Steuer- und sv- rechtliche Erleichterungen für Unternehmen in der Coronakrise - Techniker Krankenkasse

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Steuer- und sv- rechtliche Erleichterungen für Unternehmen in der Coronakrise - Techniker Krankenkasse
Steuer- und sv-
rechtliche
Erleichterungen
für Unternehmen
in der
Coronakrise

Techniker Krankenkasse in
Kooperation mit alga-Competence
Center
Steuer- und sv- rechtliche Erleichterungen für Unternehmen in der Coronakrise - Techniker Krankenkasse
Ihr Referent für das heutige Webinar

                                                    Markus Stier
                                                         Leiter des alga-Competence-Center
                                                         alga-Fachreferent
                                                         Leiter von Arbeitsgemeinschaften

                                                                                  Stand der Informationen:
                                                                                  Dienstag, 21. April 2020

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Steuer- und sv- rechtliche Erleichterungen für Unternehmen in der Coronakrise - Techniker Krankenkasse
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Überblick der Änderungen

   Änderungen bei der Kurzarbeit
   Zeitgrenzen bei geringfügig Beschäftigten
   Hinzuverdienst bei Rentnern
   Entschädigung nach dem IfSG für Eltern
   Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
   Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
   Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Änderungen bei der Kurzarbeit
Am 13.03.2020 beschloss der Bundesrat nach dem Bundestag das Gesetz zur befristeten
krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl Teil I Nr. 12 vom
14.03.2020 Seiten 493f).

             Die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit
             (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) wurde am 25.03.2020 veröffentlicht
             (BGBl Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020 Seite 595)

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise

                                                                                          * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
Aktuelle gesetzliche Neuerungen vom 13.03.2020 und KugV vom 25.03.2020*

             Kurzarbeit ist möglich, wenn mindestens 10 %* der im Betrieb beschäftigten

                                                                                          Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis
    1        Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind

             Verzicht von Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung von
    2

                                                                                          31.12.2021 // KugV bis 31.12.2020
             Kurzarbeitergeld

             Volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber für
    3        ausgefallene Arbeitsstunden (pauschale Ermittlung)

    4        Kurzarbeit ist auch für Leiharbeitnehmer möglich

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                                                                                                                   Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 //
                                                                                                                   * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
               10% der Beschäftigten                                 Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das

    1                                                                bedeutet, dass mindestens 10 %* der
                                                                     im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen
                                                                     und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall
                                                                     von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen
                                                                     Bruttoentgelts betroffen ist.

                                                                                                                   KugV bis 31.12.2020
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                                                                                                                Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 //
                                                                                                                * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
             Negative Arbeitszeitsalden                              Arbeitnehmer müssen keine Minusstunden

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                                                                     aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt
                                                                     werden kann.

                                                                                                                KugV bis 31.12.2020
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                                                                                                                     Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 //
                                                                                                                     * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
            Volle Erstattung der                                     Beiträge für die Sozialversicherung werden
            Sozialversicherungsbeiträge                              bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für

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                                                                     Arbeit an die Arbeitgeber vollständig
                                                                     erstattet (fiktive Arbeitsentgelt).

                                                                     Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für
                                                                     ausgefallene Arbeitsstunden werden dem
                                                                     Arbeitgeber in pauschalierter Form erstattet.
                                                                     Für die Pauschalierung wird die
                                                                     Sozialversicherungspauschale nach § 153

                                                                                                                     KugV bis 31.12.2020
                                                                     Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB III abzüglich des
                                                                     Betrags zur Arbeitsförderung zu Grunde
                                                                     gelegt.

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise

            Volle Erstattung der

                                                                                                           * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung
            Sozialversicherungsbeiträge                                  Vom Arbeitgeber auf das fiktive

                                                                                                           der Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis
    3                 Pauschale Erstattung 100 %
                                                                         Arbeitsentgelt zu zahlenden
                                                                         Beiträge

                                                                              14,6 % KV

                                                                                                           31.12.2021 // KugV bis 31.12.2020
                      20 % (Sozialversicherungs-
                      pauschale)                                              3,05 % PV

                               1,2 % AV-Anteil                                18,6 % RV

                      = 18,8 % x 2 = 37,6 %                              = 36,25 % (+ Zusatzbeitrag KV)

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise

                 Volle Erstattung der

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                                                                                                                                                                                                                           * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung
                                                                                   Agentur für Arbeit

                 Sozialversicherungsbeiträge
                                                                                                                                                                    Stamm-Nr. Kug (vgl. Bescheid zur Anzeige)

                                                                                                                                                                                                                           der Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis
                                                                                   Postanschrift
                                                                                                                                                                    K
                                                                                                                                                                    Ableitungs-Nr. (vgl. Bescheid zur Anzeige)

                                                                                     Bitte in einfacher Ausfertigung bei der Agentur                      3         Betriebsnummer
                                                                                       für Arbeit einreichen, in dessen Bezirk die
                                                                                                Lohnabrechnungsstelle liegt

           Neuer Erstattungsantrag                                                              (vgl. Bescheid zur Anzeige)
                                                                                                                                                                    Bitte das Formular vollständig ausfüllen.
                                                                                                                                                                    Drucken des Formulars ist sonst nicht möglich!

                                                                                   Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

                                                                                                                                                                                                                           31.12.2021 // KugV bis 31.12.2020
                                                                                               für die Bezieher von Kug aufgrund des Arbeitsausfalles durch Corona-Virus
                                                                                   Angaben zum Antragsteller
                                                                                    Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers                                Anschrift der Lohnabrechnungsstelle
                                                                                                                                                              (nur bei Änderungen angeben)

                                                                                    Bankverbindung

                                                                                      Korrekturantrag                                                                                      Zutreffendes bitte ankreuzen!

                                                                                    Ich/Wir beantrage(n) die Auszahlung des Kug und die darauf entfallenden pauschalierte Erstattung der SV-Beiträge
                                                                                    gemäß der beigefügten Abrechnungsliste(n) (Kug108)
                                                                                    für den Abrechnungsmonat:
                                                                                    für den    Betrieb/       Betriebsabteilung:                           Gesamtzahl der dort Beschäftigten:
                                                                                    Anzahl Kurzarbeiter:            männlich            weiblich
                                                                                    Summe Soll-Entgelt (Spalte 4 Kug 108):                         Summe Ist-Entgelt (Spalte 5 Kug 108):

                                                                                    Kug in Höhe von:                      Pauschalierte SV-Erstattung:                      Gesamtbetrag:

                                                                                    Erklärung - Ich/Wir bestätige(n),
                                                                                    - dass der für die einzelnen Arbeitnehmer/innen geltend gemachte Entgeltausfall und der Arbeitsausfall allein auf den zum
                                                                                      Kug-Bezug berechtigenden Gründen beruht.
                                                                                    - dass die in Spalte 10 der Abrechnungsliste (Kug108) eingetragenen Beträge an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer/
                                                                                      innen ausgezahlt wurden und die Beiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle abgeführt wurden. Falls
                                                                                      dies noch nicht erfolgt ist, verpflichte ich mich zur unverzüglichen Auszahlung und Abführung.
                                                                                    - dass in der beigefügten Liste keine Arbeitnehmer/innen aufgeführt sind, die keinen Anspruch auf Kug haben (z. B. Arbeits-
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                                                                   verhältnis gekündigt oder aufgelöst, Altersrente beantragt).
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise

                                                                                                                   Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 //
                                                                                                                   * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
        Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer
                                                                      Zeitarbeitsunternehmen können einen

     4
                                                                      Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für
                                                                      Arbeit anzeigen und Kurzarbeit beantragen.

                                                                                                                   KugV bis 31.12.2020
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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Änderungen bei der Kurzarbeit
Am 27.03.2020 beschloss der Bundesrat nach dem Bundestag das Gesetz für den erleichterten
Zugang zu sozialer Sicherheit und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister
aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 das sog. Sozialschutzpaket (BGBl Teil I Nr. 14 vom
27.03.2020 Seiten 575ff).

           Dieses Gesetz hat zum Ziel, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-
           Pandemie für die Bürger abzufedern. Für diesen Zweck sind gesetzliche
           Voraussetzungen in Sicherungssysteme vorübergehend erleichtert.

                                         Die Ausführungen in diesem Online-Seminar beschränken sich auf
                                         die Maßnahmen mit direktem Bezug auf die Entgeltabrechnung.

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise

                                                                                                                   Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 //
                                                                      Grundsätzlich sieht § 106 Abs. 3 SGB III

                                                                                                                   * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
          Hinzuverdienst bei Kurzarbeit                               eine Anrechnung des Hinzuverdienstes

     !
                                                                      während der Kurzarbeit vor. Allerdings nur
                                                                      dann, wenn die Nebentätigkeit während des
                                                                      Bezugs der Kurzarbeit aufgenommen wird.

               Der Hinzuverdienst, der aus eine Tätigkeit vor dem Beginn der Kurzarbeit
               stammt, bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes unberücksichtigt.

                                                                                                                   KugV bis 31.12.2020
               Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das IST-Entgelt (Kurzlohn) in
               das Verhältnis zum SOLL-Entgelt gesetzt. Entgelt aus einer anderen während
               des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung erhöht das
               IST-Entgelt.

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise

                                                                                                                  Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis 31.12.2021 //
                                                                                                                  * Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
                                                                      Befristet für die Zeit vom 01.04.2020 bis
          Hinzuverdienst bei Kurzarbeit
                                                                      zum 31.10.2020 wird das Entgelt aus einer

     !
                                                                      anderen, während des Bezugs von
                                                                      Kurzarbeitergeld aufgenommenen,
                                                                      Beschäftigung dem IST-Entgelt nicht
                                                                      hinzugerechnet, wenn die Beschäftigung in
                            § 421c                                    einer systemrelevanten Branche oder einem
                             SGB                                      systemrelevanten Beruf aufgenommen wird.
                              III

                                                                                                                  KugV bis 31.12.2020
               Ein Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen
               und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastruktur
               nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der
               Informationstechnik (BSI-Gesetz).

14   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Das BMAS hat in einer Veröffentlichung in Anlehnung an die v. g. Verordnung eine Liste von
systemrelevanten Berufen veröffentlicht.
 Energie                                                                  Finanz- & Wirtschaftswesen
Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik) (z. B.            Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung,
kommunale Energieversorger)                                               Sozialtransfers
 Wasser & Entsorgung                                                      Transport & Verkehr
Hoheitliche & privatrechtliche Wasserversorgung, sowie die                insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher
Müllentsorgung (z. B. Müllwerker/innen, Wasserwerke,                      Personen- und Güterverkehr sowie Flug- & Schiffsverkehr
Kläranlage)
                                                                 Medien
 Ernährung & Hygiene                                           insbesondere Nachrichten- & Informationswesen sowie Risiko-
Produktion, Groß- & Einzelhandel (inklusive Zulieferung,        & Krisenkommunikation
Logistik) (z. B. Landwirte, Erntehelfer/innen, Verkäufer*innen)
                                                                 Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
 Informationstechnik & Telekommunikation                       Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung & Justiz (z. B.
insbesondere Netze entstören & aufrecht erhalten (z. B.         Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz)
Informatiker*in, Systemelektroniker/in)
                                                                 Schulen, Kinder- & Jugendhilfe, Behindertenhilfe
 Gesundheit                                                    Personal, das die notwendige Betreuung in Schulen,
Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, niedergelassener        Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären
Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller,     Einrichtungen der Kinder- & Jugendhilfe sowie Einrichtungen
Apotheken, Labore                                               für Menschen mit Behinderung sicherstellt

15   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Verlängerte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Am 16.04.2020 veröffentlichte das BMAS die Verordnung über die Bezugsdauer für das
Kurzarbeitergeld – Kurzarbeitergeldbezugsverordnung (BGBl Teil I Nr. 18 vom 20.04.2020
Seite 801).

         Die Bezugsdauer für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis 31.12.2019 entstanden ist, ist
         bis auf 21 Monate verlängert. Die Regelung gilt längstens bis zum 31.12.2020

                                       Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV vom 16.04.2020
                                       (BGBl. Teil I Nr. 18 vom 20.04.2020 Seite 801).

16   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Mit dem Sozialschutzpaket werden die Zeitgrenzen für die kurzfristig Beschäftigten nach § 8
Abs. 1 Nr. 2 SGB IV übergangsweise vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von drei Monate oder 70
Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.

                                             Unverändert bleibt bei dieser Änderung, dass eine kurzfristige
                     § 115
                                             Beschäftigung nicht vorliegt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig
                      SGB
                       IV                    ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von
                                             450 Euro übersteigt.

17   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 ausgeübt
wird, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist.
Dabei sind Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen.

                           Wurde eine Beschäftigung bis zum 29.02.2020 aufgenommen und
                           dauert diese über den 01.03.2020 weiter an, ist die
                           Beschäftigung kurzfristig, wenn sie zum Zeitpunkt des
                           Beschäftigungsbeginns auf längstens drei Monate oder 70
                           Arbeitstage befristet ist. Auch in diesen Fällen sind unverändert
                           die Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen.

18   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Ab dem 01.03.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung auch dann noch vor, wenn die
Beschäftigung unter Berücksichtigung seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf
Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist.

01.02.2020                               01.03.2020
3 Monats-Regelung                        5 Monats-Regelung //
                                         Neubewertung

19   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Sachverhalt:                                                              Beurteilung zum 01.02.2020:
Eine Beschäftigung wird am 01.02.2020 von einer                           Die am 01.02.2020 aufgenommene Beschäftigung ist
Hausfrau aufgenommen. Die Beschäftigung wird an fünf                      keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu Beginn der
Tagen in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt                   Beschäftigung feststeht, dass die am 01.02.2020
von 1.800 Euro. Die Beschäftigung ist bis um 30.06.2020                   geltende Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung
befristet. Es liegen keine weiteren Beschäftigungen vor.                  von drei Monaten überschritten wird. Somit liegt ab dem
                                                                          01.02.2020 eine versicherungspflichtige Beschäftigung
                                                                          vor.

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Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Sachverhalt:                                                              Beurteilung zum 01.03.2020:
Eine Beschäftigung wird am 01.02.2020 von einer                           Ab dem 01.03.2020 tritt die Neuregelung zur Änderung in
Hausfrau aufgenommen. Die Beschäftigung wird an fünf                      den Verhältnissen in Kraft. Ab dem 01.03.2020 liegt dann
Tagen in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt                   eine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die
von 1.800 Euro. Die Beschäftigung ist bis um 30.06.2020                   Beschäftigungsdauer beginnend am 01.02.2020 bis zum
befristet. Es liegen keine weiteren Beschäftigungen vor.                  30.06.2020 nicht mehr als fünf Monate beträgt. Somit ist
                                                                          die Beschäftigung ab dem 01.03.2020 bis 30.06.2020
                                                                          versicherungsfrei in der KV, PV, RV- und AV; da sie nicht
                                                                          berufsmäßig ausgeübt wird.

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Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

          Die Regelung ist befristet bis
               zum 31.10.2020

     Darüber hinausgehende
     Beschäftigungen, die bis zum
                                                                          Allerdings muss bei den über den
     31.10.2020 aufgenommen
                                                                          31.10.2020 hinausgehenden
     werden und darüber hinaus
                                                                          Beschäftigungen zum 01.11.2020
     andauern sind kurzfristig, wenn
                                                                          eine neue Beurteilung zum
     sie auf längstens fünf Monate
                                                                          01.11.2020 erfolgen.
     oder 115 Arbeitstage befristet
     sind.

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Unvorhersehbares Überschreiten bei geringfügig Beschäftigten
Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze von fünf
statt drei Monaten ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten
der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigten.

                           Nach Informationen der Minijobzentrale ist bei Reinigungskräften
                           die geringfügig beschäftigt werden, ein unvorhersehbares
                           Überschreiten auch anzunehmen, wenn der Reinigungsaufwand
                           aufgrund der Corona-Pandemie höher ist als bisher.

23   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
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Hinzuverdient bei Rentnern
Nach § 34 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters als Vollrente vor
Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von
6.300 Euro nicht überschritten wird.

                           Mit dem Sozialschutzpaket findet der § 34 SGB VI in der Zeit vom
                           01.01.2020 bis 31.12.2020 nur noch unter der Maßgabe
                           Anwendung, dass der Betrag in Höhe von 44.590 Euro nicht
                           überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel findet im Jahr 2020
                           keine Anwendung.

                           Die neue Hinzuverdienstgrenze beträgt das 14-fache der für das
                           Jahr 2020 gültigen Bezugsgröße in Höhe von 3.185 Euro.

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Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften
Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMG per Rechtsverordnung in außergewöhnlichen
Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere bei epidemischen Lagen von
nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG, angemessen arbeitsrechtliche Regelungen erlassen
sowie die zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen bestimmen.

                           Mit dieser Regelungen soll es möglich sein, anders als bisher,
                           schnell auf außergewöhnliche Notfälle reagieren zu können.

                           Die neu eingeführte Regelung bezieht sich auf Tätigkeiten, die zur
                           Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des
                           Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der
                           Daseinsvorsorge sowie zur Versorgung der Bevölkerung mit
                           existenziellen Gütern notwendig sind.

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Am 27.03.2020 beschloss der Bundesrat das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020 Seiten 587ff).

                           Im § 56 Abs. 1a IfSG ist ein neuer Entschädigungsanspruch
                           aufgenommen: Ziel der Entschädigungsregelung ist die
                           Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige
                           Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen
                           Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur
                           Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher
                           Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen
                           oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen
                           werden oder deren Betreten vorübergehend verboten ist.

26   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

     Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B.
     durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren
     können. Risikogruppen wie zum Beispiel die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht
     herangezogen werden. Der Anspruch besteht für Eltern, deren Kind das 12. Lebensjahr noch
     nicht vollendet hat oder für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind.

      Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es                          Die Entschädigung in Höhe von
      andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit                             67 % des Nettoeinkommens
      vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie                              wird für bis zu sechs Wochen
      etwa durch den Abbau von Zeitguthaben.                               gewährt und ist auf einen
      Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld                            monatlichen Höchstbetrag von
      dem Entschädigungsanspruch vor.                                      2.016 Euro begrenzt.

27    | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Als Verdienstausfall (§ 56 Abs. 3 IfSG) gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern
und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden
Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-
Arbeitsentgelt).

                           Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der
                           zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
                           Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen
                           der Schulferien ohnehin geschlossen ist. Die Regelung ist für den
                           Zeitraum vom 30.03.2020 bis 31.12.2020 anwendbar.

28   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise

§ 56        Die Berechnung der Beiträge                                   Arbeitgeber errechnet die Beiträge
Abs.
 1a
            (identisch zur Quarantäne)                                                               Kein Abzug von AN-Anteilen
IfSG
                                                                          BMG: 80 % desArbeitsentgelt
                                                                          vor Abzug von Steuern und
                                                                          Beitragsanteilen das der Entschädigung              § 57
                                                                                                                              Abs.
                                                                          zugrunde liegt                                        6
                                                                                                                              IfSG

     Umlage U1 / U 2             Berechnung der                                                     14,6 % KV

                                                                             Erstattung durch die
                                 Beiträge (BVV)
     INSO                        ½ Beitragssatz x                                                   3,05 % PV

                                                                                   Behörde
                                 2
                                 oder
     SV-Tage                     voller                                                             18,6 % RV
                                 Beitragssatz
     Anwendung BBG‘s                                                                                2,4% AV

29   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Der Antrag auf Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Entschädigungszahlung ist
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bei der zuständigen
Behörde/Regierung zu stellen (§ 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG).

                           Der Arbeitgeber erhält die Entschädigungszahlung für die Zeit von
                           sechs Wochen erstattet.

                           Zur Zahlung der Entschädigung ist das Land verpflichtet, in dem
                           das Verbot erlassen worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

     Eine Hilfe bei der Suche der zuständigen Behörden bietet das Robert-Koch-Institut:
     https://tools.rki.de/PLZTool/

30   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Arbeitsunfähigkeit
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben in einer
gemeinsamen Vereinbarung den § 31 des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) für Ärzte neu
gefasst.

                           Die Meldeverpflichtungen nach dem IfSG bleiben bestehen. Die
                           Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ist im Falle des § 31 BMV auf
                           einen Zeitraum von maximal 14 Tagen zu begrenzen. Der
                           Versicherte ist darauf hinzuweisen, dass bei einer
                           Verschlechterung der Symptome, nach telefonischer Anmeldung
                           in der Praxis, unverzüglich ein Arzt aufzusuchen ist.

                          Gültig vom 23.03.2020 bis 04.05.2020 bzw. mit Aufhebung durch
                          die Vertragspartner.

31   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Mit Rundschreiben 2020/197 vom 24.03.2020 wurden durch den GKV-Spitzenverband
Maßnahmen zur Unterstützung der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder
bei der Zahlung der Beiträge veröffentlicht.

                           Neben der Vielzahl von Maßnahmenpaketen des Bundes und der
                           Bundesländer zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-
                           Pandemie werden auch bei Krankenkassen Möglichkeiten zur
                           Entlastung von Unternehmen umgesetzt.

32   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

                       Auf Antrag des Arbeitgebers können bereits fällig gewordene oder noch fällig
                       werdende Beiträge für die Monate März und April 2020 gestundet werden. Die
                       Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstermin für die Beiträge Mai
                       2020 zu gewähren. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen und es bedarf
                       auch keiner Sicherheitsleistungen.

                       Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder von Mahngebühren soll für
                       den gleichen v. g. Zeitraum abgesehen werden. Soweit Arbeitgeber erheblich
                       von der Krise betroffen sind, kann für den gleichen v. g. Zeitraum bei allen
                       rückständigen oder bis zu dem Zeitraum fällig werden Beiträgen von
                       Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

33   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

                       Der Antrag auf Stundung ist bei der zuständigen Einzugsstelle, also der
                       jeweiligen Krankenkasse, zu stellen. Ein Sammelantrag ist nicht möglich.

                       Allerdings ist die Voraussetzung hierfür, dass vorrangig die mit dem Gesetz
                       zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für
                       Kurzarbeitergeld (BGBl Teil I Nr. 12 vom 14.3.2020 Seiten 493ff) sowie mit
                       der Kurzarbeitergeldverordnung geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten von
                       den Unternehmen in Anspruch genommen werden.

34   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

                       Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen
                       zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung
                       des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für
                       Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den
                       Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. frei werdenden Mittel sind nach
                       entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der
                       Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten
                       Beiträge zu verwenden.

                       Besonders von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass in
                       den jeweiligen Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven
                       Stundungsbescheiden hierauf explizit hinzuweisen ist.

35   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.04.2020 eine neue Steuerfreiheit
veröffentlicht. Nach Informationen des BMF soll damit die besondere und unverzichtbare
Leistung der Arbeitnehmer in der Corona-Krise honoriert werden.

                           In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen
                           für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500
                           Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei
                           gestellt.

                           BMF-Schreiben vom 09.04.2020

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung

 Danach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu
 einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (§ 3 Nr.
 11 EStG).

                         Erfasst würden Sonderleistungen, die die Arbeitnehmer ab dem 01.03.2020
                         bis 31.12.2020 erhalten.

                         Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum
                         ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

                         Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR genannten Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.

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Entgeltabrechnung in Zeiten der Corona-Krise
Doppelbesteuerungsabkommen
Das Kontakt- und Reiseverbot schränkt den Grenzverkehr zwischen Deutschland und den
angrenzenden Nachbarstaaten sehr stark ein. Dies stellt auch Pendler im Grenzgebiet vor
große Herausforderungen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen
Staat zur Arbeit pendeln.

                           Wenn Arbeitnehmer nun, wie von den Gesundheitsbehörden
                           empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen,
                           kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn
                           nach den zugrunde liegenden Regelungen des
                           Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen
                           Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an
                           denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu
                           einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

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Doppelbesteuerungsabkommen

 Nach dem DBA mit Frankreich ändern die
 zusätzlichen Homeoffice-Tage nichts an der                               Im Hinblick auf DBA mit anderen Staaten,
 vorgesehenen Aufteilung der                                              etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und
 Besteuerungsrechte.                                                      Österreich, kann ein erhöhtes Maß an
                                                                          Homeoffice-Tagen hingegen zu einer
                                                                          Änderung der Aufteilung der
                                                                          Besteuerungsrechte und damit zu einer
                                                                          Änderung der steuerlichen Situation der
                                                                          betroffenen Beschäftigten führen.

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Doppelbesteuerungsabkommen
Das BMF strebt nach einigen Informationen vom 03.04.2020 an, bilaterale Sonderregelungen
zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts
einhergeht, zu verhindern.

                           In solchen Fällen will das BMF mit den angrenzenden Staaten
                           eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vereinbaren.
                           Ziel ist es, eine befristete Sonderregelung zu schaffen, in denen
                           aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden
                           weiterhin zu Homeoffice raten, mit dem Ziel, es den betroffenen
                           Arbeitnehmern zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so
                           behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an
                           ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können.

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Doppelbesteuerungsabkommen
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurden mit
Luxemburg am 03.04. mit den Niederlanden am 06.04. und mit Österreich am 15.04.2020
Vereinbarung unterzeichnet.
             Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer
             nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie
             ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat
             verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit
             ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt
             hätten.

             Die Vereinbarungen findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom
             11.03.2020 bis zum 30.04.2020 und verlängert sich nach dem
             30.04.2020 automatisch.

41   | Techniker Krankenkasse in Kooperation mit alga-Competence-Center
Vielen Dank für Ihre
                             Aufmerksamkeit.

                             Bleiben Sie gesund!
Bleiben Sie gesund und
schützen Sie sich und ihre
Mitmenschen – nur
gemeinsam können wir
diese Ausnahmesituation
überstehen.
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