IRIS-GATEWAY FÜR DIE KONTAKTPERSONEN-NACHVERFOLGUNG IM RHEIN-SIEG-KREIS 24.06.2021

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IRIS-GATEWAY FÜR DIE KONTAKTPERSONEN-NACHVERFOLGUNG IM RHEIN-SIEG-KREIS 24.06.2021
24.06.2021

IRIS-GATEWAY FÜR DIE
KONTAKTPERSONEN-
NACHVERFOLGUNG IM
RHEIN-SIEG-KREIS
             © Rhein-Sieg-Kreis 2020
IRIS-GATEWAY FÜR DIE KONTAKTPERSONEN-NACHVERFOLGUNG IM RHEIN-SIEG-KREIS 24.06.2021
Ralf Thomas

    • Warum eigentlich?
    • Fachliche Vorgaben
    • Rechtliche Vorgaben

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1.     WARUM EIGENTLICH?

     Sinkende Inzidenz  Absehen von Testpflicht  (rechnerische) Inzidenz sinkt weiter bei
      unbekannter Dunkelziffer

     Öffnung / Lockerung  zusätzliche Kontakte  Gefahr exponentieller Ausbreitung

     Verbreitung der Delta-Variante (ansteckender; v.a. einmaliger Impfschutz bietet weniger
      Schutz; schwerwiegendere Krankheitsverläufe)

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IRIS-GATEWAY FÜR DIE KONTAKTPERSONEN-NACHVERFOLGUNG IM RHEIN-SIEG-KREIS 24.06.2021
1.     WARUM EIGENTLICH?

     Erfassung / Rückverfolgbarkeit ist bereits seit Monaten sicherzustellen (CoronaSchVO)

     Zum 15.06. in NRW Einführung „IRIS-Gateway“,
      28.06. „Produktivstellung Rhein-Siegh-Kreis“

     Leider kaum (öffentlich zugängliches) Informationsmaterial

     RSK will informieren & Verbreitung IRIS-kompatibler APPs fördern

     Keine Beratung zu konkreten Apps, aber Information zu rechtlichen, fachlichen und
      technischen Hintergründen, Einsatzmöglichkeiten und allgemeinen Features der Apps

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1.      WARUM EIGENTLICH?

     Einsatz einer APP ist kein Selbstzweck, sondern dient der Kontaktnachverfolgung
      Jede infizierte Person war zuvor (infizierte) „Kontaktperson“

     Aufgabe des Gesundheitsamtes in der Pandemiebekämpfung u.a.
      „Kontaktpersonennachverfolgung“

          Hierzu: Erfragen bekannter Kontakte bei der „Indexperson“ (positiv getestete
           Person, IP = infizierte Person)

          Aber: Wie erlangt Gesundheitsamt Kenntnis von Kontaktpersonen, die der
           Indexperson namentlich nicht bekannt sind?

            hierzu: rechtliche und fachliche Vorgaben; daneben auch Einsatz aus
           „Marketing-Überlegungen“
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2. FACHLICHE GRUNDLAGEN

    Definition „enge Kontaktperson“ lt. RKI:

     Nahfeld-Kontakt (< 1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz

     Gesprächskontakt / face-to-face-Kontakt (< 1,5 m), unabhängig von der
      Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem
      Sekret)

     Gleichzeitiger Aufenthalt im selben Raum „mit wahrscheinlich hoher Konzentration
      infektiöser Aerosole“ unabhängig vom Abstand für > 10 Minuten, unabhängig von
      getragener Maske.

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3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
    Wer muss eigentlich seine Gäste/Besucher erfassen?

     Gastronomie, Beherbergung
     „körpernahe Dienstleistungen“
     nicht „schulische“ Schulungs- und Bildungsangebote, Bibliotheken
     Fahrschulen
     Sportangebote in geschlossenen Räumen (als aktive Sportler),
      Zuschauer von Sportveranstaltungen
     Versammlungen in geschlossenen Räumen, Beerdigungen, Trauungen
     Alten- und Pflegeheime (aufgr. CoronaAVEinrichtungen) – Krankenhäuser nicht
      verpflichtend
     Handel nicht verpflichtend!

    Besondere Rückverfolgbarkeit nur in besonders angeordneten Fällen (v.a. nicht-schulische
    Bildungsangebote, Kulturangebote, Versammlungen)
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3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

    Was sagt die CoronaSchVO zur „Rückverfolgbarkeit“? (vgl. v.a. § 8 CoronaSchVO)

     unabhängig von Inzidenz
     Erfassung alle anwesenden bzw. teilnehmenden Personen
     unabhängig von g-g-g (geimpft, genesen, getestet)
     Erfassung mit deren Wissen
     Erfassung mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse
     Einfache (= Regelfall) und besondere (= Erfassung Sitzplatz) Rückverfolgbarkeit
     Bei wechselndem Besuch: Erfassung des Zeitraums des Aufenthalts
     Erfassung digital oder schriftlich (ggfs. digital ermöglichen)
     Bei Verweigerung trotz Verpflichtung: Ausschluss ( nicht „freiwillig“)
     Speicherung datenschutzkonform (Aufbewahrung 4 Wochen)
     Für (Ordnungs-)Behörde aktuell einsehbar und „jederzeit“ zur Verfügung zu stellen

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3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

    SPORT (Stand: 24.06.2021 -> Inzidenz RSK&NRW < 35)

    Einfache Rückverfolgbarkeit:
    Im Freien                                   Im Innenraum
    Als Sportler                                Als Sportler
    Kontaktsport (bis 100 Pers.)                Kontaktfreier Sport inkl. Fitnessstudios
                                                (ohne Pers. Begrenzung)
    (Kontaktfreier Sport ohne Erfassung, z.B.
    Tennis, Golf)                               Hochintensives Ausdauertraining
                                                (max. 15 Personen)

                                                Kontaktsport (bis 100 Pers.)
    Als Zuschauer                               Als Zuschauer
    Sofern unter 100 Pers.                      (immer bes. Rückverfolgbarkeit)

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3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

     SPORT (Stand: 24.06.2021 -> Inzidenz RSK&NRW < 35)

     Besondere Rückverfolgbarkeit:

     Im Freien                              Im Innenraum
     Als Zuschauer                          Als Zuschauer
     Sofern über 100 Pers.                  Max. 1.000 Personen

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3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

     GASTRONOMIE (Stand: 24.06.2021 -> Inzidenz RSK&NRW < 35)

     Innengastronomie                           Außengastronomie
     Einfache Erfassung inkl. genutzter Tisch   Einfache Erfassung inkl. genutzter Tisch

     Einfache Erfassung bedingt auch für
     Kantinen/Mensen

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3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

     VERSAMMLUNGEN & VERANSTALTUNGEN (Stand: 24.06.2021 -> Inzidenz RSK&NRW < 35)

     Einfache Rückverfolgbarkeit:
     „nach dieser Verordnung zulässige Versammlungen und Veranstaltungen in Innenräumen“
     z.B.

        Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit bis zu 1.000 Personen
        private Veranstaltungen (auch Partys und vergleichbare Feiern) mit bis zu 50 Gästen
        Blut- und Knochenmarkspendetermine, Sitzungen kommunaler Gremien,
        Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien, Parteien oder Vereine
        Trauerfeiern, standesamtliche Trauungen
        bis einschließlich 11. Juli 2021: Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen
        gemeinsames Singen (Chorproben)

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3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

     vollstationäre Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
     (aufgrund Ziffer IV.8. CoronaAVEinrichtungen vom 17. Juni 2021)

     „Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 4 a
     Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben.“

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3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

     Was passiert bei Verstößen? (§ 23 Abs. 2 CoronaSchVO)

     Ordnungswidrig handelt, wer

     • als verantwortliche Person eine vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt
       [= sicherstellen, dass Datenerfassung tatsächlich erfolgt ist],

     • als anwesende Person unrichtige Kontaktdaten angibt.

     Bußgeldrahmen: bis zu 25.000 €

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Christian Lange

     Funktionsweise des IRIS-Gateway
     Implementierung in die Systemtechnik der
     Kreisverwaltung

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IRIS-GATEWAY
                                                Anwendung

                                                EPS     Web /
                                                        Mobil

                                                IRIS
                                              Gateway
                                                NRW

                                                EPS

                                                IRIS-Client GA
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ABLAUF KP-NACHVERFOLGUNG

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Ralf Thomas

     Erwartungen an eine „APP“
     aus Sicht des Gesundheitsamtes,
     des Verantwortlichen sowie
     der Kunden/Nutzer/Besucher

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ZURÜCK ZU 1. WARUM EIGENTLICH???

      Erfasste „Kontaktpersonen“ und „Indexfall“ kennen einander i.d.R. nicht und können bei
       Befragung meist keine stichhaltigen Auskünfte geben, d.h. die (digital) erfassten
       „Kontaktpersonen“ müssen erst recht eine Kontaktpersonennachverfolgung durch das
       Gesundheitsamt ermöglichen

      Die Erfassung der (potenziellen) Kontaktpersonen muss sich an den Kriterien des RKI
       orientieren
        • Erfassung/Übermittlung ersetzt nicht die Ermittlungsarbeit des Gesundheitsamtes!
        • Undifferenzierte Erfassung von (potenziellen) Kontaktpersonen und deren
           Übermittlung an das Gesundheitsamt würde erheblichen Mehraufwand
           verursachen
        • Verwendung IRIS-kompatible APP ermöglicht digitale Übermittlung an
           Gesundheitsamt ohne vorherige Übertragung in „nutzbares Format“

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4. ERWARTUNGEN AN EINE APP

     Verpflichtende Funktionen

      mit IRIS kompatibel (dadurch durch Gesundheitsamt verwertbar/SORMAS)

      Empfehlung: Anbindung an Master-App „Meine Checkins“ (wg. Kontakttagebuch)

      Zuverlässige Erfassung der Zeitdauer (sofern nicht konstante Teilnehmer o.ä.)

      Bei besonderer Rückverfolgbarkeit: Erfassung des Sitzplatzes

      Einsehbarkeit der aktuell anwesenden Personen durch (Ordnungs-)Behörde
       [Kontrollmöglichkeit über Listen des Verantwortlichen oder über Endgeräte der Nutzer];
       Übermittlung erhobener Daten an (Ordnungs-)Behörde

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4. ERWARTUNGEN AN EINE APP
     Bedienerfreundlichkeit

      QR-Code je Sitz-/Stehplatz oder QR-Code je Person (erfordert Lesegeräte vor Ort);
       tlw. Installation APP auf Smartphone erforderlich

      Log-In und Log-Out durch Verantwortlichen oder „Kunden“;
       zumindest: am Ausgang Hinweis auf erforderliches Log-Out

      Dokumentation / Anleitung auf der Website

      bei ticketgebundenen Veranstaltungen (besondere Rückverfolgbarkeit): Erfassung der
       Ticket-Daten

      Bedienerfreundlichkeit insbesondere bei Bedienung über „Meine Checkins“

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4. ERWARTUNGEN AN EINE APP
     Bedienerfreundlichkeit

      teilweise genrespezifische Angebote (Gastronomie, Veranstaltungen, Sportvereine/
       Fitnessstudios, Einzelhandel); Features

     Besondere Features „Sport“

      Vorbereitung von Anwesenheitslisten, z.B. Trainingspläne (Kinder!)
      Turnierfunktion (spielweise Erfassung, sofern kein Kontakt außerhalb Spielfeld)
      Segmentweise Erfassung der Zuschauerplätze (nachträgliche Differenzierung des
       „Blocks“)

     Eignung nach eigenen Angaben: benevito, FLVW, bomocha, coronaAssist:presence,
     darfichrein, shapefruit, PERK ViSITS

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4. ERWARTUNGEN AN EINE APP
     Besondere Features „stationäre Einrichtungen“

      Erfassung Besuchte Person (Pflichtangabe)
      Erfassung weiterer Begleitperson
      Segmentweise Erfassung der Aufenthaltsbereiche
      Vorab-Check-In von zuhause aus
      Besuchsterminverwaltung

     Eignung nach eigenen Angaben: in-trada, darfichrein, shapefruit, corona-presence,
     healthcare.visits, recoverapp, beventio-checkin, gastident, istaysafe

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Christian Lange

     Vorstellung der App „Meine Checkins“

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27   © Rhein-Sieg-Kreis 2021
28   © Rhein-Sieg-Kreis 2020
Ralf Thomas

     Anwendungsbeispiele
     Muster-Ablauf im Fall des Falles

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4. ERWARTUNGEN AN EINE APP
     Anwendungsbeispiele (1)

     Sofern nicht ohnehin Rückverfolgbarkeit unter Erfassung des genutzten Platzes/Tisches
     vorgeschrieben (Gastronomie, Sportveranstaltungen):

      Großer, sehr gut belüfteter Raum, Aufenthaltsdauer > 10 Minuten (Gastronomie):
       Infektionsgefahr eher im Nahbereich  tischweise Erfassung (z.B. QR-Code am Tisch)

      Großer, mäßig belüfteter Raum, längere Aufenthaltsdauer (Bsp.: Bildungs-
       /Schulungsangebote, Versammlungen): potenziell hohe Virenkonzentration in Raumluft
        raumweise Erfassung (z.B. QR-Code am Eingang des Raumes)

      Kleiner, mäßig belüfteter Raum: potenziell hohe Virenkonzentration in Raumluft (Bsp.:
       kleiner Frisiersalon, kleines Kosmetikstudio)  raumweise Erfassung (z.B. QR-Code am
       Empfang)
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4. ERWARTUNGEN AN EINE APP
     Anwendungsbeispiele (2)

      Sport bis 100 Personen: Bereiche/Anwendungen baulich getrennt, ausreichende
       Belüftung, keine Nutzung gemeinsamer Bereiche (allenfalls Passage)  bereichsweise
       Erfassung - ohnehin gesonderte Erfassung von Sportlerinnen/Sportlern und
       Zuschauerinnen/Zuschauern

      [nicht vorgeschrieben] Sehr großes Ladenlokal, ausreichende Belüftung, zahlreiche
       Kunden, wechseln zwischen baulich nicht getrennten Abteilungen: keine
       Differenzierung, RKI-Kriterien nicht prüfbar  keine Erfassung geboten

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5. REGEL-ABLAUF IM FALL DES FALLES
       Indexperson/positiv getestete Person wird dem Gesundheitsamt gemeldet

       Gesundheitsamt erfragt im Ermittlungsgespräch mit Indexperson deren
       Aufenthaltsorte oder wertet Kontakttagebuch aus

       Gesundheitsamt klärt Kontaktsituation und „Umstände“ (Abstände, Belüftung) mit
       Verantwortlichem (z.B. Gastronomin/Gastronom) ab;
       Eingrenzung der Kontaktpersonen

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5. REGEL-ABLAUF IM FALL DES FALLES
       Verantwortlicher gibt erforderliche Daten gegenüber IRIS frei

       Gesundheitsamt beantragt Übermittlung der freigegebenen Daten gegenüber IRIS

       IRIS übermittelt Liste potenzieller Kontaktpersonen als csv-Datei an Gesundheitsamt

       Filterung der Liste / Gesundheitsamt führt Ermittlungsgespräch mit Kontaktpersonen

       Entscheidung über Quarantäne & Übernahme der gefilterten Liste in SORMAS
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Geschafft …!

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Anhang

      Rechtliche Grundlage: § 8 CoronaSchVO
      Links

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ANHANG: RECHTLICHE GRUNDLAGEN

     Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021
     in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung

     § 8 Rückverfolgbarkeit
     (1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder
     Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden, das Angebot oder die Einrichtung nutzenden oder an
     den Zusammenkünften teilnehmenden Personen mit deren Wissen mit Name, Adresse und Telefonnummer
     oder Emailadresse sowie … Zeitraum des Aufenthalts … digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier
     Wochen aufbewahrt.
     Anwesende Personen, die nicht über die erforderliche technische Ausrüstung für eine angebotene digitale
     Datenerfassung verfügen, sind von der verantwortlichen Person kostenfrei unter Zurverfügungstellung
     eigener technischer Ausrüstung oder papiergebunden zu erfassen. Widerspricht eine anwesende Person der
     Erfassung ihrer Daten, so unterbleibt die Datenerfassung; die widersprechende Person ist von der Nutzung des
     Angebots, der Einrichtung oder Dienstleistung durch die hierfür verantwortliche Person auszuschließen, wenn
     die Rückverfolgbarkeit gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften sicherzustellen ist. Die
     Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten
     Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können.
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Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021
     in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung

     § 8 Rückverfolgbarkeit
     (1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder
     Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden, das Angebot oder die Einrichtung nutzenden oder an
     den Zusammenkünften teilnehmenden Personen mit deren Wissen mit Name, Adresse und Telefonnummer
     oder Emailadresse sowie … Zeitraum des Aufenthalts … digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier
     Wochen aufbewahrt.
     Anwesende Personen, die nicht über die erforderliche technische Ausrüstung für eine angebotene digitale
     Datenerfassung verfügen, sind von der verantwortlichen Person kostenfrei unter Zurverfügungstellung
     eigener technischer Ausrüstung oder papiergebunden zu erfassen. Widerspricht eine anwesende Person der
     Erfassung ihrer Daten, so unterbleibt die Datenerfassung; die widersprechende Person ist von der Nutzung des
     Angebots, der Einrichtung oder Dienstleistung durch die hierfür verantwortliche Person auszuschließen, wenn
     die Rückverfolgbarkeit gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften sicherzustellen ist. Die
     Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten
     Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können.
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Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021
     in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung

     § 8 Rückverfolgbarkeit
     (2) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortliche
     Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 einen Sitzplan erstellt
     und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo
     gesessen hat.

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Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021
     in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung

     § 8 Rückverfolgbarkeit
     (3) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen
     1. bei der Nutzung von Sitz- oder Stehplätzen in zulässigen gastronomischen Einrichtungen,
     2. bei körpernahen Dienstleistungen und körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des
     § 4 Absatz 3 Nummer 14 und des § 17 Absatz 1 Nummer 2 [Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei
     denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere
     Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren
     und Piercen],
     3. bei der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzung von Angeboten eines Beherbergungsbetriebs,
     4. für Kurse, Klassengemeinschaften und weitere Angebote in Schulungs- und Bildungsangeboten
     nach § 11 [Bildungsangebote und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder privater
     Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung
     fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe], bei denen der Mindestabstand auch am Sitzplatz eingehalten
     wird,
     5. in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven,
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     6. beim praktischen Fahr- und Flugunterricht, …
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021
     in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung

     § 8 Rückverfolgbarkeit
     …
     7. bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer von Sportveranstaltungen
     nach Maßgabe von § 14 [Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien und in
     Innenräumen, Ausübung von Kontaktsport im Freien, Sport in geschlossenen Räumen],
     8. beim Betrieb von zoologischen Gärten und Tierparks sowie nicht frei zugänglichen Botanischen
     Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
     9. bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen
     Räumen sowie bei zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung und Jungwildrettung,
     10. beim Unterschreiten des Mindestabstands für nahe Angehörige bei Beerdigungen, standesamtlichen
     Trauungen und Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.
     Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten
     für die verantwortliche Person bereits verfügbar sind, wie beispielsweise bei Beschäftigten,
     die eine Betriebskantine oder eine vergleichbare Einrichtung nutzen.
     …
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Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021
     in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung

     § 8 Rückverfolgbarkeit
     …
     (4) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen für Kurse und Klassengemeinschaften
     in Schul- und Bildungsangeboten nach § 11 [Bildungsangebote und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder
     privater Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung
     fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe] sowie für alle teilnehmenden Personen bei
     Kulturveranstaltungen nach § 13 [Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern- und
     Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen] und bei Veranstaltungen und
     Versammlungen nach § 18 [Veranstaltungen und Versammlungen im öffentlichen Raum, Partys und
     vergleichbare Feiern im privaten Raum inkl. Versammlungen von Parteien, Sitzungen von Gremien der
     kommunalen Selbstverwaltung, Feste von Schulabgangsklassen oder –jahrgängen – nicht abschließend], wenn
     die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen nach diesen Vorschriften zulässigerweise
     nicht eingehalten werden.

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Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021
     in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung

     § 8 Rückverfolgbarkeit
     (5) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den
     geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff
     Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu
     vernichten. Erfolgt die Datenerfassung digital, sind dabei sämtliche Vorgaben des Datenschutzes,
     insbesondere zur Fremdspeicherung von Daten, und die vollständige datenschutzkonforme
     Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen.
     Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei
     in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen.

     (6) Die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität
     der Personen vorgesehen ist, die ein Angebot in Anspruch nehmen beziehungsweise eine Einrichtung
     aufsuchen.

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Links

     www.wirfuerdigitalisierung.de
     www.mags.nrw.de
     www.bundesgesundheitsministerium.de
     www.rhein-sieg-kreis.de

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