Kind, 3 Systeme Kinder- und Jugendhilfe und Grundversorgung, ein Vergleich - Es sind Kinder, und sie sind uns nie egal!

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Kind, 3 Systeme Kinder- und Jugendhilfe und Grundversorgung, ein Vergleich - Es sind Kinder, und sie sind uns nie egal!
1 Kind, 3 Systeme…
Kinder- und Jugendhilfe und Grundversorgung,
                                ein Vergleich

      Es sind Kinder, und sie sind uns nie egal!
Kind, 3 Systeme Kinder- und Jugendhilfe und Grundversorgung, ein Vergleich - Es sind Kinder, und sie sind uns nie egal!
Zahlen und Fakten
60000

50000             47699

40000
                                                        34053
30000

20000
                                      13646
10000                      5359
                                  2195                                       2867
    0
        Unterstützungen   Volle Erziehungen   Unterstützung der   junge Erwachsene
            gesamt                               Erziehung
  umF/GVS (Stand Dezember 2016)     umF/GVS (Stand 25.Mai 2018)   KJH (Statistik 2016)
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Zahlen und Fakten
30000
                 26235
25000
                                       21465
20000

15000

10000

5000
          2050
                              145
    0
            männlich               weiblich
        umF (Stand 25. Mai 2018)        KJH (Statistik 2016)
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Zahlen umF in Österreich und SOS

 „Aufnahmequote“ der Länder variiert von ca. 65% bis ca.
  170%
 Dauer der Maßnahmen wird nicht erhoben.
 Per 30.04.2018: 242 neue Asylanträge (217 mündig, 25
  unmündig, im April gesamt 27 Anträge), noch nicht alle zu
  Verfahren zugelassen

 Bei SOS (Stichtag 02.05.2018, inkl. 18+ und begleitet):
   • 277 Flüchtlinge
   • 8% w / 92% m
   • 24 Unmündig, 235 mündig
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Kind- und Jugendhilfe Statistik 2016

 99% UdE und 66% VE aufgrund freiwilliger Vereinbarung.
 Knapp 45% Mädchen.
 Dauer der Maßnahmen wird nicht erhoben.

 Große Unterschiede zwischen den Bundesländern.
   •   Es kommen auf 1.000 Minderjährige 17 bis 40 UdE sowie 7 bis
       12 VE.
   •   Junge Erwachsene: auf 1.000 zwischen beinahe 0 bis 10
       ambulant und 5 bis 9 stationär.

 Ausgaben gesamt 2016: € 606,6 Mio.
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SOS-Kinderdorf in Zahlen, ein Auszug
 Stichtag 01.01.2017: 1822 Kinder und Jugendliche (1141 VE, 772 UdE)
 Verlaufszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016: 6165 Kinder und
  Jugendliche
 9 Angebotsarten
 35 Betreuungsformen
 Mit Stichtag 54,9% freiwillige Unterbringungen, 28,4% Obsorge, 16,8%
  Gefahr in Verzug
 Verlauf: 1425 Jugendliche mit anderer Staatsangehörigkeit
 Betreuungsdauer im Verlaufszeitraum:

  Krisenwohngruppe       0,4
  Flüchtlingsprojekte    0,7
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Grundversorgung                     Kinder- und Jugendhilfe

                           Rechtliche Grundlagen

- Grundversorgungsgesetz-Bund         - Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz
- 15a Grundversorgungsvereinbarung    - Ausführungsgesetze Länder
- Landesgesetze Grundversorgung
                                      - Ministerialentwurf sieht Überstellung der
                                           Kompetenz zur Gesetzgebung und
                                           Vollziehung der Länder vor
GVS und KJH, Vergleich am Beispiel mündiger
                                                                             Minderjähriger

                                      Beginn der Fremdunterbringung
     Asylantrag wird gestellt und eingebracht (§ 10 Abs. 3 BFA-VG).
                                                                            Z.B. Meldung einer Gefährdung durch mitteilungspflichtige Person. Wenn
  Verbringung nach Traiskirchen. Dort Rechtsberater in Asylverfahren
                                                                             erforderlich Abklärung im 4-Augen-Prinzip (§ 22 B-KJHG). Feststellen der
  zuständig, keine obsorgeberechtigte Person. Verbleib in Traiskirchen
                                                                                              notwendigen Maßnahmen (UdE, VE?).
                   während Zulassungsverfahren.

                                Abklärung und weitere Unterbringung
                                                                            Hilfeplan wird vor weiterer Unterbringung erstellt und in Folge regelmäßig
In Traiskirchen grundlegende gesundheitliche Untersuchungen. Zuweisung
                                                                                 evaluiert. Sonderpädagogischer Bedarf möglich. Unterbringung in
     an ein Bundesland mit freiem Platz. Ab diesem Zeitpunkt gesetzl.
                                                                            Einrichtung, die Bedürfnissen des Kindes entspricht. Beteiligung des Kindes
 Vertretung bei KJH (§ 10 Abs. 3 BFA-VG) sowie faktisch Zuständigkeit bei
                                                                            und der Herkunftsfamilie zwingend vorgesehen außer bei Gefährdung des
                        KJH (§5 Abs. 2 B-KJHG)
                                                                                             Kindeswohls. Z.B. „Sozialraumorientierung“

                                                                 Obsorge
   OGH 7 Ob 209/05v sowie 4 Ob 7/06t: ernstliche Gefährdung trotz
  Deckung der Grundbedürfnisse wie Essen, Kleidung, Schulbesuch und             Regelung der Obsorge durch Gericht oder freiwillige Vereinbarung
              medizinische Behandlung im Krankheitsfall.                                           zwischen Eltern und KJH.
       Unterschiedliche Handhabe bei Beantragung der Obsorge.
Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung

   Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung
                                                                     Nicht überall Durchführungsverordnungen vorhanden. Manchmal werden
                                                                       Standards im Konzept und dem Bescheid der einzelnen Einrichtungen
   Grundversorgung gibt Betreuungsschlüssel und Höchsttagsatz vor.      festgelegt. Tagsatz ist oft Verhandlungssache und je Einrichtungsart
                                                                     unterschiedlich. „Nur Fachkräfte, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich
                                                                                     ausgebildet und persönlich geeignet sind.“

Wohngruppe BS 1:10, TS € 95                                            Kinderwohngruppe
Wohnheim BS 1:15, TS € 63,50                                           Sozialpädagogisches Jugendwohnen
Betreutes Wohnen BS 1:20, TS € 40,50                                   Krisenwohnen
                                                                       Betreutes Wohnen
zusätzlich € 40 Taschengeld/Monat, € 200 Schulbedarf/Jahr, € 10        Sozialpädagogische-therapeutisches Jugendwohnen
Freizeitgeld/Monat, € 150 Bekleidungsgeld/Jahr
                                                                       TS von € 80 (Bewo) bis € 270 (Krisenplatz, therapeutisches
                                                                       Wohnen); tw. Normtagsatz

                                                                       BS 1:1,1 (Krisenwohnen, VZÄ); 1:2 (sozialpädagogisches Wohnen,
                                                                       65.5% Dienstposten pro Jugendlichen); 1:3 (Jugend-WG)
Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung
1-6 Personen pro Zimmer. Fast keine Vorgaben zu Größe vorhanden
                                                                    Einzel- oder Doppelzimmer, bei Kindern teilweise 3-er Zimmer.
(„Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wahrung der Intimsphäre“)
                                                                    Vorgaben je nach Art der Einrichtung, meist mind. 10 qm für
                                                                    Einzelzimmer.
Keine Vorgaben zu Gruppengrößen oder zu Qualifikationen von
MitarbeiterInnen in den Gesetzen.
                                                                    Gruppengrößen: max. 5 (familienähnliche Wohnform); max. 8-10
                                                                    (sozialpädagogisch-therapeutische Wohngemeinschaft);
Grundversorgungsträger gibt Qualifikationen meist vor. Manchmal
auch Mindeststandards von KJH vorgegeben.
                                                                    Unterschiedliche Vorgaben zu Ausbildung. Meist hohe Standards
                                                                    (SozialpädagogInnen, SozialarbeiterInnen, nur gewisser Anteil in
Unterschiedlicher Zugang zu Betreiben einer umF-Einrichtung je
                                                                    Ausbildung). Je nach Bundesland in KJHG, (Durchführungs-)
nach Bundesland. Keine Anerkennung oder Genehmigung durch KJH
                                                                    Verordnung, eigenes Gesetz, Richtlinie
vorgesehen.
                                                                    Einrichtungen müssen immer von Kinder- und Jugendhilfe
UNHCR Mindeststandards zum Schutz von Kindern in
                                                                    genehmigt und mit Bescheid anerkannt werden
Flüchtlingsunterkünften in Österreich, derzeit Gespräche mit Bund
und Ländern
Kontrolle der Einrichtungen und Involvierung KJH

Extreme Unterschiede in den Bundesländern. Abhängig von Status       Unterschiede im Detail

KJH: von Hilfeplan und regelmäßigen Besuchen bis quasi kein          KJH: Regelmäßiger Kontakt mit SozialarbeiterIn und Überprüfung
Kontakt                                                              des Hilfeplans.
                                                                     Besuche der Einrichtungen im Rahmen der Fachaufsicht

Rechtsvertretung: tw. bei Einrichtungen (z.B. Verwaltungsstrafen),   Rechtsvertretung: tw. bei Einrichtungen (z.B. Verwaltungsstrafen),
im Asylverfahren oft ausgelagert und nur selten bei KJH.             Unterstützung/Vertretung durch KJH

KIJA: Angebot steht auch umF offen, tw. Sprechstunden oder           KIJA: Sprechstunden oder Besuche der Einrichtungen in den
Besuche der Einrichtungen                                            meisten Bundesländern

Volksanwaltschaft: Generell auch Zuständigkeit für umF-              Volksanwaltschaft: Unregelmäßige Kontrollen der Einrichtungen.
Einrichtungen

Vertretungsnetz, Bewohnervertretung: Ab 01.07.2018 zuständig für     Vertretungsnetz, Bewohnervertretung: Ab 01.07.2018 zuständig für
Kontrolle und Meldung von Freiheitsbeschränkungen                    Kontrolle und Meldung von Freiheitsbeschränkungen

Intern: Audit                                                        Intern: Audit

GVS, Fremdenpolizei: Kontrollen zu Rechtmäßigkeit Aufenthalt und
Erhalt von Leistungen
Arbeit und Ausbildung

                                    Arbeit und Ausbildung
Fallen nicht in Ausbildungspflichtgesetz. GVS: 200 UE
                                                              In Ausbildungspflichtgesetz. Notwendige Unterstützung
Deutsch. Stark abhängig von Aufenthaltsstatus und auch
                                                              sollte in Hilfeplan festgelegt werden.    Verlängerte
Bundesland. Lehre in Mangelberufen unter 25 Jahre. Oft
                                                              Maßnahmen Thema bei Wahl der Ausbildung. Thema,
Unterstützung durch Freiwillige. Noch unklar, welche
                                                              dass Bildung stark von sozialem Status abhängig und
Auswirkungen      genau    durch      Kürzungen    bei
                                                              vererbt wird.
Integrationsmaßnahmen, AMS, Jugendcollege etc.

   80 % der Kinder aus Familien mit hohen Einkommen besuchen eine AHS Unterstufe, aber nur 19 % der Kinder aus
    armutsgefährdeten Haushalten.
   38,8% von Kindern mit deutscher Muttersprache wechseln in eine AHS, aber nur 27 % der Kinder mit nichtdeutscher
    Muttersprachen.
   Im April 2018 Jahr waren rund 64.000 Jugendliche zwischen 15 und 24 Jahren als arbeitslos gemeldet oder befanden sich
    in einer Schulung.
   Studie Bildungschancen und Einfluss sozialer Kontextbedingungen auf Bildungsbiographien von „Care Leavern“ (Univ. Prof.
    Dr. Stephan Sting):
      • Laut Statistik in 13 Jahren 38.773 Beendigungen bei KJH
      • Keine ausreichenden Untersuchungen zu Leben von Care-Leavern nach Zeit in KJH, werden in keiner österreichischen
           Bildungsstudie als eigene Gruppe betrachtet
      • Care Leaver im Vergleich zur gleichaltrigen Gesamtpopulation bildungsmäßig benachteiligt. Häufiger mittlere Berufs-
           und Lehrabschlüsse aber relativ selten höhere Bildungswege
      • Oft bildungsarme Herkunftsmilieus
      • Oft Fokus auf Lehre wegen frühem Betreuungsende und ungünstigen Rahmenbedingungen für eigenständiges Leben
Arbeit und Ausbildung

Bei SOS (Umfrage Juni 2017):
- 97,8% unter 15 besuchen eine Schule                               Stichtagserhebung SOS intern März 2013
- 49,4% über 15 besuchen eine Schule
- 6,5 % über 15 machen eine Lehre                            Abgeschlossene Bildungsebene - Vergleich
- 31 % über 15 befinden sich in Kurs (Deutsch,                Österreich mit SOS-Kinderdorf (N=156)
    Pflichtschulabschluss…)
                                                                                  SOS KD   Österreich

                                                                         48,7     52,0
                                                    44,2

                                                             22,3
Studie „Mehr als nur flüchtig“ (Bundes                                                                9,7
                                                                                                                        16,0
                                                                                              7,1
Jugendvertretung 2016):                                                                                         0,0
- 48 % besuchen Schule                            Sekundarstufe I      Sekundarstufe II    Postsekundarstufe   Tertiärstufe
- 14 % machen eine Lehre
- 5 % machen andere Art der Ausbildung
- 33 % keine Schule, Lehre, Ausbildung            Vergleich von Kindern und                   Vergleich der Integration ins
                                                    Jugendlichen, die SPF                        Regelschulsystem von
                                                       haben (N=534)                         SchülerInnen mit SPF (N=163)

                                                                                                    53,9              45,0
                                                      73,1
                                                                       96,0

                                                                                                    46,1              55,0
                                                      26,9
                                                                        4,0
                                                 SOS-Kinderdorf      Österreich              SOS-Kinderdorf      Österreich
Kostenersatz/Regress

                                              Seit B-KJHG kein Kostenersatz bei Kindern,
Bei eigenem Einkommen aus Arbeit oder Lehre
                                              Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Eltern zu
abhängig von Bundesland Ansparregelung oder
                                              Ersatz verpflichtet wenn Unterhaltspflichtig und
Kostenersatz an GVS.
                                              nach den Lebensverhältnissen dazu imstande.
Junge Erwachsene

Wenn in GVS dann mit Erreichen der   Kein Rechtsanspruch. Kein
Volljährigkeit meist in              „Wiederauflebenlassen“.
Erwachsenenquartiere. Mit Status     Unterschiedliche Voraussetzungen.
theoretisch Verlängerung möglich     Große Unterschiede in den
aber wird selten angewandt.          Bundesländern.
Arbeit mit dem Herkunftssystem

SOS-intern im Rahmenkonzept verankert, in   Interne Erhebung SOS-Kinderdorf mit Stichtag
der Praxis oft schwierig wg. sprachlicher   01.01.2013
Barrieren und Erreichbarkeit

Ansonsten keine/wenig Arbeit mit
Herkunftssystem vorgesehen
Ungleichbehandlung Rechtskonform?
 Gutachten zu Rechtsproblemen von SOS Kinderdorf Österreich
  mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom 27.10.2016
   •   ABGB oder B-KJHG sowie Landes-KJHG differenzieren nicht
       zwischen österreichischen Staatsbürgern und anderen
   •   Anspruch auf Leistungen aus GVS und Kinder- und Jugendhilfe

 „Vor diesem Hintergrund sollte gesetzlich klargestellt werden,
  dass die Betreuung und Unterbringung von Kindern als Opfer
  des Menschenhandels, wie auch generell von unbegleiteten
  Minderjährigen, ausschließlich nach Standards der
  Jugendwohlfahrt zu erfolgen hat - eine Gelegenheit, die der B-
  KJHG 2013-Entwurf zu ergreifen verabsäumt hat.“ (Kinderhandel in
  Österreich - aktuelle öffentlich-rechtliche Fragestellungen zu Kooperation und Opferschutz
  Rechtsgutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte, März 2013)
Volksanwaltschaft und umF
 Bericht der Volksanwaltschaft 2016: „Auch wenn sich diese Einrichtungen
  der Grundversorgung sehr bemühen, eine bestmögliche Betreuung für
  die Minderjährigen zu leisten, ist es auch mit dem höchsten Tagsatz nicht
  möglich, den gleichen Qualitätsstandard wie Kinder- und
  Jugendhilfeeinrichtungen zu leisten. Eine Gleichstellung mit anderen in
  Österreich untergebrachten Kindern und Jugendlichen ist also nicht
  einmal in Wohngruppen gegeben.“
 Empfehlungen der Volksanwaltschaft:
  „Die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen in voller
  Erziehung in und außerhalb der Grundversorgung widerspricht der UN-
  KRK und ist abzulehnen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  unterstehen dem vollen Schutz des Kinder- und Jugendhilfeträgers und
  haben Anspruch auf ihren Bedürfnissen angemessene Betreuung am
  Stand der Pädagogik. Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten in UMF-
  Einrichtungen sind auszubauen. Mehr Budgetmittel aus Grundversorgung
  sind erforderlich, um psychosoziale Versorgung und Integration zu
  erleichtern. Bundesweit einheitliche Mindeststandards für die UMF-
  Betreuung sind erforderlich.“
Vielen Dank für Ihre
              Aufmerksamkeit

www.sos-kinderdorf.at
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