Fachbeitrag Naturschutz - zu Bebauungsplan Gewerbegebiet "Urbacher Straße links" Ortsgemeinde Puderbach - Verbandsgemeinde Puderbach

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Fachbeitrag Naturschutz - zu Bebauungsplan Gewerbegebiet "Urbacher Straße links" Ortsgemeinde Puderbach - Verbandsgemeinde Puderbach
Fachbeitrag Naturschutz
                           zu

                     Bebauungsplan
        Gewerbegebiet „Urbacher Straße links“

                 Ortsgemeinde Puderbach

                            Joseph-Haydn-Str. 6
Bearbeitung:
                            56751 Polch
Dipl.-Ing. Jutta Schwalm
                            Tel.: 02654 / 6784
Landschaftsplanung
                            E-Mail: Schwalm.jutta@gmx.de
Fachbeitrag Naturschutz - zu Bebauungsplan Gewerbegebiet "Urbacher Straße links" Ortsgemeinde Puderbach - Verbandsgemeinde Puderbach
Fachbeitrag Naturschutz                              Bebauungsplan „Gewerbegebiet Urbacher Straße links“, OG Puderbach

                                                 Inhaltsverzeichnis

1. Einführung .................................................................................................................... 2
   1.1     Anlass und Aufgabenstellung................................................................................. 2
   1.2     Lage des Plangebietes........................................................................................... 3
   1.3     Rechtliche Grundlagen........................................................................................... 4
   1.4     Vorgaben übergeordneter Planungen .................................................................... 6

2. Beschreibung des Plangebietes ................................................................................. 11

3. Status-Quo-Prognose................................................................................................. 25

4. Unabgewogenes naturschutzfachliches Zielkonzept .................................................. 25

5. Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse ..................................................................... 25
   5.1     Gesetzliche Grundlagen....................................................................................... 25
   5.2     Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der relevanten Arten .... 28
   5.3     Zusammenfassendes Ergebnis ............................................................................ 31

6. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Realisierung des
      Baugebietes Erweiterung Gewerbegebiet „Urbacher Straße Teil 4“ und
      Darlegung der Ausgleichsmaßnahmen ...................................................................... 32
   6.1     Beschreibung der Auswirkungen und Beeinträchtigungen von Natur und
           Landschaft ........................................................................................................... 32
   6.2     Eingriffsvermeidung ............................................................................................. 33
   6.3     Ermittlung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß der
           Eingriffsregelung .................................................................................................. 34
   6.4     Ermittlung des Kompensationsbedarfs................................................................. 40
   6.5     Ausgleichsmaßnahmen........................................................................................ 44

7. Hinweise zur Umsetzung der naturschutzfachlichen Maßnahmen ............................. 64

Dipl. Ing. Jutta Schwalm ▪ Landschaftsplanung                                                                               Seite 1
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Fachbeitrag Naturschutz                 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Urbacher Straße links“, OG Puderbach

1.    Einführung
1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Die Ortsgemeinde Puderbach beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbe-
gebiet „Urbacher Straße - Links“. Bestandteil des Bebauungsplans ist die Ausweisung von
gewerblichen Bauflächen für die Ansiedlung von kleiflächigen Gewerbebetrieben sowie die
Bereitstellung einer etwa 13.680 m² großen Sondergebietsfläche. Auf dieser Fläche soll in
Ergänzung zu den in räumlicher Nähe bereits vorhandenen einzelhandelsrelevanten Ein-
richtungen ein Lebensmittel-Supermarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ange-
siedelt werden.
Da die zur Überplanung angedachten Flächen noch nicht als gewerbliche Baufläche bzw.
als Sonderbaufläche im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Puder-
bach dargestellt sind, soll der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Puderbach auf
Antrag der Ortsgemeinde im sogenannten Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB geändert
werden. Zielsetzung ist, die bereits eingeleitete Entwicklung im Bereich „Urbacher Straße
Links“ fortzuführen und bei gesamtheitlicher Betrachtung unter Einbeziehung der gewerbli-
chen Entwicklung rechts der „Urbacher Straße“ eine Abrundung herbeizuführen.
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet hat sich beidseitig der „Urbacher Straße“
bereits der gewerbliche Schwerpunkt der Ortsgemeinde Puderbach entwickelt. Dabei ha-
ben sich neben den kleinflächigen Gewerbebetrieben auch einzelhandelsrelevante Nutzun-
gen etabliert, die einen wesentlichen Beitrag für die wohnungsnahe Grundversorgung in
der Ortsgemeinde Puderbach einschließlich dem ihr regionalplanerisch zugewiesenen Ver-
sorgungsbereich (= Gebiet der Verbandsgemeinde Puderbach) übernehmen.
Mit der Bereitstellung eines weiteren Flächenangebotes für die Ansiedlung von Gewerbe-
betrieben, als eine zentrale Aufgabe der gemeindlichen Wirtschaftspolitik, streben die Ver-
bands- und Ortsgemeinde insbesondere die Umsetzung der in § 1 (6) Nr. 8 BauGB ange-
führten Belange der Wirtschaft an.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Urbacher Straße Links“ wird da-
bei die Umsetzung der nachfolgenden Ziele verfolgt:
 die nachhaltige Stärkung des vorhandenen Standortes und somit eine weitere Attrakti-
  vitätssteigerung des Gewerbestandortes beidseitig der „Urbacher Straße“
 Umsetzung der regionalplanerischen Vorgaben, wonach die Ortsgemeinde Puder-
  bach mit der zentralörtlichen Funktion eines Grundzentrums belegt ist und zudem die
  besondere Gemeindefunktion „Gewerbe“ aufweist,
 Schaffung von Ansiedlungsmöglichkeiten für interessierte Betriebe sowie von Erweite-
  rungsmöglichkeiten für ortsansässige Betriebe,
 die Erhaltung und Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen,
 „aktive“ Wirtschaftsförderung und somit
 Erhaltung und Schaffung von Wirtschaftskraft in der Verbandsgemeinde.

Weiterer Gegenstand des Bebauungsplans ist die Darstellung eines Sondergebietes nach
§ 11 (3) BauNVO.

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Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit nach
Erweiterung und Ergänzung des bestehenden Nahversorgungszentrums geschaffen wer-
den.
Der Regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2006 weist die Ortsgemeinde
Puderbach als Grundzentrum aus. Hieraus resultiert u.a. die Aufgabe, für den ihr zugewie-
senen Nahbereich, d.h. für den gesamten Raum der Verbandsgemeinde Puderbach, die
Versorgungsfunktion zu übernehmen. Die Ortsgemeinde Puderbach ist somit als vorrangi-
ger Standort zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung ein-
zustufen, um die zentrale Versorgungsfunktion im Bereich der verbrauchernahen Grund-
versorgung zu gewährleisten.
Grundlage für die angedachte Einzelhandelsentwicklung ist das Einzelhandelskonzept der
Verbandsgemeinde. Dieses Konzept wurde zwischenzeitlich unter Einbeziehung der zu-
ständigen Landesplanungsbehörden erstellt und durch den Verbandsgemeinderat be-
schlossen. Es dient als informelle Planung i.S. des § 1 (6) Nr. 11 BauGB als Grundlage für
die weitere Entwicklung des Einzelhandles in der Verbandsgemeinde Puderbach.

Um eine gesetzeskonforme Oberflächenwasserbewirtschaftung zu gewährleisten, beinhal-
tet der B-Plan weiterhin eine öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung, auf der eine
Rückhaltung von Niederschlagswasser durch die Errichtung von Regenrückhaltebecken
vorgesehen ist.
Parallel zu dem Bebauungsplan betreiben die Verbandgemeindewerke Puderbach daher
ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, für das der Fachbeitrag Naturschutz durch
das Büro Dipl.-Ing. Carola Schnug-Börgerding, Landschaftsarchitektin BDLA, Hochstraße
60, 57610 Altenkirchen erstellt wurde.
Somit ist der Teilbereich des B-Plans Parzellen Nrn. 405 tlw., 406 tlw., 407 tlw., 408 tlw.,
409 und 410 naturschutzfachlich vollständig abgearbeitet und wird in die nachfolgenden
Darstellungen, Bewertungen, die Konfliktermittlungen und die Maßnahmenplanung nur
nachrichtlich übernommen.

1.2 Lage des Plangebietes

Das Plangebiet des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Urbacher Straße links“ befindet sich
am südlichen Ortsrand der Ortsgemeinde Puderbach und grenzt linksseitig an die in Rich-
tung Urbach führende L 264 an. Es umfasst die Parzellen Nrn. 396 tlw., 398, 399, 400, 401,
405 tlw., 421 tlw., 424, 425, 426, 427, 428, 429/1, 429/2, 429/3, 406, 407, 408, 409 und 410
sowie zwei Teilflächen der Straßenparzelle 430, Gemarkung Puderbach, Flur 8.
Das Untersuchungs- und Plangebiet des Fachbeitrags Naturschutz zu dem B-Plan „Gewer-
begebiet Urbacher Straße links“ verkleinert sich um die Teilfläche der öffentlichen Fläche
für die Abwasserbeseitigung. Für dieses Plangebiet wurde, wie bereits vorangehend erläu-
tert, ein separater Fachbeitrag Naturschutz erstellt. Die Ergebnisse dieses Fachbeitrags
werden nachfolgend, soweit erforderlich, nachrichtlich übernommen.

Die Lage des Plangebietes ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt.

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Abb. 1: Lage Plangebiet Bebauungsplan Gewerbegebiet „Urbacher Straße Links“ (Quelle: LANIS /
www.naturschutz-rlp.de Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisdaten: (C) Kataster- und
Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz), bearbeitet

1.3 Rechtliche Grundlagen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestimmt das Verhältnis zum Baurecht in § 18
Abs. 1: „Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleit-
plänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches
(BauGB) Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Aus-
gleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.“ Ein
Eingriff in Natur und Landschaft definiert sich nach § 14 als …“Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht
in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“ Dieser

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Tatbestand wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach §§ 8-10 BauGB vor-
bereitet.
Das Baugesetzbuch (BauGB) trifft Regelungen zur Berücksichtigung der Belange des Um-
weltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a, § 2 Abs. 4 und § 2a:
In § 1 Abs. 6 Nr. 7 ist festgelegt:
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
7.    die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Land-
      schaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs-
      gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
      tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzge-
      setzes,
c)    umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
      Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
      Abwässern,
f)    die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
      Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
      des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
      verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
      schaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)    die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
      den Buchstaben a, c und d,

§ 1a BauGB bestimmt:
Abs.1: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Um-
        weltschutz anzuwenden.
Abs. 2: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; …
Abs. 3: Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
        des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
        haltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Ein-
        griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1
        Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen
        und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Aus-
        gleich. …“

§ 2 Abs. 4 bestimmt:
„Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprü-
fung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt
werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu

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diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in
welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung er-
forderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissens-
stand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad
des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umwelt-
prüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plange-
biet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungs-
planverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder
gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen
in der Umweltprüfung heranzuziehen.“
In § 2a BauGB ist weiterhin festgelegt:
„Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begrün-
dung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
…
2.    in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der
      Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschut-
      zes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.“

Der vorliegende Fachbeitrag Naturschutz liefert alle für den Umweltbericht notwendigen
Informationen betreffend Natur und Landschaft sowie den Artenschutz.
Planungsrelevant für die vorliegende gutachterliche Stellungnahme sind mögliche Eingriffe
in das Bodengefüge, den Wasserhaushalt, das örtliche Klima, Tiere und Pflanzen und ihre
Lebensräume sowie das Landschaftsbild, ergänzt um eine artenschutzrechtliche Vorprü-
fung. Sollte sich herausstellen, dass tiefergehende Untersuchungen und Ausarbeitungen
zum Artenschutz erforderlich werden, sind diese im Laufe des Verfahrens ergänzend zu
erstellen.

1.4 Vorgaben übergeordneter Planungen

Innerhalb des Untersuchungs- / Plangebietes zu dem vorliegenden Fachbeitrag Natur-
schutz befindet sich keine im Biotopkataster Rheinland-Pfalz verzeichnete Biotopfläche.
In der näheren Umgebung - Entfernungen zwischen 20 m und 145 m finden sich die folgen-
den Biotope der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz:

                                                                            Schutz nach § 30
 Biotopname                                       Kennung
                                                                            BNatSchG
 Streuobstbestände südlich von Puderbach      BK-5411-0229-2009
 Quellbach mit angrenzender Feucht-Brache                                   Quellbach, Feucht-
                                              BK-5411-0230-2009
 südlich von Puderbach *)                                                   brache
 Feucht-Grünland mit Teich südlich von Puder- BK-5411-0235-2009             Brachgefallenes
 bach                                                                       Feucht- und Nass-
                                                                            grünland

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 Eichen-Buchenmischwald südlich von Puder-
                                            BK-5411-0231-2009
 bach
 Schützenswerte Biotope westlich von Puder-                                  Quellbach,     Sumpf-
                                            BK-5411-0228-2009
 bach                                                                        quelle

Abb. 2: Ausschnitt Biotopkataster und Umgrenzung Plangebiet Bebauungsplan Gewerbegebiet „Urbacher
Straße Links“ (Quelle: LANIS / www.naturschutz-rlp.de Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasis-
daten: (C) Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz), bearbeitet

Die nördliche Teilfläche (0,2701 ha) des Biotops BK-5411-0229-2009 „Streuobstbestände
südlich von Puderbach“ entsprach zum Zeitpunkt der Biotoptypenkartierung im Jahr 2016
allerdings nicht mehr dem Zustand, den das Biotop im Kartierzeitraum 2009 aufwies.
Bei der Biotoptypenkartierung im Jahr 2016 fanden sich hier keine Altbäume mehr, sondern
nur noch insgesamt fünf junge Mittelstämme (eine Süßkirsche, eine Birne und drei Apfel-
bäume). Darüber hinaus wurde eine Verbuschung mit Gewöhnlichem Schneeball, Schwar-
zem Holunder und Rotem Hartriegel festgestellt. Der Glatthaferwiesenbestand wies einen
hohen Anteil an Großer Brennnessel und Ackerkratzdistel auf, welche eine Ruderalisierung
anzeigen, die sich aufgrund der Nutzungsaufgabe eingestellt hat.

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Erfasste Arten in der Obstwiesenbrache
 Deutsche                 Wissenschaftliche         Deutsche           Wissenschaftliche
 Bezeichnung              Bezeichnung               Bezeichnung        Bezeichnung
 Ackerkratzdistel         Cirsium arvense           Wiesenfuchsschwanz Alopecurus pratensis
 Bärenklau                Heracleum sphondylium     Wolliges Honiggras    Holcus lanatus
 Glatthafer               Arrhenatherum elatius     Roter Hartriegel      Cornus sanguinea
 Große Brennnes-          Urtica dioica             Schwarzer Holunder    Sambucus nigra
 sel                                                Gewöhnlicher Schnee - Viburnum opulus
 Knäuelgras               Dactylus glomerata        ball
 Sauerampfer              Rumex acetosa

Foto 1: Streuobstbrache

Die Planung vernetzter Biotopsysteme des Landkreises Westerwald formuliert für das
Plangebiet und seine Umgebung folgende Entwicklungsziele.

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Abb. 3: Ausschnitt „Planung vernetzter Biotopsysteme Landkreis Westerwald“ (Quelle https://map-fi-
nal.rlp-umwelt.de/Kartendienste/index.php?service=hpnv bearbeitet

    1. Erhalt und Entwicklung von Streuobstbeständen.
        Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen für an Streuobstwiesen gebundene
           Tierarten (z. B. diverse alt- und totholzbewohnende Insektenarten).
        Erhalt und Entwicklung von kultur- und naturhistorisch bedeutenden Strukturele-
           menten der Landschaft.
    2. Erhalt aller naturnahen Strecken, Auen und Quellbereiche der Fließgewässer ein-
       schließlich ihrer Lebensgemeinschaften.

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        Erhalt und Entwicklung der Lebensgemeinschaften der Mittelgebirgs-Fließge-
           wässer.
        Erhalt der Restpopulationen bedrohter Pflanzen- und Tierarten als Wiederaus-
           breitungszentren zur Renaturierung ökologisch beeinträchtigter Fließgewässer-
           abschnitte.
    3. Erhalt und Entwicklung von Naß- und Feuchtwiesen.
        Ausschöpfung des Entwicklungspotentials zur Entwicklung von Naß- und
           Feuchtwiesen.
        Entwicklung eines linear verbundenen Netzes von Offenlandbiotopen in Bach-
           niederungen zur Aufrechterhaltung der Vernetzungs-, Austausch- und Nah-
           rungsbeziehungen biotoptypischer Tierarten und zur Abpufferung der Fließge-
           wässer gegenüber Stoffeinträgen.
        Im Umfeld der isolierten und teilweise kleinflächigen Naß- und Feuchtwiesen
           sind andere Grünlandbiotope entsprechend der Flächen- und Qualitäts-Stan-
           dards der Biotopsteckbriefe und zur Abpufferung von negativen Einflüssen aus
           der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung umliegender Flächen zu entwickeln.
    4. Biotoptypenverträgliche Nutzung der Wiesen und Weiden mittlerer Standorte.
    5. Erhalt und Entwicklung von Mageren Wiesen und Weiden mittlerer Standorte.
        Erhalt eines in der Planungseinheit seltenen Biotoptyps.
        Erhalt und Entwicklung von Mageren Wiesen und Weiden mittlerer Standorte im
           Bereich von Streuobstwiesen.
        Entwicklung eines linear verbundenen Netzes von Offenlandbiotopen in Bach-
           niederungen zur Aufrechterhaltung der Vernetzungs-, Austausch- und Nah-
           rungsbeziehungen biotoptypischer Tierarten und zur Abpufferung der Fließge-
           wässer gegenüber Stoffeinträgen.

Der regionale Raumordnungsplan „Mittelrhein – Westerwald“ der Planungsgemein-
schaft Mittelrhein-Westerwald 2017 weist der Ortsgemeinde Puderbach die zentralörtliche
Funktion eines Grundzentrums zu, welches durch seine Infrastruktur die Nahversorgung für
den täglichen Bedarf der gesamten Verbandsgemeinde gewährleisten soll.
Im zeichnerischen Teil des Regionalen Raumordnungsplans (RROPL) werden für den zur
Überplanung anstehenden Bereich keine relevanten Darstellungen getroffen.
Westlich des Plangebiets sind Vorrangflächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Des Weiteren liegt das Plangebiet in einer Vorbehaltsfläche für Erholung und Tourismus.
Zielsetzung für diese Gebiete ist eine Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten und eine
Stärkung des Tourismus unter Nutzung und weitgehender Schonung des Landschaftspo-
tentials. Dabei soll eine ausreichende räumliche Ordnung der verschiedenen Formen von
Tourismus, Freizeitgestaltung und Erholungsnutzung - in ihren unterschiedlichen Formen
vom stillen Naturerleben bis hin zur intensiven flächenbeanspruchenden touristischen Nut-
zung - erfolgen. Angestrebt wird eine wirtschaftliche Auslastung der Infrastruktureinrichtun-
gen durch geeignete Kombinationen von unterschiedlichen Erholungsnutzungen und Frei-

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zeitaktivitäten. Der hohe Erlebniswert der Landschaft ist zu erhalten und nachhaltig weiter-
zuentwickeln. Demzufolge soll dem Schutz des Landschaftsbildes bei raumbedeutsamen
Entscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

 Auszug aus dem RROPL 2017

Abb. 4: Ausschnitt „Regionaler Raumordnungsplan 2017 und Entwurf 2014 Quelle: Planungsgemein-
schaft Mittelrhein-Westerwald

2.    Beschreibung des Plangebietes
Naturräumliche Gliederung

Im Bereich des Plangebietes treffen die beiden Landschaftsräume „Sayn-Wied-Hochfläche“
(324.6) und „Altenkirchener Hochfläche“ (324.81) aufeinander. Beide Landschaftsräume
stellen sich als flachhügelige bis wellige Hochfläche mit breiten und sanften Talmulden und
verschiedenen Talweitungen dar.
Im Landschaftsraum der Sayn-Wied-Hochfläche nimmt Wald etwas mehr als die Hälfte der
Fläche ein, wobei Laubholz leicht überwiegt. Die Waldflächen bilden auf Rücken und Tal-
hängen ein Netz, in das die Rodungsinseln der Hochflächenriedel eingebettet sind.
In den waldfreien Bereichen überwiegt Ackerland. Wiesen und Weiden, meist im Verbund
mit Feuchtwiesen, Röhrichten und Seggenrieden, die in schmalen Bändern die Bachläufe

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säumen. Diese sind überwiegend naturnah erhalten; vereinzelt wurden sie im Hauptschluss
zu Teichen angestaut. Vereinzelt finden sich Elemente extensiver Nutzungsformen: Streu-
obst (bei Rengsdorf), Magerwiesen und Heiden.
Die Besiedlung entstand in Form von vielzähligen Dörfern, die auf den Hochflächenriedeln
entstanden und von denen sich einige stärker ausgedehnt haben. Die Kerbtäler blieben
hingegen siedlungsfrei.
Im Gegensatz dazu präsentiert sich die Altenkirchener Hochfläche als offene Landschaft.
Grünland ist in den Bachniederungen und Bachursprungsmulden verbreitet. Eine Beson-
derheit bilden die großflächigen Feuchtwiesen im breiten Talboden der Wied oberhalb Nei-
tersen. Das Offenland außerhalb der Bachniederungen ist aufgelöst in ein kleinteiliges Mo-
saik aus Acker- und Grünlandparzellen. Insgesamt liegt ein ausgewogenes Acker- Grün-
land-Verhältnis vor. Wald prägt vor allem die Rücken zwischen den Bachniederungen. Im
Westen und Süden bilden Wälder größere, meist lineare Komplexe zwischen den tiefer
eingeschnittenen Tälern. Im Osten und Norden tritt Wald eher kleinflächig und inselhaft auf.
Das größte Waldgebiet des Landschaftsraums liegt südwestlich von Welkenbach auf einem
massigen Quarzitrücken. Örtlich auf den Kuppen und entlang der Täler sind Niederwälder
erhalten.
Die Besiedlung des Landschaftsraumes erfolgte auf den Hochflächen und entlang der Tal-
hänge, insbesondere der Wied, mit einer Vielzahl von Haufendörfern. Die meisten Ortschaf-
ten haben ihren bäuerlich geprägten Charakter im Kern gewahrt. Altenkirchen als zentraler
Ort der Gegend ist hingegen kleinstädtisch geprägt.

Heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV)

Als heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV) ist für die Fläche des Plangebietes und
seine Umgebung der relativ reiche Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) in der mäßig
frischen bis frischen Variante ausgewiesen. Er charakterisiert mäßig basenreiche Silikat-
standorte des Berg- und Hügellandes.

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Abb. 5: Ausschnitt „Heutige potentielle natürliche Vegetation“ (Quelle https://map-final.rlp-um-
welt.de/Kartendienste/index.php?service=hpnv bearbeitet

Geologie und Boden

Die geologische Übersichtskarte Rheinland-Pfalz 1:300.000 (guek300, Quelle: www.lgb-
rlp.de/guek300.html) weist im südlichen Bereich von Puderbach Drohntal-Schichten aus, die
eine Untereinheit der Südfazies der Siegenschichten darstellen. Diese bestehen aus
Quarzsandstein und quarzitischem Sandstein in Wechsellagerung mit Ton- und Siltstein.

Die Plangebietsflächen liegen innerhalb der Großbodenlandschaft der Lösslandschaften
des Berglandes. Laut der Bodenkarte BFD200 (Quelle: www.http://mapclient.lgb-rlp.de)
herrschen als Bodentypen Pseudogley-Parabraunerden und Parabraunerden aus Löss-
lehm sowie Parabraunerde-Braunerden aus Lösslehm über Gruslehm aus Tonschiefer vor.

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Abb. 6: Großbodenlandschaften (Quelle: https://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=18)

Die Bodenart des Plangebietes ist laut LGB Bodenschätzungskarte (BFD 5L (Bodenflä-
chendaten der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Maßstab 1: 5000), Quelle:
www.http://mapclient.lgb-rlp.de) als stark lehmiger Sand, sandiger Lehm und Lehm, die re-
lativ kleinteilig wechseln, ausgewiesen. Weiterhin wurden die Böden des Plangebietes und
seiner Umgebung teils mit einer niedrigen Wertzahl >20 bis 40 bis
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Insgesamt wird dem Boden des Plangebietes, trotz der anthropogenen Veränderung und
Vorbelastung, aufgrund der hohen Entwicklungsfähigkeit eine mittlere Bedeutung hinsicht-
lich der natürlichen Bodenfunktionen zugeordnet.

Wasserhaushalt

Im Bereich des Plangebietes ist die Grundwasserlandschaft der devonischen Schiefer und
Quarzite ausgewiesen. Diese zeichnet sich durch eine geringe Wasserleit- und Wasser-
speicherfähigkeit und in Folge dessen durch ein geringes Grundwasservorkommen aus.
Aufgrund des geringen Porenvolumens kann Grundwasser ausschließlich in Klüften und
Spalten des geologischen Festgesteins gespeichert werden.
Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen.
Da das Grundwasser generell eine sehr hohe Schützwürdigkeit und sehr hohe Empfindlich-
keit gegenüber Verschmutzungen aufweist, wird das Untersuchungsgebiet in eine mittlere
Bedeutung hinsichtlich des Grundwasserhaushaltes eingestuft.

Fließgewässer oder Stillgewässer sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

In einer Entfernung von im Minimum 83 m zum Plangebiet befindet sich ein kleiner Neben-
bach des Holzbachs, der im Biotopkataster Rheinland-Pfalz als nach § 30 BNatSchG ge-
schützter Quellbach erfasst ist. Dieser liegt auf einem kurzen Abschnitt innerhalb des Plan-
gebietes zu dem Regenrückhaltebecken und verläuft auf dem Talgrund innerhalb der Wald-
randgehölze. Dieser Nebenbach des Holzbachs wird in dem FBN des Büros Schnug-Bör-
gerding als grabenartig ausgebaut mit altbegradigtem Gewässerlauf beschrieben. Er ist
teilweise versumpft und im Bereich von zwei Überfahrten sowie parallel des Umspannwer-
kes verrohrt.
Der Holzbach selbst fließt in einer Entfernung von rd. 400 m östlich des Plangebietes und
ist im Biotopkataster Rheinland-Pfalz ebenfalls als nach § 30 BNatSchG geschützter Mit-
telgebirgsbach dargestellt.
Alle nach § 30 BNatSchG geschützten Fließgewässer besitzen eine hohe Naturnähe und
damit eine hohe Leistungsfähigkeit betreffend die natürlichen Funktionen des Wasserhaus-
haltes.

Klima und Luft

Das Klima im Bereich Puderbach stellt sich als ozeanisches, wintermildes, feuchtes Hügel-
landklima dar. Es wird durch die folgenden Klimadaten charakterisiert: 18°C Juli-Mitteltem-
peratur, 9°C mittlerer Jahrestemperatur und 550 bis 650 mm Jahresniederschlag.
Geländeklimatisch stellen sich die Offenlandflächen des Plangebietes als Kaltluftentste-
hungsgebiet dar. In diesem kühlt sich die bodennahe Luftschicht bei wolkenarmem Himmel
und windschwachen Strahlungswetterlagen aufgrund der langwelligen Ausstrahlung der
Erdoberfläche vom Boden her ab. Die Kaltluft wächst vom Boden in die Höhe. Das Maxi-
mum der Kaltluftproduktion wird kurz vor Sonnenaufgang erreicht. An unbewaldeten und
unverbauten Hängen, wie sie im Plangebiet anzutreffen sind, entwickelt sich ein mehr oder

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weniger starker Kaltluftfluss, dessen Fließgeschwindigkeit in erster Linie von der Hangnei-
gung und der Bodenrauhigkeit abhängt. Da das Plangebiet eine geringe Bodenrauhigkeit
aufweist und auch keine Hindernisse / Querriegel zum Gefälle vorherrschen, kann die Kalt-
luft ungehindert teils in Richtung des südlichen Ortsrandes von Puderbach und teils in nord-
östliche Richtung zu dem Tal des Seitenbaches des Holzbachs abfließen. Im Talgrund wird
die Kaltluft jedoch an den vorhandenen Gehölzstreifen gestaut. Insgesamt besitzen die
Kaltluftentstehungsflächen des Plangebietes jedoch weder einen Bezug zu Wohngebieten
der Ortslage Puderbach noch zu großen / bedeutenden Kaltluftabflussbahnen. Daher wer-
den ihre klimatischen Funktionen mit geringer Relevanz und damit nachrangiger Bedeutung
eingestuft
Nördlich und nordwestlich an das Plangebiet angrenzende, bereits großflächig versiegelte
und bebaute Siedlungs- und Verkehrsflächen, stellen sich geländeklimatisch als bioklimati-
scher Belastungsraum dar. Dieser ist geprägt durch große Aufheizflächen, erhöhte Tempe-
raturen, verringerte Ventilation und starke Staubentwicklung bei trockener Luft. Zudem sind
die Flächen Ausgangspunkt von Luftverunreinigungen.

Biotoptypen, Tiere und Pflanzen

Das Vorhabengebiet / Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der Ortslage Puderbach,
im Anschluss an einen bereits bestehenden Gewerbepark mit verschiedenen Gewerbe-
und Einzelhandelsbetrieben. Die Plangebietsflächen weisen eine Höhenlage zwischen rd.
240 m bis 290 m ü. NN mit wechselndem Gefälle in nordöstliche und östliche Richtung auf.

Die Kartierung der Biotoptypen erfolgte am 20.06.2016 auf der Grundlage der „Kartieran-
leitung Biotoptypen – Gesamtübersicht der Biotoptypen von Rheinland-Pfalz (Stand
03.05.2012) und der Kartieranleitung „Biotopkartierung Rheinland-Pfalz – Übersicht Bio-
toptypen (Außenbereich)“ und „Biotopkartierung Rheinland-Pfalz – Übersicht Zusatzcodes“
(Stand 10 / 2013), herausgegeben von der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz.

Der überwiegende Teil des Plangebietes wird von intensiv genutzten Ackerflächen einge-
nommen, die sich in schwere Lehmäcker (HA6, stk) und lockere Lehmäcker (HA5, stk) un-
terteilen. Im Anbaujahr 2016 wurden im Zuge der Biotoptypenkartierung die Ackerbohne
sowie Raps- und Wintergerstenanbau angetroffen. Die Ackerbohne steht laut Bundesver-
band Deutscher Pflanzenzüchter e.V. mit 17.000 Hektar Anbaufläche an dritter Stelle hinter
Futtererbse und Lupine und zählt damit zu den bedeutendsten Körnerleguminosen in
Deutschland (http://www.bdp-online.de). Auch Raps- und Wintergerste zählen zu den am
meisten angebauten Feldfrüchten.

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Foto 2: nördlicher Teil des Plangebietes mit Anbau von Ackerbohne

Foto 3: südlicher Teil des Plangebietes mit Anbau von Ackerbohne und Wintergerste rechts des We-
        ges sowie Glatthaferwiese mit randlicher Salweide und Gebüschstreifen links des Weges

In der nördlichen Hälfte des Plangebietes wurden darüber hinaus eine kleinere Parzelle und
zwei größere Parzellen mit aus mäßig arten- und blütenpflanzenreichen Glatthaferwiesen-
beständen (EA1) erfasst.
Auf der kleineren Wiese im nördlichen Teil des Plangebietes wurde am Tag der Kartierung
20.06.2016 bereits der 2. Aufwuchs angetroffen, der in seiner Vegetationsentwicklung be-
reits bis zur Blüte bzw. kurz vor der Blüte vorangeschritten war. D.h. der 1. Schnitt erfolgte
sehr früh. Der 2. Aufwuchs zeigte einen vergleichsweise geringen Massenaufwuchs. Neben
zahlreichen Grasarten wurde ein rd. 10 - 15 %iger Anteil an verschiedenen Klee- und Kraut-

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arten (xd2, tl1) erfasst. Darunter fanden sich stellenweise auch Magerkeitszeiger wie Ruch-
gras, Wiesenflockenblume und Kuckuckslichtnelke. Die Wiese wird pflanzensoziologisch
dem Arrhenatheretum elatioris zugeordnet. Ausgehend von den vorangehend beschriebe-
nen Merkmalen wird von einer mäßig intensiven Nutzung ausgegangen.
Erfasste bestandsbildende Arten und Kennarten:
 Deutsche                 Wissenschaftliche Be-         Deutsche                   Wissenschaftliche
 zeichnung                Bezeichnung                   Bezeichnung                Bezeichnung
 Bärenklau                Heracleum sphondylium         Rotklee                    Trifolium pratense
 Gemeiner Löwenzahn       Taraxacum officinale          Scharfer Hahnenfuß         Ranunculus acris
 Glatthafer               Arrhenatherum elatius         Weißklee                   Trifolium repens
 Gänseblümchen            Bellis perennis               Wiesenflockenblume         Centaurea jacea
 Knauelgras               Dactylus glomerata            Wiesenfuchsschwanz         Alopecurus praten
 Kuckuckslichtnelke       Lychnis flos-cuculi                                      sis
 Margeritte               Chrysanthemum                 Wiesen-Kammgras            Cynosurus cristatus
                          leucanthemum                  Wiesenrispengras           Poa pratensis
 Sauerampfer              Rumex acetosa                 Wiesenschwingel            Festuca pratensis
 Schafgarbe               Achillea millefolium          Wolliges Honiggras         Holcus lanatus
 Spitzwegerich            Plantago lanceolata           Vogelwicke                 Vicia cracca
 Rauhe Wicke              Vicia hirsuta

Foto 4: mäßig extensiv genutzte Glatthaferwiese im nordlichen Teil des Plangebietes, 2. Aufwuchs

In den beiden größeren, nebeneinander liegenden Mähwiesenflächen, die als Glatthafer-
wiese des Typs Dauco-Arrhenatheretum (EA1) einzustufen sind, betrug der Anteil an Blü-
tenpflanzen dagegen nur rd. 5%.

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Erfasste bestandsbildende Arten und Kennarten:
 Deutsche                 Wissenschaftliche Be-         Deutsche                   Wissenschaftliche
 zeichnung                Bezeichnung                   Bezeichnung                Bezeichnung
 Gemeiner Löwenzahn       Taraxacum officinale          Weißklee                   Trifolium repens
 Glatthafer               Arrhenatherum elatius         Wiesenflockenblume         Centaurea jacea
 Knauelgras               Dactylus glomerata            Wiesenfuchsschwanz         Alopecurus praten-
 Margeritte               Chrysanthemum                                            sis
                          leucanthemum                  Wiesen-Goldhafer           Trisetum flaves-
 Schafgarbe               Achillea millefolium                                     cens
 Spitzwegerich            Plantago lanceolata           Wiesen-Kammgras            Cynosurus cristatus
 Zaun-Wicke               Vicia sepium                  Wiesenrispengras           Poa pratensis
 Moschusmalve             Malva moschata                Wiesenschwingel            Festuca pratensis
 Rotklee                  Trifolium pratense            Wolliges Honiggras         Holcus lanatus
 Scharfer Hahnenfuß       Ranunculus acris              Wilde Möhre                Daucus carota

Die letztgenannten Wiesen waren am Jahr der Bestandskartierung am 20.06. noch nicht
gemäht. Aufgrund des hohen Masseaufwuchses und des geringen Kräuteranteils wird von
einer intensiven Düngung ausgegangen und die Wiese trotz später Mahd insgesamt mit
einer mäßig intensiven Nutzung eingeschätzt.

Foto 5: mäßig intensiv genutzte Glatthaferwiesen im nordöstlichen Teil des Plangebietes, 1. Aufwuchs

Eine Zuordnung zu §15 LNatG RP kann nicht erfolgen, da der geforderte Krautanteil von
20% in den Glatthaferwiesenbeständen des Planungsraumes nicht erreicht wird.

Bedeutende Gehölzbestände stellten die teils einseitig und teils beidseitig der L 264 auf
den Seitenstreifen und Seitenböschungen stockenden Baumreihen (BF1) dar. Hierbei han-
delte es sich um Baumreihen aus überwiegend mittelalten Winterlinden-Hochstämmen, ver-
einzelt auch später nachgepflanzten jüngeren Bäumen, die der Straße abschnittsweise ei-
nen alleeartigen Charakter verleihen. Ungefähr in dem nördlichen Drittel war die Baumreihe

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rechtsseitig der L 264 mit einer Strauchreihe aus Wolligem Schneeball, Hasel, Liguster und
Hundsrose unterpflanzt und setzte sich dann als Böschungsgehölz fort, ohne Hochstämme
als Überhälter (BD2). Dieser Bereich des Böschungsgehölzes setzte sich aus Birke, Sal-
weide, Zitterpappel, Hundsrose, Gewöhnlicher Schneeball und Brombeere zusammen.

Foto 6: straßenbegleitende Baumreihen aus Winterlinde entlang der L 264

Als weitere Gehölzelemente auf den Straßenböschungen wurden in Ortsnähe linksseitig
zwei weitere Einzelbäume, darunter eine alte Bruchweide, erfasst. Diese straßenbegleiten-
den Gehölze befinden sich teils innerhalb des Plangebietes und teils angrenzend an das
Plangebiet.
Innerhalb des Plangebietes wurden darüber hinaus nur noch zwei kleine Gehölzbestände
angetroffen. Ein Schlehengebüsch (BB9) wurde seitlich der Einmündung des Wirtschafts-
weges (Wiesenweg) (VB2), der im nordwestlichen Bereich von der L 264 abzweigt und das
Plangebiet in südöstliche Richtung durchquert, erfasst. Im Bereich der darauf folgenden
Wegekreuzung stockt auf der seitlichen Böschung eine einzelne, ältere Salweide (BF1), die
von einem kleinen Gebüschstreifen (BB9) aus Schlehe, einer jungen Stieleiche, Eingriffli-
gem Weißdorn, Rotem Hartriegel und Hasel unterwachsen war.

Auf den Flächen, die als Planungsraum dem Regenrückhaltebecken zugeordnet sind, findet
sich ein Komplex aus einem Böschungsgehölz mit einem Restbestand einer Obstwiesen-
brache, und kleinteiligem Wechsel aus frisch-feuchter Glatthaferwiese, Magerwiese, Fett-
weidenbrache, quellig durchsickerter Nasswiesenbrache und Nassweide. An letztere
schließt sich im Talgrund ein naturnaher (altbegradigter) Quellbach mit einer Sickerquelle
und dahinter liegendem naturnahem Waldmantel an, der einem großflächigen Fichtenwald
vorgelagert ist.

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Ein Großteil dieser Grünlandbestände sowie der Quellbach und die Sickerquelle unterlie-
gen dem Pauschalschutz nach § 30 BNatSchG oder § 15 LNatSchG RP (weitere Informa-
tionen siehe FBN Schnug-Börgerding 2019) und besitzen somit naturschutzfachlich eine
sehr hohe Wertigkeit.

Im nordwestlichen Anschluss an den Planungsraum beginnt der bebaute Siedlungsraum
von Puderbach. Hier finden sich ein Nahrungsmittel-Discounter (Lidl) und ein Getränke-
markt mit jeweils dazugehörigem großräumigem, vollständig versiegeltem Parkplatz. Diese
werden in Richtung der L 264 und der südlichen Außengrenze durch relativ breite Bö-
schungsgehölze eingegrünt, die sich aus überwiegend standortheimischen Bäumen und
Sträuchern, durchsetzt von einigen Ziergehölzen, zusammensetzen. Das Gehölz entlang
der Westgrenze geht nahtlos in das bereits ältere Böschungsgehölz der L 264 über und
bildet optisch mit diesem eine Einheit. An der Innenseite in Richtung der Parkplatzflächen
ist dem geschlossenen Gehölzstreifen eine Baumreihe aus Spitzahorn-Hochstämmen und
einem Eschen-Hochstamm vorgesetzt.

Entlang der nördlichen und östlichen Grenze besteht die Eingrünung aus lediglich schmalen
Gehölzstreifen.

Foto 7: vorhandener Einzelhandelsbetrieb mit guter randlicher Eingrünung des Grundstücks

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Foto 8: an das Plangebiet angrenzender Bereich mit Einzelhandel

Während der Bestandskartierung wurden folgende Tierarten als Zufallsbeobachtungen
festgestellt: Schafstelze (Motacilla alba) Nahrung suchend am Wegrand in dem seitlichen
Krautsaum, Turmfalke (Falco tinnunculus) überfliegend und Haussperling (Passer domes-
ticus) Nahrung suchend im Siedlungsraum.
In dem nordöstlichen Talraum wurden am 27.9.2018 zwei Fledermäuse, die vermutlich aus
einem Quartier ausgeflogen sind, sowie zwei Grünspechte am Rande des hier vorhande-
nen Obstwiesenreliktes beobachtet. Sowohl für die Fledermäuse als auch für den Grün-
specht bietet der Komplex aus Obst- und Laubgehölzen, extensiven und brachgefallenen,
überwiegend feuchten bis nassen Grünlandbeständen und dem Quellbach mit anschlie-
ßendem Waldrand ideale Lebensraumbedingungen. In dem Planungsraum für das Ge-
werbe- und Sondergebiet finden sich keine für diese Arten besonders geeigneten Habi-
tatstrukturen, so dass hier nicht von einer funktionalen Beziehung ausgegangen wird.

Unter Berücksichtigung aller Wertfaktoren wie Natürlichkeit, Schutzwürdigkeit / gesetzlicher
Schutz, Seltenheit, Größe, Habitatfunktion, anthropogene Veränderung und Vorbelastung,
werden die Gehölzstrukturen und die mäßig extensiv genutzten und mäßig arten- und kräu-
terreichen sowie die mäßig intensiv genutzten Glatthaferwiesen (Mähwiesen) mit einer mitt-
leren Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz eingestuft. Alle übrigen Biotoptypen des
Planungsraumes erlangen eine nachrangige Bedeutung.

In dem Bestands- und Konfliktplan sind die vorangehend beschriebenen Biotoptypen in ih-
rer Lage, Größe und Verteilung innerhalb des Plangebietes dargestellt.

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Landschafts- und Ortsbild, Erholung

Das Plangebiet und seine Umgebung umfassen den südlichen Ortsrandbereich von Puder-
bach und die daran anschließende landwirtschaftliche Feldflur.
Der südliche Ortsrand von Puderbach, der sich direkt nördlich und westlich an das Plange-
biet anschließt, bildet einen durch die L 264 unterteilten Bereich mit Handelsbetrieben und
ein Gewerbegebiet. Beide Gebiete sind geprägt durch überwiegend große Gebäudekom-
plexe, die sich als weitgehend einförmig rechteckige, ungegliederte, gesichtslose Quarder-
bauten darstellen. Sie werden begleitet von großflächig befestigten Parkplatz-, Stell- und
Lagerflächen. Nur wenige Grundstücke weisen gestaltete / bepflanzte Grünflächen auf. Auf
den noch unbebauten Grundstücken finden sich unbefestigte Lager- und Stellflächen, die
in ruderalisierte Rasenflächen und Ruderalfluren übergehen. Insgesamt sind weder ein re-
gionstypischer Baustil oder Bauelemente und nur wenige das Siedlungsbild aufwertende
Grünstrukturen vorhanden.
Von hoher Bedeutung für das Landschaftsbild sind die Baumreihen entlang der L 264 (vgl.
Foto Nr. 6) sowie die älteren und breiteren Böschungsgehölze, die die L 264 in Ortsrand-
nähe begleiten und den Einzelhandelsbereich in südliche und westliche Richtung eingrünen
(vgl. Foto Nr. 7).
Diese Gehölzstrukturen erzielen eine effektive und naturnahe Eingrünung des Ortsrandes
bzw. Einbindung des Straßenkörpers in die freie Landschaft. Den meisten Gewerbegrund-
stücken auf der westlichen Seite der L 264 fehlt eine randliche Eingrünung und innere
Durchgrünung. Hier hat eine negative Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes statt-
gefunden. Da ein Großteil dieser Bebauung rechts der Urbacher Straße augenscheinlich
noch relativ neu ist, findet eine Gestaltung der Außenflächen möglicherweise noch statt.
Derzeit stellt sich dieser Siedlungsbereich von Puderbach als wenig attraktiv / von geringer
Schönheit dar (vgl. nachfolgenden Luftbildausschnitt).
Da sich das Plangebiet auf einem in südwestliche Richtung ansteigenden Hangrücken zwi-
schen dem Puderbachtal und einem kleinen Seitental des Holzbachtals befindet, der eine
exponierte Lage aufweist, besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber einer anthropoge-
nen Überprägung der Landschaft. Insbesondere sobald man aus dem südlich gelegenen
Wald herauskommt, fällt der Blick direkt auf den Südrand von Puderbach und damit auch
auf die Plangebietsflächen. Aus diesem Grund ist naturschutzfachlich eine intensive rand-
liche Eingrünung des Gewerbegebietes von besonderer Bedeutung, um den Ortsrand land-
schaftsgerecht zu gestalten.
Auch vor diesem Hintergrund erlangen die Baumreihen und Gehölzstreifen auf den Seiten-
streifen und Seitenböschungen der L 264 eine besondere / hohe Bedeutung für das Land-
schaftsbild, da sie die Aufmerksamkeit der Betrachter, die von der Anhöhe des Urbacher
Waldes kommen, auf sich ziehen und abschnittsweise die Blickbeziehung zu dem südlichen
Ortsrand von Puderbach unterbrechen.
Die landwirtschaftliche Feldflur stellt sich im Planungsraum und seiner Umgebung als struk-
turarm und wenig abwechslungsreich dar. Das Landschaftsbild bereichernde Gehölzele-
mente beschränken sich weitgehend auf die bereits angesprochenen Baumreihen und Ge-

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hölzstreifen seitlich der L 264. Blütenreicheres Grünland findet sich nur kleinflächig inner-
halb der das Landschaftsbild dominierenden artenarmen Äcker und des blütenpflanzenar-
men Grünlandes.
Die mit Ackerbohne und Raps bestellten Äcker bilden jedoch kurzzeitige Blühaspekte, die
das Landschaftsbild für durchschnittlich 3-5 Wochen aufwerten.
Abgemildert wird die Strukturarmut durch den hohen Waldanteil im Großraum Puderbach,
welcher das im Vergleich kleinräumige Offenland einrahmt und damit das Landschaftsbild
belebt.
Darüber hinaus trägt auch die hohe Reliefenergie zur Belebung des Landschaftsbildes bei.
In exponierter Lage - so auch am Südrand des Plangebietes - hat man einen guten Fern-
blick

Abb. 7: Luftbildausschnitt mit Umgrenzung des Plangebietes (Quelle: LANIS / www.naturschutz-
rlp.de Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisdaten: (C) Kataster- und Vermessungsver-
waltung Rheinland-Pfalz), bearbeitet

Kultur- und Sachgüter

Naturschutzfachlich relevante Kultur- und Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.

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Schutzgebiete, Schutzobjekte

Innerhalb des Plangebietes oder in seiner näheren Umgebung sind keine Schutzgebiete
oder Schutzobjekte ausgewiesen.
Die Entfernung zum Naturpark Rhein-Westerwald beträgt im Minimum 440 m Luftlinie.
Zu Flächen mit Pauschalschutz gem. § 30 BNatSchG oder § 15 LNatSchG RP siehe Kap.
1.4.

3.    Status-Quo-Prognose

Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes und Nichtdurchführung der geplanten Bebau-
ung würden die Flächen voraussichtlich in ihrer derzeitigen Nutzung - vorwiegend intensive
Ackernutzung, teilweise mäßig extensive und mäßig intensive Grünlandnutzung - verblei-
ben.

4.    Unabgewogenes naturschutzfachliches Zielkonzept

Ausgehend von dem derzeitigen Bestand sollte im Planungsraum die Nutzung in den Mäh-
wiesen noch weiter extensiviert werden, um den Arten- und Blütenreichtum zu verstärken.
Darüber hinaus formuliert die PVB die Entwicklung weiterer extensiver Wiesen und Weiden
nördlich des Plangebietes.
In der ortsrandnahen Obstwiesenbrache sind die Wiederaufnahme einer extensiven zwei-
schürigen Mähnutzung, die Wiederaufnahme einer fachgerechten Obstbaumpflege und er-
gänzende Obstbaumpflanzungen anzustreben.
In Richtung des Talgrundes sollten in den Wiesen ergänzende Streuobstbestände entwi-
ckelt werden. Die vorhandenen Feucht- und Nasswiesen im Talgrund sind zu erhalten und
in ihrer Biotopqualität weiter zu entwickeln.
Die vorhandenen Gehölzbestände sollten dauerhaft erhalten werden.
An den Ortsrändern sollten landschaftsgerechte Grünstrukturen entwickelt werden.
Grundsätzlich ist eine biotoptypenverträgliche Nutzung der Acker- und Grünlandflächen
durch Anpassung der Nutzungsintensität (Düngung, Pestizideinsatz, Wahl und Art des An-
baus der Feldfrüchte, Bodenbearbeitung, Schnittzeitpunkte, Schnitthäufigkeit etc.) an die
ökologische Tragfähigkeit des Standortes anzustreben. Begleitend ist eine Anlage von
ackerbegleitenden Blühstreifen, Baumreihen oder Heckenstrukturen zur Erhöhung der Le-
bensraumqualität für die typische Fauna der freien Feldflur sowie als Vernetzungsstruktu-
ren anzustreben.

5.      Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse
5.1     Gesetzliche Grundlagen
Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Men-
schen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften

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erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie
in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der
wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) ver-
ankert.
Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 10.01.2006
(C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz erstmalig zum 12.12.2007 (BGBl I S 2873),
in Kraft getreten am 18.12.2007, geändert und an die europarechtlichen Artenschutzrege-
lungen angepasst.
Im Folgenden beziehen sich alle Gesetzeszitate – falls nicht anders angegeben - auf das
Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) in der aktuellen Fassung vom 13.10.2016.
Das BNatSchG definiert die besonders und die streng geschützten Arten in § 7 Abs. 2
Nr. 13 und Nr. 14 wie folgt:
„13. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr.
      338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildle-
      bender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom
      3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom
      27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom
      8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
      aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
            sind,
      bb) europäische Vogelarten,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG
      aufgeführt sind;

14. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die in
a)    Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
b)    Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
c)    einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG
aufgeführt sind“.

Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die euro-
parechtlichen Regelungen zum Schutz der streng geschützten und besonders geschütz-
ten Arten, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umge-
setzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation
der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert.
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen ge-
fasst:
"Es ist verboten,

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