Insolvenz Alpine Bau GmbH - SONDERGIPFEL ALPINE Vortrag über Einladung der Wirtschaftskammer Kärnten
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SONDERGIPFEL ALPINE Insolvenz Alpine Bau GmbH Vortrag über Einladung der Wirtschaftskammer Kärnten ARGE-Bauwirtschaft Vortragender: Dr. Herbert Felsberger
MEDIENBERICHTE ZUR INSOLVENZ DER ALPINE BAU GMBH „Alpine in Insolvenz, 15.000 bangen jetzt um Ihre Arbeitsplätze“ (Kleine Zeitung 19.06.2013) „Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist beantragt“ (Kleine Zeitung 19.06.2013) „Jetzt bangen Zulieferer um ihre Existenz“ (Kleine Zeitung 20.06.2013) „Weitere 7500 Arbeitsplätze bei 1500 Subfirmen und 1300 Lieferanten sollen mit der Alpine verwoben sein“ (Kleine Zeitung 20.06.2013) „Zulieferer vor dem Ruin“ (Kleine Zeitung 21.06.2013) „Katastrophal dürfte die Insolvenz für viele Alpine-Zulieferer sein, die 80 % ihrer Forderungen verlieren. Im Baunebengewerbe (wie Schlosser, Glaser, Tischler) sind Folgekonkurse zu erwarten.“ (Die Presse, Samstag/Sonntag 22./23.Juni 2013)
MEDIENBERICHTE ZUR INSOLVENZ DER ALPINE BAU GMBH „Bei der Alpine ist der Masseverwalter gerade dabei, sich einen Überblick über das Desaster zu schaffen. Doch eines steht bereits fest: Nicht die Banken, sondern die Zulieferer und Subunternehmen sind die Hauptbetroffenen der größten Pleite in der österreichischen Nachkriegsgeschichte. Die Alpine ist mit 1,9 Milliarden überschuldet. Die größte Gläubigergruppe sind Lieferanten und Subfirmen. Wie es mit dem Österreich-Geschäft der Alpine und den tausenden Jobs weitergeht ist unklar.“ (Die Presse, Samstag/Sonntag 22./23.Juni 2013) „Pleite der Alpine musste kommen. Die Folgekonkurse sind bitter für die betroffenen Kleinunternehmer.“ (Hans Peter Haselsteiner im Sonntagsinterview Kleine Zeitung, 23.06.2013) „Auffanglösung gescheitert. Jetzt sind 1400 Baustellen zu vergeben.“ (Kleine Zeitung 25.06.2013)
ALLGEMEINES ZUM INSOLVENZRECHT- IRÄG 2010 Das IRÄG 2010 beendete die seit 1914 in Österreich bestehende Aufteilung des Insolvenzrechts in eine KO und eine AO. Alle Varianten des Insolvenzrechts und sämtliche Insolvenzverfahren sind nunmehr in der IO vereinigt. Auch die Terminologie hat sich geändert z.B.: • Konkursverfahren = Insolvenzverfahren • Konkursmasse = Insolvenzmasse • Konkursgläubiger = Insolvenzgläubiger • Konkursforderung = Insolvenzforderung • Zwangsausgleich = Sanierungsplan • Gemeinschuldner = Schuldner
ALLGEMEINES ZUM INSOLVENZRECHT- IRÄG 2010 Unverändert blieben „Masseforderung“ und „Massegläubiger“. Beim Sanierungsverfahren muss unterschieden zwischen einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (das ist das alte Ausgleichsverfahren) und einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (das ist das alte Konkursverfahren mit Zwangsausgleich). Das Insolvenzverfahren der Alpine Bau GmbH ist ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Die Alpine Bau GmbH hat selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das HG Wien als das zuständige Insolvenzgericht hat zu AZ 5 S 80/13v ein Sanierungsverfahren eröffnet und dieses auch als solches bezeichnet, weil der Schuldner den Antrag unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans eingebracht hat. Der Sanierungsplanvorschlag sieht die Bezahlung einer 20 %-igen Quote, zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes vor. Es handelt sich hiebei um die Mindestquote (20%) und um die gesetzliche Höchstfrist (2 Jahre).
ZUR VERÖFFENTLICHUNG DES SANIERUNGSVERFAHRENS OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH, AZ 5 S 80/13V IN DER INSOLVENZDATEI
ZUR VERÖFFENTLICHUNG DES SANIERUNGSVERFAHRENS OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH, AZ 5 S 80/13V IN DER INSOLVENZDATEI
ZUR VERÖFFENTLICHUNG DES SANIERUNGSVERFAHRENS OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH, AZ 5 S 80/13V IN DER INSOLVENZDATEI
AB- UND AUSSONDERUNGSRECHTE §§ 11 – 12, §§ 48 – 49 und § 149 IO Gemäß § 11 werden Absonderungsrechte, sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Gemäß § 11 Abs. 2 IO kann jedoch die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs (z.B. wegen Eigentumsvorbehalt an einer Maschine etc.), die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, vor Ablauf von 6 Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden. Gemäß § 12 Abs. 1 IO erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte.
AB- UND AUSSONDERUNGSRECHTE Während der 6-monatigen Stundungsfrist für die Erfüllung von Aussonderungsansprüchen steht aber dem Aussonderungsgläubiger ein Benützungsentgelt zu, das als Masseforderung geltend gemacht werden kann. Für die Dauer von 6 Monaten dürfen Zinsen durch Absonderungsgläubiger nur in der für die vertragsmäßige Zahlung vereinbarten Höhe geltend gemachten werden, das heißt es dürfen während dieser Zeit keine Verzugszinsen verlangt werden (Beispiel: Pfandrecht eines Gläubigers, in erster Linie einer Bank, auf einer Liegenschaft des Schuldners) TIPP: • Ab- und Aussonderungsrechte sollen vom Gläubiger unverzüglich, in der Regel mit der Anmeldung seiner Insolvenzforderung, gerichtlich geltend gemacht werden.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN RECHTSGESCHÄFTEN Allgemeine Bestimmungen (§ 21 IO): Gemäß § 21 IO kann der Insolvenzverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und vom anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 21 Abs. 2 IO muss sich der Insolvenzverwalter darüber spätestens binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des Vertragspartners zu bestimmenden Frist erklären, widrigenfalls angenommen wird, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt. Diese Frist darf frühestens 3 Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktritts kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen. Die Schadenersatzforderung ist eine Insolvenzforderung.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN RECHTSGESCHÄFTEN Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen erklären. Erklärt sich der Insolvenzverwalter nicht binnen dieser Frist, so wird angenommen, dass er vom Geschäft zurück tritt. (z.B. Erfüllung eines Auftrages als Subunternehmer der Alpine). Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet (z.B. Material, Lieferung etc.), so kann er gemäß § 21 Abs. 3 IO seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein mussten.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN RECHTSGESCHÄFTEN Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger (§ 21 Abs. 4 IO). Gemäß § 25a Abs. 1 IO dürfen Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen, wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnten.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN RECHTSGESCHÄFTEN Nicht als wichtige Gründe gelten: • Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und • Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen Allerdings geltend die Beschränkungen des Abs. 1 gemäß Abs. 2 nicht • wenn die Auflösung des Vertrages zur Abänderung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist, • bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und • bei Arbeitsverträgen.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN RECHTSGESCHÄFTEN Sonderbestimmungen für Bestandverträge (§ 23, 24 IO): Wenn der Schuldner eine Sache in Bestand genommen hat, kann nur mehr der Insolvenzverwalter den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Der Bestandgeber hat kein besonderes Kündigungsrecht bei Insolvenz des Bestandnehmers, für den Zeitraum nach der Verfahrenseröffnung anfallende Mietzinse sind jedoch Masseforderung und in voller Höhe zu bezahlen.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN RECHTSGESCHÄFTEN Sonderbestimmungen für Arbeitsverträge (§25 IO): Die Gesetzesbestimmung knüpft an die Fortführung des Unternehmens an. Bis zur Berichtstagsatzung bzw. bis zur Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereiches kann ein Arbeitsverhältnis weder durch den Schuldner noch durch den Arbeitnehmer begünstigt gem. § 25 IO aufgelöst werden. Nach dem Schließungsbeschluss bzw. nach der Berichtstagsatzung (Ausnahme: Das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen) kann das Arbeitsverhältnis binnen Monatsfrist bevorzugt beendet werden (Anm.: Bevorzugt heißt, dass die Beendigungsansprüche des Dienstnehmers Insolvenzforderung bilden. Diese werden dem Dienstnehmer in der Regel durch die IEF Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH zur Gänze ersetzt). Das Austrittsrecht des Arbeitnehmers ist gemäß § 25 Abs. 3 IO eingeschränkt, wenn der Dienstnehmer seinen Austritt nur darauf stützt, dass ihm das zustehende Entgelt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorenthalten wurde.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN RECHTSGESCHÄFTEN Sonderbestimmungen für die Unternehmensfortführung: Die Bestimmungen der IO sehen grundsätzlich die Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch den Insolvenzverwalter vor. Der Insolvenzverwalter hat spätestens in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche bzw. für eine Fortführung gegeben sind (§ 114b IO). Das Insolvenzgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN RECHTSGESCHÄFTEN Das insolvente Unternehmen ist jedenfalls binnen 1 Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 4 IO zu schließen, wenn innerhalb dieser Frist ein Sanierungsplanvorschlag nicht angenommen wurde. Diese Frist ist jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters höchstens jedoch um 2 Jahre erstreckbar. Das Unternehmen ist daher jedenfalls nach 3 Jahren zu schließen. Im Insolvenzverfahren der Alpine Bau GmbH hat das Insolvenzgericht bereits mit Beschluss vom 24.06.2013 über Antrag des Insolvenzverwalters die Schließung des Unternehmens angeordnet.
MASSNAHMEN EINES GLÄUBIGERS IM SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH • Anmeldung von Insolvenzforderungen, Ab- und Aussonderungsrechten bis längstens 16.08.2013, zweifach beim Insolvenzgericht • (laufende) Geltendmachung von Masseforderungen • Ersuchen – unter Fristsetzung – an den Insolvenzverwalter ob schwebende Verträge gem. § 21 IO erfüllt werden (§ 21 Abs. 2 Satz 4 und 5 IO) wenn der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet ist. • Antrag an das Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter eine Erklärungsfrist zusetzen, ob dieser in noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge eintritt.
MAßNAHMEN EINES GLÄUBIGERS IM SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH Praxistipps: • Offene Forderungen inkl. allfälliger Schadenersatzforderungen zum Stichtag 20.06.2013 abrechnen und als Insolvenzforderungen unter Beischluss der anspruchsbegründenden Urkunden (Rechnungen, Lieferscheine etc.) zweifach beim HG Wien zu AZ 5 S 80/13v einbringen. • Den Insolvenzverwalter direkt schriftlich kontaktieren. • Rechtsvertretung (Rechtsanwalt oder Gläubigerschutzverband) beauftragen. • Aufträge ausschließlich schriftlich vom Insolvenzverwalter annehmen.
MAßNAHMEN EINES GLÄUBIGERS IM SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH Praxistipps: • Für (Voraus-) Leistungen (z.B. als Subunternehmer) während des Fortbetriebs durch den Insolvenzverwalter Zahlung der dabei entstehenden Masseforderungen im Voraus oder zumindest Sicherstellung der Masseforderungen begehren. • Bei der Geltendmachung von Aussonderungsrechten überprüfen, ob die im Eigentum des Gläubigers stehenden Aussonderungsgegenstände vorhanden sind und ein Protokoll zur Beweissicherung anfertigen. • Nicht zur Betriebsfortführung notwendige Aussonderungsgegenstände sofort im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter aussondern.
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Dr. Herbert Felsberger Rechtsanwalt Waaggasse 17 A-9020 Klagenfurt Tel.: +43/463/508840 Fax: +43/463/508840-20 e-mail: kanzlei@fgr.at Homepage: www.fgr.at
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