Juni 2015 - Abfallwirtschaft Heidekreis
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Juni 2015 Erstellt durch: ATUS GmbH Berater Gutachter Ingenieure Steindamm 39, 20099 Hamburg www.atus.de
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis Inhalt 1 EINLEITUNG ........................................................................................................ 7 1.1 Rückblick auf die Entwicklung der Abfallwirtschaft ............................................ 7 1.2 Gegenstand dieses Konzepts .............................................................................. 8 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ................................................................................. 9 2.1 Europäischer Rechtsrahmen ............................................................................... 9 2.2 Abfallrecht des Bundes ..................................................................................... 10 2.2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz ........................................................................ 10 2.2.2 Weiteres Abfallrecht des Bundes .............................................................. 11 2.2.2.1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie Batteriegesetz .................. 11 2.2.2.2 Verpackungsverordnung ....................................................................... 12 2.2.2.3 Sonstige Regelungen ............................................................................. 13 2.3 Abfallrecht des Landes ...................................................................................... 13 2.3.1 Niedersächsisches Abfallgesetz................................................................. 13 2.3.2 Gebührenrecht .......................................................................................... 14 2.3.3 Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen ........................................................ 15 2.4 Satzungen des Landkreises Heidekreis ............................................................. 15 2.4.1 Abfallentsorgungssatzung AHK ................................................................. 16 2.4.2 Abfallgebührensatzung AHK ..................................................................... 16 2.4.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen AHS ................................................... 16 3 BESCHREIBUNG DES ENTSORGUNGSGEBIETS ..................................................... 17 4 ABFALLENTSORGUNG IM IST-ZUSTAND ............................................................. 21 4.1 Organisationsform der Entsorgung ................................................................... 21 4.2 Vorhandene Entsorgungsstrukturen ................................................................. 21 4.3 Restabfall........................................................................................................... 23 4.3.1 Behälterbestand und Volumen ................................................................. 23 4.3.2 Restabfallmengen ..................................................................................... 25 4.4 Kompostierbare Abfälle .................................................................................... 25 4.4.1 Behälterbestand und Volumen ................................................................. 27 4.4.2 Mengen an kompostierbaren Abfällen ..................................................... 28 4.5 Altpapier ............................................................................................................ 29 4.5.1 Behälterbestand und Volumen ................................................................. 30 4.5.2 Altpapiermengen ...................................................................................... 31 4.6 Sperrmüll ........................................................................................................... 32 Seite 2 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 4.7 Altmetall und Elektroaltgeräte (E-Schrott) ....................................................... 33 4.8 Altholz ............................................................................................................... 35 4.9 Problemabfälle .................................................................................................. 36 4.10 Altglas und LVP (Erfassung durch Systembetreiber) ......................................... 37 4.11 Zusammenfassende Darstellung der Mengen aus privaten Haushalten .......... 39 4.12 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Entsorgung durch die AHS) ...................... 41 4.13 Sonstige Abfälle................................................................................................. 42 4.13.1 Bauabfälle.................................................................................................. 42 4.13.2 Verbotswidrig lagernde Abfälle ................................................................ 43 4.14 Abfallentsorgungsanlagen................................................................................. 43 4.14.1 Abfallentsorgungsanlagen im Kreisgebiet................................................. 44 4.14.2 Abfallentsorgungsanlagen außerhalb des Kreisgebiets ............................ 46 4.15 Abfallvermeidung und Öffentlichkeitsarbeit .................................................... 47 4.15.1 Abfallvermeidungsprogramm des Bundes ................................................ 47 4.15.2 Abfallberatung und Abfallvermeidung im Heidekreis............................... 48 4.16 Darstellung der Kosten der Entsorgung ............................................................ 48 4.16.1 Gebührenstruktur ..................................................................................... 48 4.16.2 Darstellung der Leistungen und Kosten .................................................... 50 5 BEWERTUNG UND ZUKÜNFTIGE MASSNAHMEN ................................................ 52 5.1 Bewertung Restabfall ........................................................................................ 52 5.2 Bewertung kompostierbare Abfälle .................................................................. 52 5.3 Bewertung Altpapier ......................................................................................... 53 5.4 Bewertung Sperrmüll ........................................................................................ 53 5.5 Bewertung Altmetall und E-Schrott .................................................................. 53 5.6 Alttextilien ......................................................................................................... 54 5.7 Bewertung Altholz ............................................................................................. 55 5.8 Bewertung Problemabfälle ............................................................................... 55 5.9 Bewertung Altglas und LVP ............................................................................... 55 5.10 Wertstofftonne ................................................................................................. 55 5.11 Bewertung hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Entsorgung durch die AHS) ... 57 5.12 Bewertung „Sonstige Abfälle“ ........................................................................... 57 5.13 Bewertung Abfallentsorgungsanlagen .............................................................. 57 5.14 Bewertung Abfallvermeidung und Öffentlichkeitsarbeit .................................. 59 5.14.1 Bewertung Abfallvermeidung ................................................................... 59 5.14.2 Bewertung Abfallberatung ........................................................................ 59 Seite 3 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 5.15 Bewertung Gebührenstruktur ........................................................................... 60 6 ZUKÜNFTIGE MENGENENTWICKLUNG ............................................................... 60 7 ZUSAMMENFASSUNG UND EMPFEHLUNGEN .................................................... 62 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Gemeinden, Städte und Samtgemeinden des Landkreises Heidekreis ............ 18 Tabelle 2: Übersicht der Entsorgungssysteme im Landkreis Heidekreis .......................... 22 Tabelle 3: Gruppen gemäß § 9 Abs. 4 ElektroG ................................................................ 34 Tabelle 4: Behandlungswege der einzelnen Abfallarten .................................................. 40 Tabelle 5: Anhaltspunkte für zukünftige Mengenentwicklungen ..................................... 61 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Lage des Landkreises Heidekreis im Land Niedersachsen ........................... 17 Abbildung 2: Der Landkreis Heidekreis mit seinen Gemeinden ....................................... 19 Abbildung 3: Bevölkerungsentwicklung ............................................................................ 20 Abbildung 4: Behälterbestand und geleertes Restabfallbehältervolumen ...................... 24 Abbildung 5: Restabfallmengen im Heidekreis von 2007 bis 2013 ................................... 25 Abbildung 6: Anzahl und geleertes Volumen der Bio- und Saisontonnen ........................ 27 Abbildung 7: Bioabfallmengen im Heidekreis von 2007 bis 2013 .................................... 28 Abbildung 8: Grünabfallmengen im Heidekreis von 2007 bis 2013.................................. 29 Abbildung 9: Anzahl und geleertes Volumen der Altpapierbehälter ................................ 30 Abbildung 10: Altpapiermengen im Heidekreis von 2007 bis 2013 .................................. 31 Abbildung 11: Sperrmüllmengen im Heidekreis von 2007 bis 2013 ................................. 33 Abbildung 12: Altmetall- und E-Schrottmengen im Heidekreis von 2007 bis 2013.......... 35 Abbildung 13: Altholzmengen im Heidekreis von 2007 bis 2013 ..................................... 36 Abbildung 14: Problemabfallmengen im Heidekreis von 2007 bis 2013 .......................... 37 Abbildung 15: Altglas- und LVP-Mengen im Heidekreis von 2007 bis 2013 ..................... 38 Abbildung 16: Abfallmengen aus privaten Haushalten (inkl. Geschäftsmüll) im Heidekreis ........................................................................................................................................... 39 Abbildung 17: Mengen an hausmüllähnlichem Gewerbeabfall im Heidekreis von 2007 bis 2013 .................................................................................................................................. 42 Abbildung 18: Mengen an Bauabfällen im Heidekreis von 2007 bis 2013 ....................... 43 Abbildung 19: Abgelagerte Abfälle ................................................................................... 44 Abbildung 20: Abfallannahmestellen und -entsorgungsanlagen im Landkreis Heidekreis ........................................................................................................................................... 45 Abbildung 21: Verteilung der Leistungen 2013 ................................................................ 50 Abbildung 22: Verteilung der Kosten 2013 ....................................................................... 51 Seite 4 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis Abkürzungsverzeichnis a = Jahr AbfRRL = Abfallrahmenrichtlinie AHK = Abfallwirtschaft Heidekreis – kommunale Anstalt des Landkreises Heidekreis AHS = Abfallwirtschaft Heidekreis Service GmbH AWG = Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (Eigengesellschaft des Landkreises Diepholz) BMEL = Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft DK = Deponieklasse E = Einwohner EAR = Stiftung Elektro-Altgeräte Register ElektroG = Elektro- und Elektronikgerätegesetz E-Schrott = Elektroschrott EU = Europäische Union Gew.-% = Gewichtsprozent GRS = Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien kJ = Kilojoule (Energieeinheit) KrWG = Kreislaufwirtschaftsgesetz KrW-/AbfG = Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz LAGA = Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LROP = Landes-Raumordnungsprogramm LSN = Landesamt für Statistik Niedersachsen LVP = Leichtverpackungen MBA = Mechanisch-Biologische Abfallbehandlungsanlage ML = Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz MVR = Müllverwertungsanlage Rugenberger Damm NAbfG = Niedersächsisches Abfallgesetz NDS = Niedersachsen NKAG = Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz örE = öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger OVG = Oberverwaltungsgericht PPK = Papier, Pappe und Kartonagen RABA Bassum = Restabfallbehandlungsanlage Bassum SUP = Strategische Umweltprüfung TA = Technische Anleitung UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung VerpackV = Verpackungsverordnung Seite 5 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis VKU = Verband kommunaler Unternehmen e.V. WEEE (Richtlinie) = Waste Electrical and Electronic Equipment (Directive) wo = Woche Seite 6 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 1 EINLEITUNG 1.1 Rückblick auf die Entwicklung der Abfallwirtschaft Die Abfallwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland hat innerhalb der letzten 40 Jahre eine beachtliche Entwicklung vollzogen: Aus einem wenig und allenfalls dezentral geregelten Bereich wurde ein gut strukturierter Wirtschafts- und Umweltsektor. Dabei ist nicht nur dessen essenzielle Bedeutung der Daseinsvorsorge hervorzuheben, sondern auch dessen Relevanz als Wirtschaftszweig. Erst 1972 wurden auf Bundesebene abfallgesetzliche Regelungen im Abfallbeseitigungs- gesetz ausgearbeitet, wobei der Fokus auf der Seuchenhygiene und der Beherrschung (also Beseitigung) der enormen Abfallmengen lag, die in der aufblühenden Wirtschafts- nation anfielen. Mit der Beseitigung der Abfälle in großen Deponien und Müllverbren- nungsanlagen entstanden neue Umweltprobleme in Form von Grundwasser-, Luft- und Schwermetallbelastungen. Das Abfallbeseitigungsgesetz entwickelte sich Mitte der Acht- zigerjahre zum Abfallgesetz, um 1994 schließlich zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- setz zu werden. Durch immer strengere Anforderungen an die Deponierung und die Schaffung von Grenzwerten für die Verbrennung gelang es, die Abfallwirtschaft kontinu- ierlich umweltverträglicher zu gestalten. Das Augenmerk wandte sich seitdem verstärkt der Verwertung bzw. dem Recycling zu, sodass sich die Entsorgungswirtschaft bereits in Teilen zu einer Versorgungswirtschaft entwickelt hat. Diese Entwicklung, die auch auf EU-Ebene voranschritt, mündete vorerst im Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012, aus dessen Kurznamen das Wort „Abfall“ nun gänzlich verschwunden ist. Auch im Heidekreis vollzog sich diese Entwicklung, indem die Abfallwirtschaft stets diffe- renziertere Trennungsangebote für die Abfallströme bereitstellte. Dabei ist die Abfall- wirtschaft im Landkreis durch interkommunale Zusammenarbeit mit den Nachbarland- kreisen, Rekommunalisierung und den Einsatz modernster Techniken, wie dem Identsys- tem, geprägt. Seite 7 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 1.2 Gegenstand dieses Konzepts Die Abfallwirtschaft ist in Deutschland auf verschiedenen Ebenen geregelt: Angefangen von der EU über den Bund und die Länder bis hin zu den Kommunen. In Niedersachsen ist gemäß § 6 Abs. 1 NAbfG der Landkreis Heidekreis öffentlich-rechtlicher Entsorgungs- träger (örE) und damit direkt für die öffentliche Abfallentsorgung innerhalb seines Ge- biets zuständig. Im Jahr 2008 übertrug der Landkreis der „Abfallwirtschaft Heidekreis – kommunale Anstalt des Landkreises Heidekreis“ (AHK) seine Aufgaben, die somit an dessen Stelle als örE trat. Gemäß § 21 KrWG in Verbindung mit § 5 NAbfG hat der Landkreis ein Abfallwirtschafts- konzept für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus zu erstellen und regelmäßig fort- zuschreiben. In den folgenden Kapiteln wird das Abfallwirtschaftskonzept für die Jahre 2015 bis 2019 aufgestellt. Dabei gliedert sich das Konzept wie folgt: In „Rechtliche Grundlagen“ wird ein kurzer Überblick der maßgeblichen gesetz- lichen Regelungen gegeben (Kap. 2). Das Kapitel „Beschreibung des Entsorgungsgebiets“ gibt einen Überblick über die Strukturen des Landkreises (Kap. 3). In „Abfallentsorgung im IST-Zustand“ werden die vorhandenen Entsorgungs- strukturen dargestellt (Kap. 4). Das Kapitel „Bewertung und zukünftige Maßnahmen“ bewertet den IST- Zustand und schlägt ggf. Handlungsoptionen vor (Kap. 5). Das Kapitel „Zukünftige Mengenentwicklung“ nimmt zu möglichen Entwicklun- gen der Entsorgungsmengen Stellung (Kap. 6). Das Kapitel „Zusammenfassung und Empfehlungen“ gibt eine kurze Zusammen- fassung und listet abschließend alle Empfehlungen des Konzepts auf (Kap. 7). Mit Zustimmung der AHK hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klima- schutz am 19.04.2011 die Entsorgungspflicht für gemischte Siedlungsabfälle mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf die Abfallwirtschaft Heidekreis Service GmbH (AHS) ab dem 01.07.2011 übertragen. Die AHS hat somit für ihren Aufgabenbereich ebenfalls ein Abfallwirtschaftskonzept zu er- stellen und fortzuschreiben. Im vorliegenden Konzept wurde das derzeit gültige Abfall- wirtschaftskonzept der AHS für den Zeitraum 2012 bis 2016 integriert und bis zum Jahr 2019 fortgeschrieben (siehe Kap. 4.12 und 5.11). In Zukunft werden die Konzepte der AHK und AHS stets gemeinsam fortgeschrieben. Seite 8 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Die rechtlichen Grundlagen werden anhand der verschiedenen Ebenen vorgestellt. Be- gonnen wird mit der übergeordneten europäischen Stufe, gefolgt von Bund und Land bis hin zur Kommunalebene. 2.1 Europäischer Rechtsrahmen Die Europäische Union hat sich des Rechtsmittels der Richtlinie bedient, um die Abfallwirtschaft in Europa zu harmonisieren. Richtlinien bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht, um Wirksamkeit zu entfalten; dazu werden den EU- Mitgliedsstaaten gewisse Fristen gesetzt. Am 19. November 2008 wurde die novellierte Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) ver- abschiedet, mit der die EU stärker den Weg zur nachhaltigen Abfallwirtschaft gehen will. Folgende wichtige Punkte sind darin enthalten: Die bisherige 3-stufige Abfallhierarchie wurde durch eine 5-stufige ersetzt: a) Vermeidung b) Vorbereitung zur Wiederverwendung c) Recycling d) sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung e) Beseitigung Die Abgrenzung, ob eine Abfallverbrennung eine thermische Behandlung (Besei- tigung) oder energetische Verwertung darstellt, wurde anhand einer Energieef- fizienzformel konkretisiert (R1-Kriterium). Gemäß Fußnote 1 zu R1, Anhang II der AbfRRL (RL 2008/98) fallen unter das R1-Verfahren Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, soweit die für sie maßgebliche Energieeffizienz ausreichend ist (Energieeffizienzformel). Die Anwendung und Auslegung der R1-Energieeffizienzformel ist konkretisiert in den Leitlinien der Kommission „zur Auslegung der R1-Energieeffizienzformel für Ver- brennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle be- steht, gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“ vom Juni 2011. Bis 2015 hat man als Ziel mindestens die getrennte Sammlung von Papier, Me- tall, Kunststoffen und Glas gesetzt. Es wurden für verschiedene Abfälle genaue Recyclingquoten beschlossen: - Bis 2020 sollen Papier, Metall, Kunststoff und Glas zu 50 Gew.-% wieder- verwertet werden (betrifft Haushaltsabfälle oder haushaltsähnliche Ab- fälle anderer Herkunft). - Nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sollen bis 2020 zu 70 Gew.-% recycelt oder sonstig stofflich verwertet werden. Seite 9 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 2.2 Abfallrecht des Bundes 2.2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz Die Umsetzung der novellierten Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislauf- wirtschaftsgesetz – KrWG)“ vom 24. Februar 2012, das am 01.06.2012 in Kraft trat. Dieses Gesetz stellt die Grundlage der öffentlichen Abfallwirtschaft in Deutschland dar. So definiert § 20 KrWG den Umfang der Abfallentsorgungspflicht für den örE, der für angefallene und überlassene Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (also i.d.R. gewerbliche Beseitigungsabfäl- le) zuständig ist. Der örE kann dabei gemäß § 22 KrWG Dritte mit der Durchführung sei- ner Aufgaben beauftragen. Die Abfallentsorgungspflicht an sich lässt sich jedoch nicht mehr übertragen. § 17 KrWG legt die Überlassungspflichten der Abfallerzeuger gegenüber dem örE fest: So müssen Abfälle aus privaten Haushaltungen dem örE überlassen werden, sofern nicht eine Verwertung auf dem eigenen Wohngrundstück möglich oder beabsichtigt ist (bspw. Kompostierung von Bio- und Grünabfällen im heimischen Garten). Auch die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sind überlassungspflichtig, soweit sie nicht in den Anlagen des Abfallerzeugers beseitigt werden können; Abfälle zur Verwertung dagegen nicht. Neben den genannten Besonderheiten bestehen auch für Abfälle, für die ein Rücknahmesystem der Hersteller besteht (z. B. Verpackungen oder Batterien) sowie für Abfälle, die durch eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungs- gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, Ausnahmen von der Überlas- sungspflicht. Abfälle, die nicht in die Zuständigkeit des Landkreises fallen sind nicht Gegenstand dieses Konzepts, werden aber dennoch teilweise nachrichtlich erwähnt, da teilweise enge Verflechtungen zwischen öffentlicher Abfallentsorgung und Rücknahme- systemen bestehen. Die gewerblichen Abfälle, die nicht dem örE überlassen werden, unterliegen der Gewer- beabfallverordnung, nach der es Gewerbebetriebe dulden müssen, an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen zu werden (Pflichtrestabfalltonne). Dies impliziert, dass bei jedem Gewerbebetrieb auch Beseitigungsabfälle anfallen. In den Restabfallmengen, die im Heidekreis über die Behälterabfuhr gesammelt werden, ist daher immer auch ein Anteil an Geschäftsmüll1 zu finden. Das KrWG übernimmt schließlich in § 6 die Abfallhierarchie der AbfRRL. Weiterhin ist das R1-Kriterium der AbfRRL in Anlage 2, Fußnote 4 KrWG wortgleich übernommen worden.2 Zur weiteren Konkretisierung der Umsetzung der R1-Formel in Deutschland hat die LAGA mit dem Merkblatt 38 „Vollzugshinweise für die Anwendung der R1-Formel für die energetische Verwertung von Abfällen in Siedlungsabfallverbrennungsanlagen 1 Geschäftsmüll ist Gewerbeabfall zur Beseitigung, der gemeinsam mit den privat anfallenden Restabfall- mengen über die Regelabfuhr erfasst wird. 2 0,60 für bis zum 31.12.2008 genehmigte und 0,65 für später genehmigte Anlagen Seite 10 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie“ veröffentlicht, die die Ausführungen der Leitlinien der Kommission ergänzen. Als Besonderheit weist das deutsche Recht in § 8 Abs. 3 KrWG das sogenannte Heiz- wertkriterium auf. Darin wird angenommen, dass bei einem Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg ein Gleichrang zwischen stofflicher und energetischer Verwertung besteht; nach Maßgabe der Abfallhierarchie genießt die stoffliche Verwertung ansonsten Vor- rang. Leichtverpackungen werden von den Herstellern durch ein Rücknahmesystem (Duales System) entsorgt. Daneben gibt es Abfälle, die aus den gleichen Materialien hergestellt sind, jedoch der Überlassungspflicht an den örE unterliegen. Um diese stoffgleichen Nichtverpackungen ist in der Entsorgungsbranche ein Streit um die Zuständigkeit (örE oder Privatwirtschaft) entbrannt. Im KrWG ist die Möglichkeit implementiert, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an ein Wertstoffsammelsystem zu bestimmen, wobei auch eine einheitliche Wertstofftonne erwähnt wird. Nach Bekundung der Bun- desregierung soll die weitere Ausgestaltung eines solchen Sammelsystems demnächst in einem Wertstoffgesetz geregelt werden. Wie in der AbfRRL sind gemäß § 14 KrWG Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt zu sammeln. Während die AbfRRL in Artikel 22 noch von der Förderung der getrennten Bioabfallsammlung spricht, legt § 11 Abs. 1 KrWG fest, dass Bioabfälle spä- testens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln sind. Ein kontroverses Thema ist das Anzeigeverfahren für Sammlungen im § 18 KrWG. Dieser verpflichtet gemeinnützige sowie gewerbliche Abfall- bzw. Wertstoffsammler, ihre Sammlungen anzuzeigen, wobei gemeinnützigen Sammlungen leichte Vorteile einge- räumt werden. Gewerbliche Sammlungen können gemäß § 18 Abs. 5 KrWG untersagt werden, wenn diesen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Ausle- gung dieses Untersagungsgrundes wird von den Gerichten zunehmend restriktiv zuguns- ten der gewerblichen Sammlungen ausgelegt. 2.2.2 Weiteres Abfallrecht des Bundes Es gibt auf Bundesebene eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen, von denen hier nur die wichtigsten angesprochen werden sollen. 2.2.2.1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie Batteriegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16.03.2005 setzte die EU- Richtlinie 2002/96/EG (sogenannte WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Danach müssen die örE seit März 2006 kostenlos alte Elektrogeräte von Endverbrau- chern oder Vertreibern annehmen; die weitere Entsorgung übernehmen die Hersteller. Sie bedienen sich dabei der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (EAR), die von der Be- reitstellung der Container über den Abtransport bis hin zur anschließenden Verwertung Seite 11 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis den gesamten Entsorgungsprozess organisiert: Damit besteht die Aufgabe der örE in der der Erfassung von Elektroaltgeräten und dem Betrieb von Übergabestellen. Die Sammlung von Elektroaltgeräten ist ausschließlich den örE, Vertreibern und Herstel- lern gestattet; eine gewerbliche Sammlung ist nicht zulässig. Auch die Verwertung ist nur entsprechend zugelassenen Erstbehandlungsanlagen gestattet. Alternativ zur Entsorgung durch die EAR können die örE auch auf eine Eigenverwertung „optieren“. Das bedeutet, dass sie die Altgeräte auf eigene Rechnung vermarkten bzw. verwerten lassen. Dies kann gewinnbringend sein, da viele Altgerätetypen Edelmetalle enthalten. Im Jahr 2012 wurde die europäische WEEE-Richtlinie novelliert (RL 2012/19/EU); die Änderungen waren bis zum 14.02.2014 in nationales Recht zu übernehmen, jedoch liegt bisher nur ein Referentenentwurf vor. Für die örE sind insbesondere folgende Änderun- gen relevant: Änderung der Optierungsregeln. Neuzuschnitt und Erweiterung der Elektroaltgerätegruppen, wobei zukünftig auch Photovoltaik-Module mit eingeschlossen sind. Es sind Rücknahmeverpflichtungen des Fachhandels vorgesehen. Die Sammelmengen sollen sukzessive durch Vorgabe neuer Sammelquoten, die sich auf verkaufte Neugeräte beziehen, gesteigert werden. Batterien unterstehen dem Regime eines eigenen Gesetzes: dem Batteriegesetz vom 25.06.2009. Für die Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren sind dadurch eben- falls die Hersteller verantwortlich. Die Hersteller haben für die Rücknahme und Verwer- tung die „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ (GRS) gegründet, die vom örE erfasste Batterien kostenlos zur Verwertung übernimmt und ein Sammelboxensys- tem für den Handel und andere Institutionen betreibt. 2.2.2.2 Verpackungsverordnung Die Verpackungsverordnung, die erstmals 1992 erlassen wurde, ist inzwischen mehrfach novelliert worden. Danach ist jeder Produkthersteller oder Vertreiber verpflichtet, falls von ihm eingesetzte Verkaufsverpackungen zu privaten Endverbrauchern gelangen, die- se wieder zurückzunehmen. Dazu hat er sich grundsätzlich von einem der zur Zeit zehn Systembetreiber lizenzieren zu lassen; der bekannteste Systembetreiber ist die Duales System Deutschland GmbH („Grüner Punkt“). Mit den Lizenzentgelten organisieren die Systembetreiber die Entsorgung der Verpa- ckungen und finanzieren auch die Reinigung der Altglascontainerstandorte und einen Teil der Öffentlichkeitsarbeit der örE. Zu den Erfassungssystemen gehören die LVP- und Altglassammlung sowie die Altpapiererfassung, wobei sich die Systembetreiber bei Letz- terem i.d.R. am System des örE beteiligen; so auch im Landkreis Heidekreis. Denn die dualen Systeme müssen nach § 6 Abs. 4 VerpackV auf vorhandene Sammelsysteme der örE abgestimmt werden. Die örE können die Übernahme oder Mitbenutzung ihrer Ein- richtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen; umgekehrt können die System- Seite 12 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis betreiber von den örE verlangen, ihnen die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Im Rahmen der Abstimmung können die örE auch verlangen, dass stoffgleiche Nichtverpackungen gegen ein angemessenes Entgelt mit erfasst werden. Erst am 17. Juli 2014 wurde die 6. Änderungsverordnung verkündet, um kurz darauf am 23. Juli 2014 von der 7. Novelle ergänzt zu werden, die jedoch erst am 01. Januar 2015 in Kraft trat. Mit dieser letzten Neufassung entfällt die Eigenrücknahme im Handel, wobei dieser Teil bereits seit 01. Oktober 2014 gilt. Zudem werden höhere Anforderungen an Branchenlösungen (eigene Rücknahmesysteme der Unternehmen) gestellt. Die be- schlossenen Einschränkungen wurden erforderlich, da die Menge der lizenzierten Ver- kaufsverpackungen durch Nutzung von Eigenrücknahme und Branchenlösungen konti- nuierlich gesunken war und so die Finanzierung des gesamten Systems infrage stand. 2.2.2.3 Sonstige Regelungen Wesentliche stoff- bzw. produktbezogene Vorschriften sind: Bioabfallverordnung (wurde 2012 noch auf Basis des alten KrW-/AbfG novel- liert) Altholzverordnung Klärschlammverordnung Altölverordnung Altfahrzeug-Verordnung Anforderungen an die Abfallbeseitigung stellt: Deponieverordnung (durch die Verordnung zur Vereinfachung des Deponie- rechts vom 27.04.2009 wurden die vormalige Deponieverordnung, die Abfallab- lagerungsverordnung und die Deponieverwertungsverordnung sowie die Ver- waltungsvorschriften TA Abfall, TA Siedlungsabfall und die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Grundwasserschutz in einer einheitlichen Deponie- verordnung zusammengefasst) Regelungen zu Abfallarten und zur Abfallüberwachung enthalten: Abfallverzeichnis-Verordnung (enthält einen Abfallkatalog mit Abfallschlüssel- nummern und definiert die gefährlichen Abfälle) Nachweisverordnung 2.3 Abfallrecht des Landes 2.3.1 Niedersächsisches Abfallgesetz Auf Landesebene setzt das Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG) in der Fassung vom 14. Juli 2003 die Rahmenbedingungen für die Abfallwirtschaft. Dabei werden Bestimmungen des Bundes übernommen und konkretisiert. Seite 13 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis In diesem Gesetz werden der Begriff des örE sowie dessen Pflichten definiert, die u. a. folgende sind: Aufstellen jährlicher Abfallbilanzen. Aufstellen eines Abfallwirtschaftskonzepts, das regelmäßig fortzuschreiben ist. Vorkehrungen für die Entsorgung von Problemstoffen treffen. Der örE hat sich hinsichtlich seiner Beschaffungen vorbildlich umweltverträglich zu verhalten. Einrichten einer Abfallberatung. Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen. Des Weiteren sind Regelungen zur Entsorgung und Überwachung von Sonderabfällen sowie zur Erhebung der Abfallgebühren vorhanden. Das NAbfG ist durch Gesetz vom 31.10.2013 an das KrWG angepasst worden. 2.3.2 Gebührenrecht Den Rahmen für die Erhebung von Gebühren in Niedersachsen setzt das Niedersächsi- sche Kommunalabgabengesetz (NKAG). Der § 12 NAbfG ergänzt dieses durch konkrete abfallbezogene Bestimmungen. Alle Aufwendungen eines örE für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufga- ben sollen vollständig durch Gebühren gedeckt werden. Die Gebühren sollen so gestal- tet werden, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert werden. Wichtig ist die Regelung aus § 12 Abs. 2 NAbfG, wonach auch stillgelegte Anlagen, solan- ge diese der Nachsorge bedürfen, zur Einrichtung gehören. Maßnahmen der Stilllegung und Nachsorge sind gebührenansatzfähig, soweit hierfür keine oder keine ausreichen- den Rückstellungen gebildet wurden. Nach Abs. 5 dürfen getrennte Sammelsysteme durch die Restabfallgebühren subventio- niert werden.. Nach § 12 Abs. 6 NAbfG sind die Gebühren nach § 5 Abs. 3 NKAG zu bemessen. Dieser Paragraf bestimmt eine Bemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme (Wirk- lichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden. Bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang – und hierzu zählt auch die Abfallwirtschaft – dürfen soziale Gesichts- punkte nicht berücksichtigt werden (so dürfen kinderreiche Familien oder karitative Einrichtungen bspw. nicht durch Ermäßigungen oder kostenlose Abfuhrleistungen sub- ventioniert werden). Ebenfalls nach § 12 Abs. 6 NAbfG ist die Erhebung von Grundgebühren sowie von Min- destgebühren zulässig. Der Anteil der Grundgebühren kann in begründeten Fällen 50 % des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen. Diese Vorgaben sind durch das OVG Lüneburg dahin gehend ausgelegt worden, dass eine einheitliche Grundgebühr nur dann zulässig ist, wenn diese bis zu 30 % des gesamten Gebührenaufkommens deckt; bei Seite 14 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis einer darüber hinausgehenden Grundgebührenhöhe muss das Maß der Inanspruchnah- me der Vorhalteleistung berücksichtigt werden. 2.3.3 Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen Gemäß § 30 KrWG haben die Länder für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne aufzustellen. Gemäß § 5 Abs. 1 NAbfG sind diese Pläne bei der Erstellung eines Abfallwirtschaftskon- zepts zu berücksichtigen. Das niedersächsische Umweltministerium hat 2011 zwei Teilpläne aufgestellt bzw. fort- geschrieben: 1. Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle 2. Teilplan Sonderabfall (gefährlicher Abfall) Die Abfallwirtschaftspläne stellen eine überörtliche Planung für das gesamte Land dar und geben eine Übersicht von Niedersachsen als Entsorgungsraum einschließlich aller Abfallentsorgungsanlagen. Ziel ist es, auch in Zukunft die Entsorgung von Siedlungsabfäl- len und mineralischen Massenabfällen nach dem Prinzip der Nähe sicherzustellen. Auf die Möglichkeit, den örE verbindlich die Benutzung bestimmter Abfallentsorgungsanla- gen vorzuschreiben, wurde verzichtet. Die im „Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefähr- liche Abfälle“ enthaltene Bestandsaufnahme an Deponiekapazitäten zeigt, dass in wei- ten Landesteilen sehr begrenzte Restkapazitäten an Deponievolumen der Deponieklasse I vorhanden sind. Im Umkreis um den Landkreis Heidekreis bestehen jedoch derzeit noch drei DK I-Deponien (Landkreise Celle, Harburg und Rotenburg (Wümme)). Aus landesplanerischer Sicht hat die Landesregierung u. a. diesen festgestellten De- ponieraumbedarf im Rahmen allgemeiner Planungsabsichten auf der Grundlage des LROP benannt und ein Änderungsverfahren des LROP eingeleitet. Dies wurde per Be- kanntmachung des ML vom 24.07.2013 (Az.: 303.1-20 302/26-2-1) veröffentlicht. In Abschnitt 4.3 (Sonstige Standort- und Flächenanforderungen) sollen als neue Ziffer 03 auf der Basis des Abfallwirtschaftsplans Niedersachsen textliche Aussagen zur Berück- sichtigung des fachplanerisch festgelegten Bedarfs an Deponieraum insbesondere der Klasse I festgelegt werden. Weiter werden in den o. g. Teilplänen Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungsmaß- nahmen dargestellt. 2.4 Satzungen des Landkreises Heidekreis Auf der Kommunalebene regelt die AHK das Verhältnis zu ihren Benutzern aufgrund von Satzungen. Die Abfallentsorgungssatzung (AES) und die Abfall- gebührensatzung (AGS) regeln viele Einzelheiten, für die in den übergeordneten Geset- zeswerken lediglich der Rahmen abgesteckt wurde. Seite 15 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 2.4.1 Abfallentsorgungssatzung AHK Die zentrale Satzung ist die „Satzung der Abfallwirtschaft Heidekreis über die Abfallent- sorgung für den Landkreis Heidekreis (Abfallentsorgungssatzung)“ vom 12.11.2012. Die AES regelt im Wesentlichen: Umfang der Abfallentsorgung Anschluss- und Benutzungszwang Abfallberatung Abfalltrennung Zugelassene Abfallbehälter Organisation der Abfuhr Anlieferungen bei den Abfallentsorgungsanlagen Zentrale Bedeutung für die kommunale Abfallwirtschaft haben der Anschluss- und Be- nutzungszwang. Dabei sind die Eigentümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt genutzter, beruflichen Zwecken dienender oder bebauter Grundstücke verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen; die Abfallbesitzer sind zudem verpflichtet, ihre Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen, sofern diese Pflicht nicht per Gesetz entfällt. Der Benutzungszwang kann teilweise entfallen, wenn der Abfall in eigenen Anlagen nachweislich ordnungsgemäß und schadlos verwertet wird. Diese Regelung wird übli- cherweise für die Befreiung von der Biotonne bei Eigenkompostierung angewendet. 2.4.2 Abfallgebührensatzung AHK Die „Satzung der Abfallwirtschaft Heidekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung für den Landkreis Heidekreis (Abfallgebührensatzung)“ vom 12.11.2012 setzt die Gebühren fest, welche die Benutzer für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung zu entrichten haben. Zur Gebührenstruktur siehe Kap. 4.16.1. 2.4.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen AHS Die AHS regelt im Gegensatz zur AHK ihr Verhältnis zu den Benutzern nicht durch eine Satzung, sondern durch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Heidekreis Service GmbH – AHS“. Seite 16 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 3 BESCHREIBUNG DES ENTSORGUNGSGEBIETS Der Landkreis Heidekreis liegt in der Mitte Niedersachsens und ist einer der acht nieder- sächsischen Landkreise, die der Metropolregion Hamburg angehören. Zusätzlich gehört er auch zur Metropolregion Hannover. An den Heidekreis grenzen im Uhrzeigersinn die Landkreise Harburg, Lüneburg, Uelzen, Celle, die Region Hannover sowie die Landkreise Nienburg (Weser), Verden und Rotenburg (Wümme). 3 Abbildung 1: Lage des Landkreises Heidekreis im Land Niedersachsen Der Landkreis hat eine Fläche von 1.874 km² und eine Einwohnerzahl von 136.020.4 Da- raus resultiert eine Bevölkerungsdichte von 73 E/km². Der Landkreis besteht aus 12 Gemeinden, Städten und Samtgemeinden (mit insgesamt 14 Mitgliedsgemeinden). Eine Sonderstellung nimmt der gemeindefreie Bezirk Osterhei- de ein, der aufgrund seiner militärischen Nutzung unter der Verwaltung des Bundes steht. 3 Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Lower_Saxony_HK.svg 4 LSN: Stichtag Bevölkerung: 30.06.2013 auf Basis des Zensus 2011; Stichtag Fläche: 31.12.2012 Seite 17 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 5 Tabelle 1: Gemeinden, Städte und Samtgemeinden des Landkreises Heidekreis Gemeinde, Stadt, Samtgemeinde Einwohner Fläche [km²] E/km² Gemeinde Bispingen 6.234 128,12 49 Gemeinde Bomlitz 6.946 64,07 108 Stadt Bad Fallingbostel 10.678 63,49 168 Stadt Munster 14.933 193,41 77 Gemeinde Neuenkirchen 5.532 96,70 57 Stadt Schneverdingen 18.683 234,59 80 Stadt Soltau 21.163 203,24 104 Stadt Walsrode 23.363 270,72 86 Gemeinde Wietzendorf 4.088 106,89 38 Samtgemeinde Ahlden 6.995 84,80 82 - Flecken Ahlden (Aller) - Gemeinde Eickeloh - Gemeinde Grethem - Gemeinde Hademstorf - Gemeinde Hodenhagen Samtgemeinde Rethem (Aller) 4.596 108,67 42 - Gemeinde Böhme - Gemeinde Frankenfeld - Gemeinde Häuslingen - Stadt Rethem (Aller) Samtgemeinde Schwarmstedt 12.183 140,97 86 - Gemeinde Buchholz (Aller) - Gemeinde Essel - Gemeinde Gilten - Gemeinde Lindwedel - Gemeinde Schwarmstedt Gemeindefreier Bezirk Osterheide 626 177,99 4 Der Heidekreis gehört zu dem dünn besiedelten ländlichen Raum im mittleren Nieder- sachsen. Die Siedlungsfläche beträgt insgesamt 9 %. Den größten Anteil an der Sied- lungsfläche macht die Verkehrsfläche mit 41 %, gefolgt von der Fläche für Wohnnutzung mit 26 % aus. Die Gewerbe- und Industrieflächen nehmen einen Anteil von 5 % ein. Die Siedlungs- und Verkehrsfläche ist seit 1988 um mehr als 15 % gewachsen. Die größte Zunahme der Siedlungsflächen wurde durch Gebäude- und Freiflächen, dabei insbeson- dere durch Flächen für Wohnnutzung, bedingt; im Heidekreis stiegen sie seit 1988 um 33 %.6 5 LSN: Stichtag Bevölkerung: 30.06.2013 auf Basis des Zensus 2011; Stichtag Fläche: 31.12.2012 6 StadtRegion; Grontmij: (12/2012) Konversion und Regionalentwicklung in den Landkreisen Celle und Hei- dekreis, Phase 2 – Analyse der Raumstruktur und der räumlichen Entwicklungstrends Seite 18 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 7 Abbildung 2: Der Landkreis Heidekreis mit seinen Gemeinden Haushalte Im Heidekreis gab es Ende 2010 rd. 64.800 Haushalte.8 Das bedeutet, dass der durch- schnittliche Haushalt aus 2,1 Personen besteht. Bevölkerungsentwicklung Im Jahr 2011 wurde durch die Ergebnisse des Zensus ein neues Basisjahr für die Bevölke- rungsfortschreibung geschaffen; bisher diente dem Landesamt für Statistik 1987 als Basisjahr.9 Um die Werte vor 2011 und die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung an die neuen Erkenntnisse anzugleichen, wurden für das Abfallwirtschaftskonzept die Stei- gerungs- bzw. Minderungsraten der bisherigen Fortschreibung bzw. Bevölkerungsvo- rausberechnung auf die Ergebnisse des Zensus angewendet. Gemäß den Prognosen des 7 OpenStreetMap-Karte, nachbearbeitet; http://www.openstreetmap.de/karte.html 8 StadtRegion; Grontmij: (12/2012) Konversion und Regionalentwicklung in den Landkreisen Celle und Hei- dekreis, Phase 2 – Analyse der Raumstruktur und der räumlichen Entwicklungstrends 9 Durch die Ergebnisse des Zensus verringerte sich 2011 die statistische Einwohnerzahl um 2.726. Seite 19 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis LSN sinkt die Bevölkerungszahl um ca. 6 % in den nächsten 10 Jahren; in der Laufzeit des Abfallwirtschaftskonzepts um etwa 3 %. Bevölkerungsprognose für den Landkreis Heidekreis 140.000 130.000 120.000 110.000 100.000 90.000 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 10 Abbildung 3: Bevölkerungsentwicklung Wirtschaftsstruktur Die Wirtschaft des Landkreises zeichnet sich durch eine vergleichsweise große Vielfalt von Branchen aus. Schwerpunkte im verarbeitenden Gewerbe sind die Ernährungswirt- schaft und die chemische Industrie. Durch seine Lage an den Autobahnen A7 (Hamburg – Hannover) und A27 (Hannover – Bremen), die ihm die Verdichtungsräume Hamburg, Hannover und Bremen unmittelbar erschließen, ist der Heidekreis Standort zahlreicher Betriebe, die von dieser verkehrsgünstigen Lage profitieren; darunter Betriebe der Logis- tik und Distribution, der Bauwirtschaft sowie des Groß- und Einzelhandels. Insbesondere die Branche der Logistik und Distribution hat sich in jüngster Zeit besonders dynamisch entwickelt. Die weitere Wirtschaftsstruktur des Landkreises Heidekreis ist durch kleine und mittlere Betriebe geprägt. Über die Hälfte der Arbeitskräfte ist in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten tätig. Wie fast überall in Deutschland hat sich der grundlegende Wandel zur Dienstleistungswirtschaft fortgesetzt. Im verarbeitenden Gewerbe wurden auch in den letzten Jahren weitere Arbeitsplätze abgebaut, währenddessen im Dienstleistungs- bereich die Zahl der Arbeitsplätze zunahm. Eine besondere Bedeutung hat zudem der Fremdenverkehr. Er orientiert sich im Heide- kreis an dem Landschaftserlebnis des Naturraums und den zahlreichen Freizeit- und Erlebnisparks; 2011 wurden nahezu 2,46 Millionen Übernachtungen verzeichnet.11 10 LSN: Bevölkerungsvorausberechnung (Basisjahr 2009) i.V.m. Einwohnerzahlen des Zensus 2011 11 StadtRegion; Grontmij: (12/2012) Konversion und Regionalentwicklung in den Landkreisen Celle und Heidekreis, Phase 2 – Analyse der Raumstruktur und der räumlichen Entwicklungstrends Seite 20 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 4 ABFALLENTSORGUNG IM IST-ZUSTAND 4.1 Organisationsform der Entsorgung Der Landkreis Heidekreis ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Zur Wahrnehmung seiner Pflichten übertrug der Landkreis zum Jahr 2008 der „Abfallwirtschaft Heidekreis – kommunale Anstalt des Landkreises Heidekreis“ (AHK) seine Aufgaben als örE. Die kommunale Anstalt ging aus dem vorherigen Eigenbetrieb des Landkreises hervor. Die Aufgaben der AHK umfassen alle Bereiche der Abfallbewirtschaftung, wie bspw. Durch- führung der Abfallentsorgung (Abholung mit eigenem Personal und Fuhrpark von Rest- und Bioabfall sowie Altpapier und Sperrmüll), Gebührenerhebung, Abfallberatung, Be- trieb bzw. Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge der vom Landkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlagen, Abfallannahmestellen und Altdeponien. Für die Beseitigung gemischter Siedlungsabfälle aus anderen Her- kunftsbereichen als privaten Haushaltungen ist die Abfallwirtschaft Heidekreis Service GmbH (AHS) zuständig, auf die 2011 noch nach dem alten KrW-/AbfG die Entsorgungspflicht für diese Abfälle übertragen wurde. Kooperationen Bei der Behandlung der Restabfälle kooperiert der Heidekreis mit den Landkreisen Har- burg, Stade und Rotenburg (Wümme), indem ein gemeinsames Mengenkontingent bei der Müllverwertungsanlage Rugenberger Damm (MVR) in Hamburg verhandelt wurde. Zudem besteht ein Deponiebewirtschaftungsverbund mit Harburg und Stade. Des Wei- teren hat dieser Verbund mit dem Landkreis Diepholz eine Zweckvereinbarung geschlos- sen, bei der dem Landkreis Diepholz die mechanisch-biologische Vorbehandlung des Restabfalls übertragen wurde, während der Heidekreis im Gegenzug den Output der MBA übernimmt und ablagert. 4.2 Vorhandene Entsorgungsstrukturen An dieser Stelle wird eine Übersicht über die Entsorgungsstrukturen des Landkreises gegeben. In den anschließenden Kapiteln werden die einzelnen Fraktionen näher be- schrieben. Abfuhrleistungen Im Heidekreis werden haushaltsnah Rest- und Bioabfälle sowie Altpapier über Abfallbe- hälter erfasst; die Behälter sind Eigentum der AHK. Für Restabfall stehen drei verschie- dene Behältergrößen zur Verfügung. Die Leerungen werden dabei mit einem Identsys- tem erfasst. Für Bioabfall stehen ebenfalls drei Behältergrößen zur Auswahl, zusätzlich gibt es die Möglichkeit zur Nutzung einer Saisontonne, die für Gartenabfälle vorgesehen Seite 21 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis ist. Zweimal im Jahr findet zudem eine kostenlose Strauchschnittsammlung statt. Alt- papier wird über Behälter in zwei Größen entsorgt. Sperrmüll und Altmetall bzw. Elek- troaltgeräte werden auf Abruf abgefahren. Die haushaltsnahe Abfuhr von Leichtverpa- ckungen (LVP) wird nicht von der öffentlichen Abfallwirtschaft, sondern vom Dualen System mittels „Gelber Säcke“ durchgeführt. Neben den bereits genannten Abfällen – die ergänzend im Bringsystem erfasst werden – entsorgt die AHK auch weitere Abfälle; die Tabelle gibt eine Übersicht. Tabelle 2: Übersicht der Entsorgungssysteme im Landkreis Heidekreis Abfuhr Behälter und Säcke Restabfall Deponie Hillern Annahme Abfall-Annahme Schwarmstedt Bioabfall Abfuhr Behälter Kompostierbare 2 × jährlich (nur Baum- und Strauchschnitt, 1 × jährlich Abfuhr zusätzlich einen Weihnachtsbaum) Abfälle Grünabfall temporär eingerichtete Annahmeplätze Annahme Kompostanlagen Munster-Alvern und Bomlitz Deponie Hillern (nur Baumstubben) Abfuhr Behälter Altpapier Deponie Hillern Annahme Abfall-Annahme Schwarmstedt Abfuhr Abholung auf Anforderung Sperrmüll Deponie Hillern Annahme Abfall-Annahme Schwarmstedt Abfuhr Abholung auf Anforderung Altmetall Deponie Hillern Annahme Abfall-Annahme Schwarmstedt Abfuhr Abholung auf Anforderung Deponie Hillern Elektroaltgeräte Annahme Abfall-Annahme Schwarmstedt Annahmestellen im Handel für Kleingeräte Abfuhr Möbelaltholz im Rahmen der Sperrmüllabfuhr Altholz Deponie Hillern Annahme Abfall-Annahme Schwarmstedt Deponie Hillern Problemabfälle Annahme Schadstoffmobil Deponie Hillern Bauabfälle Annahme Abfall-Annahme Schwarmstedt Gewerbeabfälle zur Abfuhr Entsorgung durch die AHS Beseitigung Abfuhr und Duales System („Gelber Sack“ für LVP und Depotcontainer Altglas und LVP Annahme für Altglas) Seite 22 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis 4.3 Restabfall Restabfall ist sonstiger Abfall, für den kein getrennter Erfassungsweg vorhanden ist, sofern dieser nicht von der Entsorgung ausgeschlossen ist. Dazu gehören bspw. Staubsaugerbeutel, Porzellan, Hygieneartikel, Tapeten, Asche, Zigarettenkippen und Fensterglas. Restabfallbehälter und Säcke Für Restabfall stehen graue 2-Rad-Behälter in den Größen 60 l, 120 l und 240 l sowie 4-Rad-Behälter mit 1,1 m³ zur Verfügung. Die Leerung der 2- Rad-Behälter erfolgt 4-wöchentlich. Bei den 1,1-m³-Behältern ist eine Leerung 4-wöchentlich, 14-täglich, wöchentlich oder 2 × wöchentlich möglich. Sonderleerungen werden für alle Behältergößen angeboten. Sämtliche Restabfallbehälter sind mit Transponderchips versehen. Beim Entleerungsvorgang wird die Nummer des Transponderchips von der Fahrzeugschüttung registriert und an den Bordrechner weitergegeben. Zu der Behälternummer wird jeweils der genaue Zeitpunkt der Leerung gespeichert. Die Leerungsdaten können dann den jeweiligen Kunden zugeordnet werden. So kann z. B. verhindert werden, dass nicht angemeldete Behälter geleert werden („Schwarzmüller“). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Anzahl der Leerungen bei der Berechnung der Abfallgebühr heranzuziehen („gebühren- scharfes“ Identsystem), was im Heidekreis bisher nicht der Fall ist. Für zeitweise Mehrmengen können Säcke mit 35 l Volumen gegen Gebühr er- worben und am Leerungstag beigestellt werden. Es muss mindestens ein Restmüllbehälter je anschlusspflichtigem Grundstück vorgehal- ten werden. Das Mindestbehältervolumen beträgt somit 15 Liter pro Grundstück und Woche. Bei wesentlich geringerem Abfallaufkommen kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag hin die ausschließliche Benutzung von Abfallsäcken genehmigt wer- den. Benachbarte Grundstücke sowie Wohngebäude mit mehreren Wohnungen können Gemeinschaftsbehälter beantragen. Annahmestellen Restabfall kann auch an der Deponie Hillern und der Annahmestelle für Abfälle und Wertstoffe in Schwarmstedt gegen Gebühr abgegeben werden. 4.3.1 Behälterbestand und Volumen Im Heidekreis waren 2013 rd. 48.600 Restabfallbehälter aufgestellt.12 Die 120-l-Behälter machten dabei mit 42 % den größten Anteil aus, gefolgt von den Gefäßen mit 240 l (32 %) und 60 l (22 %). Die 4-Rad-Behälter umfassten dagegen nur 4 % von der Stück- 12 Durchschnitt des Jahres 2013 Seite 23 von 62
Abfallwirtschaftskonzept Heidekreis zahl. Die Gesamtanzahl der Behälter zeigte sich in den letzten Jahren praktisch unverän- dert. Zusätzlich wurden im Jahr 2013 noch rd. 10.600 Restabfallsäcke für vorübergehen- de Mehrmengen verkauft. Aus der Behältergröße in Verbindung mit dem jeweiligen Abfuhrrhythmus ergibt sich das jährlich geleerte Restabfallbehältervolumen. Die 2-Rad-Behälter werden ausschließ- lich 4-wöchentlich entsorgt. Bei den 4-Rad-Behältern werden 32 % ebenfalls alle vier Wochen, 25 % 14-täglich, 32 % wöchentlich und nur 1 % zweimal pro Woche abgefah- ren. Daraus ergab sich 2013 ein geleertes Volumen von rd. 145.000 m³. Trotz ihrer ge- ringeren Anzahl machten die 4-Rad-Behälter aufgrund der kürzeren Abfuhrintervalle 38 % dieses Volumens aus. Anzahl und geleertes Volumen der Restabfallbehälter 50.000 200.000 m³ 45.000 180.000 m³ 40.000 160.000 m³ 35.000 140.000 m³ 30.000 120.000 m³ 25.000 100.000 m³ 20.000 80.000 m³ 15.000 60.000 m³ 10.000 40.000 m³ 5.000 20.000 m³ 0 0 m³ 2010 2011 2012 2013 Volumen 60 l Volumen 120 l Volumen 240 l Volumen 1,1 m³ Anzahl 60 l Anzahl 120 l Anzahl 240 l Anzahl 1,1 m³ Abbildung 4: Behälterbestand und geleertes Restabfallbehältervolumen Das spezifische Restabfallbehältervolumen13 lag 2013 bei 20,5 l/(E*wo). Dies ist ein rela- tiv geringer Wert, der darauf hindeutet, dass die Benutzer ihre Behälter bereits gut aus- nutzen. Die Behälterdichte14 lag im Durchschnitt bei 137 kg/m³. Betrachtet man nur die 2-Rad- Gefäße, so erhält man eine Behälterdichte von 170 kg/m³, bei den 4-Rad-Behältern einen Wert von 86 kg/m³. Dies zeigt deutlich, dass das Benutzungsverhalten bei den 2- Rad-Behältern (vornehmlich bei Einfamilienhäusern eingesetzt) ein anderes ist, als bei den großen 1,1-m³-Gefäßen, die meist an Mehrfamilienhäusern aufgestellt werden. 13 Pro-Kopf-Volumen: Volumen, das dem einzelnen Einwohner pro Woche zur Verfügung steht. 14 Ein Maß für die Verdichtung des Abfalls im Behälter. Seite 24 von 62
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