Kind, 3 Systeme Kinder- und Jugendhilfe und Grundversorgung, ein Vergleich - Es sind Kinder, und sie sind uns nie egal!
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1 Kind, 3 Systeme…
Kinder- und Jugendhilfe und Grundversorgung,
ein Vergleich
Es sind Kinder, und sie sind uns nie egal!Zahlen und Fakten
60000
50000 47699
40000
34053
30000
20000
13646
10000 5359
2195 2867
0
Unterstützungen Volle Erziehungen Unterstützung der junge Erwachsene
gesamt Erziehung
umF/GVS (Stand Dezember 2016) umF/GVS (Stand 25.Mai 2018) KJH (Statistik 2016)Zahlen und Fakten
30000
26235
25000
21465
20000
15000
10000
5000
2050
145
0
männlich weiblich
umF (Stand 25. Mai 2018) KJH (Statistik 2016)Zahlen umF in Österreich und SOS „Aufnahmequote“ der Länder variiert von ca. 65% bis ca. 170% Dauer der Maßnahmen wird nicht erhoben. Per 30.04.2018: 242 neue Asylanträge (217 mündig, 25 unmündig, im April gesamt 27 Anträge), noch nicht alle zu Verfahren zugelassen Bei SOS (Stichtag 02.05.2018, inkl. 18+ und begleitet): • 277 Flüchtlinge • 8% w / 92% m • 24 Unmündig, 235 mündig
Kind- und Jugendhilfe Statistik 2016
99% UdE und 66% VE aufgrund freiwilliger Vereinbarung.
Knapp 45% Mädchen.
Dauer der Maßnahmen wird nicht erhoben.
Große Unterschiede zwischen den Bundesländern.
• Es kommen auf 1.000 Minderjährige 17 bis 40 UdE sowie 7 bis
12 VE.
• Junge Erwachsene: auf 1.000 zwischen beinahe 0 bis 10
ambulant und 5 bis 9 stationär.
Ausgaben gesamt 2016: € 606,6 Mio.SOS-Kinderdorf in Zahlen, ein Auszug Stichtag 01.01.2017: 1822 Kinder und Jugendliche (1141 VE, 772 UdE) Verlaufszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016: 6165 Kinder und Jugendliche 9 Angebotsarten 35 Betreuungsformen Mit Stichtag 54,9% freiwillige Unterbringungen, 28,4% Obsorge, 16,8% Gefahr in Verzug Verlauf: 1425 Jugendliche mit anderer Staatsangehörigkeit Betreuungsdauer im Verlaufszeitraum: Krisenwohngruppe 0,4 Flüchtlingsprojekte 0,7
Grundversorgung Kinder- und Jugendhilfe
Rechtliche Grundlagen
- Grundversorgungsgesetz-Bund - Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz
- 15a Grundversorgungsvereinbarung - Ausführungsgesetze Länder
- Landesgesetze Grundversorgung
- Ministerialentwurf sieht Überstellung der
Kompetenz zur Gesetzgebung und
Vollziehung der Länder vorGVS und KJH, Vergleich am Beispiel mündiger
Minderjähriger
Beginn der Fremdunterbringung
Asylantrag wird gestellt und eingebracht (§ 10 Abs. 3 BFA-VG).
Z.B. Meldung einer Gefährdung durch mitteilungspflichtige Person. Wenn
Verbringung nach Traiskirchen. Dort Rechtsberater in Asylverfahren
erforderlich Abklärung im 4-Augen-Prinzip (§ 22 B-KJHG). Feststellen der
zuständig, keine obsorgeberechtigte Person. Verbleib in Traiskirchen
notwendigen Maßnahmen (UdE, VE?).
während Zulassungsverfahren.
Abklärung und weitere Unterbringung
Hilfeplan wird vor weiterer Unterbringung erstellt und in Folge regelmäßig
In Traiskirchen grundlegende gesundheitliche Untersuchungen. Zuweisung
evaluiert. Sonderpädagogischer Bedarf möglich. Unterbringung in
an ein Bundesland mit freiem Platz. Ab diesem Zeitpunkt gesetzl.
Einrichtung, die Bedürfnissen des Kindes entspricht. Beteiligung des Kindes
Vertretung bei KJH (§ 10 Abs. 3 BFA-VG) sowie faktisch Zuständigkeit bei
und der Herkunftsfamilie zwingend vorgesehen außer bei Gefährdung des
KJH (§5 Abs. 2 B-KJHG)
Kindeswohls. Z.B. „Sozialraumorientierung“
Obsorge
OGH 7 Ob 209/05v sowie 4 Ob 7/06t: ernstliche Gefährdung trotz
Deckung der Grundbedürfnisse wie Essen, Kleidung, Schulbesuch und Regelung der Obsorge durch Gericht oder freiwillige Vereinbarung
medizinische Behandlung im Krankheitsfall. zwischen Eltern und KJH.
Unterschiedliche Handhabe bei Beantragung der Obsorge.Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung
Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung
Nicht überall Durchführungsverordnungen vorhanden. Manchmal werden
Standards im Konzept und dem Bescheid der einzelnen Einrichtungen
Grundversorgung gibt Betreuungsschlüssel und Höchsttagsatz vor. festgelegt. Tagsatz ist oft Verhandlungssache und je Einrichtungsart
unterschiedlich. „Nur Fachkräfte, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich
ausgebildet und persönlich geeignet sind.“
Wohngruppe BS 1:10, TS € 95 Kinderwohngruppe
Wohnheim BS 1:15, TS € 63,50 Sozialpädagogisches Jugendwohnen
Betreutes Wohnen BS 1:20, TS € 40,50 Krisenwohnen
Betreutes Wohnen
zusätzlich € 40 Taschengeld/Monat, € 200 Schulbedarf/Jahr, € 10 Sozialpädagogische-therapeutisches Jugendwohnen
Freizeitgeld/Monat, € 150 Bekleidungsgeld/Jahr
TS von € 80 (Bewo) bis € 270 (Krisenplatz, therapeutisches
Wohnen); tw. Normtagsatz
BS 1:1,1 (Krisenwohnen, VZÄ); 1:2 (sozialpädagogisches Wohnen,
65.5% Dienstposten pro Jugendlichen); 1:3 (Jugend-WG)Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung
1-6 Personen pro Zimmer. Fast keine Vorgaben zu Größe vorhanden
Einzel- oder Doppelzimmer, bei Kindern teilweise 3-er Zimmer.
(„Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wahrung der Intimsphäre“)
Vorgaben je nach Art der Einrichtung, meist mind. 10 qm für
Einzelzimmer.
Keine Vorgaben zu Gruppengrößen oder zu Qualifikationen von
MitarbeiterInnen in den Gesetzen.
Gruppengrößen: max. 5 (familienähnliche Wohnform); max. 8-10
(sozialpädagogisch-therapeutische Wohngemeinschaft);
Grundversorgungsträger gibt Qualifikationen meist vor. Manchmal
auch Mindeststandards von KJH vorgegeben.
Unterschiedliche Vorgaben zu Ausbildung. Meist hohe Standards
(SozialpädagogInnen, SozialarbeiterInnen, nur gewisser Anteil in
Unterschiedlicher Zugang zu Betreiben einer umF-Einrichtung je
Ausbildung). Je nach Bundesland in KJHG, (Durchführungs-)
nach Bundesland. Keine Anerkennung oder Genehmigung durch KJH
Verordnung, eigenes Gesetz, Richtlinie
vorgesehen.
Einrichtungen müssen immer von Kinder- und Jugendhilfe
UNHCR Mindeststandards zum Schutz von Kindern in
genehmigt und mit Bescheid anerkannt werden
Flüchtlingsunterkünften in Österreich, derzeit Gespräche mit Bund
und LändernKontrolle der Einrichtungen und Involvierung KJH
Extreme Unterschiede in den Bundesländern. Abhängig von Status Unterschiede im Detail
KJH: von Hilfeplan und regelmäßigen Besuchen bis quasi kein KJH: Regelmäßiger Kontakt mit SozialarbeiterIn und Überprüfung
Kontakt des Hilfeplans.
Besuche der Einrichtungen im Rahmen der Fachaufsicht
Rechtsvertretung: tw. bei Einrichtungen (z.B. Verwaltungsstrafen), Rechtsvertretung: tw. bei Einrichtungen (z.B. Verwaltungsstrafen),
im Asylverfahren oft ausgelagert und nur selten bei KJH. Unterstützung/Vertretung durch KJH
KIJA: Angebot steht auch umF offen, tw. Sprechstunden oder KIJA: Sprechstunden oder Besuche der Einrichtungen in den
Besuche der Einrichtungen meisten Bundesländern
Volksanwaltschaft: Generell auch Zuständigkeit für umF- Volksanwaltschaft: Unregelmäßige Kontrollen der Einrichtungen.
Einrichtungen
Vertretungsnetz, Bewohnervertretung: Ab 01.07.2018 zuständig für Vertretungsnetz, Bewohnervertretung: Ab 01.07.2018 zuständig für
Kontrolle und Meldung von Freiheitsbeschränkungen Kontrolle und Meldung von Freiheitsbeschränkungen
Intern: Audit Intern: Audit
GVS, Fremdenpolizei: Kontrollen zu Rechtmäßigkeit Aufenthalt und
Erhalt von LeistungenArbeit und Ausbildung
Arbeit und Ausbildung
Fallen nicht in Ausbildungspflichtgesetz. GVS: 200 UE
In Ausbildungspflichtgesetz. Notwendige Unterstützung
Deutsch. Stark abhängig von Aufenthaltsstatus und auch
sollte in Hilfeplan festgelegt werden. Verlängerte
Bundesland. Lehre in Mangelberufen unter 25 Jahre. Oft
Maßnahmen Thema bei Wahl der Ausbildung. Thema,
Unterstützung durch Freiwillige. Noch unklar, welche
dass Bildung stark von sozialem Status abhängig und
Auswirkungen genau durch Kürzungen bei
vererbt wird.
Integrationsmaßnahmen, AMS, Jugendcollege etc.
80 % der Kinder aus Familien mit hohen Einkommen besuchen eine AHS Unterstufe, aber nur 19 % der Kinder aus
armutsgefährdeten Haushalten.
38,8% von Kindern mit deutscher Muttersprache wechseln in eine AHS, aber nur 27 % der Kinder mit nichtdeutscher
Muttersprachen.
Im April 2018 Jahr waren rund 64.000 Jugendliche zwischen 15 und 24 Jahren als arbeitslos gemeldet oder befanden sich
in einer Schulung.
Studie Bildungschancen und Einfluss sozialer Kontextbedingungen auf Bildungsbiographien von „Care Leavern“ (Univ. Prof.
Dr. Stephan Sting):
• Laut Statistik in 13 Jahren 38.773 Beendigungen bei KJH
• Keine ausreichenden Untersuchungen zu Leben von Care-Leavern nach Zeit in KJH, werden in keiner österreichischen
Bildungsstudie als eigene Gruppe betrachtet
• Care Leaver im Vergleich zur gleichaltrigen Gesamtpopulation bildungsmäßig benachteiligt. Häufiger mittlere Berufs-
und Lehrabschlüsse aber relativ selten höhere Bildungswege
• Oft bildungsarme Herkunftsmilieus
• Oft Fokus auf Lehre wegen frühem Betreuungsende und ungünstigen Rahmenbedingungen für eigenständiges LebenArbeit und Ausbildung
Bei SOS (Umfrage Juni 2017):
- 97,8% unter 15 besuchen eine Schule Stichtagserhebung SOS intern März 2013
- 49,4% über 15 besuchen eine Schule
- 6,5 % über 15 machen eine Lehre Abgeschlossene Bildungsebene - Vergleich
- 31 % über 15 befinden sich in Kurs (Deutsch, Österreich mit SOS-Kinderdorf (N=156)
Pflichtschulabschluss…)
SOS KD Österreich
48,7 52,0
44,2
22,3
Studie „Mehr als nur flüchtig“ (Bundes 9,7
16,0
7,1
Jugendvertretung 2016): 0,0
- 48 % besuchen Schule Sekundarstufe I Sekundarstufe II Postsekundarstufe Tertiärstufe
- 14 % machen eine Lehre
- 5 % machen andere Art der Ausbildung
- 33 % keine Schule, Lehre, Ausbildung Vergleich von Kindern und Vergleich der Integration ins
Jugendlichen, die SPF Regelschulsystem von
haben (N=534) SchülerInnen mit SPF (N=163)
53,9 45,0
73,1
96,0
46,1 55,0
26,9
4,0
SOS-Kinderdorf Österreich SOS-Kinderdorf ÖsterreichKostenersatz/Regress
Seit B-KJHG kein Kostenersatz bei Kindern,
Bei eigenem Einkommen aus Arbeit oder Lehre
Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Eltern zu
abhängig von Bundesland Ansparregelung oder
Ersatz verpflichtet wenn Unterhaltspflichtig und
Kostenersatz an GVS.
nach den Lebensverhältnissen dazu imstande.Junge Erwachsene Wenn in GVS dann mit Erreichen der Kein Rechtsanspruch. Kein Volljährigkeit meist in „Wiederauflebenlassen“. Erwachsenenquartiere. Mit Status Unterschiedliche Voraussetzungen. theoretisch Verlängerung möglich Große Unterschiede in den aber wird selten angewandt. Bundesländern.
Arbeit mit dem Herkunftssystem SOS-intern im Rahmenkonzept verankert, in Interne Erhebung SOS-Kinderdorf mit Stichtag der Praxis oft schwierig wg. sprachlicher 01.01.2013 Barrieren und Erreichbarkeit Ansonsten keine/wenig Arbeit mit Herkunftssystem vorgesehen
Ungleichbehandlung Rechtskonform?
Gutachten zu Rechtsproblemen von SOS Kinderdorf Österreich
mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom 27.10.2016
• ABGB oder B-KJHG sowie Landes-KJHG differenzieren nicht
zwischen österreichischen Staatsbürgern und anderen
• Anspruch auf Leistungen aus GVS und Kinder- und Jugendhilfe
„Vor diesem Hintergrund sollte gesetzlich klargestellt werden,
dass die Betreuung und Unterbringung von Kindern als Opfer
des Menschenhandels, wie auch generell von unbegleiteten
Minderjährigen, ausschließlich nach Standards der
Jugendwohlfahrt zu erfolgen hat - eine Gelegenheit, die der B-
KJHG 2013-Entwurf zu ergreifen verabsäumt hat.“ (Kinderhandel in
Österreich - aktuelle öffentlich-rechtliche Fragestellungen zu Kooperation und Opferschutz
Rechtsgutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte, März 2013)Volksanwaltschaft und umF Bericht der Volksanwaltschaft 2016: „Auch wenn sich diese Einrichtungen der Grundversorgung sehr bemühen, eine bestmögliche Betreuung für die Minderjährigen zu leisten, ist es auch mit dem höchsten Tagsatz nicht möglich, den gleichen Qualitätsstandard wie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu leisten. Eine Gleichstellung mit anderen in Österreich untergebrachten Kindern und Jugendlichen ist also nicht einmal in Wohngruppen gegeben.“ Empfehlungen der Volksanwaltschaft: „Die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen in voller Erziehung in und außerhalb der Grundversorgung widerspricht der UN- KRK und ist abzulehnen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unterstehen dem vollen Schutz des Kinder- und Jugendhilfeträgers und haben Anspruch auf ihren Bedürfnissen angemessene Betreuung am Stand der Pädagogik. Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten in UMF- Einrichtungen sind auszubauen. Mehr Budgetmittel aus Grundversorgung sind erforderlich, um psychosoziale Versorgung und Integration zu erleichtern. Bundesweit einheitliche Mindeststandards für die UMF- Betreuung sind erforderlich.“
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
www.sos-kinderdorf.atSie können auch lesen