KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit

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KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit
Praxis &
 Recht

   ALLES ZUM NEUEN

KASSEN-
WAHLRECHT 2021
    INFOS FÜR ARBEITGEBER
KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit
03        ALLGEMEINES

             05        WA HL BE R ECH T IG T E R
                       PERSONENKREIS

             06        WÄ HL B A R E
                       KR ANKENK ASSEN

             07        AUSÜBUNG DES
                       WA HL R ECH T S
I N H A LT

             13        KÜNDIGUNG DER
                       MITGLIEDSCHAF T

             14        BINDUNGSFRISTEN

             17        SONDER-
                       KÜNDIGUNGSRECHT

                  NEUES KRANKENKASSENWAHLRECHT
KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit
1. ALLGEMEINES
                                                                                                                                         03

Mit dem „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen              Durch die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(MDK-Reformgesetz)“ wird das Verfahren zum Wechsel der               (BSG) ist in bestimmten Fallkonstellationen die gesetzlich vor-
gesetzlichen Krankenkasse vom 1. Januar 2021 an reformiert.          gegebene Notwendigkeit der Kündigung bei der bisherigen
                                                                     Krankenkasse und Vorlage einer Kündigungsbestätigung bei der
Wechselwillige Mitglieder wie z. B. Arbeitnehmer haben bisher in     neu gewählten Krankenkasse entfallen. Einer Kündigung bedarf
aller Regel ihrer bisherigen Krankenkasse eine Kündigung zu über-    es zur Ausübung des Kassenwahlrechts Versicherungspflichtiger
senden, gegenüber der neuen Krankenkasse den Beitritt zu erklä-      nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsfrist nach der
ren, die schriftliche Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse     BSG-Rechtsprechung seither nur, wenn die bisherige Mitglied-
abzuwarten und diese ggf. selbst der neuen Kasse zu übersenden.      schaft nicht kraft Gesetzes geendet hat. Demnach ist bei einem
                                                                     Wechsel des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis-
Denn erst dann, wenn die Kündigungsbestätigung bei der neu           ses, wie z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel, regelmäßig keine
gewählten Krankenkasse vorliegt, darf diese eine schriftliche        Kündigung mehr erforderlich – das Erfüllen der sog. Bindungs-
Mitgliedsbescheinigung ausstellen. Die Mitgliedsbescheinigung        frist (vgl. Abschnitt 6) und die Beitrittserklärung gegenüber der
muss der zur Meldung verpflichteten Stelle – bei Arbeitnehmern       gewählten Krankenkasse sind ausreichend. Diese Änderungen
also dem Arbeitgeber – rechtzeitig vorliegen. Nur wenn die           werden laut Festlegung des GKV-Spitzenverbandes seit dem
Mitgliedsbescheinigung dort rechtzeitig vorliegt, ist der Kassen-    9. April 2019 angewendet.
wechsel tatsächlich vollzogen, bis dahin sind Kündigung und
Beitrittserklärung zur neuen Krankenkasse schwebend unwirk-          Sofern zwischen den beiden versicherungspflichtigen Beschäf-
sam. „Rechtzeitig“ in diesem Sinne bedeutet, dass die Mitglieds-     tigungsverhältnissen dann noch ein Zeitraum ohne eigene
bescheinigung spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist          Mitgliedschaft liegt, wie z. B. eine Familienversicherung, muss
vorliegen muss, ansonsten setzt sich die bisherige Krankenkas-       die Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse schon bislang
senmitgliedschaft fort.                                              nicht erfüllt sein.

                                                              ALLGEMEINES
KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit
04

                                                                AUSBLICK

       Diese unterschiedlichen Verfahren und Voraussetzungen können Mitglieder und Arbeitgeber kaum noch nachvollziehen. Die Bundes-
       regierung hat das zum Anlass genommen, den Krankenkassenwechsel vom 1. Januar 2021 an einfacher und einheitlicher zu gestalten:
       Unterbrechung der Mitgliedschaft hin oder her, endet ein Versicherungspflichttatbestand kraft Gesetzes, bedarf es in Zukunft weder
       einer Kündigung noch sind die Bindungsfristen einzuhalten. Insofern besteht z. B. bei jedem Arbeitgeberwechsel ein Wahlrecht, auch
       wenn die Bindungsfristen noch nicht erfüllt sein sollten.

     Mit dem MDK-Reformgesetz wird das Verfahren bei einem Kas-           den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen weiter befördern,
     senwechsel vereinfacht. Künftig reicht es aus, dass gegenüber        die Mitglieder sollen auch ohne Änderungen beim Zusatzbeitrag
     der neuen Krankenkasse der Beitritt erklärt wird. Eine geson-        schneller als bisher ihre Kasse wechseln können. Das Sonder-
     derte Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen Kasse ist         kündigungsrecht im Falle der Anhebung des kassenindividuellen
     nicht mehr erforderlich bzw. wird durch ein neues elektronisches     Zusatzbeitragssatzes bleibt davon unberührt.
     Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen ersetzt. Gekündigt
     werden muss nur noch, wenn das Mitglied das System der ge-           Zudem werden mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des
     setzlichen Krankenversicherung (GKV) verlassen will (z. B. Verzug    Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom
     ins Ausland, private Krankenversicherung). In diesen Fällen muss     1. Januar 2021 an
     die bestehende Mitgliedschaft unverändert gekündigt werden,
     außerdem ist auch über das Jahr 2020 hinaus eine anderweitige        • d as Vorlegen der Mitgliedsbescheinigung beim neuen Arbeit-
     Absicherung für den Krankheitsfall nachzuweisen.                        geber durch schlichte Angaben des Arbeitnehmers über seine
                                                                             (neu gewählte) Krankenkasse ersetzt und
     Weitere Änderung zum 1. Januar 2021: Wer während seiner
     ununterbrochen bestehenden Mitgliedschaft seine Krankenkasse         • u nter Beachtung des Datenschutzes eine elektronische
     wechseln möchte, dem wird durch die von 18 auf 12 Monate                Übermittlung der Daten der Mitgliedsbescheinigung
     verkürzte allgemeine Bindungsfrist bereits ein halbes Jahr früher       von den Krankenkassen an die Arbeitgeber etabliert
     ein Wahlrecht eingeräumt. Dadurch will die Bundesregierung             (vgl. Abschnitt 4.3).

                                                                  ALLGEMEINES
KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit
2. WAHLBERECHTIGTER
                                        PERSONENKREIS

                                                                                            WICHTIG

Im Hinblick auf die Wahlberechtigung ergeben sich aktuell keine      Eine rechtswirksame Ausübung des Wahlrechts ist auch in
Änderungen. Das Recht, sich eine der wählbaren Krankenkassen         Zukunft bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich,
(vgl. Abschnitt 3) frei auswählen zu können, gilt unverändert        ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Ver-
grundsätzlich für alle GKV-Mitglieder, also ohne einem bestimm-      treters des Minderjährigen bedarf. Das Wahlrecht Minder-
ten Personenkreis angehören zu müssen. Darüber hinaus werden         jähriger kommt insbesondere bei dem Personenkreis der zu
bestimmten Personengruppen weiterhin ergänzende Wahlmög-             ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (z. B. Auszubildende)
lichkeiten eingeräumt, so können z. B. behinderte Menschen in        in Betracht.
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen auch die
Krankenkasse eines Elternteils wählen.
                                                                  Einschränkung der Wahlberechtigung: Immer dann, wenn sich die
Sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt      Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschluss-
sind, dürfen die Krankenkassen die Mitgliedschaft eines Wahl-     versicherung fortsetzt, bleibt die Krankenkasse zuständig, bei
berechtigten nicht ablehnen; sie dürfen Wahlerklärungen nicht     der zuletzt die Pflichtversicherung bzw. Familienversicherung
verhindern oder erschweren.                                       bestanden hat.

                                                                                                                                    05

                                                  WAHLBERECHTIGTER PERSONENKREIS
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3. WÄHLBARE
                                KRANKENKASSEN
06

     Grundsätzlich können alle Versicherungspflichtigen (z. B. Arbeit-
     nehmer) und Versicherungsberechtigten (z. B. selbstständig
     Tätige) zwischen den verschiedenen Krankenkassen wählen.

     • d ie DAK-Gesundheit bzw. jede andere Ersatzkasse,
     • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
     • eine BKK, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den
        diese BKK besteht,                                                              TIPP FÜR DIE PRA XIS
     • jede BKK oder IKK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren
        Satzung die erforderliche „Öffnungsregelung“ für alle Ver-         Die Vorteile der DAK-Gesundheit überzeugen bereits über
        sicherten enthält,                                                 fünf Millionen Versicherte. Nutzen auch Sie als Arbeitgeber
     • die Knappschaft,                                                   unser umfangreiches Dienstleistungspaket und informieren
     • die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder         Sie bestehende und neue Mitarbeiter über die starke DAK-
        eine Familienversicherung bestanden hat,                           Versichertengemeinschaft. Ein Wechsel ist ganz einfach
     • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder eingetragene           per Online-Antrag möglich, Interessenten folgen dazu auf
        Lebenspartner versichert ist.                                      der Startseite von

     Zuweisung: Alle im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaft-                           www.dak.de
     lichen Krankenkasse Beschäftigten bzw. selbstständig Tätigen
     sind kraft Gesetzes bei ihr versichert; dieser Personenkreis hat      einfach dem Link „Jetzt Mitglied werden“.
     kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse.

                                                             WÄHLBARE KRANKENKASSEN
KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit
4. AUSÜBUNG DES
                                     WAHLRECHTS

                                                                         4 .1 VA R I A N T E A : B E E N D I G U N G D E R
Wie bereits erwähnt, sind die Mitglieder an ein einmal ausge-            MITGLIEDSCHAF T KRAF T GESETZES
übtes Kassenwahlrecht vom 1. Januar 2021 an grundsätzlich nur
noch für 12 Monate gebunden (bislang 18 Monate). Davon abwei-
chend erlischt die Bindung an die gewählte Krankenkasse, wenn         Unter bestimmten Bedingungen dürfen Wahlberechtigte eine
die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet. Wird das Wahlrecht also      neue Krankenkasse ohne Kündigung und ohne Rücksicht auf
aus Anlass einer Veränderung im Versicherungsverhältnis (z. B.        die Dauer der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse
Arbeitgeberwechsel) ausgeübt, bedarf es weder einer Kündigung         wählen.
der Mitgliedschaft noch müssen Bindungsfristen beachtet werden                                                                          07
(vgl. Abschnitt 4.1).
                                                                      4. 1. 1 Voraussetzungen
Bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis kann das Mit-
glied sein Kassenwahlrecht grundsätzlich frühestens zum Ablauf        Einer Kündigung bedarf es immer dann nicht, wenn die Mitglied-
der Bindungsfrist erneut ausüben (vgl. Abschnitt 4.2). Dieses Wahl-   schaft kraft Gesetzes endet – sofern anschließend ein neuer
recht setzt dann im Regelfall ein Zusammenwirken voraus von           Versicherungspflichttatbestand begründet wird, besteht ein
                                                                      sofortiges Kassenwahlrecht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft
• Beitrittserklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse        kraft Gesetzes spielen sowohl die allgemeine Mindestbindungs-
   sowie                                                              frist von 12 Monaten als auch evtl. bestehende Mindestbin-
                                                                      dungsfristen für Wahltarife (12 bzw. 36 Monate) keine Rolle.
• K ündigungserklärung, die aber nach dem ab 2021 maßgeb-
   lichen Recht durch die Initialmeldung der gewählten Kranken­       Die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2021 hat zur Folge, dass die
   kasse im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens               aus der BSG-Rechtsprechung resultierende Unterscheidung bei
   umgesetzt wird.                                                    den rechtlichen Voraussetzungen des Kassenwahlrechts entfällt.
                                                                      In Zukunft ist es also unerheblich, ob ein neuer Versicherungs-
                                                                      pflichttatbestand nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft
                                                                      eintritt oder sich nahtlos an die vorangegangene Mitgliedschaft
                         AUSBLICK                                     anschließt. In beiden Konstellationen besteht ein neues Wahl-
                                                                      recht ohne Rücksicht darauf, wie lange die Mitgliedschaft bei
  Für den Fall einer aktiven Wahlrechtsausübung wird die neu          der bisherigen Krankenkasse bestanden hat.
  gewählte Krankenkasse künftig aufgrund der Angaben des
  Mitglieds zunächst feststellen müssen, welche der beiden
  Varianten A oder B im konkreten Sachverhalt relevant ist.
  Hinsichtlich des sofortigen Wahlrechts obliegt die Prüfung                                   WICHTIG
  regelmäßig der neu gewählten Krankenkasse. Dagegen ist
  in den Sachverhalten mit unverändertem Versicherungsver-              Nach den vom Gesetzgeber neu aufgestellten Grundsätzen
  hältnis (Variante B) die Rückmeldung der bisherigen Kranken-          sind alle Sachverhalte zu bewerten, in denen ein neuer
  kasse für die verbindliche Bestimmung des maßgeblichen                Tatbestand der Versicherungspflicht (oder auch der Versiche-
  Wechseldatums ausschlaggebend.                                        rungsberechtigung) nach dem 31. Dezember 2020 eintritt.

                                                        AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
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                                                                                                                       Ihr
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                                                                                                                       -Newsle
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       Sachverhalt:
       Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1. Februar 2021 von Arbeit-
       geber A in Potsdam zu Arbeitgeber B in Berlin. Er möchte in      Über den 31. Dezember 2020 hinaus unverändert gilt, dass ein
       diesem Zuge Mitglied der DAK-Gesundheit werden.                  Hinzutritt bzw. Wegfall eines weiteren Versicherungspflichttat-
                                                                        bestandes zu einer durchgehend bestehenden anderweitigen
       Beurteilung:                                                     Mitgliedschaft kein sofortiges Kassenwahlrecht begründet.
       Die Mitgliedschaft endet am 31. Januar 2021, am 1. Februar       Hier vollzieht sich ein Kassenwechsel typischerweise im Kün-
       2021 wird ein neuer Versicherungspflichttatbestand begrün-       digungsverfahren. Betroffen sind solche Mitglieder, die einen
       det. Der Arbeitnehmer hat somit ein sofortiges Wahlrecht,        bestimmten Versicherungspflichttatbestand mehrfach (z. B.
       für den Wechsel bedarf es weder einer Kündigungserklärung        Mehrfachbeschäftigte) oder zwei gleichrangige Versicherungs-
       gegenüber der bisherigen Krankenkasse noch spielen Bin-          pflichttatbestände gleichzeitig (z. B. versicherungspflichtige
       dungsfristen eine Rolle.                                         Arbeitnehmer mit Bezug von Teilarbeitslosengeld oder aber
                                                                        Arbeitslosengeld II) erfüllen.
       Hätte sich der Arbeitgeber- und Kassenwechsel beispiels-
       weise bereits zum 1. Dezember 2020 vollziehen sollen, hätte      Ein sofortiges Kassenwahlrecht wird auch in Zukunft nicht
       es ebenfalls keiner Kündigungserklärung bedurft. Da sich die     dadurch ausgelöst, dass lediglich eine Änderung im Arbeits-
       Mitgliedschaften jedoch nahtlos aneinander anschließen,          vertrag vorgenommen wird (z. B. aus bisheriger Halbtags- wird
       wäre hier Voraussetzung gewesen, dass die 18-monatige            Ganztagsbeschäftigung) oder dass eine Weiterbeschäftigung
       Bindungsfrist erfüllt ist und auch eine etwaige besondere        als Arbeitnehmer nach Abschluss der Berufsausbildung erfolgt.
       Bindungsfrist aufgrund von Wahltarifen.                          Dasselbe gilt für weitere meldepflichtige Tatbestände wie z. B.
                                                                        Beitragsgruppen- und Rechtskreiswechsel oder Wechsel des
08                                                                      Entgeltabrechnungssystems.
     Ein sofortiges Wahlrecht ist nicht nur dann einzuräumen, wenn
     sich Zeiten der Versicherungspflicht unmittelbar aneinander an-    Tritt ein anderer Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem
     schließen oder nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft auf-    bestehenden Arbeitsverhältnis ein und ändert sich faktisch
     einanderfolgen. Ein sofortiges Wahlrecht besteht vielmehr auch     nichts am Beschäftigungsverhältnis (z. B. Umwandlung der Gesell-
     dann, wenn eine Zeit der Versicherungspflicht sich unmittelbar     schaftsform, Betriebsübergang nach § 613a BGB, Insolvenzfälle),
     an eine zuvor kraft Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft   kann ebenfalls nicht vom sofortigen Kassenwahlrecht Gebrauch
     anschließt; in Betracht kommen dafür z. B. höherverdienende        gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn aus formalen Grün-
     Arbeitnehmer, bei denen aufgrund Unterschreitens der Jahres-       den neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden.
     arbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) wieder Krankenversicherungs-
     pflicht eintritt.                                                  Kurzum: Die sofortige Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
                                                                        ist insbesondere in folgenden Konstellationen möglich:

                                                                        • Begründung einer Pflichtmitgliedschaft im Anschluss an eine
       BEISPIEL 2: UNTERSCHREITEN DER                                      zuvor kraft Gesetzes beendete Pflichtmitgliedschaft bzw.
       JAE-GRENZE                                                          Familienversicherung oder im Anschluss an eine zuvor kraft
                                                                           Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft,
       Sachverhalt:
       Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einer Arbeitnehmerin        • erstmaliger Eintritt von Versicherungspflicht für Personen, die
       unterschreitet vom 1. Januar 2021 an die für sie maßge-             zuvor überhaupt nicht in der GKV versichert waren,
       bende allgemeine JAE-Grenze. Sie möchte in diesem Zuge
       Mitglied der DAK-Gesundheit werden.                              • Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung
                                                                           der Versicherung in der GKV (z. B. Auslandsaufenthalt, private
       Beurteilung:                                                        Krankenversicherung).
       Die (freiwillige) Mitgliedschaft endet am 31. Dezember 2020,
       am 1. Januar 2021 wird ein neuer Versicherungspflichttatbe-
       stand begründet. Die Arbeitnehmerin hat somit ein sofortiges     4. 1. 2 Verfahrensablauf
       Wahlrecht, für den Wechsel bedarf es weder einer Kündi-
       gungserklärung gegenüber der bisherigen Krankenkasse noch        Für das Ausüben eines sofortigen Kassenwahlrechts gilt vom
       spielen Bindungsfristen eine Rolle.                              1. Januar 2021 an das in unserem Ablaufdiagramm dargestellte
                                                                        Verfahren (siehe Übersicht 1).

                                                           AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit
ÜBERSICH T 1: WA HL RECH T BEI BEENDIGUNG DER
                                    MITGLIEDSCHAF T KRAF T GESETZES*

   Schritt 1

   Das wahlberechtigte Mitglied (vgl. Abschnitt 2) wählt die Krankenkasse unter Beachtung der bestehenden Wahlmöglich-
   keiten (vgl. Abschnitt 3) innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des neuen Versicherungspflichttatbestandes. Das Mitglied
   kann seine Wahl bis zum Ablauf der Zwei-Wochen-Frist formlos widerrufen.

   Schritt 2

   Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der vorliegenden Angaben die Voraussetzungen des sofortigen Kassenwahl-
   rechts und informiert das Mitglied unverzüglich über den Kassenwechsel.

   Schritt 3

   Das Mitglied informiert unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des neuen Versicherungs-
   pflichttatbestandes, formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, Arbeitsagentur bei
   Arbeitslosengeldbeziehern, Rentenversicherungsträger bei Rentnern etc.) über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse,
   Datum des Beginns der Mitgliedschaft).

   Schritt 4

   Die gewählte Krankenkasse prüft die Notwendigkeit des Informationsaustauschs mit der bisher zuständigen Krankenkasse
   und informiert diese – falls vorgeschrieben – über den Kassenwechsel im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens
   (sog. Initialmeldung).                                                                                                                                   09

   Schritt 5

   Die bisher zuständige Krankenkasse bestätigt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
   vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Abmeldung (Abgabegrund „30“), der neu gewählten Krankenkasse – ebenfalls auf
   elektronischem Wege – das Ende der Mitgliedschaft.

   Schritt 6

   Der Arbeitgeber übermittelt die Anmeldung („10“) an die neu gewählte Krankenkasse.

   Schritt 7

   Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der Meldungen der bisherigen Krankenkasse und des Arbeitgebers abschlie-
   ßend die Voraussetzungen des sofortigen Kassenwahlrechts und bestätigt als Antwort auf die übermittelte Anmeldung („10“)
   dem Arbeitgeber das Bestehen der Mitgliedschaft; diese elektronische Mitgliedsbescheinigung erfolgt im Rahmen des sog.
   Qualifizierten Meldedialogs mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem neuen Datenbaustein Mitglieds­
   bestätigung (DBMB) – vgl. Abschnitt 4.3.

*) G
    eht eine Wahlerklärung für ein Wechseldatum nach dem 31. Dezember 2020 bei der gewählten Krankenkasse bereits vor dem 1. Januar 2021 ein, kommt das
   elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen noch nicht zur Anwendung. In solchen Fällen findet ggf. ein Informationsaustausch zwischen den
   beteiligten Kassen in einem abgestimmten papiergebundenen Mitteilungsverfahren statt.

                                                                AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
4 . 2 VA R I A N T E B: UN V E R Ä NDE R T E S
               V E R SIC HE RUNGS V E R H Ä LT NIS

     Das Ausüben des Kassenwahlrechts im Regelverfahren, d. h.
     ohne Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes, beinhaltet
     ein mehrstufiges Verfahren. Für einen rechtswirksamen Wechsel
     müssen die in unserer Zusammenfassung dargestellten Voraus-
     setzungen erfüllt sein (siehe Übersicht 2).

                                    ÜBERSICH T 2 : WA HL RECH T BEI UN V ER Ä NDER T EM
                                            V E R SIC HE RUNGS V E RH Ä LT NIS *

        Wahlrecht und Wählbarkeit

        Wahlberechtigte (vgl. Abschnitt 2) können eine neue Krankenkasse nur unter Beachtung ihrer bestehenden Wahlmöglichkeiten
        (vgl. Abschnitt 3) wählen. Ein Wahlrecht zur DAK-Gesundheit besteht grundsätzlich für alle Versicherungspflichtigen (z. B. Arbeit-
        nehmer) sowie Versicherungsberechtigten (z. B. selbstständig Tätige).

        Bindungsfrist (allgemein)

        Die 12-monatige Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse muss erfüllt sein. Diese Voraussetzung wird zunächst vorläufig
        durch die gewählte Krankenkasse anhand der Angaben des Mitglieds geprüft und anschießend verbindlich durch die bisherige
        gegenüber der gewählten Kasse bestätigt. Ausnahmen:
10
        • Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des individuellen Zusatzbeitragssatzes (vgl. Abschnitt 7)
        • Schließung, Auflösung, Insolvenz der bisherigen Krankenkasse
        • Kassenwechsel innerhalb derselben Kassenart (Satzungsregelung)

        Bindungsfrist (Wahltarife)

        Auch eine Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen (12 bzw. 36 Monate) muss erfüllt sein. Dieser Umstand wird
        zunächst vorläufig durch die gewählte Krankenkasse anhand der Angaben des Mitglieds geprüft und anschießend verbindlich
        durch die bisherige gegenüber der gewählten Kasse bestätigt. Ausnahmen:

        • Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des individuellen Zusatzbeitragssatzes (gilt nicht bei Inanspruchnahme
           Krankengeld-Wahltarif)
        • Schließung, Auflösung, Insolvenz der bisherigen Krankenkasse

        „Kündigung“ der Mitgliedschaft

        Der Wille, die bisherige Mitgliedschaft beenden zu wollen, muss durch die elektronische Initialmeldung der neu gewählten an
        die bisher zuständige Krankenkasse dokumentiert worden sein. Das Mitglied kann seine Wahl bis zum Ablauf der Kündigungs-
        frist formlos widerrufen.

        Kündigungsbestätigung

        Die bisher zuständige bestätigt der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach
        Eingang der Initialmeldung, elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion, die bis zum
        31. Dezember 2020 die Kündigungsbestätigung erfüllt hat. Sie schließt die vorherige Prüfung mit ein, ob die allgemeine und ggf.
        die besonderen Bindungsfristen erfüllt sind und die sonstigen Voraussetzungen der Kündigung vorliegen. Sind die Voraussetzun-
        gen zum angestrebten Zeitpunkt noch nicht erfüllt, gibt die bisherige Krankenkasse das frühestmögliche Mitgliedschaftsende an.

     *) F ür die Wechseldaten 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2021 kommt das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen aufgrund der Kündigungs­
        fristen noch nicht zur Anwendung. In solchen Fällen bedarf es daher einer Kündigungserklärung des Mitglieds, einer Kündigungsbestätigung der bisherigen
        Krankenkasse, einer Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse nebst Vorlage beim Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist (Altverfahren).

                                                                     AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
Zukünftig ist es lediglich erforderlich, dass das Mitglied die
               TIPP FÜR DIE PRA XIS                                   notwendigen Angaben zu seiner (neu gewählten) Krankenkasse
                                                                      unverzüglich macht, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen.
  Sollte während der Kündigungsfrist ein Tatbestand ein-              Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer dann wie gewohnt
  treten, der die Möglichkeit eines sofortigen Wahlrechts             bei dieser Krankenkasse über das DEÜV-Meldeverfahren an.
  eröffnet (vgl. Abschnitt 4.1), kann das Mitglied es entweder        Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, hat
  beim ursprünglichen Kündigungsdatum belassen oder vom               der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – wie schon bisher – bei der
  sofortigen Wahlrecht Gebrauch machen. Macht das Mitglied            Kasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.
  beispielsweise im Falle eines Arbeitgeberwechsels nicht von         Existiert keine letzte Versicherung, hat die Anmeldung bei einer
  seinem Wahlrecht Gebrauch, führt die Anmeldung des neuen            der wählbaren Krankenkassen (vgl. Abschnitt 3) zu erfolgen –
  Arbeitgebers bei der noch zuständigen Krankenkasse nicht            der Arbeitnehmer ist dann über die Wahl des Arbeitgebers in
  zu einer erneuten Bindungsfrist.                                    Textform zu informieren.

                                                                      Im Ergebnis erhalten die Arbeitgeber also bei jeder Anmeldung
Unverzüglich nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse         eines Arbeitnehmers (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte) mit
informiert die neu gewählte Krankenkasse das Mitglied über            Abgabegrund „10“ (Beschäftigungsbeginn), „11“ (Krankenkassen-
den vollzogenen Kassenwechsel. Der Arbeitnehmer wiederum              wechsel) oder „40“ (gleichzeitige An- und Abmeldung) eine elek-
informiert unverzüglich formlos seinen Arbeitgeber (Name,             tronische Rückmeldung über das Bestehen der Mitgliedschaft.
Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft). Dieser nimmt          Das Ganze im Rahmen des sog. Qualifizierten Meldedialogs mit
die Anmeldung (Abgabegrund „11“) bei der gewählten Kranken-           dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem neuen
kasse und (später) die Abmeldung bei der bisherigen Kasse („31“)      Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB). Neben der Fest-
vor. Die gewählte Krankenkasse bestätigt als Antwort auf die          stellung zur Mitgliedschaft (ja/nein) ergibt sich daraus dann ggf.
übermittelte Anmeldung („11“) dem Arbeitgeber das Bestehen            auch der Zeitpunkt des Mitgliedschaftsbeginns:
der Mitgliedschaft; diese elektronische Mitgliedsbescheinigung
erfolgt im Rahmen des sog. Qualifizierten Meldedialogs mit dem        • Mitgliedschaft besteht: Im DBMB ist als Zeitraumbeginn
Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem neuen Daten-               grundsätzlich das Beginn-Datum der Anmeldung angegeben.
baustein Mitgliedsbestätigung (DBMB) – vgl. Abschnitt 4.3.               Bei einem Kassenwechsel („11“) ist es möglich, dass ein in der
                                                                         Zukunft liegendes Datum zurückgemeldet wird, weil z. B. auf-
                                                                        grund der noch nicht abgelaufenen Bindungsfrist die Mitglied-
  BEISPIEL 3: UNVERÄNDERTES                                             schaft bei der neu gewählten Krankenkasse erst zu einem            11
  V E R SIC HE RUNGS V E RH Ä LT NIS                                    späteren Zeitpunkt beginnt. In diesen Fällen sind die Ab- und
                                                                        Anmeldung zu stornieren und zu dem in der Rückmeldung
  Sachverhalt:                                                          angegebenen Datum erneut abzugeben.
  Ein Arbeitnehmer, seit Jahren ununterbrochen bei demselben
  Arbeitgeber beschäftigt, möchte zum 1. April 2021 Mitglied          • Mitgliedschaft besteht nicht: Sofern im DBMB angegeben
  der DAK-Gesundheit werden. Bei seiner bisherigen Kranken-              ist, dass keine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht,
  kasse hat er mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 einen Wahltarif           erfolgt auch keine Angabe eines Zeitraumbeginns. Sofern der
  mit Selbstbehalt abgeschlossen. Die DAK-Gesundheit über-               Arbeitgeber eine solche Rückmeldung erhält, muss er die An-
  mittelt am 15. Januar 2021 elektronisch die Initialmeldung an          meldung stornieren, die korrekte Krankenkasse ermitteln und
  die bisherige Krankenkasse.                                            die Anmeldung erneut abgeben. Bei Bestehen einer Familien-
                                                                        versicherung gilt dies nur, sofern der Arbeitgeber feststellt,
  Beurteilung:                                                          dass die Anmeldung tatsächlich gegenüber einer unzuständi-
  Die bisher zuständige Krankenkasse bestätigt der DAK-Ge-              gen Krankenkasse abgegeben wurde.
  sundheit am 28. Januar 2021 elektronisch das Ende der
  Mitgliedschaft. Dabei gibt sie den 30. Juni 2021 als frühest-       Die elektronische Mitgliedsbestätigung ist der Nachweis über
  mögliches Mitgliedschaftsende an, weil die 36-monatige              die bestehende Mitgliedschaft. Weitere papiergebundene Mit-
  Bindungsfrist aufgrund des Selbstbehalt-Wahltarifs noch             gliedsbescheinigungen erfolgen nicht, die bereits vorliegenden
  nicht erfüllt ist.                                                  verlieren mit dem 31. Dezember 2020 nicht ihre Gültigkeit und
                                                                      sind weiterhin aufzubewahren (keine zusätzlichen elektronischen
                                                                      Bestandsmeldungen zum Start des neuen Verfahrens).

      4.3 ELEK TRONISCHE MITGLIEDS­
                                                                                                HINWEIS
              BESCHEINIGUNG
                                                                        Folgerichtig ist mit dem Siebten SGB IV-Änderungsgesetz die
                                                                        bisher nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) bestehen-
Auf Grundlage des Siebten SGB IV-Änderungsgesetzes werden               de Verpflichtung der Arbeitgeber, papiergebundene Mitglieds-
die Krankenkassen vom 1. Januar 2021 an von der Pflicht entbun-         bescheinigungen in den Entgeltunterlagen aufzubewahren,
den, eine Mitgliedsbescheinigung in Textform zur Vorlage bei der        für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 aufgehoben worden.
zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber) auszustellen.

                                                        AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
12

     KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
5. KÜNDIGUNG
                                DER MITGLIEDSCHAFT

Die Krankenkasse kann bei ununterbrochen bestehender Mit-             Familienversicherung zu beenden ist oder ein Austritt aus der
gliedschaft nur gewechselt werden, wenn sie bei der bisherigen        GKV (z. B. Verzug ins Ausland, private Krankenversicherung)
Krankenkasse wirksam gekündigt wurde. Eine Kündigung der              angestrebt wird. Gleichwohl der Kündigungswille bereits aus
Mitgliedschaft ist – über den 31. Dezember 2020 hinaus – zum          Gründen der Rechtssicherheit in Textform erklärt werden wird,
Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet             ist weder eine besondere Form noch ein Unterschrifterfordernis
von dem Monat, in dem das Mitglied seine Wechselabsicht               hierfür vorgesehen. Die Krankenkasse hat in diesen Fällen un-
erklärt. Einige Grundsätze hierzu haben wir bereits an anderer        verzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
Stelle dargestellt, nachfolgend sollen die beiden vom 1. Januar       der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
2021 an denkbaren Szenarien näher erläutert werden:
                                                                      E ine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzu-
• B ei einer Kündigung aufgrund des Wechsels in eine andere           geben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie
   Krankenkasse gibt das Mitglied keine Kündigungserklärung            ihm zugeht. Die Kündigung muss der bisherigen Krankenkasse
   mehr gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse ab, denn die          demnach spätestens am letzten Tag eines Monats vorliegen,
   Kündigung wird durch die elektronische Initialmeldung der           wenn sie Rechtswirksamkeit zum Ablauf des übernächsten
   gewählten Krankenkasse ersetzt. Eine gegenüber der bisheri-         Monats erlangen soll. Entscheidend dabei ist der tatsächliche
   gen Krankenkasse nach dem 31. Dezember 2020 abgegebene              Eingang der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. Wird          13
   Kündigungserklärung entfaltet keine rechtliche Wirkung. Die         die Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein
   elektronische Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse erfüllt       Kassenwechsel noch nicht möglich ist, weil z. B. die Kündi-
   die Funktion der bisherigen Kündigungsbestätigung. Für die          gungsfrist nicht eingehalten wurde, wird sie in eine Kündigung
   Bundes­regierung ist dies eines der wesentlichen Elemente,          zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet.
   um den Kassenwechsel in Zukunft einfacher zu gestalten.

                                                                    5 .1 W I R K S A M W E R D E N D E R K Ü N D I G U N G
                         WICHTIG
                                                                   Eine Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
  Der GKV-Spitzenverband hat festgelegt, dass die Kündi-           Nach dem MDK-Reformgesetz wird vom 1. Januar 2021 an auf
  gungsfrist sich in diesen Fällen nicht ausgehend vom Datum       eine schwebende Unwirksamkeit der Kündigung der Mitglied-
  des Zugangs der Meldung bei der bisherigen Krankenkasse,         schaft verzichtet – jedenfalls solange der Betroffene GKV-Mit-
  sondern ausgehend vom Datum der Erstellung der Initial­          glied bleibt. Die Kündigung ist somit nicht länger von einem
  meldung durch die gewählte Krankenkasse berechnet.               rechtzeitigen (innerhalb der Kündigungsfrist) Zugang der Infor-
                                                                   mation über die neue Kassenzuständigkeit an die zur Meldung
                                                                   verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber) abhängig. Sofern es also
  S oll der Kassenwechsel zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem     im Einzelfall zu einer verspäteten Mitteilung über den durch-
   die Voraussetzungen dafür noch nicht erfüllt sind, weil die     geführten Kassenwechsel von einem Arbeitnehmer an seinen
   allgemeine Bindungsfrist oder eine besondere Bindungsfrist      Arbeitgeber kommen sollte, vollzieht sich dieser dennoch zum
   bei Inanspruchnahme von Wahltarifen nicht abgelaufen ist,       angestrebten Termin.
   hat die Krankenkasse im Rahmen ihrer elektronischen Rück-
   meldung als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft         Lediglich für freiwillige Mitglieder (z. B. Selbstständige), die durch
   das Datum des Ablaufs der Bindungsfristen anzugeben.            eine Kündigung ihre Zugehörigkeit zur GKV beenden wollen, ist
                                                                   die ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam.
• E rfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer     Wird der bisherigen Krankenkasse bis zum Ende der Kündigungs-
   Krankenkasse begründet werden soll, bedarf es unverän-          frist kein Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen
  dert einer Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen          Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt, erlangt die Kündigung
  Krankenkasse. In Betracht kommen dafür die Sachverhalte,         also keine Bestandskraft. Die Mitgliedschaft wird in diesen Fällen
  in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer         bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt.

                                                    KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
6. BINDUNGSFRISTEN

     Die Mitglieder sind nach der Ausübung des Wahlrechts auf-
     grund der Rechtslage ab dem 1. Januar 2021 an die gewählte
     Krankenkasse nur noch für 12 statt 18 Monate gebunden (all-
     gemeine Bindungsfrist). Darüber hinaus gelten unverändert die
     besonderen Bindungsfristen von 12 bzw. 36 Monaten für Mit-
     glieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse Gebrauch
     machen. Nur die 36-monatige Bindungsfrist bei Inanspruchnah-
     me des sog. Optionskrankengeldes ist im Rahmen des Kassen-
     wahlrechts nach wie vor nicht zu berücksichtigen. Allgemeine
     und besondere Bindungsfristen müssen nicht zwingend parallel
     verlaufen.

                  ÜBERGANGSREGELUNG                                          6 .1 A L L G E M E I N E B I N D U N G S F R I S T

       Wie ist mit solchen Sachverhalten umzugehen, in denen die        Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an
       18-monatige Bindungsfrist durch ein Ereignis nach dem alten      ihre gewählte Krankenkasse ab dem 1. Januar 2021 nur noch für
       Recht (in den Jahren 2019 oder 2020) ausgelöst wurde und         mindestens 12 Monate gebunden. Ausgelöst wird die Bindungsfrist
14     zum Jahreswechsel 2020/21 noch nicht erfüllt ist? In solchen     fortan lediglich durch einen tatsächlichen Wechsel der Kranken-
       Übergangsfällen verkürzt sich die laufende 18-monatige           kasse aufgrund einer gegenüber der gewählten Krankenkasse
       Bindungsfrist zum 31. Dezember 2020 auf 12 Monate. Dies          kommunizierten Wahlentscheidung. Dieser Grundsatz gilt unab-
       gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die 18-monatige             hängig davon, ob es sich um einen Kassenwechsel bei sofortigem
       Bindungsfrist durch die aktive (zugunsten einer neuen            Wahlrecht (vgl. Abschnitt 4.1) oder bei unverändertem Versiche-
       Krankenkasse) oder passive (zugunsten der bisherigen             rungsverhältnis (vgl. Abschnitt 4.2) handelt.
       Krankenkasse) Ausübung des Wahlrechts ausgelöst wurde.

                                                                        6. 1. 1 Verlauf der allgemeinen Bindungsfrist

                                                                        Die allgemeine Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammen-
       BEISPIEL 4: ÜBERGANGSREGELUNG –                                  hängenden Zeitmonaten. Ausschlaggebend für das Ent­stehen der
       12- MON AT IGE BINDUNGSF R IS T                                  Bindungsfrist ist nur ein tatsächlicher Kassen­wechsel durch eine
                                                                        aktiv gegenüber der gewählten Krankenkasse kommunizierte
       Sachverhalt:                                                     Wahlentscheidung des Mitglieds. Sie berechnet sich im Falle
       Eine Arbeitnehmerin, seit Jahren ununterbrochen beim selben      der aktiven Kassenwahl ausgehend von dem Zeitpunkt, an dem
       Arbeitgeber beschäftigt, möchte zum 1. Januar 2021 Mitglied      die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt. Der
       der DAK-Gesundheit werden. Die Mitgliedschaft bei ihrer          Zeitpunkt der Ausübung der Kassenwahl oder der Kündigung bei
       bisherigen Krankenkasse begann am 1. Januar 2020, einen          der bisherigen Krankenkasse ist für den Beginn der Bindungsfrist
       Wahltarif hat sie bei dieser Kasse nicht abgeschlossen.          nicht von Bedeutung.

       Beurteilung:                                                     Die allgemeine Bindungsfrist endet mit Ablauf von 12 Monaten.
       Am 31. Dezember 2020 ist die neue 12-monatige Bindungs-          Sie erlischt bei Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes,
       frist erfüllt. Geht also bis spätestens zum 31. Oktober 2020     vor diesem Hintergrund führen etwaige Unterbrechungen der
       die Kündigung der Arbeitnehmerin bei ihrer bisher zustän-        Mitgliedschaft – z. B. durch eine Familienversicherung – zur
       digen Krankenkasse ein, ist – ungeachtet dessen, dass die        Beendigung der allgemeinen Bindungsfrist.
       18-monatige Bindungsfrist eigentlich erst am 30. Juni 2021
       endet – der zum 1. Januar 2021 angestrebte Kassenwechsel         Erhöht eine Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrags-
       möglich und die abgebende Krankenkasse hat die erforder-         satz, wird allen Mitgliedern dieser Krankenkasse ohne Beach-
       liche Kündigungsbestätigung (im Altverfahren) auszustellen.      tung der 12-monatigen Bindungsfrist ein Sonderkündigungs-
                                                                        recht eingeräumt (vgl. Abschnitt 7).

                                                               BINDUNGSFRISTEN
TIPP FÜR DIE PRA XIS

  Bei Neueinstellungen kann jetzt immer unmittelbar und
  ohne Kündigung die Krankenkasse gewechselt werden. Das
  sofortige Wahlrecht bei Beendigung der Mitgliedschaft kraft
  Gesetzes bietet neuen Mitarbeitern die Chance, die zahl­
  reichen Vorteile einer DAK-Mitgliedschaft direkt ab Beschäf-
  tigungsbeginn zu nutzen. Andererseits führt ein ungenutzter
  Arbeitgeberwechsel in Zukunft nicht mehr zu einer neuen
  Bindungsfrist (kein „passives Kassenwahlrecht“ mehr).

 6 . 2 B E S O N D E R E B I N D U N G S ­F R I S T E N B E I
I N A NSP R UC HN A H M E VON WA HLTA R I F E N

Bei Inanspruchnahme bestimmter Wahltarife ist das Mitglied ent-
weder für die Dauer von 12 Monaten (Nichtinanspruchnahme von                                                                                15
Leistungen, Kostenerstattung) oder von 36 Monaten (Selbstbehalt,
Krankengeld-Wahltarif) an seine Krankenkasse gebunden (beson-
dere Bindungsfristen). Wahltarife für Mitglieder, die an besonderen
Versorgungsformen teilnehmen, lösen hingegen keine Bindungs-
wirkung aus. Die besondere Bindungsfrist muss nicht zwingend
parallel zur allgemeinen Bindungsfrist verlaufen. Wird ein weiterer
Wahltarif in Anspruch genommen, beginnt damit erneut eine be-
sondere Bindungsfrist von 12 bzw. 36 Monaten.
                                                                      6. 2. 2 Verlauf der besonderen Bindungsfristen
Bei einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft (vgl. Ab-
schnitt 4.2) ist neben der allgemeinen Mindestbindungsfrist von       Eine besondere Bindungsfrist berechnet sich von dem Zeitpunkt an,
12 Monaten die jeweilige Mindestbindungsfrist eines etwaigen          an dem der Wahltarif beginnt. Sie kann nicht um Mitgliedschafts-
Wahltarifs einzuhalten. Daher können Mitglieder während der           zeiten gekürzt werden, die vor dem Eintritt in einen Wahltarif im
Zeit der Bindung an einen Wahltarif ihre Krankenkasse grund-          Rahmen der allgemeinen Bindungsfrist bereits zurückgelegt wurden.
sätzlich nicht wechseln. Allerdings kommt auch hier das Sonder-
kündigungsrecht wegen Erhöhung des individuellen Zusatzbei-           Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 bzw. 36 zusammen-
tragssatzes in Betracht; Mitglieder im Krankengeld-Wahltarif          hängenden Zeitmonaten und endet mit Ablauf dieses Zeitraums.
bleiben dabei ausnahmsweise ausgenommen (vgl. Abschnitt 7).           Darüber hinaus erlischt die besondere Bindungsfrist bei der Be-
                                                                      endigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes, unabhängig davon,
                                                                      ob es sich um das Ende einer Pflichtmitgliedschaft oder einer frei-
6. 2. 1 Kündigung in Härtefällen                                      willigen Mitgliedschaft handelt. Die evtl. noch nicht abge­laufene
                                                                      besondere Bindungsfrist lebt selbst dann nicht wieder auf, wenn
In besonderen Härtefällen, beispielsweise für den Fall des Ein-       das Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse verbleibt. Die Fort-
tritts von finanzieller Hilfsbedürftigkeit, haben die Satzungen       führung des Wahltarifs wird durch die Beendigung der Bindungs-
der Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht für Wahltarife            frist nicht berührt.
vorzusehen. Scheidet das Mitglied aufgrund einer solchen
Härte­fallregelung aus einem Wahltarif vor Ablauf der beson-          Anders als die allgemeine ist eine besondere Bindungsfrist
deren Bindungsfrist aus, kann die Mitgliedschaft anschließend         ein­zuhalten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, sofern         zugunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall
die allgemeine Mindestbindungsfrist erfüllt ist.                      gekündigt wird.

                                                             BINDUNGSFRISTEN
7. SONDERKÜNDIGUNGSRECHT

     Für den Fall, dass eine Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbei-
     trag erhöht, steht ihren Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu.
     Eine Kündigung kann in diesen Fällen grundsätzlich bis zum Ablauf
     des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht
     wird. Veränderungen des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
     begründen hingegen kein Sonderkündigungsrecht.
                                                                            Bei Kassenfusionen steht das Sonderkündigungsrecht nur den
                                                                            Mitgliedern derjenigen fusionierten Krankenkasse(n) zu, für die es
                                                                            fusionsbedingt zu einer Beitragsanhebung kommt.
                               WICHTIG
                                                                            Die Kündigung muss – vorbehaltlich des rechtzeitigen Hinweises
       Auch die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts wird ab               durch die Krankenkasse (vgl. Abschnitt 7.2) – bis zum Ablauf des
       dem 1. Januar 2021 in das elektronische Meldeverfahren               Monats zugegangen sein, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht
       zwischen den Krankenkassen einbezogen, sodass auch in                wird. Fällt das Ende der Kündigungsfrist auf einen Samstag,
       diesen Fällen an die Stelle der Kündigungserklärung des Mit-         Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis
       glieds die Initialmeldung der gewählten Krankenkasse tritt.          zum nächstfolgenden Werktag.
       Aus Gründen einer besseren Lesbarkeit wird nachfolgend
16     gleichwohl der Terminus „Kündigung“ verwendet.                       Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungswirkung auf, löst
                                                                            aber gleichzeitig bei der neu gewählten Krankenkasse eine neue
                                                                            Bindungswirkung aus. Wird das Sonderkündigungsrecht hingegen
     In den Fällen des Sonderkündigungsrechts kann die Mitglied-            nicht genutzt, wirkt sich dies nicht auf die 12-monatige Bindungs-
     schaft ohne Einhaltung der allgemeinen Bindungsfrist (vgl.             frist aus (kein passives Kassenwahlrecht).
     Abschnitt 6.1) gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht
     gilt darüber hinaus auch für Mitglieder, die einen Wahltarif in
     Anspruch nehmen, sodass auch die besonderen Bindungsfristen                        7. 2 H I N W E I S P F L I C H T D E R
     (vgl. Abschnitt 6.2) dem nicht entgegenstehen; hierbei bleiben                          KRANKENKASSEN
     die Mitglieder im Krankengeld-Wahltarif ausnahmsweise aus-
     genommen.
                                                                            Betroffene Krankenkassen haben ihre Mitglieder spätestens
     Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts befreit die betroffe-          einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbei-
     nen Mitglieder auch in Zukunft nicht davon, bis zur Beendigung         tragssatz erhöht wird, in einem gesonderten Schreiben auf
     der Mitgliedschaft den erhöhten Zusatzbeitrag an die gekündigte        das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnitt-
     Krankenkasse zahlen zu müssen.                                         lichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV-
                                                                            Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuweisen.

                  7.1 A U S Ü B U N G D E S                                 Soweit der Zusatzbeitragssatz nach der Erhöhung den durch-
              SONDERKÜNDIGUNGSRECHTS                                        schnittlichen Zusatzbeitragssatz überschreitet, sind die Mit­
                                                                            glieder zusätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine
                                                                            günstigere Krankenkasse wechseln zu können.
     Hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts ist es irrelevant, ob für
     das einzelne Mitglied finanzielle Belastungen entstehen und ob         Kommt eine Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem
     es diese selbst zu tragen hat. Demnach kann das Sonderkündi-           Mitglied nicht fristgerecht nach, wird die Rechtzeitigkeit der Kün-
     gungsrecht auch dann ausgeübt werden, wenn der Zusatzbeitrag           digung fingiert, d. h. sie gilt als in dem Monat erklärt, für den der
     nicht in Höhe des kassenindividuellen, sondern ausschließlich in       Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Mit dieser Fiktion wird die Frist
     Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben wird.         zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts hinausgeschoben,
     Dies trifft beispielsweise auf die sog. Geringverdiener zu, also auf   nicht aber der Zeitpunkt des Kassenwechsels. Die Frist zur Aus-
     zur Berufsausbildung Beschäftigte, die max. 325 Euro im Monat          übung des Sonderkündigungsrechts endet in diesen Fällen einen
     verdienen (z. B. Praktikanten).                                        Monat nach dem verspäteten Hinweis der Krankenkasse.

                                                              SONDERKÜNDIGUNGSRECHT
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