In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...

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In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
Die aktuellen
    Bestimmungen
      im Überblick

in österreich
In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
VORWORT                                                                         VORWORT
… weil es um Euren Schutz geht!

In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Bundesländer.                             Liebe Leserin, lieber Leser!
Daher gab es bisher neun verschiedene Jugendschutzgesetze: Für Jugend-
liche ist es gar nicht so einfach gewesen, den Überblick zu bewahren. Wo                              Für Jugendliche in Österreich sind die Jugend-
darf ich was? Wo darf ich was nicht?                                                                  schutzgesetze besonders wichtig. Sie regeln die
                                                                                                      Rechte und Pflichten von jungen Menschen und
Nun, mit 1. Jänner 2019 bricht im Jugendschutz ein neues Zeitalter an: Die                            bestimmen die Verantwortlichkeiten von Erwach-
Bundesländer haben sich auf ein einheitliches, in ganz Österreich gleich-                             senen: vor allem von Erziehungsberechtigten,
lautendes Gesetz geeinigt. Für Kärntner Jugendliche ändert sich bis auf eine                          Unternehmern und Unternehmerinnen und Ver-
Bestimmung gar nichts. Warum? Weil man sich bei der Vereinheitlichung des                             anstaltern und Veranstalterinnen. Mithilfe des
Gesetzes auf das Vorbild Kärnten gestützt hat. Das ist ein Zeichen dafür,                             Jugendschutzes können Jugendliche in einem ge-
dass wir in Kärnten bereits vor Jahren weitsichtig und klug im Interesse der   schützten Rahmen Vereinbarungen und eigene Entscheidungen treffen –
Jugend gehandelt haben.                                                        und somit selbstbestimmt handeln.

Sowohl die Regelungen der Ausgehzeiten als auch jene des Alkoholverbo-         In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Bundesländer.
tes werden von Kärnten eins zu eins übernommen. Das bedeutet: Alkohol          Deshalb sind die Bestimmungen betreffend Rauchen, Alkoholkonsum und
dürfen Jugendliche ab 16 Jahre konsumieren. „Harter“ Alkohol ist ab 18 Jahre   Ausgehzeiten in den jeweiligen Jugendschutzgesetzen der Länder veran-
erlaubt. Bezüglich Ausgehzeiten ohne Begleitperson sieht das Gesetz drei       kert. Ich freue mich, dass gemeinsam mit den zuständigen Landesrätinnen
Altersregelungen vor: Jugendliche bis 14 Jahre dürfen bis 23 Uhr unterwegs     und Landesräten, ein historischer Erfolg im Interesse der Jugendlichen ge-
sein, für 14- bis 16-Jährige ist um 1 Uhr „Feierabend“, ab 16 Jahre steht es   lungen ist und die Jugendschutzbestimmungen in Österreich angeglichen
dann jedem frei, so lange er möchte auszugehen.                                werden. Die neuen, gemeinsamen Regelungen schaffen dabei Klarheit und
                                                                               stellen sicher, dass für Jugendliche in ganz Österreich dieselben Rahmen-
Neu ist das Raucherschutzalter: Es wird von 16 auf 18 Jahre angehoben.         bedingungen gelten.
Endlich! Das Schutzalter ist nicht als Schikane gegen die Jugendlichen zu
verstehen. Im Gegenteil! Rauchen schadet nachweislich der Gesundheit -         Ebenso wichtig ist es, alle Beteiligten über den Jugendschutz zu informie-
und noch mehr einem jungen, heranwachsenden Körper. 80 Prozent der             ren. Die vorliegende Broschüre ist Teil unserer gemeinsamen Informations-
Raucher bereuen bereits mit 20 Jahren, dass sie jemals mit dem Laster          aktivitäten mit den Bundesländern und den Österreichischen Jugendinfos.
begonnen haben.                                                                Zusammen arbeiten wir für den Schutz von jungen Menschen und die
                                                                               Förderung ihrer Entwicklung als eigenständige Persönlichkeiten.
Wie der Name Jugendschutzgesetz bereits sagt:
Es geht um Euren SCHUTZ – weil wir das Beste für Euch wollen!                  Dr. Juliane Bogner-Strauß
                                                                               Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend
Herzlich,
LHStv.in Dr.in Beate Prettner			                LR.in Mag.a Sara Schaar
In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
Wir haben uns um Richtigkeit, Vollständigkeit
            und Aktualität der Informationen bemüht,
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                                                                                                      INHALTS
            dar. Für Ergänzungen und Berichtigungen sind
            wir dankbar. Alle Angaben Stand März 2019.

            Mit freundlicher Unterstützung von:

            www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
                                                                                                      VERZEICHNIS
                                                                                                         4 Was bringt der Juge
                                                                                                                              ndschutz?
                                                                                                        6  Rauchen
                                                                                                        9  Alkohol
    Impressum                                                                                          10 Ausgehzeiten
    Medieninhaber & Herausgeber: Österreichische Jugendinfos Redaktionsadresse: Lilienbrunn-           13 Jugendgefährdende
                                                                                                                             Medien,
    gasse 18/2/41, 1020 Wien, Tel. 01/934 66 91, info@jugendinfo.at, ZVR-Zahl: 682385929 –
                                                                                                          Gegenstände & Dien
    Geschäftsführung: Aleksandar Prvulović Gesamtkoordination & Lektorat: akzente Jugendinfo                                stleistungen
    Redaktion: Julia Fraunberger, Brigitte Groder, Alexandra Rehak, Viki Weissgerber, Thomas Zenkl,    15 Reisen und Übernachte
    Julia Tumpfart Grafik & Produktion: akzente Salzburg Fotos: Adobe Stock/Rawpixel Ltd., Adobe                                n
    Stock/fotoart wallraf, Adobe Stock/bogdanhoda, Adobe Stock/master1305, Adobe Stock/Vadym
                                                                                                       19 Illegale Drogen
    Drobot, Adobe Stock/gradt, Adobe Stock/kasipat, Adobe Stock/rcfotostock, Adobe Stock/­Peter­      20 Verbotene Orte
    Atkins, Adobe Stock/ Robert Kneschke Druck: Ortmann Team Ainring 2. Auflage, April 2019
                                                                                                      23 Rechtliche Folgen

2                                                                                                                                          3
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in Österreich

    WAS BRINGT DER
    JUGENDSCHUTZ?
    Im Mittelpunkt der Überlegungen zum Ju-         Es gibt in Österreich unterschiedliche Bezeich-
    gendschutz steht die Idee, Kinder und Ju-       nungen für die Gesetze, die den Jugendschutz
    gendliche bestmöglich vor Gefahren zu be-       betreffen. Zumeist heißen sie „Jugendschutz-
    wahren und ihre Eigenverantwortlichkeit zu      gesetz“ oder „Jugendgesetz“ und sind in der
    fördern und auszubauen. Junge Menschen          Kompetenz der Bundesländer geregelt. Das
    sollen vor schädlichen Einflüssen auf ihre      bedeutet, dass jedes Bundesland über die
    körperliche, geistige und soziale Entwicklung   konkreten Bestimmungen im Gesetz selbst
    geschützt werden.                               entscheidet. Seit 2019 gelten in Österreich
                                                    erstmals weitestgehend einheitliche Bestim-
    Die Jugendschutzbestimmungen betreffen          mungen zum Erwerb und Konsum von Alkohol
    alle jungen Menschen bis zu ihrem 18. Ge-       und Tabak, sowie zu den Ausgehzeiten.
    burtstag. Gleichzeitig nehmen sie auch die
    Erziehungsberechtigten, Lehrenden, Päda-        Grundsätzlich gilt: Junge Leute müssen sich
    gogen/innen oder Unternehmer/innen in die       immer an die jeweiligen Regelungen des
    Pflicht. Gemeinsam mit erwachsenen Bezugs-      Bundeslandes halten, in dem sie sich mo-
    personen sollen Kinder und Jugendliche so       mentan aufhalten. Am besten informiert man
    Stück für Stück lernen, Verantwortung für ihr   sich schon im Vorfeld über eventuell abwei-
    Leben zu übernehmen.                            chende Bestimmungen, wenn ein Besuch
                                                    in einem anderen Bundesland bevorsteht.
                                                    Bei Reisen ins Ausland sind die jeweiligen
    Neu ab 2019:                                    Jugendschutzbestimmungen im Aufenthalts-
    Einheitlicher                                   land zu beachten (weitere Informationen auf
                                                    www.protection-of-minors.eu).
    Jugendschutz                                                                                      In dieser Broschüre werden die
    in Österreich                                                                                     wichtigsten aktuellen Regelungen
                                                                                                      des Jugendschutzes für Eltern,
                                                                                                      Fachkräfte der Jugendsozialarbeit
                                                                                                      und Schule erläutert.

                                                                                                      Für Jugendliche gibt es auf
                                                                                                      www.jugendportal.at weitere
                                                                                                      Infomaterialien.

4                                                                                                                                                         5
In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
RAUCHEN
    Seit 2019 ist in Österreich die Abgabe von         Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen
    ­Zigaretten, Tabak und verwandten Erzeugnis-       oder beherbergt werden, einschließlich der
     sen, Wasserpfeifen sowie von elektronischen       dazugehörigen Freiflächen. Rauchverbot gilt
     Produkten, die der Verbrennung oder Verdamp-      auch für geschlossene öffentliche und pri-
     fung dienen, an Personen, die das 18. Lebens-     vate Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder
     jahr noch nicht vollendet haben verboten (laut    gewerblichen Personenbeförderung (z.B.
     § 2a TNRSG). Dabei ist es egal, ob Nikotin ent-   Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel). In al-
     halten ist oder nicht. Diese Regelung umfasst     len anderen Fällen (z.B. private PKW-Fahrt)
     auch folgende Produkte: Shisha, E-Shisha,         gilt ein Rauchverbot, wenn sich im Fahrzeug
     E-Zigaretten, Kautabak, Schnupftabak etc.         eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr
                                                       noch nicht vollendet hat.
    Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.
    Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) sieht             Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch
    einen umfassenden Nichtraucherinnen- und           Besitz von Tabak und verwandten Erzeug-
    Nichtraucherschutz vor. So gilt ein grund-         nissen ist in den Jugendschutzgesetzen der
    sätzliches Rauchverbot in Schulen und bei          Bundesländer geregelt und erst ab 18 Jahren
    schulbezogenen Veranstaltungen. Weiters            erlaubt. Das bezieht sich auf den öffentlichen
    herrscht Rauchverbot in Räumen für schul-          und zum Teil auch privaten Raum. Verstöße
    sportliche Betätigung, schulische oder sol-        gegen die Bestimmungen werden gemäß den
    che Einrichtungen, in denen Kinder oder            jeweiligen Jugendschutzgesetzen geahndet.

                                                       Eine genaue Auflistung der Strafen für jedes
                                                       Bundesland findet sich unter www.jugend-         Alterskontrolle:
                                                       portal.at.                                       Vor dem Erwerb von Alkohol, Tabak
                                                                                                        und verwandten Erzeugnissen kann
                                                                                                        das Alter kontrolliert werden.

                                                                                                        Für den Fall, dass das erforderliche
                                                                                                        Alter nicht vorliegt, ist der Verkauf
                                                                                                        zu verweigern.

6                                                                                                                                               7
In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
ALKOHOL
                                           Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch         Achtung
                                           Besitz von Alkohol ist für unter 16-Jährige ge-   Verkehrskontrolle:
                                           nerell verboten. Ab dem 16. Geburtstag dürfen
                                           Jugendliche nicht gebrannten Alkohol wie Bier     Egal, ob Jugendliche am Rad, mit dem Moped,
                                           und Wein kaufen und trinken. Gebrannter Al-       Motorrad oder einem Auto unterwegs sind:
                                           kohol wie Spirituosen ist erst ab 18 Jahren er-   Die Polizei darf Lenker/innen von Zwei- oder
                                           laubt. Darunter fallen zum Beispiel auch Rum,     Mehrrädern anhalten (unabhängig vom Ju-
                                           Wodka, Whiskey und Liköre. Das bezieht sich       gendschutz), um eine Kontrolle der Fahrzeug-
                                           auf den öffentlichen und zum Teil auch priva-     papiere, der Personalien und des Fahrzeugs
                                           ten Raum.                                         durchzuführen.

                                           Alkopops dürfen ebenfalls erst ab 18 Jahren       Außerdem darf die Polizei Alkomat-Tests
                                           konsumiert werden. Alkopops sind Mischge-         durchführen, die Ausweise der Mitreisenden
                                           tränke, die aus Limonade und Spirituosen wie      kontrollieren und das Fahrzeug auf Verkehrs-
                                           Rum oder Wodka bestehen. Sie sind oft sehr        sicherheit überprüfen. Verweigert man den Al-
                                           süß und deshalb bei vielen Jugendlichen be-       ko-Test, gilt das als Schuldeingeständnis.
                                           liebt. Alkopops haben zwar meist nicht mehr
                                           als 5 oder 6% Alkoholgehalt, dennoch sind         Immer wieder kommen auch Drogenschnell-
                                           diese als Spirituosen qualifiziert, weil darin    tests mit einem sogenannten „Speicheltest-
    Der Konsum von Alkohol in der          „gebrannter Alkohol“ enthalten ist.               gerät“ zum Einsatz. Verweigert man diesen
    Schule oder bei Schulveranstaltungen                                                     Test, kann man vorübergehend festgenom-
    ist Jugendlichen grundsätzlich                                                           men und dem Amtsarzt bzw. der Amtsärztin
    verboten.                                                                                vorgeführt werden.

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In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
AUSGEHZEITEN
     In den Jugendschutzgesetzen sind die Zeiten     Die Ausgehzeiten geben den gesetzlichen
     geregelt, in denen Jugendliche ohne Begleit-    Rahmen vor, aber dies bedeutet nicht, dass
     person alleine im öffentlichen Raum unter-      Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf ha-
     wegs sein dürfen.                               ben. Erziehungsberechtigte können stets kür-
                                                     zere Ausgehzeiten als das Gesetz festlegen,
     Bis zum 14. Geburtstag:                         aber diese nicht verlängern.
     bis 23 Uhr 1
                                                     Ist eine Aufsichtsperson über 18 Jahren da-
                                                     bei und achtet auf die Einhaltung des Ju-
     Zwischen dem 14. und                            gendschutzes, gelten diese Zeiten nicht. Die
     dem 16. Geburtstag:                             Erziehungsberechtigten müssen dieser Per-
     bis 1 Uhr 2                                     son die Aufsichtspflicht für diese Zeit über-
                                                     tragen haben.
     Ab dem 16. Geburtstag
     gibt es bundesweit keine
     zeitliche Beschränkung
     mehr.

     1) In Oberösterreich bis 22 Uhr. In Salzburg gilt diese Bestimmung für 12- bis
     14-Jährige, Kinder unter 12 Jahren dürfen bis 21 Uhr alleine unterwegs sein.

     2) In Oberösterreich bis 24 Uhr.

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In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
JUGENDGEFÄHR-
     DENDE MEDIEN,
     GEGENSTÄNDE &
     DIENSTLEISTUNGEN
     Medien (z.B. Filme), Datenträger (z.B. Com-    Einstufung von
     puterspiele), Gegenstände (z.B. Softguns),     verbotenen jugend-
     Dienstleistungen (z.B. Telefonsex) oder Ver-
                                                    gefährdenden Medien:
     anstaltungen (z.B. Erotik-Messen), die be-
     sonders brutal, diskriminierend oder porno-
                                                    a) „Besonders brutal“ sind kriminelle Hand-
     grafisch sind, dürfen von Jugendlichen unter
                                                    lungen von menschenverachtender Gewalt
     18 Jahren nicht erworben, verwendet oder
                                                    oder die Verherrlichung dieser.
     besucht werden.
                                                    b) Diskriminierend sind z.B. Filme, wenn dar-
     Das bedeutet auch, dass diese Filme, Spiele,
                                                    in Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Herkunft,
     Gegenstände und Dienstleistungen Kindern
                                                    ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekennt-
     und Jugendlichen nicht angeboten werden
                                                    nisses, ihrer Weltanschauung, ihrer sexuellen
     dürfen. Erwachsene sind dazu verpflichtet,
                                                    Orientierung oder Behinderung beleidigt oder
     durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sor-
                                                    verletzt werden.
     gen, dass jungen Menschen diese Gegenstän-
     de nicht in die Hände fallen.
                                                    c) Pornos darf man erst ab 18 Jahren an-
                                                    sehen. Sobald Eltern wissen, dass ihre Kinder
                                                    pornografisches Material oder andere nach
                                                    dem Jugendschutzgesetz verbotene Daten auf
                                                    ihr Handy oder ihren Computer geladen ha-
                                                    ben, müssen sie diese löschen bzw. löschen
                                                    lassen. Eltern sind jedoch nicht verpflichtet,
                                                    die Handys ihrer Kinder laufend auf jugend-
                                                    schutzgefährdende Dateien zu kontrollieren.

12                                                                                                   13
In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
REISEN &
                                                ÜBERNACHTEN
                                                Das Übernachten in Hotels, Jugendherbergen       In den restlichen Bundesländern gibt es dies-
                                                oder auf Campingplätzen ist nur in Tirol und     bezüglich keine gesetzlichen Regelungen.
                                                Salzburg im Jugendschutz geregelt.
                                                                                                 Auf Basis der Ausgehzeiten bedeutet das,
                                                Dort gilt:                                       dass Jugendliche ab dem 16. Geburtstag ohne
                                                • Unter 14 Jahren darf nur in Begleitung einer   Aufsichtsperson reisen und in Hotels und Co.
                                                    Aufsichtsperson übernachtet werden.          nächtigen dürfen, wenn es die Erziehungsbe-
                                                • In Tirol darf zwischen dem 14. und dem 16.     rechtigten erlauben.
                                                    Geburtstag ohne Aufsichtsperson über-
                                                    nachtet werden, wenn als Grund für die       Wollen Jugendliche allein verreisen, empfiehlt
                                                    Nächtigung eine Ausbildung, ein Prakti-      sich vor der Buchung eine Kontaktaufnahme
                                                    kum, ein Job, eine Reise oder Wanderung      mit dem jeweiligen Hotel, dem Campingplatz
                                                    angegeben wird. Weiters muss die Erlaub-     oder der Jugendherberge. Dabei kann schnell
                                                    nis der Erziehungsberechtigten vorliegen.    geklärt werden, ob Jugendliche alleine einche-
                                                • In Salzburg dürfen 14- bis 16-Jährige ohne     cken dürfen.
                                                    Aufsichtsperson übernachten, wenn aus
                                                    Sicht des Jugendschutzes keine Bedenken
     Autostoppen ist in Vorarlberg und              bestehen (z.B. Ausflüge).
     Kärnten ab 14 Jahren und in der
     Steiermark ab 16 Jahren erlaubt.

     In den restlichen Bundesländern gibt
     es diesbezüglich keine gesetzliche
     Regelung.

     Auf Autobahnen und Schnellstraßen ist
     Autostoppen in ganz Österreich verboten.
     Auf Autobahn-Parkplätzen oder Raststa-
     tionen darf an übersichtlichen Stellen
     gestoppt werden.

14
14                                                                                                                                                15
In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
REISEN
                                                  AUSSERHALB
                                                  ÖSTERREICHS
                                                  Es gelten die Jugendschutzbestimmungen des
                                                  jeweiligen Landes. Einen Überblick für die EU
                                                  gibt es unter www.protection-of-minors.eu.
                                                  Für alle anderen Länder kann man Informatio-
                                                  nen bei den entsprechenden Botschaften oder
                                                  Konsulaten erfragen:
                                                  www.bmeia.gv.at/botschaften-konsulate

     Egal ob in Österreich oder anderswo:
     Reisen unter 18-Jährige alleine,
     wird die Mitnahme einer schriftlichen
     „Reiseerlaubnis“ in Form einer unter-
     schriebenen Einverständniserklärung der
     Erziehungsberechtigten empfohlen.
     Bei Kontrollen kann diese „Reiseerlaubnis“
     mit dem Ausweis vorgezeigt werden.

16                                                                                                17
ILLEGALE DROGEN
                                            Neben Alkohol und Tabak – deren Konsum           Darüber hinaus ergänzen die meisten Jugend-
                                            ab einem gewissen Alter erlaubt ist – gibt es    schutzgesetze der Länder diese Bestimmun-
                                            eine Reihe illegaler Substanzen, deren Erwerb,   gen mit einem generellen Verbot. Dieses
                                            Besitz, Konsum oder Weitergabe verboten ist,     beinhaltet die Verwendung von Substanzen,
                                            egal wie alt man ist. Verstöße gegen diese       die „rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit,
                                            Bestimmungen können bereits bei geringen         Betäubung oder Erregungszustände hervor-
                                            Mengen bestraft werden. Diese Substanzen         rufen“ und untersagt diese zur Gänze. Da-
                                            sind für ganz Österreich im Suchtmittelgesetz    mit sind auch Drogen gemeint, die als „Legal
                                            definiert und umfassen z.B. Cannabis, Koka-      Highs“ in Kräutermischungen oder Badesal-
                                            in, Amphetamine oder Heroin. Bei Verstößen       zen und als „Research Chemicals“ zum Ver-
                                            gegen das Suchtmittelgesetz handelt es sich      kauf angeboten werden. Deren Inhaltsstoffe
                                            nicht um eine Verwaltungsübertretung, son-       sind oft unbekannt und der Konsum kann un-
                                            dern um ein strafrechtliches Vergehen.           erwartete Nebenwirkungen hervorrufen und
                                                                                             zu massiven Gesundheitsschäden führen.

                                                                                             Wenn Jugendliche trotz gesundheitlicher und
     Bei Verstößen gegen das Suchtmittel-                                                    strafrechtlicher Risiken psychoaktive Subs-
     gesetz handelt es sich nicht um eine                                                    tanzen konsumieren, ist es sinnvoll, mit ih-
     Verwaltungsübertretung, sondern um                                                      nen über Wirkungen und Gefahren ins Ge-
     ein strafrechtliches Vergehen.                                                          spräch zu kommen.

                                                                                             Infos gibt es unter www.jugendportal.at.

18                                                                                                                                          19
VERBOTENE
 ORTE
     In ganz Österreich ist der Besuch von Veranstaltungen
     und der Aufenthalt in Betrieben, Lokalen und Räum-
     lichkeiten, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwick-
     lung beeinträchtigen könnten, unter 18 Jahren verbo-
     ten. Darunter fallen zum Beispiel Bordelle, Nachtlokale
     und Peepshows.

 GLÜCKSSPIEL
     Im Umgang mit Glücksspielen sollen junge Menschen
     unter 18 Jahren im Besonderen begleitet und geschützt
     werden. Daher gibt es hier unterschiedliche Regelun-
     gen in den Bundesländern.

     Eine genaue Auflistung der Bestimmungen für jedes
     Bundesland findet sich unter www.jugendportal.at.

20                                                              21
RECHTLICHE FOLGEN
     Für Jugendliche
                                                         Personen, die mit dem Verkauf oder der Wei-
     Verstoßen Jugendliche gegen die Jugend-             tergabe von Artikeln oder Dienstleistungen,
     schutzgesetze, begehen sie eine „Verwal-            die im Jugendschutzgesetz an bestimmte Al-
     tungsübertretung“. Die Art und die Höhe der         tersgrenzen gebunden sind, Geld verdienen
     Strafen können in den einzelnen Bundeslän-          (z.B. Unternehmer/innen), sind verpflichtet,
     dern unterschiedlich ausfallen. Verstöße ge-        die Altersangaben zu prüfen. Außerdem muss
     gen andere Gesetze können über Verwaltungs-         auf die Altersgrenzen deutlich sichtbar hin-
     strafen hinausgehen und hohe Geldstrafen bis        gewiesen werden. Wird gegen Jugendschutz-
     hin zu Haftstrafen nach sich ziehen.                bestimmungen verstoßen, kann dies neben
                                                         Geldstrafen (bis zu 20.000 Euro) auch zu einer
                                                         Meldung an die Gewerbebehörde führen.
     Die jeweiligen Landesgesetze definieren die
     Höchststrafen für Gesetzesübertretungen. Die        Für Erziehungsberechtigte
     tatsächliche Strafe wird von der zuständigen
     Stelle (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Poli-       Erziehungsberechtigte müssen sich darum
     zei) im Einzelfall festgelegt. Die Höhe ist immer   kümmern, dass ihre Kinder die Jugendschutz-
     auch davon abhängig, ob ein Delikt zum ersten       bestimmungen einhalten. Gleiches gilt für
     oder wiederholten Mal begangen wurde.               Aufsichts- oder Begleitpersonen, denen die
     Bei Verstößen von Jugendlichen gegen den Ju-        Aufsicht von Kindern und Jugendlichen über-
     gendschutz können keine Ersatzfreiheitsstrafen      tragen wurde, wie z.B. Lehrende. Bei Nichtbe-
     verhängt werden. Das bedeutet, dass Jugend-         achtung dieser Bestimmungen muss man mit
     liche anstelle von Sozialstunden oder Geldstra-     Strafen rechnen.
     fen keine Haftstrafe antreten dürfen.
                                                         Außer in Vorarlberg und Tirol müssen Erwach-
     Pflichten und rechtliche                            sene auch mit einer Ersatzfreiheitsstrafe (bis
     Folgen für Erwachsene und                           zu sechs Wochen), ggf. mit einer Meldung an
     Unternehmer/innen                                   die Gewerbebehörde und in der Steiermark
                                                         zusätzlich noch mit einer Präventionsschulung
     Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen          rechnen.
     nicht ermöglichen oder sie dazu verleiten,
     Bestimmungen der Jugendschutzgesetze zu
     verletzen.

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KONTAKTADRESSEN
     IN KÄRNTEN
     Jugendschutz allgemein:                         Bezirksverwaltungsbehörden:
     Amt der Kärnten Landesregierung
     Abteilung 4 – Soziale Sicherheit                BH Feldkirchen
     UA Kinder- und Jugendhilfe, Interdisziplinäre   bhfe.jugendamt@ktn.gv.at
     Bedarfs- und Entwicklungsplanung                050536 67252
     Mag.a Ingrid Medwed
     abt4.kjh@ktn.gv.at                              BH Hermagor
     050536 14607                                    bhhe.jugendamt@ktn.gv.at
                                                     050536 63490
     Jugend allgemein:
     Amt der Kärntner Landesregierung                BH Klagenfurt Land
     Abteilung 13 – Gesellschaft und Integration     bhkl.jugendamt@ktn.gv.at
     Landesjugendreferat Kärnten                     050536 64161
     Alfred Wrulich
     alfred.wrulich@ktn.gv.at                        BH Spittal an der Drau
     050536 33071                                    bhsp.jugendamt@ktn.gv.at
     www.jugend.ktn.gv.at                            050536 62283

     Kinder und Jugendrechte:                        BH St. Veit an der Glan
     Amt der Kärntner Landesregierung                bhsv.jugendamt@ktn.gv.at
     Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten          050536 68000
     kija@ktn.gv.at
     0800 22 1708 (zum Ortstarif )                   BH Villach Land
     www.kija.ktn.gv.at                              bhvl.jugendamt@ktn.gv.at
                                                     050536 61160
     Suchtprävention:
     Amt der Kärntner Landesregierung                BH Völkermarkt
     Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege             bhvk.jugendamt@ktn.gv.at
     UA Prävention und Suchtkoordination             050536 65529
     abt5.suchtpraevention@ktn.gv.at
     050536 15112                                    BH Wolfsberg
                                                     bhwo.jugendamt@ktn.gv.at
     Exekutive – Prävention:                         050536 66000
     Landeskriminalamt Kärnten
     Kriminalprävention                              Magistrat Klagenfurt, jugend@klagenfurt.at
     LPD-K-LKA-Kriminalpraevention@polizei.gv.at     0463 537 4841
     059133 203 750
                                                     Magistrat Villach, jugendamt@villach.at
                                                     04242 205 3800
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VORARLBERG aha – Jugendinfo Vorarlberg www.aha.or.at
  TIROL InfoEck – Jugendinfo Tirol www.mei-infoeck.at
    SALZBURG akzente Jugendinfo jugend.akzente.net
  STEIERMARK LOGO jugendmanagement www.logo.at
KÄRNTEN LJR Kärnten – Jugendinfo www.jugend.ktn.gv.at
OÖ JugendService des Landes OÖ www.jugendservice.at
       NÖ Jugend:info NÖ www.jugendinfo-noe.at
   WIEN wienXtra-jugendinfo www.jugendinfowien.at
     BURGENLAND Jugendinfo Burgenland www.ljr.at
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