Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036

Die Seite wird erstellt Silvester Junker
 
WEITER LESEN
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036


  214-036
               DGUV Information 214-036

               Prüfinformation
               Fahrgastschiff

Oktober 2021
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036


kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung
in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen
eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage
allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de

Impressum

Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Binnenschifffahrt, Wasserfahrzeuge, Hafenanlagen
des Fachbereichs Verkehr und Landschaft der DGUV

Ausgabe: Oktober 2021

DGUV Information 214-036
zu beziehen bei Ihrem zuständigen ­Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p214036

© Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung,
auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bildnachweis
Titelbild, Abb. 2–4, 6–11: © André Heger, BG Verkehr
Abb. 1, 5: © Marcel Bouillon
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
Prüfinformation
Fahrgastschiff

DGUV Information 214-036 Oktober 2021
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
Inhaltsverzeichnis

                                                                                               Seite                                                                                                    Seite

Vorbemerkung......................................................................................... 5     Anhang 1
                                                                                                            Literaturverzeichnis.............................................................................. 15
1            Anwendungsbereich............................................................ 6
                                                                                                            Anhang 2
2            Grundlagen............................................................................... 7    Abkürzungsverzeichnis....................................................................... 16
2.1          Welche Vorschriften erfordern Prüfungen?.............. 7
2.1.1        Allgemeines.............................................................................. 7    Anhang 3
2.1.2        Staatliches Arbeitsschutzrecht...................................... 7                         Muster „Bescheinigung der Prüfung eines
2.1.3        Verkehrsrecht........................................................................... 8     Arbeitsmittels an Bord durch zur Prüfung
2.1.4        Recht der Unfallversicherungsträger........................... 9                               befähigte Personen oder Sachkundige“.................................... 17
2.2          Mögliche Rechtsfolgen....................................................... 9
2.2.1        Allgemeines.............................................................................. 9    Anhang 4
2.2.3        Arbeitsmittel............................................................................. 9   Katalog möglicher prüfpflichtiger Anlagen,
2.2.4        Überwachungsbedürftige Anlagen............................... 9                                Einrichtungen und ­Ausrüstungen.................................................. 19
2.2.5        Rechtsfolgen bei fehlender Dokumentation........... 10
2.3          Was bedeutet Prüfen?......................................................... 11               Anhang 5
2.3.1        Welche Formen der Prüfung gibt es?........................... 11                               Fahrgastschiffsbezogene Prüfliste
2.3.2        Wer führt die Prüfungen durch?...................................... 11                        mit Terminverfolgung........................................................................... 31

3            Prüfumfang............................................................................... 13
3.1          Prüfschema............................................................................... 13
3.1.1        Allgemeines.............................................................................. 13
3.1.2        Was muss geprüft werden?............................................... 13
3.1.3        Wer muss prüfen?.................................................................. 13
3.1.4        Wann muss geprüft werden?........................................... 13
3.1.5        Wie muss geprüft werden?................................................ 13
3.1.6        Welche Dokumentation muss erfolgen?.................... 14
3.2          Verschiedene Prüfungen an einem Objekt............... 14

4
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
Vorbemerkung

Die vorliegende DGUV Information 214-036 ersetzt die bis-   DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unter-
herige BG-Information 5105-3 Ausgabe Januar 2010. Die       nehmer und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von
Inhalte dieser DGUV Information wurden ­ent­sprechend       Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und
den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regel-       Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzei-
werk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.            gen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbe-
                                                            dingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den
Regelungen
• des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
• der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und de-
   ren technischen Regeln (TRBS),
• der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und deren
   technischen Regeln (ASR) und
• der Unfallversicherungsträger,
die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

                                                                                                                    5
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
1 Anwendungsbereich

Die Art und Anzahl der Prüfgegenstände (das können             Die Anhänge 3 und 5 sind auch als Download erhältlich.
umfangreiche, komplette Anlagen, fest eingebaute Ein-          Sie ermöglichen, dass die Auflistung der prüfpflichtigen
richtungen oder lose mitgeführte Ausrüstungen sein) an         Objekte ohne ­großen Aufwand zeitnah auf die sich mögli-
Bord von Fahrgastschiffen sind von Schiff zu Schiff unter-     cherweise ändernden individuellen Bedürfnisse reduziert
schiedlich, werden immer umfangreicher und somit oft           bzw. erweitert werden kann und erleichtern eine Termin-
in der Gesamtheit anspruchsvoller. Mit dieser Prüfinfor-       überwachung der erforderlichen Wiederholungsprüfungen.
mation erhalten Nutzerinnen und Nutzer – in der Regel
Schiffsführerinnen und Schiffsführer – einen Leitfaden,        Die vorliegende DGUV Information soll als komprimierte
der in zweckmäßiger Form einen Überblick über die not-         Übersicht dienen, daher wurde hier auf die Angabe der
wendigen ­Prüfungen und die mit ihnen verbundenen Do-          jeweiligen Prüfungsinhalte verzichtet. Die aufgeführten
kumentationen für den Betrieb seines Fahrgast­schiffes         Ver­weise auf Rechtsgrundlagen bzw. Vorschriften ermög­
bietet. Sie erleichtern somit den Verantwortlichen die Er-     lichen jedoch, bei Bedarf schnell und ­unkompliziert wei-
füllung ihrer sicherheitsrelevanten Aufgaben.                  tere Informationen zu den Prüfungsinhalten zu finden.

Die in Anhang 4 tabellarisch gegliederte Aufzählung der in     Die in dieser Prüfinformation nicht erwähnten, aber be-
Frage kommenden Prüfob­jekte bietet – ohne Anspruch auf        triebsüblichen Kontrollen (u. a. gemäß Bedienungsan-
Vollständigkeit – eine Übersicht der an Bord eines Fahr-       leitungen oder betriebsinternen Arbeits- und Betriebs­
gastschiffes vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und            anweisungen) können auf Wunsch in Anhang 5 individuell
Ausrüstungen. Die Übersicht listet möglichst umfassend         ergänzt werden.
alle prüfpflichtigen Objekte eines Fahrgastschiffes auf, so-
weit sich deren jeweilige Prüfpflicht aus Vorschriften oder    Für Fahrgastschiffe, die den Vorschriften einer anerkann-
­Regeln ergeben. Anhang 5 hilft bei der Erfassung der indi-    ten Klassifikationsgesellschaft entsprechen, sind in die-
viduell relevanten Prüfobjekte eines Fahrgastschiffes.         ser Prüfinformation keine Detailprüfungen aufgeführt,
                                                               die ausschließlich anlässlich einer Klassenbesichtigung
                                                               durchgeführt werden müssen. Diese Prüfungen und de-
                                                               ren Dokumentation werden von der Klassifikationsgesell-
                                                               schaft und nicht von Schiffseignerinnen und Schiffseig-
                                                               nern veranlasst und verantwortet.

                        Abb. 1
               Prüfungen sind
       ­ oraus­setzung für den
        V
             ­sicheren Betrieb

6
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
2 Grundlagen

2.1      Welche Vorschriften erfordern Prüfungen?             berücksichtigen, dass im Zuge der sogenannten Ent-
                                                              bürokratisierungspolitik immer mehr Vorschriften der
2.1.1    Allgemeines                                         ­Unfallversicherungsträger mit konkret formulierten An-
                                                             forderungen (auch an Prüffristen) zu Gunsten staatlicher
Rechtsgrundlagen für die Prüfung von Anlagen, Einrichtun-     Vorschriften mit allge­meiner Nennung des Schutzzieles
gen und Ausrüstungen auf Fahrgastschiffen lassen sich         zurückgezogen werden. Für Unternehmer ergibt sich auf-
in Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechtes, des     grund dessen mehr Verantwortung bei der Ermittlung und
Verkehrsrechtes sowie im Recht der Unfallversicherungs­       Festlegung der erforderlichen Prüfungen.
träger finden.
                                                             2.1.2    Staatliches Arbeitsschutzrecht
Staatliches Arbeitsschutzrecht verlangt eine umfassende
Überprüfung und Dokumentation derjenigen an Bord be-         Das für die Prüfungen maßgebliche staatliche Arbeits-
findlichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen, die      schutzrecht ist in folgenden ­Vorschriften geregelt (Quellen
nicht unmittelbar dem Betrieb des Fahrgastschiffes die-      siehe Anhang):
nen (z. B. ­Landungsklappen, Ladegeschirr). Dies erfordert   • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
u. a. die regelmäßige Überprüfung der ­Arbeits- und Ge-      • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den
sundheitsgefahren, denen die Besatzung ausgesetzt sind          dazu erlassenen ­Technischen ­Regeln für Betriebs­
(Gefährdungs­beurteilung).                                      sicherheit (TRBS)
                                                             • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit der dazu
Weiterhin handelt es sich um Anforderungen des Ver-             ­erlassenen 9. Verordnung zum ProdSG (Maschinen­
kehrsrechts, deren Einhaltung und Dokumentation eine             verordnung)
Zulassung des Fahrgastschiffes zum Verkehr erst ermög-
licht. Dazu zählen auch die Verkehrsvorschriften, die von    Alles, was bezüglich Bau und Ausrüstung in den staatli-
den Betreibenden eines Fahrgastschiffes für bestimmte        chen Vorschriften über die Verkehrszulassung (z. B. Bin-
Fahrtgebiete zusätzliche Einrichtungen und Ausrüstungen      nenschiffsuntersuchungsordnung – siehe Abschnitt 2.1.3)
fordern.                                                     gefordert wird, ist Teil des Fahrgastschiffes und wird nicht
                                                             durch das Produktsicherheitsgesetz, sondern durch die
Die DGUV Vorschriften und Regeln zielen insbesonde-          in den Abschnitten 2.1.3 und 2.1.4 genannten Vorschriften
re auf den sicheren Betrieb des Fahrgastschiffes ab.         ­geregelt.
Sie ergänzen insofern das staatliche Arbeitsschutz-
recht und stellen weitere Anforderungen. Hierbei ist zu

Abb. 2     Gerade Ankerwinden ­müssen geprüft sein           Abb. 3      Auch in der BinSchUO sind Prüfungen geregelt.

                                                                                                                         7
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
Grundlagen

Abb. 4       Regelmäßig geprüft bringt es Sicherheit

Dazu gehören                                                  Für den Bereich Betrieb und Prüfung sämtlicher an Bord
• die Hauptmaschine einschließlich sämtlicher Hilfs-          befindlicher Bauteile, Einrichtungen und Ausrüstungen
  aggregate (z. B. Pneumatik, ­Hydraulik, ­Generatoren,       ist – neben den einschlägigen DGUV Vorschriften – die
  Wasserpumpen), Ausrüstung und Zubehör (z. B.                Betriebssicherheitsverordnung mit den dazu erlassenen
  Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen,               Technischen Regeln für Betriebssicherheit heranzuziehen.
  ­Rohrleitungen, Tanks),                                     Im Rahmen dieser Prüfinformation sind hier besonders zu
• das Bugstrahlruder,                                         nennen
• die Ruderanlage,                                            • § 14 BetrSichV für Arbeitsmittel
• der Davit,                                                  • §§ 15ff BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen
• das Ankergeschirr.                                          • TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeits­
                                                                  mitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.
Alles was darüber hinausgeht, fällt als Arbeitsmittel unter
das Produktsicherheitsgesetz und kann nicht mehr in           2.1.3   Verkehrsrecht
Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Unfallversiche-
rungsträger geregelt werden, sondern wird durch die in        Hierbei sind in erster Linie die Binnenschiffsuntersu-
diesem Abschnitt genannten Vorschriften ­geregelt.            chungsordnung (BinSchUO), sowie der Europäischer
                                                              Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
Solche Maschinen, die nicht der Fortbewegung im weites-       (ES-TRIN) zu berücksichtigen.
ten Sinne dienen, sind z. B.
• das mechanische Lukendach,                                  Bei Fahrgastschiffen, die ausschließlich auf Landeswas-
• der Autokran.                                               serstraßen fahren, sind gegebenenfalls zusätzliche Prüf-
                                                              bestimmungen in den dortigen landesrechtlichen Bauvor-
Für den Bereich Bau und Ausrüstungen dieser Maschinen         schriften zu beachten.
ist die Maschinenverordnung ausschlaggebend.

8
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
Grundlagen

2.1.4   Recht der Unfallversicherungsträger                     2.2.2 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Weiterhin von großer Bedeutung für die Durchführung von         Die Verletzung der Prüfpflichten ist eine Ordnungswidrig-
Prüfungen auf Fahrgast­schiffen – und somit in dieser Prüf-     keit oder Straftat.
information entsprechend berücksichtigt – ist das Recht
der Unfallversicherungsträger.                                  2.2.3 Arbeitsmittel
• DGUV Vorschriften
   hier besonders:                                              Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden
   – § 42 bis § 44 DGUV Vorschrift 60 und 61 „Wasserfahr-       Pflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und
      zeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“          kann mit einer Geldbuße belegt werden:
   – § 23 DGUV Vorschrift 62 und 63 „Maschinenanlagen           • Prüfung von Arbeitsmitteln vor der ersten Inbetrieb­
      auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“               nahme,
   – § 23 bis § 27 DGUV Vorschrift 65 „Druckluftbehälter        • wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die sol-
      auf Wasserfahrzeugen“                                        chen schädlichen Einflüssen unterliegen, dass sie zu
• DGUV Regeln                                                      gefährlichen Situationen führen können,
   hier besonders:                                              • unverzügliche außerordentliche Überprüfung von
   – Abschnitt 6 DGUV Regel 110-006 „Flüssiggasanlagen             Arbeitsmitteln nach Eintritt eines außergewöhnlichen
      zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der              Ereignisses (Unfall, Veränderung, längeres Nichtbenut-
      Binnenschifffahrt“                                           zen, ­Naturereignis), das schädigende Auswirkungen
                                                                   auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben kann.

2.2     Mögliche Rechtsfolgen                                   Wer durch die vorsätzliche Verletzung einer dieser Prüf-
                                                                pflichten das Leben oder die ­Gesundheit Beschäftig-
2.2.1   Allgemeines                                             ter gefährdet, kann darüber hinaus mit Freiheitsstrafen
                                                                oder Geldstrafen belegt werden.
Unternehmer haben nicht nur die ethische Verpflichtung,
die Arbeit an Bord so zu gestalten und zu organisieren,         2.2.4 Überwachungsbedürftige Anlagen
dass Arbeitsunfälle vermieden werden. Das Unterlassen
von Prüfungen der zur Benutzung bereitgestellten Arbeits-       Wenn Unternehmer eine überwachungsbedürftige Anlage
mittel oder überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B.              betreiben und diese ­vorsätzlich oder fahrlässig
Druckluftbehälter) und der Dokumentation dieser Prüfun-         • ohne vorherige Inbetriebnahmeprüfung erstmalig in
gen kann empfindliche juristische Kon­sequenzen nach              Betrieb genommen haben,
sich ziehen.                                                    • nach ihrer Änderung ohne vorherige Inbetriebnahme-
                                                                  prüfung in Betrieb genommen haben, soweit der Be-
                                                                  trieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung
                                                                  beeinflusst wurde,
                                                                • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
                                                                  zeitig wiederkehrend prüfen
                                                                oder
                                                                • nach Anordnung der Vollziehung nicht oder nicht
                                                                  ­rechtzeitig außerordentlich prüfen,
                                                                drohen Geldbußen.

                                         Abb. 5
                                         Prüfungen sind
                                         auch eine ­Frage der
                                         Verantwortung

                                                                                                                            9
Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
Grundlagen

Darüber hinaus wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geld-      Die Bedeutung der Dokumentation zeigt sich nicht nur
strafe belegt, wer                                           bei einer Kontrolle durch die ­zuständige Behörde, son-
• eine der zuvor genannten Prüfpflichten wiederholt be-       dern spätestens in dem Moment, wenn es zu einem Unfall
   harrlich verletzt                                         ­gekommen ist, der im Zusammenhang mit einem Arbeits-
oder                                                          mittel oder einer über­wachungsbedürftigen Anlage steht.
• durch die Verletzung einer dieser Prüfpflichten das Le-
   ben oder die Gesundheit eines Anderen oder eine frem-     Droht dem Unternehmer in einem solchen Fall die Inan-
   de Sache von bedeutendem Wert gefährdet.                  spruchnahme auf Zahlung von Schadensersatz, ein straf-
                                                             rechtliches Ermittlungsverfahren oder ein behördliches
2.2.5 Rechtsfolgen bei fehlender Dokumentation               Bußgeld, muss er nachweisen, dass er seinen Sorgfalts-
                                                             bzw. Prüfpflichten nachgekommen ist. Zur eigenen Absi-
Genauso bedeutsam wie die eigentliche Prüfung von            cherung ist es daher unerlässlich, dass die durchgeführ-
Arbeitsmitteln und ­überwachungsbedürftigen Anlagen ist      ten Prüfungen und Angaben, die auch die ausreichende
auch die Dokumentation, aus der u. a.                        Qualifikation der Prüfenden belegen, ­entsprechend fest-
• die Qualifikation der Prüfenden (siehe Abschnitt 2.3.2),   gehalten werden.
• die Prüfinhalte
und
• die Prüfergebnisse
hervorgehen müssen (siehe hierzu auch Abschnitt 3.1.6).

                         Abb.6
       Selbst am Rettungsring
        gibt es viel zu prüfen.

10
Grundlagen

Abb.7      Das Tauwerk braucht eine ­regelmäßige Sichtprüfung

2.3     Was bedeutet Prüfen?                                    2.3.1.2 Wartung
                                                                Prüfung (siehe Abschnitt 2.3.1.1) und Wartung unterscheiden
2.3.1   Welche Formen der Prüfung gibt es?                      sich. Während bei der Prüfung der betriebssichere Zustand
                                                                eines Objektes überwiegend unter dem Gesichtspunkt der
2.3.1.1 Prüfung „im engeren Sinn“                               Sicherheit für Mensch und Umwelt begutachtet wird, hat die
Unterschieden wird zwischen den folgenden Prüfungen:            Wartung den betriebssicheren Zustand überwiegend unter
• Erstmalige Prüfung                                            dem Gesichtspunkt des reibungslosen Weiterbetriebes zum
   Diese erfolgt, bevor eine Anlage erstmals in Betrieb ge-     Inhalt. Hier sind besonders die vom Hersteller vorgegebe-
   nommen wird oder eine Einrichtung oder Ausrüstung            nen An­gaben zu berücksichtigen. Eine Prüfung kann auch im
   erstmals verwendet wird. Oftmals erfolgt eine solche         Rahmen einer Wartung durch­geführt werden.
   ­Prüfung schon beim Hersteller (z. B. bei Druckbehäl-
    tern), wobei anschließend eine ­Einbauprüfung an Bord       2.3.1.3 Kontrolle, Sichtkontrolle
    vorgenommen wird.                                           Hier geht es insbesondere um die unmittelbar vor dem
• Wiederkehrende Prüfung                                        Einsatz einer Ausrüstung (z. B. Rettungsweste) geforder-
    Diese erfolgt, bevor eine bestimmte, auf das zu prüfen-     ten Sichtkontrollen, die die Benutzerinnen und Benutzer
    de Objekt bezogene (z. B. einjährige) Frist abgelaufen      meist mit geringem Aufwand und ohne vertiefte Fach-
    ist.                                                        kenntnis vornehmen können.
• Außerordentliche Prüfung
    Diese erfolgt, bevor eine Anlage, Einrichtung oder Aus-     2.3.2 Wer führt die Prüfungen durch?
    rüstung nach einem be­stimmten Ereignis erstmals wie-
   der in Betrieb genommen wird. Ein solches Ereignis           2.3.2.1 Behörden
    ist z. B. ein Unfall, ein Umbau oder eine Schadensbe-       Bestimmte Prüfungen obliegen der jeweils zuständigen
   seitigung nach Havarie, aber auch eine längere Still-        Behörde. Das kann z. B. für das gesamte Fahrgastschiff die
   standszeit.                                                  Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
                                                                sein. Für die Überprüfung von Trinkwasseranlagen sind
                                                                z. B. die Gesundheitsämter ­zuständig.

                                                                                                                           11
Grundlagen

                                                                                    Abb.8
                                                                                    Die BinSchUO regelt die
                                                                                    Prüfung der FL-Anlage.

2.3.2.2 Zugelassene Überwachungsstellen                         der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Ins-
Dies sind Organisationen mit umfassendem Sachver-               titution eines der Mitgliedsländer der EU oder der ZKR an-
stand und ausreichendem Qualitätssicherungssystem.              erkannt ist, auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und
Die für die Binnenschifffahrt geeigneten Stellen sind z. B.     Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden
die Klassifikationsgesellschaften oder die Technischen          Gebiet besitzt, mit den einschlägigen Vorschriften und
Überwachungsvereine. Bestimmte Prüfungen dürfen nicht           allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen,
mehr durch zugelassene Sachverständige (Einzelperso-            sachbezo­genes Regelwerk, technische Regeln anderer
nen), ­sondern ausschließlich durch zugelassene Überwa-         Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend ver-
chungsstellen durchgeführt werden.                              traut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen
                                                                prüfen und gutachtlich beurteilen kann.
2.3.2.3 Zur Prüfung befähigte Personen
Der Ausdruck „Zur Prüfung befähigte Person“ ist durch die       Sachverständige für die Prüfung von z. B. Druckluftbehäl-
BetrSichV eingeführt worden. Die Technische Regel für Be-       tern und Flüssiggasanlagen sind u. a. auf www.bg-verkehr.de
triebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen      oder www.elwis.de zu finden.
an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person ent-
sprechend § 2 Absatz 6 BetrSichV.                               2.3.2.5 Sachkundige
                                                                Neben dem Begriff des Sachverständigen gibt es insbe-
Die wesentlichen Anforderungen, die an eine zur Prüfung         sondere im Verkehrsrecht (BinSchUO/ES-TRIN) auch den
befähigte Person gestellt werden, betreffen ihre Berufs-        des Sachkundigen. Danach gilt als sachkundig, wer auf
ausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe beruf-       Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung über aus-
liche Tätigkeit, so dass sie über die erforderlichen Fach-      reichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet ver-
kenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.               fügt, mit den einschlägigen ­Vorschriften und allgemein
                                                                anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen, sachbe-
Sachverständige und Sachkundige können eine „Zur Prü-           zogenes Regelwerk, technische Regeln anderer Mitglied-
fung befähigte Person“ im ­Sinne der BetrSichV sein. Es steht   staaten der Europäischen Union) ­umfassend vertraut ist
in der Verantwortung des Unternehmers, die jeweils richtige     und die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen bzw.
Person für die betreffende Prüftätigkeit einzusetzen.           Einrichtungen beurteilen kann.

2.3.2.4 Sachverständige
Der Begriff des Sachverständigen wird im Vorschriftenwe-
sen der Unfallversicherungsträger und im Verkehrsrecht
(BinSchUO/ES-TRIN) verwendet. Als solcher gilt, wer von

12
3 Prüfumfang

3.1     Prüfschema                                            3.1.4    Wann muss geprüft werden?

3.1.1   Allgemeines                                           3.1.4.1 Anlass der Prüfung
                                                              Es gibt eine Vielzahl möglicher Gründe für die Durchfüh-
Die Frage nach Notwendigkeit und Ablauf der Prüfungen         rung von Prüfungen und deren verschiedene Prüftermine.
orientiert sich an den fünf ­„W-Fragen“ (siehe folgende Ab-   Abschnitt 2.3.1.1 gibt zu den in Betracht kommenden Prü-
schnitte 3.1.2 bis 3.1.6).                                    fungen einen allgemeinen Überblick; Detailinformationen
                                                              finden sich in Anhang 4.
3.1.2   Was muss geprüft werden?
                                                              3.1.4.2 Termin der Prüfung
Grundlage für die Ermittlung des gesamten Prüfaufwan-         Bestehen gesetzliche Vorgaben für Prüffristen sind diese
des (aller zu prüfenden Objekte an Bord des Fahrgast-         zu beachten.
schiffes) ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie umfasst
„einfaches Handwerkszeug“, verwendete Maschinen               Bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, hat der Arbeitgeber
oder auch komplexe Anlagen. Die Tabelle in Anhang 4 soll      Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmit-
einen möglichst umfassenden Überblick bieten, aufgrund        teln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu
der Vielfalt der in Frage kommenden Objekte kann hier je-     ermitteln und festzulegen. Hierbei ist die Beurteilung der
doch kein Anspruch auf Vollständigkeit ­erhoben werden.       auftretenden Gefährdungen beim Verwenden der Arbeits-
                                                              mittel (Gefährdungsbeurteilung) von zentraler Bedeutung.
3.1.3   Wer muss prüfen?
                                                              Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so
Abhängig von dem zu prüfenden Objekt müssen ­Behörden,        festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten fest-
zugelassene Überwachungsstellen, Sachverständige oder         gelegten Prüfung sicher verwendet werden können.
sachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Personen die Prü-
fung durchführen. Im Falle der Überwachungsstellen und        Bei üblicher Nutzung des Objektes bietet es sich an, sich
Sachverständigen ist durch Zulassungsverfahren festge-        an den in den DGUV Vorschriften angegebenen Fristen zu
legt, für welche Prüfungen sie zugelassen sind.               orientieren. Bei sehr starker Nutzung eines Objektes müs-
                                                              sen die Fristen verkürzt werden.
Bei der Auswahl der Sachkundigen ist zu ermitteln und
festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen
muss, um sie mit der jeweils durchzuführenden Prüfung
beauftragen zu können.

Abb.9      Die Feuerlöscher prüft der Sachkundige             Abb.10     Elektroprüfungen sind nur mit Fachkompetenz möglich

                                                                                                                          13
Prüfumfang

Abb.11       Prüfungen können Systemausfälle verhindern!

Nur ein Beispiel: Das stets und ständig verwendete Ver-      Oft liegt kein vorgeschriebenes oder empfohlenes Muster
längerungskabel (siehe Anhang 4 Nr. 3.6 und 3.7), das        für eine Prüfbescheinigung vor, was insbesondere bei Prü-
unter allen Witterungsbedingungen zum Einsatz kommen         fungen, die durch Sachkundige oder zur Prüfung befähigte
soll, bedarf einer kurzfristigeren Prüfung, als eines, das   Personen erfolgen, der Fall ist. Dann kann das in Anhang
nur gelegentlich in der Wohnung verwendet wird.              3 zu findende Muster „Bescheinigung der Prüfung eines
                                                             Arbeitsmittels an Bord durch eine zur Prüfung befähigte
                                                             Person/einen Sachkundigen“ verwendet werden. Soweit
3.1.5    Wie muss geprüft werden?                            diese Bescheinigung vollständig ausgefüllt ist, sind die An-
                                                             sprüche an eine ordnungsgemäße Dokumentation erfüllt.
Die Art und der Umfang der erforderlichen Prüfungen ist
nicht pauschal festgelegt, sondern hängt vielmehr vom zu     Ein vollständig ausgefüllter Anhang 5 dieser Prüfin-
prüfenden Arbeitsmittel ab. Hier helfen insbesondere die     formation mit Verweis auf den Auf­bewahrungsort der
Angaben im ES-TRIN, in der TRBS 1201 und die Hersteller-     ­vorgeschriebenen Prüfbescheinigungen ist als Nachweis
angaben weiter.                                               der durchgeführten Prüfungen hilfreich.

3.1.6    Welche Dokumentation muss erfolgen?                 3.2    Verschiedene Prüfungen an einem Objekt

Mindestens genauso wichtig wie die Prüfung ist die Do-       Es ist zu beachten, dass es – terminbezogen oder nut-
kumentation. Nur durch eine lückenlose Dokumentation         zungsbezogen – für dasselbe Objekt unterschiedliche
können Unternehmer nachweisen, dass sie ihren Prüf-          Prüfungen gibt. So erfährt z. B. die Rettungsweste eine
pflichten nachgekommen sind.                                 regelmäßige Prüfung durch eine oder einen Sachkundigen
                                                             (mindestens jährlich), eine ebenfalls regelmäßige War-
Für bestimmte Prüfungen ist die Dokumentation auf            tung durch eine autorisierte Werkstatt (meist alle zwei Jah-
einem Formblatt ­vorgeschrieben (siehe Anhang 4).            re) und eine anlassbezogene Kontrolle durch die Nutzerin
Meist kann die Dokumentation jedoch formlos ­erfolgen,       bzw. den Nutzer unmittelbar vor dem Einsatz. Diese Tätig-
z. B. durch Sammeln der Prüfbescheinigungen der              keiten müssen jeweils veranlasst und ihre Durchführung
Sachverständigen. Hilfreich ist auch das Führen eines        kontrolliert und in geeigneter Weise protokolliert werden.
Prüfbuches, wie es z. B. bei Kranen angeboten wird
(DGUV Grundsatz 309-009 „Kran-Kontrollbuch“).

14
Anhang 1
Literaturverzeichnis

Nachstehend sind die in dieser DGUV Information aufge-       2. Vorschriften und Informationen der Unfallver­siche­rungs­
führten Vorschriften und Regeln zusammengestellt. Ein            träger für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Großteil der dieser Publikation zugrundeliegenden Geset-
ze, Verordnungen etc. finden Sie, in elektronischer Form     Bezugsquelle:
und voll recherchierbar, im „Kompendium Arbeitsschutz“       Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und
der BG Verkehr unter www.bg-verkehr.de .                     unter www.dguv.de/publikationen

1. Gesetze, Verordnungen                                     •   DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
                                                             •   DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und
Bezugsquelle:                                                    ­Betriebsmittel“
Buchhandel und Internet: z. B. www.gesetze-im-internet.de    •    DGUV Vorschrift 54 und 55 „Winden, Hub- und Zug­geräte“
                                                             •   DGUV Vorschrift 60 und 61 „Wasserfahrzeuge
•   Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)                                mit ­Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“
    www.bundesrecht.juris.de                                 •   DGUV Vorschrift 62 und 63 „Maschinenanlagen auf
•   Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)                            Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“
    www.bundesrecht.juris.de                                 •   DGUV Vorschrift 65 „Druckluftbehälter auf Wasser­
•   Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)                    fahrzeugen“
    www.bundesrecht.juris.de                                 •   DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
•   9. VO zum ProdSG (Maschinenverordnung)                   •   DGUV Regel 100-500 und 100-501 „Betreiben von
    www.bundesrecht.juris.de                                     Arbeitsmitteln“
•   Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)             •   DGUV Regel 110-006 „Flüssiggasanlagen zu Haushalts-
    www.elwis.de                                                 zwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt“
•   Europäischer Standard der technischen Vorschriften für   •    DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutz­
    Binnenschiffe (ES-TRIN)                                       geräten“
    www.cesni.eu                                             •    DGUV Regel 112-198 „Einsatz von persönlichen Schutz-
•   Trinkwasserverordnung (TrinkwV)www.gesetze-im-                ausrüstungen gegen Absturz“
    internet.de                                              •    DGUV Regel 113-020 „Hydraulik-Schlauchleitungen und
•   Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)               Hydraulik-Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren
    www.baua.de unter „Anlage- und Betriebssicherheit“            ­Einsatz“
•   TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmit-      •     DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“
    teln und ­überwachungsbedürftigen Anlagen“               •     DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für
•   TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“                     den Umgang mit Leitern und Tritten“
                                                             •     DGUV Information 209-070 „Sicherheit bei der
                                                                   ­Hydraulik-Instandhaltung“
                                                             •      DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“
                                                             •      DGUV Grundsatz 309-009 „Kran-Kontrollbuch“

                                                             3. Normen

                                                             Bezugsquelle:
                                                             Beuth Verlag GmbH,
                                                             Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

                                                             •   Richtlinienreihe VDI 6022 „Raumlufttechnik,
                                                                 ­Raumluftqualität“

                                                                                                                        15
Anhang 2
Abkürzungsverzeichnis

ArbSchG     Arbeitsschutzgesetz
BetrSichV   Betriebssicherheitsverordnung
BinSchUO Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BG Verkehr	Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
            Post-Logistik Telekommunikation
BSH	       Bundesamt für Seeschifffahrt und
            Hydrographie
DGUV        Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
ES-TRIN	Europäischer Standard der technischen
            ­Vorschriften für Binnenschiffe
ProdSG      Produktsicherheitsgesetz
PSA-BV	Verordnung über Sicherheit und Gesund-
            heitsschutz bei der Benutzung persönlicher
            Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Be-
            nutzungsverordnung)
TRBS        Technische Regel für Betriebssicherheit
TrinkwV	Verordnung über die Qualität von Wasser für
             den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser-
             verordnung)
VDI         Verband deutscher Ingenieure e.V.
ZKR         Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
GDWS	Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
             fahrt

16
Anhang 3
Muster „Bescheinigung der Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord
durch zur Prüfung befähigte Personen oder Sachkundige“

Prüfungen, die durch Sachverständige oder durch zur Prü-     •   Art des Arbeitsmittels:
fung befähigte Personen mit der Qualifikation des bisheri-       hier wird das zu prüfende Objekt eingetragen, entwe-
gen Sachverständigen durchgeführt werden, werden übli-           der die Anlage (z. B. Ruderanlage), die Einrichtung (z. B.
cherweise auf den Dokumenten bescheinigt, die für diese          Anker­winde) oder die Ausrüstung (z. B. Rettungsweste)
Prüfungen vorgeschrieben sind.                               •   Einbauort/Unterscheidungsmerkmal:
                                                                 da verschiedene Prüfobjekte mehrfach an Bord vor-
Gibt es keine vorgeschriebenen Formulare, soll das Form-         kommen können (z. B. Anker­winde vorn, achtern, diver-
blatt in Anhang 3 zur Erfüllung der Dokumentationspflicht        se Rettungs­westen), erfolgt hier eine sinnvolle Bezeich-
eingesetzt werden. Das ist überwiegend dort der Fall, wo         nung zur Unterscheidung
eine Prüfung durch Sachkundige oder zur Prüfung befä-        •   Prüf-/Rechtsgrundlage:
higte Personen mit der Qualifikation des bisherigen Sach-        hier wird angegeben, auf welcher Rechtsgrundlage die
kundigen durchgeführt wird (siehe Abschnitt 2.3.2.3 und          Prüfung erfolgte (siehe Anlage 4)
2.3.2.5) und für die in den jeweiligen Prüf- bzw. Rechts-    •   Art/Umfang der Prüfung:
grundlagen keine eigenen Bescheinigungen vorgeschrie-            hier wird der Prüfumfang genau angegeben
ben oder empfohlen sind.                                     •   Befund und erforderliche Maßnahmen:
                                                                 Angabe der Mängelfreiheit oder Nennung der einzelnen
Das Formblatt kann in der Papierversion als Kopiervorlage        bei der Prüfung vorgefundenen und nicht sofort abstell-
dienen; in der elektronischen Version kann es direkt aus-        baren Mängel
gefüllt und abgespeichert und/oder ausgedruckt werden.       •   Mängel behoben am/durch:
Es soll so umfassend wie möglich eingesetzt werden. Fol-         Angaben, wenn Mängel später behoben wurden
gende Eintragungen sind zu machen:                           •   Streichung der Alternativen entsprechend dem Ergeb-
• Schiffsart und -name:                                          nis der Prüfung bzw. der erfolgten Ausbesserung
   um insbesondere in Betrieben mit mehreren Fahrzeu-        •   Name und Funktion der Prüfenden:
   gen die spätere Zuordnung der Prüfbescheinigung si-           Funktion bei betriebsinternen Prüfenden (z. B. Schiffs-
   cher zu stellen                                               führerin oder Schiffsführer); bei Betriebsfremden:
• Europäische Schiffsnummer (sofern vorhanden):                  Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der prüfenden Person
   um spätere Zuordnung der Prüfbescheinigungen, z. B.
   bei Namens- oder Eignerwechsel, sicher zu stellen
• Betreibende:
   hier werden die Betreiberinnen und Betreiber (Ausrüs-
   terinnen und Ausrüster) des Schiffes genannt, nicht die
   Eigner, wenn das andere (juristische) Personen sein
   sollten

                                                                                                                         17
Anhang 3 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021

                                                      Bescheinigung
                                             über die Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord

 durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß Betriebssicherheitsvorordnung *

 durch eine/n Sachkundige/n gemäß Rechtsvorschriften der UV-Träger *

 durch eine/n Sachkundige/n gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung *
                                                                               Europäische
 Schiffsart und -name
                                                                               Schiffsnummer
 Betreiber

 Art des Arbeitsmittels

 Einbauort/Unterscheidungsmerkmal

 Prüf-/Rechtsgrundlage

 Art/Umfang der Prüfung

 *)   Zutreffendes ankreuzen

 Befund und erforderliche Maßnahmen                                                                 Mängel behoben

                                                                                               am                    durch

 Arbeitsmittel –    erfüllt/  erfüllt nicht – die Anforderungen der o.g. Rechtsgrundlage. *

 Einem Weiterbetrieb stehen –    keine Bedenken/   Bedenken – entgegen. *

 Eine Nachprüfung ist –    nicht erforderlich/   erforderlich. *
 Spätester Termin der nächsten regelmäßigen
 Prüfung

 Name und Funktion der/des Prüfenden

 (bei Betriebsfremden: Arbeitgeber)

 *)   Zutreffendes ankreuzen

 Ort                            Datum Unterschrift

18
Anhang 4
Katalog möglicher prüfpflichtiger Anlagen, Einrichtungen
und A
    ­ usrüstungen

In diesem Anhang ist zu jedem einzelnen Objekt (Anlage,
Einrichtung oder Ausrüstung) ein Prüfschema abgebildet,
das sich an den in Abschnitt 3.1 erläuterten fünf W-Fragen
orientiert. Das jeweilige Prüfschema soll als Grundlage
für eine auf das spezielle Fahrgastschiff zugeschnittene
Prüfliste in Anhang 5 dienen, die zum Ausfüllen und Doku-
mentieren sowie als Instrument zur Terminverfolgung er-
stellt werden kann.

                                                             19
20
     1. Anlagen

      Nr.   Prüfgegenstand             Grundlage                 Prüfart               Prüfung durch                    Termin/Frist          Dokumentation              Bemerkungen

      1.1   Abklappbare Sonnen- § 14 BetrSichV,                   Wiederkehrende       Zur Prüfung befähigte Person     Mindestens jährlich   Prüfaufzeichnungen
            dächer              DGUV Regel 113-020               ­Prüfung

      1.2    Bugklappen –              § 14 BetrSichV i. V. m.   Erstmalige Prüfung,   Zur Prüfung befähigte Person     Vor erstmaliger In-   Prüfaufzeichnungen
            ­hy­ draulischer Antrieb   DGUV Information          Wiederinbetrieb-                                       betriebnahme
                                       209-070                   nahme

                                       § 14 BetrSichV i. V. m.    Wiederkehrende       Zur Prüfung befähigte Person     Gemäß Gefähr-         Prüfaufzeichnungen         Schlauchleitun-
                                       DGUV Information          ­Prüfung                                               dungsbeurteilung                                 gen spätestens alle
                                       209-070                                                                                                                           6 ­Jahre wechseln
                                       DGUV Regel 113-020

      1.3   CO2-Warnanlage             § 14 BetrSichV            Erstmalige Prüfung    Zur Prüfung befähigte Person                           Prüfaufzeichnungen         nach Hersteller­
                                                                                                                                                                         angaben

                                       § 14 BetrSichV            Wiederkehrende        Zur Prüfung befähigte Person     Mindestens alle       Prüfaufzeichnungen         nach Hersteller­
                                                                 Prüfung                                                2 Jahre                                          angaben

      1.4   Druckbehälter für den § 23 DGUV Vorschrift 65        Erstmalige Prüfung    Sachverständige/r                Vor erstmaliger In-   Formular der BG Verkehr,   Liste der Sachver­
            Schiffsbetrieb        Art. 8.01 ES-TRIN                                    • der anerkannten Klassen        betriebnahme          als Sammelmappe füh-       ständigen in
                                                                                       • der techn. Überwachung                               ren. Formulare hält die/   www.bg-verkehr.de,
                                                                                       • von der BG Verkehr anerkannt                         der Sachverständige vor    Kopie der Prüfbe-
                                                                                                                                                                         scheinigung an BG
                                       § 24 DGUV Vorschrift 65   Wiederkehrende        Sachverständige/r                Mindestens alle                                  Verkehr
                                                                                                                                                                                               Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021

                                       Art. 8.01 ES-TRIN         Prüfung (innere und   • der anerkannten Klassen        5 Jahre
                                                                 äußere Prüfung)       • der techn. Überwachung
                                                                                       • von der BG Verkehr anerkannt

                                       § 24 DGUV Vorschrift 65   Wiederkehrende        Sachverständige/r                Mindestens alle
                                                                 ­Prüfung (Wasser-     • der anerkannten Klassen        10 Jahre
                                                                  druckprüfung)        • der techn. Überwachung
                                                                                       • von der BG Verkehr anerkannt

                                       § 26 DGUV Vorschrift 65   Außerordentliche      Sachverständige/r                Vor Wiederinbe-
                                       Art. 8.01 ES-TRIN         Prüfung               • der anerkannten Klassen        triebnahme nach
                                                                                       • der techn. Überwachung         einer Änderung
                                                                                       • von der BG Verkehr anerkannt   oder Instand­
                                                                                                                        setzung
Nr.   Prüfgegenstand        Grundlage               Prüfart              Prüfung durch                    Termin/Frist          Dokumentation            Bemerkungen

     1.5   Elektrische Anlagen – § 5 DGUV Vorschrift 3   Erstmalige Prüfung   Elektrofachkraft                 Vor erstmaliger       Prüfaufzeichnungen       Ist nicht erforderlich,
           ortsfest (Bordnetz)   und 4                                                                         ­Inbetriebnahme                                wenn der Errichter be-
                                                                                                                                                              stätigt, dass die elek-
                                                                                                                                                              trische Anlage den
                                                                                                                                                              Bestimmungen der
                                                                                                                                                              DGUV Vorschrift 3 und
                                                                                                                                                              4 entsprechend be-
                                                                                                                                                              schaffen ist.

                                 § 5 DGUV Vorschrift 3   Wiederkehrende       Elektrofachkraft                 Mindestens alle 4     Prüfaufzeichnungen
                                 und 4                   Prüfung                                               Jahre

                                 § 5 DGUV Vorschrift 3   Außerordentliche     Elektrofachkraft                 Vor der Wiederin-     Prüfaufzeichnungen
                                 und 4                   Prüfung                                               betriebnahme nach
                                                                                                               einer Änderung
                                                                                                               oder Instandset-
                                                                                                               zung

     1.6   Elektrische Syste-    Art. 19.10 ES-TRIN      Wiederkehrende       Elektrofachkraft                 Erneuerung Schiffs-   Formulare hält die/der   Liste der Sachverstän-
           me – Isolationswider-                         Prüfung                                               attest                Sachverständige vor.     digen bei der GDWS,
           stände und Erdung                                                                                                                                  Bescheinigung muss
                                                                                                                                                              sich an Bord befinden

     1.7   Feuerlöschanlage-     Art. 13.04 ES-TRIN      Erstmalige Prüfung   Sachverständige/r                Vor erstmaliger       Formulare hält die/der
           stationär             Art. 13.05 ES-TRIN                           • der anerkannten Klassen        ­Inbetriebnahme       Sachverständige vor
                                                                              • einer akkreditierten Prüf­
                                                                                institution
                                                                              • von der BG Verkehr anerkannt

                                 Art. 13.04 ES-TRIN      Wiederkehrende        Sachverständige/r               Mindestens alle       Formulare hält die/der
                                 Art. 13.05 ES-TRIN      Prüfung               oder Sachkundige/r einer        2 Jahre               Sachverständige vor
                                                                              ­Fachfirma

                                 Art. 13.04 ES-TRIN      Außerordentliche     Sachverständige/r                Vor Wiederinbe-       Formulare hält die/der
                                 Art. 13.05 ES-TRIN      Prüfung              • der anerkannten Klassen        triebnahme nach       Sachverständige vor
                                                                              • einer akkreditierten Prüf­     Auslösung
                                                                                institution
                                                                              • von der BG Verkehr anerkannt

                                 Art. 13.04 ES-TRIN      Außerordentliche     Sachverständige/r                Vor Wiederin­         Formulare hält die/der
                                 Art. 13.05 ES-TRIN      Prüfung              • der anerkannten Klassen        betriebnahme          Sachverständige vor
                                                                              • einer akkreditierten Prüf­     nach einer Ände-
                                                                                institution                    rung oder Instand­
                                                                              • von der BG Verkehr anerkannt   setzung

21
                                                                                                                                                                                        Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021
22
     Nr.    Prüfgegenstand         Grundlage                Prüfart              Prüfung durch                   Termin/Frist           Dokumentation         Bemerkungen

     1.8    Feueralarmsystem       Anweisung                Erstmalige Prüfung   Sachverständige/r                Vor erstmaliger       Prüfaufzeichnungen
                                   ESI-II-12 ES-TRIN                                                             ­Inbetriebnahme

                                   Anweisung                Wiederkehrende       Sachkundige/r einer Fachfirma   Mindestens alle        Prüfaufzeichnungen
                                   ESI-II-12 ES-TRIN        Prüfung                                              2 Jahre

                                   Anweisung                Außerordentliche     Sachverständige/r                Vor Wiederinbe-       Prüfaufzeichnungen
                                   ESI-II-12 ES-TRIN        Prüfung                                               triebnahme nach
                                                                                                                  einer Änderung oder
                                                                                                                 ­Instandsetzung

     1.9    Flüssiggasanlage       § 42 DGUV Vorschrift     Erstmalige Prüfung   Zur Prüfung befähigte Person/   Vor erstmaliger In-    Prüfaufzeichnungen,
                                   60 und 61 i. V. m.                            Sachverständige/r               betriebnahme           Eintrag ins
                                   DGUV Regel 110-006                            • von der GDWS anerkannt                               Schiffszeugnis
                                   Art. 17.13 ff. ES-TRIN
                                                                                                                                                              •   Liste der
                                   § 42 DGUV Vorschrift     Wiederkehrende       Zur Prüfung befähigte Person/   Mindestens alle 3      Prüfaufzeichnungen,       ­Sachverständigen
                                   60 und 61 i.V. m.        Prüfung              Sachverständige/r               Jahre                  Eintrag ins                in www.elwis.de
                                   DGUV Regel 110-006                            • von der GDWS anerkannt                               Schiffszeugnis
                                   Art. 17.13 ff. ES-TRIN                                                                                                     •   Kopie der
                                                                                                                                                                  Prüfbeschei­nigung
                                   § 42 DGUV Vorschrift     Außerordentliche     Zur Prüfung befähigte Person/   Vor Wiederinbe-        Prüfaufzeichnungen,       an GDWS
                                   60 und 61 i. V. m.       Prüfung              Sachverständige/r               triebnahme nach        Eintrag ins
                                   DGUV Regel 110-006                            • von der GDWS anerkannt        einer Änderung         Schiffszeugnis
                                   Art. 17.13 ff. ES-TRIN                                                        oder Instandset-
                                                                                                                 zung
                                                                                                                                                                                       Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021

     1.10   Gaswarnanlage für      Anweisung                Erstmalige Prüfung   Sachkundige/r oder              Vor erstmaliger        Prüfaufzeichnungen     Herstellerangaben
            Flüssiggasanlagen zu   ESI-III-5 ES-TRIN                             Sachverständige/r               ­Inbetriebnahme                              ­beachten
            Haushaltszwecken
                                   Anweisung                Wiederkehrende       Sachkundige/r oder              regelmäßig laut        Prüfaufzeichnungen     Herstellerangaben
                                   ESI-III-5 ES-TRIN        Prüfung              Sachverständige/r               ­Herstellerangaben                           ­beachten

                                   Anweisung                Außerordentliche     Sachkundige/r oder              Vor Wiederinbe-        Prüfaufzeichnungen
                                   ESI-III-5 ES-TRIN        Prüfung              Sachverständige/r               triebnahme nach
                                                                                                                 einer Änderung
                                                                                                                 oder Instandset-
                                                                                                                 zung

     1.11   Getränkeschank­        §§ 3 u. 4 ArbSchG        Erstmalige Prüfung   Sachkundigenprüfung durch       vor der ersten         Betriebsbuch          Baumusterprüf­
            anlage                                                               ­zuständige Behörde             ­Inbetriebnahme                              bescheinigung muss
                                                                                                                                                              ­vorliegen

                                   VDI 6022                 Wiederkehrende       Sachkundige/r                   Mindestens alle        Betriebsbuch          Baumusterprüf­
                                                            Prüfung                                              2 Jahre                                      bescheinigung muss
                                                                                                                                                              ­vorliegen
Nr.    Prüfgegenstand          Grundlage                 Prüfart               Prüfung durch                  Termin/Frist          Dokumentation        Bemerkungen

     1.12   Hydraulische ­Anlagen   § 14 BetrSichV i. V. m.   Erstmalige Prüfung.   Zur Prüfung befähigte Person   Vor erstmaliger       Prüfaufzeichnungen
            (z. B. ­Ruderanlage     DGUV Information          Wiederinbetrieb-                                     ­Inbetriebnahme
            Steuerhauslift,         209-070                   nahme
            ­Winden, Krane,
             ­Pumpenantriebe)       § 14 BetrSichV i.V. m.    Wiederkehrende        Zur Prüfung befähigte Person   Gemäß Gefähr-         Prüfaufzeichnungen   Schlauchleitun-
                                    DGUV Information          Prüfung                                              dungsbeurteilung                           gen spätestens alle
                                    209-070                                                                                                                   6 ­Jahre wechseln
                                    DGUV Regel 113-020

     1.13   Klimaanlage             §§ 3 und 4 ArbSchG        Wiederkehrende        Hersteller,                    Mindestens alle       Prüfaufzeichnungen   Bei Anlagen
                                    i. V. m.                  Prüfung / Hygiene-    autorisierte Fachfirmen        2 bzw. 3 Jahre                             • mit Befeuchtung:
                                    VDI 6022                  inspektion                                                                                        2 Jahre
                                                                                                                                                              • ohne Befeuchtung:
                                                                                                                                                                3 Jahre

     1.14   ­Rudermaschine –        Art. 6.03 ES-TRIN         Wiederkehrende        Fachfirma                      Mindestens alle 8     Prüfaufzeichnungen
             ­hydraulische                                    Prüfung                                              Jahre
              ­Antriebsanlage

     1.15    Steuereinrichtun-      Art. 6.09 ES-TRIN         Wiederkehrende        Sachkundige/r                  Mindestens alle 3     Prüfaufzeichnungen
             gen – motorisch                                  Prüfung                                              Jahre
            ­betrieben

     1.16   Trinkwasseranlage       § 14 TrinkwV              Probenahme            Gesundheitsamt                 Vor erstmaliger In-   Amtliches Formular
                                                                                                                   betriebnahme

                                    § 14 TrinkwV              Probenahme            Gesundheitsamt                 Mindestens jährlich   Amtliches Formular

23
                                                                                                                                                                                    Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021
24
     2. Einrichtungen

     Nr.   Prüfgegenstand       Grundlage              Prüfart              Prüfung durch           Termin/Frist              Dokumentation                Bemerkungen

     2.1   Aufzugsanlagen       § 15 BetrSichV         Erstmalige Prüfung   Zugelassenen            Vor erstmaliger Inbe-     Prüfaufzeichnungen der       Prüfbescheinigungen sind
                                                                            Überwachungsstelle      triebnahme                zugelassenen                 während der gesamten Ver-
                                                                                                                              Überwachungsstelle;          wendungsdauer am Be-
                                                                                                                              Prüfplakette in der Kabine   triebsort aufzubewahren

                                § 16 BetrSichV         Wiederkehrende       Zugelassenen            Gemäß Gefährdungs­        Prüfaufzeichnungen der       Prüfbescheinigungen sind
                                                       Prüfung              Überwachungsstelle      beurteilung;              zugelassenen                 während der gesamten Ver-
                                                                                                    mindestens jedoch alle    Überwachungsstelle;          wendungsdauer am Be-
                                                                                                    2 Jahre                   Prüfplakette in der Kabine   triebsort aufzubewahren

                                § 15 BetrSichV         Außerordentliche     Zugelassenen            Vor Wiederinbetrieb­      Prüfaufzeichnungen der       Prüfbescheinigungen sind
                                                       Prüfung              Überwachungsstelle      nahme nach einer          zugelassenen                 während der gesamten Ver-
                                                                                                    ­Änderung oder            Überwachungsstelle;          wendungsdauer am Be-
                                                                                                     ­Instandsetzung          Prüfplakette in der Kabine   triebsort aufzubewahren

     2.2   Einrichtungen zur    § 14 BetrSichV         Erstmalige Prüfung   Zur Prüfung befähigte   Vor erstmaliger Inbe-     Prüfaufzeichnungen           DIN EN 15272-2:2007-06
           Seilführung (Um-                                                 Person                  triebnahme                                             DIN EN 15272-3:2008-02
           lenkrolle, Rollen-                                                                                                                              DIN EN 15272-4:2007-12
           bock, Klüse)
                                § 14 BetrSichV         Wiederkehrende       Zur Prüfung befähigte   Gemäß Gefährdungs­        Prüfaufzeichnungen
                                                       Prüfung              Person                  beurteilung

                                § 14 BetrSichV         Außerordentliche     Zur Prüfung befähigte   Vor Wiederinbetriebnah-   Prüfaufzeichnungen
                                                       Prüfung              Person                  me nach einer Änderung
                                                                                                                                                                                       Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021

                                                                                                    oder Instandsetzung;
                                                                                                    nach außergewöhnli-
                                                                                                    chen Ereignissen

     2.3   Fahrtenschreiber     Abschnitt V Anlage 5   Erstmalige Prüfung   Zugelassene/an-         Vor erstmaliger Inbe-     Installations- und Funk-
                                ES-TRIN                                     erkannte Fachfirma      triebnahme                tionsprüfbescheinigung

                                Abschnitt V Anlage 5   Wiederkehrende       Zugelassene/an-         Mindestens alle 5 Jahre   Installations- und Funk-
                                ES-TRIN                Prüfung              erkannte Fachfirma                                tionsprüfbescheinigung

                                Abschnitt V Anlage 5   Außerordentliche     Zugelassene/an-         Vor Wiederinbetriebnah-   Installations- und Funk-
                                ES-TRIN                Prüfung              erkannte Fachfirma      me nach einer Änderung    tionsprüfbescheinigung
                                                                                                    oder Instandsetzung
Nr.   Prüfgegenstand         Grundlage                Prüfart              Prüfung durch           Termin/Frist              Dokumentation        Bemerkungen

     2.4   Krane (Tragkraft bis   Art. 14.12 ES-TRIN,      Erstmalige Prüfung   Sachverständige/r        Vor erstmaliger          Prüfaufzeichnungen   Liste der Sachverständigen
           2000 kg)               DGUV Grundsatz 309-001                        • der anerkannten       ­Inbetriebnahme                                auf www.bg-verkehr.de
                                                                                  Klassen
                                                                                • der techn. Überwa-
                                                                                  chung
                                                                                • von BG Verkehr
                                                                                  oder GDWS
                                                                                  anerkannt

                                  Art. 14.12 ES-TRIN,      Wiederkehrende       Sachkundige/r           Mindestens jährlich       Prüfaufzeichnungen
                                  DGUV Grundsatz 309-001   Prüfung

                                  Art. 14.12 ES-TRIN       Wiederkehrende       Sachverständige/r       Mindestens alle           Prüfaufzeichnungen   Liste der Sachverständigen
                                                           Prüfung              • der anerkannten       10 Jahre                                       auf www.bg-verkehr.de
                                                                                  Klassen
                                                                                • der techn. Überwa-
                                                                                  chung
                                                                                • von BG Verkehr
                                                                                  oder GDWS
                                                                                  ­anerkannt

                                  Art. 14.12 ES-TRIN,      Außerordentliche     Sachverständige/r       Vor Wiederinbetrieb­      Prüfaufzeichnungen
                                  DGUV Grundsatz 309-001   Prüfung              • der anerkannten       nahme nach einer
                                                                                  Klassen               ­Änderung oder Instand-
                                                                                • der techn.             setzung
                                                                                  ­Überwachung
                                                                                • von BG Verkehr
                                                                                   oder GDWS
                                                                                   anerkannt

     2.5   Krane (Tragkraft       § 14 BetrSichV           Erstmalige Prüfung   Zur Prüfung befähigte   Vor erstmaliger Inbe-     Prüfaufzeichnungen   Prüfaufzeichnungen sind
           über 2000 kg), zu-     DGUV Grundsatz 309-001                        Person / Prüfsach-      triebnahme                                     über die gesamte Verwen-
           sätzlich zu 2.4                                                      verständige/r nach                                                     dungsdauer aufzubewahren
                                                                                Abschnitt 1 Anhang 3
                                                                                BetrSichV

                                  § 14 BetrSichV           Wiederkehrende       Zur Prüfung befähigte   Nach Abschnitt 1          Prüfaufzeichnungen   Prüfaufzeichnungen sind
                                  DGUV Grundsatz 309-001   Prüfung              Person / Prüfsach-      ­ nhang 3 BetrSichV
                                                                                                        A                                              über die gesamte Verwen-
                                                                                verständige/r nach                                                     dungsdauer aufzubewahren
                                                                                Abschnitt 1 Anhang 3
                                                                                BetrSichV

25
                                                                                                                                                                                    Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021
26
     Nr.    Prüfgegenstand       Grundlage                 Prüfart                Prüfung durch           Termin/Frist              Dokumentation             Bemerkungen

     2.6    Kompass auf          § 6.02 Anhang III         Erstmalige Prüfung     Vom BSH anerkannte       Vor erstmaliger          Formulare hält die/der    Liste der Kompassregulie-
            ­Magnet-Basis        ­BinSchUO                                        Kompassregulierer       ­Inbetriebnahme           Sachverständige vor       rer auf
                                                                                                                                                              www.deutsche-flagge.de
                                 § 6.02 Anhang III         Wiederkehrende         Vom BSH anerkannte      Vor Verlängerung          Formulare hält die/der
                                 ­BinSchUO                 Prüfung                Kompassregulierer       des Schiffszeugnisses     Sachverständige vor

     2.7     Navigationsra-      Art. 2 Abschnitt III      Erstmalige Prüfung     Zugelassene/an-          Vor erstmaliger          Bescheinigung über
             daranlagen und      Anlage 5 ES-TRIN                                 erkannte Fachfirma      ­Inbetriebnahme           ­Einbau und Funktion
            ­Wendeanzeiger                                                                                                           von Radaranlagen und
                                                                                                                                     ­Wendeanzeiger

                                 Art. 7 Abschnitt III      Wiederkehrende         Zugelassene/an-         Vor Verlängerung des      Bescheinigung über Ein-
                                 Anlage 5 ES-TRIN          Prüfung                erkannte Fachfirma      Schiffszeugnisses         bau und Funktion von
                                                                                                                                    Radaranlagen und Wen-
                                                                                                                                    deanzeiger

     2.8     Rolltreppen         § 14 BetrSichV            Vor der ersten Inbe-   Zur Prüfung befähigte                             Formulare hält die/der
            ­(Fahrtreppen)       VdTÜV 1504                triebnahme             Person                                            Sachverständige vor

                                 § 14 BetrSichV            Wiederkehrende         Zur Prüfung befähigte   Mindestens alle 2 Jahre
                                 VdTÜV 1504                Prüfung                Person

                                 § 14 BetrSichV            außerordentliche       Zur Prüfung befähigte                             Formulare hält die/der
                                 VdTÜV 1504                Prüfung                Person                                            Sachverständige vor

     2.9    Schlepphaken/        § 44 DGUV Vorschrift 60   Erstmalige Prüfung     Sachverständige/r       Vor erstmaliger Inbe-     Prüfaufzeichnungen
                                                                                                                                                                                          Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021

            Slipeinrichtung      und 61                                           • der anerkannten       triebnahme
                                                                                    Klassen
                                                                                  • zur Prüfung befä-
                                                                                    higte Person

                                 § 44 DGUV Vorschrift 60   Wiederkehrende         Sachverständige/r       Mindestens alle 2 Jahre   Prüfaufzeichnungen
                                 und 61                    Prüfung                • der anerkannten
                                                                                    Klassen
                                                                                  • zur Prüfung befä-
                                                                                    higte Person

     2.10   Spannvorrichtun-     § 14 BetrSichV            Wiederkehrende         Zur Prüfung befähigte   Gemäß Gefährdungs­        Prüfaufzeichnungen        Herstellerangaben
            gen – handbetätigt                             Prüfung                Person                  beurteilung

                                 § 14 BetrSichV            Außerordentliche       Zur Prüfung befähigte   Vor Wiederinbetriebnah-
                                                           Prüfung                Person                  me nach einer Änderung
                                                                                                          oder Instandsetzung
Sie können auch lesen