Internetrecht Informationsrecht (LL.M) - Carl von Ossietzky ...

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Internetrecht Informationsrecht (LL.M) - Carl von Ossietzky ...
Informationsrecht (LL.M)

Internetrecht
Jürgen Taeger
Internetrecht Informationsrecht (LL.M) - Carl von Ossietzky ...
Jürgen Taeger

Internetrecht

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, 2021
Internetrecht Informationsrecht (LL.M) - Carl von Ossietzky ...
Impressum

Autor:        Univ.-Prof. Prof. h. c. Dr. Jürgen Taeger
              unter Mitwirkung von Sascha Kremer bei der 16. Auflage

Herausgeber: Carl von Ossietzky Universität Oldenburg -
             Center für lebenslanges Lernen C3L

Auflage:      16. Auflage (Erstausgabe 2007)

Redaktion     Uda Lübben

Layout:       Andreas Altvater, Franziska Buß-Vondrlik

Copyright:    Vervielfältigung oder Nachdruck auch auszugsweise zum Zwecke einer
              Veröffentlichung durch Dritte nur mit Zustimmung der Herausgeber, 2007 - 2021

Oldenburg, März 2021
Internetrecht Informationsrecht (LL.M) - Carl von Ossietzky ...
INHALT

I.    JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN
      DES INTERNET........................................................... 10
1.    Juristische Grundlagen ............................................................ 10
2.    Rechtsquellen für das Recht im E-Commerce und Internet .. 11
2.1   EU-Recht ..................................................................................... 11
2.2   Bundesrecht ................................................................................ 12
2.3   Landesrecht ................................................................................ 12
2.4   Rechtsraum Internet ................................................................... 13
3.    Rechtsgebiet ‚Internetrecht‘ ..................................................... 13
3.1   Differenzierung in technischer Hinsicht ....................................... 13
3.2   Juristische Differenzierung .......................................................... 14
4.    Ökonomische Grundlagen........................................................ 15
4.1   Eigenschaften der Internet-Ökonomie ........................................ 15
4.2   Geschäftsmodelle ....................................................................... 18

II.   VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSSCHLUSS
      IM INTERNET ............................................................. 21
1.    Vertragsanbahnung................................................................... 21
1.1   Elektronische Willenserklärungen und Computererklärungen ..... 21
1.2   Formbedürftigkeit ........................................................................ 23
1.3   Arten der Vertragsanbahnungen ................................................. 24
2.    Vertragsschluss im Internet ..................................................... 25
2.1. Website oder App als Antrag oder invitatio ad offerendum ........ 25
2.2   Zugang des Antrags .................................................................... 28
2.3   Annahme des Antrags ................................................................ 29
2.4   Bestätigung des Zugangs ........................................................... 30
3     Vertragsschluss per E-Mail ...................................................... 31
3.1   Vertragsschluss per Massen-E-Mail oder individueller E-Mail .... 31
3.2   Vertragsrechtliche Besonderheit: keine Bestellbestätigung ........ 32
4.    Vertragsschluss über Smart Devices, Apps und
      über App Stores ........................................................................ 32
4.1   Begriffsbestimmung App, Smart Device und App Store ............. 32
4.2   Technische Grundlagen von Apps und App Stores ..................... 33
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4.3    Anwendbares Recht beim Bezug von Apps ................................ 33
4.4    Vertragsschluss bei der Vermarktung von Apps ......................... 34
5      Vertragsschluss bei Internet-Versteigerungen und
       Glücksspiel ................................................................................ 37
5.1    Klassische Versteigerung gemäß § 156 BGB .............................. 37
5.2.    Formen von Internet-Versteigerungen ....................................... 38
5.3    Gewerberechtliche Zulässigkeit von Internet-Versteigerungen ... 39
5.4    Wirksamkeit des Vertragsschlusses bei Internet-
       Versteigerungen .......................................................................... 40
5.5    Löschung und Rücknahme von Angeboten und Geboten,
       Unwirksamkeit, Anfechtung......................................................... 43
5.6    Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr............................. 45
5.7    Preisangabenverordnung ............................................................ 46
5.8    Der Sonderfall: Rückwärtsversteigerungen ................................. 46
5.9    Der Sonderfall: Bietagenten ........................................................ 47
5.10 Haftung bei Internet-Versteigerungen ......................................... 48
5.11 Glücksspiel .................................................................................. 48
6.     Anfechtung des Vertrages ........................................................ 52
6.1    Irrtümer des Bestellers oder des Anbieters ................................. 52
6.2    Fehler bei der Datenübertragung ................................................ 53
6.3    Computerfehler ........................................................................... 54
6.4    Rechtsfolgen ............................................................................... 55
6.5    Anfechtung bei Fernabsatzverträgen .......................................... 55
7.     Haftung für Handeln Dritter bei Missbrauch von
       Zugangsdaten ............................................................................ 57
7.1    Anscheinsvollmacht .................................................................... 58
7.2    Voraussetzungen für eine Zurechnung ....................................... 58
7.3    Abgrenzung zur Halzband-Entscheidung .................................... 59
7.4    Folgen für das Online-Banking .................................................... 59

III.   EINBEZIEHUNG VON ALLGEMEINEN
       GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ..................................... 61
1      Anwendungsbereich, § 310 BGB ............................................ 61
1.1    Eingeschränkte Kontrolle von AGB bei B2B-Verträgen ............... 61
1.2    Eingeschränkte Kontrolle in der Grundversorgung ...................... 62
2     Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB............... 62
2.1   Vorformulierte Vertragsbedingung .............................................. 62
2.2   Absicht mehrfacher Verwendung ................................................ 62
2.3   Stellen der AGB durch Verwender .............................................. 63
3     Einbeziehung von AGB in den Vertrag .................................... 63
3.1   Allgemeine Bedingungen für die Einbeziehung von AGB ............ 63
3.2   Bereitstellung in speicherbarem und druckfähigem Format ....... 64
3.3   Besonderheiten im M-Commerce .............................................. 64
3.4   Sprache der AGB ........................................................................ 65
3.5   Einverständnis mit Geltung der AGB ........................................... 65
3.6   Geltung überkreuzter AGB .......................................................... 66
3.7   Vorrang der Individualabrede ...................................................... 66
3.8   Verbot überraschender Klauseln ................................................. 67
4     Verwenderfeindliche Auslegung von AGB .............................. 68
5     Inhaltskontrolle von AGB.......................................................... 68
5.1   Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ................................. 69
5.2   Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit .................................... 69
5.3   Allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB .............................. 69
6     Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen AGB-Vorschriften ....... 73
7     Prozessuales ............................................................................. 74
IV    FORMERFORDERNIS UND ELEKTRONISCHE
      SIGNATUR ................................................................. 76
1     Grundsatz der Formfreiheit ...................................................... 76
1.1   Funktionen der Schriftform .......................................................... 76
1.2   Schriftform und neue Medien ...................................................... 76
2.    Rechtslage durch die früheren Signaturgesetze .................... 78
2.1   Einfache elektronische Signatur .................................................. 78
2.2   Fortgeschrittene elektronische Signatur...................................... 79
2.3   Qualifizierte elektronische Signaturen ......................................... 79
3.    Rechtslage durch eIDAS-Verordnung der EU ......................... 79
3.1   Allgemeines ................................................................................ 79
3.2   Anwendungsvorrang ................................................................... 80
3.3   Elektronische Identifizierung........................................................ 80
3.4   Vertrauensdienste ....................................................................... 81
3.5   Elektronische Signaturen und elektronisches Siegel ................... 81
4.    Anpassung der Formvorschriften im Privatrecht.................... 82
4.1   Elektronische Form, §§ 126 Abs. 3, 126a BGB ........................... 82
4.2   Textform, § 126b BGB ................................................................. 83
4.3   Ausschluss der elektronischen Form .......................................... 84
4.4   Elektronischer Rechtsverkehr ...................................................... 85
4.5   Beweiswert elektronischer Dokumente im Rechtsstreit .............. 87
5     Signaturverfahren...................................................................... 88
V.    INFORMATIONSPFLICHTEN DES
      DIENSTEANBIETERS .................................................. 91
1     Überblick .................................................................................... 91
1.1   Gleichzeitige Anwendbarkeit verschiedener
      Informationspflichten ................................................................... 91
1.2   Ableitung der Informationspflichten aus dem Europarecht ........ 92
2.    Informationspflichten im Fernabsatz (§§ 312c ff. BGB) ......... 92
2.1   Persönlicher Anwendungsbereich ............................................... 93
2.2   Sachlicher Anwendungsbereich .................................................. 96
2.3   Informationspflichten des Diensteanbieters .............................. 114
3.    Informationspflichten im E-Commerce .................................. 146
3.1   Persönlicher Anwendungsbereich des § 312i BGB ................... 146
3.2   Sachlicher Anwendungsbereich ................................................ 146
3.3   Informationspflichten für digitale Inhalte ................................... 153
3.4   Sanktion von Pflichtverletzungen im elektronischen
      Geschäftsverkehr ...................................................................... 153
4     Informationspflichten bei Telemediendiensten .................... 154
4.1   Informationspflichten bei geschäftsmäßigen Telemedien ......... 155
4.2   Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation ......... 161
4.3   Informationspflichten nach § 18 MStV ...................................... 163
5.    Informationspflichten nach der Verordnung über die
      Online-Streitbeilegung ............................................................ 164
5.1   Allgemeines .............................................................................. 164
5.2   Proaktive Informationspflichten, § 36 VSBG .............................. 165
5.3   Informationspflichten im Streitfall, § 37 VSBG ........................... 166
5.4   Konsequenzen bei Nichterfüllung der Informationspflichten ..... 166
5.5   Werbung in Sozialen Netzen (Influencer Marketing) ................. 166
6.    Weitere Informationspflichten des Diensteanbieters ........... 169
6.1   Informationspflichten im Preisrecht ........................................... 169
6.2   Rechtsprechung im Preisrecht .................................................. 170
6.3   Pflichtangaben in E-Mails als Geschäftsbriefe .......................... 174
6.4   Informationspflichten nach der Dienstleistungs-
      Informationspflichtenverordnung ............................................... 176
6.5   Weitere spezialgesetzliche Informationspflichten über
      Produkte .................................................................................... 177

VI    WIDERRUFSRECHT DES VERBRAUCHERS .............. 186
1.    Überblick über das Widerrufsrecht ........................................ 186
1.1 Historie der Gesetzgebung zum Widerrufsrecht ........................ 186
1.2. Überblick zur Regelungssystematik im Widerrufsrecht .............. 189
2     Regelungsgehalt und Systematik der §§ 355 ff. BGB ........... 190
2.1   Wirkung des Widerrufsrechts .................................................... 190
2.2 Ausübung des Widerrufsrechts ................................................... 191
2.3   Widerrufsfrist ............................................................................. 192
2.4   Früheres Rückgaberecht vor Umsetzung der
      Verbraucherrechterichtlinie ....................................................... 193
3     Rechtsfolgen des Widerrufs ................................................... 194
3.1   Allgemeines .............................................................................. 194
3.2   Gegenseitige Rückgewährpflicht............................................... 194
3.3   Kosten und Gefahr der Rücksendung ....................................... 196
3.4   Haftung des Verbrauchers und Wertersatz ............................... 197
4     Widerrufsrecht im Fernabsatz ................................................ 200
4.1   Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen ..... 201
4.2   Widerrufserklärung bei Fernabsatzverträgen ............................ 202
4.3   Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen ..................................... 203
4.4   Erlöschen des Widerrufsrechts ................................................. 206
4.5   Ausschluss des Widerrufsrechts kraft gesetzlicher Anordnung 208
5.    Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen .......................... 216
5.1   Zusammenhang verbundener Verträge .................................... 216
5.2   Folgen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen .................... 217
5.3   Einwendungen bei verbundenen Verträgen .............................. 217
6     Widerrufsrecht bei Teilzahlungsgeschäften und
      Ratenlieferungsverträgen ....................................................... 218
6.1   Widerrufsrecht bei Teilzahlungsgeschäften .............................. 218
6.2   Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen ............................ 219
7     Besonderheiten beim E-Commerce ....................................... 219
VII   WETTBEWERBSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN ... 221
1.    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ............ 221
1.1   Rechtsquellen ........................................................................... 221
1.2   Internetspezifische Kartellprobleme .......................................... 222
2     Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ............... 224
2.1   Allgemeine Voraussetzungen.................................................... 226
2.2   Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von
      Online-Werbeformen ................................................................. 234

VIII DATENSCHUTZRECHT IM E-COMMERCE
     UND INTERNET ........................................................ 261
1     Einführung ............................................................................... 261
2     Allgemeines ............................................................................. 261
2.1   Anwendungsbereich ................................................................. 262
2.2   Anwendbares Recht .................................................................. 265
3     Datenschutz im E-Commerce und Internet ........................... 269
3.1   Unterrichtung über den Datenschutz oder
      Datenschutzerklärung ............................................................... 269
3.2   Elektronische Einwilligung ......................................................... 274
4.    Datenübermittlungen in Drittländer ....................................... 275
IX    HAFTUNG FÜR RECHTSVERLETZUNGEN
      IM INTERNET ........................................................... 278
1.    Überblick .................................................................................. 278
1.1   Haftungsprivilegien nach dem TMG .......................................... 278
1.2   Funktion der Haftungsregeln im TMG........................................ 279
2     Haftungsprivilegien für Diensteanbieter ............................... 279
2.1   Begriff Diensteanbieter.............................................................. 279
2.2   Begriff Telemedien .................................................................... 280
2.3   Typen von Diensteanbietern...................................................... 280
3     Haftung für Rechtsverletzungen ............................................ 300
3.1   Haftung als Täter oder Teilnehmer ............................................ 300
3.2   Haftung als Störer für fremde Rechtsverletzungen ................... 305
3.3   Haftung für Hyperlinks ............................................................... 311
3.4   Haftung von Meinungsforen ...................................................... 319
3.5   Haftung von Bewertungsportalen .............................................. 320
3.6   Haftung des Admin-C für Domains ........................................... 324
3.7   Haftung für Filesharing .............................................................. 325
3.8   Haftung der Betreiber von drahtlosen lokalen Netzwerken
      (WLAN) ...................................................................................... 331
4     Auskunftsanspruch gegen Access-Provider......................... 335
X     KOLLISIONSRECHT UND INTERNATIONALES
      PRIVATRECHT (IPR) ................................................. 340
1     Einführung ............................................................................... 340
2     Internationale Zuständigkeit von Gerichten .......................... 340
2.1   Rechtslage nach EU-Recht ....................................................... 341
2.2   Autonomes Recht ..................................................................... 346
3     Internationales Privatrecht (IPR)............................................ 346
3.1   UN-Kaufrecht ............................................................................ 347
3.2   Anwendbares Vertragsrecht gem. Art. 3 EGBGB ...................... 348
3.3   Anwendbares Recht bei außervertraglichen
      Schuldverhältnissen .................................................................. 355
4     Herkunftslandprinzip, § 3 TMG ............................................... 356
4.1   Funktion des Herkunftslandprinzips .......................................... 356
4.2   Grenzen des Herkunftslandprinzips .......................................... 357

MUSTERLÖSUNGEN....................................................... 360
LITERATUR ...................................................................... 382
I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE
   GRUNDLAGEN DES INTERNET

1     Juristische Grundlagen
Ein „Internet-Gesetzbuch“, in dem alle rechtlichen Regelungen im Hinblick auf das
Internet zusammengefasst sind, gibt es nicht. Vielmehr ist das Internetrecht eine
typische Querschnittsmaterie. Die gesetzlichen Regelungen, die auf Sachverhalte
mit Bezug zum Internet und Social Media sowie den dortigen Geschäftsmodellen
im E-Commerce anwendbar sind, sind verstreut in verschiedenen Gesetzen zu fin-
den. Zum Teil sind es allgemeine Gesetze – wie beispielsweise das Urheberrecht,
das Namensrecht, das Wettbewerbsrecht oder das Haftungsrecht –, die auch für
Internetsachverhalte bedeutsam sind, zum Teil sind es aber auch normative Rege-
lungen, die spezifisch auf Internetsachverhalte zugeschnitten sind.
Hierzu ein kleines Beispiel als Einführung:
Ein Verbraucher bestellt im Internet über die Website eines Buchhändlers ein Buch. Dieses
wird ihm nach einer Woche geliefert. Der Kaufpreis wird per SEPA-Lastschrift eingezogen.
Für die juristische Beurteilung dieses Falles sind verschiedene Normen bedeutsam.
Für den Vertragsschluss über den Buchkauf gelten zunächst die allgemeinen, tech-
nikneutralen Regeln des BGB über Willenserklärungen bei Vertragsschlüssen aller
Art, sei es am Telefon, per Fax oder eben über das Internet (Allgemeiner Teil). Die
sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten richten sich ebenfalls nach den Vor-
schriften des BGB über Kaufverträge (Besonderes Schuldrecht, §§ 433 ff. BGB),
weil es bei einem formlosen Rechtsgeschäft wie dem Kauf beweglicher Sachen un-
erheblich ist, ob ein Kauf per Internet oder auf sonstigem Wege getätigt wird. Die
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachkaufs und die sich aus einem Kauf-
vertrag ergebenden Pflichten sind immer dieselben: die Vertragsparteien müssen
sich über die wesentlichen Grundlagen des Vertrags geeinigt haben („essentialia
negotii“), der Verkäufer muss das Eigentum an der Ware dem Käufer mangelfrei
übertragen und der Käufer den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zahlen.
Allerdings sieht der Gesetzgeber bei einem elektronischen Vertragsschluss im sog.
Fernabsatz auf Seiten des Kunden, insbesondere bei Verbrauchern, ein besonderes
Schutzbedürfnis. Deshalb hat er – auch einem Gesetzgebungsbefehl von EU-Richt-
linien zum elektronischen Geschäftsverkehr folgend – spezielle Regelungen für Fern-
absatzgeschäfte i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB geschaffen, die für alle Absatzgeschäfte
gelten, bei denen sog. Fernkommunikationsmittel i.S.d. § 312c Abs. 2 BGB wie Ka-
taloge, Prospekte, Fax, Telefon oder eben das Internet eingesetzt werden. Für Fern-
absatzgeschäfte sind beispielsweise über § 312d BGB besondere Informationspflich-
ten – mit Bezugnahme auf Art. 246a, Art. 246b EGBGB1 – und ein Widerrufsrecht

1
    Zu Informationspflichten für Anbieter im Internet und E-Commerce ausführlich Kap. V.

INTERNETRECHT                                                                              10
I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

gemäß § 312g Abs. 1 BGB 2 vorgesehen, ferner eine Vertragsbestätigung gemäß
§ 312f Abs. 2, Abs. 3 BGB. Diese verbraucherschützenden Regelungen für Verträge
im Fernabsatz sind neben den allgemeinen Vorschriften einschlägig. Aber es gibt
noch weitere, speziell auf Sachverhalte im elektronischen Geschäftsverkehr zuge-
schnittene Regelungen wie die §§ 312i und bei Verbraucherverträgen 312j BGB, die
gegenüber den Kunden Rechtspflichten wie die Möglichkeit zur Korrektur von Ein-
gaben, besondere Informationspflichten, Empfangsbestätigung der eingegangenen
Willenserklärung, speicherbare Übermittlung der AGB und anderes mehr vorsehen.
Schließlich soll noch darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Gesetzgeber in
§ 125 BGB grundsätzlich von der Formfreiheit des Vertragsschlusses ausgeht und
nur in besonders gelagerten Situationen zum Schutz der Vertragsparteien Former-
fordernisse wie die Schriftform gemäß § 126 BGB, die Textform gemäß § 126b BGB
oder die notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB vorschreibt.3 Soweit die Schrift-
form verlangt wird, kann sie durch die elektronische Form substituiert werden
(§ 126 Abs. 3 BGB i.V. m. § 126a BGB), wenn nicht das Gesetz etwas anderes be-
stimmt.

2     Rechtsquellen für das Recht im E-Commerce und
      Internet
Die relevanten Normen für das Recht im E-Commerce und Internet lassen sich in
zwei Kategorien einordnen. Differenziert werden kann einerseits nach dem gesetz-
gebenden Organ (EU, Bund, im Einzelfall auch ein Bundesland), andererseits nach
dem spezifischen, internetrechtlichen Gehalt der jeweiligen Norm (allgemeine oder
internetspezifische Regelung).

2.1 EU-Recht
EU-Recht umfasst das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Europäischen
Union. Insbesondere von Interesse sind dabei die EU-Richtlinien und Verordnun-
gen. Das sind Rechtsakte der Europäischen Union, die auf Vorlage der EU-Kom-
mission vom Rat unter abgestufter Mitwirkung des Europäischen Parlaments ver-
abschiedet werden (vgl. Art. 288 AEUV).
Richtlinien haben keine unmittelbare Gesetzesqualität, sondern müssen von den
Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Beispiele für Richt-
linien, die besonderen Bezug zum Internet haben, sind die Fernabsatzrichtlinie,4

2
    Zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften ausführlich Kap. VI.
3
    Zu Formvorschriften im Internet und E-Commerce ausführlich Kap. IV.
4
    Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzricht-
    linie).

INTERNETRECHT                                                                                        11
I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

die E-Commerce-Richtlinie5 und die E-Privacy-Richtlinie.6 Werden EU-Richtlinien
nicht oder nicht vollständig in nationales Recht von den Mitgliedstaaten umge-
setzt, sind die nicht umgesetzten Richtlinien bei der Auslegung des nationalen
Rechts zu berücksichtigen,7 und im Einzelfall sogar unmittelbar anzuwenden.8
Demgegenüber sind EU-Verordnungen auch ohne nationalen Umsetzungsakt ab
dem in der Verordnung hierfür benannten Zeitpunkt in jedem Mitgliedstaat un-
mittelbar anzuwenden und haben Gesetzesqualität. Ein bedeutsames Beispiel für
eine solche für das Internet und den E-Commerce relevante EU-Verordnung ist die
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die am 24.5.2016 in Kraft getreten und
am 25.5.2018 wirksam geworden ist.9 Ein weiteres Beispiel ist die sog. P2B-Ver-
ordnung, die das Verhältnis zwischen Plattformen und deren gewerblichen Nut-
zern regelt.10

2.2 Bundesrecht
Das Bundesrecht gliedert sich im Wesentlichen in Gesetze und Verordnungen.
Bundesgesetze sind Gesetze, die durch den Bundestag als gesetzgebendes Organ
des Bundes verabschiedet werden. Verordnungen können durch die Regierung er-
lassen werden, sofern der Bundestag durch ein Gesetz eine korrespondierende Ver-
ordnungsermächtigung schafft. Mit Verordnungen können Teilbereiche ohne Be-
teiligung des Bundestages geregelt und flexibel geändert werden. Beispiele für
Bundesgesetze mit Bezug zum Internet sind das BGB, das Telemediengesetz
(TMG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder das Urheber-
rechtsgesetz (UrhG).

2.3 Landesrecht
Landesrecht hat für den hier interessierenden Bereich wegen der überwiegenden
Gesetzgebungskompetenz des Bundes nur eingeschränkte Relevanz. Bedeutsam ist

5
     Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, ins-
     besondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen
     Geschäftsverkehr oder E-Commerce-Richtlinie).
6
     Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
     in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation oder E-Pri-
     vacy-Richtlinie). Seit 2017 wird von der EU über eine sog. E-Privacy-Verordnung verhandelt, welche zeit-
     gleich mit dem Wirksamwerden der DSVO die E-Privacy-Richtlinie ablösen sollte. Eine Einigung hierüber
     konnte bislang nicht erzielt werden, sodass weiterhin die E-Privacy-Richtlinie relevant ist.
7
     Zur Wirkung einer EU-Richtlinie am Beispiel der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG Kremer, RDV 2014, 73,
     75 f.
8
     W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 288 AEUV Rn. 87 ff.
9
     Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung);
     Ausführlich zum Datenschutzrecht im E-Commerce und Internet s. Kap. VIII; zur Datenschutz-Grundver-
     ordnung Laue/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2018.
10
     Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-
     Vermittlungsdiensten; ausführlich dazu Kapitel VII.

INTERNETRECHT                                                                                            12
I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

insbesondere der am 7.11.2020 in Kraft getretene Medienstaatsvertrag der Län-
der.11 Dieser enthält neben Regelungen zum Rundfunk auch das TMG ergänzende
Regelungen zu Telemedien und zu sog. „Video-Sharing-Diensten“. Dieser ist er-
forderlich, da das Medien- und Presserecht nach der im Grundgesetz festgelegten
Kompetenzverteilung grundsätzlich Landessache ist (Art. 70 Abs. 1 GG i.V. m.
Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a.F.), in der der Bundesgesetzgeber nur eine Rahmen-
kompetenz hat.

2.4 Rechtsraum Internet
Das Internet stellt keinen eigenen Rechtsraum dar, in dem, losgelöst vom realen
Raum, keine oder eigene Regeln gelten. So gesehen gibt es kein “Cyberlaw”, son-
dern allenfalls gesonderte Regelungen für den Bereich Internet. Grundsätzlich gel-
ten alle Regelungen der realen Welt auch im Internet und es ist kein Sachverhalt
denkbar, der sich nicht – wenn auch nur im Wege der Analogie – normativ beur-
teilen lässt.

3     Rechtsgebiet ‚Internetrecht‘

3.1 Differenzierung in technischer Hinsicht
Das Rechtsgebiet Internetrecht ist also eine Querschnittsmaterie, die verschiedene
Rechtsbereiche umfasst. In technischer Hinsicht kann man drei Ebenen identifi-
zieren:
a. Geschäftsprozessebene: Diese Ebene betrifft Geschäftsprozesse, die unter Nutzung
des Internet angebahnt, abgeschlossen und durchgeführt werden, z. B. der Kauf
einer Software im Internet mit anschließendem Download. Anzuwendende Ge-
setze sind z. B. das BGB, das UrhG oder auch die DSGVO.
b. Ebene der Telemediendienste: Die Ebene der Telemediendienste umfasst alle elektro-
nischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Rundfunk nach § 2
Abs. 1 des Medienstaatsvertrags und nicht Telekommunikationsdienste nach § 3
Nr. 24, 25 TKG sind. Darunter fallen z. B. Online-Zeitungen, Social Media,
Blogs/Vlogs, Internetversteigerungen oder Webshops. Anzuwendende Normen
sind beispielsweise solche des TMG und der P2B-Verordnung.
c. Ebene der Telekommunikations- oder allgemein Infrastrukturdienste: Diese Ebene um-
fasst die technische Infrastruktur des Datenverkehrs, also die Signalübertragung.
Anzuwendendes Gesetz ist etwa das Telekommunikationsgesetz (TKG).12

11
     Abrufbar unter https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/ModStV_Text.pdf; der Me-
     diendienstestaatsvertrag (MDStV) und der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sind nicht mehr anzuwenden.
12
     Zum TKG und den aktuellen Entwicklungen siehe Sassenberg/Mantz/Kiparski, K&R 2020, 337, und K&R
     2019, 309; Nacimiento/Küll, K&R 2020, 190, und Nacimiento/Küll, K&R 2019, 95.

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I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

Alle diese Ebenen bauen aufeinander auf. Die Geschäftsprozessebene setzt voraus,
dass eine entsprechende Telemediendienstebene existiert, die wiederum die Infra-
strukturebene zwingend voraussetzt.

3.2 Juristische Differenzierung
Aber auch die herkömmliche Differenzierung zwischen Öffentlichem Recht und
Zivilrecht findet sich beim Internetrecht wieder. Mit Hinblick auf das Internet ist
das allgemeine Zivilrecht von besonderem Interesse, vorwiegend kodifiziert im
BGB. Hier sind alle Regelungen z. B. für Vertragsschlüsse zu finden oder auch die
besonderen Informationspflichten und Rechte bei Fernabsatzverträgen oder im
elektronischen Geschäftsverkehr, die überwiegend verbraucher- bzw. kunden-
schützenden Charakter haben. Aber auch die Einbeziehung Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Formvorschrif-
ten bei elektronischer Kommunikation werden im BGB geregelt.
Das Arbeitsrecht ist eine zivilrechtliche Spezialmaterie, die Bezüge zum Internet
aufweist, z. B. wenn man die Rechtsfragen betrachtet, die die Zulässigkeit der pri-
vaten Nutzung des Internet am Arbeitsplatz betreffen oder die Überwachung von
Leistung und Verhalten des Beschäftigten im Zusammenhang mit der Nutzung von
Internet und E-Mail.
Daneben ist das Wettbewerbsrecht zu erwähnen, welches auch die Regeln für den
Wettbewerb bei Internetgeschäften festlegt. Diese Regelungen finden z. B. bei
Spamming oder beim Domaingrabbing Anwendung sowie bei der Beurteilung von
Verstößen gegen wettbewerbsrelevante Verhaltenspflichten der Diensteanbieter
im World Wide Web.
Schließlich sind das gesamte Rechtsgebiet der gewerblichen Schutzrechte (Patent-
und Markenrecht) und das Urheberrecht von Interesse. Gerade vor dem Hinter-
grund der leichten Kopierbarkeit digitaler Werke, die auch per Internet abrufbar
sind, ergeben sich viele urheberrechtliche Probleme, z. B. wenn man Videoportale,
Filesharingservices oder Collaboration Tools betrachtet.
Neben den bisher vorwiegend zivilrechtlich geprägten Rechtsnormen muss bei Ge-
schäften im Internet auch das öffentliche Recht beachtet werden. Im Zusammen-
hang mit Geschäften dieser Art stellen sich insbesondere Probleme bei der steuer-
rechtlichen Behandlung derartiger Geschäfte. Auch das Datenschutzrecht mit sei-
nen bereichsspezifischen Regelungen für Telekommunikation und Telemedien
wird wegen seiner regulierenden Elemente überwiegend dem öffentlichen Recht
zugeordnet. Vorschriften des öffentlichen Rechts mit Bezug zum Internet sind zu-
dem das Jugendschutzgesetz, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), 13
das Gewerberecht und das Vergaberecht.

13
     Abrufbar unter https://www.kjm-online.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsver-
     traege/JMStV_geaend._durch_19._RAEStV.pdf.

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I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

Neben der materiellrechtlichen Seite gewinnt das Internet auch im Hinblick auf
das Verfahrensrecht an Bedeutung. So ist es möglich, in allen Gerichtsbarkeiten
und vielen Verwaltungsverfahren Schriftsätze auch elektronisch über das Elektro-
nische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EVGP) einzureichen, Anwälte nutzen
zudem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und Behörden das be-
sondere Behördenpostfach (beBPo). Inzwischen haben Änderungen des Handels-
rechts, des Insolvenzrechts und des Gesellschaftsrechts zur Einrichtung von Por-
talen im Internet geführt, über die Informationspflichten und Informationszu-
gangsrechte realisiert werden.14
Selbstverständlich handelt es sich bei den vorgenannten Gesetzen nicht um eine
erschöpfende Aufzählung. Sie soll die Rechtsbereiche beschreiben, die im Internet
und E-Commerce betroffen sind und auch überwiegend im Rahmen der nachfol-
genden Kapitel bearbeitet werden. Manche Aspekte sind allerdings speziellen Ma-
terien zugeordnet, die hier infolgedessen ausgeklammert werden können, so ins-
besondere Telekommunikationsrecht, Immaterialgüterrecht, eGovernment, Ver-
gaberecht und Computerkriminalität.

4      Ökonomische Grundlagen
In diesem Abschnitt werden zunächst abstrakt die grundsätzlichen Vorteile erläu-
tert, die sich für die Ökonomie durch die technische Entwicklung des Internet er-
geben.15 Danach werden exemplarisch konkrete Geschäftsmodelle erklärt, die sich
durch die Nutzung des Internet entwickelt haben.

4.1 Eigenschaften der Internet-Ökonomie
Das Internet hat den Rahmen für wirtschaftliches Handeln neu abgesteckt. Die
damit verbundenen modernen Kommunikationsformen haben großen Einfluss auf
die wirtschaftliche Entwicklung. Diese Entwicklung wird durch die folgenden
wichtigen Eigenschaften charakterisiert:

Kostensenkung
Bedingt durch die rasante Entwicklung der Informationstechnologie (IT)16 sind die
Kosten für elektronische Kommunikation und Informationsverarbeitung in den
letzten Jahrzehnten drastisch gefallen. Elektronische Verfahren ermöglichen mas-
sive Produktivitätssteigerungen.17 Weitere (Kosten-)Hürden sind durch die allge-

14
     Beispielsweise das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de und die Registerbe-
     kanntmachungen unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de.
15
     Grundlegend Seiler, Verbraucherschutz auf elektronischen Märkten, 2006.
16
     Alternativ wird auch der Begriff Informations- und Kommunikationstechnik genutzt (abgekürzt „ITK“ oder
     „IuK“).
17
     Vgl. Zerdick u. a., Internet-Ökonomie, 2001, S. 149 ff.

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I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

meine Verfügbarkeit von Cloudservices gefallen; statt eines Betriebs der Infra-
struktur „On-Premises“ („eigenes Blech im Keller“) können „irgendwo“ im Inter-
net angebotene Software, Plattformen oder Infrastruktur bei Bedarf genutzt wer-
den (Software as a Service/Saas, Platform as a Service/PaaS und Infrastructure as
a Service/IaaS).

Dematerialisierung und Digitalisierung
Durch den Einsatz moderner IT können immer mehr Produkte, Services und Pro-
zesse ganz oder teilweise digitalisiert werden. Inzwischen haben sich durch On-
line-Gaming virtuelle Welten ergeben, die bereits eine größere wirtschaftliche Be-
deutung als die Filmindustrie haben. Teile der Wertschöpfungskette sind zwi-
schenzeitlich vollständig digitalisiert, etwa Satz und Design von Zeitungen und
Zeitschriften oder die professionelle Audio- und Videobearbeitung.

Spezialisierung und Arbeitsteilung
Die innerbetrieblichen und zwischenbetrieblichen Organisationsstrukturen verän-
dern sich. Auf der einen Seite werden Routinetätigkeiten und Informationsfluss
automatisiert, was zu einer geringeren innerbetrieblichen Arbeitsteilung führt. Auf
der Ebene der Unternehmen ergeben sich hingegen Spezialisierungsvorteile, weil
größere Märkte angesprochen werden. Mit dieser Spezialisierung beschränken sich
Unternehmen zunehmend auf kleine Bereiche der Wertschöpfungskette. Dies
führt dazu, dass sie stärker auf die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
angewiesen sind. Dadurch wird die Entwicklung flexibler Netzwerke zwischen ein-
zelnen Unternehmen oder in Unternehmensgruppen gefördert.

Größenvorteile
Digitale Produkte haben in der Regel Größenvorteile, d. h. die Fixkosten sind re-
lativ hoch, während die Zusatzkosten pro weitere Einheit häufig verschwindend
gering sind. 18 Diese Skaleneffekte bedingen, dass digitale Produkte in größeren
Mengen häufig mit geringen Stückkosten gestellt werden können. Ist z. B. einmal
ein Cloudservice zum Dokumentenmanagement erstellt, sind die Kosten für die
Bereitstellung des Service gering.

Netzwerkeffekte und Standards
In der digitalen Internetökonomie haben Netzeffekte einen wichtigen Einfluss.
Vernetzung setzt dabei voraus, dass ein einheitlicher technischer Standard besteht
– sei es im Hinblick auf die verwendete Software als auch auf die verwendete Hard-
ware. Für die Entwicklung des Internet ist daher die Entwicklung von Standards
wichtig, wie z. B. die Seitenbeschreibungssprache HTML oder Datenübertragungs-
protokolle wie Transmission Control Protocol/Internet Protocol (TCP/IP).

18
     Vgl. Beck/Prinz, Ökonomie, 1999, S. 50.

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I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

In der digitalen Ökonomie werden sowohl direkte als auch indirekte Netzwerkef-
fekte wirksam.19 Bei direkten Netzwerkeffekten steigt der Nutzen mit jedem neu
hinzukommenden Anwender. Beispiel: Je mehr Menschen E-Mail-Adressen besit-
zen, desto mehr Personen kann jeder Anwender erreichen. Der Nutzen der E-Mail-
Technik wächst also mit jedem hinzukommenden Anwender.
Aber auch indirekte Netzwerkeffekte haben Einfluss. Indirekte Netzwerkeffekte
steigern den individuellen Nutzen nicht allein dadurch, dass die Zahl der Anwen-
der steigt, sondern dass der Nutzen des Produktes auf andere Weise gemehrt wird.
Beispiele: Je mehr Menschen ein bestimmtes Betriebssystem nutzen, desto mehr
Software wird dafür geschrieben, oder je mehr Menschen Dokumente in der Cloud
speichern, desto größer ist das Angebot an spezialisierten Lösungen für das Doku-
mentenmanagement in der Cloud.

Preis- und Erlösmodelle
Neue Preis- und Erlösmodelle werden durch die einfache digitale Vervielfältigung
Realität. So wird z. T. auf dem Softwaremarkt die Strategie “Follow-the-free” ver-
folgt:20 Eine Basisversion wird kostenfrei zur Verfügung gestellt, wer alle oder die
Nutzung wesentlich erleichternde Funktionen nutzen will, muss jedoch zahlen.
Entsprechendes gilt für den Markt der Onlinegames mit dem „Free to play“ oder
„Freemium“ Modell: Ein Spiel ist zwar vollständig kostenlos nutzbar, relevante
Erfolge und Fortschritte werden aber (deutlich) beschleunigt, wenn über „In Game
Purchases“ der eigene Charakter aufgewertet oder neue Level (schneller) freige-
schaltet werden.

Veränderung der Kundenrolle
Die erhöhte Markttransparenz führt dazu, dass dem Kunden eine erweiterte Markt-
macht zukommt. Ein Kunde kann jederzeit im Internet Preis- und Produktrecher-
chen betreiben und dann dort seine Produkte oder Services erwerben, wo sie am
günstigsten sind, bzw. das Produkt oder den Service erwerben, der seine Anforde-
rungen am besten erfüllt.

Individualisierung der Kundenbeziehung
Durch die technischen Möglichkeiten, das Kundenverhalten auf einer Website zu
analysieren, kann der Anbieter die individuellen Kundenpräferenzen ermitteln und
auf dieser Basis dem Kunden maßgeschneiderte Angebote zukommen lassen (Kun-
denbindung durch Personalisierung). Eine besondere Ausprägung hiervon ist das
„Dynamic Pricing“, bei dem abhängig vom Kunden und dessen Profil für ein iden-
tisches Produkt bzw. einen identischen Service unterschiedliche Preise aufgerufen
werden.21

19
     Ausführlich Zerdick u. a., Internet-Ökonomie, 2001, S. 157 ff.
20
     Vgl. Zerdick u. a., Internet-Ökonomie, 2001, S. 191 ff.
21
     Ausführlich dazu Golland, CR 2020, 186; Künstner/Franz, K&R 2017, 688.

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I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

4.2 Geschäftsmodelle
Durch die technische Entwicklung des Internet und seine Verbreitung haben sich
unzählige neue Geschäftsmodelle entwickelt, die mehr oder weniger das Internet
und die darin enthaltenen Dienste als Kommunikationsplattform zur Information,
zum Vertragsschluss und unmittelbar zur Leistungsabwicklung (Vertragserfül-
lung) nutzen.

4.2.1 Werbung im Internet (One-to-One-Marketing)
Das Internet wird in vielfältiger Weise zur Kundenansprache genutzt. Neben der
Werbung per E-Mail oder Messenger werden insbesondere soziale Netzwerke und
Websites als Werbeträger genutzt. Die Werbung im Netz weist dabei verschiedene
Besonderheiten im Vergleich zu anderen Werbeträgern auf, die u. U. zu juristi-
schen Problemen führen können (z. B. Keyword Advertising):
 Die Werbung im Netz erfolgt weltweit. Ein Unternehmen kann so Kunden in
  vielen Ländern der Welt erreichen.
 Die Unternehmenskommunikation im Netz kann multimedial erfolgen. Neben
  dem reinen Text können in der Werbung auch Bild, Ton oder Video enthalten
  sein.
 Das Marketing kann individuell auf den Kunden zugeschnitten werden, z. B.
  dadurch, dass per Website Daten abgefragt werden, oder aber dadurch, dass
  ohne Kenntnis des Kunden sein Verhalten auf der Website analysiert und für
  individualisierte Kundenansprache genutzt wird (One-to-One-Marketing).22
Auf dieser ersten Stufe werden die Onlinedienste nur zur Werbung genutzt. Die
weiteren Schritte (Vertragsschluss, Abwicklung) erfolgen auf herkömmlichem
Wege. Anbieter beschränken sich auf derartige Werbung, wenn es um höchstper-
sönliche Leistungen mit individuellem Charakter geht oder Ziel der Werbung der
Präsenzhandel vor Ort ist. Die Grenzen verschwimmen hier allerdings zusehends:
Während etwa Leistungen von Rechtsanwälten und Handwerkern traditionell on-
line nur beworben wurden, ist die unmittelbare digitale Beauftragung auf dem Weg
zum Standard, wenn es um „Leistungen von der Stange“ oder niederschwellige
Angebote geht, etwa die Durchsetzung von Fluggastrechten. Bei hochpreisigen
Produkten, etwa einer Luxusuhr oder einem individuell konfigurierten Pkw, finden
Vertragsschluss und Abwicklung häufig noch im realen Raum statt, auch hier ist
jedoch eine Tendenz zumindest zum elektronischen Vertragsschluss deutlich er-
kennbar.

4.2.2 Elektronischer Vertragsschluss und herkömmliche Auslieferung
Bei dieser Variante der Nutzung des Internet erfolgt die Leistungspräsentation per
Website, im sozialen Netzwerk oder mittels einer App auf einem smarten Device
(Smartphone, Tablet, Watch). Gleichzeitig bietet der Anbieter dem Kunden die

22
     Ausführlich dazu Kapitel VII und VIII.

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I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

Möglichkeit, unmittelbar aus der digitalen Präsentation heraus das Produkt oder
die Dienstleistung seiner Wahl zu bestellen. Nach Eingabe der erforderlichen Da-
ten schickt der Kunde die Bestellung ab. Die Bezahlung erfolgt über Kreditkarte,
SEPA-Lastschrift oder einen speziellen Online-Zahlungsservice. Waren werden
dann über einen Versandservice (Logistikunternehmen wie DHL, DPD, GLS, UPS
oder Hermes) geliefert, Dienstleistungen nach Absprache erbracht.
Typische Leistungsinhalte sind dabei materielle Waren wie Bücher, Hardware
(Computer, Tablets, Smartphones), Software (soweit noch auf Datenträger bereit-
gestellt) oder Kleidung, zunehmend aber etwa auch Lebensmittel. Dienstleistun-
gen werden vornehmlich dort angeboten, wo diese standardisiert erbracht werden
können, z. B. das Aufziehen der neuen Reifen auf einen Pkw nach der Onlinebe-
stellung der Reifen durch den ausliefernden Händler.

4.2.3 Vollständig elektronischer Vertrieb
Beim vollständig elektronischen Vertrieb wird die gesamte Leistungsbeziehung
vom Anbieter via Internet abgewickelt. Die Ware/Dienstleistung wird online prä-
sentiert, der Vertragsschluss erfolgt online und auch die Leistungserbringung, so-
weit sie die Lieferung der Ware/Dienstleistung betrifft, erfolgt per Internet.
Schwerpunkte sind dabei immaterielle Waren und Dienstleistungen, da nur diese
sich auch digital abbilden lassen. Typische Leistungsinhalte sind daher Datenban-
ken, z. B. juristische Datenbanken zur Urteilsrecherche, Software-Downloads, bei
denen die Software mittels Internet auf den Kundenrechner überspielt wird, und
die Erbringung von Cloud Services. Aber auch Dienstleistungen, die in das Umfeld
der Software gehören, sind hier einzuordnen, so etwa Hotlines und die standardi-
sierte Geltendmachung von Rechtsansprüchen (Erstattungsansprüche bei Ver-
spätungen beispielsweise). Die elektronische Rechtsberatung fällt ebenfalls in
diese Kategorie.23 Auch hier wird die Ware “Information” elektronisch, zumeist
per E-Mail oder über eine Onlineplattform, übertragen.

4.2.4 Neue Geschäftsmodelle
Neben diesen drei Konzepten beim Einsatz des Internet im Rahmen der Werbung,
der Vertragsanbahnung und ggf. der Vertragsabwicklung gibt es auch Geschäfts-
modelle, welche die neuen Kommunikationsmöglichkeiten des Internet dazu nut-
zen, neue Konzepte zu verwirklichen. Zu nennen wären dabei zunächst Internet-
versteigerungen. Bei der Internetversteigerung handelt es sich nicht um eine Ver-
steigerung i. S. d. § 156 BGB, bei der herkömmlich abgegebene Gebote auf einer
Versteigerung nur durch eine elektronische Kommunikation ersetzt werden. Viel-
mehr erfolgt die Warenpräsentation auf einer Website und nach Ablauf einer fest-
gesetzten Angebotsdauer wird der Höchstbietende zum Erwerber der angebotenen
Ware. Es handelt sich demnach um einen Kauf gegen Höchstgebot. Dabei wird das

23
     AG Hildesheim, Urt. v. 8.8.2014 – 84 C 9/14 m. Anm. Ernst, jurisPR-ITR 1/2015 Anm. 6; AG Offenbach, Urt.
     v. 9.10.2013 – 380 C 45/13 m. Anm. Spoenle, jurisPR-ITR 25/2013 Anm. 4. Siehe auch Ernst, NJW 2014,
     817, und zur Anwaltshotline auch Wendehorst, in: MüKo-BGB, 2019, § 312c Rn. 19.

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I. JURISTISCHE UND ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN DES INTERNET

Prinzip der Auktion meist im Rahmen einer unternehmensübergreifenden Han-
delsplattform verwendet.24 Dieses ist die elektronische Abbildung eines Marktplat-
zes, auf dem Unternehmen Einkauf und Vertrieb abwickeln können (Einkaufspor-
tale). Neben Auktionsmodulen werden auch weitere Dienstleistungen angeboten,
z. B. Unterstützung bei der Warenlogistik.
Auch andere Modelle haben sich etabliert: So z. B. die wegen der damit häufig
einhergehenden Urheberrechtsverletzungen umstrittenen Tauschbörsen, auf de-
nen beispielsweise Musikwerke getauscht werden können, oder aber auch das Ap-
plication-Service-Providing (ASP) und das sog. Software as a Service (SaaS), bei
dem nur die Softwarenutzung per Internet Vertragsgegenstand ist.
Last not least sind noch die neuen Geschäftsmodelle des “Web 2.0” zu erwähnen.
Hinter dem Schlagwort des “Web 2.0” verbergen sich unterschiedliche Geschäfts-
ideen, deren Gemeinsamkeit in der Einbeziehung von Inhalten durch die Nutzer
gesehen werden kann. Zu nennen sind hier insbesondere Plattformen wie z. B.
YouTube oder aber soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und TikTok, bei
denen die Diensteanbieter den Nutzern die Möglichkeit eröffnen, die Inhalte der
Plattform im Rahmen des vom Anbieter verfolgten Zwecks mitzugestalten. Hier
treten regelmäßig haftungsrechtliche Fragen, aber auch marken- und urheberrecht-
liche Problemstellungen auf.25

Fragen und Aufgaben
1. Gibt es ein “Internet-Gesetzbuch”?
2. Welche unterschiedlichen Gesetzesquellen bestehen? Nennen Sie jeweils ein Beispiel.
3. Zwischen welchen drei Ebenen kann man in technischer Hinsicht differenzieren?
4. Nennen Sie bitte einzelne Gesetze, die einen Bezug zum Internet aufweisen, und geben Sie
   jeweils ein Beispiel.
5. Wo liegen die ökonomischen Vorteile des Internet?
6. Was versteht man unter One-to-One-Marketing?

24
     Ausführlich zu Internet-Versteigerungen Kap. II, Rn. 52 ff.; dazu auch Heidel/Hüßtege/Mansel/ Noack/
     Kremer, Bürgerliches Gesetzbuch, 2021, Anhang zu § 156, Rn. 1 ff.
25
     Zu Plattformen und den damit einhergehenden Haftungsfragen ausführlich Kapitel IX.

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II. VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS IM INTERNET

II. VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGS-
    SCHLUSS IM INTERNET

1      Vertragsanbahnung
Der Vertragsschluss über das Internet, gleich ob per E-Mail, Website oder über
Apps auf mobilen Endgeräten, insbesondere “Smart Devices” wie Smartphones
und Tablets, ist Alltag und wesentlicher Wirtschaftsfaktor weltweit. Dabei handelt
es sich um Geschäfte von Unternehmern mit Verbrauchern (sog. Business-to-Con-
sumer, kurz: B2C), sowie um Geschäfte zwischen Unternehmern (sog. Business-
to-Business, kurz: B2B). Ein Sonderfall des B2B sind Geschäfte über die Nutzung
von Plattformen zwischen deren Anbietern und den auf der Plattform agierenden
Unternehmern (sog. Plattform-to-Business).26
Vertragsanbahnung und Vertragsschluss müssen daher im Hinblick auf die Nut-
zung von Fernkommunikationsmitteln i. S. d. § 312c Abs. 2 BGB auf ihre rechtli-
chen Besonderheiten sowohl im Bereich B2C als auch im Bereich B2B hin analy-
siert werden. Dies gilt ebenso für Sonderformen des Absatzes von Waren, Dienst-
leistungen und digitalen Inhalten, insbesondere über sog. Online-Auktionen oder
Internet-Versteigerungen.

1.1 Elektronische Willenserklärungen und
    Computererklärungen
Besonderheiten ergeben sich bereits daraus, dass es sich bei Willenserklärungen
im E-Commerce um elektronische Willenserklärungen handelt.

1.1.1 Elektronische Willenserklärung
Elektronische Willenserklärungen sind von einem Menschen über IT (Informati-
onstechnologie) und Kommunikationsmittel (z. B. Internet) abgegebene oder
übermittelte Erklärungen, die sich der Abgebende zurechnen lassen muss, wenn
die Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung gegeben sind.27 Diese Vo-
raussetzungen sind subjektiv aus Sicht für den Erklärenden der Handlungswille
(Gegensatz: Reflexe), das Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein, eine rechtsge-
schäftliche Erklärung abzugeben) und der Geschäftsbindungswille (die Absicht,
einen bestimmten Erfolg herbeizuführen), während objektiv nach außen ein
Rechtsbindungswille des Erklärenden sichtbar werden muss.

1.1.2 Computererklärung
Von der elektronischen Willenserklärung ist die automatisierte Willenserklärung
als sog. Computererklärung abzugrenzen. Unter einer solchen automatisierten

26
     Zur Regulierung der Plattformverträge durch die sog. P2B-Verordnung siehe Kapitel VII.
27
     Zusammenfassend Paulus, JuS 2019, 960, 962 f.

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II. VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS IM INTERNET

Willenserklärung versteht man eine Erklärung, die zum Zeitpunkt ihrer Herstel-
lung und Abgabe keines aktiven menschlichen Handelns mehr bedarf. In diesen
Fällen wird eine Software eingesetzt, die beim Eintritt eines bestimmten Ereignis-
ses die Abgabe der Erklärung bewirkt. Bei der Computererklärung handelt es sich
dennoch um eine Willenserklärung im Rechtssinn, weil die Programmierung der
Software und die Bestimmung ihrer Funktionen auf einem menschlichen Willen
beruht.28
Dazu zählt allerdings nicht die automatisierte Zugangsbestätigung nach § 312i
Abs. 1 Nr. 3 BGB. Demgemäß ist der Unternehmer als Empfänger eines Angebots
auf Abschluss eines Vertrages via Telemedien verpflichtet, dem Kunden den Zu-
gang seines Angebots zu bestätigen. Es handelt sich um ein standardisiertes Ver-
fahren, wofür regelmäßig Automatismen geschaffen werden. Da es sich jedoch um
eine gesetzliche Pflicht handelt, kann in die Bestätigung der Gehalt einer Willens-
erklärung in Form der Annahme des Angebots nicht hineingelesen werden. Es liegt
eine Wissenserklärung, aber keine Willenserklärung vor, da es erkennbar am
Rechtsbindungswillen fehlt.
Nicht geklärt ist bislang, wie von einer künstlichen Intelligenz (auch artifizielle
Intelligenz, AI oder KI)29 abgekoppelt von jedem menschlichen Handeln abgege-
bene Erklärungen einzuordnen sind. Dort entscheidet ein Algorithmus oder ein
künstliches neuronales Netz aufgrund eigener Lernerfahrungen (mittels Machine
Learning oder Deep Learning) über Inhalt und Zeitpunkt einer Erklärung, ohne
dass dies noch auf einen menschlichen Willen zurückgeführt werden könnte. Mit
der Willenserklärungslehre ist dies nicht in Einklang zu bringen, sodass für derar-
tige Erklärungen allenfalls eine deliktische Verantwortlichkeit des jeweiligen An-
wenders in Betracht kommt, aber keine Rechtsgeschäfte begründet werden.30

1.1.3 Mausklick oder Fingertipp als Erklärungshandlung
Eine rechtliche Besonderheit der elektronischen Willenserklärungen besteht darin,
dass sie zuweilen nur in einem schwachen Bezug zum Äußernden stehen. Oft be-
stehen die Erklärungen “nur” aus einem Mausklick oder einem Fingertipp auf ei-
nem Touchscreen, sodass die Zuordnung der Erklärung zum Erklärenden nicht
immer ohne Weiteres erfolgen kann. Dabei ist zu beachten, dass jeder Nutzer mit

28
     Glossner, in: Leupold/Wiebe/Glossner, MAH IT-Recht, 2021, Teil 2, Rn. 15; Säcker, in: MüKo-BGB, 2018,
     Einl. BGB AT Rn. 189; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB Vorb.
     §§ 116 ff. Rn. 6.
29
     Ausführlich zu technischen Grundlagen und aktuellen Entwicklungen von KI Pieper, InTeR 2016, 188, 189 ff.;
     InTeR 2018, 9, 11 ff.; aus Sicht des Datenschutzes siehe Datenschutzkonferenz (DSK), Positionspapier der DSK
     zu empfohlenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Entwicklung und dem Betrieb von KI-
     Systemen v. 6.11.2019, https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20191106_positionspa-
     pier_kuenstliche_intelligenz.pdf.
30
     Zum Diskussionsstand etwa Borges, NJW 2018, 977; Denga, CR 2018, 69.

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