KASSEN-WAHLRECHT 2021 - ALLES ZUM NEUEN - DAK-Gesundheit
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03 ALLGEMEINES 05 WA HL BE R ECH T IG T E R PERSONENKREIS 06 WÄ HL B A R E KR ANKENK ASSEN 07 AUSÜBUNG DES WA HL R ECH T S I N H A LT 13 KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAF T 14 BINDUNGSFRISTEN 17 SONDER- KÜNDIGUNGSRECHT NEUES KRANKENKASSENWAHLRECHT
1. ALLGEMEINES 03 Mit dem „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen Durch die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (MDK-Reformgesetz)“ wird das Verfahren zum Wechsel der (BSG) ist in bestimmten Fallkonstellationen die gesetzlich vor- gesetzlichen Krankenkasse vom 1. Januar 2021 an reformiert. gegebene Notwendigkeit der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse und Vorlage einer Kündigungsbestätigung bei der Wechselwillige Mitglieder wie z. B. Arbeitnehmer haben bisher in neu gewählten Krankenkasse entfallen. Einer Kündigung bedarf aller Regel ihrer bisherigen Krankenkasse eine Kündigung zu über- es zur Ausübung des Kassenwahlrechts Versicherungspflichtiger senden, gegenüber der neuen Krankenkasse den Beitritt zu erklä- nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsfrist nach der ren, die schriftliche Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse BSG-Rechtsprechung seither nur, wenn die bisherige Mitglied- abzuwarten und diese ggf. selbst der neuen Kasse zu übersenden. schaft nicht kraft Gesetzes geendet hat. Demnach ist bei einem Wechsel des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis- Denn erst dann, wenn die Kündigungsbestätigung bei der neu ses, wie z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel, regelmäßig keine gewählten Krankenkasse vorliegt, darf diese eine schriftliche Kündigung mehr erforderlich – das Erfüllen der sog. Bindungs- Mitgliedsbescheinigung ausstellen. Die Mitgliedsbescheinigung frist (vgl. Abschnitt 6) und die Beitrittserklärung gegenüber der muss der zur Meldung verpflichteten Stelle – bei Arbeitnehmern gewählten Krankenkasse sind ausreichend. Diese Änderungen also dem Arbeitgeber – rechtzeitig vorliegen. Nur wenn die werden laut Festlegung des GKV-Spitzenverbandes seit dem Mitgliedsbescheinigung dort rechtzeitig vorliegt, ist der Kassen- 9. April 2019 angewendet. wechsel tatsächlich vollzogen, bis dahin sind Kündigung und Beitrittserklärung zur neuen Krankenkasse schwebend unwirk- Sofern zwischen den beiden versicherungspflichtigen Beschäf- sam. „Rechtzeitig“ in diesem Sinne bedeutet, dass die Mitglieds- tigungsverhältnissen dann noch ein Zeitraum ohne eigene bescheinigung spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist Mitgliedschaft liegt, wie z. B. eine Familienversicherung, muss vorliegen muss, ansonsten setzt sich die bisherige Krankenkas- die Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse schon bislang senmitgliedschaft fort. nicht erfüllt sein. ALLGEMEINES
04 AUSBLICK Diese unterschiedlichen Verfahren und Voraussetzungen können Mitglieder und Arbeitgeber kaum noch nachvollziehen. Die Bundes- regierung hat das zum Anlass genommen, den Krankenkassenwechsel vom 1. Januar 2021 an einfacher und einheitlicher zu gestalten: Unterbrechung der Mitgliedschaft hin oder her, endet ein Versicherungspflichttatbestand kraft Gesetzes, bedarf es in Zukunft weder einer Kündigung noch sind die Bindungsfristen einzuhalten. Insofern besteht z. B. bei jedem Arbeitgeberwechsel ein Wahlrecht, auch wenn die Bindungsfristen noch nicht erfüllt sein sollten. Mit dem MDK-Reformgesetz wird das Verfahren bei einem Kas- den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen weiter befördern, senwechsel vereinfacht. Künftig reicht es aus, dass gegenüber die Mitglieder sollen auch ohne Änderungen beim Zusatzbeitrag der neuen Krankenkasse der Beitritt erklärt wird. Eine geson- schneller als bisher ihre Kasse wechseln können. Das Sonder- derte Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen Kasse ist kündigungsrecht im Falle der Anhebung des kassenindividuellen nicht mehr erforderlich bzw. wird durch ein neues elektronisches Zusatzbeitragssatzes bleibt davon unberührt. Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen ersetzt. Gekündigt werden muss nur noch, wenn das Mitglied das System der ge- Zudem werden mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des setzlichen Krankenversicherung (GKV) verlassen will (z. B. Verzug Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom ins Ausland, private Krankenversicherung). In diesen Fällen muss 1. Januar 2021 an die bestehende Mitgliedschaft unverändert gekündigt werden, außerdem ist auch über das Jahr 2020 hinaus eine anderweitige • d as Vorlegen der Mitgliedsbescheinigung beim neuen Arbeit- Absicherung für den Krankheitsfall nachzuweisen. geber durch schlichte Angaben des Arbeitnehmers über seine (neu gewählte) Krankenkasse ersetzt und Weitere Änderung zum 1. Januar 2021: Wer während seiner ununterbrochen bestehenden Mitgliedschaft seine Krankenkasse • u nter Beachtung des Datenschutzes eine elektronische wechseln möchte, dem wird durch die von 18 auf 12 Monate Übermittlung der Daten der Mitgliedsbescheinigung verkürzte allgemeine Bindungsfrist bereits ein halbes Jahr früher von den Krankenkassen an die Arbeitgeber etabliert ein Wahlrecht eingeräumt. Dadurch will die Bundesregierung (vgl. Abschnitt 4.3). ALLGEMEINES
2. WAHLBERECHTIGTER PERSONENKREIS WICHTIG Im Hinblick auf die Wahlberechtigung ergeben sich aktuell keine Eine rechtswirksame Ausübung des Wahlrechts ist auch in Änderungen. Das Recht, sich eine der wählbaren Krankenkassen Zukunft bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, (vgl. Abschnitt 3) frei auswählen zu können, gilt unverändert ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Ver- grundsätzlich für alle GKV-Mitglieder, also ohne einem bestimm- treters des Minderjährigen bedarf. Das Wahlrecht Minder- ten Personenkreis angehören zu müssen. Darüber hinaus werden jähriger kommt insbesondere bei dem Personenkreis der zu bestimmten Personengruppen weiterhin ergänzende Wahlmög- ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (z. B. Auszubildende) lichkeiten eingeräumt, so können z. B. behinderte Menschen in in Betracht. anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen auch die Krankenkasse eines Elternteils wählen. Einschränkung der Wahlberechtigung: Immer dann, wenn sich die Sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschluss- sind, dürfen die Krankenkassen die Mitgliedschaft eines Wahl- versicherung fortsetzt, bleibt die Krankenkasse zuständig, bei berechtigten nicht ablehnen; sie dürfen Wahlerklärungen nicht der zuletzt die Pflichtversicherung bzw. Familienversicherung verhindern oder erschweren. bestanden hat. 05 WAHLBERECHTIGTER PERSONENKREIS
3. WÄHLBARE KRANKENKASSEN 06 Grundsätzlich können alle Versicherungspflichtigen (z. B. Arbeit- nehmer) und Versicherungsberechtigten (z. B. selbstständig Tätige) zwischen den verschiedenen Krankenkassen wählen. • d ie DAK-Gesundheit bzw. jede andere Ersatzkasse, • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, • eine BKK, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den diese BKK besteht, TIPP FÜR DIE PRA XIS • jede BKK oder IKK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung die erforderliche „Öffnungsregelung“ für alle Ver- Die Vorteile der DAK-Gesundheit überzeugen bereits über sicherten enthält, fünf Millionen Versicherte. Nutzen auch Sie als Arbeitgeber • die Knappschaft, unser umfangreiches Dienstleistungspaket und informieren • die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Sie bestehende und neue Mitarbeiter über die starke DAK- eine Familienversicherung bestanden hat, Versichertengemeinschaft. Ein Wechsel ist ganz einfach • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder eingetragene per Online-Antrag möglich, Interessenten folgen dazu auf Lebenspartner versichert ist. der Startseite von Zuweisung: Alle im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaft- www.dak.de lichen Krankenkasse Beschäftigten bzw. selbstständig Tätigen sind kraft Gesetzes bei ihr versichert; dieser Personenkreis hat einfach dem Link „Jetzt Mitglied werden“. kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse. WÄHLBARE KRANKENKASSEN
4. AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS 4 .1 VA R I A N T E A : B E E N D I G U N G D E R Wie bereits erwähnt, sind die Mitglieder an ein einmal ausge- MITGLIEDSCHAF T KRAF T GESETZES übtes Kassenwahlrecht vom 1. Januar 2021 an grundsätzlich nur noch für 12 Monate gebunden (bislang 18 Monate). Davon abwei- chend erlischt die Bindung an die gewählte Krankenkasse, wenn Unter bestimmten Bedingungen dürfen Wahlberechtigte eine die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet. Wird das Wahlrecht also neue Krankenkasse ohne Kündigung und ohne Rücksicht auf aus Anlass einer Veränderung im Versicherungsverhältnis (z. B. die Dauer der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse Arbeitgeberwechsel) ausgeübt, bedarf es weder einer Kündigung wählen. der Mitgliedschaft noch müssen Bindungsfristen beachtet werden 07 (vgl. Abschnitt 4.1). 4. 1. 1 Voraussetzungen Bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis kann das Mit- glied sein Kassenwahlrecht grundsätzlich frühestens zum Ablauf Einer Kündigung bedarf es immer dann nicht, wenn die Mitglied- der Bindungsfrist erneut ausüben (vgl. Abschnitt 4.2). Dieses Wahl- schaft kraft Gesetzes endet – sofern anschließend ein neuer recht setzt dann im Regelfall ein Zusammenwirken voraus von Versicherungspflichttatbestand begründet wird, besteht ein sofortiges Kassenwahlrecht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft • Beitrittserklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse kraft Gesetzes spielen sowohl die allgemeine Mindestbindungs- sowie frist von 12 Monaten als auch evtl. bestehende Mindestbin- dungsfristen für Wahltarife (12 bzw. 36 Monate) keine Rolle. • K ündigungserklärung, die aber nach dem ab 2021 maßgeb- lichen Recht durch die Initialmeldung der gewählten Kranken Die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2021 hat zur Folge, dass die kasse im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens aus der BSG-Rechtsprechung resultierende Unterscheidung bei umgesetzt wird. den rechtlichen Voraussetzungen des Kassenwahlrechts entfällt. In Zukunft ist es also unerheblich, ob ein neuer Versicherungs- pflichttatbestand nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft eintritt oder sich nahtlos an die vorangegangene Mitgliedschaft AUSBLICK anschließt. In beiden Konstellationen besteht ein neues Wahl- recht ohne Rücksicht darauf, wie lange die Mitgliedschaft bei Für den Fall einer aktiven Wahlrechtsausübung wird die neu der bisherigen Krankenkasse bestanden hat. gewählte Krankenkasse künftig aufgrund der Angaben des Mitglieds zunächst feststellen müssen, welche der beiden Varianten A oder B im konkreten Sachverhalt relevant ist. Hinsichtlich des sofortigen Wahlrechts obliegt die Prüfung WICHTIG regelmäßig der neu gewählten Krankenkasse. Dagegen ist in den Sachverhalten mit unverändertem Versicherungsver- Nach den vom Gesetzgeber neu aufgestellten Grundsätzen hältnis (Variante B) die Rückmeldung der bisherigen Kranken- sind alle Sachverhalte zu bewerten, in denen ein neuer kasse für die verbindliche Bestimmung des maßgeblichen Tatbestand der Versicherungspflicht (oder auch der Versiche- Wechseldatums ausschlaggebend. rungsberechtigung) nach dem 31. Dezember 2020 eintritt. AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
Alle Neu direkt in igkeiten Ihr der DAK Postfach: -Newsle BEISPIEL 1: MI TGL IEDSCH A F T SENDE tter KRAF T GESETZES ›› JETZT ABONN IEREN! Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1. Februar 2021 von Arbeit- geber A in Potsdam zu Arbeitgeber B in Berlin. Er möchte in Über den 31. Dezember 2020 hinaus unverändert gilt, dass ein diesem Zuge Mitglied der DAK-Gesundheit werden. Hinzutritt bzw. Wegfall eines weiteren Versicherungspflichttat- bestandes zu einer durchgehend bestehenden anderweitigen Beurteilung: Mitgliedschaft kein sofortiges Kassenwahlrecht begründet. Die Mitgliedschaft endet am 31. Januar 2021, am 1. Februar Hier vollzieht sich ein Kassenwechsel typischerweise im Kün- 2021 wird ein neuer Versicherungspflichttatbestand begrün- digungsverfahren. Betroffen sind solche Mitglieder, die einen det. Der Arbeitnehmer hat somit ein sofortiges Wahlrecht, bestimmten Versicherungspflichttatbestand mehrfach (z. B. für den Wechsel bedarf es weder einer Kündigungserklärung Mehrfachbeschäftigte) oder zwei gleichrangige Versicherungs- gegenüber der bisherigen Krankenkasse noch spielen Bin- pflichttatbestände gleichzeitig (z. B. versicherungspflichtige dungsfristen eine Rolle. Arbeitnehmer mit Bezug von Teilarbeitslosengeld oder aber Arbeitslosengeld II) erfüllen. Hätte sich der Arbeitgeber- und Kassenwechsel beispiels- weise bereits zum 1. Dezember 2020 vollziehen sollen, hätte Ein sofortiges Kassenwahlrecht wird auch in Zukunft nicht es ebenfalls keiner Kündigungserklärung bedurft. Da sich die dadurch ausgelöst, dass lediglich eine Änderung im Arbeits- Mitgliedschaften jedoch nahtlos aneinander anschließen, vertrag vorgenommen wird (z. B. aus bisheriger Halbtags- wird wäre hier Voraussetzung gewesen, dass die 18-monatige Ganztagsbeschäftigung) oder dass eine Weiterbeschäftigung Bindungsfrist erfüllt ist und auch eine etwaige besondere als Arbeitnehmer nach Abschluss der Berufsausbildung erfolgt. Bindungsfrist aufgrund von Wahltarifen. Dasselbe gilt für weitere meldepflichtige Tatbestände wie z. B. Beitragsgruppen- und Rechtskreiswechsel oder Wechsel des 08 Entgeltabrechnungssystems. Ein sofortiges Wahlrecht ist nicht nur dann einzuräumen, wenn sich Zeiten der Versicherungspflicht unmittelbar aneinander an- Tritt ein anderer Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem schließen oder nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft auf- bestehenden Arbeitsverhältnis ein und ändert sich faktisch einanderfolgen. Ein sofortiges Wahlrecht besteht vielmehr auch nichts am Beschäftigungsverhältnis (z. B. Umwandlung der Gesell- dann, wenn eine Zeit der Versicherungspflicht sich unmittelbar schaftsform, Betriebsübergang nach § 613a BGB, Insolvenzfälle), an eine zuvor kraft Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft kann ebenfalls nicht vom sofortigen Kassenwahlrecht Gebrauch anschließt; in Betracht kommen dafür z. B. höherverdienende gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn aus formalen Grün- Arbeitnehmer, bei denen aufgrund Unterschreitens der Jahres- den neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden. arbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) wieder Krankenversicherungs- pflicht eintritt. Kurzum: Die sofortige Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist insbesondere in folgenden Konstellationen möglich: • Begründung einer Pflichtmitgliedschaft im Anschluss an eine BEISPIEL 2: UNTERSCHREITEN DER zuvor kraft Gesetzes beendete Pflichtmitgliedschaft bzw. JAE-GRENZE Familienversicherung oder im Anschluss an eine zuvor kraft Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft, Sachverhalt: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einer Arbeitnehmerin • erstmaliger Eintritt von Versicherungspflicht für Personen, die unterschreitet vom 1. Januar 2021 an die für sie maßge- zuvor überhaupt nicht in der GKV versichert waren, bende allgemeine JAE-Grenze. Sie möchte in diesem Zuge Mitglied der DAK-Gesundheit werden. • Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Versicherung in der GKV (z. B. Auslandsaufenthalt, private Beurteilung: Krankenversicherung). Die (freiwillige) Mitgliedschaft endet am 31. Dezember 2020, am 1. Januar 2021 wird ein neuer Versicherungspflichttatbe- stand begründet. Die Arbeitnehmerin hat somit ein sofortiges 4. 1. 2 Verfahrensablauf Wahlrecht, für den Wechsel bedarf es weder einer Kündi- gungserklärung gegenüber der bisherigen Krankenkasse noch Für das Ausüben eines sofortigen Kassenwahlrechts gilt vom spielen Bindungsfristen eine Rolle. 1. Januar 2021 an das in unserem Ablaufdiagramm dargestellte Verfahren (siehe Übersicht 1). AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
ÜBERSICH T 1: WA HL RECH T BEI BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAF T KRAF T GESETZES* Schritt 1 Das wahlberechtigte Mitglied (vgl. Abschnitt 2) wählt die Krankenkasse unter Beachtung der bestehenden Wahlmöglich- keiten (vgl. Abschnitt 3) innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des neuen Versicherungspflichttatbestandes. Das Mitglied kann seine Wahl bis zum Ablauf der Zwei-Wochen-Frist formlos widerrufen. Schritt 2 Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der vorliegenden Angaben die Voraussetzungen des sofortigen Kassenwahl- rechts und informiert das Mitglied unverzüglich über den Kassenwechsel. Schritt 3 Das Mitglied informiert unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des neuen Versicherungs- pflichttatbestandes, formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, Arbeitsagentur bei Arbeitslosengeldbeziehern, Rentenversicherungsträger bei Rentnern etc.) über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft). Schritt 4 Die gewählte Krankenkasse prüft die Notwendigkeit des Informationsaustauschs mit der bisher zuständigen Krankenkasse und informiert diese – falls vorgeschrieben – über den Kassenwechsel im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens (sog. Initialmeldung). 09 Schritt 5 Die bisher zuständige Krankenkasse bestätigt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Abmeldung (Abgabegrund „30“), der neu gewählten Krankenkasse – ebenfalls auf elektronischem Wege – das Ende der Mitgliedschaft. Schritt 6 Der Arbeitgeber übermittelt die Anmeldung („10“) an die neu gewählte Krankenkasse. Schritt 7 Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der Meldungen der bisherigen Krankenkasse und des Arbeitgebers abschlie- ßend die Voraussetzungen des sofortigen Kassenwahlrechts und bestätigt als Antwort auf die übermittelte Anmeldung („10“) dem Arbeitgeber das Bestehen der Mitgliedschaft; diese elektronische Mitgliedsbescheinigung erfolgt im Rahmen des sog. Qualifizierten Meldedialogs mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem neuen Datenbaustein Mitglieds bestätigung (DBMB) – vgl. Abschnitt 4.3. *) G eht eine Wahlerklärung für ein Wechseldatum nach dem 31. Dezember 2020 bei der gewählten Krankenkasse bereits vor dem 1. Januar 2021 ein, kommt das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen noch nicht zur Anwendung. In solchen Fällen findet ggf. ein Informationsaustausch zwischen den beteiligten Kassen in einem abgestimmten papiergebundenen Mitteilungsverfahren statt. AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
4 . 2 VA R I A N T E B: UN V E R Ä NDE R T E S V E R SIC HE RUNGS V E R H Ä LT NIS Das Ausüben des Kassenwahlrechts im Regelverfahren, d. h. ohne Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes, beinhaltet ein mehrstufiges Verfahren. Für einen rechtswirksamen Wechsel müssen die in unserer Zusammenfassung dargestellten Voraus- setzungen erfüllt sein (siehe Übersicht 2). ÜBERSICH T 2 : WA HL RECH T BEI UN V ER Ä NDER T EM V E R SIC HE RUNGS V E RH Ä LT NIS * Wahlrecht und Wählbarkeit Wahlberechtigte (vgl. Abschnitt 2) können eine neue Krankenkasse nur unter Beachtung ihrer bestehenden Wahlmöglichkeiten (vgl. Abschnitt 3) wählen. Ein Wahlrecht zur DAK-Gesundheit besteht grundsätzlich für alle Versicherungspflichtigen (z. B. Arbeit- nehmer) sowie Versicherungsberechtigten (z. B. selbstständig Tätige). Bindungsfrist (allgemein) Die 12-monatige Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse muss erfüllt sein. Diese Voraussetzung wird zunächst vorläufig durch die gewählte Krankenkasse anhand der Angaben des Mitglieds geprüft und anschießend verbindlich durch die bisherige gegenüber der gewählten Kasse bestätigt. Ausnahmen: 10 • Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des individuellen Zusatzbeitragssatzes (vgl. Abschnitt 7) • Schließung, Auflösung, Insolvenz der bisherigen Krankenkasse • Kassenwechsel innerhalb derselben Kassenart (Satzungsregelung) Bindungsfrist (Wahltarife) Auch eine Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen (12 bzw. 36 Monate) muss erfüllt sein. Dieser Umstand wird zunächst vorläufig durch die gewählte Krankenkasse anhand der Angaben des Mitglieds geprüft und anschießend verbindlich durch die bisherige gegenüber der gewählten Kasse bestätigt. Ausnahmen: • Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des individuellen Zusatzbeitragssatzes (gilt nicht bei Inanspruchnahme Krankengeld-Wahltarif) • Schließung, Auflösung, Insolvenz der bisherigen Krankenkasse „Kündigung“ der Mitgliedschaft Der Wille, die bisherige Mitgliedschaft beenden zu wollen, muss durch die elektronische Initialmeldung der neu gewählten an die bisher zuständige Krankenkasse dokumentiert worden sein. Das Mitglied kann seine Wahl bis zum Ablauf der Kündigungs- frist formlos widerrufen. Kündigungsbestätigung Die bisher zuständige bestätigt der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Initialmeldung, elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion, die bis zum 31. Dezember 2020 die Kündigungsbestätigung erfüllt hat. Sie schließt die vorherige Prüfung mit ein, ob die allgemeine und ggf. die besonderen Bindungsfristen erfüllt sind und die sonstigen Voraussetzungen der Kündigung vorliegen. Sind die Voraussetzun- gen zum angestrebten Zeitpunkt noch nicht erfüllt, gibt die bisherige Krankenkasse das frühestmögliche Mitgliedschaftsende an. *) F ür die Wechseldaten 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2021 kommt das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen aufgrund der Kündigungs fristen noch nicht zur Anwendung. In solchen Fällen bedarf es daher einer Kündigungserklärung des Mitglieds, einer Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse, einer Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse nebst Vorlage beim Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist (Altverfahren). AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
Zukünftig ist es lediglich erforderlich, dass das Mitglied die TIPP FÜR DIE PRA XIS notwendigen Angaben zu seiner (neu gewählten) Krankenkasse unverzüglich macht, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen. Sollte während der Kündigungsfrist ein Tatbestand ein- Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer dann wie gewohnt treten, der die Möglichkeit eines sofortigen Wahlrechts bei dieser Krankenkasse über das DEÜV-Meldeverfahren an. eröffnet (vgl. Abschnitt 4.1), kann das Mitglied es entweder Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, hat beim ursprünglichen Kündigungsdatum belassen oder vom der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – wie schon bisher – bei der sofortigen Wahlrecht Gebrauch machen. Macht das Mitglied Kasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. beispielsweise im Falle eines Arbeitgeberwechsels nicht von Existiert keine letzte Versicherung, hat die Anmeldung bei einer seinem Wahlrecht Gebrauch, führt die Anmeldung des neuen der wählbaren Krankenkassen (vgl. Abschnitt 3) zu erfolgen – Arbeitgebers bei der noch zuständigen Krankenkasse nicht der Arbeitnehmer ist dann über die Wahl des Arbeitgebers in zu einer erneuten Bindungsfrist. Textform zu informieren. Im Ergebnis erhalten die Arbeitgeber also bei jeder Anmeldung Unverzüglich nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse eines Arbeitnehmers (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte) mit informiert die neu gewählte Krankenkasse das Mitglied über Abgabegrund „10“ (Beschäftigungsbeginn), „11“ (Krankenkassen- den vollzogenen Kassenwechsel. Der Arbeitnehmer wiederum wechsel) oder „40“ (gleichzeitige An- und Abmeldung) eine elek- informiert unverzüglich formlos seinen Arbeitgeber (Name, tronische Rückmeldung über das Bestehen der Mitgliedschaft. Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft). Dieser nimmt Das Ganze im Rahmen des sog. Qualifizierten Meldedialogs mit die Anmeldung (Abgabegrund „11“) bei der gewählten Kranken- dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem neuen kasse und (später) die Abmeldung bei der bisherigen Kasse („31“) Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB). Neben der Fest- vor. Die gewählte Krankenkasse bestätigt als Antwort auf die stellung zur Mitgliedschaft (ja/nein) ergibt sich daraus dann ggf. übermittelte Anmeldung („11“) dem Arbeitgeber das Bestehen auch der Zeitpunkt des Mitgliedschaftsbeginns: der Mitgliedschaft; diese elektronische Mitgliedsbescheinigung erfolgt im Rahmen des sog. Qualifizierten Meldedialogs mit dem • Mitgliedschaft besteht: Im DBMB ist als Zeitraumbeginn Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem neuen Daten- grundsätzlich das Beginn-Datum der Anmeldung angegeben. baustein Mitgliedsbestätigung (DBMB) – vgl. Abschnitt 4.3. Bei einem Kassenwechsel („11“) ist es möglich, dass ein in der Zukunft liegendes Datum zurückgemeldet wird, weil z. B. auf- grund der noch nicht abgelaufenen Bindungsfrist die Mitglied- BEISPIEL 3: UNVERÄNDERTES schaft bei der neu gewählten Krankenkasse erst zu einem 11 V E R SIC HE RUNGS V E RH Ä LT NIS späteren Zeitpunkt beginnt. In diesen Fällen sind die Ab- und Anmeldung zu stornieren und zu dem in der Rückmeldung Sachverhalt: angegebenen Datum erneut abzugeben. Ein Arbeitnehmer, seit Jahren ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, möchte zum 1. April 2021 Mitglied • Mitgliedschaft besteht nicht: Sofern im DBMB angegeben der DAK-Gesundheit werden. Bei seiner bisherigen Kranken- ist, dass keine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht, kasse hat er mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 einen Wahltarif erfolgt auch keine Angabe eines Zeitraumbeginns. Sofern der mit Selbstbehalt abgeschlossen. Die DAK-Gesundheit über- Arbeitgeber eine solche Rückmeldung erhält, muss er die An- mittelt am 15. Januar 2021 elektronisch die Initialmeldung an meldung stornieren, die korrekte Krankenkasse ermitteln und die bisherige Krankenkasse. die Anmeldung erneut abgeben. Bei Bestehen einer Familien- versicherung gilt dies nur, sofern der Arbeitgeber feststellt, Beurteilung: dass die Anmeldung tatsächlich gegenüber einer unzuständi- Die bisher zuständige Krankenkasse bestätigt der DAK-Ge- gen Krankenkasse abgegeben wurde. sundheit am 28. Januar 2021 elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Dabei gibt sie den 30. Juni 2021 als frühest- Die elektronische Mitgliedsbestätigung ist der Nachweis über mögliches Mitgliedschaftsende an, weil die 36-monatige die bestehende Mitgliedschaft. Weitere papiergebundene Mit- Bindungsfrist aufgrund des Selbstbehalt-Wahltarifs noch gliedsbescheinigungen erfolgen nicht, die bereits vorliegenden nicht erfüllt ist. verlieren mit dem 31. Dezember 2020 nicht ihre Gültigkeit und sind weiterhin aufzubewahren (keine zusätzlichen elektronischen Bestandsmeldungen zum Start des neuen Verfahrens). 4.3 ELEK TRONISCHE MITGLIEDS HINWEIS BESCHEINIGUNG Folgerichtig ist mit dem Siebten SGB IV-Änderungsgesetz die bisher nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) bestehen- Auf Grundlage des Siebten SGB IV-Änderungsgesetzes werden de Verpflichtung der Arbeitgeber, papiergebundene Mitglieds- die Krankenkassen vom 1. Januar 2021 an von der Pflicht entbun- bescheinigungen in den Entgeltunterlagen aufzubewahren, den, eine Mitgliedsbescheinigung in Textform zur Vorlage bei der für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 aufgehoben worden. zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber) auszustellen. AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS
12 KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
5. KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Krankenkasse kann bei ununterbrochen bestehender Mit- Familienversicherung zu beenden ist oder ein Austritt aus der gliedschaft nur gewechselt werden, wenn sie bei der bisherigen GKV (z. B. Verzug ins Ausland, private Krankenversicherung) Krankenkasse wirksam gekündigt wurde. Eine Kündigung der angestrebt wird. Gleichwohl der Kündigungswille bereits aus Mitgliedschaft ist – über den 31. Dezember 2020 hinaus – zum Gründen der Rechtssicherheit in Textform erklärt werden wird, Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet ist weder eine besondere Form noch ein Unterschrifterfordernis von dem Monat, in dem das Mitglied seine Wechselabsicht hierfür vorgesehen. Die Krankenkasse hat in diesen Fällen un- erklärt. Einige Grundsätze hierzu haben wir bereits an anderer verzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Stelle dargestellt, nachfolgend sollen die beiden vom 1. Januar der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. 2021 an denkbaren Szenarien näher erläutert werden: E ine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzu- • B ei einer Kündigung aufgrund des Wechsels in eine andere geben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie Krankenkasse gibt das Mitglied keine Kündigungserklärung ihm zugeht. Die Kündigung muss der bisherigen Krankenkasse mehr gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse ab, denn die demnach spätestens am letzten Tag eines Monats vorliegen, Kündigung wird durch die elektronische Initialmeldung der wenn sie Rechtswirksamkeit zum Ablauf des übernächsten gewählten Krankenkasse ersetzt. Eine gegenüber der bisheri- Monats erlangen soll. Entscheidend dabei ist der tatsächliche gen Krankenkasse nach dem 31. Dezember 2020 abgegebene Eingang der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. Wird 13 Kündigungserklärung entfaltet keine rechtliche Wirkung. Die die Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein elektronische Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse erfüllt Kassenwechsel noch nicht möglich ist, weil z. B. die Kündi- die Funktion der bisherigen Kündigungsbestätigung. Für die gungsfrist nicht eingehalten wurde, wird sie in eine Kündigung Bundesregierung ist dies eines der wesentlichen Elemente, zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet. um den Kassenwechsel in Zukunft einfacher zu gestalten. 5 .1 W I R K S A M W E R D E N D E R K Ü N D I G U N G WICHTIG Eine Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Der GKV-Spitzenverband hat festgelegt, dass die Kündi- Nach dem MDK-Reformgesetz wird vom 1. Januar 2021 an auf gungsfrist sich in diesen Fällen nicht ausgehend vom Datum eine schwebende Unwirksamkeit der Kündigung der Mitglied- des Zugangs der Meldung bei der bisherigen Krankenkasse, schaft verzichtet – jedenfalls solange der Betroffene GKV-Mit- sondern ausgehend vom Datum der Erstellung der Initial glied bleibt. Die Kündigung ist somit nicht länger von einem meldung durch die gewählte Krankenkasse berechnet. rechtzeitigen (innerhalb der Kündigungsfrist) Zugang der Infor- mation über die neue Kassenzuständigkeit an die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber) abhängig. Sofern es also S oll der Kassenwechsel zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem im Einzelfall zu einer verspäteten Mitteilung über den durch- die Voraussetzungen dafür noch nicht erfüllt sind, weil die geführten Kassenwechsel von einem Arbeitnehmer an seinen allgemeine Bindungsfrist oder eine besondere Bindungsfrist Arbeitgeber kommen sollte, vollzieht sich dieser dennoch zum bei Inanspruchnahme von Wahltarifen nicht abgelaufen ist, angestrebten Termin. hat die Krankenkasse im Rahmen ihrer elektronischen Rück- meldung als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft Lediglich für freiwillige Mitglieder (z. B. Selbstständige), die durch das Datum des Ablaufs der Bindungsfristen anzugeben. eine Kündigung ihre Zugehörigkeit zur GKV beenden wollen, ist die ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam. • E rfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Wird der bisherigen Krankenkasse bis zum Ende der Kündigungs- Krankenkasse begründet werden soll, bedarf es unverän- frist kein Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen dert einer Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt, erlangt die Kündigung Krankenkasse. In Betracht kommen dafür die Sachverhalte, also keine Bestandskraft. Die Mitgliedschaft wird in diesen Fällen in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
6. BINDUNGSFRISTEN Die Mitglieder sind nach der Ausübung des Wahlrechts auf- grund der Rechtslage ab dem 1. Januar 2021 an die gewählte Krankenkasse nur noch für 12 statt 18 Monate gebunden (all- gemeine Bindungsfrist). Darüber hinaus gelten unverändert die besonderen Bindungsfristen von 12 bzw. 36 Monaten für Mit- glieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse Gebrauch machen. Nur die 36-monatige Bindungsfrist bei Inanspruchnah- me des sog. Optionskrankengeldes ist im Rahmen des Kassen- wahlrechts nach wie vor nicht zu berücksichtigen. Allgemeine und besondere Bindungsfristen müssen nicht zwingend parallel verlaufen. ÜBERGANGSREGELUNG 6 .1 A L L G E M E I N E B I N D U N G S F R I S T Wie ist mit solchen Sachverhalten umzugehen, in denen die Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an 18-monatige Bindungsfrist durch ein Ereignis nach dem alten ihre gewählte Krankenkasse ab dem 1. Januar 2021 nur noch für Recht (in den Jahren 2019 oder 2020) ausgelöst wurde und mindestens 12 Monate gebunden. Ausgelöst wird die Bindungsfrist 14 zum Jahreswechsel 2020/21 noch nicht erfüllt ist? In solchen fortan lediglich durch einen tatsächlichen Wechsel der Kranken- Übergangsfällen verkürzt sich die laufende 18-monatige kasse aufgrund einer gegenüber der gewählten Krankenkasse Bindungsfrist zum 31. Dezember 2020 auf 12 Monate. Dies kommunizierten Wahlentscheidung. Dieser Grundsatz gilt unab- gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die 18-monatige hängig davon, ob es sich um einen Kassenwechsel bei sofortigem Bindungsfrist durch die aktive (zugunsten einer neuen Wahlrecht (vgl. Abschnitt 4.1) oder bei unverändertem Versiche- Krankenkasse) oder passive (zugunsten der bisherigen rungsverhältnis (vgl. Abschnitt 4.2) handelt. Krankenkasse) Ausübung des Wahlrechts ausgelöst wurde. 6. 1. 1 Verlauf der allgemeinen Bindungsfrist Die allgemeine Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammen- BEISPIEL 4: ÜBERGANGSREGELUNG – hängenden Zeitmonaten. Ausschlaggebend für das Entstehen der 12- MON AT IGE BINDUNGSF R IS T Bindungsfrist ist nur ein tatsächlicher Kassenwechsel durch eine aktiv gegenüber der gewählten Krankenkasse kommunizierte Sachverhalt: Wahlentscheidung des Mitglieds. Sie berechnet sich im Falle Eine Arbeitnehmerin, seit Jahren ununterbrochen beim selben der aktiven Kassenwahl ausgehend von dem Zeitpunkt, an dem Arbeitgeber beschäftigt, möchte zum 1. Januar 2021 Mitglied die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt. Der der DAK-Gesundheit werden. Die Mitgliedschaft bei ihrer Zeitpunkt der Ausübung der Kassenwahl oder der Kündigung bei bisherigen Krankenkasse begann am 1. Januar 2020, einen der bisherigen Krankenkasse ist für den Beginn der Bindungsfrist Wahltarif hat sie bei dieser Kasse nicht abgeschlossen. nicht von Bedeutung. Beurteilung: Die allgemeine Bindungsfrist endet mit Ablauf von 12 Monaten. Am 31. Dezember 2020 ist die neue 12-monatige Bindungs- Sie erlischt bei Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes, frist erfüllt. Geht also bis spätestens zum 31. Oktober 2020 vor diesem Hintergrund führen etwaige Unterbrechungen der die Kündigung der Arbeitnehmerin bei ihrer bisher zustän- Mitgliedschaft – z. B. durch eine Familienversicherung – zur digen Krankenkasse ein, ist – ungeachtet dessen, dass die Beendigung der allgemeinen Bindungsfrist. 18-monatige Bindungsfrist eigentlich erst am 30. Juni 2021 endet – der zum 1. Januar 2021 angestrebte Kassenwechsel Erhöht eine Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrags- möglich und die abgebende Krankenkasse hat die erforder- satz, wird allen Mitgliedern dieser Krankenkasse ohne Beach- liche Kündigungsbestätigung (im Altverfahren) auszustellen. tung der 12-monatigen Bindungsfrist ein Sonderkündigungs- recht eingeräumt (vgl. Abschnitt 7). BINDUNGSFRISTEN
TIPP FÜR DIE PRA XIS Bei Neueinstellungen kann jetzt immer unmittelbar und ohne Kündigung die Krankenkasse gewechselt werden. Das sofortige Wahlrecht bei Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes bietet neuen Mitarbeitern die Chance, die zahl reichen Vorteile einer DAK-Mitgliedschaft direkt ab Beschäf- tigungsbeginn zu nutzen. Andererseits führt ein ungenutzter Arbeitgeberwechsel in Zukunft nicht mehr zu einer neuen Bindungsfrist (kein „passives Kassenwahlrecht“ mehr). 6 . 2 B E S O N D E R E B I N D U N G S F R I S T E N B E I I N A NSP R UC HN A H M E VON WA HLTA R I F E N Bei Inanspruchnahme bestimmter Wahltarife ist das Mitglied ent- weder für die Dauer von 12 Monaten (Nichtinanspruchnahme von 15 Leistungen, Kostenerstattung) oder von 36 Monaten (Selbstbehalt, Krankengeld-Wahltarif) an seine Krankenkasse gebunden (beson- dere Bindungsfristen). Wahltarife für Mitglieder, die an besonderen Versorgungsformen teilnehmen, lösen hingegen keine Bindungs- wirkung aus. Die besondere Bindungsfrist muss nicht zwingend parallel zur allgemeinen Bindungsfrist verlaufen. Wird ein weiterer Wahltarif in Anspruch genommen, beginnt damit erneut eine be- sondere Bindungsfrist von 12 bzw. 36 Monaten. 6. 2. 2 Verlauf der besonderen Bindungsfristen Bei einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft (vgl. Ab- schnitt 4.2) ist neben der allgemeinen Mindestbindungsfrist von Eine besondere Bindungsfrist berechnet sich von dem Zeitpunkt an, 12 Monaten die jeweilige Mindestbindungsfrist eines etwaigen an dem der Wahltarif beginnt. Sie kann nicht um Mitgliedschafts- Wahltarifs einzuhalten. Daher können Mitglieder während der zeiten gekürzt werden, die vor dem Eintritt in einen Wahltarif im Zeit der Bindung an einen Wahltarif ihre Krankenkasse grund- Rahmen der allgemeinen Bindungsfrist bereits zurückgelegt wurden. sätzlich nicht wechseln. Allerdings kommt auch hier das Sonder- kündigungsrecht wegen Erhöhung des individuellen Zusatzbei- Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 bzw. 36 zusammen- tragssatzes in Betracht; Mitglieder im Krankengeld-Wahltarif hängenden Zeitmonaten und endet mit Ablauf dieses Zeitraums. bleiben dabei ausnahmsweise ausgenommen (vgl. Abschnitt 7). Darüber hinaus erlischt die besondere Bindungsfrist bei der Be- endigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob es sich um das Ende einer Pflichtmitgliedschaft oder einer frei- 6. 2. 1 Kündigung in Härtefällen willigen Mitgliedschaft handelt. Die evtl. noch nicht abgelaufene besondere Bindungsfrist lebt selbst dann nicht wieder auf, wenn In besonderen Härtefällen, beispielsweise für den Fall des Ein- das Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse verbleibt. Die Fort- tritts von finanzieller Hilfsbedürftigkeit, haben die Satzungen führung des Wahltarifs wird durch die Beendigung der Bindungs- der Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht für Wahltarife frist nicht berührt. vorzusehen. Scheidet das Mitglied aufgrund einer solchen Härtefallregelung aus einem Wahltarif vor Ablauf der beson- Anders als die allgemeine ist eine besondere Bindungsfrist deren Bindungsfrist aus, kann die Mitgliedschaft anschließend einzuhalten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, sofern zugunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall die allgemeine Mindestbindungsfrist erfüllt ist. gekündigt wird. BINDUNGSFRISTEN
7. SONDERKÜNDIGUNGSRECHT Für den Fall, dass eine Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbei- trag erhöht, steht ihren Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu. Eine Kündigung kann in diesen Fällen grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Veränderungen des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes begründen hingegen kein Sonderkündigungsrecht. Bei Kassenfusionen steht das Sonderkündigungsrecht nur den Mitgliedern derjenigen fusionierten Krankenkasse(n) zu, für die es fusionsbedingt zu einer Beitragsanhebung kommt. WICHTIG Die Kündigung muss – vorbehaltlich des rechtzeitigen Hinweises Auch die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts wird ab durch die Krankenkasse (vgl. Abschnitt 7.2) – bis zum Ablauf des dem 1. Januar 2021 in das elektronische Meldeverfahren Monats zugegangen sein, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht zwischen den Krankenkassen einbezogen, sodass auch in wird. Fällt das Ende der Kündigungsfrist auf einen Samstag, diesen Fällen an die Stelle der Kündigungserklärung des Mit- Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis glieds die Initialmeldung der gewählten Krankenkasse tritt. zum nächstfolgenden Werktag. Aus Gründen einer besseren Lesbarkeit wird nachfolgend 16 gleichwohl der Terminus „Kündigung“ verwendet. Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungswirkung auf, löst aber gleichzeitig bei der neu gewählten Krankenkasse eine neue Bindungswirkung aus. Wird das Sonderkündigungsrecht hingegen In den Fällen des Sonderkündigungsrechts kann die Mitglied- nicht genutzt, wirkt sich dies nicht auf die 12-monatige Bindungs- schaft ohne Einhaltung der allgemeinen Bindungsfrist (vgl. frist aus (kein passives Kassenwahlrecht). Abschnitt 6.1) gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht gilt darüber hinaus auch für Mitglieder, die einen Wahltarif in Anspruch nehmen, sodass auch die besonderen Bindungsfristen 7. 2 H I N W E I S P F L I C H T D E R (vgl. Abschnitt 6.2) dem nicht entgegenstehen; hierbei bleiben KRANKENKASSEN die Mitglieder im Krankengeld-Wahltarif ausnahmsweise aus- genommen. Betroffene Krankenkassen haben ihre Mitglieder spätestens Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts befreit die betroffe- einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbei- nen Mitglieder auch in Zukunft nicht davon, bis zur Beendigung tragssatz erhöht wird, in einem gesonderten Schreiben auf der Mitgliedschaft den erhöhten Zusatzbeitrag an die gekündigte das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnitt- Krankenkasse zahlen zu müssen. lichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV- Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuweisen. 7.1 A U S Ü B U N G D E S Soweit der Zusatzbeitragssatz nach der Erhöhung den durch- SONDERKÜNDIGUNGSRECHTS schnittlichen Zusatzbeitragssatz überschreitet, sind die Mit glieder zusätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse wechseln zu können. Hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts ist es irrelevant, ob für das einzelne Mitglied finanzielle Belastungen entstehen und ob Kommt eine Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem es diese selbst zu tragen hat. Demnach kann das Sonderkündi- Mitglied nicht fristgerecht nach, wird die Rechtzeitigkeit der Kün- gungsrecht auch dann ausgeübt werden, wenn der Zusatzbeitrag digung fingiert, d. h. sie gilt als in dem Monat erklärt, für den der nicht in Höhe des kassenindividuellen, sondern ausschließlich in Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Mit dieser Fiktion wird die Frist Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben wird. zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts hinausgeschoben, Dies trifft beispielsweise auf die sog. Geringverdiener zu, also auf nicht aber der Zeitpunkt des Kassenwechsels. Die Frist zur Aus- zur Berufsausbildung Beschäftigte, die max. 325 Euro im Monat übung des Sonderkündigungsrechts endet in diesen Fällen einen verdienen (z. B. Praktikanten). Monat nach dem verspäteten Hinweis der Krankenkasse. SONDERKÜNDIGUNGSRECHT
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