Prüfinformation Fahrgastschiff 214-036
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kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Binnenschifffahrt, Wasserfahrzeuge, Hafenanlagen des Fachbereichs Verkehr und Landschaft der DGUV Ausgabe: Oktober 2021 DGUV Information 214-036 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p214036 © Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Bildnachweis Titelbild, Abb. 2–4, 6–11: © André Heger, BG Verkehr Abb. 1, 5: © Marcel Bouillon
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorbemerkung......................................................................................... 5 Anhang 1 Literaturverzeichnis.............................................................................. 15 1 Anwendungsbereich............................................................ 6 Anhang 2 2 Grundlagen............................................................................... 7 Abkürzungsverzeichnis....................................................................... 16 2.1 Welche Vorschriften erfordern Prüfungen?.............. 7 2.1.1 Allgemeines.............................................................................. 7 Anhang 3 2.1.2 Staatliches Arbeitsschutzrecht...................................... 7 Muster „Bescheinigung der Prüfung eines 2.1.3 Verkehrsrecht........................................................................... 8 Arbeitsmittels an Bord durch zur Prüfung 2.1.4 Recht der Unfallversicherungsträger........................... 9 befähigte Personen oder Sachkundige“.................................... 17 2.2 Mögliche Rechtsfolgen....................................................... 9 2.2.1 Allgemeines.............................................................................. 9 Anhang 4 2.2.3 Arbeitsmittel............................................................................. 9 Katalog möglicher prüfpflichtiger Anlagen, 2.2.4 Überwachungsbedürftige Anlagen............................... 9 Einrichtungen und Ausrüstungen.................................................. 19 2.2.5 Rechtsfolgen bei fehlender Dokumentation........... 10 2.3 Was bedeutet Prüfen?......................................................... 11 Anhang 5 2.3.1 Welche Formen der Prüfung gibt es?........................... 11 Fahrgastschiffsbezogene Prüfliste 2.3.2 Wer führt die Prüfungen durch?...................................... 11 mit Terminverfolgung........................................................................... 31 3 Prüfumfang............................................................................... 13 3.1 Prüfschema............................................................................... 13 3.1.1 Allgemeines.............................................................................. 13 3.1.2 Was muss geprüft werden?............................................... 13 3.1.3 Wer muss prüfen?.................................................................. 13 3.1.4 Wann muss geprüft werden?........................................... 13 3.1.5 Wie muss geprüft werden?................................................ 13 3.1.6 Welche Dokumentation muss erfolgen?.................... 14 3.2 Verschiedene Prüfungen an einem Objekt............... 14 4
Vorbemerkung Die vorliegende DGUV Information 214-036 ersetzt die bis- DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unter- herige BG-Information 5105-3 Ausgabe Januar 2010. Die nehmer und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Inhalte dieser DGUV Information wurden entsprechend Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regel- Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzei- werk der Unfallversicherungsträger aktualisiert. gen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbe- dingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen • des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), • der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und de- ren technischen Regeln (TRBS), • der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und deren technischen Regeln (ASR) und • der Unfallversicherungsträger, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. 5
1 Anwendungsbereich Die Art und Anzahl der Prüfgegenstände (das können Die Anhänge 3 und 5 sind auch als Download erhältlich. umfangreiche, komplette Anlagen, fest eingebaute Ein- Sie ermöglichen, dass die Auflistung der prüfpflichtigen richtungen oder lose mitgeführte Ausrüstungen sein) an Objekte ohne großen Aufwand zeitnah auf die sich mögli- Bord von Fahrgastschiffen sind von Schiff zu Schiff unter- cherweise ändernden individuellen Bedürfnisse reduziert schiedlich, werden immer umfangreicher und somit oft bzw. erweitert werden kann und erleichtern eine Termin- in der Gesamtheit anspruchsvoller. Mit dieser Prüfinfor- überwachung der erforderlichen Wiederholungsprüfungen. mation erhalten Nutzerinnen und Nutzer – in der Regel Schiffsführerinnen und Schiffsführer – einen Leitfaden, Die vorliegende DGUV Information soll als komprimierte der in zweckmäßiger Form einen Überblick über die not- Übersicht dienen, daher wurde hier auf die Angabe der wendigen Prüfungen und die mit ihnen verbundenen Do- jeweiligen Prüfungsinhalte verzichtet. Die aufgeführten kumentationen für den Betrieb seines Fahrgastschiffes Verweise auf Rechtsgrundlagen bzw. Vorschriften ermög bietet. Sie erleichtern somit den Verantwortlichen die Er- lichen jedoch, bei Bedarf schnell und unkompliziert wei- füllung ihrer sicherheitsrelevanten Aufgaben. tere Informationen zu den Prüfungsinhalten zu finden. Die in Anhang 4 tabellarisch gegliederte Aufzählung der in Die in dieser Prüfinformation nicht erwähnten, aber be- Frage kommenden Prüfobjekte bietet – ohne Anspruch auf triebsüblichen Kontrollen (u. a. gemäß Bedienungsan- Vollständigkeit – eine Übersicht der an Bord eines Fahr- leitungen oder betriebsinternen Arbeits- und Betriebs gastschiffes vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und anweisungen) können auf Wunsch in Anhang 5 individuell Ausrüstungen. Die Übersicht listet möglichst umfassend ergänzt werden. alle prüfpflichtigen Objekte eines Fahrgastschiffes auf, so- weit sich deren jeweilige Prüfpflicht aus Vorschriften oder Für Fahrgastschiffe, die den Vorschriften einer anerkann- Regeln ergeben. Anhang 5 hilft bei der Erfassung der indi- ten Klassifikationsgesellschaft entsprechen, sind in die- viduell relevanten Prüfobjekte eines Fahrgastschiffes. ser Prüfinformation keine Detailprüfungen aufgeführt, die ausschließlich anlässlich einer Klassenbesichtigung durchgeführt werden müssen. Diese Prüfungen und de- ren Dokumentation werden von der Klassifikationsgesell- schaft und nicht von Schiffseignerinnen und Schiffseig- nern veranlasst und verantwortet. Abb. 1 Prüfungen sind oraussetzung für den V sicheren Betrieb 6
2 Grundlagen 2.1 Welche Vorschriften erfordern Prüfungen? berücksichtigen, dass im Zuge der sogenannten Ent- bürokratisierungspolitik immer mehr Vorschriften der 2.1.1 Allgemeines Unfallversicherungsträger mit konkret formulierten An- forderungen (auch an Prüffristen) zu Gunsten staatlicher Rechtsgrundlagen für die Prüfung von Anlagen, Einrichtun- Vorschriften mit allgemeiner Nennung des Schutzzieles gen und Ausrüstungen auf Fahrgastschiffen lassen sich zurückgezogen werden. Für Unternehmer ergibt sich auf- in Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechtes, des grund dessen mehr Verantwortung bei der Ermittlung und Verkehrsrechtes sowie im Recht der Unfallversicherungs Festlegung der erforderlichen Prüfungen. träger finden. 2.1.2 Staatliches Arbeitsschutzrecht Staatliches Arbeitsschutzrecht verlangt eine umfassende Überprüfung und Dokumentation derjenigen an Bord be- Das für die Prüfungen maßgebliche staatliche Arbeits- findlichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen, die schutzrecht ist in folgenden Vorschriften geregelt (Quellen nicht unmittelbar dem Betrieb des Fahrgastschiffes die- siehe Anhang): nen (z. B. Landungsklappen, Ladegeschirr). Dies erfordert • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) u. a. die regelmäßige Überprüfung der Arbeits- und Ge- • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den sundheitsgefahren, denen die Besatzung ausgesetzt sind dazu erlassenen Technischen Regeln für Betriebs (Gefährdungsbeurteilung). sicherheit (TRBS) • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit der dazu Weiterhin handelt es sich um Anforderungen des Ver- erlassenen 9. Verordnung zum ProdSG (Maschinen kehrsrechts, deren Einhaltung und Dokumentation eine verordnung) Zulassung des Fahrgastschiffes zum Verkehr erst ermög- licht. Dazu zählen auch die Verkehrsvorschriften, die von Alles, was bezüglich Bau und Ausrüstung in den staatli- den Betreibenden eines Fahrgastschiffes für bestimmte chen Vorschriften über die Verkehrszulassung (z. B. Bin- Fahrtgebiete zusätzliche Einrichtungen und Ausrüstungen nenschiffsuntersuchungsordnung – siehe Abschnitt 2.1.3) fordern. gefordert wird, ist Teil des Fahrgastschiffes und wird nicht durch das Produktsicherheitsgesetz, sondern durch die Die DGUV Vorschriften und Regeln zielen insbesonde- in den Abschnitten 2.1.3 und 2.1.4 genannten Vorschriften re auf den sicheren Betrieb des Fahrgastschiffes ab. geregelt. Sie ergänzen insofern das staatliche Arbeitsschutz- recht und stellen weitere Anforderungen. Hierbei ist zu Abb. 2 Gerade Ankerwinden müssen geprüft sein Abb. 3 Auch in der BinSchUO sind Prüfungen geregelt. 7
Grundlagen Abb. 4 Regelmäßig geprüft bringt es Sicherheit Dazu gehören Für den Bereich Betrieb und Prüfung sämtlicher an Bord • die Hauptmaschine einschließlich sämtlicher Hilfs- befindlicher Bauteile, Einrichtungen und Ausrüstungen aggregate (z. B. Pneumatik, Hydraulik, Generatoren, ist – neben den einschlägigen DGUV Vorschriften – die Wasserpumpen), Ausrüstung und Zubehör (z. B. Betriebssicherheitsverordnung mit den dazu erlassenen Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen, Technischen Regeln für Betriebssicherheit heranzuziehen. Rohrleitungen, Tanks), Im Rahmen dieser Prüfinformation sind hier besonders zu • das Bugstrahlruder, nennen • die Ruderanlage, • § 14 BetrSichV für Arbeitsmittel • der Davit, • §§ 15ff BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen • das Ankergeschirr. • TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeits mitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“. Alles was darüber hinausgeht, fällt als Arbeitsmittel unter das Produktsicherheitsgesetz und kann nicht mehr in 2.1.3 Verkehrsrecht Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Unfallversiche- rungsträger geregelt werden, sondern wird durch die in Hierbei sind in erster Linie die Binnenschiffsuntersu- diesem Abschnitt genannten Vorschriften geregelt. chungsordnung (BinSchUO), sowie der Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Solche Maschinen, die nicht der Fortbewegung im weites- (ES-TRIN) zu berücksichtigen. ten Sinne dienen, sind z. B. • das mechanische Lukendach, Bei Fahrgastschiffen, die ausschließlich auf Landeswas- • der Autokran. serstraßen fahren, sind gegebenenfalls zusätzliche Prüf- bestimmungen in den dortigen landesrechtlichen Bauvor- Für den Bereich Bau und Ausrüstungen dieser Maschinen schriften zu beachten. ist die Maschinenverordnung ausschlaggebend. 8
Grundlagen 2.1.4 Recht der Unfallversicherungsträger 2.2.2 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Weiterhin von großer Bedeutung für die Durchführung von Die Verletzung der Prüfpflichten ist eine Ordnungswidrig- Prüfungen auf Fahrgastschiffen – und somit in dieser Prüf- keit oder Straftat. information entsprechend berücksichtigt – ist das Recht der Unfallversicherungsträger. 2.2.3 Arbeitsmittel • DGUV Vorschriften hier besonders: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden – § 42 bis § 44 DGUV Vorschrift 60 und 61 „Wasserfahr- Pflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und zeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“ kann mit einer Geldbuße belegt werden: – § 23 DGUV Vorschrift 62 und 63 „Maschinenanlagen • Prüfung von Arbeitsmitteln vor der ersten Inbetrieb auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“ nahme, – § 23 bis § 27 DGUV Vorschrift 65 „Druckluftbehälter • wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die sol- auf Wasserfahrzeugen“ chen schädlichen Einflüssen unterliegen, dass sie zu • DGUV Regeln gefährlichen Situationen führen können, hier besonders: • unverzügliche außerordentliche Überprüfung von – Abschnitt 6 DGUV Regel 110-006 „Flüssiggasanlagen Arbeitsmitteln nach Eintritt eines außergewöhnlichen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Ereignisses (Unfall, Veränderung, längeres Nichtbenut- Binnenschifffahrt“ zen, Naturereignis), das schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben kann. 2.2 Mögliche Rechtsfolgen Wer durch die vorsätzliche Verletzung einer dieser Prüf- pflichten das Leben oder die Gesundheit Beschäftig- 2.2.1 Allgemeines ter gefährdet, kann darüber hinaus mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen belegt werden. Unternehmer haben nicht nur die ethische Verpflichtung, die Arbeit an Bord so zu gestalten und zu organisieren, 2.2.4 Überwachungsbedürftige Anlagen dass Arbeitsunfälle vermieden werden. Das Unterlassen von Prüfungen der zur Benutzung bereitgestellten Arbeits- Wenn Unternehmer eine überwachungsbedürftige Anlage mittel oder überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. betreiben und diese vorsätzlich oder fahrlässig Druckluftbehälter) und der Dokumentation dieser Prüfun- • ohne vorherige Inbetriebnahmeprüfung erstmalig in gen kann empfindliche juristische Konsequenzen nach Betrieb genommen haben, sich ziehen. • nach ihrer Änderung ohne vorherige Inbetriebnahme- prüfung in Betrieb genommen haben, soweit der Be- trieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wurde, • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- zeitig wiederkehrend prüfen oder • nach Anordnung der Vollziehung nicht oder nicht rechtzeitig außerordentlich prüfen, drohen Geldbußen. Abb. 5 Prüfungen sind auch eine Frage der Verantwortung 9
Grundlagen Darüber hinaus wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geld- Die Bedeutung der Dokumentation zeigt sich nicht nur strafe belegt, wer bei einer Kontrolle durch die zuständige Behörde, son- • eine der zuvor genannten Prüfpflichten wiederholt be- dern spätestens in dem Moment, wenn es zu einem Unfall harrlich verletzt gekommen ist, der im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder mittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage steht. • durch die Verletzung einer dieser Prüfpflichten das Le- ben oder die Gesundheit eines Anderen oder eine frem- Droht dem Unternehmer in einem solchen Fall die Inan- de Sache von bedeutendem Wert gefährdet. spruchnahme auf Zahlung von Schadensersatz, ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren oder ein behördliches 2.2.5 Rechtsfolgen bei fehlender Dokumentation Bußgeld, muss er nachweisen, dass er seinen Sorgfalts- bzw. Prüfpflichten nachgekommen ist. Zur eigenen Absi- Genauso bedeutsam wie die eigentliche Prüfung von cherung ist es daher unerlässlich, dass die durchgeführ- Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen ist ten Prüfungen und Angaben, die auch die ausreichende auch die Dokumentation, aus der u. a. Qualifikation der Prüfenden belegen, entsprechend fest- • die Qualifikation der Prüfenden (siehe Abschnitt 2.3.2), gehalten werden. • die Prüfinhalte und • die Prüfergebnisse hervorgehen müssen (siehe hierzu auch Abschnitt 3.1.6). Abb.6 Selbst am Rettungsring gibt es viel zu prüfen. 10
Grundlagen Abb.7 Das Tauwerk braucht eine regelmäßige Sichtprüfung 2.3 Was bedeutet Prüfen? 2.3.1.2 Wartung Prüfung (siehe Abschnitt 2.3.1.1) und Wartung unterscheiden 2.3.1 Welche Formen der Prüfung gibt es? sich. Während bei der Prüfung der betriebssichere Zustand eines Objektes überwiegend unter dem Gesichtspunkt der 2.3.1.1 Prüfung „im engeren Sinn“ Sicherheit für Mensch und Umwelt begutachtet wird, hat die Unterschieden wird zwischen den folgenden Prüfungen: Wartung den betriebssicheren Zustand überwiegend unter • Erstmalige Prüfung dem Gesichtspunkt des reibungslosen Weiterbetriebes zum Diese erfolgt, bevor eine Anlage erstmals in Betrieb ge- Inhalt. Hier sind besonders die vom Hersteller vorgegebe- nommen wird oder eine Einrichtung oder Ausrüstung nen Angaben zu berücksichtigen. Eine Prüfung kann auch im erstmals verwendet wird. Oftmals erfolgt eine solche Rahmen einer Wartung durchgeführt werden. Prüfung schon beim Hersteller (z. B. bei Druckbehäl- tern), wobei anschließend eine Einbauprüfung an Bord 2.3.1.3 Kontrolle, Sichtkontrolle vorgenommen wird. Hier geht es insbesondere um die unmittelbar vor dem • Wiederkehrende Prüfung Einsatz einer Ausrüstung (z. B. Rettungsweste) geforder- Diese erfolgt, bevor eine bestimmte, auf das zu prüfen- ten Sichtkontrollen, die die Benutzerinnen und Benutzer de Objekt bezogene (z. B. einjährige) Frist abgelaufen meist mit geringem Aufwand und ohne vertiefte Fach- ist. kenntnis vornehmen können. • Außerordentliche Prüfung Diese erfolgt, bevor eine Anlage, Einrichtung oder Aus- 2.3.2 Wer führt die Prüfungen durch? rüstung nach einem bestimmten Ereignis erstmals wie- der in Betrieb genommen wird. Ein solches Ereignis 2.3.2.1 Behörden ist z. B. ein Unfall, ein Umbau oder eine Schadensbe- Bestimmte Prüfungen obliegen der jeweils zuständigen seitigung nach Havarie, aber auch eine längere Still- Behörde. Das kann z. B. für das gesamte Fahrgastschiff die standszeit. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) sein. Für die Überprüfung von Trinkwasseranlagen sind z. B. die Gesundheitsämter zuständig. 11
Grundlagen Abb.8 Die BinSchUO regelt die Prüfung der FL-Anlage. 2.3.2.2 Zugelassene Überwachungsstellen der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Ins- Dies sind Organisationen mit umfassendem Sachver- titution eines der Mitgliedsländer der EU oder der ZKR an- stand und ausreichendem Qualitätssicherungssystem. erkannt ist, auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Die für die Binnenschifffahrt geeigneten Stellen sind z. B. Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden die Klassifikationsgesellschaften oder die Technischen Gebiet besitzt, mit den einschlägigen Vorschriften und Überwachungsvereine. Bestimmte Prüfungen dürfen nicht allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen, mehr durch zugelassene Sachverständige (Einzelperso- sachbezogenes Regelwerk, technische Regeln anderer nen), sondern ausschließlich durch zugelassene Überwa- Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend ver- chungsstellen durchgeführt werden. traut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann. 2.3.2.3 Zur Prüfung befähigte Personen Der Ausdruck „Zur Prüfung befähigte Person“ ist durch die Sachverständige für die Prüfung von z. B. Druckluftbehäl- BetrSichV eingeführt worden. Die Technische Regel für Be- tern und Flüssiggasanlagen sind u. a. auf www.bg-verkehr.de triebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen oder www.elwis.de zu finden. an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person ent- sprechend § 2 Absatz 6 BetrSichV. 2.3.2.5 Sachkundige Neben dem Begriff des Sachverständigen gibt es insbe- Die wesentlichen Anforderungen, die an eine zur Prüfung sondere im Verkehrsrecht (BinSchUO/ES-TRIN) auch den befähigte Person gestellt werden, betreffen ihre Berufs- des Sachkundigen. Danach gilt als sachkundig, wer auf ausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe beruf- Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung über aus- liche Tätigkeit, so dass sie über die erforderlichen Fach- reichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet ver- kenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. fügt, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen, sachbe- Sachverständige und Sachkundige können eine „Zur Prü- zogenes Regelwerk, technische Regeln anderer Mitglied- fung befähigte Person“ im Sinne der BetrSichV sein. Es steht staaten der Europäischen Union) umfassend vertraut ist in der Verantwortung des Unternehmers, die jeweils richtige und die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen bzw. Person für die betreffende Prüftätigkeit einzusetzen. Einrichtungen beurteilen kann. 2.3.2.4 Sachverständige Der Begriff des Sachverständigen wird im Vorschriftenwe- sen der Unfallversicherungsträger und im Verkehrsrecht (BinSchUO/ES-TRIN) verwendet. Als solcher gilt, wer von 12
3 Prüfumfang 3.1 Prüfschema 3.1.4 Wann muss geprüft werden? 3.1.1 Allgemeines 3.1.4.1 Anlass der Prüfung Es gibt eine Vielzahl möglicher Gründe für die Durchfüh- Die Frage nach Notwendigkeit und Ablauf der Prüfungen rung von Prüfungen und deren verschiedene Prüftermine. orientiert sich an den fünf „W-Fragen“ (siehe folgende Ab- Abschnitt 2.3.1.1 gibt zu den in Betracht kommenden Prü- schnitte 3.1.2 bis 3.1.6). fungen einen allgemeinen Überblick; Detailinformationen finden sich in Anhang 4. 3.1.2 Was muss geprüft werden? 3.1.4.2 Termin der Prüfung Grundlage für die Ermittlung des gesamten Prüfaufwan- Bestehen gesetzliche Vorgaben für Prüffristen sind diese des (aller zu prüfenden Objekte an Bord des Fahrgast- zu beachten. schiffes) ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie umfasst „einfaches Handwerkszeug“, verwendete Maschinen Bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, hat der Arbeitgeber oder auch komplexe Anlagen. Die Tabelle in Anhang 4 soll Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmit- einen möglichst umfassenden Überblick bieten, aufgrund teln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu der Vielfalt der in Frage kommenden Objekte kann hier je- ermitteln und festzulegen. Hierbei ist die Beurteilung der doch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden. auftretenden Gefährdungen beim Verwenden der Arbeits- mittel (Gefährdungsbeurteilung) von zentraler Bedeutung. 3.1.3 Wer muss prüfen? Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so Abhängig von dem zu prüfenden Objekt müssen Behörden, festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten fest- zugelassene Überwachungsstellen, Sachverständige oder gelegten Prüfung sicher verwendet werden können. sachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Personen die Prü- fung durchführen. Im Falle der Überwachungsstellen und Bei üblicher Nutzung des Objektes bietet es sich an, sich Sachverständigen ist durch Zulassungsverfahren festge- an den in den DGUV Vorschriften angegebenen Fristen zu legt, für welche Prüfungen sie zugelassen sind. orientieren. Bei sehr starker Nutzung eines Objektes müs- sen die Fristen verkürzt werden. Bei der Auswahl der Sachkundigen ist zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um sie mit der jeweils durchzuführenden Prüfung beauftragen zu können. Abb.9 Die Feuerlöscher prüft der Sachkundige Abb.10 Elektroprüfungen sind nur mit Fachkompetenz möglich 13
Prüfumfang Abb.11 Prüfungen können Systemausfälle verhindern! Nur ein Beispiel: Das stets und ständig verwendete Ver- Oft liegt kein vorgeschriebenes oder empfohlenes Muster längerungskabel (siehe Anhang 4 Nr. 3.6 und 3.7), das für eine Prüfbescheinigung vor, was insbesondere bei Prü- unter allen Witterungsbedingungen zum Einsatz kommen fungen, die durch Sachkundige oder zur Prüfung befähigte soll, bedarf einer kurzfristigeren Prüfung, als eines, das Personen erfolgen, der Fall ist. Dann kann das in Anhang nur gelegentlich in der Wohnung verwendet wird. 3 zu findende Muster „Bescheinigung der Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord durch eine zur Prüfung befähigte Person/einen Sachkundigen“ verwendet werden. Soweit 3.1.5 Wie muss geprüft werden? diese Bescheinigung vollständig ausgefüllt ist, sind die An- sprüche an eine ordnungsgemäße Dokumentation erfüllt. Die Art und der Umfang der erforderlichen Prüfungen ist nicht pauschal festgelegt, sondern hängt vielmehr vom zu Ein vollständig ausgefüllter Anhang 5 dieser Prüfin- prüfenden Arbeitsmittel ab. Hier helfen insbesondere die formation mit Verweis auf den Aufbewahrungsort der Angaben im ES-TRIN, in der TRBS 1201 und die Hersteller- vorgeschriebenen Prüfbescheinigungen ist als Nachweis angaben weiter. der durchgeführten Prüfungen hilfreich. 3.1.6 Welche Dokumentation muss erfolgen? 3.2 Verschiedene Prüfungen an einem Objekt Mindestens genauso wichtig wie die Prüfung ist die Do- Es ist zu beachten, dass es – terminbezogen oder nut- kumentation. Nur durch eine lückenlose Dokumentation zungsbezogen – für dasselbe Objekt unterschiedliche können Unternehmer nachweisen, dass sie ihren Prüf- Prüfungen gibt. So erfährt z. B. die Rettungsweste eine pflichten nachgekommen sind. regelmäßige Prüfung durch eine oder einen Sachkundigen (mindestens jährlich), eine ebenfalls regelmäßige War- Für bestimmte Prüfungen ist die Dokumentation auf tung durch eine autorisierte Werkstatt (meist alle zwei Jah- einem Formblatt vorgeschrieben (siehe Anhang 4). re) und eine anlassbezogene Kontrolle durch die Nutzerin Meist kann die Dokumentation jedoch formlos erfolgen, bzw. den Nutzer unmittelbar vor dem Einsatz. Diese Tätig- z. B. durch Sammeln der Prüfbescheinigungen der keiten müssen jeweils veranlasst und ihre Durchführung Sachverständigen. Hilfreich ist auch das Führen eines kontrolliert und in geeigneter Weise protokolliert werden. Prüfbuches, wie es z. B. bei Kranen angeboten wird (DGUV Grundsatz 309-009 „Kran-Kontrollbuch“). 14
Anhang 1 Literaturverzeichnis Nachstehend sind die in dieser DGUV Information aufge- 2. Vorschriften und Informationen der Unfallversicherungs führten Vorschriften und Regeln zusammengestellt. Ein träger für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Großteil der dieser Publikation zugrundeliegenden Geset- ze, Verordnungen etc. finden Sie, in elektronischer Form Bezugsquelle: und voll recherchierbar, im „Kompendium Arbeitsschutz“ Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und der BG Verkehr unter www.bg-verkehr.de . unter www.dguv.de/publikationen 1. Gesetze, Verordnungen • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ • DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Bezugsquelle: Betriebsmittel“ Buchhandel und Internet: z. B. www.gesetze-im-internet.de • DGUV Vorschrift 54 und 55 „Winden, Hub- und Zuggeräte“ • DGUV Vorschrift 60 und 61 „Wasserfahrzeuge • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“ www.bundesrecht.juris.de • DGUV Vorschrift 62 und 63 „Maschinenanlagen auf • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“ www.bundesrecht.juris.de • DGUV Vorschrift 65 „Druckluftbehälter auf Wasser • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fahrzeugen“ www.bundesrecht.juris.de • DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ • 9. VO zum ProdSG (Maschinenverordnung) • DGUV Regel 100-500 und 100-501 „Betreiben von www.bundesrecht.juris.de Arbeitsmitteln“ • Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) • DGUV Regel 110-006 „Flüssiggasanlagen zu Haushalts- www.elwis.de zwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt“ • Europäischer Standard der technischen Vorschriften für • DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutz Binnenschiffe (ES-TRIN) geräten“ www.cesni.eu • DGUV Regel 112-198 „Einsatz von persönlichen Schutz- • Trinkwasserverordnung (TrinkwV)www.gesetze-im- ausrüstungen gegen Absturz“ internet.de • DGUV Regel 113-020 „Hydraulik-Schlauchleitungen und • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Hydraulik-Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren www.baua.de unter „Anlage- und Betriebssicherheit“ Einsatz“ • TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmit- • DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ teln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ • DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für • TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ den Umgang mit Leitern und Tritten“ • DGUV Information 209-070 „Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung“ • DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“ • DGUV Grundsatz 309-009 „Kran-Kontrollbuch“ 3. Normen Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin • Richtlinienreihe VDI 6022 „Raumlufttechnik, Raumluftqualität“ 15
Anhang 2 Abkürzungsverzeichnis ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BinSchUO Binnenschiffsuntersuchungsordnung BG Verkehr Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ES-TRIN Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ProdSG Produktsicherheitsgesetz PSA-BV Verordnung über Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Be- nutzungsverordnung) TRBS Technische Regel für Betriebssicherheit TrinkwV Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser- verordnung) VDI Verband deutscher Ingenieure e.V. ZKR Zentralkommission für die Rheinschifffahrt GDWS Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- fahrt 16
Anhang 3 Muster „Bescheinigung der Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord durch zur Prüfung befähigte Personen oder Sachkundige“ Prüfungen, die durch Sachverständige oder durch zur Prü- • Art des Arbeitsmittels: fung befähigte Personen mit der Qualifikation des bisheri- hier wird das zu prüfende Objekt eingetragen, entwe- gen Sachverständigen durchgeführt werden, werden übli- der die Anlage (z. B. Ruderanlage), die Einrichtung (z. B. cherweise auf den Dokumenten bescheinigt, die für diese Ankerwinde) oder die Ausrüstung (z. B. Rettungsweste) Prüfungen vorgeschrieben sind. • Einbauort/Unterscheidungsmerkmal: da verschiedene Prüfobjekte mehrfach an Bord vor- Gibt es keine vorgeschriebenen Formulare, soll das Form- kommen können (z. B. Ankerwinde vorn, achtern, diver- blatt in Anhang 3 zur Erfüllung der Dokumentationspflicht se Rettungswesten), erfolgt hier eine sinnvolle Bezeich- eingesetzt werden. Das ist überwiegend dort der Fall, wo nung zur Unterscheidung eine Prüfung durch Sachkundige oder zur Prüfung befä- • Prüf-/Rechtsgrundlage: higte Personen mit der Qualifikation des bisherigen Sach- hier wird angegeben, auf welcher Rechtsgrundlage die kundigen durchgeführt wird (siehe Abschnitt 2.3.2.3 und Prüfung erfolgte (siehe Anlage 4) 2.3.2.5) und für die in den jeweiligen Prüf- bzw. Rechts- • Art/Umfang der Prüfung: grundlagen keine eigenen Bescheinigungen vorgeschrie- hier wird der Prüfumfang genau angegeben ben oder empfohlen sind. • Befund und erforderliche Maßnahmen: Angabe der Mängelfreiheit oder Nennung der einzelnen Das Formblatt kann in der Papierversion als Kopiervorlage bei der Prüfung vorgefundenen und nicht sofort abstell- dienen; in der elektronischen Version kann es direkt aus- baren Mängel gefüllt und abgespeichert und/oder ausgedruckt werden. • Mängel behoben am/durch: Es soll so umfassend wie möglich eingesetzt werden. Fol- Angaben, wenn Mängel später behoben wurden gende Eintragungen sind zu machen: • Streichung der Alternativen entsprechend dem Ergeb- • Schiffsart und -name: nis der Prüfung bzw. der erfolgten Ausbesserung um insbesondere in Betrieben mit mehreren Fahrzeu- • Name und Funktion der Prüfenden: gen die spätere Zuordnung der Prüfbescheinigung si- Funktion bei betriebsinternen Prüfenden (z. B. Schiffs- cher zu stellen führerin oder Schiffsführer); bei Betriebsfremden: • Europäische Schiffsnummer (sofern vorhanden): Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der prüfenden Person um spätere Zuordnung der Prüfbescheinigungen, z. B. bei Namens- oder Eignerwechsel, sicher zu stellen • Betreibende: hier werden die Betreiberinnen und Betreiber (Ausrüs- terinnen und Ausrüster) des Schiffes genannt, nicht die Eigner, wenn das andere (juristische) Personen sein sollten 17
Anhang 3 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021 Bescheinigung über die Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß Betriebssicherheitsvorordnung * durch eine/n Sachkundige/n gemäß Rechtsvorschriften der UV-Träger * durch eine/n Sachkundige/n gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung * Europäische Schiffsart und -name Schiffsnummer Betreiber Art des Arbeitsmittels Einbauort/Unterscheidungsmerkmal Prüf-/Rechtsgrundlage Art/Umfang der Prüfung *) Zutreffendes ankreuzen Befund und erforderliche Maßnahmen Mängel behoben am durch Arbeitsmittel – erfüllt/ erfüllt nicht – die Anforderungen der o.g. Rechtsgrundlage. * Einem Weiterbetrieb stehen – keine Bedenken/ Bedenken – entgegen. * Eine Nachprüfung ist – nicht erforderlich/ erforderlich. * Spätester Termin der nächsten regelmäßigen Prüfung Name und Funktion der/des Prüfenden (bei Betriebsfremden: Arbeitgeber) *) Zutreffendes ankreuzen Ort Datum Unterschrift 18
Anhang 4 Katalog möglicher prüfpflichtiger Anlagen, Einrichtungen und A usrüstungen In diesem Anhang ist zu jedem einzelnen Objekt (Anlage, Einrichtung oder Ausrüstung) ein Prüfschema abgebildet, das sich an den in Abschnitt 3.1 erläuterten fünf W-Fragen orientiert. Das jeweilige Prüfschema soll als Grundlage für eine auf das spezielle Fahrgastschiff zugeschnittene Prüfliste in Anhang 5 dienen, die zum Ausfüllen und Doku- mentieren sowie als Instrument zur Terminverfolgung er- stellt werden kann. 19
20 1. Anlagen Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen 1.1 Abklappbare Sonnen- § 14 BetrSichV, Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Person Mindestens jährlich Prüfaufzeichnungen dächer DGUV Regel 113-020 Prüfung 1.2 Bugklappen – § 14 BetrSichV i. V. m. Erstmalige Prüfung, Zur Prüfung befähigte Person Vor erstmaliger In- Prüfaufzeichnungen hy draulischer Antrieb DGUV Information Wiederinbetrieb- betriebnahme 209-070 nahme § 14 BetrSichV i. V. m. Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Person Gemäß Gefähr- Prüfaufzeichnungen Schlauchleitun- DGUV Information Prüfung dungsbeurteilung gen spätestens alle 209-070 6 Jahre wechseln DGUV Regel 113-020 1.3 CO2-Warnanlage § 14 BetrSichV Erstmalige Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Prüfaufzeichnungen nach Hersteller angaben § 14 BetrSichV Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Person Mindestens alle Prüfaufzeichnungen nach Hersteller Prüfung 2 Jahre angaben 1.4 Druckbehälter für den § 23 DGUV Vorschrift 65 Erstmalige Prüfung Sachverständige/r Vor erstmaliger In- Formular der BG Verkehr, Liste der Sachver Schiffsbetrieb Art. 8.01 ES-TRIN • der anerkannten Klassen betriebnahme als Sammelmappe füh- ständigen in • der techn. Überwachung ren. Formulare hält die/ www.bg-verkehr.de, • von der BG Verkehr anerkannt der Sachverständige vor Kopie der Prüfbe- scheinigung an BG § 24 DGUV Vorschrift 65 Wiederkehrende Sachverständige/r Mindestens alle Verkehr Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021 Art. 8.01 ES-TRIN Prüfung (innere und • der anerkannten Klassen 5 Jahre äußere Prüfung) • der techn. Überwachung • von der BG Verkehr anerkannt § 24 DGUV Vorschrift 65 Wiederkehrende Sachverständige/r Mindestens alle Prüfung (Wasser- • der anerkannten Klassen 10 Jahre druckprüfung) • der techn. Überwachung • von der BG Verkehr anerkannt § 26 DGUV Vorschrift 65 Außerordentliche Sachverständige/r Vor Wiederinbe- Art. 8.01 ES-TRIN Prüfung • der anerkannten Klassen triebnahme nach • der techn. Überwachung einer Änderung • von der BG Verkehr anerkannt oder Instand setzung
Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen 1.5 Elektrische Anlagen – § 5 DGUV Vorschrift 3 Erstmalige Prüfung Elektrofachkraft Vor erstmaliger Prüfaufzeichnungen Ist nicht erforderlich, ortsfest (Bordnetz) und 4 Inbetriebnahme wenn der Errichter be- stätigt, dass die elek- trische Anlage den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 und 4 entsprechend be- schaffen ist. § 5 DGUV Vorschrift 3 Wiederkehrende Elektrofachkraft Mindestens alle 4 Prüfaufzeichnungen und 4 Prüfung Jahre § 5 DGUV Vorschrift 3 Außerordentliche Elektrofachkraft Vor der Wiederin- Prüfaufzeichnungen und 4 Prüfung betriebnahme nach einer Änderung oder Instandset- zung 1.6 Elektrische Syste- Art. 19.10 ES-TRIN Wiederkehrende Elektrofachkraft Erneuerung Schiffs- Formulare hält die/der Liste der Sachverstän- me – Isolationswider- Prüfung attest Sachverständige vor. digen bei der GDWS, stände und Erdung Bescheinigung muss sich an Bord befinden 1.7 Feuerlöschanlage- Art. 13.04 ES-TRIN Erstmalige Prüfung Sachverständige/r Vor erstmaliger Formulare hält die/der stationär Art. 13.05 ES-TRIN • der anerkannten Klassen Inbetriebnahme Sachverständige vor • einer akkreditierten Prüf institution • von der BG Verkehr anerkannt Art. 13.04 ES-TRIN Wiederkehrende Sachverständige/r Mindestens alle Formulare hält die/der Art. 13.05 ES-TRIN Prüfung oder Sachkundige/r einer 2 Jahre Sachverständige vor Fachfirma Art. 13.04 ES-TRIN Außerordentliche Sachverständige/r Vor Wiederinbe- Formulare hält die/der Art. 13.05 ES-TRIN Prüfung • der anerkannten Klassen triebnahme nach Sachverständige vor • einer akkreditierten Prüf Auslösung institution • von der BG Verkehr anerkannt Art. 13.04 ES-TRIN Außerordentliche Sachverständige/r Vor Wiederin Formulare hält die/der Art. 13.05 ES-TRIN Prüfung • der anerkannten Klassen betriebnahme Sachverständige vor • einer akkreditierten Prüf nach einer Ände- institution rung oder Instand • von der BG Verkehr anerkannt setzung 21 Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021
22 Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen 1.8 Feueralarmsystem Anweisung Erstmalige Prüfung Sachverständige/r Vor erstmaliger Prüfaufzeichnungen ESI-II-12 ES-TRIN Inbetriebnahme Anweisung Wiederkehrende Sachkundige/r einer Fachfirma Mindestens alle Prüfaufzeichnungen ESI-II-12 ES-TRIN Prüfung 2 Jahre Anweisung Außerordentliche Sachverständige/r Vor Wiederinbe- Prüfaufzeichnungen ESI-II-12 ES-TRIN Prüfung triebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung 1.9 Flüssiggasanlage § 42 DGUV Vorschrift Erstmalige Prüfung Zur Prüfung befähigte Person/ Vor erstmaliger In- Prüfaufzeichnungen, 60 und 61 i. V. m. Sachverständige/r betriebnahme Eintrag ins DGUV Regel 110-006 • von der GDWS anerkannt Schiffszeugnis Art. 17.13 ff. ES-TRIN • Liste der § 42 DGUV Vorschrift Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Person/ Mindestens alle 3 Prüfaufzeichnungen, Sachverständigen 60 und 61 i.V. m. Prüfung Sachverständige/r Jahre Eintrag ins in www.elwis.de DGUV Regel 110-006 • von der GDWS anerkannt Schiffszeugnis Art. 17.13 ff. ES-TRIN • Kopie der Prüfbescheinigung § 42 DGUV Vorschrift Außerordentliche Zur Prüfung befähigte Person/ Vor Wiederinbe- Prüfaufzeichnungen, an GDWS 60 und 61 i. V. m. Prüfung Sachverständige/r triebnahme nach Eintrag ins DGUV Regel 110-006 • von der GDWS anerkannt einer Änderung Schiffszeugnis Art. 17.13 ff. ES-TRIN oder Instandset- zung Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021 1.10 Gaswarnanlage für Anweisung Erstmalige Prüfung Sachkundige/r oder Vor erstmaliger Prüfaufzeichnungen Herstellerangaben Flüssiggasanlagen zu ESI-III-5 ES-TRIN Sachverständige/r Inbetriebnahme beachten Haushaltszwecken Anweisung Wiederkehrende Sachkundige/r oder regelmäßig laut Prüfaufzeichnungen Herstellerangaben ESI-III-5 ES-TRIN Prüfung Sachverständige/r Herstellerangaben beachten Anweisung Außerordentliche Sachkundige/r oder Vor Wiederinbe- Prüfaufzeichnungen ESI-III-5 ES-TRIN Prüfung Sachverständige/r triebnahme nach einer Änderung oder Instandset- zung 1.11 Getränkeschank §§ 3 u. 4 ArbSchG Erstmalige Prüfung Sachkundigenprüfung durch vor der ersten Betriebsbuch Baumusterprüf anlage zuständige Behörde Inbetriebnahme bescheinigung muss vorliegen VDI 6022 Wiederkehrende Sachkundige/r Mindestens alle Betriebsbuch Baumusterprüf Prüfung 2 Jahre bescheinigung muss vorliegen
Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen 1.12 Hydraulische Anlagen § 14 BetrSichV i. V. m. Erstmalige Prüfung. Zur Prüfung befähigte Person Vor erstmaliger Prüfaufzeichnungen (z. B. Ruderanlage DGUV Information Wiederinbetrieb- Inbetriebnahme Steuerhauslift, 209-070 nahme Winden, Krane, Pumpenantriebe) § 14 BetrSichV i.V. m. Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Person Gemäß Gefähr- Prüfaufzeichnungen Schlauchleitun- DGUV Information Prüfung dungsbeurteilung gen spätestens alle 209-070 6 Jahre wechseln DGUV Regel 113-020 1.13 Klimaanlage §§ 3 und 4 ArbSchG Wiederkehrende Hersteller, Mindestens alle Prüfaufzeichnungen Bei Anlagen i. V. m. Prüfung / Hygiene- autorisierte Fachfirmen 2 bzw. 3 Jahre • mit Befeuchtung: VDI 6022 inspektion 2 Jahre • ohne Befeuchtung: 3 Jahre 1.14 Rudermaschine – Art. 6.03 ES-TRIN Wiederkehrende Fachfirma Mindestens alle 8 Prüfaufzeichnungen hydraulische Prüfung Jahre Antriebsanlage 1.15 Steuereinrichtun- Art. 6.09 ES-TRIN Wiederkehrende Sachkundige/r Mindestens alle 3 Prüfaufzeichnungen gen – motorisch Prüfung Jahre betrieben 1.16 Trinkwasseranlage § 14 TrinkwV Probenahme Gesundheitsamt Vor erstmaliger In- Amtliches Formular betriebnahme § 14 TrinkwV Probenahme Gesundheitsamt Mindestens jährlich Amtliches Formular 23 Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021
24 2. Einrichtungen Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen 2.1 Aufzugsanlagen § 15 BetrSichV Erstmalige Prüfung Zugelassenen Vor erstmaliger Inbe- Prüfaufzeichnungen der Prüfbescheinigungen sind Überwachungsstelle triebnahme zugelassenen während der gesamten Ver- Überwachungsstelle; wendungsdauer am Be- Prüfplakette in der Kabine triebsort aufzubewahren § 16 BetrSichV Wiederkehrende Zugelassenen Gemäß Gefährdungs Prüfaufzeichnungen der Prüfbescheinigungen sind Prüfung Überwachungsstelle beurteilung; zugelassenen während der gesamten Ver- mindestens jedoch alle Überwachungsstelle; wendungsdauer am Be- 2 Jahre Prüfplakette in der Kabine triebsort aufzubewahren § 15 BetrSichV Außerordentliche Zugelassenen Vor Wiederinbetrieb Prüfaufzeichnungen der Prüfbescheinigungen sind Prüfung Überwachungsstelle nahme nach einer zugelassenen während der gesamten Ver- Änderung oder Überwachungsstelle; wendungsdauer am Be- Instandsetzung Prüfplakette in der Kabine triebsort aufzubewahren 2.2 Einrichtungen zur § 14 BetrSichV Erstmalige Prüfung Zur Prüfung befähigte Vor erstmaliger Inbe- Prüfaufzeichnungen DIN EN 15272-2:2007-06 Seilführung (Um- Person triebnahme DIN EN 15272-3:2008-02 lenkrolle, Rollen- DIN EN 15272-4:2007-12 bock, Klüse) § 14 BetrSichV Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Gemäß Gefährdungs Prüfaufzeichnungen Prüfung Person beurteilung § 14 BetrSichV Außerordentliche Zur Prüfung befähigte Vor Wiederinbetriebnah- Prüfaufzeichnungen Prüfung Person me nach einer Änderung Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021 oder Instandsetzung; nach außergewöhnli- chen Ereignissen 2.3 Fahrtenschreiber Abschnitt V Anlage 5 Erstmalige Prüfung Zugelassene/an- Vor erstmaliger Inbe- Installations- und Funk- ES-TRIN erkannte Fachfirma triebnahme tionsprüfbescheinigung Abschnitt V Anlage 5 Wiederkehrende Zugelassene/an- Mindestens alle 5 Jahre Installations- und Funk- ES-TRIN Prüfung erkannte Fachfirma tionsprüfbescheinigung Abschnitt V Anlage 5 Außerordentliche Zugelassene/an- Vor Wiederinbetriebnah- Installations- und Funk- ES-TRIN Prüfung erkannte Fachfirma me nach einer Änderung tionsprüfbescheinigung oder Instandsetzung
Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen 2.4 Krane (Tragkraft bis Art. 14.12 ES-TRIN, Erstmalige Prüfung Sachverständige/r Vor erstmaliger Prüfaufzeichnungen Liste der Sachverständigen 2000 kg) DGUV Grundsatz 309-001 • der anerkannten Inbetriebnahme auf www.bg-verkehr.de Klassen • der techn. Überwa- chung • von BG Verkehr oder GDWS anerkannt Art. 14.12 ES-TRIN, Wiederkehrende Sachkundige/r Mindestens jährlich Prüfaufzeichnungen DGUV Grundsatz 309-001 Prüfung Art. 14.12 ES-TRIN Wiederkehrende Sachverständige/r Mindestens alle Prüfaufzeichnungen Liste der Sachverständigen Prüfung • der anerkannten 10 Jahre auf www.bg-verkehr.de Klassen • der techn. Überwa- chung • von BG Verkehr oder GDWS anerkannt Art. 14.12 ES-TRIN, Außerordentliche Sachverständige/r Vor Wiederinbetrieb Prüfaufzeichnungen DGUV Grundsatz 309-001 Prüfung • der anerkannten nahme nach einer Klassen Änderung oder Instand- • der techn. setzung Überwachung • von BG Verkehr oder GDWS anerkannt 2.5 Krane (Tragkraft § 14 BetrSichV Erstmalige Prüfung Zur Prüfung befähigte Vor erstmaliger Inbe- Prüfaufzeichnungen Prüfaufzeichnungen sind über 2000 kg), zu- DGUV Grundsatz 309-001 Person / Prüfsach- triebnahme über die gesamte Verwen- sätzlich zu 2.4 verständige/r nach dungsdauer aufzubewahren Abschnitt 1 Anhang 3 BetrSichV § 14 BetrSichV Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Nach Abschnitt 1 Prüfaufzeichnungen Prüfaufzeichnungen sind DGUV Grundsatz 309-001 Prüfung Person / Prüfsach- nhang 3 BetrSichV A über die gesamte Verwen- verständige/r nach dungsdauer aufzubewahren Abschnitt 1 Anhang 3 BetrSichV 25 Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021
26 Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen 2.6 Kompass auf § 6.02 Anhang III Erstmalige Prüfung Vom BSH anerkannte Vor erstmaliger Formulare hält die/der Liste der Kompassregulie- Magnet-Basis BinSchUO Kompassregulierer Inbetriebnahme Sachverständige vor rer auf www.deutsche-flagge.de § 6.02 Anhang III Wiederkehrende Vom BSH anerkannte Vor Verlängerung Formulare hält die/der BinSchUO Prüfung Kompassregulierer des Schiffszeugnisses Sachverständige vor 2.7 Navigationsra- Art. 2 Abschnitt III Erstmalige Prüfung Zugelassene/an- Vor erstmaliger Bescheinigung über daranlagen und Anlage 5 ES-TRIN erkannte Fachfirma Inbetriebnahme Einbau und Funktion Wendeanzeiger von Radaranlagen und Wendeanzeiger Art. 7 Abschnitt III Wiederkehrende Zugelassene/an- Vor Verlängerung des Bescheinigung über Ein- Anlage 5 ES-TRIN Prüfung erkannte Fachfirma Schiffszeugnisses bau und Funktion von Radaranlagen und Wen- deanzeiger 2.8 Rolltreppen § 14 BetrSichV Vor der ersten Inbe- Zur Prüfung befähigte Formulare hält die/der (Fahrtreppen) VdTÜV 1504 triebnahme Person Sachverständige vor § 14 BetrSichV Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Mindestens alle 2 Jahre VdTÜV 1504 Prüfung Person § 14 BetrSichV außerordentliche Zur Prüfung befähigte Formulare hält die/der VdTÜV 1504 Prüfung Person Sachverständige vor 2.9 Schlepphaken/ § 44 DGUV Vorschrift 60 Erstmalige Prüfung Sachverständige/r Vor erstmaliger Inbe- Prüfaufzeichnungen Anhang 4 – DGUV Information 214-036 „Prüfinformation Fahrgastschiff“, Ausgabe 2021 Slipeinrichtung und 61 • der anerkannten triebnahme Klassen • zur Prüfung befä- higte Person § 44 DGUV Vorschrift 60 Wiederkehrende Sachverständige/r Mindestens alle 2 Jahre Prüfaufzeichnungen und 61 Prüfung • der anerkannten Klassen • zur Prüfung befä- higte Person 2.10 Spannvorrichtun- § 14 BetrSichV Wiederkehrende Zur Prüfung befähigte Gemäß Gefährdungs Prüfaufzeichnungen Herstellerangaben gen – handbetätigt Prüfung Person beurteilung § 14 BetrSichV Außerordentliche Zur Prüfung befähigte Vor Wiederinbetriebnah- Prüfung Person me nach einer Änderung oder Instandsetzung
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