Kind, 3 Systeme Kinder- und Jugendhilfe und Grundversorgung, ein Vergleich - Es sind Kinder, und sie sind uns nie egal!
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
1 Kind, 3 Systeme… Kinder- und Jugendhilfe und Grundversorgung, ein Vergleich Es sind Kinder, und sie sind uns nie egal!
Zahlen und Fakten 60000 50000 47699 40000 34053 30000 20000 13646 10000 5359 2195 2867 0 Unterstützungen Volle Erziehungen Unterstützung der junge Erwachsene gesamt Erziehung umF/GVS (Stand Dezember 2016) umF/GVS (Stand 25.Mai 2018) KJH (Statistik 2016)
Zahlen und Fakten 30000 26235 25000 21465 20000 15000 10000 5000 2050 145 0 männlich weiblich umF (Stand 25. Mai 2018) KJH (Statistik 2016)
Zahlen umF in Österreich und SOS „Aufnahmequote“ der Länder variiert von ca. 65% bis ca. 170% Dauer der Maßnahmen wird nicht erhoben. Per 30.04.2018: 242 neue Asylanträge (217 mündig, 25 unmündig, im April gesamt 27 Anträge), noch nicht alle zu Verfahren zugelassen Bei SOS (Stichtag 02.05.2018, inkl. 18+ und begleitet): • 277 Flüchtlinge • 8% w / 92% m • 24 Unmündig, 235 mündig
Kind- und Jugendhilfe Statistik 2016 99% UdE und 66% VE aufgrund freiwilliger Vereinbarung. Knapp 45% Mädchen. Dauer der Maßnahmen wird nicht erhoben. Große Unterschiede zwischen den Bundesländern. • Es kommen auf 1.000 Minderjährige 17 bis 40 UdE sowie 7 bis 12 VE. • Junge Erwachsene: auf 1.000 zwischen beinahe 0 bis 10 ambulant und 5 bis 9 stationär. Ausgaben gesamt 2016: € 606,6 Mio.
SOS-Kinderdorf in Zahlen, ein Auszug Stichtag 01.01.2017: 1822 Kinder und Jugendliche (1141 VE, 772 UdE) Verlaufszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016: 6165 Kinder und Jugendliche 9 Angebotsarten 35 Betreuungsformen Mit Stichtag 54,9% freiwillige Unterbringungen, 28,4% Obsorge, 16,8% Gefahr in Verzug Verlauf: 1425 Jugendliche mit anderer Staatsangehörigkeit Betreuungsdauer im Verlaufszeitraum: Krisenwohngruppe 0,4 Flüchtlingsprojekte 0,7
Grundversorgung Kinder- und Jugendhilfe Rechtliche Grundlagen - Grundversorgungsgesetz-Bund - Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz - 15a Grundversorgungsvereinbarung - Ausführungsgesetze Länder - Landesgesetze Grundversorgung - Ministerialentwurf sieht Überstellung der Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder vor
GVS und KJH, Vergleich am Beispiel mündiger Minderjähriger Beginn der Fremdunterbringung Asylantrag wird gestellt und eingebracht (§ 10 Abs. 3 BFA-VG). Z.B. Meldung einer Gefährdung durch mitteilungspflichtige Person. Wenn Verbringung nach Traiskirchen. Dort Rechtsberater in Asylverfahren erforderlich Abklärung im 4-Augen-Prinzip (§ 22 B-KJHG). Feststellen der zuständig, keine obsorgeberechtigte Person. Verbleib in Traiskirchen notwendigen Maßnahmen (UdE, VE?). während Zulassungsverfahren. Abklärung und weitere Unterbringung Hilfeplan wird vor weiterer Unterbringung erstellt und in Folge regelmäßig In Traiskirchen grundlegende gesundheitliche Untersuchungen. Zuweisung evaluiert. Sonderpädagogischer Bedarf möglich. Unterbringung in an ein Bundesland mit freiem Platz. Ab diesem Zeitpunkt gesetzl. Einrichtung, die Bedürfnissen des Kindes entspricht. Beteiligung des Kindes Vertretung bei KJH (§ 10 Abs. 3 BFA-VG) sowie faktisch Zuständigkeit bei und der Herkunftsfamilie zwingend vorgesehen außer bei Gefährdung des KJH (§5 Abs. 2 B-KJHG) Kindeswohls. Z.B. „Sozialraumorientierung“ Obsorge OGH 7 Ob 209/05v sowie 4 Ob 7/06t: ernstliche Gefährdung trotz Deckung der Grundbedürfnisse wie Essen, Kleidung, Schulbesuch und Regelung der Obsorge durch Gericht oder freiwillige Vereinbarung medizinische Behandlung im Krankheitsfall. zwischen Eltern und KJH. Unterschiedliche Handhabe bei Beantragung der Obsorge.
Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung Nicht überall Durchführungsverordnungen vorhanden. Manchmal werden Standards im Konzept und dem Bescheid der einzelnen Einrichtungen Grundversorgung gibt Betreuungsschlüssel und Höchsttagsatz vor. festgelegt. Tagsatz ist oft Verhandlungssache und je Einrichtungsart unterschiedlich. „Nur Fachkräfte, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind.“ Wohngruppe BS 1:10, TS € 95 Kinderwohngruppe Wohnheim BS 1:15, TS € 63,50 Sozialpädagogisches Jugendwohnen Betreutes Wohnen BS 1:20, TS € 40,50 Krisenwohnen Betreutes Wohnen zusätzlich € 40 Taschengeld/Monat, € 200 Schulbedarf/Jahr, € 10 Sozialpädagogische-therapeutisches Jugendwohnen Freizeitgeld/Monat, € 150 Bekleidungsgeld/Jahr TS von € 80 (Bewo) bis € 270 (Krisenplatz, therapeutisches Wohnen); tw. Normtagsatz BS 1:1,1 (Krisenwohnen, VZÄ); 1:2 (sozialpädagogisches Wohnen, 65.5% Dienstposten pro Jugendlichen); 1:3 (Jugend-WG)
Standards der Unterbringung, Betreuung, Versorgung 1-6 Personen pro Zimmer. Fast keine Vorgaben zu Größe vorhanden Einzel- oder Doppelzimmer, bei Kindern teilweise 3-er Zimmer. („Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wahrung der Intimsphäre“) Vorgaben je nach Art der Einrichtung, meist mind. 10 qm für Einzelzimmer. Keine Vorgaben zu Gruppengrößen oder zu Qualifikationen von MitarbeiterInnen in den Gesetzen. Gruppengrößen: max. 5 (familienähnliche Wohnform); max. 8-10 (sozialpädagogisch-therapeutische Wohngemeinschaft); Grundversorgungsträger gibt Qualifikationen meist vor. Manchmal auch Mindeststandards von KJH vorgegeben. Unterschiedliche Vorgaben zu Ausbildung. Meist hohe Standards (SozialpädagogInnen, SozialarbeiterInnen, nur gewisser Anteil in Unterschiedlicher Zugang zu Betreiben einer umF-Einrichtung je Ausbildung). Je nach Bundesland in KJHG, (Durchführungs-) nach Bundesland. Keine Anerkennung oder Genehmigung durch KJH Verordnung, eigenes Gesetz, Richtlinie vorgesehen. Einrichtungen müssen immer von Kinder- und Jugendhilfe UNHCR Mindeststandards zum Schutz von Kindern in genehmigt und mit Bescheid anerkannt werden Flüchtlingsunterkünften in Österreich, derzeit Gespräche mit Bund und Ländern
Kontrolle der Einrichtungen und Involvierung KJH Extreme Unterschiede in den Bundesländern. Abhängig von Status Unterschiede im Detail KJH: von Hilfeplan und regelmäßigen Besuchen bis quasi kein KJH: Regelmäßiger Kontakt mit SozialarbeiterIn und Überprüfung Kontakt des Hilfeplans. Besuche der Einrichtungen im Rahmen der Fachaufsicht Rechtsvertretung: tw. bei Einrichtungen (z.B. Verwaltungsstrafen), Rechtsvertretung: tw. bei Einrichtungen (z.B. Verwaltungsstrafen), im Asylverfahren oft ausgelagert und nur selten bei KJH. Unterstützung/Vertretung durch KJH KIJA: Angebot steht auch umF offen, tw. Sprechstunden oder KIJA: Sprechstunden oder Besuche der Einrichtungen in den Besuche der Einrichtungen meisten Bundesländern Volksanwaltschaft: Generell auch Zuständigkeit für umF- Volksanwaltschaft: Unregelmäßige Kontrollen der Einrichtungen. Einrichtungen Vertretungsnetz, Bewohnervertretung: Ab 01.07.2018 zuständig für Vertretungsnetz, Bewohnervertretung: Ab 01.07.2018 zuständig für Kontrolle und Meldung von Freiheitsbeschränkungen Kontrolle und Meldung von Freiheitsbeschränkungen Intern: Audit Intern: Audit GVS, Fremdenpolizei: Kontrollen zu Rechtmäßigkeit Aufenthalt und Erhalt von Leistungen
Arbeit und Ausbildung Arbeit und Ausbildung Fallen nicht in Ausbildungspflichtgesetz. GVS: 200 UE In Ausbildungspflichtgesetz. Notwendige Unterstützung Deutsch. Stark abhängig von Aufenthaltsstatus und auch sollte in Hilfeplan festgelegt werden. Verlängerte Bundesland. Lehre in Mangelberufen unter 25 Jahre. Oft Maßnahmen Thema bei Wahl der Ausbildung. Thema, Unterstützung durch Freiwillige. Noch unklar, welche dass Bildung stark von sozialem Status abhängig und Auswirkungen genau durch Kürzungen bei vererbt wird. Integrationsmaßnahmen, AMS, Jugendcollege etc. 80 % der Kinder aus Familien mit hohen Einkommen besuchen eine AHS Unterstufe, aber nur 19 % der Kinder aus armutsgefährdeten Haushalten. 38,8% von Kindern mit deutscher Muttersprache wechseln in eine AHS, aber nur 27 % der Kinder mit nichtdeutscher Muttersprachen. Im April 2018 Jahr waren rund 64.000 Jugendliche zwischen 15 und 24 Jahren als arbeitslos gemeldet oder befanden sich in einer Schulung. Studie Bildungschancen und Einfluss sozialer Kontextbedingungen auf Bildungsbiographien von „Care Leavern“ (Univ. Prof. Dr. Stephan Sting): • Laut Statistik in 13 Jahren 38.773 Beendigungen bei KJH • Keine ausreichenden Untersuchungen zu Leben von Care-Leavern nach Zeit in KJH, werden in keiner österreichischen Bildungsstudie als eigene Gruppe betrachtet • Care Leaver im Vergleich zur gleichaltrigen Gesamtpopulation bildungsmäßig benachteiligt. Häufiger mittlere Berufs- und Lehrabschlüsse aber relativ selten höhere Bildungswege • Oft bildungsarme Herkunftsmilieus • Oft Fokus auf Lehre wegen frühem Betreuungsende und ungünstigen Rahmenbedingungen für eigenständiges Leben
Arbeit und Ausbildung Bei SOS (Umfrage Juni 2017): - 97,8% unter 15 besuchen eine Schule Stichtagserhebung SOS intern März 2013 - 49,4% über 15 besuchen eine Schule - 6,5 % über 15 machen eine Lehre Abgeschlossene Bildungsebene - Vergleich - 31 % über 15 befinden sich in Kurs (Deutsch, Österreich mit SOS-Kinderdorf (N=156) Pflichtschulabschluss…) SOS KD Österreich 48,7 52,0 44,2 22,3 Studie „Mehr als nur flüchtig“ (Bundes 9,7 16,0 7,1 Jugendvertretung 2016): 0,0 - 48 % besuchen Schule Sekundarstufe I Sekundarstufe II Postsekundarstufe Tertiärstufe - 14 % machen eine Lehre - 5 % machen andere Art der Ausbildung - 33 % keine Schule, Lehre, Ausbildung Vergleich von Kindern und Vergleich der Integration ins Jugendlichen, die SPF Regelschulsystem von haben (N=534) SchülerInnen mit SPF (N=163) 53,9 45,0 73,1 96,0 46,1 55,0 26,9 4,0 SOS-Kinderdorf Österreich SOS-Kinderdorf Österreich
Kostenersatz/Regress Seit B-KJHG kein Kostenersatz bei Kindern, Bei eigenem Einkommen aus Arbeit oder Lehre Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Eltern zu abhängig von Bundesland Ansparregelung oder Ersatz verpflichtet wenn Unterhaltspflichtig und Kostenersatz an GVS. nach den Lebensverhältnissen dazu imstande.
Junge Erwachsene Wenn in GVS dann mit Erreichen der Kein Rechtsanspruch. Kein Volljährigkeit meist in „Wiederauflebenlassen“. Erwachsenenquartiere. Mit Status Unterschiedliche Voraussetzungen. theoretisch Verlängerung möglich Große Unterschiede in den aber wird selten angewandt. Bundesländern.
Arbeit mit dem Herkunftssystem SOS-intern im Rahmenkonzept verankert, in Interne Erhebung SOS-Kinderdorf mit Stichtag der Praxis oft schwierig wg. sprachlicher 01.01.2013 Barrieren und Erreichbarkeit Ansonsten keine/wenig Arbeit mit Herkunftssystem vorgesehen
Ungleichbehandlung Rechtskonform? Gutachten zu Rechtsproblemen von SOS Kinderdorf Österreich mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom 27.10.2016 • ABGB oder B-KJHG sowie Landes-KJHG differenzieren nicht zwischen österreichischen Staatsbürgern und anderen • Anspruch auf Leistungen aus GVS und Kinder- und Jugendhilfe „Vor diesem Hintergrund sollte gesetzlich klargestellt werden, dass die Betreuung und Unterbringung von Kindern als Opfer des Menschenhandels, wie auch generell von unbegleiteten Minderjährigen, ausschließlich nach Standards der Jugendwohlfahrt zu erfolgen hat - eine Gelegenheit, die der B- KJHG 2013-Entwurf zu ergreifen verabsäumt hat.“ (Kinderhandel in Österreich - aktuelle öffentlich-rechtliche Fragestellungen zu Kooperation und Opferschutz Rechtsgutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte, März 2013)
Volksanwaltschaft und umF Bericht der Volksanwaltschaft 2016: „Auch wenn sich diese Einrichtungen der Grundversorgung sehr bemühen, eine bestmögliche Betreuung für die Minderjährigen zu leisten, ist es auch mit dem höchsten Tagsatz nicht möglich, den gleichen Qualitätsstandard wie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu leisten. Eine Gleichstellung mit anderen in Österreich untergebrachten Kindern und Jugendlichen ist also nicht einmal in Wohngruppen gegeben.“ Empfehlungen der Volksanwaltschaft: „Die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen in voller Erziehung in und außerhalb der Grundversorgung widerspricht der UN- KRK und ist abzulehnen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unterstehen dem vollen Schutz des Kinder- und Jugendhilfeträgers und haben Anspruch auf ihren Bedürfnissen angemessene Betreuung am Stand der Pädagogik. Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten in UMF- Einrichtungen sind auszubauen. Mehr Budgetmittel aus Grundversorgung sind erforderlich, um psychosoziale Versorgung und Integration zu erleichtern. Bundesweit einheitliche Mindeststandards für die UMF- Betreuung sind erforderlich.“
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit www.sos-kinderdorf.at
Sie können auch lesen