In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
VORWORT VORWORT
… weil es um Euren Schutz geht!
In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Bundesländer. Liebe Leserin, lieber Leser!
Daher gab es bisher neun verschiedene Jugendschutzgesetze: Für Jugend-
liche ist es gar nicht so einfach gewesen, den Überblick zu bewahren. Wo Für Jugendliche in Österreich sind die Jugend-
darf ich was? Wo darf ich was nicht? schutzgesetze besonders wichtig. Sie regeln die
Rechte und Pflichten von jungen Menschen und
Nun, mit 1. Jänner 2019 bricht im Jugendschutz ein neues Zeitalter an: Die bestimmen die Verantwortlichkeiten von Erwach-
Bundesländer haben sich auf ein einheitliches, in ganz Österreich gleich- senen: vor allem von Erziehungsberechtigten,
lautendes Gesetz geeinigt. Für Kärntner Jugendliche ändert sich bis auf eine Unternehmern und Unternehmerinnen und Ver-
Bestimmung gar nichts. Warum? Weil man sich bei der Vereinheitlichung des anstaltern und Veranstalterinnen. Mithilfe des
Gesetzes auf das Vorbild Kärnten gestützt hat. Das ist ein Zeichen dafür, Jugendschutzes können Jugendliche in einem ge-
dass wir in Kärnten bereits vor Jahren weitsichtig und klug im Interesse der schützten Rahmen Vereinbarungen und eigene Entscheidungen treffen –
Jugend gehandelt haben. und somit selbstbestimmt handeln.
Sowohl die Regelungen der Ausgehzeiten als auch jene des Alkoholverbo- In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Bundesländer.
tes werden von Kärnten eins zu eins übernommen. Das bedeutet: Alkohol Deshalb sind die Bestimmungen betreffend Rauchen, Alkoholkonsum und
dürfen Jugendliche ab 16 Jahre konsumieren. „Harter“ Alkohol ist ab 18 Jahre Ausgehzeiten in den jeweiligen Jugendschutzgesetzen der Länder veran-
erlaubt. Bezüglich Ausgehzeiten ohne Begleitperson sieht das Gesetz drei kert. Ich freue mich, dass gemeinsam mit den zuständigen Landesrätinnen
Altersregelungen vor: Jugendliche bis 14 Jahre dürfen bis 23 Uhr unterwegs und Landesräten, ein historischer Erfolg im Interesse der Jugendlichen ge-
sein, für 14- bis 16-Jährige ist um 1 Uhr „Feierabend“, ab 16 Jahre steht es lungen ist und die Jugendschutzbestimmungen in Österreich angeglichen
dann jedem frei, so lange er möchte auszugehen. werden. Die neuen, gemeinsamen Regelungen schaffen dabei Klarheit und
stellen sicher, dass für Jugendliche in ganz Österreich dieselben Rahmen-
Neu ist das Raucherschutzalter: Es wird von 16 auf 18 Jahre angehoben. bedingungen gelten.
Endlich! Das Schutzalter ist nicht als Schikane gegen die Jugendlichen zu
verstehen. Im Gegenteil! Rauchen schadet nachweislich der Gesundheit - Ebenso wichtig ist es, alle Beteiligten über den Jugendschutz zu informie-
und noch mehr einem jungen, heranwachsenden Körper. 80 Prozent der ren. Die vorliegende Broschüre ist Teil unserer gemeinsamen Informations-
Raucher bereuen bereits mit 20 Jahren, dass sie jemals mit dem Laster aktivitäten mit den Bundesländern und den Österreichischen Jugendinfos.
begonnen haben. Zusammen arbeiten wir für den Schutz von jungen Menschen und die
Förderung ihrer Entwicklung als eigenständige Persönlichkeiten.
Wie der Name Jugendschutzgesetz bereits sagt:
Es geht um Euren SCHUTZ – weil wir das Beste für Euch wollen! Dr. Juliane Bogner-Strauß
Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend
Herzlich,
LHStv.in Dr.in Beate Prettner LR.in Mag.a Sara SchaarWir haben uns um Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität der Informationen bemüht,
können aber weder Gewährleistung noch
Haftung übernehmen. Die Reihung von Links
erfolgt alphabetisch und stellt keine Wertung
INHALTS
dar. Für Ergänzungen und Berichtigungen sind
wir dankbar. Alle Angaben Stand März 2019.
Mit freundlicher Unterstützung von:
www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
VERZEICHNIS
4 Was bringt der Juge
ndschutz?
6 Rauchen
9 Alkohol
Impressum 10 Ausgehzeiten
Medieninhaber & Herausgeber: Österreichische Jugendinfos Redaktionsadresse: Lilienbrunn- 13 Jugendgefährdende
Medien,
gasse 18/2/41, 1020 Wien, Tel. 01/934 66 91, info@jugendinfo.at, ZVR-Zahl: 682385929 –
Gegenstände & Dien
Geschäftsführung: Aleksandar Prvulović Gesamtkoordination & Lektorat: akzente Jugendinfo stleistungen
Redaktion: Julia Fraunberger, Brigitte Groder, Alexandra Rehak, Viki Weissgerber, Thomas Zenkl, 15 Reisen und Übernachte
Julia Tumpfart Grafik & Produktion: akzente Salzburg Fotos: Adobe Stock/Rawpixel Ltd., Adobe n
Stock/fotoart wallraf, Adobe Stock/bogdanhoda, Adobe Stock/master1305, Adobe Stock/Vadym
19 Illegale Drogen
Drobot, Adobe Stock/gradt, Adobe Stock/kasipat, Adobe Stock/rcfotostock, Adobe Stock/Peter 20 Verbotene Orte
Atkins, Adobe Stock/ Robert Kneschke Druck: Ortmann Team Ainring 2. Auflage, April 2019
23 Rechtliche Folgen
2 3in Österreich
WAS BRINGT DER
JUGENDSCHUTZ?
Im Mittelpunkt der Überlegungen zum Ju- Es gibt in Österreich unterschiedliche Bezeich-
gendschutz steht die Idee, Kinder und Ju- nungen für die Gesetze, die den Jugendschutz
gendliche bestmöglich vor Gefahren zu be- betreffen. Zumeist heißen sie „Jugendschutz-
wahren und ihre Eigenverantwortlichkeit zu gesetz“ oder „Jugendgesetz“ und sind in der
fördern und auszubauen. Junge Menschen Kompetenz der Bundesländer geregelt. Das
sollen vor schädlichen Einflüssen auf ihre bedeutet, dass jedes Bundesland über die
körperliche, geistige und soziale Entwicklung konkreten Bestimmungen im Gesetz selbst
geschützt werden. entscheidet. Seit 2019 gelten in Österreich
erstmals weitestgehend einheitliche Bestim-
Die Jugendschutzbestimmungen betreffen mungen zum Erwerb und Konsum von Alkohol
alle jungen Menschen bis zu ihrem 18. Ge- und Tabak, sowie zu den Ausgehzeiten.
burtstag. Gleichzeitig nehmen sie auch die
Erziehungsberechtigten, Lehrenden, Päda- Grundsätzlich gilt: Junge Leute müssen sich
gogen/innen oder Unternehmer/innen in die immer an die jeweiligen Regelungen des
Pflicht. Gemeinsam mit erwachsenen Bezugs- Bundeslandes halten, in dem sie sich mo-
personen sollen Kinder und Jugendliche so mentan aufhalten. Am besten informiert man
Stück für Stück lernen, Verantwortung für ihr sich schon im Vorfeld über eventuell abwei-
Leben zu übernehmen. chende Bestimmungen, wenn ein Besuch
in einem anderen Bundesland bevorsteht.
Bei Reisen ins Ausland sind die jeweiligen
Neu ab 2019: Jugendschutzbestimmungen im Aufenthalts-
Einheitlicher land zu beachten (weitere Informationen auf
www.protection-of-minors.eu).
Jugendschutz In dieser Broschüre werden die
in Österreich wichtigsten aktuellen Regelungen
des Jugendschutzes für Eltern,
Fachkräfte der Jugendsozialarbeit
und Schule erläutert.
Für Jugendliche gibt es auf
www.jugendportal.at weitere
Infomaterialien.
4 5RAUCHEN
Seit 2019 ist in Österreich die Abgabe von Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen
Zigaretten, Tabak und verwandten Erzeugnis- oder beherbergt werden, einschließlich der
sen, Wasserpfeifen sowie von elektronischen dazugehörigen Freiflächen. Rauchverbot gilt
Produkten, die der Verbrennung oder Verdamp- auch für geschlossene öffentliche und pri-
fung dienen, an Personen, die das 18. Lebens- vate Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder
jahr noch nicht vollendet haben verboten (laut gewerblichen Personenbeförderung (z.B.
§ 2a TNRSG). Dabei ist es egal, ob Nikotin ent- Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel). In al-
halten ist oder nicht. Diese Regelung umfasst len anderen Fällen (z.B. private PKW-Fahrt)
auch folgende Produkte: Shisha, E-Shisha, gilt ein Rauchverbot, wenn sich im Fahrzeug
E-Zigaretten, Kautabak, Schnupftabak etc. eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.
Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) sieht Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch
einen umfassenden Nichtraucherinnen- und Besitz von Tabak und verwandten Erzeug-
Nichtraucherschutz vor. So gilt ein grund- nissen ist in den Jugendschutzgesetzen der
sätzliches Rauchverbot in Schulen und bei Bundesländer geregelt und erst ab 18 Jahren
schulbezogenen Veranstaltungen. Weiters erlaubt. Das bezieht sich auf den öffentlichen
herrscht Rauchverbot in Räumen für schul- und zum Teil auch privaten Raum. Verstöße
sportliche Betätigung, schulische oder sol- gegen die Bestimmungen werden gemäß den
che Einrichtungen, in denen Kinder oder jeweiligen Jugendschutzgesetzen geahndet.
Eine genaue Auflistung der Strafen für jedes
Bundesland findet sich unter www.jugend- Alterskontrolle:
portal.at. Vor dem Erwerb von Alkohol, Tabak
und verwandten Erzeugnissen kann
das Alter kontrolliert werden.
Für den Fall, dass das erforderliche
Alter nicht vorliegt, ist der Verkauf
zu verweigern.
6 7ALKOHOL
Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch Achtung
Besitz von Alkohol ist für unter 16-Jährige ge- Verkehrskontrolle:
nerell verboten. Ab dem 16. Geburtstag dürfen
Jugendliche nicht gebrannten Alkohol wie Bier Egal, ob Jugendliche am Rad, mit dem Moped,
und Wein kaufen und trinken. Gebrannter Al- Motorrad oder einem Auto unterwegs sind:
kohol wie Spirituosen ist erst ab 18 Jahren er- Die Polizei darf Lenker/innen von Zwei- oder
laubt. Darunter fallen zum Beispiel auch Rum, Mehrrädern anhalten (unabhängig vom Ju-
Wodka, Whiskey und Liköre. Das bezieht sich gendschutz), um eine Kontrolle der Fahrzeug-
auf den öffentlichen und zum Teil auch priva- papiere, der Personalien und des Fahrzeugs
ten Raum. durchzuführen.
Alkopops dürfen ebenfalls erst ab 18 Jahren Außerdem darf die Polizei Alkomat-Tests
konsumiert werden. Alkopops sind Mischge- durchführen, die Ausweise der Mitreisenden
tränke, die aus Limonade und Spirituosen wie kontrollieren und das Fahrzeug auf Verkehrs-
Rum oder Wodka bestehen. Sie sind oft sehr sicherheit überprüfen. Verweigert man den Al-
süß und deshalb bei vielen Jugendlichen be- ko-Test, gilt das als Schuldeingeständnis.
liebt. Alkopops haben zwar meist nicht mehr
als 5 oder 6% Alkoholgehalt, dennoch sind Immer wieder kommen auch Drogenschnell-
diese als Spirituosen qualifiziert, weil darin tests mit einem sogenannten „Speicheltest-
Der Konsum von Alkohol in der „gebrannter Alkohol“ enthalten ist. gerät“ zum Einsatz. Verweigert man diesen
Schule oder bei Schulveranstaltungen Test, kann man vorübergehend festgenom-
ist Jugendlichen grundsätzlich men und dem Amtsarzt bzw. der Amtsärztin
verboten. vorgeführt werden.
8 9AUSGEHZEITEN
In den Jugendschutzgesetzen sind die Zeiten Die Ausgehzeiten geben den gesetzlichen
geregelt, in denen Jugendliche ohne Begleit- Rahmen vor, aber dies bedeutet nicht, dass
person alleine im öffentlichen Raum unter- Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf ha-
wegs sein dürfen. ben. Erziehungsberechtigte können stets kür-
zere Ausgehzeiten als das Gesetz festlegen,
Bis zum 14. Geburtstag: aber diese nicht verlängern.
bis 23 Uhr 1
Ist eine Aufsichtsperson über 18 Jahren da-
bei und achtet auf die Einhaltung des Ju-
Zwischen dem 14. und gendschutzes, gelten diese Zeiten nicht. Die
dem 16. Geburtstag: Erziehungsberechtigten müssen dieser Per-
bis 1 Uhr 2 son die Aufsichtspflicht für diese Zeit über-
tragen haben.
Ab dem 16. Geburtstag
gibt es bundesweit keine
zeitliche Beschränkung
mehr.
1) In Oberösterreich bis 22 Uhr. In Salzburg gilt diese Bestimmung für 12- bis
14-Jährige, Kinder unter 12 Jahren dürfen bis 21 Uhr alleine unterwegs sein.
2) In Oberösterreich bis 24 Uhr.
10 11JUGENDGEFÄHR-
DENDE MEDIEN,
GEGENSTÄNDE &
DIENSTLEISTUNGEN
Medien (z.B. Filme), Datenträger (z.B. Com- Einstufung von
puterspiele), Gegenstände (z.B. Softguns), verbotenen jugend-
Dienstleistungen (z.B. Telefonsex) oder Ver-
gefährdenden Medien:
anstaltungen (z.B. Erotik-Messen), die be-
sonders brutal, diskriminierend oder porno-
a) „Besonders brutal“ sind kriminelle Hand-
grafisch sind, dürfen von Jugendlichen unter
lungen von menschenverachtender Gewalt
18 Jahren nicht erworben, verwendet oder
oder die Verherrlichung dieser.
besucht werden.
b) Diskriminierend sind z.B. Filme, wenn dar-
Das bedeutet auch, dass diese Filme, Spiele,
in Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Herkunft,
Gegenstände und Dienstleistungen Kindern
ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekennt-
und Jugendlichen nicht angeboten werden
nisses, ihrer Weltanschauung, ihrer sexuellen
dürfen. Erwachsene sind dazu verpflichtet,
Orientierung oder Behinderung beleidigt oder
durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sor-
verletzt werden.
gen, dass jungen Menschen diese Gegenstän-
de nicht in die Hände fallen.
c) Pornos darf man erst ab 18 Jahren an-
sehen. Sobald Eltern wissen, dass ihre Kinder
pornografisches Material oder andere nach
dem Jugendschutzgesetz verbotene Daten auf
ihr Handy oder ihren Computer geladen ha-
ben, müssen sie diese löschen bzw. löschen
lassen. Eltern sind jedoch nicht verpflichtet,
die Handys ihrer Kinder laufend auf jugend-
schutzgefährdende Dateien zu kontrollieren.
12 13REISEN &
ÜBERNACHTEN
Das Übernachten in Hotels, Jugendherbergen In den restlichen Bundesländern gibt es dies-
oder auf Campingplätzen ist nur in Tirol und bezüglich keine gesetzlichen Regelungen.
Salzburg im Jugendschutz geregelt.
Auf Basis der Ausgehzeiten bedeutet das,
Dort gilt: dass Jugendliche ab dem 16. Geburtstag ohne
• Unter 14 Jahren darf nur in Begleitung einer Aufsichtsperson reisen und in Hotels und Co.
Aufsichtsperson übernachtet werden. nächtigen dürfen, wenn es die Erziehungsbe-
• In Tirol darf zwischen dem 14. und dem 16. rechtigten erlauben.
Geburtstag ohne Aufsichtsperson über-
nachtet werden, wenn als Grund für die Wollen Jugendliche allein verreisen, empfiehlt
Nächtigung eine Ausbildung, ein Prakti- sich vor der Buchung eine Kontaktaufnahme
kum, ein Job, eine Reise oder Wanderung mit dem jeweiligen Hotel, dem Campingplatz
angegeben wird. Weiters muss die Erlaub- oder der Jugendherberge. Dabei kann schnell
nis der Erziehungsberechtigten vorliegen. geklärt werden, ob Jugendliche alleine einche-
• In Salzburg dürfen 14- bis 16-Jährige ohne cken dürfen.
Aufsichtsperson übernachten, wenn aus
Sicht des Jugendschutzes keine Bedenken
Autostoppen ist in Vorarlberg und bestehen (z.B. Ausflüge).
Kärnten ab 14 Jahren und in der
Steiermark ab 16 Jahren erlaubt.
In den restlichen Bundesländern gibt
es diesbezüglich keine gesetzliche
Regelung.
Auf Autobahnen und Schnellstraßen ist
Autostoppen in ganz Österreich verboten.
Auf Autobahn-Parkplätzen oder Raststa-
tionen darf an übersichtlichen Stellen
gestoppt werden.
14
14 15REISEN
AUSSERHALB
ÖSTERREICHS
Es gelten die Jugendschutzbestimmungen des
jeweiligen Landes. Einen Überblick für die EU
gibt es unter www.protection-of-minors.eu.
Für alle anderen Länder kann man Informatio-
nen bei den entsprechenden Botschaften oder
Konsulaten erfragen:
www.bmeia.gv.at/botschaften-konsulate
Egal ob in Österreich oder anderswo:
Reisen unter 18-Jährige alleine,
wird die Mitnahme einer schriftlichen
„Reiseerlaubnis“ in Form einer unter-
schriebenen Einverständniserklärung der
Erziehungsberechtigten empfohlen.
Bei Kontrollen kann diese „Reiseerlaubnis“
mit dem Ausweis vorgezeigt werden.
16 17ILLEGALE DROGEN
Neben Alkohol und Tabak – deren Konsum Darüber hinaus ergänzen die meisten Jugend-
ab einem gewissen Alter erlaubt ist – gibt es schutzgesetze der Länder diese Bestimmun-
eine Reihe illegaler Substanzen, deren Erwerb, gen mit einem generellen Verbot. Dieses
Besitz, Konsum oder Weitergabe verboten ist, beinhaltet die Verwendung von Substanzen,
egal wie alt man ist. Verstöße gegen diese die „rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit,
Bestimmungen können bereits bei geringen Betäubung oder Erregungszustände hervor-
Mengen bestraft werden. Diese Substanzen rufen“ und untersagt diese zur Gänze. Da-
sind für ganz Österreich im Suchtmittelgesetz mit sind auch Drogen gemeint, die als „Legal
definiert und umfassen z.B. Cannabis, Koka- Highs“ in Kräutermischungen oder Badesal-
in, Amphetamine oder Heroin. Bei Verstößen zen und als „Research Chemicals“ zum Ver-
gegen das Suchtmittelgesetz handelt es sich kauf angeboten werden. Deren Inhaltsstoffe
nicht um eine Verwaltungsübertretung, son- sind oft unbekannt und der Konsum kann un-
dern um ein strafrechtliches Vergehen. erwartete Nebenwirkungen hervorrufen und
zu massiven Gesundheitsschäden führen.
Wenn Jugendliche trotz gesundheitlicher und
Bei Verstößen gegen das Suchtmittel- strafrechtlicher Risiken psychoaktive Subs-
gesetz handelt es sich nicht um eine tanzen konsumieren, ist es sinnvoll, mit ih-
Verwaltungsübertretung, sondern um nen über Wirkungen und Gefahren ins Ge-
ein strafrechtliches Vergehen. spräch zu kommen.
Infos gibt es unter www.jugendportal.at.
18 19VERBOTENE
ORTE
In ganz Österreich ist der Besuch von Veranstaltungen
und der Aufenthalt in Betrieben, Lokalen und Räum-
lichkeiten, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwick-
lung beeinträchtigen könnten, unter 18 Jahren verbo-
ten. Darunter fallen zum Beispiel Bordelle, Nachtlokale
und Peepshows.
GLÜCKSSPIEL
Im Umgang mit Glücksspielen sollen junge Menschen
unter 18 Jahren im Besonderen begleitet und geschützt
werden. Daher gibt es hier unterschiedliche Regelun-
gen in den Bundesländern.
Eine genaue Auflistung der Bestimmungen für jedes
Bundesland findet sich unter www.jugendportal.at.
20 21RECHTLICHE FOLGEN
Für Jugendliche
Personen, die mit dem Verkauf oder der Wei-
Verstoßen Jugendliche gegen die Jugend- tergabe von Artikeln oder Dienstleistungen,
schutzgesetze, begehen sie eine „Verwal- die im Jugendschutzgesetz an bestimmte Al-
tungsübertretung“. Die Art und die Höhe der tersgrenzen gebunden sind, Geld verdienen
Strafen können in den einzelnen Bundeslän- (z.B. Unternehmer/innen), sind verpflichtet,
dern unterschiedlich ausfallen. Verstöße ge- die Altersangaben zu prüfen. Außerdem muss
gen andere Gesetze können über Verwaltungs- auf die Altersgrenzen deutlich sichtbar hin-
strafen hinausgehen und hohe Geldstrafen bis gewiesen werden. Wird gegen Jugendschutz-
hin zu Haftstrafen nach sich ziehen. bestimmungen verstoßen, kann dies neben
Geldstrafen (bis zu 20.000 Euro) auch zu einer
Meldung an die Gewerbebehörde führen.
Die jeweiligen Landesgesetze definieren die
Höchststrafen für Gesetzesübertretungen. Die Für Erziehungsberechtigte
tatsächliche Strafe wird von der zuständigen
Stelle (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Poli- Erziehungsberechtigte müssen sich darum
zei) im Einzelfall festgelegt. Die Höhe ist immer kümmern, dass ihre Kinder die Jugendschutz-
auch davon abhängig, ob ein Delikt zum ersten bestimmungen einhalten. Gleiches gilt für
oder wiederholten Mal begangen wurde. Aufsichts- oder Begleitpersonen, denen die
Bei Verstößen von Jugendlichen gegen den Ju- Aufsicht von Kindern und Jugendlichen über-
gendschutz können keine Ersatzfreiheitsstrafen tragen wurde, wie z.B. Lehrende. Bei Nichtbe-
verhängt werden. Das bedeutet, dass Jugend- achtung dieser Bestimmungen muss man mit
liche anstelle von Sozialstunden oder Geldstra- Strafen rechnen.
fen keine Haftstrafe antreten dürfen.
Außer in Vorarlberg und Tirol müssen Erwach-
Pflichten und rechtliche sene auch mit einer Ersatzfreiheitsstrafe (bis
Folgen für Erwachsene und zu sechs Wochen), ggf. mit einer Meldung an
Unternehmer/innen die Gewerbebehörde und in der Steiermark
zusätzlich noch mit einer Präventionsschulung
Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen rechnen.
nicht ermöglichen oder sie dazu verleiten,
Bestimmungen der Jugendschutzgesetze zu
verletzen.
22 23KONTAKTADRESSEN
IN KÄRNTEN
Jugendschutz allgemein: Bezirksverwaltungsbehörden:
Amt der Kärnten Landesregierung
Abteilung 4 – Soziale Sicherheit BH Feldkirchen
UA Kinder- und Jugendhilfe, Interdisziplinäre bhfe.jugendamt@ktn.gv.at
Bedarfs- und Entwicklungsplanung 050536 67252
Mag.a Ingrid Medwed
abt4.kjh@ktn.gv.at BH Hermagor
050536 14607 bhhe.jugendamt@ktn.gv.at
050536 63490
Jugend allgemein:
Amt der Kärntner Landesregierung BH Klagenfurt Land
Abteilung 13 – Gesellschaft und Integration bhkl.jugendamt@ktn.gv.at
Landesjugendreferat Kärnten 050536 64161
Alfred Wrulich
alfred.wrulich@ktn.gv.at BH Spittal an der Drau
050536 33071 bhsp.jugendamt@ktn.gv.at
www.jugend.ktn.gv.at 050536 62283
Kinder und Jugendrechte: BH St. Veit an der Glan
Amt der Kärntner Landesregierung bhsv.jugendamt@ktn.gv.at
Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten 050536 68000
kija@ktn.gv.at
0800 22 1708 (zum Ortstarif ) BH Villach Land
www.kija.ktn.gv.at bhvl.jugendamt@ktn.gv.at
050536 61160
Suchtprävention:
Amt der Kärntner Landesregierung BH Völkermarkt
Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege bhvk.jugendamt@ktn.gv.at
UA Prävention und Suchtkoordination 050536 65529
abt5.suchtpraevention@ktn.gv.at
050536 15112 BH Wolfsberg
bhwo.jugendamt@ktn.gv.at
Exekutive – Prävention: 050536 66000
Landeskriminalamt Kärnten
Kriminalprävention Magistrat Klagenfurt, jugend@klagenfurt.at
LPD-K-LKA-Kriminalpraevention@polizei.gv.at 0463 537 4841
059133 203 750
Magistrat Villach, jugendamt@villach.at
04242 205 3800
24VORARLBERG aha – Jugendinfo Vorarlberg www.aha.or.at
TIROL InfoEck – Jugendinfo Tirol www.mei-infoeck.at
SALZBURG akzente Jugendinfo jugend.akzente.net
STEIERMARK LOGO jugendmanagement www.logo.at
KÄRNTEN LJR Kärnten – Jugendinfo www.jugend.ktn.gv.at
OÖ JugendService des Landes OÖ www.jugendservice.at
NÖ Jugend:info NÖ www.jugendinfo-noe.at
WIEN wienXtra-jugendinfo www.jugendinfowien.at
BURGENLAND Jugendinfo Burgenland www.ljr.atSie können auch lesen