments ausreicht, ist der noch ausstehende Betrag unverzüglich nach Aufforderung auf das in der April 2022-Entgeltabrechnung angegebene Bankkonto zu überweisen oder einzuzahlen. Sonderregelung beim Erwerb von konkret nur zwei (2) Evonik-Aktien Sollte ein Teilnehmer Deutschland konkret angeben, nur zwei (2) ganze Evonik-Aktien erwerben zu wollen, ohne einen konkreten Euro-Betrag als gewünschtes Eigeninvestment anzugeben, so erwirbt er nur diese zwei (2) ganzen Evonik-Aktien zum Erwerbspreis gemäß § 3.4 der Planbedingungen Deutschland. Auch in diesem Fall wird das tatsächliche 9 [internal]
Eigeninvestment im Rahmen der April 2022-Entgeltabrechnung vom Nettoeinkommen einbehalten. Sollte das Tatsächliche Eigeninvestment für zwei (2) ganze Evonik-Aktien das betreffende Netto-Einkommen übersteigen, so hat die betreffende Berechtigte Person den Differenzbetrag auch in diesem Fall unverzüglich nach Aufforderung auf das in der April 2022- Entgeltabrechnung angegebene Bankkonto zu überweisen oder einzuzahlen. 2.7. Übertragbarkeit der Evonik-Aktien Alle käuflich erworbenen und erhaltenen Evonik-Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen) unterliegen einer Haltefrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 („Haltefrist“), vgl. § 6 der Planbedingungen Deutschland. Vor Ablauf der Haltefrist ist eine Verfügung über sämtliche im Rahmen von Share.2022 käuflich erworbenen und erhaltenen Evonik-Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen) – ausgenommen ein Teilnehmer Deutschland verstirbt vor Ende der Haltefrist – in jeglicher Form unzulässig. Insbesondere dürfen diese Aktien weder veräußert noch in sonstiger Weise übertragen werden. Das gilt auch für den Fall, dass ein Teilnehmer Deutschland während der Haltefrist als Arbeitnehmer aus der Evonik-Gruppe ausscheidet. Die Haltefrist erstreckt sich auch auf solche Evonik-Aktien bzw. auf den erforderlichenfalls auf ganze Stückzahlen abgerundeten Teil an Evonik-Aktien, die der Teilnehmer Deutschland in Folge der Zusammenlegung oder Teilung für die ursprünglich gewährten Evonik-Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen) hält. Entsprechendes gilt bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien. Geht Evonik infolge einer Verschmelzung in einer anderen Gesellschaft auf, so erstreckt sich die Haltefrist auf die Anteile, die der Teilnehmer Deutschland infolge der Verschmelzung als Surrogat für die von ihm gehaltenen Evonik-Aktien während der Haltefrist eingeräumt worden sind. Entsprechendes gilt für Anteile, die der Teilnehmer Deutschland infolge einer Aufspaltung oder Abspaltung unter Beteiligung von Evonik als übertragendem Rechtsträger eingeräumt worden sind. Bei einem Verstoß des betreffenden Teilnehmers Deutschland gegen die Haltefrist sind die übertragenen Gratisaktien (bzw. deren Börsenwert) auf Anforderung von Evonik im Rahmen des rechtlich Zulässigen an Evonik unentgeltlich zurück zu übertragen. Einzelheiten sind in § 8.2 der Planbedingungen Deutschland geregelt. Nach Ablauf der Haltefrist kann über die erworbenen und erhaltenen Evonik-Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen) frei verfügt werden, insbesondere können sie dann verkauft und übertragen werden. Gesetzliche Handelsbeschränkungen für bestimmte Zeiträume sowie die eindringliche Bitte an die Mitarbeiter zur Einhaltung der Evonik-internen Blackout-Perioden bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Haltefrist besteht auch gegenüber der Zahlstelle (Degussa Bank AG). 2.8. Besondere Kursrisiken bei Teilnahme an Share.2022 Während der gesamten Haltefrist nach § 6 der Planbedingungen Deutschland unterliegen sowohl die erworbenen Evonik-Aktien als auch die Gratisaktien dem Kursrisiko an den Kapitalmärkten. Der Wert einer jeden Evonik-Aktie ist zudem während der Erwerbsfrist sowie auch ab dem 1. April 2022 Kursschwankungen ausgesetzt, wenn die Evonik-Aktien dem Depot des Teilnehmers bei der Zahlstelle gutgeschrieben werden. Der Kurs der Aktie spiegelt das allgemeine Risiko der unternehmerischen Beteiligung durch Aktienbesitz bis hin zum möglichen wirtschaftlichen Totalverlust wider. Das Risiko ist gegenüber dem allgemeinen Kursrisiko beim Erwerb von Evonik-Aktien jedoch durch die Haltefrist erhöht. Da in diesem Zeitraum keine Veräußerung der erworbenen Evonik- 10 [internal]
Aktien als auch der Gratisaktien möglich ist, ist eine Realisierung von Kursgewinnen aufgrund von Veräußerung bis zum Ablauf der Haltefrist ebenso wenig möglich, wie eine Begrenzung potentieller Kursverluste. Eine konkrete Prognose der Kursentwicklung ist nicht möglich und wird weder durch Evonik, ein anderes Einbezogenes Arbeitgeberunternehmen noch durch ein weiteres Unternehmen der Evonik-Gruppe vorgenommen. Die Teilnahme an Share.2022 birgt deshalb Risiken, verbunden mit der Gefahr von Teil- und Totalverlusten des persönlichen Investments. Jeder Mitarbeiter ist deshalb gehalten, sich vor seiner Investment-Entscheidung aufgrund der von Evonik für Investoren generell bereitgestellten Dokumente und Informationen umfassend über mögliche Chancen und Risiken eines Investments zu informieren. 3. Evonik – Angaben zum Emittenten Im Folgenden sind grundlegende Angaben und Informationen über Evonik aufgeführt. Weitergehende Informationen können zudem der Internetseite von Evonik unter www.evonik.de entnommen werden. 3.1. Basisdaten, Rechtsform und Organe von Evonik Evonik ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter der Firma „Evonik Industries AG“ und der Handelsregisternummer HRB 19474 eingetragen. Als deutsche Aktiengesellschaft unterliegt Evonik dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsleitung von Evonik wird durch den Vorstand wahrgenommen. Die Überwachung des Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat. Weitere Informationen über die Personen des Vorstands und des Aufsichtsrats von Evonik können der Internetseite von Evonik unter www.evonik.de unter der Rubrik „Unternehmen“ entnommen werden. 3.2. Grundkapital und Aktien Das Grundkapital von Evonik beträgt derzeit EUR 466.000.000,00 und ist in 466.000.000 Namensaktien, jeweils mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 pro Aktie, eingeteilt. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, das Grundkapital von Evonik in der Zeit bis zum 22. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Namen lautender Stückaktien um bis zu EUR 116.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), vgl. § 4 Absatz 6 der Satzung der Evonik (Stand: 23. Mai 2018). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in den in § 4 Absatz 6 der Satzung der Evonik genannten Fällen auszuschließen. Sämtliche im Rahmen von Share.2022 angebotenen Evonik-Aktien (einschließlich der Gratisaktien) werden allerdings nicht aufgrund des Genehmigten Kapitals 2018 ausgegeben, sondern im Rahmen eines Aktienrückkaufs durch Evonik erworben. Ferner ist das Grundkapital von Evonik um weitere bis zu EUR 37.280.000,00, eingeteilt in bis zu Stück 37.280.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018), vgl. § 4 Absatz 7 der Satzung der Evonik (Stand: 23. Mai 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur unter den in § 4 Absatz 7 der Satzung genannten Voraussetzungen durchgeführt. Bislang hat Evonik (oder eine der Evonik nachgeordneten Konzerngesellschaft im Sinne von § 18 AktG) keine der dort genannten Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder Wandelanleihen ausgegeben oder garantiert. 11 [internal]
4. Allgemeine Informationen über die Evonik-Aktie 4.1. Art der angebotenen Wertpapiere Evonik hat ausschließlich stimmberechtigte Stammaktien ausgegeben. Im Rahmen von Share.2022 erwerben die Teilnehmer deshalb auch nur solche Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen). Bei den Evonik-Aktien handelt es sich um Namensaktien. Die Aktionäre müssen daher Evonik • soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Postadresse und ihr Geburtsdatum und • soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz zur Eintragung in das Aktienregister mitteilen, vgl. § 4 Absatz 3 der Satzung von Evonik, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien. Mitzuteilen ist ferner ihre elektronische Postadresse (E-Mail), sofern sie eine solche haben. Gegenüber Evonik können Aktionärsrechte erst nach Eintragung im Aktienregister geltend gemacht werden. 4.2. Technische Details der Evonik-Aktie Die Evonik-Aktien (ISIN: DE000EVNK013 / Wertpapier-Kennnummer EVNK01) sind zum Regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Sie sind ferner im Aktienindex MDAX der Deutsche Börse AG enthalten. Sämtliche Evonik-Aktien sind in Globalurkunden verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind. Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung von Evonik ausgeschlossen, soweit nicht die Verbriefung nach börsenrechtlichen Regelungen erforderlich ist. 4.3. Überblick über die mit der Übertragung von Evonik-Aktien einhergehende Rechte Nachfolgend werden die wesentlichen mit einer Übertragung der Evonik-Aktien einhergehenden Rechte dargestellt. Grundsätzlich können die Rechte, welche eine solche Stammaktie verbrieft, in Vermögens- und Teilnahmerechte eingeteilt werden. Das wichtigste vermögensmäßige Recht, das mit den Evonik-Aktien verbunden ist, ist das Gewinnbezugsrecht (siehe unten unter Ziffer 4.4.). Bei Liquidation der Evonik besteht außerdem das Recht an der Teilnahme am Liquidationserlös. Das zentrale Teilnahmerecht, das die Evonik-Aktien verbriefen, ist das Recht zur Teilnahme an den Hauptversammlungen von Evonik. Hiermit verbunden sind verschiedene Einzelbefugnisse, insbesondere das Rede-, Frage- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Außerdem können die Inhaber der Evonik-Aktien Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll erklären. Sie können zudem Anträge zu Tagesordnungspunkten stellen oder Wahlvorschläge machen. Aktionäre sind weiterhin berechtigt, Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse zu erheben. Nicht zuletzt stehen ihnen weitere aktienrechtliche Minderheitenrechte zu. So werden Evonik-Aktien z. B. bei dem notwendigen Quorum folgender Minderheitsverlangen mitgezählt: Bestellung von Sonderprüfern nach 12 [internal]
§ 142 Abs. 2 AktG oder § 258 Abs. 2 AktG, Einberufung der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG, Bekanntmachung von Beschlussgegenständen gem. § 122 Abs. 2 AktG, Widerspruch gem. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG. Aktionäre haben schließlich das Recht zum Bezug neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wurde. Mit Ausnahme der oben unter Ziffer 2.7. dargestellten Verfügungsbeschränkungen über die erworbenen Evonik-Aktien (einschließlich der Gratisaktien) im Rahmen von Share.2022 können die Teilnehmer Deutschland auch während der Haltefrist alle aus den Evonik-Aktien erwachsenden Aktionärsrechte uneingeschränkt ausüben. Insbesondere dürfen die Teilnehmer Deutschland über Dividendenzahlungen frei verfügen. 4.4. Gewinnbezugsrecht der Evonik-Aktie Eine Beschlussfassung über eine Dividende sowie deren Ausschüttung kann nur erfolgen, wenn in dem Jahresabschluss der betreffenden Gesellschaft ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird. Auch dann kann jedoch die Hauptversammlung beschließen, dass der Bilanzgewinn ganz oder teilweise einbehalten, also nicht als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Die Festlegung und Verteilung der Dividende werden vom Vorstand und Aufsichtsrat von Evonik für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr gemeinsam vorgeschlagen. Ob eine Dividende ausgeschüttet wird, entscheidet die Hauptversammlung. Auf der Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind am ersten Geschäftstag nach der Jahreshauptversammlung zahlbar, sofern der Dividendenbeschluss nichts anderes vorsieht. *** 13 [internal]
Anlage 1 Einbezogene Arbeitgeberunternehmen I. Einbezogene Arbeitgeberunternehmen mit Sitz in Belgien Evonik Antwerpen NV Evonik Oxeno Antwerpen NV Evonik Porphyrio NV Evonik Silica Belgium BV II. Einbezogene Arbeitgeberunternehmen mit Sitz in Deutschland Evonik Catering Services GmbH Evonik Digital GmbH Evonik Dr. Straetmans GmbH Evonik Functional Solutions GmbH Evonik Industries AG Evonik IP GmbH Evonik Logistics Services GmbH Evonik Materials GmbH Evonik Operations GmbH Evonik Real Estate GmbH & Co. KG Evonik Risk & Insurance Services GmbH Evonik Superabsorber GmbH Evonik Venture Capital GmbH 14 [internal]
III. Einbezogene Arbeitgeberunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Catalyst Recovery of Louisiana, LLC Degussa International, Inc. Evonik Active Oxygens, LLC Evonik Corporation Evonik Oil Additives USA, Inc. Evonik Superabsorber LLC Porocel Industries, LLC Silbond Corporation Wilshire Technologies, Inc. IV. Einbezogene Arbeitgeberunternehmen mit Sitz in Singapur Catalyst Recovery Singapore Pte. Ltd. Evonik Methionine SEA Pte. Ltd. Evonik Oil Additives Asia Pacific Pte. Ltd. Evonik (SEA) Pte. Ltd. Evonik Singapore Specialty Chemicals Pte. Ltd. 15 [internal]
Anlage 2 Planbedingungen Deutschland 16 [internal]
Evonik Industries AG – Mitarbeiteraktienprogramm „Share.2022“ („Mitarbeiteraktienprogramm“) – Planbedingungen – Deutschland – §1 Teilnahmeberechtigung 1.1 Am Mitarbeiteraktienprogramm von Evonik Industries AG („Evonik“) können die nachfolgend bezeichneten Arbeitnehmer/Auszubildenden/Mitglieder von Geschäftsführungsorganena der Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen (wie nachfolgend definiert) teilnehmen (jeder dieser Arbeitnehmer/Auszubildenden/Mitglieder von Geschäftsführungsorganen einzeln als „Berechtigte Person“ oder gemeinsam als „Berechtigte Personen“ bezeichnet): (a) Arbeitnehmer, die am 1. März 2022 („Stichtag“) in einem – einschließlich etwaiger angerechneter Vordienstzeiten - mindestens sechs (6) Monate bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis mit einem Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen stehen, (b) Auszubildende, die am Stichtag in einem mindestens sechs (6) Monate bestehenden ungekündigten Ausbildungsverhältnis mit einem Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen stehen, sowie (c) Mitglieder von Geschäftsführungsorganen eines Einbezogenen Arbeitgeberunternehmens (ausgenommen die Mitglieder des Vorstandes von Evonik), die am Stichtag in einem – einschließlich etwaiger angerechneter Vordienstzeiten - mindestens sechs (6) Monate bestehenden ungekündigten Anstellungs- /Arbeitsverhältnis mit einem Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen stehen, jeweils unter der Voraussetzung, dass der betreffende Arbeitnehmer/Auszubildende bzw. das betreffende Mitglied des Geschäftsführungsorgans nicht vor Beginn der Erwerbsfrist (dem 4. März 2022) aus dem Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen ausscheidet. Ein Wechsel von einem Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen zu einem anderen gilt nicht als Ausscheiden im vorbezeichneten Sinne. „Einbezogene Arbeitgeberunternehmen“ sind die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen unter der Bedingung, dass Evonik mit dem betreffenden Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen am Stichtag gem. §§ 15 ff. Aktiengesetz noch verbunden ist (Konzernunternehmen). Die „Erwerbsfrist“ ist derjenige Zeitraum (4. bis 18. März 2022), in dem die Berechtigten Personen ihre Teilnahme an diesem Mitarbeiteraktienprogramm sowie ihr Gewünschtes a Im Folgenden werden der Begriff Arbeitnehmer und weitere nicht geschlechtsneutrale Begriffe einheitlich für Personen jeglichen Geschlechts verwendet. 17 [internal]
Eigeninvestment (wie in § 3 definiert) für den käuflichen Erwerb von Evonik-Aktien (wie in § 3 definiert) rechtsverbindlich mitzuteilen haben. 1.2 Nicht teilnahmeberechtigt sind Pensionäre (Rentner) und Hinterbliebene von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen, es sei denn, die betreffende Berechtigte Person hat vor ihrem Ausscheiden aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Anstellungsverhältnis bzw. vor ihrem Versterben ihr Gewünschtes Eigeninvestment während der Erwerbsfrist bereits rechtsverbindlich mitgeteilt. 1.3 Arbeitnehmer/Mitglieder von Geschäftsführungsorganen, die ihre Tätigkeit überwiegend außerhalb von Deutschland ausüben oder als ins Ausland entsandt (wie nachfolgend definiert) gelten, sind nicht berechtigt, am Mitarbeiteraktienprogramm teilzunehmen. Als „ins Ausland entsandt“ gilt derjenige, der (i) vor oder am Stichtag mit seinem entsendenden Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen einen zum Stichtag andauernden Entsendevertrag über eine befristete Tätigkeit bei einer ausländischen Konzerntochtergesellschaft geschlossen hat oder schließt und (ii) vor oder am Stichtag gemäß den Bedingungen des Entsendevertrages seine Tätigkeit im Zielland aufnehmen soll oder aufgenommen hat. Ob eine Entsendung vorliegt, ist aus Sicht des entsendenden Einbezogenen Arbeitgeberunternehmens zu beurteilen. Arbeitnehmer / Mitglieder von Geschäftsführungsorganen, die ihre Tätigkeit überwiegend außerhalb von Deutschland ausüben oder als ins Ausland entsandt gelten, können am Mitarbeiteraktienprogramm im Einsatzland nach Maßgabe der für das Einsatzland geltenden Planbedingungen des Mitarbeiteraktienprogramms teilnehmen, sofern das Mitarbeiteraktienprogramm im Einsatzland durchgeführt wird. „Konzerntochtergesellschaften“ sind alle direkten oder indirekten Beteiligungen von Evonik, die mit Evonik im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbunden sind (Konzernunternehmen). 1.4 Falls Evonik vernünftigerweise zu der Einschätzung gelangt, dass es aus rechtlichen, steuerlichen, regulatorischen oder administrativen Gründen unzulässig, unmöglich oder nicht praktikabel ist, einem bestimmten Arbeitnehmer/Auszubildenden/Mitglied des Geschäftsführungsorgans oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern/Auszubildenden/Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans eines Einbezogenen Arbeitgeberunternehmens die Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm anzubieten, darf Evonik bestimmen, dass solch ein Arbeitnehmer/Auszubildender/Mitglied des Geschäftsführungsorgans oder solch eine Gruppe von Arbeitnehmern/Auszubildenden/Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans nicht als Berechtigte Personen zu qualifizieren ist. 1.5 Die Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm berechtigt zum Erwerb von Evonik-Aktien (wie in § 2 definiert) von Evonik gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. 18 [internal]
§2 Erwerb von Aktien an Evonik Berechtigte Personen können von Evonik im Rahmen dieses Mitarbeiteraktienprogramms bestehende Aktien der Evonik erwerben. Die zu erwerbenden Aktien an Evonik sind derzeit als Namensaktien ausgegeben („Evonik-Aktien“, jeweils einzeln eine „Evonik-Aktie“). §3 Zahlstelle, Erwerbsgrenzen, Erwerbspreis 3.1 Eine Berechtigte Person kann im Rahmen der nachfolgend genannten Grenzen Evonik-Aktien von Evonik erwerben, wenn sie bei der Degussa Bank AG, Theodor-Heuss-Allee 74, 60486 Frankfurt am Main („Zahlstelle“) ein Girokonto und ein Depot gemäß § 4 eröffnet bzw. unterhält. 3.2 Der Euro-Betrag, den eine Berechtigte Person während der Erwerbsfrist für den käuflichen Erwerb vonEvonik-Aktien rechtsverbindlich angibt, wird nachfolgend „Gewünschtes Eigeninvestment“ genannt. Ein zulässiges Gewünschtes Eigeninvestment liegt auch dann vor, wenn eine Berechtigte Person ohne Angabe eines Euro-Betrages angibt, konkret nur zwei (2) ganze Evonik-Aktien erwerben zu wollen. 3.3 Eine am Mitarbeiteraktienprogramm teilnehmende Berechtigte Person (a) muss mindestens zwei (2) ganze Evonik-Aktien käuflich erwerben und (b) darf maximal eine ganze Anzahl von Evonik-Aktien im Wert von bis zu 4.000 EUR käuflich erwerben. Es können nur ganze Evonik-Aktien – also keine Bruchteile an Evonik-Aktien – käuflich erworben werden, unabhängig vom Betrag des Gewünschten Eigeninvestments. Sollte es aufgrund der Höhe des Gewünschten Eigeninvestments und der Höhe des Erwerbspreises für eine Evonik- Aktie rechnerisch nicht möglich sein, dass die betreffende teilnehmende Berechtigte Person eine ganzzahlige Anzahl von Evonik-Aktien erwirbt, so erwirbt die betreffende Berechtigte Person die bis zu ihrem Gewünschten Eigeninvestment mögliche maximale Anzahl von ganzen Evonik- Aktien. 3.4 Der Gesamt-Erwerbspreis für alle käuflich erworbenen Evonik-Aktien zusammen wird nachfolgend „Tatsächliches Eigeninvestment“ genannt. Der „Erwerbspreis“ für eine (1) ganze Evonik-Aktie entspricht dem Kaufpreis, der für eine (1) ganze Evonik-Aktie gemäß dem niedrigsten Börsenkurs am 31. März 2022 im Regulierten Markt in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse (Parkett-oder Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem)) zu zahlen ist. Der 31. März 2022 ist der Tag vor dem Tag, an dem die zu übertragenden Evonik-Aktien in das Depot (§ 4) der betreffenden Berechtigten Person gemäß § 3.6 übertragen werden. 3.5 Der Betrag des Tatsächlichen Eigeninvestments wird wie folgt gezahlt: (a) Einbehalt bei der Entgeltabrechnung für April 2022 und mögliche Zuzahlung: 19 [internal]
Der Betrag des Tatsächlichen Eigeninvestments wird vom Netto-Einkommen der teilnehmenden Berechtigten Person vom entsprechenden Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen einbehalten. Dies erfolgt im Rahmen der Entgeltabrechnung für April 2022. Übersteigt das Tatsächliche Eigeninvestment das betreffende Netto-Einkommen, so hat die betreffende Berechtigte Person diesen Differenzbetrag unverzüglich nach Aufforderung auf das in der April 2022-Entgeltabrechnung angegebene Bankkonto zu überweisen oder einzuzahlen. (b) Sonderregelung beim Erwerb von konkret nur zwei (2) Evonik-Aktien: Sollte eine teilnehmende Berechtigte Person konkret angeben, nur zwei (2) ganze Evonik-Aktien erwerben zu wollen, ohne einen konkreten Euro-Betrag als Gewünschtes Eigeninvestment anzugeben, so erwirbt sie nur diese zwei (2) ganzen Evonik-Aktien zum Erwerbspreis gemäß § 3.4. Das sich für die zwei (2) Aktien ergebende Tatsächliche Eigeninvestment wird im Rahmen der April 2022-Entgeltabrechnung entsprechend § 3.5 (a) einbehalten. Sollte das Tatsächliche Eigeninvestment für zwei (2) ganze Evonik-Aktien das betreffende Netto-Einkommen übersteigen, so hat die betreffende Berechtigte Person den Differenzbetrag unverzüglich nach Aufforderung auf das in der April 2022- Entgeltabrechnung angegebene Bankkonto zu überweisen oder einzuzahlen. (c) Sonderregelung, falls der Betrag des Gewünschten Eigeninvestments nicht zum Erwerb von zwei (2) Evonik-Aktien ausreicht: Unter folgenden Bedingungen nimmt eine Berechtigte Person rückwirkend nicht am Mitarbeiteraktienprogramm teil, so dass auch kein Erwerb von Evonik-Aktien (und auch keine Übertragung von Gratisaktien gemäß § 5) erfolgt: - die betreffendeBerechtigte Person hat einen konkreten Euro-Betrag als Gewünschtes Eigeninvestment angegeben; und - der Betrag des Gewünschten Eigeninvestments ist zu gering, um mindestens zwei (2) ganze Evonik-Aktien zu erwerben; und - die betreffende Berechtigte Person hat nicht angegeben, dass sie konkret nur zwei (2) Evonik-Aktien erwerben will. (d) Beachtung von Pfändungsfreigrenzen bei Einbehalten vom Netto-Einkommen: Jegliche Einbehalte vom Netto-Einkommen einer teilnehmenden Berechtigten Person erfolgen jeweils nur bis zur Höhe des jeweils pfändbaren Teils des Netto-Einkommens. 3.6 Die Evonik-Aktien, die eine teilnehmende Berechtigte Person im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms gemäß diesen Planbedingungen käuflich erwirbt, werden (einschließlich der nach § 5 zu übertragenden Gratisaktien) am 1. April 2022 in das Depot übertragen, das die betreffende teilnehmende Berechtigte Person gemäß § 4 bei der Zahlstelle unterhält. 20 [internal]
§4 Girokonto und Depot Die am Mitarbeiteraktienprogramm teilnehmende Berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Zahlstelle ein Girokonto und ein Depot zu eröffnen, soweit sie noch über kein Girokonto und Depot bei der Zahlstelle verfügt, und dieses Girokonto und Depot während der Haltefrist (wie in § 6 definiert) zu unterhalten und die der Haltefrist unterliegenden Aktien bis zum Ende der Haltefrist gem. § 6 in diesem Depot zu belassen. §5 Gratisaktien 5.1 Abhängig vom Tatsächlichen Eigeninvestment und der tatsächlich gemäß § 3 käuflich erworbenen Anzahl von Evonik-Aktien gewährt, d.h. überträgt Evonik den am Mitarbeiteraktienprogramm teilnehmenden Berechtigten Personen gratis Evonik-Aktien („Gratisaktien“) nach den Bestimmungen dieses § 5. 5.2 Für einen Teil des Tatsächlichen Eigeninvestments von bis zu EUR 720 (in Worten: siebenhundert und zwanzig Euro) gewährt Evonik für jede zweite (2.) mit diesem Teil des Tatsächlichen Eigeninvestments erworbene Evonik-Aktie eine Gratisaktie. 5.3 Es werden auch im Rahmen des § 5.2 jeweils nur ganze Evonik-Aktien, also keine Bruchteile, als Gratisaktien gewährt. Entspricht die Anzahl der gemäß § 5.2 zu gewährenden Evonik-Aktien rechnerisch nicht einer ganzen Anzahl, wird jeweils auf die nächste ganze Anzahl abgerundet und diese abgerundete ganze Anzahl von Evonik-Aktien wird als Gratisaktien gewährt. §6 Haltefrist 6.1 Die im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms erworbenen Evonik-Aktien (einschließlich die gewährten Gratisaktien) hat die am Mitarbeiteraktienprogramm teilnehmende Berechtigte Person bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu halten („Haltefrist“). Vor Ablauf der Haltefrist ist eine Verfügung über die Evonik-Aktien (einschließlich gewährter Gratisaktien) – ausgenommen eine teilnehmende Berechtigte Person verstirbt vor Ende der Haltefrist gemäß § 6.5 oder ausgenommen eine Rückgewähr von Gratisaktien an Evonik gemäß § 8.2 - in jeglicher Form nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die Bestellung eines etwaigen Pfandrechtes der Zahlstelle auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlstelle an den im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms erworbenen Aktien bzw. gewährten Gratisaktien. Im Übrigen ist die teilnehmende Berechtigte Person bereits während der Haltefrist berechtigt, alle Aktionärsrechte, die mit den erworbenen Evonik-Aktien (einschließlich den gewährten Gratisaktien) verbunden sind, auszuüben, insbesondere Stimmrechte und Dividendenbezugsrechte. Nach Ablauf der Haltefrist ist eine Verfügung über die Evonik-Aktien zulässig. 6.2 Die Haltefrist erstreckt sich auch auf solche Evonik-Aktien bzw. auf den erforderlichenfalls auf ganze Stückzahlen abgerundeten Teil an Evonik-Aktien, die die teilnehmende Berechtigte Person in Folge einer während der Haltefrist erfolgten Zusammenlegung oder Teilung für die ursprünglich gewährten Evonik-Aktien (einschließlich der Gratisaktien) hält. Entsprechendes gilt bei einer während der Haltefrist erfolgten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien. 21 [internal]
Geht Evonik infolge einer Verschmelzung in einer anderen Gesellschaft auf, so erstreckt sich die Haltefrist auf die Anteile, die die teilnehmende Berechtigte Person infolge der Verschmelzung als Surrogat für die von ihr gehaltenen Evonik-Aktien während der Haltefrist eingeräumt worden sind. Entsprechendes gilt für Anteile, die die teilnehmende Berechtigte Person infolge einer Aufspaltung oder Abspaltung unter Beteiligung von Evonik als übertragendem Rechtsträger eingeräumt worden sind. 6.3 Die Haltefrist endet vorzeitig, wenn und soweit (i) die teilnehmende Berechtigte Person über die erworbenen Evonik-Aktien (einschließlich gewährter Gratisaktien) während der Haltefrist verfügt hat, und (ii) Evonik eine Rückgewähr von Gratisaktien bzw. Zahlung gemäß § 8.2 angefordert hat und (iii) diese Berechtigte Person ihre Verpflichtung zur Rückgewähr von Evonik-Aktien bzw. ihre Verpflichtung zur Zahlung an Evonik gemäß § 8.2 erfüllt hat. 6.4 Die teilnehmende Berechtigte Person verpflichtet sich auch gegenüber der Zahlstelle zur Einhaltung der Haltefrist gemäß der in diesem § 6 festgelegten Bestimmungen. 6.5 Verstirbt eine teilnehmende Berechtigte Person vor Ablauf der Haltefrist können dessen Erben mit Eintritt des Erbfalls über die Evonik-Aktien (einschließlich gewährter Gratisaktien) verfügen. §7 Freiwillige Leistung und andere Mitarbeiteraktienprogramme, vertragliche Beziehungen im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms 7.1 Die Gewährung von Gratisaktien im Rahmen von Share.2022 sowie die Veräußerung von Evonik- Aktien durch Evonik im Rahmen von Share.2022 stellen eine freiwillige Leistung dar. Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an etwaigen weiteren zukünftigen Mitarbeiteraktienprogrammen und – im Fall der Teilnahme an zukünftigen Mitarbeiteraktienprogrammen – ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Gratisaktien oder den Erwerb von Evonik-Aktien von Evonik als Veräußerer in nachfolgenden Mitarbeiteraktienprogrammen entstehen auch dann nicht, wenn mehrere Jahre hintereinander Gratisaktien gewährt und/oder Evonik-Aktien durch Evonik veräußert wurden. 7.2 Evonik behält sich vor, weitere Mitarbeiteraktienprogramme aufzulegen oder andere Formen der Mitarbeiterbeteiligung umzusetzen. Eine dahingehende Verpflichtung von Evonik, eines anderen Einbezogenen Arbeitgeberunternehmens oder einer anderen Konzerntochtergesellschaft besteht jedoch nicht. 7.3 Die vertraglichen Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mitarbeiteraktienprogramm bestehen allein zwischen Evonik und der betreffenden Berechtigten Person. Eine vertragliche Beziehung der betreffenden Berechtigten Person mit dem betroffenen Einbezogenen Arbeitgeberunternehmen entsteht hierdurch nicht, es sei denn Evonik ist der Arbeitgeber der betreffenden Berechtigten Person. Insbesondere richtet sich der Anspruch der Berechtigten Personen auf die Teilnahme an diesem Mitarbeiteraktienprogramm und auf den Erwerb und die Gewährung von Evonik-Aktien (einschließlich Gratisaktien) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Mitarbeiteraktienprogramms ausschließlich gegen Evonik. 22 [internal]
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