Steuer- und sv- rechtliche Erleichterungen für Unternehmen in der Coronakrise - Techniker Krankenkasse
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Steuer- und sv- rechtliche Erleichterungen für Unternehmen in der Coronakrise Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence Center
Ihr Referent für das heutige Webinar Markus Stier Leiter des alga-Competence-Center alga-Fachreferent Leiter von Arbeitsgemeinschaften Stand der Informationen: Dienstag, 21. April 2020 2 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Überblick der Änderungen Änderungen bei der Kurzarbeit Zeitgrenzen bei geringfügig Beschäftigten Hinzuverdienst bei Rentnern Entschädigung nach dem IfSG für Eltern Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG 3 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Änderungen bei der Kurzarbeit Am 13.03.2020 beschloss der Bundesrat nach dem Bundestag das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl Teil I Nr. 12 vom 14.03.2020 Seiten 493f). Die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) wurde am 25.03.2020 veröffentlicht (BGBl Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020 Seite 595) 4 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Aktuelle gesetzliche Neuerungen vom 13.03.2020 und KugV vom 25.03.2020* Kurzarbeit ist möglich, wenn mindestens 10 %* der im Betrieb beschäftigten Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 1 Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind Verzicht von Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung von 2 31.12.2021 // KugV bis 31.12.2020 Kurzarbeitergeld Volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber für 3 ausgefallene Arbeitsstunden (pauschale Ermittlung) 4 Kurzarbeit ist auch für Leiharbeitnehmer möglich 5 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 // * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der 10% der Beschäftigten Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das 1 bedeutet, dass mindestens 10 %* der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. KugV bis 31.12.2020 6 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 // * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Negative Arbeitszeitsalden Arbeitnehmer müssen keine Minusstunden 2 aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. KugV bis 31.12.2020 7 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 // * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Volle Erstattung der Beiträge für die Sozialversicherung werden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für 3 Arbeit an die Arbeitgeber vollständig erstattet (fiktive Arbeitsentgelt). Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dem Arbeitgeber in pauschalierter Form erstattet. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 KugV bis 31.12.2020 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB III abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. 8 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Volle Erstattung der * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung Sozialversicherungsbeiträge Vom Arbeitgeber auf das fiktive der Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 3 Pauschale Erstattung 100 % Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge 14,6 % KV 31.12.2021 // KugV bis 31.12.2020 20 % (Sozialversicherungs- pauschale) 3,05 % PV 1,2 % AV-Anteil 18,6 % RV = 18,8 % x 2 = 37,6 % = 36,25 % (+ Zusatzbeitrag KV) 9 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Volle Erstattung der 3 * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung Agentur für Arbeit Sozialversicherungsbeiträge Stamm-Nr. Kug (vgl. Bescheid zur Anzeige) der Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis Postanschrift K Ableitungs-Nr. (vgl. Bescheid zur Anzeige) Bitte in einfacher Ausfertigung bei der Agentur 3 Betriebsnummer für Arbeit einreichen, in dessen Bezirk die Lohnabrechnungsstelle liegt Neuer Erstattungsantrag (vgl. Bescheid zur Anzeige) Bitte das Formular vollständig ausfüllen. Drucken des Formulars ist sonst nicht möglich! Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge 31.12.2021 // KugV bis 31.12.2020 für die Bezieher von Kug aufgrund des Arbeitsausfalles durch Corona-Virus Angaben zum Antragsteller Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers Anschrift der Lohnabrechnungsstelle (nur bei Änderungen angeben) Bankverbindung Korrekturantrag Zutreffendes bitte ankreuzen! Ich/Wir beantrage(n) die Auszahlung des Kug und die darauf entfallenden pauschalierte Erstattung der SV-Beiträge gemäß der beigefügten Abrechnungsliste(n) (Kug108) für den Abrechnungsmonat: für den Betrieb/ Betriebsabteilung: Gesamtzahl der dort Beschäftigten: Anzahl Kurzarbeiter: männlich weiblich Summe Soll-Entgelt (Spalte 4 Kug 108): Summe Ist-Entgelt (Spalte 5 Kug 108): Kug in Höhe von: Pauschalierte SV-Erstattung: Gesamtbetrag: Erklärung - Ich/Wir bestätige(n), - dass der für die einzelnen Arbeitnehmer/innen geltend gemachte Entgeltausfall und der Arbeitsausfall allein auf den zum Kug-Bezug berechtigenden Gründen beruht. - dass die in Spalte 10 der Abrechnungsliste (Kug108) eingetragenen Beträge an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer/ innen ausgezahlt wurden und die Beiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle abgeführt wurden. Falls dies noch nicht erfolgt ist, verpflichte ich mich zur unverzüglichen Auszahlung und Abführung. - dass in der beigefügten Liste keine Arbeitnehmer/innen aufgeführt sind, die keinen Anspruch auf Kug haben (z. B. Arbeits- 10 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center verhältnis gekündigt oder aufgelöst, Altersrente beantragt).
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 // * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer Zeitarbeitsunternehmen können einen 4 Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen und Kurzarbeit beantragen. KugV bis 31.12.2020 11 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Änderungen bei der Kurzarbeit Am 27.03.2020 beschloss der Bundesrat nach dem Bundestag das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherheit und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 das sog. Sozialschutzpaket (BGBl Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020 Seiten 575ff). Dieses Gesetz hat zum Ziel, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie für die Bürger abzufedern. Für diesen Zweck sind gesetzliche Voraussetzungen in Sicherungssysteme vorübergehend erleichtert. Die Ausführungen in diesem Online-Seminar beschränken sich auf die Maßnahmen mit direktem Bezug auf die Entgeltabrechnung. 12 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 // Grundsätzlich sieht § 106 Abs. 3 SGB III * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Hinzuverdienst bei Kurzarbeit eine Anrechnung des Hinzuverdienstes ! während der Kurzarbeit vor. Allerdings nur dann, wenn die Nebentätigkeit während des Bezugs der Kurzarbeit aufgenommen wird. Der Hinzuverdienst, der aus eine Tätigkeit vor dem Beginn der Kurzarbeit stammt, bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes unberücksichtigt. KugV bis 31.12.2020 Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das IST-Entgelt (Kurzlohn) in das Verhältnis zum SOLL-Entgelt gesetzt. Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung erhöht das IST-Entgelt. 13 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 // * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Befristet für die Zeit vom 01.04.2020 bis Hinzuverdienst bei Kurzarbeit zum 31.10.2020 wird das Entgelt aus einer ! anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen, Beschäftigung dem IST-Entgelt nicht hinzugerechnet, wenn die Beschäftigung in § 421c einer systemrelevanten Branche oder einem SGB systemrelevanten Beruf aufgenommen wird. III KugV bis 31.12.2020 Ein Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastruktur nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz). 14 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Das BMAS hat in einer Veröffentlichung in Anlehnung an die v. g. Verordnung eine Liste von systemrelevanten Berufen veröffentlicht. Energie Finanz- & Wirtschaftswesen Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik) (z. B. Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, kommunale Energieversorger) Sozialtransfers Wasser & Entsorgung Transport & Verkehr Hoheitliche & privatrechtliche Wasserversorgung, sowie die insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Müllentsorgung (z. B. Müllwerker/innen, Wasserwerke, Personen- und Güterverkehr sowie Flug- & Schiffsverkehr Kläranlage) Medien Ernährung & Hygiene insbesondere Nachrichten- & Informationswesen sowie Risiko- Produktion, Groß- & Einzelhandel (inklusive Zulieferung, & Krisenkommunikation Logistik) (z. B. Landwirte, Erntehelfer/innen, Verkäufer*innen) Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) Informationstechnik & Telekommunikation Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung & Justiz (z. B. insbesondere Netze entstören & aufrecht erhalten (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz) Informatiker*in, Systemelektroniker/in) Schulen, Kinder- & Jugendhilfe, Behindertenhilfe Gesundheit Personal, das die notwendige Betreuung in Schulen, Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, niedergelassener Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Einrichtungen der Kinder- & Jugendhilfe sowie Einrichtungen Apotheken, Labore für Menschen mit Behinderung sicherstellt 15 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Verlängerte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld Am 16.04.2020 veröffentlichte das BMAS die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld – Kurzarbeitergeldbezugsverordnung (BGBl Teil I Nr. 18 vom 20.04.2020 Seite 801). Die Bezugsdauer für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis 31.12.2019 entstanden ist, ist bis auf 21 Monate verlängert. Die Regelung gilt längstens bis zum 31.12.2020 Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV vom 16.04.2020 (BGBl. Teil I Nr. 18 vom 20.04.2020 Seite 801). 16 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte Mit dem Sozialschutzpaket werden die Zeitgrenzen für die kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV übergangsweise vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von drei Monate oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Unverändert bleibt bei dieser Änderung, dass eine kurzfristige § 115 Beschäftigung nicht vorliegt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig SGB IV ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 450 Euro übersteigt. 17 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte Eine Beschäftigung, die ausschließlich in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 ausgeübt wird, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Dabei sind Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Wurde eine Beschäftigung bis zum 29.02.2020 aufgenommen und dauert diese über den 01.03.2020 weiter an, ist die Beschäftigung kurzfristig, wenn sie zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Auch in diesen Fällen sind unverändert die Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen. 18 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte Ab dem 01.03.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung auch dann noch vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. 01.02.2020 01.03.2020 3 Monats-Regelung 5 Monats-Regelung // Neubewertung 19 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte Sachverhalt: Beurteilung zum 01.02.2020: Eine Beschäftigung wird am 01.02.2020 von einer Die am 01.02.2020 aufgenommene Beschäftigung ist Hausfrau aufgenommen. Die Beschäftigung wird an fünf keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu Beginn der Tagen in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung feststeht, dass die am 01.02.2020 von 1.800 Euro. Die Beschäftigung ist bis um 30.06.2020 geltende Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung befristet. Es liegen keine weiteren Beschäftigungen vor. von drei Monaten überschritten wird. Somit liegt ab dem 01.02.2020 eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. 20 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte Sachverhalt: Beurteilung zum 01.03.2020: Eine Beschäftigung wird am 01.02.2020 von einer Ab dem 01.03.2020 tritt die Neuregelung zur Änderung in Hausfrau aufgenommen. Die Beschäftigung wird an fünf den Verhältnissen in Kraft. Ab dem 01.03.2020 liegt dann Tagen in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt eine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die von 1.800 Euro. Die Beschäftigung ist bis um 30.06.2020 Beschäftigungsdauer beginnend am 01.02.2020 bis zum befristet. Es liegen keine weiteren Beschäftigungen vor. 30.06.2020 nicht mehr als fünf Monate beträgt. Somit ist die Beschäftigung ab dem 01.03.2020 bis 30.06.2020 versicherungsfrei in der KV, PV, RV- und AV; da sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. 21 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte Die Regelung ist befristet bis zum 31.10.2020 Darüber hinausgehende Beschäftigungen, die bis zum Allerdings muss bei den über den 31.10.2020 aufgenommen 31.10.2020 hinausgehenden werden und darüber hinaus Beschäftigungen zum 01.11.2020 andauern sind kurzfristig, wenn eine neue Beurteilung zum sie auf längstens fünf Monate 01.11.2020 erfolgen. oder 115 Arbeitstage befristet sind. 22 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Unvorhersehbares Überschreiten bei geringfügig Beschäftigten Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze von fünf statt drei Monaten ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigten. Nach Informationen der Minijobzentrale ist bei Reinigungskräften die geringfügig beschäftigt werden, ein unvorhersehbares Überschreiten auch anzunehmen, wenn der Reinigungsaufwand aufgrund der Corona-Pandemie höher ist als bisher. 23 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Hinzuverdient bei Rentnern Nach § 34 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird. Mit dem Sozialschutzpaket findet der § 34 SGB VI in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 nur noch unter der Maßgabe Anwendung, dass der Betrag in Höhe von 44.590 Euro nicht überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel findet im Jahr 2020 keine Anwendung. Die neue Hinzuverdienstgrenze beträgt das 14-fache der für das Jahr 2020 gültigen Bezugsgröße in Höhe von 3.185 Euro. 24 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMG per Rechtsverordnung in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG, angemessen arbeitsrechtliche Regelungen erlassen sowie die zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen bestimmen. Mit dieser Regelungen soll es möglich sein, anders als bisher, schnell auf außergewöhnliche Notfälle reagieren zu können. Die neu eingeführte Regelung bezieht sich auf Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind. 25 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Am 27.03.2020 beschloss der Bundesrat das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020 Seiten 587ff). Im § 56 Abs. 1a IfSG ist ein neuer Entschädigungsanspruch aufgenommen: Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten vorübergehend verboten ist. 26 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie zum Beispiel die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Der Anspruch besteht für Eltern, deren Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es Die Entschädigung in Höhe von andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit 67 % des Nettoeinkommens vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie wird für bis zu sechs Wochen etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. gewährt und ist auf einen Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld monatlichen Höchstbetrag von dem Entschädigungsanspruch vor. 2.016 Euro begrenzt. 27 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Als Verdienstausfall (§ 56 Abs. 3 IfSG) gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto- Arbeitsentgelt). Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen ist. Die Regelung ist für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis 31.12.2020 anwendbar. 28 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise § 56 Die Berechnung der Beiträge Arbeitgeber errechnet die Beiträge Abs. 1a (identisch zur Quarantäne) Kein Abzug von AN-Anteilen IfSG BMG: 80 % desArbeitsentgelt vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen das der Entschädigung § 57 Abs. zugrunde liegt 6 IfSG Umlage U1 / U 2 Berechnung der 14,6 % KV Erstattung durch die Beiträge (BVV) INSO ½ Beitragssatz x 3,05 % PV Behörde 2 oder SV-Tage voller 18,6 % RV Beitragssatz Anwendung BBG‘s 2,4% AV 29 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Der Antrag auf Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Entschädigungszahlung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde/Regierung zu stellen (§ 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG). Der Arbeitgeber erhält die Entschädigungszahlung für die Zeit von sechs Wochen erstattet. Zur Zahlung der Entschädigung ist das Land verpflichtet, in dem das Verbot erlassen worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Eine Hilfe bei der Suche der zuständigen Behörden bietet das Robert-Koch-Institut: https://tools.rki.de/PLZTool/ 30 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Arbeitsunfähigkeit Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben in einer gemeinsamen Vereinbarung den § 31 des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) für Ärzte neu gefasst. Die Meldeverpflichtungen nach dem IfSG bleiben bestehen. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ist im Falle des § 31 BMV auf einen Zeitraum von maximal 14 Tagen zu begrenzen. Der Versicherte ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung der Symptome, nach telefonischer Anmeldung in der Praxis, unverzüglich ein Arzt aufzusuchen ist. Gültig vom 23.03.2020 bis 04.05.2020 bzw. mit Aufhebung durch die Vertragspartner. 31 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Mit Rundschreiben 2020/197 vom 24.03.2020 wurden durch den GKV-Spitzenverband Maßnahmen zur Unterstützung der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge veröffentlicht. Neben der Vielzahl von Maßnahmenpaketen des Bundes und der Bundesländer zur Abfederung der Auswirkungen der Corona- Pandemie werden auch bei Krankenkassen Möglichkeiten zur Entlastung von Unternehmen umgesetzt. 32 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Auf Antrag des Arbeitgebers können bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge für die Monate März und April 2020 gestundet werden. Die Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstermin für die Beiträge Mai 2020 zu gewähren. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen und es bedarf auch keiner Sicherheitsleistungen. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder von Mahngebühren soll für den gleichen v. g. Zeitraum abgesehen werden. Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann für den gleichen v. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu dem Zeitraum fällig werden Beiträgen von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. 33 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Der Antrag auf Stundung ist bei der zuständigen Einzugsstelle, also der jeweiligen Krankenkasse, zu stellen. Ein Sammelantrag ist nicht möglich. Allerdings ist die Voraussetzung hierfür, dass vorrangig die mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld (BGBl Teil I Nr. 12 vom 14.3.2020 Seiten 493ff) sowie mit der Kurzarbeitergeldverordnung geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten von den Unternehmen in Anspruch genommen werden. 34 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. frei werdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. Besonders von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass in den jeweiligen Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden hierauf explizit hinzuweisen ist. 35 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.04.2020 eine neue Steuerfreiheit veröffentlicht. Nach Informationen des BMF soll damit die besondere und unverzichtbare Leistung der Arbeitnehmer in der Corona-Krise honoriert werden. In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 36 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung Danach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (§ 3 Nr. 11 EStG). Erfasst würden Sonderleistungen, die die Arbeitnehmer ab dem 01.03.2020 bis 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR genannten Voraussetzungen müssen nicht vorliegen. 37 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Doppelbesteuerungsabkommen Das Kontakt- und Reiseverbot schränkt den Grenzverkehr zwischen Deutschland und den angrenzenden Nachbarstaaten sehr stark ein. Dies stellt auch Pendler im Grenzgebiet vor große Herausforderungen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn Arbeitnehmer nun, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. 38 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Doppelbesteuerungsabkommen Nach dem DBA mit Frankreich ändern die zusätzlichen Homeoffice-Tage nichts an der Im Hinblick auf DBA mit anderen Staaten, vorgesehenen Aufteilung der etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Besteuerungsrechte. Österreich, kann ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. 39 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Doppelbesteuerungsabkommen Das BMF strebt nach einigen Informationen vom 03.04.2020 an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. In solchen Fällen will das BMF mit den angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vereinbaren. Ziel ist es, eine befristete Sonderregelung zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Homeoffice raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Arbeitnehmern zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. 40 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise Doppelbesteuerungsabkommen Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurden mit Luxemburg am 03.04. mit den Niederlanden am 06.04. und mit Österreich am 15.04.2020 Vereinbarung unterzeichnet. Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten. Die Vereinbarungen findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020 und verlängert sich nach dem 30.04.2020 automatisch. 41 | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bleiben Sie gesund! Bleiben Sie gesund und schützen Sie sich und ihre Mitmenschen – nur gemeinsam können wir diese Ausnahmesituation überstehen.
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