In österreich - Die aktuellen Bestimmungen im Überblick - Landesjugendreferat ...
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VORWORT VORWORT … weil es um Euren Schutz geht! In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Bundesländer. Liebe Leserin, lieber Leser! Daher gab es bisher neun verschiedene Jugendschutzgesetze: Für Jugend- liche ist es gar nicht so einfach gewesen, den Überblick zu bewahren. Wo Für Jugendliche in Österreich sind die Jugend- darf ich was? Wo darf ich was nicht? schutzgesetze besonders wichtig. Sie regeln die Rechte und Pflichten von jungen Menschen und Nun, mit 1. Jänner 2019 bricht im Jugendschutz ein neues Zeitalter an: Die bestimmen die Verantwortlichkeiten von Erwach- Bundesländer haben sich auf ein einheitliches, in ganz Österreich gleich- senen: vor allem von Erziehungsberechtigten, lautendes Gesetz geeinigt. Für Kärntner Jugendliche ändert sich bis auf eine Unternehmern und Unternehmerinnen und Ver- Bestimmung gar nichts. Warum? Weil man sich bei der Vereinheitlichung des anstaltern und Veranstalterinnen. Mithilfe des Gesetzes auf das Vorbild Kärnten gestützt hat. Das ist ein Zeichen dafür, Jugendschutzes können Jugendliche in einem ge- dass wir in Kärnten bereits vor Jahren weitsichtig und klug im Interesse der schützten Rahmen Vereinbarungen und eigene Entscheidungen treffen – Jugend gehandelt haben. und somit selbstbestimmt handeln. Sowohl die Regelungen der Ausgehzeiten als auch jene des Alkoholverbo- In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Bundesländer. tes werden von Kärnten eins zu eins übernommen. Das bedeutet: Alkohol Deshalb sind die Bestimmungen betreffend Rauchen, Alkoholkonsum und dürfen Jugendliche ab 16 Jahre konsumieren. „Harter“ Alkohol ist ab 18 Jahre Ausgehzeiten in den jeweiligen Jugendschutzgesetzen der Länder veran- erlaubt. Bezüglich Ausgehzeiten ohne Begleitperson sieht das Gesetz drei kert. Ich freue mich, dass gemeinsam mit den zuständigen Landesrätinnen Altersregelungen vor: Jugendliche bis 14 Jahre dürfen bis 23 Uhr unterwegs und Landesräten, ein historischer Erfolg im Interesse der Jugendlichen ge- sein, für 14- bis 16-Jährige ist um 1 Uhr „Feierabend“, ab 16 Jahre steht es lungen ist und die Jugendschutzbestimmungen in Österreich angeglichen dann jedem frei, so lange er möchte auszugehen. werden. Die neuen, gemeinsamen Regelungen schaffen dabei Klarheit und stellen sicher, dass für Jugendliche in ganz Österreich dieselben Rahmen- Neu ist das Raucherschutzalter: Es wird von 16 auf 18 Jahre angehoben. bedingungen gelten. Endlich! Das Schutzalter ist nicht als Schikane gegen die Jugendlichen zu verstehen. Im Gegenteil! Rauchen schadet nachweislich der Gesundheit - Ebenso wichtig ist es, alle Beteiligten über den Jugendschutz zu informie- und noch mehr einem jungen, heranwachsenden Körper. 80 Prozent der ren. Die vorliegende Broschüre ist Teil unserer gemeinsamen Informations- Raucher bereuen bereits mit 20 Jahren, dass sie jemals mit dem Laster aktivitäten mit den Bundesländern und den Österreichischen Jugendinfos. begonnen haben. Zusammen arbeiten wir für den Schutz von jungen Menschen und die Förderung ihrer Entwicklung als eigenständige Persönlichkeiten. Wie der Name Jugendschutzgesetz bereits sagt: Es geht um Euren SCHUTZ – weil wir das Beste für Euch wollen! Dr. Juliane Bogner-Strauß Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend Herzlich, LHStv.in Dr.in Beate Prettner LR.in Mag.a Sara Schaar
Wir haben uns um Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen bemüht, können aber weder Gewährleistung noch Haftung übernehmen. Die Reihung von Links erfolgt alphabetisch und stellt keine Wertung INHALTS dar. Für Ergänzungen und Berichtigungen sind wir dankbar. Alle Angaben Stand März 2019. Mit freundlicher Unterstützung von: www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at VERZEICHNIS 4 Was bringt der Juge ndschutz? 6 Rauchen 9 Alkohol Impressum 10 Ausgehzeiten Medieninhaber & Herausgeber: Österreichische Jugendinfos Redaktionsadresse: Lilienbrunn- 13 Jugendgefährdende Medien, gasse 18/2/41, 1020 Wien, Tel. 01/934 66 91, info@jugendinfo.at, ZVR-Zahl: 682385929 – Gegenstände & Dien Geschäftsführung: Aleksandar Prvulović Gesamtkoordination & Lektorat: akzente Jugendinfo stleistungen Redaktion: Julia Fraunberger, Brigitte Groder, Alexandra Rehak, Viki Weissgerber, Thomas Zenkl, 15 Reisen und Übernachte Julia Tumpfart Grafik & Produktion: akzente Salzburg Fotos: Adobe Stock/Rawpixel Ltd., Adobe n Stock/fotoart wallraf, Adobe Stock/bogdanhoda, Adobe Stock/master1305, Adobe Stock/Vadym 19 Illegale Drogen Drobot, Adobe Stock/gradt, Adobe Stock/kasipat, Adobe Stock/rcfotostock, Adobe Stock/Peter 20 Verbotene Orte Atkins, Adobe Stock/ Robert Kneschke Druck: Ortmann Team Ainring 2. Auflage, April 2019 23 Rechtliche Folgen 2 3
in Österreich WAS BRINGT DER JUGENDSCHUTZ? Im Mittelpunkt der Überlegungen zum Ju- Es gibt in Österreich unterschiedliche Bezeich- gendschutz steht die Idee, Kinder und Ju- nungen für die Gesetze, die den Jugendschutz gendliche bestmöglich vor Gefahren zu be- betreffen. Zumeist heißen sie „Jugendschutz- wahren und ihre Eigenverantwortlichkeit zu gesetz“ oder „Jugendgesetz“ und sind in der fördern und auszubauen. Junge Menschen Kompetenz der Bundesländer geregelt. Das sollen vor schädlichen Einflüssen auf ihre bedeutet, dass jedes Bundesland über die körperliche, geistige und soziale Entwicklung konkreten Bestimmungen im Gesetz selbst geschützt werden. entscheidet. Seit 2019 gelten in Österreich erstmals weitestgehend einheitliche Bestim- Die Jugendschutzbestimmungen betreffen mungen zum Erwerb und Konsum von Alkohol alle jungen Menschen bis zu ihrem 18. Ge- und Tabak, sowie zu den Ausgehzeiten. burtstag. Gleichzeitig nehmen sie auch die Erziehungsberechtigten, Lehrenden, Päda- Grundsätzlich gilt: Junge Leute müssen sich gogen/innen oder Unternehmer/innen in die immer an die jeweiligen Regelungen des Pflicht. Gemeinsam mit erwachsenen Bezugs- Bundeslandes halten, in dem sie sich mo- personen sollen Kinder und Jugendliche so mentan aufhalten. Am besten informiert man Stück für Stück lernen, Verantwortung für ihr sich schon im Vorfeld über eventuell abwei- Leben zu übernehmen. chende Bestimmungen, wenn ein Besuch in einem anderen Bundesland bevorsteht. Bei Reisen ins Ausland sind die jeweiligen Neu ab 2019: Jugendschutzbestimmungen im Aufenthalts- Einheitlicher land zu beachten (weitere Informationen auf www.protection-of-minors.eu). Jugendschutz In dieser Broschüre werden die in Österreich wichtigsten aktuellen Regelungen des Jugendschutzes für Eltern, Fachkräfte der Jugendsozialarbeit und Schule erläutert. Für Jugendliche gibt es auf www.jugendportal.at weitere Infomaterialien. 4 5
RAUCHEN Seit 2019 ist in Österreich die Abgabe von Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen Zigaretten, Tabak und verwandten Erzeugnis- oder beherbergt werden, einschließlich der sen, Wasserpfeifen sowie von elektronischen dazugehörigen Freiflächen. Rauchverbot gilt Produkten, die der Verbrennung oder Verdamp- auch für geschlossene öffentliche und pri- fung dienen, an Personen, die das 18. Lebens- vate Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder jahr noch nicht vollendet haben verboten (laut gewerblichen Personenbeförderung (z.B. § 2a TNRSG). Dabei ist es egal, ob Nikotin ent- Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel). In al- halten ist oder nicht. Diese Regelung umfasst len anderen Fällen (z.B. private PKW-Fahrt) auch folgende Produkte: Shisha, E-Shisha, gilt ein Rauchverbot, wenn sich im Fahrzeug E-Zigaretten, Kautabak, Schnupftabak etc. eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) sieht Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch einen umfassenden Nichtraucherinnen- und Besitz von Tabak und verwandten Erzeug- Nichtraucherschutz vor. So gilt ein grund- nissen ist in den Jugendschutzgesetzen der sätzliches Rauchverbot in Schulen und bei Bundesländer geregelt und erst ab 18 Jahren schulbezogenen Veranstaltungen. Weiters erlaubt. Das bezieht sich auf den öffentlichen herrscht Rauchverbot in Räumen für schul- und zum Teil auch privaten Raum. Verstöße sportliche Betätigung, schulische oder sol- gegen die Bestimmungen werden gemäß den che Einrichtungen, in denen Kinder oder jeweiligen Jugendschutzgesetzen geahndet. Eine genaue Auflistung der Strafen für jedes Bundesland findet sich unter www.jugend- Alterskontrolle: portal.at. Vor dem Erwerb von Alkohol, Tabak und verwandten Erzeugnissen kann das Alter kontrolliert werden. Für den Fall, dass das erforderliche Alter nicht vorliegt, ist der Verkauf zu verweigern. 6 7
ALKOHOL Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch Achtung Besitz von Alkohol ist für unter 16-Jährige ge- Verkehrskontrolle: nerell verboten. Ab dem 16. Geburtstag dürfen Jugendliche nicht gebrannten Alkohol wie Bier Egal, ob Jugendliche am Rad, mit dem Moped, und Wein kaufen und trinken. Gebrannter Al- Motorrad oder einem Auto unterwegs sind: kohol wie Spirituosen ist erst ab 18 Jahren er- Die Polizei darf Lenker/innen von Zwei- oder laubt. Darunter fallen zum Beispiel auch Rum, Mehrrädern anhalten (unabhängig vom Ju- Wodka, Whiskey und Liköre. Das bezieht sich gendschutz), um eine Kontrolle der Fahrzeug- auf den öffentlichen und zum Teil auch priva- papiere, der Personalien und des Fahrzeugs ten Raum. durchzuführen. Alkopops dürfen ebenfalls erst ab 18 Jahren Außerdem darf die Polizei Alkomat-Tests konsumiert werden. Alkopops sind Mischge- durchführen, die Ausweise der Mitreisenden tränke, die aus Limonade und Spirituosen wie kontrollieren und das Fahrzeug auf Verkehrs- Rum oder Wodka bestehen. Sie sind oft sehr sicherheit überprüfen. Verweigert man den Al- süß und deshalb bei vielen Jugendlichen be- ko-Test, gilt das als Schuldeingeständnis. liebt. Alkopops haben zwar meist nicht mehr als 5 oder 6% Alkoholgehalt, dennoch sind Immer wieder kommen auch Drogenschnell- diese als Spirituosen qualifiziert, weil darin tests mit einem sogenannten „Speicheltest- Der Konsum von Alkohol in der „gebrannter Alkohol“ enthalten ist. gerät“ zum Einsatz. Verweigert man diesen Schule oder bei Schulveranstaltungen Test, kann man vorübergehend festgenom- ist Jugendlichen grundsätzlich men und dem Amtsarzt bzw. der Amtsärztin verboten. vorgeführt werden. 8 9
AUSGEHZEITEN In den Jugendschutzgesetzen sind die Zeiten Die Ausgehzeiten geben den gesetzlichen geregelt, in denen Jugendliche ohne Begleit- Rahmen vor, aber dies bedeutet nicht, dass person alleine im öffentlichen Raum unter- Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf ha- wegs sein dürfen. ben. Erziehungsberechtigte können stets kür- zere Ausgehzeiten als das Gesetz festlegen, Bis zum 14. Geburtstag: aber diese nicht verlängern. bis 23 Uhr 1 Ist eine Aufsichtsperson über 18 Jahren da- bei und achtet auf die Einhaltung des Ju- Zwischen dem 14. und gendschutzes, gelten diese Zeiten nicht. Die dem 16. Geburtstag: Erziehungsberechtigten müssen dieser Per- bis 1 Uhr 2 son die Aufsichtspflicht für diese Zeit über- tragen haben. Ab dem 16. Geburtstag gibt es bundesweit keine zeitliche Beschränkung mehr. 1) In Oberösterreich bis 22 Uhr. In Salzburg gilt diese Bestimmung für 12- bis 14-Jährige, Kinder unter 12 Jahren dürfen bis 21 Uhr alleine unterwegs sein. 2) In Oberösterreich bis 24 Uhr. 10 11
JUGENDGEFÄHR- DENDE MEDIEN, GEGENSTÄNDE & DIENSTLEISTUNGEN Medien (z.B. Filme), Datenträger (z.B. Com- Einstufung von puterspiele), Gegenstände (z.B. Softguns), verbotenen jugend- Dienstleistungen (z.B. Telefonsex) oder Ver- gefährdenden Medien: anstaltungen (z.B. Erotik-Messen), die be- sonders brutal, diskriminierend oder porno- a) „Besonders brutal“ sind kriminelle Hand- grafisch sind, dürfen von Jugendlichen unter lungen von menschenverachtender Gewalt 18 Jahren nicht erworben, verwendet oder oder die Verherrlichung dieser. besucht werden. b) Diskriminierend sind z.B. Filme, wenn dar- Das bedeutet auch, dass diese Filme, Spiele, in Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Herkunft, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekennt- und Jugendlichen nicht angeboten werden nisses, ihrer Weltanschauung, ihrer sexuellen dürfen. Erwachsene sind dazu verpflichtet, Orientierung oder Behinderung beleidigt oder durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sor- verletzt werden. gen, dass jungen Menschen diese Gegenstän- de nicht in die Hände fallen. c) Pornos darf man erst ab 18 Jahren an- sehen. Sobald Eltern wissen, dass ihre Kinder pornografisches Material oder andere nach dem Jugendschutzgesetz verbotene Daten auf ihr Handy oder ihren Computer geladen ha- ben, müssen sie diese löschen bzw. löschen lassen. Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, die Handys ihrer Kinder laufend auf jugend- schutzgefährdende Dateien zu kontrollieren. 12 13
REISEN & ÜBERNACHTEN Das Übernachten in Hotels, Jugendherbergen In den restlichen Bundesländern gibt es dies- oder auf Campingplätzen ist nur in Tirol und bezüglich keine gesetzlichen Regelungen. Salzburg im Jugendschutz geregelt. Auf Basis der Ausgehzeiten bedeutet das, Dort gilt: dass Jugendliche ab dem 16. Geburtstag ohne • Unter 14 Jahren darf nur in Begleitung einer Aufsichtsperson reisen und in Hotels und Co. Aufsichtsperson übernachtet werden. nächtigen dürfen, wenn es die Erziehungsbe- • In Tirol darf zwischen dem 14. und dem 16. rechtigten erlauben. Geburtstag ohne Aufsichtsperson über- nachtet werden, wenn als Grund für die Wollen Jugendliche allein verreisen, empfiehlt Nächtigung eine Ausbildung, ein Prakti- sich vor der Buchung eine Kontaktaufnahme kum, ein Job, eine Reise oder Wanderung mit dem jeweiligen Hotel, dem Campingplatz angegeben wird. Weiters muss die Erlaub- oder der Jugendherberge. Dabei kann schnell nis der Erziehungsberechtigten vorliegen. geklärt werden, ob Jugendliche alleine einche- • In Salzburg dürfen 14- bis 16-Jährige ohne cken dürfen. Aufsichtsperson übernachten, wenn aus Sicht des Jugendschutzes keine Bedenken Autostoppen ist in Vorarlberg und bestehen (z.B. Ausflüge). Kärnten ab 14 Jahren und in der Steiermark ab 16 Jahren erlaubt. In den restlichen Bundesländern gibt es diesbezüglich keine gesetzliche Regelung. Auf Autobahnen und Schnellstraßen ist Autostoppen in ganz Österreich verboten. Auf Autobahn-Parkplätzen oder Raststa- tionen darf an übersichtlichen Stellen gestoppt werden. 14 14 15
REISEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS Es gelten die Jugendschutzbestimmungen des jeweiligen Landes. Einen Überblick für die EU gibt es unter www.protection-of-minors.eu. Für alle anderen Länder kann man Informatio- nen bei den entsprechenden Botschaften oder Konsulaten erfragen: www.bmeia.gv.at/botschaften-konsulate Egal ob in Österreich oder anderswo: Reisen unter 18-Jährige alleine, wird die Mitnahme einer schriftlichen „Reiseerlaubnis“ in Form einer unter- schriebenen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten empfohlen. Bei Kontrollen kann diese „Reiseerlaubnis“ mit dem Ausweis vorgezeigt werden. 16 17
ILLEGALE DROGEN Neben Alkohol und Tabak – deren Konsum Darüber hinaus ergänzen die meisten Jugend- ab einem gewissen Alter erlaubt ist – gibt es schutzgesetze der Länder diese Bestimmun- eine Reihe illegaler Substanzen, deren Erwerb, gen mit einem generellen Verbot. Dieses Besitz, Konsum oder Weitergabe verboten ist, beinhaltet die Verwendung von Substanzen, egal wie alt man ist. Verstöße gegen diese die „rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Bestimmungen können bereits bei geringen Betäubung oder Erregungszustände hervor- Mengen bestraft werden. Diese Substanzen rufen“ und untersagt diese zur Gänze. Da- sind für ganz Österreich im Suchtmittelgesetz mit sind auch Drogen gemeint, die als „Legal definiert und umfassen z.B. Cannabis, Koka- Highs“ in Kräutermischungen oder Badesal- in, Amphetamine oder Heroin. Bei Verstößen zen und als „Research Chemicals“ zum Ver- gegen das Suchtmittelgesetz handelt es sich kauf angeboten werden. Deren Inhaltsstoffe nicht um eine Verwaltungsübertretung, son- sind oft unbekannt und der Konsum kann un- dern um ein strafrechtliches Vergehen. erwartete Nebenwirkungen hervorrufen und zu massiven Gesundheitsschäden führen. Wenn Jugendliche trotz gesundheitlicher und Bei Verstößen gegen das Suchtmittel- strafrechtlicher Risiken psychoaktive Subs- gesetz handelt es sich nicht um eine tanzen konsumieren, ist es sinnvoll, mit ih- Verwaltungsübertretung, sondern um nen über Wirkungen und Gefahren ins Ge- ein strafrechtliches Vergehen. spräch zu kommen. Infos gibt es unter www.jugendportal.at. 18 19
VERBOTENE ORTE In ganz Österreich ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben, Lokalen und Räum- lichkeiten, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwick- lung beeinträchtigen könnten, unter 18 Jahren verbo- ten. Darunter fallen zum Beispiel Bordelle, Nachtlokale und Peepshows. GLÜCKSSPIEL Im Umgang mit Glücksspielen sollen junge Menschen unter 18 Jahren im Besonderen begleitet und geschützt werden. Daher gibt es hier unterschiedliche Regelun- gen in den Bundesländern. Eine genaue Auflistung der Bestimmungen für jedes Bundesland findet sich unter www.jugendportal.at. 20 21
RECHTLICHE FOLGEN Für Jugendliche Personen, die mit dem Verkauf oder der Wei- Verstoßen Jugendliche gegen die Jugend- tergabe von Artikeln oder Dienstleistungen, schutzgesetze, begehen sie eine „Verwal- die im Jugendschutzgesetz an bestimmte Al- tungsübertretung“. Die Art und die Höhe der tersgrenzen gebunden sind, Geld verdienen Strafen können in den einzelnen Bundeslän- (z.B. Unternehmer/innen), sind verpflichtet, dern unterschiedlich ausfallen. Verstöße ge- die Altersangaben zu prüfen. Außerdem muss gen andere Gesetze können über Verwaltungs- auf die Altersgrenzen deutlich sichtbar hin- strafen hinausgehen und hohe Geldstrafen bis gewiesen werden. Wird gegen Jugendschutz- hin zu Haftstrafen nach sich ziehen. bestimmungen verstoßen, kann dies neben Geldstrafen (bis zu 20.000 Euro) auch zu einer Meldung an die Gewerbebehörde führen. Die jeweiligen Landesgesetze definieren die Höchststrafen für Gesetzesübertretungen. Die Für Erziehungsberechtigte tatsächliche Strafe wird von der zuständigen Stelle (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Poli- Erziehungsberechtigte müssen sich darum zei) im Einzelfall festgelegt. Die Höhe ist immer kümmern, dass ihre Kinder die Jugendschutz- auch davon abhängig, ob ein Delikt zum ersten bestimmungen einhalten. Gleiches gilt für oder wiederholten Mal begangen wurde. Aufsichts- oder Begleitpersonen, denen die Bei Verstößen von Jugendlichen gegen den Ju- Aufsicht von Kindern und Jugendlichen über- gendschutz können keine Ersatzfreiheitsstrafen tragen wurde, wie z.B. Lehrende. Bei Nichtbe- verhängt werden. Das bedeutet, dass Jugend- achtung dieser Bestimmungen muss man mit liche anstelle von Sozialstunden oder Geldstra- Strafen rechnen. fen keine Haftstrafe antreten dürfen. Außer in Vorarlberg und Tirol müssen Erwach- Pflichten und rechtliche sene auch mit einer Ersatzfreiheitsstrafe (bis Folgen für Erwachsene und zu sechs Wochen), ggf. mit einer Meldung an Unternehmer/innen die Gewerbebehörde und in der Steiermark zusätzlich noch mit einer Präventionsschulung Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen rechnen. nicht ermöglichen oder sie dazu verleiten, Bestimmungen der Jugendschutzgesetze zu verletzen. 22 23
KONTAKTADRESSEN IN KÄRNTEN Jugendschutz allgemein: Bezirksverwaltungsbehörden: Amt der Kärnten Landesregierung Abteilung 4 – Soziale Sicherheit BH Feldkirchen UA Kinder- und Jugendhilfe, Interdisziplinäre bhfe.jugendamt@ktn.gv.at Bedarfs- und Entwicklungsplanung 050536 67252 Mag.a Ingrid Medwed abt4.kjh@ktn.gv.at BH Hermagor 050536 14607 bhhe.jugendamt@ktn.gv.at 050536 63490 Jugend allgemein: Amt der Kärntner Landesregierung BH Klagenfurt Land Abteilung 13 – Gesellschaft und Integration bhkl.jugendamt@ktn.gv.at Landesjugendreferat Kärnten 050536 64161 Alfred Wrulich alfred.wrulich@ktn.gv.at BH Spittal an der Drau 050536 33071 bhsp.jugendamt@ktn.gv.at www.jugend.ktn.gv.at 050536 62283 Kinder und Jugendrechte: BH St. Veit an der Glan Amt der Kärntner Landesregierung bhsv.jugendamt@ktn.gv.at Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten 050536 68000 kija@ktn.gv.at 0800 22 1708 (zum Ortstarif ) BH Villach Land www.kija.ktn.gv.at bhvl.jugendamt@ktn.gv.at 050536 61160 Suchtprävention: Amt der Kärntner Landesregierung BH Völkermarkt Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege bhvk.jugendamt@ktn.gv.at UA Prävention und Suchtkoordination 050536 65529 abt5.suchtpraevention@ktn.gv.at 050536 15112 BH Wolfsberg bhwo.jugendamt@ktn.gv.at Exekutive – Prävention: 050536 66000 Landeskriminalamt Kärnten Kriminalprävention Magistrat Klagenfurt, jugend@klagenfurt.at LPD-K-LKA-Kriminalpraevention@polizei.gv.at 0463 537 4841 059133 203 750 Magistrat Villach, jugendamt@villach.at 04242 205 3800 24
VORARLBERG aha – Jugendinfo Vorarlberg www.aha.or.at TIROL InfoEck – Jugendinfo Tirol www.mei-infoeck.at SALZBURG akzente Jugendinfo jugend.akzente.net STEIERMARK LOGO jugendmanagement www.logo.at KÄRNTEN LJR Kärnten – Jugendinfo www.jugend.ktn.gv.at OÖ JugendService des Landes OÖ www.jugendservice.at NÖ Jugend:info NÖ www.jugendinfo-noe.at WIEN wienXtra-jugendinfo www.jugendinfowien.at BURGENLAND Jugendinfo Burgenland www.ljr.at
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