Kabinett beschließt erste Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg

Die Seite wird erstellt Marvin Dittrich
 
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Kabinett beschließt erste Lockerungen der Corona-Beschränkungen in
Brandenburg
Kita-Notbetreuung wird ausgeweitet – Schulen und Einzelhandel öffnen schrittweise – Lage bleibt aber ernst

Brandenburg ist bei der Eindämmung des Coronavirus auf einem guten Weg und wird ab Montag (20.04.)
schrittweise erste Beschränkungen lockern. Das Kabinett hat heute eine entsprechende Änderung der SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie gilt bis längstens 8. Mai. So werden Schulen und Geschäfte
des Einzelhandels unter Beachtung notwendiger Hygiene- und Abstands-Regeln schrittweise öffnen. Unter strikten
Hygiene-Auflagen können auch Museen, Ausstellungshallen und Bibliotheken wieder öffnen. Die Kitas bleiben weiter
geschlossen, die Notbetreuung von Kindern in Krippen, Kitas und Horten wird aber, zum Beispiel für Alleinerziehende,
ab dem 27. April ausgeweitet. Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Personen werden unter strikter
Einhaltung von Abstandsregeln zugelassen. Unter dieser Bedingung ist auch das Verweilen auf Parkbänken und
Wiesen wieder erlaubt. Die Quarantäne-Verordnung wird unverändert bis längstens zum 8. Mai verlängert.

Ministerpräsident Dietmar Woidke erklärte nach der Kabinettsitzung: „Ich bin froh, dass wir bei der Eindämmung
der Pandemie dank des Verhaltens der Bürge-rinnen und Bürger ein gutes Stück vorangekommen sind. Deshalb
sind jetzt erste Erleichterungen möglich. Sie orientieren sich an dem mit dem Bund und den an-deren Ländern am
Mittwoch vereinbarten Rahmen. Geschäfte können wieder öffnen und wir gehen die ersten Schritte bei der Öffnung
der Schulen. Aber wir sind noch mitten in der Pandemie. Deshalb müssen wir weiter konsequent die Kontakt- und
Hygieneregeln einhalten.“

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Mit den harten Einschnitten in das öffentliche und private Leben
haben wir es in den zurückliegenden fünf Wochen geschafft, einen rapiden Anstieg von schweren Corona-
Krankheitsverläufe wie in China oder Italien zu verhindern. In dieser Zeit haben wir die Anzahl intensivmedizinscher
Betten in den Krankenhäusern um 300 auf 837 erhöht und die Laborkapazitäten auf fast 4.000 Tests pro Tag mehr
als verdoppelt. Aktuell haben wir vergleichsweise nur sehr wenige Covid-Patienten, die stationär versorgt wer-den
müssen. Gleichzeitig steht ein Drittel der über 15.000 Krankenhausbetten bereit, da planbare Eingriffe verschoben
wurden. Wir sind also auf steigende Erkrankungszahlen jetzt viel besser vorbereitet. Es gilt aber weiterhin, das
Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten, bis effektive Medikamente oder Impfstoffe zur Verfügung stehen.
Deshalb müssen wir weiter streng auf Kontaktvermeidung und Hygieneregeln achten.“

Innenminister Michael Stübgen: „Wir konnten im Kampf gegen Corona einen Zwischenerfolg erzielen, aber dieser
Erfolg bleibt zerbrechlich. Wir dürfen nicht leichtfertig Menschenleben riskieren und können deshalb nur schrittweise
vorgehen. Uns ist es wichtig, Regeln zu definieren, die zu Brandenburger Verhältnissen passen. Wir orientieren
uns stark an den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom Mittwoch. Aber nicht alles was in Bayern,
Niedersachsen oder Hamburg passt, ist automatisch auch angemessen für Brandenburg. Ich finde, dass wir zu
einem guten ersten Schritt der Lockerung gefunden haben, der aus-gewogen aber auch ausbaufähig ist. Jetzt
müssen wir alle Geduld und Disziplin beweisen. Wir werden tagtäglich beobachten, wie sich die Lockerungen auf das
Infektionsgeschehen auswirken. Es ist wichtig, dass sich alle weiter an die geltende Abstandsverordnung halten. Nur
wenn alle mit Vernunft die Regeln beachten, werden wir den nun eingeschlagenen Weg weiter beschreiten können.“

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Landwirtschaftsminister Axel Vogel: „Das Selber-Ernten auf Gemüse- und Obstfeldern, z. B. bei Erdbeeren, wird
unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich sein. Das sichert den Absatz für Gartenbaubetriebe und
gibt ihnen Planungssicherheit. Wir stabilisieren Tierparks und Wildgehege, die mit Abstands- und Zutrittsregelungen
wieder öffnen können. Diese Lockerungen kommen auch vielen Menschen zugute, die sich draußen bewegen wollen.“

Bildungsministerin Britta Ernst: „Wir möchten die Schülerinnen und Schüler, die kurz vor ihrem Mittleren
Schulabschluss stehen, bestmöglich darauf vorbereiten. Deshalb werden die Schulen zunächst für diese
Jahrgangsstufen geöffnet. Gleichzeitig wollen wir die Kita-Notfallbetreuung maßvoll ausweiten.“

Wirtschaftsminister Jörg Steinbach: „"Die vergangenen Wochen haben den Einzelhandel in Brandenburg und seine
Kundinnen und Kunden einem Stresstest unterzogen. Zumindest für einen großen Teil des Einzelhandels ist dieser
Stresstest ab dem 22. April 2020 beendet – natürlich unter Beachtung strikter Hygienestandards. Geschäfte mit
einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern können wieder öffnen. Ich hoffe sehr, dass die Kundinnen und
Kunden diesen ersten Schritt in Richtung Rückkehr zur Normalität nutzen werden. Denn jedem muss klar sein: Wer
den stationären Einzelhandel erhalten möchte, der muss dort auch einkaufen."

Kultur- und Wissenschaftsministerin Manja Schüle: „Ich freue mich, dass einzelne Kultur-Angebote von Galerien,
Museen, Ausstellungshallen und Bibliotheken den digitalen Raum verlassen und wieder vor Ort angeboten werden
können. Für alle anderen gilt weiterhin: Angebote ohne Ansteckungsgefahr online genießen – beispielsweise über
unsere landesweite Online-Plattform www.kultur-bb.digital. Gute Nachrichten auch für die Hochschulen: Prüfungen,
die nicht digital abgenommen werden können und bestimmte Lehrveranstaltungen sind in Ausnahme-fällen ab dem
20. April auch im Präsenzbetrieb möglich, die Hochschulbibliotheken dürfen wieder öffnen. Dennoch appelliere ich an
alle Studierenden: Bleiben Sie zu Hause, gehen Sie mit den Lockungen verantwortungsvoll um!“

Grundsätzlich gilt weiter: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb
der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein absolut nötiges Minimum reduziert zu halten. Es ist ein
Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere persönliche Begegnungen mit älteren,
hochbetagten oder chronisch kranken Menschen müssen zu deren Schutz weiter deutlich eingeschränkt bleiben.

Das Tragen von sogenannten (nicht-medizinischen) Alltagsmasken oder Community-Masken wird zur Reduzierung
des Risikos von Infektionen dringend empfohlen in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand nicht immer
gewährleistet werden kann, insbesondere im Einzelhandel und ÖPNV.

Diese Maßnahmen gelten ab dem 20. April:

Kitas
Kitas bleiben für den Normalbetrieb weiter geschlossen.

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April wie folgt ausgeweitet:

Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung wird auf alle Berufs- und Bedarfsgrup-pen der kritischen Infrastruktur
ausgeweitet. Die Ein-Eltern-Regelung bedeu-tet: Es müssen nicht mehr beide Eltern in einem systemrelevanten
Beruf arbeiten. Sondern es reicht aus, wenn dies nur für einen Elternteil zutrifft, um Anspruch auf die Notbetreuung

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zu haben. Grundvoraussetzung bleibt aber, dass die Sorge-berechtigten eine Betreuung nicht im häuslichen Umfeld
organisieren können.

Zu den kritischen Infrastrukturbereichen gehören Tätigkeiten:

 •   im Gesundheitsbereich,

 •   in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,

 •   im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teil-stationären Erziehungshilfen, in
     Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Ein-gliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,

 •   Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bun-des-, Landes- und
     Kommunalverwaltung,

 •   Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche
     Gefahrenabwehr,

 •   Rechtspflege,

 •   Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,

 •   Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation,
     Arbeitsverwaltung (Leistungsverwal-tung),

 •   Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,

 •   als Erzieherin und Erzieher oder Lehrerin Lehrer in der Notfallbetreuung,

 •   Medien (Journalismus einschließlich Produktion und Lieferung),

 •   Veterinärmedizin,

 •   für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,

 •   Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.

 •

Alleinerziehende können – unabhängig von einer Tätigkeit in den genannten kritischen Infrastrukturen – die
Notfallbetreuung ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.

Über die konkrete Notfallbetreuung, zum Beispiel in welchen Einrichtungen und zu welchen Öffnungszeiten sie
angeboten wird, entscheiden weiterhin die Landrätinnen, Landräte und Oberbürgermeister in Absprache mit den
Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren bzw. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in eigener Verantwortung. Sie

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können die genannten Beschäftigtengruppen und das Verfahren konkretisieren, für die eine Notfallbetreuung vor Ort
vorgesehen wird.

Schulen
Der Schulbetrieb bleibt ausgesetzt. Dabei gelten folgende Lockerungen. Die konkreten Festlegungen zur Einhaltung
der Abstands- und Hygieneregeln erfolgen vor Ort:

Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljah-res können nach entsprechenden
Vorbereitungen wieder stattfinden.

Die Abiturprüfungen finden, wie angekündigt, ab 20. April statt.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Förderschulen
mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gehen ab dem 27. April wieder zur Schule. Damit
werden die Abschlussklassen, die in diesem Jahr den Mittleren Abschluss (Fachoberschulreife) oder die
Erweiterte Berufsbildungsreife machen, wieder unterrichtet. Gleiches gilt für die berufsbildenden Schulen bzw. die
Abschlussklassen der dualen Ausbildung.

Die Wohnheime und Internate (OSZ, Spezialschulen, einzelne Förderschulen) nehmen ihren Betrieb entsprechend der
schulischen Angebote wieder auf. Schu-linternate arbeiten wieder parallel zum Schulbetrieb.

Elternarbeit im Bereich der Einrichtungen der Kinder-, Jugendhilfe sowie Eingliederungseinrichtungen soll wieder
stattfinden. Eine Lockerung des Be-suchsverbots kann unter Wahrung von Hygienestandards, Heimfahrten können in
Absprache mit den Leitungen der Einrichtungen (eingeschränkt) erfolgen.

Für Kinder, die durch Homeschooling nicht gut erreicht werden, bieten die Schulen ab 4.Mai ein pädagogisches
Präsenz-Angebot an Grundschulen und in der Sekundarstufe I (Klassen 7 bis 10) an, wenn die Rahmenbedingungen
zu Abstandsregeln, Lerngruppen und Hygiene eingehalten werden können.

Hochschulen
Hochschulen bleiben weiter geschlossen. Dabei gelten folgende Lockerungen:

Hochschulbibliotheken dürfen zum Zwecke der Ausleihe und Rückgabe von Titeln und Nutzung von
Computerarbeitsplätzen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und
der Vermeidung von Warteschlangen ab dem 22. April wieder öffnen.

Lehrveranstaltungen an Hochschulen werden weiter überwiegend digital durchgeführt. Lehrveranstaltungen, die
zwingend Präsenz erfordern (z.B. bei Laborarbeiten), können ab 20. April angeboten werden, wenn die Hygienestan-
dards eingehalten werden.

Hochschul-Prüfungen, für die es keine rechtssicheren digitalen Varianten gibt, können ab 20. April angeboten werden,
sofern die Einhaltung der Verhaltensregeln und -empfehlungen des RKI sichergestellt ist und alle Beteiligten mit der
Durchführung der Präsenzprüfung einverstanden sind.

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Einzelhandel
Über die bisherigen Regelungen hinaus dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern
bzw. Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmetern reduzieren, unter strikter Beachtung der
erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ab dem 22.
April 2020 generell wieder öffnen.

Diese Lockerung gilt auch für Einkaufszentren (Malls / Shopping-Center) entsprechend. Dabei gilt die Bezugsgröße für
die 800 Quadratmeter für die einzelnen Geschäfte. Aber: Das Center-Management verantwortet die Einlasskontrollen
und

Hygiene-Maßnahmen. Abstandsregeln müssen gewahrt bleiben, Warteschlangen und Menschenansammlungen auf
engem Raum sind zu unterbinden.

Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhändler dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche ab 22. April
öffnen.

Körpernahe Handwerks- und Dienstleistungen wie Nagelstudios, Tätowierern, Kosmetikstudios, Fußpflege,
Massagesalons bleiben weiter geschlossen. Friseure sollen – unter Einhaltung notwendiger Hygieneregeln - ab 4. Mai
wieder öffnen dürfen.

Die Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern ist unter Einhaltung der Ab-standsregeln erlaubt.

Öffentliches Leben
Öffentliche und universitäre Bibliotheken und Archive dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen
Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ab dem 22. April 2020 wieder
öffnen.

Galerien, Museen und Ausstellungshallen dürfen ebenfalls ab dem 22. April 2020 wieder geöffnet werden, wenn
Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Meter in jegliche Richtung, zur Steuerung des
Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen strikt beachtet werden.

Tierparks und Wildgehege dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des
Zutritts und der Vermeidung von Warte-schlangen ebenfalls ab dem 22. April 2020 öffnen. Tierhäuser sind davon nicht
umfasst, diese bleiben geschlossen.

Gastronomische Angebote bleiben auf den außer Haus-Verkauf beschränkt.

Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31. August 2020 verboten.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen blei-ben weiter untersagt. Dies betrifft zum
Beispiel Familienfeste oder Abiturfeiern. Neu ist aber: Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20
Teilnehmen-den kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag hier Ausnahmen
zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Damit ist das generelle Demonstrationsverbot
in Bran-denburg wieder aufgehoben.

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Religiöse Zeremonien, insbesondere Taufen und Bestattungen, sind mit bis zu 20 Teilnehmenden erlaubt.

Zusammenkünfte in Vereinen - unabhängig ob Sportverein oder sonstiger Ver-ein - sind weiterhin verboten. Nicht
untersagt ist aber der Zutritt auf das Vereins-gelände, wenn der Verein die Einhaltung der geltenden Abstands-
und Hygienere-geln garantieren kann. Das gemeinsame Training im Verein in Gruppen ist verbo-ten, individueller
Sport allein oder zu zweit (zum Beispiel Tennis oder Golf) ist zulässig, wenn der Verein auf dem Gelände das
Abstandsgebot klar einhalten kann.

Das vorübergehende Verweilen auf öffentlichen Bänken, Wiesen oder Freiflä-chen wird unter Wahrung der
Abstandsregelung von 1,5 Meter wieder erlaubt.

Neu ist: Das Aufsuchen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer
großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen,
Kranken-häusern oder Pflegeheimen befinden, ist verboten. Ausnahmen können in be-gründeten Einzelfällen durch
schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbe-hörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei mit seinem
Kampfmittelbe-seitigungsdienst zugelassen werden.

Religionsausübung: Gottesdienste sollen bald wieder frei gegeben werden. Hin-tergrund ist: Am heutigen 17. April
haben sich Länder und Bund mit den Kirchen darauf verständigt, dass sie im Laufe der nächsten Woche Konzepte
vorlegen, wie Gottesdienste unter den Abstands- und Hygieneregeln abgehalten werden kön-nen. Ab Anfang Mai soll
das dann für alle Glaubensgemeinschaften möglich sein.

Ausflüge sollten weiter vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorga-ben jedoch nicht untersagt.

Der Aufenthalt an öffentlichen Orte – dazu zählen insbesondere Wege, Stra-ßen, Plätze, Grünanlagen und Parks – ist
weiter grundsätzlich untersagt. Ausge-nommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht. Zum
Beispiel, um zum Arbeitsplatz zu kommen, der Weg zum Supermarkt, notwendige Arztbesuche oder eine Blutspende.

Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft ist weiter ausdrücklich erlaubt: Spazieren gehen, Joggen,
Fahrrad fahren. Aber auch hier gilt das Gebot des Mindestabstands zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt
leben.

Wassersport: Beispielsweise Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote, Ruderboote oder Stand-up-Paddling-
Bretter dürfen unter Einhaltung der Ab-stands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Auch der gewerbliche
Boots-Verleih bleibt in Absprache mit den zuständigen lokalen Behörden zulässig, wie auch der eingeschränkte
Betrieb von Marinas und Häfen. Wer sein Boot auf dem Gelände eines solchen Betriebes liegen hat, kann es nutzen.
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind aber verboten. Die zuständigen
Behörden können vor Ort abweichende Regelungen treffen.

Spielplätze: Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplät-zen ist weiter nicht gestattet.

Angeln und Jagd: Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich.
Auch beim Jagen und Angeln gilt: Min-destens 1,5 Meter Abstand.

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Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen weiter strikt nicht zu touristischen Zwecken
genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung
an Berufs-tätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die
Hygieneregeln unbedingt zu beachten.

Eigenes Ferienhaus, Ferienwohnung oder Datschen: Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen
dürfen privat und ausschließlich zur Eigennutzung bewohnt werden. Dies gilt auch für Pachten. Auch dabei sind die
bekannten Regeln strikt einzuhalten.

Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende
Die Quarantäne-Verordnung zur Ein- und Rückreise wird unverändert längstens bis zum 8. Mai verlängert.

So sind Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg
einreisen, weiter verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder
eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang aufzuhalten. Dies gilt auch für Personen,
die zunächst über ein anderes Bundesland nach Deutschland eingereist sind. Diese Personen dürfen in dem
Quarantänezeitraum keinen Besuch von anderen Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die
betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf
die häusliche Quarantäne hinzuweisen. Außerdem müssen sie sich dort beim Auftreten von Krankheitssymptomen
ebenfalls unverzüglich melden.

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gibt es für alle Berufsgruppen, die Personen, Waren, Post oder Güter auf
der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug grenzüberschreitend transportieren.

Ausnahmen gibt es außerdem für Berufspendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung

 •   der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,

 •   der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

 •   der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

 •   der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,

 •   der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, der Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der
     Kommunen

 •   der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder sonstigen
Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen.

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Weitere Ausnahmen gibt es für Personen

 •   die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überque-ren (Ein- und Auspendler) oder für
     einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das
     Bundesgebiet einreisen,

 •   die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder

 •   die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein
     geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende
     medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

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