Insolvenz Alpine Bau GmbH - SONDERGIPFEL ALPINE Vortrag über Einladung der Wirtschaftskammer Kärnten

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Insolvenz Alpine Bau GmbH - SONDERGIPFEL ALPINE Vortrag über Einladung der Wirtschaftskammer Kärnten
SONDERGIPFEL ALPINE

Insolvenz Alpine Bau GmbH

Vortrag über Einladung der Wirtschaftskammer Kärnten
                  ARGE-Bauwirtschaft

        Vortragender: Dr. Herbert Felsberger
Insolvenz Alpine Bau GmbH - SONDERGIPFEL ALPINE Vortrag über Einladung der Wirtschaftskammer Kärnten
MEDIENBERICHTE ZUR INSOLVENZ DER
        ALPINE BAU GMBH
„Alpine in Insolvenz, 15.000 bangen jetzt um Ihre Arbeitsplätze“ (Kleine
Zeitung 19.06.2013)

„Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist beantragt“ (Kleine Zeitung
19.06.2013)

„Jetzt bangen Zulieferer um ihre Existenz“ (Kleine Zeitung 20.06.2013)

„Weitere 7500 Arbeitsplätze bei 1500 Subfirmen und 1300 Lieferanten sollen
mit der Alpine verwoben sein“ (Kleine Zeitung 20.06.2013)

„Zulieferer vor dem Ruin“ (Kleine Zeitung 21.06.2013)

„Katastrophal dürfte die Insolvenz für viele Alpine-Zulieferer sein, die 80 %
ihrer Forderungen verlieren. Im Baunebengewerbe (wie Schlosser, Glaser,
Tischler) sind Folgekonkurse zu erwarten.“ (Die Presse, Samstag/Sonntag
22./23.Juni 2013)
Insolvenz Alpine Bau GmbH - SONDERGIPFEL ALPINE Vortrag über Einladung der Wirtschaftskammer Kärnten
MEDIENBERICHTE ZUR INSOLVENZ DER
        ALPINE BAU GMBH
„Bei der Alpine ist der Masseverwalter gerade dabei, sich einen Überblick
über das Desaster zu schaffen. Doch eines steht bereits fest: Nicht die
Banken, sondern die Zulieferer und Subunternehmen sind die
Hauptbetroffenen       der     größten    Pleite   in   der   österreichischen
Nachkriegsgeschichte. Die Alpine ist mit 1,9 Milliarden überschuldet. Die
größte     Gläubigergruppe          sind    Lieferanten     und     Subfirmen.
Wie es mit dem Österreich-Geschäft der Alpine und den tausenden Jobs
weitergeht ist unklar.“ (Die Presse, Samstag/Sonntag 22./23.Juni 2013)

„Pleite der Alpine musste kommen. Die Folgekonkurse sind bitter für die
betroffenen     Kleinunternehmer.“      (Hans Peter Haselsteiner     im
Sonntagsinterview Kleine Zeitung, 23.06.2013)

„Auffanglösung gescheitert. Jetzt sind 1400 Baustellen zu vergeben.“ (Kleine
Zeitung 25.06.2013)
ALLGEMEINES ZUM INSOLVENZRECHT-
           IRÄG 2010
Das IRÄG 2010 beendete die seit 1914 in Österreich bestehende Aufteilung
des Insolvenzrechts in eine KO und eine AO. Alle Varianten des
Insolvenzrechts und sämtliche Insolvenzverfahren sind nunmehr in der IO
vereinigt.

Auch die Terminologie hat sich geändert z.B.:
• Konkursverfahren = Insolvenzverfahren
• Konkursmasse = Insolvenzmasse
• Konkursgläubiger = Insolvenzgläubiger
• Konkursforderung = Insolvenzforderung
• Zwangsausgleich = Sanierungsplan
• Gemeinschuldner = Schuldner
ALLGEMEINES ZUM INSOLVENZRECHT-
           IRÄG 2010
Unverändert blieben „Masseforderung“ und „Massegläubiger“.
Beim      Sanierungsverfahren    muss    unterschieden   zwischen   einem
Sanierungsverfahren       mit   Eigenverwaltung     (das  ist   das    alte
Ausgleichsverfahren) und einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
(das ist das alte Konkursverfahren mit Zwangsausgleich).
Das Insolvenzverfahren der Alpine Bau GmbH ist ein Sanierungsverfahren
ohne Eigenverwaltung. Die Alpine Bau GmbH hat selbst den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das HG Wien als das zuständige
Insolvenzgericht hat zu AZ 5 S 80/13v ein Sanierungsverfahren eröffnet und
dieses auch als solches bezeichnet, weil der Schuldner den Antrag unter
Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans eingebracht hat.
Der Sanierungsplanvorschlag sieht die Bezahlung einer 20 %-igen Quote,
zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes vor. Es
handelt sich hiebei um die Mindestquote (20%) und um die gesetzliche
Höchstfrist (2 Jahre).
ZUR VERÖFFENTLICHUNG DES SANIERUNGSVERFAHRENS
OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH, AZ 5 S
           80/13V IN DER INSOLVENZDATEI
ZUR VERÖFFENTLICHUNG DES SANIERUNGSVERFAHRENS
OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH, AZ 5 S
           80/13V IN DER INSOLVENZDATEI
ZUR VERÖFFENTLICHUNG DES SANIERUNGSVERFAHRENS
OHNE EIGENVERWALTUNG DER ALPINE BAU GMBH, AZ 5 S
           80/13V IN DER INSOLVENZDATEI
AB- UND AUSSONDERUNGSRECHTE
§§ 11 – 12, §§ 48 – 49 und § 149 IO
Gemäß § 11 werden Absonderungsrechte, sowie Rechte auf Aussonderung
nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen durch die Eröffnung   des
Insolvenzverfahrens nicht berührt.

Gemäß § 11 Abs. 2 IO kann jedoch die Erfüllung eines
Aussonderungsanspruchs (z.B. wegen Eigentumsvorbehalt an einer
Maschine etc.), die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte,
vor Ablauf von 6 Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
gefordert werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 IO erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu
erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben
erworbenen Absonderungsrechte.
AB- UND AUSSONDERUNGSRECHTE

Während der 6-monatigen Stundungsfrist für die Erfüllung von
Aussonderungsansprüchen steht aber dem Aussonderungsgläubiger ein
Benützungsentgelt zu, das als Masseforderung geltend gemacht werden
kann.

Für die Dauer von 6 Monaten dürfen Zinsen durch Absonderungsgläubiger
nur in der für die vertragsmäßige Zahlung vereinbarten Höhe geltend
gemachten werden, das heißt es dürfen während dieser Zeit keine
Verzugszinsen verlangt werden (Beispiel: Pfandrecht eines Gläubigers, in
erster Linie einer Bank, auf einer Liegenschaft des Schuldners)

TIPP:
• Ab- und Aussonderungsrechte sollen vom Gläubiger unverzüglich, in der
    Regel mit der Anmeldung seiner Insolvenzforderung, gerichtlich geltend
    gemacht werden.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN
            RECHTSGESCHÄFTEN
Allgemeine Bestimmungen (§ 21 IO):
Gemäß § 21 IO kann der Insolvenzverwalter dann, wenn ein zweiseitiger
Vertrag von dem Schuldner und vom anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist,
anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung
verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten.

Gemäß § 21 Abs. 2 IO muss sich der Insolvenzverwalter darüber spätestens
binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des Vertragspartners zu
bestimmenden Frist erklären, widrigenfalls angenommen wird, dass der
Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt. Diese Frist darf frühestens 3 Tage
nach der Berichtstagsatzung enden.

Im Falle des Rücktritts kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten
Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen. Die Schadenersatzforderung ist
eine Insolvenzforderung.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN
            RECHTSGESCHÄFTEN

Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit
deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter
unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens
aber innerhalb von 5 Arbeitstagen erklären. Erklärt sich der
Insolvenzverwalter nicht binnen dieser Frist, so wird angenommen, dass er
vom Geschäft zurück tritt. (z.B. Erfüllung eines Auftrages als Subunternehmer
der Alpine).

Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet (z.B. Material, Lieferung
etc.), so kann er gemäß § 21 Abs. 3 IO seine Leistung bis zur Bewirkung oder
Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des
Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners
nicht bekannt sein mussten.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN
            RECHTSGESCHÄFTEN

Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm
obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits
teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag
seiner     Forderung      auf     die   Gegenleistung       Insolvenzgläubiger
(§ 21 Abs. 4 IO).

Gemäß § 25a Abs. 1 IO dürfen Vertragspartner des Schuldners mit dem
Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von 6 Monaten nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen, wenn
die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden
könnten.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN
            RECHTSGESCHÄFTEN

Nicht als wichtige Gründe gelten:
• Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
• Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor der Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen

Allerdings geltend die Beschränkungen des Abs. 1 gemäß Abs. 2 nicht
• wenn die Auflösung des Vertrages zur Abänderung schwerer persönlicher
    oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
• bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten
und
• bei Arbeitsverträgen.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN
            RECHTSGESCHÄFTEN

Sonderbestimmungen für Bestandverträge (§ 23, 24 IO):

Wenn der Schuldner eine Sache in Bestand genommen hat, kann nur mehr
der Insolvenzverwalter den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder
der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.

Der Bestandgeber hat kein besonderes Kündigungsrecht bei Insolvenz des
Bestandnehmers, für den Zeitraum nach der Verfahrenseröffnung anfallende
Mietzinse sind jedoch Masseforderung und in voller Höhe zu bezahlen.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN
            RECHTSGESCHÄFTEN
Sonderbestimmungen für Arbeitsverträge (§25 IO):
Die Gesetzesbestimmung knüpft an die Fortführung des Unternehmens an.
Bis zur Berichtstagsatzung bzw. bis zur Schließung des Unternehmens oder
eines Unternehmensbereiches kann ein Arbeitsverhältnis weder durch den
Schuldner noch durch den Arbeitnehmer begünstigt gem. § 25 IO aufgelöst
werden.

Nach dem Schließungsbeschluss bzw. nach der Berichtstagsatzung
(Ausnahme: Das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens
beschlossen) kann das Arbeitsverhältnis binnen Monatsfrist bevorzugt
beendet werden (Anm.: Bevorzugt heißt, dass die Beendigungsansprüche
des Dienstnehmers Insolvenzforderung bilden. Diese werden dem
Dienstnehmer in der Regel durch die IEF Insolvenz-Entgelt-Fonds Service
GmbH zur Gänze ersetzt).

Das Austrittsrecht des Arbeitnehmers ist gemäß § 25 Abs. 3 IO eingeschränkt,
wenn der Dienstnehmer seinen Austritt nur darauf stützt, dass ihm das
zustehende Entgelt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorenthalten
wurde.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN
            RECHTSGESCHÄFTEN

Sonderbestimmungen für die Unternehmensfortführung:
Die Bestimmungen der IO sehen grundsätzlich die Fortführung des
Unternehmens des Schuldners durch den Insolvenzverwalter vor. Der
Insolvenzverwalter hat spätestens in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob
die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten
Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche bzw. für eine
Fortführung gegeben sind (§ 114b IO).

Das Insolvenzgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen
oder bewilligen, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, dass anders eine
Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar
ist.
ERFÜLLUNG VON ZWEISEITIGEN
            RECHTSGESCHÄFTEN

Das insolvente Unternehmen ist jedenfalls binnen 1 Jahr nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 4 IO zu schließen, wenn innerhalb
dieser Frist ein Sanierungsplanvorschlag nicht angenommen wurde. Diese
Frist ist jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters höchstens jedoch um 2
Jahre erstreckbar. Das Unternehmen ist daher jedenfalls nach 3 Jahren zu
schließen.

Im Insolvenzverfahren der Alpine Bau GmbH hat das Insolvenzgericht bereits
mit Beschluss vom 24.06.2013 über Antrag des Insolvenzverwalters die
Schließung des Unternehmens angeordnet.
MASSNAHMEN EINES GLÄUBIGERS IM
      SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG
                DER ALPINE BAU GMBH

•   Anmeldung von Insolvenzforderungen, Ab- und Aussonderungsrechten
    bis längstens 16.08.2013, zweifach beim Insolvenzgericht

•   (laufende) Geltendmachung von Masseforderungen

•   Ersuchen – unter Fristsetzung – an den Insolvenzverwalter ob schwebende
    Verträge gem. § 21 IO erfüllt werden (§ 21 Abs. 2 Satz 4 und 5 IO) wenn
    der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet ist.

•   Antrag an das Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter eine
    Erklärungsfrist zusetzen, ob dieser in noch nicht erfüllte zweiseitige
    Verträge eintritt.
MAßNAHMEN EINES GLÄUBIGERS IM
      SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG
                DER ALPINE BAU GMBH

Praxistipps:

•   Offene Forderungen inkl. allfälliger Schadenersatzforderungen zum
    Stichtag 20.06.2013 abrechnen und als Insolvenzforderungen unter
    Beischluss der anspruchsbegründenden Urkunden (Rechnungen,
    Lieferscheine etc.) zweifach beim HG Wien zu AZ 5 S 80/13v einbringen.

•   Den Insolvenzverwalter direkt schriftlich kontaktieren.

•   Rechtsvertretung      (Rechtsanwalt      oder     Gläubigerschutzverband)
    beauftragen.

•   Aufträge ausschließlich schriftlich vom Insolvenzverwalter annehmen.
MAßNAHMEN EINES GLÄUBIGERS IM
      SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG
                DER ALPINE BAU GMBH

Praxistipps:

•   Für (Voraus-) Leistungen (z.B. als Subunternehmer) während des
    Fortbetriebs durch den Insolvenzverwalter Zahlung der dabei
    entstehenden      Masseforderungen   im   Voraus oder zumindest
    Sicherstellung der Masseforderungen begehren.

•   Bei der Geltendmachung von Aussonderungsrechten überprüfen, ob die
    im Eigentum des Gläubigers stehenden Aussonderungsgegenstände
    vorhanden sind und ein Protokoll zur Beweissicherung anfertigen.

•   Nicht zur Betriebsfortführung notwendige Aussonderungsgegenstände
    sofort im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter aussondern.
DANKE FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT

    Dr. Herbert Felsberger
         Rechtsanwalt
        Waaggasse 17
      A-9020 Klagenfurt
     Tel.: +43/463/508840
   Fax: +43/463/508840-20
    e-mail: kanzlei@fgr.at
   Homepage: www.fgr.at
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