IRIS-GATEWAY FÜR DIE KONTAKTPERSONEN-NACHVERFOLGUNG IM RHEIN-SIEG-KREIS 24.06.2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
24.06.2021 IRIS-GATEWAY FÜR DIE KONTAKTPERSONEN- NACHVERFOLGUNG IM RHEIN-SIEG-KREIS © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Ralf Thomas • Warum eigentlich? • Fachliche Vorgaben • Rechtliche Vorgaben 2 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
1. WARUM EIGENTLICH? Sinkende Inzidenz Absehen von Testpflicht (rechnerische) Inzidenz sinkt weiter bei unbekannter Dunkelziffer Öffnung / Lockerung zusätzliche Kontakte Gefahr exponentieller Ausbreitung Verbreitung der Delta-Variante (ansteckender; v.a. einmaliger Impfschutz bietet weniger Schutz; schwerwiegendere Krankheitsverläufe) 3 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
1. WARUM EIGENTLICH? Erfassung / Rückverfolgbarkeit ist bereits seit Monaten sicherzustellen (CoronaSchVO) Zum 15.06. in NRW Einführung „IRIS-Gateway“, 28.06. „Produktivstellung Rhein-Siegh-Kreis“ Leider kaum (öffentlich zugängliches) Informationsmaterial RSK will informieren & Verbreitung IRIS-kompatibler APPs fördern Keine Beratung zu konkreten Apps, aber Information zu rechtlichen, fachlichen und technischen Hintergründen, Einsatzmöglichkeiten und allgemeinen Features der Apps 4 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
1. WARUM EIGENTLICH? Einsatz einer APP ist kein Selbstzweck, sondern dient der Kontaktnachverfolgung Jede infizierte Person war zuvor (infizierte) „Kontaktperson“ Aufgabe des Gesundheitsamtes in der Pandemiebekämpfung u.a. „Kontaktpersonennachverfolgung“ Hierzu: Erfragen bekannter Kontakte bei der „Indexperson“ (positiv getestete Person, IP = infizierte Person) Aber: Wie erlangt Gesundheitsamt Kenntnis von Kontaktpersonen, die der Indexperson namentlich nicht bekannt sind? hierzu: rechtliche und fachliche Vorgaben; daneben auch Einsatz aus „Marketing-Überlegungen“ 5 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
2. FACHLICHE GRUNDLAGEN Definition „enge Kontaktperson“ lt. RKI: Nahfeld-Kontakt (< 1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz Gesprächskontakt / face-to-face-Kontakt (< 1,5 m), unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret) Gleichzeitiger Aufenthalt im selben Raum „mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole“ unabhängig vom Abstand für > 10 Minuten, unabhängig von getragener Maske. 6 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Wer muss eigentlich seine Gäste/Besucher erfassen? Gastronomie, Beherbergung „körpernahe Dienstleistungen“ nicht „schulische“ Schulungs- und Bildungsangebote, Bibliotheken Fahrschulen Sportangebote in geschlossenen Räumen (als aktive Sportler), Zuschauer von Sportveranstaltungen Versammlungen in geschlossenen Räumen, Beerdigungen, Trauungen Alten- und Pflegeheime (aufgr. CoronaAVEinrichtungen) – Krankenhäuser nicht verpflichtend Handel nicht verpflichtend! Besondere Rückverfolgbarkeit nur in besonders angeordneten Fällen (v.a. nicht-schulische Bildungsangebote, Kulturangebote, Versammlungen) 7 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Was sagt die CoronaSchVO zur „Rückverfolgbarkeit“? (vgl. v.a. § 8 CoronaSchVO) unabhängig von Inzidenz Erfassung alle anwesenden bzw. teilnehmenden Personen unabhängig von g-g-g (geimpft, genesen, getestet) Erfassung mit deren Wissen Erfassung mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse Einfache (= Regelfall) und besondere (= Erfassung Sitzplatz) Rückverfolgbarkeit Bei wechselndem Besuch: Erfassung des Zeitraums des Aufenthalts Erfassung digital oder schriftlich (ggfs. digital ermöglichen) Bei Verweigerung trotz Verpflichtung: Ausschluss ( nicht „freiwillig“) Speicherung datenschutzkonform (Aufbewahrung 4 Wochen) Für (Ordnungs-)Behörde aktuell einsehbar und „jederzeit“ zur Verfügung zu stellen 8 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN SPORT (Stand: 24.06.2021 -> Inzidenz RSK&NRW < 35) Einfache Rückverfolgbarkeit: Im Freien Im Innenraum Als Sportler Als Sportler Kontaktsport (bis 100 Pers.) Kontaktfreier Sport inkl. Fitnessstudios (ohne Pers. Begrenzung) (Kontaktfreier Sport ohne Erfassung, z.B. Tennis, Golf) Hochintensives Ausdauertraining (max. 15 Personen) Kontaktsport (bis 100 Pers.) Als Zuschauer Als Zuschauer Sofern unter 100 Pers. (immer bes. Rückverfolgbarkeit) 9 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN SPORT (Stand: 24.06.2021 -> Inzidenz RSK&NRW < 35) Besondere Rückverfolgbarkeit: Im Freien Im Innenraum Als Zuschauer Als Zuschauer Sofern über 100 Pers. Max. 1.000 Personen 10 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN GASTRONOMIE (Stand: 24.06.2021 -> Inzidenz RSK&NRW < 35) Innengastronomie Außengastronomie Einfache Erfassung inkl. genutzter Tisch Einfache Erfassung inkl. genutzter Tisch Einfache Erfassung bedingt auch für Kantinen/Mensen 11 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN VERSAMMLUNGEN & VERANSTALTUNGEN (Stand: 24.06.2021 -> Inzidenz RSK&NRW < 35) Einfache Rückverfolgbarkeit: „nach dieser Verordnung zulässige Versammlungen und Veranstaltungen in Innenräumen“ z.B. Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit bis zu 1.000 Personen private Veranstaltungen (auch Partys und vergleichbare Feiern) mit bis zu 50 Gästen Blut- und Knochenmarkspendetermine, Sitzungen kommunaler Gremien, Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien, Parteien oder Vereine Trauerfeiern, standesamtliche Trauungen bis einschließlich 11. Juli 2021: Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen gemeinsames Singen (Chorproben) 12 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN vollstationäre Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (aufgrund Ziffer IV.8. CoronaAVEinrichtungen vom 17. Juni 2021) „Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 4 a Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben.“ 13 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Was passiert bei Verstößen? (§ 23 Abs. 2 CoronaSchVO) Ordnungswidrig handelt, wer • als verantwortliche Person eine vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt [= sicherstellen, dass Datenerfassung tatsächlich erfolgt ist], • als anwesende Person unrichtige Kontaktdaten angibt. Bußgeldrahmen: bis zu 25.000 € 14 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
15 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Christian Lange Funktionsweise des IRIS-Gateway Implementierung in die Systemtechnik der Kreisverwaltung 16 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
IRIS-GATEWAY Anwendung EPS Web / Mobil IRIS Gateway NRW EPS IRIS-Client GA 17 © Rhein-Sieg-Kreis 2021
ABLAUF KP-NACHVERFOLGUNG 18 © Rhein-Sieg-Kreis 2021
19 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Ralf Thomas Erwartungen an eine „APP“ aus Sicht des Gesundheitsamtes, des Verantwortlichen sowie der Kunden/Nutzer/Besucher 20 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
ZURÜCK ZU 1. WARUM EIGENTLICH??? Erfasste „Kontaktpersonen“ und „Indexfall“ kennen einander i.d.R. nicht und können bei Befragung meist keine stichhaltigen Auskünfte geben, d.h. die (digital) erfassten „Kontaktpersonen“ müssen erst recht eine Kontaktpersonennachverfolgung durch das Gesundheitsamt ermöglichen Die Erfassung der (potenziellen) Kontaktpersonen muss sich an den Kriterien des RKI orientieren • Erfassung/Übermittlung ersetzt nicht die Ermittlungsarbeit des Gesundheitsamtes! • Undifferenzierte Erfassung von (potenziellen) Kontaktpersonen und deren Übermittlung an das Gesundheitsamt würde erheblichen Mehraufwand verursachen • Verwendung IRIS-kompatible APP ermöglicht digitale Übermittlung an Gesundheitsamt ohne vorherige Übertragung in „nutzbares Format“ 21 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
4. ERWARTUNGEN AN EINE APP Verpflichtende Funktionen mit IRIS kompatibel (dadurch durch Gesundheitsamt verwertbar/SORMAS) Empfehlung: Anbindung an Master-App „Meine Checkins“ (wg. Kontakttagebuch) Zuverlässige Erfassung der Zeitdauer (sofern nicht konstante Teilnehmer o.ä.) Bei besonderer Rückverfolgbarkeit: Erfassung des Sitzplatzes Einsehbarkeit der aktuell anwesenden Personen durch (Ordnungs-)Behörde [Kontrollmöglichkeit über Listen des Verantwortlichen oder über Endgeräte der Nutzer]; Übermittlung erhobener Daten an (Ordnungs-)Behörde 22 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
4. ERWARTUNGEN AN EINE APP Bedienerfreundlichkeit QR-Code je Sitz-/Stehplatz oder QR-Code je Person (erfordert Lesegeräte vor Ort); tlw. Installation APP auf Smartphone erforderlich Log-In und Log-Out durch Verantwortlichen oder „Kunden“; zumindest: am Ausgang Hinweis auf erforderliches Log-Out Dokumentation / Anleitung auf der Website bei ticketgebundenen Veranstaltungen (besondere Rückverfolgbarkeit): Erfassung der Ticket-Daten Bedienerfreundlichkeit insbesondere bei Bedienung über „Meine Checkins“ 23 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
4. ERWARTUNGEN AN EINE APP Bedienerfreundlichkeit teilweise genrespezifische Angebote (Gastronomie, Veranstaltungen, Sportvereine/ Fitnessstudios, Einzelhandel); Features Besondere Features „Sport“ Vorbereitung von Anwesenheitslisten, z.B. Trainingspläne (Kinder!) Turnierfunktion (spielweise Erfassung, sofern kein Kontakt außerhalb Spielfeld) Segmentweise Erfassung der Zuschauerplätze (nachträgliche Differenzierung des „Blocks“) Eignung nach eigenen Angaben: benevito, FLVW, bomocha, coronaAssist:presence, darfichrein, shapefruit, PERK ViSITS 24 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
4. ERWARTUNGEN AN EINE APP Besondere Features „stationäre Einrichtungen“ Erfassung Besuchte Person (Pflichtangabe) Erfassung weiterer Begleitperson Segmentweise Erfassung der Aufenthaltsbereiche Vorab-Check-In von zuhause aus Besuchsterminverwaltung Eignung nach eigenen Angaben: in-trada, darfichrein, shapefruit, corona-presence, healthcare.visits, recoverapp, beventio-checkin, gastident, istaysafe 25 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Christian Lange Vorstellung der App „Meine Checkins“ 26 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
27 © Rhein-Sieg-Kreis 2021
28 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Ralf Thomas Anwendungsbeispiele Muster-Ablauf im Fall des Falles 29 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
4. ERWARTUNGEN AN EINE APP Anwendungsbeispiele (1) Sofern nicht ohnehin Rückverfolgbarkeit unter Erfassung des genutzten Platzes/Tisches vorgeschrieben (Gastronomie, Sportveranstaltungen): Großer, sehr gut belüfteter Raum, Aufenthaltsdauer > 10 Minuten (Gastronomie): Infektionsgefahr eher im Nahbereich tischweise Erfassung (z.B. QR-Code am Tisch) Großer, mäßig belüfteter Raum, längere Aufenthaltsdauer (Bsp.: Bildungs- /Schulungsangebote, Versammlungen): potenziell hohe Virenkonzentration in Raumluft raumweise Erfassung (z.B. QR-Code am Eingang des Raumes) Kleiner, mäßig belüfteter Raum: potenziell hohe Virenkonzentration in Raumluft (Bsp.: kleiner Frisiersalon, kleines Kosmetikstudio) raumweise Erfassung (z.B. QR-Code am Empfang) 30 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
4. ERWARTUNGEN AN EINE APP Anwendungsbeispiele (2) Sport bis 100 Personen: Bereiche/Anwendungen baulich getrennt, ausreichende Belüftung, keine Nutzung gemeinsamer Bereiche (allenfalls Passage) bereichsweise Erfassung - ohnehin gesonderte Erfassung von Sportlerinnen/Sportlern und Zuschauerinnen/Zuschauern [nicht vorgeschrieben] Sehr großes Ladenlokal, ausreichende Belüftung, zahlreiche Kunden, wechseln zwischen baulich nicht getrennten Abteilungen: keine Differenzierung, RKI-Kriterien nicht prüfbar keine Erfassung geboten 31 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
5. REGEL-ABLAUF IM FALL DES FALLES Indexperson/positiv getestete Person wird dem Gesundheitsamt gemeldet Gesundheitsamt erfragt im Ermittlungsgespräch mit Indexperson deren Aufenthaltsorte oder wertet Kontakttagebuch aus Gesundheitsamt klärt Kontaktsituation und „Umstände“ (Abstände, Belüftung) mit Verantwortlichem (z.B. Gastronomin/Gastronom) ab; Eingrenzung der Kontaktpersonen 32 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
5. REGEL-ABLAUF IM FALL DES FALLES Verantwortlicher gibt erforderliche Daten gegenüber IRIS frei Gesundheitsamt beantragt Übermittlung der freigegebenen Daten gegenüber IRIS IRIS übermittelt Liste potenzieller Kontaktpersonen als csv-Datei an Gesundheitsamt Filterung der Liste / Gesundheitsamt führt Ermittlungsgespräch mit Kontaktpersonen Entscheidung über Quarantäne & Übernahme der gefilterten Liste in SORMAS 33 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Geschafft …! 34 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Anhang Rechtliche Grundlage: § 8 CoronaSchVO Links 35 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
ANHANG: RECHTLICHE GRUNDLAGEN Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung § 8 Rückverfolgbarkeit (1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden, das Angebot oder die Einrichtung nutzenden oder an den Zusammenkünften teilnehmenden Personen mit deren Wissen mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie … Zeitraum des Aufenthalts … digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Anwesende Personen, die nicht über die erforderliche technische Ausrüstung für eine angebotene digitale Datenerfassung verfügen, sind von der verantwortlichen Person kostenfrei unter Zurverfügungstellung eigener technischer Ausrüstung oder papiergebunden zu erfassen. Widerspricht eine anwesende Person der Erfassung ihrer Daten, so unterbleibt die Datenerfassung; die widersprechende Person ist von der Nutzung des Angebots, der Einrichtung oder Dienstleistung durch die hierfür verantwortliche Person auszuschließen, wenn die Rückverfolgbarkeit gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften sicherzustellen ist. Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können. 36 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung § 8 Rückverfolgbarkeit (1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden, das Angebot oder die Einrichtung nutzenden oder an den Zusammenkünften teilnehmenden Personen mit deren Wissen mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie … Zeitraum des Aufenthalts … digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Anwesende Personen, die nicht über die erforderliche technische Ausrüstung für eine angebotene digitale Datenerfassung verfügen, sind von der verantwortlichen Person kostenfrei unter Zurverfügungstellung eigener technischer Ausrüstung oder papiergebunden zu erfassen. Widerspricht eine anwesende Person der Erfassung ihrer Daten, so unterbleibt die Datenerfassung; die widersprechende Person ist von der Nutzung des Angebots, der Einrichtung oder Dienstleistung durch die hierfür verantwortliche Person auszuschließen, wenn die Rückverfolgbarkeit gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften sicherzustellen ist. Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können. 37 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung § 8 Rückverfolgbarkeit (2) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 einen Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat. 38 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung § 8 Rückverfolgbarkeit (3) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen 1. bei der Nutzung von Sitz- oder Stehplätzen in zulässigen gastronomischen Einrichtungen, 2. bei körpernahen Dienstleistungen und körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 3 Nummer 14 und des § 17 Absatz 1 Nummer 2 [Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen], 3. bei der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzung von Angeboten eines Beherbergungsbetriebs, 4. für Kurse, Klassengemeinschaften und weitere Angebote in Schulungs- und Bildungsangeboten nach § 11 [Bildungsangebote und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder privater Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe], bei denen der Mindestabstand auch am Sitzplatz eingehalten wird, 5. in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven, 39 © Rhein-Sieg-Kreis 2020 6. beim praktischen Fahr- und Flugunterricht, …
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung § 8 Rückverfolgbarkeit … 7. bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer von Sportveranstaltungen nach Maßgabe von § 14 [Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien und in Innenräumen, Ausübung von Kontaktsport im Freien, Sport in geschlossenen Räumen], 8. beim Betrieb von zoologischen Gärten und Tierparks sowie nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks, 9. bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie bei zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung und Jungwildrettung, 10. beim Unterschreiten des Mindestabstands für nahe Angehörige bei Beerdigungen, standesamtlichen Trauungen und Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für die verantwortliche Person bereits verfügbar sind, wie beispielsweise bei Beschäftigten, die eine Betriebskantine oder eine vergleichbare Einrichtung nutzen. … 40 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung § 8 Rückverfolgbarkeit … (4) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen für Kurse und Klassengemeinschaften in Schul- und Bildungsangeboten nach § 11 [Bildungsangebote und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder privater Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe] sowie für alle teilnehmenden Personen bei Kulturveranstaltungen nach § 13 [Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen] und bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 18 [Veranstaltungen und Versammlungen im öffentlichen Raum, Partys und vergleichbare Feiern im privaten Raum inkl. Versammlungen von Parteien, Sitzungen von Gremien der kommunalen Selbstverwaltung, Feste von Schulabgangsklassen oder –jahrgängen – nicht abschließend], wenn die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen nach diesen Vorschriften zulässigerweise nicht eingehalten werden. 41 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung § 8 Rückverfolgbarkeit (5) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Erfolgt die Datenerfassung digital, sind dabei sämtliche Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere zur Fremdspeicherung von Daten, und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen. (6) Die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen vorgesehen ist, die ein Angebot in Anspruch nehmen beziehungsweise eine Einrichtung aufsuchen. 42 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Links www.wirfuerdigitalisierung.de www.mags.nrw.de www.bundesgesundheitsministerium.de www.rhein-sieg-kreis.de 43 © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Sie können auch lesen