Förderkonzept für das ESF-Programm "Vorrang für duale Ausbildung"
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Förderkonzept für das ESF-Programm „Vorrang für duale Ausbildung“ vom 8. September 2014 1. Hintergrund Eine gute Berufsausbildung bietet jungen Menschen optimale Voraussetzungen für einen erfolg- reichen Übergang ins Arbeitsleben. Wer es geschafft hat, seine Berufsausbildung erfolgreich zu beenden, wird seltener arbeitslos und kann sich im weiteren Lebensverlauf besser auf neue An- forderungen einstellen. Für Unternehmen bedeutet die betriebliche Ausbildung die Sicherung des eigenen Fachkräftenachwuchses. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation für Ausbildungsplatzsuchende im Freistaat Sachsen deutlich verbessert. Seit 2008 ist die Zahl der noch nicht versorgten Bewerber zum En- de des Berichtsjahres jeweils auf einem niedrigen Niveau geblieben. Das Angebot an betriebli- chen Ausbildungsplätzen kann relativ stabil mit ca. 17.000 bis 19.000 pro Jahr eingeschätzt wer- den. Demgegenüber sind die Bewerberzahlen aufgrund der demografischen Situation weit zu- rückgegangen (von ca. 54.000 im Jahr 2005 auf ca. 20.000 im Jahr 2011). Auch wenn 2011 die Talsohle erreicht wurde und seitdem die Bewerberzahl wieder leicht ansteigt (ca. 21.200 im Jahr 2013), bleiben in einer Vielzahl von Berufen zunehmend Ausbildungsplätze unbesetzt. Was für die Ausbildungsplatzsuchenden ein Vorteil ist, stellt für die sächsischen Unternehmen eine Her- ausforderung dar: sie sind zunehmend konfrontiert mit Engpässen bei der Rekrutierung von quali- fizierten Fachkräften. Verschärft wird diese Situation durch die stetig steigende Zahl an Erwerbs- personen, die aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Diese Entwicklung eröffnet die Möglichkeit, auch Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Vermittlungshemmnissen oder individuellen Problemlagen den Weg in die betriebliche Ausbil- dung zu ebnen, anstelle der Integration in Übergangsmaßnahmen, die nicht zu einem Abschluss führen und nachweislich von niedrigen Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Integration in den Arbeitsmarkt geprägt sind. Die Unternehmen müssen sich stärker als bisher diesem Personen- kreis öffnen, aber auch dazu beitragen, Ausbildungsabbrüche zu vermeiden und die ausgebilde- ten Fachkräfte zu halten. Gerade für kleinere Unternehmen stellt dies allerdings nicht selten eine Herausforderung dar. Geeignete Projekte sollen daher Jugendliche und junge Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen oder individuellen Problemlagen auf dem Weg in die und während der betrieblichen Ausbildung begleiten und Betriebe bei Problemen mit der Ausbildung dieser Jugendlichen und jungen Erwachse- nen unterstützen. 2. Ansatz Eine reguläre betriebliche Berufsausbildung wird mit Vorbereitungs- und Unterstützungsaktivitä- ten sowohl für den Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen als auch für den Ausbildungsbetrieb flankiert. Die angebotenen Aktivitäten richten sich nach dem individuellen Bedarf des jungen Menschen bzw. Betriebes. Ziel ist es, den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu ermögli- chen. Vorrang für duale Ausbildung ist daher als ein ganzheitliches Instrument zur Ausbildungs- förderung zu verstehen. Seite 1 von 8
Einordnung in das System der Ausbildungsförderung unbegleitete betriebliche Vorrang für BaE BaE betriebliche Ausbildung duale kooperativ integrativ Ausbildung mit abH Ausbildung 3. Ziel der Förderung Die Förderung zielt darauf ab, bestehende Fachkräftepotenziale besser auszuschöpfen. Ju- gendliche und junge Erwachsene, die sich aufgrund diverser Vermittlungshemmnisse oder indivi- dueller Problemlagen bislang nicht in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt integrieren konnten, sollen in eine betriebliche Ausbildung geführt und während der Ausbildung begleitet werden. Be- triebe sollen bei der Ausbildung dieser jungen Menschen unterstützt werden. Mit der Begleitung dieser jungen Menschen und Betriebe während der Ausbildung sollen Ausbildungsabbrüche vermieden werden. Mit der Förderung soll Hilfe aus einer Hand geboten werden, die flexibel und individuell auf die Bedarfe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie der Ausbildungsbetriebe eingeht. 4. Zielgruppen Mit der Förderung sollen folgende Zielgruppen erreicht werden: Grundsätzlich ausbildungsreife Jugendliche und junge Erwachsene1 (schwerpunktmäßig Altbewerber) mit Vermittlungshemmnissen oder individuellen Problemlagen2, die die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung bislang verhindern. Aufgrund der vorliegenden Vermittlungs- hemmnisse besteht bei diesen jungen Menschen besonderer Unterstützungs- bzw. Förderbedarf, der über die Regelinstrumente des Sozialgesetzbuches (insbesondere Einstiegsqualifizierung [EQ]) hinausgeht. Die in Frage kommenden Personen gehören nicht zur Zielgruppe für eine Be- rufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE). Auszubildende mit Problemen, die einen erfolgreichen Abschluss der bereits begonnenen be- trieblichen Ausbildung gefährden. Aufgrund der vorhandenen individuellen Probleme besteht be- sonderer Unterstützungs- bzw. Förderbedarf seitens der Auszubildenden, der über die Regelin- strumente des Sozialgesetzbuches (insbesondere ausbildungsbegleitende Hilfen [abH] gemäß § 75 SGB III sowie Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Men- schen gemäß § 73 SGB III) hinausgeht. Ausbildungsbetriebe, die Unterstützung bei der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Er- wachsenen mit Vermittlungshemmnissen bzw. individuellen Problemen benötigen. 1 Jugendliche bzw. junge Erwachsene gelten als grundsätzlich ausbildungsreif, wenn bei diesen bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres der Eintritt in eine betriebliche Ausbildung möglich erscheint. 2 Vermittlungshemmnisse oder individuelle Problemlagen können beispielsweise sein: geringe Qualifikation, kein bzw. geringer Schulabschluss (i. d. R. Hauptschulabschluss; höhere Schulabschlüsse nicht ausge- schlossen), Lernschwächen und -schwierigkeiten, fehlende soziale Kompetenzen, mangelndes Selbst- wertgefühl, geringe Eigenmotivation, Schwierigkeiten bei Einhaltung grundlegender Normen (z. B. Pünkt- lichkeit, Zuverlässigkeit), ungenügende Vorstellungen über Berufe, Berufsinhalte, Berufsanforderungen, Schulden, frühere Suchtprobleme (keine akuten Suchtprobleme), eigene Kinder. Seite 2 von 8
5. Fördergegenstand Gefördert werden Projekte, die Jugendliche und junge Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen oder individuellen Problemlagen auf dem Weg in die und während der betrieblichen Ausbildung begleiten und Betriebe bei Problemen mit der Ausbildung dieser jungen Menschen unterstützen. Dabei sollen insbesondere folgende Ansätze gefördert werden: Vermittlung eines realistischen Bildes von den Anforderungen eines Ausbildungs- und Ar- beitsalltages (praxis- bzw. unternehmensbezogene Berufsorientierung); Feststellen des individuellen Förderbedarfs; Schaffung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration Jugendlicher und junger Er- wachsener in betriebliche Ausbildung und Unterstützung am Übergang in die betriebliche Aus- bildung; Unterstützung Jugendlicher und junger Erwachsener bei Leistungs- und Verhaltensproblemen, bei Schwierigkeiten in der Ausbildung oder in der Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsbe- trieb (über abH-Angebot der Arbeitsverwaltung hinaus; z. B. Einzelcoaching, intensive und in- dividuelle sozialpädagogische Beratung und Begleitung); Unterstützung von Ausbildungsbetrieben bei Problemen im Ausbildungsprozess im Zusam- menhang mit den oben genannten Zielgruppen. 6. Durchführung der Projekte 6.1 Teilnehmerzugang Ist die Einbeziehung einer Vorbereitungsphase zur individuellen Heranführung an und Ver- mittlung in betriebliche Ausbildungsverhältnisse vorgesehen, erfolgt der Zugang der Teil- nehmer in die Projekte über die zuständige Agentur für Arbeit bzw. den zuständigen Träger der Grundsicherung. Vor Beginn ist für jeden Teilnehmer eine Bestätigung der Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit oder Träger der Grundsicherung) vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Teilnehmer grundsätzlich ausbildungsreif ist und dass unter den Regelinstrumenten des Sozial- gesetzbuches (SGB II und SGB III) keines nutzbar ist, welches den individuellen Bedarfslagen des Teilnehmers entspricht und diesem voraussichtlich eine erfolgreiche betriebliche Ausbildung ermöglicht. Der Zugang über die Arbeitsverwaltung in die Projekte erfolgt schwerpunktmäßig im Januar. Zu diesem Zeitpunkt ist die Nachvermittlung der Arbeitsverwaltung und Kammern abgeschlossen und erkennbar, welche Personen nicht vermittelt werden konnten bzw. ihre Ausbildung bereits abgebrochen haben und ggf. über eine Assistenz eine Ausbildung fortsetzen können. Spätere Zugänge sind allerdings auch möglich, wenn ein Übergang in das beginnende Ausbildungsjahr noch erreichbar erscheint. Frühere Zugänge sind dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen im Verlauf der Projekte in eine EQ-Maßnahme (Dauer mind. 6 Monate) integriert werden. Ist ein Ausbildungsverhältnis bereits begründet bzw. steht dieses bevor und ist lediglich die Begleitung von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben vorgesehen, kann der Zugang direkt oder über die Arbeitsverwaltung erfolgen. Die Aufnahme ins Projekt erfolgt aufgrund eines vorlie- genden konkreten Bedarfes seitens des Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebes. Für die Begleitung von Auszubildenden ist vom Träger des Projektes eine Bestätigung der Arbeitsverwal- tung einzuholen, aus der hervorgeht, dass die von ihm geplanten Unterstützungsmaßnahmen nicht durch Regelinstrumente des Sozialgesetzbuches (SGB II und SGB III) abgedeckt sind. Seite 3 von 8
6.2 Projektphasen Sollen Jugendliche und junge Erwachsene in betriebliche Ausbildungsverhältnisse geführt wer- den, so ist der Ablauf der Maßnahme in folgende drei Phasen untergliedert. Bei Auszubildenden, die aufgrund individueller Problemlagen während ihrer Ausbildung begleitet werden sollen, ist nur die letzte Phase ausschlaggebend. A Clearing-Phase Dauer: ca. 3 bis 4 Wochen Ziele: feststellen, inwiefern Teilnehmer motiviert ist, eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen und abzuschließen bzw. ob Teilnehmer im Rahmen des Projektes im erforderlichen Maße motiviert werden kann Entscheidung, ob Teilnehmer im Projekt bleibt (in Abstimmung mit zuständigem Berufsbera- ter der Agentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung) Maßnahmen: Erprobung, Einzel- und Gruppenarbeit, Gespräche (strukturierte, anforderungs- bezogene und individualisierte Bewertungsinstrumente) B Vorbereitungsphase Dauer: ca. 4 Wochen bis 7 Monate Ziele: Schritt 1: Die Teilnehmer kennen ihre Stärken und Schwächen und haben eine konkrete Vorstellung von den Berufsfeldern, in denen sie tätig werden können und wollen. Zudem haben sie ihre Kompetenzen im Hinblick auf die Aufnahme einer Ausbildung bereits ver- bessern können. Schritt 2: Die Teilnehmer lernen den Arbeitsalltag besser kennen, arbeiten sich in das ihren Interessen und Kompetenzen am ehesten entsprechende Berufsfeld ein und bauen eine Beziehung zum potenziellen Ausbildungsbetrieb auf (Stichwort „Klebeeffekt“). Zudem ver- bessern sie ihre Kompetenzen weiter. Maßnahmen: intensive individuelle sozialpädagogische Beratung und Begleitung (z. B. Unterstützung bei Fragen der Berufswahlentscheidung, Einkommenssicherung, Wohnen, Kinderbetreuung) berufliche Themenstellungen (z. B. Abgleich zw. Vorstellungen der Teilnehmer und Anfor- derungen der Betriebe, Kompetenzfeststellung, Bewerbungstraining) Kurzpraktika / Exkursionen / längerfristige Betriebspraktika (z. B. Akquise, Begleitung und Reflexion der Erfahrungen) soziales Kompetenztraining (z. B. Selbstbild, Auftreten, Kommunikation, Umgang mit Kon- flikten, Verhalten im Betrieb) Sachthemen und Allgemeinbildung (z. B. Deutsch, Mathematik, EDV, rechtliche Rahmen- bedingungen der Ausbildung) Abhängig von den jeweiligen Teilnehmern und ihren individuellen Bedürfnissen werden Lernan- gebote individuell oder in Gruppen durchgeführt. C Begleitung während der Ausbildung Dauer: bis Ausbildungsverhältnis sich stabilisiert hat bzw. bis Abschluss der Ausbildung Ziele: durch den Abbau bestehender Defizite und die Hilfe bei der Lösung von Problemlagen seitens der Auszubildenden wird der Ausbildungsabbruch verhindert Maßnahmen: individuelle sozialpädagogische Beratung und Begleitung (z. B. Unterstützung bei Alltags- problemen, familiären und persönlichen Problemen, Fragen der Existenzsicherung, Behör- den, Überprüfung der Lernerfolge, Kinderbetreuung) über das Regelangebot abH der Ar- beitsverwaltung hinaus Seite 4 von 8
Kooperation mit Betrieb und Berufsschule (z. B. Kontakte, Feststellung und Abstimmung des Unterstützungsbedarfs, Konfliktregelung, Krisenintervention) Fach- und berufsbezogene Angebote (insofern nicht über abH abgedeckt; z. B. Lernwerk- statt, Lernstrategien, Erfahrungsaustausch, Kommunikationstraining, Nachhilfe, Prüfungs- vorbereitung) Im Anschluss an die Clearing-Phase wird eine individuelle Vereinbarung zwischen Teilnehmer und Träger geschlossen, in der geregelt wird, welche Ziele bis wann und mit welchen Mitteln auf dem Weg zum Ausbildungsbeginn zu erreichen sind. Im Verlauf der Vorbereitungsphase werden die Fortschritte in regelmäßigen Abständen kontrolliert und dokumentiert. Auch für den Fall, dass eine Assistenz ausschließlich während der Ausbildung erfolgt, werden Zielvereinbarungen zwi- schen Träger, Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem geschlossen, die die wichtigsten Aufga- ben der drei Parteien regeln. Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind vom Träger, gemeinsam mit den Teilnehmern, geeigne- te Praktikums- und Ausbildungsplätze zu akquirieren. Hierfür sind enge Kontakte zu Ausbil- dungsbetrieben bereits vor Beginn des Projektes unerlässlich. Im Hinblick auf den oben aufgeführten Ablaufplan ist anzumerken, dass dieser nur ein Orientie- rungsraster sein kann. Aufgrund der zum Teil sehr heterogenen Voraussetzungen der jungen Menschen und der Vielfalt an möglichen Vermittlungshemmnissen ist eine Assistenz erforderlich, die individuell auf die spezifischen Bedürfnisse und Problemlagen eines jeden Einzelnen abge- stimmt ist. Es ist daher nicht zielführend, ein Schema vorzugeben, welches es abzuarbeiten gilt. Vielmehr stehen die eingesetzten Methoden und Maßnahmen in Wechselwirkung zum Entwick- lungsstand des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen. Um eine Akzeptanz und Abstimmung mit vorhandenen Strukturen sicherzustellen, ist die Mitwir- kung und Unterstützung der regionalen Akteure (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Options- kommune, Kammern, Ausbildungsbetriebe, Sozialpartner) zu gewährleisten. Bei den Projekten ist die Nachrangigkeit gegenüber den regulären Instrumenten des Sozialge- setzbuches (SGB II und SGB III) zu beachten und einzuhalten. Das bedeutet, dass die Träger zunächst auf die Regelinstrumente des Sozialgesetzbuches (z. B. abH, EQ) zurückgreifen müs- sen. Nur bei Unterstützungsbedarf, der über den Rahmen der Regelinstrumente hinausgeht, kön- nen die Träger ergänzende Maßnahmen durchführen. Die Inanspruchnahme von Regelinstru- menten des Sozialgesetzbuches ist teilnehmerbezogen mit dem zuständigen Leistungsträger abzustimmen. 7. Art und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung ge- währt. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Teilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit dem SMWA. Eine Begründung für die Beantragung eines höheren Fördersatzes hat im Projektvorschlag zu erfol- gen. Seite 5 von 8
Aus dem ESF sind folgende Ausgaben förderfähig: Personalausgaben (direkt projektbezogen), Sachausgaben/-kosten, Fremdleistungen, Ausgaben/Kosten für allgemeine Verwaltung, Leistungen für Teilnehmer in der Clearing- und der Vorbereitungsphase. Konkrete Regelungen sind den Förderfähigen Ausgaben und Kosten (FFAK) im Rahmen der Förderung aus dem ESF und Landes- sowie Bundesmittel im Förderzeitraum 2014 - 2020 im Freistaat Sachsen zu entnehmen. 8. Anforderungen an das Personal der Träger In den Projekten werden insbesondere eine Projektleitung, sozialpädagogisches Betreuungsper- sonal sowie Lehrkräfte zum Einsatz kommen. Diese müssen die nachfolgend aufgeführten Min- destanforderungen hinsichtlich ihrer Qualifikation erfüllen. Darüber hinaus kann weiteres Personal (z. B. Verwaltungspersonal oder Unternehmensbetreuer) zum Einsatz kommen. Auch dieses muss über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse ver- fügen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 8.1 Projektleitung Von der Projektleitung wird ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. eine entsprechen- de Berufserfahrung erwartet. Darüber hinaus muss sie über die erforderliche Fach-, Methoden-, Organisations- und Sozialkompetenz zur erfolgreichen Umsetzung des Projektes verfügen. 8.2 Sozialpädagogische Betreuungspersonen Als sozialpädagogische Betreuungspersonen sollen vorrangig Sozialpädagogen bzw. Pädagogen zum Einsatz kommen. Sozialpädagogen müssen ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Sozia- len Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) vorweisen. Pädagogen (Diplom, Bachelor Master oder Magister Artium) sollten die Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte Sozialpädagogik, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe absolviert haben. Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe gesammelt haben. Neben den oben genannten Sozialpädagogen bzw. Pädagogen können auch andere Personen (z. B. staatlich anerkannte Erzieher) die sozialpädagogische Betreuung übernehmen, wenn sie aufgrund ihrer Qualifikation und beruflichen Erfahrung mit der Zielgruppe über vergleichbare Kompetenzen verfügen. 8.3 Lehrkräfte Lehrkräfte müssen über ein abgeschlossenes Fachhoch-/Hochschulstudium verfügen. Für Lehr- kräfte ohne pädagogisches Studium und weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine mindestens 160 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) umfassende pädagogische Grundqualifizierung gefordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine Ausbildereignungsprüfung vor Vertragsbeginn können angerechnet werden. Seite 6 von 8
Alternativ werden Personen mit abgeschlossener Fachschulausbildung (z. B. Techniker) oder abgeschlossener Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt, soweit diese zusätzlich eine min- destens dreijährige berufliche Erfahrung sowie mindestens eine einjährige pädagogische Erfah- rung nachweisen. 8.4 Betreuungsschlüssel und Kontinuität der Betreuung Von einer sozialpädagogischen Betreuungsperson (1 VZE) sind 10 bis 14 Teilnehmer zu be- treuen. Der Einsatz von Lehrkräften richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Teilnehmer. Hinsichtlich der sozialpädagogischen Betreuung der Teilnehmer ist seitens der Projektträger die erforderliche Kontinuität zu gewährleisten. Ein ständiger Wechsel der Betreuungspersonen ist zu vermeiden. 9. Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung Gefördert wird auch die fachliche Begleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung der einzelnen Projekte zur Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Auszubildenden sowie Ausbildungsbetrieben. Zu den Aufgaben zählen insbesondere: Fachliche Begleitung des Programmes „Vorrang für duale Ausbildung“; halbjährliche Bericht- erstattung an das SMWA; Vernetzung zwischen den einzelnen Projekten zur Unterstützung von Jugendlichen und junge Erwachsene, Auszubildenden sowie Ausbildungsbetrieben (Abstimmung übergreifender Fra- gestellungen und Koordinierung zwischen Arbeitsverwaltung, zuständigen Stellen, SMK, etc.); enge Zusammenarbeit mit der Bewilligungsstelle und dem SMWA; Organisation fachlicher Austausche zwischen den beteiligten Akteuren; programm- und ziel- gruppenbezogene fachliche Information und Beratung in Abstimmung mit dem SMWA; übergreifende Qualitätssicherung in Abstimmung mit SMWA und Bewilligungsstelle (Erarbei- tung und Umsetzung von einheitlichen Qualitätsstandards; Erarbeitung projektübergreifender Informationsmaterialien in Abstimmung mit der Bewilli- gungsstelle und dem SMWA; Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Information relevanter Akteure zur Förderung, Zuarbeiten z. B. zur Pflege der SMWA-Internetseite, Identifizierung und Aufbereitung von Best-Practice-Beispielen) in Zusammenarbeit mit dem SMWA; Erarbeitung und Umsetzung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Optimierung der För- derung aus Erkenntnissen der Begleitung der Projekte. 10. Antragstellung, Auswahl und Laufzeit der Projekte 10.1 Antragstellung Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung. Es werden nur jene Träger zur An- tragstellung aufgefordert, deren Projektvorschläge im Vorfeld als förderfähig und förderwürdig bewertet wurden. Die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen wird im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht. Für Projekte zur Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Auszubilden- den sowie Ausbildungsbetrieben ist eine erste Aufforderung zur Einreichung von Projektvor- schlägen für Herbst 2014 vorgesehen. Eine zweite Aufforderung ist für Herbst 2016 geplant. Ob die zweite Aufforderung in der geplanten Form tatsächlich erfolgen kann, hängt allerdings davon ab, ob und wann seitens der Bundesagentur für Arbeit ein eigenständiges Regelinstrument „As- sistierte Ausbildung“ implementiert wird. Seite 7 von 8
Um das Prinzip der Hilfe aus einer Hand zu stärken, sollen Träger antragsberechtigt sein, die selbst abH anbieten oder mit einem abH-Träger kooperieren. Für Projekte zur Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung ist die Auffor- derung zur Einreichung von Projektvorschlägen für die erste Jahreshälfte 2015 vorgesehen. Um die Unabhängigkeit des Projektträgers sicherzustellen, darf dieser nicht gleichzeitig Träger eines Projektes zur Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Auszubildenden sowie Ausbildungsbetrieben sein. 10.2 Auswahl Für die fachlich-inhaltliche Auswahl der Projekte werden folgende Kriterien zur Bewertung der Anträge herangezogen: Bedarfsorientierung und Beschreibung der Ausgangssituation, Ziele und Teilziele, regionale Einordnung, Zielgruppen, Arbeitsschritte zur Zielerreichung, Methodik zur Erreichung des Förderzieles, Ergebnisse und Nachhaltigkeit, Trägerkompetenz, Wirtschaftlichkeit. Den regionalen Agenturen für Arbeit und Trägern der Grundsicherung wird die Möglichkeit zur Mitbestimmung bei der Auswahl der Projekte eingeräumt (mittels Stellungnahmen). 10.3 Laufzeit Projekte der ersten Förderrunde (Aufforderung Herbst 2014) sollen nicht länger als bis Ende 2020 und Projekte der zweiten Förderrunde (Aufforderung Herbst 2016) nicht länger als bis Ende 2021 angelegt sein. Darüber hinaus gilt: Bei Projekten der ersten Förderrunde ist der Teilnehmerzugang ausschließlich in den Jahren 2015 und 2016 möglich. Bei Projekten der zweiten Förderrunde ist der Teilnehmerzugang so lange möglich, wie davon ausgegangen werden kann, dass das Ziel der Förderung im Rahmen der Projektlaufzeit er- reicht werden kann. Die Laufzeit des Projektes zur Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung be- trägt zunächst zwei Jahre und kann bis zum Ende des Förderzeitraumes verlängert werden. Seite 8 von 8
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