Jagd- und Wildtier-managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren - JWMGDVOMultiplikatoren22042015 ...

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Jagd- und Wildtier-
 managementgesetz und
Durchführungsverordnung
      Schulung für
     Multiplikatoren
Grundsätzliches

• Jagd-und Wildtiermanagementgesetz ist Vollgesetz,
  d.h. ab 1.4.2015 gelten grundsätzlich die Regelungen
  des JWMG und der DVO dazu.
• BJagdG gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr außer
  Regelungen zum Jagdschein (§§ 15-18a BJagdG)
• Regelungen des LJagdG gelten mit einigen Ausnahmen
  (werden im Rahmen der Präsentation genannt!) nicht
  mehr.
• Rabenvogelverordnung ab 1.4.2015 außer Kraft,
  weiterhin in Kraft: RotwildVO, Jägerprüfungsordnung,
  Kormoranverordnung, Bundeswildschutzverordnung,
  Jagdabgabeverordnung
Grundsätzliches II
• Gliederung JWMG- Grundlage der Schulung:
I. Allgemeine Bestimmungen §§ 1 - 9
II. Jagdbezirke §§ 10 - 16
III. Beteiligung Dritter an der Jagd §§ 17 - 25
IV. Jagdschein, Jagdabgabe §§ 26- 28
V. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
     §§ 29 - 40
VI. Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildschutz §§ 41 - 51
VI. Wild-und Jagdschaden §§ 52 - 57
VIII. Verwaltungsbehörden, Beiräte §§ 58 - 65
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 66-69
X.     Schlussbestimmungen §§ 70 – 72
Die Regelungen der Durchführungsverordnung werden immer im
Anschluss an die jeweiligen Regelungen im JWMG aufgeführt.
I. Allgemeine Bestimmungen
Ziele des Gesetzes (JWMG §2)

• Jagd als nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und
  Kulturgut erhalten
• Gesunde und stabile Wildtierpopulationen erhalten und
  entwickeln
• Im Bestand bedrohte Wildtierarten schützen, ihre Population
  stärken, Lebensräume erhalten und verbessern
• Instrumente des Wildtiermanagements etablieren und stärken
• Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und
  fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere vermeiden
• Belange des Tierschutzes berücksichtigen
• Wildtierökologische Kenntnisse gewinnen, verbessern und
  ihre Beachtung gewährleisten , Jagd und Hege.
Anzeige- und Ablieferungspflichten,
Aneignungsrecht (JWMG §§ 3 und 4)
• Aneignungsrecht wie bisher, bei Vögeln z.T.
  Vermarktungsverbote nach NatSchG beachten!
  Kein Aneignungsrecht mehr für tot aufgefundene Greife
  und Falken (außer Habicht und Wanderfalke)
• Kein Aneignungsrecht bei Arten, die nach FFH-Richtlinie
  besonders geschützt sind (Luchs, Wildkatze) oder bei
  lebenden Tieren des Schutzmanagements (Luchs,
  Wildkatze, Rebhuhn, Habicht, Auerwild)
• Nach BNatSchG streng geschützte Arten: Anzeigepflicht
  an untere Jagdbehörde, wenn Arten krank, verletzt oder
  tot aufgefunden wurden (Wildkatze, Luchs, Wanderfalke,
  Habicht)
Wildtiermanagement,
Jagd und Hege (JWMG § 5)

• Klare Abgrenzung zwischen
  Wildtiermanagement, Jagd und Hege.
• Definitionen und Inhalte der Begriffe WTM, Jagd,
  Hege
• Jagd und Hege sind dem WTM nicht
  untergeordnet
• Wildtiermanagement ist öffentliche Aufgabe,
  Jagd als Eigentumsrecht und Hege sind wichtige
  Bestandteile des WTM
Duldung von Hegemaßnahmen
(§ 6 JWMG)

Duldungspflicht für Verpächter von Jagden, bei
Jagdgenossenschaften auch für ihre Mitglieder
und Nutzungsberechtigte von Grundstücken
(Landpächter) von Wildtiermanagement- und
Hegemaßnahmen in zumutbarem Umfang und,
soweit angemessen, gegen einen Entschädigung
Wildtiere und Management-
stufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
48 Wildarten werden Schalen zugeordnet
• Nutzungsmanagement: 27 Arten
  (Jagdliche Nutzung üblich)
• Entwicklungsmanagement: 10 Arten
  (Jagdliche Nutzung grundsätzlich möglich)
• Schutzmanagement: 11 Arten
   (keine jagdlich Nutzung, da gefährdete oder
    geschützte Arten)
Schutzmanagement
Geschützt Arten mit ganzjähriger Schonzeit,
Managementkonzepte obligatorisch

            Entwicklungsmanagement
            Bejagung möglich, Monitoring und Konzepte
            sinnvoll

                            Nutzungsmanagement
                            Bejagung möglich,
                            Konzept nach Bedarf
Wildtiere und Management-
stufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
Wildlebende Tierarten können dem JWMG unterstellt
werden, wenn
• Nachhaltige jagdliche Nutzung möglich und Verwertung
  üblich ist (nicht jedes erlegte Tier muss verwertet werden!!)
• Regulation zum Schutz anderer Rechtsgüter oder
  bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln erforderlich ist
  (z.B. Krähen, Fuchs)
• Jagdrechtsinhaber oder JAB zum Wildtiermonitoring, zur
  Hege und zum Schutz von Arten wesentlich beitragen
  können (z.B. Feldhase, Rebhuhn, Auerwild)
Wildtiere und Management-
stufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
• Jagd kann bei Arten des Nutzungsmanagements
  uneingeschränkt ausgeübt werden, auf die Arten
  im Entwicklungsmanagement kann sie
  grundsätzlich ausgeübt werden, (z.B. Erlegung
  von „Küchenhase“ auch bei geringem Besatz!)
• im Schutzmanagement bleibt das Recht der
  Jagdausübung auf Arten erhalten, es wird aber
  keine Jagdzeit mehr bestimmt.
• Kormoran: Eingriffe auf naturschutzrechtlicher
  Grundlage weiterhin möglich!
Wildtiere und Managementstufen (JWMG § 7)
Nicht mehr dem JWMG unterstellte Arten

Folgende Arten und Artengruppen, die nach § 2 BJagdG dem
Jagdrecht unterstellt waren, sind nicht mehr vom JWMG
umfasst (d.h. unterliegen der Zuständigkeit des
Naturschutzrechts)
Haarwild: Wisent, Elchwild, Schneehase, Murmeltier,
Mauswiesel, Fischotter, Seehund

Federwild: Wachtel, Birkwild, Rackelwild, Alpenschneehuhn,
Wildtruthuhn, Turteltaube, Brandgans, Säger, Möwen,
Haubentaucher, Großtrappe, Graureiher, Kolkrabe, Greife
und Falken außer Habicht und Wanderfalke
Wildtiere und Management-
stufen (JWMG § 7) Anhang 1 JWMG:
Artenliste
Nutzungsmanagement
Haarwild: Rotwild, Sikawild, Damwild,
Gamswild, Muffelwild, Rehwild, Schwarzwild,
Fuchs, Dachs, Hermelin, Marderhund, Mink,
Nutria, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen
Federwild : Stockente, Tafelente, Reiherente,
Blässhuhn, Höckerschwan, Kanadagans,
Nilgans, Rabenkrähe, Elster, Ringeltaube,
Türkentaube
Wildtiere und Management-
stufen (JWMG § 7) - Anhang 1 JWMG:
Artenliste

Entwicklungsmanagement

Haarwild: Feldhase, Baummarder, Iltis

Federwild: Krickente, Pfeifente, Schnatterente,
Graugans, Rostgans, Fasan, Waldschnepfe
Wildtiere und Management-
stufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
Anhang 1 JWMG: Artenliste

Schutzmanagement

Haarwild: Luchs, Wildkatze

Federwild: Auerwild, Haselwild, Habicht,
Wanderfalke, Hohltaube, Rebhuhn, Kormoran,
übrige Enten (Anatinae) ohne Säger, übrige
Gänse (Anser und Branta),
III. Beteiligung Dritter an der
              Jagd
Jagdnutzung durch die
Jagdgenossenschaft (JWMG § 16)

• Nutzung durch Verpachtung; Verpachtung kann auf Kreis
  der Mitglieder beschränkt werden
• Nutzung durch angestellte oder sonst beauftragte
  Jägerinnen und Jäger (sonst beauftragt = Tätigkeit ohne
  Anstellung) – Regiejagdmodelle!!
• Angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger
  sind Jagdausübungsberechtigte
• Jagdgenossenschaft kann mit Zustimmung der UJB Jagd
  ruhen lassen
Jagdpacht (JWMG § 17)
• Neue Mindestpachtdauer 6 Jahre, im Einzelfall bei
  Nichtverpachtbarkeit 3 Jahre
• Mindestgrößen bleiben
• Jagdgenossen sind bei der Vergabe der Pachten als
  Bieter nicht mehr befangen
• Regelungen des Gesetzes über Jagdpachtverträge und
  entgeltliche Begehung gelten nicht für die Dauer laufender
  Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche
  Jagderlaubnisse, Regelungen gelten aber für
  Verlängerung dieser Verträge ab 1.4.2015 (JWMG § 72
  Abs. 1)
Jagderlaubnis (JWMG § 25)

• Keine Unterscheidung mehr zwischen
  entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnis
• Bei entgeltlicher Jagderlaubnis keine Eintragung
  mehr im Jagdschein und Anrechnung auf
  Jagdpachtflächen
• Vorschriften über Jagdgäste (schriftliche
  Erlaubnis oder Begleitung) wie bisher
V. Besondere Rechte und
Pflichten bei der Jagdausübung
Wegerecht (JWMG § 29)

• Jägernotweg bleibt erhalten, d.h. Nutzung
  von öffentlichen Wegen, die nicht zum
  allgemeinen Gebrauch bestimmt sind (Feld-
  und Waldwege) im Einzelfall nach
  Genehmigung durch Untere Jagdbehörde
• Umfasst Betreten und – neu – Befahren
• Anleinpflicht für Hunde entfällt
Jagdeinrichtungen (JWMG § 30)

• Zustimmungspflicht der Grundeigentümer
  bleibt erhalten
• Verbot des Betretens von
  Jagdeinrichtungen ohne Befugnis auch
  außerhalb des Waldes (neu!) – wichtig im
  Hinblick auf haftungsrechtliche
  Konsequenzen!
Sachliche Verbote (JWMG § 31) I

• Übung der Schießfertigkeit vor Teilnahme an
  Bewegungsjagden und beim Schießen auf Vögel mit Schrot –
  innerhalb eines Jahres, keine Vorschrift über Nachweis, aber
  Nichtbeachtung ist Ordnungswidrigkeit

• Verbot des Schießens auf Wildtiere (bisher nur Schalenwild!)
  mit Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen

• Verbot von Munition, deren Inhaltsstoffe nachgewiesenes
  Risiko für Gesundheit von Menschen beinhaltet bei der
  Schalenwildjagd, ausgenommen Fangschuss (ab 1.1.2016)
  - betrifft Kugelmunition und Flintenlaufgeschosse-
Sachliche Verbote (JWMG § 31)

• Verbot Schrotschuss auf Schalenwild, außer Fangschuss
  (neu!)

• Verbot in Vogelgruppen zu schießen

• Verbot der Nachtjagd, weibliches Rotwild und Kälber dürfen
  nach Sonnenuntergang bis 22.00 Uhr bejagt werden

• Verbot Baujagd am Naturbau, außer Abwehr von Gefahren für
  die öffentliche Sicherheit
Sachliche Verbote (DVO § 9)

Vorschriften für die Verwendung von Büchsenmunition für die
Bejagung von Schalenwild wie bisher.
Ausnahme: gestreifte Frischlinge dürfen mit Büchsenpatronen
unter einem Kaliber von 6,5 mm erlegt werden. Es dürfen aber
nur Büchsenpatronen verwendet werden, deren Auftreffenergie
auf 100 m über 1.000 Joule beträgt („Rehwildpatronen“). Dies
gilt nicht für Fangschüsse.
Ausübung der Fangjagd mit Fallen
(JWMG § 32)

• Generelles Verbot von Totfangfallen
  Ausnahmen durch untere Jagdbehörden bei
  erheblichen Gefahren
• Sachkundenachweis für Nicht-Jäger nach
  20 (statt bisher 15) Stunden
• Kein gesonderter Sachkundenachweis für
  Jagdscheininhaber
Fangjagd mit Fallen (DVO § 8 - Anlage 3:
Zulässige Fallen für den Lebendfang
Fallentyp A - Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße;
              Mindestgrößen Fangraum: Länge 130 cm, Breite 25 cm, Höhe: 25 cm.
Fallentyp B - Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße;
              Mindestgrößen Fangraum: Länge 100 cm, Breite 15 cm, Höhe 15 cm
Fallentyp C - Röhrenfalle für alle Haarwildarten, vorwiegend für den unterirdischen
              Einbau, Mindestgrößen für den Fangraum: Länge: 200 cm,
              Durchmesser: 20 cm.

Weitere Vorgaben zu den Fallentypen A bis C:
Die aufgeführten Fallentypen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung von
Tieren ausgeschlossen ist. Drahtgitter ist als Baumaterial nicht zugelassen.
Kontrollöffnungen aus Draht sind zulässig, falls Verletzungen der Tiere
ausgeschlossen sind. Röhrenfallen müssen eine ausreichende Druckfestigkeit
aufweisen.
In geschlossenem Zustand müssen die Fangräume abgedunkelt sein.
Fangjagd mit Fallen (DVO § 8- Anlage 3:
   Zulässige Fallen für den Totfang

• Fallentyp D - Abzugseisen (Auslösung auf Zug) für Haarwild mit
  folgenden Bügelweiten und Klemmkräften:

  - Bügelweite 37 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 150 Newton
  - Bügelweite 46 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 175 Newton
  - Bügelweite 56 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 200 Newton
  - Bügelweite 70 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 300 Newton

• Weitere Vorgabe zum Fallentyp D:
  Abzugseisen mit den Bügelweiten 37 cm (+/- 10%) und
  46 cm (+/- 10%) dürfen nur für Marder und Iltis verwendet werden.
Ausübung der Fangjagd mit Fallen
   (DVO § 8)
• Fallen sind vor ihrer jeweiligen Verwendung durch die nutzende
  Person auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen.
• Fallen müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz bei der Prüfstelle
  angemeldet (> Anmeldung bisher bei der UJB!) und dauerhaft mit
  Nummernschildern gekennzeichnet werden - Anmeldung
  spätestens drei Monate nach Erwerb! Bereits angemeldete und
  gekennzeichnete Fallen müssen nicht neu angemeldet werden.
• Totfangfallen: Prüfung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit vor der
  erstmaligen Verwendung durch die Prüfstelle. Überprüfung muss
  regelmäßig wiederholt werden, letzte Überprüfung darf nicht länger
  als vier Jahre zurückliegen. Die Prüfstelle bescheinigt das Ergebnis
  der Überprüfung.
Fangjagd (DVO § 8)

   Kontrollzeiten – Prüfstelle

• Zulässige und zugelassene Fallen der Fallentypen A, B, C (Lebendfallen)
  und D (Totfangfallen) sind durch die jagdausübende Person mindestens
  zweimal täglich morgens und abends zu kontrollieren:

• Die Prüfstelle, welche die Aufgaben nach § 8 Absatz 4 und 5 wahrnimmt,
  wird von der obersten Jagdbehörde im Gemeinsamen Amtsblatt des
  Landes Baden-Württemberg bekannt gegeben. Die Prüfstelle gibt den
  Jagdbehörden auf Verlangen Auskunft über die vorgenommenen
  Prüfungen, Anmeldungen und Kennzeichnungen und übermittelt ihnen
  dabei die erhobenen Daten.
Wildfütterung (JWMG §33)-
Schalenwild
• Grundsätzliches Verbot der Fütterung von Schalenwild –
  (Fütterung schließt Ablenkfütterung mit ein!).
• Fütterung möglich nach Anzeige eines Konzepts für
  mindestens 2.500 ha bei der obersten Jagdbehörde, die
  das Konzept nicht nach 3 Monaten beanstandet hat
• Konzept muss Angaben enthalten über Ziele, verwendete
  Futtermittel und Einrichtungen, Art und Weise der
  Fütterung u.a.
• Zulässige Gründe für Fütterung (§ 31 Abs. 3):
  Tierseuchenbekämpfung, Schadensvermeidung,
  Gefahrenabwehr, Schutz der Wildtiere, Tierschutz,
  wissenschaftliche Zwecke, Störung des biologischen
  Gleichgewichts
Wildfütterung (JWMG § 33) –
Schalenwild

• Ablenkungsfütterungen nur im Wald und mit
  einem Abstand von 300 m zum Waldrand, nur
  im Rahmen einer Konzeption
• Fütterungen, die näher als 300 m zur Grenze
  des Jagdbezirks liegen sind nur zulässig, wenn
  der Reviernachbar schriftlich zustimmt
• Jagdruhe an betriebenen Fütterungen 300 m
  (> bisher 200 m)
Wildfütterung (JWMG § 33, § 72) –
Schalenwild
Achtung!

Bei der Fütterung von Schalenwild gelten bis zum 31.3.2016
weiter:
§ 19 Abs. 2 LagdG: Schalenwild darf vom 1. Dezember bis zum
31. März gefüttert werden, d.h. im Winter 2015/2016 kann nochmals
ohne Konzeption gefüttert werden!
Beachten: Fütterungspflicht in Notzeiten entfällt!

§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild im
Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muss so dargeboten
werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist.

Ordnungswidrigkeiten Fütterung gelten bis 31.3.2015 weiter.
Fütterungskonzeptionen (DVO § 4)

Nähere Bestimmungen über Inhalte von Konzeptionen:
• Konzeption muss mindestens 2500 ha Fläche, die in einem
  räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, umfassen
  (d.h. einzelne Reviere, die bei einem Konzept nicht
  mitmachen, sind unerheblich, wenn Gesamtfläche > 2.500 ha)

• Angaben über Gebiet, Ziele und Notwendigkeit der Fütterung,
  Futtermittel, Standort, Art der Einrichtungen, Fütterungszeiten
  und –dauer, verantwortliche Personen
Fütterungskonzeptionen (DVO § 4)

Abs. 3:
• Die Konzeption ist der obersten Jagdbehörde schriftlich
  und in elektronischer Form zu übermitteln. Die Konzeption
  ist von den auf den erfassten Grundflächen
  jagdausübungsberechtigten Personen zu unterzeichnen.
• Die oberste Jagdbehörde bestätigt den Eingang der
  Konzeption.
Wildfütterung (JWMG § 33)
Federwild

Federwild
• Fütterung von Enten, Gänsen, Höckerschwan nur durch
  jagdausübungsberechtigte Personen bei behördlicher
  Anordnung oder Ablenkungsfütterung außerhalb der
  Jagdzeit bis sechs Wochen vor Beginn der Bejagung
  (Füttern von Enten oder Schwänen durch
  Privatpersonen, die nicht JAB sind, ist damit verboten!)
• Bei Wasserwild keine Konzeption notwendig!
• Keine Regelungen zur Fütterung von Rebhuhn, Fasan
  u.a. Federwildarten
Wildfütterung (DVO § 3)

    • Unzulässig ist eine Fütterung von Wildtieren, die
      - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hege nicht erfüllt oder
      - Belange des Naturschutzes, des Tierschutzes oder der Tiergesundheit
         oder die Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 JWMG gefährdet oder bein-
         trächtigen
      - Fütterungsmaßnahmen dürfen nicht gegen § 30 des
         Bundesnaturschutzgesetzes und § 30a des Landeswaldgesetzes
         verstoßen.
    • Bei der Fütterung einer Wildtierart ist zu gewährleisten, dass die
        Futtermittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem
        Umfang aufgenommen werden.
        > Ersetzt die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter bei
           Schwarzwild!
•
Wildfütterung (DVO § 3)

    Unzulässigkeit von Fütterungen, wenn
• Futtermittel für Schalenwild außerhalb von Einrichtungen oder Plätzen, die
  den Anforderungen der Fütterungshygiene entsprechen, ausgebracht
  werden (> bisher: ortsfeste Einrichtungen)
• Erzeugnisse, die tierisches Protein enthalten oder Erzeugnisse von Fetten
  aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder Erzeugnisse von Fischen oder
  Mischfuttermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, für die Fütterung von
  Wildtieren verwendet werden, ausgenommen davon sind Aufbrüche und
  sonstige Teile von gesunden Wildtieren, welche im betreffenden Jagdrevier
  zur Strecke gekommen sind (> entspricht LJagdGDVO)
• verdorbene Futtermittel dargeboten oder Futtermittel nach Ablauf des
  zulässigen oder von der Jagdbehörde angeordneten
  Verwendungszeitraums nicht unverzüglich beseitigt werden
  (> entspricht LJagdGDVO),
Wildfütterung (DVO § 3)

   Zulässige Futtermittel:
• wiederkäuendes Schalenwild: Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimisches
  Frisch- oder Fallobst, heimischer Obsttrester oder Rosskastanien
  Obsttrester dürfen bis zu 10 Volumenprozent Hafer beigemischt werden
  (bisher: „in geringen Mengen“)
• Damwild und Rotwild in Rotwildgebieten: Zulassung von Beimischung
  gehäckselte Maispflanzen oder Maissilage jeweils ohne gesonderte
  Zugabe von Körnermais oder anderen Kraftfuttermitteln durch die oberste
  Jagdbehörde im Rahmen der Fütterungskonzeption.
  Die oberste Jagdbehörde kann andere als die in Absatz 2 genannten
  Futtermittel im Einzelfall zum Zwecke der Wildtierforschung zulassen.
• Schwarzwild: Getreide einschließlich Mais
• Federwild und andere Arten: keine Angaben
Kirrung (JWMG § 33)

Allgemeine Regelungen
• während der Jagdzeit mit geringen
  Futtermengen erlaubt

• Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum
  Anlocken von Wild müssen 100 m von der
  Grenze eines Jagdbezirks entfernt sein,
  vorbehaltlich schriftlicher Zustimmung von
  Reviernachbarn.
Kirrung (DVO § 5)- Wiederkäuendes
   Schalenwild

• Zulässige Futtermittel:
  Wie Fütterung

• Menge:
  bis zu zehn Liter zulässige Futtermittel je Kirrung (=Kirrplatz)
  (> neu, bisher „je Bejagungseinrichtung“!),

• Wiederkäuendes Schalenwild kann aufgrund der Regelungen
  im JWMG ganzjährig gekirrt werden – kann im Hinblick auf
  Futtermittelhygiene bedenklich sein!
Kirrung (DVO § 5)- Schwarzwild

• Zulässige Futtermittel: wie Fütterung (DVO § 3)

• Menge: Ein Liter je Kirrung (bisher: je Bejagungseinrichtung),
  die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter für Schwarzwild
  entfällt, d.h. bei der Schwarzwildkirrung kann Futter breitwürfig
  ausgebracht werden.
• Je angefangene 50 Waldfläche darf eine Kirrung betrieben
  wird, wobei je Jagdbezirk zumindest
  zwei Kirrungen zulässig sind (> Regelung wie LJagdGDVO)
• Kirrung für Schwarzwild nur im Wald zulässig,
• keine Kirrung während der allgemeinen Schonzeit
  (JWMG § 41)
Kirrung (DVO § 5) – andere Wildarten

• Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung
  muss so erfolgen, dass das Lockmittel nicht für
  Schwarzwild zugänglich ist (> entspricht LJAgdGDVO)

• Kirrung von Federwild:
  nicht mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung, es dürfen
  nicht mehr Kirrungen als zum Anlocken des
  Federwilds erforderlich angelegt werden
Abschussplanung (JWMG § 35)

• Abschaffung des Abschussplans für Rehwild,
  Ersatz durch Zielvereinbarungen (RobA) alle
  3 Jahre (ab 1.4.2016!)
• Keine Angabe oder Zielvereinbarung mündlich
  oder schriftlich zu treffen ist
• alle 3 Jahre forstliche Gutachten in GJB sowie
  staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirken
• Abschlusspläne für andere Schalenwildarten
  (außer Schwarzwild) für einen Zeitraum von
  1 bis 3 Jahren (neu!) möglich
Aussetzen von Wildtieren (JWMG § 37)

• Aussetzen von dem JWMG unterstellten
  Arten nur mit Genehmigung der obersten
  Jagdbehörde, bei Arten des Schutz-
  managements im Einvernehmen mit der
  obersten Naturschutzbehörde
• Das Aussetzen von Fasanen und
  Rebhühnern zur Bestandesstützung ist nicht
  genehmigungspflichtig, ausgesetzte Tiere
  dürfen im laufenden und im Folgejahr nicht
  erlegt werden.
Verhindern vermeidbarer Schmerzen
und Leiden von Wildtieren (JWMG § 38)

• Verpflichtung zur Vermeidung von Schmerzen und
  Leiden, besondere Vorschriften für nach NatSchG
  besonders geschützte Arten
• Verpflichtung zur Nachsuche, auch über Reviergrenzen
  hinaus
• Mitführen brauchbarer Jagdhunde bei bestimmten
  Jagdarten; betrifft auch die Bejagung von Rabenkrähe
  und Elster (neu im Jagdrecht) – war bisher nach der
  Rabenvogel-VO nicht vorgeschrieben.
Wildfolge (JWMG § 39)

• Neu: anerkannte Nachsuchenführer dürfen ohne
  Zustimmung der jagdausübenden Personen des
  angrenzenden Reviers die Reviergrenzen mit
  Waffen und in Begleitung einer (bewaffneten)
  Person mit Jagdschein überschreiten, Wild
  erlegen und versorgen. Danach unverzüglich
  Benachrichtigung des/der zuständige(n) JAB.
• D.h. die bisherige Nachsuchenvereinbarung ist
  nicht mehr wirksam!
Wildfolge (§ 39)

Jagdausübungsberechtigte Person =
• Jagdpächter
• Eigenjagdbesitzer, der im eigenen Revier jagt
• von der Jagdgenossenschaft beauftragte oder
  angestellte Jägerinnen und Jäger
Jagdberechtigte Person =
• Jagdgast (Begehungsscheininhaber)
• Wildtierschützer
Anerkennung von Nachsuchen-
  gespannen (DVO § 21)

• Die oberste Jagdbehörde überträgt die Entscheidung über die
  Anerkennung von Nachsuchengespannen Vereinigungen der
  Jägerinnen und Jäger – der LJV wird eine Beleihung des
  Verbandes beantragen
• Anerkennungskriterien für Hundeführer und Hunde: die
  Kriterien des LJV für die Anerkennung von
  Nachsuchenführern und Hunden gelten weiterhin
• Anerkannte Nachsuchengespanne dürfen… zum Zwecke
  einer sicheren Nachsuche auch halbautomatische Waffen, die
  mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können,
  zum Erlegen von Schalenwild einsetzen.
Wildfolge (JWMG § 39)

Überjagende Hunde:
• Duldung bei bis zu drei Bewegungsjagden
  (bisher ohne Einschränkung);
• Ankündigung der Jagden an
  Reviernachbarn 48 Stunden vorher;
• Mindestabstand 200 m beim Schnallen der
  Hunde, wenn Angrenzer dies verlangen.
VI. Sicherung der Nachhaltigkeit,
          Wildtierschutz
§ 41: Jagd-und Schonzeiten (Abs .2)

• Allgemeine Schonzeit für alle Wildtiere in
  den Monaten März und April
• Ausnahme: Bejagung von Schwarzwild im
  Feld und im Wald bis zu einem Abstand
  von 200 m vom Waldaußenrand zulässig,
  keine Kirrung
• Keine Einschränkung der
  Hundeausbildung in dieser Zeit
DVO § 10 Jagdzeiten

Die Jagdzeiten in Baden-Württemberg sind
ausschließlich in der
Durchführungsverordnung geregelt.

Die Bundesjagdzeitenverordnung gilt nicht
mehr!
Jagdzeiten – Schalenwild I

Rotwild
Kälber vom 1. August bis 31. Januar,
Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 15. Juni und vom 1. August
bis
31. Januar,
Hirsche und Alttiere vom 1. August bis 31. Januar

Damwild und Sikawild
Kälber, Hirsche und Alttiere vom 1. September bis 31. Januar,
Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August
bis 31. Januar,
Jagdzeiten – Schalenwild II

Rehwild
Kitze vom 1. September bis 31. Januar,
Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Januar,
Ricken vom 1. September bis 31. Januar,
Böcke vom 1. Mai bis 31. Januar,

Gamswild
Jahrlinge beiderlei Geschlechts vom 1. Juli bis 31. Januar
Geißen, Kitze, Böcke vom 1. September bis 31. Januar,

Muffelwild
Widder vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. September bis 31. Januar,
Schafe und Lämmer vom 1. September bis 31. Januar,
Jagdzeiten – Anderes Haarwild I

Schwarzwild
vom 1. Mai bis 28. Februar unbeschadet der nach § 41 Absatz 2 Satz 2
JWMG vom 1. März bis 30. April zulässigen Bejagung des Schwarzwildes,
keine Schonzeit für Keiler und Bachen mehr, aber: Elterntierschutz gilt
weiterhin!
Dachs
vom 1. August bis 31. Dezember,
Jungdachse vom 1. Juni bis 31. Dezember
Fuchs
vom 1. August bis 28. Februar,
Jungfüchse auch bereits vom 1. Mai bis 31. Juli in Gebieten, für die eine
Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4 JWMG
besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der
Prädation durch den Fuchs betroffen sind
Jagdzeiten – Anderes Haarwild II

Hermelin
vom 16. November bis 28. Februar

Steinmarder, Baummarder, Iltis
vom 16. Oktober bis 28. Februar

Marderhund, Mink, Nutria, Waschbär
vom 1. August bis 28. Februar (keine ganzjährige Jagdzeit mehr!)

Wildkaninchen
vom 1. Oktober bis 15. Februar, Jungkaninchen vom 1. Mai bis 15. Februar

Feldhase
vom 1. Oktober bis 31. Dezember
Jagdzeiten – Federwild I

Stockente
vom 1. September bis 15. Januar

Pfeifente
1. September bis 15. Januar

Schnatterente, Reiherente, Tafelente, Krickente
vom 1. Oktober bis 15. Januar

Blässhuhn, Höckerschwan
vom 1. Oktober bis 15. Januar
Jagdzeiten – Federwild II

Graugans, Kanadagans, Nilgans
Vom 1. September bis 15. Januar

Rostgans:
Art des Entwicklungsmanagements, aber ohne Jagdzeit

Ringeltaube, Türkentaube
vom 1. November bis 10. Februar
Jagdzeiten – Federwild III

Fasan
vom 1. Oktober bis 31. Januar

Waldschnepfe
vom 1. Oktober bis 31. Dezember

Rabenkrähe
vom 1. August bis 20. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten und
Naturdenkmalen,

Elster
vom 1. August bis 28. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten und
Naturdenkmalen,

Kormoran: wie bisher über die Kormoranverordnung geregelt
(Schutzmanagement)!
Wildruhegebiete, Gebiete mit besonde-
ren Schutzanforderungen (JWMG § 42)

• Die untere Jagdbehörde kann das Betretens der freien
  Landschaft und des Waldes beschränken oder untersagen:
  (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, Fütterungsmaßnahmen)
• Die Jagd kann nur in den Schutzgebietstypen beschränkt
  werden, in denen das bisher schon möglich war, d.h. FFH- und
  Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturparke
  sind grundsätzlich ausgenommen.
• Abs. 6: Jagdruhe an Querungshilfen für Wildtiere, Ausnahmen
  nur durch untere Jagdbehörden im Benehmen mit höherer
  Naturschutzbehörde u.a. zur Schadensabwehr, kein
  Wildschadensersatz auf diesen Flächen (§ 53 Abs. 5)
Wildtiermonitoring, Wildtierbericht
(JWMG §§ 43, 44)
• Jährliche Berichtspflicht des Jagdausübungsberechtigten
  an die untere Jagdbehörde (Beobachtungen zu
  Wildtieren und Revierverhältnissen – Bestand,
  Lebensraum, Zustand) - tritt erst zum 1.4.2017 in Kraft!
• Umfassende Mitarbeit der Revierinhaber notwendig, weil
  Angaben in den Wildtierbericht einfließen
• Wildtierbericht alle 3 Jahre durch die
  Oberste Jagdbehörde mit Aussagen zur
  Bestandessituation von Wildarten
• Empfehlungen zur Einstufung in Managementstufen
  und/oder Neuaufnahme in Artenliste des JWMG
Wildtierschutz (JWMG § 48)

• Ersetzt Jagdaufsicht, „abgespeckte“ Kompetenz, andere
  Aufgaben (Wildtiermonitoring…)
• Übernehmen von Aufgaben im Rahmen der Hege und des
  Wildtiermanagements, Befugnis zum Töten von Hunden
  und Katzen im Rahmen der Regelungen JWMG
• Anerkennung durch UJB, auch für mehrere Reviere
  möglich, fachliche und persönliche Eignung für behördliche
  Anerkennung erforderlich, Besuch eines Lehrgangs
• Beauftragung durch JAB für die Dauer der Jagdpacht
• Wildtierschützer sind jagdberechtigt (=Jagdgast)
Wildtierschutz (JWMG § 48)

• Bestätigung für Jagdaufseher entfällt nach
  Inkrafttreten des JWMG
• Anerkennung von Jagdaufsehern kann nicht für
  Wildtierschützer übernommen werden, d.h. es ist eine
  Neuanerkennung notwendig
• Bisher anerkannte Jagdaufseher können nach Besuch
  eines Fortbildungskurses Anerkennung als
  Wildtierschützer erlangen
Schutz von Wildtieren vor
Hunden und Hauskatzen (JWMG § 49)
• Töten von wildernden Hunde nur noch mit schriftlicher
  Genehmigung der Ortspolizeibehörde und wenn andere
  Maßnahmen (Einfangen oder Einwirkung auf Halter)
  nicht erfolgversprechend sind
• Töten von verwilderten Katzen nur noch in Natur-und
  Wildschutzgebieten nach behördlicher Genehmigung
  sofern der Schutzzweck es erfordert und andere mildere
  und zumutbare Maßnahmen nicht erfolgversprechend
  sind.
• Empfehlung: verwilderte Katzen bei der Gemeinde
  melden oder –wenn möglich – fangen und bei der
  Gemeinde abgeben
Verringerung der Störung und
 Beunruhigung von Wildtieren (JWMG § 51)

• In Notzeiten kann die untere Jagdbehörde im Wald
  und in der offenen Landschaft ein allgemeines
  Leinen- und Wegegebot erlassen.
• Wird dies während der Notzeiten angeordnet, ruht
  die Jagd.
• In der Jagdruhezeit (März/April) kann die UJB per
  Allgemeinverfügung eine Leinenpflicht für Hunde im
  Wald anordnen.
VII. Wild-und Jagdschaden
§ 53 Schadensersatz bei Wildschaden

• Wie bisher: grundsätzliche Ersatzpflicht an
  Grundstücken durch Schalenwild und
  Wildkaninchen
• Wildschäden durch Fasanen sind nicht
  mehr ersatzpflichtig.
• Wildschaden an Grundstücken, auf denen
  die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird
  nicht erstattet.
Umfang der Ersatzpflicht (JWMG § 55)
• Bei Mais nur noch 80 %, außer Landwirt kann
  übliche und allgemein zumutbare Schadensabwehr
  nachweisen, d.h. Landwirt hat grundsätzlich
  Anspruch auf 100% Ersatz, wenn er
  Schadensabwehr betreibt, andernfalls nur 80%
• Welche Schadensabwehr muss er ergreifen?
  Elektrozaun, Bejagungsschneisen, Abstand vom
  Waldrand??
• Andere Regelungen im Jagdpachtvertrag möglich
  (100% Ersatz, Deckelung des Schadens, regionale
  Ausgleichskasse…)
Umfang der Ersatzpflicht (JWMG § 55)
- Sonderkulturen
• Wildschadensersatzpflicht in Weinbergen bleibt
• Keine Ersatzpflicht bei Gärten, Obstgärten, Alleen,
  einzeln stehende Bäume, Freilandpflanzungen von
  Garten –und hochwertigen Handelsgewächsen sowie
  Forstkulturen anderer als im JB vorkommenden
  Hauptholzarten (neu: Hauptbaumarten: 5 % im
  Ausgangsbestand, außer vertraglich anders geregelt),
  wenn nicht vom Betreiber wilddicht gezäunt
• Keine Ersatzpflicht für Streuobstwiesen, wenn weniger
  als 150 Bäume pro Hektar und keine ordnungsgemäße
  Grünlandnutzung oder Beseitigung von Fallobst erfolgt.
Schutzvorrichtungen (§ 15 DVO)

Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 52 Absatz 2
Satz 2 JWMG gelten wilddichte Zäune mit folgenden
Mindesthöhen:
1. 2,50 m zum Schutz gegen Muffelwild,
2. 1,80 m zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Sikawild,
3. 1,50 m zum Schutz gegen Reh-, Gams- und Schwarzwild;
4. 1,00 m über und 0,30 m in der Erde zum Schutz gegen
Wildkaninchen
Schutz gegen Schwarzwild auch durch Elektrozaun, wenn im
Einzelfall gewährleistet ist, dass er dem wilddichten Zaun in der
Wirksamkeit gleichsteht
Geltendmachung des Schadens
  (JWMG § 57)

• Bisheriges Vorverfahren entfällt weitgehend
• Meldefrist für Schäden im Feld innerhalb einer
  Woche nach Kenntnisnahme, im Wald bis 15.5.
  (nur noch 1 Termin!), jeweils bei der zuständigen
  Gemeinde
• Bescheinigung der Gemeinde über Anmeldung und
  Hinweis auf anerkannte Wildschadensschätzer
Wildschadensschätzerinnen und
  Wildschadensschätzer (DVO § 16)

• Wildschadensschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich im Auftrag
  der Gemeinde tätig, sondern können von den beteiligten
  Parteien angefordert werden
• Einsatz gegen angemessene Gebühren
• Kosten für Wildschadensschätzer trägt derjenige, der den
  Schätzer beizieht
• LJV: Fortbildung von Wildschadensberatern für JAB
• Rechtsschutz der Gruppenversicherungen gilt auch bei
  Wildschadensverfahren
VIII. Verwaltungsbehörden,
           Beiräte
Beirat bei der unteren
Jagdbehörde (JWMG § 60)
• Kreisjagdamt als Kollegialorgan wird ersetzt durch einen
  Beirat
• 5 Vertreter der Jagd, je ein Vertreter der
  Jagdgenossenschaft, Gemeinden, Landwirtschaft, Forst,
  Hegegemeinschaften und - neu: je ein Vertreter der
  unteren Naturschutz- und der unteren Veterinärbehörde
• Nur noch beratende Funktion für die UJB, insbesondere
  bei Maßnahmen zur Beruhigung von Wild (§ 51),
  Abschussplanung, Ausweisung von Wildschutzgebieten,
  Einrichtung von Hegegemeinschaften
• Mit Inkrafttreten des Gesetzes endet die Amtszeit der
  Beisitzer beim Kreisjagdamt
X. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen (DVO § 23)

• Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung: spätestens bis zum
  Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
• Bestellung bisher bestellter Wildschadensschätzerinnen und
  Wildschadensschätzer gelten bis Ablauf ihrer Bestellung weiter.
• Fütterungskonzeptionen nach § 4 können vor dem 1. April 2016 vorgelegt
  werden.
• Für zulässige Fallen, die vor Inkrafttreten JWMG und DVO
  ordnungsgemäß angemeldet und gekennzeichnet wurden, ist keine
  erneute Anmeldung und Kennzeichnung erforderlich. Die unteren
  Jagdbehörden übermitteln der Prüfstelle die bei ihnen vorliegenden Daten
  dieser Anmeldungen und Kennzeichnungen.
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